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Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen Unfallversicherung Klassik (Teil B)
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Teil B
Produktbezogene Bedingungen für die Gothaer Privat
Unfallversicherung Klassik
(Stand 10/2022)
216896 - 10/2022
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Inhaltsverzeichnis
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten............................................................................................................................................ 3
Leistungen der Gothaer Gothaer Privat Unfallversicherung Klassik im Überblick.................................................................................. 5
Produktbezogene Bedingungen Gothaer Privat Unfallversicherung Klassik
§1 Was ist versichert?.................................................................................................................................................................................. 9
§2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden?............................................................................................................................. 14
§3 Generell mitversicherte Leistungen ohne Mehrbeitrag..........................................................................................................................19
§4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?.........................................................................................................35
§5 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen?....................................................................... 40
§6 Nicht versicherbare Personen............................................................................................................................................................... 41
§7 Was müssen Sie bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten?......................................................................... 42
§8 Was müssen Sie nach einem Unfall beachten? (Obliegenheiten)........................................................................................................ 44
§9 Welche Folgen haben die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?..........................................................................................................45
§ 10 Wann sind die Leistungen fällig?...........................................................................................................................................................45
§ 11 Die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander............................................................................................ 46
§ 12 Kündigung nach Versicherungsfall........................................................................................................................................................ 47
§ 13 Kündigung bei dauerhaftem Umzug ins Ausland.................................................................................................................................. 47
§ 14 Anpassung der Beiträge an das Lebensalter der versicherten Person................................................................................................. 48
§ 15 Mehrpersonennachlass......................................................................................................................................................................... 49
Informationen zu Ihrem Gothaer Garantie-Paket....................................................................................................................................... 50
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Unfallversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
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Unternehmen: Produkt: Gothaer Privat Unfallversicherung
Gothaer Allgemeine Versicherung AG
Registriert in der Bundesrepublik Deutschland
Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick über die Gothaer Privat Unfallversicherung. Es ist daher nicht vollständig. Die
vollständigen Informationen und den konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen:
• Versicherungsantrag
• Versicherungsschein
• Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen der Gothaer Privat
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine private Unfallversicherung.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Versichert sind Unfälle. Ein Unfall liegt z.B. vor, Krankheiten (z.B. Diabetes, Gelenksarthrose),
wenn die versicherte Person sich verletzt, weil Kosten für die ärztliche Heilbehandlung,
sie stolpert, ausrutscht oder stürzt. Dafür bieten
Sachschäden (z.B. Brille, Kleidung).
wir insbesondere folgende Leistungsarten:
Geldleistungen
Einmalige Invaliditätsleistung bei dauerhaften
Beeinträchtigungen (z.B. Bewegungseinschrän Gibt es Deckungsbeschränkungen?
kungen), Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom
Einmalige Geldleistung im Todesfall, Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum
Beispiel:
Regelmäßige Rente bis zum 70. Geburtstag
oder lebenslange Rente bei besonders schwe Unfälle durch Drogenkonsum,
ren Beeinträchtigungen durch einen Unfall, Unfälle bei der vorsätzlichen Begehung
Krankenhaustagegeld bei Krankenhausaufent einer Straftat,
halten oder ambulanten Operationen, Unfälle durch die Teilnahme an Rennveran
Kostenersatz für Such-, Bergungs- und staltungen mit Motorfahrzeugen,
Rettungseinsätze, Bandscheibenschäden.
Kostenersatz für kosmetische Operationen. Wenn Unfallfolgen und Krankheiten zusammen
treffen, kann es zu Leistungskürzungen kom
Dienstleistungen men.
Häusliche Hilfe in der ersten Zeit nach einem
Unfall (z.B. Pflege, Menüservice,
Haushaltshilfe),
Professionelles Rehabilitationsmanagement.
Welche Leistungen konkret versichert sind, können
Sie den Vertragsunterlagen entnehmen.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Die Höhe der Versicherungssummen und der
versicherten Leistungen können Sie den Ver
tragsunterlagen entnehmen.
Wo bin ich versichert?
Sie haben weltweit Versicherungsschutz.
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Welche Verpflichtungen habe ich?
• Sie müssen alle Fragen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
• Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
• Sie müssen uns einen Berufswechsel so bald wie möglich anzeigen, damit wir den Vertrag anpassen können.
• Nach einem Unfall müssen Sie sofort einen Arzt aufsuchen und uns über den Unfall informieren.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins und der
Zahlungsaufforderung zahlen. Wann Sie die Folgebeiträge zahlen müssen, können Sie dem Versicherungsschein entneh
men. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge
überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. (SEPA-Lastschrift-Mandat).
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie
den ersten Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Andernfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr. Aus
nahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag zum Ende des dritten Jahres kün
digen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlänge
rungsjahres kündigen. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer erfolgen.
Außerdem können Sie und wir den Versicherungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen. Das ist
zum Beispiel nach einem Schadenfall möglich.
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Leistungen der Gothaer Privat Unfallversicherung Klassik im Überblick.
Für alle aufgeführten Leistungen gilt: Der vollständige Umfang und die vollständigen Informationen ergeben sich nur aus dem
nachfolgenden Abschnitt der Produktbezogenen Bedingungen für die Gothaer Privat Unfallversicherung Klassik.
Sofern weitere individuelle Vereinbarungen getroffen sind, finden Sie die Details hierzu in den Besonderen Bedingungen (Teil C).
Leistungen Fundstelle
Unfallbegriff und versicherte Unfallfolgen
Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen § 1 Ziffer 1.3.1
Unfreiwilliger Flüssigkeits-, Nahrungsmittel- oder Sauerstoffentzug § 1 Ziffer 1.3.2
Unfreiwillige Erfrierungen, Sonnenbrände, Sonnenstiche § 1 Ziffer 1.3.3
Erhöhte Kraftanstrengung § 1 Ziffer 1.4.1
Bauch und Unterleibsbrüche durch erhöhte Kraftanstrengung § 1 Ziffer 1.4.1.1
Gesundheitsschäden durch Eigenbewegungen § 1 Ziffer 1.4.1.2
Gesundheitsschäden durch ausströmende Gase und Dämpfe § 1 Ziffer 1.4.2
Unfälle unter Wasser einschließlich tauchtypischer Gesundheitsschäden § 1 Ziffer 1.4.3
Kosten für eine Behandlung in einer Dekompressionskammer § 1 Ziffer 1.4.3.1
Infektionen nach Durchtrennung der äußeren Hautschicht § 1 Ziffer 1.4.4
Infektionen nach Schutzimpfungen gegen Infektionskrankheiten § 1 Ziffer 1.4.4.1
Versicherung bestimmter Infektionskrankheiten (IMMUN-Klausel) § 1 Ziffer 1.4.4.2
Strahlenschäden § 1 Ziffer 1.4.5
Lebensmittelvergiftungen § 1 Ziffer 1.4.6.1
Vergiftungen aufgrund der Verwechslung mit Lebensmitteln § 1 Ziffer 1.4.6.2
Vergiftungen durch die Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund § 1 Ziffer 1.4.6.3
Unfälle durch Trunkenheit
§ 4 Ziffer 4.1.1.1
Beim Lenken eines KFZ bis unter 1,3 ‰.
Unfälle durch einen diabetischen Schock § 4 Ziffer 4.1.1.2
Unfälle durch Schlafwandeln § 4 Ziffer 4.1.1.3
Unfälle durch Medikamente § 4 Ziffer 4.1.1.4
Unfälle durch Herzinfarkt, Schlaganfall, epileptische Anfälle und Krampfanfälle § 4 Ziffer 4.1.1.5
Unfälle bei inneren Unruhen
§ 4 Ziffer 4.1.2
Wenn versicherte Person nicht als Urheber oder in Ausübung der beruflichen Tätigkeit verwickelt war.
Fahren von Motorfahrfahrzeugen ohne Fahrerlaubnis
§ 4 Ziffer 4.1.2.1
Gilt für versicherte Personen unter 18 Jahren.
Unfälle beim Umgang mit selbstgebauten Feuerwerkskörpern
§ 4 Ziffer 4.1.2.2
Gilt für versicherte Personen unter 18 Jahren.
Passives Kriegsrisiko
§ 4 Ziffer 4.1.3
Versichert für 30 Tage nach erstmaliger Veröffentlichung einer Reisewarnung.
Terroranschläge § 4 Ziffer 4.1.3
Luftfahrtunfälle
§ 4 Ziffer 4.1.4
Gilt für Flugschüler und Fluggäste.
Fahrtveranstaltungen mit Motorfahrzeugen
§ 4 Ziffer 4.1.5
Gilt für Stern-, Zuverlässigkeits-, Orientierungs- und Ballonverfolgungsfahrten
Freizeitfahrten mit Gokarts auf öffentlichen Kartbahnen § 4 Ziffer 4.1.5
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Psychische und nervöse Störungen § 4 Ziffer 4.2.1.1
Schneiden von Nägeln, Hühneraugen oder Hornhaut § 4 Ziffer 4.2.2
Schädigungen der Bandscheibe sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen
§ 4 Ziffer 4.2.5
Wenn überwiegende Ursache ein Unfall ist.
Bauch- und Unterleibsbrüche
§ 4 Ziffer 4.2.6
Wenn die überwiegende Ursache ein Unfall ist.
Invaliditätsleistung
Eine Invaliditätsleistung oder eine Unfallrente muss mindestens Inhalt des Vertrags sein. § 2 Ziffer 2.1
Eintritt der Invalidität
§ 2 Ziffer 2.1.1.2
18 Monate nach dem Unfall
Feststellung der Invalidität
§ 2 Ziffer 2.1.1.2
24 Monate nach dem Unfall
Geltendmachung der Invalidität
§ 2 Ziffer 2.1.1.3
24 Monate nach dem Unfall
Neubemessung der Invalidität
Dem Versicherungsnehmer und der Gothaer steht das Recht bis zu 3 Jahre zu; bei Kindern unter 14 Jahren § 10 Ziffer 10.4
steht dem Versicherungsnehmer und der Gothaer das Recht 5 Jahre zu.
Eintritt der Invalidität bei versicherten Infektionen
§ 1 Ziffer 1.4.4
3 Jahre nach dem Unfall
Feststellung der Invalidität bei versicherten Infektionen
§ 1 Ziffer 1.4.4
3 Jahre nach dem Unfall
Geltendmachung der Invalidität bei versicherten Infektionen
§ 1 Ziffer 1.4.4
3 Jahre und 3 Monate nach dem Unfall
Neubemessung der Invalidität bei Infektionen
Dem Versicherungsnehmer und der Gothaer steht das Recht bis zu 4 Jahren zu; bei Kindern unter 14 Jah § 1 Ziffer 1.4.4
ren steht dem Versicherungsnehmer und der Gothaer das Recht 5 Jahre zu.
Progressionsstaffeln Sofern vereinbart, siehe
Optional versicherbar: 225 %, 350 %, 500 %, 500 % Plus, 600 % Teil C - Besondere
Bedingungen
Gliedertaxen Sofern vereinbart, siehe
M oder L Teil C - Besondere
Bedingungen
Unfallrente
Optional versicherbare Leistung Sofern vereinbart, siehe
Dauer der Leistung Teil C - Besondere
Bis 70 Jahre oder lebenslang Bedingungen
Tagegeld
Optional versicherbare Leistung § 2 Ziffer 2.2
Dauer der Leistung
§ 2 Ziffer 2.2.2
Je nach Vereinbarung mit Leistungsbeginn ab 8., 15. oder 43. Tag bis zu einem Jahr ab Unfalltag
Krankenhaustagegeld
Optional versicherbare Leistung § 2 Ziffer 2.3
Dauer der Leistung
• bei vollstationärem Aufenthalt: Bis zu 2 Jahre ab dem Tag des Unfalls; über das zweite Unfalljahr
hinaus, wenn die vollstationäre Heilbehandlung zur Entfernung des eingebrachten
§ 2 Ziffer 2.3.2
Osteosynthese-Materials (z.B. Schrauben, Drähte) dient.
• bei ambulanten Operationen: für 5 Tage
• bei unfallbedingter Kurzzeitpflege: bis 90 Tage
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Genesungsgeld
Optional versicherbare Leistung § 2 Ziffer 2.4
Dauer der Leistung
§ 2 Ziffer 2.4.2
Bis zu 500 Tage
Todesfallleistung
Optional versicherbare Leistung § 2 Ziffer 2.5
Ableben infolge eines Unfalls
§ 2 Ziffer 2.5.1
Innerhalb von 12 Monaten ab dem Tag des Unfalls.
Todesfallleistung bei Verschollenheit § 2 Ziffer 2.5.1
Generell mitversicherte Leistungen ohne Mehrbeitrag
Sofortleistung bei schweren Verletzungen § 3 Ziffer 3.1
Kosten für Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze (Bergungskosten)
§ 3 Ziffer 3.2
Bis 50.000 Euro
Kosten für kosmetische Operationen
§ 3 Ziffer 3.3
Bis 50.000 Euro
Kosten der Zahnbehandlung nach einem Unfall
§ 3 Ziffer 3.4
Bis 25.000 Euro
Komageld
§ 3 Ziffer 3.5
20 Euro je Tag für max. 30 Tage
Versicherungsschutz für das ungeborene Leben
§ 3 Ziffer 3.6
Todesfallleistung von 5.000 Euro
Beitragsfreie Weiterführung der Kinder-Unfallversicherung bei Tod des Versicherungsnehmers § 3 Ziffer 3.7
Versorgung des Partners
§ 3 Ziffer 3.8
Bei Tod des Versicherungsnehmers oder des Ehe- oder Lebenspartners
Lebensretter-Unfallversicherung § 3 Ziffer 3.9
Helmklausel
§ 3 Ziffer 3.10
Zusätzliche Invaliditätsleistung von 5.000 Euro
Rooming-in § 3 Ziffer 3.11
Beitragsfreie Mitversicherung von neugeborenen leiblichen Kindern oder von Adoptivkindern § 3 Ziffer 3.12
Beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern § 3 Ziffer 3.13
Reha- und Kurbeihilfe
§ 3 Ziffer 3.14
Bis zu 2.500 Euro
Behinderungsbedingte Mehraufwendungen
§ 3 Ziffer 3.15
Bis zu 10.000 Euro
Psychologische Soforthilfe nach Raubüberfall / Geiselnahme / schwerem Unfall § 3 Ziffer 3.16.1
Invalidität oder Tod durch Medikamentenentzug bei Entführung oder Geiselnahme § 3 Ziffer 3.16.2
Rehamanagement § 3 Ziffer 3.17
Vollwaisenrente
§ 3 Ziffer 3.18
Monatliche Rente von 500 Euro
Doppelte Todesfallleistung für Vollwaisen
§ 3 Ziffer 3.19
Mindestens 10.000 Euro, maximal 50.000 Euro
Nachhilfeunterricht
§ 3 Ziffer 3.20
30 Euro je Tag für max. 50 Tage
Erholungsgeld
§ 3 Ziffer 3.21
Einmalig 500 Euro
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Haushaltshilfegeld
§ 3 Ziffer 3.22
25 Euro je Tag, max. 2.500 Euro
Leistungskürzung bei Krankheiten und Gebrechen
Mitwirkungsanteil
§ 5 Ziffer 5.2
Ab einem Mitwirkungsanteil von 50 % an den Unfallfolgen wird eine Leistungskürzung vorgenommen.
Garantien
Bedingungsgarantie und Innovationsklausel Gothaer Garantie-Paket
Wählbare Bausteine
CuraPlus Sofern vereinbart, siehe
Hilfs- und Pflegeleistungen in heimischer Umgebung. Teil C - Besondere
Bedingungen
KinderZusatzschutz Sofern vereinbart, siehe
Besondere Leistungen für Kinder und Jugendliche. Teil C - Besondere
Bedingungen
KnochenZusatzschutz Sofern vereinbart, siehe
Einmalzahlung in der gewählten Höhe bei Knochenbrüchen. Teil C - Besondere
Bedingungen
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Produktbezogene Bedingungen für die Gothaer Privat Unfallversicherung Klassik
§1 Der Versicherungsschutz ist abhängig von den mit uns vereinbarten Leistungen (siehe hierzu § 2). Er
Was ist versichert? ist ferner abhängig von den Versicherungssummen, die sie zu den Leistungen mit uns vereinbart ha
ben.
