Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)
Volltext aufklappen: Verbraucherinformation Hundehalterhaftpflicht (F 9636)
[Seite 1]
Verbraucherinformation zu Ihrer
Tierhalterhaftpflicht-
versicherung
Stand 12/2021
[Seite 2]
INHALTSVERZEICHNIS SEITE
INFORMATIONSBLATT ZU VERSICHERUNGSPRODUKTEN GEMÄß § 4 VVG-INFORMATIONSPFLICHTENVERORDNUNG 3
WICHTIGE ANZEIGEPFLICHTEN 4
BELEHRUNG ÜBER DIE RECHTSFOLGEN BEI VERLETZUNG DER VORVERTRAGLICHEN ANZEIGEPFLICHT 4
MITTEILUNG NACH § 28 ABS. 4 VVG ÜBER DIE FOLGEN BEI VERLETZUNGEN VON OBLIEGENHEITEN NACH DEM VERSICHERUNGSFALL 4
INFORMATION ZU IHRER HUNDEHALTER-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG GEMÄß § 1VVG-INFORMATIONSPFLICHTENVERORDNUNG 5-6
ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE HUNDEHALTER –HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AVB HUND) 7 - 14
TEIL A, ABSCHNITT A1 – PRIVATE HUNDEHALTER-HAFTPFLICHTRISIKO 7
TEIL A, ABSCHNITT A2 – BESONDERES UMWELTRISIKO 8
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZU TEIL A 10
TEIL B, ALLGEMEINER TEIL 11
BESONDERE BEDINGUNGEN ZUR ERGÄNZUNGSDECKUNG (UMBRELLADECKUNG) 15
BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DAS BGV FAMILY-KONZEPT (BB FAMILY 2021) 16 - 19
MERKBLATT ZUR DATENVERARBEITUNG 20 - 21
[Seite 3]
Hundehalterhaftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
BGV-Versicherung AG AVB Hund 2016
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden
Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle
Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Hundehalterhaftpflichtversicherung. Diese schützt Sie gegen die finanziellen Risiken bei Schäden an Personen oder Sachen, die auf Ihren Hund
zurückzuführen sind und für die Sie als Halter oder von Ihnen bestimmte Hüter des Tieres einstehen müssen.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Versicherte Sachen ✗ Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert. Hierfür
✓ Gegenstand der Hundehalterhaftpflichtversicherung ist benötigen Sie eine separate Absicherung. Dazu gehören z. B.:
es, gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche ✗ Gewerblich oder landwirtschaftlich gehaltene Tiere, die
zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu regulieren und über eine gesonderte gewerbliche Tierhalterhaftpflicht-
unberechtigte Ansprüche abzuwehren. versicherung versichert werden.
✗ Wir leisten für Schäden überdies bis zu den vereinbarten
Versicherte Schäden
Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung
✓ Versichert sind Schäden an Personen oder Sachen, die vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu
auf Ihren Hund zurückzuführen sind und für die Sie berücksichtigen.
als Halter oder von Ihnen bestimmte Hüter des Tieres
einstehen müssen. Gibt es Deckungsbeschränkungen?
✓ Versichert sind auch Schäden, die bei vorübergehenden ! Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versicherungs
Auslandsaufenthalten (z. B. Urlaub) entstehen. schutz eingeschränkt sein kann.
In jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
Versicherte Kosten sind z. B.:
✓ Grundsätzlich ersetzt die Haftpflichtversicherung bei ! Schäden zwischen mitversicherten Personen,
einem Schaden immer nur den Zeitwert einer Sache.
! Schäden durch den Gebrauch eines versicherungspflichtigen
Kraft- oder Luftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhänger,
Versicherungssumme
✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben.
Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein
entnehmen.
Wo bin ich versichert?
✓ Die Hundehalterhaftpflichtversicherung gilt bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder bei einem vorübergehenden
Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr außerhalb dieser Gebiete.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
– Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
– Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
– Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
– Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der
Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.
– Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge
zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie
können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag
gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er
sich automatisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann
können Sie Ihren Vertrag am Ende des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag nach einem Schadenfall oder zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer kündigen. Eine Kündigung zum Ablauf muss uns
spätestens 3 Monate vorher zugegangen sein. Wenn Sie die Hundehaltung aufgegeben haben, beenden wir den Vertrag ab Kenntnisnahme.
3
[Seite 4]
WICHTIGE ANZEIGEPFLICHTEN: Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
BELEHRUNG ÜBER DIE RECHTSFOLGEN 2. KÜNDIGUNG
BEI VERLETZUNG DER VORVERTRAGLICHEN Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche An-
ANZEIGEPFLICHT zeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können
wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
(MITTEILUNG NACH § 19 ABSATZ 5 VVG) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingun-
gen, geschlossen hätten.
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,
3. VERTRAGSÄNDERUNG
damit wir Ihren Versicherungsvertrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig,
dass Sie die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es Können wir nicht zurücktreten, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der
sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen
sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der BGV-Versicherung AG, Durlacher Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden
Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift 76116 Karlsruhe, schriftlich nachzuholen. die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Ver-
tragsbestandteil.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrich-
tige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder
Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei-
lung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden
wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
WELCHE VORVERTRAGLICHEN ANZEIGEPFLICHTEN BESTEHEN?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten
4. AUSÜBUNG UNSERER RECHTE
gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheits- Wir können unsere Rechte zum Rücktritt zur Kündigung oder zur Vertrags-
gemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor änderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist
Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht,
auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei
der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir
unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere
WELCHE FOLGEN KÖNNEN EINTRETEN, WENN EINE Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
VORVERTRAGLICHE ANZEIGEPFLICHT VERLETZT WIRD? Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
änderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
1. RÜCKTRITT UND WEGFALL DES VERSICHERUNGSSCHUTZES die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung er-
Verletzten Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag
löschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für
zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch
Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rück- haben.
trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten.
5. STELLVERTRETUNG DURCH EINE ANDERE PERSON
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den
Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person ver-
Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig treten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts der Kündigung, der
angegebene Umstand Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis
und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzei- weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
gepflicht arglistig verletzt haben. Last fällt.
MITTEILUNG NACH § 28 ABS. 4 VVG ÜBER LEISTUNGSFREIHEIT
DIE FOLGEN BEI VERLETZUNGEN VON Verstoßen Sie vorsätzlich gegen Ihre Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder
Vorlage von Belegen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung.
OBLIEGENHEITEN NACH DEM Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere
Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens – ggf. bis zum vollständigen
VERSICHERUNGSFALL Anspruchsverlust – kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie
die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen,
wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe. dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die
Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
AUSKUNFTS- UND AUFKLÄRUNGSOBLIEGENHEITEN, VORLAGE Leistungspflicht ursächlich war.
VON BELEGEN Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns wahrheitsgemäß
und fristgerecht jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls
oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist, und uns die sachgerechte HINWEIS:
Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie alles Ihnen zur Sach-
verhaltsaufklärung Zumutbare unternehmen. Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten
uns fristgerecht Belege vorlegen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann. zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, Aufklärung und Vorlage von Belegen verpflichtet.
4
[Seite 5]
INFORMATION ZU IHRER HUNDEHALTER- WIDERRUFSBELEHRUNG
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG GEMÄß § 1 Abschnitt 1: Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
VVG-INFORMATIONSPFLICHTENVERORDNUNG WIDERRUFSRECHT
– AUSGABE 2016 Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe
von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt,
nachdem Ihnen
Der Versicherer stellt Ihnen folgende Informationen zur Verfügung: • der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis
1. BGV-Versicherung AG geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe schließlich der Tarifbestimmungen,
Sitz: Karlsruhe • diese Belehrung,
Amtsgericht Mannheim, HRB 707212
Verwaltungsratsvorsitzender: Dr. Christoph Schnaudigel • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
Vorstand: Matthias Kreibich (Vors.), Jürgen Schmitz (stellv. Vors.), • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform
Dr. Philipp Lechner zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers:
Der Widerruf ist zu richten an: BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131
BGV-Versicherung AG Karlsruhe, Postanschrift 76116 Karlsruhe oder an den im Versicherungsschein
Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe genannten Vermittler.
