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Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen 2024 für die private Hundehalterhaftpflichtversicherung für Firmenkunden (HF 621)
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Mannheimer Versicherung AG
Allgemeine Versicherungsbedingungen 2024 für die
Private Hundehalterhaftpflichtversicherung
für Firmenkunden
AVB HundehalterHV Firmen '24
(Stand: 01.01.2024)
HF_621_0124
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Inhaltsverzeichnis
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Teil A
privaten Hundehalter-Haftpflichtversicherung.
- Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater A1 Private Hundehalter-Haftpflichtversicherung
Hundehalter.
- Abschnitt A2 gilt für Schäden nach Umweltschadensgesetz (Besondere Umwelt- A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
risiken). A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen
- Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken. den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
- Abschnitt A4 gilt für Risiken vor Vertragsbeginn (Differenzdeckung). A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
Die Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtre- A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz-
tungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur Beitragsangleichung. leistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartei- (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
en. A1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko
A1-6.2 Abwässer
- Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. A1-6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
- Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung. A1-6.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
- Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers A1-6.5 Schäden im Ausland
und weitere Bestimmungen. A1-6.6 Vermögensschäden
A1-6.7 Hundewelpen
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind – neben dem Antrag / dem Deckungs- A1-6.8 Gelegentliche Überlassung an Dritte
auftrag – der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. A1-6.9 Gewollter oder ungewollter Deckakt
A1-6.10 Brand- und Explosionsschäden
A1-6.11 Besuch-/Begleithund (Therapiehund)
A1-6.12 Be- und Entladeschäden
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von
wirtschaftlich verbundenen Personen
A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungs-
vertrag
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonsti-
gen Leistungen
A1-7.7 Asbest
A1-7.8 Gentechnik
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-7.13 Strahlen
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
A1-7.16 Wasserfahrzeuge
A1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun-
gen)
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-10 Fortsetzung der Hundehalter-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des
Versicherungsnehmers
A2 Besondere Umweltrisiken
A2-1 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
(USchadG)
A2-2 Ausland
A2-3 Ausschlüsse
A2-4 Versicherungssumme
A3 Forderungsausfallversicherung
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A3-2 Leistungsvoraussetzungen
A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
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A4 Differenzdeckung
A4-1 Umfang der Differenzdeckung
A4-2 Dauer und Wegfall der Differenzdeckung
A4-3 Versicherungsfall
A4-4 Besondere Obliegenheit im Schadensfall
A(GB) Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB)-1 Abtretungsverbot
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
(Beitragsregulierung)
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
Teil B Allgemeiner Teil
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Versicherungsjahr
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung
B1-4 Folgebeitrag
B1-5 Lastschriftverfahren
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis
zum Vertragsschluss
B3-2 Änderungen des Vertrags
B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Abschnitt B4 Weitere Regelungen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4-4 Verjährung
B4-5 Gerichtsstände, Verbraucherschlichtungsstelle
B4-6 Anzuwendendes Recht
B4-7 Sanktionsklausel
B4-8 Salvatorische Klausel
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Teil A A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf Grund
Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht
Abschnitt A1 Private Hundehalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hinausgehen.
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli- A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
che Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Hundehalter. - die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Scha-
als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine densersatzverpflichtungen.
Jagdhaftpflichtversicherung besteht.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis-
zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversi- ses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versiche-
cherten Personen) rer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben
A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der
Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
A1-2.1.1 des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche des Hundehü- dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
ters gegen den Versicherungsnehmer. Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten
freizustellen.
Dies gilt nicht für Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, pri-
vaten Krankenversicherern sowie von privaten und öffentlichen Arbeit- A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha-
gebern wegen Personenschäden. dens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei-
nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
A1-2.1.2 der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Familienangehörigen. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha-
densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versiche-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind gemäß A1-7.4 Ansprüche rer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann
gegen den Versicherungsnehmer. den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das
sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche-
wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt
der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm beson-
A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer
mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz so- A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
wohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Per- Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for-
sonen. dern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs- A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres-
nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der höchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwort-
lich. A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs-
fall auf die vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) begrenzt. Dies gilt
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi-
gungspflichtige Personen erstreckt.
