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Versicherungsmakler / Hunde- und Pferdehaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

BGV Exklusiv: die Bedingungen im Volltext

Hundehalterhaftpflicht AVB Hund 2016 in der Produktlinie Exklusiv: zusätzlich ungewollter Deckakt, Welpen bis 12 Monate und Einrichtung gemieteter Reiseunterkünfte bis 100.000 Euro.

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Ich ermächtige BGV, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von BGV auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt BGV mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei BGV einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif BGV Hundehalterhaftpflicht Exklusiv von BGV (Hunde- und Pferdehaftpflichtversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an BGV weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 60 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschädenlaut Versicherungsschein
Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden)ja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“A1-6.5.1, Seite 9
Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres (Maximierung)ja„Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle … eines Versicherungsjahres auf das zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“A1-5.2, Seite 8
Selbstbeteiligung je Schadenfallkeine„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem … an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).“A1-5.4, Seite 8
Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder und weitere Haushaltsangehörige als Halter oder Führer des Hundes)ja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft.“A1-2.1, Seite 7
Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit)ja„bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt innerhalb Europas eingetreten sind“A1-6.4, Seite 9
Vorübergehender Auslandsaufenthalt mit dem Hund: Höchstdauer und erfasste Länderja„bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr außerhalb dieser Gebiete eingetreten sind.“A1-6.4, Seite 9
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (zum Beispiel ein weiterer Hund) bis zur Anzeigeja, bis 3 Mio. €„Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 3 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden und 100.000 EUR Vermögensschäden begrenzt.“A1-9.2, Seite 10
Besitzstandsgarantie: Leistungen des Vorvertrags gelten weiter, wenn sie besser warennicht geregelt
Best-Leistungs-Garantie: bessere Bedingungen eines anderen Anbieters gelten mitnicht geregelt
Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag auch für bestehende Verträgenicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmersnicht geregelt

Versicherte Hunde

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mehrere Hunde in einem Vertrag und Rabatt ab dem zweiten Hundnicht geregelt
Welpen aus eigenem Wurf beitragsfrei mitversichert, bis zu welchem Alterja„bei der Produktlinie Exklusiv bis zu einem Alter von 12 Monaten.“A1-1.2, Seite 7
Listenhunde und Kampfhunde nach Landesrecht versicherbar (in Spanien perros potencialmente peligrosos, PPP)nicht geregelt
Hunde, die bereits gebissen haben oder behördlich als gefährlich eingestuft sindnicht geregelt
Mindest- und Höchstalter des Hundes bei Vertragsbeginnnicht geregelt
Pflegehunde aus dem Tierschutz und Hunde auf Probenicht geregelt
Assistenzhund, Blindenführhund und andere Begleithunde für Menschen mit Behinderungnicht geregelt
Therapiehund und Besuchshund (Schule, Pflegeheim, Praxis)nicht geregelt
Rettungshund und Suchhund im Einsatz und in der Ausbildungnicht geregelt
Jagdhund im Jagdeinsatz und bei der jagdlichen Ausbildungnein„Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht.“A1-1.3, Seite 7
Schutzhund, Schutzdienst und Ausbildung im Beißtrainingnicht geregelt

Hüter und Angehörige

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Hundehüters (Freunde, Nachbarn, Verwandte) mitversichertja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft.“A1-2.1, Seite 7
Gewerbliche Hundesitter, Gassigeher und Hundepensionennein„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft.“A1-2.1, Seite 7
Personenschäden des Hundehüters selbst (Hund beißt die Person, die ihn betreut)nicht geregelt
Ansprüche von Angehörigen und Mitversicherten untereinander (Personenschäden in der Familie)nein„Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;“A1-7.3, Seite 9
Führen des Hundes durch Minderjährige und Haftung bei Aufsichtspflichtnicht geregelt

Schäden durch den Hund

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beißschäden an Personen einschließlich Schmerzensgeld und Behandlungskostenja„das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte“A1-3.1, Seite 7
Schäden an Tieren Dritter (zum Beispiel bei einer Beißerei unter Hunden)ja„das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte“A1-3.1, Seite 7
Tierarztkosten für verletzte fremde Tierenicht geregelt
Ungewollter Deckakt (Folgekosten bei der Hündin eines Dritten)ja„Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt zusätzlich: Mitversichert sind Schäden durch ungewollte Deckakte.“A1-1.4, Seite 7
Gewollter Deckakt (Schäden beim vereinbarten Decken)nicht geregelt
Flurschaden auf Feldern, Wiesen und Wildflächennicht geregelt
Verkehrsunfall, den der Hund verursacht (Schäden an Fahrzeugen und Personen Dritter)nicht geregelt
Schäden durch den Hund an geliehenen oder gemieteten Fahrzeugen (Kfz, Wohnmobil, Boot)nein„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, … wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen geliehen, gepachtet, geleast, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat“A1-7.4, Seite 9
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (zum Beispiel an geschützten Arten oder Gewässern)ja, bis 100.000 €„Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.“Abschnitt A2, Seite 10

Gemietete und geliehene Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an gemieteten Wohnräumen (Türen, Böden, Wände)ja, bis 300.000 €„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden sowie dazugehörige Terrassen und Balkone.“A1-6.2.1, Seite 8
Schäden an Hotelzimmern und deren Einrichtung auf Reisenja, bis 100.000 €„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen der vorübergehend gemieteten Reiseunterkunft.“A1-6.2.2, Seite 8
Schäden an Ferienwohnungen und Ferienhäusern samt Inventarja, bis 100.000 €„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen der vorübergehend gemieteten Reiseunterkunft.“A1-6.2.2, Seite 8
Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten beweglichen Sachennein„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, … wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen geliehen, gepachtet, geleast, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat“A1-7.4, Seite 9
Allmählich entstandene Schäden durch Kratzen, Nagen oder Urinnein„Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung“A1-6.2.1 (3), Seite 8

Ausbildung, Sport und Nutzung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Besuch von Hundeschule und Hundeausbildung (auch Sachkundekurs und Hundeführschein)nicht geregelt
Hundesport, Agility, Turniere, Ausstellungen und Prüfungennicht geregelt
Verstoß gegen die Leinenpflicht (Schaden bleibt versichert)ja„Versichert sind auch Haftpflichtansprüche wegen Schäden beim Führen von Hunden ohne Leine oder Maulkorb.“A1-1.1, Seite 7
Verstoß gegen die Maulkorbpflicht (Schaden bleibt versichert)ja„Versichert sind auch Haftpflichtansprüche wegen Schäden beim Führen von Hunden ohne Leine oder Maulkorb.“A1-1.1, Seite 7
Gewerbliche oder berufliche Nutzung des Hundes (zum Beispiel Wachhund, Bürohund)nein„Gewerblich oder landwirtschaftlich gehaltene Tiere, die über eine gesonderte gewerbliche Tierhalterhaftpflichtversicherung versichert werden.“Informationsblatt, Was ist nicht versichert, Seite 3
Hundezucht (Hobbyzucht und gewerbliche Zucht)nicht geregelt

Schutz und Abwehr

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfall: Ersatz, wenn ein fremder Hundehalter den Schaden am Versicherten nicht bezahlen kannnicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts- und Anwaltskostenja„die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und“A1-4.1, Seite 8
Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Hundeschadenja„Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen“A1-4.3, Seite 8

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erfüllt die Pflichtversicherung nach Landeshundegesetz, österreichischem Landesrecht oder spanischem Recht (Ley 7/2023, PPP)nicht geregelt
Versicherungsbestätigung für Behörde oder Ordnungsamtnicht geregelt
Obliegenheit zur Anmeldung, Hundesteuer, Chip und Registrierung des Hundesnicht geregelt
Obliegenheit zu Wesenstest, Sachkundenachweis oder Hundeführscheinnicht geregelt
Obliegenheit zur behördlichen Erlaubnis für gefährliche Hunde (in Spanien licencia PPP)nicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung)ja„Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind.“B3-3.2.3 (1), Seite 13
Tod, Abgabe oder Wechsel des Hundes (Vertragsende oder Umschreibung)ja„Wenn Sie die Hundehaltung aufgegeben haben, beenden wir den Vertrag ab Kenntnisnahme.“Informationsblatt, Wie kann ich den Vertrag kündigen?, Seite 3
Laufzeit und Kündigung (Frist, tägliche Kündbarkeit, Kündigung nach Schaden)ja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.“B2-1.2, Seite 12
Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, bestimmte Rassen, Hundekämpfe, Schäden am eigenen Eigentum)nein„Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.“A1-7.1, Seite 9

