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Volltext aufklappen: VGH Versicherungsbedingungen Wohngebäude
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Verbraucherinformationen
und
Bedingungen und Erläuterungen
für die
Wohngebäudeversicherung
der
Landschaftlichen Brandkasse Hannover
FS 3.85 (05.24) - Wohngebäude - 20240
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Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde*,
vor Antragstellung erhalten Sie von uns umfassende Unterlagen zum Versicherungsvertrag.
Diese unterteilen sich in
1. die Vertragsinformationen und Widerrufsbelehrung
2. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Ihr Versicherungsschutz ist in den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2024) Teil A und C
beschrieben.
Wenn im Versicherungsschein keine Einschränkungen vorgenommen sind, gelten diese Bedingungen vollständig.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang besonders A-1 „Welche Gefahren und Schäden sind versichert, welche
nicht?“.
Diesen Versicherungsschutz können Sie um die in Teil B genannten Ergänzungen des Versicherungsumfangs
erweitern:
- Verschiedene Erweiterungen im Komfortpaket
- Verschiedene Erweiterungen im Premiumpaket
- Allgefahrendeckung für Anlagen der erneuerbaren Energien und
weitere haustechnische Anlagen
- Versicherung der Gebäudeverglasung
- Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren
- Weitere Naturgefahren (Elementarschäden)
Wenn Sie diese Ergänzungen des Versicherungsumfangs vereinbart haben, sind sie in Ihrem Versicherungsschein
genannt.
Nicht im Versicherungsschein dokumentierte Ergänzungen sind nicht versichert.
Bitte prüfen Sie Ihren Versicherungsschein entsprechend.
Bei Fragen oder Änderungswünschen steht Ihnen Ihre VGH-Vertretung oder Sparkasse gern zur Verfügung.
* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche
Form verwendet. Die verkürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung.
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Inhaltsverzeichnis
1 Vertragsinformationen und II Die Entschädigungsleistung ............... 20
Widerrufsbelehrung......................................... 7 A-12 Welche Entschädigung wird geleistet? .. 20
A-13 Wie wirkt sich eine Unterversicherung
Abschnitt 1 Vertragsinformationen gemäß auf die Entschädigung aus? ................... 21
Informationspflichtenverordnung A-14 Welche Selbstbeteiligung wird von
zum Versicherungsvertragsgesetz der Entschädigung abgezogen? ............ 21
(VVG-InfoV) ......................................... 7
A-15 Was gilt, wenn die Höhe des Schadens
Abschnitt 2 Widerrufsbelehrung ............................. 8 in einem Sachverständigenverfahren
Abschnitt 2.1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen, ermittelt werden soll? ............................. 21
Besondere Hinweise ........................... 8 A-16 Wann und wie erfolgt die Berechnung
Abschnitt 2.2 Auflistung der für den Fristbeginn er- der Entschädigung? ............................... 22
forderlichen weiteren Informationen .... 9 A-17 Wie ist die Regelung bei Wohnungs-
eigentümergemeinschaften? .................. 23
A-18 Was gilt bei einem Übergang von
Ersatzansprüchen? ................................ 23
2 Allgemeine Wohngebäude-Versiche-
rungsbedingungen (VGB 2024) .................. 11 A-19 In welchen Fällen entfällt die
Entschädigungspflicht? .......................... 23
Teil A Grunddeckung Basis ...................... 11
III Besondere Obliegenheiten während
der Vertragslaufzeit und im Ver-
I Der Versicherungsschutz ................... 11 sicherungsfall ....................................... 24
A-1 Welche Gefahren und Schäden sind A-20 Welche vertraglich vereinbarten Sicher-
versichert, welche nicht? ....................... 11 heitsvorschriften (zusätzliche Obliegen-
heiten) hat der Versicherungsnehmer
A-2 Was ist Brand, Blitzschlag, Explosion? vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? .. 24
Was gehört nicht hierzu? ....................... 11
A-21 Welche besonderen Umstände
A-3 Was ist Leitungswasser? erhöhen die Gefahr? .............................. 24
Welche Bruchschäden sind versichert?
Was gehört nicht hierzu? ....................... 12 A-22 Inwieweit muss sich der Versicherungs-
nehmer Kenntnis und Verhalten dritter
A-4 Was ist Sturm, Hagel, Überschwem- Personen zurechnen lassen?................. 25
mung durch Witterungsniederschläge
einschließlich Rückstau? A-23 Wie sind die Rechte und Pflichten
Was gehört nicht hierzu? ....................... 13 geregelt, wenn der Versicherungs-
nehmer nicht auch der Versicherte ist
A-5 Welche Sachen sind versichert, (Versicherung für fremde Rechnung)? ... 25
welche nicht?......................................... 14
A-24 Welche Besonderheit gilt für Kündi-
A-6 Welche Folgekosten sind versichert gungen bei angemeldeten Realrechten?25
und in welchem Umfang? ...................... 15
A-7 Unter welchen Voraussetzungen
ist Mietausfall versichert? 16
A-8 Was ist der Versicherungswert?
In welchem Umfang besteht Versiche-
rungsschutz und wie wird dieser
angepasst? ............................................ 17
A-9 Was gilt bei einer Überversicherung? .... 17
A-10 Wie berechnet sich der Beitrag und
wie wird er angepasst? .......................... 18
A-11 Unter welchen Voraussetzungen
kann es zu einer Änderung des
Beitrages kommen? .............................. 19
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Teil B Ergänzungen des Versicherungs- II Zusätzlich versicherte Folgekosten ... 29
umfangs .............................................. 26 B-1.20 Kosten für die Rekultivierung
gärtnerischer Anlagen ............................ 29
B-1 Komfortpaket .................................... 26
Leitungswasser ..................................................... 30
I Zusätzlich versicherte Gefahren I Zusätzlich versicherte Gefahren
und Schäden ........................................ 26 und Schäden ........................................ 30
B-1.1 Gebäudebeschädigungen durch B-1.21 Nässeschäden aufgrund undichter
Einbruch ................................................ 26 Fugen und Fliesen ................................. 30
B-1.2 Mut- und böswillige Beschädigungen B-1.22 Aquarien, Wassersäulen und
versicherter Sachen .............................. 26 Wasserbetten ......................................... 30
B-1.23 Grund- und Regenwasserrohre sowie
II Zusätzlich versicherte Sachen ........... 27 Hauswasserwerke, Zisternen- und
Beregnungsanlagen ............................... 30
B-1.3 Weiteres Zubehör und
Grundstücksbestandteile ....................... 27
II Zusätzlich versicherte Sachen ............ 30
III Zusätzlich versicherte Folgekosten ... 27 B-1.24 Armaturen .............................................. 30
B-1.4 Erhöhte Entschädigungsgrenze für B-1.25 Erweiterte Versicherung von
versicherte Kosten ................................. 27 Wasserzuleitungs- und Heizungs-
rohren auf und außerhalb des
B-1.5 Schadenermittlungskosten .................... 27 Versicherungsgrundstücks ..................... 30
B-1.6 Mehrkosten für Modernisierung und B-1.26 Grund- und Regenwasserrohre,
den alters- und behindertengerechten Hauswasserwerke, Zisternen- und
Wiederaufbau ........................................ 27 Beregnungsanlagen sowie
B-1.7 Transport- und Lagerkosten .................. 27 Schwimmbecken auf dem
Versicherungsgrundstück....................... 30
B-1.8 Datenrettungskosten ............................. 28
IV Zusätzliche Ergänzungen ................... 28
B-1.9 Verzicht auf Einwand der groben
Fahrlässigkeit ........................................ 28
B-1.10 Vorsorgeversicherung für An-, Um-
und Ausbauten ...................................... 28
B-1.11 Mietausfall ............................................. 28
Feuer .............................................................. 28
I Zusätzlich versicherte Gefahren
und Schäden ........................................ 28
B-1.12 Überspannungsschäden durch Blitz ...... 28
B-1.13 Feuer-Nutzwärmeschäden .................... 28
B-1.14 Fahrzeuganprall .................................... 28
B-1.15 Implosion ............................................... 29
B-1.16 Verpuffung ............................................. 29
B-1.17 Rauch und Ruß ..................................... 29
B-1.18 Überschallknall ...................................... 29
B-1.19 Folgeschäden durch radioaktive
Isotope inklusive Entsorgungskosten
für radioaktiv verseuchte Sachen .......... 29