Er ist auch abhängig von der mit uns vereinbarten Gliedertaxe und von weiteren mit uns vereinbarten
Besonderen Bedingungen (z.B. für eine progressive Invaliditätsstaffel oder für eine Unfallrente oder
für den KnochenZusatzschutz).
Die von Ihnen mit uns vereinbarten
• Leistungen und
• Versicherungssummen und
• Besonderen Bedingungen
gehen aus dem Versicherungsschein und dessen Nachträgen hervor.
Dort finden Sie auch die mit uns vereinbarte Gliedertaxe.
1.1 Grundsatz
Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person.
1.2 Wo und wann gilt der Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrags
• weltweit und
• rund um die Uhr
1.3 Was ist ein Unfall?
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein
• plötzlich
• von außen
• auf ihren Körper
• wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
• unfreiwillig eine Schädigung ihrer Gesundheit
erleidet.
Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
1.3.1 Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen
Schädigungen der Gesundheit der versicherten Person
• bei der rechtmäßigen Verteidigung oder
• der Bemühung zur Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen
gelten als unfreiwillig und fallen somit unter den Versicherungsschutz.
1.3.2 Unfreiwilliger Flüssigkeits-, Nahrungsmittel- oder Sauerstoffentzug
Ein unfreiwilliger
• Flüssigkeitsentzug und/oder
• Nahrungsmittelentzug und/oder
• Sauerstoffentzug
fällt unter den Versicherungsschutz.
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1.3.3 Unfreiwillige Erfrierungen, Sonnenbrände, Sonnenstiche
Als Folge eines Unfallereignisses fallen
• Erfrierungen oder
• Sonnenbrände oder
• Sonnenstiche
unter den Versicherungsschutz.
1.4 Welche Erweiterungen gelten darüber hinaus?
1.4.1 Erhöhte Kraftanstrengung
Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung
• ein Gelenk an Gliedmaßen oder Wirbelsäule verrenkt
Hierzu ein Beispiel:
Die versicherte Person stützt einen schweren Gegenstand ab und verrenkt sich dabei das El
lenbogengelenk.
• Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder
zerreißt,
• Menisken schädigt.
Hierzu ein Beispiel:
Die versicherte Person zerrt sich bei einem Klimmzug die Muskulatur am Unterarm.
Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Bandscheibenschäden
werden deshalb von dieser Regelung nicht erfasst.
Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung. Der Muskeleinsatz geht hierbei über die
normalen Handlungen des täglichen Lebens
• im Alltag oder
• im Beruf oder
• beim Sport
hinausgeht.
Maßgeblich sind dabei die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person.
1.4.1.1 Bauch und Unterleibsbrüche durch erhöhte Kraftanstrengung
Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung der versicherten Person
• Bauch- und Unterleibsbrüche verursacht werden oder
• aufgrund von Vorwölbungen von Bauchorganen (z.B. Darm oder Darmnetz) bisher uner
kannte Bauch- und Unterleibsbrüche erstmalig erkennbar werden.
Eine ggf.
• vorher bestehende,
• angeborene oder
• erworbene Schwächung
der Bauchwand oder Erweiterung des Leistenkanals rechnen wir nicht im Sinne von § 5 "Mit
wirkung von Krankheiten und Gebrechen der versicherten Person an den Unfallfolgen" an.
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1.4.1.2 Eigenbewegungen
Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine Eigenbewegung an Glied
maßen oder Wirbelsäule
• ein Gelenk verrenkt,
• Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln zerrt oder zerreißt,
• Menisken oder sonstige Knorpel schädigt,
• Knochenbrüche zuzieht.
Ausgeschlossen bleiben Bandscheibenschäden.
Hierzu ein Beispiel:
Eine Eigenbewegung ist immer eine von der versicherten Person selbst ausgelöste Bewe
gung, die dann zu einer Gesundheitsschädigung führt. Etwa ein Bänderriss beim Joggen.
1.4.2 Gesundheitsschädigung durch ausströmende Gase und Dämpfe
Als Unfall gelten auch Gesundheitsschädigungen durch ausströmende gasförmige Stoffe.
Voraussetzung ist, dass die versicherte Person den Einwirkungen
• unbewusst oder
• unentrinnbar und
• mehrere Stunden
ausgesetzt war.
Berufs- und Gewerbekrankheiten bleiben ausgeschlossen.
1.4.3 Unfälle unter Wasser einschließlich tauchtypischer Gesundheitsschäden
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person unter Wasser unfreiwillig
• erstickt oder
• ertrinkt oder
• einen tauchtypischen Gesundheitsschaden erleidet
Als tauchtypische Gesundheitsschäden gelten z.B.
• die Caissonkrankheit
• Verletzungen des Trommelfells
1.4.3.1 Kosten für eine Behandlung in einer Dekompressions-Kammer
Erleidet die versicherte Person während eines Tauchvorgangs einen tauchtypischen Gesund
heitsschaden, so übernehmen wir die Kosten der Behandlung in einer Dekompressions-Kam
mer bis zu einer Höhe von 25.000 Euro.
Voraussetzung ist, dass ein Dritter (z.B. die gesetzliche oder private Krankenversicherung,
ein Haftpflichtversicherer)
• nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder
• seine Leistungspflicht bestreitet oder
• seine Leistung zur Deckung der angefallenen Kosten nicht ausreicht.
Diese Leistung nimmt nicht an einer gegebenenfalls für andere Leistungen vereinbarten
Summendynamik teil.
Bestehen für die betroffene versicherte Person bei unserer Gesellschaft noch weitere Unfall
versicherungen, so zahlen wir diese Kosten nur aus einer der Versicherungen.
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1.4.4 Infektionsklausel
Versichert sind auch Infektionen, bei denen
• aus der Krankheitsgeschichte,
• dem Befund oder
• der Natur der Erkrankung
hervorgeht, dass die Krankheitserreger
• durch eine Beschädigung der Haut oder der Schleimhaut, wobei mindestens die äußere
Hautschicht durchtrennt sein muss, oder
• durch das Einspritzen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase
in den Körper der versicherten Person gelangt sind.
Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand des Einspritzens nicht.
Die äußere Hautschicht wird z.B. durch einen Zeckenstich durchtrennt.
Die durch Zeckenstich verursachten Infektionen wie
• Borreliose oder
• FSME (Frühsommer Meningo-Enzephalitis)
fallen somit ausdrücklich unter den Versicherungsschutz.
Es fallen auch folgende Infektionskrankheiten unter den Versicherungsschutz, bei denen die
Krankheitserreger ebenfalls durch eine Durchtrennung mindestens der äußeren Hautschicht
in den Körper gelangen:
• Malaria, die durch einen Mückenstich übertragen wird.
• Fleckfieber, das durch den Biss bzw. Stich von Läusen übertragen wird.
• Gelbfieber, das durch einen Mückenstich übertragen wird.
• Schlafkrankheit, die durch den Stich der Tsetsefliege übertragen wird.
• Tetanus (Wundstarrkrampf), der durch das Eindringen von Fremdkörpern unter die Haut
entsteht.
• Tollwut, die durch den Biss eines Tieres übertragen wird.
• Tularämie (Hasenpest), die durch den Biss von Zecken, den Biss von Flöhen, den Biss
oder das Kratzen von Nagetieren, Hasen, Hunden, Katzen, Wildkaninchen übertragen
wird.
Die vorgenannte Aufzählung von Infektionskrankheiten ist nur beispielhaft und erhebt kei
nen Anspruch auf Vollständigkeit.
Der Zusammenhang zwischen der erstmaligen Infektion durch einen Krankheits-Erreger und
der Voraussetzung für eine Leistung ist von Ihnen durch einen ärztlichen Bericht nachzuwei
sen.
Der ärztliche Bericht hat sich objektiv am Stand medizinischer Erkenntnisse zu orientieren
und entsprechende Laborbefunde zu enthalten.
Abweichend von § 8 Ziffer 8.1 reicht es aus, wenn Sie den Versicherer unverzüglich unter
richten, nachdem die erstmalige Infektion durch einen Arzt festgestellt wurde.
Abweichend von § 2 Ziffer 2.1.1.2 besteht auch dann noch Anspruch auf die Invaliditätsleis
tung, wenn die infektionsbedingte Invalidität
• innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall eingetreten ist und
• innerhalb dieses Zeitraums von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen inner
halb von weiteren drei Monaten bei uns schriftlich geltend gemacht worden ist.
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Abweichend von § 10 Ziffer 10.4 sind Sie und wir berechtigt, längstens bis zu 4 Jahre nach
der ärztlichen Feststellung der erstmaligen Infektion, den Grad der Invalidität jährlich neu be
messen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleibt es auch hier
bei bei einer Frist von 5 Jahren.
1.4.4.1 Schutzimpfungen gegen Infektionskrankheiten
Mitversichert sind auch durch Schutzimpfungen gegen Infektionskrankheiten hervorgeru
fene Infektionen (Impfschäden). Ein Impfschaden ist eine über das übliche Ausmaß einer
Impfreaktion hinausgehende Gesundheitsschädigung.
1.4.4.2 Versicherung bestimmter Infektionskrankheiten (IMMUN-Klausel)
Versichert sind auch folgende Infektionskrankheiten:
• Brucellose (Maltafieber),
• Cholera,
• Diphterie,
• Echinokokkose (Fuchsbandwurm),
• epidemische Kinderlähmung (Poliomyelitis),
• Hirnhaut-Entzündung (Meningitis),
• Keuchhusten,
• Lepra,
• Masern,
• Mumps,
• Pest,
• Röteln,
• Dreitagefieber
Bei diesen abschließend aufgezählten Infektionskrankheiten ist es nicht notwendig, dass die
Krankheitserreger
• durch eine Durchtrennung der äußeren Hautschicht, oder
• durch ein Einspritzen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase
in den Körper der versicherten Person gelangt sind.
1.4.5 Strahlenschäden
Gesundheitsschäden durch Strahlen sind mitversichert, soweit sie sich als Unfälle darstellen.
Nicht versichert sind Berufs- bzw. Gewerbekrankheiten, die Folge des regelmäßigen Hantie
rens mit strahlenerzeugenden Geräten sind.
Ferner sind gemäß § 4 Ziffer 4.1.6 Gesundheitsschäden durch Strahlen im Zusammenhang
mit Kernenergie vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
1.4.6 Vergiftungen
1.4.6.1 Lebensmittelvergiftungen
Versichert sind die Folgen von Lebensmittelvergiftungen.
1.4.6.2 Vergiftungen aufgrund der Verwechslung mit Lebensmitteln
Die versicherte Person isst oder trinkt Stoffe, die zu einer Vergiftung führen,
• weil sie für einen Menschen schädlich sind und
• sie diese Stoffe irrtümlich für Lebensmittel gehalten hat.
Eine solche Vergiftung ist versichert.
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1.4.6.3 Vergiftungen durch die Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund
Vergiftungen der versicherten Person
• durch die Einnahme
• fester oder flüssiger Stoffe
• durch den Schlund
sind versichert. Das Alter der versicherten Person spielt hierbei keine Rolle.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Vergiftungen
• durch Alkohol und
• durch illegale Drogen
bei versicherten Personen, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Illegale Drogen sind
• nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel der Anlage I und
• verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel der Anlage III
des Betäubungsmittel-Gesetzes (BtMG).
1.5 Einschränkung der Leistungspflicht
Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschäden können wir keine oder nur eingeschränkte
Leistungen erbringen.
Bitte beachten Sie deshalb die Regelungen über
• die Ausschlüsse vom Versicherungsschutz (§ 4),
• die Einschränkung der Leistungen bei der Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen
der versicherten Person an den Unfallfolgen (§ 5),
• die nicht versicherbaren Personen (§ 6).
§2 Die Leistungsarten, die Sie vereinbaren können, werden im Folgenden oder in Teil C in zusätzlichen
Welche Leistungsarten Besonderen Bedingungen beschrieben. Es gelten immer nur die Leistungsarten und Versicherungs
können vereinbart werden? summen, die Sie mit uns vereinbart haben. Diese sind in Ihrem Antrag, Versicherungsschein und des
sen Nachträgen genannt.
Die Leistungen, die Sie unter § 3 finden, sind generell und ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert.
2.1 Invaliditätsleistung
2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung
2.1.1.1 Invalidität
Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten.
Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt
• die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
• dauerhaft
beeinträchtigt ist.
Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn
• sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und
• eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
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.
Hierzu ein Beispiel:
Eine Beeinträchtigung ist nicht dauerhaft, wenn die versicherte Person einen Knochenbruch
erleidet, der innerhalb eines Jahres folgenlos ausheilt.
2.1.1.2 Eintrittsfrist und ärztliche Feststellung
Die Invalidität ist
• innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten (Eintrittsfrist) und
• innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt (Ärztli
che Feststellung) worden.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so besteht kein Anspruch auf eine Invaliditäts
leistung.
2.1.1.3 Geltendmachung der Invalidität
Sie müssen die Invalidität innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend ma
chen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen.
Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen.
Nur in besonderen Ausnahmefällen kann das Versäumen der Frist entschuldigt werden.
Dann müssen Sie die Geltendmachung unverzüglich nachholen.
Hierzu ein Beispiel:
Sie haben bei dem Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der
Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen.
2.1.1.4 Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr
Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht
kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
In einem solchen Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (§ 2 Ziffer 2.5), sofern diese verein
bart ist.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung
2.1.2.1 Berechnung der Invaliditätsleistung
Die Invaliditätsleistung zahlen wir Ihnen als einmaligen Kapitalbetrag.
Grundlage für die Berechnung der Leistung sind
• die vereinbarte Versicherungssumme und
• der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
Hierzu ein Beispiel:
Bei einer Versicherungssumme von 100.000 Euro und einem unfallbedingten Invaliditätsgrad
von 20 % zahlen wir 20.000 Euro.
2.1.2.2 Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum der Bemessung
Die Höhe des Invaliditätsgrads richtet sich
• nach der von Ihnen gewählten Gliedertaxe (§ 2 Ziffer 2.1.2.2.1), sofern die betroffenen
Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind
• ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungs
fähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (§ 2 Ziffer 2.1.2.2.2).
Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten
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Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Be
messungen der Invalidität (§ 10 Ziffer 10.4)
2.1.2.2.1 Gliedertaxe
Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit von Körperteilen und Sinnesorganen gel
ten ausschließlich die genannten Invaliditätsgrade in der von Ihnen gewählten Gliederta
xe.
Die von Ihnen gewählte Gliedertaxe geht aus Ihrem Versicherungsantrag und aus Ihrem Ver
sicherungsschein hervor. Den Volltext finden Sie in Teil C - Besondere Bedingungen.
2.1.2.2.2 Bemessung außerhalb der Gliedertaxe
Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in wel
chem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft
beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Ge
schlechts.
Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
2.1.2.2.3 Minderung der Vorinvalidität
Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane bereits vor dem
Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie bemisst sich nach den § 2 Ziffer 2.1.2.2.1 und § 2
Ziffer 2.1.2.2.2.
Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.
Hierzu ein Beispiel:
Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, beträgt der Invaliditätsgrad 70 %. War dieser Arm
schon vor dem Unfall um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, beträgt die Vorinvalidi
tät 7 % (= ein Zehntel von 70 %). Diese 7 % Vorinvalidität werden abgezogen. Es verbleibt
ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 63 %.
2.1.2.2.4 Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane
Durch einen Unfall können
• mehrere Körperteile oder
• Sinnesorgane
beeinträchtigt sein. In einem solchen Fall werden die ermittelten Invaliditätsgrade addiert.
Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
Hierzu ein Beispiel:
Durch einen Unfall ist ein Arm vollständig funktionsunfähig (70 %) und ein Bein zur Hälfte in
seiner Funktion beeinträchtigt (35 %). Auch wenn die Addition der Invaliditätsgrade 105 % er
gibt, ist die Invalidität auf 100 % begrenzt.
