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INTER Allgemeine Versicherung AG
Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008)
Premium
Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. Versicherte Person können Sie oder jemand anderer sein.
Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen.
Inhaltsübersicht
Der Versicherungsumfang Weitere Bestimmungen
1 Was ist versichert? 12 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag
2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? beteiligten Personen zueinander?
2.1 Invaliditätsleistung 13 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
2.2 Übergangsleistung 14 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?
2.3 Gestrichen 15 Welches Gericht ist zuständig?
2.4 Krankenhaustagegeld, ambulante Operationen 16 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?
2.5 Genesungsgeld Was gilt bei Änderungen Ihrer Anschrift?
2.6 Todesfallleistung 17 Welches Recht findet Anwendung?
3 Welche Auswirkung haben Krankheiten oder 18 Leistungs-Upgrade-Garantie
Gebrechen? 19 Garantie GDV Mindeststandard
4 Welche Personen sind nicht versicherbar? 20 Bestklausel
5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz
ausgeschlossen? Besondere Bedingungen (BB)
6 Was müssen Sie bei vereinbartem Kinder-Tarif BB für die Versicherung einer Kurbeihilfe
und bei Änderungen der Berufstätigkeit oder BB für die Versicherung von Bergungskosten
Beschäftigung beachten? BB für die Versicherung der Kosten für kosmetische
Operationen und kieferorthopädische Maßnahmen
Der Leistungsfall BB für die Versicherung von Zahnersatz
7 Was ist nach einem Unfall zu beachten BB für die Familienvorsorge
(Obliegenheiten)? BB für die Unfallversicherung von Kindern
8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von BB für Flug-Rückholung
Obliegenheiten? BB für die Versicherung des passiven Kriegsrisikos
9 Wann sind die Leistungen fällig? BB für die Unfallversicherung mit planmäßiger
Erhöhung von Leistung und Beitrag
Die Versicherungsdauer BB für den Einschluss von Infektionen
10 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? BB für die Versicherung einer Unfall-Rente bei
Wann ruht der Versicherungsschutz bei einem Invaliditätsgrad ab 50 Prozent
militärischen Einsätzen? BB für die Bemessung des Invaliditätsgrades für
Heilberufe
Der Versicherungsbeitrag BB für die Unfallversicherung mit progressiver
11 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung Invaliditätsstaffel
beachten? BB für die Sofortleistung bei Schwerverletzungen
Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht BB für psychische Erkrankungen
rechtzeitig bezahlen? BB für behinderungsbedingte Mehraufwendungen
BB für Chefarztbehandlung und Einbettzimmer
BB für INTER 50 PLUS-CARE
BB für Assistance-Leistungen
AUB 2008 - Premium Stand 01.06.2015
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INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 2
Der Versicherungsumfang
1 Was ist versichert?
1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des
Vertrages zustoßen.
1.2 Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt.
1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes
Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
1.3.1 Bei Vergiftungen durch Nahrungsmittel oder schädliche Stoffe durch den Schlund sowie bei Vergiftungen
durch ausströmende gasförmige Stoffe wird der Begriff der Plötzlichkeit des Unfallereignisses auch dann
angenommen, wenn die versicherte Person den Einwirkungen unfreiwillig mehrere Stunden lang ausgesetzt
war. Ausgeschlossen bleiben die durch den Beruf an sich bedingten, insbesondere auch die durch
gewöhnliche Einatmung allmählich zustande kommenden Gesundheitsschäden.
1.3.2 Nimmt die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von
Menschen, Tieren oder Sachen Gesundheitsschäden bewusst in Kauf, so gelten diese dennoch als unfreiwillig
erlitten und sind mitversichert.
1.3.3 Gesundheitsschäden durch Strahlen. Ausgeschlossen sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch
Kernenergie verursacht sind.
1.3.4 Mitversichert gelten tauchspezifische Gesundheitsschäden ohne dass ein Unfallereignis, d. h. ein plötzlich von
außen auf den Körper wirkendes Ereignis, eingetreten sein muss.
Die Kosten für die Behandlung in einer Dekompressionskammer nach Tauchunfällen erstatten wir bis zu
einem Betrag in Höhe von 10.000 EUR je Schadenfall.
1.3.5 Mitversichert sind Unfälle, bedingt durch Alkoholeinfluss, bzw. unter Alkoholeinfluss in teilweiser
Abweichung zu Ziffer 5.1.1 und 5.1.2:
Bewusstseinsstörungen durch Trunkenheit beim Lenken eines Kfz, bis zu 1,1 ‰ Blutalkoholwert
Alkoholbedingte Unfälle, beim Lenken eines Fahrrades, bis zu 1,5 ‰ Blutalkoholwert
Unfälle auch bei der Teilnahme am Straßenverkehr als Fußgänger, bis zu 2,0 ‰ Blutalkoholwert
1.3.6 Als Unfall im Sinne von Ziffer 1.3 gelten auch Gesundheitsschädigungen durch
unfreiwillig erlittener Flüssigkeits-, Nahrungs- oder Sauerstoffentzug
Ertrinken (bzw. Erstickungstod unter Wasser)
Erfrierungen
Ersticken
1.3.7 Gesundheitsschädigungen durch Sonnenbrände und Sonnenstiche, die als Folgen eines Unfalles auftreten,
sind ebenfalls mitversichert.
1.3.8 Der Ausbruch folgender Infektionskrankheiten gilt ebenfalls als Unfall:
Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche, Zeckenbisse oder sonstige von Tieren verursachte
Hautverletzungen übertragen wurden (z. B. Borreliose, Brucellose, Enzephalitis, Fleckfieber,
Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) Gelbfieber, Dreitagefieber, Malaria, Meningitis, Pest),
Cholera, Diphterie, Gürtelrose, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern, Mumps, Pfeiffersches
Drüsenfieber, Pocken/Windpocken, Röteln, Scharlach, Tuberkulose, Lepra und Typhus/Paratyphus.
Der Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn der Ausbruch der Erkrankung frühestens 3 Monate
(1 Monat bei Zeckenbissen) nach Ausstellung des Versicherungsscheines stattfand.
Als Unfallereignis gelten auch:
Schutzimpfungen gegen die versicherten Infektionskrankheiten, wenn die versicherte Person dadurch
Gesundheitsschäden erleidet.
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Sonstige Folgen von Insektenstichen (z. B. allergische Reaktionen).
Wundinfektionen, Tollwut und Wundstarrkrampf.
Sonstige Infektionen durch geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen.
1.3.9 Mitversichert sind Unfälle, die durch einen Herzinfarkt oder Schlaganfall verursacht wurden. Die
unfallunabhängigen Gesundheitsschäden durch den Herzinfarkt oder den Schlaganfall selbst sind nicht
versichert.
1.4 Als Unfall gelten auch durch Eigenbewegungen oder erhöhte Kraftanstrengungen verursachte
Bauch, Unterleibsbrüche oder Knochenbrüche sowie
Schädigungen an Gliedmaßen oder Wirbelsäule, wenn ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen,
Bänder oder Kapseln zerrissen werden. Diese Erweiterung gilt jedoch nicht für Schädigungen der
Bandscheiben.
1.5 Auf die Regelungen über die Einschränkungen der Leistung (Ziffer 3) sowie die Ausschlüsse (Ziffer 5) weisen
wir hin. Sie gelten für alle Leistungsarten.
2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden?
Die Leistungsarten, die Sie vereinbaren können, werden im folgenden oder in zusätzlichen Bedingungen
beschrieben.
Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und die Versicherungssummen ergeben sich aus dem
Vertrag.
2.1 Invaliditätsleistung
2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft
beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre
bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann.