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B-2 Premiumpaket ................................... 31 Feuer ............................................................... 36
I Zusätzlich versicherte Gefahren
und Schäden ........................................ 36
I Zusätzlich versicherte Gefahren
und Schäden ........................................ 31 B-2.22 Überspannungsschäden durch Blitz ...... 36
B-2.1 Gebäudebeschädigungen durch B-2.23 Feuer-Nutzwärmeschäden ..................... 36
Einbruch ................................................ 31
B-2.24 Fahrzeuganprall ..................................... 36
B-2.2 Gebäudebeschädigungen in Zu-
B-2.25 Implosion................................................ 36
sammenhang mit Rettungsmaßnahmen 31
B-2.26 Verpuffung ............................................. 36
B-2.3 Diebstahl fest mit dem Gebäude oder
dem Versicherungsgrundstück B-2.27 Rauch und Ruß ...................................... 36
verbundener Sachen ............................. 31 B-2.28 Überschallknall ....................................... 36
B-2.4 Schäden durch Einbruchdiebstahl B-2.29 Folgeschäden durch radioaktive
an Zubehör im Gebäude ....................... 32 Isotope inklusive Entsorgungskosten
B-2.5 Mut- und böswillige Beschädigungen für radioaktiv verseuchte Sachen ........... 36
versicherter Sachen sowie B-2.30 Schmor-, Seng- und Schwelschäden ..... 37
Graffitischäden ...................................... 32
B-2.31 Gebäudebeschädigungen nach Fehl-
B-2.6 Gebäudebeschädigungen durch alarm von Brand- und Rauchmeldern .... 37
Messies und Mietnomaden.................... 32
B-2.7 Schäden an Gartengeräten ................... 32
II Zusätzlich versicherte Folgekosten ... 37
B-2.8 Beschädigungen durch Wildtiere ........... 32
B-2.32 Kosten für die Rekultivierung
gärtnerischer Anlagen ............................ 37
II Zusätzlich versicherte Sachen ........... 33 B-2.33 Kosten für die Dekontamination
B-2.9 Weiteres Zubehör und von Erdreich ........................................... 37
Grundstücksbestandteile ....................... 33
B-2.10 Küchen und Bodenbeläge 33 Leitungswasser 38
I Zusätzlich versicherte Gefahren
III Zusätzlich versicherte Folgekosten ... 33 und Schäden ........................................ 38
B-2.11 Weitere Folgekosten und erhöhte B-2.34 Nässeschäden aufgrund undichter
Entschädigungsgrenze für Fugen und Fliesen ................................. 38
versicherte Kosten ................................. 33 B-2.35 Aquarien, Wassersäulen und
B-2.12 Schadenermittlungskosten .................... 34 Wasserbetten ......................................... 38
B-2.13 Mehrkosten für Modernisierung und B-2.36 Grund- und Regenwasserrohre sowie
den alters- und behindertengerechten Hauswasserwerke, Zisternen- und
Wiederaufbau ........................................ 34 Beregnungsanlagen ............................... 38
B-2.14 Transport- und Lagerkosten .................. 34 B-2.37 Rohrverstopfung .................................... 38
B-2.15 Datenrettungskosten ............................. 34
B-2.16 Sachverständigenkosten ....................... 35 II Zusätzlich versicherte Sachen ............ 39
B-2.17 Aufräumungskosten für B-2.38 Armaturen .............................................. 39
Hausratgegenstände von Mietern ......... 35 B-2.39 Erweiterte Versicherung von
B-2.18 Gebäudeschäden aufgrund Wasserzuleitungs- und Heizungs-
unbemerkter Todesfälle ......................... 35 rohren auf und außerhalb des
Versicherungsgrundstücks ..................... 39
B-2.40 Grund- und Regenwasserrohre,
IV Zusätzliche Ergänzungen ................... 35
Hauswasserwerke, Zisternen-
B-2.19 Verzicht auf Einwand der groben und Beregnungsanlagen sowie
Fahrlässigkeit ........................................ 35 Schwimmbecken auf dem
Versicherungsgrundstück....................... 39
B-2.20 Vorsorgeversicherung für An-, Um-
und Ausbauten ...................................... 35 B-2.41 Bruch von Gas-, Öl- und
Entlüftungsrohren ................................... 39
B-2.21 Mietausfall und Hotelkosten .................. 35
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III Zusätzlich versicherte Folgekosten ... 39 Teil C Allgemeine Bestimmungen 48
B-2.42 Wasserverlust........................................ 39
B-2.43 Gas- und Ölverlust ................................ 40 C-1 Beginn des Versicherungsschutzes,
Beitragszahlung ................................... 48
C-1.1 Beginn des Versicherungsschutzes ....... 48
Sturm 40
I Zusätzlich versicherte Gefahren C-1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 48
und Schäden ........................................ 40 C-1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags,
B-2.44 Schäden bei Windstärke 7..................... 40 Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung .......................................... 48
B-2.45 Nässeschäden durch Regen,
Schnee oder Schmelzwasser ................ 40 C-1.4 Folgebeitrag ........................................... 48
C-1.5 Lastschriftverfahren ............................... 49
II Zusätzlich versicherte Folgekosten ... 40 C-1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags-
beendigung ............................................ 49
B-2.46 Kosten für die Rekultivierung
gärtnerischer Anlagen und
Aufräumungskosten für Bäume ............. 40 C-2 Dauer und Ende des Vertrags,
Kündigung ............................................ 50
C-2.1 Dauer und Ende des Vertrags ................ 50
C-2.2 Kündigung nach Versicherungsfall ......... 50
B-3 Allgefahrendeckung für Anlagen C-2.3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen ... 51
der erneuerbaren Energien und
weitere haustechnische Anlagen . 41 C-3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,
andere Obliegenheiten ........................ 51
C-3.1 Anzeigepflichten des Versicherungs-
nehmers oder seines Vertreters
bis zum Vertragsschluss ........................ 51
B-4 Versicherung der C-3.2 Gefahrerhöhung ..................................... 53
Gebäudeverglasung ........................ 44
C-3.3 Obliegenheiten des Versicherungs-
nehmers ................................................. 54
C-4 Weitere Regelungen ............................ 55
B-5 Erweiterte Versicherung von C-4.1 Mehrere Versicherer,
Ableitungsrohren ............................. 46 Mehrfachversicherung ........................... 55
C-4.2 Erklärungen und Anzeigen,
Anschriftenänderung .............................. 56
C-4.3 Vollmacht des Versicherungsvermittlers 57
C-4.4 Verjährung ............................................. 57
B-6 Weitere Naturgefahren
C-4.5 Meinungsverschiedenheiten und
(Elementarschäden) ........................ 46 Gerichtsstände ....................................... 57
C-4.6 Anzuwendendes Recht .......................... 58
C-4.7 Embargobestimmung ............................. 58
C-4.8 Repräsentanten ..................................... 58
Teil D Sicherheitsvorschriften 59
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1 Vertragsinformationen und Widerrufsbelehrung Wie lange sind die Ihnen zur Verfügung gestellten
Informationen gültig?
Abschnitt 1 - Vertragsinformationen gemäß Infor- Unsere Angebote einschließlich der dafür berechne-
mationspflichtenverordnung zum ten Beiträge sind 3 Monate gültig, soweit nicht im An-
Versicherungsvertragsgesetz (VVG- gebot eine abweichende Regelung vereinbart ist.
InfoV)
Wie kommt der Vertrag zustande, wann beginnt
Was sollten Sie über Ihren Versicherer wissen? der Versicherungsschutz und wie lange sind Sie
an Ihren Antrag gebunden?
VGH Versicherungen:
Landschaftliche Brandkasse Hannover Der Vertrag kommt zustande, sofern wir Ihren Antrag
Schiffgraben 4, 30159 Hannover annehmen. Die Versicherung beginnt zu dem im Ver-
Postanschrift: 30140 Hannover sicherungsschein genannten Zeitpunkt.
Telefon: 0800 1750 844 Wir haben keine Frist vorgesehen, wie lange Sie an
Ihren Antrag gebunden sind.
E-Mail: Service@vgh.de
Internet: www.vgh.de
Haben Sie ein Widerrufsrecht?
Die zuständige Regionaldirektion und ihren Ver-
mittler entnehmen Sie bitte dem Versicherungs- Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem
schein. Monat haben Sie ein Widerrufsrecht. Einzelheiten zu
Ihrem Widerrufsrecht finden Sie in Abschnitt 2.
Landschaftliche Brandkasse Hannover;
HRA: Hannover 26227, Sitz: Hannover
Was sollten Sie zur Laufzeit des Vertrages und den
Rechtsform: Anstalt des öffentlichen Rechts Kündigungsbedingungen wissen?
Vorstand: Dr. Ulrich Knemeyer (Vorsitzender), Die Laufzeit entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw.
Dr. Fabrice Gerdes, Jürgen Müllender, Annika Rust, dem Versicherungsschein.
