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Versicherungsmakler / Hunde- und Pferdehaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

Uelzener basis: die Bedingungen im Volltext

Uelzener Hundehalter-Haftpflicht basis nach BHAFHu 2024 mit gewolltem und ungewolltem Deckakt, Welpen bis 24 Monate, Mietsachschäden und Forderungsausfall ab 2.500 Euro; die Linien unterscheidet das Werk nicht, Summen laut Versicherungsschein.

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Ich ermächtige Uelzener, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Uelzener auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt Uelzener mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Uelzener einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Uelzener Hundehalter-Haftpflicht basis von Uelzener (Hunde- und Pferdehaftpflichtversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Uelzener weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 60 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschädenlaut Versicherungsschein
Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden)ja, bis zur Deckungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“A1-6.6.1, Seite 10
Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres (Maximierung)ja, bis zur Deckungssumme„Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Deckungssumme begrenzt.“A1-5.2, Seite 7
Selbstbeteiligung je Schadenfallkeine„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).“A1-5.4, Seite 7
Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder und weitere Haushaltsangehörige als Halter oder Führer des Hundes)ja„Als mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters.“A1-2.1, Seite 5
Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit)ja„auf einem vorrübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind: Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle, die in den USA / US-Territorien und in Kanada eingetreten sind“A1-6.5, Seite 10
Vorübergehender Auslandsaufenthalt mit dem Hund: Höchstdauer und erfasste Länderja„auf einem vorrübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind“A1-6.5, Seite 10
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (zum Beispiel ein weiterer Hund) bis zur Anzeigeja, bis zur Deckungssumme„Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf den im Versicherungsschein festgelegten Betrag“A1-9.2, Seite 18
Besitzstandsgarantie: Leistungen des Vorvertrags gelten weiter, wenn sie besser warennicht geregelt
Best-Leistungs-Garantie: bessere Bedingungen eines anderen Anbieters gelten mitja„Mitversichert sind anderweitig versicherte Haftpflichtansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes“A1-6.11.4, Seite 12
Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag auch für bestehende Verträgeja„Werden die Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, gelten die verbesserten Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Versicherungsvertrag.“Präambel, Seite 2
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmersnicht geregelt

Versicherte Hunde

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mehrere Hunde in einem Vertrag und Rabatt ab dem zweiten Hundnicht geregelt
Welpen aus eigenem Wurf beitragsfrei mitversichert, bis zu welchem Alterja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Hundewelpen ab Geburt bis zum vollendeten 24. Lebensmonat.“A1-6.7, Seite 11
Listenhunde und Kampfhunde nach Landesrecht versicherbar (in Spanien perros potencialmente peligrosos, PPP)nicht geregelt
Hunde, die bereits gebissen haben oder behördlich als gefährlich eingestuft sindnicht geregelt
Mindest- und Höchstalter des Hundes bei Vertragsbeginnnicht geregelt
Pflegehunde aus dem Tierschutz und Hunde auf Probenicht geregelt
Assistenzhund, Blindenführhund und andere Begleithunde für Menschen mit Behinderungnicht geregelt
Therapiehund und Besuchshund (Schule, Pflegeheim, Praxis)ja„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Einsatz des versicherten Hundes im Rahmen der im Versicherungsschein bezeichneten Nutzungsrichtung bei ehrenamtlichen Tätigkeiten.“A1-6.9, Seite 11
Rettungshund und Suchhund im Einsatz und in der Ausbildungja„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Einsatz des versicherten Hundes im Rahmen der im Versicherungsschein bezeichneten Nutzungsrichtung bei ehrenamtlichen Tätigkeiten.“A1-6.9, Seite 11
Jagdhund im Jagdeinsatz und bei der jagdlichen Ausbildungja„Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht.“A1-1, Seite 5
Schutzhund, Schutzdienst und Ausbildung im Beißtrainingja„Versichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche eines zum Training des versicherten Hundes eingesetzten Figuranten (Scheinverbrechers) gegen den Versicherungsnehmer.“A1-6.8, Seite 11

Hüter und Angehörige

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Hundehüters (Freunde, Nachbarn, Verwandte) mitversichertja„Als mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters.“A1-2.1, Seite 5
Gewerbliche Hundesitter, Gassigeher und Hundepensionennein„Als mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters.“A1-2.1, Seite 5
Personenschäden des Hundehüters selbst (Hund beißt die Person, die ihn betreut)ja, bis zur Deckungssumme„Personenschäden des Hundehüters gelten als mitversichert, sofern der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet“A1-2.1.1, Seite 5
Ansprüche von Angehörigen und Mitversicherten untereinander (Personenschäden in der Familie)ja, bis zur Deckungssumme„der Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, soweit es sich um Personenschäden handelt.“A1-2.5, Seite 5
Führen des Hundes durch Minderjährige und Haftung bei Aufsichtspflichtnicht geregelt

