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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen 2008 für die Ausstellungsversicherung (AVB Ausstellung 08), TR 022s
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Mannheimer Versicherung AG
Allgemeine Bedingungen 2008 der Mannheimer
Versicherung AG für die Ausstellungsversicherung
AVB Ausstellung '08
(Stand: 01.01.2008)
TR_022s_1016
§1 Umfang der Versicherung und Versicherungsgegenstand 1.7 des Abhandenkommens, und zwar auch des Diebstahls
1 Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen das Ausstellungsgut während - wertvoller Gegenstände kleineren Formats (z. B. Schmucksachen,
der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. Ferngläser, Fotoapparate, Kunstgegenstände) während der Ausstel-
lung, ausgenommen bei Aufbewahrung in verschlossenen Glasvitri-
2 Der Versicherer ersetzt Verlust oder Beschädigung des Ausstellungsguts als nen oder Schaukästen;
Folge einer versicherten Gefahr. - der während der Ausstellung zum Verbrauch bestimmten Güter (z.
B. Werbeprospekte, Kataloge, Lebens- und Genussmittel);
3 Ausstellungs- und Messegüter sind alle Waren und Gegenstände, die wäh-
rend Ausstellungen und Messen ausgestellt werden, einschließlich der da- 1.8 des Diebstahls, der Veruntreuung oder Unterschlagung durch Ange-
zugehörenden Standeinrichtungen und Verbrauchsgüter. stellte des Versicherungsnehmers oder Versicherten.
4 Ersetzt werden ferner Als Angestellte in diesem Sinne gelten nicht Personen, die lediglich für die
Dauer der Ausstellung beschäftigt werden, vorausgesetzt, dass sie mit der
4.1 bei Transporten auf Binnengewässern der Beitrag, den der Versiche- Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt sind.
rungsnehmer zur Großen Haverei nach gesetzmäßig oder nach IVR-
Havarie-Grosse-Regeln aufgemachter und von der zuständigen Dis- 2 Ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch
pacheprüfungsstelle anerkannter Dispache zu leisten hat, sofern
durch die Haverei-Maßregeln ein dem Versicherer zur Last fallender 2.1 inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit des Ausstellungs-
Schaden abgewendet werden sollte; guts, Politurrisse, Leimlösungen, Rost oder Oxydation, Röhren- und Fa-
denbruch, Schwund, Geruchsannahme sowie Ungeziefer, Ratten oder
4.2 Aufwendungen des Versicherungsnehmers zur Abwendung oder Mäuse;
Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalls, soweit
sie der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte und die Kos- 2.2 Fehlen oder Mängel handelsüblicher Verpackung;
ten der Schadenfeststellung durch Dritte;
2.3 gerichtliche Verfügung oder ihre Vollstreckung;
4.3 Aufwendungen des Versicherungsnehmers für das Aufräumen der
Schadenstätte und das Abfahren des Schutts zur nächsten Ablage- 2.4 die Nichteinhaltung von Lieferfristen, Verzögerungen der Reise, Herstel-
rungsstätte (Aufräumungskosten) bis zur Höhe von 1% der Versiche- lung, Bearbeitung oder dergleichen;
rungssumme, soweit sie nicht von einer Pflicht- oder Monopolanstalt
ersetzt werden. 2.5 die Bearbeitung, Montage, Demontage, Benutzung oder Vorführung
selbst. Hierunter fallen auch Schäden, die das Ausstellungsgut durch
4.4 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag ein Feuer erleidet, dem es seiner Bestimmung gemäß ausgesetzt ist.
auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Ist der Ver-
sicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, so kann er auch den 3 Ist der Beweis für das Vorliegen einer der in den Ziffern 2.1 und 2.2 ge-
Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 4.2 und 4.3 entsprechend kürzen. nannten Gefahren oder Ursachen nicht zu erbringen, so genügt für den
Ausschluss der Haftung des Versicherers die überwiegende Wahrschein-
4.5 Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Wei- lichkeit, dass der Schaden auf eine dieser Gefahren oder Ursachen zurück-
sungen des Versicherers macht, werden auch insoweit erstattet, als zuführen ist.
sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungs-
summe übersteigen. 4 Ausgeschlossen sind ferner mittelbare Schäden aller Art.
