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Volltext aufklappen: AVB Barmenia-Wohngebäudeversicherung Premium-Schutz, Wohnflächenmodell (A 3780)
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Die Barmenia-Wohngebäude-
versicherung (Wohnflächenmodell)
"Premium-Schutz"
im Überblick…
Barmenia
Allgemeine Versicherungs-AG
Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Diese Anpassung wirkt sich auf die Leistung
Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Premium- und auf den Beitrag dieser Versicherung aus.
Die Wohngebäudeversicherung schützt Sie vor den Schutz" – Wohn-/Nutzflächenmodell (AVB Wohnge-
finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem be- bäude Premium-Schutz – Wohn-/Nutzfläche) sind – Obliegenheiten:
zugsfertig1 errichteten Gebäude. die Vertragsgrundlage für Ihre Wohngebäudeversi- Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während
cherung. und nach dem Schadensfall. Um einer Beschä-
Versicherbar sind Schäden durch die in diesen digung oder Zerstörung des Gebäudes vorzu-
Versicherungsbedingungen zusammengefassten Allein wegen der besseren Lesbarkeit und Verständ- beugen, müssen Sie zum Beispiel Sicherheits-
Gefahren. Welche der versicherbaren Gefahren lichkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwen- vorschriften zum Brand- oder Frostschutz ein-
(z. B. Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel) tat- dung männlicher und weiblicher Sprachformen. Per- halten. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, ge-
sächlich versichert sein sollen, vereinbaren Sie mit sonenbezogene Formulierungen sind geschlechts- fährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
uns. neutral zu verstehen.
– Realgläubiger:
Wird das Gebäude zerstört oder beschädigt, ent- Zur besseren Verständlichkeit sind hier einige Realgläubiger sind Kreditgeber, die ihre Darle-
schädigen wir Sie für dessen Wiederherstellung Begriffe näher erklärt: hensforderung über ein im Grundbuch einge-
nach den Regelungen dieser Bedingungen. tragenes Grundpfandrecht (z. B. Hypothek,
In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wieder- – Sie sind unser Versicherungsnehmer und damit Grundschuld) an dem mit dem versicherten
herstellung in gleicher Art und Güte im neuwertigen unser Vertragspartner. Gebäude bebauten Grundstück gesichert ha-
Zustand. In diesen Bedingungen nennen wir dies Deshalb sind in den Versicherungsbedingun- ben. Das können z. B. Banken oder Bauspar-
den "Gleitenden Neubauwert Plus". gen alle Regelungen auf Sie bezogen. kassen sein. Die Interessen der Realgläubiger
Dabei steht das „Plus“ für folgende Mehrleistungen sind im Rahmen einer Wohngebäudeversiche-
durch uns: – Wir (die Barmenia) sind der Versicherer dieser rung gesetzlich geschützt. Diese müssen wir
– Wir leisten auch für Mehrkosten, die durch be- Wohngebäudeversicherung. beispielsweise über den Eintritt des Versiche-
hördliche (öffentlich-rechtliche) Auflagen ent- Wir bieten die in diesen Bedingungen be- rungsfalls und die beabsichtige Auszahlung ei-
stehen. Dies kann der Fall sein, wenn sich die schriebenen Leistungen. In den folgenden ner Versicherungsleistung informieren.
Wiederherstellung bzw. der Neubau des Ge- Texten ist die Barmenia mit "wir" bzw. "uns"
bäudes wegen geänderter Vorschriften z. B. bezeichnet. – Textform:
zur Wärmedämmung nach der Energieeinspar- "Textform" bedeutet, dass Sie uns bzw. wir
verordnung (EnEV) verteuert. – Versicherungsfall (Schadensfall): Ihnen schriftliche Mitteilungen ohne die eigen-
– Auch Preissteigerungen, die nach Eintritt des Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das händige Unterzeichnung durch eine Person zu-
Versicherungsfalls eintreten, erhöhen die Kos- wir Entschädigung leisten. kommen lassen können, z. B. per E-Mail, Tele-
ten der Wiederherstellung bzw. des Wieder- fax oder Brief.
aufbaus. – Ausschlüsse:
Zusätzlich übernehmen wir eine Reihe von Folge- Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine
kosten (z. B. Aufräumungs- und Abbruchkosten), die Schadenart oder eine Sache, für die kein Ver-
durch ein Schadenereignis auslöst werden. sicherungsschutz besteht.
Ausschlüsse dienen der Abgrenzung unseres
Leistungsversprechens. Dadurch bleibt der
Versicherungsschutz kalkulierbar. Sie finden
sie in den Bedingungen entweder als generelle
1 Rohbauversicherung Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Regelungen
Befindet sich das über diesen Vertrag versi- zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei
cherte Wohngebäude noch in der Bauphase? der Beschreibung der versicherten Sachen.
Dann gilt während der Bauzeit bis zur bezugs-
fertigen Herstellung des Gebäudes, längstens – Gleitender Neubauwert Plus:
für 12 Monate, die spezielle Rohbauversiche- Der Gleitende Neubauwert Plus geht von ei-
rung. Hierfür gelten die Regelungen im Teil A nem Betrag aus, der aufzuwenden ist, um ein
der Bedingungen unter A 7 -10. Für diese Roh- Gebäude in gleicher Art und Güte im neuwerti-
bauversicherung berechnen wir zwar keinen gen Zustand wiederherzustellen. Wir berück-
Beitrag, sie bietet auch nur einen begrenzten sichtigen dabei automatisch eventuelle Mehr-
Versicherungsschutz. Für einen umfassenden kosten durch öffentlich-rechtliche Wiederher-
Versicherungsschutz während der Bauphase stellungsbeschränkungen. Außerdem passen
empfehlen wir Ihnen, wenn Sie selbst der Bau- wir den Versicherungsschutz an die Preisver-
herr sind, den Abschluss einer eigenständigen änderungen der Baukosten für das Gebäude
Bauleistungsversicherung. Diese bietet weitere an.
Leistungen.
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Die Barmenia-Wohngebäude-
versicherung (Wohnflächenmodell)
"Premium-Schutz"
im Überblick…
Barmenia
Allgemeine Versicherungs-AG
Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
Die Barmenia garantiert Ihnen, dass die Leistungen dieser Wohngebäudeversicherung in keinem Punkt schlechter sind als die vom
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Damit Sie sich in kurzer Zeit einen Überblick über die wesentlichen Inhalte der Barmenia-Wohngebäudeversicherung verschaffen können, sind in
der folgenden Übersicht nur die wichtigsten Leistungen aufgeführt. Die Darstellung ist somit nicht vollständig – die ausführlichen verbindli-
chen Regelungen finden Sie ab Seite 7 in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Wohngebäudeversicherung
"Premium-Schutz" – Wohn-/Nutzflächenmodell (AVB Wohngebäude Premium-Schutz – Wohn-/Nutzfläche).
In der folgenden Übersicht ist zu den einzelnen Punkten vermerkt, unter welcher Ziffer und auf welcher Seite der Versicherungsbedingungen Sie
die ausführlichen verbindlichen Regelungen finden können.
Diese Leistung… …ist versichert bis …finden Sie in den Ver-
sicherungsbedingungen
SB = Selbstbeteiligung auf
Seite unter
A. Was ist versichert?
■ Versichert ist das Wohngebäude, das auf dem im Versicherungsschein als Ver- ortsüblicher Neubauwert 10 A1-4
sicherungsort bezeichneten Grundstück errichtet ist. Mitversichert sind die zu 11 +A1-5
diesem Gebäude gehörenden Garagen/Carports im Umkreis von 500 Metern
(Luftlinie) außerhalb des Versicherungsgrundstücks.
Mitversichert ist das Zubehör, das der Instandhaltung des versicherten Gebäu-
des oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, (z. B. Klingel- und Briefkasten-
anlangen, Müllboxen, Antennen, Satellitenschüsseln, Markisen u. Ä.).
■ Mitversichert sind zugehörige, betriebsfertige ortsüblicher Neubauwert 11 A 1 - 4.3
a) Photovoltaikanlagen (einschließlich Solarmodule, Wechselrichter und die mit
der Photovoltaikanlage verbundene und der Versorgung des Gebäudes die-
nende Stromspeicheranlage);
b) Solarthermieanlagen;
c) Anlagen der oberflächennahen Geothermie (maximale Bohrtiefe 400 m)
und sonstige Wärmepumpenanlagen;
d) Balkonkraftwerke (bis 800 Watt);
e) Windkraftkleinanlagen (z. B. Windräder) bis 30 kW;
f) Mikro-Windanlagen (bis 350 Watt).
■ Zusätzlich versichert sind ortsüblicher Neubauwert 11 A 1 - 4.2
a) alle Grundstücksbestandteile und Gebäudezubehör;
Bei einem fest verbauten Schwimmbecken/Pool im Freien ist die zugehörige
Abdeckplane/Abdeckung bis 10.000 EUR mitversichert.
b) Nebengebäude, die einem Wohngebäude üblicherweise zugerechnet
werden und der privaten Haushaltsführung und/oder Freizeit dienen, sind
jeweils bis zu einer Grundfläche von 50 qm mitversichert (z. B. Geräte-/
Gewächs-/Gartenhäuser, Sauna, Schuppen, Schwimmhalle).
Die Mitversicherung entfällt für das jeweilige Nebengebäude, wenn die
Grundfläche von 50 qm überschritten wird. Wird ein Nebengebäude zu Wohn-
zwecken oder zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken (auch nur teilweise)
genutzt, entfällt der Versicherungsschutz für das so genutzte Nebengebäude.
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B. Gegen welche Gefahren besteht Versicherungsschutz?
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse
(Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder als Folge solcher Ereignisse
abhandenkommen:
Sie können wählen, gegen welche der folgenden Gefahren Sie Ihr Wohngebäude
absichern möchten. Daher sind diese mit "soweit vereinbart" bezeichnet.
Versicherungsschutz für die folgenden Gefahren besteht daher nur, wenn sie
besonders vereinbart und im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen
dokumentiert sind:
■ Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; ortsüblicher Neubauwert 15 A2
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung,
Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden
– soweit vereinbart
■ Leitungswasser ortsüblicher Neubauwert 16 A3
– soweit vereinbart
■ Wetterbedingte Luftbewegung (Sturm), Hagel ortsüblicher Neubauwert 18 A4
– soweit vereinbart
■ Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, ortsüblicher Neubauwert 19 A5
Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen SB: 10 % des Schadens,
und Vulkanausbruch mindestens 500 EUR,
– soweit vereinbart maximal 5.000 EUR
■ Ergänzende Gefahren für Schäden insbesondere an ortsüblicher Neubauwert 20 A6
– Photovoltaikanlagen, SB: 150 EUR
– Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige Wärmepumpenanlagen
– Smart-Home-Anlagen/Geräte und
– sonstige elektrotechnische und elektronische Anlagen und Geräte.
– soweit vereinbart
Diese Anlagen/Geräte sind versichert gegen diese Gefahren:
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
e) Schwelen, Glimmen, Sengen oder Glühen;
f) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
g) Wasser, Feuchtigkeit;
h) Zerreißen wegen Fliehkraft;
i) Überdruck oder Unterdruck;
j) Frost oder Eisgang.
Darüber hinaus entschädigen wir für versicherte Anlagen und Geräte oder deren
Teile, wenn sie abhandenkommen durch
– Diebstahl,
– Einbruchdiebstahl,
– Raub oder Plünderung.
■ Zusätzliche versicherte Gefahren: 23 A7
■ Fahrzeuganprall: Schäden durch ein Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeug ortsüblicher Neubauwert 23 A7-1
■ Überschalldruckwellen (Überschallknall) ortsüblicher Neubauwert 23 A7-2
■ Innere Unruhen, Streik, Aussperrung ortsüblicher Neubauwert 23 A7-3
■ Diebstahl versicherter Sachen (z. B. Edelstahlgeländer, Gartenlaternen) 10.000 EUR 23 A7-5
■ Psychologische Hilfe nach einem Schadensfall – Erstattung der Kosten bis 10.000 EUR 23 A7-6
■ Biss- und Wühlschäden durch wild lebenden Säugetiere
– an elektrischen Anlagen und Leitungen bis ortsüblicher Neubauwert 23 A 7 - 7.1
– an Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern und Außenwänden bis 10.000 EUR 23 A 7 - 7.2
■ Spechtschäden 10.000 EUR 23 A7-8
■ Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch unbefugte Dritte 23 A7-9
– durch Einbruch oder Einbruchversuch
– sonstige Beschädigung (z. B. Graffiti)
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■ "Unbenannte Gefahren" – soweit vereinbart: ortsüblicher Neubauwert 25 A8
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch solche Gefahren SB: 10 % des Schadens,
unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden, die nicht in diesen "Allgemei- max. 5.000 EUR
nen Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Wohngebäudeversicherung
"Premium-Schutz" – Wohn-/Nutzflächenmodell (AVB Wohngebäude Premium-
Schutz – Wohn-/Nutzfläche)" versicherbar sind.
C. Besondere Leistungserweiterungen
Besondere Leistungserweiterungen zu den Gefahren der Feuerversicherung:
■ Schäden durch Rauch und Ruß ortsüblicher Neubauwert 15 A2-2
■ Verpuffungsschäden ortsüblicher Neubauwert 15 A2-3
■ Schäden durch Meteoriteneinschlag ortsüblicher Neubauwert 15 A2-4
Besondere Leistungserweiterungen zur Gefahr "Leitungswasser":
■ Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren ortsüblicher Neubauwert 16 A3-2
auf dem und außerhalb des Versicherungsgrundstücks
■ Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes/Versicherungsgrundstücks 20.000 EUR 16 A3-3
Diese Leistungsgrenze von 20.000 EUR entfällt, wenn
a) das versicherte Gebäude bei Eintritt des Schadensfalles nicht älter als
30 Jahre war oder
b) Sie im Schadensfall nachweisen, dass
– in den letzten 10 Jahren vor Eintritt des Schadensfalles eine
Dichtheitsprüfung des Entwässerungssystems des versicherten
Gebäudes durchgeführt wurde und
– keine Mängel oder Schäden festgestellt wurden bzw. die dabei beanstan-
deten Mängel oder Schäden nachweisbar erfolgreich behoben wurden.
■ Nässeschäden durch undichte Dehnungs-/Anschlussfugen ortsüblicher Neubauwert 16 A3-4
von Badewannen und Duschen
■ Versichert sind auch Schäden durch Wasser, das aus ortsüblicher Neubauwert 16 A 3 - 1.2 e)
– Regenentwässerungsrohren,
– Schwimmbecken/Pools, Regenwassernutzungsanlagen/Zisternen,
– Wasserbetten oder Aquarien,
– Wassersäulen, Zimmer-/Zierbrunnen oder Dekorationsgegenständen
ausgetreten ist.
Besondere Leistungserweiterungen zur Gefahr
"Wetterbedingte Luftbewegung (Sturm) und Hagel":
■ Die Barmenia verzichtet auf eine Mindest-Windstärke und leistet für Schäden, ortsüblicher Neubauwert 18 A 4 - 1.1
die durch wetterbedingte Luftbewegungen entstehen.
D. Welche Kosten werden erstattet?
Kosten werden erstattet insgesamt bis zum ortsüblichen Neubauwert, 26 A 9 - 1.3
maximal 1.000.000 EUR
■ Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie 26 A 9 - 1.3.2 a) +
Kosten für die Dekontamination von Erdreich nach einem Schadensfall A 9 - 1.3.4
■ Kosten der Stornierung oder des Abbruchs einer Urlaubs- oder Dienstreise 10.000 EUR 27 A 19 - 1.3.5
– ohne Mindestreisedauer – bei voraussichtlicher Schadenhöhe ab 5.000 EUR
■ Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung bis 1 Jahr 27 A 9 - 1.3.6
– inkl. Haustierunterbringung pro Tag bis 150 EUR
■ Transport- und Lagerkosten bis 1 Jahr 27 A 9 - 1.3.7
■ Ersatz von Darlehenszinsen, wenn das selbstbewohnte Haus bis 24 Monate 27 A 9 - 1.3.9
unbewohnbar geworden ist max. 30.000 EUR
■ Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch Rettungsmaßnahmen 28 A 9 - 1.3.10
(auch, wenn die Feuerwehr nach einem Fehlalarm die Wohnung aufbricht)
■ Wiederherstellung von gärtnerischen Anlagen nach einem Schadensfall 10.000 EUR 28 A 9 - 1.3.12
(auch bei Schäden durch Haarwild wie z. B. Wildschweine)
■ Sind Bäume umgestürzt oder abgeknickt – egal aus welcher Ursache, 28 A 9 - 1.3.13
erstatten wir die Kosten für ihre Beseitigung (ohne Wurzelstockrodung).
■ Mehrkosten für den ökologischen Wiederaufbau 28 A 9 - 1.3.14
nach dem Stand der Technik für Neubauten
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■ Mehrkosten für umweltschonende Baustoffe 10.000 EUR 28 A 9 - 1.3.15
E. Weitere Besonderheiten
■ Volle Leistungsgarantie ortsüblicher Neubauwert 12 A 1 - 9.3.3
(keine Kürzung der Entschädigung bei tatsächlich höherer Bauausgestaltung)
Diese Garantie gilt
a) generell für Schäden bis 50.000 EUR;
b) für Schäden über 50.000 EUR, wenn nach Vertragsabschluss durchgeführte
wertsteigernde bauliche Maßnahmen in dem Versicherungsjahr vorgenommen
wurden, in der ein Versicherungsfall eingetreten ist.
■ Voller Versicherungsschutz auch bei grob fahrlässig verursachten Schäden ortsüblicher Neubauwert 14 A 1 - 12.1 b)
20 + 25 A 6 - 2+ A 8 - 1
■ Keine Leistungseinschränkung bei grob fahrlässiger Verletzung einer 50.000 EUR 34 B - 2.3.1
Obliegenheit bis zu einem Entschädigungsbetrag von
■ Voller Versicherungsschutz auch bei Verletzung einer gesetzlich/behördlich ortsüblicher Neubauwert 33 B - 2.1.1
vorgeschriebenen Installationspflicht von Rauchmeldern
■ Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit 12 Monate 37 B - 10
F. Wichtige Pflichten, die Sie im Schadensfall erfüllen müssen
■ Sorgen Sie nach Möglichkeit für eine Abwendung und Minderung des Schadens. 34 B - 2.2.1 a)
■ Melden Sie einen Schaden der Barmenia unverzüglich, nachdem Sie von ihm 34 B - 2.2.1 b)
erfahren.
■ Zeigen Sie Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum 34 B - 2.2.1 c) + d)
(z. B. Diebstahl, Raub, mutwillige Beschädigung) unverzüglich der Polizei an und
reichen Sie ihr ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen ein.
■ Lassen Sie das Schadenbild/die Schadenstelle unverändert bis zur 34 B - 2.2.1 e)
Freigabe durch uns.
■ Geben Sie uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte 34 B - 2.2.1 f)
und unterstützen Sie bei der Schadenermittlung und –regulierung.
G. Barmenia-Garantien
■ Barmenia-Leistungs-Garantie 250.000 EUR 30 A 10 - 1
■ Nicht-Schlechterstellungs-Garantie beim Wechsel der Wohngebäudeversiche- ortsüblicher Neubauwert 30 A 10 - 2
rung zur Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG/ADCURI GmbH
■ Barmenia-Konditions-Differenz-Versicherung 15 Monate 31 A 10 - 3
■ Innovationsklausel – künftige beitragsfreie Bedingungsverbesserungen werden 32 A 10 - 4
automatisch Bestandteil Ihrer bestehenden Wohngebäudeversicherung.
■ GDV-Leistungsgarantie 32 A 10 - 5
– die Leistungsstandards der vom Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) unverbindlich empfohlenen
Musterversicherungsbedingungen werden erfüllt.
■ Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis "Beratungsprozesse" 32 A 10 - 6
empfohlenen Mindestleistungsstandards
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für
die Barmenia-Wohngebäudeversicherung
"Premium-Schutz" – Wohn-/Nutzflächen-
modell (AVB Wohngebäude Premium-
Schutz – Wohn-/Nutzfläche) Barmenia
Allgemeine Versicherungs-AG
Stand 01.10.2025 Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
der Bedingungen
Teil A Teil B
enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versiche- enthält Regelungen über allgemeine Rechte und
rungsschutzes in der Wohngebäudeversicherung. Pflichten der Vertragsparteien, die gleichermaßen für
alle Abschnitte des Teils A gelten, wie z. B.
■ Abschnitt A 1 ■ Abschnitt A 5 – zu Ihren Obliegenheiten,
enthält neben der Aufzählung der versicherba- regelt den Versicherungsschutz für die – zum Beginn des Versicherungsschutzes,
ren/versicherten Gefahren und Kosten (unter "weiteren Naturgefahren". – zur Beitragszahlung, zu den Merkmalen für
A 1 - 2) allgemeine Regelungen, die für alle Diese sind nur versichert, soweit dies beson- die Beitragsberechnung und zur Änderung des
nachfolgenden Leistungsbausteine unter A 2 ders vereinbart und im Versicherungsschein Beitrags im Vertragsverlauf,
bis A 10 gelten. oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist. – zur Dauer und zum Ende des Vertrages/
Z. B. wird dort geregelt, Kündigung und
– welche Sachen (insbesondere Gebäude, ■ Abschnitt A 6 – zu weiteren Bestimmungen.
Gebäudebestandteile und -zubehör) regelt den Versicherungsschutz bzgl.
– an welchem Ort versichert sind, "Ergänzender Gefahren für elektrotechni-
– welche generellen Ausschlüsse es gibt und sche/elektronische Anlagen und Geräte des
– welcher Wert für die versicherten Sachen versicherten Gebäudes (Elektronikgefahren)"
zu Grunde gelegt wird. Diese sind nur versichert, soweit dies beson-
ders vereinbart und im Versicherungsschein
■ Abschnitt A 2 oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.
regelt den Versicherungsschutz für die
Gefahren der Feuerversicherung ■ Abschnitt A 7
– "Brand"; regelt den Versicherungsschutz für
– "Blitzschlag"; zusätzliche versicherte Gefahren/Leistungen
– "Überspannung durch Blitz"; (z. B. "Fahrzeuganprall", "Diebstahl versicherter
– "Explosion"; Sachen", "Rohbauversicherung" etc.).
– "Implosion";
– "Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs ■ Abschnitt A 8
oder eines unbemannten Flugkörpers, regelt den Versicherungsschutz für die Mitversi-
seiner Teile oder Ladung", cherung der sogenannten "Unbenannten Ge-
– "Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden". fahren".
Diese sind nur versichert, soweit dies beson- Diese sind nur versichert, soweit dies beson-
ders vereinbart und im Versicherungsschein ders vereinbart und im Versicherungsschein
oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist. oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.
■ Abschnitt A 3 ■ Abschnitt A 9
regelt den Versicherungsschutz für die versi- regelt den Versicherungsschutz für
cherte Gefahr "Leitungswasser". versicherte Kosten und Mietausfall.
Diese ist nur versichert, soweit dies besonders
vereinbart und im Versicherungsschein oder in ■ Abschnitt A 10
seinen Nachträgen dokumentiert ist. enthält die Garantien, die Ihnen die Barmenia
gibt und die Regelungen zur Barmenia-
■ Abschnitt A 4 Konditions-Differenz-Versicherung.
regelt den Versicherungsschutz für die versi-
cherten Gefahren "Wetterbedingte Luftbewe-
gung (Sturm) und Hagel".
Diese sind nur versichert, soweit dies beson-
ders vereinbart und im Versicherungsschein
oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.
A 3780-02 10/2025 Seite 7 von 40
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Inhaltsübersicht Seite Inhaltsübersicht Seite Inhaltsübersicht Seite
Teil A Umfang des Versicherungsschutzes der
Wohngebäudeversicherung
■ Abschnitt A 1 ■ Abschnitt A 3 ■ Abschnitt A 7
Basis-Regelungen Leistungsbaustein für die Gefahr Leistungsbaustein "Zusätzliche versicherte
"Leitungswasser" Gefahren/Leistungen"
A1-1 Wann liegt ein Versicherungsfall
vor? ................................................ 10 A3-1 Was ist unter der Gefahr A7-1 Fahrzeuganprall ............................. 23
A 1 - 2 Welche Gefahren können versichert Leitungswasser zu verstehen? ..... 16 A7-2 Überschalldruckwellen
werden? A3-2 Erweiterte Versicherung von (Überschallknall) ............................ 23
Welche Gefahren sind zusätzlich Wasserzuleitungs- und Heizungs- A 7 - 3 Innere Unruhen, Streik,
versicherbar? rohren auf dem und außerhalb Aussperrung................................... 23
Welche Schäden sind versichert? des Versicherungsgrundstücks ..... 16 A 7 - 4 Schäden durch radioaktive
Welche Kosten sind versichert? .... 10 A3-3 Erweiterte Versicherung von Isotope ........................................... 23
A 1 - 3 Welche generellen Ausschlüsse Ableitungsrohren außerhalb des A 7 - 5 Diebstahl versicherter Sachen....... 23
gibt es?........................................... 10 Gebäudes (auf dem und außer- A 7 - 6 Psychologische Hilfe...................... 23
A 1 - 4 Welche Sachen sind versichert? ... 11 halb des Versicherungsgrund- A 7 - 7 Biss- und Wühlschäden durch
A 1 - 5 Was versteht man unter Gebäuden, stücks) ............................................ 16 wild lebende Säugetiere ............... 23
Gebäudebestandteilen, Gebäude- A3-4 Nässeschäden durch undichte A 7 - 8 Spechtschäden .............................. 23
zubehör, Terrassen und weiteren Dehnungs-/Anschlussfugen .......... 16 A 7 - 9 Gebäudebeschädigungen durch
Grundstücksbestandteilen? ........... 11 A3-5 Nicht versicherte Schäden ............. 16 unbefugte Dritte ............................ 23
A 1 - 6 Welche Sachen sind A 7 - 10 Rohbauversicherung für neu
nicht versichert? ............................. 11 zu errichtende Wohngebäude ....... 23
A 1 - 7 Was ist unter dem Versicherungs- ■ Abschnitt A 4
ort zu verstehen? ........................... 11 Leistungsbaustein für die Gefahren
A 1 - 8 Mit welchem Wert ist das "Wetterbedingte Luftbewegung (Sturm) ■ Abschnitt A 8
Wohngebäude versichert? ............. 12 und Hagel" Leistungsbaustein "Unbenannte Gefahren"
A 1 - 9 Wie wird die Entschädigung
ermittelt? ........................................ 12 A4-1 Was ist unter den Naturgefahren A8-1 Versicherungsumfang .................... 25
A 1 - 10 Welche Regeln gelten für das "Wetterbedingte Luftbewegung" A8-2 Welche Gefahren und Schäden
Sachverständigenverfahren? ......... 13 (Sturm) und "Hagel" zu verstehen? sind nicht versichert? ..................... 25
A 1 - 11 Wann wird die Entschädigung Welche Schäden sind A8-3 Selbstbeteiligung .......................... 25
gezahlt und wie wird sie verzinst? . 13 versichert?...................................... 18 A8-4 Besonderes Kündigungsrecht ....... 25
A 1 - 12 Keine Leistungspflicht aus A4-2 Nicht versicherte Schäden ............. 18
besonderen Gründen ..................... 14
A 1 - 13 Welche Regelungen gelten für ■ Abschnitt A 9
Wohnungs- und Teileigentum? ...... 14 ■ Abschnitt A 5 Versicherte Kosten und Mietausfall
A 1 - 14 Welche Besonderheiten gelten bei Leistungsbaustein "Weitere Naturgefahren"
Kündigungen und angemeldeten A9-1 Welche Kosten sind versichert? .... 26
Realrechten? .................................. 14 A5-1 Was ist unter weiteren A9-2 Was ist unter Mietausfall und
A 1 - 15 Was gilt, wenn versicherte Sachen Naturgefahren zu verstehen? ....... 19 Mietwert zu verstehen? In
veräußert werden? ......................... 14 A5-2 Selbstbeteiligung für welchem Umfang sind sie
A 1 - 16 Sonderfälle der Schadenfeststel- weitere Naturgefahren .................. 19 versichert? ..................................... 29
lung bei gedehnten Versicherungs- A5-3 Nicht versicherte Schäden ............. 19
fällen im Zusammenhang mit einem
Wechsel des Versicherers ............. 14 ■ Abschnitt A 10
A 1 - 17 Zeitlicher Unterschied zwischen ■ Abschnitt A 6 Garantien der Barmenia und Barmenia-
dem Ende der Vorversicherung Leistungsbaustein "Ergänzende Gefahren für Konditions-Differenz-Versicherung
und dem Beginn dieser elektrotechnische/elektronische Anlagen und
Wohngebäudeversicherung ........... 14 Geräte des versicherten Gebäudes A 10 - 1 Barmenia-Leistungs-Garantie........ 30
(Elektronikgefahren)" A 10 - 2 Nicht-Schlechterstellungs-
Garantie beim Wechsel der
■ Abschnitt A 2 A6-1 Versicherte Sachen und Wohngebäudeversicherung zur
Leistungsbaustein für die Gefahren nicht versicherte Sachen ............... 20 Barmenia Allgemeine Versiche-
– Brand; A6-2 Versicherte Gefahren und rungs-AG/ADCURI GmbH ............. 30
– Blitzschlag; Schäden ......................................... 20 A 10 - 3 Barmenia-Konditions-Differenz-
– Überspannung durch Blitz; A6-3 Elektronische Bauelemente .......... 20 Versicherung .................................. 31
– Explosion; A6-4 Nicht versicherte Gefahren A 10 - 4 Künftige Bedingungsverbesse-
– Implosion; und Schäden .................................. 20 rungen (Innovationsklausel) .......... 32
– Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges A6-5 Besondere Gefahrendefinitionen .. 21 A 10 - 5 Leistungsgarantie gegenüber
oder eines unbemannten Flugkörpers, sei- A6-6 Ertragsausfall für mitversicherte GDV-Musterbedingungen .............. 32
ner Teile oder Ladung; Photovoltaikanlagen....................... 21 A 10 - 6 Garantie über die Erfüllung der
– Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden A6-7 Wie wird die Entschädigung vom Arbeitskreis "Beratungs-
ermittelt? ........................................ 21 prozesse" empfohlenen Mindest-
A2-1 Was ist unter Brand; Blitzschlag; A6-8 Was gilt für wiederherbei- leistungsstandards ......................... 32
Überspannung durch Blitz; geschaffte Sachen? ....................... 22
Explosion; Implosion; Anprall A6-9 Besondere Obliegenheiten für
oder Absturz eines Luftfahrzeuges versicherte Photovoltaik-, Solar-
oder eines unbemannten Flugkör- thermie-, Geothermie- sowie
pers, Seng-, Schmor- und Nutz- sonstige Wärmepumpenanlagen
wärmeschäden zu verstehen? ....... 15 und Windkraftanlagen ................... 22
A2-2 Schäden durch Rauch/Ruß ........... 15
A2-3 Verpuffungsschäden ...................... 15
A2-4 Meteoriteneinschlag ...................... 15
A2-5 Nicht versicherte Schäden ............. 15
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Inhaltsübersicht Seite
Teil B Allgemeine Rechte und Pflichten
der Vertragsparteien zur
Wohngebäudeversicherung
Ihre Obliegenheiten
B-1 Was bedeutet die vorvertragliche
Anzeigepflicht und welche Folgen
hat ihre Verletzung? ................................. 33
B-2 Welche Obliegenheiten sind
zu beachten?............................................. 33
B - 2.1 Welche Obliegenheiten sind vor
Eintritt des Versicherungsfalls
zu beachten? ................................ 33
B - 2.2 Welche Obliegenheiten sind bei
und nach Eintritt des Versiche-
rungsfalls zu beachten? ............... 34
B - 2.3 Welche Rechtsfolgen hat die
Verletzung von Obliegenheiten? .. 34
B-3 Welche besonderen Umstände
erhöhen die Gefahr? ................................. 34
Beginn des Versicherungsschutzes/
Dauer und Ende des Vertrages
B-4 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Wann beginnt und endet der Vertrag? ..... 35
Der Versicherungsbeitrag
B-5 Wie und nach welchen Merkmalen
wird der Beitrag ermittelt? ......................... 35
B - 6 Was geschieht bei einer nachträglichen
Änderung eines Beitragsmerkmals? ......... 35
B - 7 Änderung des Beitrags im
Vertragsverlauf ......................................... 35
B - 8 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung
beachten?
Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag
nicht rechtzeitig zahlen? ........................... 36
B - 9 Beitrag bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung.................................. 37
B - 10 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit ...... 37
Weitere Bestimmungen
B - 11 Mehrere Versicherer,
Mehrfachversicherung .............................. 38
B - 12 Versicherung für fremde Rechnung .......... 38
B - 13 Übergang von Ersatzansprüchen ............. 38
B - 14 Repräsentanten......................................... 38
B - 15 Vollmacht des Versicherungsvertreters .... 38
B - 16 Was ist bei Mitteilungen an uns zu
beachten?
Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? ..... 39
B - 17 Bedingungsänderung ................................ 39
B - 18 Wann verjähren Ansprüche aus diesem
Vertrag? .................................................... 39
B - 19 Welches Gericht ist zuständig? ................ 39
B - 20 Welches Recht findet Anwendung? .......... 39
B - 21 Versicherungsjahr ..................................... 39
B - 22 Sanktions-/Embargoklausel ...................... 39
B - 23 Wenn Sie mit uns einmal nicht
zufrieden sind ............................................ 39
Anlage
Tabelle über die Beitragsnachlässe und
–zuschläge auf Grund des sich ändernden
Gebäudealters ...................................................... 40
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Teil A Umfang des Versicherungsschutzes der A 1 - 2.3 Naturgefahren; Zusätzlich zu den Kosten für die
Wohngebäudeversicherung – Abwendung und Minderung des Schadens und
A 1 - 2.3.1 Wetterbedingte Luftbewegung – Ermittlung und Feststellung des Schadens
(Sturm), Hagel sind folgende Kostenpositionen versichert:
■ Abschnitt A 1 - soweit vereinbart - a) Feuerlöschkosten,
Basis-Regelungen Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die b) Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie
(gemeinsame Bestimmungen, gültig für alle nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 4 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen
Leistungsbausteine in den Abschnitten A 2 (siehe Seite 18) ausführlich beschrieben. (Absperrkosten),
bis A 10) c) Bewegungs- und Schutzkosten,
A 1 - 2.3.2 Die weiteren Naturgefahren d) Dekontamination von Erdreich
(Elementargefahren) e) Stornierung oder Abbruch einer Urlaubs- oder
A1-1 Wann liegt ein Versicherungsfall vor? Überschwemmung, Rückstau, Erdbe- Dienstreise,
ben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- f) Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung,
Wir leisten Entschädigung für druck, Lawinen und Vulkanausbruch g) Transport- und Lagerkosten,
– versicherte Sachen (siehe A 1 - 4 und A 1 - 5), - soweit vereinbart - h) Bewachungskosten
die Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die i) Ersatz von Darlehenszinsen bei Unbewohnbar-
– durch versicherte Ereignisse (Gefahren und nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 5 keit des selbstbewohnten Ein-/ Zweifamilien-
Schäden) - siehe A 1 - 2 (siehe Seite 19) ausführlich beschrieben. hauses,
– am versicherten Ort (siehe A 1 - 7) j) Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch
zerstört oder beschädigt werden oder infolge versi- Die weiteren Naturgefahren können ergänzend zu Rettungsmaßnahmen - auch nach Fehlalarm,
cherter Ereignisse abhandenkommen (Versiche- den Gefahren der Feuerversicherung (A 1 - 2.1), der k) Mehrkosten für den alters- und behindertenge-
rungsfall). Gefahr Leitungswasser (A 1 - 2.2) und "Wetterbe- rechten Umbau,
dingte Luftbewegung (Sturm) und Hagel" l) Wiederherstellung von gärtnerischen Anlagen,
Der Versicherungsfall muss während der Wirksam- (A 1 - 2.3.1) versichert werden. m) Beseitigung von umgestürzten/abgeknickten
keit der Versicherung eingetreten sein. Bäumen,
A 1 - 2.4 Ergänzende Gefahren für elektro- n) Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebe-
In den einzelnen Leistungsbausteinen A 2 bis A 10 technische/elektronische Anlagen ne energetische Modernisierung,
sind teilweise besondere Regelungen zu den vorge- und Geräte des versicherten Gebäu- o) Mehrkosten für umweltschonende Baustoffe;
nannten Merkmalen aber auch zum Versicherungs- des (Elektronikgefahren) p) Ausfall regenerativer Energieversorgung,
umfang und zu Leistungsausschlüssen enthalten. - soweit vereinbart - q) Datenrettungskosten,
Generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) finden Sie unter Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die r) Kosten für provisorische Maßnahmen infolge
A 1 - 3. nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 6 eines versicherten Ereignisses,
(siehe Seite 20) ausführlich beschrieben. s) Sachverständigenkosten,
t) Regiekosten,
Auf Ihren Wunsch versicherbare Gefahren; A 1 - 2.5 Zusätzliche, generell versicherte u) Ausrichtung von versicherten Antennen und
generell versicherte Gefahren; Gefahren und Schäden Satellitenschüsseln,
versicherte Kosten und Mietausfall a) Fahrzeuganprall; v) Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust so-
b) Überschalldruckwellen (Überschallknall); wie Stromverlust aus Stromspeichern,
A1-2 Welche Gefahren können versichert c) Innere Unruhen, Streik, Aussperrung; w) Leckortungskosten,
werden? d) Schäden durch radioaktive Isotope; x) Reparaturkosten für Armaturen,
Welche Gefahren sind zusätzlich e) Diebstahl versicherter Sachen; y) Kosten für die Beseitigung von Rohr-
versicherbar? f) Psychologische Hilfe; verstopfungen.
Welche Schäden sind versichert? g) Biss- und Wühlschäden durch wild lebende
Welche Kosten sind versichert? Säugetiere; Der Umfang des Versicherungsschutzes für Kosten
h) Spechtschäden; und Mietausfall sowie die jeweils versicherten und
Sie können mit uns vereinbaren, gegen welche der i) Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Drit- nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 9
folgenden Gefahren Ihr Wohngebäude versichert te; (siehe Seite 26) ausführlich beschrieben.
sein soll. j) Rohbauversicherung.
Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die A 1 - 2.8 Garantien der Barmenia und
Von den nachstehend unter A 1 - 2.1 bis nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 7 Konditions-Differenz-Versicherung
A 1 - 2.6 genannten Gefahren besteht Versi- (siehe Seite 23) ausführlich beschrieben. Die Barmenia gibt Ihnen diverse Garantien, die sich
cherungsschutz nur für die Gefahren, die Sie vorteilhaft auf den Leistungsumfang dieser Wohnge-
mit uns besonders vereinbart haben und die A 1 - 2.6 Unbenannte Gefahren bäudeversicherung auswirken.
im Versicherungsschein oder in seinen Nach- - soweit vereinbart - Der Umfang dieser Garantien, die Barmenia-
trägen dokumentiert sind. Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, Konditions-Differenz-Versicherung sowie die nicht
die durch solche Gefahren unvorhergesehen zerstört versicherten Schäden sind im Abschnitt A 10 (siehe
Generell versichert sind dagegen die unter A 1 - 2.5 oder beschädigt werden, die nicht in diesen Allge- Seite 30) ausführlich beschrieben.
genannten zusätzlichen Gefahren, die unter A 1 - 2.7 meinen Versicherungsbedingungen für die Barme-
aufgeführten Kosten sowie die unter A 1 - 2.8 be- nia-Wohngebäudeversicherung "Premium-Schutz" -
schriebenen Garantien der Barmenia und die Kondi- Wohn-/Nutzflächenmodell (AVB Wohngebäude Generelle Ausschlüsse
tions-Differenz-Versicherung. Premium-Schutz - Wohn-/Nutzfläche) versichert sind
(unbenannte Gefahren). A1-3 Welche generellen Ausschlüsse
A 1 - 2.1 Gefahren der Feuerversicherung gibt es?
- soweit vereinbart - Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die
Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Ex- nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 8 A 1 - 3.1 Ausschluss Krieg
plosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz (siehe Seite 25) ausführlich beschrieben. Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegs-
eines Luftfahrzeugs oder eines unbemannten Flug- ähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebel-
körpers, seiner Teile oder Ladung; Seng-, Schmor- A 1 - 2.7 Versicherte Kosten und Mietausfall lion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung
und Nutzwärmeschäden; Im Umfang des Abschnitts A 9 leisten wir auch für mitwirkender Ursachen.
Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die – Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls er-
nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 2 forderlich und tatsächlich angefallen sind Schäden durch Explosion von Blindgängern
(siehe Seite 15) ausführlich beschrieben. sowie für Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden an den ver-
– Mietausfall von Wohnräumen und gewerblich sicherten Sachen, wenn
A 1 - 2.2 Gefahr Leitungswasser genutzten Räumen. – Kampfmittel (wie Patronen, Granaten oder
- soweit vereinbart - Bomben),
Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die – die während der vorgenannten Ereignisse ab-
nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 3 geschossen oder abgeworfen wurden,
(siehe Seite 16) ausführlich beschrieben.
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– erst nach Beendigung dieser Ereignisse (Krieg, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, A 1 - 5.2 Gebäudebestandteile
kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolu- Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefüg-
tion, Rebellion, Aufstand) teilweise oder voll- die Verkabelung. Dazu gehört auch die mit der te Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem
ständig explodieren. Photovoltaikanlage verbundene und der Ver- Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu
sorgung des Gebäudes dienende Stromspei- gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die
A 1 - 3.2 Ausschluss Kernenergie cheranlage. individuell für das Gebäude gefertigt und mit einem
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, b) Solarthermieanlagen; großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst
nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. c) Anlagen der oberflächennahen Geothermie sind. Dazu gehören nicht Anbaumöbel oder Anbau-
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender (z. B. Wärmepumpenanlagen mit Erdwärme- küchen, die serienmäßig vorgefertigt sind.
Ursachen. kollektoren oder Erdwärmesonden) sowie sons-
tige Wärmepumpenanlagen; A 1 - 5.3 Gebäudezubehör
Oberflächennah bedeutet eine maximale Bohr- Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich
Versicherte und nicht versicherte Sachen, tiefe von 400 Metern. im Gebäude befinden oder außen am Gebäude an-
Versicherungsort d) Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, gebracht sind.
steckerfertige Mini-PV-Anlagen) mit einer ma- Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden
A1-4 Welche Sachen sind versichert? ximalen Einspeiseleistung von 800 Watt; Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes die-
e) Windkraftkleinanlagen (z. B. Windräder) mit ei- nen.
A 1 - 4.1 Versicherte Sachen sind: ner maximalen Spitzenleistung von 30 Kilowatt, Als Gebäudezubehör gelten auch Müllboxen, Klin-
a) die im Versicherungsschein bezeichneten f) Sogenannte Mikro-Windanlagen mit einer ma- gel- und Briefkastenanlagen sowie Balkonkraftwerke
Gebäude, ximalen Nennleistung bis 350 Watt. (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini-PV-
b) deren Gebäudebestandteile, Anlagen) auf dem Versicherungsgrundstück.
c) deren Gebäudezubehör, A 1 - 4.3.2 Leistungsvoraussetzungen
d) Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück. Für die Mitversicherung der genannten Anlagen A 1 - 5.4 Terrassen und weitere
Was unter diesen Begriffen zu verstehen ist, erklä- müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Grundstücksbestandteile
ren wir unter A 1 - 5. Anlagen sind versichert, wenn sie Terrassen sind befestigte Flächen, die für den
– sich auf dem Versicherungsgrundstück befin- Aufenthalt im Freien vorgesehen sind.
A 1 - 4.2 Mitversichert sind folgende weitere den und
Grundstücksbestandteile/ weiteres Gebäudezubehör – die im Versicherungsschein genannten Gebäu- A 1 - 5.5 Weitere
auf dem Versicherungsgrundstück: de/Nebengebäude oder mitversicherten Gara- Grundstücksbestandteile
a) Garagen und Carports, die zum versicherten gen versorgen, Als weitere Grundstücksbestandteile gelten die mit
Gebäude gehören; – von einem anerkannten Prüfinstitut zertifiziert dem Grund und Boden des Versicherungsgrund-
Mitversichert sind Wandladestationen und stücks fest verbundenen Sachen.
(sog. Wallboxen) zum Aufladen von Elektro- – fachgerecht durch eine anerkannte Fachfirma Als fest verbunden gilt eine Sache auch dann, wenn
fahrzeugen. errichtet und abgenommen worden sind. sie allein auf Grund ihres Eigengewichts/ihrer Aufla-
Diese Garagen/Carports (einschließlich Wall- – Sie müssen für diese Anlagen die Gefahr gekraft so fest auf dem Grund und Boden des Versi-
boxen) sind auch dann mitversichert, wenn sie tragen. cherungsgrundstücks steht, dass eine zusätzliche
sich im Umkreis von 500 Meter (Luftlinie) au- Verankerung nicht erforderlich und eine Trennung
ßerhalb des Versicherungsgrundstückes befin- A 1 - 4.3.3 Wann ist eine Anlage betriebsfertig? vom Grundstück nur mit erheblichem Aufwand mög-
den; Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder lich ist.
b) Sämtliche weitere Grundstücksbestandteile und ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie
Gebäudezubehör, muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur A1-6 Welche Sachen sind nicht versichert?
– einschließlich Grundstückseinfriedungen Arbeitsaufnahme bereit sein.
(z. B. Zäune, Mauern – dagegen sind gärt- Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Nicht versichert sind
nerisch angelegte Einfriedungen wie He- Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unter- a) alle in das Gebäude nachträglich eingefügten
cken, Büsche und Bäume an den Grund- brochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De- Sachen, die ein Mieter oder ein Wohnungs-
stücksgrenzen der Außenanlage nach den oder Remontage sowie während eines Transports eigentümer
Regelungen unter A 9 - 1.3.12 versichert); der Anlage innerhalb des Versicherungsorts. – auf seine Kosten beschafft oder
– einschließlich Balkonkraftwerke übernommen hat und
(sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige A 1 - 4.3.4 Besondere Obliegenheiten für versicher- – für die er die Gefahr trägt.
Mini-PV-Anlagen); te Photovoltaik-, Solarthermie-, Geo- Diese Sachen können nur durch zusätzliche
Bei einem fest verbauten Schwimmbecken/Pool thermie- sowie sonstige Wärmepum- Vereinbarung mitversichert werden:
im Freien ist die zugehörige Abdeckplane/Ab- penanlagen und Windkraftkleinanlagen Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht,
deckung bis zu einem Entschädigungsbetrag Bitte beachten Sie die für diese Anlagen geltenden sind die neu eingefügten Sachen versichert.
von 10.000 EUR je Versicherungsfall mitversi- besonderen Obliegenheiten unter B - 2.1.3. Eine anderweitige Vereinbarung über die Ge-
chert. fahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen.
c) Nebengebäude, die einem Wohngebäude übli- A 1 - 4.3.5 Erweiterter Versicherungsschutz b) Elektronisch gespeicherte Daten und Program-
cherweise zugerechnet werden und der priva- auf besondere Vereinbarung möglich me. Kosten für die Wiederherstellung von elek-
ten Haushaltsführung und/oder Freizeit dienen Für die nach A 1 - 4.3.1 a) bis f) mitversicherten An- tronisch gespeicherten Daten und Programmen
(z. B. Geräte-/ Gewächs-/Gartenhäuser, Sauna, lagen kann der Versicherungsschutz - durch beson- sind im Umfang von A 9 - 1.3.17 versichert.
Schuppen, Schwimmhalle), sind jeweils bis zu dere Vereinbarung - um die Absicherung zusätzli-
einer Grundfläche von 50 qm mitversichert. cher Gefahren erweitert werden (siehe A 1 - 2.4 und A1-7 Was ist unter dem Versicherungsort
Abschnitt A 6). zu verstehen?
Wegfall des Versicherungsschutzes:
Die Mitversicherung entfällt für das jeweilige A1-5 Was versteht man unter Gebäuden, Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrund-
Nebengebäude, wenn die Grundfläche von Gebäudebestandteilen, Gebäudezu- stück.
50 qm überschritten wird. behör, Terrassen und weiteren Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind
Wird ein Nebengebäude zu Wohnzwecken oder Grundstücksbestandteilen? die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude
zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken steht.
(auch nur teilweise) genutzt, entfällt der Versi- A 1 - 5.1 Gebäude Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist
cherungsschutz für das so genutzte Nebenge- Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bau- derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsort, der
bäude. werke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schüt- durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung
zen können und im Sinne dieser Versicherungsbe- ausschließlich zu dem/den versicherten Gebäude(n)
A 1 - 4.3 Mitversicherte Anlagen dingungen für die überwiegende Nutzung zu Wohn- gehört.
A 1 - 4.3.1 Versichert sind - unter den in A 1 - 4.3.2 zwecken bestimmt sein.
genannten Voraussetzungen - folgende Anlagen,
sobald sie betriebsfertig sind (siehe A 1 - 4.3.3):
a) Photovoltaikanlagen;
Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule,
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Der Leistungsfall A 1 - 8.2 Gleitender Zeitwert Plus bei unterlasse- A 1 - 9.2 Gemeiner Wert
ner oder verspäteter Wiederherstellung Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder
A1-8 Mit welchem Wert ist das Bei Gebäuden, die nicht oder verspätet wiederher- sonst dauerhaft entwertet, werden versicherte Sa-
Wohngebäude versichert? gestellt werden (A 1 - 9.6), ist nur der Gleitende chen zum erzielbaren Verkaufspreis ohne den
Zeitwert Plus versichert. Grundstücksanteil entschädigt.
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Der Gleitende Zeitwert Plus ist der Neubauwert Plus
Berechnung der Entschädigung. zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich der A 1 - 9.3 Geringerwertige oder
Der Versicherungswert für das Gebäude gilt auch für Wertminderung insbesondere durch Alter und Ab- höherwertige Bauausgestaltung
Gebäudezubehör, Terrassen und weitere Grund- nutzungsgrad. A 1 - 9.3.1 Geringerwertige Bauausgestaltung
stücksbestandteile nach A 1 - 5.3 bis A 1 - 5.5. Sind die versicherten Gebäude zum Zeitpunkt des
A 1 - 8.3 Gemeiner Wert bei dauerhaft Versicherungsfalls in der tatsächlichen Bauausge-
Als Versicherungswert ist der Gleitende Neubauwert entwerteten Gebäuden staltung geringerwertig als im Versicherungsvertrag
Plus vereinbart (siehe A 1 - 8.1). Ein davon abwei- Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder beschrieben, gilt: Wir sind nicht verpflichtet, mehr als
chender, geringerer Versicherungswert, nämlich der sonst dauerhaft entwertet sind, ist nur noch der er- den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsübli-
– Gleitende Zeitwert Plus zielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile ver- chen Neubauwert zu ersetzen.
(siehe A 1 - 8.2) oder der sichert (gemeiner Wert). Eine dauerhafte Entwertung
– Gemeine Wert (siehe A 1 - 8.3), liegt insbesondere vor, wenn Gebäude für ihren A 1 - 9.3.2 Höherwertige Bauausgestaltung
ist nur in den unter A 1 - 8.2 bzw. A 1 - 8.3 beschrie- Zweck nicht mehr zu verwenden sind. a) Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die
benen Ausnahmefällen versichert. tatsächliche Bauausgestaltung höherwertig, gilt:
A1-9 Wie wird die Entschädigung Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung
A 1 - 8.1 Gleitender Neubauwert Plus ermittelt? führen.
A 1 - 8.1.1 Versichert ist der ortsübliche Neubau- Grundlage für die Entschädigung ist dann die
wert der im Versicherungsschein bezeichneten Ge- A 1 - 9.1 Grundlagen der Entschädigungs- im Versicherungsvertrag beschriebene Bau-
bäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Hierzu berechnung ausgestaltung (B - 5 a) bis e)). Zu den Merkma-
gehören auch Architektenhonorare sowie sonstige A 1 - 9.1.1 Wir ersetzen len der Bauausgestaltung gehören
Konstruktions- und Planungskosten. a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wie- aa) die Wohn-/Nutzfläche,
derherstellungskosten nach A 1 - 8.1.1 zum bb) der Gebäudetyp,
Wegen der Entwicklung der Baupreise und Tariflöh- Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Das schließt cc) die Bauausführung und -ausstattung,
ne im Baugewerbe ist dieser ortsübliche Neubauwert Mehrkosten nach A 1 - 8.1.3 ein. Architekten- dd) die Nutzung des Gebäudes,
Schwankungen unterworfen. Um diese auszuglei- honorare sowie sonstige Konstruktions- und ee) sonstige vereinbarte Merkmale, die für die
chen, passen wir den Versicherungsschutz an die Planungskosten gehören auch zur Entschädi- Beitragsberechnung erheblich sind.
Baukostenentwicklung an. Dafür gibt es den Anpas- gung. Wir ersetzen in diesem Fall nur die dafür orts-
sungsfaktor, der sich nach den Regelungen unter b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen be- üblichen Wiederherstellungskosten
B - 7.1 jährlich verändert. Aus diesem Grund ändert schädigten Sachen die erforderlichen Repara- (A 1 - 9.1.1 a)) bzw. die notwendigen Repara-
sich auch der Beitrag. turkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. turkosten (A 1 - 9.1.1 b)).
Wir ersetzen außerdem eine Wertminderung, Die folgenden Regelungen bleiben davon unbe-
Bitte beachten Sie auch die Regelungen unter die durch die Reparatur nicht ausgeglichen rührt:
A 1 - 9.6 sowie A 1 - 9.1.3 und A 1 - 11.1.2, wonach wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versiche- – Umfang und Anpassung des Versiche-
insbesondere die Wiederherstellung des Gebäudes rungswert zum Zeitpunkt des Versicherungs- rungsschutzes (siehe A 1 - 8),
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Ein- falls. – Verletzung der vorvertraglichen Anzeige-
tritt des Versicherungsfalls sichergestellt sein muss. c) bei zerstörten oder abhandengekommenen pflicht nach B - 1 und
sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungs- – Gefahrerhöhung (siehe B - 3).
A 1 - 8.1.2 Werden innerhalb des Versicherungs- preis für Sachen gleicher Art und Güte im neu- b) Was passiert bei nur geringfügig abweichender
jahres wertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versiche- Wohn-/Nutzfläche?
a) Fläche, rungsfalls. Wenn die im Versicherungsvertrag vereinbarte
b) Gebäudetyp, Wohn-/Nutzfläche um nicht mehr als 5 % von
c) Bauausführung oder A 1 - 9.1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vor- der tatsächlichen und korrekten Wohn-/Nutz-
d) sonstige vereinbarte Merkmale, die der schriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz fläche nach B - 5 a) bei Eintritt des Schadens-
Beitragsberechnung zu Grunde liegen, der versicherten Sachen für die Wiederherstellung falles nach unten abweicht, ignorieren wir die-
durch bauliche Maßnahmen verändert, gilt nicht verwendet werden darf, dann erhalten Sie eine sen Fehler und er hat keine Kürzung der Ent-
Folgendes: entsprechende Entschädigung nach A 1 - 9.1.1. Das schädigung zur Folge.
Versicherungsschutz besteht bis zum Ende des Ver- setzt voraus, dass Dies gilt nur, wenn die anderen Angaben zur
sicherungsjahres, auch wenn die getroffene Maß- a) die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt Bauausgestaltung nach B - 5 b) bis e) im Versi-
nahme wertsteigernd ist. Hierfür gilt unsere Garantie, des Versicherungsfalls erteilt wurden oder cherungsvertrag bei Eintritt des Schadensfalles
trotz einer gegebenenfalls vorhandenen höheren b) die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des noch zutreffend sind.
Bauausgestaltung unsere Entschädigungsleistung Versicherungsfalls nicht auf Grund öffentlich-
nicht zu kürzen (siehe A 1 - 9.3.3 b)). rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise un- A 1 - 9.3.3 Volle Leistungsgarantie
tersagt war. (keine Kürzung der Entschädigung
A 1 - 8.1.3 Im Gleitenden Neubauwert Plus berück- bei tatsächlich höherer Bau-
sichtigt sind: A 1 - 9.1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versi- ausgestaltung)
a) Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wieder- cherungsfall und der Wiederherstellung werden ent- Wir garantieren Ihnen, dass wir trotz einer gegebe-
herstellungsbeschränkungen, die dadurch ent- schädigt, wenn die Wiederherstellung innerhalb von nenfalls vorliegenden höheren Bauausgestaltung
stehen, dass versicherte und vom Schaden be- drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls si- (siehe B - 5 a) bis e)) in folgenden Fällen auf eine
troffene Sachen wegen öffentlich-rechtlicher chergestellt wird. Leistungskürzung nach A 1 - 9.3.2 verzichten:
Vorschriften nicht in derselben Art und Güte a) Bei Schäden bis zu einem Betrag von
wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden A 1 - 9.1.4 Bei der Entschädigungsberechnung 50.000 EUR verzichten wir generell auf eine
können. nach A 1 - 9.1.1 werden angerechnet Leistungskürzung.
b) Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des a) der erzielbare Verkaufspreis von Resten; b) Bei Schäden, die den Betrag von 50.000 EUR
Versicherungsfalls und der unverzüglich veran- b) staatliche Fördermittel, sofern wir Entschädi- überschreiten, verzichten wir auf die unter
lassten Wiederherstellung. gung leisten für energetische Modernisie- A 1 - 9.3.2 beschriebene Kürzung der Entschä-
c) Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts rungsmaßnahmen, die nach den öffentlich- digung, wenn nach Vertragsabschluss durchge-
in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur rechtlichen Richtlinien förderfähig sind. führte wertsteigernde bauliche Maßnahmen in
mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederherge- dem Versicherungsjahr vorgenommen wurden,
stellt werden, umfasst der Gleitende Neuwert in der ein Versicherungsfall eingetreten ist (sie-
Plus auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese he A 1 - 8.1.2).
müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst
nahe kommen.
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[Seite 13]
Ist der Versicherungsfall dagegen erst in einem A 1 - 9.8.3 Selbstbeteiligung bei "weiteren A 1 - 10.5 Verfahren nach der Feststellung
Versicherungsjahr eingetreten, in dem die bau- Naturgefahren (Elementargefahren)" Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststel-
lichen Maßnahmen bereits beendet waren, Sofern Sie mit uns die Mitversicherung von "weiteren lungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
werden wir die Entschädigung gemäß Naturgefahren (Elementargefahren)" gemäß Ab- Feststellungen der Sachverständigen voneinander
A 1 - 9.3.2 berechnen, wenn Sie uns nicht un- schnitt A 5 vereinbart haben, gilt für diese je Versi- ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann.
verzüglich nach Beendigung der baulichen cherungsfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebe-
Maßnahmen die höherwertige Bauausgestal- 10 % des Schadenbetrages, mindestens 500 EUR, nen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständi-
tung (B - 5 a) bis e)) mitteilen. höchstens 5.000 EUR (siehe A 5 - 2). gen bilden dabei die Grenzen für den Entschei-
Die volle Leistungsgarantie gilt auch für die versi- dungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung
cherten Kosten und den Mietausfall. A 1 - 10 Welche Regeln gelten für das übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Sachverständigenverfahren? Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des
A 1 - 9.4 Kosten Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich.
