Volltext der Bedingungen
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Volltext aufklappen: AVB Barmenia-Wohngebäudeversicherung Top-Schutz, Versicherungssummen-Modell (A 3784)
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Die Barmenia-Wohngebäudeversicherung
(Versicherungssummen-Modell)
"Top-Schutz"
im Überblick…
Barmenia
Allgemeine Versicherungs-AG
Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die – Gleitende Neuwertversicherung Plus:
Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Top-Schutz" Die Gleitende Neuwertversicherung Plus geht
Die Wohngebäudeversicherung schützt Sie vor den – Versicherungssummen-Modell (AVB Wohn- von einem Betrag aus, der aufzuwenden ist,
finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem be- gebäude Top-Schutz – Versicherungssumme) um ein Gebäude in gleicher Art und Güte im
zugsfertig1 errichteten Gebäude. sind die Vertragsgrundlage für Ihre Wohngebäude- neuwertigen Zustand wiederherzustellen. Wir
versicherung. berücksichtigen dabei automatisch eventuelle
Versicherbar sind Schäden durch die in diesen Ver- Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wieder-
sicherungsbedingungen zusammengefassten Ge- Allein wegen der besseren Lesbarkeit und Verständ- herstellungsbeschränkungen. Außerdem pas-
fahren. Welche der versicherbaren Gefahren (z. B. lichkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwen- sen wir den Versicherungsschutz an die Preis-
Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel) tatsäch- dung männlicher und weiblicher Sprachformen. Per- veränderungen der Baukosten für das Gebäu-
lich versichert sein sollen, vereinbaren Sie mit uns. sonenbezogene Formulierungen sind geschlechts- de an. Diese Anpassung wirkt sich auf die Leis-
neutral zu verstehen. tung und auf den Beitrag dieser Versicherung
Wird das Gebäude zerstört oder beschädigt, ent- aus.
schädigen wir Sie für dessen Wiederherstellung Zur besseren Verständlichkeit sind hier einige
nach den Regelungen dieser Bedingungen. Begriffe näher erklärt: – Obliegenheiten:
In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wieder- Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während
herstellung in gleicher Art und Güte im neuwertigen – Sie sind unser Versicherungsnehmer und damit und nach dem Schadensfall. Um einer Beschä-
Zustand. In diesen Bedingungen nennen wir dies die unser Vertragspartner. digung oder Zerstörung des Gebäudes vorzu-
"Gleitende Neuwertversicherung Plus". Deshalb sind in den Versicherungsbedingun- beugen, müssen Sie zum Beispiel Sicherheits-
Dabei steht das „Plus“ für folgende Mehrleistungen gen alle Regelungen auf Sie bezogen. vorschriften zum Brand- oder Frostschutz ein-
durch uns: halten. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, ge-
– Wir leisten auch für Mehrkosten, die durch be- – Wir (die Barmenia) sind der Versicherer dieser fährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
hördliche (öffentlich-rechtliche) Auflagen ent- Wohngebäudeversicherung.
stehen. Dies kann der Fall sein, wenn sich die Wir bieten die in diesen Bedingungen beschrie- – Realgläubiger:
Wiederherstellung bzw. der Neubau des Ge- benen Leistungen. In den folgenden Texten ist Realgläubiger sind Kreditgeber, die ihre Darle-
bäudes wegen geänderter Vorschriften z. B. die Barmenia mit "wir" bzw. "uns" bezeichnet. hensforderung über ein im Grundbuch einge-
zur Wärmedämmung nach der Energieeinspar- tragenes Grundpfandrecht (z. B. Hypothek,
verordnung (EnEV) verteuert. – Versicherungsfall (Schadensfall): Grundschuld) an dem mit dem versicherten
– Auch Preissteigerungen, die nach Eintritt des Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das Gebäude bebauten Grundstück gesichert ha-
Versicherungsfalls eintreten, erhöhen die Kos- wir Entschädigung leisten. ben. Das können z. B. Banken oder Bauspar-
ten der Wiederherstellung bzw. des Wiederauf- kassen sein. Die Interessen der Realgläubiger
baus. – Ausschlüsse: sind im Rahmen einer Wohngebäudeversiche-
Zusätzlich übernehmen wir eine Reihe von Folge- Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine rung gesetzlich geschützt. Diese müssen wir
kosten (z. B. Aufräumungs- und Abbruchkosten), die Schadenart oder eine Sache, für die kein Ver- beispielsweise über den Eintritt des Versiche-
durch ein Schadenereignis auslöst werden. sicherungsschutz besteht. rungsfalls und die beabsichtige Auszahlung ei-
Ausschlüsse dienen der Abgrenzung unseres ner Versicherungsleistung informieren.
Leistungsversprechens. Dadurch bleibt der
Versicherungsschutz kalkulierbar. Sie finden – Textform:
sie in den Bedingungen entweder als generelle "Textform" bedeutet, dass Sie uns bzw. wir
Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Regelungen Ihnen schriftliche Mitteilungen ohne die eigen-
1 Rohbauversicherung zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei händige Unterzeichnung durch eine Person zu-
Befindet sich das über diesen Vertrag versi- der Beschreibung der versicherten Sachen. kommen lassen können, z. B. per E-Mail, Tele-
cherte Wohngebäude noch in der Bauphase? fax oder Brief.
Dann gilt während der Bauzeit bis zur bezugs-
fertigen Herstellung des Gebäudes, längstens
für 12 Monate, die spezielle Rohbauversiche-
rung. Hierfür gelten die Regelungen im Teil A
der Bedingungen unter A 7 - 8. Für diese Roh-
bauversicherung berechnen wir zwar keinen
Beitrag, sie bietet auch nur einen begrenzten
Versicherungsschutz. Für einen umfassenden
Versicherungsschutz während der Bauphase
empfehlen wir Ihnen, wenn Sie selbst der Bau-
herr sind, den Abschluss einer eigenständigen
Bauleistungsversicherung. Diese bietet weitere
Leistungen.
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Die Barmenia-Wohngebäudeversicherung
(Versicherungssummen-Modell)
"Top-Schutz"
im Überblick…
Barmenia
Allgemeine Versicherungs-AG
Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
Die Barmenia garantiert Ihnen, dass die Leistungen dieser Wohngebäudeversicherung in keinem Punkt schlechter sind als die vom
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Damit Sie sich in kurzer Zeit einen Überblick über die wesentlichen Inhalte der Barmenia-Wohngebäudeversicherung verschaffen können, sind in
der folgenden Übersicht nur die wichtigsten Leistungen aufgeführt. Die Darstellung ist somit nicht vollständig – die ausführlichen verbindli-
chen Regelungen finden Sie ab Seite 7 in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Wohngebäudeversicherung
"Top-Schutz" – Versicherungssummen-Modell (AVB Wohngebäude Top-Schutz – Versicherungssumme).
In der folgenden Übersicht ist zu den einzelnen Punkten vermerkt, unter welcher Ziffer und auf welcher Seite der Versicherungsbedingungen Sie
die ausführlichen verbindlichen Regelungen finden können.
Diese Leistung… …ist versichert bis …finden Sie in den Ver-
sicherungsbedingungen
SB = Selbstbeteiligung auf
Seite unter
A. Was ist versichert?
■ Versichert ist das Wohngebäude, das auf dem im Versicherungsschein als Ver- Versicherungssumme 10 A1-4+
sicherungsort bezeichneten Grundstück errichtet ist. Mitversichert sind die zu 11 A1-5
diesem Gebäude gehörenden Garagen/Carports im Umkreis von 500 Metern
(Luftlinie) außerhalb des Versicherungsgrundstücks.
Mitversichert ist das Zubehör, das der Instandhaltung des versicherten Gebäu-
des oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, (z. B. Klingel- und Briefkasten-
anlangen, Müllboxen, Antennen, Satellitenschüsseln, Markisen u. Ä.).
■ Mitversichert sind zugehörige, betriebsfertige Versicherungssumme 11 A 1 - 4.3
a) Photovoltaikanlagen (einschließlich Solarmodule, Wechselrichter und die mit
der Photovoltaikanlage verbundene und der Versorgung des Gebäudes die-
nende Stromspeicheranlage);
b) Solarthermieanlagen;
c) Anlagen der oberflächennahen Geothermie (maximale Bohrtiefe 400 m)
und sonstige Wärmepumpenanlagen;
d) Balkonkraftwerke (bis 800 Watt);
e) Mikro-Windanlagen (bis 350 Watt).
■ Zusätzlich versichert sind diese Grundstücksbestandteile: 5.000 EUR 10 A 1 - 4.2
a) Jeweils bis zu einer Grundfläche von 50 qm:
– Gewächs- und Gartenhäuser,
– Pavillons (für dauerhafte Nutzung fest mit dem Grund und Boden
verbunden),
– Schuppen,
– Hundehütten/-zwinger,
– gemauerte Kleintierställe;
Die Mitversicherung entfällt für das jeweilige Nebengebäude, wenn die
Grundfläche von 50 qm überschritten wird. Wird ein Nebengebäude zu Wohn-
zwecken oder zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken (auch nur teilweise)
genutzt, entfällt der Versicherungsschutz für das so genutzte Nebengebäude.
b) Grundstückseinfriedungen
(z. B. Zäune, Mauern – dagegen sind gärtnerisch angelegte Einfriedungen wie
Hecken, Büsche und Bäume an den Grundstücksgrenzen der Außenanlage
nach den Regelungen unter A 8 – 1.3.10 versichert);
c) Hof- und Gehwegbefestigungen;
d) Wege- und Gartenbeleuchtungen;
e) Ständer, Masten- und Freileitungen;
f) Schutz- und Trennwände;
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g) im Boden verankerte Spielgeräte;
h) gemauerte Gartenkamine;
i) Schwimmbecken im Freien
mitversichert ist die zugehörige Abdeckplane/Abdeckung);
j) freistehende Antennen.
B. Gegen welche Gefahren besteht Versicherungsschutz?
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse
(Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder als Folge solcher Ereignisse
abhandenkommen:
Sie können wählen, gegen welche der folgenden Gefahren Sie Ihr Wohngebäude
absichern möchten. Daher sind diese mit "soweit vereinbart" bezeichnet.
Versicherungsschutz für die folgenden Gefahren besteht daher nur, wenn sie
besonders vereinbart und im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen
dokumentiert sind:
■ Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; Versicherungssumme 16 A2
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung,
Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden
– soweit vereinbart
■ Leitungswasser Versicherungssumme 17 A3
– soweit vereinbart
■ Sturm und Hagel Versicherungssumme 19 A4
– soweit vereinbart
■ Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Versicherungssumme 20 A5
Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen SB: 10 % des Schadens,
und Vulkanausbruch mindestens 500 EUR
– soweit vereinbart maximal 5.000 EUR
■ Ergänzende Gefahren für Schäden insbesondere an Versicherungssumme 21 A6
– Photovoltaikanlagen, SB: 150 EUR
– Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige Wärmepumpenanlagen
– Smart-Home-Anlagen/Geräte und
– sonstige elektrotechnische und elektronische Anlagen und Geräte.
– soweit vereinbart
Diese Anlagen/Geräte sind versichert gegen diese Gefahren:
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
e) Schwelen, Glimmen, Sengen oder Glühen;
f) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
g) Wasser, Feuchtigkeit;
h) Zerreißen wegen Fliehkraft;
i) Überdruck oder Unterdruck;
j) Frost oder Eisgang.
Darüber hinaus entschädigen wir für versicherte Anlagen und Geräte oder
deren Teile, wenn sie abhandenkommen durch
– Diebstahl,
– Einbruchdiebstahl,
– Raub oder Plünderung.
■ Zusätzliche versicherte Gefahren: 24 A7
■ Fahrzeuganprall: Versicherungssumme 24 A7-1
Schäden durch ein Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeug
■ Überschalldruckwellen (Überschallknall) Versicherungssumme 24 A7-2
■ Innere Unruhen, Streik, Aussperrung Versicherungssumme 24 A7-3
■ Diebstahl außen angebrachter Sachen (z. B. Edelstahlgeländer) 5.000 EUR 24 A7-5
■ Bissschäden durch wild lebende Kleinnagetiere an elektrischen Anlagen Versicherungssumme 24 A7-6
■ Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch unbefugte Dritte
– durch Einbruch oder Einbruchversuch 5.000 EUR 24 A 7 - 7.1
– sonstige Beschädigung (z. B. Graffiti) 5.000 EUR 24 A 7 - 7.2
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C. Besondere Leistungserweiterungen
Besondere Leistungserweiterungen zu den Gefahren der Feuerversicherung:
■ Schäden durch Rauch und Ruß 10.000 EUR 16 A2-2
■ Verpuffungsschäden Versicherungssumme 16 A2-3
Besondere Leistungserweiterungen zur Gefahr "Leitungswasser":
■ Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren Versicherungssumme 17 A3-2
auf dem und außerhalb des Versicherungsgrundstücks
■ Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes/Versicherungsgrundstücks 1.000 EUR 17 A3-3
Diese Leistungsgrenze von 1.000 EUR erhöht sich auf 5.000 EUR, wenn
a) das versicherte Gebäude bei Eintritt des Schadensfalles nicht älter als
30 Jahre war oder
b) Sie im Schadensfall nachweisen, dass
– in den letzten 10 Jahren vor Eintritt des Schadensfalles eine
Dichtheitsprüfung des Entwässerungssystems des versicherten
Gebäudes durchgeführt wurde und
– keine Mängel oder Schäden festgestellt wurden bzw. die dabei beanstan-
deten Mängel oder Schäden nachweisbar erfolgreich behoben wurden.
■ Versichert sind auch Schäden durch Wasser, das aus Versicherungssumme 17 A 3 - 1.2 e)
– Regenfallrohren,
– Schwimmbecken/Pools, Regenwassernutzungsanlagen/Zisternen,
– Wasserbetten oder Aquarien,
– Wassersäulen, Zimmer-/Zierbrunnen oder Dekorationsgegenständen
ausgetreten ist.
D. Welche Kosten werden erstattet?
Kosten werden erstattet – bei vereinbarter Versicherung zum "Gleitenden ortsüblichen Neubauwert, 26 A 8 - 1.3
Neuwert Plus" – insgesamt bis zum maximal 500.000 EUR
■ Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie 24 A 8 - 1.3.2 a) +
Kosten für die Dekontamination von Erdreich nach einem Schadensfall 24 A 8 - 1.3.4
■ Kosten des Abbruchs einer Urlaubsreise 5.000 EUR 27 A 8 - 1.3.5
– ohne Mindestreisedauer – bei voraussichtlicher Schadenhöhe ab 10.000 EUR
■ Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung bis 1 Jahr 27 A 8 - 1.3.6
pro Tag bis 125 EUR
■ Transport- und Lagerkosten bis 1 Jahr 27 A 8 - 1.3.7
■ Wiederherstellung von gärtnerischen Anlagen nach einem Schadensfall 5.000 EUR 27 A 8 - 1.3.10
(auch bei Schäden durch Haarwild wie z. B. Wildschweine)
■ Mehrkosten für umweltschonende Baustoffe 5.000 EUR 28 A 8 - 1.3.12
E. Weitere Besonderheiten
■ Volle Leistungsgarantie bis zur Versicherungssumme Versicherungssumme 13 A 1 - 10.8.2
(keine Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung)
Diese Garantie gilt
a) generell für Schäden bis 5.000 EUR;
b) für Schäden über 5.000 EUR, wenn Sie im Rahmen der Antragstellung/
Angebotsabgabe die Fragen nach der Wohn-/Gewerbefläche sowie nach
Größe und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet haben.
■ Voller Versicherungsschutz auch bei grob fahrlässig verursachten Schäden Versicherungssumme 14 A 1 - 13.1 b)
+ 21 A6-2
■ Voller Versicherungsschutz auch bei Verletzung einer gesetzlich/behördlich Versicherungssumme 30 B - 2.1.1
vorgeschriebenen Installationspflicht von Rauchmeldern
F. Wichtige Pflichten, die Sie im Schadensfall erfüllen müssen
■ Sorgen Sie nach Möglichkeit für eine Abwendung und Minderung des Schadens. 31 B - 2.2.1 a)
■ Melden Sie einen Schaden der Barmenia unverzüglich, nachdem Sie von ihm 31 B - 2.2.1 b)
erfahren.
■ Zeigen Sie Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum 31 B - 2.2.1 c) + d)
(z. B. Diebstahl, Raub, mutwillige Beschädigung) unverzüglich der Polizei an
und reichen Sie ihr ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen ein.
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Diese Leistung… …ist versichert bis …finden Sie in den Ver-
sicherungsbedingungen
SB = Selbstbeteiligung auf
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■ Lassen Sie das Schadenbild/die Schadenstelle unverändert bis zur 31 B - 2.2.1 e)
Freigabe durch uns.
■ Geben Sie uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte 31 B - 2.2.1 f)
und unterstützen Sie bei der Schadenermittlung und –regulierung.
G. Barmenia-Garantien
■ Innovationsklausel – künftige beitragsfreie Bedingungsverbesserungen werden 29 A9-1
automatisch Bestandteil Ihrer bestehenden Wohngebäudeversicherung.
■ GDV-Leistungsgarantie 29 A9-2
– die Leistungsstandards der vom Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) unverbindlich empfohlenen
Musterversicherungsbedingungen werden erfüllt.
■ Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis "Beratungsprozesse" 29 A9-3
empfohlenen Mindestleistungsstandards
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Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Barmenia-Wohngebäude-
versicherung "Top-Schutz"
– Versicherungssummen-Modell
(AVB Wohngebäude Top-Schutz Barmenia
Allgemeine Versicherungs-AG
– Versicherungssumme)
Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
Stand 01.10.2025
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
der Bedingungen
Teil A Teil B
enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versiche- enthält Regelungen über allgemeine Rechte und
rungsschutzes in der Wohngebäudeversicherung. Pflichten der Vertragsparteien, die gleichermaßen für
alle Abschnitte des Teils A gelten, wie z. B.
■ Abschnitt A 1 ■ Abschnitt A 5 – zu Ihren Obliegenheiten,
enthält neben der Aufzählung der versicher- regelt den Versicherungsschutz für die – zum Beginn des Versicherungsschutzes,
baren/versicherten Gefahren und Kosten "weiteren Naturgefahren". – zur Beitragszahlung, zu den Merkmalen für
(unter A 1 - 2) allgemeine Regelungen, die Diese sind nur versichert, soweit dies beson- die Beitragsberechnung und zur Änderung des
für alle nachfolgenden Leistungsbausteine ders vereinbart und im Versicherungsschein Beitrags im Vertragsverlauf,
unter A 2 bis A 9 gelten. oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist. – zur Dauer und zum Ende des Vertrages/
Z. B. wird dort geregelt, Kündigung und
– welche Sachen (insbesondere Gebäude, ■ Abschnitt A 6 – zu weiteren Bestimmungen.
Gebäudebestandteile und -zubehör) regelt den Versicherungsschutz bzgl.
– an welchem Ort versichert sind, "Ergänzender Gefahren für elektrotechni-
– welche generellen Ausschlüsse es gibt und sche/elektronische Anlagen und Geräte des
– welcher Wert für die versicherten Sachen versicherten Gebäudes (Elektronikgefahren)"
zu Grunde gelegt wird. Diese sind nur versichert, soweit dies beson-
ders vereinbart und im Versicherungsschein
■ Abschnitt A 2 oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.
regelt den Versicherungsschutz für die
Gefahren der Feuerversicherung ■ Abschnitt A 7
– "Brand"; regelt den Versicherungsschutz für
– "Blitzschlag"; zusätzliche versicherte Gefahren/Leistungen
– "Überspannung durch Blitz"; (z. B. "Fahrzeuganprall", "Diebstahl außen an-
– "Explosion"; gebrachter Sachen", "Rohbauversicherung"
– "Implosion"; etc.).
– "Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
oder eines unbemannten Flugkörpers, ■ Abschnitt A 8
seiner Teile oder Ladung", regelt den Versicherungsschutz für
– "Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden". versicherte Kosten und Mietausfall.
Diese sind nur versichert, soweit dies beson-
ders vereinbart und im Versicherungsschein ■ Abschnitt A 9
oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist. enthält die Garantien, die Ihnen
die Barmenia gibt.
■ Abschnitt A 3
regelt den Versicherungsschutz für die
versicherte Gefahr "Leitungswasser".
Diese ist nur versichert, soweit dies besonders
vereinbart und im Versicherungsschein oder in
seinen Nachträgen dokumentiert ist.
■ Abschnitt A 4
regelt den Versicherungsschutz für die
versicherten Gefahren "Sturm" und "Hagel".
Diese sind nur versichert, soweit dies beson-
ders vereinbart und im Versicherungsschein
oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.
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Inhaltsübersicht Seite Inhaltsübersicht Seite Inhaltsübersicht Seite
Teil A Umfang des Versicherungsschutzes der ■ Abschnitt A 3 ■ Abschnitt A 7
Wohngebäudeversicherung Leistungsbaustein für die Gefahr Leistungsbaustein "Zusätzliche versicherte
"Leitungswasser" Gefahren/Leistungen"
■ Abschnitt A 1
Basis-Regelungen A3-1 Was ist unter der Gefahr A7-1 Fahrzeuganprall ............................. 24
Leitungswasser zu verstehen? ..... 17 A7-2 Überschalldruckwellen
A1-1 Wann liegt ein Versicherungsfall A3-2 Erweiterte Versicherung von (Überschallknall) ............................ 24
vor? ................................................ 10 Wasserzuleitungs- und Heizungs- A7-3 Innere Unruhen, Streik,
A 1 - 2 Welche Gefahren können rohren auf dem und außerhalb des Aussperrung................................... 24
versichert werden? Versicherungsgrundstücks ............ 17 A7-4 Schäden durch radioaktive
Welche Gefahren sind zusätzlich A3-3 Erweiterte Versicherung von Isotope ........................................... 24
versicherbar? Ableitungsrohren außerhalb A7-5 Diebstahl außen angebrachter
Welche Schäden sind versichert? des Gebäudes (auf dem und Sachen ........................................... 24
Welche Kosten sind versichert? .... 10 außerhalb des Versicherungs- A7-6 Bissschäden durch wild lebende
A 1 - 3 Welche generellen Ausschlüsse grundstücks) .................................. 17 Kleinnagetiere an elektrischen
gibt es?........................................... 10 A3-4 Nicht versicherte Schäden ............. 17 Anlagen .......................................... 24
A 1 - 4 Welche Sachen sind versichert? ... 10 A7-7 Gebäudebeschädigungen durch
A 1 - 5 Was versteht man unter Gebäuden, unbefugte Dritte ............................ 24
Gebäudebestandteilen, Gebäude- ■ Abschnitt A 4 A7-8 Rohbauversicherung für neu
zubehör, Terrassen und weiteren Leistungsbaustein für die Gefahren zu errichtende Wohngebäude ....... 24
Grundstücksbestandteilen? ........... 11 "Sturm" und "Hagel"
A 1 - 6 Welche Sachen sind
nicht versichert? ............................. 11 A4-1 Was ist unter den Naturgefahren ■ Abschnitt A 8
A 1 - 7 Was ist unter dem Versicherungs- "Sturm“ und "Hagel" zu verstehen? Versicherte Kosten und Mietausfall
ort zu verstehen? ........................... 11 Welche Schäden sind
A 1 - 8 Welche Versicherungswerte versichert?...................................... 19 A8-1 Welche Kosten sind versichert? .... 26
gibt es? Was ist die Versicherungs- A4-2 Nicht versicherte Schäden ............. 19 A8-2 Was ist unter Mietausfall und
summe? ......................................... 11 Mietwert zu verstehen? In
A 1 - 9 Wie wird die Versicherungssumme welchem Umfang sind sie
in der Gleitenden Neuwertversiche- ■ Abschnitt A 5 versichert? ..................................... 28
rung Plus ermittelt? ....................... 12 Leistungsbaustein "Weitere Naturgefahren"
A 1 - 10 Wie wird die Entschädigung
ermittelt? ........................................ 12 A5-1 Was ist unter weiteren ■ Abschnitt A 9
A 1 - 11 Welche Regeln gelten für das Naturgefahren zu verstehen? ....... 20 Garantien der Barmenia
Sachverständigenverfahren? ......... 13 A5-2 Selbstbeteiligung für
A 1 - 12 Wann wird die Entschädigung weitere Naturgefahren .................. 20 A9-1 Künftige Bedingungsverbesse-
gezahlt und wie wird sie verzinst? . 14 A5-3 Nicht versicherte Schäden ............. 20 rungen (Innovationsklausel) .......... 29
A 1 - 13 Keine Leistungspflicht aus A9-2 Leistungsgarantie gegenüber
besonderen Gründen ..................... 14 GDV-Musterbedingungen .............. 29
A 1 - 14 Welche Regelungen gelten für ■ Abschnitt A 6 A9-3 Garantie über die Erfüllung der
Wohnungs- und Teileigentum? ...... 14 Leistungsbaustein "Ergänzende Gefahren für vom Arbeitskreis "Beratungs-
A 1 - 15 Welche Besonderheiten gelten bei elektrotechnische/elektronische Anlagen und prozesse" empfohlenen Mindest-
Kündigungen und angemeldeten Geräte des versicherten Gebäudes leistungsstandards ......................... 29
Realrechten? .................................. 14 (Elektronikgefahren)"
A 1 - 16 Was gilt, wenn versicherte Sachen
veräußert werden? ......................... 14 A6-1 Versicherte Sachen und Teil B Allgemeine Rechte und Pflichten
A 1 - 17 Sonderfälle der Schadenfeststel- nicht versicherte Sachen ............... 21 der Vertragsparteien zur
lung bei gedehnten Versicherungs- A6-2 Versicherte Gefahren und Wohngebäudeversicherung
fällen im Zusammenhang mit einem Schäden ......................................... 21
Wechsel des Versicherers ............. 15 A6-3 Elektronische Bauelemente .......... 21 Ihre Obliegenheiten
A6-4 Nicht versicherte Gefahren
und Schäden .................................. 21 B-1 Was bedeutet die vorvertragliche
■ Abschnitt A 2 A6-5 Besondere Gefahrendefinitionen .. 22 Anzeigepflicht und welche Folgen
Leistungsbaustein für die Gefahren A6-6 Ertragsausfall für mitversicherte hat ihre Verletzung? ................................. 30
– Brand; Photovoltaikanlagen....................... 22 B-2 Welche Obliegenheiten sind
– Blitzschlag; A6-7 Wie wird die Entschädigung zu beachten? ............................................ 30
– Überspannung durch Blitz; ermittelt? ........................................ 22 B - 2.1 Welche Obliegenheiten sind vor
– Explosion; A6-8 Was gilt für wiederherbei- Eintritt des Versicherungsfalls
– Implosion; geschaffte Sachen? ....................... 23 zu beachten? ................................ 30
– Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges A6-9 Besondere Obliegenheiten für B - 2.2 Welche Obliegenheiten sind bei
oder eines unbemannten Flugkörpers, versicherte Photovoltaik-, Solar- und nach Eintritt des Versiche-
seiner Teile oder Ladung; thermie-, Geothermie- sowie rungsfalls zu beachten? ............... 31
– Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden sonstige Wärmepumpenanlagen B - 2.3 Welche Rechtsfolgen hat die
und Windkraftanlagen ................... 23 Verletzung von Obliegenheiten? .. 31
A2-1 Was ist unter Brand; Blitzschlag; B-3 Welche besonderen Umstände
Überspannung durch Blitz; erhöhen die Gefahr? ................................. 31
Explosion; Implosion; Anprall
oder Absturz eines Luftfahrzeuges
oder eines unbemannten Flugkör- Beginn des Versicherungsschutzes/
pers, Seng-, Schmor- und Nutz- Dauer und Ende des Vertrages
wärmeschäden zu verstehen? ....... 16
A2-2 Schäden durch Rauch/Ruß ........... 16 B-4 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
A2-3 Verpuffungsschäden ...................... 16 Wann beginnt und endet der Vertrag? ..... 32
A2-4 Nicht versicherte Schäden ............. 16
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Der Versicherungsbeitrag
B-5 Wie und nach welchen Merkmalen
wird der Beitrag ermittelt? ......................... 32
B-6 Änderung des Beitrags im
Vertragsverlauf ......................................... 32
B-7 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung
beachten?
Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag
nicht rechtzeitig zahlen? ........................... 33
B-8 Beitrag bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung.................................. 34
Weitere Bestimmungen
B-9 Mehrere Versicherer,
Mehrfachversicherung .............................. 34
B - 10 Überversicherung ..................................... 35
B - 11 Versicherung für fremde Rechnung .......... 35
B - 12 Übergang von Ersatzansprüchen ............. 35
B - 13 Repräsentanten......................................... 35
B - 14 Vollmacht des Versicherungsvertreters .... 35
B - 15 Was ist bei Mitteilungen an uns zu
beachten?
Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? ..... 35
B - 16 Bedingungsänderung ................................ 35
B - 17 Wann verjähren Ansprüche aus diesem
Vertrag? .................................................... 36
B - 18 Welches Gericht ist zuständig? ................ 36
B - 19 Welches Recht findet Anwendung? .......... 36
B - 20 Versicherungsjahr ..................................... 36
B - 21 Sanktions-/Embargoklausel ...................... 36
B - 22 Wenn Sie mit uns einmal nicht
zufrieden sind ............................................ 36
Anlage
Tabelle über die Beitragsnachlässe und
–zuschläge auf Grund des sich ändernden
Gebäudealters ...................................................... 37
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Teil A Umfang des Versicherungsschutzes der A 1 - 2.3 Naturgefahren; n) Datenrettungskosten,
Wohngebäudeversicherung o) Kosten für provisorische Maßnahmen infolge
A 1 - 2.3.1 Sturm, Hagel eines versicherten Ereignisses,
- soweit vereinbart - p) Sachverständigenkosten,
■ Abschnitt A 1 Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die q) Regiekosten,
Basis-Regelungen nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 4 r) Ausrichtung von versicherten Antennen und
(gemeinsame Bestimmungen, gültig für alle (siehe Seite 19) ausführlich beschrieben. Satellitenschüsseln,
Leistungsbausteine in den Abschnitten A 2 s) Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust so-
bis A 9) A 1 - 2.3.2 Die weiteren Naturgefahren wie Stromverlust aus Stromspeichern,
(Elementargefahren) t) Leckortungskosten,
Überschwemmung, Rückstau, Erdbe- u) Reparaturkosten für Armaturen,
A1-1 Wann liegt ein Versicherungsfall vor? ben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- v) Kosten für die Beseitigung von Rohr-
druck, Lawinen und Vulkanausbruch verstopfungen.
Wir leisten Entschädigung für - soweit vereinbart -
– versicherte Sachen (siehe A 1 - 4 und A 1 - 5), Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die Der Umfang des Versicherungsschutzes für Kosten
die nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 5 und Mietausfall sowie die jeweils versicherten und
– durch versicherte Ereignisse (Gefahren und (siehe Seite 20) ausführlich beschrieben. nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 8
Schäden) - siehe A 1 - 2 - (siehe Seite 26) ausführlich beschrieben.
– am versicherten Ort (siehe A 1 - 7) Die weiteren Naturgefahren können ergänzend zu
zerstört oder beschädigt werden oder infolge versi- den Gefahren der Feuerversicherung (A 1 - 1.1), der A 1 - 2.7 Garantien der Barmenia
cherter Ereignisse abhandenkommen (Versiche- Gefahr Leitungswasser (A 1 - 1.2) und Sturm, Hagel Die Barmenia gibt Ihnen diverse Garantien, die sich
rungsfall). (A 1 - 1.3.1) versichert werden. vorteilhaft auf den Leistungsumfang dieser Wohnge-
bäudeversicherung auswirken.
Der Versicherungsfall muss während der Wirksam- A 1 - 2.4 Ergänzende Gefahren für elektro- Der Umfang dieser Garantien ist im Abschnitt A 9
keit der Versicherung eingetreten sein. technische/elektronische Anlagen (siehe Seite 29) ausführlich beschrieben.
und Geräte des versicherten Gebäu-
In den einzelnen Leistungsbausteinen A 2 bis A 9 des (Elektronikgefahren)
sind teilweise besondere Regelungen zu den vorge- - soweit vereinbart - Generelle Ausschlüsse
nannten Merkmalen aber auch zum Versicherungs- Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die
umfang und zu Leistungsausschlüssen enthalten. nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 6 A1-3 Welche generellen Ausschlüsse
Generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) finden Sie unter (siehe Seite 21) ausführlich beschrieben. gibt es?
A 1 - 3.
A 1 - 2.5 Zusätzliche, generell versicherte A 1 - 3.1 Ausschluss Krieg
Gefahren und Schäden Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegs-
Auf Ihren Wunsch versicherbare Gefahren; a) Fahrzeuganprall; ähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebel-
generell versicherte Gefahren; versicherte b) Überschalldruckwellen (Überschallknall); lion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung
Kosten und Mietausfall c) Innere Unruhen, Streik, Aussperrung; mitwirkender Ursachen.
d) Schäden durch radioaktive Isotope;
A1-2 Welche Gefahren können versichert e) Diebstahl außen angebrachter Sachen; Schäden durch Explosion von Blindgängern
werden? f) Bissschäden durch wild lebende Kleinnagetiere Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden an den ver-
Welche Gefahren sind zusätzlich an elektrischen Anlagen; sicherten Sachen, wenn
versicherbar? g) Gebäudebeschädigungen durch unbefugte – Kampfmittel (wie Patronen, Granaten oder
Welche Schäden sind versichert? Dritte Bomben),
Welche Kosten sind versichert? h) Rohbauversicherung. – die während der vorgenannten Ereignisse ab-
Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die geschossen oder abgeworfen wurden,
Sie können mit uns vereinbaren, gegen welche der nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 7 – erst nach Beendigung dieser Ereignisse (Krieg,
folgenden Gefahren Ihr Wohngebäude versichert (siehe Seite 24) ausführlich beschrieben. kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolu-
sein soll. tion, Rebellion, Aufstand) teilweise oder voll-
A 1 - 2.6 Versicherte Kosten und Mietausfall ständig explodieren.
Von den nachstehend unter A 1 - 2.1 bis Im Umfang des Abschnitts A 8 leisten wir auch für
A 1 - 2.4 genannten Gefahren besteht Versi- – Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls er- A 1 - 3.2 Ausschluss Kernenergie
cherungsschutz nur für die Gefahren, die Sie forderlich und tatsächlich angefallen sind sowie Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie,
mit uns besonders vereinbart haben und die für nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
im Versicherungsschein oder in seinen Nach- – Mietausfall von Wohnräumen und gewerblich Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender
trägen dokumentiert sind. genutzten Räumen. Ursachen.
Generell versichert sind dagegen die unter A 1 - 2.5 Zusätzlich zu den Kosten für die
genannten zusätzlichen Gefahren, die unter A 1 - 2.6 – Abwendung und Minderung des Schadens und Versicherte und nicht versicherte Sachen,
aufgeführten Kosten sowie die unter A 1 - 2.7 be- – Ermittlung und Feststellung des Schadens Versicherungsort
schriebenen Garantien der Barmenia. sind folgende Kostenpositionen versichert:
a) Feuerlöschkosten, A1-4 Welche Sachen sind versichert?
A 1 - 2.1 Gefahren der Feuerversicherung b) Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie
- soweit vereinbart - Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen A 1 - 4.1 Versicherte Sachen sind:
Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Ex- (Absperrkosten), a) die im Versicherungsschein bezeichneten
plosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz c) Bewegungs- und Schutzkosten, Gebäude,
eines Luftfahrzeugs oder eines unbemannten Flug- d) Dekontamination von Erdreich, b) deren Gebäudebestandteile,
körpers, seiner Teile oder Ladung; Seng-, Schmor- e) Abbruch einer Urlaubsreise, c) deren Gebäudezubehör,
und Nutzwärmeschäden; f) Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung, d) Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück,
Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die g) Transport- und Lagerkosten, die unmittelbar an das Gebäude anschließen.
nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 2 h) Bewachungskosten Was unter diesen Begriffen zu verstehen ist, erklä-
(siehe Seite 16) ausführlich beschrieben. i) Mehrkosten für den alters- und behinderten- ren wir unter A 1 - 5.
gerechten Umbau,
A 1 - 2.2 Gefahr Leitungswasser j) Wiederherstellung von gärtnerischen Anlagen, A 1 - 4.2 Mitversichert sind folgende weitere
- soweit vereinbart - k) Beseitigung von umgestürzten/abgeknickten Grundstücksbestandteile auf dem Versicherungs-
Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die Bäumen, grundstück:
nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 3 l) Mehrkosten für umweltschonende Baustoffe, a) bei Ein- und Zweifamilienhäusern alle Garagen
(siehe Seite 17) ausführlich beschrieben. m) Ausfall regenerativer Energieversorgung, und Carports, die zum versicherten Gebäude
gehören;
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Mitversichert sind Wandladestationen (sog. A 1 - 4.3.2 Leistungsvoraussetzungen A 1 - 5.4 Terrassen und weitere Grundstücks-
Wallboxen) zum Aufladen von Elektro- Für die Mitversicherung der genannten Anlagen bestandteile
fahrzeugen. müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Auf-
Diese Garagen/Carports (einschließlich Wall- Anlagen sind versichert, wenn sie enthalt im Freien vorgesehen sind.
boxen) sind auch dann mitversichert, wenn sie – sich auf dem Versicherungsgrundstück befin-
sich im Umkreis von 500 Meter (Luftlinie) den und A 1 - 5.5 Weitere Grundstücksbestandteile
außerhalb des Versicherungsgrundstückes be- – die im Versicherungsschein genannten Gebäu- Als weitere Grundstücksbestandteile gelten die mit
finden. de/Nebengebäude oder mitversicherten Gara- dem Grund und Boden des Versicherungsgrund-
b) Jeweils bis zu einer Grundfläche von 50 qm: gen versorgen, stücks fest verbundenen Sachen.
– Gewächs- und Gartenhäuser, – von einem anerkannten Prüfinstitut zertifiziert Als fest verbunden gilt eine Sache auch dann, wenn
– Pavillons, die auf Dauer fest mit dem und sie allein auf Grund ihres Eigengewichts/ihrer Aufla-
Grund und Boden des Versicherungs- – fachgerecht durch eine anerkannte Fachfirma gekraft so fest auf dem Grund und Boden des Versi-
grundstücks verbunden sind. errichtet und abgenommen worden sind. cherungsgrundstücks steht, dass eine zusätzliche
– Schuppen, – Sie müssen für diese Anlagen die Gefahr Verankerung nicht erforderlich und eine Trennung
– Hundehütten/-zwinger, tragen. vom Grundstück nur mit erheblichem Aufwand mög-
– gemauerte Kleintierställe; lich ist.
Wegfall des Versicherungsschutzes: A 1 - 4.3.3 Wann ist eine Anlage betriebsfertig?
Die Mitversicherung entfällt für das jeweilige Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder A1-6 Welche Sachen sind nicht versichert?
Nebengebäude, wenn die Grundfläche von ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie
50 qm überschritten wird. muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur Nicht versichert sind
Wird ein Nebengebäude zu Wohnzwecken oder Arbeitsaufnahme bereit sein. a) alle in das Gebäude nachträglich eingefügten
zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Sachen, die ein Mieter oder ein Wohnungs-
(auch nur teilweise) genutzt, entfällt der Versi- Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unter- eigentümer
cherungsschutz für das so genutzte Nebenge- brochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De- – auf seine Kosten beschafft oder übernom-
bäude. oder Remontage sowie während eines Transports men hat und
c) Grundstückseinfriedungen der Anlage innerhalb des Versicherungsorts. – für die er die Gefahr trägt.
(z. B. Zäune, Mauern - dagegen sind gärtne- Diese Sachen können nur durch zusätzliche
risch angelegte Einfriedungen wie Hecken, Bü- A 1 - 4.3.4 Besondere Obliegenheiten für versicher- Vereinbarung mitversichert werden:
sche und Bäume an den Grundstücksgrenzen te Photovoltaik-, Solarthermie-, Geo- Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht,
der Außenanlage nach den Regelungen unter thermie- sowie sonstige Wärme- sind die neu eingefügten Sachen versichert.
A 8 - 1.3.10 versichert); pumpenanlagen Eine anderweitige Vereinbarung über die Ge-
d) Hof- und Gehwegbefestigungen; Bitte beachten Sie die für diese Anlagen geltenden fahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen.
e) Wege- und Gartenbeleuchtungen; besonderen Obliegenheiten unter B - 2.1.3. b) Elektronisch gespeicherte Daten und Program-
f) Ständer, Masten- und Freileitungen; me. Kosten für die Wiederherstellung von elek-
g) Schutz- und Trennwände; A 1 - 4.3.5 Erweiterter Versicherungsschutz tronisch gespeicherten Daten und Programmen
h) im Boden verankerte Spielgeräte; auf besondere Vereinbarung möglich sind im Umfang von A 8 - 1.3.14 versichert.
i) gemauerte Gartenkamine; Für die nach A 1 - 4.3.1 a) bis e) mitversicherten An-
j) fest verbaute Schwimmbecken und Pools im lagen kann der Versicherungsschutz - durch beson- A1-7 Was ist unter dem Versicherungsort
Freien (einschließlich der zugehörigen Abdeck- dere Vereinbarung - um die Absicherung zusätzli- zu verstehen?
plane/Abdeckung); cher Gefahren erweitert werden (siehe A 1 - 2.4 und
k) freistehende Antennen. Abschnitt A 6). Der Versicherungsort ist das Versicherungs-
grundstück.
Die Entschädigung für die unter b) bis k) genannten A1-5 Was versteht man unter Gebäuden, Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind
Gebäudebestandteile ist je Versicherungsfall auf Gebäudebestandteilen, Gebäude- die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude
insgesamt 5.000 EUR begrenzt. zubehör, Terrassen und weiteren steht. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäu-
Grundstücksbestandteilen? de, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungs-
Darüber hinaus sind weitere Grundstücksbe- ort, der durch Einfriedung oder anderweitige Ab-
standteile nur versichert, soweit dies ausdrück- A 1 - 5.1 Gebäude grenzung ausschließlich zu dem/den versicherten
lich vereinbart ist. Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bau- Gebäude(n) gehört.
werke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schüt-
A 1 - 4.3 Mitversicherte Anlagen zen können und im Sinne dieser Versicherungs-
A 1 - 4.3.1 Versichert sind - unter den in A 1 - 4.3.2 bedingungen für die überwiegende Nutzung zu Der Leistungsfall
genannten Voraussetzungen - folgende Anlagen, Wohnzwecken bestimmt sein.
sobald sie betriebsfertig sind (siehe A 1 - 4.3.3): A1-8 Welche Versicherungswerte gibt es?
a) Photovoltaikanlagen; A 1 - 5.2 Gebäudebestandteile Was ist die Versicherungssumme?
Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude einge-
Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, fügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die
Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Berechnung der Entschädigung.
die Verkabelung. Dazu gehört auch die mit der Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbau- Der für das Gebäude vereinbarte Versicherungswert
Photovoltaikanlage verbundene und der Ver- küchen, die individuell für das Gebäude gefertigt und gilt auch für Gebäudezubehör, Terrassen und weite-
sorgung des Gebäudes dienende Stromspei- mit einem großen Einbauaufwand an das Gebäude re Grundstücksbestandteile nach A 1 - 5.3 bis
cheranlage. angepasst sind. Dazu gehören nicht Anbaumöbel A 1 - 5.5.
b) Solarthermieanlagen; oder Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt
c) Anlagen der oberflächennahen Geothermie sind. Als Versicherungswert können der Gleitende Neu-
(z. B. Wärmepumpenanlagen mit Erdwärme- wert Plus (siehe A 1 - 8.1), der Gleitende Zeitwert
kollektoren oder Erdwärmesonden) sowie sons- A 1 - 5.3 Gebäudezubehör Plus (siehe A 1 - 8.2) oder der Gemeine Wert
tige Wärmepumpenanlagen; Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich (siehe A 1 - 8.3) vereinbart werden.
Oberflächennah bedeutet eine maximale Bohr- im Gebäude befinden oder außen am Gebäude an-
tiefe von 400 Metern. gebracht sind. A 1 - 8.1 Gleitender Neuwert Plus
d) Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden A 1 - 8.1.1 Der Gleitende Neuwert Plus ist der Be-
steckerfertige Mini-PV-Anlagen) mit einer ma- Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes trag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art
ximalen Einspeiseleistung von 800 Watt; dienen. und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen.
e) Sogenannte Mikro-Windanlagen mit einer ma- Als Gebäudezubehör gelten auch Müllboxen, Klin- Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert. Dazu
ximalen Nennleistung bis 350 Watt. gel- und Briefkastenanlagen sowie Balkonkraftwerke gehören Architektenhonorare sowie sonstige Kon-
Balkonkraftwerke und Mikro-Windanlagen sind nicht (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini-PV- struktions- und Planungskosten. Der Gleitende
wertermittlungspflichtig nach A 1 - 9.1. Anlagen) auf dem Versicherungsgrundstück. Neuwert Plus wird ausgedrückt in Preisen des
Jahres 1914.
A 3784-02 10/2025 Seite 11 von 37
[Seite 12]
Wegen der Entwicklung der Baupreise und Tarif- A1-9 Wie wird die Versicherungssumme in A 1 - 10.1.4 Bei der Entschädigungsberechnung
löhne im Baugewerbe ist dieser ortsübliche Neu- der Gleitenden Neuwertversicherung nach A 1 - 10.1.1 werden angerechnet
bauwert Schwankungen unterworfen. Um diese aus- Plus ermittelt? a) der erzielbare Verkaufspreis von Resten;
zugleichen, passen wir den Versicherungsschutz an b) staatliche Fördermittel, sofern wir Entschädi-
die Baukostenentwicklung an. Dafür gibt es den An- Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen gung leisten für energetische Modernisie-
passungsfaktor, der sich nach den Regelungen unter Neubauwert (siehe A 1 - 8.1) zu ermitteln. Dieser rungsmaßnahmen, die nach den öffentlich-
B - 6.1 jährlich verändert. Aus diesem Grund ändert wird in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt rechtlichen Richtlinien förderfähig sind.
sich auch der Beitrag. (Versicherungssumme „Wert 1914“).