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
BGV-Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Verbraucherinformation Hundehalterhaftpflicht (F 9636)
[Seite 1] Verbraucherinformation zu Ihrer Tierhalterhaftpflicht- versicherung Stand 12/2021 [Seite 2] INHALTSVERZEICHNIS SEITE INFORMATIONSBLATT ZU VERSICHERUNGSPRODUKTEN GEMÄß § 4 VVG-INFORMATIONSPFLICHTENVERORDNUNG 3 WICHTIGE ANZEIGEPFLICHTEN 4 BELEHRUNG ÜBER DIE RECHTSFOLGEN BEI VERLETZUNG DER VORVERTRAGLICHEN ANZEIGEPFLICHT 4 MITTEILUNG NACH § 28 ABS. 4 VVG ÜBER DIE FOLGEN BEI VERLETZUNGEN VON OBLIEGENHEITEN NACH DEM VERSICHERUNGSFALL 4 INFORMATION ZU IHRER HUNDEHALTER-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG GEMÄß § 1VVG-INFORMATIONSPFLICHTENVERORDNUNG 5-6 ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE HUNDEHALTER –HAFTPFLICHTVERSICHERUNG (AVB HUND) 7 - 14 TEIL A, ABSCHNITT A1 – PRIVATE HUNDEHALTER-HAFTPFLICHTRISIKO 7 TEIL A, ABSCHNITT A2 – BESONDERES UMWELTRISIKO 8 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZU TEIL A 10 TEIL B, ALLGEMEINER TEIL 11 BESONDERE BEDINGUNGEN ZUR ERGÄNZUNGSDECKUNG (UMBRELLADECKUNG) 15 BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DAS BGV FAMILY-KONZEPT (BB FAMILY 2021) 16 - 19 MERKBLATT ZUR DATENVERARBEITUNG 20 - 21 [Seite 3] Hundehalterhaftpflichtversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Produkt: BGV-Versicherung AG AVB Hund 2016 Deutschland Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Hundehalterhaftpflichtversicherung. Diese schützt Sie gegen die finanziellen Risiken bei Schäden an Personen oder Sachen, die auf Ihren Hund zurückzuführen sind und für die Sie als Halter oder von Ihnen bestimmte Hüter des Tieres einstehen müssen. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Versicherte Sachen ✗ Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert. Hierfür ✓ Gegenstand der Hundehalterhaftpflichtversicherung ist benötigen Sie eine separate Absicherung. Dazu gehören z. B.: es, gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche ✗ Gewerblich oder landwirtschaftlich gehaltene Tiere, die zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu regulieren und über eine gesonderte gewerbliche Tierhalterhaftpflicht- unberechtigte Ansprüche abzuwehren. versicherung versichert werden. ✗ Wir leisten für Schäden überdies bis zu den vereinbarten Versicherte Schäden Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung ✓ Versichert sind Schäden an Personen oder Sachen, die vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu auf Ihren Hund zurückzuführen sind und für die Sie berücksichtigen. als Halter oder von Ihnen bestimmte Hüter des Tieres einstehen müssen. Gibt es Deckungsbeschränkungen? ✓ Versichert sind auch Schäden, die bei vorübergehenden ! Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versicherungs­ Auslandsaufenthalten (z. B. Urlaub) entstehen. schutz eingeschränkt sein kann. In jedem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Versicherte Kosten sind z. B.: ✓ Grundsätzlich ersetzt die Haftpflichtversicherung bei ! Schäden zwischen mitversicherten Personen, einem Schaden immer nur den Zeitwert einer Sache. ! Schäden durch den Gebrauch eines versicherungspflichtigen Kraft- oder Luftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhänger, Versicherungssumme ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben. Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Wo bin ich versichert? ✓ Die Hundehalterhaftpflichtversicherung gilt bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt innerhalb Europas oder bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr außerhalb dieser Gebiete. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: – Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. – Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. – Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. – Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen. – Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind. Wann und wie zahle ich? Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und wann endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag nach einem Schadenfall oder zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer kündigen. Eine Kündigung zum Ablauf muss uns spätestens 3 Monate vorher zugegangen sein. Wenn Sie die Hundehaltung aufgegeben haben, beenden wir den Vertrag ab Kenntnisnahme. 3 [Seite 4] WICHTIGE ANZEIGEPFLICHTEN: Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. BELEHRUNG ÜBER DIE RECHTSFOLGEN 2. KÜNDIGUNG BEI VERLETZUNG DER VORVERTRAGLICHEN Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche An- ANZEIGEPFLICHT zeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. (MITTEILUNG NACH § 19 ABSATZ 5 VVG) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingun- gen, geschlossen hätten. Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, 3. VERTRAGSÄNDERUNG damit wir Ihren Versicherungsvertrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es Können wir nicht zurücktreten, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der BGV-Versicherung AG, Durlacher Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift 76116 Karlsruhe, schriftlich nachzuholen. die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Ver- tragsbestandteil. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrich- tige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei- lung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. WELCHE VORVERTRAGLICHEN ANZEIGEPFLICHTEN BESTEHEN? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten 4. AUSÜBUNG UNSERER RECHTE gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheits- Wir können unsere Rechte zum Rücktritt zur Kündigung oder zur Vertrags- gemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor änderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere WELCHE FOLGEN KÖNNEN EINTRETEN, WENN EINE Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. VORVERTRAGLICHE ANZEIGEPFLICHT VERLETZT WIRD? Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags- änderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder 1. RÜCKTRITT UND WEGFALL DES VERSICHERUNGSSCHUTZES die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung er- Verletzten Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag löschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt grobe Fahrlässigkeit vorliegt. zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rück- haben. trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten. 5. STELLVERTRETUNG DURCH EINE ANDERE PERSON Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person ver- Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig treten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts der Kündigung, der angegebene Umstand Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzei- weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur gepflicht arglistig verletzt haben. Last fällt. MITTEILUNG NACH § 28 ABS. 4 VVG ÜBER LEISTUNGSFREIHEIT DIE FOLGEN BEI VERLETZUNGEN VON Verstoßen Sie vorsätzlich gegen Ihre Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. OBLIEGENHEITEN NACH DEM Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens – ggf. bis zum vollständigen VERSICHERUNGSFALL Anspruchsverlust – kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe. dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer AUSKUNFTS- UND AUFKLÄRUNGSOBLIEGENHEITEN, VORLAGE Leistungspflicht ursächlich war. VON BELEGEN Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns wahrheitsgemäß und fristgerecht jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist, und uns die sachgerechte HINWEIS: Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie alles Ihnen zur Sach- verhaltsaufklärung Zumutbare unternehmen. Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten uns fristgerecht Belege vorlegen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann. zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, Aufklärung und Vorlage von Belegen verpflichtet. 4 [Seite 5] INFORMATION ZU IHRER HUNDEHALTER- WIDERRUFSBELEHRUNG HAFTPFLICHTVERSICHERUNG GEMÄß § 1 Abschnitt 1: Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise VVG-INFORMATIONSPFLICHTENVERORDNUNG WIDERRUFSRECHT – AUSGABE 2016 Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen Der Versicherer stellt Ihnen folgende Informationen zur Verfügung: • der Versicherungsschein, • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis 1. BGV-Versicherung AG geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein- Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe schließlich der Tarifbestimmungen, Sitz: Karlsruhe • diese Belehrung, Amtsgericht Mannheim, HRB 707212 Verwaltungsratsvorsitzender: Dr. Christoph Schnaudigel • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, Vorstand: Matthias Kreibich (Vors.), Jürgen Schmitz (stellv. Vors.), • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform Dr. Philipp Lechner zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers: Der Widerruf ist zu richten an: BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 BGV-Versicherung AG Karlsruhe, Postanschrift 76116 Karlsruhe oder an den im Versicherungsschein Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe genannten Vermittler. 3. Die BGV-Versicherung AG betreibt als Hauptgeschäftstätigkeit die Sparten Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu Schaden- und Unfallversicherung. richten: service@bgv.de. Aufsichtsbehörde für die oben genannte Gesellschaft: Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.bgv.de ausüben. Wenn Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn, Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit E-Mail: poststelle@bafin.de, Tel.: 0228 4108-0, Fax 0228 4108-1550. Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. 4. Für die Hundehalter-Haftpflichtversicherung gelten die Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen für die Hundehalter-Haftpflichtversicherung (AVB Hund). Diese Informatio- WIDERRUFSFOLGEN nen finden Sie ab der Seite 7. Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz. Beginnt der Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers ent- Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und haben Sie bei einem nehmen Sie bitte den AVB Hund Abschnitt B oder dem Versicherungsschein. über Fernkommunikationsmittel geschlossenen Vertrag hierzu ausdrücklich zugestimmt, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung können dem Informati- und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Wi- onsblatt zu Versicherungsprodukten auf Seite 3 dieser Verbraucherinformationen derrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der entnommen werden. Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf 5. Die Beiträge in der Haftpflichtversicherung richten sich zunächst nach dem der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um 1/360 der gewünschten Deckungskonzept (Klassik oder Exklusiv) und der vereinbarten Jahresprämie für jeden Tag des Versicherungsschutzes. Sie dürfen in diesem Selbstbeteiligung. Weiterhin richten sich die Beiträge nach der Tarifgruppe (z. B. Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts öffentlicher Dienst) sowie der gewünschten Vertragslaufzeit. aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Der Mindestbeitrag je Vertrag beläuft sich auf 25 Euro zzgl. der gesetzlichen Versicherungssteuer. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Zusätzliche Kosten, Abgaben und Gebühren werden nicht erhoben. Anrufe können jedoch im Einzelfall kostenpflichtig sein. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzu- dem Vertrag mit Ihrem Telekommunikationsanbieter. gewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. 