2.1.2.3 Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person
Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität
• aus unfallfremder Ursache innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall oder
• gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,
und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach § 2 Ziffer 2.1.1 entstanden, leisten wir
nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu
rechnen gewesen wäre.
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2.2 Tagegeld
2.2.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person ist unfallbedingt
• in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und
• in ärztlicher Behandlung.
Sofern die versicherte Person nach einem Unfall aus Pflichtgefühl ihrem Beruf soweit als
möglich nachgeht, wird dies nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt. Für die Bemessung der Be
einträchtigung der Arbeitsfähigkeit ist nur der objektive ärztliche Befund maßgebend.
2.2.2 Höhe und Dauer der Leistung
Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind
• die vereinbarte Versicherungssumme und
• der unfallbedingte und ärztlich festgestellte Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähig
keit
Der Grad der Beeinträchtigung bemisst sich
• nach der Fähigkeit der versicherten Person, ihrem bis zu dem Unfall ausgeübten Beruf
weiter nachzugehen.
• nach der allgemeinen Fähigkeit der versicherten Person, einer Beschäftigung nachzuge
hen (z.B. Besuch des Kindergartens oder der Schule oder Hochschule, Hausarbeit, Gar
tenarbeit usw.), wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig war.
Wir zahlen das Tagegeld abgestuft nach dem Ausmaß der ärztlich festgestellten Beeinträchti
gung.
Hierzu ein Beispiel:
Bei einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 100 % zahlen wir das vereinbarte Tage
geld in voller Höhe. Bei einem ärztlich festgestellten Grad der Beeinträchtigung von 50 %
zahlen wir die Hälfte des Tagegeldes.
Wir zahlen das Tagegeld für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr ab
dem Tag des Unfalls. Unsere Zahlung setzt erst nach Ablauf der von Ihnen gewählten Ka
renzzeit ab dem 8., dem 15. oder dem 43. Tag ein.
2.3 Krankenhaustagegeld
2.3.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person
• ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung.
Als vollstationäre Heilbehandlung gilt
• ein mindestens 24-stündiger Krankenhausaufenthalt
• ein mindestens 24-stündiger Aufenthalt in einem Institut, das sowohl der Heilbehandlung
als auch der Rehabilitation dient (gemischtes Institut)
Als vollstationäre Heilbehandlung gilt auch eine/ein unmittelbar an den ersten unfallbeding
ten vollstationären Krankenhausaufenthalt anschließende/-r
• vollstationäre Anschluss-Heilbehandlung (AHB)
• berufsgenossenschaftlich stationäre Weiterbehandlung (BGSW)
• vollstationärer Aufenthalt zur Kurzzeitpflege in einem Pflege- oder Seniorenheim.
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.
Als unmittelbar gilt ein Zeitraum von 21 Tagen.
Nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlungen gelten
• Kuren
• Aufenthalte in Pensionen
• Aufenthalte in Hotels
• Aufenthalte in Erholungsheimen
Wir zahlen das Krankenhaustagegeld auch für eine unfallbedingte ambulant durchgeführte
Operation.
Eine ambulante Operation ist ein chirurgischer Eingriff zur Vermeidung einer vollstationären
Heilbehandlung.
2.3.2 Höhe und Dauer der Leistung
Wir zahlen das Krankenhaustagegeld in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
• für jeden Kalendertag der vollstationären Heilbehandlung, längstens jedoch für 3 Jahre,
vom Unfalltag an gerechnet.
• über das dritte Unfalljahr hinaus, wenn der vollstationäre Aufenthalt zur Entfernung
des eingebrachten Osteosynthese-Materials dient.
• bei einer unfallbedingten ambulant durchgeführten Operation für 5 Tage. Es entsteht hier
durch kein Anspruch auf ein versichertes Genesungsgeld im Sinne der § 2 Ziffer 2.4.1.
• bei unfallbedingtem vollstationärem Aufenthalt zur Kurzzeitpflege in einem Pflege- oder
Seniorenheim bis zu einer Dauer von 90 Tagen.
2.3.2.1 Doppeltes Krankenhaustagegeld im Ausland
Führt ein Unfall im Ausland zu einer medizinisch notwendigen vollstationären Heilbehand
lung in dem betreffenden Land gilt:
• Wir zahlen das vereinbarte Krankenhaustagegeld bis zu 21 Tagen in doppelter Höhe.
• Ab dem 22. Tag zahlen wir das vereinbarte Krankenhaustagegeld in einfacher Höhe wei
ter.
Als Ausland gilt jedes Land außerhalb Deutschlands, in welchem die versicherte Person kei
nen ständigen Wohnsitz unterhält.
Haben Sie mit uns auch ein Genesungsgeld gemäß § 2 Ziffer 2.4 vereinbart, so zahlen wir Ih
nen nur das einfache Genesungsgeld.
2.4 Genesungsgeld
2.4.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person
• ist aus der vollstationären Heilbehandlung entlassen worden und
• hat Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach § 2 Ziffer 2.3
• hat das Genesungsgeld zum Krankenhaustagegeld vereinbart.
Wir zahlen das vereinbarte Genesungsgeld auch für den Fall, dass die versicherte Person
während der unfallbedingten vollstationären Heilbehandlung an den Unfallfolgen verstirbt.
2.4.2 Höhe und Dauer der Leistung
Das Genesungsgeld wird von uns
• in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme und
• für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die wir Krankenhaustagegeld leis
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.
ten.
Wir zahlen das Genesungsgeld für maximal 500 Tage.
2.5 Todesfallleistung
2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person ist
• unfallbedingt innerhalb eines Jahres gestorben oder
• nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) für tot erklärt worden.
Wir weisen Sie auf die besonderen Pflichten nach § 8 Ziffer 8.5 hin.
2.5.2 Höhe der Leistung
Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
§3 3.1 Sofortleistung bei schweren Verletzungen
Generell mitversicherte
Leistungen ohne Mehrbeitrag 3.1.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person
• erleidet einen Unfall
• der zu einer schweren Verletzung ohne akute Lebensgefahr führt.
Eine schwere Verletzung liegt bei einem zu erwartenden Invaliditätsgrad von mindestens
40 % vor.
Die nachfolgend abschließend aufgezählten Verletzungen gelten immer als schwere Ver
letzung, der zu erwartende Invaliditätsgrad spielt hierbei keine Rolle:
• Komplette oder inkomplette Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks
• Schädel-Hirn-Verletzungen mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprellung (Contusion) 2.
oder 3. Grades
• Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche
• Dauerhafte Sehminderung von mindestens 60 % auf beiden Augen
• Amputation eines ganzen Fußes
• Amputation einer ganzen Hand
oder
• schwere Mehrfachverletzung (Polytrauma)
Schwere Mehrfachverletzungen sind:
• Bruch (Fraktur) an zwei langen Röhrenknochen des Ober- und Unterarms oder des
Ober- und Unterschenkels oder
• Gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen
oder
• Eine Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen:
- Fraktur eines langen Röhrenknochens,
- Fraktur des Beckens,
- Fraktur der Wirbelsäule,
- gewebezerstörender Schaden eines inneren Organs mit Funktionsverlust.
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3.1.2 Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen Ihnen
• vor Abschluss des Heilverfahrens
• einen sofortigen Vorschuss in Höhe von 30 %
• aus der Summe, die sich aus dem zu erwartenden Invaliditätsgrad errechnet
Wir zahlen Ihnen jedoch mindestens 10.000 Euro.
Besteht für die versicherte Person aufgrund des Unfalls akute Lebensgefahr, so ist die Sofort
leistung auf die Versicherungssumme für eine vereinbarte Todesfallleistung begrenzt.
Die Sofortleistung wird auf die sich endgültig ergebende Invaliditätsleistung, die sich nach
§ 2 Ziffer 2.1.2 errechnet, angerechnet.
3.1.3 Rückforderungsverzicht
Sollte die sich endgültig ergebende Invaliditätsleitung geringer ausfallen, als die von uns aus
gezahlte Sofortleistung, fordern wir die entsprechende Differenz nicht von Ihnen zurück.
Ergibt sich tatsächlich kein Anspruch auf eine Invaliditätsleistung, fordern wir die von uns
ausgezahlte Sofortleistung ebenfalls nicht von Ihnen zurück.
3.2 Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze (Bergungskosten)
3.2.1 Voraussetzungen für die Leistung
Der versicherten Person sind nach einem Unfall Kosten für:
• Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich orga
nisierten Rettungsdiensten,
• den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, so
weit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet
• den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, so
weit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungs
art unvermeidbar waren
• die zusätzliche Heimfahrt- oder Unterbringung für mitreisende minderjährige Kinder und
den mitreisenden Partner der versicherten Person bei einem Unfall im Ausland oder
• die Bestattung im Ausland bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland
entstanden.
Einem Unfall steht gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Um
ständen zu vermuten war.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z.B. die gesetzliche oder private Krankenversiche
rung, ein Haftpflichtversicherer)
• nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder
• seine Leistungspflicht bestreitet oder
• seine Leistung zur Deckung der angefallenen Kosten nicht ausreicht.
3.2.2 Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten
• nachgewiesene und
• nicht von Dritten übernommene Kosten
• insgesamt bis zu 50.000 Euro.
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3.3 Kosten für kosmetische Operationen
3.3.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person hat sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbe
dingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds zu beheben.
Die kosmetische Operation erfolgt
• durch einen Arzt,
• nach Abschluss der Heilbehandlung und
• bei Erwachsenen innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Minderjährigen vor Voll
endung des 21. Lebensjahres.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z.B. die gesetzliche oder private Krankenversiche
rung, ein Haftpflichtversicherer)
• nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder
• seine Leistungspflicht bestreitet oder
• seine Leistung zur Deckung der angefallenen Kosten nicht ausreicht.
3.3.2 Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene
• Arzthonorare und sonstige Operationskosten,
• notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus,
• insgesamt bis zu 50.000 Euro
3.4 Kosten der Zahnbehandlung nach einem Unfall
3.4.1 Voraussetzung für die Leistung
Die versicherte Person hat sich einer Zahnbehandlung unterzogen, um den unfallbedingten
Verlust oder Teilverlust von natürlichen Schneide- oder Eckzähnen behandeln zu lassen.
Nicht übernommen werden insoweit die Kosten für die Beschädigung oder Zerstörung von
• Brücken,
• Kronen,
• Stiftzähnen,
• Gebissen und
• Implantaten.
Die Zahnbehandlung erfolgt
• durch einen Zahnarzt
• bei Erwachsenen innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall
• bei Minderjährigen vor Vollendung des 21. Lebensjahres
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z.B. die gesetzliche oder private Krankenversiche
rung, ein Haftpflichtversicherer)
• nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder
• seine Leistungspflicht bestreitet oder
• seine Leistung zur Deckung der angefallenen Kosten nicht ausreicht.
3.4.2 Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene
• Kosten der Zahnbehandlung
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• Kosten für Zahnersatz
• insgesamt bis zu 25.000 Euro
im Rahmen der für die Kosten für kosmetische Operationen vereinbarten Versicherungssum
me (§ 3 Ziffer 3.3.2).
3.5 Komageld
3.5.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person
• fällt infolge eines Unfalls in ein Koma oder
• wird infolge eines Unfalls in ein künstliches Koma versetzt.
3.5.2 Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen für den Zeitraum des Komas
• 20,- Euro pro Tag
• längstens jedoch für 30 Tage
Eine evtl. vereinbarte Summendynamik gilt hier nicht.
3.6 Versicherungsschutz für das ungeborene Leben
3.6.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die schwangere versicherte Person
• hat einen Unfall erlitten
• in dessen Folge kommt es zu einer Totgeburt.
3.6.2 Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen
• eine Todesfallleistung
• in Höhe von 5.000 Euro.
3.7 Die beitragsfreie Weiterführung der Kinder-Unfallversicherung bei Tod des Versiche
rungsnehmers
Wenn Sie während der Vertragsdauer sterben und
• der Vertrag nicht gekündigt war und
• ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse nach Ablauf der in § 4 Ziffer
4.1.3 genannten Frist von 30 Tagen verursacht wurde
gilt Folgendes:
• Wir führen den Vertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsumfang bei
tragsfrei weiter.
• Neuer Versicherungsnehmer wird der gesetzliche Vertreter, wenn nichts anderes verein
bart ist.
• Die beitragsfreie Weiterführung endet mit dem Ablauf des Versicherungsjahres, in dem
das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet (= 18. Geburtstag).
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3.8 Versorgung des Partners
3.8.1 Voraussetzungen für die Leistung
Der Versicherungsnehmer oder der mitversicherte Ehe-/Lebenspartner
• verstirbt während der Vertragslaufzeit
• der Vertrag war bis zu diesem Zeitpunkt ungekündigt.
3.8.2 Art der Leistung
Der Vertrag wird beitragsfrei weitergeführt:
• ab dem Todestag
• mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsarten und Versicherungssummen
• bis zum Ende des Versicherungsjahres
3.9 Lebensretter-Unfallversicherung
3.9.1 Voraussetzungen für die Leistung
Eine vertragsfremde Person
• erleidet einen Unfall
• bei ihrer Bemühung zur Rettung der verunfallten versicherten Person.
Die vertragsfremde Person ist
• zum Zeitpunkt der Rettung
• nicht für eine Rettungs-Organisation (z.B. Feuerwehr, Technisches Hilfswerk, Polizei
etc.) im Einsatz.
3.9.2 Art und Höhe der Leistung
Versichert sind
• 25.000 Euro für die Invaliditätsleistung und
• 25.000 Euro für die Todesfallleistung.
Die versicherte Person hat bei uns noch weitere Unfallversicherungsverträge
• wir erbringen die Leistung nur aus einem Vertrag.
3.10 Helmklausel
3.10.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person erleidet durch einen Unfall beim
• Fahrradfahren (auch passiv in einem Kindersitz),
• Inline-Skating,
• Kitesurfen,
• Reiten,
• Rodeln,
• Roller-Skating,
• Skateboarden,
• Ski Alpin,
• Wakeboarden,
• Windsurfen,
• Surfen (Wellenreiten)
ein Schädel-Hirn-Trauma 2. oder 3. Grades und trägt zum Zeitpunkt des Unfalls einen han
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delsüblichen Helm.
3.10.2 Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen
• einmalig eine zusätzliche Invaliditätsleistung
• in Höhe von 5.000 Euro.
3.11 Rooming-in
3.11.1 Voraussetzungen für die Leistung
Das versicherte Kind
• erleidet vor der Vollendung des 12. Lebensjahres einen Unfall
• der eine medizinisch notwendige vollstationäre Heilbehandlung notwendig macht.
3.11.2 Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen einen pauschalen Kostenzuschuss
• bei Übernachtung eines Erziehungsberechtigten mit dem versicherten Kind im Kranken
haus (Rooming-in)
• in Höhe von 30,- Euro bis zur 10. Übernachtung
• in Höhe von 15,- Euro ab der 11. Übernachtung
3.12 Beitragsfreie Mitversicherung von neugeborenen leiblichen Kindern oder von Adoptiv
kindern
3.12.1 Voraussetzungen für die Leistung
Sie
• sind während der Vertragslaufzeit Mutter oder Vater eines leiblichen Kindes geworden
oder
• haben ein minderjähriges Kind adoptiert.
3.12.2 Art und Höhe der Leistung
Es besteht beitragsfreier Versicherungsschutz
• ab dem Tag der Geburt bzw.
• ab dem Tag der Rechtsgültigkeit der Adoption
• bis zum Ende des Versicherungsjahres.
Versichert sind
• 30.000 Euro für die Invaliditätsleistung und
• 5.000 Euro für die Todesfallleistung.
3.13 Beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern
3.13.1 Voraussetzungen für die Leistung
Sie schließen
• während der Vertragslaufzeit eine Ehe oder
• eine eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebens-Partnerschafts-Gesetzes
(LPartG).