A 1 - 10.2 Gleitender Zeitwert Plus
Bitte beachten Sie auch die Regelungen unter A 1 - 9.1 Die Versicherungssumme gilt unter fol- A 1 - 10.2.1 Wir ersetzen
A 1 - 10.6 sowie A 1 - 10.1.3 und A 1 - 12.1.2, wo- genden Voraussetzungen als richtig ermittelt: a) bei zerstörten Gebäuden den Neuwert zum
nach insbesondere die Wiederherstellung des Ge- a) Sie haben die Fragen im Rahmen der Antrag- Zeitpunkt des Versicherungsfalls nach A 1 - 8.1
bäudes innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren stellung/Angebotsabgabe nach der Wohn-/ abzüglich der Wertminderung insbesondere
nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt Gewerbefläche sowie nach Größe, Ausbau und durch Alter und Abnutzungsgrad.
sein muss. Ausstattung des Gebäudes zutreffend beant- b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen be-
wortet und schädigten Sachen die erforderlichen Repara-
A 1 - 8.1.2 Wenn sich durch bauliche Maßnahmen b) wir haben nach diesen Angaben die Versiche- turkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
innerhalb des laufenden Versicherungsjahres der rungssumme „Wert 1914“ berechnet. Wir ersetzen außerdem eine Wertminderung,
Wert des Gebäudes erhöht, besteht auch insoweit die durch die Reparatur nicht ausgeglichen
Versicherungsschutz bis zum Schluss dieser Perio- A 1 - 9.2 Wird die Versicherungssumme nicht wird. Ersetzt wird aber höchstens der Zeitwert
de. Hierfür gilt unsere Garantie, trotz gegebenenfalls nach A 1 - 9.1 richtig ermittelt, kann eine Unter- zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
vorgenommenen wertsteigernden baulichen Maß- versicherung vorliegen. c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen
nahmen unsere Entschädigungsleistung nicht zu Wie eine Unterversicherung festgestellt wird und wie sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungs-
kürzen (siehe A 1 -10.8.2 b) cc)). sie sich auf die Entschädigungsleistung auswirkt, ist preis von Sachen gleicher Art und Güte im
unter A 1 - 10.8.1 beschrieben. neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versi-
A 1 - 8.1.3 Im Gleitenden Neuwert Plus cherungsfalls. Davon abgezogen wird die
berücksichtigt sind: In den unter A 1 - 10.8.2 beschriebenen Fällen ge- Wertminderung insbesondere durch Alter und
a) Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wieder- ben wir Ihnen die Garantie, trotz einer gegebenen- Abnutzung.
herstellungsbeschränkungen, die dadurch ent- falls vorhandenen Unterversicherung unsere Ent-
stehen, dass versicherte und vom Schaden be- schädigungsleistung nicht zu kürzen. A 1 - 10.2.2 Der erzielbare Verkaufspreis von Res-
troffene Sachen wegen öffentlich-rechtlicher ten wird bei der Entschädigungsberechnung nach
Vorschriften nicht in derselben Art und Güte A 1 - 10 Wie wird die Entschädigung A 1 - 10.2.1 angerechnet.
wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden ermittelt?
können. A 1 - 10.3 Gemeiner Wert
b) Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des A 1 - 10.1 Gleitende Neuwertversicherung Plus Ist ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst
Versicherungsfalls und der unverzüglich veran- A 1 - 10.1.1 Wir ersetzen dauerhaft entwertet, werden versicherte Sachen zum
lassten Wiederherstellung. a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wie- erzielbaren Verkaufspreis ohne den Grundstücks-
c) Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts derherstellungskosten nach A 1 - 8.1.1 zum anteil entschädigt.
in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Das schließt
mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederherge- Mehrkosten nach A 1 - 8.1.3 ein. Architekten- A 1 - 10.4 Kosten
stellt werden, umfasst der Gleitende Neuwert honorare sowie sonstige Konstruktions- und Versicherte Kosten nach A 8 - 1 werden - auch über
Plus auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese Planungskosten gehören auch zur Entschädi- die nach A 1 - 10.1 bis A 1 - 10.3 errechnete Ent-
müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst gung. schädigung hinaus - ersetzt, wenn sie nachweislich
nahe kommen. b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen be- tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils
schädigten Sachen die erforderlichen Repara- vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
A 1 - 8.2 Gleitender Zeitwert Plus turkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Der Gleitende Zeitwert Plus ergibt sich aus dem Wir ersetzen außerdem eine Wertminderung, A 1 - 10.5 Mietausfall, Mietwert
Neuwert des Gebäudes, ermittelt nach A 1 - 8.1, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw.
abzüglich einer Wertminderung insbesondere durch wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versiche- Mietwert bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums
Alter und Abnutzungsgrad. rungswert zum Zeitpunkt des Versicherungs- nach A 8 - 2, auch über die nach A 1 - 10.1 bis
falls. A 1 - 10.3 errechnete Entschädigung hinaus.
A 1 - 8.3 Gemeiner Wert c) bei zerstörten oder abhandengekommenen
Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungs- A 1 - 10.6 Neuwertanteil
für das Gebäude oder für das Altmaterial. preis für Sachen gleicher Art und Güte im neu- In der Gleitenden Neuwertversicherung Plus erwer-
wertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versiche- ben Sie den Anspruch auf Zahlung des Teils der
A 1 - 8.4 Abweichender Versicherungswert bei rungsfalls. Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach
dauerhaft entwerteten Gebäuden A 1 - 10.2 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter fol-
Auch wenn Gleitender Neuwert Plus oder Gleitender A 1 - 10.1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher genden Voraussetzungen:
Zeitwert Plus vereinbart ist, kann der Gemeine Wert Vorschriften technisch noch brauchbare Sachsub- a) Sie stellen sicher, dass Sie die Entschädigung
Versicherungswert sein. Das ist dann der Fall, wenn stanz der versicherten Sachen für die Wiederherstel- verwenden werden, um versicherte Sachen in
das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst lung nicht verwendet werden darf, dann erhalten Sie gleicher Art und Zweckbestimmung an der bis-
dauerhaft entwertet ist. Eine dauerhafte Entwertung eine entsprechende Entschädigung nach herigen Stelle wiederherzustellen oder wieder-
liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für sei- A 1 - 10.1.1. Das setzt voraus, dass zubeschaffen und
nen Zweck nicht mehr zu verwenden ist. a) die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt b) die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
des Versicherungsfalls erteilt wurden ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren
A 1 - 8.5 Versicherungssumme oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sicher-
A 1 - 8.5.1 Die Versicherungssumme wird zwischen b) die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des gestellt.
Ihnen und uns vereinbart. Sie soll dem Versiche- Versicherungsfalls nicht auf Grund öffentlich-
rungswert entsprechen. rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle
untersagt war. rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu
A 1 - 8.5.2 Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer Stelle
die Versicherungssumme geringer als der Versiche- A 1 - 10.1.3 Preissteigerungen zwischen dem innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu
rungswert, kann die Regelung über die Unterversi- Versicherungsfall und der Wiederherstellung werden errichten.
cherung zur Anwendung kommen (siehe A 1 - 10.8). entschädigt, wenn die Wiederherstellung innerhalb
von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls
A 1 - 8.5.3 Ist Gemeiner Wert vereinbart, sind Sie sichergestellt wird.
für die zutreffende Höhe der Versicherungssumme
verantwortlich.
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Sie müssen den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn Ist der Versicherungsfall dagegen erst Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde
Sie verschuldet haben, dass die Sache nicht inner- in einem Versicherungsjahr eingetre- Partei den Sachverständigen durch das für den
halb einer angemessenen Frist wiederhergestellt ten, in dem die baulichen Maßnah- Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen las-
oder wiederbeschafft wurde. men bereits beendet waren, werden sen. Wir müssen in unserer Aufforderung an Sie auf
wir eine Kürzung der Entschädi- diese Folge hinweisen.
A 1 - 10.7 Gesamtentschädigung, Kosten auf gung - wie unter A 1 - 10.8.1 be-
Weisung des Versicherers schrieben - vornehmen, wenn Sie uns A 1 - 11.3.2 Wir dürfen folgende Personen nicht
In der Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschä- nicht unverzüglich nach Beendigung als Sachverständigen benennen:
digung für versicherte Sachen nach A 1 - 4, versi- der baulichen Maßnahmen die Wert- a) Ihre Mitbewerber;
cherte Kosten nach A 8 - 1 und versicherten Miet- steigerung mitteilen. b) Personen, die mit Ihnen in dauernder Ge-
ausfall bzw. Mietwert nach A 8 - 2 je Versicherungs- schäftsverbindung stehen;
fall auf den für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls Die volle Leistungsgarantie gilt auch für die versi- c) Personen, die bei Ihren Mitbewerbern oder Ge-
geltenden Versicherungswert begrenzt. cherten Kosten und den Mietausfall. schäftspartnern angestellt sind oder mit diesen
Schadenabwendungs- und Schadenminderungs- in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
kosten, die auf unsere Weisung entstanden sind, A 1 - 10.9 Mehrwertsteuer
werden unbegrenzt ersetzt. Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und so- A 1 - 11.3.3 Beide Sachverständige benennen in
weit sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wie- Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Be-
A 1 - 10.8 Was gilt bei einer Unterversicherung? derbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Sie wird ginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverstän-
A 1 - 10.8.1 Feststellung und Berechnung einer nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berech- digen als Obmann. Die Regelung nach A 1 - 11.3.2
Unterversicherung tigt sind. gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sach-
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Ver- verständigen nicht einigen, wird der Obmann durch
sicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, A 1 - 10.10 Selbstbeteiligung, das für den Schadenort zuständige Amtsgericht er-
besteht eine Unterversicherung. Entschädigungsgrenzen nannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden
Wenn die Voraussetzungen für die "volle Leistungs- A 1 - 10.10.1 Selbstbeteiligungen werden in Parteien.
garantie" nach den Regelungen von A1 - 10.8.2 der vereinbarten Höhe von der Entschädigung ab-
nicht erfüllt sind, kann die Entschädigung nach A 1 - gezogen. A 1 - 11.4 Feststellung
10.1 bis A 1 - 10.3 in dem Verhältnis von Versiche- Die Feststellungen der Sachverständigen müssen
rungssumme zum Versicherungswert gekürzt wer- A 1 - 10.10.2 Eine Selbstbeteiligung ist der An- enthalten:
den. teil der Entschädigung oder der Betrag, den Sie je a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen,
Dafür gilt folgende Berechnungsformel: Entschädi- Versicherungsfall selbst zu tragen haben. der zerstörten und der beschädigten versicher-
gung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versiche- Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädi- ten Sachen mit den dazugehörigen Versiche-
rungssumme dividiert durch den Versicherungswert. gungshöhe je Versicherungsfall nach oben. rungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungs-
Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen falls;
Die Erstattung von versicherten Kosten nach A 8 - 1 können individuell vereinbart werden. Sie können b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaf-
und des versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungs- fungskosten;
nach A 8 - 2 wird nach der gleichen Berechnungs- leistung voneinander unterscheiden. c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen
formel in dem Verhältnis von Versicherungssumme In diesen Versicherungsbedingungen sind für ver- Sachen;
zum Versicherungswert gekürzt. schiedene Leistungen bereits Entschädigungsgren- d) die versicherten Kosten und den versicherten
zen oder Selbstbeteiligungen vereinbart. Mietausfall bzw. Mietwert.
A 1 - 10.8.2 Volle Leistungsgarantie Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist,
(kein Abzug wegen A 1 - 10.10.3 Selbstbeteiligung bei "weiteren muss zudem der Versicherungswert der nicht vom
Unterversicherung) Naturgefahren (Elementargefahren)" Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeit-
Wir garantieren Ihnen, dass wir trotz einer gegebe- Sofern Sie mit uns die Mitversicherung von "weiteren punkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
nenfalls vorliegenden Unterversicherung in folgen- Naturgefahren (Elementargefahren)" gemäß Ab-
den Fällen auf eine Leistungskürzung nach schnitt A 5 vereinbart haben, gilt für diese je Versi- A 1 - 11.5 Verfahren nach der Feststellung
A 1 - 10.8.1 verzichten: cherungsfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststel-
a) Bei Schäden bis zu einem Betrag von 10 % des Schadenbetrages, mindestens 500 EUR, lungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
5.000 EUR verzichten wir generell auf eine höchstens 5.000 EUR (siehe A 5 - 2). Feststellungen der Sachverständigen voneinander
Leistungskürzung. ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann.
b) Bei Schäden, die den Betrag von 5.000 EUR A 1 - 11 Welche Regeln gelten für das Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebe-
überschreiten, verzichten wir auf die unter Sachverständigenverfahren? nen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständi-
A 1 - 10.8.1 beschriebene Kürzung der Ent- gen bilden dabei die Grenzen für den Entschei-
schädigung, wenn die folgenden Voraussetzun- A 1 - 11.1 Feststellung der Schadenhöhe dungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung
gen erfüllt sind: Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls ver- übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
aa) Sie haben die Fragen im Rahmen der An- langen, dass die Höhe des Schadens in einem Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des
tragstellung/Angebotsabgabe nach der Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich.
Wohn-/Gewerbefläche sowie nach Größe, Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird,
Ausbau und Ausstattung des Gebäudes und wir auch gemeinsam vereinbaren. dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage er-
(siehe A 1 - 9) zutreffend beantwortet; heblich abweichen.
Unsere Rechte nach den Regelungen Ihrer A 1 - 11.2 Weitere Feststellungen Auf Grund von verbindlichen Feststellungen berech-
Anzeigepflichten oder Ihres Vertreters bis Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständi- nen wir die Entschädigung.
zum Vertragsschluss bleiben davon unbe- genverfahren auf weitere Feststellungen zum Versi- Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das
rührt. cherungsfall auszudehnen. Gericht eine verbindliche Feststellung.
bb) Die Versicherungssumme „Wert 1914" Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Fest-
wurde nach A 1 - 8 richtig ermittelt und A 1 - 11.3 Verfahren vor der Feststellung stellung nicht treffen können oder wollen oder sie
nach A 1 - 8.1 vereinbart. Für das Sachverständigenverfahren gilt: verzögern.
cc) Die volle Leistungsgarantie gilt auch, wenn A 1 - 11.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B.
nach Vertragsabschluss durchgeführte E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen A 1 - 11.6 Kosten
wertsteigernde bauliche Maßnahmen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständi- Für Schäden bis zu einem entschädigungspflichtigen
– zu Veränderungen der nach aa) und gen benannt hat, kann die andere Partei in Textform Betrag von 25.000 EUR trägt jede Partei die Kosten
bb) ermittelten/vereinbarten Versiche- (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den ihres Sachverständigen. Wird dieser Betrag über-
rungssumme "Wert 1914" führen und zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei schritten, übernehmen wir auch die Kosten Ihres
– diese Maßnahmen in dem Versiche- muss sie den von ihr benannten Sachverständigen Sachverständigen abzüglich einer Selbstbeteiligung
rungsjahr vorgenommen wurden, in angeben. Der zweite Sachverständige muss inner- von 20 % (siehe A 8 - 1.3.16).
der ein Versicherungsfall eingetreten halb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforde- Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je
ist. rung benannt werden. zur Hälfte.
A 3784-02 10/2025 Seite 13 von 37
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A 1 - 11.7 Obliegenheiten des Schadens durch Sie in einem Strafurteil b) Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf
Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre oder Strafbefehl rechtskräftig festgestellt, so gilt des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass
Obliegenheiten nicht berührt. die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt
als bewiesen. hat.
A 1 - 12 Wann wird die Entschädigung gezahlt b) Sollten Sie den Schaden grob fahrlässig herbei- Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung
und wie wird sie verzinst? führen, so verzichten wir auf den Einwand der oder im Versicherungsfall.
grob fahrlässigen Herbeiführung des Versiche-
A 1 - 12.1 Fälligkeit der Entschädigung rungsfalls und auf eine Leistungskürzung. A 1 - 16 Was gilt, wenn versicherte Sachen
A 1 - 12.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn Dieser Verzicht gilt nicht für die Fälle einer Ob- veräußert werden?
wir den Anspruch dem Grund und der Höhe nach liegenheitsverletzung und Gefahrerhöhung.
abschließend festgestellt haben. Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbun- A 1 - 16.1 Rechtsverhältnisse nach
Sie können einen Monat nach Meldung des Scha- denen Rechtsfolgen richten sich ausschließlich Eigentumsübergang
dens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru- nach den Regelungen in diesen Bedingungen A 1 - 16.1.1 Veräußern Sie die versicherte Sache,
chen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. (siehe unter B - 2.3 und B - 12.2). tritt der Erwerber an Ihre Stelle in den Versiche-
Wird im Fall mit einer Gefahrerhöhung eine rungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des
A 1 - 12.1.2 Der über den Zeitwertschaden hin- Pflicht nach B - 3.2 verletzt, richten sich die Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser
ausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, Rechtsfolgen ausschließlich nach den Rege- zum Datum des Grundbucheintrags.
nachdem Sie nachgewiesen haben, dass Sie die lungen unter B - 3.3 bis B - 3.5. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber Ihre
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sicher- Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-
gestellt haben. A 1 - 13.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt verhältnis.
des Versicherungsfalls
A 1 - 12.2 Rückzahlung des Neuwertanteils Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn A 1 - 16.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haf-
Sie sind zur Rückzahlung der nach A 1 - 12.1.2 ge- Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund ten für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für
leisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung den Beitrag des Versicherungsjahres, in welcher der
infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb einer an- sind, täuschen oder zu täuschen versuchen. Eigentumsübergang erfolgt.
gemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbe- Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch
schafft worden ist. Das gilt auch für Zinsen, die wir durch Sie in einem Strafurteil oder Strafbefehl wegen A 1 - 16.1.3 Wir müssen den Eintritt des Erwer-
nach A 1 - 12.3.2 gezahlt haben. Betruges oder Betrugsversuches rechtskräftig fest- bers in den Versicherungsvertrag erst gegen uns
gestellt, so gelten die Voraussetzungen des Sat- gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erhalten.
A 1 - 12.3 Verzinsung zes 1 als bewiesen.
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, A 1 - 16.2 Kündigungsrechte
soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine A 1 - 14 Welche Regelungen gelten für A 1 - 16.2.1 Wir sind berechtigt, gegenüber dem
weitergehende Zinspflicht besteht: Wohnungs- und Teileigentum? Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen.
Dabei müssen wir eine Frist von einem Monat ein-
A 1 - 12.3.1 Entschädigung A 1 - 14.1 Bei Verträgen mit Wohnungseigen- halten.
Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. tümergemeinschaften gilt: Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht
Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb Wenn wir wegen des Verhaltens einzelner Woh- innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der
eines Monats geleistet wurde. nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei Veräußerung ausüben.
sind, bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümern
A 1 - 12.3.2 Über den Zeitwertschaden hinaus- zur Leistung verpflichtet. A 1 - 16.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Ver-
gehender Teil der Entschädigung Das gilt für deren Sondereigentum und deren Mit- sicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder mit
Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie eigentumsanteile. Wirkung zum Ende des laufenden Versicherungsjah-
die Sicherstellung für die Wiederherstellung oder res in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
Wiederbeschaffung nachgewiesen haben. A 1 - 14.2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es
Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem wir nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb aus-
A 1 - 12.3.3 Zinssatz ganz oder teilweise leistungsfrei sind. übt. Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine
Der Zinssatz liegt ein Prozentpunkt unter dem jewei- Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht
ligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlan- einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat.
(§ 247 BGB), mindestens aber bei vier Prozent und gen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Ent-
höchstens bei sechs Prozent Zinsen pro Jahr. schädigung verwendet wird, um das gemeinschaftli- A 1 - 16.2.3 Im Falle der Kündigung nach
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädi- che Eigentum wiederherzustellen. A 1 - 16.2.1 und A 1 - 16.2.2 haftet der Veräußerer
gung fällig. Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir ganz allein für die Zahlung des Beitrags.
oder teilweise leistungsfrei sind, muss uns diese zu-
A 1 - 12.4 Hemmung sätzliche Entschädigung ersetzen. A 1 - 16.3 Anzeigepflichten
Bei der Berechnung der Fristen nach A 1 - 12.1 und A 1 - 16.3.1 Die Veräußerung ist uns vom Veräu-
A 1 - 12.3.1 und A 1 - 12.3.2 gilt: A 1 - 14.3 Für die Gebäudeversicherung bei ßerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B.
Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den Teileigentum gelten A 1 - 14.1 und A 1 - 14.2 ent- E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht sprechend.
ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. A 1 - 16.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, sind wir
A 1 - 15 Welche Besonderheiten gelten bei nicht verpflichtet, im Versicherungsfall zu leisten.
A 1 - 12.5 Aufschiebung der Zahlung Kündigungen und angemeldeten Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen
Wir können die Zahlung aufschieben, solange Realrechten? beide vorliegen:
a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung be- Der Versicherungsfall ist später als einen Monat
stehen; Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht ange- nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfah- meldet, ist eine Kündigung des Versicherungsver- hätte zugehen müssen.
ren gegen Sie oder ihren Repräsentanten aus hältnisses durch Sie für die Gefahren der Feuerver- Wir weisen nach, dass wir den bestehenden Vertrag
Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft; sicherung (Brand; Blitzschlag; Überspannung durch mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.
c) eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Blitz; Explosion; Implosion; Absturz oder Anprall ei-
Realgläubigers nicht erfolgte. nes Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung) A 1 - 16.3.3 Abweichend von A 1 - 16.3.2 sind wir
in folgenden Fällen wirksam: in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten:
A 1 - 13 Keine Leistungspflicht aus a) Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf Uns war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt,
besonderen Gründen des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen.
zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spä- Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist
A 1 - 13.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige testens zulässig war, das Grundstück nicht für die Kündigung durch uns bereits abgelaufen, und
Herbeiführung des Versicherungsfalls mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war wir hatten nicht gekündigt.
a) Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder
herbei, so sind wir von der Entschädigungs-
pflicht frei. Ist die vorsätzliche Herbeiführung
A 3784-02 10/2025 Seite 14 von 37
[Seite 15]
A 1 - 17 Sonderfälle der Schadenfeststellung
bei gedehnten Versicherungsfällen
im Zusammenhang mit einem
Wechsel des Versicherers
Tritt nach einem unmittelbaren2 Wechsel der Wohn-
gebäudeversicherung zur Barmenia Allgemeine Ver-
sicherungs-AG (Nachversicherer) ein Schaden ein,
dessen genauer Entstehungszeitpunkt (erstes Ein-
wirken des versicherten Risikos auf eine versicherte
Sache) Sie auch durch ein Gutachten nicht bestim-
men können, so sind wir als Nachversicherer ab
dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang
des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschä-
digungsleistung eintrittspflichtig.
Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeit-
punkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist
der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Ver-
tragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
2 Versicherungsschutz wird ohne zeitliche Unter-
brechung durch den vorliegenden Vertrag fort-
gesetzt.
A 3784-02 10/2025 Seite 15 von 37
[Seite 16]
■ Teil A - Abschnitt A 2 A 2 - 1.7 Seng- und Schmorschäden
Leistungsbaustein für die Gefahren
– Brand; A 2 - 1.8 Nutzwärmeschäden
– Blitzschlag; Dies sind Brandschäden, die an versicherten Sa-
– Überspannung durch Blitz; chen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer
– Explosion; oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen
– Implosion; Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sa-
– Anprall oder Absturz eines Luftfahr- chen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wär-
zeuges oder eines unbemannten Flug- me erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
körpers, seiner Teile oder Ladung;
– Seng-, Schmor- und Nutzwärme-
schäden. Besondere Leistungserweiterungen
A2-2 Schäden durch Rauch/Ruß
Versicherungsschutz für die vorgenannten
Gefahren der Feuerversicherung nach den A 2 - 2.1 Wir leisten auch Entschädigung für ver-
Regelungen unter A 2 besteht nur, soweit sicherte Sachen, die durch Rauch/Ruß zerstört oder
dies besonders vereinbart und im Versiche- beschädigt worden sind, auch wenn kein versicher-
rungsschein oder in seinen Nachträgen do- tes Ereignis nach A 2 - 1 eingetreten ist. Die Ent-
kumentiert ist. schädigung ist je Versicherungsfall auf maximal
10.000 EUR begrenzt.
Grundsätzliche Regelungen A 2 - 2.2 Als Rauch-/Rußschaden gilt jede unmit-
telbare Zerstörung oder Beschädigung der versicher-
A2-1 Was ist unter Brand; Blitzschlag; ten Sachen durch Rauch/Ruß, der plötzlich bestim-
Überspannung durch Blitz; mungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrund-
Explosion; Implosion; Anprall stück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch-
oder Absturz eines Luftfahrzeuges oder Trockenanlagen austritt und auf diese versi-
oder eines unbemannten Flug- cherten Sachen einwirkt.
körpers, Seng-, Schmor- und Nutz-
wärmeschäden zu verstehen? A 2 - 2.3 Nicht versichert sind Schäden, die durch
dauernde Einwirkung des Rauches bzw. Rußes ent-
A 2 - 1.1 Brand stehen.
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungs-
gemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat A2-3 Verpuffungsschäden
und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
A 2 - 3.1 Wir leisten auch Entschädigung für ver-
A 2 - 1.2 Blitzschlag sicherte Sachen, die durch Verpuffung zerstört oder
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines beschädigt werden oder wegen eines solchen Ereig-
Blitzes auf Sachen. nisses abhandenkommen.
A 2 - 1.3 Überspannung durch Blitz A 2 - 3.2 Verpuffung ist eine auf dem Ausdeh-
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch nungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen-
Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge de, plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die im Ge-
eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch be- gensatz zu einer Explosion mit geringerer Intensität
dingte Elektrizität an versicherten elektrischen Ein- verläuft und bei der in der Regel kein Explosions-
richtungen und Geräten entsteht. knall entsteht.
A 2 - 1.4 Explosion
Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäuße- Spezielle Ausschlüsse
rung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Ga-
sen oder Dämpfen beruht. A2-4 Nicht versicherte Schäden
Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung
usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen Nicht versichert sind
vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang A 2 - 4.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne
zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Be-
hälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters ei- A 2 - 4.2 Schäden an Verbrennungsmotoren
ne Explosion durch chemische Reaktion hervorgeru- durch die im Verbrennungsraum der Maschine auf-
fen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erfor- tretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an
derlich. Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen,
und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck.
A 2 - 1.5 Implosion Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zu- Schäden Folge eines versicherten Schaden-
sammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Über- ereignisses nach A 2 - 1.1 sind.
druck infolge eines inneren Unterdrucks.
A 2 - 1.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
oder eines unbemannten Flugkörpers,
seiner Teile oder Ladung
Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luft-
fahrzeugs oder eines unbemannten Flugkörpers.
Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner
Teile oder seiner Ladung.
A 3784-02 10/2025 Seite 16 von 37
[Seite 17]
■ Teil A - Abschnitt A 3 Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 3 - 1.3.1 Solarheizungsanlagen, die
Leistungsbaustein für die Gefahr kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder ver- a) auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind,
"Leitungswasser" gleichbaren Anlagen sind. aber nicht der Versorgung versicherter Gebäu-
de oder Anlagen dienen,
A 3 - 1.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgen- b) außerhalb des Versicherungsgrundstücks ver-
Versicherungsschutz für die Gefahr "Lei- den Installationen legt sind und der Versorgung versicherter Ge-
tungswasser" nach den Regelungen unter a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts bäude oder Anlagen dienen,
A 3 besteht nur, soweit dies besonders ver- (inkl. Spülkästen), Armaturen (z. B. Wasser- soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
einbart und im Versicherungsschein oder in und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüs-
seinen Nachträgen dokumentiert ist. se, Wassermesser) sowie deren Anschluss- A 3 - 2.2 A 3 - 2.1 gilt nicht für Rohre, die aus-
schläuche; schließlich gewerblichen Zwecken dienen.
Mitversichert sind auch sonstige Bruchschäden
Grundsätzliche Regelungen an diesen Installationen. Für sonstige Bruch- A3-3 Erweiterte Versicherung von Ablei-
schäden ist die Entschädigung je Versiche- tungsrohren außerhalb des Gebäudes
A3-1 Was ist unter der Gefahr rungsfall auf 500 EUR begrenzt. (auf dem und außerhalb des Versi-
Leitungswasser zu verstehen? Nicht versichert sind sonstige Bruchschäden an cherungsgrundstücks)
bereits defekten Armaturen.
A 3 - 1.1 Versicherte Gefahren und Schäden Zu sonstigen Reparaturkosten für den Aus- A 3 - 3.1 In Erweiterung von A 3 - 1.4 leisten wir
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: tausch einer Armatur, die wegen eines Rohr- Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintre-
a) Leitungswasserschäden bruchs nach A 3 - 1.3.1 technisch erforderlich tende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
(siehe A 3 - 1.2); ist, siehe unter A 8 - 1.3.21. Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die auf
b) Bruchschäden innerhalb von Gebäuden b) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleich- dem Versicherungsgrundstück und außerhalb des
(siehe A 3 - 1.3); bare Teile von Heizungs- oder Klimaanla- versicherten Grundstücks verlegt sind und der Ent-
c) Bruchschäden außerhalb von Gebäuden gen - insbesondere von Solarthermie-, Ge- sorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen,
(siehe A 3 - 1.4). othermie- und sonstigen Wärmepumpen- soweit Sie dafür eine Gefahr tragen.
anlagen.
A 3 - 1.2 Leitungswasserschäden A 3 - 3.2 A 3 - 3.1 gilt nicht für Rohre, die aus-
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Bau- schließlich gewerblichen Zwecken dienen.
ausgetreten ist aus: körper, einschließlich der Bodenplatte.
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ablei- A 3 - 3.3 Versicherungsschutz besteht nicht,
tungen) oder damit verbundenen Schläuchen; Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gel- wenn
b) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen ver- ten als Rohre innerhalb des Gebäudes. a) Dichtungen undicht geworden sind;
bundenen sonstigen Einrichtungen oder deren b) Rohrstücke nicht bestimmungsgemäß liegen
wasserführenden Teilen; Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (Muffenversatz);
c) Heizungs- oder Klimaanlagen - insbesondere (tragend oder nicht tragend) gelten als Rohre außer- c) Wurzeln in Rohre hineingewachsen sind, selbst
aus Solarthermie-, Geothermie- und sonstige halb des Gebäudes. Diese sind im Umfang von wenn dadurch ein Materialschaden am Rohr
Wärmepumpenanlagen; A 3 - 1.4, A 3 - 2 und A 3 - 3 versichert. oder an der Dichtung entstanden ist.
d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
e) Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das be- A 3 - 1.4 Bruchschäden außerhalb von A 3 - 3.4 Entschädigungsgrenze
stimmungswidrig ausgetreten ist aus Gebäuden Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
aa) Regenfallrohren, die innerhalb und außer- A 3 - 1.4.1 Versichert sind außerhalb von Gebäu- 1.000 EUR begrenzt.
halb des Gebäudes verlaufen, den frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Diese Leistungsgrenze erhöht sich auf 5.000 EUR je
bb) Regenwassernutzungsanlagen/Zisternen a) Zuleitungsrohren der Wasserversorgung, Versicherungsfall, wenn
oder Schwimmbecken/Pools sowie aus b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen a) das versicherte Gebäude bei Eintritt des Scha-
den mit diesen verbundenen Rohren bzw. - insbesondere an Rohren von Solarthermie-, densfalles nicht älter als 30 Jahre war oder
Schläuchen, sonstigen Einrichtungen oder Geothermie- und sonstigen Wärmepumpen- b) der Versicherungsnehmer im Schadensfall
wasserführenden Teilen, anlagen, nachweist, dass
cc) Wasserbetten oder Aquarien. c) Regenfallrohren; – in den letzten 10 Jahren vor Eintritt des
dd) Zimmer-/Zierbrunnen, Wassersäulen oder d) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen/ Schadensfalles eine Dichtheitsprüfung des
Dekorationsgegenständen. Zisternen, Entwässerungssystems des versicherten
f) Als Leitungswasser gelten auch Betriebs- e) Rohren von Schwimmbecken/Pools, Gebäudes durchgeführt wurde und
flüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen f) Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungs- – keine Mängel oder Schäden festgestellt
- insbesondere aus Solarthermie-, Geothermie- anlagen, wurden bzw. die dabei beanstandeten
und sonstige Wärmepumpenanlagen - sowie g) Rohren der Gasversorgung. Mängel oder Schäden nachweisbar erfolg-
Wasserdampf. reich behoben wurden.
Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, A 3 - 1.4.2 Dies gilt, soweit
die zur Energieerzeugung bestimmt sind. a) diese Rohre der Versorgung versicherter Ge-
bäude oder Anlagen dienen Spezielle Ausschlüsse
A 3 - 1.3 Bruchschäden innerhalb von und
Gebäuden b) die Rohre sich auf dem Versicherungs- A3-4 Nicht versicherte Schäden
Versichert sind innerhalb von Gebäuden: grundstück befinden
und Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwir-
A 3 - 1.3.1 frostbedingte und sonstige Bruch- c) Sie die Gefahr dafür tragen. kender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind
schäden an solche genannt - Schäden durch
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder a) Plansch- oder Reinigungswasser;
Ableitungen) oder den damit verbundenen Besondere Leistungserweiterungen b) Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen
Schläuchen; (holzzerstörende Pilze);
b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen - ins- A3-2 Erweiterte Versicherung von Wasser- c) Grundwasser, stehendes oder fließendes Ge-
besondere von Rohren von Solarthermie-, Geo- zuleitungs- und Heizungsrohren auf wässer, Überschwemmung oder Witterungs-
thermie- und sonstigen Wärmepumpenanlagen; dem und außerhalb des Versiche- niederschläge oder einen durch diese Ursachen
c) Regenfallrohren; rungsgrundstücks hervorgerufenen Rückstau;
d) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen/ d) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkan-
Zisternen; A 3 - 2.1 In Erweiterung von A 3 - 1.4 leisten wir ausbruch;
e) Rohren von Schwimmbecken/Pools; Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintre- e) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass
f) Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungs- tende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Leitungswasser nach A 3 - 1.2 die Erdsenkung
anlagen. den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder oder den Erdrutsch verursacht hat;
g) Rohren der Gasversorgung. an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampf-
heizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder
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[Seite 18]
f) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz;
Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbe-
mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
Ladung; Seng-, Schmor- und Nutzwärme-
schäden;
g) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berie-
selungsdüsen wegen eines Brandes, durch
Druckproben oder durch Umbauten oder Repa-
raturarbeiten an dem versicherten Gebäude
oder an der Wasserlösch- oder Berieselungs-
anlage;
h) Sturm, Hagel.
i) Nicht versichert sind darüber hinaus Schäden
an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht
bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in die-
sen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen
Sachen.
A 3784-02 10/2025 Seite 18 von 37
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■ Teil A - Abschnitt A 4 Spezielle Ausschlüsse
Leistungsbaustein für die Gefahren
"Sturm" und "Hagel" A4-2 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwir-
Versicherungsschutz für die Gefahren kender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind
"Sturm" und "Hagel" nach den Regelungen solche genannt - Schäden durch
unter A 4 besteht nur, soweit dies beson- a) Sturmflut;
ders vereinbart und im Versicherungsschein b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder
oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist. Schmutz durch nicht ordnungsgemäß ge-
schlossene Fenster, Außentüren oder andere
Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnun-
Grundsätzliche Regelungen gen durch Sturm oder Hagel entstanden sind
und einen Gebäudeschaden darstellen;
A4-1 Was ist unter den Naturgefahren c) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witte-
"Sturm" und "Hagel" zu verstehen? rungsniederschlägen oder Ausuferung von
Welche Schäden sind oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche
versichert? gedrungen;
d) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz;
A 4 - 1.1 Sturm Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbe-
mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
(Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Ladung; Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschä-
Stunde). den. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststell- durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst
bar, wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der fol- wurden;
genden Sachverhalte nachweisen: e) Trockenheit oder Austrocknung.
a) Die Luftbewegung hat in der Umgebung des
Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäu- Nicht versichert sind darüber hinaus Schäden an
den in einwandfreiem Zustand oder an ebenso f) nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäude-
widerstandsfähigen anderen Sachen ange- teilen sowie an Sachen, die sich darin befinden;
richtet. g) Laden- und Schaufensterscheiben.
b) Der Schaden kann wegen des einwandfreien
Zustands des versicherten Gebäudes oder des
Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen
befunden haben, nur durch Sturm entstanden
sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit
dem versicherten Gebäude verbunden sind.
A 4 - 1.2 Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form
von Eiskörnern.
A 4 - 1.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
A 4 - 1.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf
versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen
sich versicherte Sachen befinden. Daraus entste-
hende Folgeschäden an versicherten Sachen sind
versichert.
A 4 - 1.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf
Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude
baulich verbunden sind.
A 4 - 1.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf
Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich ver-
sicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
A 4 - 1.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile,
Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte
Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte
Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschä-
den an versicherten Sachen sind versichert.
A 4 - 1.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile,
Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die
mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden
sind.
A 4 - 1.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile,
Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die
mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen be-
finden, baulich verbunden sind.
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■ Teil A - Abschnitt A 5 A 5 - 1.7.1 Überschwemmung Spezielle Ausschlüsse
Leistungsbaustein "Weitere Naturgefahren" Überschwemmung ist die Überflutung von Grund
und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von A5-3 Nicht versicherte Schäden
unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflä-
Versicherungsschutz für "Weitere Naturge- chen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwir-
fahren" nach den Regelungen unter A 5 be- Mengen von Oberflächenwasser. kender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind
steht nur, soweit dies besonders vereinbart Dies gilt nur, wenn solche genannt - Schäden durch
und im Versicherungsschein oder in seinen a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden a) Sturmflut;
Nachträgen dokumentiert ist. oder fließenden) Gewässern, b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder
b) Witterungsniederschläge Schmutz durch nicht ordnungsgemäß ge-
oder schlossene Fenster, Außentüren oder andere
Grundsätzliche Regelungen c) ein Austritt von Grundwasser an die Erdober- Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnun-
fläche als Folge von a) oder b) gen durch Sturm oder Hagel entstanden sind
A5-1 Was ist unter weiteren die Überflutung verursacht haben. und einen Gebäudeschaden darstellen;
Naturgefahren zu verstehen? c) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witte-
A 5 - 1.7.2 Rückstau rungsniederschlägen oder Ausuferung von
A 5 - 1.1 Erdbeben Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäude- oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des eigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen gedrungen;
Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Einrichtungen in das Gebäude eindringt. d) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz;
Erdinneren ausgelöst wird. Dies gilt nur, wenn Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der fol- a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbe-
genden Sachverhalte nachweisen: oder fließenden) Gewässern mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
a) Die naturbedingte Erschütterung des Erd- oder Ladung; Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschä-
bodens hat in der Umgebung des Versiche- b) Witterungsniederschläge den. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren
rungsorts Schäden an Gebäuden im einwand- den Rückstau verursacht haben. durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst
freien Zustand oder an ebenso widerstands- wurden;
fähigen anderen Sachen angerichtet. A 5 - 1.7.3 Wartezeit für die Gefahren e) Trockenheit oder Austrocknung.
b) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Überschwemmung und Rückstau
Zustands der versicherten Sachen nur durch Der Versicherungsschutz für die Gefahren Über- Nicht versichert sind darüber hinaus Schäden an
ein Erdbeben entstanden sein. schwemmung und Rückstau beginnt - abweichend f) nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäude-
zu der Regelung unter B - 4.1 - nicht vor dem Ablauf teilen sowie an Sachen, die sich darin befinden;
A 5 - 1.2 Erdsenkung einer Wartezeit von 14 Tagen, beginnend ab Ab- g) Laden- und Schaufensterscheiben.
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des schluss der Versicherung gegen weitere Natur-
Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. gefahren.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versiche-
A 5 - 1.3 Erdrutsch rungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder
Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. Diese Wartezeit entfällt
a) bei durch Starkregen verursachte/n Über-
A 5 - 1.4 Schneedruck schwemmung/Rückstau;
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Starkregen liegt vor, wenn innerhalb eines
Schnee- oder Eismassen. Zeitraums
Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von aa) von einer Stunde mehr als 15 Liter Regen
Schnee- oder Eismassen von Dächern (Dach- pro Quadratmeter oder
lawinen). bb) innerhalb von 6 Stunden mehr als 20 Liter
Regen pro Quadratmeter
A 5 - 1.5 Lawinen gefallen ist.
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an b) soweit vor diesem Vertrag über einen anderen
Berghängen niedergehen. Vertrag Versicherungsschutz gegen die vorste-
hend genannten Elementargefahren "Über-
A 5 - 1.6 Vulkanausbruch schwemmung und Rückstau" bestanden hat
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Un-
beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lava- terbrechung durch den vorliegenden Vertrag
ergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von fortgesetzt wird.
sonstigen Materialien und von Gasen.
A5-2 Selbstbeteiligung für
weitere Naturgefahren
Sofern weitere Naturgefahren (Elementarge-
fahren) mitversichert und im Versicherungs- Der Entschädigungsbetrag, der sich für Schäden
schein die Gefahren "Überschwemmung durch weitere Naturgefahren nach den Regelungen
und Rückstau" nicht ausdrücklich ausge- dieser Wohngebäudeversicherungsbedingungen
schlossen sind, gilt folgender erweiterter ergibt, wird je Versicherungsfall um eine Selbstbetei-
Versicherungsschutz gemäß A 5 - 1.7: ligung in Höhe von 10 % des Schadenbetrages,
mindestens um 500 EUR, höchstens um 5.000 EUR
A 5 - 1.7 Erweiterung der Versicherung gekürzt.
weiterer Elementarschäden um
Überschwemmung und Rückstau
Ergänzend zu den versicherten Gefahren gemäß
A 5 - 1.1 bis A 5 - 1.6 zahlen wir auch Entschädi-
gung für versicherte Sachen, die durch Über-
schwemmung und Rückstau zerstört oder beschä-
digt werden oder abhandenkommen.
A 3784-02 10/2025 Seite 20 von 37
[Seite 21]
■ Teil A - Abschnitt A 6 – Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige Versicherungsschutz eingeschlossen werden
Leistungsbaustein Wärmepumpenanlage gemäß A 1 - 4.3.1 b) können.
"Ergänzende Gefahren für elektrotechni- und c)
sche/elektronische Anlagen und Geräte erforderlich sind. A 6 - 4.2 Schäden durch nicht naturbedingte
des versicherten Gebäudes Für die Stromspeicheranlage/Akkus der vorgenann- Erdsenkung;
(Elektronikgefahren)" ten mitversicherten Anlagen gilt dies auch dann,
wenn ausschließlich diese durch eine versichere Ge- A 6 - 4.3 Schäden durch Mängel, die bei Ab-
fahr gemäß A 6 - 2 unvorhergesehen zerstört oder schluss der Versicherung bereits vorhanden waren
Versicherungsschutz für die "Ergänzenden beschädigt werden - also auch, wenn keine anderen und dem Versicherungsnehmer bekannt sein
Gefahren für elektrotechnische/elektroni- Teile der mitversicherten Anlagen von dem Ereignis mussten.
sche Anlagen und Geräte des versicherten betroffen sind.
Gebäudes (Elektronikgefahren)" nach den A 6 - 4.4 Schäden durch gebrauchsbedingte Ab-
Regelungen unter A 6 besteht nur, soweit A6-2 Versicherte Gefahren und Schäden nutzung, Verschleiß;
dies besonders vereinbart und im Versiche-
rungsschein oder in seinen Nachträgen do- Wir leisten Entschädigung für elektrotechnische und A 6 - 4.5 Speziell für Photovoltaikanlagen
kumentiert ist. elektronische Anlagen und Geräte, die zu den versi- (siehe A 1 - 4.3.1, A 1 - 4.3.2 und
cherten Sachen gemäß A 6 - 1 gehören, die durch A 1 - 4.3.3) gilt:
die folgenden Ereignisse (Gefahren) unvorhergese- Nicht versichert sind Schäden durch betriebsbeding-
A6 Ergänzenden Gefahren für elektro- hen zerstört oder beschädigt werden: te normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnut-
technische/elektronische Anlagen a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vor- zung oder Alterung
und Geräte des versicherten Gebäu- satz Dritter; – an versicherten Photovoltaikanlagen einschließ-
des (Elektronikgefahren) b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungs- lich Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranla-
fehler; gen, steckerfertige Mini-PV-Anlagen) gemäß
A6-1 Versicherte Sachen und c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; A 1 - 4.3.1 d) und
nicht versicherte Sachen d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheits- – an ihren Austauscheinheiten;
einrichtungen; Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten
A 6 - 1.1 Versicherte Sachen e) Schwelen, Glimmen, Sengen oder Glühen; werden aber entschädigt. Die Entschädigungs-
Versichert sind alle elektrotechnischen und elektro- f) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; regelung für elektronische Bauteile nach A 6 - 3
nischen Anlagen und Geräte des versicherten Ge- g) Wasser, Feuchtigkeit; bleibt bestehen.
bäudes (versicherte Sachen gemäß A 1 - 4 bis h) Zerreißen wegen Fliehkraft;
A 1 - 6), sobald sie betriebsfertig sind, insbesondere i) Überdruck oder Unterdruck; A 6 - 4.6 Speziell für Solarthermie-, Geothermie-
für j) Frost oder Eisgang. sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen
– Photovoltaikanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 a) (siehe A 1 - 4.3.1, A 1 - 4.3.2 und A 1 - 4.3.3) gilt:
– Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige Darüber hinaus entschädigen wir für versicherte a) Nicht versichert sind Schäden an der versicher-
Wärmepumpenanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 b) elektrotechnische und elektronische Anlagen und ten Anlage durch betriebsbedingte normale
und c), Geräte oder deren Teile, wenn sie durch oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung,
– Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, – Diebstahl, korrosive Angriffe oder Abzehrungen, übermä-
steckerfertige Mini-PV-Anlagen) gemäß – Einbruchdiebstahl, ßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder
A 1 - 4.3.1 d), – Raub oder Plünderung sonstige Ablagerungen.
– Mikro-Windanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 e), abhandenkommen. b) Versicherungsschutz besteht aber für benach-
– Smart-Home-Anlagen/Geräte und barte Maschinenteile, die infolge eines unter a)
– sonstige elektrotechnische und elektronische Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie weder genannten Schadens beschädigt werden und
Anlagen und Geräte, einschließlich Wandlade- rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit aller ge- nicht aus den vorstehenden Gründen bereits
stationen (sog. Wallboxen) zum Aufladen von botenen Aufmerksamkeit hätten vorhersehen kön- erneuerungsbedürftig waren.
Elektrofahrzeugen. nen. Haben Sie den Schaden nicht vorhergesehen, c) Der Versicherungsschutz bleibt ebenfalls be-
weil Sie die erforderliche Aufmerksamkeit grob fahr- stehen, wenn der betriebsbedingte vorzeitige
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie erprobt oder lässig vernachlässigt haben, so verzichten wir auf Verschleiß; der korrosive Angriff oder die Ab-
ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung zehrung; der übermäßige Ansatz von Kessel-
muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur des Versicherungsfalls und auf eine Leistungs- stein, Schlamm oder eine sonstige Ablagerung
Arbeitsaufnahme bereit sein. kürzung (siehe A 1 - 13.1 b). auf einen Konstruktions-, Material- oder Ausfüh-
Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die rungsfehler; auf ein Versagen von Mess-, Re-
Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unter- A6-3 Elektronische Bauelemente gel- oder Sicherheitseinrichtungen oder auf
brochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De- Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel an der
oder Remontage sowie während eines Transports Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Anlage zurückzuführen ist. Gleiches gilt für ent-
der Sache innerhalb des Versicherungsorts. Reparaturfall üblicherweise auszutauschen sind. Wir sprechende Schäden durch Bedienungsfehler,
entschädigen diese nur in folgenden Fällen: Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter.