6. Die Regelungen zur Zahlung des Beitrags entnehmen Sie bitte den AVB Hund Abschnitt B1. BESONDERE HINWEISE 7. Bitte entnehmen Sie die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. hinsichtlich des Preises, unseren Angeboten und Anträgen. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch 8. Der Vertrag kommt durch die Übersendung des Versicherungsscheins zustande. sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Versicherungsschein. Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. 9. Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte dem Antrag sowie dem Versiche- rungsschein. Abschnitt 2: Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren 10. Eine Kündigung/Aufhebung des Vertrages kann z. B. erfolgen durch: Informationen • Ordentliche Vertragskündigung zum Ablauf, Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: • Kündigung im Schadenfall, • Kündigung bei Beitragssatzanpassung, UNTERABSCHNITT 1 • Kündigung bei Gefahrerhöhung, INFORMATIONSPFLICHTEN BEI ALLEN VERSICHERUNGSZWEIGEN • Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren. Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: Die Kündigungsbedingungen, einschließlich evtl. Vertragsstrafen entnehmen Sie bitte 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der den AVB Hund. Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, 11. Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 12. Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache. 2. die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, wenn 13. Die BGV-Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V.. es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität Damit ist für Sie als besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Versicherer, wenn Sie mit und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung dieser geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person einmal nicht einverstanden sein sollten. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. gegenüber Ihnen tätig wird; Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin 3. a) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, Tel.: 0800 3696000 – Fax 0800 3699000 die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Die Möglichkeit für Sie den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich 14. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich bei der unter Nummer 3 genannten der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informa- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren. tionen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 5 [Seite 6] b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer 12. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Vertreterin oder einem Vertreter des Versicherers oder einer anderen Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist, bei der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch 13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs 4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedin- 5. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädi- gungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gungsregelungen; Name und Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben; gestalteten Form; 6. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 14. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 7. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen 14. b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das 15. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der des Preises ermöglichen; Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 8. a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder 16. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsver- gestellt werden; trages zugrunde legt; b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln 17. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur 18. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Un- Zahlungsweise der Prämien; terabschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die 10. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsicht- die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; lich des Preises; 19. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und 11. den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; Finanzmarkt unterliegt, auf die der Versicherer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Beträge kein Indikator für künftige Erträge 20. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit sind; die jeweiligen Umstände und Risiken sind zu bezeichnen; einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. 6 [Seite 7] ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE HUNDEHALTER-HAFTPFLICHT- VERSICHERUNG (AVB HUND) – AUSGABE 2016 Inhaltsverzeichnis ABSCHNITT B4 - WEITERE REGELUNGEN B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung TEIL A B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung ABSCHNITT A1 – PRIVATE HUNDEHALTER-HAFTPFLICHTRISIKO B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) B4-4 Verjährung A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen B4-5 Örtlich zuständiges Gericht den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) B4-6 Anzuwendendes Recht A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall B4-7 Embargobestimmung A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) TEIL A A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) ABSCHNITT A1 – PRIVATES HUNDEHALTER-HAFTPFLICHTRISIKO A1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko A1-6.2 Mietsachschäden A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) A1-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeug-Anhänger A1-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche A1-6.4 Schäden im Ausland Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Hundehalter. Versichert sind auch Haftpflichtansprüche wegen Schäden beim Führen von Hunden A1-6.5 Vermögensschäden ohne Leine oder Maulkorb. A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A1-1.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden privater Halter von Hundewelpen A1-7.2 Ansprüche der Versicherten untereinander bei der Produktlinie Klassik bis zu einem Alter von 3 Monaten, A1-7.3 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von bei der Produktlinie Exklusiv bis zu einem Alter von 12 Monaten. wirtschaftlich verbundenen Personen A1-1.3 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-7.4 Leihe, Pacht, Leasing, verbotene Eigenmacht, als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine besonderer Verwahrungsvertrag Jagdhaftpflichtversicherung besteht. A1-7.5 Asbest A1-1.4 Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt zusätzlich: Mitversichert sind Schäden durch ungewollte Deckakte. A1-7.6 Gentechnik A1-7.7 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) A1-7.8 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen A1-7.9 Übertragung von Krankheiten Hundehüters in dieser Eigenschaft. A1-7.10 Kraft-, Luft-, und Wasserfahrzeuge A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. ABSCHNITT A2 – BESONDERES UMWELTRISIKO A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versiche-rungsnehmers oder einer mitver- GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZU TEIL A sicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für A(GB)-1 Abtretungsverbot den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs- Beitrag (Beitragsregulierung) nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Ver- A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung sicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. A(GB)-4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer TEIL B wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder ALLGEMEINER TEIL sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund ABSCHNITT B1 - BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES, BEITRAGSZAHLUNG GESETZLICHEN HAFTPFLICHTBESTIMMUNGEN PRIVATRECHTLICHEN INHALTS B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des oder Nichtzahlung Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursa- chung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. B1-4 Folgebeitrag A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um B1-5 Lastschriftverfahren gesetzliche Ansprüche handelt, B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück- tritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; ABSCHNITT B2 - DAUER UND ENDE DES VERTRAGS/KÜNDIGUNG (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch- B2-1 Dauer und Ende des Vertrags führen zu können; B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen des Ausbleibens des mit der Ver-tragsleistung geschuldeten Erfolges; ABSCHNITT B3 - ANZEIGEPFLICHT, GEFAHRERHÖHUNG, (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsge- ANDERE OBLIEGENHEITEN mäße Vertragserfüllung; B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; zum Vertragsschluss (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 7 [Seite 8] A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. verblei-bende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versi-cherungssumme abge- setzt. A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan- - die Prüfung der Haftpflichtfrage, spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadens- Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, ersatzverpflichtungen. Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobe- hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versi- grenzungen und die für diese Risiken gel-tenden besonderen Ausschlüsse. cherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüs- Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin- se). dender Wirkung für den Versicherer festge-stellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten A1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko freizustellen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadens- sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben. Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (beson- Versicherungsnehmers auf seine Kosten. deres Umweltrisiko). A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen A1-6.2 Mietsachschäden unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer Versichert sind Ansprüche wegen Schäden an fremden gemieteten Sachen von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer ausschließlich in nachfolgend beschriebenem Umfang: die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten A1-6.2.1 höheren Kosten des Verteidigers. (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das wegen Mietsachschäden an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden sowie dazugehörige Terras- so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. sen und Balkone. A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz- (2) Die Versicherungssumme für Mietsachschäden an Räumen beträgt leistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) je Versicherungsfall 300.