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3.13.2 Art und Höhe der Leistung
Es besteht beitragsfreier Versicherungsschutz
• ab dem Tag der Eheschließung für Ihre Ehegattin oder Ehegatten bzw.
• ab dem Tag der Rechtsgültigkeit der eingetragenen Lebenspartnerschaft für Ihre Lebens
partnerin oder Lebenspartner
• bis zum Ende des Versicherungsjahres.
Versichert sind
• 30.000 Euro für die Invaliditätsleistung und
• 5.000 Euro für die Todesfallleistung.
3.14 Reha- und Kurbeihilfe
3.14.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person hat aufgrund der Schädigung ihrer Gesundheit infolge eines Unfalls
oder deren Folgen
• innerhalb von 3 Jahren, gerechnet ab dem Tag des Unfalls
• für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 3 Wochen
• eine stationäre durchgeführte und medizinisch notwendige Reha-Maßnahme oder Kur
durchgeführt
Sie haben uns diese Voraussetzungen
• durch einen objektiven
• am Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten
• ärztlichen Bericht
nachgewiesen.
3.14.2 Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen die Reha- und Kurbeihilfe
• einmal je Unfall
• in einer Höhe von 2.500 Euro.
Eine evtl. vereinbarte Summendynamik gilt hier nicht.
3.15 Behinderungsbedingte Mehraufwendungen
3.15.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person hat
• einen Unfall erlitten, der
• nach § 2 Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.1.2 zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % ge
führt hat.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z.B. die gesetzliche oder private Krankenversiche
rung, ein Haftpflichtversicherer)
• nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder
• seine Leistungspflicht bestreitet oder
• seine Leistung zur Deckung der angefallenen Kosten nicht ausreicht.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie uns die medizinische Notwendigkeit der entstande
nen Kosten nachweisen.
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3.15.2 Art und Höhe der Leistung
Wir übernehmen die erforderlichen Kosten für
• den behindertengerechten Umbau des PKW der versicherten Person
• den behindertengerechten Umbau der Wohnung der versicherten Person oder den Um
zug in eine behindertengerechte Wohnung
• Prothesen und Hilfsmittel
• Maßnahmen zur beruflichen Umschulung, sofern diese Maßnahme ausschließlich auf
die durch den Unfall eingetretene Invalidität zurückzuführen ist.
bis zu insgesamt 10.000 Euro.
Wir übernehmen die erforderlichen Kosten für
• die behindertengerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes der versicherten Person
bis zu insgesamt 2.500 Euro.
Eine evtl. vereinbarte Summendynamik gilt hier nicht.
3.16 Raubüberfall / Geiselnahme / schwerer Unfall
3.16.1 Psychologische Soforthilfe
3.16.1.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person
• ist Opfer eines Raubüberfalls oder
• einer Geiselnahme geworden oder
• hat einen schweren Unfall erlitten.
Ein schwerer Unfall liegt vor, wenn er nach § 2 Ziffer 2.1.1 und Ziffer 2.1.2 zu einem Invalidi
tätsgrad von mindestens 50 % geführt hat.
3.16.1.2 Art und Dauer der Leistung
Wir ersetzen die Kosten für
• die ersten 10 Sitzungen zur
• psychologischen Soforthilfe
unmittelbar nach Eintritt der in § 3 Ziffer 3.16.1.1 genannten Voraussetzungen.
3.16.2 Medikamentenentzug
3.16.2.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person
• ist Opfer einer Entführung oder Geiselnahme geworden
• in deren Folge ist es ihr nicht möglich ärztlich verordnete Medikamente einzunehmen
• hierdurch tritt eine Gesundheitsschädigung oder der Tod ein
3.16.2.2 Art der Leistung
Durch den Medikamentenentzug kommt es zu einer Gesundheitsschädigung,
• wir leisten aus den Leistungsarten, die für die versicherte Person vertraglich vereinbart
sind,
• wenn die dort genannten Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.
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Die vereinbarten Leistungsarten sind in Ihrem Versicherungsschein und dessen Nachträgen
aufgeführt, die Leistungsvoraussetzungen ergeben sich aus den §§ 2 und 3.
Durch den Medikamentenentzug tritt der Tod ein,
• wir zahlen eine Todesfallleistung (§ 2.5), sofern diese vereinbart ist.
3.17 Rehamanagement
Das Rehamanagement navigiert und begleitet die verunfallte versicherte Person
• durch das System der Sozialleistungsträger und
• der Leistungserbringer (Krankenhäuser, Rehakliniken)
• während des gesamten Genesungs-Prozesses.
Ziel ist es
• eine optimale Versorgungssituation zu schaffen
• um damit eine schnellstmögliche Genesung zu fördern.
Das Rehamanagement erbringen wir ausschließlich in Deutschland.
Ausnahme:
Der Auslands-Aufenthalt ist Teil des Rehabilitations-Prozesses. Er wurde von uns oder dem
Dienstleister vorgeschlagen.
3.17.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person
• hat einen Unfall erlitten
• der zu einer Akutbehandlung im Krankenhaus von mindestens 14 zusammenhängenden
Tagen führt.
3.17.2 Beauftragung eines qualifizierten Dienstleisters
Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Rehamanagement, so beauftragen wir einen
qualifizierten Dienstleister
• mit der Erhebung eines Rehamanagement-Bedarfs und
• mit der Durchführung.
Der Rehamanagement-Bedarf wird
• durch ein Ersthilfe-Telefonat oder
• zusätzlich durch ein Vorortgespräch
- mit der versicherten Person und
- deren Angehörigen und
- den behandelnden Ärzten bzw. dem Krankenhaus
erhoben.
Als Angehörige gelten
• Ehegatten,
• eingetragene Lebenspartner,
• mit der versicherten Person in häuslicher Gemeinschaft lebender Partner einer nicht ehe
lichen Lebens-Gemeinschaft,
• volljährige Kinder,
• Eltern.
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.
Aus dem erhobenen Rehamanagement-Bedarf leitet der qualifizierte Dienstleister ab, ob es
sich
• um einen kleinen Rehafall oder
• um eine großen Rehafall handelt
und leitet die entsprechenden Schritte ein.
3.17.3 Entbindung von der Schweigepflicht
Der von uns beauftragte Dienstleister kann nur dann tätig werden, wenn behandelnde Perso
nen und Einrichtungen, z.B.
• Angehörige von Heilberufen
• Krankenhäuser und Kliniken
• Rehabilitations-, Kur- und Pflege-Einrichtungen
diesem gegenüber durch die versicherte Person von ihrer Schweigepflicht entbunden wer
den. Der Dienstleister wird die versicherte Person im Rahmen des Ersthilfe-Telefonats noch
mals und ausdrücklich über die Bedeutung der Entbindung von der Schweigepflicht aufklä
ren.
3.17.4 Kleiner Rehafall
Ein kleiner Rehafall liegt vor,
• wenn der Rehamanagement-Bedarf gering bis mittelintensiv eingeschätzt wird,
• die versicherte Person nach einem Krankenhausaufenthalt von mindestens 14 Tagen
noch für einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen als arbeitsunfähig entlassen wird und
• der Hausarzt oder ein Facharzt die weitere Behandlung ambulant durchführt.
3.17.4.1 Die Leistungen bei einem kleinen Rehafall
Die Rehabetreuung
Im Rahmen der Rehabetreuung erfolgt ein regelmäßiger telefonischer Kontakt (Verlaufs-Be
gleitung)
• mit der versicherten Person und
• mit den behandelnden Ärzten.
Der telefonische Kontakt zu den behandelnden Ärzten erfolgt jeweils an der Schnittstelle
zum nachfolgenden Versorgungs-Sektor.
Einer Akutbehandlung im Krankenhaus folgt eine ambulante medizinische Weiterversorgung
durch den Hausarzt oder einen Facharzt.
Die Rehaberatung
Den Angehörigen wird ein telefonischer Beratungsservice angeboten. Dieser bietet Bera
tungs-Leistung zur Unterstützung bei allen Aktivitäten der Angehörigen im Rehaprozess der
versicherten Person. Zu den Aktivitäten der Angehörigen zählen z.B. Amts- und Behörden-
Vorgänge.
Finanzielle Beihilfen
Wir finanzieren einmalig zusätzliche ambulante therapeutische Maßnahmen geringeren Um
fangs, die im Rahmen der Betreuung als notwendig erkannt worden sind.
Zu diesen ambulanten therapeutischen Maßnahmen zählen
• die Ergotherapie
• die manuelle Therapie (Behandlung von Funktions-Störungen des Bewegungs-Appara
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.
tes [Gelenke, Muskeln, Nerven])
• Massagen
Wir übernehmen hierbei die Kosten für maximal 5 Behandlungen einer dieser therapeuti
schen Maßnahmen.
3.17.5 Großer Rehafall
Ein großer Rehafall liegt vor, wenn
• der Rehamanagement-Bedarf hoch und mit komplexer Betreuung und Beratung einge
schätzt wird,
• und die versicherte Person nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus noch für einen
Zeitraum von mindestens 28 Tagen arbeitsunfähig ist.
Er liegt immer vor, wenn die versicherte Person durch den Unfall eine der folgenden Verlet
zungen erlitten hat:
• Schädel-Hirn-Trauma (SHT) mindestens 2. Grades
• Knöcherne Verletzung der Wirbelsäule
• Polytrauma (Verletzung mehrerer Körperregionen oder von Organsystemen)
• Morbus Sudeck (CRPS)
• Frakturen mit Beteiligung großer Gelenke (Schulter-, Knie-, Hüftgelenke).
3.17.5.1 Die Leistungen bei einem großen Rehafall
Die Rehabetreuung
Der Dienstleister überwacht den Rehabilitations- und Genesungsverlauf mittels einer aktiven
telefonischen Verlaufs-Begleitung. Sie erfolgt jeweils an einem medizinischen oder rehabilita
tiven Versorgungs-Wechsel. Diese aktive telefonische Verlaufs-Begleitung beginnt mit der
Entlassung aus dem Krankenhaus. Sie endet mit der Wiederaufnahme der Arbeit am alten
Arbeitsplatz bzw. dem Erreichen einer optimalen Pflegesituation.
Zu den Aufgaben gehören:
• regelmäßiger Kontakt mit der versicherten Person und den behandelnden Ärzten.
• ständige Kontrolle des Soll-Ist- Zustandes und Problemlösungs-Gespräche mit allen Be
teiligten
• regelmäßige Situations-Besprechung mit den Angehörigen der versicherten Person
• Leistungs-Koordinierung unterschiedlicher Kostenträger der Rehabilitation bzw. Pflege
kasse
• Absicherung eines nahtlosen Überganges in unterschiedliche therapeutische Einrichtun
gen oder zu Fachärzten
• Kontakt- und Arbeitsplatz-Sicherungsgespräche mit Arbeitgebern (Erhalt des Arbeitsplat
zes, Hilfen bei Umorganisationen oder betrieblichen Umsetzungen, Unterstützung in der
für den Arbeitsplatz benötigten Qualifizierung)
• Hilfestellungen in der beruflichen Neuorientierung (Auswahl geeigneter Berufe und Aus
bildungs-Stätten)
• Berufliche Reintegrations-Hilfen (Arbeitsplatz-Akquise- und Bewerbungs-Unterstützung)
Hilfestellungen bei Antrags- und Amtsvorgängen, Rehabilitations-Beratung
Der versicherten Person bzw. deren Angehörigen wird
• eine Beratung zur Leistungs-Voraussetzung und
• eine Hilfestellung bei der Beantragung von Leistungen
bei dem jeweilig verantwortlichen Sozialleistungs-Träger angeboten.
Gleichzeitig wird über
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.
• Aspekte der sozialen Rehabilitation,
• Aspekte der schulischen Rehabilitation oder
• Aspekte der beruflichen Rehabilitation
informiert.
Aus der jeweiligen Situation heraus werden
• Betreuungs-, Schul- und Ausbildungswege aufgezeigt und
• bei Notwendigkeit über alternative medizinische Maßnahmen und Spezialisten infor
miert.
Auf Wunsch können Kontakte zu
• qualifizierten ambulanten Versorgungs-Einrichtungen oder
• medizinischen Fachkräften
vermittelt oder terminiert werden.
Beratung und Hilfestellung bei Umbaumaßnahmen
Der versicherten Person bzw. deren Angehörigen werden bei notwendigen Umbaumaßnah
men
• im Haus,
• in der Wohnung oder
• des KFZ
Kontakte zu Spezialisten vermittelt und bei Notwendigkeit alle Umbaumaßnahmen durch den
Dienstleister begleitet.
Beratung und Hilfestellung in der Heil- und Hilfsmittel-Versorgung
Es erfolgt eine telefonische Beratung über geeignete
• Heilmittel und
• Hilfsmittel.
Rückführungsberatung und Rückführungsbegleitung in die Kinder-Tagesstätte, die
Schule oder an den Ausbildungsplatz im Rahmen der Kinder-Unfallversicherung
Unmittelbar im Anschluss der medizinisch rehabilitativen Maßnahmen wird ein Gespräch mit
den
• Kostenträgern,
• Bildungs-Verantwortlichen,
• pädiatrischen Förder-Einrichtungen und
• Eltern
über die Rückführung
• in die Kinder-Tagesstätte,
• in die Schule oder
• an den Ausbildungsplatz
organisiert und aktiv begleitet.
Der Dienstleister erarbeitet hierbei einen Rückführungsplan zum nahtlosen Übergang aus
der Rehabilitation.
Sind neben dem Rückführungsplan zusätzliche Maßnahmen erforderlich, so werden diese
koordiniert und begleitet. Ziel der Maßnahmen ist die Sicherstellung einer höchstmöglichen
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Normalität des weiteren Bildungs- oder Ausbildungsweges.
Rückführungsberatung und Rückführungsbegleitung in den beruflichen Alltag bzw. in
die berufliche Rehabilitation im Rahmen der Unfall-Versicherung für Erwachsene
Unmittelbar im Anschluss der medizinisch rehabilitativen Maßnahmen werden Gespräche
• mit den Trägern der beruflichen Rehabilitation,
• anderen Sozialleistungs-Einrichtungen und
• dem Arbeitgeber geführt.
Der Dienstleister erarbeitet hierbei einen Rehabilitations-Plan.
Ist aufgrund der Unfallfolgen die Wiederaufnahme der vor dem Unfall ausgeübten berufli
chen Tätigkeit nicht möglich, so vermittelt der Dienstleister die möglichst schnelle Aufnahme
einer qualifizierten Bildungs- oder Ausbildungs-Maßnahme.
Ist die Wiederaufnahme der vor dem Unfall ausgeübten beruflichen Tätigkeit mittels
• Umorganisation,
• technischer Anpassung und
• arbeitsplatz-orientierter Qualifizierungs-Maßnahmen
möglich, begleitet der Dienstleister deren Umsetzung im Unternehmen.
Pflegeberatung
Ergibt sich aus den Unfallfolgen eine Pflegesituation werden Kontakte zu
• ausgebildeten Pflegekräften,
• Pflegediensten
• oder Pflegeheimen
hergestellt.
Pflege-Entlastungservice durch Urlaubsgeld
Angehörigen, die die versicherte Person selbst ambulant pflegen, wird durch finanzielle Un
terstützung die Möglichkeit geboten, einen Urlaub zu finanzieren um selbst neue Kraft zu
schöpfen und Erholung zu finden.
Der Dienstleister vermittelt hierzu für den Zeitraum des Urlaubs eine qualifizierte Pflegefach
kraft zur Pflege der versicherten Person.
Wir zahlen auf Antrag und Nachweis durch Quittung über die gezahlten Reisekosten ein Ur
laubsgeld bis zu einem maximalen Betrag in Höhe von 1.000 Euro.
Den Anteil der Reisekosten, der diesen Betrag übersteigt, übernehmen wir nicht. Der Ser
vice kann einmal je Unfallereignis innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfallereignis in An
spruch genommen werden.
Finanzielle Beihilfen
Ergeben sich in Teilen des Genesungs- und Rehabilitations-Prozesses Versorgungs-Lücken,
können finanzielle Mittel für
• zusätzliche Anwendungen,
• Therapien oder
• qualitativ hochwertigere Hilfsmittel
zur Verfügung gestellt werden.