5 Die Versicherung bezieht sich nicht auf Seetransporte. 5 Sanktionsklausel
1. Der Versicherer befolgt die ihm während der Dauer des Versiche-
§2 Ausschlüsse rungsvertrages von deutschem Recht oder durch von deutschem
Recht akzeptierten nationalen oder internationalen Sanktions- oder
1 Ausgeschlossen sind die Gefahren Embargobestimmungen auferlegten Verpflichtungen.
2. Es gilt die nachstehende Sanktionsklausel:
1.1 es Kriegs, Bürgerkriegs oder kriegsähnlichen Ereignisse und solche, Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Ver-
die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwen- sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-
dung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Fi-
Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; nanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
1.2 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, politischen und terroristi- Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
schen Gewalthandlungen, Aufruhr und sonstigen inneren Unruhen; Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
1.3 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung; Deutschland entgegenstehen.
3. Bei Änderungen der Sach- und Rechtslage wird die Klausel vom Ver-
1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen sicherer entsprechend angepasst. Die jeweils aktuelle Fassung wird
Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit ge- vom Versicherer im Internet auf seiner Homepage unter
meingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige www.mannheimer.de/webcode mit dem Webcode X080 0000 9912
mitwirkende Ursachen; veröffentlicht.
1.5 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher §3 Dauer der Versicherung
Hand;
1 Der Versicherungsschutz beginnt, sobald das Ausstellungsgut am Absen-
1.6 der Witterung (z. B. Wind, Sturm, Regen, Schnee und Hagel) - nicht dungsort zwecks Beförderung zur Ausstellung von der Stelle, an der es bis-
jedoch des Blitzschlags - bei dem in Zelten oder unter freiem Himmel her aufbewahrt wurde, entfernt wird.
ausgestellten Ausstellungsgut;
2 Der Versicherungsschutz endet, sobald das Ausstellungsgut nach Beendi-
gung der Ausstellung am Absendungsort an die Stelle gebracht ist, die der
Versicherungsnehmer oder Versicherte bestimmt hat.
3 Nach Beendigung der Abbauzeit bis zum Beginn des Rücktransportes be-
steht Versicherungsschutz nur, wenn sich die Güter entweder in verschlos-
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senen Lagerräumen befinden oder aber ständig durch den Versicherungs-
nehmer und/oder seine Angestellten oder sonstige vertrauenswürdige Per- 5 Ausübung der Rechte des Versicherers
sonen bewacht werden.
Der Versicherer muss die ihm nach den Ziffern 2 bis 4 zustehenden Rechte
4 Lagerungen oder Aufenthalte vor oder nach der Ausstellung, die der Versi- innerhalb eines Monats in Textform geltend machen. Die Frist beginnt mit
cherungsnehmer nicht veranlasst hat, sind - unbeschadet der Regelung des dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das
§ 4 - bis zur Dauer von insgesamt 30 Tagen eingeschlossen. von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die
Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträg-
§4 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers lich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für
diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Um-
stände Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 2 bis 4 nur zu, wenn
er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen
der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Ver- Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 2 bis 4 genannten Rechte
sicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Un-
ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, richtigkeit der Anzeige kannte.
als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versiche-
rer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 6 Anfechtung
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzu-
des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem fechten, bleibt unberührt. Im Falle der Anfechtung steht dem Versicherer
vereinbarten Inhalt abzuschließen. der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungs-
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlos- erklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
sen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versi-
cherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis §5 Gefahrerhöhung
gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
1 Begriff der Gefahrerhöhung
2 Rücktritt Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung
des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so ver-
2.1 Voraussetzungen des Rücktritts ändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergröße-
rung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versi-
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Um- cherers wahrscheinlicher wären.
ständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zu-
rückzutreten. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn
sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor
2.2 Ausschluss des Rücktrittsrechts Vertragsschluss gefragt hat.
Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsneh- Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr
mer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvoll- nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gel-
ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht ten soll.
hat.
2 Pflichten des Versicherungsnehmers
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verlet-
zung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne
nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen
nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
geschlossen hätte.
Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zu-
2.3 Folgen des Rücktritts stimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder ge-
stattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhän-
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er gig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versi-
den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsneh- cherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
mer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Um-
stand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest- 3 Kündigung/Vertragsanpassung durch den Versicherer
stellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem
Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungs- 3.1 Kündigung durch den Versicherer
nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht
der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 2
erklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der
Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrläs-
3 Kündigung sig verletzt hat. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit,
kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von ei-
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung nem Monat kündigen. Der Versicherer kann nicht kündigen, wenn der
einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit be- Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu
ruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von ei- vertreten hat.
nem Monat in Schriftform kündigen.
3.2 Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 2
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer Abs. 2 u. 3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht von einem Monat kündigen.
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
hätte. 4 Vertragsanpassung
4 Rückwirkende Vertragsanpassung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrer-
höhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Be-
dingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Ver- Erhöht sich in diesem Fall der Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt
langen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versiche- der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, so kann der Ver-
rungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen sicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der
Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündi-
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10 Pro- gungsrecht hinzuweisen.
zent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht an-
gezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- 5 Erlöschen der Rechte des Versicherers
halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos
kündigen.
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Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach 2 Ist Ratenzahlung vereinbart, sind die Raten am Ersten des Monats fällig, in
Ziffer 3 oder 4 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab dem die jeweilige Zahlungsperiode beginnt. Die ausstehenden Raten gelten
Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten
wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung be- Raten des laufenden Versicherungsjahres werden sofort fällig, wenn der
standen hat. Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät
oder soweit eine Entschädigung fällig wird.
6 Umfang des Versicherungsschutzes 3 Wird der erste Beitrag nicht unverzüglich gezahlt, kann der Versicherer,
a) solange die Zahlung noch nicht bewirkt ist, nach § 37 Abs. 1 VVG vom
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so hat der Versi- Vertrag zurücktreten,
cherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, wenn der Versicherungs- und/oder
nehmer seine Pflichten nach Ziffer 2 Abs. 2 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt b) nach § 37 Abs. 2 VVG von der Verpflichtung zur Leistung für vor der
der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versi- Zahlung eingetretene Versicherungsfälle frei werden,
cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu ver-
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das treten.
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu
beweisen. 4 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer durch
Mahnung oder Kündigung nach § 38 VVG leistungsfrei werden.
7 Bei einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 2 Abs. 2 und 3 hat der Versiche-
rungsnehmer bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten keinen Versiche- 5 Ist Lastschriftverfahren vereinbart, ist die Zahlung rechtzeitig, wenn der Bei-
rungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem trag zum vereinbarten Termin von dem angegebenen Konto abgebucht
Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen werden kann. Kann der Beitrag aus Gründen, die der Versicherungsnehmer
sein müssen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten grob fahr- zu vertreten hat, nicht vereinbarungsgemäß eingezogen werden oder wird
lässig, so gelten Ziffer 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Versicherungs- der Einziehung durch den Kontoinhaber widersprochen, gerät der Versiche-
nehmer hat in diesen Fällen gleichwohl Versicherungsschutz, wenn ihm die rungsnehmer in Verzug. Der Versicherer kann dann von weiteren Einzie-
Gefahrerhöhung zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war. hungsversuchen absehen und den Versicherungsnehmer in Textform zur
Zahlung durch Überweisung auffordern.
8 Der Versicherungsschutz bleibt ferner bestehen, 6 Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Vertrags-
dauer oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder ist es von
8.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung Anfang an nichtig, hat der Versicherer Anspruch auf Beitrag oder Ge-
nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Um- schäftsgebühr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere
fang der Leistungspflicht war oder der §§ 39 und 80 VVG.