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 600.000 EUR. auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. Personen erstreckt. (3) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleis- wegen tungen des Versicherers für alle Versiche-rungsfälle eines Versicherungs- - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, jahres auf das zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche- - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbe- rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschadenklausel), der im reitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese daraus ergebenden Vermögensschäden, - auf derselben Ursache, - Glasschäden (z. B. auch Plexiglas und Cerankochfelder), soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - Schäden infolge von Schimmelbildung soweit es sich nicht um die Abwehr von unberechtigten Forderun-gen handelt. - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln A1-6.2.2 Sachschäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen der Reiseunter- beruhen. kunft A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi- Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt: cherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssum- wegen Mietsachschäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen me übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten der vorübergehend gemieteten Reiseunterkunft. Haftpflichtansprüche abgezogen. (2) Die Versicherungssumme für Mietsachschäden an beweglichen A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, Einrichtungsgegenständen beträgt je Versiche-rungsfall 100.000 EUR. bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche- nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche rungsjahres beträgt 100.000 EUR.Es erfolgt eine Anrechnung auf die verpflichtet. Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Ver- Jahreshöchstersatzleistung. sicherungssummen angerechnet. (3) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche- wegen rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung sowie im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbe- A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu reitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme daraus ergebenden Vermögensschäden. oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versiche- A1-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeug-Anhänger rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versiche-rungssumme bzw. Versichert ist – abweichend von A1-7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von zum Transport von Hunden bestimmten Kraftfahrzeug- Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift Anhängern, die nicht versicherungs- und zulassungspflichtig sind. der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des A1-6.4 Schäden im Ausland Versicherungsfalls. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese 8 [Seite 9] - bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt innerhalb Europas und Kinder, eingetreten sind (oder in den außereuropäi-schen Gebieten, die zum - Eltern und Kinder, Geltungsbereich der Europäischen Union gehören) oder - Adoptiveltern und -kinder, - bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr außerhalb dieser Gebiete eingetreten sind. - Schwiegereltern und -kinder, Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer - Stiefeltern und -kinder, aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. - Großeltern und Enkel, Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort - Geschwister sowie außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er- auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder mit- füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion einander verbunden sind). gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche- A1-6.5 Vermögensschäden rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder A1-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen betreute Person ist; Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden (3) von seinen Zwangs- und Insolvenzverwaltern. entstanden sind. A1-7.4 Leihe, Pacht, Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungs- A1-6.5.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermö- vertrag gensschäden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versiche- Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte rungsnehmer diese Sachen geliehen, gepachtet, geleast, durch verbotene Arbeiten oder sonstige Leistungen; Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwah- (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder rungsvertrages sind. gutachterlicher Tätigkeit; A1-7.5 Asbest (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest- haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; A1-7.6 Gentechnik (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder auf ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (1) gentechnische Arbeiten, (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrech- (3) Erzeugnisse, die ten sowie des Kartell- oder Wettbe-werbsrechts; - Bestandteile aus GVO erhalten, (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlä- - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. gen; A1-7.7 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegen- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder wärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat Namensrechtsverletzungen. oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; A1-7.8 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; A1-7.9 Übertragung von Krankheiten (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpa- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden, die durch Krankheit pieren und Wertsachen; der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, veräußerten Hunde entstanden sind. Erschütterungen). Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, A1-7 Allgemeine Ausschlüsse dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich A1-7.10 Kraft-, Luft-, und Wasserfahrzeuge etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder Anhängers verur- Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. sacht werden. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-7.2 Ansprüche der Versicherten untereinander A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Ausgeschlossen sind Ansprüche Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.3 benannten Perso- A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. nen gegen die mitversicherten Personen, Dies gilt nicht für Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge- (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungs- pflicht unterliegen. vertrages, A1-8.2 aus Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung bestehender (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche- oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer rungsvertrages. berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. leben. A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-7.3 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirt- schaftlich verbundenen Personen A1-9.1 Für Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-cherungsnehmers im Umfang des Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer bestehenden Vertrages sofort versichert. (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versiche- Gemeinschaft leben oder die zu den im Versi-cherungsvertrag mitver- rers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung sicherten Personen gehören; kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungs- Als Angehörige gelten nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgeset- neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. zes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so Staaten, hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach - Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und deren Eltern Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu 9 [Seite 10] dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZU TEIL A Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen A(GB)-1 Abtretungsverbot Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. ab dessen Entstehung. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 3 Mio. EUR für (Beitragsregulierung) Personen- und Sachschäden und 100.000 EUR Vermögensschäden begrenzt. A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterlie- wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der gen; Angaben kein Verschulden trifft. (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sons- von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; tiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätig- erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der keit. vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss ABSCHNITT A2 – BESONDERES UMWELTRISIKO eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz berücksichtigt. (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedin- A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der gungen. Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungs- Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten nehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Um- Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine weltrisiko) siehe A1-6.1. Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. eine A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versiche- (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, rungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung (3) Schädigung des Bodens. A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet A2-1 Umfang des Versicherungsschutzes keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen des Versicherungs-vertrags Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim- Zahl ab. mungswidrig erfolgt ist. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi- Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe cherungsschutz für Umweltschäden durch La-gerung, Verwendung oder der Versicherungsleistungen. anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder In- Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe struktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Ver- erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). minderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der verän- A2-2 Ausland derte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Versichert sind im Umfang von A1-6.4 die im Geltungsbereich der EU- Beitragsrechnung bekannt gegeben. Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintre-tenden Versicherungsfälle. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende der fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; A2-3 Ausschlüsse diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem A2-3.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den vorstehenden Absatz ergeben würde. Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter fünf Prozent Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. folgenden Jahren zu berücksichtigen. A1-2.3 findet keine Anwendung. A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, A2-3.2 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwir- nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frü- kungen auf die Umwelt entstehen. hestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsver- wirksam werden sollte. trag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs- Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kün- schutz hat oder hätte erlangen können. digungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer A2-4 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung beträgt spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung 100.000 EUR. zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. 