Hochwertigere Hilfsmittel sind z.B.
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• Prothesen,
• Rollstühle,
• Gehhilfen,
• ein Exoskelett.
Besteht die allgemeine medizinische Auffassung, dass durch
• eine intensivere und qualitativ bessere therapeutische Behandlung oder
• durch die Nutzung qualitativ hochwertigerer Hilfsmittel
ein schnellerer Heilungsverlauf erzielt werden kann, werden durch den Dienstleister entspre
chende zusätzliche Maßnahmen vorgeschlagen.
Es wird eine finanzielle Beihilfe für empfohlene Rehabilitations-Maßnahmen bis zu einer Ge
samtsumme von 15.000 Euro je großem Rehafall bereitgestellt.
3.17.5.2 Kostenübernahme durch einen anderen Versicherer
Soweit ein
• gesetzlicher oder privater Krankenversicherer,
• gesetzlicher Unfallversicherer (Berufsgenossenschaft),
• Haftpflichtversicherer,
• Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer,
• gesetzlicher Rentenversicherer
verpflichtet ist, die Kosten für
• zusätzliche Anwendungen,
• Therapien oder
• qualitativ hochwertigere Hilfsmittel
zu übernehmen, kann der Erstattungs-Anspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten
geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Versicherer seine Leistungspflicht, so kön
nen Sie sich unmittelbar an uns wenden.
3.17.6 Auswirkungen der erbrachten Leistungen aus dem Rehamanagement auf andere Leis
tungen aus der Unfallversicherung
Mit der Erbringung von Leistungen aus dem Rehamanagement ist eine Anerkennung unse
rer Leistungspflicht nicht verbunden, da aus medizinischen / sozialen Gründen mit der Ein
schaltung des Dienstleisters nicht immer bis zu unserer abschließenden Prüfung des Versi
cherungsschutzes abgewartet werden kann.
3.18 Vollwaisenrente
3.18.1 Voraussetzungen für die Leistung
Beide Elternteile versterben
• innerhalb eines Jahres
• durch ein- und dasselbe Unfallereignis
Ist das versicherte Kind bereits Halbwaise gilt:
Mutter oder Vater verstirbt
• innerhalb eines Jahres
• durch ein Unfallereignis
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3.18.2 Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen eine monatliche Rente in Höhe von 500 Euro an das versicherte Kind.
Eine evtl. vereinbarte Summendynamik gilt hier nicht.
3.18.3 Beginn und Dauer der Leistung
Wir zahlen die Rente
• rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Leistung (§ 3 Zif
fer 3.18.1) eintreten und danach
• monatlich im Voraus
• bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr
vollendet
3.19 Doppelte Todesfallleistung für Vollwaisen
3.19.1 Voraussetzungen für die Leistung
Voraussetzungen sind
• für beide Elternteile besteht Versicherungsschutz im Rahmen einer Unfallversicherung
auf der Grundlage dieser Versicherungsbedingungen
• beide Elternteile werden durch ein- und dasselbe Unfallereignis getötet.
3.19.2 Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen
• an die erb- oder bezugsberechtigten minderjährigen Kinder
• das Doppelte der je Elternteil für die Todesfallleistung vereinbarten Versicherungssum
me, mindestens jedoch 10.000 Euro und zwar auch für den Fall, dass keine Todesfallleis
tung versichert ist.
Die zusätzliche Summe ist auf 50.000 Euro je Elternteil begrenzt.
Hierzu zwei Beispiele:
Beispiel 1:
Für beide Elternteile gilt eine Todesfallleistung in Höhe von je 30.000 Euro versichert. Durch
die Verdoppelung werden an die erb- oder bezugsberechtigten minderjährigen Kinder
60.000 Euro je Elternteil ausgezahlt, also 120.000 Euro insgesamt.
Beispiel 2:
Für beide Elternteile gilt eine Todesfallleistung in Höhe von je 60.000 Euro versichert. Durch
die Verdoppelung ergäbe sich jetzt je Elternteil eine Leistung in Höhe von 120.000 Euro.
Durch die Begrenzung der zusätzlichen Summe auf 50.000 Euro werden den Kindern je El
ternteil aber tatsächlich 110.000 Euro ausgezahlt, also 220.000 Euro insgesamt.
Ist für ein Elternteil keine Todesfallleistung versichert, so zahlen wir
• an die erb- oder bezugsberechtigten minderjährigen Kinder
• für dasjenige Elternteil 10.000 Euro.
Ist für beide Elternteile keine Todesfallleistung versichert, so zahlen wir
• an die erb- oder bezugsberechtigten minderjährigen Kinder
• je Elternteil 10.000 Euro.
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3.20 Nachhilfeunterricht
3.20.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person
• hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und
• besucht eine allgemeinbildende Schule und
• kann aufgrund eines Unfalls nicht am Schulunterricht teilnehmen
3.20.2 Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen
• die nachgewiesenen Kosten für Nachhilfeunterricht
• begrenzt auf 30,- Euro je Tag
• für maximal 50 Tage
Eine evtl. vereinbarte Summendynamik gilt hier nicht.
3.21 Erholungsgeld
3.21.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person
• hat einen Unfall erlitten
• der zu einer allgemeinen Leistungsunfähigkeit (z.B. Arbeits- oder Schulunfähigkeit)
• von mehr als 6 Wochen führt.
Die versicherte Person
• hat uns die allgemeine Leistungsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen
• anhand eines ärztlichen Attests nachgewiesen.
3.21.2 Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen
• ein Erholungsgeld
• in Höhe von 500 Euro.
3.22 Haushaltshilfegeld
3.22.1 Voraussetzungen für die Leistung
Wir übernehmen nachgewiesene Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn
• sich die den Haushalt versorgende oder mitversorgende versicherte Person wegen ei
nes Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, und
• im Haushalt dieser versicherten Person mindestens ein im Verhältnis zu ihr unterhaltsbe
rechtigtes Kind von unter 15 Jahren zu versorgen ist.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z.B. die gesetzliche oder private Krankenversiche
rung, ein Haftpflichtversicherer)
• nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder
• seine Leistungspflicht bestreitet oder
• seine Leistung zur Deckung der angefallenen Kosten nicht ausreicht.
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3.22.2 Art und Höhe der Leistung
Wir übernehmen die Kosten bis zu 25 Euro je Tag des vollstationären Krankenhausaufent
halts.
Wir zahlen höchstens 2.500 Euro.
Können Sie die Kosten für eine Haushaltshilfe nicht konkret nachweisen, reduziert sich der
von uns gezahlte Betrag auf 25 Euro je Tag des vollstationären Krankenhausaufenthalts.
Wir zahlen in einem solchen Fall das Haushaltshilfegeld für höchstens 60 Tage.
Eine für andere Leistungen vereinbarte Summendynamik gilt nicht für das Haushaltshilfe
geld.
Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft mehrere Unfallversicherungen,
so zahlen wir das Haushaltshilfe-Geld nur aus einer dieser Versicherungen.
§4 4.1 Ausgeschlossene Unfälle
In welchen Fällen ist der
Versicherungsschutz 4.1.1 Bewusstseinsstörungen
ausgeschlossen?
Unfälle der versicherten Person durch
• Bewusstseinsstörungen,
sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Re
aktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenla
ge nicht mehr gewachsen ist.
Ursachen für die Bewusstseinsstörung können insbesondere sein:
• eine gesundheitliche Beeinträchtigung,
• Drogenkonsum,
• Medikamenten-Einnahme.
Hierzu Beispiele:
Die versicherte Person
• stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter.
• balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab
Ausnahme:
Die Bewusstseinsstörung wurde durch einen Unfall verursacht, für den nach diesem Vertrag
Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht
Nicht als Bewusstseinsstörung gelten
• der Zustand der Ermüdung (Schlaftrunkenheit),
• das Einschlafen infolge einer Übermüdung.
Dagegen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
• die Tages-Schläfrigkeit und
• der Sekundenschlaf
soweit bei der versicherten Person ein Schlafapnoe-Syndrom (SAS) vorhanden ist.
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4.1.1.1 Bewusstseinsstörungen durch Trunkenheit
Durch Trunkenheit verursachte Unfälle der versicherten Person sind mitversichert.
Beim Lenken von Kraftfahrzeugen jedoch nur dann, wenn der Blutalkoholgehalt unter
1,3 Promille liegt.
4.1.1.2 Bewusstseinsstörungen durch einen diabetischen Schock
Unfälle der versicherten Person, soweit diese durch einen
• Diabetischen Schock (Zuckerschock)
verursacht werden, sind mitversichert.
4.1.1.3 Bewusstseinsstörungen durch Schlafwandeln
Unfälle der versicherten Person, die durch
• Schlafwandeln
verursacht werden, sind versichert.
4.1.1.4 Bewusstseinsstörungen durch Medikamente
Mitversichert sind Unfälle der versicherten Person aufgrund der Einnahme ärztlich verord
neter Medikamente.
4.1.1.5 Bewusstseinsstörungen durch Herzinfarkt, Schlaganfall, epileptische Anfälle und
Krampfanfälle
Unfälle der versicherten Person, soweit diese durch einen
• Herzinfarkt oder
• Schlaganfall oder
• epileptischen Anfall oder
• anderen Krampfanfall, der den ganzen Körper der -versicherten Person ergreift,
verursacht werden, sind mitversichert.
Unter den Versicherungsschutz fallen hierbei nicht die Gesundheitsschädigungen, die aus
schließlich Folgen
• eines Herzinfarkts,
• Schlaganfalls,
• epileptischen Anfalls oder
• anderen Krampfanfalls
sind und nicht Folge des Unfalls.
4.1.2 Straftaten
Nicht versichert sind Unfälle durch vorsätzlich ausgeführte oder versuchte Straftaten der ver
sicherten Person.
Ausnahmen:
• Unfälle bei inneren Unruhen und Schlägereien gelten dann als mitversichert, wenn die
versicherte Person nicht der Urheber war.
• Sie gelten ferner als mitversichert, wenn die versicherte Person in Ausübung ihrer berufli
chen Tätigkeit in innere Unruhen und Schlägereien verwickelt war.
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4.1.2.1 Fahren von Motorfahrzeugen ohne Fahrerlaubnis
Es besteht Versicherungsschutz,
• wenn die versicherte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
• ein motorbetriebenes Land- oder Wasserfahrzeug
• ohne gültige Fahrerlaubnis führt.
Hat die versicherte Person zur Erlangung der Verfügungsgewalt über das Fahrzeug aller
dings eine Straftat begangen, entfällt dieser Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz entfällt auch dann, wenn es sich bei der versicherten Person dies
bezüglich um einen bereits aktenkundigen Wiederholungs-Täter handelt oder mit Hilfe des
Fahrzeugs eine weitere Straftat begangen wird.
4.1.2.2 Unfälle beim Umgang mit selbstgebauten Feuerwerkskörpern
Es besteht Versicherungsschutz,
• wenn die versicherte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der Unfall
• durch die Herstellung oder den Gebrauch
• selbstgebauter Feuerwerkskörper
eintritt.
4.1.3 Unfälle durch Kriegs- und Bürgerkriegs-Ereignisse sowie durch Terroranschläge
Nicht versichert sind Unfälle, die
• unmittelbar oder
• mittelbar
durch Kriegs- oder Bürgerkriegs-Ereignisse verursacht sind.
Ausnahme:
Die versicherte Person wird
• auf Reisen im Ausland
• überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegs-Ereignissen betroffen.
In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Dieser erweiterte Versicherungsschutz erlischt am Ende des 30. Tages.
Die Frist von 30 Tagen beginnt nach erstmaliger Veröffentlichung einer Reisewarnung durch
das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland. Die Reisewarnung muss für das Ge
biet des Staates gelten, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Gilt die Reisewarnung nur für eine Teilregion dieses Staates, so erlischt der erweiterte Versi
cherungsschutz nach Ablauf der Frist auch nur für diese Teilregion.
Unter folgenden Voraussetzungen gilt der erweiterte Versicherungsschutz auch nach dem
Ende des 30. Tages weiter:
Der versicherten Person ist es nicht möglich das Gebiet oder die betreffende Teilregion des
Staates zu verlassen.
Diese Ausnahme gilt nicht
• bei Reisen in oder durch Staaten oder Teilregionen von Staaten, auf deren Gebiet be
reits Krieg- oder Bürgerkrieg herrscht.
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• für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg
• für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
In diesen Fällen gilt der Ausschluss.
Klarstellung:
Terroranschläge außerhalb der Länder oder Teilregionen, auf deren Gebiet Kriegs- oder Bür
gerkriegs-Ereignisse stattfinden, fallen unter den Versicherungsschutz.
4.1.4 Luftfahrtunfälle
Unfälle der versicherten Person
• als Luftfahrzeug-Führer oder Luftsportgeräte-Führer, soweit er nach deutschem Recht
dafür eine Erlaubnis benötigt (z.B. Piloten, Gleitschirm- oder Drachenflieger)
• als sonstiges Besatzungs-Mitglied eines Luftfahrzeuges (z.B. Copiloten, Funker, Bordme
chaniker, Flugbegleiter)
• bei beruflichen Tätigkeiten, die nur mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuüben sind (z.B.
Luftfotograf, Polizisten bei der Verkehrs-Überwachung oder Verbrechens-Verfolgung,
Ärzte und medizinisches Personal in speziellen Rettungs-Hubschraubern und Ambulanz-
Flugzeugen, Sprühflüge zur Schädlings-Bekämpfung)
sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Versicherungsschutz besteht für die versicherte Person jedoch als Fluggast.
4.1.5 Fahrt-Veranstaltungen mit Motorfahrzeugen
Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen sind
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Teilnehmer ist jeder
• Fahrer,
• Beifahrer oder
• Insasse
des Motorfahrzeugs.
Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Er
zielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.
Ausnahmen:
Unfälle bei Fahrten zur Erzielung einer Durchschnitts-Geschwindigkeit.
Hierzu zählen
• Sternfahrten,
• Zuverlässigkeitsfahrten,
• Orientierungsfahrten,
• Ballon-Verfolgungsfahrten.
Solche Fahrten sind mitversichert.
Ebenfalls mitversichert sind Fahrten mit Gokarts auf öffentlichen Kartbahnen, wenn
• es sich um reine Freizeitfahrten handelt und
• die versicherte Person kein Berufs-, Lizenz-, Vertragssportler, Vertragsamateur oder Ver
einsmitglied im Bereich Motorsport ist.
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4.1.6 Kernenergie
Nicht versichert sind Unfälle, die
• unmittelbar oder
• mittelbar
durch Kernenergie verursacht sind.
4.2 Ausgeschlossene Gesundheitsschäden
4.2.1 Psychische Reaktionen
Nicht versichert sind krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese
durch einen Unfall verursacht wurden.
Hierzu Beispiele:
• Posttraumatische Belastungs-Störung nach Beinbruch durch einen schweren Verkehrs
unfall
• Angstzustände des Opfers einer Straftat
4.2.1.1 Psychische und nervöse Störungen
Mitversichert sind die Folgen psychischer und nervöser Störungen
• die unmittelbar nach einem Unfall eintreten,
• ausschließlich auf eine durch den Unfall verursachte organische Verletzung des Nerven
systems oder
• auf eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind.
Ist die psychische und nervöse Störung nicht durch eine organische Verletzung entstanden,
wie z.B. eine posttraumatische Belastungsstörung oder ein Tinnitus, bleibt sie vom Versiche
rungsschutz ausgeschlossen.
4.2.2 Heilmaßnahmen oder Eingriffe
Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Per
son, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Ausnahme:
• Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst, und
• für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz über diesen Vertrag.
In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
Hierzu ein Beispiel:
Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverletzung ärztlich behan
deln. Ein Behandlungs-Fehler führt dabei zu weiteren Schädigungen.
Das Schneiden von
• Nägeln,
• Hühneraugen oder
• Hornhaut
gilt nicht als Heilmaßnahme oder Eingriff und ist deshalb mitversichert.