Schäden durch den Hund

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beißschäden an Personen einschließlich Schmerzensgeld und Behandlungskostenja, bis zur Deckungssumme„das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte“A1-3.1, Seite 6
Schäden an Tieren Dritter (zum Beispiel bei einer Beißerei unter Hunden)ja, bis zur Deckungssumme„das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte“A1-3.1, Seite 6
Tierarztkosten für verletzte fremde Tiereja, bis zur Deckungssumme„das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte“A1-3.1, Seite 6
Ungewollter Deckakt (Folgekosten bei der Hündin eines Dritten)ja, bis zur Deckungssumme„Schäden aus dem Deckakt (gewollt / ungewollt);“A1-1, Seite 5
Gewollter Deckakt (Schäden beim vereinbarten Decken)ja, bis zur Deckungssumme„Schäden aus dem Deckakt (gewollt / ungewollt);“A1-1, Seite 5
Flurschaden auf Feldern, Wiesen und Wildflächenja, bis zur Deckungssumme„Flurschäden; • tierischen Ausscheidungen;“A1-1, Seite 5
Verkehrsunfall, den der Hund verursacht (Schäden an Fahrzeugen und Personen Dritter)nicht geregelt
Schäden durch den Hund an geliehenen oder gemieteten Fahrzeugen (Kfz, Wohnmobil, Boot)ja, bis 100.000 €„PKW (ausgenommen Leasingfahrzeuge) sowie Tiertransportanhängern.“A1-6.3.1 c), Seite 9
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (zum Beispiel an geschützten Arten oder Gewässern)ja, bis 3 Mio. €„Die Deckungssumme beträgt je Versicherungsfall 3.000.000 Euro“A 2-4, Seite 19

Gemietete und geliehene Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an gemieteten Wohnräumen (Türen, Böden, Wände)ja, bis zur Deckungssumme„Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden.“A1-6.3.1 a), Seite 8
Schäden an Hotelzimmern und deren Einrichtung auf Reisenja, bis 100.000 €„beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften (Ferienwohnung / -haus, Hotelzimmer“A1-6.3.1 b), Seite 9
Schäden an Ferienwohnungen und Ferienhäusern samt Inventarja, bis 100.000 €„beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften (Ferienwohnung / -haus, Hotelzimmer“A1-6.3.1 b), Seite 9
Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten beweglichen Sachenja, bis 7.500 €, Selbstbeteiligung 250 €„Die Höchstentschädigung für e) ist auf 7.500 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Die Selbstbeteiligung pro Versicherungsfall beträgt 250,00 Euro.“A1-6.3.1 e), Seite 9
Allmählich entstandene Schäden durch Kratzen, Nagen oder Urinnein„Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung“A1-6.3.2, Seite 9

Ausbildung, Sport und Nutzung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Besuch von Hundeschule und Hundeausbildung (auch Sachkundekurs und Hundeführschein)ja„Schäden infolge der Teilnahme an Hundeschulen, Hunderennen, Schauvorführungen, Turnieren und den Vorbereitungen hierzu;“A1-1, Seite 5
Hundesport, Agility, Turniere, Ausstellungen und Prüfungenja„Schäden infolge der Teilnahme an Hundeschulen, Hunderennen, Schauvorführungen, Turnieren und den Vorbereitungen hierzu;“A1-1, Seite 5
Verstoß gegen die Leinenpflicht (Schaden bleibt versichert)ja„des Führens ohne Leine und / oder ohne Maulkorb;“A1-1, Seite 5
Verstoß gegen die Maulkorbpflicht (Schaden bleibt versichert)ja„des Führens ohne Leine und / oder ohne Maulkorb;“A1-1, Seite 5
Gewerbliche oder berufliche Nutzung des Hundes (zum Beispiel Wachhund, Bürohund)ja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der nebenberuflichen gewerblichen Nutzung des versicherten Hundes“A1-6.11.1, Seite 11
Hundezucht (Hobbyzucht und gewerbliche Zucht)nicht geregelt

Schutz und Abwehr

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfall: Ersatz, wenn ein fremder Hundehalter den Schaden am Versicherten nicht bezahlen kannja, bis zur Deckungssumme„Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.“A3-3.1, Seite 20
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts- und Anwaltskostenja„die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und“A1-4.1, Seite 6
Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Hundeschadenja, bis zur Deckungssumme„die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt“A1-4.3, Seite 7

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erfüllt die Pflichtversicherung nach Landeshundegesetz, österreichischem Landesrecht oder spanischem Recht (Ley 7/2023, PPP)nicht geregelt
Versicherungsbestätigung für Behörde oder Ordnungsamtnicht geregelt
Obliegenheit zur Anmeldung, Hundesteuer, Chip und Registrierung des Hundesnicht geregelt
Obliegenheit zu Wesenstest, Sachkundenachweis oder Hundeführscheinnicht geregelt
Obliegenheit zur behördlichen Erlaubnis für gefährliche Hunde (in Spanien licencia PPP)nicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung)ja„Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind.“B3-2.2, Seite 29
Tod, Abgabe oder Wechsel des Hundes (Vertragsende oder Umschreibung)ja„Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses“B2-1.4, Seite 26
Laufzeit und Kündigung (Frist, tägliche Kündbarkeit, Kündigung nach Schaden)ja„Nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit kann der Versicherungsnehmer den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Ablauf des jeweiligen Monats“B2-1.2, Seite 26
Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, bestimmte Rassen, Hundekämpfe, Schäden am eigenen Eigentum)ja„Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.“A1-7.1, Seite 14