A 6 - 1.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind A 6 - 3.1 Eine versicherte Gefahr hat nachweis- A 6 - 4.7 Schäden durch Nutzung einer Sache,
a) Sachen gemäß A 1 - 6; lich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf von der Ihnen bekannt sein musste, dass sie repara-
b) Wechseldatenträger; die versicherte Anlage insgesamt eingewirkt. turbedürftig ist.
c) Hilfs- und Betriebsstoffe, Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt Wir entschädigen aber in folgenden Fällen:
d) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbe-
e) Werkzeuge aller Art; Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Ge- dürftigkeit verursacht.
f) Akkus; fahr von außen zurückzuführen ist. Die Sache war zur Zeit des Schadens mit unserer
g) sonstige Teile, die während der Lebensdauer Zustimmung wenigstens behelfsmäßig repariert.
der versicherten Sachen erfahrungsgemäß A 6 - 3.2 Folgeschäden an weiteren Austausch-
mehrfach ausgewechselt werden müssen. einheiten werden aber entschädigt. A 6 - 4.8 Schäden, für die ein Dritter als Lieferant
h) ausschließlich beruflich genutzte Anlagen und (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder
Geräte. A6-4 Nicht versicherte Gefahren und aus Reparaturauftrag gesetzlich oder vertraglich haf-
Schäden tet (z. B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche);
Für die unter c) bis g) genannten Sachen leisten wir Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten
jedoch Entschädigung, wenn diese für die Wieder- Wir entschädigen ohne Berücksichtigung mitwirken- wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zah-
herstellung einer von einem Versicherungsfall be- der Ursachen nicht für lung der Entschädigung, dass ein Dritter für den
troffenen versicherten Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte
– Photovoltaikanlage gemäß A 1 - 4.3.1 a) und d), A 6 - 4.1 Schäden, die durch Ereignisse (Gefah- dies, so behalten Sie zunächst die bereits gezahlte
ren) verursacht werden, die bereits nach den Rege- Entschädigung.
lungen des Teils A 1 - 2 versichert sind bzw. in den
A 3784-02 10/2025 Seite 21 von 37
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§ 86 Versicherungsvertragsgesetz - Übergang von diebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch A 6 - 7.2 Teilschaden
Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Sie ha- außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein. Wir entschädigen alle erforderlichen Aufwendungen,
ben Ihren Anspruch auf Kosten und nach unseren um den früheren betriebsfertigen Zustand wieder-
Weisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls A 6 - 5.2.3 Unberechtigtes Eindringen nach herzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon
gerichtlich geltend zu machen. Manipulation (Hacken) von Smart- Home-Siche- abgezogen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie un- rungskomponenten
serer Weisung nicht folgen oder soweit der Dritte a) Komponenten der Smart-Home-Sicherung sind A 6 - 7.2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung
Ihnen Schadenersatz leistet. Geräte, die die optische Überwachung des Ver- sind insbesondere
sicherungsortes, des versicherten Gebäudes a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
A 6 - 4.9 Schäden durch allmähliche Einwirkung und die Kontrolle der Öffnung bzw. Schließung b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, ein-
(z. B. durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und der Gebäudeöffnungen beeinflussen (z. B. Mel- schließlich übertarifliche Lohnanteile und Zula-
Temperatureinflüsse, Rost und Oxidation); der, Sensoren, Kameras). gen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für
b) Einbruchdiebstahl liegt auch dann vor, wenn Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags-
A 6 - 4.10 Schäden durch Witterungseinflüsse an sich der Dieb widerrechtlichen Zutritt zu dem und Nachtarbeiten;
im freien befindlichen versicherten Sachen; durch Smart-Home-Komponenten im Sinne c) De- und Remontagekosten;
Dieser Ausschluss gilt nicht für mitversicherte von a) ordnungsgemäß gegen unbefugtes Be- d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für
– Photovoltaikanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 a) ein- treten und Eindringen des gesicherten Gebäu- Expressfrachten;
schließlich Balkonkraftwerke (sog. Stecker- des durch Manipulation (Hacken) der Smart- e) Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem
solaranlagen, steckerfertige Mini-PV-Anlagen) Home-Sicherungskomponenten verschafft hat. wiederherzustellen, das für die Grundfunktion
gemäß A 1 - 4.3.1 d), Voraussetzung hierfür ist, dass weder Sie noch der versicherten Anlage erforderlich ist;
– Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige der Gewahrsamsinhaber eines Bedienelemen- f) Kosten, die entstehen, um die versicherte An-
Wärmepumpenanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 b) tes die Manipulation der Smart-Home-Siche- lage oder deren Teile aufzuräumen und zu de-
und c). rungskomponenten durch fahrlässiges Verhal- kontaminieren.
ten ermöglicht hat. g) Kosten, die entstehen, um Teile der versicher-
A 6 - 4.11 Schäden, wenn die versicherte Sache Die Manipulation ist nicht schon dann bewie- ten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch
nicht ihrer Bestimmung entsprechend oder nicht sen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene
nach den Vorgaben des Herstellers verwendet oder abhandengekommen sind, sondern erst dann, geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutrans-
gereinigt wird; wenn eine Außerkraftsetzung der Smart-Home- portieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder
Sicherungskomponenten durch eine befugte auf Grund der Haftung durch eine nicht fachge-
A 6 - 4.12 Schäden durch Be- oder Verarbeitung, Person nach den gegebenen Umständen un- rechte Entsorgung entstehen (Einlieferer-
unsachgemäße Reparatur/Eingriffe und nicht fach- wahrscheinlich ist. haftung).
gerechtes Einbauen;
A6-6 Ertragsausfall für mitversicherte A 6 - 7.2.2 Bei folgenden Sachen werden Wert-
A 6 - 4.13 Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Photovoltaikanlagen verbesserungen von den Wiederherstellungskosten
Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beein- abgezogen:
trächtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder Der Ertragsausfall ist der durch Produktionsausfall a) Hilfs- und Betriebsstoffe,
ähnliche Schönheitsschäden); unmittelbar entstandene finanzielle Verlust durch b) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
entgangene Erlöse aus Stromeinspeisung. c) Werkzeuge aller Art,
A 6 - 4.14 Schäden an oder durch Software oder Mehrkosten für Fremdstrombezug sind im Rahmen d) Akkus,
Datenträger, durch Computerviren, Programmie- von A 8 - 1.3.13 versichert. e) Sonstige Teile, die während der Lebensdauer
rungs- oder Softwarefehler. der versicherten Anlage erfahrungsgemäß
Wir entschädigen den tatsächlich entstandenen Er- mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies
A6-5 Besondere Gefahrendefinitionen tragsausfall, wenn diese Voraussetzungen erfüllt gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstel-
sind: lung der versicherten Anlage zerstört oder be-
A 6 - 5.1 Raub ist in folgenden Fällen gegeben: – Der Betrieb einer versicherten Photovoltaik- schädigt werden.
A 6 - 5.1.1 Anwendung von Gewalt anlage (siehe A 1 - 4.3.1 a) ist unterbrochen
Der Räuber wendet gegen Sie Gewalt an, um Ihren oder beeinträchtigt, weil A 6 - 7.2.3 Wir entschädigen nicht
Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sa- – die Photovoltaikanlage oder deren Teile oder a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß-
chen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn – andere versicherte Sachen nahmen, die auch unabhängig von dem Versi-
versicherte Sachen ohne Überwindung eines be- – durch ein versichertes Ereignis/eine versicherte cherungsfall erforderlich gewesen wären;
wussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Gefahr (siehe A 1 - 2) b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse-
Diebstahl/Trickdiebstahl). – beschädigt oder zerstört werden oder abhan- rungen, die über die Wiederherstellung hinaus-
denkommen. gehen;
A 6 - 5.1.2 Androhung einer Gewalttat mit Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versi- c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Re-
Gefahr für Leib oder Leben cherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstel- gie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbei-
Sie geben versicherte Sachen heraus oder lassen lung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber ten in fremder Regie entstanden wären;
sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat für 12 Monate versichert. d) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in ei-
mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Ihnen ste- gener Regie;
hen geeignete Personen gleich, die vorübergehend A6-7 Wie wird die Entschädigung e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder
die versicherten Sachen für Sie aufbewahren. ermittelt? vorläufige Wiederherstellung.
A 6 - 5.2 Einbruchdiebstahl ist in folgenden A 6 - 7.1 Wiederherstellungskosten A 6 - 7.3 Totalschaden
Fällen gegeben: Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Wir entschädigen den Neuwert der versicherten An-
A 6 - 5.2.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Totalschaden unterschieden. lage/Geräte. Der Wert des Altmaterials wird davon
Raum eines Gebäudes abgezogen.
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstel-
Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüs- lungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials A 6 - 7.4 Entschädigungsbegrenzung
sel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen ein- nicht höher sind als der Neuwert der versicherten auf den Zeitwert
dringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anferti- Anlage. Abweichend von A 6 - 7.2 und A 6 - 7.3 ist die Ent-
gung für das Schloss nicht von einer dazu berechtig- schädigungsleistung in folgenden Fällen auf den
ten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls be-
ein Totalschaden vor. grenzt:
A 6 - 5.2.2 Unberechtigtes Eindringen mit a) Die versicherte Anlage/das Gerät wird bei ei-
richtigem Schlüssel Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeit- nem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder
Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit ei- punkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft.
nem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen b) Für die versicherte Anlage/das Gerät können
hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl Zustand. serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr
oder Raub nach A 6 - 5.1 beschafft. Der Einbruch- beschafft werden.
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[Seite 23]
A 6 - 7.5 Neuwertanteil A 6 - 8.4 Mögliche Rückerlangung
Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils Wenn es Ihnen möglich ist, den Besitz einer ab-
der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach handengekommenen Sache zurück zu erlangen, oh-
A 6 - 7.4 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgen- ne dass Sie davon Gebrauch machen, gilt die Sache
der Voraussetzung: als zurückerhalten.
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Ein- A 6 - 8.5 Übertragung der Rechte
tritt des Versicherungsfalls sichergestellt. Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfü-
gung stellen, gilt:
A 6 - 7.6 Ertragsausfall für mitversicherte Sie haben uns den Besitz, das Eigentum und alle
Photovoltaikanlagen sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen an diesen
Wir entschädigen den Ertragsausfall gemäß A 6 - 6. Sachen zustehen.
Ersetzt wird die entgangene Einspeisevergütung.
A6-9 Besondere Obliegenheiten für versi-
Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versi- cherte Photovoltaik-, Solarthermie-,
cherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstel- Geothermie- sowie sonstige Wärme-
lung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber pumpenanlagen und Windkraft-
für 12 Monate versichert. anlagen
A 6 - 7.7 Selbstbeteiligung Bitte beachten Sie die für diese Anlagen geltenden
Der Entschädigungsbetrag wird je Versicherungsfall besonderen Obliegenheiten unter B - 2.1.3.
um eine Selbstbeteiligung von 150 EUR gekürzt.
A6-8 Was gilt für wiederherbeigeschaffte
Sachen?
A 6 - 8.1 Anzeigepflicht
Erhalten wir oder Sie Kenntnis über den Verbleib
abhandengekommener Sachen, haben wir bzw. Sie
dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform erfolgen.
A 6 - 8.2 Entschädigung
Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen
Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung
dieser Sache:
A 6 - 8.2.1 Vor Zahlung der abschließenden
Entschädigung
Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass Sie uns die Sache innerhalb
von zwei Wochen zur Verfügung stellen.
Andernfalls müssen Sie uns eine zwischenzeitlich
geleistete Entschädigung für diese Sache zurück-
zahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Ent-
schädigung.
A 6 - 8.2.2 Nach Zahlung der abschließenden
Entschädigung
Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Emp-
fang unserer Aufforderung wählen, die Entschädi-
gung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten.
Andernfalls gelten folgende Regelungen:
a) Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe
des Versicherungswerts können Sie uns die
Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht
müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach
Empfang unserer Aufforderung ausüben. Tun
Sie das nicht, geht das Wahlrecht auf uns über.
b) Bei Entschädigung der Sache in bedingungs-
gemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts
müssen Sie sie im Einvernehmen mit uns öf-
fentlich meistbietend verkaufen lassen.
Wir erhalten von dem Erlös abzüglich der Verkaufs-
kosten höchstens den Anteil, den wir bereits für die
Sache entschädigt haben.
A 6 - 8.3 Beschädigte Sachen
Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und
sind diese beschädigt worden, können Sie auch die
bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Re-
paraturkosten verlangen oder behalten.
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■ Teil A - Abschnitt A 7 nismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Versi- A7-7 Gebäudebeschädigungen durch
Leistungsbaustein "Zusätzliche versicherte chert sind Schäden durch die unmittelbaren Hand- unbefugte Dritte
Gefahren/Leistungen" lungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeit-
nehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder A 7 - 7.1 Gebäudebeschädigungen durch unbe-
beim Widerstand gegen eine Aussperrung an versi- fugte Dritte nach Einbruch oder Ein-
Dieser Abschnitt A 7 regelt diese zusätzlich cherten Sachen. bruchversuch
versicherten Gefahren/Leistungen: Ist ein unbefugter Dritter in das versicherte Gebäude
A 7 - 3.4 Nicht versicherte Schäden eingebrochen, eingestiegen oder mit falschen
A7-1 Fahrzeuganprall Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Schlüsseln oder anderen Werkzeugen eingedrungen
A7-2 Überschalldruckwellen Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. oder hat eine solche Tat versucht, erstatten wir die
A7-3 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung tatsächlich angefallenen Kosten, um Schäden an Tü-
A7-4 Schäden durch radioaktive Isotope A 7 - 3.5 Besondere Kündigungsmöglichkeit ren, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutz-
A7-5 Diebstahl außen angebrachter Sachen Sie und wir können die Mitversicherung der Gefah- gittern, zu beseitigen.
A7-6 Bissschäden durch wild lebende Klein- ren Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung jeder-
nagetiere an elektrischen Anlagen zeit isoliert kündigen. Eine von Ihnen erklärte Kündi- Ist das versicherte Gebäude ein Mehrfamilienhaus,
A7-7 Gebäudebeschädigungen durch gung wird mit Zugang bei uns, eine von uns erklärte erstatten wir nur die Kosten für beschädigte Sachen,
unbefugte Dritte Kündigung wird eine Woche nach Zugang bei Ihnen die dem allgemeinen Gebrauch der Hausgemein-
A7-8 Rohbauversicherung wirksam. Machen wir von unserem Kündigungsrecht schaft unterliegen.
Gebrauch, so können Sie den gesamten Vertrag in-
nerhalb eines Monats nach Zugang unserer Kündi- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
A7-1 Fahrzeuganprall gung zum gleichen oder zu einem späteren Zeit- 5.000 EUR begrenzt.
punkt kündigen.
A 7 - 1.1 Wir leisten Entschädigung für versicher- Bezüglich des Beitrages gelten die Bestimmungen A 7 - 7.2 Sonstige mutwillige Gebäudebeschädi-
te Sachen, die durch Anprall eines Schienen-, Stra- unter B - 8. gungen durch unbefugte Dritte
ßen- oder Wasserfahrzeuges zerstört oder beschä- Wir erstatten die tatsächlich angefallenen Kosten für
digt werden oder wegen eines solchen Ereignisses A7-4 Schäden durch radioaktive Isotope die Beseitigung von Schäden an versicherten Ge-
abhandenkommen. bäuden und Sachen, die dadurch entstehen, dass
Versichert sind Schäden durch radioaktive Isotope ein unbefugter Dritter diese vorsätzlich beschädigt
A 7 - 1.2 Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare an versicherten Sachen, insbesondere durch Kon- oder zerstört (z. B. durch Graffiti).
Berührung versicherter Sachen durch Schienen-, tamination und Aktivierung.
Straßen- oder Wasserfahrzeuge, deren Teile oder Voraussetzungen sind: Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Ver-
Ladung. a) Diese Schäden sind Folge eines versicherten sicherungsjahr auf 5.000 EUR begrenzt.
Für den Anprall von Straßen- und Wasserfahrzeugen Schadenereignisses und
besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht b) die Isotope waren betriebsbedingt am Versiche- A 7 - 7.3 Anzeigepflicht
von Ihnen oder von mit Ihnen in häuslicher Gemein- rungsort vorhanden oder wurden dort betriebs- Sie sind verpflichtet, uns und der zuständigen Poli-
schaft lebenden Personen betrieben werden. bedingt verwendet. zeidienststelle den Schaden unverzüglich anzu-
Nicht versichert sind Schäden durch radioaktive Iso- zeigen (siehe B - 2.2.1).
A7-2 Überschalldruckwellen tope von Kernreaktoren.
(Überschallknall) A7-8 Rohbauversicherung für neu zu
A7-5 Diebstahl außen angebrachter errichtende Wohngebäude
A 7 - 2.1 Wir leisten Entschädigung für versicher- Sachen
te Sachen, die durch Überschalldruckwellen zerstört A 7 - 8.1 Befindet sich das zu versichernde Ge-
oder beschädigt werden oder wegen eines solchen A 7 - 5.1 Mitversichert ist der Diebstahl versicher- bäude, das auf dem im Versicherungsschein doku-
Ereignisses abhandenkommen. ter Sachen, die fest mit dem Gebäude verbunden mentierten Versicherungsgrundstück errichtet wird,
und außen angebracht sind und für die Sie die Ge- in der Bauphase, besteht Versicherungsschutz über
A5 7 - 2.2 Ein Schaden durch eine Überschall- fahr tragen). diese Rohbauversicherung.
druckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug
ausgelöst wurde, das die Schallgeschwindigkeit A 7 - 5.2 Diese Versicherung gegen Diebstahl gilt A 7 - 8.2 Dauer der Rohbauversicherung
überschritten hat, und diese Druckwelle unmittelbar nicht für Sachen, die unter den Versicherungsschutz Versicherungsschutz besteht während der Bauzeit
auf versicherte Sachen einwirkt. des Leistungsbausteins A 6 fallen - insbesondere bis zur bezugsfertigen Herstellung des Gebäudes,
nicht für längstens für 12 Monate.
A7-3 Innere Unruhen, Streik, – Photovoltaik- (einschließlich Balkonkraftwerke
Aussperrung (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini- Für die Zeit der Rohbauversicherung berechnen wir
PV-Anlagen)), keinen Beitrag, unter der Voraussetzung, dass der
A 7 - 3.1 Versicherungsfall – Solarthermie-, Versicherungsvertrag im Anschluss an die Rohbau-
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, – Geothermie- versicherung mindestens ein volles Versicherungs-
die durch – sonstige Wärmepumpenanlagen und jahr fortgeführt wird.
a) Innere Unruhen, – Mikro-Windanlagen Wird der Versicherungsvertrag - gleichgültig aus
b) Streik oder Aussperrung und deren Teile. welchem Grund - vorher beendet, ist für die Roh-
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden- Für diese Anlagen kann der Versicherungs- bauversicherung ein Beitrag zu zahlen, der sich für
kommen. schutz - durch besondere Vereinbarung - um Dieb- dieses Risiko aus dem dann gültigen Tarif für die
stahl und um die Absicherung zusätzlicher Gefahren Wohngebäudeversicherung ergibt.
A 7 - 3.2 Innere Unruhen erweitert werden (siehe A 1 - 2.4 und Abschnitt A 6).
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig A 7 - 8.3 Leistungsumfang der
nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öf- A 7 - 5.3 Die Entschädigung ist auf 5.000 EUR Rohbauversicherung
fentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in begrenzt. Während der Bauphase gilt der eingeschränkte
Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Rohbau-Versicherungsschutz. Wenn Sie Bauherr für
Personen oder Sachen verüben. Dazu gehören auch A7-6 Bissschäden durch wild lebende das zu errichtende Gebäude sind, empfehlen wir
unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünde- Kleinnagetiere an elektrischen Ihnen für eine umfassende Absicherung den Ab-
rungen in unmittelbarem Zusammenhang mit inne- Anlagen schluss einer Bauleistungsversicherung.
ren Unruhen. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gebäude be-
Mitversichert sind Bissschäden durch wild lebende zugsfertig hergestellt ist, gilt der mit uns vereinbarte
A 7 - 3.3 Streik oder Aussperrung Marder und Nagetiere an versicherten elektrischen Wohngebäude-Versicherungsschutz (siehe An-
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, Anlagen und elektrischen Leitungen, die sich auf trag/Angebot und Versicherungsschein).
auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung dem Versicherungsgrundstück befinden und der
einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitneh- Versorgung versicherter Sachen dienen.
mern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel
gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhält-
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A 7 - 8.3.1 Feuerversicherung
Der Neu-/Rohbau ist versichert gegen die Gefahren
der Feuerversicherung (siehe A 2). Hierüber sind
auch die zum Bau des Gebäudes bestimmten, auf
dem Bauplatz oder in seiner unmittelbaren Nähe la-
gernden Baustoffe und Bauteile versichert, soweit
Sie dafür die Gefahr tragen.
A 7 - 8.3.2 Leitungswasserversicherung
- sofern für das bezugsfertig her-gestellte Gebäude
vereinbart -
Wenn für das Gebäude Versicherungsschutz gegen
die Gefahr "Leitungswasser" vereinbart wurde, sind
Schäden durch Leitungswasser (gemäß A 3 - 1)
auch vor Bezugsfertigkeit - mit Ausnahme von Frost-
schäden - versichert. Der Ausschluss A 3 - 4 i) gilt
nicht.
Die unter A 3 - 2 und A 3 - 3 genannten Leistungs-
erweiterungen gelten nicht für die Rohbau-
versicherung.
Nicht versichert sind Schäden durch Witterungs-
niederschläge.
A 7 - 8.3.3 Sturm- und Hagelversicherung
- sofern für das bezugsfertig hergestellte Gebäude
vereinbart -
Wenn für das Gebäude Versicherungsschutz gegen
die Gefahren "Sturm" und "Hagel" vereinbart wurde,
sind Schäden durch Sturm und Hagel (siehe A 4)
auch vor Bezugsfertigkeit versichert. Der Ausschluss
A 4 - 2 f) gilt nicht. Voraussetzung für die Leistung
ist, dass
– das Gebäude fertig gedeckt ist und
– alle Außentüren eingesetzt sind und
– alle Fenster verglast oder in anderer Weise
gleichwertig verschlossen sind.
A 7 - 8.4 Auswirkung auf das ordentliche
Kündigungsrecht
Abweichend von B - 4.2.3 können Sie die Wohnge-
bäudeversicherung frühestens zum Ablauf des Ver-
sicherungsjahres in Textform kündigen, das auf das
Ende der Rohbauversicherung folgt. Eine Kündi-
gungsfrist brauchen Sie nicht einzuhalten.
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■ Teil A - Abschnitt A 8 Ist dagegen nur eine Zeitwertversicherung ver- zum nächsten Ablagerungsplatz abzutranspor-
Versicherte Kosten und Mietausfall einbart, gilt die unter A 1 - 10.7 beschriebene Be- tieren, sie abzulagern und zu vernichten.
grenzung der Gesamtentschädigung für versi- b) Verkehrssicherungsmaßnahmen
cherte Sachen, Kosten und Mietausfall/Mietwert. (Absperrkosten)
Dieser Abschnitt A 8 regelt den Versicherungs- Das sind Kosten, die für die Abwendung einer
schutz für Wir ersetzen im Rahmen dieser Jahreshöchstent- Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versiche-
A8-1 Versicherte Kosten schädigung und der gegebenenfalls vereinbarten rungsortes entstehen, die durch den Eintritt ei-
A8-2 Mietausfall Entschädigungsgrenze folgende Kosten, die infolge nes Versicherungsfalls besteht und zu deren
eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich Beseitigung Sie auf Grund öffentlich-rechtlicher
angefallen sind: Vorschriften verpflichtet sind. Hierzu zählen
Versicherte Kosten a) Feuerlöschkosten (siehe A 8 - 1.3.1); auch Kosten für das Absperren von Straßen,
b) Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Wegen und Grundstücken.
A8-1 Welche Kosten sind versichert? Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen
(Absperrkosten) (siehe A 8 - 1.3.2); A 8 - 1.3.3 Bewegungs- und Schutzkosten
A 8 - 1.1 Kosten für die Abwendung und c) Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen
Minderung des Schadens (siehe A 8 - 1.3.3); zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstat-
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, d) Dekontamination von Erdreich tet werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu die-
die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den (siehe A 8 - 1.3.4); nen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder
Umständen nach zur Abwendung und Minde- e) Abbruch einer Urlaubsreise (siehe A 8 - 1.3.5); wiederzubeschaffen.
rung des Schadens für geboten halten durften f) Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung
oder die Sie auf unsere Weisung machen. (siehe A 8 - 1.3.6); A 8 - 1.3.4 Dekontamination von Erdreich
b) Machen Sie Aufwendungen geltend, um einen g) Transport- und Lagerkosten (siehe A 8 - 1.3.7); A 8 - 1.3.4.1 Wir ersetzen auch die erforderlichen
unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall h) Bewachungskosten (siehe A 8 - 1.3.8); und tatsächlich angefallenen Dekontaminationskos-
abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu i) Mehrkosten für den alters- und behinderten- ten. Das sind Kosten, die auf Grund von behördli-
mindern, so leisten wir Aufwendungsersatz nur, gerechten Umbau (siehe A 8 - 1.3.9); chen Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls
wenn diese Aufwendungen bei einer nachträgli- j) Wiederherstellung von gärtnerischen Anlagen entstehen. Ersetzt werden Kosten, um
chen objektiven Betrachtung der Umstände (siehe A 8 - 1.3.10); a) das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu
verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die k) Beseitigung von umgestürzten/abgeknickten untersuchen, zu dekontaminieren oder auszu-
Aufwendungen auf unsere Weisung erfolgten. Bäumen (siehe A 8 - 1.3.11); tauschen;
c) Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, l) Mehrkosten für umweltschonende Baustoffe b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete
können wir auch den Aufwendungsersatz nach (siehe A 8 - 1.3.12); Deponie zu transportieren und dort abzulagern
a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch m) Ausfall regenerativer Energieversorgung oder zu vernichten;
nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Wei- (siehe A 8 - 1.3.13); c) insoweit den Zustand des Grundstücks vor Ein-
sung entstanden sind. n) Datenrettungskosten (siehe A 8 - 1.3.14); tritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen.
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Ent- o) Kosten für provisorische Maßnahmen infolge
schädigung für versicherte Sachen betragen eines versicherten Ereignisses A 8 - 1.3.4.2 Die Kosten werden ersetzt, soweit die
zusammen höchstens die Versicherungssumme (siehe A 8 - 1.3.15); behördlichen Anordnungen alle folgenden Voraus-
je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, p) Sachverständigenkosten (siehe A 8 - 1.3.16); setzungen erfüllen:
soweit Aufwendungen auf unsere Weisung ent- q) Regiekosten (siehe A 8 - 1.3.17); a) Sie sind auf Grund von Gesetzen oder Verord-
standen sind. r) Ausrichtung von versicherten Antennen und nungen ergangen, die vor Eintritt des Versiche-
e) Wir haben den für die Aufwendungen gemäß a) Satellitenschüsseln (siehe A 8 - 1.3.18); rungsfalls erlassen waren.
erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzu- s) Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust so- b) Sie betreffen eine Kontamination, die nachweis-
schießen. wie Stromverlust aus Stromspeichern lich durch diesen Versicherungsfall entstanden
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leis- (siehe A 8 - 1.3.19); ist.
tungen der Feuerwehr oder anderer Institutio- t) Leckortungskosten (siehe A 8 - 1.3.20); c) Sie sind innerhalb von neun Monaten seit dem
nen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- u) Reparaturkosten für Armaturen Versicherungsfall ergangen.
tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im (siehe A 8 - 1.3.21);
öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen v) Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfun- A 8 - 1.3.4.3 Ist das Erdreich bereits kontaminiert
sind. gen (siehe A 8 - 1.3.22). und wird es durch den Versicherungsfall zusätzlich
Schadenabwendungs- und Schadenminderungs- verunreinigt, gilt Folgendes:
kosten, die auf unsere Weisung entstanden sind, A 8 - 1.3.1 Feuerlöschkosten Es werden nur die Aufwendungen ersetzt, die über
werden unbegrenzt ersetzt. Das sind Kosten, die Sie zur Brandbekämpfung für die Beseitigung der bestehenden Kontamination hin-
geboten halten durften (auch für Löschmittel), ein- ausgehen. Unerheblich ist dabei, ob und wann die-
A 8 - 1.2 Kosten der Ermittlung und schließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr ser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet
Feststellung des Schadens oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- worden wäre.
a) Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kos- tung verpflichteter Institutionen, soweit diese nicht
ten für die Ermittlung und Feststellung eines nach den Bestimmungen über die Aufwendungen A 8 - 1.3.4.4 Nicht ersetzt werden Aufwendungen
von uns zu ersetzenden Schadens, sofern die- zur Abwendung und Minderung des Schadens zu er- wegen sonstiger behördlicher Anordnungen oder
se den Umständen nach geboten waren. Zie- setzen sind. wegen sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ver-
hen Sie einen Sachverständigen oder Beistand Nicht versichert sind jedoch Aufwendungen für Leis- pflichtungen.
hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, so- tungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen,
weit Sie zur Zuziehung vertraglich verpflichtet wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse A 8 - 1.3.4.5 Die Kosten nach A 8 - 1.3.4.1 gelten
sind oder von uns aufgefordert wurden. kostenfrei zu erbringen sind. nicht als Aufräumungskosten nach A 8 - 1.3.2 a).
b) Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,
können wir auch den Kostenersatz nach a) ent- Wir ersetzen Ihnen auch freiwillige Zuwendungen, A 8 - 1.3.4.6 Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich
sprechend kürzen. die Sie an Personen geleistet haben, die sich bei der zu melden, wenn Sie eine behördliche Anordnung
Brandschutzbekämpfung eingesetzt haben, sofern erhalten. Das müssen Sie auch dann unverzüglich
A 8 - 1.3 Weitere versicherte Kosten Sie diese Maßnahmen vor Leistung der Zuwendung tun, wenn längere Rechtsbehelfsfristen bestehen.
mit uns abgestimmt haben. Verletzen Sie diese Obliegenheit, haben wir folgen-
Ist die Versicherung nach dem "Gleitenden Neu- de Rechte: Wir können unter den in B - 2.3 be-
wert Plus" (gemäß A 1 - 8.1) vereinbart, gilt: A 8 - 1.3.2 Aufräumungs- und Abbruchkosten schriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise
Für die unter a) bis v) genannten Kosten ist unse- sowie Kosten für Verkehrssiche- leistungsfrei sein.
re Entschädigungsleistung insgesamt begrenzt rungsmaßnahmen (Absperrkosten);
auf 100 % des Betrages des ortsüblichen Neu- a) Aufräumungs- und Abbruchkosten
bauwertes (A 1 - 8.1.1) des versicherten Gebäu- Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte
des, höchstens jedoch auf 500.000 EUR für alle Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dies
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. schließt Aufwendungen ein, um Schutt und
sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen,
A 3784-02 10/2025 Seite 26 von 37
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A 8 - 1.3.5 Abbruch einer Urlaubsreise oder A 8 - 1.3.6.2 nur, wenn die folgenden A 8 - 1.3.8 Bewachungskosten
A 8 - 1.3.5.1 Wir erstatten die tatsächlich angefal- Voraussetzungen erfüllt sind: Das sind Kosten, die entstehen, um das versicherte
lenen Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise Der Wohnungseigentümer bzw. Mieter Gebäude zu bewachen, wenn es unbewohnbar wur-
(Fahrtmehrkosten) von einer bereits angetretenen – hat eine Hausratversicherung abgeschlos- de und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherun-
Urlaubsreise, wenn Sie und mitreisende Personen, sen für die vom Schaden betroffene Woh- gen keinen ausreichenden Schutz bieten.
die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, we- nung (= Versicherungsort in der Hausrat- Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in
gen eines erheblichen Versicherungsfalls eine Ur- versicherung) und dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Siche-
laubsreise abbrechen müssen, um an den Schaden- – der Hausratversicherer hat eine Leistung rungen wieder voll gebrauchsfähig sind. Das gilt
ort (versichertes Gebäude, siehe A 1 - 4.1) zu für die Unterbringungskosten vollständig längstens für die Dauer von 144 Stunden.
reisen. oder teilweise abgelehnt (nachweisbar
durch das Leistungsablehnungsschreiben A 8 - 1.3.9 Mehrkosten für den alters- und
A 8 - 1.3.5.2 Erheblich ist ein Versicherungsfall, des Hausratversicherers oder dessen ab- behindertengerechten Umbau
wenn der Schaden voraussichtlich 10.000 EUR schließende Entschädigungszahlung bzw. A 8 - 1.3.9.1 Wir ersetzen bei der Wiederherstel-
übersteigt und Ihre Anwesenheit am Schadenort Leistungsabrechnung). lung der versicherten und vom Schaden betroffenen
notwendig ist. Darüber hinaus gilt die in A 8 - 1.3.6.1 b) und c) Gebäudeteile auch die tatsächlich angefallenen
genannte Leistungsvoraussetzung und Leis- Mehrkosten für alters- bzw. behindertengerechten
A 8 - 1.3.5.3 Fahrtmehrkosten werden für ein an- tungsdauer. Umbaumaßnahmen, wenn
gemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten b) Höhe der Kostenerstattung a) sich die vom Schaden betroffenen Gebäude-
Reisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise zum Die Entschädigung ist - abweichend von teile in einem von Ihnen oder vom Wohnungs-
Schadenort entspricht. A 8 - 1.3.6.1 d) - insgesamt pro Tag auf 60 EUR eigentümer ständig bewohnten Teil des versi-
begrenzt. cherten Gebäudes befinden,
A 8 - 1.3.5.4 Sie sind verpflichtet, vor Antritt der Im Fall einer privaten Unterbringung bei b) die umzubauenden Gebäudeteile so stark vom
Rückreise an den Schadenort mit uns Kontakt auf- Familienangehörigen oder Bekannten gilt Schaden betroffen sind, dass sie erneuert wer-
zunehmen und ggf. Verhaltensweisungen einzuho- A 8 - 1.3.6.2. den müssen,
len, soweit es den Umständen nach zumutbar ist. c) die Umbaumaßnahmen nachweislich aus ge-
Wenn Sie diese Obliegenheit verletzen, gilt B - 2.3 Ein Leistungsanspruch besteht ausschließlich sundheitlichen Gründen erforderlich sind (z. B.
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). für die (Mehr-)Leistungen im Rahmen dieser durch Bescheinigung einer Berufs- oder Er-
Wohngebäudeversicherung, die über den Ver- werbsunfähigkeit oder eines Pflegegrades/einer
A 8 - 1.3.5.5 Fahrtmehrkosten für die vorzeitige sicherungsumfang der Hausratversicherung Pflegestufe),
Rückreise werden je Versicherungsfall bis hinausgehen. Dabei werden wir einen Leis- d) die Umbaumaßnahmen nicht bereits vor Eintritt
5.000 EUR übernommen. tungsanspruch auf Mietausfall/Mietwertersatz des Versicherungsfalls veranlasst wurden.
nach A 8 - 2.1 in Abzug bringen.
A 8 - 1.3.6 Kosten für Hotel- oder ähnliche A 8 - 1.3.9.2 Die Entschädigung ist je Versiche-
Unterbringung Die Entschädigung für nicht selbstgenutzte rungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
A 8 - 1.3.6.1 Kostenerstattung bei von Ihnen Wohneinheiten ist je Versicherungsfall insge-
selbstgenutzter Wohnung samt auf 15.000 EUR begrenzt. A 8 - 1.3.10 Wiederherstellung von
a) Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- gärtnerischen Anlagen
oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten A 8 - 1.3.7 Transport- und Lagerkosten A 8 - 1.3.10.1 Wir ersetzen auch die erforderli-
(z. B. Frühstück) vorzunehmen. A 8 - 1.3.7.1 Das sind Kosten, die entstehen, um chen und tatsächlich angefallenen Kosten, um gärt-
b) Diese Leistung gilt für den Fall, dass die an- versicherte Sachen zu transportieren und zu lagern. nerische Anlagen des Versicherungsgrundstücks
sonsten von Ihnen ständig bewohnte Wohnung Voraussetzung ist, dass das versicherte Gebäude wiederherzustellen. Hierzu zählen z. B. das Wieder-
in dem versicherten Gebäude durch einen Ver- unbenutzbar wurde und Ihnen auch die Lagerung in bepflanzen von Bäumen, Sträuchern, Hecken,
sicherungsfall unbewohnbar wurde und Ihnen einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Rasenflächen etc.
die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Voraussetzung ist, dass diese Anlagen infolge
nicht zumutbar ist. Zeitpunkt ersetzt, in dem das Gebäude wieder be- a) eines Versicherungsfalls oder
c) Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt er- nutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren b) durch Haarwild (z. B. Wildschweine, Rehe)
setzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar Teil des Gebäudes wieder zumutbar ist. Dies gilt zerstört oder beschädigt wurden.
ist. Dies gilt längstens für die Dauer von einem längstens für die Dauer von einem Jahr.
Jahr. Erstattet werden auch die tatsächlich angefallenen
d) Die Entschädigung ist pro Tag auf 125 EUR A 8 - 1.3.7.2 Muss durch den Versicherungsfall Kosten für die Beseitigung von durch Haarwild ver-
begrenzt. neben den versicherten Sachen nach auch Ihr Haus- ursachte Schäden an Grundstückseinfriedungen
Dabei werden wir einen Leistungsanspruch auf rat oder der des Wohnungseigentümers oder Mieters nach A 1 - 4.2 c).
Mietwertersatz nach A 8 - 2.1.2 sowie entspre- transportiert und gelagert werden, besteht ein An-
chende Ansprüche auf Entschädigungsleistun- spruch auf Erstattung der Transport und Lagerkos- A 8 - 1.3.10.2 Die Entschädigung ist je Versi-
gen einer Hausratversicherung in Abzug brin- ten nach A 8 - 1.3.7.1 nur, wenn die folgenden cherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
gen. Voraussetzungen erfüllt sind:
Sie, der Wohnungseigentümer bzw. Mieter A 8 - 1.3.11 Beseitigung von umgestürz-
A 8 - 1.3.6.2 Alternative Kostenerstattung für – haben eine Hausratversicherung abgeschlos- ten/abgeknickten Bäumen
private Unterkunft bei Familie oder sen für die vom Schaden betroffene Wohnung Wir ersetzen die erforderlichen und tatsächlich ange-
Bekannten (= Versicherungsort in der Hausratversiche- fallenen Kosten, um Bäume oder deren Teile von
Wählen Sie statt einer Hotel- oder ähnlichen Unter- rung) und dem Versicherungsgrundstück zu entfernen (ohne
bringung eine private Unterbringung (z. B. bei Fami- – der Hausratversicherer hat eine Leistung für die Wurzelstockrodung), abzutransportieren und zu ent-
lienangehörigen oder Bekannten), entschädigen wir Transport- und Lagerkosten vollständig oder sorgen.
an Stelle der in A 8 - 1.3.6.1 d) vorgesehenen Ent- teilweise abgelehnt (nachweisbar durch das Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
schädigung pro Tag für die erste Person 20 EUR Leistungsablehnungsschreiben des Hausrat- a) Diese Bäume sind durch Blitzschlag oder Sturm
und für jede weitere Person 10 EUR pro Tag. versicherers oder dessen abschließende Ent- umgestürzt, abgeknickt oder derart beschädigt,
schädigungszahlung bzw. Leistungsabrech- dass sie entfernt werden müssen und
Es gilt die in A 8 - 1.3.6.1 b) und c) genannte Leis- nung). b) eine natürliche Regeneration dieser Bäume ist
tungsvoraussetzung und Leistungsdauer. Ein Leistungsanspruch besteht ausschließlich für die nicht zu erwarten.
(Mehr-)Leistungen im Rahmen dieser Wohngebäu- Bereits abgestorbene Bäume sind nicht versichert.
A 8 - 1.3.6.3 Kostenerstattung für fremdgenutzte deversicherung, die über den Versicherungsumfang Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf einen
Wohnung der Hausratversicherung hinausgehen. Das heißt, Betrag von 5.000 EUR begrenzt.
a) Leistungsvoraussetzungen eine Leistung aus der Hausratversicherung wird von
Wird die vom Versicherungsfall betroffene unserer Leistung abgezogen.
Wohnung nicht von Ihnen selbst bewohnt, son-
dern vom Wohnungseigentümer oder Mieter,
besteht ein Anspruch auf Erstattung der Unter-
bringungskosten nach A 8 - 1.3.6.1 a) bis c)
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[Seite 28]
A 8 - 1.3.12 Mehrkosten für umweltschonende A 8 - 1.3.16 Sachverständigenkosten A 8 - 1.3.22 Kosten für die Beseitigung
Baustoffe Im Sachverständigenverfahren ersetzen wir auch Ih- von Rohrverstopfungen
A 8 - 1.3.12.1 Wir ersetzen bei der Wiederher- ren Kostenanteil gemäß A 1 - 11.6, abzüglich einer Nur wenn die Gefahr "Leitungswasser" für diese
stellung der versicherten und vom Schaden betroffe- Selbstbeteiligung von 20 %, wenn der entschädi- Wohngebäudeversicherung vereinbart ist, ersetzen
nen Gebäudeteile auch die tatsächlich angefallenen gungspflichtige Schaden den Betrag von wir die erforderlichen Kosten, die tatsächlich angefal-
Mehrkosten für den Einsatz umweltfreundlicher Bau- 25.000 EUR übersteigt. len sind, um Verstopfungen von Ableitungsrohren zu
stoffe, die der Art und Güte der ursprünglichen Stoffe beseitigen.
entsprechen. A 8 - 1.3.17 Regiekosten Dies gilt für Ableitungsrohre
Wir ersetzen die notwendigen und tatsächlich ange- a) innerhalb versicherter Gebäude sowie
Umweltschonende Baustoffe sind Baustoffe aus na- fallenen Kosten eines Dienstleisters (z. B. Architekt, b) außerhalb versicherter Gebäude auf dem Ver-
türlich vorkommenden Stoffen pflanzlichen, tieri- Bauingenieur) für die notwendige Koordination, Be- sicherungsgrundstück.
schen oder mineralischen Ursprungs, die frei von aufsichtigung und Betreuung der Wiederherstel- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
toxischen Stoffen und anderweitig bedenklichen lungsmaßnahmen. 500 EUR begrenzt.
Schadstoffen sind. Die Kosten des Dienstleisters erstatten wir nur, wenn
wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zuge-
Die Mehrkosten werden ersetzt, soweit die Baumaß- stimmt haben. Mietausfall
nahmen dem Stand der Technik entsprechen und
nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls ver- A 8 - 1.3.18 Ausrichtung von versicherten A8-2 Was ist unter Mietausfall und
anlasst wurden. Antennen und Satellitenschüsseln Mietwert zu verstehen? In welchem
Wird eine Antenne/Satellitenschüssel (für die Sie die Umfang sind sie versichert?
A 8 - 1.3.12.2 Die Entschädigung ist je Versi- Gefahr tragen) durch ein versichertes Ereignis (ge-
cherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. mäß A 1 - 2) so verstellt, dass sie neu ausgerichtet A 8 - 2.1 Mietausfall, Mietwert von Wohn-
werden muss, ersetzen wir die tatsächlich angefalle- räumen und gewerblich genutzten
A 8 - 1.3.13 Ausfall regenerativer nen Kosten für die durch einen Fachbetrieb ausge- Räumen
Energieversorgung führten Ausrichtung. A 8 - 2.1.1 Wir ersetzen den Mietausfall, wenn Mie-
Hat ein versichertes Schadenereignis zur Folge, ter von Wohnräumen oder gewerblich genutzten
dass eine über diese Wohngebäudeversicherung Die Entschädigung ist für alle Versicherungsfälle ei- Räumen wegen eines Versicherungsfalls zu Recht
versicherte Anlage zur regenerativen Energieversor- nes Versicherungsjahres auf einen Betrag von die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt
gung ausfällt, ersetzen wir die hierdurch tatsächlich 500 EUR begrenzt. haben oder das Mietverhältnis kündigen. Das
entstandenen Mehrkosten für Energie. schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne
Anlagen der regenerativen Energieversorgung sind A 8 - 1.3.19 Kosten für Wasser-, Gas- und des Mietrechts ein.
Photovoltaikanlagen und Anlagen auf Grundlage von Heizölverlust sowie Stromverlust
Solarthermie, oberflächennaher Geothermie sowie aus Strom-speichern A 8 - 2.1.2 Wir ersetzen den ortsüblichen
sonstige Wärmepumpenanlagen sowie Windkraft- Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Was- Mietwert von
anlagen. ser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls – Wohnräumen, die Sie selbst bewohnen bzw.
bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehö- – gewerblich genutzten Räumen, die Sie selbst
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf ren auch Mehrkosten für Abwasser. nutzen.
5.000 EUR begrenzt. Erstattet werden auch die Kosten für den Stromver- Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im
lust aus Stromspeichern/Akkus. Sinne des Mietrechts ein.
A 8 - 1.3.14 Datenrettungskosten
A 8 - 1.3.14.1 Versichert sind die infolge eines Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist,
Versicherungsfalls am Versicherungsort tatsächlich 5.000 EUR begrenzt. dass Ihnen wegen eines Versicherungsfalls nicht
entstandenen, notwendigen Kosten für die techni- Der Entschädigungsbetrag wird je Versicherungsfall zugemutet werden kann, zumindest Teile der Woh-
sche Wiederherstellung - nicht der Wiederbeschaf- um eine Selbstbeteiligung von 100 EUR gekürzt. nung bzw. Gewerberäume zu nutzen.
fung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich
für die private Nutzung bestimmte Daten (maschi- A 8 - 1.3.20 Leckortungskosten A 8 - 2.1.3 Wir ersetzen auch einen durch öffent-
nenlesbare Informationen) und Programme. Nur wenn die Gefahr "Leitungswasser" für diese lich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme Wohngebäudeversicherung vereinbart ist, sind die verursachten zusätzlichen Mietausfall nach
durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung Kosten, die bei Nässeschäden an versicherten Ge- A 8 - 2.1.1 bzw. Mietwert nach A 8 - 2.1.2.
an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, bäuden zur Leckortung durch einen Fachbetrieb ent-
verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr ver- stehen, wenn kein Versicherungsfall im Sinne dieser A 8 - 2.2 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert
fügbar sind. Bedingungen angefallen ist, mitversichert. A 8 - 2.2.1 Mietausfall oder Mietwert werden für den
Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten Für die Kostenübernahme ist unsere vorherige Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar
technischen Wiederherstellung. Zustimmung zur Durchführung der Leckortung erfor- sind, höchstens aber für 24 Monate seit dem Eintritt
derlich. des Versicherungsfalls.
A 8 - 1.3.14.2 Ausschlüsse Wenn Sie die Leckortung durch einen Fachbetrieb in
a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederher- Auftrag geben, ohne vorher unsere Zustimmung be- A 8 - 2.2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur in-
stellungskosten für züglich der Kostenübernahme einzuholen, ist die soweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenut-
aa) Daten und Programme, zu deren Nutzung Kostenerstattung auf den Höchstbetrag von zung nicht schuldhaft verzögern. Es gelten die Rege-
Sie nicht berechtigt sind (z. B. so genannte 500 EUR begrenzt. lungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht
Raubkopien); nach B - 2.2.1 a) und A 8 - 1.1. Wenn Sie diese Ob-
bb) Programme und Daten, die auf einem A 8 - 1.3.21 Reparaturkosten für Armaturen liegenheit verletzen, gilt B - 2.3 (Rechtsfolgen bei
Rücksicherungs- oder Installationsmedium Nur wenn die Gefahr "Leitungswasser" für diese Verletzung von Obliegenheiten).
gespeichert sind und Ihnen zur Verfügung Wohngebäudeversicherung vereinbart ist, gilt
stehen. Folgendes:
b) Wir leisten keine Entschädigung für die Kosten Ist wegen eines Rohrbruchs nach A 3 - 1.3.1 der
eines neuerlichen Lizenzerwerbs. Austausch einer Armatur (z. B. Wasser- und Ab-
sperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsver-
A 8 - 1.3.15 Kosten für provisorische schlüsse) technisch erforderlich, ersetzen wir auch
Maßnahmen infolge eines die dafür entstehenden Kosten.
versicherten Ereignisses Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen 500 EUR begrenzt.
entstehen, um versicherte Sachen zu schützen (z. B.
wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wieder-
herstellung der endgültigen Schutz- und Sicherungs-
einrichtungen Öffnungen vorläufig verschlossen
werden müssen (z. B. Notverschalungen, Not-
verglasungen).
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■ Teil A - Abschnitt A 9
Garantien der Barmenia
Dieser Abschnitt A 9 regelt diese
Garantien/Leistungen:
A9-1 Künftige Bedingungsverbesserungen
A9-2 Leistungsgarantie gegenüber GDV-
Musterbedingungen
A9-3 Garantie über die Erfüllung der vom
Arbeitskreis "Beratungsprozesse" emp-
fohlenen Mindestleistungsstandards
A9-1 Künftige Bedingungsverbesse-
rungen (Innovationsklausel)
Ändern wir im Laufe der Versicherungsdauer für
neue Versicherungsverträge die Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen für die Barmenia-Wohn-
gebäudeversicherung "Top-Schutz" - Versiche-
rungssummen-Modell (AVB Wohngebäude Top-
Schutz - Versicherungssumme) ausschließlich zu Ih-
ren Gunsten, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag be-
rechnet wird, so gelten diese neuen Bedingungen ab
ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle
ab diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle.
A9-2 Leistungsgarantie gegenüber
GDV-Musterbedingungen
Wir garantieren Ihnen, dass die Leistungen der die-
ser Wohngebäudeversicherung zu Grunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Top-Schutz"
- Versicherungssummen-Modell (AVB Wohn-
gebäude Top-Schutz - Versicherungssumme) in kei-
nem Punkt schlechter sind als die vom Gesamtver-
band der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
(GDV) empfohlenen Bedingungen in deren jeweils
gültigen Fassung.