4.2.3 Infektionen
Ausgeschlossen sind Infektionen, die nicht nach § 1 Ziffer 1.4.4 versichert sind.
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Für diese Infektionen besteht jedoch Versicherungsschutz
• wenn sie durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, und
• die Heilmaßnahmen oder Eingriffe durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall ver
anlasst waren (§ 4 Ziffer 4.2.2).
4.2.4 Strahlen
Nicht versichert sind Unfälle durch Strahlen.
Ausnahme:
Unfälle durch die Strahlen, die nach § 1 Ziffer 1.4.5 ausdrücklich versichert sind.
4.2.5 Schädigungen der Bandscheibe sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblu
tungen
Vom Versicherungsschutz sind ausgeschlossen
• Schädigungen an Bandscheiben und
• Blutungen aus inneren Organen und
• Gehirnblutungen.
Ausnahmen:
Es besteht Versicherungsschutz
• bei Schädigungen an Bandscheiben, wenn neben der Bandscheibe weitere Körperteile
verletzt sind und ein Unfallereignis die überwiegende Ursache ist,
• bei Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen, wenn ein Unfallereignis die
überwiegende Ursache ist.
4.2.6 Bauch- und Unterleibsbrüche
Vom Versicherungsschutz sind ausgeschlossen
• Bauch- und Unterleibsbrüche
Ausnahme:
Unter den Versicherungsschutz fällt ein Bauch- oder Unterleibsbruch dann, wenn er
• durch eine gewaltsame,
• von außen kommende,
• direkte Einwirkung
auf den Bauch- und Unterleibsbereich verursacht worden ist und die Einwirkung durch medi
zinische Befunde belegt wird.
Er fällt ebenfalls unter den Versicherungsschutz, wenn er
• durch eine erhöhte Kraftanstrengung
verursacht worden ist (siehe hierzu § 1 Ziffer 1.4.1.1).
§5 5.1 Krankheiten und Gebrechen
Was passiert, wenn Unfall-
folgen mit Krankheiten oder Als Unfallversicherer leisten wir ausschließlich für Unfallfolgen.
Gebrechen zusammentreffen?
Darunter verstehen wir
• Schädigungen der Gesundheit und
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• die Folgen von Schädigungen der Gesundheit
die durch ein Unfallereignis verursacht wurden.
Wir leisten nicht für
• Krankheiten sowie
• körperliche oder geistige Gebrechen.
Hierzu Beispiele:
Krankheiten sind z.B.
• Diabetes,
• Gelenks-Erkrankungen,
• Osteoporose.
Gebrechen sind z.B.
• Fehlstellungen der Wirbelsäule,
• angeborene Sehnen-Verkürzungen,
• Schwerhörigkeit,
• Amputationen,
• anlagebedingte Bewegungseinschränkungen.
5.2 Mitwirkung
Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädi
gung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich
• bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invalidi
tätsgrads.
• bei allen anderen Leistungsarten die Leistung selbst, soweit dort nicht etwas anderes be
stimmt ist.
Hierzu ein Beispiel:
Eine Beinverletzung hat zu einem Grad der Invalidität von 10 % geführt. Dabei hat ein Diabe
tes zu 50 % mitgewirkt. Der unfallbedingte Grad der Invalidität beträgt 5 %.
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 50 %, nehmen wir keine Minderung vor.
Die Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung haben wir
nachzuweisen.
§6 6.1 Definition
Nicht versicherbare Personen
Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen ab Pflegegrad 3
im Sinne der sozialen Pflege-Versicherung.
6.2 Erlöschen des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person im Sinne von § 6 Zif
fer 6.1 nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet für sie die Versicherung.
6.3 Rückerstattung des Beitrags
Den für die nicht versicherbare Person seit dem Eintritt der Versicherungsunfähigkeit gezahl
ten Beitrag erstatten wir Ihnen.
Für den Erstattungsanspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß
§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
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.
Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 (1) BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der
Erstattungsanspruch entstanden ist.
§7 7.1 Die Gefahrengruppen
Was müssen Sie bei
Änderungen der Berufstätigkeit Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der
oder Beschäftigung beachten? versicherten Person ab.
Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufsgruppen
verzeichnis. Wir stellen es Ihnen auf Anforderung sehr gerne digital zur Verfügung.
In unserem Berufsgruppenverzeichnis unterteilen wir die Berufe in die 5 Gefahrengruppen A
und B1 bis B4.
Die einzelne Gefahrengruppe ist dabei maßgeblich für die Höhe des Beitrags.
Hierbei ist die Gefahrengruppe A durch
• wenig gefahrgeneigte,
• eher kaufmännische oder verwaltende Tätigkeiten
geprägt.
Die Gefahrengruppen B1 bis B4 sind durch
• zunehmend gefahrgeneigte,
• eher körperlich handwerkliche Tätigkeiten
geprägt.
Übt eine versicherte Person
• Tätigkeiten der Gefahrengruppe A und
• Tätigkeiten aus einer der Gefahrengruppen B1 bis B4
aus (z.B. Firmeninhaber, Meisterberufe), so erfolgt die Einstufung in die Gefahrengruppe A.
Voraussetzung hierfür ist:
Der Anteil der körperlich handwerklichen Tätigkeiten macht nicht mehr als 20 % an der ge
samten Berufstätigkeit aus.
7.2 Mitteilung der Änderung
Eine Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person müssen
Sie uns unverzüglich anzeigen.
Die Ausübung nachfolgender Tätigkeiten gelten nicht als Änderung der Berufstätigkeit oder
Beschäftigung:
• freiwilliger Wehrdienst,
• militärische Reserveübungen,
• befristete freiwillige soziale Dienste (z.B. der Bundesfreiwilligendienst),
• freiwilliger Dienst in Hilfsorganisationen
Sie müssen uns deshalb nicht angezeigt werden.
Als Hilfsorganisationen gelten z.B.
• Freiwillige Feuerwehr,
• Rotes Kreuz,
• Johanniter Unfall-Hilfe,
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.
• Malteser Hilfsdienst,
• THW,
• ASB
oder Ähnliche.
7.3 Auswirkungen der Änderung
Errechnen sich für die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung bei gleichbleibendem Beitrag
nach dem vereinbarten Tarif niedrigere Versicherungssummen, gelten diese nach Ablauf
von 2 Monaten ab der Änderung.
Auf Ihren Wunsch hin führen wir den Vertrag in einem solchen Fall mit den bisherigen Versi
cherungssummen bei erhöhtem Beitrag weiter. Den erhöhten Beitrag berechnen wir nach Ab
lauf von 2 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem die neue Berufstätigkeit aufgenom
men wurde.
Unterbleibt versehentlich die Anzeige über die Änderung der Berufstätigkeit in der vorgesehe
nen Frist, so bleibt der Versicherungsschutz gleichfalls voll bestehen. Die Beitrags-Berech
nung erfolgt nachträglich.
Errechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen, gelten diese, sobald uns Ihre Mittei
lung zugeht, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats ab der Änderung.
Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag in einem solchen Fall mit den bisherigen Versiche
rungssummen bei gesenktem Beitrag weiter. Den gesenkten Beitrag berechnen wir ab dem
Zeitpunkt, zu dem uns Ihre Mitteilung zugeht.
7.4 Nicht versicherbare Berufe
Bieten wir für die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person nach un
seren Tarifen keinen Versicherungsschutz, so können wir den Vertrag kündigen. Die Kündi
gung wird einen Monat nach Zugang wirksam.
Unser Kündigungsrecht erlischt,
• wenn wir es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, zu dem wir
von der Änderung Kenntnis erlangt haben, oder
• wenn die versicherte Person ihre vorherige Berufstätigkeit oder Beschäftigung wieder
aufgenommen hat.
Haben Sie die Änderungsanzeige nicht unverzüglich gemacht, so sind wir von der Verpflich
tung zur Leistung frei, wenn der Unfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu
welchem uns die Anzeige hätte zugehen müssen.
Bei grobfahrlässiger Verletzung Ihrer Pflicht zur unverzüglichen Anzeige sind wir berechtigt,
unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kür
zen. Weisen sie nach, dass Sie die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige nicht grob fahrlässig
verletzt haben, bleibt unsere Verpflichtung zur Leistung bestehen.
Unsere Verpflichtung zur Leistung bleibt auch bestehen, wenn uns die neue Berufstätigkeit
oder Beschäftigung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen
müssen. Das gleiche gilt, wenn bei Eintritt des Unfalls
• die Frist für die Kündigung unsererseits abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist
oder
• wenn die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung keinen Einfluss auf den Eintritt des Un
falls und auf den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung gehabt hat.
Für zum Beispiel die folgenden Berufe bieten wir nach unseren Tarifen keinen Versiche
rungsschutz:
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.
• Akrobaten
• Berufssportler
• Dompteure
• Kunstreiter
• Munitionsräumer
• Rennreiter (Jockey)
• Sprengmeister
• Stuntwomen
• Stuntmen
§8 Beachten Sie bitte nach einem Unfall zunächst die Fristen und Voraussetzungen der vereinbarten Leis
Was müssen Sie nach tungsarten, die in § 2 geregelt sind.
einem Unfall beachten?
(Obliegenheiten) Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie oder die versicherte Person
müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht
erbringen.
8.1 Hinzuziehen eines Arztes
Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die
versicherte Person
• unverzüglich einen Arzt hinzuziehen,
• seine Anordnungen befolgen und
• uns unterrichten.
Bei zunächst geringfügig erscheinenden Unfallfolgen liegt keine Obliegenheitsverletzung vor,
wenn Sie einen Arzt erst dann hinzuziehen oder die versicherte Person hinzuzieht, wenn der
wirkliche Umfang erkennbar wird.
8.2 Ausfüllen der Unfallanzeige
Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person
• wahrheitsgemäß ausfüllen und
• uns unverzüglich zurücksenden.
Von uns darüber hinaus erbetene sachdienliche Auskünfte müssen Sie oder die versicherte
Person uns in gleicher Weise erteilen.
8.3 Untersuchung durch beauftragte Ärzte
Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von
diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen.
Wir tragen
• die notwendigen Kosten und
• den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entstanden ist.
Wird bei Selbständigen der Verdienstausfall nicht konkret nachgewiesen, so erstatten wir ei
nen festen Betrag, der 1/5‰ der versicherten Invaliditätssumme, höchstens jedoch 300 EUR
beträgt.
8.4 Auskünfte zur Prüfung der Leistungspflicht
Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
• Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht
haben
• anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden
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Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu
erhalten.
Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, uns die
Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst ein
holen und uns zur Verfügung stellen.
8.5 Meldefrist nach Unfalltod
Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb der vorgesehenen Frist von 14 Ta
gen zu melden. Das gilt auch, wenn uns der Unfall schon angezeigt war.
Die Meldefrist beginnt erst, wenn
• Sie oder
• Ihre Erben oder
• die bezugsberechtigten Personen
Kenntnis vom Tod der versicherten Person und der Möglichkeit einer Unfall-Ursächlichkeit
haben.
Soweit es zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist, ist uns das Recht zu einer Ob
duktion zu verschaffen. Die Obduktion wird dann durch einen von uns beauftragten Arzt
durchgeführt.
8.6 Verantwortlichkeiten für die Erfüllung der Obliegenheiten
Für die Erfüllung von Obliegenheiten ist neben Ihnen nach Maßgabe des § 47 VVG 2008
auch die versicherte Person verantwortlich. Insbesondere für solche Obliegenheiten, die nur
in ihrer Person entstehen können.
§9 Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in § 8 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen,
Welche Folgen haben die verlieren Sie den Versicherungsschutz.
Nichtbeachtung von
Obliegenheiten? Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der
Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief)
auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben.
Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versiche
rungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Oblie
genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheits-Verletzungen, nicht aber, wenn Sie oder
die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
§ 10 Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur
Wann sind die Leistungen Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig
fällig? sind.
10.1 Erklärung über die Leistungspflicht
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Um
fang wir unsere Leistungspflicht anerkennen.
Die Frist beträgt
• bei der Invaliditätsleistung und
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• der Unfallrente
drei Monate.
Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
• Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
• Bei der Invaliditätsleistung und der Unfallrente zusätzlich der Nachweis über den Ab
schluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwen
dig ist.
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen,
übernehmen wir. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.
10.2 Fälligkeit der Leistung
Wir leisten innerhalb von zwei Wochen
• wenn wir den Anspruch anerkennen oder
• wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt haben.
10.3 Vorschüsse
Steht die Leistungspflicht nur dem Grunde nach fest, zahlen wir - wenn Sie es wünschen -
angemessene Vorschüsse.
Hierzu ein Beispiel:
Es steht fest, dass Sie von uns eine Invaliditätsleistung erhalten. Allerdings ist die Höhe der
Leistung noch nicht bestimmbar.
Die Vorschüsse werden auf die endgültig fällig werdende Leistung angerechnet.
10.4 Neubemessung des Invaliditätsgrads
Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszu
stands ergeben.
Sie und wir sind berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich neu bemessen zu lassen.
Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu 3 Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kin
dern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist für Sie und uns von
drei auf fünf Jahre.
• Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklä
rung über unsere Leistungspflicht mit.
• Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mit
teilen.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung als wir sie bereits erbracht
haben, so ist der Mehrbeitrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
§ 11 11.1 Fremdversicherung
Die Rechtsverhältnisse der am
Vertrag beteiligten Personen Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht ausschließlich Ihnen zu.
zueinander
Das gilt auch, wenn die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen ist, die einer anderen
versicherten Person zustoßen (Fremdversicherung).
Stößt der anderen versicherten Person ein Unfall zu, so zahlen wir die Leistung dennoch an
Sie.
Die Leistung steht aber nicht Ihnen sondern der versicherten Person zu.
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Sie können bestimmen, ob Sie die Leistung selbst an die versicherte Person leiten wollen
oder ob wir dieses für Sie übernehmen.
11.2 Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller
Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige An
spruchsteller entsprechend anzuwenden.
11.3 Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können vor Fälligkeit ohne unsere Zustim
mung weder übertragen noch verpfändet werden.
11.4 Erfüllung von Obliegenheiten
Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung von Obliegenheiten verantwortlich.
§ 12 Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung in Textform beenden, wenn
Kündigung nach
Versicherungsfall • wir eine Leistung erbracht oder
• Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben.
Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung zugegangen sein.
Im Falle eines Rechtsstreits muss die Kündigung spätestens einen Monat nach
• Klagerücknahme,
• Anerkenntnis,
• Vergleich oder
• Rechtskraft des Urteils
in Schriftform zugegangen sein.
Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch be
stimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätestens jedoch zum En
de des Versicherungsjahres.
Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Wird der Vertrag gekündigt, haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen
Vertragszeit entspricht.
§ 13 Die Unfallversicherung gilt nur dann, wenn Sie ihren Erstwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
Kündigung bei dauerhaftem haben.
Umzug ins Ausland
Verlegen Sie ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland, können Sie oder wir den Vertrag durch eine Kündi
gung in Textform beenden.
Ihr Kündigungsrecht bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland:
Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch be
stimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätestens jedoch zum En
de des laufenden Versicherungsjahres.
Ausübung der Rechte durch uns:
Kündigen wir, müssen wir die Kündigung innerhalb eines Monats in Textform geltend machen. Die
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von dem dauerhaften Verzug ins Ausland Kenntnis erlan
gen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam, frühestens jedoch
zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie Ihren neuen Wohnsitz im Ausland bezogen haben.
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§ 14 14.1 Anpassung der Beiträge in der Kinder-Unfallversicherung
Anpassung der Beiträge an das
Lebensalter der versicherten In der Kinder-Unfallversicherung kennen wir 2 Altersgruppen, nämlich
Person
• von 0 bis 13 Jahre und
• von 14 bis 17 Jahre.