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a.G.
Vertrieb
nicht bekannt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Bedingungen der Uelzener für die private Hundehalter-Haftpflicht-Versicherung (BHAFHu 2024)
[Seite 1] Bedingungen der Uelzener für die private Hundehalter- Haftplicht-Versicherung (BHAFHu 2024) gültig ab 01.02.2026 Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Die Präambel enthält Serviceleistungen, die über den Versicherungsschutz hinaus geboten werden. Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung. • Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Hundehalter. • Abschnitt A2 gilt für Schäden nach dem Umweltschadengesetz (Besonderes Umweltrisiko). • Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken. Die Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitrags- regulierung und zur Beitragsangleichung. Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. • Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. • Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung. • Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. Adresse Kontaktdaten Vorstand Identifikationsdaten Bankverbindung Uelzener Allgemeine Tel. 0581 8070-0 Imke Brammer-Rahlfs (Vorsitzende) Amtsgericht Lüneburg HRB 120469 Commerzbank AG Versicherungs- www.uelzener.de Bernd Fischer (Stv.), Joachim Unger USt-IdNr.: DE 116 681 647 IBAN: DE80 2584 0048 0569 0334 00 Gesellschaft a. G. info@uelzener.de Aufsichtsratsvorsitzende: W-IdNr.: DE116681647-00001 BIC: COBADEFF249 Veerßer Straße 65 / 67 Susanne Treiber StNr.: 47 207 00011 Gläubiger-ID: DE19ZZZ00000118549 29525 Uelzen StNr. beim BZSt: 809/V90809020562 DOC-41_1025_V02_UA Seite 1 von 32 [Seite 2] Präambel Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Wir garantieren Ihnen, dass die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen mindestens den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses veröffentlichten Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) entsprechen. Innovationsgarantie für künftige Bedingungsverbesserungen Werden die Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, gelten die verbesserten Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Ver- sicherungsvertrag. Versehentliche Obliegenheitsverletzung Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oderunterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu B3-2 weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. Unklarer Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungs- falls nicht genau feststellen, leistet der Versicherer als Anschlussversicherer Zufriedenheitsgarantie Ihre Zufriedenheit ist der Uelzener besonders wichtig. Falls Sie mit unserem Service nicht zufrieden sind, bitte sprechen Sie uns an. Gemeinsam finden wir eine zufriedenstellende Lösung im Rahmen der rechtlichen und vertraglichen Möglichkeiten. DOC-41_1025_V02_UA Seite 2 von 32 [Seite 3] Inhaltsverzeichnis Abschnitt A 1 – Privates Hundehalterrisiko A 1–1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) A 1–2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) A 1–3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A 1–4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A 1–5 Begrenzung der Leistungen (Deckungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A 1–6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters (Versicherungs- schutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A1–6.1 Allgemeines Umweltrisiko A1–6.2 Abwässer A1–6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) A1–6.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1–6.5 Schäden im Ausland A1–6.6 Vermögensschäden A1–6.7 Welpen A1–6.8 Schäden von Figuranten A1–6.9 Ehrenamtliche Tätigkeiten A1–6.10 Rettungs- und Bergungskosten A1–6.11 Best Leistungs-Baustein (sofern mitversichert) A1–6.12 Konditions- und Summendifferenzdeckung (sofern vereinbart) A 1–7 Allgemeine Ausschlüsse A1–7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A1–7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A1–7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A1–7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbunde- nen Personen A1–7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A1–7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A1–7.7 Asbest A1–7.8 Gentechnik A1–7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen A1–7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung A1–7.11 Übertragung von Krankheiten A1–7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen A1–7.13 Strahlen A1–7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1–7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze A1–7.16 Wasserfahrzeuge A1–7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten A1–7.18 Gemeingefahren und Krieg A 1–8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) A 1–9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Abschnitt A 2 – Besonderes Umweltrisiko Abschnitt A 3 – Forderungsausfallrisiko A 3–1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung A 3–2 Leistungsvoraussetzungen A 3–3 Umfang der Forderungsausfalldeckung A 3–4 Besondere Ausschlüsse der Forderungsausfalldeckung Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A A(GB) –1 Abtretungsverbot A(GB) –2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulie- rung) A(GB) –3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung A(GB) –4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) DOC-41_1025_V02_UA Seite 3 von 32 [Seite 4] Teil B – Allgemeiner Teil Abschnitt B 1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B 1–1 Beginn des Versicherungsschutzes B 1–2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B 1–3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B 1–4 Folgebeitrag B 1–5 Lastschriftverfahren B 1–6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Abschnitt B 2 – Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung B 2–1 Dauer und Ende des Vertrags B 2–2 Kündigung nach Versicherungsfall B 2–3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen Abschnitt B 3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B 3–1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertrags- schluss B 3–2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Abschnitt B 4 – Weitere Regelungen B 4–1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B 4–2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B 4–3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B 4–4 Verjährung B 4–5 Örtlich zuständiges Gericht B 4–6 Anzuwendendes Recht B 4–7 Embargobestimmung DOC-41_1025_V02_UA Seite 4 von 32 [Seite 5] Teil A Abschnitt A 1 – Privates Hundehalterrisiko A 1–1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter des im Versicherungsschein bezeichneten Hundes in Verbin- dung mit der im Versicherungsschein bezeichneten Nutzungsart des Tieres. Hierzu zählt unter anderem auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen • Schäden aus dem Deckakt (gewollt / ungewollt); • Flurschäden; • tierischen Ausscheidungen; • des Führens ohne Leine und / oder ohne Maulkorb; • Schäden infolge der Teilnahme an Hundeschulen, Hunderennen, Schauvorführungen, Turnieren und den Vorbereitungen hierzu; • Schäden aus der Verwendung des Hundes als Zugtier von eigenen oder fremden Fuhrwerken. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Jagd- hunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht. A 1–2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) A1–2.1 Als mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters. A1–2.1.1 Personenschäden des Hundehüters gelten als mitversichert, sofern der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. A1–2.1.2 Unabhängig von Ziff. A1-2.1.1 sind die Sachschäden des Hundehüters bis zu einer Höchst­ entschädigung von 7.500 Euro je Versicherungsfall mitversichert. Die Selbstbeteiligung pro Versicherungsfall beträgt 250,00 Euro. A1–2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen (Ziff. A1-2.5 Satz 1) entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. A1–2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. A1–2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversi- cherten Personen verantwortlich. A1–2.5 Versichert gelten, abweichend von A1-7.3 und A1-7.4, die gesetzlichen Haftpflichtansprüche • der versicherten Personen untereinander sowie • der Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern. DOC-41_1025_V02_UA Seite 5 von 32 [Seite 6] A 1–3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1–3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, auf- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar ent- standen ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. A1–3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfül- lung; e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. A1–3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. A 1–4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A1–4.1 Der Versicherungsschutz umfasst • die Prüfung der Haftpflichtfrage, • die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und • die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer auf- grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschä- digung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Ver- gleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne An- erkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der Versicherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungs-nehmers auch die Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstan- den sind und nachgewiesen werden. Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach B3-2.2.1 verpflichtet. DOC-41_1025_V02_UA Seite 6 von 32 [Seite 7] Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und beträgt 10 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 1.000 Euro. A1–4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versiche- rungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungs- nehmers. A1–4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Ver- sicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. A1–4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. A 1–5 Begrenzung der Leistungen (Deckungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serien- schaden, Selbstbeteiligung) A1–5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbar- ten Deckungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Die Deckungssummen gelten gemäß dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen. A1–5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Deckungssumme begrenzt. A1–5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese • auf derselben Ursache, • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. A1–5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Ent- schädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträ- gen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Deckungssummenübersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprü- che verpflichtet. DOC-41_1025_V02_UA Seite 7 von 32 [Seite 8] A1–5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Deckungssummen ange- rechnet. A1–5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Deckungs- summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Deckungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. A1–5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und über- steigt der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Deckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Renten­ zahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restdeckungssumme übersteigt, werden die sonsti- gen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abgesetzt. A1–5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkennt- nis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Ver- sicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. A 1–6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters (Versicherungs- schutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versiche- rung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse). A1–6.1 Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben. Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besonderes Umweltrisiko). A1–6.2 Abwässer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Ab- wässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer. A1–6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. A1–6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Hundehalter aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, ge- pachteten oder geleasten a) Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden. DOC-41_1025_V02_UA Seite 8 von 32 [Seite 9] b) beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften (Ferienwohnung / -haus, Ho- telzimmer, Schiffskabine, Schlafwagenabteil sowie fest installierter Wohnwagen und Cam- pingcontainer). c) PKW (ausgenommen Leasingfahrzeuge) sowie Tiertransportanhängern. d) Kutschen und Schlitten. Ausgeschlossen bleiben Haftpflicht­ansprüche aus Schäden, de- ren Ursache in der Konstruktion und / oder Mangelhaftigkeit der Kutsche oder des Schlittens liegt. e) bewegliche Sachen; Die Höchstentschädigung für b) bis d) ist auf 100.000 Euro je Versicherungsfall und Versiche- rungsjahr begrenzt. Die Höchstentschädigung für e) ist auf 7.500 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Die Selbstbeteiligung pro Versicherungsfall beträgt 250,00 Euro. A1–6.3.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen • Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, • Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, • Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, • Schäden infolge von Schimmelbildung. A1–6.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden: A1–6.4.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km / h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; c) Stapler mit nicht mehr als 20 km / h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km / h bauartbedingter Höchstge- schwindigkeit; e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. A1–6.4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sor- gen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). DOC-41_1025_V02_UA Seite 9 von 32 [Seite 10] A1–6.5 Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland ein- tretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese a) aus Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII entste- hen; b) auf einem vorrübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind: Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle, die in den USA / US-Territorien und in Kanada eingetreten sind und / oder geltend gemacht werden Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staa- ten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Ver- sicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Vertrags versicherten gesetzlichen Haft- pflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Be- trag bis zur Höhe von 350.000 Euro zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungs- nehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. A1–6.6 Vermögensschäden A1–6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens- schäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. A1–6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Drit- ten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unterneh- men; d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftli- chen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; g) aus Rationalisierung und Automatisierung; h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen; DOC-41_1025_V02_UA Seite 10 von 32 [Seite 11] k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisun- gen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsa- chen m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). A1–6.7 Welpen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Hundewel- pen ab Geburt bis zum vollendeten 24. Lebensmonat. Voraussetzung ist, dass die Welpen im Besitz und Eigentum des Versicherungsnehmers sind. A1–6.8 Schäden von Figuranten Versichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche eines zum Training des versicherten Hun- des eingesetzten Figuranten (Scheinverbrechers) gegen den Versicherungsnehmer. A1–6.9 Ehrenamtliche Tätigkeiten Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Einsatz des versicherten Hundes im Rahmen der im Versicherungsschein bezeichneten Nutzungsrichtung bei ehrenamtlichen Tätigkeiten. Eingeschlossen ist auch die Überlassung des Hundes zu diesem Zweck an Dritte inklusive deren gesetzlicher Haftpflicht als Tierhüter im Umfang der Ziffer A1-2 A1–6.10 Rettungs- und Bergungskosten Mitversichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für den im Versicherungs- vertrag bezeichneten Hund zur Rettung und Bergung dieses Hundes zu erbringen hat. Die Deckungssumme hierfür beträgt je Versicherungsfall 20.000 Euro im Rahmen der Deckungs- summe. A1–6.11 Best Leistungs-Baustein (sofern mitversichert) A1–6.11.1 Nebenberufliche gewerbliche Nutzung des Hundes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der nebenberuflichen gewerblichen Nutzung des versicherten Hundes in seiner im Versicherungsschein bezeichne- ten Nutzung, sofern der Versicherungsnehmer ein nebenberufliches Gewerbe ausübt und die jährlichen Einnahmen aus dieser Tätigkeit bzw. der Jahres­umsatz 22.000 Euro nicht über- schreitet. Überschreitet die Summe der / s jährlichen Einnahmen /Jahresumsatzes diesen Betrag entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über den Versicherungsschutz gemäß A1-9 (Vorsorge-Versicherung). A1–6.11.2 Neuwertentschädigung Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadener- satz zum Neuwert, sofern kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Der beschädigte / zer- störte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung / Zerstörung nicht älter als 30 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf eine Zeitwertentschädigung. Die Höchstentschädigung für die Neuwertentschädigung ist auf 7.500 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Ausgeschlossen sind Schäden an mobilen Kommunikationsmitteln, Computern jeglicher Art (auch tragbare Computer wie Laptop, Tablet-PC etc.), Film- und Fotoapparaten, Musikwieder- gabegeräten und Brillen jeglicher Art. DOC-41_1025_V02_UA Seite 11 von 32 [Seite 12] A1–6.11.3 Neuwertentschädigung bei Beschädigung eigener Sachen Versichert ist -abweichend von A1-3.1 zusätzlich die Differenz zwischen dem Zeitwert zum Neuwert, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person einen Sachschaden erlitten hat und ein anderer Hundehalterhaftpflichtversicherer eine Schadenersatzleistung zum Zeitwert erbracht hat. Voraussetzungen für die Neuwertentschädigung sind, dass der beschädigte / zerstörte Gegen- stand zum Zeitpunkt der Beschädigung / Zerstörung nicht älter als 30 Monate ab Kaufdatum ist und die Regulierung des anderen Hundehalterhaftpflichtversicherers zum Zeitwert vorgelegt wird. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Die Höchstentschädigung für die Neuwertentschädigung bei Beschädigung eigener Sachen ist auf 7.500 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Ausgeschlossen sind Schäden an mobilen Kommunikationsmitteln, Computern jeglicher Art (auch tragbare Computer wie Laptop, Tablet-PC etc.), Film- und Fotoapparaten, Musikwieder- gabegeräten und Brillen jeglicher Art. A1–6.11.4 Best-Leistungs-Garantie Mitversichert sind anderweitig versicherte Haftpflichtansprüche aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (A1-3.1), • die im Rahmen des vereinbarten Vertrags nicht mitversichert sind, • jedoch durch einen anderweitigen Tarif zur privaten Hundehalterhaftpflicht-Versicherung zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes eingeschlossen sind, automatisch entsprechend den dortigen Versicherungsbedingungen. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind, dass • die Versicherbarkeit des Versicherungsnehmers durch den anderweitigen Versicherer möglich gewesen wäre; • der Tarif für die Allgemeinheit zugänglich ist; • der Versicherer in Deutschland zum Betrieb zugelassen ist; • auch die weiteren vertraglich geregelten Voraussetzungen des anderweitigen Tarifes für einen Anspruch auf Versicherungsleistung gegeben sind; • der Versicherungsnehmer den Nachweis (in Form von Versicherungsbedingungen) über den anderweitig zum Schadenzeitpunkt möglichen Versicherungsschutz erbringt. Die Entschädigungsleistung ist auf die vereinbarte Deckungssumme begrenzt. Die Best-Leistungs-Garantie gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausschlüssen: • im Ausland vorkommende Schadenereignisse; • berufliche und gewerbliche Risiken; • die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus; • vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle; • Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen; • gesetzliche Erfüllungsansprüche; • Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers selbst; • Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen. Spezielle Regelungen innerhalb der Bedingungen der Uelzener für die private Hundehalter- Haftpflicht-Versicherung (BHAFHu 2024) gehen diesen Ausschlüssen vor. Die sonstigen ver- traglichen Regelungen in den Verbraucherinformationen und den Versicherungsbedingungen bleiben von den speziellen Regelungen dieses erweiterten Vorsorgeschutzes unberührt und finden Anwendung. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer auch die Einhaltung gesetz- licher Vorschriften zu gewährleisten, um den Anspruch auf Versicherungsleistung nicht zu verlieren. DOC-41_1025_V02_UA Seite 12 von 32 [Seite 13] A1–6.12 Konditions- und Summendifferenzdeckung (sofern vereinbart) A1–6.12.1 Eine beitragsfreie Konditions- und Summendifferenzdeckung besteht nur, wenn sie bei Antragstellung ausdrücklich beantragt und von der Uelzener bestätigt wurde. Die Deckung ergänzt eine bei einem anderen Versicherer (Vorversicherer) bestehende Hundehalter-Haft- pflicht-Versicherung (Vorvertrag) um die bei diesem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungs- bedingungen und Versicherungssummen. Der bei einem anderen Versicherer bestehende Versicherungsschutz geht diesem Vertrag vor, auch wenn dort eine subsidiäre Haftung verein- bart ist. A1–6.12.2 Leistungsumfang der Konditions- und Summendifferenzdeckung Die Deckung gilt für den Zeitraum zwischen dem Datum der Antragstellung und dem verein- barten Versicherungsbeginn (maximal für einen Zeitraum von 6 Monaten vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn), sofern für das gleiche Risiko eine Vorversicherung besteht. Der Versicherungsschutz der Konditions- und Summendifferenzdeckung umfasst Schäden, die während dieses Zeitraums eintreten und • nach den Versicherungsbedingungen oder Versicherungssummen der bestehenden Vorversicherung nicht oder nicht vollständig gedeckt sind, • jedoch nach dem Umfang der vereinbarten Versicherungsbedingungen bzw. der Police und Versicherungssummen des beantragten Vertrages bei der Uelzener gedeckt wären. Für im Vorvertrag vereinbarte Selbstbehalte besteht keine Deckung. Diese sind weiterhin vom Versicherungsnehmer zu tragen. Im Versicherungsfall ist der Vertrag zum Zeitpunkt der Antragsstellung maßgeblich. Das bedeu- tet, dass Änderungen oder Erweiterungen zwischen Antragsstellung und Beginn des Vertrages nicht über die Konditions- und Summendifferenzdeckung versichert sind. Leistungen aus der Konditions- und Summendifferenzdeckung werden nicht erbracht, wenn • zum Zeitpunkt der Antragsstellung der Konditions- und Summendifferenzdeckung keine anderweitige gleichartige Versicherung für das gleiche Risiko bestanden hat; • die Leistungen des anderen Versicherers infolge eines Vergleichs zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer nicht zum vollen Ersatz des Schadens führen; • aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den Vorversicherer lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wird; • der Vorversicherer rechtswirksam vom Vertrag infolge von • Nichtzahlung der Beiträge, • Obliegenheitsverletzung, • arglistiger