Versicherte Kosten nach A 9 - 1 werden - auch über A 1 - 10.1 Feststellung der Schadenhöhe Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird,
die nach A 1 - 9.1 bis A 1 - 9.3 errechnete Entschä- Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls ver- dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage er-
digung hinaus - ersetzt, wenn sie nachweislich tat- langen, dass die Höhe des Schadens in einem heblich abweichen.
sächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Auf Grund von verbindlichen Feststellungen berech-
vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie nen wir die Entschädigung.
und wir auch gemeinsam vereinbaren. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das
A 1 - 9.5 Mietausfall, Mietwert Gericht eine verbindliche Feststellung.
Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw. A 1 - 10.2 Weitere Feststellungen Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Fest-
Mietwert bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständi- stellung nicht treffen können oder wollen oder sie
nach A 9 - 2, auch über die nach A 1 - 9.1 bis genverfahren auf weitere Feststellungen zum Versi- verzögern.
A 1 - 9.3 errechnete Entschädigung hinaus. cherungsfall auszudehnen.
A 1 - 10.6 Kosten
A 1 - 9.6 Neuwertanteil A 1 - 10.3 Verfahren vor der Feststellung Für Schäden bis zu einem entschädigungspflichtigen
Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils Für das Sachverständigenverfahren gilt: Betrag von 25.000 EUR trägt jede Partei die Kosten
der Entschädigung, der den Zeitwertschaden über- A 1 - 10.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. ihres Sachverständigen. Wird dieser Betrag über-
steigt (Neuwertanteil) nur unter folgenden Voraus- E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen schritten, übernehmen wir auch die Kosten Ihres
setzungen: zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständi- Sachverständigen (siehe A 9 - 1.3.19).
a) Sie stellen sicher, dass Sie die Entschädigung gen benannt hat, kann die andere Partei in Textform Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je
verwenden werden, um versicherte Sachen in (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zur Hälfte.
gleicher Art und Zweckbestimmung an der bis- zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei
herigen Stelle wiederherzustellen oder wieder- muss sie den von ihr benannten Sachverständigen A 1 - 10.7 Obliegenheiten
zubeschaffen und angeben. Der zweite Sachverständige muss inner- Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre
b) die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung halb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforde- Obliegenheiten nicht berührt.
ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren rung benannt werden. Wenn das nicht geschieht,
nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherge- kann die auffordernde Partei den Sachverständigen A 1 - 11 Wann wird die Entschädigung gezahlt
stellt. durch das für den Schadenort zuständige Amtsge- und wie wird sie verzinst?
richt ernennen lassen. Wir müssen in unserer Auf-
Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle forderung an Sie auf diese Folge hinweisen. A 1 - 11.1 Fälligkeit der Entschädigung
rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu A 1 - 11.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn
vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer Stelle A 1 - 10.3.2 Wir dürfen folgende Personen nicht wir den Anspruch dem Grund und der Höhe nach
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu errich- als Sachverständigen benennen: abschließend festgestellt haben.
ten. a) Ihre Mitbewerber; Sie können einen Monat nach Meldung des Scha-
b) Personen, die mit Ihnen in dauernder dens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru-
Sie müssen den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn Geschäftsverbindung stehen; chen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
Sie verschuldet haben, dass die Sache nicht inner- c) Personen, die bei Ihren Mitbewerbern oder Ge-
halb einer angemessenen Frist wiederhergestellt schäftspartnern angestellt sind oder mit diesen A 1 - 11.1.2 Der über den Zeitwertschaden hin-
oder wiederbeschafft wurde. in einem ähnlichen Verhältnis stehen. ausgehende Teil der Entschädigung wird fällig,
nachdem Sie nachgewiesen haben, dass Sie die
A 1 - 9.7 Mehrwertsteuer A 1 - 10.3.3 Beide Sachverständige benennen in Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sicher-
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und so- Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Be- gestellt haben.
weit sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wie- ginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverstän-
derbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Sie wird digen als Obmann. Die Regelung nach A 1 - 10.3.2 A 1 - 11.2 Rückzahlung des Neuwertanteils
nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berech- gilt auch für seine Benennung. Sie sind zur Rückzahlung der nach A 1 - 11.1.2 ge-
tigt sind. leisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache
Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb einer an-
A 1 - 9.8 Selbstbeteiligung, der Obmann durch das für den Schadenort zustän- gemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbe-
Entschädigungsgrenzen dige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag schafft worden ist. Das gilt auch für Zinsen, die wir
A 1 - 9.8.1 Selbstbeteiligungen werden in der ver- einer der beiden Parteien. nach A 1 - 11.3.2 gezahlt haben.
einbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen.
A 1 - 10.4 Feststellung A 1 - 11.3 Verzinsung
A 1 - 9.8.2 Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Die Feststellungen der Sachverständigen müssen Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen,
Entschädigung oder der Betrag, den Sie je Versiche- enthalten: soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
rungsfall selbst zu tragen haben. a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, weitergehende Zinspflicht besteht:
Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädi- der zerstörten und der beschädigten versicher-
gungshöhe je Versicherungsfall nach oben. ten Sachen mit den dazugehörigen Versiche- A 1 - 11.3.1 Entschädigung
Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen rungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungs- Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen.
können individuell vereinbart werden. Sie können falls; Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb
sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungs- b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaf- eines Monats geleistet wurde.
leistung voneinander unterscheiden. fungskosten;
In diesen Versicherungsbedingungen sind für ver- c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen A 1 - 11.3.2 Über den Zeitwertschaden hinausge-
schiedene Leistungen bereits Entschädigungsgren- Sachen; hender Teil der Entschädigung
zen oder Selbstbeteiligungen vereinbart. d) die versicherten Kosten und den versicherten Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie
Mietausfall bzw. Mietwert. die Sicherstellung für die Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung nachgewiesen haben.
A 3780-02 10/2025 Seite 13 von 40
[Seite 14]
A 1 - 11.3.3 Zinssatz A 1 - 13.2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der A 1 - 15.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Ver-
Der Zinssatz liegt ein Prozentpunkt unter dem jewei- Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem wir sicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder mit
ligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs ganz oder teilweise leistungsfrei sind. Wirkung zum Ende des laufenden Versicherungsjah-
(§ 247 BGB), mindestens aber bei vier Prozent und Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch res in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
höchstens bei sechs Prozent Zinsen pro Jahr. Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlan- kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädi- gen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Ent- nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb aus-
gung fällig. schädigung verwendet wird, um das gemeinschaftli- übt. Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine
che Eigentum wiederherzustellen. Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht
A 1 - 11.4 Hemmung Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir ganz einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat.
Bei der Berechnung der Fristen nach A 1 - 11.1 und oder teilweise leistungsfrei sind, muss uns diese zu-
A 1 - 11.3.1 und A 1 - 11.3.2 gilt: sätzliche Entschädigung ersetzen. A 1 - 15.2.3 Im Falle der Kündigung nach
Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den A 1 - 15.2.1 und A 1 - 15.2.2 haftet der Veräußerer
wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht A 1 - 13.3 Für die Gebäudeversicherung bei Teil- allein für die Zahlung des Beitrags.
ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. eigentum gelten A 1 - 13.1 und A 1 - 13.2 entspre-
chend. A 1 - 15.3 Anzeigepflichten
A 1 - 11.5 Aufschiebung der Zahlung A 1 - 15.3.1 Die Veräußerung ist uns vom Veräu-
Wir können die Zahlung aufschieben, solange A 1 - 14 Welche Besonderheiten gelten bei ßerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B.
a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung Kündigungen und angemeldeten E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
bestehen; Realrechten?
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfah- A 1 - 15.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, sind wir
ren gegen Sie oder ihren Repräsentanten aus Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht ange- nicht verpflichtet, im Versicherungsfall zu leisten.
Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft; meldet, ist eine Kündigung des Versicherungsver- Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen
c) eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des hältnisses durch Sie für die Gefahren der Feuerver- beide vorliegen:
Realgläubigers nicht erfolgte. sicherung (Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Der Versicherungsfall ist später als einen Monat
Blitz; Explosion; Implosion; Absturz oder Anprall ei- nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige
A 1 - 12 Keine Leistungspflicht aus nes Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung) hätte zugehen müssen.
besonderen Gründen in folgenden Fällen wirksam: Wir weisen nach, dass wir den bestehenden Vertrag
a) Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.
A 1 - 12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass
Herbeiführung des Versicherungsfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spä- A 1 - 15.3.3 Abweichend von A 1 - 15.3.2 sind wir
a) Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich testens zulässig war, das Grundstück nicht in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten:
herbei, so sind wir von der Entschädigungs- mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war Uns war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt,
pflicht frei. Ist die vorsätzliche Herbeiführung oder zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen.
des Schadens durch Sie in einem Strafurteil b) Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist
oder Strafbefehl rechtskräftig festgestellt, so gilt des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass für die Kündigung durch uns bereits abgelaufen, und
die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt wir hatten nicht gekündigt.
als bewiesen. hat.
b) Sollten Sie den Schaden grob fahrlässig herbei- Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung A 1 - 16 Sonderfälle der Schadenfeststellung
führen, so verzichten wir auf den Einwand der oder im Versicherungsfall. bei gedehnten Versicherungsfällen
grob fahrlässigen Herbeiführung des Versiche- im Zusammenhang mit einem
rungsfalls und auf eine Leistungskürzung. A 1 - 15 Was gilt, wenn versicherte Sachen Wechsel des Versicherers
Dieser Verzicht gilt nicht für die Fälle einer Ob- veräußert werden?
liegenheitsverletzung und Gefahrerhöhung. Tritt nach einem unmittelbaren2 Wechsel der Wohn-
Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbun- A 1 - 15.1 Rechtsverhältnisse nach gebäudeversicherung zur Barmenia Allgemeine Ver-
denen Rechtsfolgen richten sich ausschließlich Eigentumsübergang sicherungs-AG (Nachversicherer) ein Schaden ein,
nach den Regelungen in diesen Bedingungen A 1 - 15.1.1 Veräußern Sie die versicherte Sache, dessen genauer Entstehungszeitpunkt (erstes Ein-
(siehe unter B - 2.3, B - 13.2 und A 10 - 2.4.2). tritt der Erwerber an Ihre Stelle in den Versiche- wirken des versicherten Risikos auf eine versicherte
Wird im Fall mit einer Gefahrerhöhung eine rungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Sache) Sie auch durch ein Gutachten nicht bestim-
Pflicht nach B - 3.2 verletzt, richten sich die Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser men können, so sind wir als Nachversicherer ab
Rechtsfolgen ausschließlich nach den Rege- zum Datum des Grundbucheintrags. dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang
lungen unter B - 3.3 bis B - 3.5. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber Ihre des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschä-
Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs- digungsleistung eintrittspflichtig.
A 1 - 12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt verhältnis. Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeit-
des Versicherungsfalls punkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist
Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn A 1 - 15.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haf- der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Ver-
Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund ten für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für tragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung den Beitrag des Versicherungsjahres, in welcher der
sind, täuschen oder zu täuschen versuchen. Eigentumsübergang erfolgt. A 1 - 17 Zeitlicher Unterschied zwischen dem
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch Ende der Vorversicherung und dem
durch Sie in einem Strafurteil oder Strafbefehl wegen A 1 - 15.1.3 Wir müssen den Eintritt des Erwer- Beginn dieser Wohngebäudeversi-
Betruges oder Betrugsversuches rechtskräftig fest- bers in den Versicherungsvertrag erst gegen uns cherung
gestellt, so gelten die Voraussetzungen des Sat- gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erhalten.
zes 1 als bewiesen. Besteht ein zeitlicher Unterschied zwischen dem
A 1 - 15.2 Kündigungsrechte Ende Ihrer Vorversicherung und dem Beginn dieser
A 1 - 13 Welche Regelungen gelten für A 1 - 15.2.1 Wir sind berechtigt, gegenüber dem Wohngebäudeversicherung von maximal
Wohnungs- und Teileigentum? Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen. 24 Stunden (z. B. weil der Ablauf der Vorversiche-
Dabei müssen wir eine Frist von einem Monat ein- rung um 12:00 Uhr mittags und der Beginn dieser
A 1 - 13.1 Bei Verträgen mit Wohnungseigentü- halten. Versicherung um 0:00 Uhr am Folgetag ist), leisten
mergemeinschaften gilt: Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht wir für Schäden, die in dieser zeitlichen Lücke einge-
Wenn wir wegen des Verhaltens einzelner Woh- innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der treten sind, bereits im bedingungsgemäßen Umfang.
nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei Veräußerung ausüben.
sind, bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümern
zur Leistung verpflichtet.
Das gilt für deren Sondereigentum und deren Mit-
eigentumsanteile.
2 Versicherungsschutz wird ohne zeitliche
Unterbrechung durch den vorliegenden
Vertrag fortgesetzt.
A 3780-02 10/2025 Seite 14 von 40
[Seite 15]
■ Teil A - Abschnitt A 2 A 2 - 1.7 Seng- und Schmorschäden
Leistungsbaustein für die Gefahren
– Brand; A 2 - 1.8 Nutzwärmeschäden
– Blitzschlag; Dies sind Brandschäden, die an versicherten Sa-
– Überspannung durch Blitz; chen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer
– Explosion; oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen
– Implosion; Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sa-
– Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeu- chen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wär-
ges oder eines unbemannten Flugkör- me erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
pers, seiner Teile oder Ladung;
– Seng-, Schmor- und Nutzwärme-
schäden. Besondere Leistungserweiterungen
A2-2 Schäden durch Rauch/Ruß
Versicherungsschutz für die vorgenannten
Gefahren der Feuerversicherung nach den A 2 - 2.1 Wir leisten auch Entschädigung für ver-
Regelungen unter A 2 besteht nur, soweit sicherte Sachen, die durch Rauch/Ruß zerstört oder
dies besonders vereinbart und im Versiche- beschädigt worden sind, auch wenn kein versicher-
rungsschein oder in seinen Nachträgen do- tes Ereignis nach A 2 - 1 eingetreten ist.
kumentiert ist.
A 2 - 2.2 Als Rauch-/Rußschaden gilt jede unmit-
telbare Zerstörung oder Beschädigung der versicher-
Grundsätzliche Regelungen ten Sachen durch Rauch/Ruß, der plötzlich bestim-
mungswidrig auf diese versicherten Sachen einwirkt.
A2-1 Was ist unter Brand; Blitzschlag;
Überspannung durch Blitz; A 2 - 2.3 Nicht versichert sind Schäden, die durch
Explosion; Implosion; Anprall dauernde Einwirkung des Rauches bzw. Rußes ent-
oder Absturz eines Luftfahrzeuges stehen.
oder eines unbemannten Flugkör-
pers, Seng-, Schmor- und Nutzwär- A2-3 Verpuffungsschäden
meschäden zu verstehen?
A 2 - 3.1 Wir leisten auch Entschädigung für ver-
A 2 - 1.1 Brand sicherte Sachen, die durch Verpuffung zerstört oder
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungs- beschädigt werden oder wegen eines solchen Ereig-
gemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat nisses abhandenkommen.
und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
A 2 - 3.2 Verpuffung ist eine auf dem Ausdeh-
A 2 - 1.2 Blitzschlag nungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen-
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blit- de, plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die im Ge-
zes auf Sachen. gensatz zu einer Explosion mit geringerer Intensität
verläuft und bei der in der Regel kein Explosions-
A 2 - 1.3 Überspannung durch Blitz knall entsteht.
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch
Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge A2-4 Meteoriteneinschlag
eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch be-
dingte Elektrizität an versicherten elektrischen Ein- Wir leisten auch Entschädigung für versicherte Sa-
richtungen und Geräten entsteht. chen, die durch einen Meteoriteneinschlag zerstört
oder beschädigt werden oder wegen eines solchen
A 2 - 1.4 Explosion Ereignisses abhandenkommen.
Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäuße-
rung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von
Gasen oder Dämpfen beruht. Spezielle Ausschlüsse
Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung
usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen A2-5 Nicht versicherte Schäden
vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang
zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Nicht versichert sind
Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Be- A 2 - 5.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne
hälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters ei- Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
ne Explosion durch chemische Reaktion hervorgeru-
fen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erfor- A 2 - 5.2 Schäden an Verbrennungsmotoren
derlich. durch die im Verbrennungsraum der Maschine auf-
tretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an
A 2 - 1.5 Implosion Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen,
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zu- und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck.
sammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Über- Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese
druck infolge eines inneren Unterdrucks. Schäden Folge eines versicherten Schadenereignis-
ses nach A 2 - 1.1 sind.
A 2 - 1.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
oder eines unbemannten Flugkörpers,
seiner Teile oder Ladung
Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luft-
fahrzeugs oder eines unbemannten Flugkörpers.
Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner
Teile oder seiner Ladung.
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[Seite 16]
■ Teil A - Abschnitt A 3 A 3 - 1.3.2 frostbedingte und sonstige Bruchschä- b) außerhalb des Versicherungsgrundstücks ver-
Leistungsbaustein für die Gefahr den an folgenden Installationen legt sind und der Versorgung versicherter Ge-
"Leitungswasser" a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts bäude oder Anlagen dienen,
(inkl. Spülkästen), Armaturen (z. B. Wasser- soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüs-
Versicherungsschutz für die Gefahr "Lei- se, Wassermesser) sowie deren Anschluss- A 3 - 2.2 A 3 - 2.1 gilt nicht für Rohre, die aus-
tungswasser" nach den Regelungen unter schläuche; schließlich gewerblichen Zwecken dienen.
A 3 besteht nur, soweit dies besonders ver- Nicht versichert sind sonstige Bruchschäden an
einbart und im Versicherungsschein oder in bereits defekten Armaturen. A3-3 Erweiterte Versicherung von Ablei-
seinen Nachträgen dokumentiert ist. Zu sonstigen Reparaturkosten für den Aus- tungsrohren außerhalb des Gebäudes
tausch einer Armatur, die wegen eines Rohr- (auf dem und außerhalb des Versi-
bruchs nach A 3 - 1.3.1 technisch erforderlich cherungsgrundstücks)
Grundsätzliche Regelungen ist, siehe unter A 9 - 1.3.24.
b) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleich- A 3 - 3.1 In Erweiterung von A 3 - 1.4 leisten wir
A3-1 Was ist unter der Gefahr bare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintre-
Leitungswasser zu verstehen? - insbesondere von Solarthermie-, Geothermie- tende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
und sonstigen Wärmepumpenanlagen. Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die auf
A 3 - 1.1 Versicherte Gefahren und Schäden Für sonstige Bruchschäden an diesen Installati- dem Versicherungsgrundstück und außerhalb des
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: onen ist die Entschädigung je Versicherungsfall versicherten Grundstücks verlegt sind und der Ent-
a) Leitungswasserschäden auf 10.000 EUR begrenzt. sorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen,
(siehe A 3 - 1.2); soweit Sie dafür eine Gefahr tragen.
b) Bruchschäden innerhalb von Gebäuden Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Bau-
(siehe A 3 - 1.3); körper, einschließlich der Bodenplatte. A 3 - 3.2 A 3 - 3.1 gilt nicht für Rohre, die aus-
c) Bruchschäden außerhalb von Gebäuden schließlich gewerblichen Zwecken dienen.
(siehe A 3 - 1.4). Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gel-
ten als Rohre innerhalb des Gebäudes. A 3 - 3.3 Versicherungsschutz besteht nicht,
A 3 - 1.2 Leitungswasserschäden wenn
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte a) Dichtungen undicht geworden sind;
ausgetreten ist aus: (tragend oder nicht tragend) gelten als Rohre außer- b) Rohrstücke nicht bestimmungsgemäß liegen
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ablei- halb des Gebäudes. Diese sind im Umfang von (Muffenversatz);
tungen) oder damit verbundenen Schläuchen; A 3 - 1.4, A 3 - 2 und A 3 -3 versichert. c) Wurzeln in Rohre hineingewachsen sind, selbst
b) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen ver- wenn dadurch ein Materialschaden am Rohr
bundenen sonstigen Einrichtungen oder deren A 3 - 1.4 Bruchschäden außerhalb von oder an der Dichtung entstanden ist.
wasserführenden Teilen; Gebäuden
c) Heizungs- oder Klimaanlagen - insbesondere A 3 - 1.4.1 Versichert sind außerhalb von Gebäu- A 3 - 3.4 Entschädigungsgrenze
aus Solarthermie-, Geothermie- und sonstige den frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
Wärmepumpenanlagen; a) Zuleitungsrohren der Wasserversorgung, 20.000 EUR begrenzt.
d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen Diese Leistungsgrenze entfällt, wenn
e) Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das be- - insbesondere an Rohren von Solarthermie-, a) das versicherte Gebäude bei Eintritt des Scha-
stimmungswidrig ausgetreten ist aus Geothermie- und sonstigen Wärmepumpen- densfalles nicht älter als 30 Jahre war oder
aa) Rohren der Regenentwässerung, anlagen, b) Sie im Schadensfall nachweisen, dass
bb) Regenwassernutzungsanlagen/Zisternen c) Rohren der Regenentwässerung, – in den letzten 10 Jahren vor Eintritt des
oder Schwimmbecken/Pools sowie aus d) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen/ Schadensfalles eine Dichtheitsprüfung des
den mit diesen verbundenen Rohren bzw. Zisternen, Entwässerungssystems des versicherten
Schläuchen, sonstigen Einrichtungen oder e) Rohren von Schwimmbecken/Pools, Gebäudes durchgeführt wurde und
wasserführenden Teilen, f) Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungs- – keine Mängel oder Schäden festgestellt
cc) Wasserbetten oder Aquarien, anlagen, wurden bzw. die dabei beanstandeten
dd) Zimmer-/Zierbrunnen, Wassersäulen oder g) Rohren der Gasversorgung. Mängel oder Schäden nachweisbar erfolg-
Dekorationsgegenständen. reich behoben wurden.
f) Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüs- A 3 - 1.4.2 Dies gilt, soweit
sigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanla- a) diese Rohre der Versorgung versicherter Ge- A3-4 Nässeschäden durch undichte
gen -insbesondere aus Solarthermie-, Geo- bäude oder Anlagen dienen Dehnungs-/Anschlussfugen
thermie- und sonstige Wärmepumpenanlagen - und
sowie Wasserdampf. b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrund- Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen,
Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, stück befinden die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt
die zur Energieerzeugung bestimmt sind. und werden, weil Dehnungs-/Anschlussfugen von Bade-
c) Sie die Gefahr dafür tragen. wannen oder Duschen undicht geworden sind.
A 3 - 1.3 Bruchschäden innerhalb von Der Ausschluss unter A 3 - 5 a) gilt hierfür nicht.
Gebäuden
Versichert sind innerhalb von Gebäuden: Besondere Leistungserweiterungen
Spezielle Ausschlüsse
A 3 - 1.3.1 frostbedingte und sonstige Bruch- A3-2 Erweiterte Versicherung von Wasser-
schäden an Rohren zuleitungs- und Heizungsrohren auf A3-5 Nicht versicherte Schäden
a) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) dem und außerhalb des Versiche-
oder den damit verbundenen Schläuchen; rungsgrundstücks Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwir-
b) von Heizungs- oder Klimaanlagen - insbeson- kender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind
dere von Rohren von Solarthermie-, Geother- A 3 - 2.1 In Erweiterung von A 3 - 1.4 leisten wir solche genannt - Schäden durch
mie- und sonstigen Wärmepumpenanlagen; Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintre- a) Plansch- oder Reinigungswasser;
c) der Regenentwässerung; tende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an b) Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen
d) von Regenwassernutzungsanlagen/Zisternen; den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder (holzzerstörende Pilze);
e) von Schwimmbecken/Pools; an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampf- c) Grundwasser, stehendes oder fließendes Ge-
f) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen. heizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarhei- wässer, Überschwemmung oder Witterungsnie-
g) der Gasversorgung, zungsanlagen, die derschläge oder einen durch diese Ursachen
Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 3 - 1.3.1 a) auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, hervorgerufenen Rückstau;
kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder ver- aber nicht der Versorgung versicherter Gebäu- d) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanaus-
gleichbaren Anlagen sind. de oder Anlagen dienen, bruch;
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e) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass
Leitungswasser nach A 3 - 1.2 die Erdsenkung
oder den Erdrutsch verursacht hat;
f) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz;
Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbe-
mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
Ladung; Seng-, Schmor- und Nutzwärme-
schäden;
g) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berie-
selungsdüsen wegen eines Brandes, durch
Druckproben oder durch Umbauten oder Repa-
raturarbeiten an dem versicherten Gebäude
oder an der Wasserlösch- oder Berieselungs-
anlage;
h) Sturm, Hagel.
i) Nicht versichert sind darüber hinaus Schäden
an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht
bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in die-
sen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen
Sachen.
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■ Teil A - Abschnitt A 4 Spezielle Ausschlüsse
Leistungsbaustein für die Gefahren
"Wetterbedingte Luftbewegung (Sturm) A4-2 Nicht versicherte Schäden
und Hagel"
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwir-
kender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind
Versicherungsschutz für die Gefahren "Wet- solche genannt - Schäden durch
terbedingte Luftbewegung (Sturm) und Ha- a) Sturmflut;
gel" nach den Regelungen unter A 4 besteht b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder
nur, soweit dies besonders vereinbart und Schmutz durch nicht ordnungsgemäß ge-
im Versicherungsschein oder in seinen schlossene Fenster, Außentüren oder andere
Nachträgen dokumentiert ist. Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnun-
gen durch eine wetterbedingte Luftbewegung
oder Hagel entstanden sind und einen Gebäu-
Grundsätzliche Regelungen deschaden darstellen;
c) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witte-
A4-1 Was ist unter den Naturgefahren rungsniederschlägen oder Ausuferung von
"Wetterbedingte Luftbewegung" oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche
(Sturm) und "Hagel" zu verstehen? gedrungen;
Welche Schäden sind d) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz;
versichert? Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbe-
A 4 - 1.1 Wetterbedingte Luftbewegung (Sturm) mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, Ladung; Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschä-
die durch wetterbedingte Luftbewegungen zerstört den. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren
oder beschädigt werden oder abhandenkommen. durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst
wurden;
Nicht versichert sind Schäden durch Luftbewegun- e) Trockenheit oder Austrocknung.
gen, die nicht durch das Wetter verursacht sind
(z. B. durch Durchzug, der durch Druckunterschiede Nicht versichert sind darüber hinaus Schäden an
zwischen mehreren Gebäudeöffnungen verursacht f) nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäude-
ist). teilen sowie an Sachen, die sich darin befinden;
g) Laden- und Schaufensterscheiben.
A 4 - 1.2 Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form
von Eiskörnern.
A 4 - 1.3 Versicherte Ereignisse durch wetterbe-
dingte Luftbewegung oder Hagel
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
A 4 - 1.3.1 Eine wetterbedingte Luftbewegung oder
Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen
oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sa-
chen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden
an versicherten Sachen sind versichert.
A 4 - 1.3.2 Eine wetterbedingte Luftbewegung oder
Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit
dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
A 4 - 1.3.3 Eine wetterbedingte Luftbewegung oder
Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit
Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befin-
den, baulich verbunden sind.
A 4 - 1.3.4 Eine wetterbedingte Luftbewegung oder
Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere
Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Ge-
bäude, in denen sich versicherte Sachen befinden.
Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten
Sachen sind versichert.
A 4 - 1.3.5 Eine wetterbedingte Luftbewegung oder
Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere
Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicher-
ten Gebäude baulich verbunden sind.
A 4 - 1.3.6 Eine wetterbedingte Luftbewegung oder
Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere
Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in
denen sich versicherte Sachen befinden, baulich
verbunden sind.
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■ Teil A - Abschnitt A 5 A 5 - 1.7.1 Überschwemmung Spezielle Ausschlüsse
Leistungsbaustein "Weitere Naturgefahren" Überschwemmung ist die Überflutung von Grund
und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von A5-3 Nicht versicherte Schäden
unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflä-
Versicherungsschutz für "Weitere Naturge- chen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwir-
fahren" nach den Regelungen unter A 5 be- Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn kender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind
steht nur, soweit dies besonders vereinbart a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden solche genannt - Schäden durch
und im Versicherungsschein oder in seinen oder fließenden) Gewässern, a) Sturmflut;
Nachträgen dokumentiert ist. b) Witterungsniederschläge b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder
oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß ge-
c) ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberflä- schlossene Fenster, Außentüren oder andere
Grundsätzliche Regelungen che als Folge von a) oder b) Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnun-
die Überflutung verursacht haben. gen durch Sturm oder Hagel entstanden sind
A5-1 Was ist unter weiteren und einen Gebäudeschaden darstellen;
Naturgefahren zu verstehen? A 5 - 1.7.2 Rückstau c) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witte-
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäude- rungsniederschlägen oder Ausuferung von
A 5 - 1.1 Erdbeben eigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Einrichtungen in das Gebäude eindringt. gedrungen;
Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Dies gilt nur, wenn d) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz;
Erdinneren ausgelöst wird. a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der fol- oder fließenden) Gewässern Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbe-
genden Sachverhalte nachweisen: oder mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
a) Die naturbedingte Erschütterung des Erdbo- b) Witterungsniederschläge Ladung; Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschä-
dens hat in der Umgebung des Versiche- den Rückstau verursacht haben. den. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren
rungsorts Schäden an Gebäuden im einwand- durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst
freien Zustand oder an ebenso widerstandsfä- A 5 - 1.7.3 Wartezeit für die Gefahren wurden;
higen anderen Sachen angerichtet. Überschwemmung und Rückstau e) Trockenheit oder Austrocknung.
b) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Der Versicherungsschutz für die Gefahren Über-
Zustands der versicherten Sachen nur durch schwemmung und Rückstau beginnt - abweichend Nicht versichert sind darüber hinaus Schäden an
ein Erdbeben entstanden sein. zu der Regelung unter B - 4.1 - nicht vor dem Ablauf f) nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäude-
einer Wartezeit von 14 Tagen, beginnend ab Ab- teilen sowie an Sachen, die sich darin befinden;
A 5 - 1.2 Erdsenkung schluss der Versicherung gegen weitere Natur- g) Laden- und Schaufensterscheiben.