3. Die BGV-Versicherung AG betreibt als Hauptgeschäftstätigkeit die Sparten Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu
Schaden- und Unfallversicherung. richten: service@bgv.de.
Aufsichtsbehörde für die oben genannte Gesellschaft: Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.bgv.de ausüben. Wenn
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften
Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn, Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit
E-Mail: poststelle@bafin.de, Tel.: 0228 4108-0, Fax 0228 4108-1550. Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit
ihres Eingangs.
4. Für die Hundehalter-Haftpflichtversicherung gelten die Allgemeinen Versicherungsbe-
dingungen für die Hundehalter-Haftpflichtversicherung (AVB Hund). Diese Informatio- WIDERRUFSFOLGEN
nen finden Sie ab der Seite 7. Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz. Beginnt der
Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers ent- Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und haben Sie bei einem
nehmen Sie bitte den AVB Hund Abschnitt B oder dem Versicherungsschein. über Fernkommunikationsmittel geschlossenen Vertrag hierzu ausdrücklich
zugestimmt, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz
Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung können dem Informati-
und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Wi-
onsblatt zu Versicherungsprodukten auf Seite 3 dieser Verbraucherinformationen derrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der
entnommen werden. Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf
5. Die Beiträge in der Haftpflichtversicherung richten sich zunächst nach dem der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um 1/360 der
gewünschten Deckungskonzept (Klassik oder Exklusiv) und der vereinbarten Jahresprämie für jeden Tag des Versicherungsschutzes. Sie dürfen in diesem
Selbstbeteiligung. Weiterhin richten sich die Beiträge nach der Tarifgruppe (z. B. Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts
öffentlicher Dienst) sowie der gewünschten Vertragslaufzeit. aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch
genommen haben, einbehalten.
Der Mindestbeitrag je Vertrag beläuft sich auf 25 Euro zzgl. der gesetzlichen
Versicherungssteuer. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der
wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Zusätzliche Kosten, Abgaben und Gebühren werden nicht erhoben. Anrufe können
jedoch im Einzelfall kostenpflichtig sein. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzu-
dem Vertrag mit Ihrem Telekommunikationsanbieter. gewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den
Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
6. Die Regelungen zur Zahlung des Beitrags entnehmen Sie bitte den AVB Hund
Abschnitt B1. BESONDERE HINWEISE
7. Bitte entnehmen Sie die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
hinsichtlich des Preises, unseren Angeboten und Anträgen. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
8. Der Vertrag kommt durch die Übersendung des Versicherungsscheins zustande. sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf
Versicherungsschein. Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
9. Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte dem Antrag sowie dem Versiche-
rungsschein. Abschnitt 2: Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren
10. Eine Kündigung/Aufhebung des Vertrages kann z. B. erfolgen durch:
Informationen
• Ordentliche Vertragskündigung zum Ablauf, Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden
die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
• Kündigung im Schadenfall,
• Kündigung bei Beitragssatzanpassung, UNTERABSCHNITT 1
• Kündigung bei Gefahrerhöhung,
INFORMATIONSPFLICHTEN BEI ALLEN VERSICHERUNGSZWEIGEN
• Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Verträgen mit einer
Laufzeit von mehr als drei Jahren. Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Die Kündigungsbedingungen, einschließlich evtl. Vertragsstrafen entnehmen Sie bitte 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der
den AVB Hund. Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister,
11. Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
12. Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache. 2. die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, wenn
13. Die BGV-Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V.. es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität
Damit ist für Sie als besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Versicherer, wenn Sie mit
und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung dieser geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person
einmal nicht einverstanden sein sollten. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. gegenüber Ihnen tätig wird;
Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin 3. a) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift,
Tel.: 0800 3696000 – Fax 0800 3699000 die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder
Die Möglichkeit für Sie den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
14. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich bei der unter Nummer 3 genannten der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informa-
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren. tionen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
5
[Seite 6]
b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer 12. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den
Vertreterin oder einem Vertreter des Versicherers oder einer anderen Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer
gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist, bei der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den
Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch 13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen,
Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person,
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs
4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedin-
5. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädi-
gungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gungsregelungen; Name und Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben;
gestalteten Form;
6. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben
über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 14. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
7. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen 14. b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das
15. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen
Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge
Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die
umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann,
Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
des Preises ermöglichen; Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
8. a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt
zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder 16. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der
Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsver-
gestellt werden; trages zugrunde legt;
b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln 17. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf
entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur 18. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Un-
Zahlungsweise der Prämien; terabschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die
10. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung
beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsicht- die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
lich des Preises;
19. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
11. den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen
die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für
mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
Finanzmarkt unterliegt, auf die der Versicherer keinen Einfluss hat, und dass in
der Vergangenheit erwirtschaftete Beträge kein Indikator für künftige Erträge 20. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit
sind; die jeweiligen Umstände und Risiken sind zu bezeichnen; einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
6
[Seite 7]
ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
FÜR DIE HUNDEHALTER-HAFTPFLICHT-
VERSICHERUNG (AVB HUND) – AUSGABE 2016
Inhaltsverzeichnis ABSCHNITT B4 - WEITERE REGELUNGEN
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
TEIL A
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
ABSCHNITT A1 – PRIVATE HUNDEHALTER-HAFTPFLICHTRISIKO B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) B4-4 Verjährung
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen B4-5 Örtlich zuständiges Gericht
den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) B4-6 Anzuwendendes Recht
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall B4-7 Embargobestimmung
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
TEIL A
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
ABSCHNITT A1 – PRIVATES HUNDEHALTER-HAFTPFLICHTRISIKO
A1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko
A1-6.2 Mietsachschäden A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A1-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeug-Anhänger A1-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche
A1-6.4 Schäden im Ausland Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Hundehalter. Versichert
sind auch Haftpflichtansprüche wegen Schäden beim Führen von Hunden
A1-6.5 Vermögensschäden ohne Leine oder Maulkorb.
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A1-1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden privater Halter von Hundewelpen
A1-7.2 Ansprüche der Versicherten untereinander bei der Produktlinie Klassik bis zu einem Alter von 3 Monaten,
A1-7.3 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von bei der Produktlinie Exklusiv bis zu einem Alter von 12 Monaten.
wirtschaftlich verbundenen Personen A1-1.3 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-7.4 Leihe, Pacht, Leasing, verbotene Eigenmacht, als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine
besonderer Verwahrungsvertrag Jagdhaftpflichtversicherung besteht.
A1-7.5 Asbest A1-1.4 Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt zusätzlich:
Mitversichert sind Schäden durch ungewollte Deckakte.
A1-7.6 Gentechnik
A1-7.7 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen
den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
A1-7.8 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen
A1-7.9 Übertragung von Krankheiten Hundehüters in dieser Eigenschaft.
A1-7.10 Kraft-, Luft-, und Wasserfahrzeuge
A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue
Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
ABSCHNITT A2 – BESONDERES UMWELTRISIKO
A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder
Ausschlüsse in der Person des Versiche-rungsnehmers oder einer mitver-
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZU TEIL A
sicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für
A(GB)-1 Abtretungsverbot den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-
Beitrag (Beitragsregulierung) nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Ver-
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung sicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
A(GB)-4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
TEIL B wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
ALLGEMEINER TEIL
sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
ABSCHNITT B1 - BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES, BEITRAGSZAHLUNG GESETZLICHEN HAFTPFLICHTBESTIMMUNGEN
PRIVATRECHTLICHEN INHALTS
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
oder Nichtzahlung Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursa-
chung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
B1-4 Folgebeitrag
A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um
B1-5 Lastschriftverfahren
gesetzliche Ansprüche handelt,
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück-
tritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
ABSCHNITT B2 - DAUER UND ENDE DES VERTRAGS/KÜNDIGUNG
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch-
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
führen zu können;
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen des Ausbleibens des mit der Ver-tragsleistung geschuldeten Erfolges;
ABSCHNITT B3 - ANZEIGEPFLICHT, GEFAHRERHÖHUNG, (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsge-
ANDERE OBLIEGENHEITEN mäße Vertragserfüllung;
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
zum Vertragsschluss (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
7
[Seite 8]
A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der
vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen
Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. verblei-bende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versi-cherungssumme abge-
setzt.