Täuschung, • eines Vergleiches zurücktritt oder ihn anfechtet und/ oder von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit ist. Besteht kein gültiger Antrag oder wird der beantragte Vertrag nicht zustande gebracht, endet die Deckung rückwirkend zum Antragsdatum, ohne dass ein Leistungsanspruch besteht. Im Falle einer bereits gezahlten Leistung ist diese vom Versicherungsnehmer in vollem Umfang an die Uelzener zu erstatten. A1–6.12.3 Verhalten im Schadenfall Im Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer den Leistungsfall bei dem Vorversicherer geltend zu machen. Sobald er von diesem informiert wird, dass der Versicherungsfall nicht oder nicht in vollem Umfang versichert ist, muss er diesen im Rahmen der Konditions- und Summen- differenzdeckung melden. Die übrigen in den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen genannten Obliegenheiten, die vom Versicherungsnehmer zu beachten sind, bleiben unberührt; insbesondere hat er nach Aufforderung die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu ertei- len sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versi- cherers einzureichen. DOC-41_1025_V02_UA Seite 13 von 32 [Seite 14] A1–6.12.4 Die Deckung ist beitragsfrei, endet automatisch mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn des neuen Vertrages und begründet keinen eigenständigen Versicherungsvertrag. Zu diesem Zeitpunkt erlischt die Konditions- und Summendifferenzdeckung. Gleiches gilt, wenn die anderweitig bestehende Vorversicherung vor dem genannten Versicherungsbeginn des neuen Vertrages endet. Die vorzeitige Beendigung der anderweitig bestehenden Vorversiche- rung ist der Uelzener unverzüglich mitzuteilen. A 1–7 Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes be- stimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: A1–7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1–7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch ver- ursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit • Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder • Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1–7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitver- sicherten Personen, b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A1–7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer a) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten • Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, • Eltern und Kinder, • Adoptiveltern und -kinder, • Schwiegereltern und -kinder, • Stiefeltern und -kinder, • Großeltern und Enkel, • Geschwister sowie • Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). DOC-41_1025_V02_UA Seite 14 von 32 [Seite 15] b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungs- nehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürger- lichen Rechts ist; e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsge- sellschaft ist; f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A1–7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus er- gebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch ver- botene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. A1–7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögens- schäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. A1–7.7 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. A1–7.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf a) gentechnische Arbeiten, b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), c) Erzeugnisse, die • Bestandteile aus GVO enthalten, • aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. A1–7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsver- letzungen. A1–7.10Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Un- gleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. DOC-41_1025_V02_UA Seite 15 von 32 [Seite 16] A1–7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen a) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm ge- haltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. A1–7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Ver- mögensschäden, welche entstehen durch a) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, b) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. A1–7.13 Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radio­ aktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). A1–7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitver- sicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug- Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. A1–7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze Ausgeschlossen sind Ansprüche a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr- zeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahr-zeugs in Anspruch genommen werden. b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen. c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutz- nießer von Luftlandeplätzen: Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. DOC-41_1025_V02_UA Seite 16 von 32 [Seite 17] A1–7.16 Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitver- sicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahr- zeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. A1–7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. A1–7.18 Gemeingefahren und Krieg Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügung oder Maßnah- men von hoher Hand beruhen. A 1–8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1–8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht • für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie • für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, A1–8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versiche- rer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. A 1–9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1–9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risi- ko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versiche- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rück- wirkend ab dessen Entstehung. DOC-41_1025_V02_UA Seite 17 von 32 [Seite 18] A1–9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf den im Versicherungsschein festgelegten Betrag für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. A1–9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasser-fahr- zeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungs-pflicht unterliegen; b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. Abschnitt A 2 – Besonderes Umweltrisiko Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Um- fang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers als Hundehalter wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.1. Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, c) Schädigung des Bodens. A 2–1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öf- fentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder • die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeug- nissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Pro- duktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwick- lungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprü- che wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. A 2–2 Ausland Versichert sind im Umfang von A1-6.3 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004 / 35 / EG) eintretenden Versicherungsfälle. DOC-41_1025_V02_UA Seite 18 von 32 [Seite 19] A 2–3 Ausschlüsse A2–3.