A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Die vertraglich vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) für Personen-,
Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder Sach- und Vermögensschäden ergibt/ergeben sich aus dem Versiche-
sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund rungsschein und seinen Nachträgen.
gesetzlicher A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche-
rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Versicherungssumme(n) begrenzt.
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverur- Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der
sachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an. im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
diese
A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um
gesetzliche Ansprüche handelt, - auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, zeitlichem, Zusammenhang oder
Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
durchführen zu können; beruhen.
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder
wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
Erfolges; Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit ei-
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord- nem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Be-
nungsgemäße Vertragserfüllung; trag (Selbstbeteiligung).
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis-
tung; Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistun- rungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili-
gen; gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
(7) aus Schäden von folgenden Hunderassen einschließlich entspre- A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
chender Kreuzungen:
American Staffordshire Terrier, Staffordshire, Bullterrier, Pit-/Bull Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer
Terrier. auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur
Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
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A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die A1-6.3.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Versicherungssumme(n) angerechnet. wegen Mietsachschäden an sonstigen fremden beweglichen Sachen für
die Tierhaltung des versicherten Tieres (Hundeutensilien), die vorüberge-
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche- hend (maximal 6 Wochen) zu privaten Zwecken gemietet oder – abwei-
rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskos- chend von A1-7.5 – geliehen werden (gilt auch in Ferienhäusern, Feri-
ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser An- enwohnungen und Hotelzimmern sowie für Hundeanhänger; nicht je-
sprüche. doch in Verbindung mit einem ziehenden Kraftfahrzeug).
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche-
leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssum- rungssumme je Versicherungsfall EUR 1.500,00. Die Entschädigungsleis-
me oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versi- tungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf das
cherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, Doppelte dieser Höchstersatzleistungssumme begrenzt.
so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssum-
me bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer A1-6.3.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
erstattet. wegen Schäden
- an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeug-
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift Anhänger; (gilt nicht für den Gebrauch eines möglichen Kraftfahr-
der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- zeug-Hundehänger gemäß A1-6.3.2.1);
Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt - durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung
des Versicherungsfalls. bzw. Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Sache
durch ein Tier üblicherweise entstehen (z. B. Kratzspuren);
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer - an Schmuck- und Wertsachen;
an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert - Schäden an Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines ei-
der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leis- genen oder fremden Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder
tungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die Amtes (auch Ehrenamt) zuzurechnen sind.
sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs-
summe abgesetzt. A1-6.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-
Anhänger
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten A1-6.4.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des
des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch
Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichti-
Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. gen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hunde- (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraft-
halters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere fahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge-
Ausschlüsse) schwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchst-
A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risiko- geschwindigkeit;
begrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Aus- (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge-
schlüsse. schwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bau-
Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf artbedingter Höchstgeschwindigkeit;
die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen An- (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder
wendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allge- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
meine Ausschlüsse).
A1-6.4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
A1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Ver- werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen
sicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer
ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem un-
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Er- berechtigten Fahrer gebraucht wird.
schütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder
sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen
Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben. oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver-
sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe A2 (Besondere nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis
Umweltrisiken). hat.
A1-6.2 Abwässer Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
gen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich A1-6.5 Schäden im Ausland
für Schäden durch häusliche Abwässer.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
A1-6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) gen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn
diese
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer
gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä- - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland be-
den. stehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind
oder
A1-6.3.1 Schäden an Wohnräumen - bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren
eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den
A1-6.3.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die ge-
wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen setzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder
zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Woh-
nungen und Häusern.
A1-6.3.1.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
wegen Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö-
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei- ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen be- rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
sonders versichern kann,
- Schäden infolge von Schimmelbildung. A1-6.6 Vermögensschäden
A1-6.3.2 Schäden an fremden beweglichen Sachen A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
Sachschäden entstanden sind.
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und Entladen des Personenkraftwagens oder Kraftfahrzeug-Anhängers
A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen zugefügt werden.
Vermögensschäden
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche-
seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, rungssumme je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines
erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; Versicherungsjahres zusammen EUR 1.500,00.
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender
oder gutachterlicher Tätigkeit; A1-6.12.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich Schäden
verbundene Unternehmen; - am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; Anhänger; jedoch ist ggf. A1-6.3.2.1 zu beachten,
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; - am Ladegut.