A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadens- Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
ersatzverpflichtungen. Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters
rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobe-
hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versi- grenzungen und die für diese Risiken gel-tenden besonderen Ausschlüsse.
cherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder
geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in
auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z.
B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüs-
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin-
se).
dender Wirkung für den Versicherer festge-stellt, hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten A1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko
freizustellen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe,
Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadens- sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder
ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.
Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (beson-
Versicherungsnehmers auf seine Kosten. deres Umweltrisiko).
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen A1-6.2 Mietsachschäden
unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge
haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer Versichert sind Ansprüche wegen Schäden an fremden gemieteten Sachen
von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer ausschließlich in nachfolgend beschriebenem Umfang:
die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten A1-6.2.1
höheren Kosten des Verteidigers. (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das wegen Mietsachschäden an Wohnräumen und sonstigen zu privaten
Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden sowie dazugehörige Terras-
so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. sen und Balkone.
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz- (2) Die Versicherungssumme für Mietsachschäden an Räumen beträgt
leistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) je Versicherungsfall 300.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle
A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 600.000 EUR.
auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je
wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Personen erstreckt.
(3) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleis- wegen
tungen des Versicherers für alle Versiche-rungsfälle eines Versicherungs-
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
jahres auf das zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche- - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbe-
rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschadenklausel), der im reitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich
Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese daraus ergebenden Vermögensschäden,
- auf derselben Ursache, - Glasschäden (z. B. auch Plexiglas und Cerankochfelder), soweit sich
der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
zeitlichem, Zusammenhang oder - Schäden infolge von Schimmelbildung soweit es sich nicht um die
Abwehr von unberechtigten Forderun-gen handelt.
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
A1-6.2.2 Sachschäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen der Reiseunter-
beruhen.
kunft
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi-
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt:
cherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem
festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssum- wegen Mietsachschäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen
me übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten der vorübergehend gemieteten Reiseunterkunft.
Haftpflichtansprüche abgezogen. (2) Die Versicherungssumme für Mietsachschäden an beweglichen
A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, Einrichtungsgegenständen beträgt je Versiche-rungsfall 100.000 EUR.
bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche rungsjahres beträgt 100.000 EUR.Es erfolgt eine Anrechnung auf die
verpflichtet. Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Ver- Jahreshöchstersatzleistung.
sicherungssummen angerechnet. (3) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche- wegen
rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung sowie
im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbe-
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu reitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich
leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme daraus ergebenden Vermögensschäden.
oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versiche-
A1-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeug-Anhänger
rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird
die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versiche-rungssumme bzw. Versichert ist – abweichend von A1-7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des
ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch
den Gebrauch von zum Transport von Hunden bestimmten Kraftfahrzeug-
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
Anhängern, die nicht versicherungs- und zulassungspflichtig sind.
der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des A1-6.4 Schäden im Ausland
Versicherungsfalls. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
8
[Seite 9]
- bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt innerhalb Europas und Kinder,
eingetreten sind (oder in den außereuropäi-schen Gebieten, die zum - Eltern und Kinder,
Geltungsbereich der Europäischen Union gehören) oder
- Adoptiveltern und -kinder,
- bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr
außerhalb dieser Gebiete eingetreten sind. - Schwiegereltern und -kinder,
Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer - Stiefeltern und -kinder,
aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. - Großeltern und Enkel,
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort - Geschwister sowie
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er- auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder mit-
füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion einander verbunden sind).
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche-
A1-6.5 Vermögensschäden
rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder
A1-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen betreute Person ist;
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden
(3) von seinen Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
entstanden sind.
A1-7.4 Leihe, Pacht, Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungs-
A1-6.5.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermö-
vertrag
gensschäden
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine
allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versiche-
Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte
rungsnehmer diese Sachen geliehen, gepachtet, geleast, durch verbotene
Arbeiten oder sonstige Leistungen;
Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwah-
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder rungsvertrages sind.
gutachterlicher Tätigkeit;
A1-7.5 Asbest
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
verbundene Unternehmen; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest-
haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
A1-7.6 Gentechnik
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder auf
ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller
Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (1) gentechnische Arbeiten,
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung; (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrech- (3) Erzeugnisse, die
ten sowie des Kartell- oder Wettbe-werbsrechts; - Bestandteile aus GVO erhalten,
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlä- - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
gen; A1-7.7 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegen-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder
wärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat
Namensrechtsverletzungen.
oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe
im Zusammenhang stehen; A1-7.8 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,
schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; A1-7.9 Übertragung von Krankheiten
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpa- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden, die durch Krankheit
pieren und Wertsachen; der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, veräußerten Hunde entstanden sind.
Erschütterungen). Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich A1-7.10 Kraft-, Luft-, und Wasserfahrzeuge
etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder Anhängers verur-
Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. sacht werden.
A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-7.2 Ansprüche der Versicherten untereinander A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Ausgeschlossen sind Ansprüche Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.3 benannten Perso- A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
nen gegen die mitversicherten Personen, Dies gilt nicht für Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge-
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungs- pflicht unterliegen.
vertrages, A1-8.2 aus Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung bestehender
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche- oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer
rungsvertrages. berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen
innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
leben.
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-7.3 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirt-
schaftlich verbundenen Personen A1-9.1 Für Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen,
ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-cherungsnehmers im Umfang des
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
bestehenden Vertrages sofort versichert.
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versiche-
Gemeinschaft leben oder die zu den im Versi-cherungsvertrag mitver-
rers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung
sicherten Personen gehören;
kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungs-
Als Angehörige gelten nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgeset- neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
zes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so
Staaten, hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach
- Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und deren Eltern Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu
9
[Seite 10]
dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZU TEIL A
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen
A(GB)-1 Abtretungsverbot
Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
ab dessen Entstehung. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag
Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 3 Mio. EUR für (Beitragsregulierung)
Personen- und Sachschäden und 100.000 EUR Vermögensschäden begrenzt. A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche
Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben
A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats
Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers
Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers
kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterlie- wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der
gen; Angaben kein Verschulden trifft.
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sons-
von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; tiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung
berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätig-
erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der
keit.
vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten
werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss
ABSCHNITT A2 – BESONDERES UMWELTRISIKO
eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz berücksichtigt.
(USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedin- A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der
gungen. Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungs- Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten
nehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Um- Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine
weltrisiko) siehe A1-6.1. Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
eine
A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versiche-
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, rungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
(3) Schädigung des Bodens. A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die
Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet
A2-1 Umfang des Versicherungsschutzes
keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig
Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem
von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen
des Versicherungs-vertrags Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber
bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten
Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-
Zahl ab.
mungswidrig erfolgt ist.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi- Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe
cherungsschutz für Umweltschäden durch La-gerung, Verwendung oder der Versicherungsleistungen.
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder In- Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe
struktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl
Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Ver-
erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). minderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2
ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der verän-
A2-2 Ausland
derte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten
Versichert sind im Umfang von A1-6.4 die im Geltungsbereich der EU- Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintre-tenden Versicherungsfälle. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende der fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen
Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt
EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz
o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach
seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat;
A2-3 Ausschlüsse
diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem
A2-3.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den vorstehenden Absatz ergeben würde.
Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter fünf Prozent
Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den
Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. folgenden Jahren zu berücksichtigen.
A1-2.3 findet keine Anwendung. A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3,
A2-3.2 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der
Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats
(a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwir- nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frü-
kungen auf die Umwelt entstehen. hestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung
(b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsver- wirksam werden sollte.
trag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs- Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kün-
schutz hat oder hätte erlangen können. digungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer
A2-4 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung beträgt spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung
100.000 EUR. zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
10
[Seite 11]
TEIL B ALLGEMEINER TEIL cherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in
Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit.
ABSCHNITT B1 - BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES, B1-4.5 Kündigung nach Mahnung
BEITRAGSZAHLUNG Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofor-
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange- tiger Wirkung kündigen.
gebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbetrags. werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versiche-
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode rungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist
B1-2.1 Beitragszahlung der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats
oder als Einmalbeitrag. nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungs-
B1-2.2 Versicherungsperiode frist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die verein- eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
barte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung
kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertrags- bestehen.
dauer. B1-5 Lastschriftverfahren
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Nichtzahlung
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden,
B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbe-
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
ginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf-
vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
rechts.