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch ver- ursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsneh- mer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung. A2–3.2 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Um- welt entstehen. b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässer- schadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. A 2–4 Die Deckungssumme beträgt je Versicherungsfall 3.000.000 Euro und die Höchstersatz- leistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 3.000.000 Euro. Abschnitt A 3 – Forderungsausfallrisiko A 3–1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung A3–1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten ge- schädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: • Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und • die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe- stimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). A3–1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des abgeschlossenen Hundehalter-Haftpflicht- Versicherungsvertrags hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verur- sacht hat. Mitversichert sind – abweichend von A1-7.1 – gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versiche- rungsnehmers gegen Dritte, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeige- führt hat. A 3–2 Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicher- ten Person leistungspflichtig, wenn A3–2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland) der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; DOC-41_1025_V02_UA Seite 19 von 32 [Seite 20] A3–2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versiche- rungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass • eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, • eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder • ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde; A3–2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken; A3–2.4 kein gleichartiger Versicherungsschutz über eine bestehende Privathaftpflicht-Versicherung be- steht. A 3–3 Umfang der Forderungsausfalldeckung A3–3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3–3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Ver- sicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Deckungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3–3.3 Die Mindestschadenhöhe beträgt 2.500 Euro (Integralfranchise - bei Vereinbarung einer Integ- ralfranchise leistet der Versicherer erst, wenn ein Schaden den vertraglich vereinbarten Freiteil (Prozentsatz vom Wert oder fester Betrag) übersteigt.) A3–3.4 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu. A 3–4 Besondere Ausschlüsse der Forderungsausfalldeckung A3–4.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche a) für Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; b) für Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; c) soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; d) aus Schäden, zu deren Ersatz • für die ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person / en nicht ab, leistet der Versicherer nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag oder • für die ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt. e) Ansprüche, die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen. Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A A(GB) –1 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers DOC-41_1025_V02_UA Seite 20 von 32 [Seite 21] weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. A(GB) –2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitrags- regulierung) A(GB) – 2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforde- rung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Ver- sicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitrags- unterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. A(GB) – 2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellun- gen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. A(GB) – 2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. A(GB) – 2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitrags- vorauszahlung für mehrere Jahre. A(GB) –3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung A(GB) – 3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitrags­ angleichung. A(GB) – 3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veran- lassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemel- deten Schadenfälle. A(GB) – 3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung ver- pflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verän- dern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder je- weils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbei- trag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. DOC-41_1025_V02_UA Seite 21 von 32 [Seite 22] A(GB) – 3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 % entfällt eine Beitrags­ angleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. A(GB) – 3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Ver- sicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hin- zuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. A(GB) –4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträch- tigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindest­anforderungen entspricht: • Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. • Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. • Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichts- verfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichts- verfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. Teil B – Allgemeiner Teil Abschnitt B 1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B 1–1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. B 1–2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B1–2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlun- gen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. B1–2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. DOC-41_1025_V02_UA Seite 22 von 32 [Seite 23] B1–2.3 Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus gan- zen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. B 1–3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B1–3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Ver- einbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. B1–3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versi- cherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veran- lasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. B1–3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versiche- rungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auf- fälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. B 1–4 Folgebeitrag B1–4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vier- teljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. B1–4.2 Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. DOC-41_1025_V02_UA Seite 23 von 32 [Seite 24] B1–4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zu- gang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leis- tungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. B1–4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis- tung frei. B1–4.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhal- tung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. B1–4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie un- wirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. B 1–5 Lastschriftverfahren B1–5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versiche- rungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Ver- sicherers erfolgt. B1–5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederhol- tem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer ver- pflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. DOC-41_1025_V02_UA Seite 24 von 32 [Seite 25] B 1–6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B1–6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. B1–6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1–6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Bei- träge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hin­gewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Wider- rufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1–6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Ver- sicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine an- gemessene Geschäftsgebühr zu. B1–6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täu- schung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungs- erklärung