8.2 wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die §9 Obliegenheiten nach dem Eintritt des Versicherungsfalls
Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht er-
folgt war. Der Versicherungsnehmer oder Versicherte hat
§6 Obliegenheiten vor dem Eintritt des Versicherungsfalls 1 für die Minderung eines entstandenen Schaden und die Abwendung weite-
ren Schaden zu sorgen;
1 Dem Versicherer ist auf Verlangen ein Verzeichnis des Ausstellungsguts mit
Wertangabe einzureichen. 2 bei Schäden im Ausland unverzüglich den zuständigen Havariekommissar
hinzuzuziehen;
2 Bei Versicherung durch die Ausstellungsleitung hat diese von jedem einzel-
nen Aussteller auf Verlangen des Versicherers vor Beginn der Ausstellung 3 den Zustand der Sendung und ihrer Verpackung bis zum Eintreffen des Ha-
ein genaues Verzeichnis der ausgestellten Gegenstände mit Wertangabe variekommissars nicht zu verändern;
anzufordern, es sei denn, es liegt von dem Aussteller vor Absendung des
Ausstellungsguts eine Erklärung in Textform vor, dass er von dieser Versi- 4 Transportunternehmen oder Lagerhalter zu gemeinsamer Schadenbesichti-
cherung keinen Gebrauch machen will. Die Verzeichnisse sind dem Versi- gung aufzufordern;
cherer spätestens am Tag des Ausstellungsbeginns einzureichen.
4.1 um eine Bescheinigung des Schadens zu ersuchen;
3 Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Beförderungsbestim-
mungen und Deklarationsvorschriften sowie die Vorschriften des Beförde- 4.2 schriftlich haftbar zu machen und zwar
rungsunternehmens sind einzuhalten. - bei äußerlich erkennbaren Schäden vor Abnahme des Ausstellungsgu-
tes;
4 Das Ausstellungsgut ist bis zum Ablauf des von der Ausstellungsleitung - bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden unverzüglich nach deren
hierfür festgesetzten Termins vom Ausstellungsgelände zu entfernen. Entdeckung, spätestens innerhalb der Reklamationsfristen des betref-
fenden Beförderungsunternehmens;
5 Gesetzliche, behördliche und vereinbarte Sicherheitsvorschriften sind ein-
zuhalten. 5 schon bei Verdacht eines Schadens keine reine Empfangsquittung zu ge-
ben, es sei denn unter schriftlichem Protest;
6 Unverzüglich nach Beendigung der Transporte zu prüfen, ob ein Schaden
eingetreten ist. 6 Ersatzansprüche gegen Dritte sicherzustellen, insbesondere Reklamations-
fristen festzustellen und einzuhalten. Die Reklamationsfristen betragen bei
7 Die Ausstellungsgüter sind am Ausstellungsort durch den Versicherungs- äußerlich nicht erkennbaren Schäden, beginnend mit der Abnahme,
nehmer, den Versicherten und/oder eine von ihm beauftragte Vertrauens- - bei der Post 24 Stunden,
person durchgehend zu beaufsichtigen. Diese Beaufsichtigung ist nicht er- - bei Lagerhaltern und Spediteuren 4 Tage,
forderlich, wenn die Ausstellungshallen verschlossen und bewacht sind. - bei allen übrigen Transportunternehmen 7 Tage;
Diese Vorkehrungen gelten sinngemäß auch für versichertes Ausstellungs-
gut auf dem Freigelände. 7 dem Versicherer, während der Ausstellung auch der Ausstellungsleitung,
den Versicherungsfall unverzüglich in Textform anzuzeigen, ein Einzelwert-
§7 Versicherungswert verzeichnis einzureichen, und ihm zum Schadennachweis folgende Belege
zu beschaffen:
1 Als Versicherungswert gilt der gemeine Handelswert und in dessen Erman-
gelung der gemeine Wert, den das Ausstellungsgut am Absendungsort 7.1 für Transportschäden
zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung hat. - Beförderungspapiere (Originalfrachtbrief, Ladeschein und derglei-
chen);
2 - Gemeiner Handelswert ist der Marktwert abzüglich ersparter Kosten. - Abtretungserklärung in Textform des aus dem Beförderungsvertrag
Marktwert ist der Durchschnittspreis des Ausstellungsguts am jeweils Berechtigten an den Versicherer;
relevanten Markt, relevanter Markt ist gemäß den Umständen der Ab- - Bescheinigung des Transportunternehmens, in dessen Gewahrsam
satz- oder der Beschaffungsmarkt. sich das Gut bei Eintritt des Versicherungsfalles befunden hat,
- Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Ver- - bei Transporten mit Kraftfahrzeugen oder Boten ein Bericht des Fahr-
kaufspreis des Ausstellungsguts abzüglich ersparter Kosten. zeugführers oder Boten mit einer Stellungnahme des Unternehmers,
- bei Transporten mit Luftfahrzeugen eine Bescheinigung des Luftver-
§8 Beitrag; Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung; Beginn der Versiche- kehrsunternehmers,
rungsschutzes
7.2 bei Lagerungen
1 Der Versicherungsnehmer hat den ersten Beitrag, wenn nichts anderes be- - ein Bericht des Lagerhalters;
stimmt ist, unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, frühes- - Wertnachweis (z. B. Originalrechnung), sofern vorhanden;
tens aber zum Tag des vereinbarten Versicherungsbeginns. Folgebeiträge - Berechnung des Gesamtschadens;
sind zu den jeweils vereinbarten Terminen zu zahlen.