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail,
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags- Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers
schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertrags- erfolgt.
schluss zu zahlen.
B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1
oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nach- Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere
dem die Zahlung veranlasst ist. Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden
können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versi-
cherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige
B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Beiträge selbst zu übermitteln.
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt,
so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versiche- Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen
rungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt
werden.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige
rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungs-
des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. schutz bestanden hat.
Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen fehlendem versicherten Interesse
auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von
14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Wider-
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die rufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist,
Nichtzahlung zu vertreten hat. dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
B1-4 Folgebeitrag Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Beitrag hingewiesen und
B1-4.1 Fälligkeit der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz
vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils
zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer
anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstat-
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. ten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem
Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
B1-4.2 Verzug und Schadenersatz
B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsneh- vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang
mer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung der Rücktrittserklärung zu.
zu vertreten hat.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet,
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug,
weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden
ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstande-
ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
nen Schadens zu verlangen.
B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen
B1-4.3 Mahnung
arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollstän-
(Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang dig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte
der Zahlungsaufforderung betragen. beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück- Kenntnis erlangt hat.
ständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen
beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,
hinweist. wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht,
oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Un-
B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
ternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versi- entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
cherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versi- verlangen.
11
[Seite 12]
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der B2-3.3 Beitrag
Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamt-
zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem
schuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden
Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
Versicherungsperiode erfolgt.
begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein
für die Zahlung des Beitrags.
ABSCHNITT B2 - DAUER UND ENDE DES VERTRAGS/KÜNDIGUNG
B2-3.4 Anzeigepflichten
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber
B2-1.1 Vertragsdauer unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi-
abgeschlossen. cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung
Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen
B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn
zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum
abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungs- ABSCHNITT B3 - ANZEIGEPFLICHT, GEFAHRERHÖHUNG,
nehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf fol- ANDERE OBLIEGENHEITEN
genden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens
drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis
B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses zum Vertragsschluss
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollstän- B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
dig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu Umstände
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
erlangt. Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und
die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
B2-2.1 Kündigungsrecht
vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn
B2-2.1.1 entfällt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung,
B2-2.1.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt: aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-
schlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B-3.1.2 sowohl die
- vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von
Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist
Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde
des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
- der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistel-
lung zu Unrecht abgelehnt hat, oder Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten An- weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe
spruch gerichtlich zugestellt wird. Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder
der Zustellung der Klage zugegangen sein. B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts
beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestim- besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs-
zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. nehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
beim Versicherungsnehmer wirksam. Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
B2-3.1 Übergang der Versicherung
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er
B2-3.1.1 entfällt
den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer
B2-3.1.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt: nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versiche- für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
rungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
arglistig verletzt hat.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines
Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten über- B3-1.2.2 Kündigung
nommen wird. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1
B2-3.2 Kündigung leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versiche- Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
rungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers hätte.
von der Veräußerung ausgeübt wird.
B3-1.2.3 Vertragsänderung
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wir-
kung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1
zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht
Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Be- angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
stehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versi-
ausgeübt wird. cherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsneh-
12
[Seite 13]
mer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen scheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies
ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. unverzüglich anzuzeigen.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als zehn (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbe-
Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht hörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
(5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch ge-
Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem
B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer
der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte
hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Be- erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
gründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem
Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-
der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte 3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
Recht begründen. frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls
dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson- bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer
derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versiche-
der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs-
oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
B3-1.6 Anfechtung Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
anzufechten, bleibt bestehen. Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertrags-
änderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese ABSCHNITT B4 - WEITERE REGELUNGEN
Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh-
mer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt B4-1.1 entfällt
hat. B4-1.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt:
B3-2 entfällt B4-1.2.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versi-
B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers cherungsverträgen versichert ist.
B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls B4-1.2.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
B3-3.1.1 entfällt Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später
geschlossenen Vertrags verlangen.
B3-3.1.2 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. B4.-1.2.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht
Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfach-
Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, versicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt
gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer
zugeht.
B3-3.1.3 Rechtsfolgen
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem B4-2.1 Form, zuständige Stelle
Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versi-
kündigen. cherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas
nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig anderes bestimmt ist.
verletzt hat. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zustän-
dig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
B3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied- eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
liche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
Ermessen zu handeln. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten
B3-3.2.2 entfällt Namensänderung des Versicherungsnehmers.
B3-3.2.3 Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu B3-3.2.1: B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
(1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerbli-
worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer chen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
(2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenbe- B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
richte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsneh-
zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für
mer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie
alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
(3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Been-
behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbe- digung;
13
[Seite 14]
(3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs-
während des Versicherungsverhältnisses. nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas-
B4-3.2 Erklärungen des Versicherers sung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausge-
fertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungs- Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz,
nehmer zu übermitteln. den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, B4-5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder
dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschrän- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
kung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der
gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
B4-4 Verjährung Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Kla-
geerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umstän-
zuständigen Niederlassung.
den und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige
Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. B4-6 Anzuwendendes Recht
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
B4-7 Embargobestimmung
Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche-
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
B4-5 Örtlich zuständiges Gericht entgegenstehen.
B4-5.1 Klagen gegen den Versicherer Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Rechtsvorschriften entgegenstehen.
14
[Seite 15]
BESONDERE BEDINGUNGEN ZUR 2.2 Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich,
ERGÄNZUNGSDECKUNG - einen Schadenfall zuerst der anderen Versicherung zur Regulierung zu
melden;
(UMBRELLADECKUNG) – AUSGABE 10/2008 - nach deren Abschluss der Schadensbearbeitung unverzüglich den
Schadensfall dem BGV zu melden, sofern er eine Regulierung aus
diesem Vertrag wünscht.
Hierbei sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Bei Vereinbarung des Deckungsumfanges „Ergänzungsdeckung“ gelten
zusätzlich nachfolgende Bedingungen: - der gesamte vorliegende Schriftverkehr mit der anderen Versicherung;
1. Versicherungsschutz über diesen Vertrag besteht nur, sofern über einen - auf Anforderung weitere Vertragsunterlagen (Versicherungsschein und
anderen, vor diesem abgeschlossenen Vertrag kein Versicherungsschutz Versicherungsbedingungen).
besteht, weil dort Leistungen ausgeschlossen sind, Höchstversicherungs- 3. Für den Zeitraum, für den die andere Versicherung besteht, wird dem
summen überschritten werden oder Selbstbeteiligungen bestehen. Versicherungsnehmer ein Beitragsnachlass eingeräumt. Dieser fällt weg,
Die Leistungen dieses Vertrages bestehen in diesen Fällen darin, den über sobald die andere Versicherung beendet ist. Der Wegfall dieses Beitrags-
den Leistungsumfang der anderen Versicherung hinausgehenden Teil nachlasses begründet kein Kündigungsrecht wegen Beitragserhöhung.
insoweit abzudecken, als dieser im Umfang des bei uns abgeschlossenen Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den vorzeitigen Wegfall der
Vertrages versichert gilt. anderen Versicherung (z. B. wegen Kündigung nach Beitragserhöhung oder
2.1 Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den anderen Vertrag zum Schadenfall) dem BGV unverzüglich mitzuteilen. Bei einem vorzeitigen Weg-
nächstmöglichen Vertragsablauf fristgerecht zu kündigen. fall entfällt der Beitragsnachlass ab Beendigung der anderen Versicherung.
15
[Seite 16]
BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DAS
BGV FAMILY-KONZEPT (BB FAMILY 2021)
Diese Bedingungen gelten bei Abschluss einer oder mehrerer Versicherungen mit
dem BGV Family-Paket. A-5 WAS SIND DIE BGV FAMILY-VERSICHERUNGSSPARTEN?