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder
ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen al- A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
ler Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschla-
gung; Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung; etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber- sen:
rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan- A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
schlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Auf- Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
sichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Auf-
sichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; A1-2.3 findet keine Anwendung.
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftragge- A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnis-
bers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; sen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,
Wertpapieren und Wertsachen; Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren
Erschütterungen). Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
A1-6.7 Hundewelpen - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
A1-6.7.1 Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
als Halter von Hundewelpen der versicherten Hündin, soweit sich diese A1-2.3 findet keine Anwendung.
im Besitz des Versicherungsnehmers befinden.
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-6.7.2 Der Versicherungsschutz endet, wenn sich die Hundewelpen nicht mehr
im Besitz des Versicherungsnehmers befinden, spätestens jedoch nach Ausgeschlossen sind Ansprüche
Ablauf von zwölf Monaten seit deren Geburt. Es gelten dann die Best- (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten
immungen der Vorsorgeversicherung (A1-9). Personen gegen die mitversicherten Personen,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
A1-6.8 Gelegentliche Überlassung an Dritte rungsvertrags,
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus rungsvertrags.
der gelegentlichen Überlassung des versicherten Hundes an andere Per-
sonen, sofern bei diesen keine Tierhaltereigenschaft vorliegt. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen
der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
Bei einem Hundehüter bzw. Familienangehörigen ist A1-2.1 zu beach- leben.
ten.
A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und
A1-6.9 Gewollter oder ungewollter Deckakt von wirtschaftlich verbundenen Personen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt. (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit-
A1-6.10 Brand- und Explosionsschäden versicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten
A1-6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts-
wegen Brand- und Explosionsschäden. gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht
anderer Staaten,
A1-6.10.2 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den - Eltern und Kinder,
Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen - Adoptiveltern und -kinder,
Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben. - Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
A1-2.3 findet keine Anwendung. - Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
A1-6.11 Besuchs-/Begleithund (Therapiehund) - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn-
liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Kinder miteinander verbunden sind).
der unentgeltlichen privaten bzw. ehrenamtlichen Nutzung des versi- (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versi-
cherten Tieres als Besuchs-/Begleithund (Therapiehund) in Altenheimen, cherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä-
Kindergärten, Schulen oder ähnlichen Einrichtungen. hige oder betreute Person ist;
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer
A1-6.11.2 Der Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags besteht nur inso- eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder
weit, als durch einen anderen Versicherungsvertrag kein oder kein aus- ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
reichender Versicherungsschutz besteht. (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,
wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
A1-6.11.3 Die berufliche (gewerbliche) bzw. teilweise berufliche (gewerbliche) Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
Nutzung des versicherten Tieres ist vom Versicherungsschutz ausge- (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge-
schlossen. tragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
A1-6.12 Be- und Entladeschäden
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehö-
A1-6.12.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht als rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein-
privater Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs schaft leben.
oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be-
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A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Ver- Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr-
wahrungsvertrag zeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versi-
cherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versi- Ausgeschlossen sind Ansprüche
cherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch ver- (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte
botene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
Verwahrungsvertrags sind. den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder
für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und in Anspruch genommen werden.
sonstigen Leistungen (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen be-
förderten Sachen, der Insassen und alle sich daraus ergebenden
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs- Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-
nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen oder Raumfahrzeuge aus
Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie- - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung
genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder
Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von
Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Raumfahrzeugen bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf- Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
trag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder deren Teilen.
Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über- (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter,
nommen haben. Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
A1-7.7 Asbest Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder
Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest- keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn
haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
A1-7.8 Gentechnik A1-7.16 Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs-
sind auf nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder
(1) gentechnische Arbeiten; beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursa-
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO); chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
(3) Erzeugnisse, die Anspruch genommen werden.
- Bestandteile aus GVO enthalten,
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser-
fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn
das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits-
oder Namensrechtsverletzungen. A1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer
Daten
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schi- der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es
kane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierun- sich handelt um Schäden aus
gen.
