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Versicherungsmakler / Hunde- und Pferdehaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

Mannheimer Firmenkunden: die Bedingungen im Volltext

Private Hundehalterhaftpflicht über Firmenkunden mit Welpen bis zwölf Monate, Deckakt, Therapiehund, Mietsachschäden an Wohnräumen, Hundeutensilien bis 1.500 Euro und Forderungsausfall ab 1.500 Euro; vier Rassen ausgeschlossen, Deckungssumme laut Versicherungsschein.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Mannheimer einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Mannheimer Hundehalter-Haftpflicht Firmenkunden von Mannheimer (Hunde- und Pferdehaftpflichtversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Mannheimer weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 60 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschädenlaut Versicherungsschein
Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch“A1-6.6.1, Seite 4
Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres (Maximierung)ja, bis zur Deckungssumme„Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle … eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten“A1-5.2, Seite 3
Selbstbeteiligung je Schadenfallkeine„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem“A1-5.4, Seite 3
Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder und weitere Haushaltsangehörige als Halter oder Führer des Hundes)ja„der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen.“A1-2.1.2, Seite 3
Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit)ja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des … gen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn“A1-6.5, Seite 4
Vorübergehender Auslandsaufenthalt mit dem Hund: Höchstdauer und erfasste Länderja„bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren“A1-6.5, Seite 4
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (zum Beispiel ein weiterer Hund) bis zur Anzeigeja, bis zur Deckungssumme„Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des … Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des“A1-9.1, Seite 6
Besitzstandsgarantie: Leistungen des Vorvertrags gelten weiter, wenn sie besser warennicht geregelt
Best-Leistungs-Garantie: bessere Bedingungen eines anderen Anbieters gelten mitnicht geregelt
Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag auch für bestehende Verträgenicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmersnicht geregelt

Versicherte Hunde

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mehrere Hunde in einem Vertrag und Rabatt ab dem zweiten Hundnicht geregelt
Welpen aus eigenem Wurf beitragsfrei mitversichert, bis zu welchem Alterja„als Halter von Hundewelpen der versicherten Hündin, soweit sich diese im Besitz des Versicherungsnehmers befinden.“A1-6.7.1, Seite 5
Listenhunde und Kampfhunde nach Landesrecht versicherbar (in Spanien perros potencialmente peligrosos, PPP)nein„aus Schäden von folgenden Hunderassen einschließlich … American Staffordshire Terrier, Staffordshire, Bullterrier, Pit-/Bull“A1-3.2 (7), Seite 3
Hunde, die bereits gebissen haben oder behördlich als gefährlich eingestuft sindnicht geregelt
Mindest- und Höchstalter des Hundes bei Vertragsbeginnnicht geregelt
Pflegehunde aus dem Tierschutz und Hunde auf Probenicht geregelt
Assistenzhund, Blindenführhund und andere Begleithunde für Menschen mit Behinderungnicht geregelt
Therapiehund und Besuchshund (Schule, Pflegeheim, Praxis)ja„der unentgeltlichen privaten bzw. ehrenamtlichen Nutzung des … als Besuchs-/Begleithund (Therapiehund) in Altenheimen,“A1-6.11.1, Seite 5
Rettungshund und Suchhund im Einsatz und in der Ausbildungnicht geregelt
Jagdhund im Jagdeinsatz und bei der jagdlichen Ausbildungja„Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht.“A1-1, Seite 3
Schutzhund, Schutzdienst und Ausbildung im Beißtrainingnicht geregelt

Hüter und Angehörige

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Hundehüters (Freunde, Nachbarn, Verwandte) mitversichertja„des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft.“A1-2.1.1, Seite 3
Gewerbliche Hundesitter, Gassigeher und Hundepensionennein„des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft.“A1-2.1.1, Seite 3
Personenschäden des Hundehüters selbst (Hund beißt die Person, die ihn betreut)nein„Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche des … ters gegen den Versicherungsnehmer.“A1-2.1.1, Seite 3
Ansprüche von Angehörigen und Mitversicherten untereinander (Personenschäden in der Familie)nein„Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher“A1-7.4, Seite 5
Führen des Hundes durch Minderjährige und Haftung bei Aufsichtspflichtnicht geregelt