In folgenden Sparten können Sie das BGV Family-Paket in den Produktlinien
Klassik, Exklusiv und Vitalplus abschließen:
INHALT
1. Privathaftpflichtversicherung
TEIL A: ALLGEMEINES 2. Tierhalterhaftpflichtversicherung
A-1 Was ist das BGV Family-Konzept? 3. Hausratversicherung
A-2 Wer erhält das BGV Family-Konzept? Welche Voraussetzungen gibt es? 4. Wohngebäudeversicherung
A-3 Können Sie weitere Kinder auch nachträglich in das BGV Family-Konzept 5. Unfallversicherung
aufnehmen? 6. Rechtsschutzversicherung
A-4 Was passiert, wenn Ihre Kinder das 18. Lebensjahr vollenden? 7. KFZ-Versicherung
A-5 Was sind die BGV Family-Versicherungssparten?
A-6 Was sind die BGV Family-Vorteile? A-6 WAS SIND DIE BGV FAMILY-VORTEILE?
A-7 Ab wann profitieren Sie von den BGV Family-Vorteilen?
A-8 Wann profitieren Sie nicht mehr von den BGV Family-Vorteilen? (1) BGV FAMILY-PRODUKTLEISTUNGSVORTEIL
Bereits bei Abschluss eines Vertrages mit dem BGV Family-Paket erhalten Sie
TEIL B: PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE MIT DEM BGV FAMILY-PAKET
in den jeweiligen Sparten spezielle familienspezifische Produktleistungen.
B-1 Produktleistungsvorteile in der Privathaftpflichtversicherung Die genauen BGV Family-Produktleistungsvorteile entnehmen Sie bitte Teil B.
B-2 Produktleistungsvorteile in der Tierhalterhaftpflichtversicherung
B-3 Produktleistungsvorteile in der Hausratversicherung (2) BGV FAMILY-BEITRAGSVORTEIL
B-4 Produktleistungsvorteile in der Wohngebäudeversicherung Den BGV Family-Beitragsvorteil erhalten Sie bei Abschluss von drei Verträgen
B-5 Produktleistungsvorteile in der Unfallversicherung mit dem BGV Family-Paket in unterschiedlichen Versicherungssparten. Sie
profitieren von 10% Beitragsvorteil für alle Verträge mit dem BGV Family-Paket.
B-6 Produktleistungsvorteile in der KFZ-Versicherung
Dies gilt nicht für KFZ-Versicherungsverträge.
B-7 Produktleistungsvorteile in der Rechtsschutzversicherung
Beispiel 1: Sie haben eine Privathaftpflichtversicherung, zwei Unfallversi-
cherungen und eine Wohngebäudeversicherung jeweils mit dem BGV Family-
Paket. Sie profitieren von dem Beitragsvorteil in allen genannten Verträgen.
Beispiel 2: Sie haben eine Privathaftpflichtversicherung und zwei Unfallversi-
TEIL A: ALLGEMEINES
cherungen jeweils mit dem BGV Family-Paket. Dann erhalten Sie leider noch
keinen BGV Family-Beitragsvorteil.
A-1 WAS IST DAS BGV FAMILY-KONZEPT? Beispiel 3: Sie haben eine Privathaftpflichtversicherung, eine Unfallversi-
cherung und eine KFZ-Versicherung jeweils mit dem BGV Family-Paket. Dann
Ihre Familie ist uns wichtig! Daher haben wir das BGV Family-Konzept speziell erhalten Sie in der Privathaftpflichtversicherung und der Unfallversicherung
für Familien entwickelt. den BGV Family-Beitragsvorteil, nicht jedoch in der KFZ-Versicherung.
Bereits mit Abschluss eines Vertrages in den BGV Family-Sparten, profitieren
Sie von familienspezifischen Produktleistungen für Ihr Familienleben. Wie die (3) BGV FAMILY-MEHRWERTVORTEIL
BGV Family-Produktleistungsvorteile konkret aussehen, entnehmen Sie bitte
Den BGV Family-Mehrwertvorteil erhalten Sie bei Abschluss von drei Verträ-
Teil B.
gen mit dem BGV Family-Paket in unterschiedlichen Versicherungssparten.
Sofern Sie drei oder mehr Verträge aus unterschiedlichen BGV Family-Sparten Damit Sie in den Genuss dieses Vorteiles kommen, benötigen wir Ihre E-Mail-
abgeschlossen haben, bieten wir Ihnen außerdem: Adresse und Ihre Einwilligung zur werblichen Kontaktaufnahme per E-Mail.
- den BGV Family-Beitragsvorteil (vgl. A-6 (2)) sowie Sie profitieren durch den BGV Family-Mehrwertvorteil von unseren Aktionen
- den BGV Family-Mehrwertvorteil (vgl. A-6 (3)) des BGV Kids Clubs, zahlreichen Gewinnmöglichkeiten sowie weiteren inter-
essanten BGV Family-Inhalten.
A-2 WER ERHÄLT DAS BGV FAMILY-KONZEPT?
WELCHE VORAUSSETZUNGEN GIBT ES? A-7 AB WANN PROFITIEREN SIE VON DEN
BGV FAMILY-VORTEILEN?
Das BGV Family-Konzept erhalten Personen mit mindestens einem Kind unter
18 Jahren (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel). Die Kinder dürfen
(1) BGV FAMILY-PRODUKTLEISTUNGSVORTEIL
nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Um diese Voraussetzungen zu prüfen, benötigen wir bei Abschluss des Ver- Von den BGV Family-Produktleistungsvorteilen profitieren Sie bereits ab
trages den Namen sowie das Geburtsdatum Ihrer Kinder. Vertragsbeginn Ihrer Versicherung mit dem BGV Family-Paket. Sie erhalten
dann die BGV Family-Produktleistungsvorteile der jeweiligen Versicherung.
A-3 KÖNNEN SIE WEITERE KINDER AUCH NACHTRÄGLICH IN Beispiel: Sie haben sich für eine Privathaftpflichtversicherung mit dem BGV
Family-Paket entschieden. Sie genießen nun die BGV Family-Produktleistungs-
DAS BGV FAMILY-KONZEPT AUFNEHMEN? vorteile der Privathaftpflichtversicherung.
Selbstverständlich können Sie auch während der Laufzeit weitere Kinder
zu Ihrer BGV Family hinzufügen. Es spielt keine Rolle, ob es sich hierbei um (2) BGV FAMILY-BEITRAGSVORTEIL
eigenen Nachwuchs, Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder oder Mündel handelt.
Den BGV Family-Beitragsvorteil sichern Sie sich bei Abschluss des dritten
- In der BGV Family ist jeder willkommen! - Vertrages aus unterschiedlichen BGV Family-Versicherungssparten. Sie
Damit wir Ihre Kinder nachträglich in das BGV Family-Konzept einschließen erhalten den BGV Family-Beitragsvorteil auf alle bereits abgeschlossenen
können, benötigen wir den Namen sowie das Geburtsdatum Ihrer Kinder. Verträge mit dem BGV Family-Paket. Der BGV Family-Beitragsvorteil wird bei
Vertragsbeginn des dritten Vertrages für alle Verträge berücksichtigt und gilt
auch bei weiteren Vertragsabschlüssen mit dem BGV Family-Paket.
A-4 WAS PASSIERT, WENN IHRE KINDER DAS 18. LEBENSJAHR Der BGV Family-Beitragsvorteil gilt nicht für Verträge in der Kraftfahrtversi-
VOLLENDEN? cherung.
Auch wenn Ihre Kinder während der Vertragslaufzeit das 18. Lebensjahr voll-
(3) BGV FAMILY-MEHRWERTVORTEIL
enden, bleiben Ihnen die exklusiven BGV Family-Vorteile in den bestehenden
Verträgen erhalten. Den BGV Family-Mehrwertvorteil genießen Sie bei Abschluss des dritten
- Einmal BGV Family, immer BGV Family! - Vertrages mit dem BGV Family-Paket.
16
[Seite 17]
A-8 WANN PROFITIEREN SIE NICHT MEHR VON DEN (1) MITVERSICHERUNG DER SCHÄDEN VON ANGEHÖRIGEN
BGV FAMILY-VORTEILEN?
Wir übernehmen Ansprüche aus Schadensfällen Ihrer Angehörigen in ihrer
Der BGV Family-Produktleistungsvorteil der jeweiligen Versicherung entfällt, Funktion als Tierhüter, sofern diese nicht mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
wenn Sie Ihre Versicherung mit dem BGV Family-Paket oder Ihr BGV Family- leben.