Manfred Schnieders, Jörg Sinner, Dr. Detlef Swieter
Ein Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von einem
Vorsitzender der Aufsichtsräte: Friedrich v. Lenthe Jahr und mehr endet nicht automatisch. Er wird zu-
nächst für eine feste Vertragsdauer vereinbart. Bei
Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb von mindestens einjähriger Vertragsdauer verlängert sich
Schaden-, Unfall- und Rechtsschutzversicherungen. das Versicherungsverhältnis stillschweigend mit dem
Ablauf der Vertragslaufzeit um ein Jahr und weiter von
Jahr zu Jahr, wenn es nicht unter Einhaltung einer
Welches sind die wesentlichen Merkmale der Ver- dreimonatigen Kündigungsfrist vor dem jeweiligen Ab-
sicherungsleistung? lauf von einem der beiden Teile in Textform gekündigt
wird.
Die wesentlichen Merkmale Ihres Versicherungsver-
trages entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. dem Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem
Versicherungsschein und den gesetzlich geforderten Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem verein-
Informationsblättern zu Versicherungsprodukten. Für barten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung
das Versicherungsverhältnis gelten die Allgemeinen bedarf.
Wohngebäude-Versicherungsbedingungen VGB
2024. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jah-
ren, können Sie diesen bereits zum Ende des drit-
ten Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier, dass
Was kostet Sie Ihr Versicherungsschutz und wann uns Ihre Kündigung hierbei drei Monate vor Ablauf
müssen Sie den Beitrag zahlen? der ersten drei Jahre Ihrer Vertragslaufzeit oder je-
des darauf folgenden Jahres zugehen muss.
Der Beitrag richtet sich nach dem vereinbarten Versi-
cherungsumfang, dem Wert der versicherten Ge- Der Vertrag kann durch Sie oder uns zum verein-
bäude sowie der Lage des Versicherungsgrundstücks barten Ablauf gekündigt werden. Des Weiteren
(Tarifzone). Den Gesamtbeitrag, den Sie für Ihren Ver- existieren außerordentliche Kündigungsrechte
sicherungsschutz zu zahlen haben, finden Sie im An- (z. B. nach einer Obliegenheitsverletzung) und
trag bzw. Versicherungsschein. Der Gesamtbeitrag Sonderkündigungsrechte (z. B. nach einer Bei-
gilt für die vereinbarte Zahlungsweise und enthält die tragserhöhung). Näheres zu diesen Kündigungs-
gesetzliche Versicherungsteuer. möglichkeiten finden Sie in A-11.7, C-2, C-3 und
C-4.1 VGB 2024.
Auf die Möglichkeit einer Anpassung des Beitrages ge-
mäß A-10 und A-11 VGB 2024 wird hingewiesen.
Die Einzelheiten zur Beitragszahlung entnehmen Sie
bitte dem Antrag bzw. Versicherungsschein sowie C-1
VGB 2024.
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Welches Recht gilt für Ihren Vertrag und welches Abschnitt 2 - Widerrufsbelehrung
Gericht ist bei Rechtsstreitigkeiten zuständig?
Sowohl vor Vertragsabschluss, als auch während der Abschnitt 2.1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen, Be-
Laufzeit Ihres Vertrages gilt deutsches Recht. sondere Hinweise
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten
die inländischen Gerichtsstände gemäß C-4.5 VGB Haben Sie ein Widerrufsrecht?
2024.
Sie können Ihre Vertragserklärung, bei Verträgen
mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat, in-
Welches ist die Vertragssprache? nerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen
in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die
Die Vertragsbedingungen und diese Vertragsinforma- Frist beginnt, nachdem Ihnen
tionen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Die
Kommunikation wird ebenfalls in deutscher Sprache - der Versicherungsschein,
geführt. - die Vertragsinformationen, sowie die für das
Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen,
Was können Sie tun, wenn Sie mit uns unzufrieden - diese Belehrung,
sind? - als Verbraucher das Informationsblatt zu Ver-
sicherungsprodukten,
Falls Sie einmal mit den Leistungen der VGH unzufrie- - und die weiteren in Abschnitt 2.2 aufgeführten
den sein sollten, wenden Sie sich bitte an Ihren zu- Informationen
ständigen Vermittler, die für Sie zuständige Regional-
direktion oder die Hauptverwaltung in Hannover. jeweils in Textform zugegangen sind.
Sie haben auch die Möglichkeit, uns Ihr Anliegen per Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die recht-
E-Mail unter beschwerde@vgh.de oder online über zeitige Absendung des Widerrufs.
www.vgh.de/beschwerde mitzuteilen.
Der Widerruf ist zu richten an: VGH Versicherun-
Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versiche- gen, Landschaftliche Brandkasse Hannover,
rungsombudsmann e.V. Sie können damit das kosten- 30140 Hannover, E-Mail: service@vgh.de.
lose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in
Anspruch nehmen. Den Ombudsmann erreichen Sie Widerrufsfolgen
wie folgt:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Ver-
Versicherungsombudsmann e.V. sicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf
Postfach 080632 die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden
10006 Berlin Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben,
dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der
Telefon 0800 3696000 Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der
auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt,
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dieser Bei-
Internet: www.versicherungsombudsmann.de trag entspricht für jeden Tag, an dem Versiche-
rungsschutz bestand, 1/360 des im Versicherungs-
schein ausgewiesenen jährlichen Gesamtbeitrags.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich an die Auf-
sichtsbehörde zu wenden. Sie erreichen diese wie Zahlen Sie den Beitrag halbjährlich, ist dies 1/180
folgt: des ausgewiesenen halbjährlichen Gesamtbei-
trags, bei vierteljährlicher Zahlweise 1/90 des vier-
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht teljährlichen Gesamtbeitrags und bei monatlicher
(BaFin) Zahlweise 1/30 des monatlichen Gesamtbeitrags.
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108 Zahlen Sie hingegen einen Einmalbeitrag, ent-
53117 Bonn spricht der einzubehaltende Beitrag dem ausge-
wiesenen Gesamtbeitrag dividiert durch die Ver-
Telefon 0800 2 100 500 tragslaufzeit in Tagen multipliziert mit der Anzahl
der Tage, an denen Versicherungsschutz bestand.
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: www.bafin.de Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt
unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang
Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt des Widerrufs.
hiervon unberührt.
Wenn Sie den Beitrag bis zum Widerruf noch nicht
gezahlt haben, führt dies dazu, dass Sie die ver-
traglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeit-
raum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müs-
sen.
[Seite 9]
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Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Abschnitt 2.2 Auflistung der für den Fristbeginn er-
Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf forderlichen weiteren Informationen
zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzu-
gewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) Wir haben Ihnen folgende Informationen zur Verfü-
herauszugeben sind. gung zu stellen. Die Einzelheiten hierzu finden Sie in
Abschnitt 1:
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Ver-
sicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen
Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlos-
zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebun- sen werden soll; anzugeben ist auch das Han-
den. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, delsregister, bei dem der Rechtsträger eingetra-
wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag gen ist, und die zugehörige Registernummer;
aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers
oder eines Dritten auf der Grundlage einer Verein- 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und
barung zwischen dem Dritten und dem Versicherer jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbezie-
betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart hung zwischen dem Versicherer und Ihnen maß-
noch verlangt werden. geblich ist, bei juristischen Personen, Personen-
vereinigungen oder -gruppen auch den Namen
Besondere Hinweise eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mittei-
lung durch Übermittlung der Vertragsinformatio-
Wenn auf Ihren besonderen Antrag vorläufige De- nen einschließlich der Allgemeinen Versiche-
ckung gewährt worden ist, so endet der Vertrag rungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informa-
über die vorläufige Deckung mit Zugang des Wi- tionen einer hervorgehobenen und deutlich ge-
derrufs des Hauptvertrages bei uns ebenfalls. stalteten Form;
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen
als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungs-
Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. leistung, insbesondere Angaben über Art, Um-
fang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich
aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
wobei die Beiträge einzeln auszuweisen sind,
wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selb-
ständige Versicherungsverträge umfassen soll,
oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
werden kann, Angaben zu den Grundlagen sei-
ner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Er-
füllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Bei-
träge;
7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfü-
gung gestellten Informationen, beispielsweise die
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbeson-
dere hinsichtlich des Preises;
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande
kommt, insbesondere über den Beginn der Versi-
cherung und des Versicherungsschutzes sowie
die Dauer der Frist, während der der Antragsteller
an den Antrag gebunden sein soll;
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wider-
rufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten
der Ausübung, insbesondere Namen und An-
schrift derjenigen Person, gegenüber der der Wi-
derruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des
Widerrufs einschließlich Informationen über den
Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebe-
nenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung
durch Übermittlung der Vertragsinformationen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbe-
dingungen erfolgt, bedürfen die Informationen ei-
ner hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form;
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10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbe-
sondere zu den vertraglichen Kündigungsbedin-
gungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen;
soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver-
tragsinformationen einschließlich der Allgemei-
nen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
die Informationen einer hervorgehobenen und
deutlich gestalteten Form;
12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, de-
ren Recht der Versicherer der Aufnahme von Be-
ziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versiche-
rungsvertrags zugrunde legt;
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Ver-
tragsklausel über das auf den Vertrag anwend-
bare Recht oder über das zuständige Gericht;
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen
und die in diesem Unterabschnitt genannten Vor-
abinformationen mitgeteilt werden, sowie die
Sprachen, in denen sich der Versicherer ver-
pflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunika-
tion während der Laufzeit dieses Vertrages zu
führen;
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außer-
gerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfs-
verfahren und gegebenenfalls die Voraussetzun-
gen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich da-
rauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie,
den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unbe-
rührt bleibt;
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbe-
hörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde
bei dieser Aufsichtsbehörde.