Schäden durch den Hund

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beißschäden an Personen einschließlich Schmerzensgeld und Behandlungskostenja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die … che Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Hundehalter.“A1-1, Seite 3
Schäden an Tieren Dritter (zum Beispiel bei einer Beißerei unter Hunden)ja, bis zur Deckungssumme„das einen Personen-, Sach- oder … sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,“A1-3.1, Seite 3
Tierarztkosten für verletzte fremde Tierenicht geregelt
Ungewollter Deckakt (Folgekosten bei der Hündin eines Dritten)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus … Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt.“A1-6.9, Seite 5
Gewollter Deckakt (Schäden beim vereinbarten Decken)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus … Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt.“A1-6.9, Seite 5
Flurschaden auf Feldern, Wiesen und Wildflächennicht geregelt
Verkehrsunfall, den der Hund verursacht (Schäden an Fahrzeugen und Personen Dritter)nicht geregelt
Schäden durch den Hund an geliehenen oder gemieteten Fahrzeugen (Kfz, Wohnmobil, Boot)nein„an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeug-“A1-6.3.2.2, Seite 4
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (zum Beispiel an geschützten Arten oder Gewässern)ja, bis zur Deckungssumme„betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung … von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit“A2-1, Seite 7

Gemietete und geliehene Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an gemieteten Wohnräumen (Türen, Böden, Wände)ja, bis zur Deckungssumme„wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen … zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.“A1-6.3.1.1, Seite 4
Schäden an Hotelzimmern und deren Einrichtung auf Reisenja, bis 1.500 €„(gilt auch in Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Hotelzimmern sowie für Hundeanhänger;“A1-6.3.2.1, Seite 4
Schäden an Ferienwohnungen und Ferienhäusern samt Inventarja, bis 1.500 €„(gilt auch in Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Hotelzimmern sowie für Hundeanhänger;“A1-6.3.2.1, Seite 4
Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten beweglichen Sachenja, bis 1.500 €„wegen Mietsachschäden an sonstigen fremden beweglichen Sachen für … die Tierhaltung des versicherten Tieres (Hundeutensilien),“A1-6.3.2.1, Seite 4
Allmählich entstandene Schäden durch Kratzen, Nagen oder Urinnein„Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Sache durch ein Tier üblicherweise entstehen (z. B. Kratzspuren);“A1-6.3.2.2, Seite 4

Ausbildung, Sport und Nutzung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Besuch von Hundeschule und Hundeausbildung (auch Sachkundekurs und Hundeführschein)nicht geregelt
Hundesport, Agility, Turniere, Ausstellungen und Prüfungennicht geregelt
Verstoß gegen die Leinenpflicht (Schaden bleibt versichert)nicht geregelt
Verstoß gegen die Maulkorbpflicht (Schaden bleibt versichert)nicht geregelt
Gewerbliche oder berufliche Nutzung des Hundes (zum Beispiel Wachhund, Bürohund)nein„Die berufliche (gewerbliche) bzw. teilweise berufliche (gewerbliche) … Nutzung des versicherten Tieres ist vom Versicherungsschutz“A1-6.11.3, Seite 5
Hundezucht (Hobbyzucht und gewerbliche Zucht)nicht geregelt

Schutz und Abwehr

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfall: Ersatz, wenn ein fremder Hundehalter den Schaden am Versicherten nicht bezahlen kannja, bis zur Deckungssumme„Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer … oder eine gemäß A1-2.1.2 mitversicherte Person während der“A3-1.1, Seite 7
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts- und Anwaltskostenja„die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und“A1-4.1, Seite 3
Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Hundeschadenja, bis zur Deckungssumme„der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm“A1-4.3, Seite 3

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erfüllt die Pflichtversicherung nach Landeshundegesetz, österreichischem Landesrecht oder spanischem Recht (Ley 7/2023, PPP)nicht geregelt
Versicherungsbestätigung für Behörde oder Ordnungsamtnicht geregelt
Obliegenheit zur Anmeldung, Hundesteuer, Chip und Registrierung des Hundesnicht geregelt
Obliegenheit zu Wesenstest, Sachkundenachweis oder Hundeführscheinnicht geregelt
Obliegenheit zur behördlichen Erlaubnis für gefährliche Hunde (in Spanien licencia PPP)nicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung)ja„Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche“B3-3.2, Seite 12
Tod, Abgabe oder Wechsel des Hundes (Vertragsende oder Umschreibung)ja„Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung“B2-1.5, Seite 10
Laufzeit und Kündigung (Frist, tägliche Kündbarkeit, Kündigung nach Schaden)ja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der … Vertrag um jeweils ein Jahr.“B2-1.2, Seite 10
Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, bestimmte Rassen, Hundekämpfe, Schäden am eigenen Eigentum)ja„Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den … Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.“A1-7.1, Seite 5