Ab dem Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 14. Geburtstag des versicherten
Kindes folgt, erhöhen wir die Beiträge für die folgenden Leistungsarten um 50 %:
• Invaliditätsleistung
• Invaliditätsleistung mit Progression 225 %
• Invaliditätsleistung mit Progression 350 %
• Invaliditätsleistung mit Progression 500 %
• Invaliditätsleistung mit Progression 500 % Plus
• Invaliditätsleistung mit Progression 600 %
• Todesfallleistung
• Unfall-Krankenhaustagegeld
• Genesungsgeld
• Tagegeld
Welche der vorgenannten Leistungsarten Sie mit uns für das versicherte Kind vereinbart ha
ben, das geht aus Ihrem Antrag und dem Versicherungsschein hervor.
14.2 Umstellung der Kinder-Unfallversicherung auf den Tarif für Erwachsene
Vollendet das versicherte Kind im laufenden Versicherungsjahr das 18. Lebensjahr (= 18.
Geburtstag), stellen wir die Versicherung ab dem Beginn des folgenden Versicherungsjahres
auf den bei Abschluss des Vertrags gültigen Tarif für Erwachsene der Gefahrengruppe A
um.
Die zu diesem Zeitpunkt erreichten Versicherungssummen bleiben gleich.
14.3 Anpassung der Beiträge in der Unfallversicherung für Erwachsene
In der Unfallversicherung für Erwachsene kennen wir 5 Gefahrengruppengruppen, nämlich
• die Gefahrengruppe A
• die Gefahrengruppe B1
• die Gefahrengruppe B2
• die Gefahrengruppe B3
• die Gefahrengruppe B4
Was sich hinter diesen Gefahrengruppen verbirgt, das können Sie § 7 Ziffer 7.1 entnehmen.
In der Gefahrengruppe A erhöhen sich die Beiträge für die versicherte Person
• ab dem Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 51. Geburtstag folgt, bis zum
Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 55. Geburtstag folgt, um jeweils 2 %,
• ab dem Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 56. Geburtstag folgt, bis zum
Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 80. Geburtstag folgt, jeweils um 5 %.
In der Gefahrengruppe B1 erhöhen sich die Beiträge für die versicherte Person
• ab dem Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 61. Geburtstag folgt, bis zum
Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 70. Geburtstag folgt, um jeweils 4 %,
• ab dem Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 71. Geburtstag folgt, bis zum
Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 80. Geburtstag folgt, jeweils um 5 %.
In der Gefahrengruppe B2 erhöhen sich die Beiträge für die versicherte Person
• ab dem Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 61. Geburtstag folgt, bis zum
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Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 70. Geburtstag folgt, um jeweils 2 %,
• ab dem Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 71. Geburtstag folgt, bis zum
Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 80. Geburtstag folgt, jeweils um 5 %.
In der Gefahrengruppe B3 erhöhen sich die Beiträge für die versicherte Person
• ab dem Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 61. Geburtstag folgt, bis zum
Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 70. Geburtstag folgt, um jeweils 1 %,
• ab dem Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 71. Geburtstag folgt, bis zum
Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 80. Geburtstag folgt, jeweils um 5 %.
In der Gefahrengruppe B4 erhöhen sich die Beiträge für die versicherte Person
• ab dem Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 71. Geburtstag folgt, bis zum
Beginn des Versicherungsjahres, welches auf den 80. Geburtstag folgt, um jeweils 5 %,
Die zur jeweiligen Gefahrengruppe genannten prozentualen Erhöhungen des Beitrags gelten
für die folgenden Leistungsarten
• Invaliditätsleistung
• Invaliditätsleistung mit Progression 225 %
• Invaliditätsleistung mit Progression 350 %
• Invaliditätsleistung mit Progression 500 %
• Invaliditätsleistung mit Progression 500 % Plus
• Invaliditätsleistung mit Progression 600 %
• Todesfallleistung
• Unfall-Krankenhaustagegeld
• Genesungsgeld
• Tagegeld
• CuraPlus
Welche der vorgenannten Leistungsarten Sie mit uns für die jeweilige versicherte Person ver
einbart haben, das geht aus Ihrem Antrag und dem Versicherungsschein hervor.
§ 15 15.1 Voraussetzungen für den Mehrpersonennachlass
Mehrpersonennachlass
Wir gewähren Ihnen einen Mehrpersonennachlass in Höhe von 10 % auf den Beitrag, wenn
• mindestens 2 Personen über den Vertrag versichert sind.
15.2 Entfall des Mehrpersonennachlasses
Der gewährte Mehrpersonennachlass entfällt, sobald
• nur noch eine Person über den Vertrag versichert ist.
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Informationen zu Ihrem Gothaer Garantie-Paket
Bedingungsgarantien: Unsere Versicherungsbedingungen für die Gothaer Privat Unfallversicherung Klassik (Stand 10/2022)
GDV Musterbedingungen entsprechen in Bezug auf
und Mindeststandards des
Arbeitskreises • den dargestellten Versicherungsschutz,
Beratungsprozesse • die Leistungsinhalte
folgenden Mindeststandards:
• GDV Musterbedingungen
Vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
empfohlene Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen
AUB 2020, Stand Dezember 2020 (www.gdv.de).
• Arbeitskreis Beratungsprozesse
Unfall-Risikoanalyse mit Stand vom 28.09.2015 (www.beratungsprozesse.de).
Weichen unsere Versicherungsbedingungen in den beiden oben genannten Punkten zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses zum Nachteil des Versicherungsnehmers von diesen Mindeststandards ab,
werden wir uns nicht darauf berufen. Bei der Regulierung werden wir die für den Versicherungsneh
mer günstigeren Bedingungen anwenden.
Werden die oben genannten Mindeststandards nach Abschluss des Versicherungsvertrags erneuert,
so erstreckt sich unsere Garantie nicht automatisch auch auf diese Neuerungen.
Zu deren Einbeziehung ist eine Änderung bzw. Aktualisierung des Vertrages erforderlich.
Hinweis zu den nicht versicherbaren Personen ab Pflegegrad 3:
Die bisherige Regelung der GDV Musterbedingungen zu den nicht versicherbaren Personen wurde ge
strichen. In unseren Bedingungen ist diese als Ziffer 6 nach wie vor enthalten.
Der Versicherte soll damit vor nicht gerechtfertigten Beitragszahlungen geschützt werden. Bei Perso
nen ab dem Pflegegrad 3 ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass wir einen Beitrag erhalten, ohne
dass ein nennenswertes Risiko besteht. Darin sehen wir eine Ausgestaltung des § 80 VVG - Fehlen
des versichertes Interesse.
Innovationsklausel Unsere Versicherungsbedingungen zur Gothaer Privat Unfallversicherung Klassik (Stand 10/2022)
werden ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert:
In diesem Fall gelten diese Vorteile ab dem Zeitpunkt der Änderung auch für alle Bestandsverträge,
denen diese Versicherungsbedingungen zu Grunde liegen.
Vorgangsnummer Teil B - Produktbezogene Bedingungen für die Gothaer Privat Unfallversicherung Klassik Seite 50 von 50
20220506EL0000406 26.07.2022
Volltext aufklappen: Kundeninformation Unfallversicherung, Allgemeiner Teil
[Seite 1]
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Kundeninformationen und
Versicherungsbedingungen
Gothaer Privat
Unfallversicherung
(Stand 10/2022)
xxxxxx - 10/2022
[Seite 2]
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Sehr geehrte Kundin,
sehr geehrter Kunde,
Ihr Interesse an unseren Gothaer-Produkten freut uns sehr.
Die Basis unseres gegenseitigen Vertrages bilden
• die Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen Gothaer Privat
• und die gesetzlichen Bestimmungen.
Der vereinbarte Versicherungsschutz sowie die dazugehörigen Versicherungsbedingungen
sind im Antrag sowie im Versicherungsschein beschrieben.
Soweit wir in den Versicherungsunterlagen die männliche Form der Bezeichnung (z.B. Ver
sicherungsnehmer, Ehegatte) verwenden, ist dabei auch immer die weibliche Bezeichnung
mit gemeint. Bei Verwendung der persönlichen Fürwörter "Sie" oder "Ihr" sind ggf. auch ju
ristische Personen oder Personenmehrheiten als Versicherungsnehmer gemeint.
Sofern in Schreiben, allgemeinen Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheinen,
Rechnungen, Mahnungen usw. der Begriff "Beitrag" verwand wird, wird dieser gleichlau
tend/synonym für den Begriff "Prämie" gebraucht.
Bei allen Fragen zum Produkt steht Ihnen auch Ihr/e Berater*in gerne zur Verfügung.
Ihre
Gothaer Allgemeine Versicherung AG
Inhaltsverzeichnis
Seite
Allgemeine Kundeninformationen 3
Versicherungsbedingungen Gothaer Privat
Teil A - Allgemeine Versicherungsbedingungen Gothaer Privat 7
Anlagen
Teil B – Produktbezogene Bedingungen Gothaer Privat 16
Versicherungsnummer Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen Gothaer Privat Seite 2 von 6
00.000.000000 03.06.2022
[Seite 3]
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Allgemeine Kundeninformationen
Gesellschaftsangaben Gothaer Allgemeine Versicherung AG
Rechtsform Aktiengesellschaft
Registergericht und Registernummer Amtsgericht Köln, HRB 21433
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer DE 122786654
Vorsitzender des Aufsichtsrates Prof. Dr. Werner Görg
Vorstand Thomas Bischof (Vorsitzender)
Oliver Brüß
Dr. Mathias Bühring-Uhle
Harald Ingo Epple
Michael Kurtenbach
Oliver Schoeller
Ladungsfähige Anschrift Postanschrift 50598 Köln
Hausanschrift Gothaer Allee 1, 50969 Köln
Niederlassung im EU-Gebiet Gothaer Allgemeine Versicherung AG
und dortige Vertreter Niederlassung für Frankreich 2 Quai Kléber F-67000 Strasbourg
Hauptbevollmächtigter Claude Ketterle
Hauptgeschäftstätigkeit Die Gothaer Allgemeine Versicherung AG ist durch Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde zum
Betrieb der Schaden- und Unfallversicherung berechtigt.
Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich ent
scheiden kann.
Informationen zur Die wesentlichen Merkmale der Versicherung wie Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Versiche
Versicherungsleistung rungsleistungen sowie die Gesamtprämie (Gesamtpreis und eingerechnete Kosten) haben wir Ihnen
und zur Gesamtprämie bereits im jeweiligen Produktinformationsblatt, den zugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingun
gen bzw. in unserem Vorschlag genannt.
Ansprechpartner zur Ihre individuelle, persönliche und kompetente Beratung ist unser Ziel. Sollten Sie dennoch einmal
außergerichtlichen Schlichtung nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte an
• Gothaer Beschwerde- Gothaer Allgemeine Versicherung AG
management 50598 Köln
Internet: www.gothaer.de/privatkunden/kontakt-privatkunden/beschwerdemanagement.htm
Mail: beschwerde@gothaer.de
oder an den Versicherungsombudsmann als gesetzliche Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Bei
legung von Streitigkeiten:
• Versicherungsombudsmann Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Internet: www.versicherungsombudsmann.de Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten,
wird durch diese Institutionen nicht berührt.
Gültigkeitsdauer von Die Ihnen für den Abschluss Ihres Versicherungsvertrages zur Verfügung gestellten Informationen ha
Vorschlägen und sonstigen ben eine befristete Gültigkeitsdauer. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnahmen (Broschü
vorvertraglichen Angaben ren, Annoncen, etc.) als auch bei Vorschlägen und sonstigen Preisangaben.
Sofern in den Informationen keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, gelten sie für eine Dauer von vier
Wochen nach Veröffentlichung.
Versicherungsnummer Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen Gothaer Privat Seite 3 von 6
00.000.000000 03.06.2022
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Bindefrist Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages einen Monat gebunden.
Zustandekommen Der Vertrag kommt durch Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages und unsere Annah
des Vertrages meerklärung oder durch Übersendung des Versicherungsscheines zustande, wenn Sie nicht von Ih
rem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffe
nen Vereinbarungen sind diese - einschließlich Belehrung und Hinweise auf die damit verbundenen
Rechtsfolgen - in Ihrem Versicherungsschein gesondert aufgeführt.
Beginn des Der Versicherungsschutz beginnt zu den im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkten, wenn
Versicherungsschutzes der Erstbeitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins be
zahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich, son
dern zu einem späteren Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
Sofern bestimmte Wartezeiten bestehen, sind diese in dem jeweiligen Produktinformationsblatt und
Versicherungsbedingungen enthalten.
Vorläufige Deckung Der Versicherungsschutz kann im Einzelfall auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage ab dem da
rin genannten Zeitpunkt in Kraft treten. Diese ist ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der insbe
sondere nach endgültige Abschluss der Vertragsverhandlungen oder Vorlage des Versicherungs
scheins über den endgültigen Versicherungsschutz endet.
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Text
form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wieder
um einschließlich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
• und die weiteren in Abschnitt 2 ausgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung
des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Gothaer
Allgemeine Versicherung AG, Gothaer Allee 1, 50969 Köln.
Widerrufs- Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf
folgen die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt ha
ben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf
die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei han
delt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 der von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Prämie.
Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beiträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Wider
rufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirk
same Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B.
Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch
Hinweise vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Fol
genden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden
soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige
Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwi
schen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder
-gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver
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tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informatio
nen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit
der Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prä
mien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsver
träge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundla
gen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeits
dauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des
Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein
soll;
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung,
insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die
Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs ge
gebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließ
lich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form;
10. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen ein
schließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein
schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgeho
benen und deutlich gestalteten Form;
12. die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu
Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht
oder über das zuständige Gericht;
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen
mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die
Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und
gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die
Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Auf
sichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Weitere wichtige Hinweise für Das Widerrufsrecht besteht gemäß § 8 Absatz 3 VVG nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weni
den Fall eines Widerrufs ger als einem Monat. Soweit eine vorläufige Deckung erteilt wurde, endet diese mit dem Zugang des
Widerrufs bei uns.
Widerrufen Sie Ihren Änderungsantrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter.
Laufzeit, Mindestlaufzeit Zu Laufzeit und Beendigung des Vertrags verweisen wir auf die Hinweise im Informationsblatt zu Versi
cherungsprodukten.
Beendigung des Vertrages Einzelheiten entnehmen Sie dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten und den Versiche
rungsbedingungen.
Anwendbares Recht/ Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; das gilt sowohl für die Aufnahme der Beziehungen
Gerichtsstand zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages als auch für den Versicherungsvertrag selbst. An
sprüche gegen uns als Versicherer können Sie vor dem Gericht an Ihrem Wohnort bzw. an Ihrem ge
wöhnlichen Aufenthaltsort oder vor dem Amts- bzw. Landgericht in Köln (Sitz der Gesellschaft) gel
tend machen.
Vertragssprache Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Informationen und Kommunikation finden in deutscher
Sprache statt, es sei denn, dass im Einzelfall anders lautende Vereinbarungen getroffen werden.
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Zahlweise
• Erstbeitrag Ihre Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Ab
lauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins erfolgt.
• Folgebeitrag Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitrags
rechnung angegebenen Zeitraums bewirkt wird.
• SEPA-Lastschrift-Mandat Ist mit Ihnen die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig,
wenn die Prämie zu dem im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Fällig
keitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
• Zahlweise Sie können mit uns grundsätzlich jährliche, 1/2-jährliche, 1/4-jährliche oder monatliche Prämienzah-
lung vereinbaren, wobei wir für 1/2-jährliche, 1/4-jährliche oder monatliche Prämienzahlung einen Zu
schlag verlangen können.
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Versicherungsbedingungen Gothaer Privat
Teil A - Allgemeine Versicherungsbedingungen Gothaer Privat
§1 Vertragsgrundlagen, rechtlich selbstständige Verträge...........................................................................................................................8
§2 Beginn des Versicherungsschutzes........................................................................................................................................................ 8
§3 Versicherungsperiode..............................................................................................................................................................................8
§4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung...................................................................... 8
§5 Fälligkeit des Folgebeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung.........................................................................................8
§6 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung.................................................................................................................................... 9
§7 Verrechnungsklausel............................................................................................................................................................................. 10
§8 Dauer und Ende der Verträge, Kündigung............................................................................................................................................ 10
§9 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers..........................................................................................................................................11
§ 10 Verjährung............................................................................................................................................................................................. 13
§ 11 Örtlich zuständiges Gericht................................................................................................................................................................... 13
§ 12 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung............................................................................................................................13
§ 13 Anzuwendendes Recht..........................................................................................................................................................................13
§ 14 Embargobestimmung............................................................................................................................................................................ 13
Informationen zu den Gothaer Extra-Services........................................................................................................................................... 14
Teil B - Produktbezogene Bedingungen Gothaer Privat
Der Teil A - Allgemeiner Teil der Versicherungsbedingungen bildet mit dem Teil B - Produktbezogene Bedingungen die Vertragsgrundlagen
für die jeweils rechtlich selbstständige Versicherung Ihres Gothaer Privat-Vertrags.