Paket kündigen. Als Angehörige gelten
Den BGV Family-Beitragsvorteil sowie den BGV Family-Mehrwertvorteil - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
verlieren Sie, sobald Sie weniger als drei Verträge mit dem BGV Family-Paket oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
in unterschiedlichen Versicherungssparten haben.
- Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und deren Eltern und
Beispiel: Sie haben eine Hausratversicherung, eine Privathaftpflichtversi- Kinder,
cherung und eine Unfallversicherung jeweils mit dem BGV Family-Paket. Sie
- Eltern und Kinder,
kündigen die Hausratversicherung mit dem BGV Family-Paket zum 31. Juli.
- Adoptiveltern und -kinder,
Ab dem 1. August haben Sie somit nur noch zwei Verträge mit dem BGV Family-
Paket und können daher nicht mehr von dem BGV Family-Beitragsvorteil und - Schwiegereltern und -kinder,
dem BGV Family-Mehrwertvorteil profitieren. Die BGV Family-Produktleistungs- - Stiefeltern und -kinder,
vorteile der Privathaftpflicht- und Unfallversicherung genießen Sie weiterhin. - Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf
TEIL B PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE MIT DEM BGV FAMILY-PAKET längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
verbunden sind).
Es gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR als vereinbart.
B-1 PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER PRIVATHAFTPFLICHT-
Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-
VERSICHERUNG rungsjahr begrenzt.
Sofern Sie sich für die Privathaftpflichtversicherung mit dem BGV Family-Paket Ein Mitverschulden der oben genannten Personen kann in Abzug gebracht
entschieden haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungsvortei- werden.
len: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten
- Schäden an Wertsachen, elektronischen und optischen Geräten wie z.B.
(1) SCHLÜSSELVERLUST FÜR EIGENE WOHNUNGS- UND Smartphones, Tablets und Laptops, TV-Geräte, Kameras und
HAUSTÜRSCHLÜSSEL - Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Anhängern.
Versichert sind Schäden aus dem Abhandenkommen von eigenen Wohnungs-
(2) EINFANGEN UND SUCHEN ENTLAUFENER TIERE
oder Haustürschlüsseln Ihres selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses
sowie Ihrer selbstbewohnten Eigentumswohnung (auch General-/Hauptschlüs- Wir leisten Entschädigung im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der
sel für eine zentrale Schließanlage sowie elektronische Zugangsberechti- eigenen und versicherten Tiere (Reit- und Zugtiere oder Hunde), sofern es sich
gungskarten), die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherten befunden haben. um Aufwendungen zur Gefahrenabwehr handelt.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Kosten für die notwendige Es werden ausschließlich Kosten übernommen, die dem Versicherungsnehmer
Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende aufgrund behördlich veranlasster Maßnahmen (z. B. Feuerwehreinsatz) oder
Sicherheitsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, durch die Beauftragung eines professionellen Dienstleisters für die Suche bzw.
gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festge- das Einfangen der versicherten Tiere entstanden sind.
stellt wurde. Versichert gilt der Zeitwert.
Die Höchstentschädigung ist auf 500 EUR je Versicherungsfall und Versiche-
Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche- rungsjahr begrenzt.
rungsjahr begrenzt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Aufwendungen privater
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Suchaktionen.
- alle weiteren sich daraus ergebenden Vermögensschäden und
- Ansprüche aus dem Verlust von Tresor-, Schließfach- und Möbelschlüsseln (3) NEUWERT-ENTSCHÄDIGUNG
sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z. B. Autoschlüssel). Sollten Sie es wünschen, leisten wir für Sachschäden Schadenersatz zum
Neuwert.
(2) ERHÖHUNG DER NEUWERTENTSCHÄDIGUNG Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-
Sollten Sie es wünschen, leisten wir für Sachschäden Schadenersatz zum rungsjahr begrenzt.
Neuwert. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden
Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche- - an Gegenständen, die zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung älter
rungsjahr begrenzt. als 24 Monate sind,
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden - an elektrischen oder elektronischen Geräten, die zum Zeitpunkt der Be-
- an Gegenständen, die zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung älter schädigung/Zerstörung älter als 12 Monate sind oder
als 24 Monate sind, - an Gegenständen, deren Kaufdatum nicht nachgewiesen werden kann.
- an elektrischen oder elektronischen Geräten, die zum Zeitpunkt der Be-
schädigung/Zerstörung älter als 12 Monate sind oder
- an Gegenständen, deren Kaufdatum nicht nachgewiesen werden kann.
B-3 PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER HAUSRAT-
VERSICHERUNG
(3) SCHADENERSATZANSPRÜCHE GEGEN DELIKTSUNFÄHIGE Sofern Sie sich für die Hausratversicherung mit dem BGV Family-Paket ent-
KINDER schieden haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungsvorteilen:
Wir werden uns nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitversicherten (1) KINDER-EIGENSCHADENDECKUNG
Kindern berufen, soweit Sie dies wünschen und ein anderer Versicherer
(z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Wir behalten uns Wir übernehmen die Kosten für unvorhergesehene Schäden durch die eigenen
Rückgriffsansprüche (Regresse) bezüglich unserer Aufwendungen gegen Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel) bis zu einem Alter von
schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht 12 Jahren an versichertem Hausrat wie z.B.
Versicherte des Vertrages sind, vor. - Möbel, Schränke und Kommoden,
Es besteht Versicherungsschutz ohne Begrenzung (bis zur vertraglich verein- - Polster- und Sitzgarnituren oder
barten Versicherungssumme).
- Teppiche.
Es gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR vereinbart.
B-2 PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER TIERHALTERHAFT-
Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-
PFLICHTVERSICHERUNG rungsjahr begrenzt.
Sofern Sie sich für die Tierhalterhaftpflichtversicherung mit dem BGV Family- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden an Wertsachen,
Paket entschieden haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungs- Glasscheiben, elektrischen und elektronischen sowie optischen Geräten
vorteilen: wie z.B.
17
[Seite 18]
- Smartphones, Tablets und Laptops, (1) PSYCHOLOGISCHE HILFE FÜR KINDER
- TV-Geräte, Kameras oder Wir übernehmen die Kosten für die Betreuung durch einen ärztlich anerkannten
- Brillen. Psychologen zur Aufarbeitung von seelischen und körperlichen Folgen, die das
versicherte Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren als Opfer
(2) SELBST HERBEIGEFÜHRTE GLASBRUCHSCHÄDEN AN HAUS - eines Unfalls,
UND WOHNUNG IN NOTSITUATIONEN - eines Gewaltakts oder
- von Mobbing (Cybermobbing, Mobbing in der Schule)
Wir leisten Entschädigung für Haus- bzw. Wohnungsglasscheiben am Versi-
cherungsort, wenn diese aufgrund einer Notsituation eingeschlagen werden erleidet.
müssen. Beispiele:
Beispiel: - Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Ver-
- Ein Elternteil hat sich ausgesperrt und das Kind ist allein in der Wohnung. kehrsunfall
Die Höchstentschädigung ist auf 1.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche- - Angstzustände des Opfers einer Straftat
rungsjahr begrenzt. - Seelische Folgen aufgrund von Mobbing in der Schule
Das auslösende Ereignis (z.B. der Unfall) darf nicht vor Versicherungsbeginn
(3) VORSORGE-VERSICHERUNG FÜR HAUSRAT VON KINDERN BEI eingetreten sein. Der Leistungsfall muss uns innerhalb von 6 Monaten nach
Behandlungsbeginn gemeldet werden. Wir leisten nur für nachweislich ent-
EIGENER HAUSSTANDSGRÜNDUNG standene Kosten, für die ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer)
Gründet ein Kind des Versicherungsnehmers (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekin- nicht zu einer Leistung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
der und Mündel) einen eigenen Hausstand, so gelten auch alle dortigen Haus- Die Notwendigkeit der psychologischen Betreuung muss uns durch ein ärzt-
ratsgegenstände für maximal drei Monate über diesen Vertrag mitversichert. liches Attest nachgewiesen werden.