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
nicht bekannt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen 2024 für die private Hundehalterhaftpflichtversicherung für Firmenkunden (HF 621)
[Seite 1] Mannheimer Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen 2024 für die Private Hundehalterhaftpflichtversicherung für Firmenkunden AVB HundehalterHV Firmen '24 (Stand: 01.01.2024) HF_621_0124 Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Inhaltsverzeichnis Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Teil A privaten Hundehalter-Haftpflichtversicherung. - Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater A1 Private Hundehalter-Haftpflichtversicherung Hundehalter. - Abschnitt A2 gilt für Schäden nach Umweltschadensgesetz (Besondere Umwelt- A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) risiken). A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen - Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken. den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) - Abschnitt A4 gilt für Risiken vor Vertragsbeginn (Differenzdeckung). A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers Die Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtre- A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz- tungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur Beitragsangleichung. leistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartei- (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) en. A1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko A1-6.2 Abwässer - Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. A1-6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) - Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung. A1-6.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger - Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers A1-6.5 Schäden im Ausland und weitere Bestimmungen. A1-6.6 Vermögensschäden A1-6.7 Hundewelpen Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind – neben dem Antrag / dem Deckungs- A1-6.8 Gelegentliche Überlassung an Dritte auftrag – der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. A1-6.9 Gewollter oder ungewollter Deckakt A1-6.10 Brand- und Explosionsschäden A1-6.11 Besuch-/Begleithund (Therapiehund) A1-6.12 Be- und Entladeschäden A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungs- vertrag A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonsti- gen Leistungen A1-7.7 Asbest A1-7.8 Gentechnik A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung A1-7.11 Übertragung von Krankheiten A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen A1-7.13 Strahlen A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze A1-7.16 Wasserfahrzeuge A1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun- gen) A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-10 Fortsetzung der Hundehalter-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers A2 Besondere Umweltrisiken A2-1 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) A2-2 Ausland A2-3 Ausschlüsse A2-4 Versicherungssumme A3 Forderungsausfallversicherung A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung A3-2 Leistungsvoraussetzungen A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-4 Räumlicher Geltungsbereich A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko –1– [Seite 2] A4 Differenzdeckung A4-1 Umfang der Differenzdeckung A4-2 Dauer und Wegfall der Differenzdeckung A4-3 Versicherungsfall A4-4 Besondere Obliegenheit im Schadensfall A(GB) Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A A(GB)-1 Abtretungsverbot A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung Teil B Allgemeiner Teil Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Versicherungsjahr B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B1-4 Folgebeitrag B1-5 Lastschriftverfahren B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B3-2 Änderungen des Vertrags B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Abschnitt B4 Weitere Regelungen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B4-4 Verjährung B4-5 Gerichtsstände, Verbraucherschlichtungsstelle B4-6 Anzuwendendes Recht B4-7 Sanktionsklausel B4-8 Salvatorische Klausel –2– [Seite 3] Teil A A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht Abschnitt A1 Private Hundehalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hinausgehen. A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli- A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst che Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Hundehalter. - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Scha- als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine densersatzverpflichtungen. Jagdhaftpflichtversicherung besteht. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis- zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversi- ses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versiche- cherten Personen) rer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. A1-2.1.1 des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche des Hundehü- dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den ters gegen den Versicherungsnehmer. Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Dies gilt nicht für Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, pri- vaten Krankenversicherern sowie von privaten und öffentlichen Arbeit- A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha- gebern wegen Personenschäden. dens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei- nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. A1-2.1.2 der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha- densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versiche- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind gemäß A1-7.4 Ansprüche rer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann gegen den Versicherungsnehmer. den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche- wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm beson- A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz so- A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das wohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Per- Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for- sonen. dern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs- A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres- nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der höchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwort- lich. A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs- fall auf die vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) begrenzt. Dies gilt A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi- gungspflichtige Personen erstreckt. A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Die vertraglich vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) für Personen-, Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder Sach- und Vermögensschäden ergibt/ergeben sich aus dem Versiche- sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund rungsschein und seinen Nachträgen. gesetzlicher A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche- rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Versicherungssumme(n) begrenzt. Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverur- Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der sachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an. im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, zeitlichem, Zusammenhang oder Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; beruhen. (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Erfolges; Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit ei- (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord- nem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Be- nungsgemäße Vertragserfüllung; trag (Selbstbeteiligung). (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis- tung; Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche- (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistun- rungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili- gen; gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. (7) aus Schäden von folgenden Hunderassen einschließlich entspre- A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. chender Kreuzungen: American Staffordshire Terrier, Staffordshire, Bullterrier, Pit-/Bull Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer Terrier. auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. –3– [Seite 4] A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die A1-6.3.