10 [Seite 11] TEIL B ALLGEMEINER TEIL cherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit. ABSCHNITT B1 - BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES, B1-4.5 Kündigung nach Mahnung BEITRAGSZAHLUNG Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofor- Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange- tiger Wirkung kündigen. gebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbetrags. werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versiche- B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode rungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist B1-2.1 Beitragszahlung der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats oder als Einmalbeitrag. nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungs- B1-2.2 Versicherungsperiode frist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die verein- eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. barte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertrags- bestehen. dauer. B1-5 Lastschriftverfahren B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Nichtzahlung Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbe- Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers ginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerruf- vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechts. rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags- Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertrags- erfolgt. schluss zu zahlen. B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nach- Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere dem die Zahlung veranlasst ist. Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versi- cherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Beiträge selbst zu übermitteln. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versiche- Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen rungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungs- des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. schutz bestanden hat. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen fehlendem versicherten Interesse auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Wider- Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die rufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, Nichtzahlung zu vertreten hat. dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die B1-4 Folgebeitrag Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Beitrag hingewiesen und B1-4.1 Fälligkeit der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstat- Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. ten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-4.2 Verzug und Schadenersatz B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsneh- vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang mer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung der Rücktrittserklärung zu. zu vertreten hat. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstande- ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. nen Schadens zu verlangen. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen B1-4.3 Mahnung arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Zugang der Anfechtungserklärung zu. Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollstän- (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang dig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte der Zahlungsaufforderung betragen. beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück- Kenntnis erlangt hat. ständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, hinweist. wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Un- B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung ternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versi- entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr cherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versi- verlangen. 11 [Seite 12] Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der B2-3.3 Beitrag Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamt- zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem schuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit Versicherungsperiode erfolgt. begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. ABSCHNITT B2 - DAUER UND ENDE DES VERTRAGS/KÜNDIGUNG B2-3.4 Anzeigepflichten B2-1 Dauer und Ende des Vertrags Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber B2-1.1 Vertragsdauer unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi- abgeschlossen. cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungs- ABSCHNITT B3 - ANZEIGEPFLICHT, GEFAHRERHÖHUNG, nehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf fol- ANDERE OBLIEGENHEITEN genden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses zum Vertragsschluss Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollstän- B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche dig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu Umstände dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem erlangt. Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem B2-2.1 Kündigungsrecht vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn B2-2.1.1 entfällt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, B2-2.1.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt: aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- schlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B-3.1.2 sowohl die - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. - der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistel- lung zu Unrecht abgelehnt hat, oder Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten An- weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe spruch gerichtlich zugestellt wird. Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestim- besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs- zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. nehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben B2-2.3 Kündigung durch Versicherer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der beim Versicherungsnehmer wirksam. Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. B2-3.1 Übergang der Versicherung Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er B2-3.1.1 entfällt den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer B2-3.1.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt: nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versiche- für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den rungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten über- B3-1.2.2 Kündigung nommen wird. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 B2-3.2 Kündigung leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versiche- Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer rungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers hätte. von der Veräußerung ausgeübt wird. B3-1.2.3 Vertragsänderung Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wir- kung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Be- angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen stehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versi- ausgeübt wird. cherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsneh- 12 [Seite 13] mer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen scheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. unverzüglich anzuzeigen. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als zehn (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbe- Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht hörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch ge- Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Be- erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. gründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3- der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte 3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung Recht begründen. frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson- bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versiche- der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die B3-1.6 Anfechtung Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der anzufechten, bleibt bestehen. Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertrags- änderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese ABSCHNITT B4 - WEITERE REGELUNGEN Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsneh- mer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt B4-1.1 entfällt hat. B4-1.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt: B3-2 entfällt B4-1.2.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versi- B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers cherungsverträgen versichert ist. B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls B4-1.2.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der B3-3.1.1 entfällt Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen. B3-3.1.2 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. B4.-1.2.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfach- Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, versicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. B3-3.1.3 Rechtsfolgen B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem B4-2.1 Form, zuständige Stelle Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versi- kündigen. cherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig anderes bestimmt ist. verletzt hat. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zustän- dig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied- eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. liche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Ermessen zu handeln. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten B3-3.2.2 entfällt Namensänderung des Versicherungsnehmers. B3-3.2.3 Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu B3-3.2.1: B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerbli- worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer chen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung. Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenbe- B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers richte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsneh- zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für mer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Been- behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbe- digung; 13 [Seite 14] (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs- während des Versicherungsverhältnisses. nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas- B4-3.2 Erklärungen des Versicherers sung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausge- fertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungs- Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, nehmer zu übermitteln. den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, B4-5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschrän- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer kung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. B4-4 Verjährung Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Kla- geerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umstän- zuständigen Niederlassung. den und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. B4-6 Anzuwendendes Recht Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen B4-7 Embargobestimmung Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche- Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien des Bürgerlichen Gesetzbuchs. direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland B4-5 Örtlich zuständiges Gericht entgegenstehen. B4-5.1 Klagen gegen den Versicherer Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Rechtsvorschriften entgegenstehen. 