Die Invalidität ist
innerhalb von einundzwanzig Monaten nach dem Unfall eingetreten und
innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von
Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines
Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfall-
bedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane
gelten ausschließlich, die folgenden Invaliditätsgrade:
Arm 80 %
Hand 70 %
Daumen 30 %
Zeigefinger 20 %
anderer Finger 10 %
Bein über der Mitte des Oberschenkels 80 %
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 70 %
Bein bis unterhalb des Knies 60 %
Fuß 50 %
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große Zehe 15 %
andere Zehe 5%
Auge 60 %
Gehör auf einem Ohr 40 %
Geruchssinn 15 %
Geschmackssinn 15 %
Verlust der Stimme 100 %
Niere 25 %
Milz 10 %
Gallenblase 10 %
Magen 20 %
Lungenflügel 40 %
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen
Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale
körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich
medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd
beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und
Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den
vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden
jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person
aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder
gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,
und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem
aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
2.2 Übergangsleistung
2.2.1 Voraussetzungen für die Leistung:
Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist im beruflichen oder
außerberuflichen Bereich unfallbedingt
nach Ablauf von drei Monaten vom Unfalltag an gerechnet und
ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen
noch um mindestens 50 % beeinträchtigt.
Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der drei Monate ununterbrochen bestanden.
Sie ist von Ihnen spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalles unter Vorlage eines ärztlichen Attestes
bei uns geltend gemacht worden.
2.2.2 Art und Höhe der Leistung:
Die Übergangsleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.
2.3 GESTRICHEN
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INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 5
2.4 Krankenhaustagegeld, ambulante Operationen
2.4.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer
Heilbehandlung oder
unterzieht sich wegen eines Unfalls einer ambulanten chirurgischen Operation und ist deswegen für
mindestens 7 Tage ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig bzw. vollständig in ihrem Aufgaben- und
Tätigkeitsbereich beeinträchtigt.
Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige
Heilbehandlung.
2.4.2 Höhe und Dauer der Leistung
Das Krankenhaustagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für jeden Kalendertag der
vollstationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für 3 Jahre, vom Unfalltag an gerechnet.
Bei ambulanten Operationen wird Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld für 7 Tage in Höhe der
versicherten Summe gezahlt.
Wir zahlen innerhalb von einem Jahr vom Unfalltag an gerechnet ein zusätzliches Tagegeld in Höhe von 30
EUR für jeden Kalendertag, an dem sich die versicherte Person aufgrund des Unfalles in einem natürlichen
oder künstlichen Koma befindet.
2.4.3 Ereignet sich der Unfall im Ausland, zahlen wir
für die Dauer des Krankenhaus-Aufenthaltes in dem betreffenden Land,
den doppelten Krankenhaustagegeldsatz.
höchstens jedoch für 1 Monat
Als Ausland gelten nicht die Länder, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat oder in
denen sie sich regelmäßig länger als drei Monate im Jahr aufhält.
2.4.4 Schmerzensgeld bei Knochenbruch und Bänderriss
Erleidet die versicherte Person durch einen Unfall den Bruch eines Knochens oder einen Bänderriss und hat
die Verletzung eine vollstationäre Heilbehandlung zur Folge, so leisten wir ein einmaliges Schmerzensgeld in
Höhe von 200 EUR, sofern Krankenhaustagegeld versichert ist.
2.5 Genesungsgeld
2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung:
Die versicherte Person ist aus der vollstationären oder ambulanten Behandlung entlassen worden und hatte
Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach Ziffer 2.4.
2.5.2 Höhe und Dauer der Leistung:
Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für die gleiche Anzahl von
Kalendertagen gezahlt, für die wir Krankenhaustagegeld leisten, längstens für 365 Tage und zwar
für den 1. Tag bis 20. Tag 100 %
für den 21. Tag bis 50. Tag 50 %
für den 51. Tag bis 365. Tag 25 %
des Krankenhaustagegeldes.
2.6 Todesfallleistung
2.6.1 Voraussetzungen für die Leistung:
Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb von 2 Jahren gestorben. Im zweiten Jahr jedoch nur,
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INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 6
wenn keine Invalidität eingetreten ist. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 7.5 weisen wir hin.
2.6.1.1 Bis zu einem Betrag von 5.000 EUR werden die Ausschlussbestimmungen des 5.1.1 (Unfälle durch Geistes-
oder Bewusstseinsstörungen) nicht angewandt.
2.6.2 Höhe der Leistung:
Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.
2.6.3 Verschollenheit:
Der unfallbedingte Tod gilt als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6
(Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot
erklärt wurde.
Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
3 Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?
Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein
Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich
im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades,
im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung
entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens.
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 100 %, unterbleibt jedoch die Minderung.
4 Welche Personen sind nicht versicherbar?
4.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd Schwer- oder
Schwerstpflegebedürftige.
4.2 Der Versicherungsschutz erlischt, sobald der Versicherte im Sinne von Ziffer 4.1 nicht mehr versicherbar ist.
Gleichzeitig endet für diese Person die Versicherung.
4.3 Den für diese Personen gezahlten Beitrag erstatten wir ab Eintritt der Versicherungsunfähigkeit.
5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf
Trunkenheit sowie jeglicher Form von Drogenabusus beruhen, sowie durch epileptische Anfälle oder andere
Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag
fallendes Unfallereignis verursacht waren.
Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen, die durch Einnahme von Medikamenten verursacht wurden, sind
mitversichert.
5.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder
versucht.
5.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von
Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird.
Dieser Versicherungsschutz besteht, so lange die versicherte Person Bemühungen anstellt, das Kriegs- oder
Bürgerkriegsgebiet zu verlassen, mindestens jedoch 1 Monat nach Kriegsausbruch oder dem Beginn der
Feindseligkeiten.
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INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 7
Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg
herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-
Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China,
Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA.
5.1.4 Unfälle der versicherten Person
als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine
Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges;
bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit;
bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.
5.1.5 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines
Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei
denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
Im Versicherungsschutz eingeschlossen sind:
Fahrsicherheitstrainings, die keinen Renncharakter aufweisen,
Fahrveranstaltungen, bei denen es hauptsächlich auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit
ankommt (z. B. Stern-, Zuverlässigkeits- oder Orientierungsfahrten) und
gelegentliche Fahrten mit Leihkarts auf Indoor- oder Outdoor Kartbahnen, sofern diese
Fahrtveranstaltungen Freizeitcharakter aufweisen und nicht von Verbänden oder Vereinen organisiert
werden oder dem Kartsport zuzurechnen sind.
5.2 Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen:
5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die
überwiegende Ursache ist.
5.2.2 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische
und therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren.
5.2.3 Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, gilt Ziffer 5.2.2 Satz 2 ent-
sprechend.
5.2.4 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht
wurden. Für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten wird
Versicherungsschutz gewährt, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte
organische Erkrankung des Nervensystems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie
zurückzuführen sind.
6 Was müssen Sie bei vereinbartem Kinder-Tarif und bei Änderungen der
Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten?
6.1 Umstellung des Kinder-Tarifs
6.1.1 Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres im Sinne von Ziffer 10.5, in dem das nach dem Kinder-Tarif
versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet, besteht Versicherungsschutz zu den vereinbarten
Versicherungssummen. Danach gilt der zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif für Erwachsene. Sie haben
jedoch folgendes Wahlrecht:
Sie zahlen den bisherigen Beitrag, und wir reduzieren die Versicherungssummen entsprechend.
Sie behalten die bisherigen Versicherungssummen, und wir berechnen einen entsprechend höheren
Beitrag.
6.1.2 Über Ihr Wahlrecht werden wir Sie rechtzeitig informieren. Teilen Sie uns das Ergebnis Ihrer Wahl nicht bis
spätestens zwei Monate nach Beginn des neuen Versicherungsjahres im Sinne von Ziffer 10.5 mit, setzt sich
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INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 8
der Vertrag entsprechend der ersten Wahlmöglichkeit fort.
6.2 Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung
6.2.1 Die Höhe der Versicherungssummen bzw. des Beitrages hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der
Beschäftigung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung der Versicherungssummen und
Beiträge ist unser geltendes Berufsgruppenverzeichnis.
Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person müssen Sie uns daher
unverzüglich mitteilen. Pflichtwehrdienst, Zivildienst oder militärische Reserveübungen fallen nicht darunter.
6.2.2 Errechnen sich bei gleichbleibendem Beitrag nach dem zum Zeitpunkt der Änderung gültigen Tarif niedrigere
Versicherungssummen, gelten diese nach Ablauf von zwei Monaten ab der Änderung. Errechnen sich
dagegen höhere Versicherungssummen, gelten diese, sobald wir Kenntnis von der Änderung erlangen,
spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats ab der Änderung.