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungssumme(n) angerechnet. wegen Mietsachschäden an sonstigen fremden beweglichen Sachen für die Tierhaltung des versicherten Tieres (Hundeutensilien), die vorüberge- A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche- hend (maximal 6 Wochen) zu privaten Zwecken gemietet oder – abwei- rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskos- chend von A1-7.5 – geliehen werden (gilt auch in Ferienhäusern, Feri- ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser An- enwohnungen und Hotelzimmern sowie für Hundeanhänger; nicht je- sprüche. doch in Verbindung mit einem ziehenden Kraftfahrzeug). A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche- leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssum- rungssumme je Versicherungsfall EUR 1.500,00. Die Entschädigungsleis- me oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versi- tungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf das cherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, Doppelte dieser Höchstersatzleistungssumme begrenzt. so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssum- me bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer A1-6.3.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche erstattet. wegen Schäden - an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeug- Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift Anhänger; (gilt nicht für den Gebrauch eines möglichen Kraftfahr- der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- zeug-Hundehänger gemäß A1-6.3.2.1); Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt - durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung des Versicherungsfalls. bzw. Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Sache durch ein Tier üblicherweise entstehen (z. B. Kratzspuren); Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer - an Schmuck- und Wertsachen; an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert - Schäden an Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines ei- der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leis- genen oder fremden Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder tungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die Amtes (auch Ehrenamt) zuzurechnen sind. sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs- summe abgesetzt. A1-6.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- Anhänger A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan- spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten A1-6.4.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichti- Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. gen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hunde- (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraft- halters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere fahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge- Ausschlüsse) schwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchst- A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risiko- geschwindigkeit; begrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Aus- (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge- schlüsse. schwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bau- Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf artbedingter Höchstgeschwindigkeit; die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen An- (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder wendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allge- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. meine Ausschlüsse). A1-6.4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: A1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Ver- werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen sicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem un- Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Er- berechtigten Fahrer gebraucht wird. schütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben. oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver- sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe A2 (Besondere nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis Umweltrisiken). hat. A1-6.2 Abwässer Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- gen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich A1-6.5 Schäden im Ausland für Schäden durch häusliche Abwässer. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- A1-6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) gen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä- - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland be- den. stehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder A1-6.3.1 Schäden an Wohnräumen - bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den A1-6.3.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und die ge- wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen setzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Woh- nungen und Häusern. A1-6.3.1.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö- - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei- ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh- - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen be- rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. sonders versichern kann, - Schäden infolge von Schimmelbildung. A1-6.6 Vermögensschäden A1-6.3.2 Schäden an fremden beweglichen Sachen A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. –4– [Seite 5] und Entladen des Personenkraftwagens oder Kraftfahrzeug-Anhängers A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen zugefügt werden. Vermögensschäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vertraglichen Versiche- seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, rungssumme je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; Versicherungsjahres zusammen EUR 1.500,00. (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; A1-6.12.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich Schäden verbundene Unternehmen; - am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug- (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; Anhänger; jedoch ist ggf. A1-6.3.2.1 zu beachten, (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; - am Ladegut. (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen al- A1-7 Allgemeine Ausschlüsse ler Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschla- gung; Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos- (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber- sen: rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan- A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden schlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Auf- Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. sichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Auf- sichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; A1-2.3 findet keine Anwendung. (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftragge- A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnis- bers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; sen, Arbeiten und sonstigen Leistungen (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Erschütterungen). Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit A1-6.7 Hundewelpen - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. A1-6.7.1 Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Hundewelpen der versicherten Hündin, soweit sich diese A1-2.3 findet keine Anwendung. im Besitz des Versicherungsnehmers befinden. A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A1-6.7.2 Der Versicherungsschutz endet, wenn sich die Hundewelpen nicht mehr im Besitz des Versicherungsnehmers befinden, spätestens jedoch nach Ausgeschlossen sind Ansprüche Ablauf von zwölf Monaten seit deren Geburt. Es gelten dann die Best- (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten immungen der Vorsorgeversicherung (A1-9). Personen gegen die mitversicherten Personen, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche- A1-6.8 Gelegentliche Überlassung an Dritte rungsvertrags, (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus rungsvertrags. der gelegentlichen Überlassung des versicherten Hundes an andere Per- sonen, sofern bei diesen keine Tierhaltereigenschaft vorliegt. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft Bei einem Hundehüter bzw. Familienangehörigen ist A1-2.1 zu beach- leben. ten. A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und A1-6.9 Gewollter oder ungewollter Deckakt von wirtschaftlich verbundenen Personen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt. (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit- A1-6.10 Brand- und Explosionsschäden versicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten A1-6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts- wegen Brand- und Explosionsschäden. gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, A1-6.10.2 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den - Eltern und Kinder, Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen - Adoptiveltern und -kinder, Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben. - Schwiegereltern und -kinder, - Stiefeltern und -kinder, A1-2.3 findet keine Anwendung. - Großeltern und Enkel, - Geschwister sowie A1-6.11 Besuchs-/Begleithund (Therapiehund) - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn- liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Kinder miteinander verbunden sind). der unentgeltlichen privaten bzw. ehrenamtlichen Nutzung des versi- (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versi- cherten Tieres als Besuchs-/Begleithund (Therapiehund) in Altenheimen, cherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä- Kindergärten, Schulen oder ähnlichen Einrichtungen. hige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer A1-6.11.2 Der Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags besteht nur inso- eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder weit, als durch einen anderen Versicherungsvertrag kein oder kein aus- ein nicht rechtsfähiger Verein ist; reichender Versicherungsschutz besteht. (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, A1-6.11.3 Die berufliche (gewerbliche) bzw. teilweise berufliche (gewerbliche) Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; Nutzung des versicherten Tieres ist vom Versicherungsschutz ausge- (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge- schlossen. tragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. A1-6.12 Be- und Entladeschäden Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehö- A1-6.12.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht als rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein- privater Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs schaft leben. oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- –5– [Seite 6] A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Ver- Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- wahrungsvertrag zeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versi- cherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versi- Ausgeschlossen sind Ansprüche cherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch ver- (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte botene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch Verwahrungsvertrags sind. den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und in Anspruch genommen werden. sonstigen Leistungen (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen be- förderten Sachen, der Insassen und alle sich daraus ergebenden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs- Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen oder Raumfahrzeuge aus Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie- - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Raumfahrzeugen bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf- Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder trag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder deren Teilen. Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über- (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, nommen haben. Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. A1-7.7 Asbest Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest- keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. A1-7.8 Gentechnik A1-7.16 Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs- sind auf nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder (1) gentechnische Arbeiten; beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursa- (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO); chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in (3) Erzeugnisse, die Anspruch genommen werden. - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser- fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. A1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schi- der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es kane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierun- sich handelt um Schäden aus gen. (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände- A1-7.11 Übertragung von Krankheiten rung von Daten, (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erwei- gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstan- terungen) den sind. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungs- nehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehan- A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt delt hat. nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflich- A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen tigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar- gepflicht unterliegen. aus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht A1-7.13 Strahlen innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in wel- chem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgen- strahlen). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versiche- A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger rungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versi- nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder cherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Auf- beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder forderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahr- zeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst –6– [Seite 7] nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekom- ten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit die- men ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. se Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen A2-2 Ausland Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht Versichert sind im Umfang von A1-6.5 die im Geltungsbereich der EU- zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwir- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. kend ab dessen Entstehung. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen ande- Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 begrenzt auf die vertraglich ver- rer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Um- einbarte(n) Versicherungssumme(n) für Personen-, Sach- und Vermö- fang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. gensschäden. A2-3 Ausschlüsse A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, A2-3.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas- Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördli- (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; chen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, (3) Risiken, die der Versicherungs-* oder Deckungsvorsorgepflicht un- abweichen. terliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im A1-2.3 findet keine Anwendung. Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; A2-3.2 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tä- (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene tigkeit. Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. (* hierzu zählen unter anderem folgende Hunderassen einschließ- (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche- lich entsprechender Kreuzungen: American Staffordshire Terrier, rungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Ver- Staffordshire, Bullterrier, Pit-/Bull Terrier) sicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. A1-10 Fortsetzung der Hundehalter-Haftpflichtversicherung nach dem A2-4 Versicherungssumme Tod des Versicherungsnehmers Es gilt/gelten die vertraglich vereinbarte(n) Versicherungssumme(n). Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsge- mäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt Abschnitt A3 Forderungsausfallversicherung - für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebens- partner des Versicherungsnehmers und/oder A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartner- schaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2.1.2 mitversicherte Person während der Wirksam- Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten keit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungs- oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versiche- fall) unter folgenden Voraussetzungen: rungsnehmer. - Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von A1 und den folgenden Bedingungen. Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder da- raus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). A1-6.1. A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der scha- Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine densersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, der in A1 geregelten Hundehalter-Haftpflichtversicherung des Versiche- (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, rungsnehmers hätte. (3) Schädigung des Bodens. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person A2-1 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwen- (USchadG) dung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Versicherungsnehmer seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags Versichert sind – abweichend hiervon – jedoch Schadensersatzansprüche aus Personenschäden bis EUR 100.000,00, denen eine vorsätzlich be- - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und gangene Körperverletzung oder Tötung durch Dritte zugrunde liegt. bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder A3-2 Leistungsvoraussetzungen - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und be- stimmungswidrig erfolgt ist. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer ge- mäß A1-2.1.2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi- cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutsch- wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder land oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissen- soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte, schaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsri- siko). A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende nachweist, dass Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemiete- - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, –7– [Seite 8] - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadens- c) wenn der Versicherungsnehmer aus dem anderen Versicherungs- ersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche vertrag wegen Verzuges bei der Beitragszahlung oder Verletzung Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat von Obliegenheiten keinen Anspruch auf Leistung hat, oder d) wenn zu dem anderen Versicherungsvertrag die Versicherungs- - ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes In- summe(n) für ein Versicherungsjahr erschöpft sind und ein weiterer solvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein Versicherungsfall eintritt (also kein "Drop-down"). solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und Für die Schadensregulierung sind ausschließlich die Vertragsgrundlagen A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen (insbesondere Höchstersatzleistungen, Selbstbeteiligungen und Versiche- Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die rungsbedingungen) dieses Vertrages maßgeblich. vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. A4-2 Dauer und Wegfall der Differenzdeckung Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Die Differenzdeckung beginnt mit dem Eingang des Antrags beim Versi- Versicherer mitzuwirken. cherer, frühestens 15 Monate vor dem Beginn dieses Vertrages. Sie en- det mit dem Ablauf des anderen Versicherungsvertrags und entfällt A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung rückwirkend, wenn der Erstbeitrag (§ 37 VVG) zu diesem Vertrag nicht rechtzeitig gezahlt wurde, der Vertrag durch Anfechtung oder Rücktritt A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. (B3-1) endet. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs- A4-3 Versicherungsfall fall auf die vertraglich vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere In die Differenzdeckung fallende Versicherungsfälle werden so behan- entschädigungspflichtige Personen erstreckt. delt, als wären sie einen Tag nach dem Beginn dieses Versicherungsver- trags eingetreten. A3-3.3 Nicht versichert sind Vermögensschäden, es sei denn, diese sind gemäß A3-1.1 Folge eines Personen- oder Sachschadens. Die vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) und Höchstersatzleistungs- summen stehen während der Differenzdeckung nur einmal zur Verfü- A3-3.4 Für Schäden bis zur Höhe von EUR 1.500,00 besteht kein Versicherungs- gung und werden auf das erste Versicherungsjahr angerechnet. schutz (Mindestschadenhöhe). A4-4 Besondere Obliegenheit im Schadensfall Übersteigt der Schaden die Mindestschadenhöhe, besteht Versiche- rungsschutz für den gesamten Schaden im Rahmen dieses Vertrags. Im Schadensfall hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die zu diesem Zeitpunkt gültigen Vertragsunterlagen des anderen Versiche- A3-3.5 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem rungsvertrages zugänglich zu machen. Vertrag zu. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-3.3 A3-4 Räumlicher Geltungsbereich (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.5 – für Schadens- ereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten. A(GB) Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko A(GB)-1 Abtretungsverbot A3-5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Schäden an Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet wer- (1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahr- den. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. zeugen; (2) Immobilien; A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den (3) anderen als den versicherten Tieren; Beitrag (Beitragsregulierung) (4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversi- A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und cherten Person zuzurechnen sind. welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen A3-5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forde- Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum rungsübergangs; Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwen- Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschie- dungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig des verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, vorgebracht oder eingelegt wurden; dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Verände- - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leis- rung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken tungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rück- jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versi- griffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten han- cherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht delt. unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versiche- rungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min- destbeitrags werden berücksichtigt. Abschnitt A4 Differenzdeckung A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen wa- A4-1 Umfang der Differenzdeckung ren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rech- nung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich Soweit für das versicherte Risiko Versicherungsschutz aus einem anderen gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungs- Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers besteht, geht der Versi- nehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die An- cherungsschutz aus dem anderen Vertrag dem Versicherungsschutz aus gaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des er- diesem Vertrag vor. höhten Beitrags erfolgten. Aus diesem Vertrag besteht hingegen Versicherungsschutz, soweit er A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versiche- über den des anderen Versicherungsvertrages hinausgeht (Differenzde- rungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. ckung). A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsanglei- Die Differenzdeckung gilt nicht chung a) für Selbstbeteiligungen, die in dem anderen Versicherungsvertrag vereinbart sind, A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit b) für Änderungen im Deckungsumfang des anderen Versicherungs- die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, vertrages, die nach Antragsstellung zu diesem Vertrag erfolgt sind, –8– [Seite 9] findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen un- B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags abhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versiche- dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergange- rungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines nen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenszahlungen aller zum Be- Widerrufrechts. trieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags- ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertrags- teilbare ganze Zahl ab. schluss zu zahlen. Als Schadenszahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzel- Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 nen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, und Höhe der Versicherungsleistungen. nachdem die Zahlung veranlasst ist. Durchschnitt der Schadenszahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers der in diesem Jahr geleisteten Schadenszahlungen geteilt durch die An- oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Bei- zahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle. trag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 ge- der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. zahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Hat sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen des Versicherers in je- dem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Schadenszahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letz- ten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht über- Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent, verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder folgenden Jahren zu berücksichtigen. durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes än- Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die dert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb Nichtzahlung zu vertreten hat. eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei- B1-4 Folgebeitrag tragserhöhung wirksam werden sollte. B1-4.1 Fälligkeit Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs- Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise je- nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitrags- weils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu erhöhung zugehen. einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. B1-4.2 Verzug und Schadensersatz Teil B Allgemeiner Teil Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs- nehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung Zahlung zu vertreten hat. B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Ver- zug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug ent- Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange- standenen Schadens zu verlangen. gebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Fol- gen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbei- B1-4.3 Mahnung trags. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Versicherungsjahr Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Tele- fax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen B1-2.1 Beitragszahlung (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durchlaufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück- oder als Einmalbeitrag. ständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzel- nen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündi- B1-2.2 Versicherungsperiode gungsrecht) hinweist. Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die ver- B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung einbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Ver- tragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versi- der Vertragsdauer. cherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versi- cherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten B1-2.3 Versicherungsjahr in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertrags- B1-4.5 Kündigung nach Mahnung dauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr ent- sprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum verein- Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge barten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetz- ten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter sofortiger Wirkung kündigen. Zahlung oder Nichtzahlung –9– [Seite 10] Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden steht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künfti- werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versi- ges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen cherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hie- ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Ge- rauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hin- schäftsgebühr verlangen. zuweisen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Ab- B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung sicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Mo- der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit nats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zah- lung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung be- Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung stehen. B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B1-5 Lastschriftverfahren B2-1.1 Vertragsdauer B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Der Vertrag ist für die jeweils vereinbarte Dauer abgeschlossen. Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart wor- den, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Bei- B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung trags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Ver- vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Ver- noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. tragslaufzeit eine Kündigung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Ver- zugegangen ist. sicherers erfolgt. B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA- B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündi- gen. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versiche- rungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes da- Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Ver- rauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer sicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zu- spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres in Text- künftige Beiträge selbst zu übermitteln. form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zugegangen sein. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlage- B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses nen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll- ständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interes- B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interes- ses Kenntnis erlangt. B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur der- jenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Ver- B2-2.1 Kündigungsrecht sicherungsschutz bestanden hat. Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse a) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde, B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb b) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Frei- von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der stellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraus- c) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten An- setzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Wi- spruch gerichtlich zugestellt wird. derrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Be- trag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Tele- der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. fax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ableh- nung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leis- tungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zu- gang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeige- bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätes- pflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis tens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. wird. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, B2-2.3 Kündigung durch Versicherer weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wor- den ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Bei- B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen trag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B2-3.1 Übergang der Versicherung B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll- ständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versi- hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem cherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. des Interesses Kenntnis erlangt hat. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, ei- B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, nes Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht be- übernommen wird. – 10 – [Seite 11] Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er B2-3.2 Kündigung den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsneh- mer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Um- Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versiche- stand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls rungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursäch- (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht lich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Ver- wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. sicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. B3-1.2.2 Kündigung Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Ab- Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht in- satz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Ver- nerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Er- trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündi- werbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Er- gungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nach- langung der Kenntnis, ausgeübt wird. weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an- gezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos- B2-3.3 Beitrag sen hätte. Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamt- B3-1.2.3 Vertragsänderung schuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufen- den Versicherungsperiode erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingun- allein für die Zahlung des Beitrags. gen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versi- B2-3.4 Anzeigepflichten cherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestand- Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber un- teil. verzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Die Vertragsänderung kann zum Wegfall des Versicherungsschutzes für Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi- einen bereits eingetretenen oder zukünftigen Versicherungsfall führen. cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge- Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als hen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlos- nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den sen hätte. Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi- cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräuße- der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht rung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zu- hinzuweisen. gehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für seine B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist be- B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertre- ginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der ters bis zum Vertragsschluss Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm je- weils geltend gemachte Recht begründen. B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebli- che Umstände B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) ge- durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) fragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeig- Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. schlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die B3-1.6 Anfechtung Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht anzufechten, bleibt bestehen. vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder gro- B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers be Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Ver- B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht tragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags- schluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ab- B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes lauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Ab- oder arglistig verletzt hat. satz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rück- tritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. B3-2 Änderungen des Vertrags Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche- Die vorstehenden Regelungen B3-1.1 bis B3-1.7 gelten bei Änderungen rungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen des Vertrags entsprechend hinsichtlich der Änderungen. Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach- B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an- gezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos- B3-3.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf sen hätte. Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseiti- – 11 – [Seite 12] gen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden ge- B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren führt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. Versicherungsverträgen versichert ist. B3-3.1.2 Kündigungsrecht B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine geschlossenen Vertrages verlangen. Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Mo- B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehr- fristlos kündigen. fachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsneh- Versicherer zugeht. mer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls B4-2.1 Form, zuständige Stelle Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungs- Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den falls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Ver- sicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzu- B3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Scha- geben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Ver- dens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des trag etwas anderes bestimmt ist. Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versiche- dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte rers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege- nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. lungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben beste- hen. B3-3.2.2 Zusätzlich zu B3-3.2.1 gilt: B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche er- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Ver- hoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versiche- sicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Ver- rungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. sicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein- geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. b) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer ausführliche und Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zuge- wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der gangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Um- angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. stände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angefor- B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung derten Schriftstücke übersandt werden. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift sei- c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich gel- nes Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der tend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gericht- gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B4-2.2 entspre- lich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich chend Anwendung. anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs- fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehel- nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend fe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch ge- richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Be- Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen endigung; des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungs- nehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderli- c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages chen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Ver- und während des Versicherungsverhältnisses. fügung stellen. B4-3.2 Erklärungen des Versicherers B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer aus- B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder gefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche- B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis- rungsnehmer zu übermitteln. tung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versi- cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der B4-4 Verjährung Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungs- Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An- falls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versi- spruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründen- cherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer an- B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- gemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung mit. des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschrif- wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs. B4-5 Gerichtsstände, Verbraucherschlichtungsstelle Abschnitt B4 Weitere Regelungen B4-5.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung – 12 – [Seite 13] Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer be- stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol- chen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermange- lung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. B4-5.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungs- nehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungs- nehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage- erhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. B4-5.3 Verbraucherschlichtungsstelle Der Versicherer hat sich zur Teilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ver- pflichtet. Verbraucher können sich an folgende Schlichtungsstelle wen- den: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 080632 10006 Berlin Tel.: 0800 3696000 Fax: 0800 3699000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Die Verfahrensordnung ist unter www.versicherungsombudsmann.de einsehbar. Die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle schließt die Möglichkeit ei- nes gerichtlichen Vorgehens gegen den Versicherer nicht aus. B4-6 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. B4-7 Sanktionsklausel Der Versicherer befolgt die ihm während der Dauer des Versicherungs- vertrages durch deutsches Recht oder durch von deutschem Recht ak- zeptierten nationalen oder internationalen Sanktions- oder Embargobe- stimmungen auferlegten Verpflichtungen. Es gilt die nachstehende Sanktionsklausel: Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versi- cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar- teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Bei Änderungen der Sach- und Rechtslage wird die Klausel vom Versi- cherer entsprechend angepasst. Die jeweils aktuelle Fassung wird vom Versicherer im Internet auf seiner Homepage unter www.mannheimer.de/webcode mit dem Webcode X080 0000 9912 veröffentlicht. B4-8 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. – 13 –

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