- Ende der Widerrufsbelehrung -
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Seite 11 von 60
2 Allgemeine Wohngebäude- A-6 werden ersetzt, soweit Entschädi-
gung nicht von dem Dritten oder aus ei-
Versicherungsbedingun- nem anderen Versicherungsvertrag er-
gen (VGB 2024) langt werden kann.
Teil A Grunddeckung Basis A-1.4 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf
mitwirkende Ursachen Schäden, die
I Der Versicherungsschutz durch Kriegsereignisse jeder Art, innere
Unruhen, Erdbeben sowie Kernenergie,
A-1 Welche Gefahren und Schäden sind nukleare Strahlung oder radioaktive
versichert, welche nicht? Substanzen entstehen. Weitere Aus-
schlüsse zu den einzelnen versicherten
A-1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung Gefahren sind in A-2 bis A-4 enthalten.
für versicherte Sachen, die durch versi-
cherte Ereignisse (Gefahren) zerstört Der Ausschluss von Schäden durch
oder beschädigt werden oder infolge- Kriegsereignisse erstreckt sich nicht auf
dessen abhanden kommen (Versiche- Schäden gemäß A-1.1.1 durch Kampf-
rungsfall). Versichert sind Schäden mittel aus dem 2. Weltkrieg. Kontamina-
durch folgende Gefahren: tionsschäden durch die Wirkung oder
Freisetzung chemischer oder biologi-
A-1.1.1 Brand, Blitzschlag, Explosion sowie An- scher Substanzen bleiben ohne Rück-
prall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, sicht auf mitwirkende Ursachen ausge-
seiner Teile oder seiner Ladung; schlossen.
A-1.1.2 Leitungswasser, Bruch an Leitungswas- A-1.5 Ist dem Versicherungsnehmer bei An-
ser führenden Rohren; tragstellung bekannt, dass bereits ein
Versicherungsfall eingetreten ist, be-
A-1.1.3 Sturm, Hagel, Überschwemmung durch steht hierfür kein Versicherungsschutz.
Witterungsniederschläge einschließlich
Rückstau. Kann vom Versicherungsnehmer nicht
nachgewiesen werden, ob ein bei An-
A-1.2 Jede der Gefahrengruppen nach tragstellung noch unbekannter Versi-
A-1.1.1, A-1.1.2 und A-1.1.3 kann auch cherungsfall während der Laufzeit des
einzeln versichert werden. Soweit die vorliegenden Vertrages oder einer bis
Versicherung gegen eine oder mehrere zum Beginn dieses Vertrages gültigen
dieser Gefahren nicht vereinbart ist, ent- Vorversicherung eingetreten ist, besteht
fallen die diese Gefahren betreffenden Versicherungsschutz aus dem vorlie-
Bestimmungen. genden Vertrag im Rahmen des verein-
barten Versicherungsumfangs. Der Ver-
A-1.3 Während der Neu- oder Rohbauphase sicherungsnehmer hat die Entschädi-
ist der Versicherungsschutz zunächst gung zurückzuzahlen, wenn sich nach-
begrenzt auf die Feuerversicherung ge- träglich herausstellt, dass der Versiche-
mäß A-1.1.1. Baustoffe, die zur Errich- rungsfall außerhalb der Laufzeit des
tung notwendig sind und sich auf dem vorliegenden Vertrages eingetreten ist.
Baugrundstück oder in dessen unmittel-
barer Nähe im Freien befinden, sind mit-
versichert, sofern der Versicherungs- A-2 Was ist Brand, Blitzschlag, Explo-
nehmer hierfür die Gefahr trägt. sion? Was gehört nicht hierzu?
Sobald das Gebäude fachgerecht ge- A-2.1 Brand ist ein Feuer, das ohne einen be-
schlossen ist, besteht - sofern verein- stimmungsgemäßen Herd entstanden
bart - auch Versicherungsschutz gegen ist oder ihn verlassen hat und das sich
Schäden durch Sturm, Hagel und Über- aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
schwemmung durch Witterungsnieder-
schläge einschließlich Rückstau gemäß A-2.2 Blitzschlag ist der unmittelbare Über-
A-1.1.3 sowie weitere Naturgefahren gang eines Blitzes auf Sachen.
(Elementarschäden) gemäß B-6. Die
Haftung für Schäden durch Leitungs- Auch Überspannungs-, Überstrom-
wasser und Bruch an Leitungswasser oder Kurzschlussschäden an elektri-
führenden Rohren gemäß A-1.1.2 be- schen Einrichtungen und Geräten kön-
ginnt erst, wenn das Gebäude bezugs- nen Blitzschlagschäden sein. Das ist
fertig ist (siehe A-3.7.9). der Fall, wenn über diese Schäden hin-
aus auf dem Grundstück, auf dem sich
Nicht versichert sind Schäden, soweit die versicherten Gebäude befinden, der
nicht der Versicherungsnehmer son- Einschlag eines Blitzes durch Spuren
dern ein Dritter die Gefahr trägt und der nachweisbar ist.
Dritte weiter zur Lieferung von Bauma-
terialien oder Herstellung des Rohbaus A-2.3 Explosion ist eine plötzlich verlaufende
- ganz oder in Teilen - verpflichtet ist. Kraftäußerung durch Ausdehnung von
Dabei entstehende Folgekosten gemäß Gasen oder Dämpfen.
[Seite 12]
Seite 12 von 60
A-2.4 Der Versicherungsschutz gegen Brand, A-3.3.3 Rohren und Schläuchen von Wasser-
Blitzschlag und Explosion erstreckt sich lösch- oder Berieselungsanlagen,
nicht auf folgende Schäden, soweit sie
nicht versicherte Sachschäden gemäß A-3.3.4 Rohren und Schläuchen von Klima-,
A-2.1 bis A-2.3 sind: Wärmepumpen-, Photovoltaik- und So-
larthermieanlagen.
A-2.4.1 Brandschäden, die an versicherten Sa-
chen dadurch entstehen, dass sie ei- A-3.3.5 Voraussetzung ist, dass die in A-3.3.1
nem Nutzfeuer oder der Wärme zur Be- bis A-3.3.4 genannten Rohre und
arbeitung oder zu sonstigen Zwecken Schläuche nicht Bestandteil von Heiz-
ausgesetzt sind. Dies gilt auch für Sa- kesseln, Boilern oder vergleichbaren
chen, in denen oder durch die Nutzfeuer Anlagen sowie Aggregaten von Klima-,
oder Wärme erzeugt, vermittelt oder Wärmepumpen-, Photovoltaik- und So-
weitergeleitet wird; larheizungsanlagen sind.