A9-3 Garantie über die Erfüllung der vom
Arbeitskreis "Beratungsprozesse"
empfohlenen Mindestleistungs-
standards
Wir garantieren Ihnen, dass diese Allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen für die Barmenia-Wohn-
gebäudeversicherung "Top-Schutz" - Versicherungs-
summen-Modell (AVB Wohngebäude Top-Schutz -
Versicherungssumme) die Mindestleistungsstan-
dards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis „Beratungs-
prozesse“ (mit Stand 10.10.2022) empfohlen wur-
den. (Der Arbeitskreis Beratungsprozesse
(www.beratungsprozesse.de) ist eine Initiative meh-
rerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften.
Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und Min-
destleistungsstandards für die Vermittler.
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Teil B Allgemeine Rechte und Pflichten der Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss er-
Vertragsparteien zur Wohngebäude- einen gefahrerheblichen Umstand, der löschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
versicherung – weder für den Eintritt oder die Feststellung des oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall
Versicherungsfalls, vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die
Weitere Regelungen über allgemeine Rechte und – noch für die Feststellung oder den Umfang Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen.
Pflichten der Vertragsparteien, die gleicherma- unserer Leistungspflicht Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig ver-
ßen für alle Abschnitte des Teils A gelten: ursächlich war. letzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.
Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir B - 1.4 Anfechtung
Ihre Obliegenheiten nicht zu Leistungen verpflichtet. Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere
Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch un-
Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln B - 1.2.2 Kündigung richtige oder unvollständige Angaben bewusst und
(Obliegenheiten). Sie müssen diese beachten, denn Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil gewollt beeinflusst worden ist.
ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich
erbringen. noch grob fahrlässig erfolgte, können wir den Ver- Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Bei-
trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat trags zu, der der bis zum Wirksamwerden der An-
B-1 Was bedeutet die vorvertragliche kündigen. fechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent-
Anzeigepflicht und welche Folgen spricht.
hat ihre Verletzung? Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn
wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin- B - 1.5 Erweiterung des Versicherungsschutzes
B - 1.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Die Regelungen B - 1.1. bis B - 1.4 gelten entspre-
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht chend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich
pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprü-
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- sen hätten. fung erforderlich ist.
ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere B - 1.2.3 Vertragsänderung B-2 Welche Obliegenheiten sind zu
Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil beachten?
vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin-
gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter B - 2.1 Welche Obliegenheiten sind vor
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht Eintritt des Versicherungsfalls
gefahrerheblichen Umständen, die wir angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- zu beachten?
– nach Ihrer Vertragserklärung, sen hätten, werden die anderen Bedingungen auf Als vertragliche Obliegenheiten, die von Ihnen vor
– aber noch vor Vertragsannahme unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestand- dem Eintritt eines Versicherungsfalls zu erfüllen sind,
in Textform stellen. teil. werden vereinbart:
Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu ver- B - 2.1.1 Einzuhalten sind
erheblichen Umständen für Sie beantwortet und treten, werden die anderen Bedingungen erst ab der a) gesetzliche und behördliche sowie vertraglich
wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand laufenden Versicherungsperiode (B - 7.1.1) Ver- vereinbarte Sicherheitsanforderungen, die die
kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- tragsbestandteil. versicherten Risiken zum Gegenstand haben
delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder sich auf diese beziehen;
oder arglistig gehandelt. Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, b) sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten.
nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben,
B - 1.2 Mögliche Folgen einer fristlos kündigen, wenn Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine
Anzeigepflichtverletzung – wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern be-
Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder hördlich vorgeschrieben, werden wir uns bei Verlet-
Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben. – wir die Gefahrabsicherung für einen nicht ange- zung dieser behördlichen Vorschrift bezüglich der
Wir können in einem solchen Fall zeigten Umstand ausschließen. vorschriftswidrigen Nichtinstallation der Rauchmel-
– vom Vertrag zurücktreten, der nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen.
– den Vertrag kündigen, Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen
– den Vertrag ändern oder über die Vertragsänderung hinweisen. Rechtsfolgen (B - 2.3) treten in diesem Fall nicht ein.
– den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
anfechten. B - 1.3 Voraussetzungen für die Ausübung B - 2.1.2 Welche vertraglich vereinbarten Sicher-
unserer Rechte heitsanforderungen (zusätzliche Oblie-
B - 1.2.1 Rücktritt Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder genheiten) haben Sie vor dem Versiche-
Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir rungsfall zu erfüllen?
können wir vom Vertrag zurücktreten. Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegen-
Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen heiten gelten folgende Sicherheitsanforderungen:
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn haben. a) Versicherte Sachen sind stets in ordnungsge-
– weder eine vorsätzliche, mäßem Zustand zu erhalten. Dies gilt insbe-
– noch eine grob fahrlässige Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung sondere für wasserführende Anlagen und Ein-
Anzeigepflichtverletzung vorliegt. oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht an- richtungen, Dächer und außen angebrachte
gezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der An- Sachen. Mängel oder Schäden an diesen Sa-
Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt zeige kannten. chen müssen unverzüglich beseitigt werden.
wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn b) Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile
wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin- Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi- (Versicherungsort - siehe A 1 - 7) müssen zu
gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter gung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert
Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt werden. Außerdem sind dort alle wasserführen-
angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung den Anlagen und Einrichtungen abzusperren,
sen hätten. der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemach- zu entleeren und entleert zu halten.
te Recht begründet, Kenntnis erhalten. c) In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude
Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergan- und Gebäudeteile (Versicherungsort - siehe
genheit kein Versicherungsschutz. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Um- A 1 - 7) beheizt werden. Dies ist genügend häu-
stände angeben, auf die wir unsere Erklärung stüt- fig zu kontrollieren.
Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- zen. Zur Begründung können wir nachträglich weite- Alternativ sind dort alle wasserführenden Anla-
rücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- re Umstände angeben, wenn für diese die Monats- gen und Einrichtungen abzusperren, zu ent-
gender Voraussetzung bestehen: frist noch nicht verstrichen ist. leeren und entleert zu halten.
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d) Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. B - 2.2.2 Steht das Recht auf unsere vertragliche d) Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Rückstauschäden gilt: Leistung einem Dritten zu, so hat dieser die Oblie- Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sin-
Die Abflussleitungen auf dem Versicherungs- genheiten gemäß B - 2.2.1 ebenfalls zu erfüllen - ne von a) und b) kann insbesondere dann vor-
grundstück müssen frei gehalten werden. soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtli- liegen, wenn
chen Umständen möglich ist. aa) ein Gebäude oder der überwiegende Teil
B - 2.1.3 Welche besonderen Obliegenheiten eines Gebäudes nicht genutzt wird;
gelten für versicherte Photovoltaik-, B - 2.3 Welche Rechtsfolgen hat die bb) an einem Gebäude Baumaßnahmen
Solarthermie-, Geothermie- und Verletzung von Obliegenheiten? durchgeführt werden, in deren Verlauf das
sonstige Wärmepumpenanlagen? Dach ganz oder teilweise entfernt wird
a) Sie haben die versicherten Photovoltaik-, Solar- B - 2.3.1 Nachteilige Auswirkungen auf unsere oder die das Gebäude überwiegend unbe-
thermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärme- Leistungspflicht nutzbar machen;
pumpenanlagen stets im vom Hersteller emp- Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies da- cc) in dem versicherten Gebäude ein Ge-
fohlenen Intervall von einem für das jeweilige zu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leis- werbebetrieb aufgenommen oder ver-
Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu tungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt: ändert wird;
lassen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen. – Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verlet- dd) das Gebäude nach Vertragsschluss unter
b) Sie haben die vom jeweiligen Hersteller zur zen, sind wir nicht leistungspflichtig. Denkmalschutz gestellt wird.
Verfügung gestellten Daten und Programme für – Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig ver-
die versicherten Photovoltaik-, Solarthermie-, letzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu B - 3.2 Ihre Pflichten
Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpen- kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der a) Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen
anlagen aufzubewahren. Schwere des Verschuldens. Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine
c) Zur Feststellung des Ertragsausfalls einer ver- Im Fall der Verletzung einer nach Eintritt des Versi- Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor-
sicherten Photovoltaikanlage haben Sie die cherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- nahme durch einen Dritten gestatten.
Vertragsunterlagen über die Energielieferungen rungsobliegenheit sind wir nur dann vollständig oder b) Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne un-
sowie die Abrechnungen der letzten 3 Jahre teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonder- sere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhö-
aufzubewahren. te Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder hung vorgenommen oder gestattet haben, so
Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen.
B - 2.2 Welche Obliegenheiten sind bei und c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer
nach Eintritt des Versicherungsfalls Unter folgenden Voraussetzungen bleibt der Versi- Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen
zu beachten? cherungsschutz bestehen: eintritt, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen,
Ohne Ihre Mitwirkung können wir unsere Leistung Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässig- nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
nicht erbringen. Im Schadensfall müssen Sie daher keit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
die folgenden Pflichten erfüllen: Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit B - 3.3 Kündigung oder Vertragsänderung
bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, wenn durch uns
B - 2.2.1 Sie haben bei und nach Eintritt des Ver- Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Oblie- a) Kündigungsrecht
sicherungsfalls folgende Pflichten: genheit Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach B - 3.2 a),
a) Sorgen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung – weder für den Eintritt oder die Feststellung des können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn
und Minderung des Schadens; Versicherungsfalls Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob
Dabei müssen Sie unsere Anweisungen, soweit – noch für die Feststellung oder den Umfang un- fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen
dies für Sie zumutbar ist, befolgen sowie An- serer Leistungspflicht ursächlich war. von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben
weisungen - ggf. auch mündlich oder telefo- Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig Sie zu beweisen.
nisch - einholen, wenn die Umstände dies ge- verletzt haben. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässig-
statten. Erteilen mehrere an dem Versiche- keit, können wir unter Einhaltung einer Frist von
rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied- B - 2.3.2 Unser Kündigungsrecht einem Monat kündigen.
liche Weisungen, haben Sie nach pflicht- Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag ver- Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen
gemäßem Ermessen zu handeln. letzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls er- nach B - 3.2 b) und c) bekannt, können wir den
b) Melden Sie uns den Schadeneintritt unverzüg- füllen müssen, können wir zusätzlich zu den in Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
lich - ggf. auch mündlich oder telefonisch -, B - 2.3.1 genannten Rechten den Vertrag fristlos Monat kündigen.
nachdem Sie von ihm Kenntnis erhalten haben; kündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb b) Vertragsänderung
c) Zeigen Sie Schäden durch strafbare Handlun- eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Statt der Kündigung können wir ab dem Zeit-
gen gegen das Eigentum unverzüglich der Kenntnis erhalten haben, erklären. punkt der Gefahrerhöhung einen unseren Ge-
Polizei an; Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nach- schäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten
d) Reichen Sie uns und der Polizei unverzüglich weisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder Beitrag verlangen oder die Absicherung der er-
ein Verzeichnis der abhandengekommenen vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist. höhten Gefahr ausschließen.
Sachen ein; Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahr-
e) Lassen Sie das Schadenbild so lange unverän- B-3 Welche besonderen Umstände erhöhung um mehr als 10 % oder schließen wir
dert, bis die Schadenstelle oder die beschädig- erhöhen die Gefahr? die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so
ten Sachen durch uns freigegeben worden sind. können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats
Sind Veränderungen unumgänglich, müssen B - 3.1 Begriff der Gefahrerhöhung nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhal-
das Schadenbild nachvollziehbar dokumentiert a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Ab- tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung
(z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sa- gabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich müssen wir Sie auf dieses Kündigungsrecht
chen bis zu einer Besichtigung durch uns auf- vorhandenen Umstände so verändert werden, hinweisen.
bewahrt werden; dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder ei-
f) Geben Sie uns soweit möglich unverzüglich je- ne Vergrößerung des Schadens oder die unge- B - 3.4 Erlöschen unserer Rechte
de Auskunft - auf Verlangen in Textform -, die rechtfertigte Inanspruchnahme der Barmenia Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpas-
zur Feststellung des Versicherungsfalls oder wahrscheinlicher wird. sung nach B - 3.3 erlöschen, wenn wir diese nicht
des Umfanges unserer Leistungspflicht erfor- b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der
derlich ist. Zusätzlich ist uns jede Untersuchung nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrer- Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand
über Ursache und Höhe des Schadens und heblicher Umstand ändert, nach dem wir vor wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung
über den Umfang unserer Entschädigungs- Vertragsschluss gefragt haben. bestanden hat.
pflicht zu gestatten; c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor,
g) Sie müssen uns angeforderte Belege einrei- wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht
chen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise hat oder nach den Umständen als mitversichert
zugemutet werden kann; gelten soll.
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[Seite 32]
B - 3.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung Mit Beginn des ersten Verlängerungsjahres können Der Beitrag richtet sich auch nach dem Gebäude-
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versiche- Sie den Vertrag täglich in Textform kündigen. Der alter. Für die jeweilige versicherte Gefahr ändert sich
rungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung ver- Vertrag endet in diesem Fall mit Ablauf des Tages, der aus dem maßgeblichen tariflichen Beitrags-
pflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach B - 3.2 a) an dem uns die Kündigung zugegangen ist. Sie kön- satz - sowie eventueller Beitragszuschläge für be-
vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese nen den Vertrag auch zu einem späteren, in der Zu- sondere Gefahrverhältnisse - ermittelte Beitrag zu
Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, kunft liegenden Zeitpunkt kündigen. Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maß-
unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, Für den Fall, dass ein Realgläubiger sein Grund- gabe der Regelungen unter B - 6.2.
das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. pfandrecht angemeldet hat, beachten Sie bitte die
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit Sonderregelung unter B - 4.4. B-6 Änderung des Beitrags im
haben Sie zu beweisen. Wir können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist Vertragsverlauf
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach B - 3.2 b) von drei Monaten zum jeweiligen Ablauftermin in
und c) sind wir für einen Versicherungsfall, der Textform kündigen. B - 6.1 Anpassung von Versicherungsschutz
später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein- und Beitrag
tritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen B - 4.2.4 Kündigung nach dem Versicherungsfall Es gelten folgende Grundlagen:
sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre An- Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können
zeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie oder wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung B - 6.1.1 Wird der Versicherungsschutz nach
Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) ist in Textform zu erklären. A 1 - 8.1.1 angepasst, verändert sich der Beitrag.
Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungs- Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens ei- Dazu kommt es, wenn sich der Anpassungsfaktor
pflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahr- nen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen erhöht oder vermindert.
erhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die über die Entschädigung zugegangen sein.
Anzeige hätte zugegangen sein müssen, be- B - 6.1.2 Anpassungsfaktor
kannt war. Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, Ist das im Versicherungsschein bezeichnete Gebäu-
c) Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestim- de mit dem Gleitenden Neuwert Plus versichert
aa) soweit Sie nachweisen, dass die Gefahr- men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeit- (siehe A 1 - 8.1), besteht Versicherungsschutz zum
erhöhung nicht ursächlich für den Eintritt punkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des ortsüblichen Neubauwert zum Zeitpunkt des Versi-
des Versicherungsfalls oder den Umfang Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen cherungsfalls. Wegen der Entwicklung der Baupreise
der Leistungspflicht war oder Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam. und Tariflöhne im Baugewerbe ist dieser ortsübliche
bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versi- Neubauwert Schwankungen unterworfen. Um diese
cherungsfalls die Frist für unsere Kündi- B - 4.3 Wegfall des versicherten Risikos auszugleichen, passen wir den Versicherungsschutz
gung abgelaufen und eine Kündigung Wenn ein versichertes Risiko vollständig und dauer- nach A 1 - 8.1 an die Baukostenentwicklung an. Aus
nicht erfolgt war oder haft wegfällt, so erlischt die Versicherung bezüglich diesem Grund ändert sich auch der Beitrag - dies
cc) wenn wir statt der Kündigung ab dem dieses Risikos zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom geschieht durch den Anpassungsfaktor.
Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen un- Wegfall des Risikos erfahren.
seren Geschäftsgrundsätzen entspre- Uns steht der Beitrag zu, den wir hätten erheben Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum
chenden erhöhten Beitrag verlangen. können, wenn die Versicherung dieses Risikos nur 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr
bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu beginnende Versicherungsjahr. Er erhöht oder ver-
dem wir vom Wegfall erfahren. mindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den
Beginn des Versicherungsschutzes/ sich folgende Indizes geändert haben:
Dauer und Ende des Vertrages B - 4.4 Ihre Nachweispflicht bei Kündigung – Der „Baupreisindex für Wohngebäude" für den
bei angemeldetem Grundpfandrecht Monat Mai des Vorjahres
B-4 Wann beginnt der Versicherungs- durch Realgläubiger und
schutz? Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht ange- – der „Tariflohnindex für das Baugewerbe" für das
Wann beginnt und endet der Vertrag? meldet, ist eine Kündigung des Versicherungsvertra- 2. Quartal des Vorjahres.
ges durch Sie im Hinblick auf die Gefahren der Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt be-
B - 4.1 Beginn des Versicherungsschutzes Feuerversicherung gemäß A 1 - 2.1 (Brand; Blitz- kannt.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi- schlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Ver- Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Bau-
cherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie puffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luft- preisindex zu 80 Prozent und die des Tariflohnindex
den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich fahrzeugs oder eines unbemannten Flugkörpers, zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei der Berechnung
nach Fälligkeit im Sinne von B - 7.2.1 zahlen. seiner Teile oder Ladung; Seng-, Schmor- und der Veränderungsraten zum Vorjahr und der an-
Nutzwärmeschäden) nur wirksam, wenn Sie mindes- schließenden Gewichtung beider Veränderungsraten
Sofern Versicherungsschutz für die weiteren Natur- tens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsver- wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma ge-
gefahren "Überschwemmung" und "Rückstau" (siehe trages nachgewiesen haben, dass zu dem Zeitpunkt, rundet.
A 5 - 1.7) vereinbart wurde, beginnt der Versiche- zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach
rungsschutz für diese Gefahren nicht vor dem Ablauf Grundstück nicht mit dem Grundpfandrecht belastet dem Komma gerundet.
der 14-tägigen Wartezeit (siehe A 5 - 1.7.3). war oder dass der Realgläubiger der Kündigung zu- Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem
gestimmt hat. Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird
B - 4.2 Dauer und Ende des Vertrages Veräußerung oder im Versicherungsfall. aufgerundet, sonst abgerundet.
B - 4.2.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein an- B - 6.2 Anpassung des Beitrags auf Grund
gegebenen Zeitraum abgeschlossen. Der Versicherungsbeitrag des Gebäudealters
B - 4.2.2 Stillschweigende Verlängerung B-5 Wie und nach welchen Merkmalen Der Beitrag zur Wohngebäudeversicherung richtet
Der Vertrag verlängert sich mit dem Ablauf der Ver- wird der Beitrag ermittelt? sich unter anderem nach dem Gebäudealter. Für die
tragslaufzeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr jeweilige versicherte Gefahr ändert sich der aus dem
stillschweigend, wenn nicht bis zum jeweiligen Ab- Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind, maßgeblichen tariflichen Beitragssatz - sowie even-
lauftermin der anderen Vertragspartei eine Kündi- a) die Versicherungssumme „Wert 1914“, tueller Beitragszuschläge für besondere Gefahr-
gung zugegangen ist. b) der Beitragssatz sowie verhältnisse - ermittelte Beitrag zu Beginn eines je-
c) der Anpassungsfaktor (siehe B - 6.1). den Versicherungsjahres nach Maßgabe der als An-
B - 4.2.3 Vertragsbeendigung Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils lage zu diesen Versicherungsbedingungen beigefüg-
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in ten Tabelle (siehe Seite 37). Dementsprechend wer-
endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung dem jeweiligen Jahr beginnende Versiche- den bis zu einem Gebäudealter von unter 16 Jahren
bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. rungsjahr nach den Regelungen unter B - 6.1. in den Beiträgen für die Gefahren Feuer, Leitungs-
Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berech- wasser und Sturm/Hagel ausschließlich Beitrags-
Während der bei Vertragsbeginn vereinbarten Ver- net durch die Multiplikation dieser Werte. nachlässe berücksichtigt, die sich jedes Versiche-
tragslaufzeit können Sie den Vertrag zum Ablauf in rungsjahr reduzieren.
Textform kündigen, ohne dass eine Frist einzuhalten
ist.
A 3784-02 10/2025 Seite 32 von 37
[Seite 33]
Beitragszuschläge werden Die Neukalkulation ist stets auf der Basis einer aus- frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bei-
– für die Gefahr Feuer ab einem Gebäudealter reichend großen Zahl abgrenzbarer Risiken durchzu- tragserhöhung wirksam geworden wäre.
von 31 Jahren, führen. Sie muss darüber hinaus die anerkannten
– für die Gefahr Leitungswasser ab einem Grundsätze der Versicherungsmathematik und Ver- Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet
Gebäudealter von 16 Jahren und sicherungstechnik berücksichtigen. kein Kündigungsrecht.
– für die Gefahr Sturm/Hagel ab einem Gebäude-
alter von 32 Jahren Im Rahmen gesetzlich vorgeschriebener oder be- B - 6.3.8 Die Bestimmungen über die Anpassung
berücksichtigt. triebsnotwendiger Veränderungen des Sicherheits- von Versicherungsschutz und Beitrag nach B - 6.1
kapitals dürfen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung bleiben unberührt. Die insoweit maßgebliche Bau-
B - 6.3 Grundlagen für eine Beitrags- der bisher kalkulierten Verzinsung dieses Kapitals preisentwicklung darf im Rahmen der Anpassung
anpassung ohne Änderung mit in die Neukalkulation einbezogen werden. der Beiträge nach dieser Vorschrift nicht berücksich-
des Versicherungsschutzes tigt werden.
Veränderungen des Gewinnansatzes und der Provi-
In der Gleitenden Neuwert- bzw. Gleitenden Zeit- sionssätze bleiben bei der Neukalkulation außer B-7 Was müssen Sie bei der Beitrags-
wertversicherung ergibt sich der von Ihnen zu zah- Betracht. zahlung beachten?
lende Beitrag aus der Multiplikation des vereinbarten Was geschieht, wenn Sie einen
Grundbeitrags Wert 1914 (Versicherungssumme B - 6.3.3 Recht auf Beitragserhöhung/ Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
„Wert 1914“ multipliziert mit dem Beitragssatz) mit Pflicht zur Beitragssenkung
dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor. a) Sofern die Neukalkulation eine Erhöhung des B - 7.1 Beitragszahlung/Versicherungsperiode/
Beitrags ergibt, sind wir berechtigt, den Beitrag Versicherungsteuer
In der Versicherung zum Gemeinen Wert ergibt sich für die bestehenden Verträge anzupassen. B - 7.1.1 Die Beiträge können Sie je nach Verein-
der von Ihnen zu zahlende Beitrag aus der Multipli- b) Im Fall einer sich aus der Neukalkulation erge- barung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder
kation des Versicherungswertes mit dem jeweiligen benden Beitragsreduzierung sind wir verpflich- jährlich bezahlen. Danach bestimmt sich die Dauer
Beitragssatz für die einzelne Risikoart. tet, den Beitrag für die bestehenden Verträge der Versicherungsperiode: Sie beträgt
anzupassen. – bei Monatsbeiträgen einen Monat,
Der Beitrag wird unter Berücksichtigung der Scha- – bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr,
denaufwendungen, der Kosten (insbesondere der B - 6.3.4 Grenzen einer Beitragsänderung – bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und
Provisionen, der Sach- und Personalkosten, des a) Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des – bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
Aufwands für die Rückversicherung), des Gewinn- Beitrags weniger als drei Prozent (Bagatell- Bei einem Einmalbeitrag ist die Versicherungs-
ansatzes und der Feuerschutzsteuer kalkuliert. grenze), besteht kein Anpassungsrecht und periode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch
auch keine Anpassungsverpflichtung. höchstens ein Jahr.
B - 6.3.1 Prüfung/Neukalkulation der Beiträge b) Der neue Beitrag darf nicht höher sein als der
Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag für Beitrag für den gleichen Versicherungsschutz B - 7.1.2 Versicherungsteuer
bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen für neu abzuschließende Verträge (bei gleichen Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versi-
und - wenn die Entwicklung der Schadenaufwen- risikotechnischen Voraussetzungen). cherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom
dungen, der Feuerschutzsteuer und der den Verträ- In diesen Fällen kann eine festgestellte, aber nicht Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.
gen zurechenbaren Kosten es erforderlich macht - durchgeführte Erhöhung bzw. Verminderung des
an diese Entwicklung anzupassen. Beitrags nach B - 6.3.5 auf die nächste Überprüfung B - 7.2 Zahlung und Folgen verspäteter
vorgetragen werden. Zahlung/Erster oder einmaliger Beitrag
Zweck der Prüfung ist es, eine sachgemäße Be- B - 7.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der
rechnung der Beiträge und eine dauerhafte Erfüll- B - 6.3.5 Spätere Berücksichtigung von festge- Zahlung
barkeit unserer Verpflichtungen aus den Versiche- stellten erforderlichen, aber nicht durch- Wenn Sie den Versicherungsschein erhalten, wird
rungsverträgen sicherzustellen. geführten Änderungen der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach
Im Fall einer sich aus der Neukalkulation ergeben- Ablauf von 14 Tagen zur Zahlung fällig.
Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der den Beitragserhöhung kann diese für die nächste Ist für die Zahlung ein anderer, späterer Fälligkeits-
Beitrag mindestens alle 5 Jahre - gerechnet ab Überprüfung vorgetragen werden. zeitpunkt vereinbart und im Versicherungsschein
01.01.2025 - neu kalkuliert. Das gilt auch, wenn erforderliche Veränderungen angegeben und obige Frist von 14 Tagen nach Er-
des Beitrags festgestellt, aber bei einer Beitragsan- halt des Versicherungsscheins abgelaufen, so ist der
B - 6.3.2 Regeln der Prüfung/Neukalkulation passung nicht berücksichtigt werden, weil sie Beitrag unverzüglich zum vereinbarten Zeitpunkt zu
Die Neukalkulation berücksichtigt auf der Basis der – unterhalb der Bagatellgrenze von drei Prozent zahlen.
bisherigen Schadenentwicklung insbesondere die liegen (siehe B - 6.3.4 a))
voraussichtliche künftige Entwicklung des Schaden- oder die B - 7.2.2 Späterer Beginn des
bedarfs. – die Neuvertragsbeiträge im Sinne von Versicherungsschutzes
B - 6.3.4 b) überschreiten. Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag zu ei-
Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen un- nem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versi-
ternehmenseigene und unternehmensübergreifende Auf Grund des in Absatz 1 geregelten Vortrags kön- cherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt.
Daten in Betracht; unternehmensübergreifende Da- nen zunächst ungenutzte bzw. unberücksichtigte Er- Darauf müssen wir Sie durch gesonderte Mitteilung
ten werden u.a. vom Gesamtverband der Deutschen höhungen bei der nächsten Überprüfung (B - 6.3.1) in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
Versicherungswirtschaft e. V. bzw. von der Bundes- nachgeholt werden. Reduzierungen werden zwin- Versicherungsschein aufmerksam gemacht haben.
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur gend nachgeholt, sobald die Bagatellgrenze über-
Verfügung gestellt. schritten wurde. Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete
Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versi-
Sind Teile des Gesamtbestands aller versicherten B - 6.3.6 Wirksamwerden der Anpassung cherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.
Gebäude nach objektiven risikobezogenen Kriterien Wir können den Beitrag im Verlauf eines Versiche-
voneinander abgrenzbar, kann die Ermittlung des rungsjahres einmal anpassen. B - 7.2.3 Zahlung bei abweichendem
Anpassungsbedarfs durch eine gesondert zu kalku- Wir teilen Ihnen eine Beitragserhöhung spätestens Versicherungsschein
lierende Zusammenfassung erfolgen, welche ma- einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und wei- Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag
thematisch-statistischen und geographischen Ver- sen Sie auf Ihr Kündigungsrecht (siehe B - 6.3.7) oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste
fahren folgt. Solche Zusammenfassungen kommen hin. oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach
z. B. bei den Kriterien „Nutzungsart des Gebäudes“, Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
„Bauart“ oder „Geographische Lage“ in Betracht. B - 6.3.7 Ihr Kündigungsrecht im Fall einer
Auch sind wir berechtigt, hierbei diejenigen Versi- Beitragserhöhung B - 7.2.4 Rücktritt
cherungsverträge zusammenzufassen, die nach ver- Erhöhen wir auf Grund unseres Beitragsanpas- Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
sicherungsmathematischen Grundsätzen einen sungsrechts nach B - 6.3 den Beitrag, ohne dass rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zu-
gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen. sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, rücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen,
nach Zugang unserer Mitteilung der Beitragserhö- dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet
hung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, haben.
A 3784-02 10/2025 Seite 33 von 37
[Seite 34]
B - 7.2.5 Unsere Leistungsfreiheit bei Nichtzah- setzt werden, den jeweils fälligen Beitrag von Ihrem B - 8.2.3 Wird das Versicherungsverhältnis durch
lung des Erst- oder Einmalbeitrags bzw. deren Konto einzuziehen. unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung be-
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht endet, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der
zu dem nach B - 7.2.1 maßgebenden Fälligkeitszeit- B - 7.4.1 Ihre Pflichten Anfechtungserklärung zu.
punkt zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung des a) Für einen erfolgreichen Beitragseinzug müssen
Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Sie sicherstellen, dass das Konto zum Zeitpunkt B - 8.2.4 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags
Leistung verpflichtet, wenn wir Sie durch gesonderte der Fälligkeit des Beitrags eine ausreichende verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be-
Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Deckung aufweist. ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das
Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- b) Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden Interesse bei einer Versicherung, die für ein künfti-
folge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam von uns nicht eingezogen werden, ist die Zah- ges Unternehmen oder für ein anderes künftiges
gemacht haben. lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un- Interesse genommen ist, nicht entsteht.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn Sie verzüglich nach unserer in Textform abgegebe- Wir können jedoch eine angemessene Geschäfts-
die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. nen Zahlungsaufforderung erfolgt. gebühr verlangen.
c) Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA-Last- Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der
B - 7.3 Zahlung und Folgen verspäteter schriftmandates bzw. der Ermächtigung zum Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidri-
Zahlung/Folgebeitrag Beitragseinzug gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
B - 7.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die an- nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu
Zahlung derweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbar- widerrufen, so können wir den Vertrag zum En- begründenden Umständen erfahren.
ten Zeitpunkt fällig. de des laufenden Versicherungsmonats
außerordentlich kündigen.
B - 7.3.2 Verzug Weitere Bestimmungen
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezah- B - 7.4.2 Änderung des Zahlungsweges
len, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Kann der fällige Beitrag mangels Kontodeckung B-9 Mehrere Versicherer,
Mahnung von uns erhalten haben. nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift Mehrfachversicherung
von dem/der Kontoinhaber/in bzw. deren Bankinstitut
Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht trotz korrekter Abbuchung zurückgegeben, sind wir B - 9.1 Anzeigepflicht
verschuldet haben. hinsichtlich der offenen und zukünftig fällig werden- Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen
den Beiträge berechtigt, von Ihnen die Beitragszah- dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Ver-
Bei Verzug sind wir berechtigt, Ersatz für den lung außerhalb des vereinbarten Zahlungsweges zu sicherer die andere Versicherung unverzüglich mit-
Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug verlangen. Sie sind zur Begleichung der rückständi- zuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versiche-
entstanden ist. gen sowie zukünftig fällig werdenden Beiträge auf rer und die Versicherungssumme anzugeben.
einem alternativen Zahlungsweg erst verpflichtet,
B - 7.3.3 Zahlungsfrist wenn Sie hierzu von uns in Textform aufgefordert B - 9.2 Rechtsfolgen der Verletzung der
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezah- wurden. Durch die Banken erhobene Bearbeitungs- Anzeigepflicht
len, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform ei- gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach B - 9.1 vor-
ne Zahlungsfrist setzen (Mahnung). Die Zahlungs- können wir Ihnen in Rechnung stellen. sätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in
frist muss mindestens zwei Wochen betragen. B - 2.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi-
B-8 Beitrag bei vorzeitiger gung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis-
Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn Vertragsbeendigung tungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir
sie folgende Informationen enthält: vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der
– Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die B - 8.1 Allgemeiner Grundsatz anderen Versicherung erhalten haben.
Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir,
– die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur An- B - 9.3 Haftung und Entschädigung bei
nach B - 7.3.4 mit der Fristüberschreitung ver- spruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum Mehrfachversicherung
bunden sind. des Versicherungsschutzes entspricht. a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse ge-
gen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen
B - 7.3.4 Verlust des Versicherungsschutzes B - 8.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei die Versicherungssummen zusammen den Ver-
und Kündigung Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und sicherungswert oder übersteigt aus anderen
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist den ange- fehlendem versicherten Interesse Gründen die Summe der Entschädigungen, die
mahnten Betrag nicht bezahlt haben, B - 8.2.1 Wenn Sie Ihr Recht ausüben, Ihre Ver- von jedem Versicherer ohne Bestehen der an-
– besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung tragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerru- deren Versicherung zu zahlen wären, den Ge-
kein Versicherungsschutz. fen, brauchen wir nur den auf die Zeit nach Zugang samtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung
– können wir den Vertrag kündigen, ohne eine des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags zu er- vor.
Frist einzuhalten. statten. Voraussetzung ist, dass wir in der Belehrung b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamt-
Wenn Sie nach unserer Kündigung innerhalb über das Widerrufsrecht über die Rechtsfolgen des schuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
eines Monats den angemahnten Betrag bezah- Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach
len, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungs- und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungs- seinem Vertrag obliegt; Sie können aber im
fälle zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen
Ihrer Zahlung besteht kein Versicherungs- Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, haben entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt
schutz. wir zusätzlich die für das erste Jahr des Versiche- entsprechend, wenn die Verträge bei demsel-
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah- rungsschutzes gezahlten Beiträge zu erstatten; dies ben Versicherer bestehen.
lungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Frist- gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versiche- Erhalten Sie oder der Versicherte aus anderen
ablauf wirksam wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt rungsvertrag in Anspruch genommen haben. Versicherungsverträgen Entschädigung für
mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf weisen wir denselben Schaden, so ermäßigt sich der An-
Sie bei der Kündigung ausdrücklich hin. B - 8.2.2 Wird das Versicherungsverhältnis durch spruch aus dem vorliegenden Vertrag in der
unseren Rücktritt beendet, Weise, dass die Entschädigung aus allen Ver-
B - 7.4 Beitragszahlung per SEPA-Lastschrift- – weil Sie Gefahrumstände, nach denen wir vor trägen insgesamt nicht höher ist, als wenn der
mandat, PayPal oder mit Kreditkarte Vertragsannahme in Textform gefragt haben, Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus
als Geschäftsgrundlage/ nicht angezeigt haben, so steht uns der Beitrag denen die Beiträge errechnet wurden, nur in
Kündigungsrecht bei Widerruf bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu; diesem Vertrag in Deckung gegeben worden
Den Versicherungsvertrag mit Ihnen können wir nur – weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungs-
abschließen und weiterführen, wenn wir von Ihnen rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine grenzen ermäßigt sich der Anspruch in der
oder von einer anderen Person durch ein SEPA- angemessene Geschäftsgebühr zu. Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt
Lastschriftmandat, durch Überlassung von Kredit- keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als
kartendaten oder durch Anweisungen an den Zah- wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs-
lungsdienst PayPal ermächtigt, bzw. in die Lage ver- summen in diesem Vertrag in Deckung gege-
ben worden wäre.
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[Seite 35]
c) Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Soweit der Vertrag Ihre Interessen und die des B - 15 Was ist bei Mitteilungen an uns
Absicht geschlossen, sich dadurch einen Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr zu beachten?
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf- Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Was gilt bei Änderung Ihrer
fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Anschrift?
Vertrag nichtig. Versicherte Ihr Repräsentant ist.
Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es B - 15.1 Formvorgaben
zu dem wir von den die Nichtigkeit begründen- nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und
den Umständen Kenntnis erhalten. abgeschlossen worden ist oder es ihm nicht soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes be-
möglich oder nicht zumutbar war, Sie rechtzeitig stimmt ist, sind die für uns bestimmten Erklärungen
B - 9.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung zu benachrichtigen: und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis be-
a) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehr- c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es treffen und die unmittelbar uns gegenüber erfolgen,
fachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auf- in Textform abzugeben.
von dem Entstehen der Mehrfachversicherung trag des Versicherten geschlossen und uns
geschlossen, können Sie verlangen, dass der nicht darüber informiert haben. B - 15.2 Anzeigen oder Erklärungen sollen an
später geschlossene Vertrag aufgehoben oder folgende Stellen gerichtet werden:
die Versicherungssumme unter verhältnismäßi- B - 12 Übergang von Ersatzansprüchen – an unsere Hauptverwaltung oder
ger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag – an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist.
herabgesetzt wird, der durch die frühere Versi- B - 12.1 Übergang von Ersatzansprüchen Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus
cherung nicht gedeckt ist. Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herab- zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir Nachträgen.
setzung der Versicherungssumme und Anpas- den Schaden ersetzen.
sung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend B - 15.3 Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie
wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht. gemacht werden. uns mitteilen. Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwen- gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wol-
den, wenn die Mehrfachversicherung dadurch Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, len, gilt Folgendes:
entstanden ist, dass nach Abschluss der meh- mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als
reren Versicherungsverträge der Versiche- Gemeinschaft leben, können wir den Übergang nicht zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre
rungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die geltend machen, es sei denn, diese Person hat den letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben.
mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig Schaden vorsätzlich verursacht. Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres
oder im Einvernehmen der Versicherer ge- Namens nicht mitteilen.
schlossen worden, können Sie nur die verhält- B - 12.2 Obliegenheiten zur Sicherung von
nismäßige Herabsetzung der Versicherungs- Ersatzansprüchen B - 16 Bedingungsänderung
summen und der Beiträge verlangen. Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Siche-
rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be- Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser
B - 10 Überversicherung achtung der geltenden Form- und Fristvorschriften Versicherungsbedingungen mit Wirkung für beste-
zu wahren, und nach Übergang des Ersatzan- hende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder zu er-
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des spruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns setzen (Anpassung), wenn die Voraussetzungen
versicherten Interesses erheblich, so können sowohl soweit erforderlich mitzuwirken. nach B - 16.1 bis B - 16.3 erfüllt sind:
wir als auch Sie verlangen, dass zur Beseitigung der Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir
Überversicherung die Versicherungssumme mit so- zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolge B - 16.1 Unwirksamkeit einzelner Regelungen
fortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen Die Regelung in diesen Versicherungsbedingungen
Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Bei- können. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist unwirksam geworden durch folgende Ereignisse:
trags der Betrag maßgebend, den wir berechnet ha- der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung – ein Gesetz, auf dem die Bestimmungen des
ben würden, wenn der Vertrag von vornherein mit in einem der Schwere Ihres Verschuldens entspre- Versicherungsvertrages beruhen, ändert sich
dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. chenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das oder
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen – es ergeht höchstrichterliche Rechtsprechung,
Haben Sie die Überversicherung in der Absicht ge- Sie. die den Versicherungsvertrag unmittelbar be-
schlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver- trifft oder
mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. B - 13 Repräsentanten – es ergeht eine konkrete, individuelle, uns bin-
Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dende Weisung der Bundesanstalt für Finanz-
dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Um- Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten dienstleistungsaufsicht oder der Kartellbehör-
ständen Kenntnis erhalten. Ihrer Repräsentanten zurechnen lassen. den im Wege eines bestandskräftigen Verwal-
Repräsentant ist, wer im Bereich der Risikoverwal- tungsakts.
B - 11 Versicherung für fremde Rechnung tung befugt ist, selbstständig in einem gewissen, – Das gilt auch, wenn eine im Wesentlichen in-
nicht ganz unbedeutenden Umfang für Sie zu haltsgleiche Regelung in den Wohngebäude-
B - 11.1 Rechte aus dem Vertrag handeln. versicherungsbedingungen eines anderen Ver-
Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen sicherers durch eines der genannten Ereignisse
Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) B - 14 Vollmacht des Versicherungs- unwirksam geworden ist.
schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem vertreters
Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versi- B - 16.2 Störung des Gleichgewichts zwischen
cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den B - 14.1 Erklärungen von Ihnen Leistung und Gegenleistung
Versicherungsschein besitzt. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Durch die Unwirksamkeit ist eine Vertragslücke ent-
von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzu- standen, die das bei Vertragsschluss vorhandene
B - 11.2 Zahlung der Entschädigung nehmen betreffend Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung
Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versi- in nicht unbedeutendem Maße stört, und es besteht
den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine cherungsvertrages; keine konkrete gesetzliche Regelung zum Füllen der
Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein- Lücke.
die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zu- schließlich dessen Beendigung;
stimmung verlangen. c) Anzeige- und Informationspflichten vor Ab- B - 16.3 Keine Schlechterstellung
schluss des Vertrages und während des Versi- Die angepassten Regelungen dürfen Sie als einzel-
B - 11.3 Kenntnis und Verhalten cherungsverhältnisses. ne Bedingungen oder im Zusammenwirken mit an-
a) Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten von deren Bedingungen des Vertrages nicht schlechter
rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi- B - 14.2 Erklärungen von uns stellen als die bei Vertragsschluss vorhandenen
cherung für fremde Rechnung auch die Kennt- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Regelungen.
nis und das Verhalten des Versicherten zu be- Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine
rücksichtigen. oder deren Nachträge zu übermitteln.
A 3784-02 10/2025 Seite 35 von 37
[Seite 36]
B - 16.4 Durchführung der Anpassung B - 21 Sanktions-/Embargoklausel
Die nach B - 16.1 bis B - 16.3 zulässigen Änderun-
gen werden Ihnen in Textform bekannt gegeben und Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbe-
erläutert. Sie finden Anwendung, wenn wir Ihnen die stimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
Änderung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt
Wirksamwerdens mitteilen und Sie in Textform auf anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
Ihr Kündigungsrecht nach B - 16.5 hinweisen. sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union
oder der Bundesrepublik Deutschland entgegen-
B - 16.5 Kündigung stehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder
Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsan- Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
passung Gebrauch, können Sie den Vertrag inner- Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor-
halb von sechs Wochen nach Zugang unserer Mittei- schriften der Europäischen Union oder der Bundes-
lung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, republik Deutschland entgegenstehen.
frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksam-
werdens der Bedingungsanpassung. B - 22 Wenn Sie mit uns einmal nicht
zufrieden sind
B - 17 Wann verjähren Ansprüche
aus diesem Vertrag? B - 22.1 Versicherungsombudsmann e. V.
Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung
B - 17.1 Gesetzliche Verjährung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver- einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergeb-
jähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet nis geführt hat, können Sie sich an den Versiche-
sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürger- rungsombudsmann e. V. wenden.
lichen Gesetzbuchs. Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
B - 17.2 Aussetzung der Verjährung 10006 Berlin
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei E-Mail:
uns geltend gemacht worden, ist die Verjährung ge- beschwerde@versicherungsombudsmann.de
hemmt. Dies gilt von der Geltendmachung bis zu Internet: www.versicherungsombudsmann.de
dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung Tel.: 0800 3696000
in Textform zugeht. Fax: 0800 3699000
(kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
B - 18 Welches Gericht ist zuständig? Aus dem Ausland wählen Sie bitte die folgenden ge-
bührenpflichtigen Rufnummern:
B - 18.1 Für Klagen aus dem Versicherungsver- Tel.: +49 30 20605899
trag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig: Fax: +49 30 20605898.
– das Gericht am Sitz unseres Unternehmens
oder unserer Niederlassung, die für Ihren Ver- Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unab-
trag zuständig ist. hängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
– das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie kei- Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an
nen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres ge- dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
wöhnlichen Aufenthalts.
B - 22.2 Versicherungsaufsicht
B - 18.2 Für Klagen aus dem Versicherungsver- Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder
trag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts oder, treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags-
wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht abwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns
Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun-
ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der
B - 19 Welches Recht findet Anwendung? Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
B - 20 Versicherungsjahr 53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Internet: https://www.bafin.de
Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- Tel.: 0800 2 100 500
sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
nen Zeitpunkt. Aus dem Ausland wählen Sie bitte die folgenden ge-
bührenpflichtigen Rufnummer:
Ausnahme: +49 228 299 70 299.
Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus
ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr B - 22.3 Rechtsweg
entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechts-
rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind weg zu beschreiten.
jeweils ganze Jahre.
Beispiel:
Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be-
trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate,
das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.