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des gefahren.
Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versiche-
rungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
A 5 - 1.3 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Diese Wartezeit entfällt
Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. a) bei durch Starkregen verursachte/n Über-
schwemmung/Rückstau;
A 5 - 1.4 Schneedruck Starkregen liegt vor, wenn innerhalb eines
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Zeitraums
Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch aa) von einer Stunde mehr als 15 Liter Regen
das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von pro Quadratmeter oder
Dächern (Dachlawinen). bb) innerhalb von 6 Stunden mehr als 20 Liter
Regen pro Quadratmeter
A 5 - 1.5 Lawinen gefallen ist.
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an b) soweit vor diesem Vertrag über einen anderen
Berghängen niedergehen. Vertrag Versicherungsschutz gegen die vorste-
hend genannten Elementargefahren "Über-
A 5 - 1.6 Vulkanausbruch schwemmung und Rückstau" bestanden hat
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Un-
beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lava- terbrechung durch den vorliegenden Vertrag
ergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von fortgesetzt wird.
sonstigen Materialien und von Gasen.
A5-2 Selbstbeteiligung für
Sofern weitere Naturgefahren (Elementarge- weitere Naturgefahren
fahren) mitversichert und im Versicherungs-
schein die Gefahren "Überschwemmung Der Entschädigungsbetrag, der sich für Schäden
und Rückstau" nicht ausdrücklich ausge- durch weitere Naturgefahren nach den Regelungen
schlossen sind, gilt folgender erweiterter dieser Wohngebäudeversicherungsbedingungen
Versicherungsschutz gemäß A 5 - 1.7: ergibt, wird je Versicherungsfall um eine Selbstbetei-
ligung in Höhe von 10 % des Schadenbetrages,
A 5 - 1.7 Erweiterung der Versicherung mindestens um 500 EUR, höchstens um 5.000 EUR
weiterer Elementarschäden um gekürzt.
Überschwemmung und Rückstau
Ergänzend zu den versicherten Gefahren gemäß
A 5 - 1.1 bis A 5 - 1.6 zahlen wir auch Entschädi-
gung für versicherte Sachen, die durch Über-
schwemmung und Rückstau zerstört oder beschä-
digt werden oder abhandenkommen.
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■ Teil A - Abschnitt A 6 – Windkraftkleinanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 e) A 6 - 4.2 Schäden durch nicht naturbedingte
Leistungsbaustein erforderlich sind. Erdsenkung;
"Ergänzende Gefahren für elektrotechni- Für die Stromspeicheranlage/Akkus der vorgenann-
sche/elektronische Anlagen und Geräte ten mitversicherten Anlagen gilt dies auch dann, A 6 - 4.3 Schäden durch Mängel, die bei Ab-
des versicherten Gebäudes wenn ausschließlich diese durch eine versichere Ge- schluss der Versicherung bereits vorhanden waren
(Elektronikgefahren)" fahr gemäß A 6 - 2 unvorhergesehen zerstört oder und dem Versicherungsnehmer bekannt sein
beschädigt werden - also auch, wenn keine anderen mussten.
Teile der mitversicherten Anlagen von dem Ereignis
Versicherungsschutz für die "Ergänzenden betroffen sind. A 6 - 4.4 Schäden durch gebrauchsbedingte Ab-
Gefahren für elektrotechnische/elektroni- nutzung, Verschleiß;
sche Anlagen und Geräte des versicherten A6-2 Versicherte Gefahren und Schäden
Gebäudes (Elektronikgefahren)" nach den A 6 - 4.5 Speziell für Photovoltaikanlagen
Regelungen unter A 6 besteht nur, soweit Wir leisten Entschädigung für elektrotechnische und (siehe A 1 - 4.3.1, A 1 - 4.3.2 und
dies besonders vereinbart und im Versiche- elektronische Anlagen und Geräte, die zu den versi- A 1 - 4.3.3) gilt:
rungsschein oder in seinen Nachträgen do- cherten Sachen gemäß A 6 - 1 gehören, die durch Nicht versichert sind Schäden durch betriebsbeding-
kumentiert ist. die folgenden Ereignisse (Gefahren) unvorhergese- te normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnut-
hen zerstört oder beschädigt werden: zung oder Alterung
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder – an versicherten Photovoltaikanlagen einschließ-
A6 Ergänzenden Gefahren für elektro- Vorsatz Dritter; lich Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranla-
technische/elektronische Anlagen b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungs- gen, steckerfertige Mini-PV-Anlagen) gemäß
und Geräte des versicherten Gebäu- fehler; A 1 - 4.3.1 d) und
des (Elektronikgefahren) c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; – an ihren Austauscheinheiten;
d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheits- Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten
A6-1 Versicherte Sachen und einrichtungen; werden aber entschädigt. Die Entschädigungs-
nicht versicherte Sachen e) Schwelen, Glimmen, Sengen oder Glühen; regelung für elektronische Bauteile nach A 6 - 3
f) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; bleibt bestehen.
A 6 - 1.1 Versicherte Sachen g) Wasser, Feuchtigkeit;
Versichert sind alle elektrotechnischen und elektro- h) Zerreißen wegen Fliehkraft; A 6 - 4.6 Speziell für Solarthermie-, Geothermie-
nischen Anlagen und Geräte des versicherten Ge- i) Überdruck oder Unterdruck; sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen
bäudes (versicherte Sachen gemäß A 1 - 4 bis j) Frost oder Eisgang. (siehe A 1 - 4.3.1, A 1 - 4.3.2 und
A 1 - 6), sobald sie betriebsfertig sind, insbesondere A 1 - 4.3.3) gilt:
für Darüber hinaus entschädigen wir für versicherte a) Nicht versichert sind Schäden an der versicher-
– Photovoltaikanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 a) elektrotechnische und elektronische Anlagen und ten Anlage durch betriebsbedingte normale
– Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige Geräte oder deren Teile, wenn sie durch oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung,
Wärmepumpenanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 b) – Diebstahl, korrosive Angriffe oder Abzehrungen, übermä-
und c), – Einbruchdiebstahl, ßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder
– Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, – Raub oder Plünderung sonstige Ablagerungen.
steckerfertige Mini-PV-Anlagen) gemäß abhandenkommen. b) Versicherungsschutz besteht aber für benach-
A 1 - 4.3.1 d), barte Maschinenteile, die infolge eines unter a)
– Windkraftkleinanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 e) , Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie weder genannten Schadens beschädigt werden und
– Smart-Home-Anlagen/Geräte und rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit aller ge- nicht aus den vorstehenden Gründen bereits
– sonstige elektrotechnische und elektronische botenen Aufmerksamkeit hätten vorhersehen kön- erneuerungsbedürftig waren.
Anlagen und Geräte, einschließlich Wandla- nen. Haben Sie den Schaden nicht vorhergesehen, c) Der Versicherungsschutz bleibt ebenfalls be-
destationen (sog. Wallboxen) zum Aufladen von weil Sie die erforderliche Aufmerksamkeit grob fahr- stehen, wenn der betriebsbedingte vorzeitige
Elektrofahrzeugen. lässig vernachlässigt haben, so verzichten wir auf Verschleiß; der korrosive Angriff oder die Ab-
den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung zehrung; der übermäßige Ansatz von Kessel-
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie erprobt oder des Versicherungsfalls und auf eine Leistungskür- stein, Schlamm oder eine sonstige Ablagerung
ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie zung (siehe A 1 - 12.1 b). auf einen Konstruktions-, Material- oder Ausfüh-
muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur rungsfehler; auf ein Versagen von Mess-, Re-
Arbeitsaufnahme bereit sein. A6-3 Elektronische Bauelemente gel- oder Sicherheitseinrichtungen oder auf
Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel an der
Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unter- Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Anlage zurückzuführen ist. Gleiches gilt für ent-
brochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De- Reparaturfall üblicherweise auszutauschen sind. Wir sprechende Schäden durch Bedienungsfehler,
oder Remontage sowie während eines Transports entschädigen diese nur in folgenden Fällen: Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter.
der Sache innerhalb des Versicherungsorts.
A 6 - 3.1 Eine versicherte Gefahr hat nachweis- A 6 - 4.7 Schäden durch Nutzung einer Sache,
A 6 - 1.2 Nicht versicherte Sachen lich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf von der Ihnen bekannt sein musste, dass sie repara-
Nicht versichert sind die versicherte Anlage insgesamt eingewirkt. turbedürftig ist.
a) Sachen gemäß A 1 - 6; Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt
b) Wechseldatenträger; die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Wir entschädigen aber in folgenden Fällen:
c) Hilfs- und Betriebsstoffe; Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Ge- Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbe-
d) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; fahr von außen zurückzuführen ist. dürftigkeit verursacht.
e) Werkzeuge aller Art; Die Sache war zur Zeit des Schadens mit unserer
f) Akkus; A 6 - 3.2 Folgeschäden an weiteren Austau- Zustimmung wenigstens behelfsmäßig repariert.
g) sonstige Teile, die während der Lebensdauer scheinheiten werden aber entschädigt.
der versicherten Sachen erfahrungsgemäß A 6 - 4.8 Schäden, für die ein Dritter als Lieferant
mehrfach ausgewechselt werden müssen; A6-4 Nicht versicherte Gefahren und (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder
h) ausschließlich beruflich genutzte Anlagen und Schäden aus Reparaturauftrag gesetzlich oder vertraglich haf-
Geräte. tet (z. B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche);
Wir entschädigen ohne Berücksichtigung mitwirken- Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten
Für die unter c) bis g) genannten Sachen leisten wir der Ursachen nicht für wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zah-
jedoch Entschädigung, wenn diese für die Wieder- lung der Entschädigung, dass ein Dritter für den
herstellung einer von einem Versicherungsfall be- A 6 - 4.1 Schäden, die durch Ereignisse (Gefah- Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte
troffenen versicherten ren) verursacht werden, die bereits nach den Rege- dies, so behalten Sie zunächst die bereits gezahlte
– Photovoltaikanlage gemäß A 1 - 4.3.1 a) und d); lungen des Teils A 1 - 2 versichert sind bzw. in den Entschädigung.
– Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige Versicherungsschutz eingeschlossen werden
Wärmepumpenanlage gemäß A 1 - 4.3.1 b) können.
und c);
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§ 86 Versicherungsvertragsgesetz - Übergang von A 6 - 5.2.2 Unberechtigtes Eindringen Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstel-
Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Sie ha- mit richtigem Schlüssel lungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials
ben Ihren Anspruch auf Kosten und nach unseren Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit ei- nicht höher sind als der Neuwert der versicherten
Weisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls nem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel Anlage.
gerichtlich geltend zu machen. hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie un- oder Raub nach A 6 - 5.1 beschafft. Der Einbruch- Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt
serer Weisung nicht folgen oder soweit der Dritte diebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch ein Totalschaden vor.
Ihnen Schadenersatz leistet. außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeit-
A 6 - 4.9 Schäden durch allmähliche Einwirkung A 6 - 5.2.3 Unberechtigtes Eindringen nach punkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug
(z. B. durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und Manipulation (Hacken) von Smart- insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen
Temperatureinflüsse, Rost und Oxidation); Home-Sicherungskomponenten Zustand.
a) Komponenten der Smart-Home-Sicherung sind
A 6 - 4.10 Schäden durch Witterungseinflüsse an Geräte, die die optische Überwachung des Ver- A 6 - 7.2 Teilschaden
im freien befindlichen versicherten Sachen sicherungsortes, des versicherten Gebäudes Wir entschädigen alle erforderlichen Aufwendungen,
Dieser Ausschluss gilt nicht für mitversicherte und die Kontrolle der Öffnung bzw. Schließung um den früheren betriebsfertigen Zustand wieder-
– Photovoltaikanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 a) ein- der Gebäudeöffnungen beeinflussen (z. B. Mel- herzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon
schließlich Balkonkraftwerke (sog. Stecker- der, Sensoren, Kameras). abgezogen.
solaranlagen, steckerfertige Mini-PV-Anlagen) b) Einbruchdiebstahl liegt auch dann vor, wenn
gemäß A 1 - 4.3.1 d), sich der Dieb widerrechtlichen Zutritt zu dem A 6 - 7.2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung
– Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige durch Smart-Home-Komponenten im Sinne sind insbesondere
Wärmepumpenanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 b) von a) ordnungsgemäß gegen unbefugtes Be- a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
und c). treten und Eindringen des gesicherten Gebäu- b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, ein-
des durch Manipulation (Hacken) der Smart- schließlich übertarifliche Lohnanteile und Zula-
A 6 - 4.11 Schäden, wenn die versicherte Sache Home-Sicherungskomponenten verschafft hat. gen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für
nicht ihrer Bestimmung entsprechend oder nicht Voraussetzung hierfür ist, dass weder Sie noch Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags-
nach den Vorgaben des Herstellers verwendet oder der Gewahrsamsinhaber eines Bedienelemen- und Nachtarbeiten;
gereinigt wird; tes die Manipulation der Smart-Home-Siche- c) De- und Remontagekosten;
rungskomponenten durch fahrlässiges Verhal- d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für
A 6 - 4.12 Schäden durch Be- oder Verarbeitung, ten ermöglicht hat. Expressfrachten;
unsachgemäße Reparatur/Eingriffe und nicht fach- Die Manipulation ist nicht schon dann bewie- e) Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem
gerechtes Einbauen; sen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen wiederherzustellen, das für die Grundfunktion
abhandengekommen sind, sondern erst dann, der versicherten Anlage erforderlich ist;
A 6 - 4.13 Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder wenn eine Außerkraftsetzung der Smart-Home- f) Kosten, die entstehen, um die versicherte Anla-
Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beein- Sicherungskomponenten durch eine befugte ge oder deren Teile aufzuräumen und zu de-
trächtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder Person nach den gegebenen Umständen un- kontaminieren.
ähnliche Schönheitsschäden); wahrscheinlich ist. g) Kosten, die entstehen, um Teile der versicher-
ten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch
A 6 - 4.14 Schäden an oder durch Software oder A6-6 Ertragsausfall für mitversicherte Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene
Datenträger, durch Computerviren, Programmie- Photovoltaikanlagen geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutrans-
rungs- oder Softwarefehler. portieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder
Der Ertragsausfall ist der durch Produktionsausfall auf Grund der Haftung durch eine nicht fachge-
A6-5 Besondere Gefahrendefinitionen unmittelbar entstandene finanzielle Verlust durch rechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaf-
entgangene Erlöse aus Stromeinspeisung. tung).
A 6 - 5.1 Raub ist in folgenden Fällen gegeben: Mehrkosten für Fremdstrombezug sind im Rahmen
A 6 - 5.1.1 Anwendung von Gewalt von A 9 - 1.3.16 versichert. A 6 - 7.2.2 Bei folgenden Sachen werden Wertver-
Der Räuber wendet gegen Sie Gewalt an, um Ihren besserungen von den Wiederherstellungskosten ab-
Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sa- Wir entschädigen den tatsächlich entstandenen Er- gezogen:
chen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn tragsausfall, wenn diese Voraussetzungen erfüllt a) Hilfs- und Betriebsstoffe,
versicherte Sachen ohne Überwindung eines be- sind: b) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
wussten Widerstandes entwendet werden – Der Betrieb einer versicherten Photovoltaikan- c) Werkzeuge aller Art,
(einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl). lage (siehe A 1 - 4.3.1 a), A 1 - 4.3.2 und d) Akkus,
A 1 - 4.3.3) ist unterbrochen oder beeinträchtigt, e) Sonstige Teile, die während der Lebensdauer
A 6 - 5.1.2 Androhung einer Gewalttat mit weil der versicherten Anlage erfahrungsgemäß
Gefahr für Leib oder Leben – die Photovoltaikanlage oder deren Teile oder mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies
Sie geben versicherte Sachen heraus oder lassen – andere versicherte Sachen gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstel-
sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat – durch ein versichertes Ereignis/eine versicherte lung der versicherten Anlage zerstört oder be-
mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Ihnen ste- Gefahr (siehe A 1 - 2) schädigt werden.
hen geeignete Personen gleich, die vorübergehend – beschädigt oder zerstört werden oder abhan-
die versicherten Sachen für Sie aufbewahren. denkommen. A 6 - 7.2.3 Wir entschädigen nicht
a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß-
A 6 - 5.2 Einbruchdiebstahl ist in folgenden Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versi- nahmen, die auch unabhängig von dem Versi-
Fällen gegeben: cherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstel- cherungsfall erforderlich gewesen wären;
A 6 - 5.2.1 Unberechtigtes Eindringen in einen lung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse-
Raum eines Gebäudes für 24 Monate versichert. rungen, die über die Wiederherstellung hinaus-
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines gehen;
Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüs- A6-7 Wie wird die Entschädigung c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Re-
sel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen ein- ermittelt? gie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbei-
dringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anferti- ten in fremder Regie entstanden wären;
gung für das Schloss nicht von einer dazu berechtig- A 6 - 7.1 Wiederherstellungskosten d) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in ei-
ten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und gener Regie;
Totalschaden unterschieden. e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufi-
ge Wiederherstellung.
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A 6 - 7.3 Totalschaden b) Bei Entschädigung der Sache in bedingungs-
Wir entschädigen den Neuwert der versicherten An- gemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts
lage/Geräte. Der Wert des Altmaterials wird davon müssen Sie sie im Einvernehmen mit uns öf-
abgezogen. fentlich meistbietend verkaufen lassen.
Wir erhalten von dem Erlös abzüglich der Verkaufs-
A 6 - 7.4 Entschädigungsbegrenzung kosten höchstens den Anteil, den wir bereits für die
auf den Zeitwert Sache entschädigt haben.
Abweichend von A 6 - 7.2 und A 6 - 7.3 ist die Ent-
schädigungsleistung in folgenden Fällen auf den A 6 - 8.3 Beschädigte Sachen
Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls be- Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und
grenzt: sind diese beschädigt worden, können Sie auch die
a) Die versicherte Anlage/das Gerät wird bei ei- bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Re-
nem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder paraturkosten verlangen oder behalten.
bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft.
b) Für die versicherte Anlage/das Gerät können A 6 - 8.4 Mögliche Rückerlangung
serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr Wenn es Ihnen möglich ist, den Besitz einer ab-
beschafft werden. handengekommenen Sache zurück zu erlangen, oh-
ne dass Sie davon Gebrauch machen, gilt die Sache
A 6 - 7.5 Neuwertanteil als zurückerhalten.
Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils
der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach A 6 - 8.5 Übertragung der Rechte
A 6 - 7.4 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgen- Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfü-
der Voraussetzung: gung stellen, gilt:
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist Sie haben uns den Besitz, das Eigentum und alle
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Ein- sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen an diesen
tritt des Versicherungsfalls sichergestellt. Sachen zustehen.
A 6 - 7.6 Ertragsausfall für mitversicherte A6-9 Besondere Obliegenheiten für versi-
Photovoltaikanlagen cherte Photovoltaik-, Solarthermie-,
Wir entschädigen den Ertragsausfall gemäß A 6 - 6. Geothermie- sowie sonstige Wärme-
Ersetzt wird die entgangene Einspeisevergütung. pumpenanlagen und Windkraft-
anlagen
Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versi-
cherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstel- Bitte beachten Sie die für diese Anlagen geltenden
lung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber besonderen Obliegenheiten unter B - 2.1.3.
für 24 Monate versichert.
A 6 - 7.7 Selbstbeteiligung
Der Entschädigungsbetrag wird je Versicherungsfall
um eine Selbstbeteiligung von 150 EUR gekürzt.
A6-8 Was gilt für wiederherbeigeschaffte
Sachen?
A 6 - 8.1 Anzeigepflicht
Erhalten wir oder Sie Kenntnis über den Verbleib
abhandengekommener Sachen, haben wir bzw. Sie
dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform erfolgen.
A 6 - 8.2 Entschädigung
Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen
Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung
dieser Sache:
A 6 - 8.2.1 Vor Zahlung der abschließenden
Entschädigung
Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass Sie uns die Sache innerhalb
von zwei Wochen zur Verfügung stellen.
Andernfalls müssen Sie uns eine zwischenzeitlich
geleistete Entschädigung für diese Sache zurück-
zahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Ent-
schädigung.
A 6 - 8.2.2 Nach Zahlung der abschließenden
Entschädigung
Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Emp-
fang unserer Aufforderung wählen, die Entschädi-
gung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten.
Andernfalls gelten folgende Regelungen:
a) Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe
des Versicherungswerts können Sie uns die
Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht
müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach
Empfang unserer Aufforderung ausüben. Tun
Sie das nicht, geht das Wahlrecht auf uns über.
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■ Teil A - Abschnitt A 7 A 7 - 3.3 Streik oder Aussperrung A7-6 Psychologische Hilfe
Leistungsbaustein Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte,
"Zusätzliche versicherte auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung Benötigen Sie und/oder eine mit Ihnen in häuslicher
Gefahren/Leistungen" einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitneh- Gemeinschaft lebende Person wegen eines Versi-
mern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel cherungsfalls psychologische Hilfe, übernehmen wir
gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhält- die nachgewiesenen Kosten je Versicherungsfall bis
Dieser Abschnitt A 7 regelt diese zusätzlich nismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Versi- zu 10.000 EUR.
versicherten Gefahren/Leistungen: chert sind Schäden durch die unmittelbaren Hand-
lungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeit- A7-7 Biss- und Wühlschäden durch wild
A7-1 Fahrzeuganprall nehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder lebende Säugetiere
A7-2 Überschalldruckwellen beim Widerstand gegen eine Aussperrung an versi-
A7-3 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung cherten Sachen. A 7 - 7.1 Mitversichert sind Bissschäden durch
A7-4 Schäden durch radioaktive Isotope wild lebende Säugetiere an versicherten elektrischen
A7-5 Diebstahl versicherter Sachen A 7 - 3.4 Nicht versicherte Schäden Anlagen und elektrischen Leitungen, die sich auf
A7-6 Psychologische Hilfe Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an dem Versicherungsgrundstück befinden und der
A7-7 Biss- und Wühlschäden durch wild le- Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Versorgung versicherter Sachen dienen.
bende Säugetiere
A7-8 Spechtschäden A 7 - 3.5 Besondere Kündigungsmöglichkeit A 7 - 7.2 Versichert sind auch Biss- und Wühl-
A7-9 Gebäudebeschädigungen durch unbe- Sie und wir können die Mitversicherung der Gefah- schäden an Dämmungen und Unterspannbahnen
fugte Dritte ren Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung jeder- von Dächern und Außenwänden. Die Entschädigung
A 7 - 10 Rohbauversicherung zeit isoliert kündigen. Eine von Ihnen erklärte Kündi- für diese Schäden ist je Versicherungsfall auf
gung wird mit Zugang bei uns, eine von uns erklärte 10.000 EUR begrenzt.
Kündigung wird eine Woche nach Zugang bei Ihnen
A7-1 Fahrzeuganprall wirksam. Machen wir von unserem Kündigungsrecht A7-8 Spechtschäden
Gebrauch, so können Sie den gesamten Vertrag in-
A 7 - 1.1 Wir leisten Entschädigung für versicher- nerhalb eines Monats nach Zugang unserer Kündi- Mitversichert sind Spechtschäden an versicherten
te Sachen, die durch Anprall eines Schienen-, Stra- gung zum gleichen oder zu einem späteren Zeit- Sachen.
ßen- oder Wasserfahrzeuges zerstört oder beschä- punkt kündigen. Die Entschädigung ist für alle Versicherungsfälle ei-
digt werden oder wegen eines solchen Ereignisses Bezüglich des Beitrages gelten die Bestimmungen nes Versicherungsjahres auf einen Betrag von
abhandenkommen. unter B - 9. 10.000 EUR begrenzt.
A 7 - 1.2 Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare A7-4 Schäden durch radioaktive Isotope A7-9 Gebäudebeschädigungen durch
Berührung versicherter Sachen durch Schienen-, unbefugte Dritte
Straßen- oder Wasserfahrzeuge, deren Teile oder Versichert sind Schäden durch radioaktive Isotope A 7 - 9.1 Gebäudebeschädigungen durch
Ladung. Für den Anprall von Straßen- und Wasser- an versicherten Sachen, insbesondere durch Kon- unbefugte Dritte nach Einbruch
fahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn tamination und Aktivierung. oder Einbruchversuch
diese nicht von Ihnen oder von mit Ihnen in häusli- Voraussetzungen sind: Ist ein unbefugter Dritter in das versicherte Gebäude
cher Gemeinschaft lebenden Personen betrieben a) Diese Schäden sind Folge eines versicherten eingebrochen, eingestiegen oder mit falschen
werden. Schadenereignisses und Schlüsseln oder anderen Werkzeugen eingedrungen
b) die Isotope waren betriebsbedingt am Versiche- oder hat eine solche Tat versucht, erstatten wir die
A7-2 Überschalldruckwellen rungsort vorhanden oder wurden dort betriebs- tatsächlich angefallenen Kosten, um Schäden an Tü-
(Überschallknall) bedingt verwendet. ren, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutz-
Nicht versichert sind Schäden durch radioaktive Iso- gittern, zu beseitigen.
A 7 - 2.1 Wir leisten Entschädigung für versicher- tope von Kernreaktoren.
te Sachen, die durch Überschalldruckwellen zerstört Ist das versicherte Gebäude ein Mehrfamilienhaus,
oder beschädigt werden oder wegen eines solchen A7-5 Diebstahl versicherter Sachen erstatten wir nur die Kosten für beschädigte Sachen,
Ereignisses abhandenkommen. die dem allgemeinen Gebrauch der Hausgemein-
A 7 - 5.1 Mitversichert ist der Diebstahl versicher- schaft unterliegen.
A 7 - 2.2 Ein Schaden durch eine Überschall- ter Sachen, die fest mit dem Gebäude verbunden
druckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug sind und für die Sie die Gefahr tragen. A 7 - 9.2 Sonstige mutwillige Gebäudebeschädi-
oder einen unbemannten Flugkörper ausgelöst wur- gungen durch unbefugte Dritte
de, das die Schallgeschwindigkeit überschritten hat, A 7 - 5.2 Diese Versicherung gegen Diebstahl gilt Wir erstatten die tatsächlich angefallenen Kosten für
und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte nicht für Sachen, die unter den Versicherungsschutz die Beseitigung von Schäden an versicherten Ge-
Sachen einwirkt. des Leistungsbausteins A 6 fallen - insbesondere bäuden und Sachen, die dadurch entstehen, dass
nicht für ein unbefugter Dritter diese vorsätzlich beschädigt
A7-3 Innere Unruhen, Streik, – Photovoltaik- (einschließlich Balkonkraftwerke oder zerstört (z. B. durch Graffiti).
Aussperrung (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini-
PV-Anlagen)), A 7 - 9.3 Anzeigepflicht
A 7 - 3.1 Versicherungsfall – Solarthermie-, Sie sind verpflichtet, uns und der zuständigen Poli-
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, – Geothermie-, zeidienststelle den Schaden unverzüglich anzuzei-
die durch – sonstige Wärmepumpenanlagen und gen (siehe B - 2.2.1).
a) Innere Unruhen, – Windkraftkleinanlagen
b) Streik oder Aussperrung und deren Teile. A 7 - 10 Rohbauversicherung für neu
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden- Für diese Anlagen kann der Versicherungs- zu errichtende Wohngebäude
kommen. schutz - durch besondere Vereinbarung - um Dieb-
stahl und um die Absicherung zusätzlicher Gefahren A 7 - 10.1 Befindet sich das zu versichernde Ge-
A 7 - 3.2 Innere Unruhen erweitert werden (siehe A 1 - 2.4 und Abschnitt A 6). bäude, das auf dem im Versicherungsschein doku-
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig mentierten Versicherungsgrundstück errichtet wird,
nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öf- A 7 - 5.3 Die Entschädigung ist auf 10.000 EUR in der Bauphase, besteht Versicherungsschutz über
fentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in begrenzt. diese Rohbauversicherung.
Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen
Personen oder Sachen verüben. Dazu gehören auch
unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünde-
rungen in unmittelbarem Zusammenhang mit inne-
ren Unruhen.
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A 7 - 10.2 Dauer der Rohbauversicherung A 7 - 10.4 Auswirkung auf das ordentliche
a) Versicherungsschutz besteht während der Bau- Kündigungsrecht
zeit bis zur bezugsfertigen Herstellung des Ge- Abweichend von B - 4.2.3 können Sie die Wohnge-
bäudes, längstens für 12 Monate. bäudeversicherung frühestens zum Ablauf des Ver-
b) Bei Bedarf können Sie eine Verlängerung der sicherungsjahres in Textform kündigen, das auf das
kostenlosen Rohbauversicherung auf einen Ende der Rohbauversicherung - einschließlich einer
Zeitraum von insgesamt maximal 24 Monaten gegebenenfalls vorgenommenen Verlängerung ge-
beantragen. Einen Antrag auf Verlängerung mäß A 7 - 10.2 b) - folgt. Eine Kündigungsfrist brau-
müssen Sie spätestens vier Wochen vor dem chen Sie nicht einzuhalten.