A-2.4.2 Schmor-, Seng- und Schwelschäden; A-3.4 Darüber hinaus sind innerhalb versi-
cherter Gebäude auch versichert Frost-
A-2.4.3 Überspannungs-, Überstrom- und Kurz- schäden einschließlich Nebenarbeiten
schlussschäden. und Auftauen an
A-3.4.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken,
A-3 Was ist Leitungswasser? Welche Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchs-
Bruchschäden sind versichert? Was verschlüssen, Wassermessern und
gehört nicht hierzu? Thermostatventilen,
A-3.1 Leitungswasser ist Wasser, das bestim- A-3.4.2 Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern und
mungswidrig ausgetreten ist aus an vergleichbaren Teilen von Warm-
wasser- oder Dampfheizungsanlagen,
A-3.1.1 Zu- oder Ableitungsrohren der Wasser-
versorgung oder damit verbundenen A-3.4.3 Wasserlösch- oder Berieselungsanla-
Schläuchen, gen,
A-3.1.2 mit dem Rohrsystem der Wasserversor- A-3.4.4 sonstigen Einrichtungen von Klima-,
gung verbundenen sonstigen Einrich- Wärmepumpen-, Photovoltaik- und So-
tungen oder aus deren Wasser führen- larthermieanlagen.
den Teilen,
A-3.5 Außerhalb versicherter Gebäude sind
A-3.1.3 Einrichtungen der Warmwasser- oder versichert frostbedingte und sonstige
Dampfheizung, Bruchschäden einschließlich Nebenar-
beiten und Auftauen an
A-3.1.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanla-
gen, A-3.5.1 Zuleitungsrohren der Wasserversor-
gung,
A-3.1.5 Einrichtungen von Klima-, Wärmepum-
pen-, Photovoltaik- oder Solarthermie- A-3.5.2 Leitungswasser führenden Rohren der
anlagen, Warmwasser- oder Dampfheizung,
A-3.1.6 Grund- und Regenwasserrohren, A-3.5.3 Rohren und Schläuchen von Klima-,
Wärmepumpen-, Photovoltaik- und So-
A-3.1.7 Rohren und sonstigen Einrichtungen larthermieanlagen.
von Hauswasserwerken, Zisternen- und
Beregnungsanlagen sowie Schwimm- A-3.5.4 Voraussetzung ist, dass die in A-3.5.1
becken. bis A-3.5.3 genannten Rohre und
Schläuche der Versorgung versicherter
A-3.2 Für Wasserdampf und wärmetragende Gebäude oder Anlagen dienen, sich auf
Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühl- und dem Versicherungsgrundstück (siehe
Kältemittel) gilt A-3.1 entsprechend. A-5.1.3) befinden und der Versiche-
rungsnehmer für sie die Gefahr trägt.
A-3.3 Innerhalb versicherter Gebäude sind
versichert Frost- und sonstige Bruch- A-3.6 Was gilt als innerhalb, was als außer-
schäden einschließlich Nebenarbeiten halb des Gebäudes?
und Auftauen an
A-3.6.1 Als innerhalb des Gebäudes gilt der ge-
A-3.3.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- samte Baukörper einschließlich der Bo-
oder Ableitungen) oder damit verbunde- denplatte oder vergleichbarer Fußbo-
nen Schläuchen, denaufbauten.
A-3.3.2 Leitungswasser führenden Rohren der A-3.6.2 Rohre von Klima-, Wärmepumpen-,
Warmwasser- oder Dampfheizung, Photovoltaik-, Solarthermieanlagen und
[Seite 13]
Seite 13 von 60
sonstige medienführende Heizungsan- A-4 Was ist Sturm, Hagel, Überschwem-
lagen auf dem Dach gelten als innerhalb mung durch Witterungsnieder-
des Gebäudes. schläge einschließlich Rückstau?
Was gehört nicht hierzu?
A-3.6.3 Als außerhalb des Gebäudes gelten
Rohre und Installationen unterhalb der A-4.1 Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewe-
Bodenplatte (tragend oder nicht tra- gung von mindestens Windstärke 8
gend) oder vergleichbarem Fußboden- nach Beaufort (Windgeschwindigkeit
aufbau. mind. 62 km/Stunde).
A-3.7 Der Versicherungsschutz gegen Lei- Ist diese Windstärke für den Schadenort
tungswasser, Rohrbruch und Frost er- nicht feststellbar, so wird ein versicher-
streckt sich ohne Rücksicht auf mitwir- tes Sturmereignis unterstellt, wenn der
kende Ursachen - sofern nicht etwas Versicherungsnehmer nachweist, dass
anderes vereinbart ist - nicht auf Schä-
den A-4.1.1 die wetterbedingte Luftbewegung in der
Umgebung des Versicherungsgrund-
A-3.7.1 durch Plansch- oder Reinigungswasser stücks (siehe A-5.1.3) Schäden an an-
sowie Wasser aus Eimern, Gießkannen deren Gebäuden in einwandfreiem Zu-
oder sonstigen mobilen Behältnissen; stand oder an ebenso widerstandsfähi-
gen anderen Sachen angerichtet hat
A-3.7.2 durch Grundwasser, stehendes oder oder
fließendes Gewässer, Überschwem-
mung, Witterungsniederschläge oder ei- A-4.1.2 der Schaden wegen des einwandfreien
nen durch diese Ursachen hervorgeru- Zustandes des versicherten Gebäudes
fenen Rückstau sowie Schneedruck, nur durch Sturm entstanden sein kann.
Lawinen oder Vulkanausbruch. Schä-
den durch austretendes Grund- und Re- A-4.2 Versichert sind - sofern nicht etwas an-
genwasser sind im Rahmen von A-3.1.6 deres vereinbart ist - nur Schäden, die
und A-3.1.7 versichert; entstehen
A-3.7.3 durch Öffnen der Wasserlöschanlage A-4.2.1 durch unmittelbare Einwirkung des Stur-
oder Bedienen der Berieselungsdüsen mes auf versicherte Sachen;
wegen eines Brandes, durch Druckpro-
ben oder durch Umbauten oder Repara- A-4.2.2 dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile,
turarbeiten an dem versicherten Ge- Bäume oder andere Gegenstände auf
bäude oder an der Wasserlösch- oder versicherte Sachen wirft;
Berieselungsanlage;
A-4.2.3 als Folge eines Sturmschadens gemäß
A-3.7.4 durch Erdfall oder Erdrutsch, es sei A-4.2.1 oder A-4.2.2 an versicherten
denn, Leitungswasser (siehe A-3.1) hat Sachen.
den Erdfall oder den Erdrutsch verur-
sacht; A-4.3 Für Schäden durch Hagel gilt A-4.2 ent-
sprechend. Hagel ist ein fester Witte-
A-3.7.5 durch Schwamm und alle Arten von rungsniederschlag in Form von Eiskör-
Hausfäulepilzen; nern.
A-3.7.6 durch Schimmel; A-4.4 Der Versicherer leistet auch Entschädi-
gung für versicherte Sachen, die unmit-
A-3.7.7 als Folge von Brand, Blitzschlag, Explo- telbar durch folgende Ereignisse (Ge-
sion, Implosion sowie Anprall eines Luft- fahren) zerstört oder beschädigt werden
fahrzeuges, seiner Teile oder seiner La- oder infolgedessen abhanden kommen:
dung soweit die Schäden nicht über die
Gefahren gemäß A-2 versichert sind; A-4.4.1 Überschwemmung durch Witterungs-
niederschläge
A-3.7.8 als Folge von Sturm oder Hagel soweit
die Schäden nicht über die Gefahren Das ist eine Überflutung der Gelände-
gemäß A-4 versichert sind; oberfläche, die das versicherte Ge-
bäude unmittelbar umgibt. Versiche-
A-3.7.9 an versicherten Sachen, solange die rungsschutz besteht, wenn die Über-
versicherten Gebäude oder Gebäude- schwemmung durch Witterungsnieder-
teile noch nicht bezugsfertig oder we- schläge verursacht wurde. Versiche-
gen Umbauarbeiten für ihre Zwecke rungsschutz besteht auch, wenn
nicht mehr benutzbar sind. dadurch Grundwasser an die Erdober-
fläche austritt.
[Seite 14]
Seite 14 von 60
A-4.4.2 durch Witterungsniederschläge verur- A-5 Welche Sachen sind versichert, wel-
sachten Rückstau che nicht?
Das liegt vor, wenn Wasser aus der öf- A-5.1 Versichert sind die in dem Versiche-
fentlichen Kanalisation bestimmungs- rungsschein bezeichneten und be-
widrig aus gebäudeeigenen Ableitungs- schriebenen Gebäude mit ihren Gebäu-
rohren oder deren zugehörigen Einrich- debestandteilen auf dem Versiche-
tungen in das versicherte Gebäude ein- rungsgrundstück.
dringt. Versicherungsschutz besteht,
wenn der Rückstau durch Witterungs- Versichert sind auch
niederschläge verursacht wurde. Versi-
cherungsschutz besteht auch, wenn - folgende nicht im Versicherungs-
dadurch Grundwasser an die Erdober- schein genannte Gebäude mit ihren
fläche austritt. Gebäudebestandteilen auf dem Versi-
cherungsgrundstück:
A-4.4.3 Der Versicherungsnehmer hat von sich Garagen und Carports
aus alle notwendigen und zumutbaren
Vorkehrungen gegen Überschwem- - folgende Grundstücksbestandteile auf
mungsschäden zu treffen. Insbeson- dem Versicherungsgrundstück:
dere sind Wasser führende Anlagen auf Tiefgaragen (auch wenn sie über die
dem Versicherungsgrundstück (z. B. Grundfläche des Gebäudes hinaus rei-
Gräben) freizuhalten. Bei Verletzung chen), Parkpaletten und Parkeinrich-
dieser Obliegenheit gelten C-3.3.1.2 tungen für Fahrräder.
und C-3.3.3.