zu. B1–6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Ver- sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Weg- fall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1–6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das ver- sicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse ge- nommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Abschnitt B 2 – Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung B 2–1 Dauer und Ende des Vertrags B2–1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. • Bei einer Vertragslaufzeit von weniger als 1 Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vereinbarten Zeitpunkt. • Ist die Laufzeit von 1 oder 3 Jahren vereinbart, besteht der Vertrag weiter fort, wenn er nicht zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit gekündigt wird. B2–1.2 Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Ab- lauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit kündigen. DOC-41_1025_V02_UA Seite 25 von 32 [Seite 26] Nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit kann der Versicherungsnehmer den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Ablauf des jeweiligen Mo- nats, um den sich der Vertrag verlängert hat, kündigen. B2–1.3 Kündigungsrecht des Versicherers Der Versicherer kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit kündigen. Nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit kann der Versicherer den Ver- trag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. B2–1.4 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. B 2–2 Kündigung nach Versicherungsfall B2–2.1 Kündigungsrecht Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn a) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde, b) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht ab- gelehnt hat, oder c) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zuge- stellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätes- tens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. B2–2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. B2–2.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungs- nehmer wirksam. B 2–3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen B2–3.1 Übergang der Versicherung Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. B2–3.2 Kündigung Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Ein- haltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. DOC-41_1025_V02_UA Seite 26 von 32 [Seite 27] Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. B2–3.3 Beitrag Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Über- gang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. B2–3.4 Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Abschnitt B 3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B 3–1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertrags- schluss B3–1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungs- nehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. B3–1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B3–1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versi- cherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. DOC-41_1025_V02_UA Seite 27 von 32 [Seite 28] Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- falls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die An- zeigepflicht arglistig verletzt hat. B3–1.2.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahr­lässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. B3–1.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich ver- letzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Ver- langen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versi- cherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Ver- sicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versiche- rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versiche- rungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B3–1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeit- punkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kennt- nis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3–1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3–1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsän- derung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. B3–1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt be- stehen. DOC-41_1025_V02_UA Seite 28 von 32 [Seite 29] B3–1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung er- löschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungs­fälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B 3–2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B3–2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls B3–2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Ver- sicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. B3–2.1.2 Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B3–2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegen- heiten zu erfüllen: B3–2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu be- folgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Um- stände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B3–2.2.2 Zusätzlich zu B3-3.2.1 gilt: a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. b) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mit- geteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozess­ kostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Ver- sicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst er- forderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauf- tragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die an- geforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. DOC-41_1025_V02_UA Seite 29 von 32 [Seite 30] B3–2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B3–2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B3–2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3–2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Abschnitt B 4 – Weitere Regelungen B 4–1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4–1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen ver- sichert ist. B4–1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen. B4–1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. B 4–2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4–2.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle1 gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. B4–2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entspre- chend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versiche- rungsnehmers. B4–2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B4-2.2 entsprechend Anwendung. DOC-41_1025_V02_UA Seite 30 von 32 [Seite 31] B 4–3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B4–3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Er- klärungen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versiche- rungsverhältnisses. B4–3.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versiche- rungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. B4–3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versiche- rungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versiche- rungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsneh- mer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. B 4–4 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. B 4–5 Örtlich zuständiges Gericht B4–5.1 Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gericht- liche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Er- mangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. B4–5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. DOC-41_1025_V02_UA Seite 31 von 32 [Seite 32] Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungs- vertrag zuständigen Niederlassung. B 4–6 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. B 4–7 Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Han- dels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. DOC-41_1025_V02_UA Seite 32 von 32

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