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände-
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten rung von Daten,
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
Versicherungsnehmers resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erwei-
gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstan- terungen)
den sind.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungs-
nehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehan- A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt
delt hat. nicht
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflich-
A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen tigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar- gepflicht unterliegen.
aus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender
(1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer
(2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
A1-7.13 Strahlen innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in wel-
chem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem
oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgen-
strahlen). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versiche-
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger rungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versi-
nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder cherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Auf-
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder forderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der
Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche-
rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahr-
zeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde,
so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst
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[Seite 7]
nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekom- ten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit die-
men ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. se Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen A2-2 Ausland
Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht Versichert sind im Umfang von A1-6.5 die im Geltungsbereich der EU-
zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwir- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
kend ab dessen Entstehung.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende
A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen ande-
Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 begrenzt auf die vertraglich ver- rer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Um-
einbarte(n) Versicherungssumme(n) für Personen-, Sach- und Vermö- fang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
gensschäden.
A2-3 Ausschlüsse
A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, A2-3.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas- Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen,
sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördli-
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; chen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
(3) Risiken, die der Versicherungs-* oder Deckungsvorsorgepflicht un- abweichen.
terliegen;
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im A1-2.3 findet keine Anwendung.
Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
sind; A2-3.2 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tä- (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
tigkeit. Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
(* hierzu zählen unter anderem folgende Hunderassen einschließ- (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche-
lich entsprechender Kreuzungen: American Staffordshire Terrier, rungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Ver-
Staffordshire, Bullterrier, Pit-/Bull Terrier) sicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
A1-10 Fortsetzung der Hundehalter-Haftpflichtversicherung nach dem A2-4 Versicherungssumme
Tod des Versicherungsnehmers
Es gilt/gelten die vertraglich vereinbarte(n) Versicherungssumme(n).
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsge-
mäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin
fort. Das gilt
Abschnitt A3 Forderungsausfallversicherung
- für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebens-
partner des Versicherungsnehmers und/oder A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
- unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner-
schaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
oder eine gemäß A1-2.1.2 mitversicherte Person während der Wirksam-
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten keit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungs-
oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versiche- fall) unter folgenden Voraussetzungen:
rungsnehmer.
- Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene
Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise
nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit
Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
besteht im Umfang von A1 und den folgenden Bedingungen. Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder da-
raus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
A1-6.1.
A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der scha-
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine densersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, der in A1 geregelten Hundehalter-Haftpflichtversicherung des Versiche-
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, rungsnehmers hätte.
(3) Schädigung des Bodens.
Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person
A2-1 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwen-
(USchadG) dung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere
kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen
Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Versicherungsnehmer seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn
betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit
des Versicherungsvertrags Versichert sind – abweichend hiervon – jedoch Schadensersatzansprüche
aus Personenschäden bis EUR 100.000,00, denen eine vorsätzlich be-
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und gangene Körperverletzung oder Tötung durch Dritte zugrunde liegt.
bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind
oder A3-2 Leistungsvoraussetzungen
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und be-
stimmungswidrig erfolgt ist. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer ge-
mäß A1-2.1.2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi-
cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutsch-
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder land oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist.
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie
Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur,
des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissen- soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
schaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsri-
siko). A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der
Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende nachweist, dass
Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemiete-
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
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[Seite 8]
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadens- c) wenn der Versicherungsnehmer aus dem anderen Versicherungs-
ersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche vertrag wegen Verzuges bei der Beitragszahlung oder Verletzung
Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat von Obliegenheiten keinen Anspruch auf Leistung hat,
oder d) wenn zu dem anderen Versicherungsvertrag die Versicherungs-
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes In- summe(n) für ein Versicherungsjahr erschöpft sind und ein weiterer
solvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein Versicherungsfall eintritt (also kein "Drop-down").
solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und
Für die Schadensregulierung sind ausschließlich die Vertragsgrundlagen
A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen (insbesondere Höchstersatzleistungen, Selbstbeteiligungen und Versiche-
Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die rungsbedingungen) dieses Vertrages maßgeblich.
vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt
wird. A4-2 Dauer und Wegfall der Differenzdeckung
Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Die Differenzdeckung beginnt mit dem Eingang des Antrags beim Versi-
Versicherer mitzuwirken. cherer, frühestens 15 Monate vor dem Beginn dieses Vertrages. Sie en-
det mit dem Ablauf des anderen Versicherungsvertrags und entfällt
A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung rückwirkend, wenn der Erstbeitrag (§ 37 VVG) zu diesem Vertrag nicht
rechtzeitig gezahlt wurde, der Vertrag durch Anfechtung oder Rücktritt
A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. (B3-1) endet.