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Teil A - Allgemeine Versicherungsbedingungen Gothaer Privat
§1 Vertragsgrundlagen sind
Vertragsgrundlagen, rechtlich
selbstständige Verträge • der Versicherungsantrag
• der Versicherungsschein
• Teil A – Allgemeine Versicherungsbedingungen Gothaer Privat
• die gesetzlichen Vorschiften, soweit in den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen nichts
Abweichendes vereinbart ist.
Zusätzliche Vertragsgrundlagen für jede vereinbarte Versicherung sind:
• Teil B - Produktbezogene Bedingungen
• Teil C - Besondere Bedingungen (je nach individueller Vereinbarung)
Die vereinbarten Versicherungen bilden jeweils rechtlich selbstständige Versicherungsverträge.
§2 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie
Beginn des den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich im Sinne von § 4.1 zahlen.
Versicherungsschutzes
§3 Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Dauer des Vertrages
Versicherungsperiode länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Dauer des Vertrages kürzer als ein Jahr, entspricht die Versi
cherungsperiode der Dauer des Vertrages.
3.1 Beitragszahlung
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der im Voraus zu zahlen ist. Wenn Sie mit uns eine Raten
zahlung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich) vereinbart haben, gilt als erster Beitrag
nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
3.2 Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom
Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben.
§4 4.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Fälligkeit des Erst- oder Der erste oder einmalige Beitrag wird – wenn Sie nichts Anderes mit uns vereinbart haben –
Einmalbeitrags, Folgen unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins und der
verspäteter Zahlung oder Zahlungsaufforderung fällig. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Nichtzahlung
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste
oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
4.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Sie zahlen den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren
Zeitpunkt. In diesem Fall beginnt der Versicherungsschutz erst ab dem späteren Zeitpunkt.
Voraussetzung hierfür ist, dass wir Sie durch
• eine gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail oder Brief) oder
• einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein
auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Das gilt nicht, wenn Sie die Nichtzah
lung des Beitrags nicht zu vertreten haben.
4.3 Rücktritt
Sie zahlen den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig. In diesem Fall können wir
vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktre
ten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. Im Fal
le eines Rücktritts sind wir berechtigt, eine Geschäftsgebühr zu verlangen.
§5 5.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Fälligkeit des Folgebeitrags, Die Folgebeiträge werden grundsätzlich jeweils am Ersten des Monats fällig, für dessen Zeit
Folgen verspäteter Zahlung raum der Beitrag geleistet werden soll. Der Zeitraum ist abhängig von der vereinbarten Zah
oder Nichtzahlung
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lungsweise.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Bei
tragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
5.2 Verzug
Sie zahlen einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig. In diesem Fall geraten Sie, auch ohne Mah
nung in Verzug.
Dies gilt nur, wenn Sie die verspätete Zahlung verschuldet haben.
Sie sind mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug. In diesem Fall können wir Ersatz für
den Schaden verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist.
5.3 Zahlungsfrist
Sie zahlen einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig. In diesem Fall können wir Ihnen auf Ihre Kos
ten eine Zahlungsfrist setzen. Darüber müssen wir Sie in Textform (z.B. E-Mail oder Brief) in
formieren. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
Unsere Aufforderung zur Zahlung ist nur dann wirksam, wenn wir Sie je Vertrag über folgen
de Punkte informieren:
• den ausstehenden Beitrag
• die Zinsen
• die Kosten
• die rechtlichen Folgen, die mit dem Überschreiten der Frist verbunden sind.
Die rechtlichen Folgen sind:
• wir sind leistungsfrei
• wir haben das Recht zur Kündigung des Vertrages.
5.4 Verlust des Versicherungsschutzes und Kündigung
Nach Ablauf der Zahlungsfrist haben Sie den angemahnten Betrag nicht bezahlt. In
diesem Fall
• besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz.
• können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten.
Zahlen Sie nach unserer Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag,
besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen dem Ablauf der Zahlungs
frist und Ihrer Zahlung besteht kein Versicherungsschutz.
5.5 Rechtzeitige Zahlung bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat
Wir haben mit Ihnen die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart. In diesem Fall
gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
• der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
• Sie der Einziehung nicht widersprechen.
Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht ein
gezogen werden kann und Sie nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich zahlen.
Haben Sie es zu vertreten, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir
berechtigt, künftig eine Zahlung außerhalb des SEPA-Lastschriftverfahrens zu verlangen.
Werden durch Kreditinstitute Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
bei uns erhoben, sind diese von Ihnen als Verzugsschaden zu zahlen.
Sie sind zur Zahlung erst dann verpflichtet, wenn wir Sie hierzu in Textform aufgefordert ha
ben.
§6 Haben wir mit Ihnen die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden
Teilzahlung und Folgen bei
verspäteter Zahlung
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Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind.
Ferner können wir von Ihnen für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
§7 7.1 Bei einer Zahlung des Beitrags
Verrechnungsklausel • haben Sie nicht ausdrücklich angegeben, wofür die Zahlung bestimmt ist.
• Die Zahlungsbestimmung lässt sich auch aus den Umständen nicht ableiten.
Gleichzeitig sind Beiträge aus mehreren Versicherungsverträgen fällig.
In diesem Fall erfolgt die Verrechnung eines an uns gezahlten Betrags mit fälligen Beiträgen
zunächst auf denjenigen Vertrag, für den aufgrund der Rechtsfolgen der §§ 37, 38 VVG kein
Versicherungsschutz besteht.
7.2 Verbleibt nach der unter § 7.1 beschriebenen Verrechnung aus dem gezahlten Beitrag noch
ein Restbetrag oder lag zum Zeitpunkt der Beitragszahlung kein Zahlungsrückstand im Sin
ne der §§ 37, 38 VVG vor, erfolgt die Verrechnung des Beitrags in folgender Reihenfolge:
• Privathaftpflichtversicherung
• Tierhalterhaftpflichtversicherung
• Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
• Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
• Wohngebäudeversicherung
• Hausratversicherung
• Unfallversicherung
Maßgeblich ist dabei, dass durch die vorgenannte Verrechnung offene Beiträge eines oder
mehrerer der vorstehenden Versicherungsverträge vollständig ausgeglichen werden können.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags,
der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes entspricht.
§8 8.1 Dauer und Ende des Vertrags
Dauer und Ende der Verträge,
Kündigung 8.1.1 Vertragsdauer
Jeder rechtlich selbstständige Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeit
raum abgeschlossen.
8.1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um je
weils ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können so
wohl Sie als auch wir. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate
vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen.
8.1.3 Vertragsbeendigung
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehe
nen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum
Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Ihre Kündi
gung muss uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjah
res zugehen.
8.2 Kündigung nach Versicherungsfall
8.2.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls können sowohl Sie als auch wir den Versi
cherungsvertrag kündigen.
Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündi
gung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen
über die Entschädigung zulässig.
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Abweichende Regelungen zum Kündigungsrecht können sich, aus den Produktbezo
genen Bedingungen zum jeweils rechtlich selbstständigen Vertrag (Teil B) ergeben.
8.2.2 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
Kündigen Sie in Ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmer, wird Ihre Kündigung so
fort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kün
digung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des laufenden Ver
sicherungsjahres, wirksam wird.
8.2.3 Kündigung durch den Versicherer
Unsere Kündigung wird einen Monat nach dem Zugang bei Ihnen wirksam.
§9 9.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
Obliegenheiten des
Versicherungsnehmers 9.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben zu gefahrerheblichen Umständen
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrer
heblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und voll
ständig anzuzeigen.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt
oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir
• nach Ihrer Vertragserklärung,
• aber noch vor Vertragsannahme
in Textform stellen.
Wenn ein Vertreter die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und
wenn er den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan
delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.
9.1.2 Mögliche Folgen einer Verletzung der Vorvertraglichen Anzeigepflicht
Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungs
schutz haben. Wir können in einem solchen Fall
• vom Vertrag zurücktreten,
• den Vertrag kündigen,
• den Vertrag ändern oder
• den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Rücktritt:
Bei unvollständigen und unrichtigen Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen
können wir vom Vertrag zurücktreten.
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die un
vollständigen oder unrichtigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ge
macht haben.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht können wir nicht zurücktreten. Da
für müssen Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange
zeigten gefahrerheblichen Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen (z.B. hö
herer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts haben Sie auch für die Vergangenheit keinen Versicherungs
schutz.
Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungs
pflicht unter folgender Voraussetzung bestehen:
Sie weisen nach, dass der unvollständig oder unrichtige angezeigte Umstand
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• weder für den Eintritt, die Feststellung oder den Umfang des Versicherungsfalls,
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich
war.
Wird die Anzeigepflicht jedoch arglistig verletzt, besteht auch in diesem Fall kein Ver
sicherungsschutz.
Im Fall des Rücktritts steht uns der Teil des Beitrags zu, der der abgelaufenen Ver
tragszeit bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung entspricht.
Kündigung:
Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nur leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den
Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, das wir den Ver
trag auch
• bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände zu gleichen Be
dingungen
• zu anderen Bedingungen (z.B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versiche
rungsschutz)
geschlossen hätten.
Vertragsänderung:
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag zu anderen Bedin
gungen z.B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz geschlossen
hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Be
standteil des Vertrags.
Bei einer unverschuldeten Anzeigepflichtverletzung, werden die anderen Bedingun
gen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Bestandteil des Vertrags.
Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung erhal
ten haben, fristlos kündigen, wenn
• wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10% erhöhen
oder
• wir die Absicherung der Gefahr für einen nicht angezeigten Umstand ausschlie
ßen.
Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Änderung des Vertrags hin
weisen.
Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte:
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Änderung des Vertrags stehen
uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben.
Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Änderung des Vertrages,
wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Änderung des Ver
trags nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit
dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns gel
tend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen.
Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere
Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände ange
ben, wenn für diese die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist.
Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rück
tritt, zur Kündigung oder zur Änderung des Vertrags. Ist der Versicherungsfall vor Ab
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lauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend
machen.
Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn
Jahre.
Anfechtung:
Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des
Vertrags durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beein
flusst worden ist.
Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrags zu, der der abgelaufenen Ver
tragszeit bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung entspricht.
Erweiterung des Versicherungsschutzes
Die vorherigen Absätze gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich er
weitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.
§ 10 10.1 Gesetzliche Verjährung
Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung
richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
10.2 Aussetzung der Verjährung
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns geltend gemacht worden, ist die Ver
jährung gehemmt. Dies gilt von der Geltendmachung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen un
sere Entscheidung in Textform zugeht.
§ 11 11.1 Klagen gegen den Versicherer
Örtlich zuständiges Gericht Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig:
• das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren
Vertrag zuständig ist.
• das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres
gewöhnlichen Aufenthalts.
Verlegen Sie jedoch nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufent
halt ins Ausland, ist das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder Niederlassung zustän
dig.
11.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts oder,
wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zustän
dig.
Ist uns Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt, ist das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, zustän
dig.
§ 12 12.1 Anzeigen und Willenserklärungen
Anzeigen, Willenserklärungen, Anzeigen oder Erklärungen sollen an folgende Stellen gerichtet werden:
Anschriftenänderung
• an unsere Hauptverwaltung oder
• an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt
sich aus Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen Nachträgen.
12.2 Anschriftenänderung
Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie uns mitteilen.
Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber eine Willenserklärung abgeben wollen, gilt
Folgendes:
Unsere Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen, wenn wir sie per Ein
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schreiben an Ihre letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben.
Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.
§ 13 Für die rechtlich selbstständigen Verträge gilt deutsches Recht.
Anzuwendendes Recht
§ 14 Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, so
Embargobestimmung weit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Han
dels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepub
lik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinig
ten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder
der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
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Informationen zu den Gothaer Extra-Services
Als Kunde der Gothaer profitieren Sie von zahlreichen Informations- und Soforthilfeleistungen rund um die Themen Auto, Reise sowie
Haus und Wohnung. Das Gothaer Service-Telefon 0800 4464000 steht Ihnen hierfür an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr zur Verfü
gung. Die im Folgenden aufgeführten Extra-Services sind kostenfrei für Sie.
Extra-Services Unterwegs und auf Reisen kann viel passieren. Und das nicht nur mit dem Auto. So individuell, wie es
für unterwegs Ihre Situation erfordert, versuchen wir, Ihnen zu helfen – schnell und zuverlässig. Einige Beispiele:
Services bei Fahrzeug-Ausfall - Damit Sie weiter kommen, wenn Sie einmal liegen bleiben.
Wir helfen Ihnen:
• Vermitteln von Pannenhilfs-, Abschlepp- und Bergungsdiensten
• Nennen von KFZ-Werkstätten
• Organisieren des KFZ-Rücktransports (inkl. Pick-up-Service)
Traveller-Services - Damit Sie Ihre schönsten Wochen im Jahr sicher genießen können.
Wir helfen Ihnen:
• Telefonische Dolmetscherdienste
• Telefonische Reiseberatung (Impf-, Gesundheits-, Devisen- und Aufenthaltsbestimmungen)
• Nennen und Vermitteln von Hotelunterkünften, Mietwagenstationen, Dolmetschern und Rechtsan
wälten im In- und Ausland
• Organisieren einer (vorzeitigen Heim- bzw. verspäteten An-) Reise
• Nennen und Einschalten von Botschaften und Konsulaten bei Notfällen im Ausland
• Hilfe bei der Ersatzbeschaffung von Pässen, Führerschein etc. und bei der Kreditkartensperrung
Gesundheits-Services - Damit Sie gut versorgt sind.
Wir helfen Ihnen:
• Nennen von qualifizierten Ärzten und Krankenhäusern im In- und Ausland, Rehakliniken etc.
• Gespräche vermitteln zwischen behandelndem Arzt und Hausarzt
• Besorgen und Versenden von lebenswichtigen Medikamenten, Brillen und medizinischen Hilfsmit
teln
• Organisieren von Überführungen und Bestattungen, inkl. Abwickeln aller Formalitäten im Ausland
Die Kosten für die vermittelten Leistungen wie z. B. Medikamente oder Bahnfahrkarten werden nicht
übernommen.
Extra-Services Sie haben sich ausgesperrt? Oder brauchen Sie einfach für eine Renovierung einen Handwerker? Es
für Ihr Zuhause gibt viele Situationen, bei denen wir Sie unterstützen können – schnell und qualifiziert.
Handwerker-Services - Wir vermitteln Ihnen:
• Dachdecker
• Elektro-, Gas- und Wasserinstallateure
• Gebäudereiniger
• Glaser
• Maler
• Maurer
• Rundfunk- und Fernsehtechniker
• Raumausstatter
• Tischler
Dienstleister-Services - Wir vermitteln Ihnen:
• Brand- und Wasserreinigung
• Experten für Alarmanlagen und Stahlschränke
• Wach- und Sicherheitsdienst, Haushüter
• Hotel
• Reinigung/Reparatur von Orientteppichen, Gemälden und Antiquitäten
• Sachverständige
• Schlüsseldienst
• Spedition und Möbelpacker
Die Kosten für die jeweiligen Handwerker und Dienstleister werden übernommen, wenn ein Anspruch
auf Leistungen im Schadenfall besteht
Versicherungsnummer Teil A - Allgemeine Versicherungsbedingungen Gothaer Privat Seite 10 von 10
00.000.000000 03.06.2022