A-5.1.1 Gebäude im Sinne dieser Regelungen
A-4.5 Der Versicherungsschutz gegen Sturm, sind mit dem Erdboden verbundene
Hagel und Überschwemmung durch Bauwerke, die zur überwiegenden Nut-
Witterungsniederschläge und hierdurch zung zu Wohnzwecken bestimmt sind
verursachten Rückstau erstreckt sich und gegen äußere Einflüsse schützen
ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa- können.
chen - sofern nicht etwas anderes ver-
einbart ist - nicht auf Schäden A-5.1.2 Gebäudebestandteile sind in ein Ge-
bäude eingefügte Sachen, die durch
A-4.5.1 durch Sturmflut, nicht in A-4.4 genannte ihre feste Verbindung mit dem Gebäude
Schäden durch Grundwasser, Ausufe- ihre Selbständigkeit verloren haben.
rung von Gewässern; Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw.
Einbauküchen, die individuell für das
A-4.5.2 durch Schneedruck, Lawinen oder Vul- Gebäude raumspezifisch geplant und
kanausbruch; gefertigt sind, nicht aber Anbaumöbel o-
der Anbauküchen, die serienmäßig vor-
A-4.5.3 durch Eindringen von Regen, Hagel, gefertigt sind.
Schnee oder Schmutz durch nicht ord-
nungsgemäß geschlossene Fenster, A-5.1.3 Versicherungsgrundstück ist das Flur-
Außentüren oder andere Öffnungen. stück, auf dem das versicherte Ge-
Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen bäude steht. Teilen sich mehrere Ge-
durch Sturm oder Hagel entstanden bäude ein Flurstück, so gilt als Versi-
sind und einen Gebäudeschaden dar- cherungsgrundstück derjenige Teil des
stellen oder eine gemäß A-4.4 versi- Flurstücks, der durch Einfriedung oder
cherte Überschwemmung vorliegt; anderweitige Abgrenzung dem im Ver-
sicherungsschein bezeichneten Ge-
A-4.5.4 als Folge von Brand, Blitzschlag, Explo- bäude ausschließlich zugehörig ist.
sion, Implosion sowie Anprall eines Luft-
fahrzeuges, seiner Teile oder seiner La- A-5.2 Nicht im Versicherungsschein genannte
dung soweit die Schäden nicht über die Nebengebäude auf dem Versicherungs-
Gefahren gemäß A-2 versichert sind; grundstück, die eine Nutzfläche von je-
weils 100 m² nicht überschreiten, sind
A-4.5.5 durch Leitungswasser oder Rohrbruch mitversichert. Übersteigt die Nutzfläche
soweit die Schäden nicht über die Ge- eines Nebengebäudes 100 m², ist die-
fahren gemäß A-3 versichert sind; ses Nebengebäude nur versichert, so-
weit es im Versicherungsschein ge-
A-4.5.6 an versicherten Sachen, solange die nannt ist. Nicht genutzte oder nicht gut
versicherten Gebäude oder Gebäude- instand gehaltene Nebengebäude sind
teile wegen Neu- oder Umbauarbeiten nur gegen Schäden durch Feuer (siehe
noch nicht fachgerecht geschlossen A-1.1.1) und nur zum Zeitwert (siehe
sind. A-8.1 Absatz 4) versichert.
[Seite 15]
Seite 15 von 60
Die Gesamtentschädigung für alle nicht beschaffung versicherter Sachen an-
im Versicherungsschein genannten Ne- dere Sachen bewegt, verändert oder
bengebäude einschließlich der Folge- geschützt werden müssen. Das umfasst
kosten (siehe A-6) und des Mietausfalls auch den Transport und die Lagerung
(siehe A-7) ist je Versicherungsfall be- dieser Sachen.
grenzt auf 100.000 EUR.
A-6.1.3 Schadenabwendungs- und Schaden-
A-5.3 Mitversichert ist Zubehör, soweit es sich minderungskosten
in dem Gebäude befindet oder außen
an dem Gebäude angebracht ist und Das sind Kosten für - auch erfolglose -
der Instandhaltung eines versicherten Maßnahmen zur Abwendung oder Min-
Gebäudes oder dessen Nutzung zu derung des Schadens. Voraussetzung
Wohnzwecken dient. Dazu zählen auch ist, dass der Versicherungsnehmer
Anlagen der erneuerbaren Energien wie diese Maßnahmen für sachgerecht hal-
Balkonkraftwerke, Photovoltaik-, Solar- ten durfte und dass sie nach objektiver
thermie- und Wärmepumpenanlagen, Betrachtung der Umstände verhältnis-
soweit Entschädigung nicht aus einem mäßig waren oder auf Weisung des
anderen Versicherungsvertrag bean- Versicherers erfolgten.
sprucht werden kann, sowie am Ge-
bäude angebrachte Ladestationen. Versichert sind auch Aufwendungen für
Nicht als Zubehör gelten Ein- und An- Leistungen der Feuerwehr oder anderer
baumöbel, insbesondere Küchenein- im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis-
richtungen sowie sonstiges Mobiliar. tung Verpflichteter, wenn sie im öffentli-
chen Interesse nicht kostenfrei erbracht
A-5.4 Sonstiges Zubehör sowie weitere werden und der Versicherungsnehmer
Grundstücksbestandteile sind nur auf- insoweit in Anspruch genommen wird.
grund besonderer Vereinbarung versi- Nicht versichert sind diese Aufwendun-
chert. gen, sofern sie im öffentlichen Interesse
kostenfrei zu erbringen sind.
A-5.5 Keine Sachen und daher nicht versi-
chert sind Daten und Programme. A-6.1.4 Mehrkosten durch Technologiefort-
schritt
A-5.6 Nicht versichert sind
Das sind Kosten für Mehraufwendun-
A-5.6.1 in das Gebäude eingefügte Sachen, die gen zur Wiederherstellung oder Wieder-
ein Mieter auf seine Kosten beschafft beschaffung der versicherten und vom
oder übernommen hat und für die er die Schaden betroffenen Sache durch
Gefahr trägt. Die Versicherung dieser Technologiefortschritt. Voraussetzung
Sachen kann vereinbart werden; ist, dass die Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung der Sache in der-
A-5.6.2 Sachen im Privatbesitz, die durch einen selben Art und Güte nicht oder nur mit
gesonderten Versicherungsvertrag ver- unwirtschaftlichem Aufwand möglich ist.
sichert sind (z. B. für Photovoltaikanla- Maßgebend ist der Betrag, der für ein
gen oder Wärmepumpen); Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom
Schaden betroffenen Sache möglichst
A-5.6.3 gewerblich genutztes Zubehör und ge- nahe kommt.
werbliche Grundstücksbestandteile.
Hierunter fallen nicht Mehrkosten auf-
grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
A-6 Welche Folgekosten sind versichert (Gesetze und Verordnungen). Der Ver-
und in welchem Umfang? sicherungsschutz hierfür bestimmt sich
nach A-6.3 und A-6.4.
A-6.1 Versichert sind diese infolge eines Ver-
sicherungsfalles notwendigen Kosten: A-6.2 Mehrkosten durch Preissteigerungen
A-6.1.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten Versichert sind auch die infolge eines
Versicherungsfalles anfallenden Mehr-
Das sind Kosten für das Aufräumen und kosten durch Preissteigerungen. Vor-
den Abbruch versicherter Sachen. Das aussetzung ist, dass sie im Zuge der
schließt Aufwendungen ein, um Schutt Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
und sonstige Reste dieser Sachen weg- fung entstehen und dass ihre Ursache
zuräumen, zum nächsten Ablagerungs- in der Zeit zwischen Eintritt des Versi-
platz zu transportieren und sie abzula- cherungsfalls und der unverzüglichen
gern oder zu vernichten. Wiederherstellung bzw. Wiederbe-
schaffung liegt.
A-6.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten
Veranlasst der Versicherungsnehmer
Das sind Kosten, die aufzuwenden sind, nicht unverzüglich die Wiederherstel-
weil zur Wiederherstellung oder Wieder- lung oder Wiederbeschaffung, werden
[Seite 16]
Seite 16 von 60
die Mehrkosten nur in dem Umfang er- Versicherungsfalls nicht aufgrund öf-
setzt, in dem sie auch bei unverzügli- fentlich-rechtlicher Vorschriften ganz
cher Wiederherstellung bzw. Wiederbe- oder teilweise untersagt war.
schaffung entstanden wären.