A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs- A4-3 Versicherungsfall
fall auf die vertraglich vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) begrenzt.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere In die Differenzdeckung fallende Versicherungsfälle werden so behan-
entschädigungspflichtige Personen erstreckt. delt, als wären sie einen Tag nach dem Beginn dieses Versicherungsver-
trags eingetreten.
A3-3.3 Nicht versichert sind Vermögensschäden, es sei denn, diese sind gemäß
A3-1.1 Folge eines Personen- oder Sachschadens. Die vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) und Höchstersatzleistungs-
summen stehen während der Differenzdeckung nur einmal zur Verfü-
A3-3.4 Für Schäden bis zur Höhe von EUR 1.500,00 besteht kein Versicherungs- gung und werden auf das erste Versicherungsjahr angerechnet.
schutz (Mindestschadenhöhe).
A4-4 Besondere Obliegenheit im Schadensfall
Übersteigt der Schaden die Mindestschadenhöhe, besteht Versiche-
rungsschutz für den gesamten Schaden im Rahmen dieses Vertrags. Im Schadensfall hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die zu
diesem Zeitpunkt gültigen Vertragsunterlagen des anderen Versiche-
A3-3.5 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem rungsvertrages zugänglich zu machen.
Vertrag zu.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-3.3
A3-4 Räumlicher Geltungsbereich (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.5 – für Schadens-
ereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union sowie der
Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten. A(GB) Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko A(GB)-1 Abtretungsverbot
A3-5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
Schäden an Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet wer-
(1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahr- den. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
zeugen;
(2) Immobilien; A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den
(3) anderen als den versicherten Tieren; Beitrag (Beitragsregulierung)
(4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf,
Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversi- A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und
cherten Person zuzurechnen sind. welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren
Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen
A3-5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb
(1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
(2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forde- Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum
rungsübergangs; Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
(3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwen- Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschie-
dungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig des verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
vorgebracht oder eingelegt wurden; dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
(4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder
Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Verände-
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leis- rung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken
tungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rück- jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versi-
griffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten han- cherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht
delt. unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versiche-
rungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min-
destbeitrags werden berücksichtigt.
Abschnitt A4 Differenzdeckung A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann
der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen wa-
A4-1 Umfang der Differenzdeckung ren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rech-
nung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich
Soweit für das versicherte Risiko Versicherungsschutz aus einem anderen gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungs-
Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers besteht, geht der Versi- nehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die An-
cherungsschutz aus dem anderen Vertrag dem Versicherungsschutz aus gaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des er-
diesem Vertrag vor. höhten Beitrags erfolgten.
Aus diesem Vertrag besteht hingegen Versicherungsschutz, soweit er A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versiche-
über den des anderen Versicherungsvertrages hinausgeht (Differenzde- rungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
ckung).
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsanglei-
Die Differenzdeckung gilt nicht chung
a) für Selbstbeteiligungen, die in dem anderen Versicherungsvertrag
vereinbart sind, A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit
b) für Änderungen im Deckungsumfang des anderen Versicherungs- die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden,
vertrages, die nach Antragsstellung zu diesem Vertrag erfolgt sind,
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[Seite 9]
findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen un- B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
abhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt
A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versiche-
dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergange- rungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines
nen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenszahlungen aller zum Be- Widerrufrechts.
trieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer
gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags-
ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertrags-
teilbare ganze Zahl ab. schluss zu zahlen.
Als Schadenszahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzel- Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1
nen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst,
und Höhe der Versicherungsleistungen. nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Durchschnitt der Schadenszahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers
der in diesem Jahr geleisteten Schadenszahlungen geteilt durch die An- oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Bei-
zahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle. trag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu
zahlen.
A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer
Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung).
Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 ge-
der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. zahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der
Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen des Versicherers in je-
dem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die
denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag
nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Schadenszahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letz-
ten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht über- Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor
Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent, verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch
entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder
folgenden Jahren zu berücksichtigen. durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß
A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes än- Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die
dert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb Nichtzahlung zu vertreten hat.
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei- B1-4 Folgebeitrag
tragserhöhung wirksam werden sollte.
B1-4.1 Fälligkeit
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs- Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise je-
nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitrags- weils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu
erhöhung zugehen. einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
B1-4.2 Verzug und Schadensersatz
Teil B Allgemeiner Teil Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs-
nehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung Zahlung zu vertreten hat.
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Ver-
zug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug ent-
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange- standenen Schadens zu verlangen.
gebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Fol-
gen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbei- B1-4.3 Mahnung
trags.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Versicherungsjahr Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
fax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen
B1-2.1 Beitragszahlung (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang
der Zahlungsaufforderung betragen.
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder
durchlaufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück-
oder als Einmalbeitrag. ständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzel-
nen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündi-
B1-2.2 Versicherungsperiode gungsrecht) hinweist.
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die ver- B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
einbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Ver-
tragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versi-
der Vertragsdauer. cherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versi-
cherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten
B1-2.3 Versicherungsjahr in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertrags- B1-4.5 Kündigung nach Mahnung
dauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr ent-
sprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum verein- Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge
barten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetz-
ten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter sofortiger Wirkung kündigen.
Zahlung oder Nichtzahlung
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[Seite 10]
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden steht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künfti-
werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versi- ges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen
cherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hie- ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Ge-
rauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hin- schäftsgebühr verlangen.
zuweisen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Ab-
B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung sicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Mo- der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
nats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zah-
lung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung be- Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
stehen.
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B1-5 Lastschriftverfahren
B2-1.1 Vertragsdauer
B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Der Vertrag ist für die jeweils vereinbarte Dauer abgeschlossen.
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart wor-
den, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Bei- B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
trags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Ver-
vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Ver-
noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. tragslaufzeit eine Kündigung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Ver- zugegangen ist.
sicherers erfolgt.
B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen
werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA- B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündi-
gen. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versiche-
rungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes da-
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Ver- rauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer
sicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zu- spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres in Text-
künftige Beiträge selbst zu übermitteln. form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zugegangen sein.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlage- B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses
nen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung
gestellt werden. Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll-
ständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interes-
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interes-
ses Kenntnis erlangt.
B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur der-
jenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Ver- B2-2.1 Kündigungsrecht
sicherungsschutz bestanden hat.
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung
und fehlendem versicherten Interesse a) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung
von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde,
B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb b) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Frei-
von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der stellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraus- c) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten An-
setzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Wi- spruch gerichtlich zugestellt wird.
derrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Be-
trag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. fax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ableh-
nung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer
zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leis-
tungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zu-
gang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeige- bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätes-
pflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis tens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. wird.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wor-
den ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
beim Versicherungsnehmer wirksam.
B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers
wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Bei- B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
trag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
B2-3.1 Übergang der Versicherung
B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll-
ständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versi-
hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem cherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus
Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, ei-
B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, nes Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten
wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht be- übernommen wird.
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Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er
B2-3.2 Kündigung den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsneh-
mer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Um-
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versiche- stand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
rungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursäch-
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht lich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Ver- wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
sicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
B3-1.2.2 Kündigung
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger
Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Ab-
Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht in- satz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Ver-
nerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Er- trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündi-
werbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Er- gungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nach-
langung der Kenntnis, ausgeübt wird. weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-
gezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos-
B2-3.3 Beitrag sen hätte.
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamt- B3-1.2.3 Vertragsänderung
schuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufen-
den Versicherungsperiode erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1
nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingun-
allein für die Zahlung des Beitrags. gen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen
des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versi-
B2-3.4 Anzeigepflichten cherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen
Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestand-
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber un- teil.
verzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Die Vertragsänderung kann zum Wegfall des Versicherungsschutzes für
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi- einen bereits eingetretenen oder zukünftigen Versicherungsfall führen.
cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge- Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
hen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den
dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlos- nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den
sen hätte. Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi-
cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräuße- der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht
rung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zu- hinzuweisen.
gehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet,
wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für seine B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines
Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist be-
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertre- ginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der
ters bis zum Vertragsschluss Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm je-
weils geltend gemachte Recht begründen.