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7.3 bei Ausstellungen Das Recht auf Aufhebung oder Herabsetzung erlischt, wenn der Versiche-
- Tatbestandsaufnahme durch die Ausstellungsleitung rungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er
- Wertnachweis (z. B. Originalrechnung), sofern vorhanden; von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung oder
- Berechnung des Gesamtschadens; Herabsetzung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit
der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
8 der zuständigen Polizeidienststelle Brand-, Explosions-, Diebstahls- und Be-
raubungsschäden anzuzeigen und über abhanden gekommene Ausstel- 5 Betrügerische Mehrfachversicherung
lungsgüter eine Aufstellung einzureichen. Ziffer 7 bleibt unberührt.
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht
§ 10 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten abgeschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-
schaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Der Versi-
1 Kündigungsrecht des Versicherers cherer hat, Anspruch auf die Prämie bis zu dem Zeitpunkt, in dem er von
den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag,
die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versiche- § 14 Sachverständigenverfahren
rer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheits-
verletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, 1 Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versiche-
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverlet- rungsfalles vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige
zung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung
2 Umfang des Versicherungsschutzes auf sonstige tatsächliche Voraussetzung des Entschädigungsanspruches
sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Der Versiche-
Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der rungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige
Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen.
Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- 2 Für das Sachverständigenverfahren gilt:
sprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall
des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versi- 2.1 Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen und kann
cherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur dann die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständi-
Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch ge- gen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benen-
sonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. nen.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach Emp-
fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. fang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei
durch das für den Schadenort zuständige Gericht (in der Bundesrepub-
3 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs- lik Deutschland das Amtsgericht) ernennen lassen. In der Aufforderung
nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den ist auf diese Folge hinzuweisen.
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich 2.2 Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststel-
war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglis- lungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen
tig verletzt hat. sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das
für den Schadenort zuständige Gericht (in der Bundesrepublik Deutsch-
4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versi- land das Amtsgericht) ernannt.
cherer ein ihm nach Ziffer 1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
2.3 Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die
5 Der Versicherte muss Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauern-
gegen sich gelten lassen. der Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mit-
bewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in
§ 11 Ersatzleistung einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die
1 Es werden ersetzt Sachverständigen.
1.1 bei Verlust des Ausstellungsguts der Versicherungswert; 3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
1.2 bei Beschädigung des Ausstellungsguts die Reparaturkosten z. Zt. des 3.1 ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten oder abhanden gekom-
Eintritts des Versicherungsfalls, jedoch nur bis zur Höhe des Versiche- menen Sachen sowie deren Versicherungswert gemäß § 7;
rungswerts. Restwerte werden angerechnet.
3.2 bei beschädigten Sachen die Beträge gemäß § 11;
2 Wertminderungen werden nur ersetzt, wenn das Ausstellungsgut durch die
Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung nicht mehr in seinen früheren 3.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
Gebrauchszustand versetzt werden kann.
3.4 Aufwendungen gemäß § 1 Ziffer 4.
§ 12 Unterversicherung
4 Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststel-
Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles erheblich lungen. Weichen diese Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Ver-
niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), so wird nur derje- sicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig
nige Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachver-
die Versicherungssumme zum Versicherungswert. ständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden
Parteien gleichzeitig.