Die neu errechneten Versicherungssummen gelten sowohl für berufliche als auch für außerberufliche Unfälle.
6.2.3 Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen Versicherungssummen bei erhöhtem oder
gesenktem Beitrag weiter, sobald uns Ihre Erklärung zugeht.
6.2.4 Arbeitslosigkeit (zu Ziffer 10 AUB 2008)
Ergänzend zu Ziffer 10 AUB 2008 gilt Folgendes als vereinbart:
6.2.4.1 Werden Sie während der Wirksamkeit des Vertrages arbeitslos, wird der Vertrag auf Ihren Wunsch außer
Kraft gesetzt. Die Außerkraftsetzung beginnt, sobald Sie beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind. Geht uns
der entsprechende Nachweis jedoch erst später als zwei Monate nach Beginn der Arbeitslosigkeit zu, gilt die
Außerkraftsetzung erst mit Zugang des Nachweises.
6.2.4.2 Wir gewähren während der Außerkraftsetzung beitragsfreien Versicherungsschutz in Höhe der zuletzt
vereinbarten Summen.
6.2.4.3 Voraussetzungen für den beitragsfreien Versicherungsschutz sind:
Der Premium-Unfallversicherungsvertrag bestand vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate.
Alle Beiträge wurden bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit beglichen.
Das Arbeitsverhältnis war unbefristet, ungekündigt und wurde durch den Arbeitgeber betriebsbedingt
gekündigt.
Die wöchentliche Arbeitszeit betrug vor der Kündigung mindestens 30 Stunden.
Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht der Bundesanstalt für
Arbeit.
6.2.4.4 Der beitragsfreie Versicherungsschutz erlischt mit Ende der Arbeitslosigkeit, spätestens jedoch nach 12
Monaten. Nach insgesamt dreijähriger Beitragsfreistellung seit Vertragsbeginn erlischt der beitragsfreie Schutz
ebenfalls.
6.2.4.5 Die Außerkraftsetzung endet mit Beendigung der Arbeitslosigkeit, wenn uns ihre entsprechende Mitteilung
innerhalb von zwei Monaten zugeht. Anderenfalls endet die Außerkraftsetzung mit Zugang Ihrer Mitteilung.
6.2.4.6 Die Laufzeit des Vertrages verlängert sich um den Zeitraum der Außerkraftsetzung.
Der Leistungsfall
7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?
Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere Leistung nicht erbringen.
7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte
Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unverzüglich unterrichten.
7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie und die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und
uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in
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INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 9
gleicher Weise erteilt werden.
7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die
notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir.
7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben, andere
Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von acht Tagen zu melden, auch wenn uns der Unfall
schon angezeigt war. Die Frist beginnt, sobald Sie oder die bezugsberechtigte Person Kenntnis vom Tod der
versicherten Person haben und der Unfall als Todesursache nicht sicher auszuschließen ist.
Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt
vornehmen zu lassen.
7.6 Ergänzend zu Ziffer 7.1 liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person bei zunächst
geringfügig erscheinenden Unfallfolgen erst dann einen Arzt hinzuzieht und uns unterrichtet, wenn der
wirkliche Umfang erkennbar wird. Die Anordnungen des Arztes sind zu befolgen, eine generelle Verpflichtung
der versicherten Person sich einer Operation zu unterziehen, besteht jedoch nicht.
8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 7 vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob
fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung
in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht
grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehendes Kündigungsrecht wegen der
Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ausüben.
9 Wann sind die Leistungen fällig?
9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten - in
Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit
dem Eingang folgender Unterlagen:
Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen,
beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für
die Bemessung der Invalidität notwendig ist.
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir
bei Invalidität bis zu 2 ‰ der versicherten Summe,
bei Übergangsleistung bis zu 2 % der versicherten Summe,
bei Krankenhaustagegeld bis zu einem Krankenhaustagegeldsatz.
Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.
9.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir
innerhalb von zwei Wochen.
9.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir - auf Ihren Wunsch - angemessene
Vorschüsse.
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur
bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
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INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 10
9.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall,
erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich
diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss
von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht nach Ziffer 9.1,
von Ihnen vor Ablauf der Frist von drei Monaten
ausgeübt werden.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits erbracht haben, ist der
Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
9.5 Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir berechtigt, Lebensbescheinigungen
anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten
Fälligkeit.
Die Versicherungsdauer
10 Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen?
10.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den
ersten Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 11.2 zahlen.
10.2 Dauer und Ende des Vertrages
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn
nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Versicherungsdauer eine
Kündigung zugegangen ist.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten
Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor
dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
10.2.1 Wegfall der Versicherungsfähigkeit
Der Vertrag endet zum Ablauf des Versicherungsjahres, in welchem die versicherte Person das 80.
Lebensjahr vollendet hat.
Sind mehrere Personen über den Vertrag versichert und endet die Versicherungsfähigkeit nur für eine Person,
besteht der Vertrag für die weiteren versicherten Personen unverändert fort.
10.3 Kündigung nach Versicherungsfall
Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen
uns Klage auf eine Leistung erhoben haben.
Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder - im Falle eines
Rechtsstreits - nach Klagrücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Schriftform
zugegangen sein.
Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen,
dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Versicherungsjahres,
wirksam wird.
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INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 11
Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
10.4 Ruhen des Versicherungsschutzes bei militärischen Einsätzen
Der Versicherungsschutz tritt für die versicherte Person außer Kraft, sobald sie Dienst in einer militärischen
oder ähnlichen Formation leistet, die an einem Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz zwischen den Ländern
China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA beteiligt ist. Der
Versicherungsschutz lebt wieder auf, sobald uns Ihre Anzeige über die Beendigung des Dienstes zu-
gegangen ist.
10.5 Versicherungsjahr
Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte
Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die
folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
Der Versicherungsbeitrag
11 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?
Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
11.1 Beitrag und Versicherungsteuer
11.1.1 Beitragszahlung
Die Beiträge können je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge
entrichtet werden. Die Versicherungsperiode umfasst bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei Vierteljahres-
beiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
11.1.2 Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz
bestimmten Höhe zu entrichten haben.
11.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag
11.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Der erste Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins
fällig.
11.2.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der
Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch
einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurden. Das
gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
11.2.3 Rücktritt
Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag
nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu
vertreten haben.
11.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
11.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
11.3.2 Verzug
[Seite 12]
INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 12
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie
die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von
mindestens zwei Wochen setzen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen
Beträge des Beitrags sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die
nach den Ziffern 11.3.3 und 11.3.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
11.3.3 Kein Versicherungsschutz
Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur
Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf
hingewiesen wurden.
11.3.4 Kündigung
Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, können wir den Vertrag ohne
Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf
hingewiesen haben.
Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Beitrag, besteht der
Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten
sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
11.4 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag
zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann
noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder
haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann,
sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur
Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind.
11.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch
auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
11.6 Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern
Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und
Sie bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
die Versicherung nicht gekündigt war und
Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde,
gilt folgendes:
11.6.1 Die Versicherung wird mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen bis zum Ablauf des
Versicherungsjahres beitragsfrei weitergeführt, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
11.6.2 Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Weitere Bestimmungen
12 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander?
[Seite 13]
INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 13
12.1 Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), steht
die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern Ihnen zu. Sie sind neben
der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
12.2 Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller
entsprechend anzuwenden.
12.3 Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch
verpfändet werden.
13 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
13.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände in Textform
anzuzeigen, nach denen wir Sie in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach
Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme Fragen im Sinne des S. 1 in Textform stellen.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den
Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen für die wahrheitsgemäße und vollständige
Anzeige der gefahrerheblichen Umstände und die Beantwortung der an sie gestellten Fragen verantwortlich.
Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen
Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
13.2 Rücktritt
13.2.1 Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen uns, vom
Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
Wir müssen unser Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die
Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch
nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die unser Rücktrittsrecht begründet, Kenntnis
erlangen.
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber.
13.2.2 Ausschluss des Rücktrittsrechts
Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder
unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben.
Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie
nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten.
13.2.3 Folgen des Rücktritts
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen,
wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem
[Seite 14]
INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 14
Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Uns steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen
Vertragszeit entspricht.
13.3 Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung
13.3.1 Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf
grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat in Schriftform kündigen. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die
Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist
dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung Ihrer Anzeigepflicht Kenntnis erlangt haben.
Wir können uns auf unser Kündigungsrecht wegen Anzeigepflichtverletzung nicht berufen, wenn wir den nicht
angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
13.3.2 Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, aber zu anderen Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser
Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die
anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Dies gilt nur, wenn wir Sie
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
Wir müssen die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die
Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch
nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die uns zur Vertragsanpassung berechtigt,
Kenntnis erlangen.
Wir können uns auf eine Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand
oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahr-
absicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang unserer Mitteilung fristlos in Schriftform kündigen.
13.4 Anfechtung
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung
steht uns der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen
Vertragszeit entspricht.
14 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?
14.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach
den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
14.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung von der
Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.
15 Welches Gericht ist zuständig?
15.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist
auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung
eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
[Seite 15]
INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 15
15.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
16 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?
Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?
16.1 Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an unsere Direktion oder an die im
Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
16.2 Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte
Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt
entsprechend für den Fall einer Änderung Ihres Namens.
17 Welches Recht findet Anwendung?
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
18 Leistungs-Upgrade-Garantie
Werden die diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zum
Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die Inhalte der neuen
Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Versicherungsvertrag.
19 Garantie GDV Mindeststandard
Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden "Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen
(AUB 2008)" weichen bei den Leistungsinhalten ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von
den entsprechenden Musterbedingungen, wie sie zum 25.03.2014 vom Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) unverbindlich empfohlen wurden, ab.
20 Bestklausel
Sollten während der Dauer des vorliegenden Versicherungsvertrages die Prämien (Nachlässe und Zuschläge)
von der INTER Allgemeine Versicherung AG allgemein derart abgeändert werden, dass sich nach dem neuen
Tarif für die vorliegende Versicherung eine geringere Prämienzahlung ergeben würde, ist der
Versicherungsnehmer berechtigt, eine Herabsetzung der in vorliegender Police und eventuellen Nachträgen
berechneten Prämien auf das geringere Ausmaß gemäß den neuen Tarifbestimmungen zu verlangen.
Die Einräumung dieser Begünstigung erfolgt mit Wirkung vom nächsten auf das Verlangen folgenden
Prämienfälligkeitstermin unter der Bedingung, dass der Versicherungsvertrag auf die Dauer von 3 Jahren neu
abgeschlossen wird
[Seite 16]
INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 16
Besondere Bedingungen für die Versicherung
einer Kurbeihilfe in der Unfallversicherung
(BB Kurbeihilfe 2008)
1 Versicherte Kurmaßnahme
Versichert ist die medizinisch notwendige Kurmaßnahme nach einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt von 21
Tagen oder mehr. Der Zusammenhang der Kur mit dem Unfallereignis muss durch ein fachärztliches Attest
nachgewiesen und die Kur selbst durch einen gesetzlichen oder privaten Leistungsträger veranlasst sein. Die Kur
muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Krankenhausbehandlung begonnen haben.
2 Versicherte Kosten
2.1 Versichert sind die Kosten für ärztliche Behandlung, Arznei- und Heilmittel (z.B. Bäder, Massagen und
Krankengymnastik) sowie die Aufwendungen für Kurtaxe, Unterkunft und Verpflegung.
2.2 Der Versicherer ersetzt über Leistungen eines Sozialversicherungsträgers oder privaten Versicherers
hinausgehende, von diesen nicht gedeckten Kosten, im Sinne der Ziffer 1 bis zu dem im Versicherungsschein
genannten Betrag. Diese Leistungen werden immer nur subsidiär erbracht.
3 Mehrfache Versicherung von Kurkosten
Kurkosten werden je Unfallereignis nur einmal ersetzt, auch dann, wenn ihr Ersatz mehrfach vereinbart ist.
Besondere Bedingungen für die Versicherung von
Bergungskosten in der Unfallversicherung
(BB Unfall-Service 2008)
Ergänzend zu Ziffer 2 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008) erbringen wir folgende Leistungen:
1 Art der Leistungen
1.1 Wir ersetzen nach einem Unfall die Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder
privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden.
Diese Kosten ersetzen wir auch dann, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder ein Unfall nach den konkreten
Umständen zu vermuten war.
1.2 Wir informieren Sie über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellen auf Wunsch eine Verbindung zwischen
dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her.
1.3 Wir ersetzen die Kosten für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zur
Spezialklinik.
1.4 Wir ersetzen den Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit die
Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren.
1.5 Bei einem Unfall im Ausland ersetzen wir die zusätzlich entstehenden Heimfahrt- oder Unterbringungskosten für
BB Kurbeihilfe/Unfall Service 2008 Form 02/13
mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Partner der versicherten Person.
1.6 Bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland ersetzen wir die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen
Wohnsitz.
Bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland ersetzen wir die Kosten für die Bestattung im Ausland oder für die
Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz.
2. Höhe der Leistungen
2.1 Die Höhe der Leistungen ist insgesamt auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt.
2.2 Der im Versicherungsschein festgelegte Höchstbeitrag für den Kostenersatz nimmt an einer für andere
Leistungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil.
[Seite 17]
INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 17
Besondere Bedingungen für die Versicherung der Kosten für
kosmetische Operationen und kieferorthopädische Maßnahmen in
der Unfallversicherung
(BB KosmOp/KieferorthM 2008)
1 Versicherte kosmetische Operationen und kieferorthopädische Maßnahmen
Versichert sind kosmetische Operationen und kieferorthopädische Maßnahmen, die nach Abschluss der
Heilbehandlung erforderlich werden, um eine durch den Unfall entstandene und durch die abgeschlossene
Heilbehandlung nicht beseitigte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person zu
beseitigen oder zu mildern. Die Operation muss spätestens bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall
erfolgt sein. Hat die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalls das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, genügt
es, wenn die kosmetische Operation vor Vollendung des 21. Lebensjahres der versicherten Person erfolgt.
2 Versicherte Kosten
2.1 Versichert sind die Kosten für Arzthonorare, sonstige Kosten der kosmetischen Operation sowie die Kosten der
Unterbringung und Verpflegung in der Klinik.
2.2 Der Versicherer ersetzt über Leistungen eines Sozialversicherungsträgers oder privaten Versicherers
hinausgehende, von diesen nicht gedeckten Kosten, im Sinne der Ziffer 1 bis zu dem im Versicherungsschein
genannten Betrag. Diese Leistungen werden immer nur subsidiär erbracht.
3 Bedingungen für die Versicherung von unfallbedingten Kosten für kosmetische Operationen und
kieferorthopädische Maßnahmen und Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung.
Die INTER BB KosmOp/KieferorthM 2008 werden durch die INTER AUB 2008 ergänzt und gelten nur in Verbindung
mit ihnen.
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Zahnersatz
(BB Zahnersatz 2008)
1 Wir leisten für medizinisch notwendige Behandlungen insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten
Versicherungssumme Ersatz der nachgewiesenen
- Arzthonorare und sonstige Operationskosten,
- Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus,
- Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten, die durch einen unfallbedingten Verlust oder Teilverlust von
Schneide- und Eckzähnen entstanden sind.
2 Der Versicherer ersetzt über Leistungen eines Sozialversicherungsträgers oder privaten Versicherers
hinausgehende, von diesen nicht gedeckten Kosten, im Sinne der Ziffer 1 bis zu dem im Versicherungsschein
genannten Betrag. Diese Leistungen werden immer nur subsidiär erbracht.
3 Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus
einem Vertrag erbracht.
4 Der Betrag für den Kostenersatz nimmt an einer dynamischen Erhöhung von Leistungen und Beitrag nicht teil.
BB KosmOp/KieferorthM/Zahnersatz 2008 Form 02/13
[Seite 18]
INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 18
Besondere Bedingungen für die Familienvorsorge
Der Versicherungsschutz beginnt für den Ehegatten mit der Eheschließung. Für leibliche Kinder ab der 16. Schwanger-
schaftswoche. Der Nachweis hat durch Vorlage des Mutterpasses zu erfolgen. Für adoptierte Kinder mit der
Rechtswirksamkeit der Adoption (bis 16 Jahre). Er gilt für die Dauer von zwölf Monaten.