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebli-
che Umstände B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer
denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) ge- durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
fragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht
gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn
von Satz 1 in Textform stellt. Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeig-
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
schlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl
die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die B3-1.6 Anfechtung
Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht anzufechten, bleibt bestehen.
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder gro- B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
be Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Ver-
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht tragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags-
schluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ab-
B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes lauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Ab- oder arglistig verletzt hat.
satz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rück-
tritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. B3-2 Änderungen des Vertrags
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche- Die vorstehenden Regelungen B3-1.1 bis B3-1.7 gelten bei Änderungen
rungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen des Vertrags entsprechend hinsichtlich der Änderungen.
Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung
der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach- B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-
gezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos- B3-3.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
sen hätte. Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseiti-
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gen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden ge- B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren
führt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. Versicherungsverträgen versichert ist.
B3-3.1.2 Kündigungsrecht B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine geschlossenen Vertrages verlangen.
Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem
Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Mo- B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es
nats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehr-
fristlos kündigen. fachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsneh- Versicherer zugeht.
mer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verletzt hat. B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls B4-2.1 Form, zuständige Stelle
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungs- Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
falls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Ver-
sicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzu-
B3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Scha- geben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Ver-
dens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des trag etwas anderes bestimmt ist.
Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen
– ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versiche-
dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte rers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege-
nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. lungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben beste-
hen.
B3-3.2.2 Zusätzlich zu B3-3.2.1 gilt:
B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche
anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche er- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Ver-
hoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versiche- sicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Ver-
rungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. sicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein-
geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
b) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer ausführliche und Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zuge-
wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der gangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht
Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Um- angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
stände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angefor- B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
derten Schriftstücke übersandt werden.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift sei-
c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich gel- nes Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der
tend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gericht- gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B4-2.2 entspre-
lich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich chend Anwendung.
anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer
wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal-
tungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs-
fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehel- nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
fe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch ge-
richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Be-
Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen endigung;
des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungs-
nehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderli- c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages
chen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Ver- und während des Versicherungsverhältnisses.
fügung stellen.
B4-3.2 Erklärungen des Versicherers
B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer aus-
B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder gefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche-
B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis- rungsnehmer zu übermitteln.
tung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versi-
cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der B4-4 Verjährung
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungs- Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An-
falls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versi- spruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründen-
cherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer an-
B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- gemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung mit.
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschrif-
wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
B4-5 Gerichtsstände, Verbraucherschlichtungsstelle
Abschnitt B4 Weitere Regelungen B4-5.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
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Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer be-
stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers
oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-
rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-
chen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen
Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermange-
lung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind
die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz
hat.
B4-5.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungs-
nehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungs-
nehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem
Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers;
fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage-
erhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
B4-5.3 Verbraucherschlichtungsstelle
Der Versicherer hat sich zur Teilnahme an einem außergerichtlichen
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ver-
pflichtet. Verbraucher können sich an folgende Schlichtungsstelle wen-
den:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000
Fax: 0800 3699000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Die Verfahrensordnung ist unter www.versicherungsombudsmann.de
einsehbar.
Die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle schließt die Möglichkeit ei-
nes gerichtlichen Vorgehens gegen den Versicherer nicht aus.
B4-6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B4-7 Sanktionsklausel
Der Versicherer befolgt die ihm während der Dauer des Versicherungs-
vertrages durch deutsches Recht oder durch von deutschem Recht ak-
zeptierten nationalen oder internationalen Sanktions- oder Embargobe-
stimmungen auferlegten Verpflichtungen.
Es gilt die nachstehende Sanktionsklausel:
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versi-
cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar-
teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
Bei Änderungen der Sach- und Rechtslage wird die Klausel vom Versi-
cherer entsprechend angepasst. Die jeweils aktuelle Fassung wird vom
Versicherer im Internet auf seiner Homepage unter
www.mannheimer.de/webcode mit dem Webcode X080 0000 9912
veröffentlicht.
B4-8 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
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