Es besteht Versicherungsschutz bis zur vertraglich vereinbarten Versiche- Die Höchstentschädigung ist auf 1.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-
rungssumme. rungsjahr begrenzt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Vorfälle, deren Auslöser sich
bereits vor Versicherungsbeginn verwirklicht hatten.
B-4 PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER WOHNGEBÄUDE-
VERSICHERUNG (2) TROSTPFLASTER NACH STATIONÄREM KRANKENHAUS-
Sofern Sie sich für die Wohngebäudeversicherung mit dem BGV Family-Paket
AUFENTHALT
entschieden haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungsvortei- Wir kümmern uns um eine kleine Aufmerksamkeit für Ihre bei uns unfallversi-
len: cherten Kinder nach einem Krankenhausaufenthalt mit mindestens einer Über-
nachtung. Der medizinisch erforderliche vollstationäre Krankenhausaufenthalt
muss aus einem Unfall nach Ziff. 1 AUB oder einer Krankheit resultieren.
(1) KINDER-EIGENSCHADENDECKUNG
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Kur- oder Sanatoriums-
Wir übernehmen die Kosten für unvorhergesehene Schäden durch die eigenen behandlungen, medizinische Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen
Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel) bis zu einem Alter von Rehabilitationsträger sowie ambulante Behandlungen.
12 Jahren an dem im Eigentum des Versicherungsnehmers befindlichen sowie
von ihm selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus und dessen Gebäude- (3) KOSTENERSTATTUNG FÜR KINDERBETREUUNG
bestandteile wie z.B. Wir erstatten die Kosten für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkeh-
- Böden, renden Betreuungs- und Aufsichtstätigkeiten der bei uns unfallversicherten
- Wände oder Kinder im Ablauf des täglichen Lebens, sofern diese aufgrund eines Kranken-
hausaufenthaltes der ebenfalls bei uns unfallversicherten Erziehungsberech-
- Decken.
tigten notwendig geworden sind. Der medizinisch erforderliche vollstationäre
Es gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR vereinbart. Krankenhausaufenthalt muss aus einem Unfall nach Ziff. 1 AUB oder einer
Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche- Krankheit resultieren.
rungsjahr begrenzt. Die Kostenübernahme erfolgt, wenn die versicherte Person nach einem Unfall
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden an Glasscheiben oder nach der Beendigung der vollstationären Heilbehandlung in Ihrer körper-
und elektrischen und elektronischen Installationen wie z.B. lichen oder geistigen Leistungsfähigkeit derart beeinträchtigt ist, dass für die
Betreuung der versicherten Kinder Hilfe unerlässlich ist.
- Steuerelementen und
Wir ersetzen bei Bedarf die Kosten für eine Kinderbetreuung, sofern dies örtlich
- Photovoltaikanlagen. möglich ist. Die Leistung für Ihre Kinder umfasst:
- Betreuung inkl. Freizeitgestaltung
(2) SELBST HERBEIGEFÜHRTE GLASBRUCHSCHÄDEN IN - Hausaufgabenbetreuung (bis Grundschule)
NOTSITUATIONEN - Zubereitung von Mahlzeiten
Wir leisten Entschädigung für Glasscheiben am Versicherungsort, wenn diese - Hilfe bei Nahrungsaufnahme
aufgrund einer Notsituation eingeschlagen werden müssen. - Hilfe beim An- und Auskleiden
Beispiel: - Unterstützung bei der Körperpflege (nichtmedizinischer Art)
- Ein Elternteil hat sich ausgesperrt und das Kind ist allein im Haus. Diese Leistungen werden bis zu 8 Stunden täglich bis zu 4 Wochen erbracht,
in Notfällen bis zu 24 Stunden am Tag, sofern örtlich möglich. Als Notfall
Die Höchstentschädigung ist auf 1.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-
gelten Situationen innerhalb von 48 Stunden nach Eintritt eines Unfalls ohne
rungsjahr begrenzt.
anderweitige (z.B. familiäre) Hilfeleistung.
Wir übernehmen die Kosten nur, wenn die Hilfeleistungen durch unseren Part-
(3) KOSTENERSTATTUNG FÜR KINDERBETREUUNG ner, die Malteser Hilfsdienst gGmbH, organisiert, vermittelt bzw. durchgeführt
werden.
Wir erstatten die Kosten für nachgewiesene Kinderbetreuung, wenn diese in
Folge eines versicherten Schadens im Rahmen der Wohngebäudeversicherung Diese Leistung kann ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
in Höhe von mindestens 2.000 EUR notwendig wird. Wir leisten für professio- in Anspruch genommen werden.
nelle Kinderbetreuung inkl. erforderlicher Fahrdienste. Für privat organisierte Wir bieten Ihnen über die Servicezentrale der Malteser Hilfsdienst gGmbH
Kinderbetreuung (z.B. durch Freunde oder Verwandte) erbringen wir eine einen erweiterten Kundendienst und sind somit an allen Wochentagen
pauschale Leistung von bis zu 100 EUR für nachgewiesene Aktivitäten (z.B. 24 Stunden über die Service-Telefonnummer 0721/660-3366 erreichbar.
Eintrittsgelder).
Die Höchstentschädigung ist auf 1.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche- B-6 PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER KFZ-VERSICHERUNG
rungsjahr begrenzt. Sofern Sie sich für die KFZ-Versicherung mit dem BGV Family-Paket entschie-
den haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungsvorteilen:
B-5 PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER UNFALL-
(1) REINIGUNGSKOSTEN NACH ERBRECHEN
VERSICHERUNG
Wir übernehmen die von Ihnen aufgewendeten Kosten für die Innenreinigung
Sofern Sie sich für die Unfallversicherung mit dem BGV Family-Paket entschie- Ihres Kraftfahrzeuges, falls sich Ihr Kind darin übergibt. Die erfolgte Reinigung
den haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungsvorteilen: ist uns durch eine Rechnung vom Reinigungsbetrieb nachzuweisen.
18
[Seite 19]
Beispiel: B-7 PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER RECHTSSCHUTZ-
- Auf der Heimfahrt vom Kindergarten wird dem versicherten Kind schlecht VERSICHERUNG
und es erbricht im Fahrzeug. Die Sitze und Polster auf der Rückbank sind
verunreinigt und müssen professionell gereinigt werden. Sofern Sie sich für die Rechtsschutzversicherung mit dem BGV Family-Paket
entschieden haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungsvor-
Die Kosten werden bis zu einem Kindesalter von 12 Jahren übernommen.
teilen:
Die Entschädigungsleistung ist auf 100 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.
(1) URHEBER-RECHTSSCHUTZ
(2) SELBST HERBEIGEFÜHRTE GLASBRUCHSCHÄDEN Wir übernehmen die Kosten für Ihren Rechtsanwalt, wenn Ihren mitversicher-
IN NOTSITUATIONEN ten Kindern ein Urheberrechtsverstoß in unmittelbarem Zusammenhang mit
der Nutzung elektronischer Daten oder Medien vorgeworfen wird.
Wir leisten Entschädigung für Glasscheiben des bei uns versicherten Kraft- Beispiel:
fahrzeuges, wenn diese aufgrund einer Notsituation eingeschlagen werden
- Ihr Kind lädt im Internet Filme herunter, welche urheberrechtlich geschützt
müssen.
sind. Sie werden deshalb von dem Inhaber der Filme abgemahnt.
Beispiel:
Die Kostenübernahme ist auf 500 EUR (proSB) bzw. 1.500 EUR (proComfort,
- Ihr Kind sowie der Fahrzeugschlüssel befinden sich im verschlossenen 58plus Rechtsschutz Exklusiv) je Versicherungsfall und Versicherungsjahr
Kraftfahrzeug und ein Ersatzschlüssel ist nicht in Reichweite. begrenzt.
Die Entschädigungsleistung ist auf 1.000 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.
Wir leisten keinen Kostenersatz für alle daraus resultierenden Folgeschäden,
(2) RECHTSSCHUTZ ZU FRAGEN RUND UM DIE
z.B. an Armaturen, Sitzen oder Lack. AUFSICHTSPFLICHT
Wir tragen die Kosten Ihres Rechtsanwaltes für eine zivilrechtliche Beratung
im Zusammenhang mit der Haftung für Ihre mitversicherten Kinder sowie einer
(3) VORSORGLICHER AUSTAUSCH VON KINDERSITZEN möglichen Verletzung Ihrer Aufsichtspflicht. § 2 a) ARB gilt nicht.