Der erzielbare Verkaufspreis dieser Sa-
Mehrkosten infolge von Betriebsbe- chen wird bei der Entschädigungsbe-
schränkungen oder Kapitalmangel sind rechnung angerechnet.
nicht versichert. Mehrkosten infolge be-
hördlicher Wiederherstellungsbe- A-6.5 Die Gesamtentschädigung für die ge-
schränkungen werden gemäß A-6.3 er- mäß A-6.1.1, A-6.1.2 und A-6.3 versi-
setzt. cherten Kosten ist je Versicherungsfall
und betroffene Gebäudeposition be-
A-6.3 Mehrkosten durch behördliche Wieder- grenzt auf 50.000 EUR. Eine Erhöhung
herstellungsbeschränkungen dieser Entschädigungsgrenze kann ver-
einbart werden.
Versichert sind auch die infolge eines
Versicherungsfalles notwendigen Auf- A-6.6 Bei versicherten Sachen, die zum Zeit-
wendungen für Mehrkosten durch be- wert versichert sind (siehe A-8.1 Absatz
hördliche Wiederherstellungsbeschrän- 4), sind Mehrkosten durch Technologie-
kungen. Voraussetzung ist, dass sie fortschritt gemäß Nr. A-6.1.4 sowie
dadurch entstehen, dass versicherte Mehrkosten infolge von Veränderungen
und vom Schaden betroffene Sachen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften
aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor- gemäß A-6.3 und A-6.4 nicht versichert.
schriften nicht in derselben Art und Güte
wiederhergestellt oder wiederbeschafft A-6.7 Bei versicherten Sachen, die zum Ab-
werden dürfen. bruch bestimmt oder sonst dauernd ent-
wertet sind (siehe A-8.3), sind aus-
A-6.3.1 Soweit behördliche Anordnungen vor schließlich Schadenabwendungs- und
Eintritt des Versicherungsfalls erteilt Schadenminderungskosten (siehe
wurden oder aufgrund öffentlich-rechtli- A-6.1.3) versichert.
cher Vorschriften die Nutzung der Sa-
chen zum Zeitpunkt des Versicherungs- A-6.8 Die versicherten Kosten nach A-6.1 bis
falls ganz oder teilweise untersagt war, A-6.4 werden nur ersetzt, soweit sie
sind die dadurch entstehenden Mehr- nachweislich tatsächlich aufgewendet
kosten nicht versichert. worden sind. Maßgeblicher Bewer-
tungsstichtag für die Bemessung der
A-6.3.2 Wenn die Wiederherstellung der versi- Höhe der Ersatzleistung ist das Datum
cherten und vom Schaden betroffenen des Eintritts des Versicherungsfalles.
Sache aufgrund behördlicher Wieder- Der Ersatz etwaiger Mehrkosten durch
herstellungsbeschränkungen nur an an- zwischenzeitliche Preissteigerungen re-
derer Stelle erfolgen darf, werden die gelt sich nach A-6.2.
Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt,
in dem sie auch bei Wiederherstellung
an bisheriger Stelle entstanden wären. A-7 Unter welchen Voraussetzungen ist
Mietausfall versichert?
A-6.3.3 Mehrkosten infolge Preissteigerungen,
die dadurch entstehen, dass sich die A-7.1 Der Versicherer ersetzt
Wiederherstellung durch behördliche
Wiederherstellungsbeschränkungen A-7.1.1 den Mietausfall einschließlich fortlau-
verzögert, werden gemäß A-6.2 ersetzt. fender Mietnebenkosten, wenn Mieter
Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche von Wohn- oder Gewerberäumen in-
Vorschriften, die die Wiederverwendung folge eines Versicherungsfalles zu
vorhandener Sachen untersagen, wer- Recht die Zahlung der Miete ganz oder
den gemäß A-6.4 ersetzt. teilweise verweigert haben.
A-6.4 Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche A-7.1.2 den ortsüblichen Mietwert von Wohn-
Vorschriften, die die Wiederverwendung oder Gewerberäumen, die der Versi-
vorhandener Sachen untersagen cherungsnehmer selbst nutzt und die in-
folge eines Versicherungsfalles unbe-
Versichert sind auch Mehrkosten durch nutzbar wurden. Das schließt die fort-
öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach laufenden Nebenkosten im Sinne des
denen die noch vorhandene und tech- Mietrechts ein. Voraussetzung für den
nisch brauchbare Sachsubstanz der Ersatz des Mietwerts ist, dass dem Ver-
versicherten und vom Schaden betroffe- sicherungsnehmer die Beschränkung
nen Sache für die Wiederherstellung auf einen benutzbaren Teil der Wohn-
nicht wieder verwendet werden darf. oder Gewerberäume nicht zugemutet
Das setzt voraus, dass die behördlichen werden kann.
Anordnungen nicht vor Eintritt des Ver-
sicherungsfalls erteilt wurden oder die
Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des
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Seite 17 von 60
A-7.1.3 einen durch behördliche Wiederherstel- Versicherungswert sonstiger versicher-
lungsbeschränkungen verursachten zu- ter Sachen ist der Wiederbeschaffungs-
sätzlichen Mietausfall nach A-7.1.1 bzw. preis von Sachen gleicher Art und Güte
Mietwert nach A-7.1.2. in neuwertigem Zustand.
A-7.2 Entschädigt wird der Preis für unmö- Nicht Bestandteil des Neubauwertes
blierten Wohn- bzw. Gewerberaum, nach Abs. 1 und des Wiederbeschaf-
höchstens jedoch der Preis, der dem fungspreises nach Abs. 2 sind Mehrkos-
ortsüblichen Mietpreisspiegel ent- ten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor-
spricht. schriften, Mehrkosten durch Technolo-
giefortschritt und Mehrkosten durch
A-7.3 Haftzeit Preissteigerungen. Diese Kosten wer-
den gemäß A-6 (versicherte Kosten) er-
Mietausfall oder Mietwert wird bis zu setzt.
dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die
Wohn- bzw. Gewerberäume wieder be- Abweichend von Abs. 1 und 2 kann
nutzbar sind, höchstens jedoch für auch der Zeitwert als Versicherungs-
12 Monate seit dem Eintritt des Versi- wert vereinbart werden. Der Zeitwert er-
cherungsfalles, soweit nicht etwas an- rechnet sich aus dem ortsüblichen Neu-
deres vereinbart ist (Haftzeit). Entschä- bauwert nach Abs. 1 und 3 bzw. dem
digung wird nur geleistet, soweit der Wiederbeschaffungspreis nach Abs. 2
Versicherungsnehmer die mögliche und 3 abzüglich der Wertminderung
Wiederbenutzbarkeit nicht schuldhaft durch Alter und Abnutzung.
verzögert.
A-8.2 Der Versicherer passt den Versiche-
Endet das Mietverhältnis infolge des rungsschutz gemäß A-8.1 jährlich an
Schadens und sind die Räume trotz An- die Baukostenentwicklung an. Entspre-
wendung der im Verkehr erforderlichen chend erhöht oder vermindert sich der
Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederher- Anpassungsfaktor und dadurch der Bei-
stellung nicht zu vermieten, wird der trag (siehe A-10.2).
Mietverlust bis zur Neuvermietung er-
setzt, höchstens jedoch bis zum Ablauf A-8.3 Sind versicherte Sachen oder Teile da-
der Haftzeit. von zum Abbruch bestimmt oder sonst
dauernd entwertet, so ist ohne beson-
War das Gebäude zur Zeit des Eintritts dere Vereinbarung Versicherungswert
des Versicherungsfalls nicht vermietet der gemeine Wert. Gemeiner Wert ist
und weist der Versicherungsnehmer die der für den Versicherungsnehmer er-
Vermietung zu einem in der Haftzeit lie- zielbare Verkaufspreis des Materials.
genden Termin nach, wird der ab die- Eine dauernde Entwertung liegt insbe-
sem Zeitpunkt entstandene Mietausfall sondere vor, wenn die versicherte Sa-
bis zum Ablauf der Haftzeit gezahlt. che oder deren Teile für ihren Zweck
nicht mehr zu verwenden sind.