Es wird folgender Versicherungsschutz gewährt:
Tod 5.000 EUR
Invalidität N100 50.000 EUR
Krankenhaustagegeld 20 EUR
Bergungskosten und Kurbeihilfe 5.000 EUR
Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung von Kindern
Doppeltes Krankenhaustagegeld für Kinder
Befindet sich das versicherte Kind (bis zum 12. Lebensjahr) auf Grund eines Unfalles in einer Klinik (vollstationäre
Heilbehandlung), die mehr als 250 Kilometer vom ständigen Wohnsitz entfernt ist und dauert der Klinikaufenthalt
mindestens 8 Tage, zahlen wir das vereinbarte Krankenhaustagegeld in doppelter Höhe.
Erhöhung der Invaliditätsleistung bei Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen
Erleidet das versicherte Kind während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr bei Benutzung eines von ihm
gesteuerten Fortbewegungsmittels (z.B. Fahrrad, Roller, Skateboard, Inlineskates) einen Verkehrsunfall und hat es beim
Unfall die erforderliche Schutzkleidung getragen (mindestens einen Helm) gilt folgendes: Wir erhöhen die sich aus der
festgestellten Invalidität ergebende Entschädigungsleistung um 10%.
Rooming-in Leistung
Ist auf Grund eines Unfalles für ein Kind (bis zum 12. Lebensjahr) eine vollstationäre Heilbehandlung erforderlich,
erstatten wir die anfallenden Kosten für die Übernachtung einer erziehungsberechtigten Person im Krankenhaus von
max. 20 EUR pro Tag (max. 500 EUR pro unfallbedingtem Klinikaufenthalt).
Zusätzliche Todesfallleistung bei Vollwaisen
Bei Unfalltod beider Elternteile wird eine Kapitalleistung in Höhe von 10.000 EUR gezahlt.
Hilfe im Haushalt / Kinderbetreuung
Bei unfallbedingtem Krankenhausaufenthalt des beaufsichtigenden Elternteils erstatten wir nachgewiesene Kosten für
Kindermädchen oder Haushaltshilfe pro Tag in Höhe von höchstens 50 EUR, dies maximal für 30 Tage.
Besondere Bedingungen für Flug-Rückholung
BB Kinder, neugeborene, Flug - Premium 2008 Form 06/15
Die Höhe der Leistungen ist insgesamt auf 6.000 EUR begrenzt. Bei unfallbedingt medizinisch notwendiger und ärztlich
angeordneter Flug-Rückholung aus dem Ausland erstatten wir die Kosten bis 6.000 EUR Höchstbetrag. Soweit ein
anderer Ersatzpflichtiger eintritt, können die Erstattungsansprüche nur wegen restlicher Kosten geltend gemacht werden.
Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Unfallverträge für die versicherte Person, ist die Leistung auf den oben
genannten Höchstbetrag für alle Versicherungen beschränkt.
Der im Versicherungsschein festgelegte Höchstbetrag für den Kostenersatz nimmt an einer dynamischen Erhöhung
von Leistungen und Beitrag nicht teil.
[Seite 19]
INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 19
Besondere Bedingungen für die Versicherung des passiven
Kriegsrisikos in der Unfallversicherung
(BB Kriegsrisiko 2008)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, die den Versicherungsschutz für Unfälle durch Kriegsereignisse
abweichend von Ziffer 5.1.3 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008) in folgendem Umfang
erweitert:
1 Voraussetzungen für die Leistung
1.1 Die versicherte Person hat durch Kriegsereignisse einen Unfall erlitten.
1.2 Sie gehört nicht zu den aktiven Teilnehmern am Krieg oder Bürgerkrieg.
1.3 Aktiver Teilnehmer ist auch,
- wer auf Seiten der kriegsführenden Parteien
- zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere Materialien
anliefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht.
2 Erweiterter Schutz bei Terroranschlägen
Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb
der Territorien der kriegführenden Parteien ausgeführt werden.
3 Leistungsausschlüsse
Vom Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen:
3.1 Unfälle durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waffen),
3.2 Unfälle im Zusammenhang
- mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich,
Großbritannien, Japan, Russland oder USA,
- mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, wenn der Staat, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt hat, als kriegführende Partei beteiligt ist
oder
- wenn die Kriegsereignisse auf dem Gebiet dieses Staates stattfinden.
4 Beendigung des Versicherungsschutzes
Den Versicherungsschutz nach diesen Besonderen Bedingungen können wir jederzeit mit einer Frist von sieben
Tagen kündigen.
Hierfür müssen Sie uns einen Bevollmächtigten mit Wohnsitz in einem Staat der Europäischen Gemeinschaft
benennen, dem gegenüber diese Kündigung rechtswirksam erfolgen kann.
BB Kriegsrisiko 2008 Form 04/11
[Seite 20]
INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 20
Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit Zuwachs
von Leistung und Beitrag
(BB Zuwachsleistung 2008, Modell 1)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, deren Summen und Beitrag angepasst werden.
1 Wir erhöhen die Versicherungssummen jeweils um den Prozentsatz, um den der Höchstbeitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung der Angestellten angehoben wird. Die Erhöhung erfolgt jeweils zum Beginn des
Versicherungsjahres, das dem Stichtag der Anhebung des Höchstbeitrages folgt oder mit ihm übereinstimmt.
2 Dabei werden die Versicherungssummen wie folgt aufgerundet:
- für den Invaliditäts- und Todesfall auf volle 500 EUR,
- für die Übergangsleistung sowie die Versicherung der Kosten für kosmetische Operationen (BB
KosmOp/KieferorthM 2008) auf volle 50 EUR,
- für die Unfall-Rente (BB Unfall-Rente 2008) auf volle 25 EUR,
- Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld auf volle 0,50 EUR.
3 Die erhöhten Versicherungssummen gelten für alle nach dem Erhöhungstermin eintretenden Leistungsfälle.
4 Der Beitrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssummen.
5 Vor dem Erhöhungstermin erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung über die Erhöhung.
Die Erhöhung entfällt, wenn Sie ihr innerhalb von sechs Wochen nach unserer Miteilung schriftlich widersprechen.
Auf die Frist werden wir Sie hinweisen.
6 Sie und wir können diese Zuwachsvereinbarung auch für die gesamte Restlaufzeit des Vertrages widerrufen.
Der Widerruf muss schriftlich spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres erfolgen.
BB Zuwachsleistung 2008, Modell 1 Form 04/11
[Seite 21]
INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 21
Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit planmäßiger
Erhöhung von Leistung und Beitrag
(BB Zuwachsleistung 2008, Modell 3)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, deren Summen und Beitrag jährlich angepasst werden.
1 Wir erhöhen die Versicherungssummen jährlich um 5 Prozent zum Beginn des Versicherungsjahres, und zwar
erstmals zum Beginn des zweiten Versicherungsjahres.
2 Dabei werden die Versicherungssummen wie folgt aufgerundet:
- für den Invaliditäts- und Todesfall auf volle 500 EUR,
- für die Übergangsleistung sowie die Mitversicherung der Kosten für kosmetische Operationen (BB
KosmOp/KieferorthM 2008) auf volle 50 EUR,
- für die Unfall-Rente (BB Unfall-Rente 2008) auf volle 25 EUR,
- Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld auf volle 0,50 EUR.
3 Die erhöhten Versicherungssummen gelten für alle nach dem Erhöhungstermin eintretenden Leistungsfälle.
4 Der Beitrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssummen.
5 Vor dem Erhöhungstermin erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung über die Erhöhung.
Die Erhöhung entfällt, wenn Sie ihr innerhalb von sechs Wochen nach unserer Mitteilung schriftlich widersprechen.
Auf die Frist werden wir Sie hinweisen.