§ 13 Mehrfachversicherung
5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob-
1 Voraussetzungen mannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interesse gegen dieselbe 6 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbind-
Gefahr in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist und entweder die lich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen
Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen oder Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellun-
aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem gen berechnet der Versicherer gemäß §§ 1, 7 u. 11 die Entschädigung.
Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherungen zu zahlen wäre,
den Gesamtschaden übersteigt. 7 Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Ver-
sicherungsnehmers gemäß § 9 nicht berührt.
2 Aufhebung und Anpassung des Vertrages
§ 15 Fälligkeit und Zahlung der Entschädigung
Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später ge- 1 Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach
schlossenen Vertrages verlangen. festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen
zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Ab-
3 Er kann auch verlangen, dass die Versicherungssumme auf die Prämie her- schlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache
abgesetzt wird, die durch die früher geschlossene Versicherung nicht ge- mindestens zu zahlen ist.
deckt ist; in diesem Fall ist die Prämie entsprechend zu mindern.
2 Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
4 Ausübung der Rechte weitergehende Zinspflicht besteht:
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a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine
Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu ver- juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem
zinsen. Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt,
b) Der Zinssatz beträgt vier Prozent, soweit nicht aus einem anderen wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kom-
Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist. manditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetrage-
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. ne Partnerschaftsgesellschaft ist.
3 Der Lauf der Fristen gemäss Ziffer 1 und 2 a) ist gehemmt, solange infolge 3 Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers
Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt
oder nicht gezahlt werden kann. Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungs-
nehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
4 Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers beste- den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versi-
hen; cherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlas-
b) gegen den Versicherungsnehmer oder Versicherten aus Anlass des Versi- sung.
cherungsfalles ein behördliches oder strafrechtliches Verfahren läuft.
§ 20 Gesetzliche Vorschriften
5 Der Versicherer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das beschädigte Aus-
stellungsgut gegen Erstattung des Versicherungswertes zu übernehmen. Soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschrif-
ten. Es gilt deutsches Recht.
6 Ein Verkauf beschädigter Teile des Ausstellungsgutes vor Zahlung der Ent-
schädigung ist ohne Einwilligung des Versicherers nicht gestattet. § 21 Verbraucherschlichtungsstelle
Der Versicherer hat sich zur Teilnahme an einem außergerichtlichen Streit-
§ 16 Herbeiführung des Versicherungsfalles beilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.
Verbraucher können sich an folgende Schlichtungsstelle wenden:
1 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbei, so ist der Versicherungsombudsmann e. V.
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Postfach 080632
10006 Berlin
2 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig her- Tel.: 0800 3696000
bei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere Fax: 0800 3699000
des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Die Verfahrensordnung ist unter www.versicherungsombudsmann.de ein-
3 Macht der Versicherungsnehmer sich bei der Ermittlung des Schadens einer sehbar.
arglistigen Täuschung schuldig, so ist der Versicherer von der Verpflichtung Die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle schließt die Möglichkeit eines
zur Leistung frei. gerichtlichen Vorgehens gegen den Versicherer nicht aus.
§ 17 Verjährung
1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuches.
2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer ange-
meldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeit-
punkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruch-
steller in Textform zugeht.
§ 18 Kündigung
1 Zum Ablauf der Versicherungsperiode
Bei Verträgen mit mindestens 1-jähriger Laufzeit verlängert sich der Vertrag
stillschweigend jeweils um ein Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von drei
Monaten zum Ablauf der Versicherungsperiode von einer der Vertragspar-
teien gekündigt worden ist.
2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles
2.1 Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können beide Parteien den Ver-
sicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhand-
lungen über die Entschädigung zugehen.
2.2 Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhal-
ten. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass
seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam
wird, jedoch spätestens zum Schluss der laufenden Versicherungsperi-
ode. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem
Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2.3 Hat der Versicherer gekündigt, so ist er verpflichtet, für die noch nicht
abgelaufene Versicherungszeit den entsprechenden Anteil der Prämie
zurückzugeben.
§ 19 Zuständiges Gericht
1 Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder sei-
ner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versi-
cherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zu-
ständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhe-
bung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat.
2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus
dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das
für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines
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