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[Seite 37]
Anlage zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Top-Schutz" – Versicherungssummen-Modell
(AVB Wohngebäude Top-Schutz – Versicherungssumme)
Tabelle über die Beitragsnachlässe und –zuschläge
auf Grund des sich ändernden Gebäudealters
Alter des Versicherte Gefahr
Gebäudes
Feuer Leitungs- Sturm/
wasser Hagel
(ab dem Kalenderjahr der Beitragsnachlass (-) /
Baufertigstellung gerechnet) Beitragszuschlag (+)
ab 0 bis unter 1 Jahr -37,00% -55,00% -22,14%
ab 1 bis unter 2 Jahre -35,30% -51,47% -21,43%
ab 2 bis unter 3 Jahre -33,60% -47,94% -20,71%
ab 3 bis unter 4 Jahre -31,90% -44,41% -20,00%
ab 4 bis unter 5 Jahre -30,20% -40,88% -19,29%
ab 5 bis unter 6 Jahre -28,50% -37,35% -18,57%
ab 6 bis unter 7 Jahre -26,80% -33,82% -17,86%
ab 7 bis unter 8 Jahre -25,10% -30,29% -17,14%
ab 8 bis unter 9 Jahre -23,40% -26,76% -16,43%
ab 9 bis unter 10 Jahre -21,70% -23,24% -15,71%
ab 10 bis unter 11 Jahre -20,00% -19,71% -15,00%
ab 11 bis unter 12 Jahre -18,30% -16,18% -14,29%
ab 12 bis unter 13 Jahre -16,60% -12,65% -13,57%
ab 13 bis unter 14 Jahre -15,66% -9,12% -12,86%
ab 14 bis unter 15 Jahre -14,72% -5,59% -12,14%
ab 15 bis unter 16 Jahre -13,31% -2,06% -11,43%
ab 16 bis unter 17 Jahre -11,90% 1,47% -10,71%
ab 17 bis unter 18 Jahre -10,50% 5,18% -10,00%
ab 18 bis unter 19 Jahre -9,09% 8,72% -9,29%
ab 19 bis unter 20 Jahre -7,68% 12,26% -8,57%
ab 20 bis unter 21 Jahre -6,27% 15,80% -7,86%
ab 21 bis unter 22 Jahre -4,86% 15,80% -7,14%
ab 22 bis unter 23 Jahre -3,46% 15,80% -6,43%
ab 23 bis unter 24 Jahre -2,05% 15,80% -5,71%
ab 24 bis unter 25 Jahre -0,64% 15,80% -5,00%
ab 25 bis unter 26 Jahre 0,00% 15,80% -4,29%
ab 26 bis unter 27 Jahre 0,00% 15,80% -3,57%
ab 27 bis unter 28 Jahre 0,00% 15,80% -2,86%
ab 28 bis unter 29 Jahre 0,00% 15,80% -2,14%
ab 29 bis unter 30 Jahre 0,00% 15,80% -1,43%
ab 30 bis unter 31 Jahre 0,00% 15,80% -0,71%
ab 31 bis unter 32 Jahre 1,00% 15,80% 0,00%
ab 32 bis unter 33 Jahre 2,00% 15,80% 0,71%
ab 33 bis unter 34 Jahre 3,00% 15,80% 1,43%
ab 34 bis unter 35 Jahre 4,00% 15,80% 2,14%
ab 35 bis unter 36 Jahre 5,00% 15,80% 2,86%
ab 36 bis unter 37 Jahre 6,00% 15,80% 3,57%
ab 37 bis unter 38 Jahre 7,00% 15,80% 4,29%
ab 38 bis unter 39 Jahre 8,00% 15,80% 5,00%
ab 39 bis unter 40 Jahre 9,00% 15,80% 5,71%
ab 40 bis unter 41 Jahre 10,00% 15,80% 6,43%
ab 41 bis unter 42 Jahre 11,00% 15,80% 7,14%
ab 42 bis unter 43 Jahre 12,00% 15,80% 7,86%
ab 43 bis unter 44 Jahre 13,00% 15,80% 8,57%
ab 44 bis unter 45 Jahre 14,00% 15,80% 9,29%
ab 45 bis unter 46 Jahre 15,00% 15,80% 10,00%
ab 46 bis unter 47 Jahre 16,00% 15,80% 10,00%
ab 47 bis unter 48 Jahre 17,00% 15,80% 10,00%
ab 48 bis unter 49 Jahre 18,00% 15,80% 10,00%
ab 49 bis unter 50 Jahre 19,00% 15,80% 10,00%
ab 50 bis unter 75 Jahre 20,00% 15,80% 10,00%
ab 75 Jahre 50,00% 15,80% 20,00%
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Volltext aufklappen: AVB Barmenia-Wohngebäudeversicherung Top-Schutz, Wohnflächenmodell (A 3781)
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Die Barmenia-Wohngebäude-
versicherung (Wohnflächenmodell)
"Top-Schutz"
im Überblick…
Barmenia
Allgemeine Versicherungs-AG
Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die – Gleitender Neubauwert Plus:
Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Top-Schutz" Der Gleitende Neubauwert Plus geht von ei-
Die Wohngebäudeversicherung schützt Sie vor den – Wohn-/Nutzflächenmodell (AVB Wohngebäude nem Betrag aus, der aufzuwenden ist, um ein
finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem be- Top-Schutz – Wohn-/Nutzfläche) sind die Vertrags- Gebäude in gleicher Art und Güte im neuwerti-
zugsfertig1 errichteten Gebäude. grundlage für Ihre Wohngebäudeversicherung. gen Zustand wiederherzustellen. Wir berück-
sichtigen dabei automatisch eventuelle Mehr-
Versicherbar sind Schäden durch die in diesen Ver- Allein wegen der besseren Lesbarkeit und Verständ- kosten durch öffentlich-rechtliche Wiederher-
sicherungsbedingungen zusammengefassten Ge- lichkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwen- stellungsbeschränkungen. Außerdem passen
fahren. Welche der versicherbaren Gefahren (z. B. dung männlicher und weiblicher Sprachformen. Per- wir den Versicherungsschutz an die Preisver-
Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel) tatsäch- sonenbezogene Formulierungen sind geschlechts- änderungen der Baukosten für das Gebäude
lich versichert sein sollen, vereinbaren Sie mit uns. neutral zu verstehen. an. Diese Anpassung wirkt sich auf die Leis-
tung und auf den Beitrag dieser Versicherung
Wird das Gebäude zerstört oder beschädigt, ent- Zur besseren Verständlichkeit sind hier einige aus.
schädigen wir Sie für dessen Wiederherstellung Begriffe näher erklärt:
nach den Regelungen dieser Bedingungen. – Obliegenheiten:
In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wieder- – Sie sind unser Versicherungsnehmer und damit Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während
herstellung in gleicher Art und Güte im neuwertigen unser Vertragspartner. und nach dem Schadensfall. Um einer Beschä-
Zustand. In diesen Bedingungen nennen wir dies Deshalb sind in den Versicherungsbedingun- digung oder Zerstörung des Gebäudes vorzu-
den "Gleitenden Neubauwert Plus". gen alle Regelungen auf Sie bezogen. beugen, müssen Sie zum Beispiel Sicherheits-
Dabei steht das „Plus“ für folgende Mehrleistungen vorschriften zum Brand- oder Frostschutz ein-
durch uns: – Wir (die Barmenia) sind der Versicherer dieser halten. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, ge-
– Wir leisten auch für Mehrkosten, die durch be- Wohngebäudeversicherung. fährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
hördliche (öffentlich-rechtliche) Auflagen ent- Wir bieten die in diesen Bedingungen be-
stehen. Dies kann der Fall sein, wenn sich die schriebenen Leistungen. In den folgenden – Realgläubiger:
Wiederherstellung bzw. der Neubau des Ge- Texten ist die Barmenia mit "wir" bzw. "uns" Realgläubiger sind Kreditgeber, die ihre Darle-
bäudes wegen geänderter Vorschriften z. B. bezeichnet. hensforderung über ein im Grundbuch einge-
zur Wärmedämmung nach der Energieeinspar- tragenes Grundpfandrecht (z. B. Hypothek,
verordnung (EnEV) verteuert. – Versicherungsfall (Schadensfall): Grundschuld) an dem mit dem versicherten
– Auch Preissteigerungen, die nach Eintritt des Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das Gebäude bebauten Grundstück gesichert ha-
Versicherungsfalls eintreten, erhöhen die Kos- wir Entschädigung leisten. ben. Das können z. B. Banken oder Bauspar-
ten der Wiederherstellung bzw. des Wiederauf- kassen sein. Die Interessen der Realgläubiger
baus. – Ausschlüsse: sind im Rahmen einer Wohngebäudeversiche-
Zusätzlich übernehmen wir eine Reihe von Folge- Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine rung gesetzlich geschützt. Diese müssen wir
kosten (z. B. Aufräumungs- und Abbruchkosten), die Schadenart oder eine Sache, für die kein Ver- beispielsweise über den Eintritt des Versiche-
durch ein Schadenereignis auslöst werden. sicherungsschutz besteht. rungsfalls und die beabsichtige Auszahlung ei-
Ausschlüsse dienen der Abgrenzung unseres ner Versicherungsleistung informieren.
Leistungsversprechens. Dadurch bleibt der
Versicherungsschutz kalkulierbar. Sie finden – Textform:
sie in den Bedingungen entweder als generelle "Textform" bedeutet, dass Sie uns bzw. wir
Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Regelungen Ihnen schriftliche Mitteilungen ohne die eigen-
1 Rohbauversicherung zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei händige Unterzeichnung durch eine Person zu-
Befindet sich das über diesen Vertrag versi- der Beschreibung der versicherten Sachen. kommen lassen können, z. B. per E-Mail, Tele-
cherte Wohngebäude noch in der Bauphase? fax oder Brief.
Dann gilt während der Bauzeit bis zur bezugs-
fertigen Herstellung des Gebäudes, längstens
für 12 Monate, die spezielle Rohbauversiche-
rung. Hierfür gelten die Regelungen im Teil A
der Bedingungen unter A 7 - 8. Für diese Roh-
bauversicherung berechnen wir zwar keinen
Beitrag, sie bietet auch nur einen begrenzten
Versicherungsschutz. Für einen umfassenden
Versicherungsschutz während der Bauphase
empfehlen wir Ihnen, wenn Sie selbst der Bau-
herr sind, den Abschluss einer eigenständigen
Bauleistungsversicherung. Diese bietet weitere
Leistungen.
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A 3781-02 10/2025 Seite 2 von 36
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Die Barmenia-Wohngebäude-
versicherung (Wohnflächenmodell)
"Top-Schutz"
im Überblick…
Barmenia
Allgemeine Versicherungs-AG
Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
Die Barmenia garantiert Ihnen, dass die Leistungen dieser Wohngebäudeversicherung in keinem Punkt schlechter sind als die vom
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Damit Sie sich in kurzer Zeit einen Überblick über die wesentlichen Inhalte der Barmenia-Wohngebäudeversicherung verschaffen können, sind in
der folgenden Übersicht nur die wichtigsten Leistungen aufgeführt. Die Darstellung ist somit nicht vollständig – die ausführlichen verbindli-
chen Regelungen finden Sie ab Seite 7 in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Wohngebäudeversicherung
"Top-Schutz" – Wohn-/Nutzflächenmodell (AVB Wohngebäude Top-Schutz – Wohn-/Nutzfläche).
In der folgenden Übersicht ist zu den einzelnen Punkten vermerkt, unter welcher Ziffer und auf welcher Seite der Versicherungsbedingungen Sie
die ausführlichen verbindlichen Regelungen finden können.
Diese Leistung… …ist versichert bis …finden Sie in den Ver-
sicherungsbedingungen
SB = Selbstbeteiligung auf
Seite unter
A. Was ist versichert?
■ Versichert ist das Wohngebäude, das auf dem im Versicherungsschein als Ver- ortsüblicher Neubauwert 10 A1-4+
sicherungsort bezeichneten Grundstück errichtet ist. Mitversichert sind die zu 11 A1-5
diesem Gebäude gehörenden Garagen/Carports im Umkreis von 500 Metern
(Luftlinie) außerhalb des Versicherungsgrundstücks.
Mitversichert ist das Zubehör, das der Instandhaltung des versicherten Gebäu-
des oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, (z. B. Klingel- und Briefkasten-
anlangen, Müllboxen, Antennen, Satellitenschüsseln, Markisen u. Ä.).
■ Mitversichert sind zugehörige, betriebsfertige ortsüblicher Neubauwert 11 A 1 - 4.3
a) Photovoltaikanlagen (einschließlich Solarmodule, Wechselrichter und die mit
der Photovoltaikanlage verbundene und der Versorgung des Gebäudes die-
nende Stromspeicheranlage);
b) Solarthermieanlagen;
c) Anlagen der oberflächennahen Geothermie (maximale Bohrtiefe 400 m)
und sonstige Wärmepumpenanlagen;
d) Balkonkraftwerke (bis 800 Watt);
e) Mikro-Windanlagen (bis 350 Watt).
■ Zusätzlich versichert sind diese Grundstücksbestandteile: 5.000 EUR 11 A 1 - 4.2
a) Jeweils bis zu einer Grundfläche von 50 qm:
– Gewächs- und Gartenhäuser,
– Pavillons (für dauerhafte Nutzung fest mit dem Grund und Boden
verbunden),
– Schuppen,
– Hundehütten/-zwinger,
– gemauerte Kleintierställe;
Die Mitversicherung entfällt für das jeweilige Nebengebäude, wenn die
Grundfläche von 50 qm überschritten wird. Wird ein Nebengebäude zu Wohn-
zwecken oder zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken (auch nur teilweise)
genutzt, entfällt der Versicherungsschutz für das so genutzte Nebengebäude.
b) Grundstückseinfriedungen
(z. B. Zäune, Mauern – dagegen sind gärtnerisch angelegte Einfriedungen wie
Hecken, Büsche und Bäume an den Grundstücksgrenzen der Außenanlage
nach den Regelungen unter A 8 - 1.3.10 versichert);
c) Hof- und Gehwegbefestigungen;
d) Wege- und Gartenbeleuchtungen;
e) Ständer, Masten- und Freileitungen;
f) Schutz- und Trennwände;
A 3781-02 10/2025 Seite 3 von 36
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Diese Leistung… …ist versichert bis …finden Sie in den Ver-
sicherungsbedingungen
SB = Selbstbeteiligung auf
Seite unter
g) im Boden verankerte Spielgeräte;
h) gemauerte Gartenkamine;
i) Schwimmbecken im Freien
(mitversichert ist die zugehörige Abdeckplane/Abdeckung);
j) freistehende Antennen.
B. Gegen welche Gefahren besteht Versicherungsschutz?
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse
(Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder als Folge solcher Ereignisse
abhandenkommen:
Sie können wählen, gegen welche der folgenden Gefahren Sie Ihr Wohngebäude
absichern möchten. Daher sind diese mit "soweit vereinbart" bezeichnet.
Versicherungsschutz für die folgenden Gefahren besteht daher nur, wenn sie
besonders vereinbart und im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen
dokumentiert sind:
■ Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion; ortsüblicher Neubauwert 15 A2
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung,
Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden
– soweit vereinbart
■ Leitungswasser ortsüblicher Neubauwert 16 A3
– soweit vereinbart
■ Sturm und Hagel ortsüblicher Neubauwert 18 A4
– soweit vereinbart
■ Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, ortsüblicher Neubauwert 19 A5
Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen SB: 10 % des Schadens,
und Vulkanausbruch mindestens 500 EUR
– soweit vereinbart maximal 5.000 EUR
■ Ergänzende Gefahren für Schäden insbesondere an ortsüblicher Neubauwert 20 A6
– Photovoltaikanlagen, SB: 150 EUR
– Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige Wärmepumpenanlagen
– Smart-Home-Anlagen/Geräte und
– sonstige elektrotechnische und elektronische Anlagen und Geräte.
– soweit vereinbart
Diese Anlagen/Geräte sind versichert gegen diese Gefahren:
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
e) Schwelen, Glimmen, Sengen oder Glühen;
f) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
g) Wasser, Feuchtigkeit;
h) Zerreißen wegen Fliehkraft;
i) Überdruck oder Unterdruck;
j) Frost oder Eisgang.
Darüber hinaus entschädigen wir für versicherte Anlagen und Geräte
oder deren Teile, wenn sie abhandenkommen durch
– Diebstahl,
– Einbruchdiebstahl,
– Raub oder Plünderung.
■ Zusätzliche versicherte Gefahren: 23 A7
■ Fahrzeuganprall: ortsüblicher Neubauwert 23 A7-1
Schäden durch ein Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeug
■ Überschalldruckwellen (Überschallknall) ortsüblicher Neubauwert 23 A7-2
■ Innere Unruhen, Streik, Aussperrung ortsüblicher Neubauwert 23 A7-3
■ Diebstahl außen angebrachter Sachen (z. B. Edelstahlgeländer) 5.000 EUR 23 A7-5
■ Bissschäden durch wild lebende Kleinnagetiere an elektrischen Anlagen ortsüblicher Neubauwert 23 A7-6
■ Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch unbefugte Dritte
– durch Einbruch oder Einbruchversuch 5.000 EUR 23 A 7 - 7.1
– sonstige Beschädigung (z. B. Graffiti) 5.000 EUR 23 A 7 - 7.2
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C. Besondere Leistungserweiterungen
Besondere Leistungserweiterungen zu den Gefahren der Feuerversicherung:
■ Schäden durch Rauch und Ruß 10.000 EUR 15 A2-2
■ Verpuffungsschäden ortsüblicher Neubauwert 15 A2-3
Besondere Leistungserweiterungen zur Gefahr "Leitungswasser":
■ Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren ortsüblicher Neubauwert 16 A3-2
auf dem und außerhalb des Versicherungsgrundstücks
■ Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes/Versicherungsgrundstücks 1.000 EUR 16 A3-3
Die Leistungsgrenze erhöht sich auf 5.000 EUR, wenn
a) das versicherte Gebäude bei Eintritt des Schadensfalles nicht älter als
30 Jahre war oder
b) Sie im Schadensfall nachweisen, dass
– in den letzten 10 Jahren vor Eintritt des Schadensfalles eine
Dichtheitsprüfung des Entwässerungssystems des versicherten
Gebäudes durchgeführt wurde und
– keine Mängel oder Schäden festgestellt wurden bzw. die dabei beanstan-
deten Mängel oder Schäden nachweisbar erfolgreich behoben wurden.
■ Versichert sind auch Schäden durch Wasser, das aus ortsüblicher Neubauwert 16 A 3 - 1.2 e)
– Regenfallrohren,
– Schwimmbecken/Pools, Regenwassernutzungsanlagen/Zisternen,
– Wasserbetten oder Aquarien,
– Wassersäulen, Zimmer-/Zierbrunnen oder Dekorationsgegenständen
ausgetreten ist.
D. Welche Kosten werden erstattet?
Kosten werden erstattet insgesamt bis zum ortsüblichen Neubauwert, 25 A 8 - 1.3
maximal 500.000 EUR
■ Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie 25 A 8 - 1.3.2 a) +
Kosten für die Dekontamination von Erdreich nach einem Schadensfall 25 A 8 - 1.3.4
■ Kosten des Abbruchs einer Urlaubsreise 5.000 EUR 26 A 8 - 1.3.5
– ohne Mindestreisedauer – bei voraussichtlicher Schadenhöhe ab 10.000 EUR
■ Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung bis 1 Jahr 26 A 8 - 1.3.6
pro Tag bis 125 EUR
■ Transport- und Lagerkosten bis 1 Jahr 26 A 8 - 1.3.7
■ Wiederherstellung von gärtnerischen Anlagen nach einem Schadensfall 5.000 EUR 26 A 8 - 1.3.10
(auch bei Schäden durch Haarwild wie z. B. Wildschweine)
■ Mehrkosten für umweltschonende Baustoffe 5.000 EUR 26 A 8 - 1.3.12
E. Weitere Besonderheiten
■ Volle Leistungsgarantie ortsüblicher Neubauwert 12 A 1 - 9.3.3
(keine Kürzung der Entschädigung bei tatsächlich höherer Bauausgestaltung)
Diese Garantie gilt
a) generell für Schäden bis 5.000 EUR;
b) für Schäden über 5.000 EUR, wenn nach Vertragsabschluss durchgeführte
wertsteigernde bauliche Maßnahmen in dem Versicherungsjahr vorgenommen
wurden, in der ein Versicherungsfall eingetreten ist.
■ Voller Versicherungsschutz auch bei grob fahrlässig verursachten Schäden ortsüblicher Neubauwert 14 A 1 - 12.1 b)
+ 20 A6-2
■ Voller Versicherungsschutz auch bei Verletzung einer gesetzlich/behördlich ortsüblicher Neubauwert 29 B - 2.1.1
vorgeschriebenen Installationspflicht von Rauchmeldern
F. Wichtige Pflichten, die Sie im Schadensfall erfüllen müssen
■ Sorgen Sie nach Möglichkeit für eine Abwendung und Minderung des Schadens. 30 B - 2.2.1 a)
■ Melden Sie einen Schaden der Barmenia unverzüglich, nachdem Sie von ihm 30 B - 2.2.1 b)
erfahren.
■ Zeigen Sie Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum 30 B - 2.2.1 c) + d)
(z. B. Diebstahl, Raub, mutwillige Beschädigung) unverzüglich der Polizei an und
reichen Sie ihr ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen ein.
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Diese Leistung… …ist versichert bis …finden Sie in den Ver-
sicherungsbedingungen
SB = Selbstbeteiligung auf
Seite unter
■ Lassen Sie das Schadenbild/die Schadenstelle unverändert bis zur 30 B - 2.2.1 e)
Freigabe durch uns.
■ Geben Sie uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte 30 B - 2.2.1 f)
und unterstützen Sie bei der Schadenermittlung und –regulierung.
G. Barmenia-Garantien
■ Innovationsklausel – künftige beitragsfreie Bedingungsverbesserungen werden 28 A9-1
automatisch Bestandteil Ihrer bestehenden Wohngebäudeversicherung.
■ GDV-Leistungsgarantie 28 A9-2
– die Leistungsstandards der vom Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) unverbindlich empfohlenen
Musterversicherungsbedingungen werden erfüllt.
■ Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis "Beratungsprozesse" 28 A9-3
empfohlenen Mindestleistungsstandards
A 3781-02 10/2025 Seite 6 von 36
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für
die Barmenia-Wohngebäudeversicherung
"Top-Schutz" – Wohn-/Nutzflächenmodell
(AVB Wohngebäude Top-Schutz –
Wohn-/Nutzfläche) Barmenia
Allgemeine Versicherungs-AG
Stand 01.10.2025 Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
der Bedingungen
Teil A Teil B
enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versiche- enthält Regelungen über allgemeine Rechte und
rungsschutzes in der Wohngebäudeversicherung. Pflichten der Vertragsparteien, die gleichermaßen für
alle Abschnitte des Teils A gelten, wie z. B.
■ Abschnitt A 1 ■ Abschnitt A 5 – zu Ihren Obliegenheiten,
enthält neben der Aufzählung der versicher- regelt den Versicherungsschutz für die – zum Beginn des Versicherungsschutzes,
baren/versicherten Gefahren und Kosten "weiteren Naturgefahren". – zur Beitragszahlung, zu den Merkmalen für
(unter A 1 - 2) allgemeine Regelungen, die Diese sind nur versichert, soweit dies beson- die Beitragsberechnung und zur Änderung des
für alle nachfolgenden Leistungsbausteine ders vereinbart und im Versicherungsschein Beitrags im Vertragsverlauf,
unter A 2 bis A 9 gelten. oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist. – zur Dauer und zum Ende des Vertrages/
Z. B. wird dort geregelt, Kündigung und
– welche Sachen (insbesondere Gebäude, ■ Abschnitt A 6 – zu weiteren Bestimmungen.
Gebäudebestandteile und -zubehör) regelt den Versicherungsschutz bzgl.
– an welchem Ort versichert sind, "Ergänzender Gefahren für elektrotechni-
– welche generellen Ausschlüsse es gibt und sche/elektronische Anlagen und Geräte des
– welcher Wert für die versicherten Sachen versicherten Gebäudes (Elektronikgefahren)"
zu Grunde gelegt wird. Diese sind nur versichert, soweit dies beson-
ders vereinbart und im Versicherungsschein
■ Abschnitt A 2 oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.
regelt den Versicherungsschutz für die
Gefahren der Feuerversicherung ■ Abschnitt A 7
– "Brand"; regelt den Versicherungsschutz für
– "Blitzschlag"; zusätzliche versicherte Gefahren/Leistungen
– "Überspannung durch Blitz"; (z. B. "Fahrzeuganprall", "Diebstahl außen an-
– "Explosion"; gebrachter Sachen", "Rohbauversicherung"
– "Implosion"; etc.).
– "Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
oder eines unbemannten Flugkörpers, ■ Abschnitt A 8
seiner Teile oder Ladung", regelt den Versicherungsschutz für
– "Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden". versicherte Kosten und Mietausfall.
Diese sind nur versichert, soweit dies beson-
ders vereinbart und im Versicherungsschein
oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist. ■ Abschnitt A 9
enthält die Garantien, die Ihnen
■ Abschnitt A 3 die Barmenia gibt.
regelt den Versicherungsschutz für die
versicherte Gefahr "Leitungswasser".
Diese ist nur versichert, soweit dies besonders
vereinbart und im Versicherungsschein oder in
seinen Nachträgen dokumentiert ist.
■ Abschnitt A 4
regelt den Versicherungsschutz für die
versicherten Gefahren "Sturm" und "Hagel".
Diese sind nur versichert, soweit dies beson-
ders vereinbart und im Versicherungsschein
oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.
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Inhaltsübersicht Seite Inhaltsübersicht Seite Inhaltsübersicht Seite
Teil A Umfang des Versicherungsschutzes der
Wohngebäudeversicherung
■ Abschnitt A 1 ■ Abschnitt A 3 ■ Abschnitt A 7
Basis-Regelungen Leistungsbaustein für die Gefahr Leistungsbaustein "Zusätzliche versicherte
"Leitungswasser" Gefahren/Leistungen"
A1-1 Wann liegt ein Versicherungsfall
vor? ................................................ 10 A3-1 Was ist unter der Gefahr A7-1 Fahrzeuganprall ............................. 23
A 1 - 2 Welche Gefahren können versichert Leitungswasser zu verstehen? ..... 16 A7-2 Überschalldruckwellen
werden? A3-2 Erweiterte Versicherung von (Überschallknall) ............................ 23
Welche Gefahren sind zusätzlich Wasserzuleitungs- und Heizungs- A7-3 Innere Unruhen, Streik,
versicherbar? rohren auf dem und außerhalb des Aussperrung................................... 23
Welche Schäden sind versichert? Versicherungsgrundstücks ............ 16 A7-4 Schäden durch radioaktive
Welche Kosten sind versichert? .... 10 A3-3 Erweiterte Versicherung von Isotope ........................................... 23
A 1 - 3 Welche generellen Ausschlüsse Ableitungsrohren außerhalb A7-5 Diebstahl außen angebrachter
gibt es?........................................... 10 des Gebäudes (auf dem und Sachen ........................................... 23
A 1 - 4 Welche Sachen sind versichert? ... 10 außerhalb des Versicherungs- A7-6 Bissschäden durch wild lebende
A 1 - 5 Was versteht man unter Gebäuden, grundstücks) .................................. 16 Kleinnagetiere an elektrischen
Gebäudebestandteilen, Gebäude- A3-4 Nicht versicherte Schäden ............. 17 Anlagen .......................................... 23
zubehör, Terrassen und weiteren A7-7 Gebäudebeschädigungen durch
Grundstücksbestandteilen? ........... 11 unbefugte Dritte ............................ 23
A 1 - 6 Welche Sachen sind ■ Abschnitt A 4 A7-8 Rohbauversicherung für neu
nicht versichert? ............................. 11 Leistungsbaustein für die Gefahren zu errichtende Wohngebäude ....... 23
A 1 - 7 Was ist unter dem Versicherungs- "Sturm" und "Hagel"
ort zu verstehen? ........................... 11
A 1 - 8 Mit welchem Wert ist das A4-1 Was ist unter den Naturgefahren ■ Abschnitt A 8
Wohngebäude versichert? ............. 11 "Sturm“ und "Hagel" zu verstehen? Versicherte Kosten und Mietausfall
A 1 - 9 Wie wird die Entschädigung Welche Schäden sind
ermittelt? ........................................ 12 versichert?...................................... 18 A8-1 Welche Kosten sind versichert? .... 25
A 1 - 10 Welche Regeln gelten für das A4-2 Nicht versicherte Schäden ............. 18 A8-2 Was ist unter Mietausfall und
Sachverständigenverfahren? ......... 13 Mietwert zu verstehen? In
A 1 - 11 Wann wird die Entschädigung welchem Umfang sind sie
gezahlt und wie wird sie verzinst? . 13 ■ Abschnitt A 5 versichert? ..................................... 27
A 1 - 12 Keine Leistungspflicht aus Leistungsbaustein "Weitere Naturgefahren"
besonderen Gründen ..................... 14
A 1 - 13 Welche Regelungen gelten für A5-1 Was ist unter weiteren ■ Abschnitt A 9
Wohnungs- und Teileigentum? ...... 14 Naturgefahren zu verstehen? ....... 19 Garantien der Barmenia
A 1 - 14 Welche Besonderheiten gelten bei A5-2 Selbstbeteiligung für
Kündigungen und angemeldeten weitere Naturgefahren .................. 19 A9-1 Künftige Bedingungsverbesse-
Realrechten? .................................. 14 A5-3 Nicht versicherte Schäden ............. 19 rungen (Innovationsklausel) .......... 28
A 1 - 15 Was gilt, wenn versicherte Sachen A9-2 Leistungsgarantie gegenüber
veräußert werden? ......................... 14 GDV-Musterbedingungen .............. 28
A 1 - 16 Sonderfälle der Schadenfeststel- ■ Abschnitt A 6 A9-3 Garantie über die Erfüllung der
lung bei gedehnten Versicherungs- Leistungsbaustein "Ergänzende Gefahren für vom Arbeitskreis "Beratungs-
fällen im Zusammenhang mit einem elektrotechnische/elektronische Anlagen und prozesse" empfohlenen Mindest-
Wechsel des Versicherers ............. 14 Geräte des versicherten Gebäudes leistungsstandards ......................... 28
(Elektronikgefahren)"
■ Abschnitt A 2 A6-1 Versicherte Sachen und Teil B Allgemeine Rechte und Pflichten
Leistungsbaustein für die Gefahren nicht versicherte Sachen ............... 20 der Vertragsparteien zur
– Brand; A6-2 Versicherte Gefahren und Wohngebäudeversicherung
– Blitzschlag; Schäden ......................................... 20
– Überspannung durch Blitz; A6-3 Elektronische Bauelemente .......... 20 Ihre Obliegenheiten
– Explosion; A6-4 Nicht versicherte Gefahren
– Implosion; und Schäden .................................. 20 B-1 Was bedeutet die vorvertragliche
– Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges A6-5 Besondere Gefahrendefinitionen .. 21 Anzeigepflicht und welche Folgen
oder eines unbemannten Flugkörpers, A6-6 Ertragsausfall für mitversicherte hat ihre Verletzung? ................................. 29
seiner Teile oder Ladung; Photovoltaikanlagen....................... 21 B-2 Welche Obliegenheiten sind
– Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden A6-7 Wie wird die Entschädigung zu beachten? ............................................ 29
ermittelt? ........................................ 21 B - 2.1 Welche Obliegenheiten sind vor
A2-1 Was ist unter Brand; Blitzschlag; A6-8 Was gilt für wiederherbei- Eintritt des Versicherungsfalls
Überspannung durch Blitz; geschaffte Sachen? ....................... 22 zu beachten? ................................ 29
Explosion; Implosion; Anprall A6-9 Besondere Obliegenheiten für B - 2.2 Welche Obliegenheiten sind bei
oder Absturz eines Luftfahrzeuges versicherte Photovoltaik-, Solar- und nach Eintritt des Versiche-
oder eines unbemannten Flugkör- thermie-, Geothermie- sowie rungsfalls zu beachten? ............... 30
pers, Seng-, Schmor- und Nutz- sonstige Wärmepumpenanlagen B - 2.3 Welche Rechtsfolgen hat die
wärmeschäden zu verstehen? ....... 15 und Windkraftanlagen ................... 22 Verletzung von Obliegenheiten? .. 30
A2-2 Schäden durch Rauch/Ruß ........... 15 B-3 Welche besonderen Umstände
A2-3 Verpuffungsschäden ...................... 15 erhöhen die Gefahr? ................................. 30
A2-4 Nicht versicherte Schäden ............. 15
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Inhaltsübersicht Seite
Beginn des Versicherungsschutzes/
Dauer und Ende des Vertrages
B-4 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Wann beginnt und endet der Vertrag? ..... 31
Der Versicherungsbeitrag
B-5 Wie und nach welchen Merkmalen
wird der Beitrag ermittelt? ......................... 31
B-6 Was geschieht bei einer nachträglichen
Änderung eines Beitragsmerkmals? ......... 31
B-7 Änderung des Beitrags im
Vertragsverlauf ......................................... 31
B-8 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung
beachten?
Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag
nicht rechtzeitig zahlen? ........................... 32
B-9 Beitrag bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung.................................. 33
Weitere Bestimmungen
B - 10 Mehrere Versicherer,
Mehrfachversicherung .............................. 33
B - 11 Versicherung für fremde Rechnung .......... 34
B - 12 Übergang von Ersatzansprüchen ............. 34
B - 13 Repräsentanten......................................... 34
B - 14 Vollmacht des Versicherungsvertreters .... 34
B - 15 Was ist bei Mitteilungen an uns zu
beachten?
Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? ..... 34
B - 16 Bedingungsänderung ................................ 34
B - 17 Wann verjähren Ansprüche aus diesem
Vertrag? .................................................... 35
B - 18 Welches Gericht ist zuständig? ................ 35
B - 19 Welches Recht findet Anwendung? .......... 35
B - 20 Versicherungsjahr ..................................... 35
B - 21 Sanktions-/Embargoklausel ...................... 35
B - 22 Wenn Sie mit uns einmal nicht
zufrieden sind ............................................ 35
Anlage
Tabelle über die Beitragsnachlässe und
–zuschläge auf Grund des sich ändernden
Gebäudealters ...................................................... 36
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Teil A Umfang des Versicherungsschutzes der A 1 - 2.3 Naturgefahren; k) Beseitigung von umgestürzten/abgeknickten
Wohngebäudeversicherung Bäumen,
A 1 - 2.3.1 Sturm, Hagel l) Mehrkosten für umweltschonende Baustoffe,
■ Abschnitt A 1 - soweit vereinbart - m) Ausfall regenerativer Energieversorgung,
Basis-Regelungen Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die n) Datenrettungskosten,
(gemeinsame Bestimmungen, gültig für alle nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 4 o) Kosten für provisorische Maßnahmen infolge
Leistungsbausteine in den Abschnitten A 2 (siehe Seite 18) ausführlich beschrieben. eines versicherten Ereignisses,
bis A 9) p) Sachverständigenkosten,
A 1 - 2.3.2 Die weiteren Naturgefahren q) Regiekosten,
(Elementargefahren) r) Ausrichtung von versicherten Antennen und
A1-1 Wann liegt ein Versicherungsfall vor? Überschwemmung, Rückstau, Erdbe- Satellitenschüsseln,
ben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- s) Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust so-
Wir leisten Entschädigung für druck, Lawinen und Vulkanausbruch wie Stromverlust aus Stromspeichern,
– versicherte Sachen (siehe A 1 - 4 und A 1 - 5), - soweit vereinbart - t) Leckortungskosten,
die Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die u) Reparaturkosten für Armaturen,
– durch versicherte Ereignisse (Gefahren und nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 5 v) Kosten für die Beseitigung von Rohr-
Schäden) - siehe A 1 - 2 (siehe Seite 19) ausführlich beschrieben. verstopfungen.
– am versicherten Ort (siehe A 1 - 7)
zerstört oder beschädigt werden oder infolge versi- Die weiteren Naturgefahren können ergänzend zu Der Umfang des Versicherungsschutzes für Kosten
cherter Ereignisse abhandenkommen (Versiche- den Gefahren der Feuerversicherung (A 1 - 2.1), der und Mietausfall sowie die jeweils versicherten und
rungsfall). Gefahr Leitungswasser (A 1 - 2.2) und Sturm, Hagel nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 8
(A 1 - 2.3.1) versichert werden. (siehe Seite 25) ausführlich beschrieben.
Der Versicherungsfall muss während der Wirksam-
keit der Versicherung eingetreten sein. A 1 - 2.4 Ergänzende Gefahren für elektro- A 1 - 2.7 Garantien der Barmenia
technische/elektronische Anlagen Die Barmenia gibt Ihnen diverse Garantien, die sich
In den einzelnen Leistungsbausteinen A 2 bis A 9 und Geräte des versicherten Gebäu- vorteilhaft auf den Leistungsumfang dieser Wohnge-
sind teilweise besondere Regelungen zu den vorge- des (Elektronikgefahren) bäudeversicherung auswirken.
nannten Merkmalen aber auch zum Versicherungs- - soweit vereinbart - Der Umfang dieser Garantien ist im Abschnitt A 9
umfang und zu Leistungsausschlüssen enthalten. Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die (siehe Seite 28) ausführlich beschrieben.
Generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) finden Sie unter nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 6
A 1 - 3. (siehe Seite 20 ausführlich beschrieben.
Generelle Ausschlüsse
A 1 - 2.5 Zusätzliche, generell versicherte
Auf Ihren Wunsch versicherbare Gefahren; Gefahren und Schäden A1-3 Welche generellen Ausschlüsse
generell versicherte Gefahren; versicherte Kos- a) Fahrzeuganprall; gibt es?
ten und Mietausfall b) Überschalldruckwellen (Überschallknall);
c) Innere Unruhen, Streik, Aussperrung; A 1 - 3.1 Ausschluss Krieg
A1-2 Welche Gefahren können versichert d) Schäden durch radioaktive Isotope Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegs-
werden? e) Diebstahl außen angebrachter Sachen ähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebel-
Welche Gefahren sind zusätzlich f) Bissschäden durch wild lebende Kleinnagetiere lion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung
versicherbar? an elektrischen Anlagen mitwirkender Ursachen.
Welche Schäden sind versichert? g) Gebäudebeschädigungen durch unbefugte
Welche Kosten sind versichert? Dritte; Schäden durch Explosion von Blindgängern
h) Rohbauversicherung Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden an den ver-
Sie können mit uns vereinbaren, gegen welche der Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die sicherten Sachen, wenn
folgenden Gefahren Ihr Wohngebäude versichert nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 7 – Kampfmittel (wie Patronen, Granaten oder
sein soll. (siehe Seite 23) ausführlich beschrieben. Bomben),
– die während der vorgenannten Ereignisse ab-
Von den nachstehend unter A 1 - 2.1 bis A 1 - 2.6 Versicherte Kosten und Mietausfall geschossen oder abgeworfen wurden,
A 1 - 2.4 genannten Gefahren besteht Versi- Im Umfang des Abschnitts A 8 leisten wir auch für – erst nach Beendigung dieser Ereignisse (Krieg,
cherungsschutz nur für die Gefahren, die Sie – Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls er- kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolu-
mit uns besonders vereinbart haben und die forderlich und tatsächlich angefallen sind sowie tion, Rebellion, Aufstand) teilweise oder voll-
im Versicherungsschein oder in seinen Nach- für ständig explodieren.
trägen dokumentiert sind. – Mietausfall von Wohnräumen und gewerblich
genutzten Räumen. A 1 - 3.2 Ausschluss Kernenergie
Generell versichert sind dagegen die unter A 1 - 2.5 Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie,
genannten zusätzlichen Gefahren, die unter A 1 - 2.6 Zusätzlich zu den Kosten für die nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
aufgeführten Kosten sowie die unter A 1 - 2.7 be- – Abwendung und Minderung des Schadens und Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender
schriebenen Garantien der Barmenia. – Ermittlung und Feststellung des Schadens Ursachen.
sind folgende Kostenpositionen versichert:
A 1 - 2.1 Gefahren der Feuerversicherung a) Feuerlöschkosten,
- soweit vereinbart - b) Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Versicherte und nicht versicherte Sachen,
Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Ex- Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen Versicherungsort
plosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz (Absperrkosten),
eines Luftfahrzeugs oder eines unbemannten Flug- c) Bewegungs- und Schutzkosten, A1-4 Welche Sachen sind versichert?
körpers, seiner Teile oder Ladung; Seng-, Schmor- d) Dekontamination von Erdreich,
und Nutzwärmeschäden; e) Abbruch einer Urlaubsreise, A 1 - 4.1 Versicherte Sachen sind:
Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die f) Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung, a) die im Versicherungsschein bezeichneten
nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 2 g) Transport- und Lagerkosten, Gebäude,
(siehe Seite 15) ausführlich beschrieben. h) Bewachungskosten b) deren Gebäudebestandteile,
i) Mehrkosten für den alters- und behinderten- c) deren Gebäudezubehör,
A 1 - 2.2 Gefahr Leitungswasser gerechten Umbau, d) Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück,
- soweit vereinbart - j) Wiederherstellung von gärtnerischen Anlagen, die unmittelbar an das Gebäude anschließen.
Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die Was unter diesen Begriffen zu verstehen ist, erklä-
nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 3 ren wir unter A 1 - 5.
(siehe Seite 16) ausführlich beschrieben.
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A 1 - 4.2 Mitversichert sind folgende weitere e) Sogenannte Mikro-Windanlagen mit einer ma- Als Gebäudezubehör gelten auch Müllboxen, Klin-
Grundstücksbestandteile auf dem Versicherungs- ximalen Nennleistung bis 350 Watt. gel- und Briefkastenanlagen sowie Balkonkraftwerke
grundstück: (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini-PV-
a) Garagen und Carports, die zum versicherten A 1 - 4.3.2 Leistungsvoraussetzungen Anlagen) auf dem Versicherungsgrundstück.
Gebäude gehören; Für die Mitversicherung der genannten Anlagen
Mitversichert sind Wandladestationen (sog. müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die A 1 - 5.4 Terrassen und weitere Grundstücks-
Wallboxen) zum Aufladen von Elektrofahrzeu- Anlagen sind versichert, wenn sie bestandteile
gen. – sich auf dem Versicherungsgrundstück befin- Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Auf-
Diese Garagen/Carports (einschließlich Wall- den und enthalt im Freien vorgesehen sind.
boxen) sind auch dann mitversichert, wenn sie – die im Versicherungsschein genannten Gebäu-
sich im Umkreis von 500 Meter (Luftlinie) au- de/Nebengebäude oder mitversicherten Gara- A 1 - 5.5 Weitere Grundstücksbestandteile
ßerhalb des Versicherungsgrundstückes befin- gen versorgen, Als weitere Grundstücksbestandteile gelten die mit
den. – von einem anerkannten Prüfinstitut zertifiziert dem Grund und Boden des Versicherungsgrund-
b) Jeweils bis zu einer Grundfläche von 50 qm: und stücks fest verbundenen Sachen.
– Gewächs- und Gartenhäuser, – fachgerecht durch eine anerkannte Fachfirma Als fest verbunden gilt eine Sache auch dann, wenn
– Pavillons, die auf Dauer fest mit dem errichtet und abgenommen worden sind. sie allein auf Grund ihres Eigengewichts/ihrer Aufla-
Grund und Boden des Versicherungs- – Sie müssen für diese Anlagen die Gefahr gekraft so fest auf dem Grund und Boden des Versi-
grundstücks verbunden sind. tragen. cherungsgrundstücks steht, dass eine zusätzliche
– Schuppen, Verankerung nicht erforderlich und eine Trennung
– Hundehütten/-zwinger, A 1 - 4.3.3 Wann ist eine Anlage betriebsfertig? vom Grundstück nur mit erheblichem Aufwand mög-
– gemauerte Kleintierställe; Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder lich ist.
Wegfall des Versicherungsschutzes: ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie
Die Mitversicherung entfällt für das jeweilige muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur A1-6 Welche Sachen sind nicht versichert?
Nebengebäude, wenn die Grundfläche von Arbeitsaufnahme bereit sein.
50 qm überschritten wird. Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Nicht versichert sind
Wird ein Nebengebäude zu Wohnzwecken oder Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unter- a) alle in das Gebäude nachträglich eingefügten
zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken brochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De- Sachen, die ein Mieter oder ein Wohnungs-
(auch nur teilweise) genutzt, entfällt der Versi- oder Remontage sowie während eines Transports eigentümer
cherungsschutz für das so genutzte Nebenge- der Anlage innerhalb des Versicherungsorts. – auf seine Kosten beschafft oder übernom-
bäude. men hat und
c) Grundstückseinfriedungen A 1 - 4.3.4 Besondere Obliegenheiten für versicher- – für die er die Gefahr trägt.
(z. B. Zäune, Mauern - dagegen sind gärtne- te Photovoltaik-, Solarthermie-, Geo- Diese Sachen können nur durch zusätzliche
risch angelegte Einfriedungen wie Hecken, Bü- thermie- sowie sonstige Wärme- Vereinbarung mitversichert werden:
sche und Bäume an den Grundstücksgrenzen pumpenanlagen Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht,
der Außenanlage nach den Regelungen unter Bitte beachten Sie die für diese Anlagen geltenden sind die neu eingefügten Sachen versichert.
A 8 - 1.3.10 versichert); besonderen Obliegenheiten unter B - 2.1.3. Eine anderweitige Vereinbarung über die Ge-
d) Hof- und Gehwegbefestigungen; fahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen.
e) Wege- und Gartenbeleuchtungen; A 1 - 4.3.5 Erweiterter Versicherungsschutz b) Elektronisch gespeicherte Daten und Program-
f) Ständer, Masten- und Freileitungen; auf besondere Vereinbarung möglich me. Kosten für die Wiederherstellung von elek-
g) Schutz- und Trennwände; Für die nach A 1 - 4.3.1 a) bis e) mitversicherten An- tronisch gespeicherten Daten und Programmen
h) im Boden verankerte Spielgeräte; lagen kann der Versicherungsschutz - durch beson- sind im Umfang von A 8 - 1.3.14 versichert.
i) gemauerte Gartenkamine; dere Vereinbarung - um die Absicherung zusätzli-
j) fest verbaute Schwimmbecken und Pools im cher Gefahren erweitert werden (siehe A 1 - 2.4 und A1-7 Was ist unter dem Versicherungsort
Freien Abschnitt A 6). zu verstehen?
(einschließlich der zugehörigen Abdeck-
plane/Abdeckung); A1-5 Was versteht man unter Gebäuden, Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrund-
k) freistehende Antennen; Gebäudebestandteilen, Gebäude- stück.
Die Entschädigung für die unter b) bis k) genannten zubehör, Terrassen und weiteren Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind
Grundstücksbestandteile ist je Versicherungsfall auf Grundstücksbestandteilen? die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude
insgesamt 5.000 EUR begrenzt. steht. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäu-
A 1 - 5.1 Gebäude de, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungs-
Darüber hinaus sind weitere Grundstücksbe- Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bau- ort, der durch Einfriedung oder anderweitige Ab-
standteile nur versichert, soweit dies ausdrück- werke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schüt- grenzung ausschließlich zu dem/den versicherten
lich vereinbart ist. zen können und im Sinne dieser Versicherungsbe- Gebäude(n) gehört.
dingungen für die überwiegende Nutzung zu Wohn-
A 1 - 4.3 Mitversicherte Anlagen zwecken bestimmt sein.
A 1 - 4.3.1 Versichert sind - unter den in A 1 - 4.3.2 Der Leistungsfall
genannten Voraussetzungen - folgende Anlagen, A 1 - 5.2 Gebäudebestandteile
sobald sie betriebsfertig sind (siehe A 1 - 4.3.3): Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefüg- A1-8 Mit welchem Wert ist das
a) Photovoltaikanlagen; te Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Wohngebäude versichert?
Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu
Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die
Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und individuell für das Gebäude gefertigt und mit einem Berechnung der Entschädigung.
die Verkabelung. Dazu gehört auch die mit der großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst Der Versicherungswert für das Gebäude gilt auch für
Photovoltaikanlage verbundene und der Ver- sind. Dazu gehören nicht Anbaumöbel oder Anbau- Gebäudezubehör, Terrassen und weitere Grund-
sorgung des Gebäudes dienende Strom- küchen, die serienmäßig vorgefertigt sind. stücksbestandteile nach A 1 - 5.3 bis A 1 - 5.5.
speicheranlage.
b) Solarthermieanlagen; A 1 - 5.3 Gebäudezubehör Als Versicherungswert ist der Gleitende Neubauwert
c) Anlagen der oberflächennahen Geothermie Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich Plus vereinbart (siehe A 1 - 8.1). Ein davon abwei-
(z. B. Wärmepumpenanlagen mit Erdwärme- im Gebäude befinden oder außen am Gebäude an- chender, geringerer Versicherungswert, nämlich der
kollektoren oder Erdwärmesonden) sowie sons- gebracht sind. – Gleitende Zeitwert Plus
tige Wärmepumpenanlagen; Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden (siehe A 1 - 8.2) oder der
Oberflächennah bedeutet eine maximale Bohr- Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes die- – Gemeine Wert (siehe A 1 - 8.3),
tiefe von 400 Metern. nen. ist nur in den unter A 1 - 8.2 bzw. A 1 - 8.3 beschrie-
d) Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, benen Ausnahmefällen versichert.
steckerfertige Mini-PV-Anlagen) mit einer ma-
ximalen Einspeiseleistung von 800 Watt;
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A 1 - 8.1 Gleitender Neubauwert Plus A1-9 Wie wird die Entschädigung Grundlage für die Entschädigung ist dann die im
A 1 - 8.1.1 Versichert ist der ortsübliche Neubau- ermittelt? Versicherungsvertrag beschriebene Bauausgestal-
wert der im Versicherungsschein bezeichneten Ge- tung (B - 5 a) bis e)). Zu den Merkmalen der Bau-
bäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Hierzu A 1 - 9.1 Grundlagen der Entschädigungs- ausgestaltung gehören
gehören auch Architektenhonorare sowie sonstige berechnung a) die Wohn-/Nutzfläche,
Konstruktions- und Planungskosten. A 1 - 9.1.1 Wir ersetzen b) der Gebäudetyp,
a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wie- c) die Bauausführung und -ausstattung,
Wegen der Entwicklung der Baupreise und Tariflöh- derherstellungskosten nach A 1 - 8.1.1 zum d) die Nutzung des Gebäudes,
ne im Baugewerbe ist dieser ortsübliche Neubauwert Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Das schließt e) sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Bei-
Schwankungen unterworfen. Um diese auszuglei- Mehrkosten nach A 1 - 8.1.3 ein. Architekten- tragsberechnung erheblich sind.
chen, passen wir den Versicherungsschutz an die honorare sowie sonstige Konstruktions- und Wir ersetzen in diesem Fall nur die dafür ortsübli-
Baukostenentwicklung an. Dafür gibt es den Anpas- Planungskosten gehören auch zur Entschädi- chen Wiederherstellungskosten (A 1 - 9.1.1 a)) bzw.
sungsfaktor, der sich nach den Regelungen unter gung. die notwendigen Reparaturkosten (A 1 - 9.1.1 b)).