14 [Seite 15] BESONDERE BEDINGUNGEN ZUR 2.2 Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, ERGÄNZUNGSDECKUNG - einen Schadenfall zuerst der anderen Versicherung zur Regulierung zu melden; (UMBRELLADECKUNG) – AUSGABE 10/2008 - nach deren Abschluss der Schadensbearbeitung unverzüglich den Schadensfall dem BGV zu melden, sofern er eine Regulierung aus diesem Vertrag wünscht. Hierbei sind folgende Unterlagen vorzulegen: Bei Vereinbarung des Deckungsumfanges „Ergänzungsdeckung“ gelten zusätzlich nachfolgende Bedingungen: - der gesamte vorliegende Schriftverkehr mit der anderen Versicherung; 1. Versicherungsschutz über diesen Vertrag besteht nur, sofern über einen - auf Anforderung weitere Vertragsunterlagen (Versicherungsschein und anderen, vor diesem abgeschlossenen Vertrag kein Versicherungsschutz Versicherungsbedingungen). besteht, weil dort Leistungen ausgeschlossen sind, Höchstversicherungs- 3. Für den Zeitraum, für den die andere Versicherung besteht, wird dem summen überschritten werden oder Selbstbeteiligungen bestehen. Versicherungsnehmer ein Beitragsnachlass eingeräumt. Dieser fällt weg, Die Leistungen dieses Vertrages bestehen in diesen Fällen darin, den über sobald die andere Versicherung beendet ist. Der Wegfall dieses Beitrags- den Leistungsumfang der anderen Versicherung hinausgehenden Teil nachlasses begründet kein Kündigungsrecht wegen Beitragserhöhung. insoweit abzudecken, als dieser im Umfang des bei uns abgeschlossenen Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den vorzeitigen Wegfall der Vertrages versichert gilt. anderen Versicherung (z. B. wegen Kündigung nach Beitragserhöhung oder 2.1 Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den anderen Vertrag zum Schadenfall) dem BGV unverzüglich mitzuteilen. Bei einem vorzeitigen Weg- nächstmöglichen Vertragsablauf fristgerecht zu kündigen. fall entfällt der Beitragsnachlass ab Beendigung der anderen Versicherung. 15 [Seite 16] BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DAS BGV FAMILY-KONZEPT (BB FAMILY 2021) Diese Bedingungen gelten bei Abschluss einer oder mehrerer Versicherungen mit dem BGV Family-Paket. A-5 WAS SIND DIE BGV FAMILY-VERSICHERUNGSSPARTEN? In folgenden Sparten können Sie das BGV Family-Paket in den Produktlinien Klassik, Exklusiv und Vitalplus abschließen: INHALT 1. Privathaftpflichtversicherung TEIL A: ALLGEMEINES 2. Tierhalterhaftpflichtversicherung A-1 Was ist das BGV Family-Konzept? 3. Hausratversicherung A-2 Wer erhält das BGV Family-Konzept? Welche Voraussetzungen gibt es? 4. Wohngebäudeversicherung A-3 Können Sie weitere Kinder auch nachträglich in das BGV Family-Konzept 5. Unfallversicherung aufnehmen? 6. Rechtsschutzversicherung A-4 Was passiert, wenn Ihre Kinder das 18. Lebensjahr vollenden? 7. KFZ-Versicherung A-5 Was sind die BGV Family-Versicherungssparten? A-6 Was sind die BGV Family-Vorteile? A-6 WAS SIND DIE BGV FAMILY-VORTEILE? A-7 Ab wann profitieren Sie von den BGV Family-Vorteilen? A-8 Wann profitieren Sie nicht mehr von den BGV Family-Vorteilen? (1) BGV FAMILY-PRODUKTLEISTUNGSVORTEIL Bereits bei Abschluss eines Vertrages mit dem BGV Family-Paket erhalten Sie TEIL B: PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE MIT DEM BGV FAMILY-PAKET in den jeweiligen Sparten spezielle familienspezifische Produktleistungen. B-1 Produktleistungsvorteile in der Privathaftpflichtversicherung Die genauen BGV Family-Produktleistungsvorteile entnehmen Sie bitte Teil B. B-2 Produktleistungsvorteile in der Tierhalterhaftpflichtversicherung B-3 Produktleistungsvorteile in der Hausratversicherung (2) BGV FAMILY-BEITRAGSVORTEIL B-4 Produktleistungsvorteile in der Wohngebäudeversicherung Den BGV Family-Beitragsvorteil erhalten Sie bei Abschluss von drei Verträgen B-5 Produktleistungsvorteile in der Unfallversicherung mit dem BGV Family-Paket in unterschiedlichen Versicherungssparten. Sie profitieren von 10% Beitragsvorteil für alle Verträge mit dem BGV Family-Paket. B-6 Produktleistungsvorteile in der KFZ-Versicherung Dies gilt nicht für KFZ-Versicherungsverträge. B-7 Produktleistungsvorteile in der Rechtsschutzversicherung Beispiel 1: Sie haben eine Privathaftpflichtversicherung, zwei Unfallversi- cherungen und eine Wohngebäudeversicherung jeweils mit dem BGV Family- Paket. Sie profitieren von dem Beitragsvorteil in allen genannten Verträgen. Beispiel 2: Sie haben eine Privathaftpflichtversicherung und zwei Unfallversi- TEIL A: ALLGEMEINES cherungen jeweils mit dem BGV Family-Paket. Dann erhalten Sie leider noch keinen BGV Family-Beitragsvorteil. A-1 WAS IST DAS BGV FAMILY-KONZEPT? Beispiel 3: Sie haben eine Privathaftpflichtversicherung, eine Unfallversi- cherung und eine KFZ-Versicherung jeweils mit dem BGV Family-Paket. Dann Ihre Familie ist uns wichtig! Daher haben wir das BGV Family-Konzept speziell erhalten Sie in der Privathaftpflichtversicherung und der Unfallversicherung für Familien entwickelt. den BGV Family-Beitragsvorteil, nicht jedoch in der KFZ-Versicherung. Bereits mit Abschluss eines Vertrages in den BGV Family-Sparten, profitieren Sie von familienspezifischen Produktleistungen für Ihr Familienleben. Wie die (3) BGV FAMILY-MEHRWERTVORTEIL BGV Family-Produktleistungsvorteile konkret aussehen, entnehmen Sie bitte Den BGV Family-Mehrwertvorteil erhalten Sie bei Abschluss von drei Verträ- Teil B. gen mit dem BGV Family-Paket in unterschiedlichen Versicherungssparten. Sofern Sie drei oder mehr Verträge aus unterschiedlichen BGV Family-Sparten Damit Sie in den Genuss dieses Vorteiles kommen, benötigen wir Ihre E-Mail- abgeschlossen haben, bieten wir Ihnen außerdem: Adresse und Ihre Einwilligung zur werblichen Kontaktaufnahme per E-Mail. - den BGV Family-Beitragsvorteil (vgl. A-6 (2)) sowie Sie profitieren durch den BGV Family-Mehrwertvorteil von unseren Aktionen - den BGV Family-Mehrwertvorteil (vgl. A-6 (3)) des BGV Kids Clubs, zahlreichen Gewinnmöglichkeiten sowie weiteren inter- essanten BGV Family-Inhalten. A-2 WER ERHÄLT DAS BGV FAMILY-KONZEPT? WELCHE VORAUSSETZUNGEN GIBT ES? A-7 AB WANN PROFITIEREN SIE VON DEN BGV FAMILY-VORTEILEN? Das BGV Family-Konzept erhalten Personen mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel). Die Kinder dürfen (1) BGV FAMILY-PRODUKTLEISTUNGSVORTEIL nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Um diese Voraussetzungen zu prüfen, benötigen wir bei Abschluss des Ver- Von den BGV Family-Produktleistungsvorteilen profitieren Sie bereits ab trages den Namen sowie das Geburtsdatum Ihrer Kinder. Vertragsbeginn Ihrer Versicherung mit dem BGV Family-Paket. Sie erhalten dann die BGV Family-Produktleistungsvorteile der jeweiligen Versicherung. A-3 KÖNNEN SIE WEITERE KINDER AUCH NACHTRÄGLICH IN Beispiel: Sie haben sich für eine Privathaftpflichtversicherung mit dem BGV Family-Paket entschieden. Sie genießen nun die BGV Family-Produktleistungs- DAS BGV FAMILY-KONZEPT AUFNEHMEN? vorteile der Privathaftpflichtversicherung. Selbstverständlich können Sie auch während der Laufzeit weitere Kinder zu Ihrer BGV Family hinzufügen. Es spielt keine Rolle, ob es sich hierbei um (2) BGV FAMILY-BEITRAGSVORTEIL eigenen Nachwuchs, Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder oder Mündel handelt. Den BGV Family-Beitragsvorteil sichern Sie sich bei Abschluss des dritten - In der BGV Family ist jeder willkommen! - Vertrages aus unterschiedlichen BGV Family-Versicherungssparten. Sie Damit wir Ihre Kinder nachträglich in das BGV Family-Konzept einschließen erhalten den BGV Family-Beitragsvorteil auf alle bereits abgeschlossenen können, benötigen wir den Namen sowie das Geburtsdatum Ihrer Kinder. Verträge mit dem BGV Family-Paket. Der BGV Family-Beitragsvorteil wird bei Vertragsbeginn des dritten Vertrages für alle Verträge berücksichtigt und gilt auch bei weiteren Vertragsabschlüssen mit dem BGV Family-Paket. A-4 WAS PASSIERT, WENN IHRE KINDER DAS 18. LEBENSJAHR Der BGV Family-Beitragsvorteil gilt nicht für Verträge in der Kraftfahrtversi- VOLLENDEN? cherung. Auch wenn Ihre Kinder während der Vertragslaufzeit das 18. Lebensjahr voll- (3) BGV FAMILY-MEHRWERTVORTEIL enden, bleiben Ihnen die exklusiven BGV Family-Vorteile in den bestehenden Verträgen erhalten. Den BGV Family-Mehrwertvorteil genießen Sie bei Abschluss des dritten - Einmal BGV Family, immer BGV Family! - Vertrages mit dem BGV Family-Paket. 16 [Seite 17] A-8 WANN PROFITIEREN SIE NICHT MEHR VON DEN (1) MITVERSICHERUNG DER SCHÄDEN VON ANGEHÖRIGEN BGV FAMILY-VORTEILEN? Wir übernehmen Ansprüche aus Schadensfällen Ihrer Angehörigen in ihrer Der BGV Family-Produktleistungsvorteil der jeweiligen Versicherung entfällt, Funktion als Tierhüter, sofern diese nicht mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft wenn Sie Ihre Versicherung mit dem BGV Family-Paket oder Ihr BGV Family- leben. Paket kündigen. Als Angehörige gelten Den BGV Family-Beitragsvorteil sowie den BGV Family-Mehrwertvorteil - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes verlieren Sie, sobald Sie weniger als drei Verträge mit dem BGV Family-Paket oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, in unterschiedlichen Versicherungssparten haben. - Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und deren Eltern und Beispiel: Sie haben eine Hausratversicherung, eine Privathaftpflichtversi- Kinder, cherung und eine Unfallversicherung jeweils mit dem BGV Family-Paket. Sie - Eltern und Kinder, kündigen die Hausratversicherung mit dem BGV Family-Paket zum 31. Juli. - Adoptiveltern und -kinder, Ab dem 1. August haben Sie somit nur noch zwei Verträge mit dem BGV Family- Paket und können daher nicht mehr von dem BGV Family-Beitragsvorteil und - Schwiegereltern und -kinder, dem BGV Family-Mehrwertvorteil profitieren. Die BGV Family-Produktleistungs- - Stiefeltern und -kinder, vorteile der Privathaftpflicht- und Unfallversicherung genießen Sie weiterhin. - Großeltern und Enkel, - Geschwister sowie - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf TEIL B PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE MIT DEM BGV FAMILY-PAKET längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). Es gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR als vereinbart. B-1 PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER PRIVATHAFTPFLICHT- Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche- VERSICHERUNG rungsjahr begrenzt. Sofern Sie sich für die Privathaftpflichtversicherung mit dem BGV Family-Paket Ein Mitverschulden der oben genannten Personen kann in Abzug gebracht entschieden haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungsvortei- werden. len: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten - Schäden an Wertsachen, elektronischen und optischen Geräten wie z.B. (1) SCHLÜSSELVERLUST FÜR EIGENE WOHNUNGS- UND Smartphones, Tablets und Laptops, TV-Geräte, Kameras und HAUSTÜRSCHLÜSSEL - Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Anhängern. Versichert sind Schäden aus dem Abhandenkommen von eigenen Wohnungs- (2) EINFANGEN UND SUCHEN ENTLAUFENER TIERE oder Haustürschlüsseln Ihres selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses sowie Ihrer selbstbewohnten Eigentumswohnung (auch General-/Hauptschlüs- Wir leisten Entschädigung im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der sel für eine zentrale Schließanlage sowie elektronische Zugangsberechti- eigenen und versicherten Tiere (Reit- und Zugtiere oder Hunde), sofern es sich gungskarten), die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherten befunden haben. um Aufwendungen zur Gefahrenabwehr handelt. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Kosten für die notwendige Es werden ausschließlich Kosten übernommen, die dem Versicherungsnehmer Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende aufgrund behördlich veranlasster Maßnahmen (z. B. Feuerwehreinsatz) oder Sicherheitsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, durch die Beauftragung eines professionellen Dienstleisters für die Suche bzw. gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festge- das Einfangen der versicherten Tiere entstanden sind. stellt wurde. Versichert gilt der Zeitwert. Die Höchstentschädigung ist auf 500 EUR je Versicherungsfall und Versiche- Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche- rungsjahr begrenzt. rungsjahr begrenzt. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Aufwendungen privater Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Suchaktionen. - alle weiteren sich daraus ergebenden Vermögensschäden und - Ansprüche aus dem Verlust von Tresor-, Schließfach- und Möbelschlüsseln (3) NEUWERT-ENTSCHÄDIGUNG sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z. B. Autoschlüssel). Sollten Sie es wünschen, leisten wir für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. (2) ERHÖHUNG DER NEUWERTENTSCHÄDIGUNG Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche- Sollten Sie es wünschen, leisten wir für Sachschäden Schadenersatz zum rungsjahr begrenzt. Neuwert. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche- - an Gegenständen, die zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung älter rungsjahr begrenzt. als 24 Monate sind, Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden - an elektrischen oder elektronischen Geräten, die zum Zeitpunkt der Be- - an Gegenständen, die zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung älter schädigung/Zerstörung älter als 12 Monate sind oder als 24 Monate sind, - an Gegenständen, deren Kaufdatum nicht nachgewiesen werden kann. - an elektrischen oder elektronischen Geräten, die zum Zeitpunkt der Be- schädigung/Zerstörung älter als 12 Monate sind oder - an Gegenständen, deren Kaufdatum nicht nachgewiesen werden kann. B-3 PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER HAUSRAT- VERSICHERUNG (3) SCHADENERSATZANSPRÜCHE GEGEN DELIKTSUNFÄHIGE Sofern Sie sich für die Hausratversicherung mit dem BGV Family-Paket ent- KINDER schieden haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungsvorteilen: Wir werden uns nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitversicherten (1) KINDER-EIGENSCHADENDECKUNG Kindern berufen, soweit Sie dies wünschen und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Wir behalten uns Wir übernehmen die Kosten für unvorhergesehene Schäden durch die eigenen Rückgriffsansprüche (Regresse) bezüglich unserer Aufwendungen gegen Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel) bis zu einem Alter von schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht 12 Jahren an versichertem Hausrat wie z.B. Versicherte des Vertrages sind, vor. - Möbel, Schränke und Kommoden, Es besteht Versicherungsschutz ohne Begrenzung (bis zur vertraglich verein- - Polster- und Sitzgarnituren oder barten Versicherungssumme). - Teppiche. Es gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR vereinbart. B-2 PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER TIERHALTERHAFT- Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche- PFLICHTVERSICHERUNG rungsjahr begrenzt. Sofern Sie sich für die Tierhalterhaftpflichtversicherung mit dem BGV Family- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden an Wertsachen, Paket entschieden haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungs- Glasscheiben, elektrischen und elektronischen sowie optischen Geräten vorteilen: wie z.B. 17 [Seite 18] - Smartphones, Tablets und Laptops, (1) PSYCHOLOGISCHE HILFE FÜR KINDER - TV-Geräte, Kameras oder Wir übernehmen die Kosten für die Betreuung durch einen ärztlich anerkannten - Brillen. Psychologen zur Aufarbeitung von seelischen und körperlichen Folgen, die das versicherte Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren als Opfer (2) SELBST HERBEIGEFÜHRTE GLASBRUCHSCHÄDEN AN HAUS - eines Unfalls, UND WOHNUNG IN NOTSITUATIONEN - eines Gewaltakts oder - von Mobbing (Cybermobbing, Mobbing in der Schule) Wir leisten Entschädigung für Haus- bzw. Wohnungsglasscheiben am Versi- cherungsort, wenn diese aufgrund einer Notsituation eingeschlagen werden erleidet. müssen. Beispiele: Beispiel: - Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Ver- - Ein Elternteil hat sich ausgesperrt und das Kind ist allein in der Wohnung. kehrsunfall Die Höchstentschädigung ist auf 1.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche- - Angstzustände des Opfers einer Straftat rungsjahr begrenzt. - Seelische Folgen aufgrund von Mobbing in der Schule Das auslösende Ereignis (z.B. der Unfall) darf nicht vor Versicherungsbeginn (3) VORSORGE-VERSICHERUNG FÜR HAUSRAT VON KINDERN BEI eingetreten sein. Der Leistungsfall muss uns innerhalb von 6 Monaten nach Behandlungsbeginn gemeldet werden. Wir leisten nur für nachweislich ent- EIGENER HAUSSTANDSGRÜNDUNG standene Kosten, für die ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) Gründet ein Kind des Versicherungsnehmers (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekin- nicht zu einer Leistung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet. der und Mündel) einen eigenen Hausstand, so gelten auch alle dortigen Haus- Die Notwendigkeit der psychologischen Betreuung muss uns durch ein ärzt- ratsgegenstände für maximal drei Monate über diesen Vertrag mitversichert. liches Attest nachgewiesen werden. Es besteht Versicherungsschutz bis zur vertraglich vereinbarten Versiche- Die Höchstentschädigung ist auf 1.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche- rungssumme. rungsjahr begrenzt. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Vorfälle, deren Auslöser sich bereits vor Versicherungsbeginn verwirklicht hatten. B-4 PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER WOHNGEBÄUDE- VERSICHERUNG (2) TROSTPFLASTER NACH STATIONÄREM KRANKENHAUS- Sofern Sie sich für die Wohngebäudeversicherung mit dem BGV Family-Paket AUFENTHALT entschieden haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungsvortei- Wir kümmern uns um eine kleine Aufmerksamkeit für Ihre bei uns unfallversi- len: cherten Kinder nach einem Krankenhausaufenthalt mit mindestens einer Über- nachtung. Der medizinisch erforderliche vollstationäre Krankenhausaufenthalt muss aus einem Unfall nach Ziff. 1 AUB oder einer Krankheit resultieren. (1) KINDER-EIGENSCHADENDECKUNG Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Kur- oder Sanatoriums- Wir übernehmen die Kosten für unvorhergesehene Schäden durch die eigenen behandlungen, medizinische Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel) bis zu einem Alter von Rehabilitationsträger sowie ambulante Behandlungen. 12 Jahren an dem im Eigentum des Versicherungsnehmers befindlichen sowie von ihm selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus und dessen Gebäude- (3) KOSTENERSTATTUNG FÜR KINDERBETREUUNG bestandteile wie z.B. Wir erstatten die Kosten für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkeh- - Böden, renden Betreuungs- und Aufsichtstätigkeiten der bei uns unfallversicherten - Wände oder Kinder im Ablauf des täglichen Lebens, sofern diese aufgrund eines Kranken- hausaufenthaltes der ebenfalls bei uns unfallversicherten Erziehungsberech- - Decken. tigten notwendig geworden sind. Der medizinisch erforderliche vollstationäre Es gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR vereinbart. Krankenhausaufenthalt muss aus einem Unfall nach Ziff. 1 AUB oder einer Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche- Krankheit resultieren. rungsjahr begrenzt. Die Kostenübernahme erfolgt, wenn die versicherte Person nach einem Unfall Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden an Glasscheiben oder nach der Beendigung der vollstationären Heilbehandlung in Ihrer körper- und elektrischen und elektronischen Installationen wie z.B. lichen oder geistigen Leistungsfähigkeit derart beeinträchtigt ist, dass für die Betreuung der versicherten Kinder Hilfe unerlässlich ist. - Steuerelementen und Wir ersetzen bei Bedarf die Kosten für eine Kinderbetreuung, sofern dies örtlich - Photovoltaikanlagen. möglich ist. Die Leistung für Ihre Kinder umfasst: - Betreuung inkl. Freizeitgestaltung (2) SELBST HERBEIGEFÜHRTE GLASBRUCHSCHÄDEN IN - Hausaufgabenbetreuung (bis Grundschule) NOTSITUATIONEN - Zubereitung von Mahlzeiten Wir leisten Entschädigung für Glasscheiben am Versicherungsort, wenn diese - Hilfe bei Nahrungsaufnahme aufgrund einer Notsituation eingeschlagen werden müssen. - Hilfe beim An- und Auskleiden Beispiel: - Unterstützung bei der Körperpflege (nichtmedizinischer Art) - Ein Elternteil hat sich ausgesperrt und das Kind ist allein im Haus. Diese Leistungen werden bis zu 8 Stunden täglich bis zu 4 Wochen erbracht, in Notfällen bis zu 24 Stunden am Tag, sofern örtlich möglich. Als Notfall Die Höchstentschädigung ist auf 1.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche- gelten Situationen innerhalb von 48 Stunden nach Eintritt eines Unfalls ohne rungsjahr begrenzt. anderweitige (z.B. familiäre) Hilfeleistung. Wir übernehmen die Kosten nur, wenn die Hilfeleistungen durch unseren Part- (3) KOSTENERSTATTUNG FÜR KINDERBETREUUNG ner, die Malteser Hilfsdienst gGmbH, organisiert, vermittelt bzw. durchgeführt werden. Wir erstatten die Kosten für nachgewiesene Kinderbetreuung, wenn diese in Folge eines versicherten Schadens im Rahmen der Wohngebäudeversicherung Diese Leistung kann ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von mindestens 2.000 EUR notwendig wird. Wir leisten für professio- in Anspruch genommen werden. nelle Kinderbetreuung inkl. erforderlicher Fahrdienste. Für privat organisierte Wir bieten Ihnen über die Servicezentrale der Malteser Hilfsdienst gGmbH Kinderbetreuung (z.B. durch Freunde oder Verwandte) erbringen wir eine einen erweiterten Kundendienst und sind somit an allen Wochentagen pauschale Leistung von bis zu 100 EUR für nachgewiesene Aktivitäten (z.B. 24 Stunden über die Service-Telefonnummer 0721/660-3366 erreichbar. Eintrittsgelder). Die Höchstentschädigung ist auf 1.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche- B-6 PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER KFZ-VERSICHERUNG rungsjahr begrenzt. Sofern Sie sich für die KFZ-Versicherung mit dem BGV Family-Paket entschie- den haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungsvorteilen: B-5 PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER UNFALL- (1) REINIGUNGSKOSTEN NACH ERBRECHEN VERSICHERUNG Wir übernehmen die von Ihnen aufgewendeten Kosten für die Innenreinigung Sofern Sie sich für die Unfallversicherung mit dem BGV Family-Paket entschie- Ihres Kraftfahrzeuges, falls sich Ihr Kind darin übergibt. Die erfolgte Reinigung den haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungsvorteilen: ist uns durch eine Rechnung vom Reinigungsbetrieb nachzuweisen. 18 [Seite 19] Beispiel: B-7 PRODUKTLEISTUNGSVORTEILE IN DER RECHTSSCHUTZ- - Auf der Heimfahrt vom Kindergarten wird dem versicherten Kind schlecht VERSICHERUNG und es erbricht im Fahrzeug. Die Sitze und Polster auf der Rückbank sind verunreinigt und müssen professionell gereinigt werden. Sofern Sie sich für die Rechtsschutzversicherung mit dem BGV Family-Paket entschieden haben, profitieren Sie von nachfolgenden Produktleistungsvor- Die Kosten werden bis zu einem Kindesalter von 12 Jahren übernommen. teilen: Die Entschädigungsleistung ist auf 100 EUR je Versicherungsjahr begrenzt. (1) URHEBER-RECHTSSCHUTZ (2) SELBST HERBEIGEFÜHRTE GLASBRUCHSCHÄDEN Wir übernehmen die Kosten für Ihren Rechtsanwalt, wenn Ihren mitversicher- IN NOTSITUATIONEN ten Kindern ein Urheberrechtsverstoß in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung elektronischer Daten oder Medien vorgeworfen wird. Wir leisten Entschädigung für Glasscheiben des bei uns versicherten Kraft- Beispiel: fahrzeuges, wenn diese aufgrund einer Notsituation eingeschlagen werden - Ihr Kind lädt im Internet Filme herunter, welche urheberrechtlich geschützt müssen. sind. Sie werden deshalb von dem Inhaber der Filme abgemahnt. Beispiel: Die Kostenübernahme ist auf 500 EUR (proSB) bzw. 1.500 EUR (proComfort, - Ihr Kind sowie der Fahrzeugschlüssel befinden sich im verschlossenen 58plus Rechtsschutz Exklusiv) je Versicherungsfall und Versicherungsjahr Kraftfahrzeug und ein Ersatzschlüssel ist nicht in Reichweite. begrenzt. Die Entschädigungsleistung ist auf 1.000 EUR je Versicherungsjahr begrenzt. Wir leisten keinen Kostenersatz für alle daraus resultierenden Folgeschäden, (2) RECHTSSCHUTZ ZU FRAGEN RUND UM DIE z.B. an Armaturen, Sitzen oder Lack. AUFSICHTSPFLICHT Wir tragen die Kosten Ihres Rechtsanwaltes für eine zivilrechtliche Beratung im Zusammenhang mit der Haftung für Ihre mitversicherten Kinder sowie einer (3) VORSORGLICHER AUSTAUSCH VON KINDERSITZEN möglichen Verletzung Ihrer Aufsichtspflicht. § 2 a) ARB gilt nicht. NACH KOLLISION Die Kostenübernahme ist auf 250 EUR je Versicherungsjahr begrenzt. Wir erstatten die Kosten für Kindersitze, die durch einen Unfall beschädigt werden bzw. wenn von deren Beeinträchtigung ausgegangen werden kann. (3) BERATUNGS-RECHTSSCHUTZ BEI FRAGEN ZUM KINDERGELD Beispiel: Wir erstatten die Kosten eines Rechtsanwaltes für eine vorsorgliche Beratung - Es kommt zur Kollision mit einem anderen Fahrzeug. Es wird von einer im Zusammenhang mit den Auswirkungen auf das Kindergeld durch die Auf- Beeinträchtigung des Kindersitzes ausgegangen, weswegen der Kindersitz nahme einer Ausbildung oder eines Studium Ihrer Kinder. ersetzt werden sollte. Die Kostenübernahme ist auf 250 EUR je Versicherungsjahr begrenzt. Ersetzt werden die Kosten für Kindersitze Ihrer Kinder bis zu einer Körpergröße von 150 cm oder bis zu einem Alter von 12 Jahren. Die Entschädigungsleistung ist auf 150 EUR je Versicherungsjahr begrenzt. 