6 Sie und wir können die Vereinbarung über die planmäßige Erhöhung von Leistung und Beitrag auch für die
gesamte Restlaufzeit des Vertrages widerrufen. Der Widerruf muss schriftlich spätestens drei Monate vor Ablauf des
Versicherungsjahres erfolgen.
BB Zuwachsleistung 2008, Modell 3 Form 04/11
[Seite 22]
INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 22
Besondere Bedingungen für den Einschluss von Infektionen in die
Unfallversicherung
(BB Infektionen 2008)
Für Unfallversicherungen
von Ärzten/innen, Zahnärzten/innen, Zahntechnikern/innen, Heilpraktikern/innen, Hebammen und
Entbindungspflegern
der Studenten/innen der Medizin und der Zahnheilkunde,
des Krankenpflegepersonals (Krankenschwester/ Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester/
Kinderkrankenpfleger, Krankenpflegehelfer/in)
von Tierärzten/innen und Studenten/innen der Tierheilkunde
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung vereinbart, die den Versicherungsschutz ergänzend zu Ziffer 5.2.3 der
Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008) auf Gesundheitsschäden durch Infektionen erweitert.
1 Voraussetzungen für die Leistung
1.1 Die versicherte Person hat sich in Ausübung ihrer im Vertrag genannten beruflichen Tätigkeit infiziert.
1.2 Aus
- der Krankengeschichte,
- dem Befund oder
- der Natur der Erkrankung
geht hervor, dass die Krankheitserreger auf eine der in Ziffer 1.3 bestimmten Art in den Körper gelangt sind.
1.3 Die Krankheitserreger sind entweder
- durch eine Beschädigung der Haut, wobei mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss,
oder
- durch Einspritzen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase
in den Körper gelangt.
Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand des Einspritzens nicht. Für versicherte Personen,
die in Heilberufen tätig sind: Versicherungsschutz besteht jedoch für Diphtherie und Tuberkulose.
2 Erweiterter Schutz im Invaliditätsfall
Abweichend von Ziffer 2.1.1.1 AUB 2008 besteht auch dann noch Anspruch auf Invaliditätsleistung, wenn die
infektionsbedingte Invalidität nach diesen Besonderen Bedingungen
- innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall eingetreten und
- innerhalb dieses Zeitraums von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen innerhalb von weiteren drei
Monaten bei uns geltend gemacht worden ist.
3 Behandlungskosten HIV oder Hepatitis B
Erleidet der Versicherte während der Vertragsdauer eine HIV oder Hepatitis B Infektion, wird einmalig ein Betrag von
5.000 EUR für Behandlungskosten gezahlt. Die HIV oder Hepatitis B Infektion ist durch Vorlage eines ärztlichen
Befundberichtes nachzuweisen. Dieser darf nicht vom Versicherungsnehmer oder dem Arbeitgeber ausgestellt sein.
BB Infektionen 2008 Form 02/13
Besteht bei der Inter Allgemeine Versicherung mehr als ein Versicherungsvertrag, ist die Leistung je versicherter
Person auf den Betrag von insgesamt 5.000 EUR begrenzt.
[Seite 23]
INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 23
Besondere Bedingungen für die Versicherung einer Unfall-Rente
bei einem Invaliditätsgrad ab 50 Prozent
(BB Unfall-Rente 2008)
Ergänzend zu Ziffer 2 Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008) leisten wir eine Unfall-Rente
entsprechend den nachfolgenden Bedingungen.
1 Voraussetzungen für die Leistung
Der Unfall hat zu einem nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 AUB 2008 ermittelten Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent
geführt. Vereinbarte besondere Gliedertaxen für bestimmte Berufgruppen bleiben für die Feststellung des
Invaliditätsgrades unberücksichtigt.
2 Höhe der Leistung
Wir zahlen unabhängig vom Lebensalter der versicherten Person die Unfall-Rente in Höhe der vereinbarten
Versicherungssumme. Vereinbarte progressive Invaliditätsstaffeln oder sonstige Mehrleistungen im Invaliditätsfall
bleiben für die Feststellung der Höhe der Leistung unberücksichtigt.
3 Beginn und Dauer der Leistung
3.1 Die Unfallrente zahlen wir
- rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat,
- monatlich im voraus.
3.2 Die Unfall-Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem
- die versicherte Person stirbt oder
- wir Ihnen mitteilen, dass eine nach Ziffer 9.4 AUB 2008 vorgenommene Neubemessung ergeben hat, dass der
unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gesunken ist.
BB Unfall-Rente 2008 Form 04/11
[Seite 24]
INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 24
Besondere Bedingungen für die Bemessung des Invaliditätsgrades
für Heilberufe
(BB Heilberufe 2008)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit verbesserten Leistungen im Invaliditätsfall vereinbart.
1 Abweichend von Ziffer 2.1.2.2.1 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008) gelten bei Verlust
oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane ausschließlich die
folgenden Invaliditätsgrade:
Arm oder Hand 100 %
Daumen oder Zeigefinger 60 %
anderer Finger 20 %
Bein oder Fuß 70 %
große Zehe 8%
andere Zehe 3%
ein Auge 80 %
beide Augen 100 %
Gehör auf beiden Ohren 70 %
2 Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung der genannten Körperteile und Sinnesorgane gilt der
entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
BB Heilberufe 2008 Form 04/11
[Seite 25]
INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 25
Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver
Invaliditätsstaffel
(BB Progression 2008 - 350 Prozent)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Der Invaliditätsgrad wird nach
Ziffer 2.1 und Ziffer 3 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008) ermittelt.
Ziffer 2.1 AUB 2008 wird wie folgt ergänzt:
1 Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25 Prozent übersteigt, zahlen wir zusätzlich 2
Prozent aus der Versicherungssumme.
2 Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50 Prozent übersteigt, zahlen wir zusätzlich
weitere 2 Prozent aus der Versicherungssumme.
Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im einzelnen wie folgt aus:
Invaliditäts- Leistung aus Invaliditäts- Leistung aus Invaliditäts- Leistung aus Invaliditäts- Leistung aus
Grad Unfall- der Versiche- Grad Unfall- der Versiche- Grad Unfall- der Versiche- Grad Unfall- der Versiche-
bedingt rungssumme bedingt rungssumme bedingt rungssumme bedingt rungssumme
% % % % % % % %
26 28 45 85 64 170 83 265
27 31 46 88 65 175 84 270
28 34 47 91 66 180 85 275
29 37 48 94 67 185 86 280
30 40 49 97 68 190 87 285
31 43 50 100 69 195 88 290
32 46 51 105 70 200 89 295
33 49 52 110 71 205 90 300
34 52 53 115 72 210 91 305
35 55 54 120 73 215 92 310
36 58 55 125 74 220 93 315
37 61 56 130 75 225 94 320
38 64 57 135 76 230 95 325
39 67 58 140 77 235 96 330
40 70 59 145 78 240 97 335
41 73 60 150 79 245 98 340
42 76 61 155 80 250 99 345
43 79 62 160 81 255 100 350
44 82 63 165 82 260
BB Progression 2008 - 350 Prozent Form 04/11
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INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 26
Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver
Invaliditätsstaffel
(BB Progression 2008 - 500 Prozent)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Der Invaliditätsgrad wird nach
Ziffer 2.1 und Ziffer 3 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008) ermittelt.
Ziffer 2.1 AUB 2008 wird wie folgt ergänzt:
1 Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25 Prozent übersteigt, zahlen wir zusätzlich 4
Prozent aus der Versicherungssumme.
2 Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50 Prozent übersteigt, zahlen wir zusätzlich
weitere 2 Prozent aus der Versicherungssumme.
Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im einzelnen wie folgt aus:
Invaliditäts- Leistung aus Invaliditäts- Leistung aus Invaliditäts- Leistung aus Invaliditäts- Leistung aus
Grad Unfall- der Versiche- Grad Unfall- der Versiche- Grad Unfall- der Versiche- Grad Unfall- der Versiche-
bedingt rungssumme bedingt rungssumme bedingt rungssumme bedingt rungssumme
% % % % % % % %
26 30 45 125 64 248 83 381
27 35 46 130 65 255 84 388
28 40 47 135 66 262 85 395
29 45 48 140 67 269 86 402
30 50 49 145 68 276 87 409
31 55 50 150 69 283 88 416
32 60 51 157 70 290 89 423
33 65 52 164 71 297 90 430
34 70 53 171 72 304 91 437
35 75 54 178 73 311 92 444
36 80 55 185 74 318 93 451
37 85 56 192 75 325 94 458
38 90 57 199 76 332 95 465
39 95 58 206 77 339 96 472
40 100 59 213 78 346 97 479
41 105 60 220 79 353 98 486
42 110 61 227 80 360 99 493
43 115 62 234 81 367 100 500
44 120 63 241 82 374
BB Progression 2008 - 500 Prozent Form 04/11
[Seite 27]
INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 27
Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver
Invaliditätsstaffel
(BB Progression 2008 - 650 Prozent)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Der Invaliditätsgrad wird nach
Ziffer 2.1 und Ziffer 3 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008) ermittelt.
Ziffer 2.1 AUB 2008 wird wie folgt ergänzt:
1 Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25 Prozent übersteigt, zahlen wir zusätzlich 5
Prozent aus der Versicherungssumme.
2 Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50 Prozent übersteigt, zahlen wir zusätzlich
weitere 3 Prozent aus der Versicherungssumme.
3 Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 75 Prozent übersteigt, zahlen wir zusätzlich
weitere 1 Prozent aus der Versicherungssumme.
Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im einzelnen wie folgt aus:
Invaliditäts- Leistung aus Invaliditäts- Leistung aus Invaliditäts- Leistung aus Invaliditäts- Leistung aus
Grad Unfall- der Versiche- Grad Unfall- der Versiche- Grad Unfall- der Versiche- Grad Unfall- der Versiche-
bedingt rungssumme bedingt rungssumme bedingt rungssumme bedingt rungssumme
% % % % % % % %
26 31 45 145 64 301 83 480
27 37 46 151 65 310 84 490
28 43 47 157 66 319 85 500
29 49 48 163 67 328 86 510
30 55 49 169 68 337 87 520
31 61 50 175 69 346 88 530
32 67 51 184 70 355 89 540
33 73 52 193 71 364 90 550
34 79 53 202 72 373 91 560
35 85 54 211 73 382 92 570
36 91 55 220 74 391 93 580
37 97 56 229 75 400 94 590
38 103 57 238 76 410 95 600
39 109 58 247 77 420 96 610
40 115 59 256 78 430 97 620
41 121 60 265 79 440 98 630
42 127 61 274 80 450 99 640
43 133 62 283 81 460 100 650
44 139 63 292 82 470
BB Progression 2008 - 650 Prozent Form 04/11
[Seite 28]
INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 28
Besondere Bedingungen für die Sofortleistung bei
Schwerverletzungen in der Unfallversicherung
In Ergänzung zu Ziffer 2 AUB 2008 erbringt der Versicherer nach einem Unfall gemäß den nachstehenden Bedingungen
eine Sofortleistung in Höhe von 10.000 EUR bei folgenden schweren Verletzungen:
Querschnittslähmung im Sinne einer irreversiblen Schädigung des Rückenmarkes.
Amputation im Sinne eines dauerhaften Verlustes des ganzen Fußes oder der ganzen Hand.
Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprellung (Contusion) oder Hirnblutung.
Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche
Das Vorliegen einer schweren Verletzung (Voraussetzung der Leistungspflicht nach 1) ist durch einen objektiven am
Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten ärztlichen Bericht nachzuweisen. Haben Krankheiten oder Gebrechen
mitgewirkt findet Ziffer 3 AUB 2008 entsprechende Anwendung.
Der Anspruch entsteht mit Eintritt des Unfalles und entfällt 1 Jahr nach dem Unfall, es sei denn der Versicherungs-
nehmer hat den vertragsgemäßen Anspruch zuvor schriftlich geltend gemacht.
Besondere Bedingungen für psychische Erkrankungen
Bei nachgewiesenen krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktion aufgrund eines Unfalles, zahlen wir einmalig
die Kosten für Sitzungen einer medizinisch notwendigen psychologischen Behandlung, bis zu einem Betrag von 5.000
EUR, längstens aber für solche Sitzungen, welche innerhalb von 3 Jahren seit Eintritt des Unfalles wahrgenommen
wurden.
Die Behandlung muss innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Unfalls abgeschlossen sein. Diese sind durch Vorlage
von Originalrechnungen nachzuweisen.
Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Unfallverträge für die versicherte Person, ist die Leistung auf den oben
genannten Höchstbetrag für alle Versicherungen beschränkt.
Der im Versicherungsschein festgelegte Höchstbetrag für den Kostenersatz nimmt an einer dynamischen Erhöhung
von Leistungen und Beitrag nicht teil.
Besondere Bedingungen für behinderungsbedingte
Mehraufwendungen
1 Die folgenden innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall entstehenden Kosten übernehmen wir bis zur Höhe von
6.000,- EUR je folgend aufgeführtem Punkt, sofern die Maßnahmen ausschließlich aufgrund der durch den Unfall
verursachten Invalidität (Ziffer 2.1 AUB 2008) erforderlich sind:
a) behindertengerechter Umbau des Pkw und der Wohnung der versicherten Person, oder Umzug in eine
behindertengerechte Wohnung,
b) Prothesen und Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl),
c) Reparatur von Prothesen
Wenn die versicherte Person bereits eine Prothese tragen musste und diese durch einen vertragsgemäßen Unfall
beschädigt wurde, übernehmen wir die Kosten für die Reparatur bis zu einer Höhe von höchstens 6.000,- EUR.
Voraussetzung für die Leistung ist, dass kein Dritter (Krankenkasse etc.) zur Leistung verpflichtet ist.
d) Schulungs- und Prüfungsgebühren für Umschulungsmaßnahmen.
BB FPB - Premium, 2008 Form 02/13
2 Der Versicherer ersetzt über Leistungen eines Sozialversicherungsträgers oder privaten Versicherers
hinausgehende, von diesen nicht gedeckten Kosten, im Sinne der Ziffer 1 bis zu dem genannten Betrag.
3 Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Unfallverträge für die versicherte Person, ist die Leistung auf den
oben genannten Höchstbetrag für alle Versicherungen beschränkt.
4 Der im Versicherungsschein festgelegte Höchstbetrag für den Kostenersatz nimmt an einer dynamischen Erhöhung
von Leistungen und Beitrag nicht teil.
[Seite 29]
INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 29
Besondere Bedingungen für Unterbringung im Einbettzimmer und
Chefarztbehandlung
Für alle Personen die Unfall-Krankenhaustagegeld von 20 EUR oder mehr versichert haben gilt:
Versicherungsfähig sind Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer privaten
Krankheitskostenvollversicherung mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind.
Erstattungsfähig im tariflichen Umfang sind Aufwendungen, gemäß den Ziffern 1-3, für stationäre Heilbehandlung und
stationsersetzende ambulante Operationen, die als Folge eines nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfalls nach
Ziffer 1.3 AUB 2008 innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfalltag entstehen.
Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnbehandlung, Zahnersatz, Zahn- und Kieferregulierung.
1 Wahlleistungen im Krankenhaus
Zu 100% erstattungsfähig sind die Aufwendungen für folgende Wahlleistungen im Sinne des
Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) bzw. der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) in der jeweils geltenden
Fassung:
- gesondert berechenbaren privatärztlichen Leistungen und
- gesondert berechenbare Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer sowie vom Krankenhaus gesondert
berechenbare Zuschläge für Verpflegung, Sanitärzelle und Bereitstellung eines Telefons und/ oder eines
Fernsehers.
In Krankenhäusern, die nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), dem KHEntgG bzw. der BPflV
abrechnen, gelten als Wahlleistungen die gesondert berechenbaren privatärztlichen Leistungen und die
Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer.
Soweit Krankenhäuser nach Pflegeklassen unterscheiden, entspricht die 3. Pflegeklasse dem Mehrbettzimmer, die
2. Pflegeklasse dem Zweibettzimmer und die 1. Pflegeklasse dem Einbettzimmer.
Der Anspruch erstreckt sich nicht auf eine sich eventuell anschließende notwendige Anschlussrehabilitation, auch
wenn diese als Folge des Unfallereignisses anzusehen ist.