B - 7.1 jährlich verändert. Aus diesem Grund ändert b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen be- Die folgenden Regelungen bleiben davon unberührt:
sich auch der Beitrag. schädigten Sachen die erforderlichen Repara- – Umfang und der Anpassung des Versiche-
turkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. rungsschutzes (siehe A 1 - 8),
Bitte beachten Sie auch die Regelungen unter Wir ersetzen außerdem eine Wertminderung, – Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
A 1 - 9.6 sowie A 1 - 9.1.3 und A 1 - 11.1.2, wonach die durch die Reparatur nicht ausgeglichen nach B - 1 und
insbesondere die Wiederherstellung des Gebäudes wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versiche- – Gefahrerhöhung (siehe B - 3).
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Ein- rungswert zum Zeitpunkt des Versicherungs-
tritt des Versicherungsfalls sichergestellt sein muss. falls. A 1 - 9.3.3 Volle Leistungsgarantie
c) bei zerstörten oder abhandengekommenen (keine Kürzung der Entschädigung bei
A 1 - 8.1.2 Werden innerhalb des Versicherungs- sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungs- tatsächlich höherer Bauausgestaltung
jahres preis für Sachen gleicher Art und Güte im neu- Wir garantieren Ihnen, dass wir trotz einer gegebe-
a) Fläche, wertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versiche- nenfalls vorliegenden höheren Bauausgestaltung
b) Gebäudetyp, rungsfalls. (siehe B - 5 a) bis e)) in folgenden Fällen auf eine
c) Bauausführung oder Leistungskürzung nach A 1 - 9.3.2 verzichten:
d) sonstige vereinbarte Merkmale, die der A 1 - 9.1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vor- a) Bei Schäden bis zu einem Betrag von
Beitragsberechnung zu Grunde liegen, schriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz 5.000 EUR verzichten wir generell auf eine
durch bauliche Maßnahmen verändert, gilt der versicherten Sachen für die Wiederherstellung Leistungskürzung.
Folgendes: nicht verwendet werden darf, dann erhalten Sie eine b) Bei Schäden, die den Betrag von 5.000 EUR
Versicherungsschutz besteht bis zum Ende des Ver- entsprechende Entschädigung nach A 1 - 9.1.1. Das überschreiten, verzichten wir auf die unter
sicherungsjahres, auch wenn die getroffene Maß- setzt voraus, dass A 1 - 9.3.2 beschriebene Kürzung der Entschä-
nahme wertsteigernd ist. Hierfür gilt unsere Garantie, a) die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt digung: wenn nach Vertragsabschluss durchge-
trotz einer gegebenenfalls vorhandenen höheren des Versicherungsfalls erteilt wurden führte wertsteigernde bauliche Maßnahmen in
Bauausgestaltung unsere Entschädigungsleistung oder dem Versicherungsjahr vorgenommen wurden,
nicht zu kürzen (siehe A 1 - 9.3.3 b). b) die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des in der ein Versicherungsfall eingetreten ist (sie-
Versicherungsfalls nicht auf Grund öffentlich- he A 1 - 8.1.2).
A 1 - 8.1.3 Im Gleitenden Neubauwert Plus berück- rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise un- Ist der Versicherungsfall dagegen erst in einem
sichtigt sind: tersagt war. Versicherungsjahr eingetreten, in dem die bau-
a) Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wieder- lichen Maßnahmen bereits beendet waren,
herstellungsbeschränkungen, die dadurch ent- A 1 - 9.1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versi- werden wir die Entschädigung gemäß
stehen, dass versicherte und vom Schaden be- cherungsfall und der Wiederherstellung werden ent- A 1 - 9.3.2 berechnen, wenn Sie uns nicht un-
troffene Sachen wegen öffentlich-rechtlicher schädigt, wenn die Wiederherstellung innerhalb von verzüglich nach Beendigung der baulichen
Vorschriften nicht in derselben Art und Güte drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls si- Maßnahmen die höherwertige Bauausgestal-
wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden chergestellt wird. tung (B - 5 a) bis e)) mitteilen.
können. Die volle Leistungsgarantie gilt auch für die versi-
b) Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des A 1 - 9.1.4 Bei der Entschädigungsberechnung cherten Kosten und den Mietausfall.
Versicherungsfalls und der unverzüglich veran- nach A 1 - 9.1.1 werden angerechnet
lassten Wiederherstellung. a) der erzielbare Verkaufspreis von Resten; A 1 - 9.4 Kosten
c) Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts b) staatliche Fördermittel, sofern wir Entschädi- Versicherte Kosten nach A 8 - 1 werden - auch über
in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur gung leisten für energetische Modernisie- die nach A 1 - 9.1 bis A 1 - 9.3 errechnete Entschä-
mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederherge- rungsmaßnahmen, die nach den öffentlich- digung hinaus - ersetzt, wenn sie nachweislich tat-
stellt werden, umfasst der Gleitende Neuwert rechtlichen Richtlinien förderfähig sind. sächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils
Plus auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst A 1 - 9.2 Gemeiner Wert
nahe kommen. Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder A 1 - 9.5 Mietausfall, Mietwert
sonst dauerhaft entwertet, werden versicherte Sa- Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw.
A 1 - 8.2 Gleitender Zeitwert Plus bei unterlasse- chen zum erzielbaren Verkaufspreis ohne den Mietwert bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums
ner oder verspäteter Wiederherstellung Grundstücksanteil entschädigt. nach A 8 - 2, auch über die nach A 1 - 9.1 bis
Bei Gebäuden, die nicht oder verspätet wiederher- A 1 - 9.3 errechnete Entschädigung hinaus.
gestellt werden (A 1 - 9.6), ist nur der Gleitende A 1 - 9.3 Geringerwertige oder höherwertige
Zeitwert Plus versichert. Bauausgestaltung A 1 - 9.6 Neuwertanteil
Der Gleitende Zeitwert Plus ist der Neubauwert Plus A 1 - 9.3.1 Geringerwertige Bauausgestaltung Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich der Sind die versicherten Gebäude zum Zeitpunkt des der Entschädigung, der den Zeitwertschaden über-
Wertminderung insbesondere durch Alter und Ab- Versicherungsfalls in der tatsächlichen Bauausge- steigt (Neuwertanteil) nur unter folgenden Voraus-
nutzungsgrad. staltung geringerwertig als im Versicherungsvertrag setzungen:
beschrieben, gilt: Wir sind nicht verpflichtet, mehr als a) Sie stellen sicher, dass Sie die Entschädigung
A 1 - 8.3 Gemeiner Wert bei dauerhaft den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsübli- verwenden werden, um versicherte Sachen in
entwerteten Gebäuden chen Neubauwert zu ersetzen. gleicher Art und Zweckbestimmung an der bis-
Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder herigen Stelle wiederherzustellen oder wieder-
sonst dauerhaft entwertet sind, ist nur noch der er- A 1 - 9.3.2 Höherwertige Bauausgestaltung zubeschaffen und
zielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile ver- Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die tatsäch- b) die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
sichert (gemeiner Wert). Eine dauerhafte Entwertung liche Bauausgestaltung höherwertig, gilt: ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren
liegt insbesondere vor, wenn Gebäude für ihren Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung nach Eintritt des Versicherungsfalls sicher-
Zweck nicht mehr zu verwenden sind. führen. gestellt.
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Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle A 1 - 10.3.2 Wir dürfen folgende Personen nicht A 1 - 11 Wann wird die Entschädigung gezahlt
rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu als Sachverständigen benennen: und wie wird sie verzinst?
vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer Stelle a) Ihre Mitbewerber;
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu errich- b) Personen, die mit Ihnen in dauernder Ge- A 1 - 11.1 Fälligkeit der Entschädigung
ten. schäftsverbindung stehen; A 1 - 11.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn
c) Personen, die bei Ihren Mitbewerbern oder Ge- wir den Anspruch dem Grund und der Höhe nach
Sie müssen den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn schäftspartnern angestellt sind oder mit diesen abschließend festgestellt haben.
Sie verschuldet haben, dass die Sache nicht inner- in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Sie können einen Monat nach Meldung des Scha-
halb einer angemessenen Frist wiederhergestellt dens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru-
oder wiederbeschafft wurde. A 1 - 10.3.3 Beide Sachverständige benennen in chen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Be-
A 1 - 9.7 Mehrwertsteuer ginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverstän- A 1 - 11.1.2 Der über den Zeitwertschaden hin-
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und so- digen als Obmann. Die Regelung nach A 1 - 10.3.2 ausgehende Teil der Entschädigung wird fällig,
weit sie sie anlässlich der Wiederherstellung oder gilt auch für seine Benennung. nachdem Sie nachgewiesen haben, dass Sie die
Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Sie Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sicher-
wird nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug be- Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird gestellt haben.
rechtigt sind. der Obmann durch das für den Schadenort zustän-
dige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag A 1 - 11.2 Rückzahlung des Neuwertanteils
A 1 - 9.8 Selbstbeteiligung, einer der beiden Parteien. Sie sind zur Rückzahlung der nach A 1 - 11.1.2 ge-
Entschädigungsgrenzen leisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache
A 1 - 9.8.1 Selbstbeteiligungen werden in der ver- A 1 - 10.4 Feststellung infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb einer an-
einbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen gemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbe-
enthalten: schafft worden ist. Das gilt auch für Zinsen, die wir
A 1 - 9.8.2 Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, nach A 1 - 11.3.2 gezahlt haben.
Entschädigung oder der Betrag, den Sie je Versiche- der zerstörten und der beschädigten versicher-
rungsfall selbst zu tragen haben. ten Sachen mit den dazugehörigen Versiche- A 1 - 11.3 Verzinsung
Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädi- rungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungs- Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen,
gungshöhe je Versicherungsfall nach oben. falls; soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaf- weitergehende Zinspflicht besteht:
können individuell vereinbart werden. Sie können fungskosten;
sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungs- c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen A 1 - 11.3.1 Entschädigung
leistung voneinander unterscheiden. Sachen; Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen.
In diesen Versicherungsbedingungen sind für ver- d) die versicherten Kosten und den versicherten Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb
schiedene Leistungen bereits Entschädigungsgren- Mietausfall bzw. Mietwert. eines Monats geleistet wurde.
zen oder Selbstbeteiligungen vereinbart.
A 1 - 10.5 Verfahren nach der Feststellung A 1 - 11.3.2 Über den Zeitwertschaden hinaus-
A 1 - 9.8.3 Selbstbeteiligung bei "weiteren Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststel- gehender Teil der Entschädigung
Naturgefahren (Elementargefahren)" lungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie
Sofern Sie mit uns die Mitversicherung von "weiteren Feststellungen der Sachverständigen voneinander die Sicherstellung für die Wiederherstellung oder
Naturgefahren (Elementargefahren)" gemäß Ab- ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Wiederbeschaffung nachgewiesen haben.
schnitt A 5 vereinbart haben, gilt für diese je Versi- Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebe-
cherungsfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von nen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständi- A 1 - 11.3.3 Zinssatz
10 % des Schadenbetrages, mindestens 500 EUR, gen bilden dabei die Grenzen für den Entschei- Der Zinssatz liegt ein Prozentpunkt unter dem jewei-
höchstens 5.000 EUR (siehe A 5 - 2). dungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung ligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs
übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. (§ 247 BGB), mindestens aber bei vier Prozent und
A 1 - 10 Welche Regeln gelten für das Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des höchstens bei sechs Prozent Zinsen pro Jahr.
Sachverständigenverfahren? Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädi-
Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, gung fällig.
A 1 - 10.1 Feststellung der Schadenhöhe dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage er-
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls ver- heblich abweichen. A 1 - 11.4 Hemmung
langen, dass die Höhe des Schadens in einem Auf Grund von verbindlichen Feststellungen berech- Bei der Berechnung der Fristen nach A 1 - 11.1 und
Sachverständigenverfahren festgestellt wird. nen wir die Entschädigung. A 1 - 11.3.1 und A 1 - 11.3.2 gilt:
Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den
und wir auch gemeinsam vereinbaren. Gericht eine verbindliche Feststellung. wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht
Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Fest- ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
A 1 - 10.2 Weitere Feststellungen stellung nicht treffen können oder wollen oder sie
Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständi- verzögern. A 1 - 11.5 Aufschiebung der Zahlung
genverfahren auf weitere Feststellungen zum Versi- Wir können die Zahlung aufschieben, solange
cherungsfall auszudehnen. A 1 - 10.6 Kosten a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung
Für Schäden bis zu einem entschädigungspflichtigen bestehen;
A 1 - 10.3 Verfahren vor der Feststellung Betrag von 25.000 EUR trägt jede Partei die Kosten b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfah-
Für das Sachverständigenverfahren gilt: ihres Sachverständigen. Wird dieser Betrag über- ren gegen Sie oder ihren Repräsentanten aus
A 1 - 10.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. schritten, übernehmen wir auch die Kosten Ihres Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;
E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen Sachverständigen abzüglich einer Selbstbeteiligung c) eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des
zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständi- von 20 % (siehe A 8 - 1.3.16). Realgläubigers nicht erfolgte.
gen benannt hat, kann die andere Partei in Textform Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zur Hälfte.
zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei
muss sie den von ihr benannten Sachverständigen A 1 - 10.7 Obliegenheiten
angeben. Der zweite Sachverständige muss inner- Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre
halb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforde- Obliegenheiten nicht berührt.
rung benannt werden. Wenn das nicht geschieht,
kann die auffordernde Partei den Sachverständigen
durch das für den Schadenort zuständige Amtsge-
richt ernennen lassen. Wir müssen in unserer Auf-
forderung an Sie auf diese Folge hinweisen.
A 3781-02 10/2025 Seite 13 von 36
[Seite 14]
A 1 - 12 Keine Leistungspflicht aus A 1 - 14 Welche Besonderheiten gelten bei A 1 - 15.2.3 Im Falle der Kündigung nach
besonderen Gründen Kündigungen und angemeldeten A 1 - 15.2.1 und A 1 - 15.2.2 haftet der Veräußerer
Realrechten? allein für die Zahlung des Beitrags.
A 1 - 12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige
Herbeiführung des Versicherungsfalls Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht ange- A 1 - 15.3 Anzeigepflichten
a) Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich meldet, ist eine Kündigung des Versicherungsver- A 1 - 15.3.1 Die Veräußerung ist uns vom Veräu-
herbei, so sind wir von der Entschädigungs- hältnisses durch Sie für die Gefahren der Feuerver- ßerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B.
pflicht frei. sicherung (Brand; Blitzschlag; Überspannung durch E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Ist die vorsätzliche Herbeiführung des Scha- Blitz; Explosion; Implosion; Absturz oder Anprall ei-
dens durch Sie in einem Strafurteil oder Straf- nes Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung) A 1 - 15.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, sind wir
befehl rechtskräftig festgestellt, so gilt die vor- in folgenden Fällen wirksam: nicht verpflichtet, im Versicherungsfall zu leisten.
sätzliche Herbeiführung des Schadens als be- a) Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen
wiesen. des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass beide vorliegen:
b) Sollten Sie den Schaden grob fahrlässig herbei- zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spä- Der Versicherungsfall ist später als einen Monat
führen, so verzichten wir auf den Einwand der testens zulässig war, das Grundstück nicht nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige
grob fahrlässigen Herbeiführung des Versiche- mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war hätte zugehen müssen.
rungsfalls und auf eine Leistungskürzung. oder Wir weisen nach, dass wir den bestehenden Vertrag
Dieser Verzicht gilt nicht für die Fälle einer Ob- b) Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.
liegenheitsverletzung und Gefahrerhöhung. des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass
Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbun- der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt A 1 - 15.3.3 Abweichend von A 1 - 15.3.2 sind wir
denen Rechtsfolgen richten sich ausschließlich hat. in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten:
nach den Regelungen in diesen Bedingungen Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung Uns war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt,
(siehe unter B - 2.3 und B - 12.2). oder im Versicherungsfall. zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen.
Wird im Fall mit einer Gefahrerhöhung eine Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist
Pflicht nach B - 3.2 verletzt, richten sich die A 1 - 15 Was gilt, wenn versicherte Sachen für die Kündigung durch uns bereits abgelaufen und
Rechtsfolgen ausschließlich nach den Rege- veräußert werden? wir hatten nicht gekündigt.
lungen unter B - 3.3 bis B - 3.5.
A 1 - 15.1 Rechtsverhältnisse nach A 1 - 16 Sonderfälle der Schadenfeststellung
A 1 - 12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt Eigentumsübergang bei gedehnten Versicherungsfällen
des Versicherungsfalls A 1 - 15.1.1 Veräußern Sie die versicherte Sache, im Zusammenhang mit einem
Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn tritt der Erwerber an Ihre Stelle in den Versiche- Wechsel des Versicherers
Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund rungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des
oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser Tritt nach einem unmittelbaren2 Wechsel der Wohn-
sind, täuschen oder zu täuschen versuchen. zum Datum des Grundbucheintrags. gebäudeversicherung zur Barmenia Allgemeine Ver-
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber Ihre sicherungs-AG (Nachversicherer) ein Schaden ein,
durch Sie in einem Strafurteil oder Strafbefehl wegen Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsver- dessen genauer Entstehungszeitpunkt (erstes Ein-
Betruges oder Betrugsversuches rechtskräftig fest- hältnis. wirken des versicherten Risikos auf eine versicherte
gestellt, so gelten die Voraussetzungen des Sat- Sache) Sie auch durch ein Gutachten nicht bestim-
zes 1 als bewiesen. A 1 - 15.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haf- men können, so sind wir als Nachversicherer ab
ten für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang
A 1 - 13 Welche Regelungen gelten für den Beitrag des Versicherungsjahres, in welcher der des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschä-
Wohnungs- und Teileigentum? Eigentumsübergang erfolgt. digungsleistung eintrittspflichtig.
Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeit-
A 1 - 13.1 Bei Verträgen mit Wohnungseigen- A 1 - 15.1.3 Wir müssen den Eintritt des Erwer- punkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist
tümergemeinschaften gilt: bers in den Versicherungsvertrag erst gegen uns der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Ver-
Wenn wir wegen des Verhaltens einzelner Woh- gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erhalten. tragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei
sind, bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümern A 1 - 15.2 Kündigungsrechte
zur Leistung verpflichtet. A 1 - 15.2.1 Wir sind berechtigt, gegenüber dem
Das gilt für deren Sondereigentum und deren Mit- Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen.
eigentumsanteile. Dabei müssen wir eine Frist von einem Monat ein-
halten.
A 1 - 13.2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht
Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem wir innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der
ganz oder teilweise leistungsfrei sind. Veräußerung ausüben.
Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch A 1 - 15.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Ver-
Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlan- sicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder mit
gen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Ent- Wirkung zum Ende des laufenden Versicherungsjah-
schädigung verwendet wird, um das gemeinschaftli- res in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
che Eigentum wiederherzustellen. kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es
Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir ganz nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb aus-
oder teilweise leistungsfrei sind, muss uns diese zu- übt. Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine
sätzliche Entschädigung ersetzen. Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht
einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat.
A 1 - 13.3 Für die Gebäudeversicherung bei
Teileigentum gelten A 1 - 13.1 und A 1 - 13.2 ent-
sprechend.
2 Versicherungsschutz wird ohne zeitliche Unter-
brechung durch den vorliegenden Vertrag fort-
gesetzt.
A 3781-02 10/2025 Seite 14 von 36
[Seite 15]
■ Teil A - Abschnitt A 2 A 2 - 1.7 Seng- und Schmorschäden
Leistungsbaustein für die Gefahren
– Brand; A 2 - 1.8 Nutzwärmeschäden
– Blitzschlag; Dies sind Brandschäden, die an versicherten Sa-
– Überspannung durch Blitz; chen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer
– Explosion; oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen
– Implosion; Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sa-
– Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeu- chen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wär-
ges oder eines unbemannten Flugkör- me erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
pers, seiner Teile oder Ladung;
– Seng-, Schmor- und Nutzwärme-
schäden. Besondere Leistungserweiterungen
A2-2 Schäden durch Rauch/Ruß
Versicherungsschutz für die vorgenannten
Gefahren der Feuerversicherung nach den A 2 - 2.1 Wir leisten auch Entschädigung für ver-
Regelungen unter A 2 besteht nur, soweit sicherte Sachen, die durch Rauch/Ruß zerstört oder
dies besonders vereinbart und im Versiche- beschädigt worden sind, auch wenn kein versicher-
rungsschein tes Ereignis nach A 2 - 1 eingetreten ist. Die Ent-
oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist. schädigung ist je Versicherungsfall auf maximal
10.000 EUR begrenzt.
Grundsätzliche Regelungen A 2 - 2.2 Als Rauch-/Rußschaden gilt jede unmit-
telbare Zerstörung oder Beschädigung der versicher-
A2-1 Was ist unter Brand; Blitzschlag; ten Sachen durch Rauch/Ruß, der plötzlich bestim-
Überspannung durch Blitz; mungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrund-
Explosion; Implosion; Anprall stück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch-
oder Absturz eines Luftfahrzeuges oder Trockenanlagen austritt und auf diese versi-
oder eines unbemannten Flugkör- cherten Sachen einwirkt.
pers, Seng-, Schmor- und Nutzwär-
meschäden zu verstehen? A 2 - 2.3 Nicht versichert sind Schäden, die durch
dauernde Einwirkung des Rauches bzw. Rußes ent-
A 2 - 1.1 Brand stehen.
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungs-
gemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat A2-3 Verpuffungsschäden
und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
A 2 - 3.1 Wir leisten auch Entschädigung für ver-
A 2 - 1.2 Blitzschlag sicherte Sachen, die durch Verpuffung zerstört oder
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blit- beschädigt werden oder wegen eines solchen Ereig-
zes auf Sachen. nisses abhandenkommen.
A 2 - 1.3 Überspannung durch Blitz A 2 - 3.2 Verpuffung ist eine auf dem Ausdeh-
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch nungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen-
Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge de, plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die im Ge-
eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch be- gensatz zu einer Explosion mit geringerer Intensität
dingte Elektrizität an versicherten elektrischen Ein- verläuft und bei der in der Regel kein Explosions-
richtungen und Geräten entsteht. knall entsteht.
A 2 - 1.4 Explosion
Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäuße- Spezielle Ausschlüsse
rung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Ga-
sen oder Dämpfen beruht. A2-4 Nicht versicherte Schäden
Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung
usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen Nicht versichert sind
vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang A 2 - 4.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne
zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Be-
hälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters ei- A 2 - 4.2 Schäden an Verbrennungsmotoren
ne Explosion durch chemische Reaktion hervorgeru- durch die im Verbrennungsraum der Maschine auf-
fen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erfor- tretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an
derlich. Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen,
und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck.
A 2 - 1.5 Implosion Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zu- Schäden Folge eines versicherten Schadenereignis-
sammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Über- ses nach A 2 - 1.1 sind.
druck infolge eines inneren Unterdrucks.
A 2 - 1.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
oder eines unbemannten Flugkörpers,
seiner Teile oder Ladung
Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luft-
fahrzeugs oder eines unbemannten Flugkörpers.
Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Tei-
le oder seiner Ladung.
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[Seite 16]
■ Teil A - Abschnitt A 3 f) Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungs- Besondere Leistungserweiterungen
Leistungsbaustein für die Gefahr anlagen.
"Leitungswasser" g) Rohren der Gasversorgung. A3-2 Erweiterte Versicherung von Wasser-
zuleitungs- und Heizungsrohren auf
Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 3 - 1.3.1 dem und außerhalb des Versiche-
Versicherungsschutz für die Gefahr "Lei- kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder ver- rungsgrundstücks
tungswasser" nach den Regelungen unter gleichbaren Anlagen sind.
A 3 besteht nur, soweit dies besonders ver- A 3 - 2.1 In Erweiterung von A 3 - 1.4 leisten wir
einbart und im Versicherungsschein oder in A 3 - 1.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgen- Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintre-
seinen Nachträgen dokumentiert ist. den Installationen tende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung
(inkl. Spülkästen), Armaturen (z. B. Wasser- oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-,
Grundsätzliche Regelungen und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüs- Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder
se, Wassermesser) sowie deren Anschluss- Solarheizungsanlagen, die
A3-1 Was ist unter der Gefahr schläuche; a) auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind,
Leitungswasser zu verstehen? Mitversichert sind auch sonstige Bruchschäden aber nicht der Versorgung versicherter Gebäu-
an diesen Installationen. Für sonstige Bruch- de oder Anlagen dienen,
A 3 - 1.1 Versicherte Gefahren und Schäden schäden ist die Entschädigung je Versiche- b) außerhalb des Versicherungsgrundstücks ver-
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: rungsfall auf 500 EUR begrenzt. legt sind und der Versorgung versicherter Ge-
a) Leitungswasserschäden Nicht versichert sind sonstige Bruchschäden an bäude oder Anlagen dienen,
(siehe A 3 - 1.2); bereits defekten Armaturen. soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
b) Bruchschäden innerhalb von Gebäuden Zu sonstigen Reparaturkosten für den Aus-
(siehe A 3 - 1.3); tausch einer Armatur, die wegen eines Rohr- A 3 - 2.2 A 3 - 2.1 gilt nicht für Rohre, die aus-
c) Bruchschäden außerhalb von Gebäuden bruchs nach A 3 - 1.3.1 technisch erforderlich schließlich gewerblichen Zwecken dienen.
(siehe A 3 - 1.4). ist, siehe unter A 8 - 1.3.21.
b) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleich- A3-3 Erweiterte Versicherung von Ablei-
A 3 - 1.2 Leitungswasserschäden bare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen tungsrohren außerhalb des Gebäudes
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig - insbesondere von Solarthermie-, Geothermie- (auf dem und außerhalb des Versi-
ausgetreten ist aus: und sonstigen Wärmepumpenanlagen. cherungsgrundstücks)
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ablei-
tungen) oder damit verbundenen Schläuchen; Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Bau- A 3 - 3.1 In Erweiterung von A 3 - 1.4 leisten wir
b) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen ver- körper, einschließlich der Bodenplatte. Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintre-
bundenen sonstigen Einrichtungen oder deren tende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
wasserführenden Teilen; Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gel- Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die auf
c) Heizungs- oder Klimaanlagen - insbesondere ten als Rohre innerhalb des Gebäudes. dem Versicherungsgrundstück und außerhalb des
aus Solarthermie-, Geothermie- und sonstige versicherten Grundstücks verlegt sind und der Ent-
Wärmepumpenanlagen; Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte sorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen,
d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; (tragend oder nicht tragend) gelten als Rohre außer- soweit Sie dafür eine Gefahr tragen.
e) Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das be- halb des Gebäudes. Diese sind im Umfang von
stimmungswidrig ausgetreten ist aus A 3 - 1.4, A 3 - 2 und A 3 -3 versichert. A 3 - 3.2 A 3 - 3.1 gilt nicht für Rohre, die aus-
aa) Regenfallrohren, die innerhalb und außer- schließlich gewerblichen Zwecken dienen.
halb des Gebäudes verlaufen, A 3 - 1.4 Bruchschäden außerhalb von
bb) Regenwassernutzungs-anlagen/Zisternen Gebäuden A 3 - 3.3 Versicherungsschutz besteht nicht,
oder Schwimmbecken/Pools sowie aus A 3 - 1.4.1 Versichert sind außerhalb von Gebäu- wenn
den mit diesen verbundenen Rohren bzw. den frostbedingte und sonstige Bruchschäden an a) Dichtungen undicht geworden sind;
Schläuchen, sonstigen Einrichtungen oder a) Zuleitungsrohren der Wasserversorgung, b) Rohrstücke nicht bestimmungsgemäß liegen
wasserführenden Teilen, b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen (Muffenversatz);
cc) Wasserbetten oder Aquarien. - insbesondere an Rohren von Solarthermie-, c) Wurzeln in Rohre hineingewachsen sind, selbst
dd) Zimmer-/Zierbrunnen, Wassersäulen oder Geothermie- und sonstigen Wärmepumpen- wenn dadurch ein Materialschaden am Rohr
Dekorationsgegenständen. anlagen, oder an der Dichtung entstanden ist.
f) Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüs- c) Regenfallrohren;
sigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanla- d) Rohren von Regenwassernutzungs- A 3 - 3.4 Entschädigungsgrenze
gen - insbesondere aus Solarthermie-, Geother- anlagen/Zisternen, Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
mie- und sonstige Wärmepumpenanlagen - so- e) Rohren von Schwimmbecken/Pools, 1.000 EUR begrenzt.
wie Wasserdampf. f) Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungs- Diese Leistungsgrenze erhöht sich auf 5.000 EUR je
Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, anlagen, Versicherungsfall, wenn
die zur Energieerzeugung bestimmt sind. g) Rohren der Gasversorgung. a) das versicherte Gebäude bei Eintritt des Scha-
densfalles nicht älter als 30 Jahre war oder
A 3 - 1.3 Bruchschäden innerhalb von A 3 - 1.4.2 Dies gilt, soweit b) der Versicherungsnehmer im Schadensfall
Gebäuden a) diese Rohre der Versorgung versicherter Ge- nachweist, dass
Versichert sind innerhalb von Gebäuden: bäude oder Anlagen dienen – in den letzten 10 Jahren vor Eintritt des
und Schadensfalles eine Dichtheitsprüfung des
A 3 - 1.3.1 frostbedingte und sonstige b) die Rohre sich auf dem Versicherungs- Entwässerungssystems des versicherten
Bruchschäden an grundstück befinden Gebäudes durchgeführt wurde und
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ablei- und – keine Mängel oder Schäden festgestellt
tungen) oder den damit verbundenen Schläu- c) Sie die Gefahr dafür tragen. wurden bzw. die dabei beanstandeten
chen; Mängel oder Schäden nachweisbar erfolg-
b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen - ins- reich behoben wurden.
besondere von Rohren von Solarthermie-, Geo-
thermie- und sonstigen Wärmepumpenanlagen;
c) Regenfallrohren;
d) Rohren von Regenwassernutzungsanla-
gen/Zisternen;
e) Rohren von Schwimmbecken/Pools;
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Spezielle Ausschlüsse
A3-4 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwir-
kender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind
solche genannt - Schäden durch
a) Plansch- oder Reinigungswasser;
b) Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen
(holzzerstörende Pilze);
c) Grundwasser, stehendes oder fließendes Ge-
wässer, Überschwemmung oder Witterungsnie-
derschläge oder einen durch diese Ursachen
hervorgerufenen Rückstau;
d) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanaus-
bruch;
e) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass
Leitungswasser nach A 3 - 1.2 die Erdsenkung
oder den Erdrutsch verursacht hat;
f) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz;
Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbe-
mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
Ladung; Seng-, Schmor- und Nutzwärme-
schäden;
g) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berie-
selungsdüsen wegen eines Brandes, durch
Druckproben oder durch Umbauten oder Repa-
raturarbeiten an dem versicherten Gebäude
oder an der Wasserlösch- oder Berieselungs-
anlage;
h) Sturm, Hagel.
i) Nicht versichert sind darüber hinaus Schäden
an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht
bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in die-
sen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen
Sachen.
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■ Teil A - Abschnitt A 4 Spezielle Ausschlüsse
Leistungsbaustein für die Gefahren
"Sturm" und "Hagel" A4-2 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwir-
Versicherungsschutz für die Gefahren kender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind
"Sturm" und "Hagel" nach den Regelungen solche genannt - Schäden durch
unter A 4 besteht nur, soweit dies beson- a) Sturmflut;
ders vereinbart und im Versicherungsschein b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder
oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist. Schmutz durch nicht ordnungsgemäß ge-
schlossene Fenster, Außentüren oder andere
Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnun-
Grundsätzliche Regelungen gen durch Sturm oder Hagel entstanden sind
und einen Gebäudeschaden darstellen;
A4-1 Was ist unter den Naturgefahren c) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witte-
"Sturm" und "Hagel" zu verstehen? rungsniederschlägen oder Ausuferung von
Welche Schäden sind oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche
versichert? gedrungen;
d) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz;
A 4 - 1.1 Sturm Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbe-
mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
(Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Ladung; Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschä-
Stunde). den. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststell- durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst
bar, wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der fol- wurden;
genden Sachverhalte nachweisen: e) Trockenheit oder Austrocknung.
a) Die Luftbewegung hat in der Umgebung des
Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäu- Nicht versichert sind darüber hinaus Schäden an
den in einwandfreiem Zustand oder an ebenso f) nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäude-
widerstandsfähigen anderen Sachen ange- teilen sowie an Sachen, die sich darin befinden;
richtet. g) Laden- und Schaufensterscheiben.
b) Der Schaden kann wegen des einwandfreien
Zustands des versicherten Gebäudes oder des
Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen
befunden haben, nur durch Sturm entstanden
sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit
dem versicherten Gebäude verbunden sind.
A 4 - 1.2 Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form
von Eiskörnern.
A 4 - 1.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
A 4 - 1.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf
versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen
sich versicherte Sachen befinden. Daraus entste-
hende Folgeschäden an versicherten Sachen sind
versichert.
A 4 - 1.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf
Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude
baulich verbunden sind.
A 4 - 1.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf
Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich ver-
sicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
A 4 - 1.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile,
Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte
Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte
Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschä-
den an versicherten Sachen sind versichert.
A 4 - 1.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile,
Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die
mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden
sind.
A 4 - 1.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile,
Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die
mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen be-
finden, baulich verbunden sind.
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■ Teil A - Abschnitt A 5 A 5 - 1.7.1 Überschwemmung Spezielle Ausschlüsse
Leistungsbaustein "Weitere Naturgefahren" Überschwemmung ist die Überflutung von Grund
und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von A5-3 Nicht versicherte Schäden
unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflä-
Versicherungsschutz für "Weitere Naturge- chen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwir-
fahren" nach den Regelungen unter A 5 be- Mengen von Oberflächenwasser. kender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind
steht nur, soweit dies besonders vereinbart Dies gilt nur, wenn solche genannt - Schäden durch
und im Versicherungsschein oder in seinen a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden a) Sturmflut;
Nachträgen dokumentiert ist. oder fließenden) Gewässern, b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder
b) Witterungsniederschläge Schmutz durch nicht ordnungsgemäß ge-
oder schlossene Fenster, Außentüren oder andere
Grundsätzliche Regelungen c) ein Austritt von Grundwasser an die Erdober- Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnun-
fläche als Folge von a) oder b) die Überflutung gen durch Sturm oder Hagel entstanden sind
A5-1 Was ist unter weiteren verursacht haben. und einen Gebäudeschaden darstellen;
Naturgefahren zu verstehen? c) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witte-
A 5 - 1.7.2 Rückstau rungsniederschlägen oder Ausuferung von
A 5 - 1.1 Erdbeben Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäude- oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des eigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen gedrungen;
Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Einrichtungen in das Gebäude eindringt. d) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz;
Erdinneren ausgelöst wird. Dies gilt nur, wenn Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der fol- a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbe-
genden Sachverhalte nachweisen: oder fließenden) Gewässern mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
a) Die naturbedingte Erschütterung des Erd- oder Ladung; Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschä-
bodens hat in der Umgebung des Versiche- b) Witterungsniederschläge den. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren
rungsorts Schäden an Gebäuden im einwand- den Rückstau verursacht haben. durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst
freien Zustand oder an ebenso widerstandsfä- wurden;
higen anderen Sachen angerichtet. A 5 - 1.7.3 Wartezeit für die Gefahren e) Trockenheit oder Austrocknung.
b) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Überschwemmung und Rückstau
Zustands der versicherten Sachen nur durch Der Versicherungsschutz für die Gefahren Über- Nicht versichert sind darüber hinaus Schäden an
ein Erdbeben entstanden sein. schwemmung und Rückstau beginnt - abweichend f) nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäude-
zu der Regelung unter B - 4.1 - nicht vor dem Ablauf teilen sowie an Sachen, die sich darin befinden;
A 5 - 1.2 Erdsenkung einer Wartezeit von 14 Tagen, beginnend ab Ab- g) Laden- und Schaufensterscheiben.
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des schluss der Versicherung gegen weitere Natur-
Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. gefahren.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versiche-
A 5 - 1.3 Erdrutsch rungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder
Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. Diese Wartezeit entfällt
a) bei durch Starkregen verursachte/n Über-
A 5 - 1.4 Schneedruck schwemmung/Rückstau;
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Starkregen liegt vor, wenn innerhalb eines
Schnee- oder Eismassen. Zeitraums
Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von aa) von einer Stunde mehr als 15 Liter Regen
Schnee- oder Eismassen von Dächern (Dach- pro Quadratmeter oder
lawinen). bb) innerhalb von 6 Stunden mehr als 20 Liter
Regen pro Quadratmeter
A 5 - 1.5 Lawinen gefallen ist.
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an b) soweit vor diesem Vertrag über einen anderen
Berghängen niedergehen. Vertrag Versicherungsschutz gegen die vorste-
hend genannten Elementargefahren "Über-
A 5 - 1.6 Vulkanausbruch schwemmung und Rückstau" bestanden hat
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Un-
beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lava- terbrechung durch den vorliegenden Vertrag
ergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von fortgesetzt wird.
sonstigen Materialien und von Gasen.
A5-2 Selbstbeteiligung für
weitere Naturgefahren
Sofern weitere Naturgefahren (Elementarge-
fahren) mitversichert und im Versicherungs- Der Entschädigungsbetrag, der sich für Schäden
schein die Gefahren "Überschwemmung durch weitere Naturgefahren nach den Regelungen
und Rückstau" nicht ausdrücklich ausge- dieser Wohngebäudeversicherungsbedingungen
schlossen sind, gilt folgender erweiterter ergibt, wird je Versicherungsfall um eine Selbstbetei-
Versicherungsschutz gemäß A 5 - 1.7: ligung in Höhe von 10 % des Schadenbetrages,
mindestens um 500 EUR, höchstens um 5.000 EUR
A 5 - 1.7 Erweiterung der Versicherung gekürzt.
weiterer Elementarschäden um
Überschwemmung und Rückstau
Ergänzend zu den versicherten Gefahren gemäß
A 5 - 1.1 bis A 5 - 1.6 zahlen wir auch Entschädi-
gung für versicherte Sachen, die durch Über-
schwemmung und Rückstau zerstört oder beschä-
digt werden oder abhandenkommen.
A 3781-02 10/2025 Seite 19 von 36
[Seite 20]
■ Teil A - Abschnitt A 6 Für die unter c) bis g) genannten Sachen leisten wir A 6 - 3.2 Folgeschäden an weiteren Austau-
Leistungsbaustein jedoch Entschädigung, wenn diese für die Wieder- scheinheiten werden aber entschädigt.
"Ergänzende Gefahren für elektrotechni- herstellung einer von einem Versicherungsfall be-
sche/elektronische Anlagen und Geräte troffenen versicherten A6-4 Nicht versicherte Gefahren und
des versicherten Gebäudes – Photovoltaikanlage gemäß A 1 - 4.3.1 a) und d), Schäden
(Elektronikgefahren)" – Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige
Wärmepumpenanlage gemäß A 1 - 4.3.1 b) Wir entschädigen ohne Berücksichtigung mitwirken-
und c) der Ursachen nicht für
Versicherungsschutz für die "Ergänzenden erforderlich sind.
Gefahren für elektrotechnische/elektroni- Für die Stromspeicheranlage/Akkus der vorgenann- A 6 - 4.1 Schäden, die durch Ereignisse (Gefah-
sche Anlagen und Geräte des versicherten ten mitversicherten Anlagen gilt dies auch dann, ren) verursacht werden, die bereits nach den Rege-
Gebäudes (Elektronikgefahren)" nach den wenn ausschließlich diese durch eine versichere Ge- lungen des Teils A 1 - 2 versichert sind bzw. in den
Regelungen unter A 6 besteht nur, soweit fahr gemäß A 6 - 2 unvorhergesehen zerstört oder Versicherungsschutz eingeschlossen werden
dies besonders vereinbart und im Versiche- beschädigt werden - also auch, wenn keine anderen können.
rungsschein oder in seinen Nachträgen do- Teile der mitversicherten Anlagen von dem Ereignis
kumentiert ist. betroffen sind. A 6 - 4.2 Schäden durch nicht naturbedingte Erd-
senkung;
A6-2 Versicherte Gefahren und Schäden
A6 Ergänzenden Gefahren für elektro- A 6 - 4.3 Schäden durch Mängel, die bei Ab-
technische/elektronische Anlagen Wir leisten Entschädigung für elektrotechnische und schluss der Versicherung bereits vorhanden waren
und Geräte des versicherten Gebäu- elektronische Anlagen und Geräte, die zu den versi- und dem Versicherungsnehmer bekannt sein
des (Elektronikgefahren) cherten Sachen gemäß A 6 - 1 gehören, die durch mussten.
die folgenden Ereignisse (Gefahren) unvorhergese-
A6-1 Versicherte Sachen und hen zerstört oder beschädigt werden: A 6 - 4.4 Schäden durch gebrauchsbedingte Ab-
nicht versicherte Sachen a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vor- nutzung, Verschleiß;
satz Dritter;
A 6 - 1.1 Versicherte Sachen b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungs- A 6 - 4.5 Speziell für Photovoltaikanlagen (siehe
Versichert sind alle elektrotechnischen und elektro- fehler; A 1 - 4.3.1, A 1 - 4.3.2 und A 1 - 4.3.3) gilt:
nischen Anlagen und Geräte des versicherten Ge- c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; Nicht versichert sind Schäden durch betriebsbeding-
bäudes (versicherte Sachen gemäß A 1 - 4 bis d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheits- te normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnut-
A 1 - 6), sobald sie betriebsfertig sind, einrichtungen; zung oder Alterung
insbesondere für e) Schwelen, Glimmen, Sengen oder Glühen; – an versicherten Photovoltaikanlagen ein-
– Photovoltaikanlagen gemäß A 1 - 4.3.1) a) f) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; schließlich Balkonkraftwerke (sog. Steckerso-
– Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige g) Wasser, Feuchtigkeit; laranlagen, steckerfertige Mini-PV-Anlagen)
Wärmepumpenanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 b) h) Zerreißen wegen Fliehkraft; gemäß A 1 - 4.3.1 d) und
und c), i) Überdruck oder Unterdruck; – an ihren Austauscheinheiten;
– Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, j) Frost oder Eisgang. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten
steckerfertige Mini-PV-Anlagen) gemäß werden aber entschädigt. Die Entschädigungs-
A 1 - 4.3.1 d), Darüber hinaus entschädigen wir für versicherte regelung für elektronische Bauteile nach A 6 - 3
– Mikro-Windanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 e), elektrotechnische und elektronische Anlagen und bleibt bestehen.
– Smart-Home-Anlagen/Geräte und Geräte oder deren Teile, wenn sie durch
– sonstige elektrotechnische und elektronische – Diebstahl, A 6 - 4.6 Speziell für Solarthermie-, Geothermie-
Anlagen und Geräte, einschließlich Wandlade- – Einbruchdiebstahl, sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen
stationen (sog. Wallboxen) zum Aufladen von – Raub oder Plünderung (siehe A 1 - 4.3.1, A 1 - 4.3.2 und
Elektrofahrzeugen. abhandenkommen. A 1 - 4.3.3) gilt:
a) Nicht versichert sind Schäden an der versicher-
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie erprobt oder Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie weder ten Anlage durch betriebsbedingte normale
ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit aller ge- oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung,
muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur botenen Aufmerksamkeit hätten vorhersehen kön- korrosive Angriffe oder Abzehrungen, übermä-
Arbeitsaufnahme bereit sein. nen. Haben Sie den Schaden nicht vorhergesehen, ßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder
Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die weil Sie die erforderliche Aufmerksamkeit grob fahr- sonstige Ablagerungen.
Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unter- lässig vernachlässigt haben, so verzichten wir auf b) Versicherungsschutz besteht aber für benach-
brochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De- den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung barte Maschinenteile, die infolge eines unter a)
oder Remontage sowie während eines Transports des Versicherungsfalls und auf eine Leistungskür- genannten Schadens beschädigt werden und
der Sache innerhalb des Versicherungsorts. zung (siehe A 1 - 12.1 b). nicht aus den vorstehenden Gründen bereits
erneuerungsbedürftig waren.
A 6 - 1.2 Nicht versicherte Sachen A6-3 Elektronische Bauelemente c) Der Versicherungsschutz bleibt ebenfalls be-
Nicht versichert sind stehen, wenn der betriebsbedingte vorzeitige
a) Sachen gemäß A 1 - 6; Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Verschleiß; der korrosive Angriff oder die Ab-
b) Wechseldatenträger; Reparaturfall üblicherweise auszutauschen sind. Wir zehrung; der übermäßige Ansatz von Kessel-
c) Hilfs- und Betriebsstoffe, entschädigen diese nur in folgenden Fällen: stein, Schlamm oder eine sonstige Ablagerung
d) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; auf einen Konstruktions-, Material- oder Ausfüh-
e) Werkzeuge aller Art; A 6 - 3.1 Eine versicherte Gefahr hat nachweis- rungsfehler; auf ein Versagen von Mess-, Re-
f) Akkus; lich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf gel- oder Sicherheitseinrichtungen oder auf
g) sonstige Teile, die während der Lebensdauer die versicherte Anlage insgesamt eingewirkt. Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel an der
der versicherten Sachen erfahrungsgemäß Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt Anlage zurückzuführen ist. Gleiches gilt für ent-
mehrfach ausgewechselt werden müssen. die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der sprechende Schäden durch Bedienungsfehler,
h) ausschließlich beruflich genutzte Anlagen und Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Ge- Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter.
Geräte. fahr von außen zurückzuführen ist.
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A 6 - 4.7 Schäden durch Nutzung einer Sache, hen geeignete Personen gleich, die vorübergehend A6-7 Wie wird die Entschädigung
von der Ihnen bekannt sein musste, dass sie repara- die versicherten Sachen für Sie aufbewahren. ermittelt?
turbedürftig ist.
A 6 - 5.2 Einbruchdiebstahl ist in folgenden A 6 - 7.1 Wiederherstellungskosten
Wir entschädigen aber in folgenden Fällen: Fällen gegeben: Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und
Der Schaden wurde nicht durch die Reparatur- A 6 - 5.2.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Totalschaden unterschieden.
bedürftigkeit verursacht. Raum eines Gebäudes
Die Sache war zur Zeit des Schadens mit unserer Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstel-
Zustimmung wenigstens behelfsmäßig repariert. Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüs- lungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials
sel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen ein- nicht höher sind als der Neuwert der versicherten
A 6 - 4.8 Schäden, für die ein Dritter als Lieferant dringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anferti- Anlage.
(Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder gung für das Schloss nicht von einer dazu berechtig-
aus Reparaturauftrag gesetzlich oder vertraglich haf- ten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt
tet (z. B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche); ein Totalschaden vor.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten A 6 - 5.2.2 Unberechtigtes Eindringen mit
wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zah- richtigem Schlüssel Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeit-
lung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit ei- punkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug
Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte nem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen
dies, so behalten Sie zunächst die bereits gezahlte hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl Zustand.