19 [Seite 20] MERKBLATT ZUR DATENVERARBEITUNG STAND: OKTOBER 2025 Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbe- Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten zogenen Daten durch die Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV I Badische Rückversicherer: Versicherungen. Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen Des Weiteren informieren wir Sie über die Ihnen nach dem aktuellen Datenschutzrecht (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertragsdaten und ggf. Scha- zustehenden Rechte. dendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser ein zu versicherndes Risiko oder einen Versicherungsfall selbst einschätzen kann. Darüber hinaus ist es Verantwortlicher für die Datenverarbeitung möglich, dass der Rückversicherer unsere Gesellschaften aufgrund seiner besonderen BGV I Badische Versicherungen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Ver- Durlacher Allee 56 fahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, 76131 Karlsruhe soweit dies für die Erfüllung des Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist, bzw. in dem Umfang, wie es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist. Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Vermittler: Datenschutzbeauftragter BGV I Badische Versicherungen Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut wer- Durlacher Allee 56 den, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung der durch ihn 76131 Karlsruhe vermittelten Verträge benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragter@bgv.de Auch übermitteln unsere Gesellschaften diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Daten- Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe übernehmen zentral bestimmte schutzgrundverordnung (EU-DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Unternehmensgruppe verbundenen Gesell- datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes schaften. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe besteht, können Ihre Daten z. B. zur Darüber hinaus haben sich die Gesellschaften der Unternehmensgruppe zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur BGV / Badische Versicherungen freiwillig zur Einhaltung der “Verhaltensregeln für den Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbe- Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ arbeitung zentral durch eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe verarbeitet werden. verpflichtet. Ab dem 25.05.2018 verlieren diese Regeln in der bisherigen Form ihre Gül- Externe Dienstleister: tigkeit. Sie werden zurzeit überarbeitet. Sobald die Genehmigung dieser Regeln durch Zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten haben wir zum Teil die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde vorliegt, ist deren Einhaltung für unsere externe Dienstleister vertraglich verpflichtet. Gesellschaften verbindlich. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen Bei einem Antrag auf Versicherungsschutz benötigen wir die von Ihnen dazu gemachten nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils Angaben für den Abschluss des beantragten Versicherungsvertrages und zur Einschät- aktuellen Version unserer Internetseite unter www.bgv.de/datenschutz entnehmen zung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt mit Ihnen und uns der beantragte oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern. Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Weitere Empfänger: In einem Schadenfall benötigen wir Angaben zum Schaden, um prüfen zu können, ob Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. übermitteln, wie z. B. an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden). Der Abschluss bzw. die Durchführung eines Versicherungsvertrages sowie die Be- arbeitung von Schäden sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Dauer der Datenspeicherung nicht möglich! Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von nicht mehr erforderlich sind. versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für einen Zeitraum aufbe- Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. wahrt werden, innerhalb dessen Ansprüche gegen unsere Gesellschaften geltend ge- Die Daten aller mit uns bestehenden Verträge nutzen wir für eine Bewertung der macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrags- Außerdem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich anpassung, Vertragsergänzung oder für eine umfassende Auskunftserteilung. verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwä- Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertrag- schegesetz. Die Speicherfristen betragen bis zu zehn Jahren. liche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 lit. b) EU-DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Ihre Gesundheits- Betroffenenrechte daten bei Abschluss eines Lebensversicherungs- oder Krankenversicherungsvertrages) Sie können unter der oben genannten Adresse des Verantwortlichen Auskunft über erforderlich sind, holen wir vor einer Verarbeitung dazu Ihre Einwilligung nach Artikel die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus haben Sie unter 9 Absatz 2 lit. a) in Verbindung mit Artikel 7 EU-DSGVO ein. bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie Artikel 9 Absatz 2 lit. j) EU-DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG. ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Artikel 6 Absatz 1 lit. f) EU-DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein: Widerspruchsrecht / zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken / zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Direktwerbung zu widersprechen. der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen sowie für Markt- und Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Meinungsumfragen der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen, Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe / zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datena- ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. nalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten Beschwerderecht können. Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Daten- Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetz- schutzbeauftragten oder an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. licher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steu- Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem der Verant- errechtlicher Aufbewahrungspflichten oder um unsere Beratungspflichten erfüllen wortliche für die Datenverarbeitung seinen Sitz hat. zu können. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung in diesem Fall sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. c) EU-DSGVO. Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) Für den Fall, dass wir beabsichtigen, Ihre personenbezogenen Daten für einen oben Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der nicht genannten Zweck zu verarbeiten, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Besurance HIS GmbH, Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden zur Unterstützung der Risiko- Bestimmungen zuvor darüber informieren. beurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei Leistungsprüfungen 20 [Seite 21] sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem. bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. Artikel 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“), auf das Sie Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information über den über unsere Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen oder direkt bei der Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 EU- infoscore Consumers Data GmbH anfordern können. DSGVO“, auf das Sie über unserer Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen Datenübermittlung in ein Drittland oder direkt bei der Besurance HIS GmbH anfordern können. Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland Um Ihre Angaben bei Abschluss eines Versicherungsvertrages (z.B. Angaben zu einem durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. um Ihre Angaben bei andere angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unternehmensinterne Eintritt eines Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit Automatisierte Einzelfallentscheidungen dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer (Vorversicherer) erfolgen. Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, die von Ihnen bei Antragstellung abgefragt werden, Bonitätsprüfung entscheiden wir teilweise vollautomatisiert über das Zustandekommen eines Vertrages Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zwecke der und über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Bonitätsprüfung und um Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf Aufgrund Ihrer Angaben zu einem Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespei- Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten cherten Daten sowie ggf. von Dritten dazu erhaltenen Informationen entscheiden wir zu erhalten, an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 lit. b) und Artikel 6 beruhen auf von unseren Gesellschaften vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung Absatz 1 lit. f) der EU-DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen der Informationen. dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unserer Werden Anträge auf Abschluss eines Vertrages oder gemeldete Schäden durch eine Gesellschaften oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte automatisierte Einzelfallentscheidung abgelehnt, werden diese Ablehnungen vor und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten einer endgültigen Mitteilung an Antragsteller von einem Mitarbeiter des zuständigen erfordern, überwiegen. Fachbereichs manuell überprüft. 21 [Seite 22] VU.F9636 06.26 Versicherungsbedingungen zur Hundehalter Haftpflichtversicherung www.bgv.de Telefon: 0721 660-0 BGV Badische Versicherungen Stand 12/2021

Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.

Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.

Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.

Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.

Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.

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