Die Leistung aufgrund des Unfallereignisses ist begrenzt auf maximal 20 Tage, pro Krankenhausaufenthalt.
Die Kosten werden für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für 2 Jahre, vom
Unfalltag an gerechnet.
2 Ambulante Operationen / Privatärztliche Behandlung
Zu 100% erstattungsfähig ist die privatärztliche Behandlung bei unfallbedingten ambulanten Operationen, die im
nach § 115b SGB V vereinbarten Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender
Eingriffe enthalten sind.
Die Kosten werden längstens für 2 Jahre, vom Unfalltag an gerechnet gezahlt.
3 Gebührenordnung
BB Chefarzt&Einbettzimmer 2008 Form 02/13
Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen über die in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
festgelegten Höchstsätze hinaus, soweit eine gültige Honorarvereinbarung zugrunde liegt.
[Seite 30]
INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 30
Besondere Bedingungen für den Unfall-Schutz
INTER 50 PLUS-CARE
(BB 50 Plus-Care 2008)
1 Allgemeine Leistungsvoraussetzungen
Wenn die versicherte Person aufgrund des Unfalls zu Hause bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen des täglichen Lebens Hilfe benötigt (s. § 68 Abs. 5 BSHG), erbringen wir durch einen von uns
beauftragten Dienstleister die folgenden Hilfeleistungen, und zwar innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Für die
Dauer eines Auslandsaufenthalts bestehen keine Ansprüche auf Hilfeleistungen.
Wie oft, wie lange und in welchem Umfang die Hilfeleistungen erbracht werden, richtet sich nach den folgenden
Bestimmungen und nach dem Umfang der Hilfsbedürftigkeit. Die Hilfeleistungen werden für bis zu sechs Monate,
vom Unfalltag angerechnet, die einmaligen Leistungen nach Ziffern 2, 3, 9, 10, 12 und Grundpflege nach Ziffer 11
werden innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, vom Unfalltag an gerechnet, erbracht, Grundpflege für bis zu
vier Wochen. Die Kosten der Dienstleistungen tragen wir.
2 Erstgespräch
In einem ersten Gespräch mit der versicherten Person bzw. ihren Angehörigen und in Abstimmung mit dem
behandelnden Arzt wird festgestellt, welche Hilfeleistungen die versicherte Person benötigt.
3 Hausnotruf
Wenn die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, wird in der Wohnung/im Haus der versicherten Person eine
Hausnotrufanlage mit einem Funkfinger eingerichtet, über die der von uns beauftragte Dienstleister rund um die Uhr
erreichbar ist.
Die Kosten für die Anlage und ihre Einrichtung tragen wir. Die laufenden Kosten sind auf sechs Monate, vom Unfall
an gerechnet, begrenzt. Die Kosten für den Abbau der Anlage tragen wir, wenn er bis zum Ablauf von sechs
Monaten, vom Unfall an gerechnet, durchgeführt wird. Andernfalls werden sie von der versicherten Person getragen.
4 Menüservice
Die versicherte Person erhält
- einmal pro Woche sieben Hauptmahlzeiten (Tiefkühlkost) oder
- jeden Tag eine Hauptmahlzeit.
Sie kann die Mahlzeiten aus einem Menüangebot wählen. Die Kosten für die Mahlzeiten tragen wir.
5 Besorgungen/Einkäufe
Bis zu zweimal in der Woche werden folgende Besorgungen durchgeführt:
Botengänge zur Bank oder zu Behörden, das Besorgen von Rezepten oder Medikamenten, der Einkauf von
Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs einschließlich Unterbringen der besorgten Gegenstände
sowie das Bringen von Wäsche zur Reinigung und deren Abholung.
Die hierfür erforderlichen Kosten, wie z.B. für Einkäufe und Reinigung sowie Gebühren, auch Rezeptgebühren, trägt
die versicherte Person. Die Kosten für den Boten tragen wir.
6 Begleitung bei Arzt- und Behördengängen
Wenn ein Besuch der versicherten Person bei einer Behörde oder einem Arzt erforderlich ist, wird sie dorthin
gebracht und wieder abgeholt und, wenn erforderlich, während des Besuchs begleitet.
BB 50 Plus-Care 2008 Form 04/11
7 Reinigung der Wohnung
Alle zwei Wochen wird innerhalb der Wohnung/des Hauses der Wohnbereich (z. B. Flur, Schlafzimmer,
Wohnzimmer, Küche, Bad und Toilette) im allgemein üblichen Umfang gereinigt. Voraussetzung ist, dass die Räume
vor dem Unfall in einem ordnungsgemäßen Zustand waren.
[Seite 31]
INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 31
8 Wäsche und Kleidung
Einmal in der Woche werden Wäsche und Kleidung der versicherten Person gewaschen, getrocknet, gebügelt,
ausgebessert, sortiert und eingeräumt sowie ihre Schuhe gepflegt.
9 Pflegeschulung für Angehörige
Wenn die versicherte Person von Angehörigen gepflegt wird, werden sie für die tägliche Pflege geschult. Die
Schulung wird einmal durchgeführt und dauert bis zu drei Stunden.
10 Pflegeberatung
Wenn der versicherten Person Ansprüche auf Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung nach dem elften Buch
des Sozialgesetzbuchs zustehen, so werden sie bzw. ihre Angehörigen über die wegen des Unfalls in Frage
kommenden Leistungen der Pflegekassen und das entsprechende Antragsverfahren beraten.
11 Grundpflege
Wenn die versicherte Person wegen des Unfalls in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit so
beeinträchtigt ist, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe 1 nach dem elften Buch des Sozialgesetzbuchs
gegeben sind, erhält sie zu Hause eine Grundpflege. Die Grundpflege umfasst Körperpflege, An- und Auskleiden,
Hilfe bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, Hilfe beim Verrichten der Notdurft, Hilfe bei
Krankengymnastik sowie die Lagerung im Bett.
Diese Leistung wird so lange erbracht, bis die versicherte Person Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält,
jedoch für höchstens vier Wochen, bis zu 21 Stunden pro Woche.
12 Tag- und Nachtwache
Wenn die versicherte Person nach einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt oder einer unfallbedingten
ambulanten Operation nach Hause zurückkehrt und aus medizinischen Gründen beaufsichtigt werden muss, erhält
sie nach der Rückkehr eine Tag- und Nachtwache. Diese Leistung wird für bis zu 48 Stunden nach der Rückkehr
erbracht.
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INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 32
Besondere Bedingungen für Assistance-Leistungen
(BB Assistance 2008)
Dieser Service ist für Sie da, wenn Sie Hilfe oder Unterstützung vor und nach einem Unfall benötigen.
Unseren kostenlosen Assistance-Leistungen sind:
Vermittlung von Hausnotruf- bzw. Servicegeräten Standardausführung
Nennung von Ärztlichen- und Apotheken-Notdiensten
Organisation und Beschaffung sowie der Versand von ärztlich verordneten Medikamenten und Blutkonserven
Benachrichtigung von Angehörigen
Ärztliche Informationen zu Krankheiten und Impfungen sowie Auskünfte zu Medikamenten und deren
Nebenwirkungen
Benennung von Äquivalenzpräparaten
Hilfe bei der Suche nach geeigneten Behandlungsmöglichkeiten und Behandlungseinrichtungen
Hilfe bei der Suche nach ärztlichen Spezialisten und Fachkliniken
Benennung von Fach- und Pflegekräften sowie häuslichen Pflegediensten
Ärztliche Informationen zur Notwendigkeit von Spezialuntersuchungen, wiederholten Untersuchungen und
stationären Aufenthalten
Bei den oben aufgeführten Punkten handelt es sich um Dienstleistungen. Wir übernehmen keine Kosten.
Zusätzlich für Personen ab 50 Jahren:
Tod durch Herzinfarkt oder Schlaganfall gelten bis zu einem Betrag von 5.000 EUR als mitversichert, sofern eine
Todesfallsumme vereinbart ist
BB Assistance 2008 Form 04/11