Entschädigung. oder Raub nach A 6 - 5.1 beschafft. Der Einbruch-
§ 86 Versicherungsvertragsgesetz - Übergang von diebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch A 6 - 7.2 Teilschaden
Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Sie ha- außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein. Wir entschädigen alle erforderlichen Aufwendungen,
ben Ihren Anspruch auf Kosten und nach unseren um den früheren betriebsfertigen Zustand wieder-
Weisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls A 6 - 5.2.3 Unberechtigtes Eindringen nach herzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon
gerichtlich geltend zu machen. Manipulation (Hacken) von Smart abgezogen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie un- Home-Sicherungskomponenten
serer Weisung nicht folgen oder soweit der Dritte a) Komponenten der Smart-Home-Sicherung sind A 6 - 7.2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung
Ihnen Schadenersatz leistet. Geräte, die die optische Überwachung des Ver- sind insbesondere
sicherungsortes, des versicherten Gebäudes a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
A 6 - 4.9 Schäden durch allmähliche Einwirkung und die Kontrolle der Öffnung bzw. Schließung b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, ein-
(z. B. durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und der Gebäudeöffnungen beeinflussen (z. B. Mel- schließlich übertarifliche Lohnanteile und Zula-
Temperatureinflüsse, Rost und Oxidation); der, Sensoren, Kameras). gen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für
b) Einbruchdiebstahl liegt auch dann vor, wenn Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags-
A 6 - 4.10 Schäden durch Witterungseinflüsse an sich der Dieb widerrechtlichen Zutritt zu dem und Nachtarbeiten;
im freien befindlichen versicherten Sachen; durch Smart-Home-Komponenten im Sinne c) De- und Remontagekosten;
Dieser Ausschluss gilt nicht für mitversicherte von a) ordnungsgemäß gegen unbefugtes Be- d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für
– Photovoltaikanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 a) ein- treten und Eindringen des gesicherten Gebäu- Expressfrachten;
schließlich Balkonkraftwerke (sog. Stecker- des durch Manipulation (Hacken) der Smart- e) Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem
solaranlagen, steckerfertige Mini-PV-Anlagen) Home-Sicherungskomponenten verschafft hat. wiederherzustellen, das für die Grundfunktion
gemäß A 1 - 4.3.1 d), Voraussetzung hierfür ist, dass weder Sie noch der versicherten Anlage erforderlich ist;
– Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige der Gewahrsamsinhaber eines Bedienelemen- f) Kosten, die entstehen, um die versicherte An-
Wärmepumpenanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 b) tes die Manipulation der Smart-Home-Siche- lage oder deren Teile aufzuräumen und zu de-
und c). rungskomponenten durch fahrlässiges Verhal- kontaminieren.
ten ermöglicht hat. g) Kosten, die entstehen, um Teile der versicher-
A 6 - 4.11 Schäden, wenn die versicherte Sache Die Manipulation ist nicht schon dann bewie- ten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch
nicht ihrer Bestimmung entsprechend oder nicht sen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene
nach den Vorgaben des Herstellers verwendet oder abhandengekommen sind, sondern erst dann, geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutrans-
gereinigt wird; wenn eine Außerkraftsetzung der Smart-Home- portieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder
Sicherungskomponenten durch eine befugte auf Grund der Haftung durch eine nicht fachge-
A 6 - 4.12 Schäden durch Be- oder Verarbeitung, Person nach den gegebenen Umständen un- rechte Entsorgung entstehen (Einlieferer-
unsachgemäße Reparatur/Eingriffe und nicht fach- wahrscheinlich ist. haftung).
gerechtes Einbauen;
A6-6 Ertragsausfall für mitversicherte A 6 - 7.2.2 Bei folgenden Sachen werden Wert-
A 6 - 4.13 Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Photovoltaikanlagen verbesserungen von den Wiederherstellungskosten
Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beein- abgezogen:
trächtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder Der Ertragsausfall ist der durch Produktionsausfall a) Hilfs- und Betriebsstoffe,
ähnliche Schönheitsschäden); unmittelbar entstandene finanzielle Verlust durch b) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
entgangene Erlöse aus Stromeinspeisung. c) Werkzeuge aller Art,
A 6 - 4.14 Schäden an oder durch Software oder Mehrkosten für Fremdstrombezug sind im Rahmen d) Akkus,
Datenträger, durch Computerviren, Programmie- von A 8 - 1.3.12 versichert. e) Sonstige Teile, die während der Lebensdauer
rungs- oder Softwarefehler; der versicherten Anlage erfahrungsgemäß
Wir entschädigen den tatsächlich entstandenen Er- mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies
A6-5 Besondere Gefahrendefinitionen tragsausfall, wenn diese Voraussetzungen erfüllt gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstel-
sind: lung der versicherten Anlage zerstört oder be-
A 6 - 5.1 Raub ist in folgenden Fällen gegeben: – Der Betrieb einer versicherten Photovoltaikan- schädigt werden.
A 6 - 5.1.1 Anwendung von Gewalt lage (siehe A 1 - 4.3.1 a), A 1 - 4.3.2 und
Der Räuber wendet gegen Sie Gewalt an, um Ihren A 1 - 4.3.3) ist unterbrochen oder beeinträchtigt, A 6 - 7.2.3 Wir entschädigen nicht
Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sa- weil a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß-
chen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn – die Photovoltaikanlage oder deren Teile oder nahmen, die auch unabhängig von dem Versi-
versicherte Sachen ohne Überwindung eines be- – andere versicherte Sachen cherungsfall erforderlich gewesen wären;
wussten Widerstandes entwendet werden (einfacher – durch ein versichertes Ereignis/eine versicherte b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse-
Diebstahl/Trickdiebstahl). Gefahr (siehe A 1 - 2) rungen, die über die Wiederherstellung hinaus-
– beschädigt oder zerstört werden oder abhan- gehen;
A 6 - 5.1.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr denkommen. c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Re-
für Leib oder Leben Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versi- gie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbei-
Sie geben versicherte Sachen heraus oder lassen cherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstel- ten in fremder Regie entstanden wären;
sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat lung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber
mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Ihnen ste- für 12 Monate versichert.
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[Seite 22]
d) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in ei- A 6 - 8.2.2 Nach Zahlung der abschließenden
gener Regie; Entschädigung
e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufi- Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Emp-
ge Wiederherstellung. fang unserer Aufforderung wählen, die Entschädi-
gung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten.
A 6 - 7.3 Totalschaden Andernfalls gelten folgende Regelungen:
Wir entschädigen den Neuwert der versicherten An- a) Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe
lage/Geräte. Der Wert des Altmaterials wird davon des Versicherungswerts können Sie uns die
abgezogen. Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht
müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach
A 6 - 7.4 Entschädigungsbegrenzung Empfang unserer Aufforderung ausüben. Tun
auf den Zeitwert Sie das nicht, geht das Wahlrecht auf uns über.
Abweichend von A 6 - 7.2 und A 6 - 7.3 ist die Ent- b) Bei Entschädigung der Sache in bedingungs-
schädigungsleistung in folgenden Fällen auf den gemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts
Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls be- müssen Sie sie im Einvernehmen mit uns öf-
grenzt: fentlich meistbietend verkaufen lassen.
a) Die versicherte Anlage/das Gerät wird bei ei- Wir erhalten von dem Erlös abzüglich der Verkaufs-
nem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder kosten höchstens den Anteil, den wir bereits für die
bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft. Sache entschädigt haben.
b) Für die versicherte Anlage/das Gerät können
serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr A 6 - 8.3 Beschädigte Sachen
beschafft werden. Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und
sind diese beschädigt worden, können Sie auch die
A 6 - 7.5 Neuwertanteil bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Re-
Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils paraturkosten verlangen oder behalten.
der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach
A 6 - 7.4 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgen- A 6 - 8.4 Mögliche Rückerlangung
der Voraussetzung: Wenn es Ihnen möglich ist, den Besitz einer ab-
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist handengekommenen Sache zurück zu erlangen, oh-
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Ein- ne dass Sie davon Gebrauch machen, gilt die Sache
tritt des Versicherungsfalls sichergestellt. als zurückerhalten.
A 6 - 7.6 Ertragsausfall für mitversicherte A 6 - 8.5 Übertragung der Rechte
Photovoltaikanlagen Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfü-
Wir entschädigen den Ertragsausfall gemäß A 6 - 6. gung stellen, gilt:
Ersetzt wird die entgangene Einspeisevergütung. Sie haben uns den Besitz, das Eigentum und alle
sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen an diesen
Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versi- Sachen zustehen.
cherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstel-
lung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber A6-9 Besondere Obliegenheiten für versi-
für 12 Monate versichert. cherte Photovoltaik-, Solarthermie-,
Geothermie- sowie sonstige Wärme-
A 6 - 7.7 Selbstbeteiligung pumpenanlagen und Windkraft-
Der Entschädigungsbetrag wird je Versicherungsfall anlagen
um eine Selbstbeteiligung von 150 EUR gekürzt.
Bitte beachten Sie die für diese Anlagen geltenden
A6-8 Was gilt für wiederherbeigeschaffte besonderen Obliegenheiten unter B - 2.1.3.
Sachen?
A 6 - 8.1 Anzeigepflicht
Erhalten wir oder Sie Kenntnis über den Verbleib
abhandengekommener Sachen, haben wir bzw. Sie
dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform erfolgen.
A 6 - 8.2 Entschädigung
Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen
Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung
dieser Sache:
A 6 - 8.2.1 Vor Zahlung der abschließenden
Entschädigung
Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass Sie uns die Sache innerhalb
von zwei Wochen zur Verfügung stellen.
Andernfalls müssen Sie uns eine zwischenzeitlich
geleistete Entschädigung für diese Sache zurück-
zahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Ent-
schädigung.
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■ Teil A - Abschnitt A 7 nismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Versi- A7-7 Gebäudebeschädigungen
Leistungsbaustein "Zusätzliche versicherte chert sind Schäden durch die unmittelbaren Hand- durch unbefugte Dritte
Gefahren/Leistungen" lungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeit-
nehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder A 7 - 7.1 Gebäudebeschädigungen durch
beim Widerstand gegen eine Aussperrung an versi- unbefugte Dritte nach Einbruch oder
Dieser Abschnitt A 7 regelt diese zusätzlich cherten Sachen. Einbruchversuch
versicherten Gefahren/Leistungen: Ist ein unbefugter Dritter in das versicherte Gebäude
A 7 - 3.4 Nicht versicherte Schäden eingebrochen, eingestiegen oder mit falschen
A7-1 Fahrzeuganprall Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Schlüsseln oder anderen Werkzeugen eingedrungen
A7-2 Überschalldruckwellen Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. oder hat eine solche Tat versucht, erstatten wir die
A7-3 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung tatsächlich angefallenen Kosten, um Schäden an Tü-
A7-4 Schäden durch radioaktive Isotope A 7 - 3.5 Besondere Kündigungsmöglichkeit ren, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutz-
A7-5 Diebstahl außen angebrachter Sachen Sie und wir können die Mitversicherung der Gefah- gittern, zu beseitigen.
A7-6 Bissschäden durch wild lebende Klein- ren Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung jeder-
nagetiere an elektrischen Anlagen zeit isoliert kündigen. Eine von Ihnen erklärte Kündi- Ist das versicherte Gebäude ein Mehrfamilienhaus,
A7-7 Gebäudebeschädigungen durch unbe- gung wird mit Zugang bei uns, eine von uns erklärte erstatten wir nur die Kosten für beschädigte Sachen,
fugte Dritte Kündigung wird eine Woche nach Zugang bei Ihnen die dem allgemeinen Gebrauch der Hausgemein-
A7-8 Rohbauversicherung wirksam. Machen wir von unserem Kündigungsrecht schaft unterliegen.
Gebrauch, so können Sie den gesamten Vertrag in-
nerhalb eines Monats nach Zugang unserer Kündi- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
A7-1 Fahrzeuganprall gung zum gleichen oder zu einem späteren Zeit- 5.000 EUR begrenzt.
punkt kündigen.
A 7 - 1.1 Wir leisten Entschädigung für versicher- Bezüglich des Beitrages gelten die Bestimmungen A 7 - 7.2 Sonstige mutwillige Gebäudebeschädi-
te Sachen, die durch Anprall eines Schienen-, unter B - 9. gungen durch unbefugte Dritte
Straßen- oder Wasserfahrzeuges zerstört oder Wir erstatten die tatsächlich angefallenen Kosten für
beschädigt werden oder wegen eines solchen A7-4 Schäden durch radioaktive Isotope die Beseitigung von Schäden an versicherten Ge-
Ereignisses abhandenkommen. bäuden und Sachen, die dadurch entstehen, dass
Versichert sind Schäden durch radioaktive Isotope ein unbefugter Dritter diese vorsätzlich beschädigt
A 7 - 1.2 Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare an versicherten Sachen, insbesondere durch Kon- oder zerstört (z. B. durch Graffiti).
Berührung versicherter Sachen durch Schienen-, tamination und Aktivierung.
Straßen- oder Wasserfahrzeuge, deren Teile oder Voraussetzungen sind: Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Ver-
Ladung. a) Diese Schäden sind Folge eines versicherten sicherungsjahr auf 5.000 EUR begrenzt.
Für den Anprall von Straßen- und Wasserfahrzeu- Schadenereignisses und
gen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese b) die Isotope waren betriebsbedingt am Versiche- A 7 - 7.3 Anzeigepflicht
nicht von Ihnen oder von mit Ihnen in häuslicher rungsort vorhanden oder wurden dort betriebs- Sie sind verpflichtet, uns und der zuständigen Poli-
Gemeinschaft lebenden Personen betrieben werden. bedingt verwendet. zeidienststelle den Schaden unverzüglich anzuzei-
Nicht versichert sind Schäden durch radioaktive Iso- gen (siehe B - 2.2.1).
A7-2 Überschalldruckwellen tope von Kernreaktoren.
(Überschallknall) A7-8 Rohbauversicherung für neu zu
A7-5 Diebstahl außen angebrachter errichtende Wohngebäude
A 7 - 2.1 Wir leisten Entschädigung für versicher- Sachen
te Sachen, die durch Überschalldruckwellen zerstört A 7 - 8.1 Befindet sich das zu versichernde Ge-
oder beschädigt werden oder wegen eines solchen A 7 - 5.1 Mitversichert ist der Diebstahl versicher- bäude, das auf dem im Versicherungsschein doku-
Ereignisses abhandenkommen. ter Sachen, die fest mit dem Gebäude verbunden mentierten Versicherungsgrundstück errichtet wird,
und außen angebracht sind und für die Sie die Ge- in der Bauphase, besteht Versicherungsschutz über
A 7 - 2.2 Ein Schaden durch eine Überschall- fahr tragen). diese Rohbauversicherung.
druckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug
ausgelöst wurde, das die Schallgeschwindigkeit A 7 - 5.2 Diese Versicherung gegen Diebstahl gilt A 7 - 8.2 Dauer der Rohbauversicherung
überschritten hat, und diese Druckwelle unmittelbar nicht für Sachen, die unter den Versicherungsschutz Versicherungsschutz besteht während der Bauzeit
auf versicherte Sachen einwirkt. des Leistungsbausteins A 6 fallen - insbesondere bis zur bezugsfertigen Herstellung des Gebäudes,
nicht für längstens für 12 Monate.
A7-3 Innere Unruhen, Streik, – Photovoltaik- (einschließlich Balkonkraftwerke
Aussperrung (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini- Für die Zeit der Rohbauversicherung berechnen wir
PV-Anlagen)), keinen Beitrag, unter der Voraussetzung, dass der
A 7 - 3.1 Versicherungsfall – Solarthermie-, Versicherungsvertrag im Anschluss an die Rohbau-
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, – Geothermie- versicherung mindestens ein volles Versicherungs-
die durch – sonstige Wärmepumpenanlagen und jahr fortgeführt wird.
a) Innere Unruhen, – Mikro-Windanlagen Wird der Versicherungsvertrag - gleichgültig aus
b) Streik oder Aussperrung und deren Teile. welchem Grund - vorher beendet, ist für die Roh-
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden- Für diese Anlagen kann der Versicherungs- bauversicherung ein Beitrag zu zahlen, der sich für
kommen. schutz - durch besondere Vereinbarung - um Dieb- dieses Risiko aus dem dann gültigen Tarif für die
stahl und um die Absicherung zusätzlicher Gefahren Wohngebäudeversicherung ergibt.
A 7 - 3.2 Innere Unruhen erweitert werden (siehe A 1 - 2.4 und Abschnitt A 6).
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig A 7 - 8.3 Leistungsumfang der
nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öf- A 7 - 5.3 Die Entschädigung ist auf 5.000 EUR Rohbauversicherung
fentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in begrenzt. Während der Bauphase gilt der eingeschränkte
Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Rohbau-Versicherungsschutz. Wenn Sie Bauherr für
Personen oder Sachen verüben. Dazu gehören auch A7-6 Bissschäden durch wild lebende das zu errichtende Gebäude sind, empfehlen wir
unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünde- Kleinnagetiere Ihnen für eine umfassende Absicherung den Ab-
rungen in unmittelbarem Zusammenhang mit inne- an elektrischen Anlagen schluss einer Bauleistungsversicherung.
ren Unruhen. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gebäude be-
Mitversichert sind Bissschäden durch wild lebende zugsfertig hergestellt ist, gilt der mit uns vereinbarte
A 7 - 3.3 Streik oder Aussperrung Marder und Nagetiere an versicherten elektrischen Wohngebäude-Versicherungsschutz (siehe An-
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, Anlagen und elektrischen Leitungen, die sich auf trag/Angebot und Versicherungsschein).
auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung dem Versicherungsgrundstück befinden und der
einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitneh- Versorgung versicherter Sachen dienen.
mern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel
gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhält-
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A 7 - 8.3.1 Feuerversicherung
Der Neu-/Rohbau ist versichert gegen die Gefahren
der Feuerversicherung (siehe A 2). Hierüber sind
auch die zum Bau des Gebäudes bestimmten, auf
dem Bauplatz oder in seiner unmittelbaren Nähe la-
gernden Baustoffe und Bauteile versichert, soweit
Sie dafür die Gefahr tragen.
A 7 - 8.3.2 Leitungswasserversicherung
- sofern für das bezugsfertig herge-
stellte Gebäude vereinbart -
Wenn für das Gebäude Versicherungsschutz gegen
die Gefahr "Leitungswasser" vereinbart wurde, sind
Schäden durch Leitungswasser (gemäß A 3 - 1)
auch vor Bezugsfertigkeit - mit Ausnahme von Frost-
schäden - versichert. Der Ausschluss A 3 - 4 i) gilt
nicht.
Die unter A 3 - 2 und A 3 - 3 genannten Leistungs-
erweiterungen gelten nicht für die Rohbauversiche-
rung.
Nicht versichert sind Schäden durch Witterungs-
niederschläge.
A 7 - 8.3.3 Sturm- und Hagelversicherung
- sofern für das bezugsfertig hergestellte
Gebäude vereinbart -
Wenn für das Gebäude Versicherungsschutz gegen
die Gefahren "Sturm" und "Hagel" vereinbart wurde,
sind Schäden durch Sturm und Hagel (siehe A 4)
auch vor Bezugsfertigkeit versichert. Der Ausschluss
A 4 - 2 f) gilt nicht. Voraussetzung für die Leistung
ist, dass
– das Gebäude fertig gedeckt ist und
– alle Außentüren eingesetzt sind und
– alle Fenster verglast oder in anderer Weise
gleichwertig verschlossen sind.
A 7 - 8.4 Auswirkung auf das ordentliche
Kündigungsrecht
Abweichend von B - 4.2.3 können Sie die Wohnge-
bäudeversicherung frühestens zum Ablauf des Ver-
sicherungsjahres in Textform kündigen, das auf das
Ende der Rohbauversicherung folgt. Eine Kündi-
gungsfrist brauchen Sie nicht einzuhalten.
A 3781-02 10/2025 Seite 24 von 36
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■ Teil A - Abschnitt A 8 a) Feuerlöschkosten (siehe A 8 - 1.3.1); b) Verkehrssicherungsmaßnahmen
Versicherte Kosten und Mietausfall b) Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie (Absperrkosten)
Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen Das sind Kosten, die für die Abwendung einer
(Absperrkosten) (siehe A 8 - 1.3.2); Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versiche-
Dieser Abschnitt A 8 regelt den Versicherungs- c) Bewegungs- und Schutzkosten rungsortes entstehen, die durch den Eintritt ei-
schutz für (siehe A 8 - 1.3.3); nes Versicherungsfalls besteht und zu deren
A8-1 Versicherte Kosten d) Dekontamination von Erdreich Beseitigung Sie auf Grund öffentlich-rechtlicher
A8-2 Mietausfall (siehe A 8 - 1.3.4); Vorschriften verpflichtet sind. Hierzu zählen
e) Abbruch einer Urlaubsreise (siehe A 8 - 1.3.5); auch Kosten für das Absperren von Straßen,
f) Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung Wegen und Grundstücken.
Versicherte Kosten (siehe A 8 - 1.3.6);
g) Transport- und Lagerkosten (siehe A 8 - 1.3.7); A 8 - 1.3.3 Bewegungs- und Schutzkosten
A8-1 Welche Kosten sind versichert? h) Bewachungskosten (siehe A 8 - 1.3.8); Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen
i) Mehrkosten für den alters- und behindertenge- zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstat-
A 8 - 1.1 Kosten für die Abwendung und rechten Umbau (siehe A 8 - 1.3.9); tet werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu die-
Minderung des Schadens j) Wiederherstellung von gärtnerischen Anlagen nen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, (siehe A 8 - 1.3.10); wiederzubeschaffen.
die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den k) Beseitigung von umgestürzten/abgeknickten
Umständen nach zur Abwendung und Minde- Bäumen (siehe A 8 - 1.3.11); A 8 - 1.3.4 Dekontamination von Erdreich
rung des Schadens für geboten halten durften l) Mehrkosten für umweltschonende Baustoffe A 8 - 1.3.4.1 Wir ersetzen auch die erforderlichen
oder die Sie auf unsere Weisung machen. (siehe A 8 - 1.3.12); und tatsächlich angefallenen Dekontaminationskos-
b) Machen Sie Aufwendungen geltend, um einen m) Ausfall regenerativer Energieversorgung ten. Das sind Kosten, die auf Grund von behördli-
unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall (siehe A 8 - 1.3.13); chen Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls
abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu n) Datenrettungskosten (siehe A 8 - 1.3.14); entstehen. Ersetzt werden Kosten, um
mindern, so leisten wir Aufwendungsersatz nur, o) Kosten für provisorische Maßnahmen infolge a) das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu
wenn diese Aufwendungen bei einer nachträgli- eines versicherten Ereignisses untersuchen, zu dekontaminieren oder auszu-
chen objektiven Betrachtung der Umstände (siehe A 8 - 1.3.15) tauschen;
verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die p) Sachverständigenkosten (siehe A 8 - 1.3.16); b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete
Aufwendungen auf unsere Weisung erfolgten. q) Regiekosten (siehe A 8 - 1.3.17); Deponie zu transportieren und dort abzulagern
c) Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, r) Ausrichtung von versicherten Antennen und oder zu vernichten;
können wir auch den Aufwendungsersatz nach Satellitenschüsseln (siehe A 8 - 1.3.18); c) insoweit den Zustand des Grundstücks vor Ein-
a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch s) Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust so- tritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen.
nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Wei- wie Stromverlust aus Stromspeichern
sung entstanden sind. (siehe A 8 - 1.3.19); A 8 - 1.3.4.2 Die Kosten werden ersetzt, soweit die
d) Wir haben den für die Aufwendungen gemäß a) t) Leckortungskosten (siehe A 8 - 1.3.20); behördlichen Anordnungen alle folgenden Voraus-
erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzu- u) Reparaturkosten für Armaturen setzungen erfüllen:
schießen. (siehe A 8 - 1.3.21); a) Sie sind auf Grund von Gesetzen oder Verord-
e) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leis- v) Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfun- nungen ergangen, die vor Eintritt des Versiche-
tungen der Feuerwehr oder anderer Institutio- gen (siehe A 8 - 1.3.22); rungsfalls erlassen waren.
nen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- b) Sie betreffen eine Kontamination, die nachweis-
tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im A 8 - 1.3.1 Feuerlöschkosten lich durch diesen Versicherungsfall entstanden
öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen Das sind Kosten, die Sie zur Brandbekämpfung für ist.
sind. geboten halten durften (auch für Löschmittel), ein- c) Sie sind innerhalb von neun Monaten seit dem
Schadenabwendungs- und Schadenminderungs- schließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr Versicherungsfall ergangen.
kosten, die auf unsere Weisung entstanden sind, oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis-
werden unbegrenzt ersetzt. tung verpflichteter Institutionen, soweit diese nicht A 8 - 1.3.4.3 Ist das Erdreich bereits kontaminiert
nach den Bestimmungen über die Aufwendungen und wird es durch den Versicherungsfall zusätzlich
A 8 - 1.2 Kosten der Ermittlung und zur Abwendung und Minderung des Schadens zu verunreinigt, gilt Folgendes:
Feststellung des Schadens ersetzen sind. Es werden nur die Aufwendungen ersetzt, die über
a) Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kos- Nicht versichert sind jedoch Aufwendungen für Leis- die Beseitigung der bestehenden Kontamination hin-
ten für die Ermittlung und Feststellung eines tungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, ausgehen. Unerheblich ist dabei, ob und wann die-
von uns zu ersetzenden Schadens, sofern die- wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse ser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet
se den Umständen nach geboten waren. Zie- kostenfrei zu erbringen sind. worden wäre.
hen Sie einen Sachverständigen oder Beistand
hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, so- Wir ersetzen Ihnen auch freiwillige Zuwendungen, A 8 - 1.3.4.4 Nicht ersetzt werden Aufwendungen
weit Sie zur Zuziehung vertraglich verpflichtet die Sie an Personen geleistet haben, die sich bei der wegen sonstiger behördlicher Anordnungen oder
sind oder von uns aufgefordert wurden. Brandschutzbekämpfung eingesetzt haben, sofern wegen sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ver-
b) Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, Sie diese Maßnahmen vor Leistung der Zuwendung pflichtungen.
können wir auch den Kostenersatz nach a) ent- mit uns abgestimmt haben.
sprechend kürzen. A 8 - 1.3.4.5 Die Kosten nach A 8 - 1.3.4.1 gelten
A 8 - 1.3.2 Aufräumungs- und Abbruchkosten nicht als Aufräumungskosten nach A 8 - 1.3.2 a).
A 8 - 1.3 Weitere versicherte Kosten sowie Kosten für Verkehrssiche-
rungsmaßnahmen (Absperr- A 8 - 1.3.4.6 Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich
Für die unter a) bis u) genannten Kosten ist unse- kosten); zu melden, wenn Sie eine behördliche Anordnung
re Entschädigungsleistung insgesamt begrenzt a) Aufräumungs- und Abbruchkosten erhalten. Das müssen Sie auch dann unverzüglich
auf 100 % des Betrages des ortsüblichen Neu- Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte tun, wenn längere Rechtsbehelfsfristen bestehen.
bauwertes (A 1 - 8.1.1) des versicherten Gebäu- Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dies Verletzen Sie diese Obliegenheit, haben wir folgen-
des, höchstens jedoch auf 500.000 EUR für alle schließt Aufwendungen ein, um Schutt und de Rechte: Wir können unter den in B - 2.3 be-
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen, schriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise
zum nächsten Ablagerungsplatz abzutranspor- leistungsfrei sein.
Wir ersetzen im Rahmen dieser Jahreshöchstent- tieren, sie abzulagern und zu vernichten.
schädigung und der gegebenenfalls vereinbarten
Entschädigungsgrenze folgende Kosten, die infolge
eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich
angefallen sind:
A 3781-02 10/2025 Seite 25 von 36
[Seite 26]
A 8 - 1.3.5 Abbruch einer Urlaubsreise oder A 8 - 1.3.6.2 nur, wenn die folgenden A 8 - 1.3.8 Bewachungskosten
A 8 - 1.3.5.1 Wir erstatten die tatsächlich angefal- Voraussetzungen erfüllt sind: Das sind Kosten, die entstehen, um das versicherte
lenen Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise Der Wohnungseigentümer bzw. Mieter Gebäude zu bewachen, wenn es unbewohnbar wur-
(Fahrtmehrkosten) von einer bereits angetretenen – hat eine Hausratversicherung abge- de und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherun-
Urlaubsreise, wenn Sie und mitreisende Personen, schlossen für die vom Schaden betroffene gen keinen ausreichenden Schutz bieten.
die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, we- Wohnung (= Versicherungsort in der Haus- Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in
gen eines erheblichen Versicherungsfalls eine Ur- ratversicherung) und dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Siche-
laubsreise abbrechen müssen, um an den Schaden- – der Hausratversicherer hat eine Leistung rungen wieder voll gebrauchsfähig sind. Das gilt
ort (versichertes Gebäude, siehe A 1 - 4.1) zu rei- für die Unterbringungskosten vollständig längstens für die Dauer von 144 Stunden.
sen. oder teilweise abgelehnt (nachweisbar
durch das Leistungsablehnungsschreiben A 8 - 1.3.9 Mehrkosten für den alters- und
A 8 - 1.3.5.2 Erheblich ist ein Versicherungsfall, des Hausratversicherers oder dessen ab- behindertengerechten Umbau
wenn der Schaden voraussichtlich 10.000 EUR schließende Entschädigungszahlung bzw. A 8 - 1.3.9.1 Wir ersetzen bei der Wiederherstel-
übersteigt und Ihre Anwesenheit am Schadenort Leistungsabrechnung). lung der versicherten und vom Schaden betroffenen
notwendig ist. Darüber hinaus gilt die in A 8 - 1.3.6.1 b) und c) Gebäudeteile auch die tatsächlich angefallenen
genannte Leistungsvoraussetzung und Leis- Mehrkosten für alters- bzw. behindertengerechten
A 8 - 1.3.5.3 Fahrtmehrkosten werden für ein an- tungsdauer. Umbaumaßnahmen, wenn
gemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten b) Höhe der Kostenerstattung a) sich die vom Schaden betroffenen Gebäude-
Reisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise zum Die Entschädigung ist - abweichend von teile in einem von Ihnen oder vom Wohnungs-
Schadenort entspricht. A 8 - 1.3.6.1 d) - insgesamt pro Tag auf 60 EUR eigentümer ständig bewohnten Teil des versi-
begrenzt. cherten Gebäudes befinden,
A 8 - 1.3.5.4 Sie sind verpflichtet, vor Antritt der Im Fall einer privaten Unterbringung bei Fami- b) die umzubauenden Gebäudeteile so stark vom
Rückreise an den Schadenort mit uns Kontakt auf- lienangehörigen oder Bekannten gilt Schaden betroffen sind, dass sie erneuert wer-
zunehmen und ggf. Verhaltensweisungen einzuho- A 8 - 1.3.6.2. den müssen,
len, soweit es den Umständen nach zumutbar ist. c) die Umbaumaßnahmen nachweislich aus ge-
Wenn Sie diese Obliegenheit verletzen, gilt B - 2.3 Ein Leistungsanspruch besteht ausschließlich sundheitlichen Gründen erforderlich sind (z. B.
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). für die (Mehr-)Leistungen im Rahmen dieser durch Bescheinigung einer Berufs- oder Er-
Wohngebäudeversicherung, die über den Ver- werbsunfähigkeit oder eines Pflegegrades/einer
A 8 - 1.3.5.5 Fahrtmehrkosten für die vorzeitige sicherungsumfang der Hausratversicherung Pflegestufe).
Rückreise werden je Versicherungsfall bis hinausgehen. Dabei werden wir einen Leis- d) die Umbaumaßnahmen nicht bereits vor Eintritt
5.000 EUR übernommen. tungsanspruch auf Mietausfall/Mietwertersatz des Versicherungsfalls veranlasst wurden.
nach A 8 - 2.1 in Abzug bringen.
A 8 - 1.3.6 Kosten für Hotel- oder ähnliche A 8 - 1.3.9.2 Die Entschädigung ist je Versiche-
Unterbringung Die Entschädigung für nicht selbstgenutzte rungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
A 8 - 1.3.6.1 Kostenerstattung bei von Ihnen Wohneinheiten ist je Versicherungsfall insge-
selbstgenutzter Wohnung samt auf 15.000 EUR begrenzt. A 8 - 1.3.10 Wiederherstellung von
a) Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- gärtnerischen Anlagen
oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten A 8 - 1.3.7 Transport- und Lagerkosten A 8 - 1.3.10.1 Wir ersetzen auch die erforderli-
(z. B. Frühstück) vorzunehmen. A 8 - 1.3.7.1 Das sind Kosten, die entstehen, um chen und tatsächlich angefallenen Kosten, um gärt-
b) Diese Leistung gilt für den Fall, dass die an- versicherte Sachen zu transportieren und zu lagern. nerische Anlagen des Versicherungsgrundstücks
sonsten von Ihnen ständig bewohnte Wohnung Voraussetzung ist, dass das versicherte Gebäude wiederherzustellen. Hierzu zählen z. B. das Wieder-
in dem versicherten Gebäude durch einen Ver- unbenutzbar wurde und Ihnen auch die Lagerung in bepflanzen von Bäumen, Sträuchern, Hecken,
sicherungsfall unbewohnbar wurde und Ihnen einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Rasenflächen etc.
die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Voraussetzung ist, dass diese Anlagen infolge
nicht zumutbar ist. Zeitpunkt ersetzt, in dem das Gebäude wieder be- a) eines Versicherungsfalls oder
c) Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt er- nutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren b) durch Haarwild (z. B. Wildschweine, Rehe)
setzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar Teil des Gebäudes wieder zumutbar ist. Dies gilt zerstört oder beschädigt wurden.
ist. Dies gilt längstens für die Dauer von einem längstens für die Dauer von einem Jahr.
Jahr. Erstattet werden auch die tatsächlich angefallenen
d) Die Entschädigung ist pro Tag auf 125 EUR A 8 - 1.3.7.2 Muss durch den Versicherungsfall Kosten für die Beseitigung von durch Haarwild ver-
begrenzt. neben den versicherten Sachen nach auch Ihr Haus- ursachte Schäden an Grundstückseinfriedungen
Dabei werden wir einen Leistungsanspruch auf rat oder der des Wohnungseigentümers oder Mieters nach A 1 - 4.2 c).
Mietwertersatz nach A 8 - 2.1.2 sowie entspre- transportiert und gelagert werden, besteht ein An-
chende Ansprüche auf Entschädigungsleistun- spruch auf Erstattung der Transport und Lagerkos- A 8 - 1.3.10.2 Die Entschädigung ist je Versi-
gen einer Hausratversicherung in Abzug brin- ten nach A 8 - 1.3.7.1 nur, wenn die folgenden cherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
gen. Voraussetzungen erfüllt sind:
Sie, der Wohnungseigentümer bzw. Mieter A 8 - 1.3.11 Beseitigung von umgestürz-
A 8 - 1.3.6.2 Alternative Kostenerstattung für – haben eine Hausratversicherung abgeschlos- ten/abgeknickten Bäumen
private Unterkunft bei Familie oder sen für die vom Schaden betroffene Wohnung Wir ersetzen die erforderlichen und tatsächlich ange-
Bekannten (= Versicherungsort in der Hausratversiche- fallenen Kosten, um Bäume oder deren Teile von
Wählen Sie statt einer Hotel- oder ähnlichen Unter- rung) und dem Versicherungsgrundstück zu entfernen (ohne
bringung eine private Unterbringung (z. B. bei Fami- – der Hausratversicherer hat eine Leistung für die Wurzelstockrodung), abzutransportieren und zu ent-
lienangehörigen oder Bekannten), entschädigen wir Transport- und Lagerkosten vollständig oder sorgen.
an Stelle der in A 8 - 1.3.6.1 d) vorgesehenen Ent- teilweise abgelehnt (nachweisbar durch das Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
schädigung pro Tag für die erste Person 20 EUR Leistungsablehnungsschreiben des Hausrat- a) Diese Bäume sind durch Blitzschlag oder Sturm
und für jede weitere Person 10 EUR pro Tag. versicherers oder dessen abschließende Ent- umgestürzt, abgeknickt oder derart beschädigt,
schädigungszahlung bzw. Leistungsabrech- dass sie entfernt werden müssen und
Es gilt die in A 8 - 1.3.6.1 b) und c) genannte Leis- nung). b) eine natürliche Regeneration dieser Bäume ist
tungsvoraussetzung und Leistungsdauer. Ein Leistungsanspruch besteht ausschließlich für die nicht zu erwarten.
(Mehr-)Leistungen im Rahmen dieser Wohngebäu- Bereits abgestorbene Bäume sind nicht versichert.
A 8 - 1.3.6.3 Kostenerstattung für fremdgenutzte deversicherung, die über den Versicherungsumfang Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf einen
Wohnung der Hausratversicherung hinausgehen. Das heißt, Betrag von 5.000 EUR begrenzt.
a) Leistungsvoraussetzungen eine Leistung aus der Hausratversicherung wird von
Wird die vom Versicherungsfall betroffene unserer Leistung abgezogen.
Wohnung nicht von Ihnen selbst bewohnt, son-
dern vom Wohnungseigentümer oder Mieter,
besteht ein Anspruch auf Erstattung der Unter-
bringungskosten nach A 8 - 1.3.6.1 a) bis c)
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[Seite 27]
A 8 - 1.3.12 Mehrkosten für umweltschonende A 8 - 1.3.16 Sachverständigenkosten A 8 - 1.3.22 Kosten für die Beseitigung von
Baustoffe Im Sachverständigenverfahren ersetzen wir auch Ih- Rohrverstopfungen
A 8 - 1.3.12.1 Wir ersetzen bei der Wiederher- ren Kostenanteil gemäß A 1 - 10.6, abzüglich einer Nur wenn die Gefahr "Leitungswasser" für diese
stellung der versicherten und vom Schaden betroffe- Selbstbeteiligung von 20 %, wenn der entschädi- Wohngebäudeversicherung vereinbart ist, ersetzen
nen Gebäudeteile auch die tatsächlich angefallenen gungspflichtige Schaden den Betrag von wir die erforderlichen Kosten, die tatsächlich angefal-
Mehrkosten für den Einsatz umweltfreundlicher Bau- 25.000 EUR übersteigt. len sind, um Verstopfungen von Ableitungsrohren zu
stoffe, die der Art und Güte der ursprünglichen Stoffe beseitigen.
entsprechen. A 8 - 1.3.17 Regiekosten Dies gilt für Ableitungsrohre
Wir ersetzen die notwendigen und tatsächlich ange- a) innerhalb versicherter Gebäude sowie
Umweltschonende Baustoffe sind Baustoffe aus na- fallenen Kosten eines Dienstleisters (z. B. Architekt, b) außerhalb versicherter Gebäude auf dem Ver-
türlich vorkommenden Stoffen pflanzlichen, tieri- Bauingenieur) für die notwendige Koordination, Be- sicherungsgrundstück.
schen oder mineralischen Ursprungs, die frei von aufsichtigung und Betreuung der Wiederherstel- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
toxischen Stoffen und anderweitig bedenklichen lungsmaßnahmen. 500 EUR begrenzt.
Schadstoffen sind. Die Kosten des Dienstleisters erstatten wir nur, wenn
wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zuge-
Die Mehrkosten werden ersetzt, soweit die Baumaß- stimmt haben. Mietausfall
nahmen dem Stand der Technik entsprechen und
nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls ver- A 8 - 1.3.18 Ausrichtung von versicherten A8-2 Was ist unter Mietausfall und
anlasst wurden. Antennen und Satellitenschüsseln Mietwert zu verstehen? In welchem
Wird eine Antenne/Satellitenschüssel (für die Sie die Umfang sind sie versichert?
A 8 - 1.3.12.2 Die Entschädigung ist je Versi- Gefahr tragen) durch ein versichertes Ereignis (ge-
cherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. mäß A 1 - 2) so verstellt, dass sie neu ausgerichtet A 8 - 2.1 Mietausfall, Mietwert von Wohn-
werden muss, ersetzen wir die tatsächlich angefalle- räumen und gewerblich genutzten
A 8 - 1.3.13 Ausfall regenerativer nen Kosten für die durch einen Fachbetrieb ausge- Räumen
Energieversorgung führten Ausrichtung. A 8 - 2.1.1 Wir ersetzen den Mietausfall, wenn Mie-
Hat ein versichertes Schadenereignis zur Folge, ter von Wohnräumen oder gewerblich genutzten
dass eine über diese Wohngebäudeversicherung Die Entschädigung ist für alle Versicherungsfälle ei- Räumen wegen eines Versicherungsfalls zu Recht
versicherte Anlage zur regenerativen Energieversor- nes Versicherungsjahres auf einen Betrag von die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt
gung ausfällt, ersetzen wir die hierdurch tatsächlich 500 EUR begrenzt. haben oder das Mietverhältnis kündigen. Das
entstandenen Mehrkosten für Energie. schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne
Anlagen der regenerativen Energieversorgung sind A 8 - 1.3.19 Kosten für Wasser-, Gas- und des Mietrechts ein.
Photovoltaikanlagen und Anlagen auf Grundlage von Heizölverlust sowie Stromverlust
Solarthermie, oberflächennaher Geothermie sowie aus Stromspeichern A 8 - 2.1.2 Wir ersetzen den ortsüblichen Mietwert
sonstige Wärmepumpenanlagen sowie Windkraft- Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Was- von
anlagen. ser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls – Wohnräumen, die Sie selbst bewohnen bzw.
bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehö- – gewerblich genutzten Räumen, die Sie selbst
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf ren auch Mehrkosten für Abwasser. nutzen.
5.000 EUR begrenzt. Erstattet werden auch die Kosten für den Stromver- Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im
lust aus Stromspeichern/Akkus. Sinne des Mietrechts ein.
A 8 - 1.3.14 Datenrettungskosten
A 8 - 1.3.14.1 Versichert sind die infolge eines Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist,
Versicherungsfalls am Versicherungsort tatsächlich 5.000 EUR begrenzt. dass Ihnen wegen eines Versicherungsfalls nicht
entstandenen, notwendigen Kosten für die techni- Der Entschädigungsbetrag wird je Versicherungsfall zugemutet werden kann, zumindest Teile der Woh-
sche Wiederherstellung - nicht der Wiederbeschaf- um eine Selbstbeteiligung von 100 EUR gekürzt. nung bzw. Gewerberäume zu nutzen.
fung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich
für die private Nutzung bestimmte Daten (maschi- A 8 - 1.3.20 Leckortungskosten A 8 - 2.1.3 Wir ersetzen auch einen durch öffent-
nenlesbare Informationen) und Programme. Nur wenn die Gefahr "Leitungswasser" für diese lich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme Wohngebäudeversicherung vereinbart ist, sind die verursachten zusätzlichen Mietausfall nach
durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung Kosten, die bei Nässeschäden an versicherten Ge- A 8 - 2.1.1 bzw. Mietwert nach A 8 - 2.1.2.
an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, bäuden zur Leckortung durch einen Fachbetrieb ent-
verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr ver- stehen, wenn kein Versicherungsfall im Sinne dieser A 8 - 2.2 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert
fügbar sind. Bedingungen angefallen ist, mitversichert. A 8 - 2.2.1 Mietausfall oder Mietwert werden für den
Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten Für die Kostenübernahme ist unsere vorherige Zu- Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar
technischen Wiederherstellung. stimmung zur Durchführung der Leckortung erforder- sind, höchstens aber für 24 Monate seit dem Eintritt
lich. Wenn Sie die Leckortung durch einen Fachbe- des Versicherungsfalls.
A 8 - 1.3.14.2 Ausschlüsse trieb in Auftrag geben, ohne vorher unsere Zustim-
a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstel- mung bezüglich der Kostenübernahme einzuholen, A 8 - 2.2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur in-
lungskosten für ist die Kostenerstattung auf den Höchstbetrag von soweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenut-
aa) Daten und Programme, zu deren Nutzung 500 EUR begrenzt. zung nicht schuldhaft verzögern. Es gelten die Rege-
Sie nicht berechtigt sind (z. B. so genannte lungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht
Raubkopien); A 8 - 1.3.21 Reparaturkosten für Armaturen nach B – 2.2.1 a) und A 8 - 1.1. Wenn Sie diese Ob-
bb) Programme und Daten, die auf einem Nur wenn die Gefahr "Leitungswasser" für diese liegenheit verletzen, gilt B - 2.3 (Rechtsfolgen bei
Rücksicherungs- oder Installationsmedium Wohngebäudeversicherung vereinbart ist, gilt Fol- Verletzung von Obliegenheiten).
gespeichert sind und Ihnen zur Verfügung gendes:
stehen. Ist wegen eines Rohrbruchs nach A 3 - 1.3.1 der
b) Wir leisten keine Entschädigung für die Kosten Austausch einer Armatur (z. B. Wasser- und Ab-
eines neuerlichen Lizenzerwerbs. sperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchs-
verschlüsse) technisch erforderlich, ersetzen wir
A 8 - 1.3.15 Kosten für provisorische auch die dafür entstehenden Kosten.
Maßnahmen infolge eines Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
versicherten Ereignisses 500 EUR begrenzt.
Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen
entstehen, um versicherte Sachen zu schützen (z. B.
wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wieder-
herstellung der endgültigen Schutz- und Sicherungs-
einrichtungen Öffnungen vorläufig verschlossen
werden müssen (z. B. Notverschalungen, Not-
verglasungen).
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■ Teil A - Abschnitt A 9
Garantien der Barmenia
Dieser Abschnitt A 9 regelt diese Garan-
tien/Leistungen:
A9-1 Künftige Bedingungsverbesserungen
A9-2 Leistungsgarantie gegenüber GDV-
Musterbedingungen
A9-3 Garantie über die Erfüllung der vom Ar-
beitskreis "Beratungsprozesse" empfohle-
nen Mindestleistungsstandards
A9-1 Künftige Bedingungsverbesse-
rungen (Innovationsklausel)
Ändern wir im Laufe der Versicherungsdauer für
neue Versicherungsverträge die Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen für die Barmenia-Wohn-
gebäudeversicherung "Top-Schutz" - Wohn-/Nutz-
flächenmodell (AVB Wohngebäude Top-Schutz -
Wohn-/Nutzfläche) ausschließlich zu Ihren Gunsten,
ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird,
so gelten diese neuen Bedingungen ab ihrem Gül-
tigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle ab diesem
Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle.
A9-2 Leistungsgarantie gegenüber
GDV-Musterbedingungen
Wir garantieren Ihnen, dass die Leistungen der die-
ser Wohngebäudeversicherung zu Grunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Top-Schutz"
- Wohn-/Nutzflächenmodell (AVB Wohngebäude
Top-Schutz - Wohn-/Nutzfläche) in keinem Punkt
schlechter sind als die vom Gesamtverband der
Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV)
empfohlenen Bedingungen in deren jeweils gültigen
Fassung.
A9-3 Garantie über die Erfüllung der vom
Arbeitskreis "Beratungsprozesse"
empfohlenen Mindestleistungs-
standards
Wir garantieren Ihnen, dass diese Allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen für die Barmenia-Wohn-
gebäudeversicherung "Top-Schutz" - Wohn-/Nutz-
flächenmodell (AVB Wohngebäude Top-Schutz -
Wohn-/Nutzfläche) die Mindestleistungsstandards
erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis „Beratungs-
prozesse“ (mit Stand 10.10.2022) empfohlen wur-
den. Der Arbeitskreis Beratungsprozesse
(www.beratungsprozesse.de) ist eine Initiative meh-
rerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften.
Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und Min-
destleistungsstandards für die Vermittler.
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Teil B Allgemeine Rechte und Pflichten der Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss er-
Vertragsparteien zur Wohngebäude- einen gefahrerheblichen Umstand, der löschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
versicherung – weder für den Eintritt oder die Feststellung des oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall
Versicherungsfalls, vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die
Weitere Regelungen über allgemeine Rechte und – noch für die Feststellung oder den Umfang Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen.
Pflichten der Vertragsparteien, die gleicherma- unserer Leistungspflicht Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig ver-
ßen für alle Abschnitte des Teils A gelten: ursächlich war. letzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.
Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir B - 1.4 Anfechtung
Ihre Obliegenheiten nicht zu Leistungen verpflichtet. Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere
Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch un-
Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln B - 1.2.2 Kündigung richtige oder unvollständige Angaben bewusst und
(Obliegenheiten). Sie müssen diese beachten, denn Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil gewollt beeinflusst worden ist.
ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich
erbringen. noch grob fahrlässig erfolgte, können wir den Ver- Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Bei-
trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat trags zu, der der bis zum Wirksamwerden der An-
B-1 Was bedeutet die vorvertragliche kündigen. fechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent-
Anzeigepflicht und welche Folgen spricht.
hat ihre Verletzung? Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn
wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin- B - 1.5 Erweiterung des Versicherungsschutzes
B - 1.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Die Regelungen B - 1.1. bis B - 1.4 gelten entspre-
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht chend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich
pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprü-
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- sen hätten. fung erforderlich ist.
ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere B - 1.2.3 Vertragsänderung B-2 Welche Obliegenheiten sind zu
Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil beachten?
vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin-
gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter B - 2.1 Welche Obliegenheiten sind vor
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht Eintritt des Versicherungsfalls
gefahrerheblichen Umständen, die wir angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- zu beachten?