üblichen Ende der Rohbauversicherung ge-
mäß a) an uns richten.
c) Für die Zeit der Rohbauversicherung berechnen
wir keinen Beitrag, unter der Voraussetzung,
dass der Versicherungsvertrag im Anschluss an
die Rohbauversicherung mindestens ein volles
Versicherungsjahr fortgeführt wird.
Wird der Versicherungsvertrag - gleichgültig
aus welchem Grund - vorher beendet, ist für die
Rohbauversicherung ein Beitrag zu zahlen, der
sich für dieses Risiko aus dem dann gültigen
Tarif für die Wohngebäudeversicherung ergibt.
A 7 - 10.3 Leistungsumfang der
Rohbauversicherung
Während der Bauphase gilt der eingeschränkte
Rohbau-Versicherungsschutz. Wenn Sie Bauherr für
das zu errichtende Gebäude sind, empfehlen wir
Ihnen für eine umfassende Absicherung den Ab-
schluss einer Bauleistungsversicherung.
Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gebäude be-
zugsfertig hergestellt ist, gilt der mit uns vereinbarte
Wohngebäude-Versicherungsschutz (siehe An-
trag/Angebot und Versicherungsschein).
A 7 - 10.3.1 Feuerversicherung
Der Neu-/Rohbau ist versichert gegen die Gefahren
der Feuerversicherung (siehe A 2). Hierüber sind
auch die zum Bau des Gebäudes bestimmten, auf
dem Bauplatz oder in seiner unmittelbaren Nähe
lagernden Baustoffe und Bauteile versichert, soweit
Sie dafür die Gefahr tragen.
A 7 - 10.3.2 Leitungswasserversicherung
- sofern für das bezugsfertig
hergestellte Gebäude vereinbart -
Wenn für das Gebäude Versicherungsschutz gegen
die Gefahr "Leitungswasser" vereinbart wurde, sind
Schäden durch Leitungswasser (gemäß A 3 - 1)
auch vor Bezugsfertigkeit - mit Ausnahme von Frost-
schäden - versichert. Der Ausschluss A 3 - 5 i) gilt
nicht.
Die unter A 3 - 2 bis A 3 - 4 genannten Leistungser-
weiterungen gelten nicht für die Rohbauversiche-
rung.
Nicht versichert sind Schäden durch Witterungs-
niederschläge.
A 7 - 10.3.3 Wetterbedingte Luftbewegung (Sturm)
und Hagel
- sofern für das bezugsfertig
hergestellte Gebäude vereinbart -
Wenn für das Gebäude Versicherungsschutz gegen
die Gefahr "Wetterbedingte Luftbewegung (Sturm)
und Hagel" vereinbart wurde, sind Schäden durch
wetterbedingte Luftbewegung (Sturm) und Hagel
(siehe A 4) auch vor Bezugsfertigkeit versichert. Der
Ausschluss A 4 - 2 f) gilt nicht. Voraussetzung für die
Leistung ist, dass
– das Gebäude fertig gedeckt ist und
– alle Außentüren eingesetzt sind und
– alle Fenster verglast oder in anderer Weise
gleichwertig verschlossen sind.
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■ Teil A - Abschnitt A 8 – Notheizung, m) Schäden durch Kontamination mit gesundheits-
Leistungsbaustein – Schädlingsbekämpfung, gefährdenden Stoffen (z. B. Asbest, Formalde-
"Unbenannte Gefahren" – Entfernung von Wespen-, Hornissen- hyd, Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen
nestern und Bienenstöcken, (PFAS) etc.);
– Hotelunterbringung, n) Schäden durch Tiere, Insekten, Schädlinge
Versicherungsschutz für "Unbenannte Ge- – Kinderbetreuung im Notfall, (z. B. Hausbockkäfer und Hausbockkäferlarven)
fahren" nach den Regelungen unter A 8 be- – Unterbringung von Tieren im Notfall, und Ungeziefer aller Art;
steht nur, soweit dies besonders vereinbart – Dokumentendepot. o) Schäden durch Schwamm sowie alle Arten von
und im Versicherungsschein oder in seinen Hausfäulepilzen, inneren Verderb, Pilzbefall,
Nachträgen dokumentiert ist. A 8 - 2.2 Nicht versichert sind darüber hinaus für Mikroorganismen (z. B. Fermentation);
elektrotechnische und elektronische Geräte und An- p) Schäden durch allmähliche Einwirkung
lagen die Gefahren der Elektronikversicherung: (z. B. durch Feuchtigkeit, Trocken-
A8 Versicherung weiterer, nicht – Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder heit/Austrocknung, Licht- und Temperaturein-
genannter Gefahren Vorsatz Dritter; flüsse, Rost und Oxidation);
(unbenannte Gefahren) – Konstruktions-, Material- oder Ausführungs- q) Schäden durch Verwitterung;
fehler; r) Schäden durch Zufuhr oder Ausbleiben von
A8-1 Versicherungsumfang – Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; Wasser, Gas, Elektrizität oder sonstiger
– Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Ab- Energie- oder Treibstoffversorgung
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, sturz eines Luftfahrzeuges oder eines unbe- (z. B. Betankung des Heizöl-/Gastanks);
die nicht beruflichen oder gewerblichen Zwecken mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner s) Schäden an Pflanzen;
dienen und die durch solche Gefahren unvorherge- Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, t) Schäden durch Pflanzen;
sehen zerstört oder beschädigt werden, die nicht in Glühen oder Implosion; Versicherungsschutz besteht jedoch für Schä-
den "Allgemeine Versicherungsbedingungen für die – Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheits- den, die an versicherten Sachen ausschließlich
Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Premium- einrichtungen; dadurch entstehen, dass Bäume oder Teile da-
Schutz" - Wohn-/Nutzflächenmodell (AVB Wohnge- – Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; von umstürzen oder abknicken. Die Ausschlüs-
bäude Premium-Schutz - Wohn-/Nutzfläche)" versi- – Zerreißen infolge Fliehkraft; se unter j), k), l), m) und o) gelten nicht als Aus-
chert sind oder versichert werden können – Überdruck oder Unterdruck; schlüsse für die Ursache des Umstür-
(unbenannte Gefahren). – Wasser, Feuchtigkeit; zens/Abknickens.
– Sturm, Frost oder Eisgang, oder u) Schäden, wenn die versicherte Sache nicht ih-
Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie weder Überschwemmung. rer Bestimmung entsprechend oder nicht nach
rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit aller ge- den Vorgaben des Herstellers verwendet oder
botenen Aufmerksamkeit hätten vorhersehen kön- A 8 - 2.3 Weitere, nicht versicherte Schäden gereinigt wird;
nen. Haben Sie den Schaden nicht vorhergesehen, Kein Versicherungsschutz besteht für v) Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funkti-
weil Sie die erforderliche Aufmerksamkeit grob fahr- a) Schäden, die Sie oder eine Person, deren Ver- onsfähigkeit der versicherten Sache beeinträch-
lässig vernachlässigt haben, so verzichten wir auf halten Sie sich zurechnen lassen müssen (vgl. tigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder
den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung Repräsentant gemäß B - 14), vorsätzlich her- ähnliche Schönheitsschäden);
des Versicherungsfalls und auf eine Leistungskür- beigeführt haben/hat; w) Schäden durch magnetische Einwirkung, Com-
zung (siehe A 1 - 12.1 b). b) Schäden durch das Abhandenkommen versi- puterviren, Softwarefehler/Softwareupdates,
cherter Sachen, Veruntreuung, Unterschlagung, Programmierungsfehler oder das Löschen oder
Die Versicherung gegen unbenannte Gefahren gilt Betrug, betrügerischen Komplott; Ändern oder fehlerhaftes Lesen/Verarbeiten
nicht für c) Schäden, die im Zusammenhang mit der Nut- von Daten ohne gleichzeitige Zerstörung oder
a) Gewässer, Grund und Boden; zung des Internets stehen (z. B. Manipulation Beschädigung des Datenträgermaterials;
b) Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht bezugs- von Smart-Home-Geräten); x) Schäden durch den Verlust von Daten
fertig sind und an den in diesen Gebäuden oder d) Schäden durch Sturmflut; (z. B. Bildern, Software, Downloads, Apps,
Gebäudeteilen befindlichen Sachen; e) Schäden durch Starkregen; Musik etc);
c) Sachen die noch nicht betriebsfertig sind; Starkregen liegt vor, wenn innerhalb eines y) Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie erprobt Zeitraums Versicherung bereits vorhanden waren;
oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet aa) von einer Stunde mehr als 15 Liter Regen z) Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art, Bür-
ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumin- pro Quadratmeter oder gerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder
dest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein. Der bb) innerhalb von 6 Stunden mehr als 20 Liter Verfügung von hoher Hand (z. B. Beschlag-
Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Regen pro Quadratmeter nahme oder Verstaatlichung) oder durch Kern-
Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt gefallen ist. energie.
unterbrochen ist. Dies gilt ebenfalls während ei- f) Schäden durch Grundwasser;
ner De- oder Remontage sowie während eines g) Schäden durch Ausuferung von oberirdischen A8-3 Selbstbeteiligung
Transports der Anlage innerhalb des Versiche- (stehenden oder fließenden) Gewässern;
rungsorts. h) Schäden durch Material-, Planungs-, Konstruk- Der Entschädigungsbetrag wird je Versicherungsfall
d) Akkus. tions- und Fabrikationsfehler sowie durch feh- um eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % des
lerhafte Instandhaltung; Schadens, maximal um 5.000 EUR, gekürzt. Eine
A8-2 Welche Gefahren und Schäden sind i) Schäden durch gegebenenfalls vertraglich vereinbarte weitere
nicht versichert? – Baumaßnahmen (auch Renovierung oder Selbstbeteiligung findet keine Anwendung.
Restaurierung) auf dem Versicherungs-
A 8 - 2.1 Von der Versicherung ausgeschlossen grundstück und angrenzenden Flur- A8-4 Besonderes Kündigungsrecht
sind Gefahren und Schäden, die bei der Barmenia stücken, auf denen sich versicherte Ge-
nur gegen Zahlung eines Zusatzbeitrags versichert bäude, Garagen/Carports, Gebäude- und Sie und wir können die Versicherung für die unbe-
werden können. Dies sind Grundstücksbestandteile sowie Gebäude- nannten Gefahren jederzeit in Textform kündigen.
a) die "Weiteren Naturgefahren" zubehör befinden, Eine von Ihnen erklärte Kündigung wird mit Zugang
– Erdbeben, – Be- oder Verarbeitung oder bei uns, eine von uns erklärte Kündigung wird eine
– Erdsenkung, Erdrutsch, – Reparatur; Woche nach dem Zugang bei Ihnen wirksam.
– Schneedruck, Lawinen, j) Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Her- Machen wir von unserem Kündigungsrecht Ge-
– Vulkanausbruch; steller oder Händler), Werkunternehmer oder brauch, so können Sie den gesamten Vertrag inner-
– Überschwemmung, Rückstau; aus Reparaturauftrag gesetzlich oder vertrag- halb eines Monats nach Zugang unserer Kündigung
b) die Glasbruchversicherung sowie lich haftet (z. B. Gewährleistungs- und Garan- zum gleichen oder zu einem späteren Zeitpunkt in
c) die Leistungen des Haus- und tieansprüche); Textform kündigen.
Wohnungsschutzbriefes - diese sind: k) Schäden durch gebrauchsbedingte Abnutzung, Bezüglich des Beitrags gelten die Bestimmungen un-
– Schlüsseldienst, Verschleiß; ter B - 9.
– Rohrreinigungsservice, l) Schäden durch Alterung, Verfall;
– Installateurservices
(Elektro, Heizung, Sanitär),
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■ Teil A - Abschnitt A 9 a) Feuerlöschkosten (siehe A 9 - 1.3.1); A 9 - 1.3.2 Aufräumungs- und Abbruchkosten
Versicherte Kosten und Mietausfall b) Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie sowie Kosten für Verkehrssiche-
Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen rungsmaßnahmen (Absperrkosten);
(Absperrkosten) - (siehe A 9 - 1.3.2); a) Aufräumungs- und Abbruchkosten
Dieser Abschnitt A 9 regelt den Versicherungs- c) Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte
schutz für (siehe A 9 - 1.3.3); Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dies
A9-1 Versicherte Kosten d) Dekontamination von Erdreich schließt Aufwendungen ein, um Schutt und
A9-2 Mietausfall (siehe A 9 - 1.3.4); sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen,
e) Stornierung oder Abbruch einer Urlaubs- oder zum nächsten Ablagerungsplatz abzutranspor-
Dienstreise (siehe A 9 - 1.3.5); tieren, sie abzulagern und zu vernichten.
Versicherte Kosten f) Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung b) Verkehrssicherungsmaßnahmen
(siehe A 9 - 1.3.6); (Absperrkosten)
A9-1 Welche Kosten sind versichert? g) Transport- und Lagerkosten (siehe A 9 - 1.3.7); Das sind Kosten, die für die Abwendung einer
h) Bewachungskosten (siehe A 9 - 1.3.8); Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versiche-
A 9 - 1.1 Kosten für die Abwendung und i) Ersatz von Darlehenszinsen bei Unbewohnbar- rungsortes entstehen, die durch den Eintritt ei-
Minderung des Schadens keit des selbstbewohnten Ein-/ Zweifamilien- nes Versicherungsfalls besteht und zu deren
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, hauses (siehe A 9 - 1.3.9); Beseitigung Sie auf Grund öffentlich-rechtlicher
die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den j) Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch Vorschriften verpflichtet sind. Hierzu zählen
Umständen nach zur Abwendung und Minde- Rettungsmaßnahmen - auch nach Fehlalarm auch Kosten für das Absperren von Straßen,
rung des Schadens für geboten halten durften (siehe A 9 - 1.3.10); Wegen und Grundstücken.
oder die Sie auf unsere Weisung machen. k) Mehrkosten für den alters- und behindertenge-
b) Machen Sie Aufwendungen geltend, um einen rechten Umbau (siehe A 9 - 1.3.11); A 9 - 1.3.3 Bewegungs- und Schutzkosten
unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall l) Wiederherstellung von gärtnerischen Anlagen Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen
abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu (siehe A 9 - 1.3.12); zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstat-
mindern, so leisten wir Aufwendungsersatz nur, m) Beseitigung von umgestürzten/abgeknickten tet werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu die-
wenn diese Aufwendungen bei einer nachträgli- Bäumen (siehe A 9 - 1.3.13); nen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder
chen objektiven Betrachtung der Umstände n) Mehrkosten für Behördlich nicht vorgeschriebe- wiederzubeschaffen.
verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die ne energetische Modernisierung
Aufwendungen auf unsere Weisung erfolgten. (siehe A 9 - 1.3.14); A 9 - 1.3.4 Dekontamination von Erdreich
c) Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, o) Mehrkosten für umweltschonende Baustoffe A 9 - 1.3.4.1 Wir ersetzen auch die erforderlichen
können wir auch den Aufwendungsersatz nach (siehe A 9 - 1.3.15); und tatsächlich angefallenen Dekontaminationskos-
a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch p) Ausfall regenerativer Energieversorgung ten. Das sind Kosten, die auf Grund von behördli-
nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Wei- (siehe A 9 - 1.3.16); chen Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls
sung entstanden sind. q) Datenrettungskosten (siehe A 9 - 1.3.17); entstehen. Ersetzt werden Kosten, um
d) Wir haben den für die Aufwendungen gemäß a) r) Kosten für provisorische Maßnahmen infolge a) das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu
erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzu- eines versicherten Ereignisses untersuchen, zu dekontaminieren oder auszu-
schießen. (siehe A 9 - 1.3.18); tauschen;
e) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leis- s) Sachverständigenkosten (siehe A 9 - 1.3.19); b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete
tungen der Feuerwehr oder anderer Institutio- t) Regiekosten (siehe A 9 - 1.3.20); Deponie zu transportieren und dort abzulagern
nen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- u) Ausrichtung von versicherten Antennen und oder zu vernichten;
tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im Satellitenschüsseln (siehe A 9 - 1.3.21); c) insoweit den Zustand des Grundstücks vor Ein-
öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen v) Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust so- tritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen.
sind. wie Stromverlust aus Stromspeichern
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskos- (siehe A 9 - 1.3.22); A 9 - 1.3.4.2 Die Kosten werden ersetzt, soweit die
ten, die auf unsere Weisung entstanden sind, wer- w) Leckortungskosten (siehe A 9 - 1.3.23); behördlichen Anordnungen alle folgenden Voraus-
den unbegrenzt ersetzt. x) Reparaturkosten für Armaturen setzungen erfüllen:
(siehe A 9 - 1.3.24); a) Sie sind auf Grund von Gesetzen oder Verord-
A 9 - 1.2 Kosten der Ermittlung und y) Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfun- nungen ergangen, die vor Eintritt des Versiche-
Feststellung des Schadens gen (siehe A 9 - 1.3.25). rungsfalls erlassen waren.
a) Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kos- b) Sie betreffen eine Kontamination, die nachweis-
ten für die Ermittlung und Feststellung eines A 9 - 1.3.1 Feuerlöschkosten lich durch diesen Versicherungsfall entstanden
von uns zu ersetzenden Schadens, sofern die- Das sind Kosten, die Sie zur Brandbekämpfung für ist.
se den Umständen nach geboten waren. Zie- geboten halten durften (auch für Löschmittel), ein- c) Sie sind innerhalb von neun Monaten seit dem
hen Sie einen Sachverständigen oder Beistand schließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr Versicherungsfall ergangen.
hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, so- oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis-
weit Sie zur Zuziehung vertraglich verpflichtet tung verpflichteter Institutionen, soweit diese nicht A 9 - 1.3.4.3 Ist das Erdreich bereits kontaminiert
sind oder von uns aufgefordert wurden. nach den Bestimmungen über die Aufwendungen und wird es durch den Versicherungsfall zusätzlich
b) Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, zur Abwendung und Minderung des Schadens zu verunreinigt, gilt Folgendes:
können wir auch den Kostenersatz nach a) ent- ersetzen sind. Es werden nur die Aufwendungen ersetzt, die über
sprechend kürzen. Nicht versichert sind jedoch Aufwendungen für Leis- die Beseitigung der bestehenden Kontamination hin-
tungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, ausgehen. Unerheblich ist dabei, ob und wann die-
A 9 - 1.3 Weitere versicherte Kosten wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse ser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet
kostenfrei zu erbringen sind. worden wäre.
Für die unter a) bis y) genannten Kosten ist unse-
re Entschädigungsleistung insgesamt begrenzt Wir ersetzen Ihnen auch freiwillige Zuwendungen, A 9 - 1.3.4.4 Nicht ersetzt werden Aufwendungen
auf 100 % des Betrages des ortsüblichen Neu- die Sie an Personen geleistet haben, die sich bei der wegen sonstiger behördlicher Anordnungen oder
bauwertes (A 1 - 8.1.1) des versicherten Gebäu- Brandschutzbekämpfung eingesetzt haben, sofern wegen sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ver-
des, höchstens jedoch auf 1.000.000 EUR für alle Sie diese Maßnahmen vor Leistung der Zuwendung pflichtungen.
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. mit uns abgestimmt haben.
A 9 - 1.3.4.5 Die Kosten nach A 9 - 1.3.4.1 gelten
Wir ersetzen im Rahmen dieser Jahreshöchstent- nicht als Aufräumungskosten nach A 9 - 1.3.2 a).
schädigung und der gegebenenfalls vereinbarten
Entschädigungsgrenze folgende Kosten, die infolge
eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich
angefallen sind:
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A 9 - 1.3.4.6 Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich e) Die Entschädigung ist insgesamt pro Tag auf Teil des Gebäudes wieder zumutbar ist. Dies gilt
zu melden, wenn Sie eine behördliche Anordnung 150 EUR begrenzt. längstens für die Dauer von einem Jahr.
erhalten. Das müssen Sie auch dann unverzüglich Dabei werden wir einen Leistungsanspruch auf
tun, wenn längere Rechtsbehelfsfristen bestehen. Mietwertersatz nach A 9 - 2.1.2 sowie entspre- A 9 - 1.3.7.2 Muss durch den Versicherungsfall
Verletzen Sie diese Obliegenheit, haben wir folgen- chende Ansprüche auf Entschädigungsleistun- neben den versicherten Sachen nach auch Ihr Haus-
de Rechte: Wir können unter den in B - 2.3 be- gen einer Hausratversicherung in Abzug brin- rat oder der des Wohnungseigentümers oder Mieters
schriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise gen. transportiert und gelagert werden, besteht ein An-
leistungsfrei sein. spruch auf Erstattung der Transport und Lagerkos-
A 9 - 1.3.6.2 Alternative Kostenerstattung für ten nach A 9 - 1.3.7.1 nur, wenn die folgenden
A 9 - 1.3.5 Stornierung oder Abbruch einer private Unterkunft bei Familie oder Voraussetzungen erfüllt sind:
Urlaubs- oder Dienstreise Bekannten Sie, der Wohnungseigentümer bzw. Mieter
A 9 - 1.3.5.1 Wir erstatten die tatsächlich Wählen Sie statt einer Hotel- oder ähnlichen Unter- – haben eine Hausratversicherung abgeschlos-
angefallenen bringung eine private Unterbringung (z. B. bei Fami- sen für die vom Schaden betroffene Wohnung
– Stornierungskosten einer bereits gebuchten Ur- lienangehörigen oder Bekannten), entschädigen wir (= Versicherungsort in der Hausratversiche-
laubs- oder Dienstreise oder die an Stelle der in A 9 - 1.3.6.1 e) vorgesehenen Ent- rung) und
– Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise schädigung pro Tag für die erste Person 20 EUR – der Hausratversicherer hat eine Leistung für die
(Fahrtmehrkosten) von einer bereits angetrete- und für jede weitere Person 10 EUR pro Tag. Transport- und Lagerkosten vollständig oder
nen Urlaubs- oder Dienstreise, Für die Unterbringung Ihrer Haustiere wird kein zu- teilweise abgelehnt (nachweisbar durch das
wenn Sie und mitreisende Personen, die mit Ihnen in sätzlicher Betrag gezahlt. Leistungsablehnungsschreiben des Hausrat-
häuslicher Gemeinschaft leben, wegen eines erheb- versicherers oder dessen abschließende Ent-
lichen Versicherungsfalls eine Urlaubs- oder Dienst- Es gilt die in A 9 - 1.3.6.1 b) und d) genannte Leis- schädigungszahlung bzw. Leistungsabrech-
reise stornieren oder abbrechen müssen, um an den tungsvoraussetzung und Leistungsdauer. nung).
Schadenort (versichertes Gebäude, siehe A 1 - 4.1) Ein Leistungsanspruch besteht ausschließlich für die
zu reisen. A 9 - 1.3.6.3 Kostenerstattung für fremdgenutzte (Mehr-)Leistungen im Rahmen dieser Wohngebäu-
Wohnung deversicherung, die über den Versicherungsumfang
A 9 - 1.3.5.2 Erheblich ist ein Versicherungsfall, a) Leistungsvoraussetzungen der Hausratversicherung hinausgehen. Das heißt,
wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 EUR über- Wird die vom Versicherungsfall betroffene eine Leistung aus der Hausratversicherung wird von
steigt und Ihre Anwesenheit am Schadenort notwen- Wohnung nicht von Ihnen selbst bewohnt, son- unserer Leistung abgezogen.
dig ist. dern vom Wohnungseigentümer oder Mieter,
besteht ein Anspruch auf Erstattung der Unter- A 9 - 1.3.8 Bewachungskosten
A 9 - 1.3.5.3 Fahrtmehrkosten werden für ein an- bringungskosten nach A 9 - 1.3.6.1 a) bis d) Das sind Kosten, die entstehen, um das versicherte
gemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten oder A 9 - 1.3.6.2 nur, wenn die folgenden Gebäude zu bewachen, wenn es unbewohnbar wur-
Reisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise zum Voraussetzungen erfüllt sind: de und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherun-
Schadenort entspricht. Der Wohnungseigentümer bzw. Mieter gen keinen ausreichenden Schutz bieten.
– hat eine Hausratversicherung abgeschlos- Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in
A 9 - 1.3.5.4 Sie sind verpflichtet, vor Stornierung sen für die vom Schaden betroffene Woh- dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Siche-
der Reise bzw. vor Antritt der Rückreise an den nung (= Versicherungsort in der Hausrat- rungen wieder voll gebrauchsfähig sind.
Schadenort mit uns Kontakt aufzunehmen und ggf. versicherung) und
Verhaltensweisungen einzuholen, soweit es den – der Hausratversicherer hat eine Leistung A 9 - 1.3.9 Ersatz von Darlehenszinsen bei
Umständen nach zumutbar ist. für die Unterbringungskosten vollständig Unbewohnbarkeit des selbstbewohn-
Wenn Sie diese Obliegenheit verletzen, gilt B - 2.3 oder teilweise abgelehnt (nachweisbar ten Ein-/ Zweifamilienhauses
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). durch das Leistungsablehnungsschreiben A 9 - 1.3.9.1 Handelt es sich bei dem versicherten
des Hausratversicherers oder dessen ab- Gebäude um ein von Ihnen ständig bewohntes Ein-
A 9 - 1.3.5.5 Stornierungskosten bzw. Fahrtmehr- schließende Entschädigungszahlung bzw. oder Zweifamilienhaus, so erstatten wir die von
kosten für die vorzeitige Rückreise werden je Versi- Leistungsabrechnung). Ihnen durch eine Bescheinigung des Darlehensge-
cherungsfall bis 10.000 EUR übernommen. Darüber hinaus gilt die in A 9 - 1.3.6.1 b) und d) bers nachgewiesenen, gezahlten laufenden Zinsen
genannte Leistungsvoraussetzung und Leis- für ein Darlehen, wenn
A 9 - 1.3.6 Kosten für Hotel- oder ähnliche tungsdauer. a) das versicherte Gebäude infolge eines ersatz-
Unterbringung b) Höhe der Kostenerstattung pflichtigen Versicherungsfalls vollständig unbe-
A 9 - 1.3.6.1 Kostenerstattung bei von Ihnen Die Entschädigung ist - abweichend von wohnbar wurde - das gilt auch, wenn Ihnen die
selbstgenutzter Wohnung A 9 - 1.3.6.1 e) - insgesamt pro Tag auf 75 EUR Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil
a) Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- begrenzt. nicht zumutbar ist,
oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten Im Fall einer privaten Unterbringung bei b) das Darlehen der Finanzierung des versicher-
(z. B. Frühstück) vorzunehmen. Familienangehörigen oder Bekannten gilt ten Gebäudes dient und es durch eine auf dem
b) Diese Leistung gilt ausschließlich für den Fall, A 9 - 1.3.6.2. Versicherungsgrundstück lastende Hypothek
dass die ansonsten von Ihnen ständig bewohn- oder Grundschuld gesichert ist.
te Wohnung in dem versicherten Gebäude Ein Leistungsanspruch besteht ausschließlich
durch einen Versicherungsfall unbewohnbar für die (Mehr-)Leistungen im Rahmen dieser A 9 - 1.3.9.2 Dauer und Höhe der Leistung
wurde und Ihnen die Beschränkung auf einen Wohngebäudeversicherung, die über den Ver- a) Wir ersetzen die Darlehenszinsen ab dem
bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. sicherungsumfang der Hausratversicherung 61. Tag der Unbewohnbarkeit bis zu dem Zeit-
c) Wir erstatten auch die Kosten für die Unterbrin- hinausgehen. Dabei werden wir einen Leis- punkt, in dem das Gebäude wieder vollständig
gung Ihrer Haustiere in einer Tierpension oder tungsanspruch auf Mietausfall/Mietwertersatz bewohnbar ist, längstens für die Dauer von
einer ähnlichen Unterbringung. nach A 9 - 2.1 in Abzug bringen. 24 Monaten.
Als Haustiere gelten nur die Tiere, die in Für anteilig betroffene Monate wird die Ent-
Deutschland allgemein üblich und in rechtlich Die Entschädigung für nicht selbstgenutzte schädigung anteilig geleistet.
zulässiger Weise als Haustiere gehalten wer- Wohneinheiten ist je Versicherungsfall insge- Unsere erste Zahlung wird fällig, wenn Sie den
den. samt auf 20.000 EUR begrenzt. Bauantrag für die Wiederherstellung des
Nicht übernommen werden Kosten für die Un- Wohngebäudes beim zuständigen Bauamt ein-
terbringung von A 9 - 1.3.7 Transport- und Lagerkosten gereicht haben.
– wilden und exotischen Tieren A 9 - 1.3.7.1 Das sind Kosten, die entstehen, um Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
(wie z. B. Schlangen, Spinnen); versicherte Sachen zu transportieren und zu lagern. 30.000 EUR begrenzt.