NACH KOLLISION Die Kostenübernahme ist auf 250 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.
Wir erstatten die Kosten für Kindersitze, die durch einen Unfall beschädigt
werden bzw. wenn von deren Beeinträchtigung ausgegangen werden kann. (3) BERATUNGS-RECHTSSCHUTZ BEI FRAGEN ZUM KINDERGELD
Beispiel: Wir erstatten die Kosten eines Rechtsanwaltes für eine vorsorgliche Beratung
- Es kommt zur Kollision mit einem anderen Fahrzeug. Es wird von einer im Zusammenhang mit den Auswirkungen auf das Kindergeld durch die Auf-
Beeinträchtigung des Kindersitzes ausgegangen, weswegen der Kindersitz nahme einer Ausbildung oder eines Studium Ihrer Kinder.
ersetzt werden sollte. Die Kostenübernahme ist auf 250 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.
Ersetzt werden die Kosten für Kindersitze Ihrer Kinder bis zu einer Körpergröße
von 150 cm oder bis zu einem Alter von 12 Jahren.
Die Entschädigungsleistung ist auf 150 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.
19
[Seite 20]
MERKBLATT ZUR DATENVERARBEITUNG
STAND: OKTOBER 2025
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbe- Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
zogenen Daten durch die Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV I Badische Rückversicherer:
Versicherungen.
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen
Des Weiteren informieren wir Sie über die Ihnen nach dem aktuellen Datenschutzrecht (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertragsdaten und ggf. Scha-
zustehenden Rechte. dendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser ein zu versicherndes
Risiko oder einen Versicherungsfall selbst einschätzen kann. Darüber hinaus ist es
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
möglich, dass der Rückversicherer unsere Gesellschaften aufgrund seiner besonderen
BGV I Badische Versicherungen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Ver-
Durlacher Allee 56 fahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur,
76131 Karlsruhe soweit dies für die Erfüllung des Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist, bzw.
in dem Umfang, wie es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist.
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Vermittler:
Datenschutzbeauftragter
BGV I Badische Versicherungen Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut wer-
Durlacher Allee 56 den, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung der durch ihn
76131 Karlsruhe vermittelten Verträge benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten.
E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragter@bgv.de Auch übermitteln unsere Gesellschaften diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler,
soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs-
und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Daten- Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe übernehmen zentral bestimmte
schutzgrundverordnung (EU-DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Unternehmensgruppe verbundenen Gesell-
datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes schaften. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren
(VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe besteht, können Ihre Daten z. B. zur
Darüber hinaus haben sich die Gesellschaften der Unternehmensgruppe zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur
BGV / Badische Versicherungen freiwillig zur Einhaltung der “Verhaltensregeln für den Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbe-
Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ arbeitung zentral durch eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe verarbeitet werden.
verpflichtet. Ab dem 25.05.2018 verlieren diese Regeln in der bisherigen Form ihre Gül- Externe Dienstleister:
tigkeit. Sie werden zurzeit überarbeitet. Sobald die Genehmigung dieser Regeln durch
Zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten haben wir zum Teil
die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde vorliegt, ist deren Einhaltung für unsere
externe Dienstleister vertraglich verpflichtet.
Gesellschaften verbindlich.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen
Bei einem Antrag auf Versicherungsschutz benötigen wir die von Ihnen dazu gemachten
nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils
Angaben für den Abschluss des beantragten Versicherungsvertrages und zur Einschät-
aktuellen Version unserer Internetseite unter www.bgv.de/datenschutz entnehmen
zung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt mit Ihnen und uns der beantragte
oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern.
Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des
Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Weitere Empfänger:
In einem Schadenfall benötigen wir Angaben zum Schaden, um prüfen zu können, ob Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger
ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. übermitteln, wie z. B. an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z.B.
Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
Der Abschluss bzw. die Durchführung eines Versicherungsvertrages sowie die Be-
arbeitung von Schäden sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Dauer der Datenspeicherung
nicht möglich! Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von nicht mehr erforderlich sind.
versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für einen Zeitraum aufbe-
Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. wahrt werden, innerhalb dessen Ansprüche gegen unsere Gesellschaften geltend ge-
Die Daten aller mit uns bestehenden Verträge nutzen wir für eine Bewertung der macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren).
gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrags- Außerdem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich
anpassung, Vertragsergänzung oder für eine umfassende Auskunftserteilung. verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich
unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwä-
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertrag-
schegesetz. Die Speicherfristen betragen bis zu zehn Jahren.
liche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 lit. b) EU-DSGVO.
Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Ihre Gesundheits- Betroffenenrechte
daten bei Abschluss eines Lebensversicherungs- oder Krankenversicherungsvertrages) Sie können unter der oben genannten Adresse des Verantwortlichen Auskunft über
erforderlich sind, holen wir vor einer Verarbeitung dazu Ihre Einwilligung nach Artikel die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus haben Sie unter
9 Absatz 2 lit. a) in Verbindung mit Artikel 7 EU-DSGVO ein. bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten.
Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie
Artikel 9 Absatz 2 lit. j) EU-DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG. ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten in
einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu
wahren (Artikel 6 Absatz 1 lit. f) EU-DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein: Widerspruchsrecht
/ zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken
/ zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Direktwerbung zu widersprechen.
der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen sowie für Markt- und Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser
Meinungsumfragen der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen, Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe
/ zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datena- ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
nalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten Beschwerderecht
können.
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Daten-
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetz- schutzbeauftragten oder an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden.
licher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steu- Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem der Verant-
errechtlicher Aufbewahrungspflichten oder um unsere Beratungspflichten erfüllen wortliche für die Datenverarbeitung seinen Sitz hat.
zu können. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung in diesem Fall sind die jeweiligen
gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. c) EU-DSGVO. Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
Für den Fall, dass wir beabsichtigen, Ihre personenbezogenen Daten für einen oben Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der
nicht genannten Zweck zu verarbeiten, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Besurance HIS GmbH, Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden zur Unterstützung der Risiko-
Bestimmungen zuvor darüber informieren. beurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei Leistungsprüfungen
20
[Seite 21]
sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem.
bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. Artikel 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“), auf das Sie
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information über den über unsere Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen oder direkt bei der
Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 EU- infoscore Consumers Data GmbH anfordern können.
DSGVO“, auf das Sie über unserer Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen
Datenübermittlung in ein Drittland
oder direkt bei der Besurance HIS GmbH anfordern können.
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland
Um Ihre Angaben bei Abschluss eines Versicherungsvertrages (z.B. Angaben zu einem durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder
Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. um Ihre Angaben bei andere angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unternehmensinterne
Eintritt eines Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.
im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit
Automatisierte Einzelfallentscheidungen
dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer (Vorversicherer) erfolgen.
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, die von Ihnen bei Antragstellung abgefragt werden,
Bonitätsprüfung entscheiden wir teilweise vollautomatisiert über das Zustandekommen eines Vertrages
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zwecke der und über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie.
Bonitätsprüfung und um Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf Aufgrund Ihrer Angaben zu einem Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespei-
Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten cherten Daten sowie ggf. von Dritten dazu erhaltenen Informationen entscheiden wir
zu erhalten, an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 lit. b) und Artikel 6 beruhen auf von unseren Gesellschaften vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung
Absatz 1 lit. f) der EU-DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen der Informationen.
dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unserer Werden Anträge auf Abschluss eines Vertrages oder gemeldete Schäden durch eine
Gesellschaften oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte automatisierte Einzelfallentscheidung abgelehnt, werden diese Ablehnungen vor
und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten einer endgültigen Mitteilung an Antragsteller von einem Mitarbeiter des zuständigen
erfordern, überwiegen. Fachbereichs manuell überprüft.
21
[Seite 22]
VU.F9636 06.26 Versicherungsbedingungen zur Hundehalter Haftpflichtversicherung
www.bgv.de
Telefon: 0721 660-0
BGV Badische Versicherungen
Stand 12/2021