– nach Ihrer Vertragserklärung, sen hätten, werden die anderen Bedingungen auf Als vertragliche Obliegenheiten, die von Ihnen vor
– aber noch vor Vertragsannahme unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestand- dem Eintritt eines Versicherungsfalls zu erfüllen sind,
in Textform stellen. teil. werden vereinbart:
Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu ver- B - 2.1.1 Einzuhalten sind
erheblichen Umständen für Sie beantwortet und treten, werden die anderen Bedingungen erst ab der a) gesetzliche und behördliche sowie vertraglich
wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand laufenden Versicherungsperiode (B - 8.1.1) Ver- vereinbarte Sicherheitsanforderungen, die die
kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- tragsbestandteil. versicherten Risiken zum Gegenstand haben
delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder sich auf diese beziehen;
oder arglistig gehandelt. Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, b) sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten.
nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben,
B - 1.2 Mögliche Folgen einer fristlos kündigen, wenn Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine
Anzeigepflichtverletzung – wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern be-
Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder hördlich vorgeschrieben, werden wir uns bei Verlet-
Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben. – wir die Gefahrabsicherung für einen nicht ange- zung dieser behördlichen Vorschrift bezüglich der
Wir können in einem solchen Fall zeigten Umstand ausschließen. vorschriftswidrigen Nichtinstallation der Rauchmel-
– vom Vertrag zurücktreten, der nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen.
– den Vertrag kündigen, Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen
– den Vertrag ändern oder über die Vertragsänderung hinweisen. Rechtsfolgen (B - 2.3) treten in diesem Fall nicht ein.
– den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
anfechten. B - 1.3 Voraussetzungen für die Ausübung B - 2.1.2 Welche vertraglich vereinbarten Sicher-
unserer Rechte heitsanforderungen (zusätzliche Oblie-
B - 1.2.1 Rücktritt Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder genheiten) haben Sie vor dem Versiche-
Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir rungsfall zu erfüllen?
können wir vom Vertrag zurücktreten. Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenhei-
Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen ten gelten folgende Sicherheitsanforderungen:
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn haben. a) Versicherte Sachen sind stets in ordnungsge-
– weder eine vorsätzliche, mäßem Zustand zu erhalten. Dies gilt insbe-
– noch eine grob fahrlässige Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung sondere für wasserführende Anlagen und Ein-
Anzeigepflichtverletzung vorliegt. oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht an- richtungen, Dächer und außen angebrachte
gezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der An- Sachen. Mängel oder Schäden an diesen Sa-
Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt zeige kannten. chen müssen unverzüglich beseitigt werden.
wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn b) Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile
wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin- Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi- (Versicherungsort - siehe A 1 - 7) müssen zu
gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter gung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert
Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt werden. Außerdem sind dort alle wasserführen-
angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung den Anlagen und Einrichtungen abzusperren,
sen hätten. der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemach- zu entleeren und entleert zu halten.
te Recht begründet, Kenntnis erhalten. c) In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude
Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergan- und Gebäudeteile (Versicherungsort - siehe
genheit kein Versicherungsschutz. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Um- A 1 - 7) beheizt werden. Dies ist genügend häu-
stände angeben, auf die wir unsere Erklärung stüt- fig zu kontrollieren.
Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- zen. Zur Begründung können wir nachträglich weite- Alternativ sind dort alle wasserführenden Anla-
rücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol- re Umstände angeben, wenn für diese die Monats- gen und Einrichtungen abzusperren, zu ent-
gender Voraussetzung bestehen: frist noch nicht verstrichen ist. leeren und entleert zu halten.
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d) Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtli- bb) an einem Gebäude Baumaßnahmen
Rückstauschäden gilt: chen Umständen möglich ist. durchgeführt werden, in deren Verlauf das
Die Abflussleitungen auf dem Versicherungs- Dach ganz oder teilweise entfernt wird
grundstück müssen frei gehalten werden. B - 2.3 Welche Rechtsfolgen hat die oder die das Gebäude überwiegend unbe-
Verletzung von Obliegenheiten? nutzbar machen;
B - 2.1.3 Welche besonderen Obliegenheiten gel- cc) in dem versicherten Gebäude ein Gewer-
ten für versicherte Photovoltaik-, Solar- B - 2.3.1 Nachteilige Auswirkungen auf unsere bebetrieb aufgenommen oder verändert
thermie-, Geothermie- und sonstige Leistungspflicht wird;
Wärmepumpenanlagen? Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies da- dd) das Gebäude nach Vertragsschluss unter
a) Sie haben die versicherten Photovoltaik-, Solar- zu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leis- Denkmalschutz gestellt wird.
thermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärme- tungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
pumpenanlagen stets im vom Hersteller emp- – Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verlet- B - 3.2 Ihre Pflichten
fohlenen Intervall von einem für das jeweilige zen, sind wir nicht leistungspflichtig. a) Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen
Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu – Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig ver- Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine
lassen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen. letzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor-
b) Sie haben die vom jeweiligen Hersteller zur kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der nahme durch einen Dritten gestatten.
Verfügung gestellten Daten und Programme für Schwere des Verschuldens. b) Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne un-
die versicherten Photovoltaik-, Solarthermie-, Im Fall der Verletzung einer nach Eintritt des Versi- sere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhö-
Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpen- cherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- hung vorgenommen oder gestattet haben, so
anlagen aufzubewahren. rungsobliegenheit sind wir nur dann vollständig oder müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen.
c) Zur Feststellung des Ertragsausfalls einer ver- teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonder- c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer
sicherten Photovoltaikanlage haben Sie die te Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen
Vertragsunterlagen über die Energielieferungen Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. eintritt, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen,
sowie die Abrechnungen der letzten 3 Jahre nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
aufzubewahren. Unter folgenden Voraussetzungen bleibt der Versi-
cherungsschutz bestehen: B - 3.3 Kündigung oder Vertragsänderung
B - 2.2 Welche Obliegenheiten sind bei und Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässig- durch uns
nach Eintritt des Versicherungsfalls keit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. a) Kündigungsrecht
zu beachten? Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässig- Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach B - 3.2 a),
Ohne Ihre Mitwirkung können wir unsere Leistung keit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn
nicht erbringen. Im Schadensfall müssen Sie daher wenn Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob
die folgenden Pflichten erfüllen: Obliegenheit fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben
B - 2.2.1 Sie haben bei und nach Eintritt des Ver- Versicherungsfalls Sie zu beweisen.
sicherungsfalls folgende Pflichten: – noch für die Feststellung oder den Umfang un- Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässig-
a) Sorgen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung serer Leistungspflicht ursächlich war. keit, können wir unter Einhaltung einer Frist von
und Minderung des Schadens; Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig einem Monat kündigen.
Dabei müssen Sie unsere Anweisungen, soweit verletzt haben. Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen
dies für Sie zumutbar ist, befolgen sowie An- nach B - 3.2 b) und c) bekannt, können wir den
weisungen - ggf. auch mündlich oder telefo- B - 2.3.2 Unser Kündigungsrecht Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
nisch - einholen, wenn die Umstände dies ge- Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag ver- Monat kündigen.
statten. Erteilen mehrere an dem Versiche- letzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls er- b) Vertragsänderung
rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied- füllen müssen, können wir zusätzlich zu den in Statt der Kündigung können wir ab dem Zeit-
liche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemä- B - 2.3.1 genannten Rechten den Vertrag fristlos punkt der Gefahrerhöhung einen unseren Ge-
ßem Ermessen zu handeln. kündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb schäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten
b) Melden Sie uns den Schadeneintritt unverzüg- eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Beitrag verlangen oder die Absicherung der er-
lich - ggf. auch mündlich oder telefonisch -, Kenntnis erhalten haben, erklären. höhten Gefahr ausschließen.
nachdem Sie von ihm Kenntnis erhalten haben; Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nach- Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahr-
c) Zeigen Sie Schäden durch strafbare Handlun- weisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder erhöhung um mehr als 10 % oder schließen wir
gen gegen das Eigentum unverzüglich der vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist. die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so
Polizei an; können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats
d) Reichen Sie uns und der Polizei unverzüglich B-3 Welche besonderen Umstände nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhal-
ein Verzeichnis der abhandengekommenen erhöhen die Gefahr? tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung
Sachen ein; müssen wir Sie auf dieses Kündigungsrecht
e) Lassen Sie das Schadenbild so lange unverän- B - 3.1 Begriff der Gefahrerhöhung hinweisen.
dert, bis die Schadenstelle oder die beschädig- a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Ab-
ten Sachen durch uns freigegeben worden sind. gabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich B - 3.4 Erlöschen unserer Rechte
Sind Veränderungen unumgänglich, müssen vorhandenen Umstände so verändert werden, Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpas-
das Schadenbild nachvollziehbar dokumentiert dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder ei- sung nach B - 3.3 erlöschen, wenn wir diese nicht
(z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sa- ne Vergrößerung des Schadens oder die unge- innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der
chen bis zu einer Besichtigung durch uns auf- rechtfertigte Inanspruchnahme der Barmenia Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand
bewahrt werden; wahrscheinlicher wird. wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung
f) Geben Sie uns soweit möglich unverzüglich je- b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber bestanden hat.
de Auskunft - auf Verlangen in Textform -, die nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrer-
zur Feststellung des Versicherungsfalls oder heblicher Umstand ändert, nach dem wir vor B - 3.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
des Umfanges unserer Leistungspflicht erfor- Vertragsschluss gefragt haben. a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versiche-
derlich ist. Zusätzlich ist uns jede Untersuchung c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, rungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung ver-
über Ursache und Höhe des Schadens und wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht pflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach B - 3.2 a)
über den Umfang unserer Entschädigungs- hat oder nach den Umständen als mitversichert vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese
pflicht zu gestatten; gelten soll. Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt,
g) Sie müssen uns angeforderte Belege einrei- d) Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
chen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sin- das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
zugemutet werden kann; ne von a) und b) kann insbesondere dann vor- Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
liegen, wenn haben Sie zu beweisen.
B - 2.2.2 Steht das Recht auf unsere vertragliche aa) ein Gebäude oder der überwiegende Teil
Leistung einem Dritten zu, so hat dieser die Oblie- eines Gebäudes nicht genutzt wird;
genheiten gemäß B - 2.2.1 ebenfalls zu erfüllen -
A 3781-02 10/2025 Seite 30 von 36
[Seite 31]
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach B - 3.2 b) Wir können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist bb) Fläche von Geschäftsräumen
und c) sind wir für einen Versicherungsfall, der von drei Monaten zum jeweiligen Ablauftermin in Wenn auch beruflich/gewerblich genutzte
später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein- Textform kündigen. Räume zu den im Versicherungsschein
tritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen bezeichneten Gebäuden gehören, deren
sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre An- B - 4.2.4 Kündigung nach dem Versicherungsfall Fläche nicht bereits in der Wohnfläche
zeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können gemäß aa) berücksichtigt ist, ist die Fläche
Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Sie oder wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung dieser Räume der Wohnfläche hinzuzu-
Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungs- ist in Textform zu erklären. rechnen.
pflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahr- Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens ei- b) der Gebäudetyp,
erhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die nen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen c) die Bauausführung und -ausstattung,
Anzeige hätte zugegangen sein müssen, be- über die Entschädigung zugegangen sein. d) die Nutzung,
kannt war. e) sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Bei-
c) Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, tragsberechnung erheblich sind und
aa) soweit Sie nachweisen, dass die Gefahr- sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestim- f) der Anpassungsfaktor (siehe B - 7.1).
erhöhung nicht ursächlich für den Eintritt men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeit- Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils
des Versicherungsfalls oder den Umfang punkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in
der Leistungspflicht war oder Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen dem jeweiligen Jahr beginnende Versiche-
bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versi- Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam. rungsjahr nach den Regelungen unter B - 7.1.
cherungsfalls die Frist für unsere Kündi-
gung abgelaufen und eine Kündigung B - 4.3 Wegfall des versicherten Risikos Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berech-
nicht erfolgt war oder Wenn ein versichertes Risiko vollständig und dauer- net durch die Multiplikation folgender Werte:
cc) wenn wir statt der Kündigung ab dem haft wegfällt, so erlischt die Versicherung bezüglich – Anzahl der Quadratmeter Wohn- und
Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen un- dieses Risikos zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Nutzfläche,
seren Geschäftsgrundsätzen entspre- Wegfall des Risikos erfahren. – Beitrag je Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche,
chenden erhöhten Beitrag verlangen. Uns steht der Beitrag zu, den wir hätten erheben – Anpassungsfaktor.
können, wenn die Versicherung dieses Risikos nur
bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu Der Beitrag richtet sich auch nach dem Gebäude-
Beginn des Versicherungsschutzes/ dem wir vom Wegfall erfahren. alter. Für die jeweilige versicherte Gefahr ändert sich
Dauer und Ende des Vertrages der aus dem maßgeblichen tariflichen Beitrags-
B - 4.4 Ihre Nachweispflicht bei Kündigung satz - sowie eventueller Beitragszuschläge für be-
B-4 Wann beginnt der Versicherungs- bei angemeldetem Grundpfandrecht sondere Gefahrverhältnisse - ermittelte Beitrag zu
schutz? durch Realgläubiger Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maß-
Wann beginnt und endet der Vertrag? Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht ange- gabe der Regelungen unter B - 7.2.
meldet, ist eine Kündigung des Versicherungsvertra-
B - 4.1 Beginn des Versicherungsschutzes ges durch Sie im Hinblick auf die Gefahren der B-6 Was geschieht bei einer
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi- Feuerversicherung gemäß A 1 - 2.1 (Brand; Blitz- nachträglichen Änderung
cherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie schlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Ver- eines Beitragsmerkmals?
den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich puffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luft-
nach Fälligkeit im Sinne von B - 8.2.1 zahlen. fahrzeugs oder eines unbemannten Flugkörpers, B - 6.1 Beitragserhöhung
seiner Teile oder Ladung; Seng-, Schmor- und Ändert sich nachträglich ein Umstand nach B - 5 a)
Sofern Versicherungsschutz für die weiteren Natur- Nutzwärmeschäden) nur wirksam, wenn Sie mindes- bis e) und ergibt sich dadurch ein höherer Beitrag,
gefahren "Überschwemmung" und "Rückstau" tens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsver- gilt:
(siehe A 5 - 1.7) vereinbart wurde, beginnt der Versi- trages nachgewiesen haben, dass zu dem Zeitpunkt, Wir können den höheren Beitrag ab dem Zeitpunkt
cherungsschutz für diese Gefahren nicht vor dem zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das verlangen, zu dem die Änderung angezeigt wird.
Ablauf der 14-tägigen Wartezeit (siehe A 5 - 1.7.3). Grundstück nicht mit dem Grundpfandrecht belastet
war oder dass der Realgläubiger der Kündigung zu- B - 6.2 Beitragsreduzierung
B - 4.2 Dauer und Ende des Vertrages gestimmt hat. Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Entfällt nachträglich ein Umstand nach B - 5 a) bis e)
B - 4.2.1 Vertragsdauer Veräußerung oder im Versicherungsfall. und ergibt sich dadurch ein niedrigerer Beitrag, gilt:
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein an- Wir müssen den Beitrag ab dem Zeitpunkt reduzie-
gegebenen Zeitraum abgeschlossen. ren, ab dem wir davon Kenntnis erhalten. Das glei-
Der Versicherungsbeitrag che gilt, wenn diese Umstände ihre Bedeutung verlo-
B - 4.2.2 Stillschweigende Verlängerung ren haben oder Sie nur irrtümlich angenommen hat-
Der Vertrag verlängert sich mit dem Ablauf der Ver- B-5 Wie und nach welchen Merkmalen ten, dass sie vorliegen.
tragslaufzeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr wird der Beitrag ermittelt?
stillschweigend, wenn nicht bis zum jeweiligen Ab- B-7 Änderung des Beitrags im
lauftermin der anderen Vertragspartei eine Kündi- Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind Vertragsverlauf
gung zugegangen ist. a) die Wohn-/Nutzfläche,
aa) Fläche von Wohn-/Hobbyräumen (Wohn- B - 7.1 Anpassung von Versicherungsschutz
B - 4.2.3 Vertragsbeendigung fläche) und Beitrag
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Als Wohnfläche gilt die Grundfläche aller Es gelten folgende Grundlagen:
endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung Räume der im Versicherungsschein be-
bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. zeichneten Gebäude einschließlich Hobby- B - 7.1.1 Wird der Versicherungsschutz nach
räume. A 1 - 8.1.1 angepasst, verändert sich der Beitrag.
Während der bei Vertragsbeginn vereinbarten Ver- Nicht zu berücksichtigen sind Treppen, Dazu kommt es, wenn sich der Anpassungsfaktor
tragslaufzeit können Sie den Vertrag zum Ablauf in Balkone, Loggien und Terrassen sowie erhöht oder vermindert.
Textform kündigen, ohne dass eine Frist einzuhalten Keller-, Speicher-/Bodenräume, die nicht
ist. zu Wohn- oder Hobbyzwecken genutzt B - 7.1.2 Anpassungsfaktor
Mit Beginn des ersten Verlängerungsjahres können werden. Das im Versicherungsschein bezeichnete Gebäude
Sie den Vertrag täglich in Textform kündigen. Der Die Wohnfläche gilt als richtig ermittelt, ist mit dem ortsüblichen Neubauwert zum Zeitpunkt
Vertrag endet in diesem Fall mit Ablauf des Tages, wenn sie nach Miet- bzw. Kaufvertrag an- des Versicherungsfalls versichert (siehe A 1 - 8.1.1).
an dem uns die Kündigung zugegangen ist. Sie kön- gegeben oder durch sachverständige Drit- Wegen der Entwicklung der Baupreise und Tarif-
nen den Vertrag auch zu einem späteren, in der Zu- te ermittelt wurde (z. B. auf Grundlage der löhne im Baugewerbe ist dieser ortsübliche Neu-
kunft liegenden Zeitpunkt kündigen. Wohnflächenverordnung); bauwert Schwankungen unterworfen. Um diese aus-
Für den Fall, dass ein Realgläubiger sein Grund- zugleichen, passen wir den Versicherungsschutz
pfandrecht angemeldet hat, beachten Sie bitte die nach A 1 - 8.1.1 an die Baukostenentwicklung an.
Sonderregelung unter B - 4.4. Aus diesem Grund ändert sich auch der Beitrag
- dies geschieht durch den Anpassungsfaktor.
A 3781-02 10/2025 Seite 31 von 36
[Seite 32]
Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum Zweck der Prüfung ist es, eine sachgemäße Be- B - 7.3.5 Spätere Berücksichtigung von festge-
1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr rechnung der Beiträge und eine dauerhafte Erfüll- stellten erforderlichen, aber nicht durch-
beginnende Versicherungsjahr. barkeit unserer Verpflichtungen aus den Versiche- geführten Änderungen
rungsverträgen sicherzustellen. Im Fall einer sich aus der Neukalkulation ergeben-
Er erhöht oder vermindert sich entsprechend dem den Beitragserhöhung kann diese für die nächste
Prozentsatz, um den sich folgende Indizes geändert Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Bei- Überprüfung vorgetragen werden.
haben: trag mindestens alle 5 Jahre - gerechnet ab Das gilt auch, wenn erforderliche Veränderungen
– Der „Baupreisindex für Wohngebäude" für den 01.01.2025 - neu kalkuliert. des Beitrags festgestellt, aber bei einer Beitragsan-
Monat Mai des Vorjahres passung nicht berücksichtigt werden, weil sie
und B - 7.3.2 Regeln der Prüfung/Neukalkulation – unterhalb der Bagatellgrenze von drei Prozent
– der „Tariflohnindex für das Baugewerbe" für das Die Neukalkulation berücksichtigt auf der Basis der liegen (siehe B - 7.3.4 a))
2. Quartal des Vorjahres. bisherigen Schadenentwicklung insbesondere die oder
Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt be- voraussichtliche künftige Entwicklung des Schaden- – die Neuvertragsbeiträge im Sinne von
kannt. bedarfs. B - 7.3.4 b) überschreiten.
Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Bau-
preisindex zu 80 Prozent und die des Tariflohnindex Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen un- Auf Grund des in Absatz 1 geregelten Vortrags kön-
zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei der Berechnung ternehmenseigene und unternehmensübergreifende nen zunächst ungenutzte bzw. unberücksichtigte Er-
der Veränderungsraten zum Vorjahr und der an- Daten in Betracht; unternehmensübergreifende Da- höhungen bei der nächsten Überprüfung (B - 7.3.1)
schließenden Gewichtung beider Veränderungsraten ten werden u.a. vom Gesamtverband der Deutschen nachgeholt werden. Reduzierungen werden zwin-
wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma ge- Versicherungswirtschaft e. V. bzw. von der Bundes- gend nachgeholt, sobald die Bagatellgrenze über-
rundet. anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur schritten wurde.
Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach Verfügung gestellt.
dem Komma gerundet. B - 7.3.6 Wirksamwerden der Anpassung
Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Sind Teile des Gesamtbestands aller versicherten Wir können den Beitrag im Verlauf eines Versiche-
Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird Gebäude nach objektiven risikobezogenen Kriterien rungsjahres einmal anpassen.
aufgerundet, sonst abgerundet. voneinander abgrenzbar, kann die Ermittlung des Wir teilen Ihnen eine Beitragserhöhung spätestens
Anpassungsbedarfs durch eine gesondert zu kalku- einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und wei-
B - 7.2 Anpassung des Beitrags auf Grund lierende Zusammenfassung erfolgen, welche ma- sen Sie auf Ihr Kündigungsrecht (siehe B - 7.3.7)
des Gebäudealters thematisch-statistischen und geographischen Ver- hin.
fahren folgt. Solche Zusammenfassungen kommen
Der Beitrag zur Wohngebäudeversicherung richtet z. B. bei den Kriterien „Nutzungsart des Gebäudes“, B - 7.3.7 Ihr Kündigungsrecht im Fall einer
sich unter anderem nach dem Gebäudealter. Für die „Bauart“ oder „Geographische Lage“ in Betracht. Beitragserhöhung
jeweilige versicherte Gefahr ändert sich der aus dem Auch sind wir berechtigt, hierbei diejenigen Versi- Erhöhen wir auf Grund unseres Beitragsanpas-
maßgeblichen tariflichen Beitragssatz - sowie even- cherungsverträge zusammenzufassen, die nach ver- sungsrechts nach B - 7.3 den Beitrag, ohne dass
tueller Beitragszuschläge für besondere Gefahr- sicherungsmathematischen Grundsätzen einen sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert,
verhältnisse - ermittelte Beitrag zu Beginn eines je- gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen. können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats
den Versicherungsjahres nach Maßgabe der als An- nach Zugang unserer Mitteilung der Beitragserhö-
lage zu diesen Versicherungsbedingungen beigefüg- Die Neukalkulation ist stets auf der Basis einer aus- hung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam,
ten Tabelle (siehe Seite 36). Dementsprechend wer- reichend großen Zahl abgrenzbarer Risiken durchzu- frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bei-
den bis zu einem Gebäudealter von unter 16 Jahren führen. Sie muss darüber hinaus die anerkannten tragserhöhung wirksam geworden wäre.
in den Beiträgen für die Gefahren Feuer, Leitungs- Grundsätze der Versicherungsmathematik und Ver-
wasser und Sturm/Hagel ausschließlich Beitrags- sicherungstechnik berücksichtigen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet
nachlässe berücksichtigt, die sich jedes Versiche- kein Kündigungsrecht.
rungsjahr reduzieren. Im Rahmen gesetzlich vorgeschriebener oder be-
Beitragszuschläge werden triebsnotwendiger Veränderungen des Sicherheits- B - 7.3.8 Die Bestimmungen über die Anpassung
– für die Gefahr Feuer ab einem Gebäudealter kapitals dürfen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Versicherungsschutz und Beitrag nach B - 7.1
von 31 Jahren, der bisher kalkulierten Verzinsung dieses Kapitals bleiben unberührt. Die insoweit maßgebliche Bau-
– für die Gefahr Leitungswasser ab einem mit in die Neukalkulation einbezogen werden. preisentwicklung darf im Rahmen der Anpassung
Gebäudealter von 16 Jahren und der Beiträge nach dieser Vorschrift nicht berücksich-
– für die Gefahr Sturm/Hagel ab einem Gebäude- Veränderungen des Gewinnansatzes und der Provi- tigt werden.
alter von 32 Jahren sionssätze bleiben bei der Neukalkulation außer Be-
berücksichtigt. tracht. B-8 Was müssen Sie bei der Beitrags-
zahlung beachten?
B - 7.3 Grundlagen für eine Beitrags- B - 7.3.3 Recht auf Beitragserhöhung/ Was geschieht, wenn Sie einen
anpassung ohne Änderung des Pflicht zur Beitragssenkung Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
Versicherungsschutzes a) Sofern die Neukalkulation eine Erhöhung des
Beitrags ergibt, sind wir berechtigt, den Beitrag B - 8.1 Beitragszahlung/Versicherungsperiode/
In der Gleitenden Neuwert- bzw. Gleitenden Zeit- für die bestehenden Verträge anzupassen. Versicherungsteuer
wertversicherung ergibt sich der von Ihnen zu zah- b) Im Fall einer sich aus der Neukalkulation erge- B - 8.1.1 Die Beiträge können Sie je nach Verein-
lende Beitrag aus der Multiplikation des vereinbarten benden Beitragsreduzierung sind wir verpflich- barung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder
Grundbeitrags mit der Anzahl der Quadratmeter tet, den Beitrag für die bestehenden Verträge jährlich bezahlen. Danach bestimmt sich die Dauer
Wohn- und Nutzfläche und mit dem jeweils gültigen anzupassen. der Versicherungsperiode: Sie beträgt
Anpassungsfaktor. – bei Monatsbeiträgen einen Monat,
B - 7.3.4 Grenzen einer Beitragsänderung – bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr,
Der Beitrag wird unter Berücksichtigung der Scha- a) Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des – bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und
denaufwendungen, der Kosten (insbesondere der Beitrags weniger als drei Prozent (Bagatell- – bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
Provisionen, der Sach- und Personalkosten, des grenze), besteht kein Anpassungsrecht und Bei einem Einmalbeitrag ist die Versicherungsperio-
Aufwands für die Rückversicherung), des Gewinn- auch keine Anpassungsverpflichtung. de die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens
ansatzes und der Feuerschutzsteuer kalkuliert. b) Der neue Beitrag darf nicht höher sein als der ein Jahr.
Beitrag für den gleichen Versicherungsschutz
B - 7.3.1 Prüfung/Neukalkulation der Beiträge für neu abzuschließende Verträge (bei gleichen B - 8.1.2 Versicherungsteuer
Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag für risikotechnischen Voraussetzungen). Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versi-
bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen In diesen Fällen kann eine festgestellte, aber nicht cherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom
und - wenn die Entwicklung der Schadenaufwen- durchgeführte Erhöhung bzw. Verminderung des Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.
dungen, der Feuerschutzsteuer und der den Verträ- Beitrags nach B - 7.3.5 auf die nächste Überprüfung
gen zurechenbaren Kosten es erforderlich macht - vorgetragen werden.
an diese Entwicklung anzupassen.
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B - 8.2 Zahlung und Folgen verspäteter B - 8.3.3 Zahlungsfrist Sie sind zur Begleichung der rückständigen sowie
Zahlung/Erster oder einmaliger Beitrag Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezah- zukünftig fällig werdenden Beiträge auf einem alter-
B - 8.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der len, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform ei- nativen Zahlungsweg erst verpflichtet, wenn Sie
Zahlung ne Zahlungsfrist setzen (Mahnung). Die Zahlungs- hierzu von uns in Textform aufgefordert wurden.
Wenn Sie den Versicherungsschein erhalten, wird frist muss mindestens zwei Wochen betragen. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren
der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können wir
Ablauf von 14 Tagen zur Zahlung fällig. Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn Ihnen in Rechnung stellen.
Ist für die Zahlung ein anderer, späterer Fälligkeits- sie folgende Informationen enthält:
zeitpunkt vereinbart und im Versicherungsschein – Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die B-9 Beitrag bei vorzeitiger
angegeben und obige Frist von 14 Tagen nach Er- Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und Vertragsbeendigung
halt des Versicherungsscheins abgelaufen, so ist der – die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die
Beitrag unverzüglich zum vereinbarten Zeitpunkt zu nach B - 8.3.4 mit der Fristüberschreitung ver- B - 9.1 Allgemeiner Grundsatz
zahlen. bunden sind. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir,
soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur An-
B - 8.2.2 Späterer Beginn des B - 8.3.4 Verlust des Versicherungsschutzes spruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum
Versicherungsschutzes und Kündigung des Versicherungsschutzes entspricht.
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag zu ei- Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist den ange-
nem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versi- mahnten Betrag nicht bezahlt haben, B - 9.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei
cherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt. – besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
Darauf müssen wir Sie durch gesonderte Mitteilung kein Versicherungsschutz. fehlendem versicherten Interesse
in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im – können wir den Vertrag kündigen, ohne eine B - 9.2.1 Wenn Sie Ihr Recht ausüben, Ihre Ver-
Versicherungsschein aufmerksam gemacht haben. Frist einzuhalten. tragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu wider-
Wenn Sie nach unserer Kündigung innerhalb rufen, brauchen wir nur den auf die Zeit nach Zu-
Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete eines Monats den angemahnten Betrag bezah- gang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags zu
Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versi- len, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungs- erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Beleh-
cherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt. fälle zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und rung über das Widerrufsrecht über die Rechtsfolgen
Ihrer Zahlung besteht kein Versicherungs- des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hinge-
B - 8.2.3 Zahlung bei abweichendem schutz. wiesen und Sie zugestimmt haben, dass der Versi-
Versicherungsschein Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah- cherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag lungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Frist- Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, haben
oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste ablauf wirksam wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt wir zusätzlich die für das erste Jahr des Versiche-
oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf weisen wir rungsschutzes gezahlten Beiträge zu erstatten; dies
Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Sie bei der Kündigung ausdrücklich hin. gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versiche-
rungsvertrag in Anspruch genommen haben.
B - 8.2.4 Rücktritt B - 8.4 Beitragszahlung per SEPA-Lastschrift-
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht mandat, PayPal oder mit Kreditkarte B - 9.2.2 Wird das Versicherungsverhältnis durch
rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zu- als Geschäftsgrundlage/ unseren Rücktritt beendet,
rücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir Kündigungsrecht bei Widerruf – weil Sie Gefahrumstände, nach denen wir vor
können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, Den Versicherungsvertrag mit Ihnen können wir nur Vertragsannahme in Textform gefragt haben,
dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet abschließen und weiterführen, wenn wir von Ihnen nicht angezeigt haben, so steht uns der Beitrag
haben. oder von einer anderen Person durch ein SEPA- bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu;
Lastschriftmandat, durch Überlassung von Kredit- – weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht
B - 8.2.5 Unsere Leistungsfreiheit bei Nichtzah- kartendaten oder durch Anweisungen an den Zah- rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine
lung des Erst- oder Einmalbeitrags lungsdienst PayPal ermächtigt, bzw. in die Lage ver- angemessene Geschäftsgebühr zu.
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht setzt werden, den jeweils fälligen Beitrag von Ihrem
zu dem nach B - 8.2.1 maßgebenden Fälligkeitszeit- bzw. deren Konto einzuziehen. B - 9.2.3 Wird das Versicherungsverhältnis durch
punkt zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung des unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung be-
Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur B - 8.4.1 Ihre Pflichten endet, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der
Leistung verpflichtet, wenn wir Sie durch gesonderte a) Für einen erfolgreichen Beitragseinzug müssen Anfechtungserklärung zu.
Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Sie sicherstellen, dass das Konto zum Zeitpunkt
Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- der Fälligkeit des Beitrags eine ausreichende B - 9.2.4 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags
folge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam Deckung aufweist. verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be-
gemacht haben. b) Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn Sie von uns nicht eingezogen werden, ist die Zah- Interesse bei einer Versicherung, die für ein künfti-
die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un- ges Unternehmen oder für ein anderes künftiges
verzüglich nach unserer in Textform abgegebe- Interesse genommen ist, nicht entsteht.
B - 8.3 Zahlung und Folgen verspäteter nen Zahlungsaufforderung erfolgt. Wir können jedoch eine angemessene Geschäfts-
Zahlung/Folgebeitrag c) Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA-Last- gebühr verlangen.
B - 8.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der schriftmandates bzw. der Ermächtigung zum Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der
Zahlung Beitragseinzug Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidri-
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils verein- Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die an- gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
barten Zeitpunkt fällig. derweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu
widerrufen, so können wir den Vertrag zum En- dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit
B - 8.3.2 Verzug de des laufenden Versicherungsmonats begründenden Umständen erfahren.
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezah- außerordentlich kündigen.
len, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine
Mahnung von uns erhalten haben. B - 8.4.2 Änderung des Zahlungsweges Weitere Bestimmungen
Kann der fällige Beitrag mangels Kontodeckung
Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift B - 10 Mehrere Versicherer,
verschuldet haben. von dem/der Kontoinhaber/in bzw. deren Bankinstitut Mehrfachversicherung
trotz korrekter Abbuchung zurückgegeben, sind wir
Bei Verzug sind wir berechtigt, Ersatz für den hinsichtlich der offenen und zukünftig fällig werden- B - 10.1 Anzeigepflicht
Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug den Beiträge berechtigt, von Ihnen die Beitrags- Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen
entstanden ist. zahlung außerhalb des vereinbarten Zahlungsweges dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Ver-
zu verlangen. sicherer die andere Versicherung unverzüglich mit-
zuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versiche-
rer und die Versicherungssumme anzugeben.
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B - 10.2 Rechtsfolgen der Verletzung der B - 11 Versicherung für fremde Rechnung nicht ganz unbedeutenden Umfang für Sie zu
Anzeigepflicht handeln.
Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach B - 10.1 vor- B - 11.1 Rechte aus dem Vertrag
sätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen B - 14 Vollmacht des Versicherungs-
B - 2.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi- Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) vertreters
gung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis- schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem
tungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versi- B - 14.1 Erklärungen von Ihnen
vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
anderen Versicherung erhalten haben. Versicherungsschein besitzt. von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzu-
nehmen betreffend
B - 10.3 Haftung und Entschädigung bei B - 11.2 Zahlung der Entschädigung a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versi-
Mehrfachversicherung Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie cherungsvertrages;
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse ge- den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein-
gen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann schließlich dessen Beendigung;
die Versicherungssummen zusammen den Ver- die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zu- c) Anzeige- und Informationspflichten vor Ab-
sicherungswert oder übersteigt aus anderen stimmung verlangen. schluss des Vertrages und während des Versi-
Gründen die Summe der Entschädigungen, die cherungsverhältnisses.
von jedem Versicherer ohne Bestehen der an- B - 11.3 Kenntnis und Verhalten
deren Versicherung zu zahlen wären, den Ge- a) Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten von B - 14.2 Erklärungen von uns
samtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
vor. cherung für fremde Rechnung auch die Kennt- Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamt- nis und das Verhalten des Versicherten zu be- oder deren Nachträge zu übermitteln.
schuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag rücksichtigen.
aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach Soweit der Vertrag Ihre Interessen und die des B - 15 Was ist bei Mitteilungen an uns
seinem Vertrag obliegt; Sie können aber im Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr zu beachten?
Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Was gilt bei Änderung Ihrer
entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Anschrift?
entsprechend, wenn die Verträge bei demsel- Versicherte Ihr Repräsentant ist.
ben Versicherer bestehen. b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es B - 15.1 Formvorgaben
Erhalten Sie oder der Versicherte aus anderen nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und
Versicherungsverträgen Entschädigung für abgeschlossen worden ist oder es ihm nicht soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes be-
denselben Schaden, so ermäßigt sich der An- möglich oder nicht zumutbar war, Sie rechtzeitig stimmt ist, sind die für uns bestimmten Erklärungen
spruch aus dem vorliegenden Vertrag in der zu benachrichtigen: und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis be-
Weise, dass die Entschädigung aus allen Ver- c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es treffen und die unmittelbar uns gegenüber erfolgen,
trägen insgesamt nicht höher ist, als wenn der dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auf- in Textform abzugeben.
Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus trag des Versicherten geschlossen und uns
denen die Beiträge errechnet wurden, nur in nicht darüber informiert haben. B - 15.2 Anzeigen oder Erklärungen sollen an
diesem Vertrag in Deckung gegeben worden folgende Stellen gerichtet werden:
wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungs- B - 12 Übergang von Ersatzansprüchen – an unsere Hauptverwaltung oder
grenzen ermäßigt sich der Anspruch in der – an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist.
Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt B - 12.1 Übergang von Ersatzansprüchen Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus
keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen
wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs- zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir Nachträgen.
summen in diesem Vertrag in Deckung gege- den Schaden ersetzen.
ben worden wäre. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend B - 15.3 Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie
c) Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der gemacht werden. uns mitteilen. Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen
Absicht geschlossen, sich dadurch einen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wol-
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf- Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, len, gilt Folgendes:
fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als
Vertrag nichtig. Gemeinschaft leben, können wir den Übergang nicht zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre
Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, geltend machen, es sei denn, diese Person hat den letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben.
zu dem wir von den die Nichtigkeit begründen- Schaden vorsätzlich verursacht. Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres
den Umständen Kenntnis erhalten. Namens nicht mitteilen.
B - 12.2 Obliegenheiten zur Sicherung von
B - 10.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung Ersatzansprüchen B - 16 Bedingungsänderung
a) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehr- Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Siche-
fachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be- Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser
von dem Entstehen der Mehrfachversicherung achtung der geltenden Form- und Fristvorschriften Versicherungsbedingungen mit Wirkung für beste-
geschlossen, können Sie verlangen, dass der zu wahren, und nach Übergang des Ersatzan- hende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder zu er-
später geschlossene Vertrag aufgehoben oder spruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns setzen (Anpassung), wenn die Voraussetzungen
die Versicherungssumme unter verhältnismäßi- soweit erforderlich mitzuwirken. nach B - 16.1 bis B - 16.3 erfüllt sind:
ger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir
herabgesetzt wird, der durch die frühere Versi- zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolge B - 16.1 Unwirksamkeit einzelner Regelungen
cherung nicht gedeckt ist. dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen Die Regelung in diesen Versicherungsbedingungen
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herab- können. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist unwirksam geworden durch folgende Ereignisse:
setzung der Versicherungssumme und Anpas- der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung – ein Gesetz, auf dem die Bestimmungen des
sung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt in einem der Schwere Ihres Verschuldens entspre- Versicherungsvertrages beruhen, ändert sich
wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht. chenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das oder
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwen- Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen – es ergeht höchstrichterliche Rechtsprechung,
den, wenn die Mehrfachversicherung dadurch Sie. die den Versicherungsvertrag unmittelbar be-
entstanden ist, dass nach Abschluss der meh- trifft oder
reren Versicherungsverträge der Versiche- B - 13 Repräsentanten – es ergeht eine konkrete, individuelle, uns bin-
rungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die dende Weisung der Bundesanstalt für Finanz-
mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten dienstleistungsaufsicht oder der Kartellbehör-
oder im Einvernehmen der Versicherer ge- Ihrer Repräsentanten zurechnen lassen. den im Wege eines bestandskräftigen Verwal-
schlossen worden, können Sie nur die verhält- Repräsentant ist, wer im Bereich der Risikoverwal- tungsakts.
nismäßige Herabsetzung der Versicherungs- tung befugt ist, selbstständig in einem gewissen,
summen und der Beiträge verlangen.
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– Das gilt auch, wenn eine im Wesentlichen in- Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- B - 22.3 Rechtsweg
haltsgleiche Regelung in den Wohngebäude- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechts-
versicherungsbedingungen eines anderen Ver- nen Zeitpunkt. weg zu beschreiten.
sicherers durch eines der genannten Ereignisse
unwirksam geworden ist. Ausnahme:
Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus
B - 16.2 Störung des Gleichgewichts zwischen ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr
Leistung und Gegenleistung entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche-
Durch die Unwirksamkeit ist eine Vertragslücke ent- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind
standen, die das bei Vertragsschluss vorhandene jeweils ganze Jahre.
Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung
in nicht unbedeutendem Maße stört, und es besteht Beispiel:
keine konkrete gesetzliche Regelung zum Füllen der Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be-
Lücke. trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate,
das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.
B - 16.3 Keine Schlechterstellung
Die angepassten Regelungen dürfen Sie als einzel- B - 21 Sanktions-/Embargoklausel
ne Bedingungen oder im Zusammenwirken mit an-
deren Bedingungen des Vertrages nicht schlechter Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbe-
stellen als die bei Vertragsschluss vorhandenen stimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
Regelungen. solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt
anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
B - 16.4 Durchführung der Anpassung sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union
Die nach B - 16.1 bis B - 16.3 zulässigen Änderun- oder der Bundesrepublik Deutschland entgegen-
gen werden Ihnen in Textform bekannt gegeben und stehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder
erläutert. Sie finden Anwendung, wenn wir Ihnen die Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
Änderung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor-
Wirksamwerdens mitteilen und Sie in Textform auf schriften der Europäischen Union oder der Bundes-
Ihr Kündigungsrecht nach B - 16.5 hinweisen. republik Deutschland entgegenstehen.
B - 16.5 Kündigung B - 22 Wenn Sie mit uns einmal nicht
Machen wir von unserem Recht zur Bedingungs- zufrieden sind
anpassung Gebrauch, können Sie den Vertrag in-
nerhalb von sechs Wochen nach Zugang unserer B - 22.1 Versicherungsombudsmann e. V.
Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirk- Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung
sam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirk- nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns
samwerdens der Bedingungsanpassung. einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergeb-
nis geführt hat, können Sie sich an den Versiche-
B - 17 Wann verjähren Ansprüche rungsombudsmann e. V. wenden.
aus diesem Vertrag? Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
B - 17.1 Gesetzliche Verjährung 10006 Berlin
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver- E-Mail:
jähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet beschwerde@versicherungsombudsmann.de
sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürger- Internet: www.versicherungsombudsmann.de
lichen Gesetzbuchs. Tel.: 0800 3696000
Fax: 0800 3699000
B - 17.2 Aussetzung der Verjährung (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei Aus dem Ausland wählen Sie bitte die folgenden ge-
uns geltend gemacht worden, ist die Verjährung ge- bührenpflichtigen Rufnummern:
hemmt. Dies gilt von der Geltendmachung bis zu Tel.: +49 30 20605899
dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung Fax: +49 30 20605898.
in Textform zugeht.
Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unab-
B - 18 Welches Gericht ist zuständig? hängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an
B - 18.1 Für Klagen aus dem Versicherungs- dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
vertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig:
– das Gericht am Sitz unseres Unternehmens B - 22.2 Versicherungsaufsicht
oder unserer Niederlassung, die für Ihren Ver- Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder
trag zuständig ist. treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags-
– das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie kei- abwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns
nen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres ge- zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun-
wöhnlichen Aufenthalts. ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der
Bundesanstalt für
B - 18.2 Für Klagen aus dem Versicherungs- Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
vertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts Sektor Versicherungsaufsicht
oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Graurheindorfer Str. 108
Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. 53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
B - 19 Welches Recht findet Anwendung? Internet: https://www.bafin.de
Tel.: 0800 2 100 500
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
Aus dem Ausland wählen Sie bitte die folgenden ge-
B - 20 Versicherungsjahr bührenpflichtigen Rufnummer:
+49 228 299 70 299.
Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate.
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Anlage zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Top-Schutz" – Wohn-/Nutzflächenmodell
(AVB Wohngebäude Top-Schutz – Wohn-/Nutzfläche).
Tabelle über die Beitragsnachlässe und –zuschläge
auf Grund des sich ändernden Gebäudealters
Alter des Versicherte Gefahr
Gebäudes
Feuer Leitungs- Sturm/
wasser Hagel
(ab dem Kalenderjahr der Beitragsnachlass (-) /
Baufertigstellung gerechnet) Beitragszuschlag (+)
ab 0 bis unter 1 Jahr -37,00% -55,00% -22,14%
ab 1 bis unter 2 Jahre -35,30% -51,47% -21,43%
ab 2 bis unter 3 Jahre -33,60% -47,94% -20,71%
ab 3 bis unter 4 Jahre -31,90% -44,41% -20,00%
ab 4 bis unter 5 Jahre -30,20% -40,88% -19,29%
ab 5 bis unter 6 Jahre -28,50% -37,35% -18,57%
ab 6 bis unter 7 Jahre -26,80% -33,82% -17,86%
ab 7 bis unter 8 Jahre -25,10% -30,29% -17,14%
ab 8 bis unter 9 Jahre -23,40% -26,76% -16,43%
ab 9 bis unter 10 Jahre -21,70% -23,24% -15,71%
ab 10 bis unter 11 Jahre -20,00% -19,71% -15,00%
ab 11 bis unter 12 Jahre -18,30% -16,18% -14,29%
ab 12 bis unter 13 Jahre -16,60% -12,65% -13,57%
ab 13 bis unter 14 Jahre -15,66% -9,12% -12,86%
ab 14 bis unter 15 Jahre -14,72% -5,59% -12,14%
ab 15 bis unter 16 Jahre -13,31% -2,06% -11,43%
ab 16 bis unter 17 Jahre -11,90% 1,47% -10,71%
ab 17 bis unter 18 Jahre -10,50% 5,18% -10,00%
ab 18 bis unter 19 Jahre -9,09% 8,72% -9,29%
ab 19 bis unter 20 Jahre -7,68% 12,26% -8,57%
ab 20 bis unter 21 Jahre -6,27% 15,80% -7,86%
ab 21 bis unter 22 Jahre -4,86% 15,80% -7,14%
ab 22 bis unter 23 Jahre -3,46% 15,80% -6,43%
ab 23 bis unter 24 Jahre -2,05% 15,80% -5,71%
ab 24 bis unter 25 Jahre -0,64% 15,80% -5,00%
ab 25 bis unter 26 Jahre 0,00% 15,80% -4,29%
ab 26 bis unter 27 Jahre 0,00% 15,80% -3,57%
ab 27 bis unter 28 Jahre 0,00% 15,80% -2,86%
ab 28 bis unter 29 Jahre 0,00% 15,80% -2,14%
ab 29 bis unter 30 Jahre 0,00% 15,80% -1,43%
ab 30 bis unter 31 Jahre 0,00% 15,80% -0,71%
ab 31 bis unter 32 Jahre 1,00% 15,80% 0,00%
ab 32 bis unter 33 Jahre 2,00% 15,80% 0,71%
ab 33 bis unter 34 Jahre 3,00% 15,80% 1,43%
ab 34 bis unter 35 Jahre 4,00% 15,80% 2,14%
ab 35 bis unter 36 Jahre 5,00% 15,80% 2,86%
ab 36 bis unter 37 Jahre 6,00% 15,80% 3,57%
ab 37 bis unter 38 Jahre 7,00% 15,80% 4,29%
ab 38 bis unter 39 Jahre 8,00% 15,80% 5,00%
ab 39 bis unter 40 Jahre 9,00% 15,80% 5,71%
ab 40 bis unter 41 Jahre 10,00% 15,80% 6,43%
ab 41 bis unter 42 Jahre 11,00% 15,80% 7,14%
ab 42 bis unter 43 Jahre 12,00% 15,80% 7,86%
ab 43 bis unter 44 Jahre 13,00% 15,80% 8,57%
ab 44 bis unter 45 Jahre 14,00% 15,80% 9,29%
ab 45 bis unter 46 Jahre 15,00% 15,80% 10,00%
ab 46 bis unter 47 Jahre 16,00% 15,80% 10,00%
ab 47 bis unter 48 Jahre 17,00% 15,80% 10,00%
ab 48 bis unter 49 Jahre 18,00% 15,80% 10,00%
ab 49 bis unter 50 Jahre 19,00% 15,80% 10,00%
ab 50 bis unter 75 Jahre 20,00% 15,80% 10,00%
ab 75 Jahre 50,00% 15,80% 20,00%
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Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.
Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.
Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.
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