– Haustieren, die außerhalb der Wohnung Voraussetzung ist, dass das versicherte Gebäude b) Wenn Sie die Wiederherstellung des Gebäudes
gehalten werden (z. B. Schafe, Ziegen, unbenutzbar wurde und Ihnen auch die Lagerung in bzw. seiner vollständigen Bewohnbarkeit nicht
Hühner). einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. betreiben oder soweit Sie die Wiederherstellung
d) Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt er- Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem schuldhaft verzögern, ersetzen wir die Darle-
setzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar Zeitpunkt ersetzt, in dem das Gebäude wieder be- henszinsen nur für den Zeitraum, der für eine
ist. Dies gilt längstens für die Dauer von einem nutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren normale und störungsfreie Wiederherstellung
Jahr. anzusetzen ist. Gleiches gilt für den Fall, dass
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das versicherte Gebäude nach dem Versiche- A 9 - 1.3.13 Beseitigung von umgestürzten/ Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme
rungsfall verkauft wird und die grundbuchamtli- abgeknickten Bäumen durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung
che Eintragung des Eigentumsübergangs erst Wir ersetzen die erforderlichen und tatsächlich ange- an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren,
nach dem fiktiv berechneten Wiederherstel- fallenen Kosten, um Bäume oder deren Teile von verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr ver-
lungszeitraum erfolgt. dem Versicherungsgrundstück zu entfernen (ohne fügbar sind.
Ansonsten endet die Leistungspflicht bei Ver- Wurzelstockrodung), abzutransportieren und zu ent- Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten
äußerung mit dem Tag der Eintragung im sorgen. technischen Wiederherstellung.
Grundbuch. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
a) Diese Bäume sind - gleichgültig durch welche A 9 - 1.3.17.2 Ausschlüsse
A 9 - 1.3.10 Reparaturkosten für Gebäude- Ursache - umgestürzt, abgeknickt oder derart a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstel-
schäden durch Rettungsmaßnah- beschädigt, dass sie entfernt werden müssen lungskosten für
men (auch nach Fehlalarm) und aa) Daten und Programme, zu deren Nutzung
Das sind Kosten, die entstehen, weil Beschädigun- b) eine natürliche Regeneration dieser Bäume ist Sie nicht berechtigt sind (z. B. so genannte
gen am versicherten Gebäude durch Rettungsmaß- nicht zu erwarten. Raubkopien);
nahmen im Zusammenhang mit einem Versiche- Bereits abgestorbene Bäume sind nicht versichert. bb) Programme und Daten, die auf einem
rungsfall entstanden sind. Rücksicherungs- oder Installationsmedium
Das gilt auch, wenn der Eintritt eines Versicherungs- A 9 - 1.3.14 Mehrkosten für behördlich nicht gespeichert sind und Ihnen zur Verfügung
falls unmittelbar drohte oder nach den konkreten vorgeschriebene energetische stehen;
Umständen zu vermuten war (z. B. Aufbrechen der Modernisierung b) Wir leisten keine Entschädigung für die Kosten
Wohnung durch die Feuerwehr nach einem Fehl- Wir ersetzen bei der Wiederherstellung der versi- eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
alarm). cherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile
auch die tatsächlich angefallenen Mehrkosten für A 9 - 1.3.18 Kosten für provisorische
Wir erstatten diese Kosten auch dann, wenn die Ge- energetische Modernisierungen, die behördlich nicht Maßnahmen infolge eines
bäudeschäden dadurch entstanden sind, weil sich vorgeschrieben sind. versicherten Ereignisses
hilfeleistende Personen Zugang zu Ihrem Gebäude Sie werden ersetzt, soweit sie Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen
verschafft haben, um in Not geratene Menschen zu a) dem Stand der Technik für Neubauten entspre- entstehen, um versicherte Sachen zu schützen
retten. chen und (z. B. wenn nach einem Versicherungsfall bis zur
b) nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls Wiederherstellung der endgültigen Schutz- und Si-
A 9 - 1.3.11 Mehrkosten für den alters- und veranlasst wurden. cherungseinrichtungen Öffnungen vorläufig ver-
behindertengerechten Umbau schlossen werden müssen (z. B. Notverschalungen,
A 9 - 1.3.11.1 Wir ersetzen bei der Wiederher- A 9 - 1.3.15 Mehrkosten für umweltschonende Notverglasungen).
stellung der versicherten und vom Schaden betroffe- Baustoffe
nen Gebäudeteile auch die tatsächlich angefallenen A 9 - 1.3.15.1 Wir ersetzen bei der Wiederher- A 9 - 1.3.19 Sachverständigenkosten
Mehrkosten für alters- bzw. behindertengerechten stellung der versicherten und vom Schaden betroffe- Im Sachverständigenverfahren ersetzen wir auch Ih-
Umbaumaßnahmen, wenn nen Gebäudeteile auch die tatsächlich angefallenen ren Kostenanteil gemäß A 1 - 10.6, wenn der ent-
a) sich die vom Schaden betroffenen Gebäude- Mehrkosten für den Einsatz umweltfreundlicher Bau- schädigungspflichtige Schaden den Betrag von
teile in einem von Ihnen oder vom Wohnungs- stoffe, die der Art und Güte der ursprünglichen Stoffe 25.000 EUR übersteigt.
eigentümer ständig bewohnten Teil des versi- entsprechen.
cherten Gebäudes befinden, A 9 - 1.3.20 Regiekosten
b) die umzubauenden Gebäudeteile so stark vom Umweltschonende Baustoffe sind Baustoffe aus na- Wir ersetzen die notwendigen und tatsächlich ange-
Schaden betroffen sind, dass sie erneuert wer- türlich vorkommenden Stoffen pflanzlichen, tieri- fallenen Kosten eines Dienstleisters (z. B. Architekt,
den müssen, schen oder mineralischen Ursprungs, die frei von Bauingenieur) für die notwendige Koordination, Be-
c) die Umbaumaßnahmen nachweislich aus toxischen Stoffen und anderweitig bedenklichen aufsichtigung und Betreuung der Wiederherstel-
gesundheitlichen Gründen erforderlich sind Schadstoffen sind. lungsmaßnahmen.
(z. B. durch Bescheinigung einer Berufs- oder Die Kosten des Dienstleisters erstatten wir nur, wenn
Erwerbsunfähigkeit oder eines Pflegegrades/ Die Mehrkosten werden ersetzt, soweit die Baumaß- wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zuge-
einer Pflegestufe), nahmen dem Stand der Technik entsprechen und stimmt haben.
d) die Umbaumaßnahmen nicht bereits vor Eintritt nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls ver-
des Versicherungsfalls veranlasst wurden. anlasst wurden. A 9 - 1.3.21 Ausrichtung von versicherten
Antennen und Satellitenschüsseln
A 9 - 1.3.11.2 Die Entschädigung ist je Versi- A 9 - 1.3.15.2 Die Entschädigung ist je Versi- Wird eine Antenne/Satellitenschüssel (für die Sie die
cherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt. cherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt. Gefahr tragen) durch ein versichertes Ereignis (ge-
mäß A 1 - 2) so verstellt, dass sie neu ausgerichtet
A 9 - 1.3.12 Wiederherstellung von A 9 - 1.3.16 Ausfall regenerativer werden muss, ersetzen wir die tatsächlich angefalle-
gärtnerischen Anlagen Energieversorgung nen Kosten für die durch einen Fachbetrieb ausge-
A 9 - 1.3.12.1 Wir ersetzen auch die erforderli- Hat ein versichertes Schadenereignis zur Folge, führten Ausrichtung.
chen und tatsächlich angefallenen Kosten, um gärt- dass eine über diese Wohngebäudeversicherung
nerische Anlagen des Versicherungsgrundstücks versicherte Anlage zur regenerativen Energieversor- Wird die Antenne/Satellitenschüssel durch eine wet-
wiederherzustellen. Hierzu zählen z. B. das Wieder- gung ausfällt, ersetzen wir die hierdurch tatsächlich terbedingte Luftbewegung gemäß A 4 verstellt, so
bepflanzen von Bäumen, Sträuchern, Hecken, entstandenen Mehrkosten für Energie. muss mindestens Windstärke 8 nach der Beaufort-
Rasenflächen etc. Anlagen der regenerativen Energieversorgung sind skala vorgelegen haben.
Voraussetzung ist, dass diese Anlagen infolge Photovoltaikanlagen und Anlagen auf Grundlage von
a) eines Versicherungsfalls oder Solarthermie, oberflächennaher Geothermie sowie Die Entschädigung ist für alle Versicherungsfälle ei-
b) durch Haarwild (z. B. Wildschweine, Rehe) sonstige Wärmepumpenanlagen sowie Windkraft- nes Versicherungsjahres auf einen Betrag von
zerstört oder beschädigt wurden. anlagen. 1.000 EUR begrenzt.
Erstattet werden auch die tatsächlich angefallenen A 9 - 1.3.17 Datenrettungskosten A 9 - 1.3.22 Kosten für Wasser-, Gas- und
Kosten für die Beseitigung von durch Haarwild ver- A 9 - 1.3.17.1 Versichert sind die infolge eines Heizölverlust sowie Stromverlust
ursachte Schäden an Grundstückseinfriedungen. Versicherungsfalls am Versicherungsort tatsächlich aus Stromspeichern
entstandenen, notwendigen Kosten für die techni- Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Was-
A 9 - 1.3.12.2 Die Entschädigung ist je Versi- sche Wiederherstellung - nicht der Wiederbeschaf- ser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls
cherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt. fung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehö-
für die private Nutzung bestimmte Daten (maschi- ren auch Mehrkosten für Abwasser.
nenlesbare Informationen) und Programme. Erstattet werden auch die Kosten für den Stromver-
lust aus Stromspeichern/Akkus.
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A 9 - 1.3.23 Leckortungskosten A 9 - 2.1.3 Wir ersetzen auch einen durch öffent-
Nur wenn die Gefahr "Leitungswasser" für diese lich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen
Wohngebäudeversicherung vereinbart ist, sind die verursachten zusätzlichen Mietausfall nach
Kosten, die bei Nässeschäden an versicherten Ge- A 9 - 2.1.1 bzw. Mietwert nach A 9 - 2.1.2.
bäuden zur Leckortung durch einen Fachbetrieb ent-
stehen, wenn kein Versicherungsfall im Sinne dieser A 9 - 2.2 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert
Bedingungen angefallen ist, mitversichert. A 9 - 2.2.1 Mietausfall oder Mietwert werden für den
Für die Kostenübernahme ist unsere vorherige Zu- Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar
stimmung zur Durchführung der Leckortung erforder- sind, höchstens aber für 24 Monate seit dem Eintritt
lich. Wenn Sie die Leckortung durch einen Fachbe- des Versicherungsfalls.
trieb in Auftrag geben, ohne vorher unsere Zustim-
mung bezüglich der Kostenübernahme einzuholen, A 9 - 2.2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur in-
ist die Kostenerstattung auf den Höchstbetrag von soweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenut-
1.000 EUR begrenzt. zung nicht schuldhaft verzögern. Es gelten die Rege-
lungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht
A 9 - 1.3.24 Reparaturkosten für Armaturen nach B – 2.2.1 a) und A 9 - 1.1. Wenn Sie diese Ob-
Nur wenn die Gefahr "Leitungswasser" für diese liegenheit verletzen, gilt B - 2.3 (Rechtsfolgen bei
Wohngebäudeversicherung vereinbart ist, gilt Fol- Verletzung von Obliegenheiten).
gendes:
Ist wegen eines Rohrbruchs nach A 3 - 1.3.1 der A 9 - 2.3 Leerstand nach Wiederherstellung
Austausch einer Armatur (z. B. Wasser- und Ab- der Räume
sperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsver- Endet das Mietverhältnis wegen des Versicherungs-
schlüsse) technisch erforderlich, ersetzen wir auch falls, ersetzen wir den Mietausfall.
die dafür entstehenden Kosten. Gelingt es Ihnen nicht, die Räume zum Zeitpunkt ih-
rer Wiederherstellung neu zu vermieten, obwohl Sie
A 9 - 1.3.25 Kosten für die Beseitigung von alle dafür erforderlichen Maßnahmen getroffen ha-
Rohrverstopfungen ben, ersetzen wir zusätzlich die entgangenen
Nur wenn die Gefahr "Leitungswasser" für diese Mieteinnahmen ab dem Zeitpunkt der Wiederherstel-
Wohngebäudeversicherung vereinbart ist, ersetzen lung bis zur Neuvermietung für maximal 6 Monate,
wir die erforderlichen Kosten, die tatsächlich angefal- höchstens jedoch bis zum Ablauf der maximalen
len sind, um Verstopfungen von Ableitungsrohren zu Leistungsdauer von insgesamt 24 Monaten nach
beseitigen. A 9 - 2.2.1.
Dies gilt für Ableitungsrohre
a) innerhalb versicherter Gebäude sowie
b) außerhalb versicherter Gebäude auf dem Ver-
sicherungsgrundstück.
Mietausfall
A9-2 Was ist unter Mietausfall und
Mietwert zu verstehen? In welchem
Umfang sind sie versichert?
A 9 - 2.1 Mietausfall, Mietwert von Wohn-
räumen und gewerblich genutzten
Räumen
A 9 - 2.1.1 Wir ersetzen den Mietausfall, wenn Mie-
ter von Wohnräumen oder gewerblich genutzten
Räumen wegen eines Versicherungsfalls
a) zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teil-
weise eingestellt haben oder das Mietverhältnis
kündigen.;
b) das Mietverhältnis nicht antreten können, weil
im Mietvertrag, der vor Eintritt des Versiche-
rungsfalls abgeschossen wurde, ein Mietbeginn
vereinbart wurde, der erst nach dem Versiche-
rungsfall liegt. Mietausfall wird ab dem verein-
barten Mietbeginn ersetzt.
Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im
Sinne des Mietrechts ein.
A 9 - 2.1.2 Wir ersetzen den ortsüblichen Mietwert
von
– Wohnräumen, die Sie selbst bewohnen bzw.
– gewerblich genutzten Räumen, die Sie selbst
nutzen.
Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im
Sinne des Mietrechts ein.
Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist,
dass Ihnen wegen eines Versicherungsfalls nicht
zugemutet werden kann, zumindest Teile der Woh-
nung bzw. Gewerberäume zu nutzen.
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■ Teil A - Abschnitt A 10 b) Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen A 10 - 2 Nicht-Schlechterstellungs-
Garantien der Barmenia und aa) auf Basis einer Allgefahrenversicherung Garantie beim Wechsel der
Barmenia-Konditions-Differenz- ("All-Risk-Deckung") oder der Versiche- Wohngebäudeversicherung zur
Versicherung rung sog. "unbenannter Gefahren"; Barmenia Allgemeine Versiche-
bb) die bei der Barmenia nur gegen zusätzli- rungs-AG/ADCURI GmbH
chen Beitrag versicherbar sind - z. B. die
Dieser Abschnitt A 10 regelt diese Versicherung von A 10 - 2.1 Gegenstand und Voraussetzungen für
Garantien/Leistungen: – weiteren Naturgefahren (wie Über- die "Nicht-Schlechterstellungs-Garantie"
schwemmung, Rückstau, Erdbeben, A 10 - 2.1.1 Die "Nicht-Schlechterstellungs-
A 10 - 1 Barmenia-Leistungs-Garantie Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Garantie" gilt für den Fall, dass ein Schadensfall
A 10 - 2 Nicht-Schlechterstellungs-Garantie beim Lawinen und Vulkanausbruch - siehe über die Barmenia-Wohngebäudeversicherung
Wechsel der Wohngebäudeversicherung unter A 5), "Premium-Schutz"
zur Barmenia Allgemeine Versiche- – Glasbruch; a) nicht oder
rungs-AG/ADCURI GmbH cc) für die Versicherung von Ableitungsrohren; b) summenmäßig im Rahmen von Deckungs-
A 10 - 3 Konditions-Differenz-Versicherung dd) der Gefahren der Elektronikversicherung: erweiterungen/Sublimits nicht ausreichend
A 10 - 4 Künftige Bedingungsverbesserungen – Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit versichert ist - der Schadensfall im Deckungsumfang
A 10 - 5 Leistungsgarantie gegenüber oder Vorsatz Dritter; des unmittelbaren Vorversicherungsvertrages des-
GDV-Musterbedingungen – Konstruktions-, Material- oder Ausfüh- selben Versicherungsnehmers für dasselbe Risiko
A 10 - 6 Garantie über die Erfüllung der vom rungsfehler; jedoch gedeckt oder mit einer höheren Entschädi-
Arbeitskreis "Beratungsprozesse" empfoh- – Kurzschluss, Überstrom oder Über- gungsgrenze oder einer geringeren Selbstbeteili-
lenen Mindestleistungsstandards spannung; gung versichert war.
– Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen
oder Implosion; A 10 - 2.1.2 Für eine Leistung der Barmenia im
A 10 - 1 Barmenia-Leistungs-Garantie – Versagen von Mess-, Regel- oder Rahmen der "Nicht-Schlechterstellungs-Garantie"
Sicherheitseinrichtungen; müssen die folgenden weiteren Voraussetzungen
A 10 - 1.1 Tritt ein Schadensfall ein, für den wir – Wasser-, Öl- oder Schmiermittel- erfüllt sein:
nach diesen Versicherungsbedingungen nicht zur mangel; Der unmittelbare Vorversicherungsvertrag
Leistung verpflichtet sind, so erhalten Sie durch die – Zerreißen infolge Fliehkraft; a) muss im Rahmen eines allgemein zugänglichen
Barmenia-Leistungs-Garantie dann Versicherungs- – Überdruck oder Unterdruck; Wohngebäudeversicherungs-Tarifs abge-
schutz aus dieser Wohngebäudeversicherung, wenn – Wasser, Feuchtigkeit; schlossen worden sein, ohne dass es sich
a) ein anderer in Deutschland zum Betrieb der – Sturm, Frost oder Eisgang, oder um beitragspflichtige Leistungserweiterungen
Wohngebäudeversicherung zugelassener Ver- Überschwemmung; handelt;
sicherer zum Zeitpunkt des Schadeneintritts im Ein Tarif gilt als allgemein zugänglich, wenn er
Rahmen eines allgemein zugänglichen Wohn- c) berufliche und gewerbliche Risiken; grundsätzlich allen Eigentümern von Wohnge-
gebäudetarifes (ohne dass es sich um beitrags- d) Schäden durch Insekten, Schädlinge (z. B. bäuden in Deutschland offensteht und nicht
pflichtige Leistungserweiterungen handelt) für Hausbockkäfer und Hausbockkäferlarven) so- zeitlich, regional oder auf bestimmte Personen-
den eingetretenen Schaden eine Entschädi- wie durch Schwamm sowie alle Arten von gruppen beschränkt ist.
gungsleistung zahlen würde und Hausfäulepilzen (holzzerstörende Pilze). Beitragspflichtige Leistungserweiterungen lie-
b) Sie dies durch Vorlage der Versicherungsbe- e) Assistanceleistungen, versicherungsfremde gen insbesondere dann vor, wenn der Vorver-
dingungen nachweisen. Leistungen sowie extern zugekaufte Versiche- trag auf einem gegenüber dem Standardange-
rungs- und Dienstleistungen. bot des Vorversicherers erweiterten Versiche-
Ein Tarif gilt als allgemein zugänglich, wenn er rungskonzept beruht, das ausschließlich be-
grundsätzlich allen Eigentümern von Wohngebäuden Ein vorgenannter Ausschluss der Erweiterung des stimmten Vertriebspartnern oder Vermittlerver-
in Deutschland offensteht und nicht zeitlich, regional Versicherungsschutzes (nach A 10 - 1.1 und bünden mit erhöhtem Beitrag zur Verfügung
oder auf bestimmte Personengruppen beschränkt A 10 - 1.2) gilt dann nicht, wenn ein Schaden - für gestellt wurde.
ist. den die Erweiterung des Versicherungsschutzes b) wurde nicht vom Vorversicherer, sondern von
Beitragspflichtige Leistungserweiterungen liegen nach den vorgenannten Regelungen eigentlich aus- Ihnen gekündigt und
insbesondere dann vor, wenn der Vorvertrag auf ei- geschlossen wäre - bereits im Rahmen dieses Bar- c) muss mindestens für ein volles Versicherungs-
nem gegenüber dem Standardangebot des Vorver- menia-Vertrages zu einer niedrigeren Entschädi- jahr bestanden haben;
sicherers erweiterten Versicherungskonzept beruht, gungsgrenze oder einem höheren Selbstbehalt mit- d) Der Zeitraum zwischen der Beendigung des
das ausschließlich bestimmten Vertriebspartnern versichert ist. In einem derartigen Fall wird bei der unmittelbaren Vorversicherungsvertrages und
oder Vermittlerverbünden mit erhöhtem Beitrag zur Entschädigungsberechnung die höhere Entschädi- dem Beginn der Barmenia-
Verfügung gestellt wurde. gungsgrenze oder die geringere Selbstbeteiligung Wohngebäudeversicherung "Premium-Schutz"
nach den Bedingungen des anderen Versicherers zu darf nicht mehr als drei Monate betragen.
Bei der Entschädigungsberechnung wird die bei dem Grunde gelegt.
anderen Versicherer geltende Entschädigungsgren- A 10 - 2.1.3 Sind die Voraussetzungen für die
ze und/oder Selbstbeteiligung zu Grunde gelegt. A 10 - 1.4 Versicherungssumme/ "Nicht-Schlechterstellungs-Garantie" gemäß
Selbstbeteiligung A 10 - 2.1.1 und A 10 - 2.1.2 erfüllt, wird sich die
A 10 - 1.2 Gilt in der Wohngebäudeversicherung Unsere Entschädigungsleistung im Rahmen der Barmenia nicht auf Leistungsausschlüsse bzw. Leis-
des anderen Versicherers für einen Schadensfall, für Barmenia-Leistungs-Garantie ist begrenzt auf tungseinschränkungen in den Versicherungsbedin-
den auch die Barmenia nach diesen Versicherungs- 250.000 EUR, höchstens jedoch auf den Versiche- gungen für die Barmenia-Wohngebäudeversiche-
bedingungen Versicherungsschutz bietet, rungswert der versicherten Sachen (siehe A 1 - 8). rung "Premium-Schutz" berufen, sondern den Scha-
a) eine höhere Entschädigungsgrenze als bei der densfall nach den Bestimmungen des Vorversiche-
Barmenia, so wird bei der Entschädigungsbe- Ist für diesen Vertrag eine generelle Selbstbeteili- rungsvertrages im Umfang von A 10 - 2.2 und
rechnung die höhere Entschädigungsgrenze gung vereinbart, so wird diese bei der Entschädi- A 10 - 2.3 regulieren.
des anderen Versicherers zu Grunde gelegt; gungsberechnung berücksichtigt.
b) eine geringere Selbstbeteiligung als bei der A 10 - 2.2 Der Leistungsfall
Barmenia, so wird bei der Entschädigungsbe- A 10 - 2.2.1 Leistungsumfang
rechnung die geringere Selbstbeteiligung des Für die Feststellung des Leistungsumfanges sind die
anderen Versicherers berücksichtigt. Vertragsgrundlagen/Versicherungsbedingungen der
Vorversicherung maßgeblich, die zum Zeitpunkt des
A 10 - 1.3 Von dieser Leistungsgarantie sind aus- Abschlusses dieser Wohngebäudeversicherung
geschlossen "Premium-Schutz" galten. Danach beantragte bzw.
a) Schäden, die Sie oder eine Person, deren vorgenommene Änderungen der Vorversicherung
Verhalten Sie sich zurechnen lassen müssen werden nicht berücksichtigt.
(vgl. Repräsentant gemäß B - 14) den Schaden
vorsätzlich verursacht;
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A 10 - 2.2.1.1 Tritt ein Schadensfall ein, für den e) Versicherung von Risiken, die außerhalb der b) Mit der Konditions-Differenz-Versicherung er-
die Barmenia nach den geltenden Versicherungsbe- Bundesrepublik Deutschland liegen, halten Sie - für die Zeit bis zur Beendigung der
dingungen nicht zur Leistung verpflichtet ist, so er- zu erbringen gewesen wären. Vorversicherung - ausschließlich die
halten Sie dann eine Leistung, wenn für den Scha- (Mehr-)Leistungen im Rahmen dieser Wohnge-
densfall über die Versicherungsbedingungen des A 10 - 2.3.3 Assistanceleistungen, versicherungs- bäudeversicherung, die über den Versiche-
unmittelbaren Vorversicherungsvertrages Versiche- fremde Leistungen sowie von dem Vorversicherer rungsumfang Ihrer Vorversicherung hinaus-
rungsschutz bestanden hätte. extern zugekaufte Versicherungs- und Dienstleistun- gehen.
gen fallen nicht unter die "Nicht-Schlechterstellungs- Dies gilt auch für solche Leistungen/Gefahren
A 10 - 2.2.1.2 Gilt nach den Versicherungsbe- Garantie". im Rahmen dieser Allgemeinen Versicherungs-
dingungen des unmittelbaren Vorversicherungsver- bedingungen für die Barmenia-Wohngebäude-
trages für einen Schadensfall A 10 - 2.4 Obliegenheiten und Folgen einer versicherung "Premium-Schutz" - Wohn-/Nutz-
a) eine höhere Entschädigungsgrenze als nach Obliegenheitsverletzung flächenmodell (AVB Wohngebäude Premium-
den geltenden Versicherungsbedingungen für Ohne Ihre Mitwirkung kann die Barmenia ihre Leis- Schutz - Wohn-/Nutzfläche), die bei uns nur ge-
die Barmenia-Wohngebäudeversicherung tung nicht erbringen. Im Versicherungsfall müssen gen zusätzlichen Beitrag in den Versicherungs-
"Premium-Schutz", so wird bei der Entschädi- Sie daher - zusätzlich zu den Obliegenheiten der schutz eingeschlossen werden können und tat-
gungsberechnung die höhere Entschädigungs- Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Premium- sächlich eingeschlossen wurden (z. B. weitere
grenze des Vorversicherungsvertrages zu Schutz" - insbesondere diese Pflichten erfüllen: Naturgefahren (Elementargefahren)).
Grunde gelegt; Sie gilt nicht für gegebenenfalls mit dieser
b) für einzelne Leistungseinschlüsse eine geringe- A 10 - 2.4.1 Ihre Pflichten bei und nach Eintritt Wohngebäudeversicherung zusätzlich abge-
re Selbstbeteiligung als nach den geltenden eines Versicherungsfalls schlossene, rechtlich selbstständige Versiche-
Versicherungsbedingungen für die Barmenia- Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versi- rungen mit eigenständigen Versicherungsbe-
Wohngebäudeversicherung "Premium-Schutz", cherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht dingungen (z. B. Bauleistungs-, Haftpflicht-,
so wird bei der Entschädigungsberechnung die der Barmenia erforderlich ist. Glasversicherung).
geringere Selbstbeteiligung des Vorversiche- Sie müssen dabei insbesondere
rungsvertrages berücksichtigt. – unsere Fragen zu den Umständen des c) Für die Feststellung des Umfangs unserer Leis-
Schadenereignisses und zu unserer Leistungs- tungspflicht gelten die Vertragsgrundlagen/
A 10 - 2.2.1.3 Höchstersatzleistung/ pflicht wahrheitsgemäß und vollständig beant- Versicherungsbedingungen der Vorversiche-
Selbstbeteiligung worten. Wir können verlangen, dass Sie in Text- rung zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw.
Unsere Höchstersatzleistung im Rahmen dieser form antworten. Angebotsannahme dieser Wohngebäudeversi-
"Nicht-Schlechterstellungs-Garantie" ist begrenzt auf – uns über den Vorversicherungsvertrag cherung. Danach beantragte bzw. vorgenom-
den Versicherungswert der versicherten Sachen – den Versicherungsschein und mene Änderungen der Vorversicherung oder
(siehe A 1 - 8). – die allgemeinen und speziellen Versiche- dieser Wohngebäudeversicherung werden nicht
rungsbedingungen einreichen; berücksichtigt.
Ist für die Barmenia-Wohngebäudeversicherung – uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit
"Premium-Schutz" eine generelle Selbstbeteiligung es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, d) Nicht ersetzt wird eine generelle Selbstbeteili-
vereinbart, so wird diese bei der Entschädigungsbe- diese zu beschaffen. gung, die für den gesamten Vorversicherungs-
rechnung berücksichtigt. vertrag vereinbart wurde.
A 10 - 2.4.2 Leistungsfreiheit bzw.
A 10 - 2.3 Einschränkungen der "Nicht- Leistungskürzung A 10 - 3.2 Versicherungssumme(n)/
Schlechterstellungs-Garantie" Bei vorsätzlicher Verletzung einer bei und nach Ein- Selbstbeteiligung
A 10 - 2.3.1 Für Leistungen des Vorversiche- tritt eines Schadensfalles zu erfüllenden Obliegen- Unsere Entschädigungsleistung im Rahmen dieser
rungsvertrages, die bei der Barmenia nur gegen Bei- heit nach A 10 - 2.4.1 brauchen wir nicht zu leisten. "Konditions-Differenz-Versicherung" ist begrenzt
tragszuschlag versicherbar sind, gilt die "Nicht- Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, sind – auf den Versicherungswert der versicherten
Schlechterstellungs-Garantie" nur dann, wenn diese wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Sachen (siehe A 1 - 8) und
Leistungen in die Barmenia- Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Ver- – auf die Entschädigungsgrenzen, die in dieser
Wohngebäudeversicherung "Premium-Schutz" ein- schuldens. Barmenia-Wohngebäudeversicherung als Leis-
geschlossen wurden. tungsgrenzen gelten.
Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen,
A 10 - 2.3.2 Nicht unter die "Nicht- a) wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegen- Ist mit uns eine generelle Selbstbeteiligung verein-
Schlechterstellungs-Garantie" fallen Leistungen, die heit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bart, so wird diese bei der Entschädigungsberech-
aus einer im Vorversicherungsvertrag vereinbarten b) wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheits- nung berücksichtigt.
a) Allgefahrenversicherung ("All-Risk-Deckung") verletzung weder für den Eintritt oder die Fest-
oder Versicherung sog. "unbenannter stellung des Versicherungsfalls noch für die A 10 - 3.3 Versicherungsfall
Gefahren", Feststellung oder den Umfang der Leistung Versicherungsfall in dieser Konditions-Differenz-
b) Versicherung weiterer Naturgefahren ursächlich war, Versicherung ist die vollständige oder teilweise Ab-
(wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, c) wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch eine lehnung einer Leistung aus der bestehenden Vor-
Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen gesonderte Mitteilung in Textform auf die vor- versicherung durch den Vorversicherer bzw. die ab-
und Vulkanausbruch - siehe unter A 5), genannten Rechtsfolgen der Obliegenheitsver- schließende Entschädigungszahlung des Vorversi-
c) Versicherung von beruflichen und gewerblichen letzung hinzuweisen. cherers (nachweisbar durch das Leistungsableh-
Risiken, Der Versicherungsschutz entfällt trotz nachgewiese- nungsschreiben des Vorversicherers oder dessen
d) Elektronikversicherung mit den Gefahren ner fehlender Ursächlichkeit gemäß b), wenn Sie die Leistungsabrechnung).
– Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Vorsatz Dritter; A 10 - 3.4 Einschränkungen unserer
– Konstruktions-, Material- oder Ausfüh- A 10 - 3 Barmenia-Konditions-Differenz- Leistungspflicht
rungsfehler; Versicherung a) Aus dieser Konditions-Differenz-Versicherung
– Kurzschluss, Überstrom oder Überspan- besteht kein Leistungsanspruch, wenn der Vor-
nung; A 10 - 3.1 Gegenstand der Konditions-Differenz- versicherer
– Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Versicherung aa) wegen eines zwischen Ihnen und dem
Implosion; a) Diese Konditions-Differenz-Versicherung gilt für Vorversicherer getroffenen Vergleichs den
– Versagen von Mess-, Regel- oder Sicher- den Fall, dass Schaden nicht in vollem Umfang erstattet;
heitseinrichtungen; – zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. bb) wegen fehlender Nachweise lediglich eine
– Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; Angebotsannahme dieser Wohngebäude- pauschale oder teilweise Entschädigung
– Zerreißen infolge Fliehkraft; versicherung erbringt oder seine Leistungspflicht voll-
– Überdruck oder Unterdruck; – für das gleiche Risiko ständig ablehnt;
– Wasser, Feuchtigkeit; – noch ein weiterer, in den nächsten
– Sturm, Frost oder Eisgang, oder Über- 15 Monaten auslaufender bzw. gekündig-
schwemmung. ter Versicherungsvertrag bei einem ande-
ren Versicherer (Vorversicherer) besteht.
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[Seite 32]
cc) wegen A 10 - 6 Garantie über die Erfüllung der vom
– arglistiger Täuschung und/oder Arbeitskreis "Beratungsprozesse"
– Verletzung der vorvertraglichen empfohlenen Mindestleistungsstan-
Anzeigepflicht dards
von seiner Leistungspflicht befreit ist.
b) Ist der Vorversicherer wegen Wir garantieren Ihnen, dass diese Allgemeinen Ver-
– Nichtzahlung des Beitrags oder sicherungsbedingungen für die Barmenia-
– Obliegenheitsverletzung Wohngebäudeversicherung "Premium-Schutz" -
von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise Wohn-/Nutzflächenmodell (AVB Wohngebäude
befreit, erhöht sich dadurch nicht unsere Leis- Premium-Schutz - Wohn-/Nutzfläche) die Mindest-
tung aus der Konditions-Differenz-Versiche- leistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis
rung. In diesen Fällen erbringen wir unsere „Beratungsprozesse“ (mit Stand 10.10.2022) emp-
Leistung, als hätte keiner der vorgenannten fohlen wurden. (Der Arbeitskreis Beratungsprozesse
Gründe für den Wegfall oder die Reduzierung (www.beratungsprozesse.de) ist eine Initiative meh-
der Leistung des Vorversicherers vorgelegen. rerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften.
Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und Min-
A 10 - 3.5 Beginn und Ende der Konditions- destleistungsstandards für die Vermittler.
Differenz-Versicherung
Dieser Versicherungsschutz gilt ab dem Zeitpunkt
der Antragstellung bzw. Angebotsannahme für die
Zeit bis zum Beginn dieser Wohngebäudeversiche-
rung bei uns, längstens für 15 Monate.
Er entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn Sie Ihre Ver-
tragserklärung widerrufen oder der Vertrag
(z. B. wegen Nichtzahlung des Erstbeitrags) rückwir-
kend aufgehoben wird.
A 10 - 3.6 Obliegenheiten und Folgen einer
Obliegenheitsverletzung
Bei Eintritt eines Versicherungsfalls haben Sie uns
diesen spätestens dann anzuzeigen, wenn der Vor-
versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teil-
weise abgelehnt hat. Im Übrigen gelten für die Kon-
ditions-Differenz-Versicherung die für diese Wohn-
gebäudeversicherung vereinbarten Obliegenheiten
(siehe B - 2).
Die Rechtsfolgen einer Verletzung von Obliegenhei-
ten sind unter B - 2.3 beschrieben.
A 10 - 4 Künftige Bedingungsverbesse-
rungen (Innovationsklausel)
Ändern wir im Laufe der Versicherungsdauer für
neue Versicherungsverträge die Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen für die Barmenia-Wohn-
gebäudeversicherung "Premium-Schutz" - Wohn-/
Nutzflächenmodell (AVB Wohngebäude Premium-
Schutz - Wohn-/Nutzfläche) ausschließlich zu Ihren
Gunsten, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berech-
net wird, so gelten diese neuen Bedingungen ab ih-
rem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle ab
diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle.
A 10 - 5 Leistungsgarantie gegenüber
GDV-Musterbedingungen
Wir garantieren Ihnen, dass die Leistungen der die-
ser Wohngebäudeversicherung zu Grunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Premium-
Schutz" - Wohn-/Nutzflächenmodell (AVB Wohnge-
bäude Premium-Schutz - Wohn-/Nutzfläche) in kei-
nem Punkt schlechter sind als die vom Gesamtver-
band der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
(GDV) empfohlenen Bedingungen in deren jeweils
gültigen Fassung.
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[Seite 33]
Teil B Allgemeine Rechte und Pflichten der Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss er-
Vertragsparteien zur Wohngebäude- einen gefahrerheblichen Umstand, der löschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
versicherung – weder für den Eintritt oder die Feststellung des oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall
Versicherungsfalls, vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die
Weitere Regelungen über allgemeine Rechte und – noch für die Feststellung oder den Umfang Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen.
Pflichten der Vertragsparteien, die gleicherma- unserer Leistungspflicht Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig ver-
ßen für alle Abschnitte des Teils A gelten: ursächlich war. letzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.
Ihre Obliegenheiten Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir B - 1.4 Anfechtung
nicht zu Leistungen verpflichtet. Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere
Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch un-
(Obliegenheiten). Sie müssen diese beachten, denn B - 1.2.2 Kündigung richtige oder unvollständige Angaben bewusst und
ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil gewollt beeinflusst worden ist.
erbringen. die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig erfolgte, können wir den Ver- Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Bei-
B-1 Was bedeutet die vorvertragliche trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat trags zu, der der bis zum Wirksamwerden der An-
Anzeigepflicht und welche Folgen kündigen. fechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent-
hat ihre Verletzung? spricht.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn
B - 1.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin- B - 1.5 Erweiterung des Versicherungsschutzes
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Die Regelungen B - 1.1. bis B - 1.4 gelten entspre-
pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht chend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprü-
ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. sen hätten. fung erforderlich ist.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere
Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem B - 1.2.3 Vertragsänderung B-2 Welche Obliegenheiten sind zu
vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil beachten?
wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin-
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter B - 2.1 Welche Obliegenheiten sind vor
gefahrerheblichen Umständen, die wir Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht Eintritt des Versicherungsfalls
– nach Ihrer Vertragserklärung, angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- zu beachten?
– aber noch vor Vertragsannahme sen hätten, werden die anderen Bedingungen auf Als vertragliche Obliegenheiten, die von Ihnen vor
in Textform stellen. unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestand- dem Eintritt eines Versicherungsfalls zu erfüllen sind,
teil. werden vereinbart:
Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr-
erheblichen Umständen für Sie beantwortet und Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu ver- B - 2.1.1 Einzuhalten sind
wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand treten, werden die anderen Bedingungen erst ab der a) gesetzliche und behördliche sowie vertraglich
kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- laufenden Versicherungsperiode (B - 8.1.1) Ver- vereinbarte Sicherheitsanforderungen, die die
delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt tragsbestandteil. versicherten Risiken zum Gegenstand haben
oder arglistig gehandelt. oder sich auf diese beziehen;
Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, b) sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten.
B - 1.2 Mögliche Folgen einer nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben,
Anzeigepflichtverletzung fristlos kündigen, wenn Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine
Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche – wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern be-
Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben. Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder hördlich vorgeschrieben, werden wir uns bei Verlet-
Wir können in einem solchen Fall – wir die Gefahrabsicherung für einen nicht ange- zung dieser behördlichen Vorschrift bezüglich der
– vom Vertrag zurücktreten, zeigten Umstand ausschließen. vorschriftswidrigen Nichtinstallation der Rauchmel-
– den Vertrag kündigen, der nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen.
– den Vertrag ändern oder Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen
– den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über die Vertragsänderung hinweisen. Rechtsfolgen (B - 2.3) treten in diesem Fall nicht ein.
anfechten.
B - 1.3 Voraussetzungen für die Ausübung B - 2.1.2 Welche vertraglich vereinbarten Sicher-
B - 1.2.1 Rücktritt unserer Rechte heitsanforderungen (zusätzliche Oblie-
Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder genheiten) haben Sie vor dem Versiche-
können wir vom Vertrag zurücktreten. zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir rungsfall zu erfüllen?
Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegen-
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen heiten gelten folgende Sicherheitsanforderungen:
– weder eine vorsätzliche, haben. a) Versicherte Sachen sind stets in ordnungsge-
– noch eine grob fahrlässige mäßem Zustand zu erhalten. Dies gilt insbe-
Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung sondere für wasserführende Anlagen und Ein-
oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht an- richtungen, Dächer und außen angebrachte
Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt gezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzei- Sachen. Mängel oder Schäden an diesen Sa-
wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn ge kannten. chen müssen unverzüglich beseitigt werden.
wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin- b) Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile
gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi- (Versicherungsort - siehe A 1 - 7) müssen zu
Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht gung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert
angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt werden. Außerdem sind dort alle wasserführen-
sen hätten. mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung den Anlagen und Einrichtungen abzusperren,
der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemach- zu entleeren und entleert zu halten.
Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergan- te Recht begründet, Kenntnis erhalten. c) In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude
genheit kein Versicherungsschutz. und Gebäudeteile (Versicherungsort - siehe
Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Um- A 1 - 7) beheizt werden. Dies ist genügend häu-
Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- stände angeben, auf die wir unsere Erklärung stüt- fig zu kontrollieren.
rücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- zen. Zur Begründung können wir nachträglich weite- Alternativ sind dort alle wasserführenden Anla-
gender Voraussetzung bestehen: re Umstände angeben, wenn für diese die Monats- gen und Einrichtungen abzusperren, zu entlee-
frist noch nicht verstrichen ist. ren und entleert zu halten.
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[Seite 34]
d) Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. B - 2.2.2 Steht das Recht auf unsere vertragliche d) Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Rückstauschäden gilt: Leistung einem Dritten zu, so hat dieser die Oblie- Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sin-
Die Abflussleitungen auf dem Versicherungs- genheiten gemäß B - 2.2.1 ebenfalls zu erfüllen - ne von a) und b) kann insbesondere dann vor-
grundstück müssen frei gehalten werden. soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtli- liegen, wenn
chen Umständen möglich ist. aa) ein Gebäude oder der überwiegende Teil
B - 2.1.3 Welche besonderen Obliegenheiten eines Gebäudes nicht genutzt wird;
gelten für versicherte Photovoltaik-, B - 2.3 Welche Rechtsfolgen hat die bb) an einem Gebäude Baumaßnahmen
Solarthermie-, Geothermie- und Verletzung von Obliegenheiten? durchgeführt werden, in deren Verlauf das
sonstige Wärmepumpenanlagen und B - 2.3.1 Nachteilige Auswirkungen auf unsere Dach ganz oder teilweise entfernt wird
Windkraftkleinanlagen? Leistungspflicht oder die das Gebäude überwiegend unbe-
a) Sie haben die versicherten Photovoltaik-, Solar- Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies da- nutzbar machen;
thermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärme- zu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leis- cc) in dem versicherten Gebäude ein Gewer-
pumpenanlagen und Windkraftkleinanlagen tungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt: bebetrieb aufgenommen oder verändert
stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall – Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verlet- wird;
von einem für das jeweilige Gewerk qualifizier- zen, sind wir nicht leistungspflichtig. dd) das Gebäude nach Vertragsschluss unter
ten Fachbetrieb warten zu lassen. Hierüber ist – Verletzen Sie eine Obliegenheit grob fahrlässig, Denkmalschutz gestellt wird.
ein Nachweis zu führen. verzichten wir bis zu einem Entschädigungsbe-
b) Sie haben die vom jeweiligen Hersteller zur trag in Höhe von 50.000 EUR auf den Einwand B - 3.2 Ihre Pflichten
Verfügung gestellten Daten und Programme für der Leistungsfreiheit und auf eine Leistungskür- a) Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen
die versicherten Photovoltaik-, Solarthermie-, zung. Für den 50.000 EUR übersteigenden Teil Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine
Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpen- des Entschädigungsbetrages bleiben wir be- Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor-
anlagen und Windkraftkleinanlagen aufzube- rechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere nahme durch einen Dritten gestatten.
wahren. Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis b) Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne un-
c) Zur Feststellung des Ertragsausfalls einer ver- zu kürzen. sere vorherige Zustimmung eine Gefahr-
sicherten Photovoltaikanlage haben Sie die Im Fall der Verletzung einer nach Eintritt des Versi- erhöhung vorgenommen oder gestattet haben,
Vertragsunterlagen über die Energielieferungen cherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- so müssen Sie uns diese unverzüglich anzei-
sowie die Abrechnungen der letzten 3 Jahre rungsobliegenheit sind wir nur dann vollständig oder gen.
aufzubewahren. teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonder- c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer
te Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen
B - 2.2 Welche Obliegenheiten sind bei und Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. eintritt, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen,
nach Eintritt des Versicherungsfalls nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
zu beachten? Unter folgenden Voraussetzungen bleibt der Versi-
Ohne Ihre Mitwirkung können wir unsere Leistung cherungsschutz bestehen: B - 3.3 Kündigung oder Vertragsänderung
nicht erbringen. Im Schadensfall müssen Sie daher Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässig- durch uns
die folgenden Pflichten erfüllen: keit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. a) Kündigungsrecht
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässig- Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach B - 3.2 a),
B - 2.2.1 Sie haben bei und nach Eintritt des Ver- keit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn
sicherungsfalls folgende Pflichten: wenn Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob
a) Sorgen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung Obliegenheit fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen
und Minderung des Schadens; – weder für den Eintritt oder die Feststellung des von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben
Dabei müssen Sie unsere Anweisungen, soweit Versicherungsfalls Sie zu beweisen.
dies für Sie zumutbar ist, befolgen sowie An- – noch für die Feststellung oder den Umfang un- Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässig-
weisungen - ggf. auch mündlich oder telefo- serer Leistungspflicht ursächlich war. keit, können wir unter Einhaltung einer Frist von
nisch - einholen, wenn die Umstände dies ge- Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig einem Monat kündigen.
statten. Erteilen mehrere an dem Versiche- verletzt haben. Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen
rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied- nach B - 3.2 b) und c) bekannt, können wir den
liche Weisungen, haben Sie nach pflicht- B - 2.3.2 Unser Kündigungsrecht Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
gemäßem Ermessen zu handeln. Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag ver- Monat kündigen.
b) Melden Sie uns den Schadeneintritt unverzüg- letzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls er- b) Vertragsänderung
lich - ggf. auch mündlich oder telefonisch -, füllen müssen, können wir zusätzlich zu den in Statt der Kündigung können wir ab dem Zeit-
nachdem Sie von ihm Kenntnis erhalten haben; B - 2.3.1 genannten Rechten den Vertrag fristlos punkt der Gefahrerhöhung einen unseren Ge-
c) Zeigen Sie Schäden durch strafbare Handlun- kündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb schäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten
gen gegen das Eigentum unverzüglich der eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Beitrag verlangen oder die Absicherung der er-
Polizei an; Kenntnis erhalten haben, erklären. höhten Gefahr ausschließen.
d) Reichen Sie uns und der Polizei unverzüglich Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nach- Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrer-
ein Verzeichnis der abhandengekommenen weisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder höhung um mehr als 10 % oder schließen wir
Sachen ein; vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist. die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so
e) Lassen Sie das Schadenbild so lange unverän- können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats
dert, bis die Schadenstelle oder die beschädig- B-3 Welche besonderen Umstände nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhal-
ten Sachen durch uns freigegeben worden sind. erhöhen die Gefahr? tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung
Sind Veränderungen unumgänglich, müssen müssen wir Sie auf dieses Kündigungsrecht
das Schadenbild nachvollziehbar dokumentiert B - 3.1 Begriff der Gefahrerhöhung hinweisen.
(z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sa- a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Ab-
chen bis zu einer Besichtigung durch uns auf- gabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich B - 3.4 Erlöschen unserer Rechte
bewahrt werden; vorhandenen Umstände so verändert werden, Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpas-
f) Geben Sie uns soweit möglich unverzüglich je- dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder ei- sung nach B - 3.3 erlöschen, wenn wir diese nicht
de Auskunft - auf Verlangen in Textform -, die ne Vergrößerung des Schadens oder die unge- innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der
zur Feststellung des Versicherungsfalls oder rechtfertigte Inanspruchnahme der Barmenia Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand
des Umfanges unserer Leistungspflicht erfor- wahrscheinlicher wird. wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung
derlich ist. Zusätzlich ist uns jede Untersuchung b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber bestanden hat.
über Ursache und Höhe des Schadens und nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrer-
über den Umfang unserer Entschädigungs- heblicher Umstand ändert, nach dem wir vor B - 3.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
pflicht zu gestatten; Vertragsschluss gefragt haben. a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versiche-
g) Sie müssen uns angeforderte Belege einrei- c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, rungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung ver-
chen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht pflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach B - 3.2 a)
zugemutet werden kann; hat oder nach den Umständen als mitversichert vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese
gelten soll. Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt,
unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
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das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Für den Fall, dass ein Realgläubiger sein Grund- bb) Fläche von Geschäftsräumen
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit pfandrecht angemeldet hat, beachten Sie bitte die Wenn auch beruflich/gewerblich genutzte
haben Sie zu beweisen. Sonderregelung unter B - 4.4. Räume zu den im Versicherungsschein
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach B - 3.2 b) Wir können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist bezeichneten Gebäuden gehören, deren
und c) sind wir für einen Versicherungsfall, der von drei Monaten zum jeweiligen Ablauftermin in Fläche nicht bereits in der Wohnfläche
später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein- Textform kündigen. gemäß aa) berücksichtigt ist, ist die Fläche
tritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen dieser Räume der Wohnfläche hinzuzu-
sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre An- B - 4.2.4 Kündigung nach dem Versicherungsfall rechnen.
zeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können b) der Gebäudetyp,
Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Sie oder wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung c) die Bauausführung und -ausstattung,
Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungs- ist in Textform zu erklären. d) die Nutzung,
pflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrer- Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens ei- e) sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Bei-
höhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die An- nen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen tragsberechnung erheblich sind und
zeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt über die Entschädigung zugegangen sein. f) der Anpassungsfaktor (siehe B - 7.1).
war. Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils
c) Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in
aa) soweit Sie nachweisen, dass die Gefah- sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestim- dem jeweiligen Jahr beginnende Versiche-
rerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeit- rungsjahr nach den Regelungen unter B - 7.1.
des Versicherungsfalls oder den Umfang punkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des
der Leistungspflicht war oder Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berech-
bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versi- Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam. net durch die Multiplikation folgender Werte:
cherungsfalls die Frist für unsere Kündi- – Anzahl der Quadratmeter Wohn- und Nutz-
gung abgelaufen und eine Kündigung B - 4.3 Wegfall des versicherten Risikos fläche,
nicht erfolgt war oder Wenn ein versichertes Risiko vollständig und dauer- – Beitrag je Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche,
cc) wenn wir statt der Kündigung ab dem haft wegfällt, so erlischt die Versicherung bezüglich – Anpassungsfaktor.
Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen un- dieses Risikos zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom
seren Geschäftsgrundsätzen entspre- Wegfall des Risikos erfahren. Der Beitrag richtet sich auch nach dem Gebäude-
chenden erhöhten Beitrag verlangen. Uns steht der Beitrag zu, den wir hätten erheben alter. Für die jeweilige versicherte Gefahr ändert sich
können, wenn die Versicherung dieses Risikos nur der aus dem maßgeblichen tariflichen Beitrags-
bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu satz - sowie eventueller Beitragszuschläge für be-
Beginn des Versicherungsschutzes/ dem wir vom Wegfall erfahren. sondere Gefahrverhältnisse - ermittelte Beitrag zu
Dauer und Ende des Vertrages Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maß-
B - 4.4 Ihre Nachweispflicht bei Kündigung bei gabe der Regelungen unter B - 7.2.
B-4 Wann beginnt der Versicherungs- angemeldetem Grundpfandrecht durch
schutz? Realgläubiger B-6 Was geschieht bei einer
Wann beginnt und endet der Vertrag? Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht ange- nachträglichen Änderung
meldet, ist eine Kündigung des Versicherungsvertra- eines Beitragsmerkmals?
B - 4.1 Beginn des Versicherungsschutzes ges durch Sie im Hinblick auf die Gefahren der
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi- Feuerversicherung gemäß A 1 - 2.1 (Brand; Blitz- B - 6.1 Beitragserhöhung
cherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie schlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Ver- Ändert sich nachträglich ein Umstand nach B - 5 a)
den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich puffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luft- bis e) und ergibt sich dadurch ein höherer Beitrag,
nach Fälligkeit im Sinne von B - 8.2.1 zahlen. fahrzeugs oder eines unbemannten Flugkörpers, gilt:
seiner Teile oder Ladung; Seng-, Schmor- und Wir können den höheren Beitrag ab dem Zeitpunkt
Sofern Versicherungsschutz für die weiteren Natur- Nutzwärmeschäden) nur wirksam, wenn Sie mindes- verlangen, zu dem die Änderung angezeigt wird.
gefahren "Überschwemmung" und "Rückstau" (siehe tens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsver-
A 5 - 1.7) vereinbart wurde, beginnt der Versiche- trages nachgewiesen haben, dass zu dem Zeitpunkt, B - 6.2 Beitragsreduzierung
rungsschutz für diese Gefahren nicht vor dem Ablauf zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Entfällt nachträglich ein Umstand nach B - 5 a) bis e)
der 14-tägigen Wartezeit (siehe A 5 - 1.7.3). Grundstück nicht mit dem Grundpfandrecht belastet und ergibt sich dadurch ein niedrigerer Beitrag, gilt:
war oder dass der Realgläubiger der Kündigung zu- Wir müssen den Beitrag ab dem Zeitpunkt reduzie-
B - 4.2 Dauer und Ende des Vertrages gestimmt hat. Dies gilt nicht für eine Kündigung nach ren, ab dem wir davon Kenntnis erhalten.
B - 4.2.1 Vertragsdauer Veräußerung oder im Versicherungsfall. Das gleiche gilt, wenn diese Umstände ihre Bedeu-
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein an- tung verloren haben oder Sie nur irrtümlich ange-
gegebenen Zeitraum abgeschlossen. nommen hatten, dass sie vorliegen.
Der Versicherungsbeitrag
B - 4.2.2 Stillschweigende Verlängerung B-7 Änderung des Beitrags im
Der Vertrag verlängert sich mit dem Ablauf der Ver- B-5 Wie und nach welchen Merkmalen Vertragsverlauf
tragslaufzeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr wird der Beitrag ermittelt?
stillschweigend, wenn nicht bis zum jeweiligen Ab- B - 7.1 Anpassung von Versicherungsschutz
lauftermin der anderen Vertragspartei eine Kündi- Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind und Beitrag
gung zugegangen ist. a) die Wohn-/Nutzfläche, Es gelten folgende Grundlagen:
aa) Fläche von Wohn-/Hobbyräumen
B - 4.2.3 Vertragsbeendigung (Wohnfläche) B - 7.1.1 Wird der Versicherungsschutz nach
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Als Wohnfläche gilt die Grundfläche aller A 1 - 8.1.1 angepasst, verändert sich der Beitrag.
endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung Räume der im Versicherungsschein be- Dazu kommt es, wenn sich der Anpassungsfaktor
bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. zeichneten Gebäude einschließlich Hobby- erhöht oder vermindert.
räume.
Während der bei Vertragsbeginn vereinbarten Ver- Nicht zu berücksichtigen sind Treppen, B - 7.1.2 Anpassungsfaktor
tragslaufzeit können Sie den Vertrag zum Ablauf in Balkone, Loggien und Terrassen sowie Das im Versicherungsschein bezeichnete Gebäude
Textform kündigen, ohne dass eine Frist einzuhalten Keller-, Speicher-/Bodenräume, die nicht ist mit dem ortsüblichen Neubauwert zum Zeitpunkt
ist. zu Wohn- oder Hobbyzwecken genutzt des Versicherungsfalls versichert (siehe A 1 - 8.1.1).
Mit Beginn des ersten Verlängerungsjahres können werden. Wegen der Entwicklung der Baupreise und Tariflöh-
Sie den Vertrag täglich in Textform kündigen. Der Die Wohnfläche gilt als richtig ermittelt, ne im Baugewerbe ist dieser ortsübliche Neubauwert
Vertrag endet in diesem Fall mit Ablauf des Tages, wenn sie nach Miet- bzw. Kaufvertrag an- Schwankungen unterworfen. Um diese auszuglei-
an dem uns die Kündigung zugegangen ist. Sie kön- gegeben oder durch sachverständige Drit- chen, passen wir den Versicherungsschutz nach
nen den Vertrag auch zu einem späteren, in der Zu- te ermittelt wurde (z. B. auf Grundlage der A 1 - 8.1.1 an die Baukostenentwicklung an. Aus
kunft liegenden Zeitpunkt kündigen. Wohnflächenverordnung); diesem Grund ändert sich auch der Beitrag - dies
geschieht durch den Anpassungsfaktor.
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Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Bei- Das gilt auch, wenn erforderliche Veränderungen
1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr trag mindestens alle 5 Jahre - gerechnet ab des Beitrags festgestellt, aber bei einer Beitragsan-
beginnende Versicherungsjahr. Er erhöht oder ver- 01.01.2025 - neu kalkuliert. passung nicht berücksichtigt werden, weil sie
mindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den – unterhalb der Bagatellgrenze von drei Prozent
sich folgende Indizes geändert haben: B - 7.3.2 Regeln der Prüfung/Neukalkulation liegen (siehe B - 7.3.4 a))
– Der „Baupreisindex für Wohngebäude" für den Die Neukalkulation berücksichtigt auf der Basis der oder
Monat Mai des Vorjahres bisherigen Schadenentwicklung insbesondere die – die Neuvertragsbeiträge im Sinne von
und voraussichtliche künftige Entwicklung des Schaden- B - 7.3.4 b) überschreiten.
– der „Tariflohnindex für das Baugewerbe" für das bedarfs.
2. Quartal des Vorjahres. Auf Grund des in Absatz 1 geregelten Vortrags kön-
Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt be- Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen un- nen zunächst ungenutzte bzw. unberücksichtigte Er-
kannt. ternehmenseigene und unternehmensübergreifende höhungen bei der nächsten Überprüfung (B - 7.3.1)
Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Bau- Daten in Betracht; unternehmensübergreifende Da- nachgeholt werden. Reduzierungen werden zwin-
preisindex zu 80 Prozent und die des Tariflohnindex ten werden u.a. vom Gesamtverband der Deutschen gend nachgeholt, sobald die Bagatellgrenze über-
zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei der Berechnung Versicherungswirtschaft e. V. bzw. von der Bundes- schritten wurde.
der Veränderungsraten zum Vorjahr und der an- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur
schließenden Gewichtung beider Veränderungsraten Verfügung gestellt. B - 7.3.6 Wirksamwerden der Anpassung
wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma ge- Wir können den Beitrag im Verlauf eines Versiche-
rundet. Sind Teile des Gesamtbestands aller versicherten rungsjahres einmal anpassen.
Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach Gebäude nach objektiven risikobezogenen Kriterien Wir teilen Ihnen eine Beitragserhöhung spätestens
dem Komma gerundet. voneinander abgrenzbar, kann die Ermittlung des einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und wei-
Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Anpassungsbedarfs durch eine gesondert zu kalku- sen Sie auf Ihr Kündigungsrecht (siehe B - 7.3.7)
Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird lierende Zusammenfassung erfolgen, welche ma- hin.
aufgerundet, sonst abgerundet. thematisch-statistischen und geographischen Ver-
fahren folgt. Solche Zusammenfassungen kommen B - 7.3.7 Ihr Kündigungsrecht im Fall einer
B - 7.2 Anpassung des Beitrags auf Grund z. B. bei den Kriterien „Nutzungsart des Gebäudes“, Beitragserhöhung
des Gebäudealters „Bauart“ oder „Geographische Lage“ in Betracht. Erhöhen wir auf Grund unseres Beitragsanpas-
Der Beitrag zur Wohngebäudeversicherung richtet Auch sind wir berechtigt, hierbei diejenigen Versi- sungsrechts nach B - 7.3 den Beitrag, ohne dass
sich unter anderem nach dem Gebäudealter. Für die cherungsverträge zusammenzufassen, die nach ver- sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert,
jeweilige versicherte Gefahr ändert sich der aus dem sicherungsmathematischen Grundsätzen einen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats
maßgeblichen tariflichen Beitragssatz - sowie even- gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen. nach Zugang unserer Mitteilung der Beitragserhö-
tueller Beitragszuschläge für besondere Gefahrver- hung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam,
hältnisse - ermittelte Beitrag zu Beginn eines jeden Die Neukalkulation ist stets auf der Basis einer aus- frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bei-
Versicherungsjahres nach Maßgabe der als Anlage reichend großen Zahl abgrenzbarer Risiken durchzu- tragserhöhung wirksam geworden wäre.
zu diesen Versicherungsbedingungen beigefügten führen. Sie muss darüber hinaus die anerkannten
Tabelle (siehe Seite 40). Dementsprechend werden Grundsätze der Versicherungsmathematik und Ver- Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet
bis zu einem Gebäudealter von unter 16 Jahren in sicherungstechnik berücksichtigen. kein Kündigungsrecht.
den Beiträgen für die Gefahren Feuer, Leitungswas-
ser und Sturm/Hagel ausschließlich Beitragsnach- Im Rahmen gesetzlich vorgeschriebener oder be- B - 7.3.8 Die Bestimmungen über die Anpassung
lässe berücksichtigt, die sich jedes Versicherungs- triebsnotwendiger Veränderungen des Sicherheits- von Versicherungsschutz und Beitrag nach B - 7.1
jahr reduzieren. kapitals dürfen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung bleiben unberührt. Die insoweit maßgebliche Bau-
Beitragszuschläge werden der bisher kalkulierten Verzinsung dieses Kapitals preisentwicklung darf im Rahmen der Anpassung
– für die Gefahr Feuer ab einem Gebäudealter mit in die Neukalkulation einbezogen werden. der Beiträge nach dieser Vorschrift nicht berücksich-
von 31 Jahren, tigt werden.
– für die Gefahr Leitungswasser ab einem Veränderungen des Gewinnansatzes und der Provi-
Gebäudealter von 16 Jahren und sionssätze bleiben bei der Neukalkulation außer Be- B-8 Was müssen Sie bei der Beitrags-
– für die Gefahr Sturm/Hagel ab einem Gebäude- tracht. zahlung beachten?
alter von 32 Jahren Was geschieht, wenn Sie einen
berücksichtigt. B - 7.3.3 Recht auf Beitragserhöhung/ Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
Pflicht zur Beitragssenkung
B - 7.3 Grundlagen für eine Beitragsanpas- a) Sofern die Neukalkulation eine Erhöhung des B - 8.1 Beitragszahlung/Versicherungsperiode/
sung ohne Änderung des Versiche- Beitrags ergibt, sind wir berechtigt, den Beitrag Versicherungsteuer
rungsschutzes für die bestehenden Verträge anzupassen. B - 8.1.1 Die Beiträge können Sie je nach Verein-
In der Gleitenden Neuwert- bzw. Gleitenden Zeit- b) Im Fall einer sich aus der Neukalkulation erge- barung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder
wertversicherung ergibt sich der von Ihnen zu zah- benden Beitragsreduzierung sind wir verpflich- jährlich bezahlen. Danach bestimmt sich die Dauer
lende Beitrag aus der Multiplikation des vereinbarten tet, den Beitrag für die bestehenden Verträge der Versicherungsperiode: Sie beträgt
Grundbeitrags mit der Anzahl der Quadratmeter anzupassen. – bei Monatsbeiträgen einen Monat,
Wohn- und Nutzfläche und mit dem jeweils gültigen – bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr,
Anpassungsfaktor. B - 7.3.4 Grenzen einer Beitragsänderung – bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und
a) Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des – bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
Der Beitrag wird unter Berücksichtigung der Scha- Beitrags weniger als drei Prozent (Bagatell- Bei einem Einmalbeitrag ist die Versicherungsperio-
denaufwendungen, der Kosten (insbesondere der grenze), besteht kein Anpassungsrecht und de die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens
Provisionen, der Sach- und Personalkosten, des auch keine Anpassungsverpflichtung. ein Jahr.
Aufwands für die Rückversicherung), des Gewinn- b) Der neue Beitrag darf nicht höher sein als der
ansatzes und der Feuerschutzsteuer kalkuliert. Beitrag für den gleichen Versicherungsschutz B - 8.1.2 Versicherungsteuer
für neu abzuschließende Verträge (bei gleichen Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versi-
B - 7.3.1 Prüfung/Neukalkulation der Beiträge risikotechnischen Voraussetzungen). cherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom
Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag für In diesen Fällen kann eine festgestellte, aber nicht Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.
bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen durchgeführte Erhöhung bzw. Verminderung des
und - wenn die Entwicklung der Schadenaufwen- Beitrags nach B - 7.3.5 auf die nächste Überprüfung B - 8.2 Zahlung und Folgen verspäteter
dungen, der Feuerschutzsteuer und der den Verträ- vorgetragen werden. Zahlung/Erster oder einmaliger Beitrag
gen zurechenbaren Kosten es erforderlich macht - B - 8.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der
an diese Entwicklung anzupassen. B - 7.3.5 Spätere Berücksichtigung von festge- Zahlung
stellten erforderlichen, aber nicht durch- Wenn Sie den Versicherungsschein erhalten, wird
Zweck der Prüfung ist es, eine sachgemäße Be- geführten Änderungen der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach
rechnung der Beiträge und eine dauerhafte Erfüll- Im Fall einer sich aus der Neukalkulation ergeben- Ablauf von 14 Tagen zur Zahlung fällig.
barkeit unserer Verpflichtungen aus den Versiche- den Beitragserhöhung kann diese für die nächste Ist für die Zahlung ein anderer, späterer Fälligkeits-
rungsverträgen sicherzustellen. Überprüfung vorgetragen werden. zeitpunkt vereinbart und im Versicherungsschein
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angegeben und obige Frist von 14 Tagen nach Er- – die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die spruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum
halt des Versicherungsscheins abgelaufen, so ist der nach B - 8.3.4 mit der Fristüberschreitung ver- des Versicherungsschutzes entspricht.
Beitrag unverzüglich zum vereinbarten Zeitpunkt zu bunden sind.
zahlen. B - 9.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei
B - 8.3.4 Verlust des Versicherungsschutzes Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
B - 8.2.2 Späterer Beginn des und Kündigung fehlendem versicherten Interesse
Versicherungsschutzes Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist den ange- B - 9.2.1 Wenn Sie Ihr Recht ausüben, Ihre Ver-
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag zu ei- mahnten Betrag nicht bezahlt haben, tragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerru-
nem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versi- – besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung fen, brauchen wir nur den auf die Zeit nach Zugang
cherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt. kein Versicherungsschutz. des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags zu er-
Darauf müssen wir Sie durch gesonderte Mitteilung – können wir den Vertrag kündigen, ohne eine statten. Voraussetzung ist, dass wir in der Belehrung
in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Frist einzuhalten. über das Widerrufsrecht über die Rechtsfolgen des
Versicherungsschein aufmerksam gemacht haben. Wenn Sie nach unserer Kündigung innerhalb Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen
eines Monats den angemahnten Betrag bezah- und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungs-
Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete len, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungs- schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versi- fälle zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, haben
cherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt. Ihrer Zahlung besteht kein Versicherungs- wir zusätzlich die für das erste Jahr des Versiche-
schutz. rungsschutzes gezahlten Beiträge zu erstatten; dies
B - 8.2.3 Zahlung bei abweichendem Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah- gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versiche-
Versicherungsschein lungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristab- rungsvertrag in Anspruch genommen haben.
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag lauf wirksam wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit
oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste der Zahlung in Verzug sind. Hierauf weisen wir Sie B - 9.2.2 Wird das Versicherungsverhältnis durch
oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach bei der Kündigung ausdrücklich hin. unseren Rücktritt beendet,
Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. – weil Sie Gefahrumstände, nach denen wir vor
B - 8.4 Beitragszahlung per SEPA-Lastschrift- Vertragsannahme in Textform gefragt haben,
B - 8.2.4 Rücktritt mandat, PayPal oder mit Kreditkarte nicht angezeigt haben, so steht uns der Beitrag
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht als Geschäftsgrundlage/ bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu;
rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zu- Kündigungsrecht bei Widerruf – weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht
rücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir Den Versicherungsvertrag mit Ihnen können wir nur rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine
können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, abschließen und weiterführen, wenn wir von Ihnen angemessene Geschäftsgebühr zu.
dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet oder von einer anderen Person durch ein SEPA-
haben. Lastschriftmandat, durch Überlassung von Kredit- B - 9.2.3 Wird das Versicherungsverhältnis durch
kartendaten oder durch Anweisungen an den Zah- unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung be-
B - 8.2.5 Unsere Leistungsfreiheit bei Nichtzah- lungsdienst PayPal ermächtigt, bzw. in die Lage ver- endet, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der
lung des Erst- oder Einmalbeitrags setzt werden, den jeweils fälligen Beitrag von Ihrem Anfechtungserklärung zu.
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht bzw. deren Konto einzuziehen.
zu dem nach B - 8.2.1 maßgebenden Fälligkeitszeit- B - 9.2.4 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags
punkt zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung des B - 8.4.1 Ihre Pflichten verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be-
Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur a) Für einen erfolgreichen Beitragseinzug müssen ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das
Leistung verpflichtet, wenn wir Sie durch gesonderte Sie sicherstellen, dass das Konto zum Zeitpunkt Interesse bei einer Versicherung, die für ein künfti-
Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen der Fälligkeit des Beitrags eine ausreichende ges Unternehmen oder für ein anderes künftiges
Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- Deckung aufweist. Interesse genommen ist, nicht entsteht.
folge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam b) Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden Wir können jedoch eine angemessene Geschäfts-
gemacht haben. von uns nicht eingezogen werden, ist die Zah- gebühr verlangen.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn Sie lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un- Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der
die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. verzüglich nach unserer in Textform abgegebe- Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidri-
nen Zahlungsaufforderung erfolgt. gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
B - 8.3 Zahlung und Folgen verspäteter c) Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA-Last- nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu
Zahlung/Folgebeitrag schriftmandates bzw. der Ermächtigung zum dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit
B - 8.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Beitragseinzug begründenden Umständen erfahren.
Zahlung Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die an-
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbar- derweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug B - 10 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
ten Zeitpunkt fällig. widerrufen, so können wir den Vertrag zum En-
de des laufenden Versicherungsmonats Werden Sie vor Vollendung des 58. Lebensjahres
B - 8.3.2 Verzug außerordentlich kündigen. unverschuldet und unfreiwillig arbeitslos, wird der
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezah- Versicherungsvertrag bei Vorliegen der nachfolgen-
len, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine B - 8.4.2 Änderung des Zahlungsweges den Kriterien in dem dort genannten zeitlichen
Mahnung von uns erhalten haben. Kann der fällige Beitrag mangels Kontodeckung Umfang bei fortbestehendem Versicherungsschutz
nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift beitragsfrei gestellt.
Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht von dem/der Kontoinhaber/in bzw. deren Bankinstitut
verschuldet haben. trotz korrekter Abbuchung zurückgegeben, sind wir B - 10.1 Begriff der Arbeitslosigkeit
hinsichtlich der offenen und zukünftig fällig werden- Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn
Bei Verzug sind wir berechtigt, Ersatz für den den Beiträge berechtigt, von Ihnen die Beitragszah- a) Sie von der Agentur für Arbeit nach den Rege-
Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug lung außerhalb des vereinbarten Zahlungsweges zu lungen des Sozialgesetzbuches (SGB) III als
entstanden ist. verlangen. Sie sind zur Begleichung der rückständi- arbeitslose Person geführt werden und
gen sowie zukünftig fällig werdenden Beiträge auf b) Arbeitslosengeld (gemäß SGB III) oder Arbeits-
B - 8.3.3 Zahlungsfrist einem alternativen Zahlungsweg erst verpflichtet, losengeld II (gemäß SGB II) beziehen.
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezah- wenn Sie hierzu von uns in Textform aufgefordert
len, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform ei- wurden. Durch die Banken erhobene Bearbeitungs- B - 10.2 Leistungsvoraussetzungen und
ne Zahlungsfrist setzen (Mahnung). Die Zahlungs- gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug Leistungsdauer
frist muss mindestens zwei Wochen betragen. können wir Ihnen in Rechnung stellen. a) Standen Sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit
mindestens 24 Monate ununterbrochen in ei-
Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn B-9 Beitrag bei vorzeitiger nem Beschäftigungsverhältnis (keine geringfü-
sie folgende Informationen enthält: Vertragsbeendigung gige Beschäftigung) und
– Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die b) bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt
Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und B - 9.1 Allgemeiner Grundsatz der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate und
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, c) ist der fällige Beitrag für diesen Vertrag bei Ein-
soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur An- tritt der Arbeitslosigkeit vollständig bezahlt,
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so wird der Versicherungsvertrag für maximal entsprechend, wenn die Verträge bei demsel- Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der
12 Monate beitragsfrei gestellt. Dies gilt ab der Bei- ben Versicherer bestehen. Versicherte Ihr Repräsentant ist.
tragsfälligkeit, die der Meldung an uns über die be- Erhalten Sie oder der Versicherte aus anderen b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es
stehende Arbeitslosigkeit folgt. Die Beendigung der Versicherungsverträgen Entschädigung für nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen. denselben Schaden, so ermäßigt sich der An- abgeschlossen worden ist oder es ihm nicht
spruch aus dem vorliegenden Vertrag in der möglich oder nicht zumutbar war, Sie rechtzeitig
B - 10.3 Unterbrechung der Arbeitslosigkeit Weise, dass die Entschädigung aus allen Ver- zu benachrichtigen:
Werden Sie während dieser 12 Monate von der trägen insgesamt nicht höher ist, als wenn der c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es
Agentur für Arbeit nicht mehr als arbeitslose Person Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auf-
geführt und sollten Sie dann in diesem Zeitraum er- denen die Beiträge errechnet wurden, nur in trag des Versicherten geschlossen und uns
neut im Sinne dieser Bedingungen arbeitslos wer- diesem Vertrag in Deckung gegeben worden nicht darüber informiert haben.
den, wird die Beitragsfreistellung des Versiche- wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungs-
rungsvertrages fortgesetzt. Dies gilt ab der Beitrags- grenzen ermäßigt sich der Anspruch in der B - 13 Übergang von Ersatzansprüchen
fälligkeit, die der Meldung an uns über die erneute Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt
Arbeitslosigkeit folgt. keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als B - 13.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs- Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten
ist auch bei Unterbrechung der Arbeitslosigkeit auf summen in diesem Vertrag in Deckung gege- zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir
insgesamt maximal 12 Monate begrenzt. ben worden wäre. den Schaden ersetzen.
c) Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend
B - 10.4 Arbeitslosigkeit von Selbstständigen Absicht geschlossen, sich dadurch einen gemacht werden.
Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
selbstständige Tätigkeit, außer durch Arbeitsunfä- fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person,
higkeit, unfreiwillig und nicht nur vorübergehend ein- Vertrag nichtig. mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher
gestellt haben (z. B. wegen Insolvenz) und sich nach Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, Gemeinschaft leben, können wir den Übergang nicht
besten Kräften um Arbeit bemühen. zu dem wir von den die Nichtigkeit begründen- geltend machen, es sei denn, diese Person hat den
Eine Beitragsfreistellung als Selbstständiger kann den Umständen Kenntnis erhalten. Schaden vorsätzlich verursacht.
nur einmal während der Vertragslaufzeit in Anspruch
genommen werden. Die Beendigung der Arbeitslo- B - 11.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung B - 13.2 Obliegenheiten zur Sicherung von
sigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen. a) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehr- Ersatzansprüchen
fachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Siche-
B - 10.5 Nachweispflicht von dem Entstehen der Mehrfachversicherung rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be-
Die entsprechenden Nachweise über die Erfüllung geschlossen, können Sie verlangen, dass der achtung der geltenden Form- und Fristvorschriften
der Voraussetzungen sind von Ihnen zu erbringen. später geschlossene Vertrag aufgehoben oder zu wahren, und nach Übergang des Ersatzan-
Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für die Versicherungssumme unter verhältnismäßi- spruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns
Arbeitslosigkeit, die bei Antragstellung bereits be- ger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag soweit erforderlich mitzuwirken.
kannt oder schriftlich angekündigt war. herabgesetzt wird, der durch die frühere Versi- Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir
cherung nicht gedeckt ist. zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolge
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herab- dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen
Weitere Bestimmungen setzung der Versicherungssumme und Anpas- können. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung
sung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung
B - 11 Mehrere Versicherer, wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht. in einem der Schwere Ihres Verschuldens entspre-
Mehrfachversicherung b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwen- chenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
den, wenn die Mehrfachversicherung dadurch Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen
B - 11.1 Anzeigepflicht entstanden ist, dass nach Abschluss der meh- Sie.
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen reren Versicherungsverträge der Versiche-
dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Ver- rungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die B - 14 Repräsentanten
sicherer die andere Versicherung unverzüglich mit- mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig
zuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versiche- oder im Einvernehmen der Versicherer ge- Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten
rer und die Versicherungssumme anzugeben. schlossen worden, können Sie nur die verhält- Ihrer Repräsentanten zurechnen lassen.
nismäßige Herabsetzung der Versicherungs- Repräsentant ist, wer im Bereich der Risikoverwal-
B - 11.2 Rechtsfolgen der Verletzung der summen und der Beiträge verlangen. tung befugt ist, selbstständig in einem gewissen,
Anzeigepflicht nicht ganz unbedeutenden Umfang für Sie zu
Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach B - 11.1 vor- B - 12 Versicherung für fremde Rechnung handeln.
sätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in
B - 2.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi- B - 12.1 Rechte aus dem Vertrag B - 15 Vollmacht des
gung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis- Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Versicherungsvertreters
tungsfrei. Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem B - 15.1 Erklärungen von Ihnen
des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versi- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
Versicherung erhalten haben. cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzu-
Versicherungsschein besitzt. nehmen betreffend
B - 11.3 Haftung und Entschädigung bei a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versi-
Mehrfachversicherung B - 12.2 Zahlung der Entschädigung cherungsvertrages;
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse ge- Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein-
gen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine schließlich dessen Beendigung;
die Versicherungssummen zusammen den Ver- Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann c) Anzeige- und Informationspflichten vor Ab-
sicherungswert oder übersteigt aus anderen die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zu- schluss des Vertrages und während des Versi-
Gründen die Summe der Entschädigungen, die stimmung verlangen. cherungsverhältnisses.
von jedem Versicherer ohne Bestehen der an-
deren Versicherung zu zahlen wären, den Ge- B - 12.3 Kenntnis und Verhalten B - 15.2 Erklärungen von uns
samtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung a) Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten von Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
vor. rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi- Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamt- cherung für fremde Rechnung auch die Kennt- oder deren Nachträge zu übermitteln.
schuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag nis und das Verhalten des Versicherten zu be-
aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach rücksichtigen.
seinem Vertrag obliegt; Sie können aber im Soweit der Vertrag Ihre Interessen und die des
Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr
entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt Interesse das Verhalten und die Kenntnis des
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[Seite 39]
B - 16 Was ist bei Mitteilungen an uns B - 17.4 Durchführung der Anpassung B - 22 Sanktions-/Embargoklausel
zu beachten? Die nach B - 17.1 bis B - 17.3 zulässigen Änderun-
Was gilt bei Änderung Ihrer gen werden Ihnen in Textform bekannt gegeben und Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbe-
Anschrift? erläutert. Sie finden Anwendung, wenn wir Ihnen die stimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
Änderung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt
B - 16.1 Formvorgaben Wirksamwerdens mitteilen und Sie in Textform auf anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und Ihr Kündigungsrecht nach B - 17.5 hinweisen. sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union
soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes be- oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste-
stimmt ist, sind die für uns bestimmten Erklärungen B - 17.5 Kündigung hen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder
und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis be- Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsan- Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
treffen und die unmittelbar uns gegenüber erfolgen, passung Gebrauch, können Sie den Vertrag inner- Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor-
in Textform abzugeben. halb von sechs Wochen nach Zugang unserer Mittei- schriften der Europäischen Union oder der Bundes-
lung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, republik Deutschland entgegenstehen.
B - 16.2 Anzeigen oder Erklärungen sollen an frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwer-
folgende Stellen gerichtet werden: dens der Bedingungsanpassung. B - 23 Wenn Sie mit uns einmal nicht
– an unsere Hauptverwaltung oder zufrieden sind
– an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. B - 18 Wann verjähren Ansprüche
Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus aus diesem Vertrag? B - 23.1 Versicherungsombudsmann e. V.
Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung
Nachträgen. B - 18.1 Gesetzliche Verjährung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver- einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergeb-
B - 16.3 Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie jähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet nis geführt hat, können Sie sich an den Versiche-
uns mitteilen. Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürger- rungsombudsmann e. V. wenden.
gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wol- lichen Gesetzbuchs. Versicherungsombudsmann e. V.
len, gilt Folgendes: Postfach 08 06 32
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als B - 18.2 Aussetzung der Verjährung 10006 Berlin
zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei E-Mail:
letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben. uns geltend gemacht worden, ist die Verjährung ge- beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres hemmt. Dies gilt von der Geltendmachung bis zu Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Namens nicht mitteilen. dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung Tel.: 0800 3696000
in Textform zugeht. Fax: 0800 3699000
B - 17 Bedingungsänderung (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
B - 19 Welches Gericht ist zuständig? Aus dem Ausland wählen Sie bitte die folgenden ge-
Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser bührenpflichtigen Rufnummern:
Versicherungsbedingungen mit Wirkung für beste- B - 19.1 Für Klagen aus dem Versicherungsver- Tel.: +49 30 20605899
hende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder zu er- trag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig: Fax: +49 30 20605898.
setzen (Anpassung), wenn die Voraussetzungen – das Gericht am Sitz unseres Unternehmens
nach B - 17.1 bis B - 17.3 erfüllt sind: oder unserer Niederlassung, die für Ihren Ver- Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unab-
trag zuständig ist. hängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
B - 17.1 Unwirksamkeit einzelner Regelungen – das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie kei- Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an
Die Regelung in diesen Versicherungsbedingungen nen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres ge- dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
ist unwirksam geworden durch folgende Ereignisse: wöhnlichen Aufenthalts.
– ein Gesetz, auf dem die Bestimmungen des B - 23.2 Versicherungsaufsicht
Versicherungsvertrages beruhen, ändert sich B - 19.2 Für Klagen aus dem Versicherungsver- Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder
oder trag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts oder, treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags-
– es ergeht höchstrichterliche Rechtsprechung, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht abwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns
die den Versicherungsvertrag unmittelbar be- Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun-
trifft oder ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der
– es ergeht eine konkrete, individuelle, uns bin- B - 20 Welches Recht findet Anwendung? Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
dende Weisung der Bundesanstalt für Finanz- (BaFin)
dienstleistungsaufsicht oder der Kartellbehör- Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Sektor Versicherungsaufsicht
den im Wege eines bestandskräftigen Verwal- Graurheindorfer Str. 108
tungsakts. B - 21 Versicherungsjahr 53117 Bonn
– Das gilt auch, wenn eine im Wesentlichen in- E-Mail: poststelle@bafin.de
haltsgleiche Regelung in den Wohngebäude- Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Internet: https://www.bafin.de
versicherungsbedingungen eines anderen Ver- Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- Tel.: 0800 2 100 500
sicherers durch eines der genannten Ereignisse sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
unwirksam geworden ist. nen Zeitpunkt. Aus dem Ausland wählen Sie bitte die folgenden ge-
bührenpflichtigen Rufnummer:
B - 17.2 Störung des Gleichgewichts zwischen Ausnahme: +49 228 299 70 299.
Leistung und Gegenleistung Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus
Durch die Unwirksamkeit ist eine Vertragslücke ent- ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr B - 23.3 Rechtsweg
standen, die das bei Vertragsschluss vorhandene entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechts-
Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind weg zu beschreiten.
in nicht unbedeutendem Maße stört, und es besteht jeweils ganze Jahre.
keine konkrete gesetzliche Regelung zum Füllen der
Lücke. Beispiel:
Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be-
B - 17.3 Keine Schlechterstellung trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate,
Die angepassten Regelungen dürfen Sie als einzel- das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.
ne Bedingungen oder im Zusammenwirken mit an-
deren Bedingungen des Vertrages nicht schlechter
stellen als die bei Vertragsschluss vorhandenen
Regelungen.
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Anlage zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Premium-Schutz" – Wohn-/Nutzflächenmodell
(AVB Wohngebäude Premium-Schutz – Wohn-/Nutzfläche).
Tabelle über die Beitragsnachlässe und –zuschläge
auf Grund des sich ändernden Gebäudealters
Alter des Versicherte Gefahr
Gebäudes
Feuer Leitungs- Sturm/
wasser Hagel
(ab dem Kalenderjahr der Beitragsnachlass (-) /
Baufertigstellung gerechnet) Beitragszuschlag (+)
ab 0 bis unter 1 Jahr -37,00% -55,00% -22,14%
ab 1 bis unter 2 Jahre -35,30% -51,47% -21,43%
ab 2 bis unter 3 Jahre -33,60% -47,94% -20,71%
ab 3 bis unter 4 Jahre -31,90% -44,41% -20,00%
ab 4 bis unter 5 Jahre -30,20% -40,88% -19,29%
ab 5 bis unter 6 Jahre -28,50% -37,35% -18,57%
ab 6 bis unter 7 Jahre -26,80% -33,82% -17,86%
ab 7 bis unter 8 Jahre -25,10% -30,29% -17,14%
ab 8 bis unter 9 Jahre -23,40% -26,76% -16,43%
ab 9 bis unter 10 Jahre -21,70% -23,24% -15,71%
ab 10 bis unter 11 Jahre -20,00% -19,71% -15,00%
ab 11 bis unter 12 Jahre -18,30% -16,18% -14,29%
ab 12 bis unter 13 Jahre -16,60% -12,65% -13,57%
ab 13 bis unter 14 Jahre -15,66% -9,12% -12,86%
ab 14 bis unter 15 Jahre -14,72% -5,59% -12,14%
ab 15 bis unter 16 Jahre -13,31% -2,06% -11,43%
ab 16 bis unter 17 Jahre -11,90% 1,47% -10,71%
ab 17 bis unter 18 Jahre -10,50% 5,18% -10,00%
ab 18 bis unter 19 Jahre -9,09% 8,72% -9,29%
ab 19 bis unter 20 Jahre -7,68% 12,26% -8,57%
ab 20 bis unter 21 Jahre -6,27% 15,80% -7,86%
ab 21 bis unter 22 Jahre -4,86% 15,80% -7,14%
ab 22 bis unter 23 Jahre -3,46% 15,80% -6,43%
ab 23 bis unter 24 Jahre -2,05% 15,80% -5,71%
ab 24 bis unter 25 Jahre -0,64% 15,80% -5,00%
ab 25 bis unter 26 Jahre 0,00% 15,80% -4,29%
ab 26 bis unter 27 Jahre 0,00% 15,80% -3,57%
ab 27 bis unter 28 Jahre 0,00% 15,80% -2,86%
ab 28 bis unter 29 Jahre 0,00% 15,80% -2,14%
ab 29 bis unter 30 Jahre 0,00% 15,80% -1,43%
ab 30 bis unter 31 Jahre 0,00% 15,80% -0,71%
ab 31 bis unter 32 Jahre 1,00% 15,80% 0,00%
ab 32 bis unter 33 Jahre 2,00% 15,80% 0,71%
ab 33 bis unter 34 Jahre 3,00% 15,80% 1,43%
ab 34 bis unter 35 Jahre 4,00% 15,80% 2,14%
ab 35 bis unter 36 Jahre 5,00% 15,80% 2,86%
ab 36 bis unter 37 Jahre 6,00% 15,80% 3,57%
ab 37 bis unter 38 Jahre 7,00% 15,80% 4,29%
ab 38 bis unter 39 Jahre 8,00% 15,80% 5,00%
ab 39 bis unter 40 Jahre 9,00% 15,80% 5,71%
ab 40 bis unter 41 Jahre 10,00% 15,80% 6,43%
ab 41 bis unter 42 Jahre 11,00% 15,80% 7,14%
ab 42 bis unter 43 Jahre 12,00% 15,80% 7,86%
ab 43 bis unter 44 Jahre 13,00% 15,80% 8,57%
ab 44 bis unter 45 Jahre 14,00% 15,80% 9,29%
ab 45 bis unter 46 Jahre 15,00% 15,80% 10,00%
ab 46 bis unter 47 Jahre 16,00% 15,80% 10,00%
ab 47 bis unter 48 Jahre 17,00% 15,80% 10,00%
ab 48 bis unter 49 Jahre 18,00% 15,80% 10,00%
ab 49 bis unter 50 Jahre 19,00% 15,80% 10,00%
ab 50 bis unter 75 Jahre 20,00% 15,80% 10,00%
ab 75 Jahre 50,00% 15,80% 20,00%
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