A-7.4 Für Räume, die als Asyle, Bar- oder
Bordellbetriebe, Diskotheken, Tanzlo-
kale, Eroscenter, Kinos oder Spielhallen A-9 Was gilt bei einer Überversicherung?
genutzt werden, besteht Versicherungs-
schutz für Mietausfall und ortsüblichen Übersteigt der Versicherungsumfang
Mietwert nur, soweit dies gesondert ver- den Wert des versicherten Interesses
einbart ist. erheblich, so kann sowohl der Versiche-
rer als auch der Versicherungsnehmer
verlangen, dass zur Beseitigung der
A-8 Was ist der Versicherungswert? In Überversicherung der Versicherungs-
welchem Umfang besteht Versiche- umfang mit sofortiger Wirkung herabge-
rungsschutz und wie wird dieser an- setzt wird. Ab Zugang des Herabset-
gepasst? zungsverlangens ist für die Höhe des
Beitrags der Betrag maßgebend, den
A-8.1 Versicherungswert von Gebäuden ist der Versicherer berechnet haben
der ortsübliche Neubauwert der im Ver- würde, wenn der Vertrag von vornherein
sicherungsvertrag beschriebenen Ge- mit dem neuen Inhalt geschlossen wor-
bäude in ihrer konkreten Ausgestaltung den wäre.
(Wohnfläche, Nutzung, Gebäudetyp,
Bauart und -ausstattung, Ausbau und Hat der Versicherungsnehmer die Über-
sonstiger vereinbarter Merkmale) zum versicherung in der Absicht geschlos-
Zeitpunkt des Versicherungsfalls. sen, sich dadurch einen rechtswidrigen
Hierzu gehören auch Architektengebüh- Vermögensvorteil zu verschaffen, ist
ren sowie sonstige Konstruktions- und der Vertrag nichtig. Dem Versicherer
Planungskosten. steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt
zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis er-
langt.
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A-10 Wie berechnet sich der Beitrag und Natursteinen oder hochwertigen kera-
wie wird er angepasst? mischen Platten, elektrische Rollläden,
erhöhter Schallschutz, Einbruchmelde-
A-10.1 Berechnung des Beitrags anlage, Klima- oder Lüftungsanlage,
Smart-Home-Technik.
Der Beitrag errechnet sich aus dem
Grundbeitrag und dem Anpassungsfak- A-10.1.3.3 gut / heute üblich
tor.
Ist zutreffend, wenn ein Gebäude nicht
A-10.1.1 Der Grundbeitrag errechnet sich aus in eine der Ausstattungsklassen nach
Wohnfläche, Nutzung, Lage, Gebäude- A-10.1.3.1 oder A-10.1.3.2 eingeordnet
typ, Bauart, Ausstattungsklasse, Aus- werden kann.
bau oder sonstiger vereinbarter Merk-
male, die für die Beitragsberechnung er- A-10.1.4 Für Räume, die überwiegend oder aus-
heblich sind sowie ggf. Beitragszuschlä- schließlich beruflich oder gewerblich ge-
gen für erweiterten Versicherungs- nutzt werden, gilt A-10.1.2 entspre-
schutz. chend.
A-10.1.2 Wohnfläche ist die Fläche aller Räume A-10.2 Anpassung des Beitrags
eines Gebäudes einschließlich Hobby-
räume, Hauswirtschaftsräume und Der Beitrag verändert sich entspre-
eventuell vorhandener Gewerbeflä- chend der Anpassung des Versiche-
chen. Nicht zu berücksichtigen sind rungsschutzes (siehe A-8.2) gemäß der
Treppen, Balkone, Loggien und Terras- Erhöhung oder Verminderung des An-
sen sowie Keller-, Speicher- und Bo- passungsfaktors. Der Anpassungsfak-
denräume, die nicht zu Wohn- oder Ge- tor verändert sich jeweils zum 1. Januar
werbezwecken genutzt bzw. ausgebaut eines Jahres für die in diesem Jahr be-
sind. ginnende Versicherungsperiode (siehe
C-1.2.2). Er erhöht oder vermindert sich
A-10.1.3 Es werden drei Ausstattungsklassen entsprechend dem Prozentsatz, um den
unterschieden: sich folgende Indizes geändert haben:
Der "Baupreisindex für Wohngebäude"
A-10.1.3.1 einfach für den Monat Mai des Vorjahres und
der "Tariflohnindex für das Bauge-
Ist zutreffend, wenn mindestens drei der werbe“ für das zweite Quartal des Vor-
folgenden Kriterien gegeben sind: jahres. Beide Indizes gibt das Statisti-
sche Bundesamt bekannt. Bei dieser
- Einzelöfen Anpassung wird die Veränderung des
- Einfachverglasung Baupreisindexes zu 80 Prozent und die
- Böden aus Linoleum und / oder PVC, des Tariflohnindexes zu 20 Prozent be-
einfachste Teppichfliesen oder -böden rücksichtigt. Bei dieser Berechnung wird
- weniger als vier Steckdosen je Wohn-/ jeweils auf zwei Stellen hinter dem
Schlafraum Komma kaufmännisch gerundet. Der
- Leitungswasser- und / oder Heizungs- Anpassungsfaktor wird ebenfalls auf
rohre auf Putz. zwei Stellen hinter dem Komma errech-
net und kaufmännisch gerundet.
A-10.1.3.2 aufwändig
Bei der Berechnung des Prozentsatzes,
- Häuser in besonders energiesparen- um den sich der Anpassungsfaktor än-
der Bauweise wie Niedrigenergiehäu- dert, werden sämtliche Anpassungen
ser seit Vertragsbeginn, die aufgrund von
- Häuser in überwiegend alters- und be- Widersprüchen des Versicherungsneh-
hindertengerechter Bauweise mers gemäß Abs. 3 unterblieben sind,
berücksichtigt. Der Versicherungsneh-
Die aufwändige Ausstattungsklasse mer wird damit so gestellt, als ob seit
kann auch vorliegen, wenn mehrere der Vertragsbeginn keinerlei Widersprüche
folgenden Kriterien zutreffen: erfolgt wären. Eine nur teilweise Be-
rücksichtigung unterbliebener Anpas-
Dreifachverglaste Fenster, Bäder und sungen ist nicht möglich.
Toiletten in hochwertiger Ausführung,
individuell angefertigte Einbaumöbel, Bei einer Erhöhung des Beitrages nach
Heizung oder Kühlung in Fußböden, A-10.2 ist der Versicherungsnehmer be-
Wänden oder Decken, gemauerter Ka- rechtigt, dieser innerhalb eines Monats
min oder Kachelofen, Wintergarten, nach Zugang der Mitteilung des Versi-
Sauna, Schwimmbad im Gebäude, Na- cherers in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
tursteinfassade, hochwertige Dachung fax oder Brief) zu widersprechen. Zur
(z. B. Kupfer oder Naturschiefer), Rund- Wahrung der Frist genügt die rechtzei-
mauerwerk (z. B. Bögen, Türme, Gau- tige Absendung. Damit wird die Erhö-
ben), besondere Wandverkleidung, Bo- hung des Beitrages sowie die Anpas-
denbelege aus Edelhölzern, Parkett, sung des Versicherungsschutzes (siehe
[Seite 19]
Seite 19 von 60
A-8.2) nicht wirksam. In diesem Fall wird geographische Lage oder Vertragser-
bei Eintritt eines Versicherungsfalls die gänzungen), kann der Beitrag zur Er-
Entschädigung (einschließlich Kosten mittlung des Anpassungsbedarfs ge-
und Mietausfall bzw. Mietwert) gemäß trennt ermittelt werden.
A-13.1.4 und A-13.2 nur anteilig ge-
zahlt. Der Prozentsatz der Kürzung der A-11.4 Zur Ermittlung des Änderungsbedarfs
Entschädigung wird dem Versiche- wird bei der Kalkulation auf der Basis
rungsnehmer mitgeteilt. der bisherigen Schadenentwicklung ins-
besondere die voraussichtliche künftige
A-10.3 Nachträgliche Änderung eines beitrags- Entwicklung des Schadenbedarfs, der
relevanten Merkmals satzungsgemäßen Überschussbeteili-
gung und der Feuerschutzsteuer beach-
Ändert sich nachträglich ein der Bei- tet. Änderungen des Gewinnansatzes
tragsberechnung zugrunde liegender und der Kosten bleiben außer Betracht.
Umstand und würde sich dadurch ein
höherer Beitrag ergeben, kann der Ver- A-11.5 Unternehmensübergreifende Daten
sicherer den höheren Beitrag ab dem dürfen für den Fall herangezogen wer-
Zeitpunkt der Änderung verlangen. den, dass eine ausreichende Grundlage
unternehmenseigener Daten nicht zur
Fallen Umstände, für die ein höherer Verfügung steht.
Beitrag vereinbart ist, nachträglich weg,
ist der Versicherer verpflichtet, den Bei- A-11.6 Verändert sich durch die Kalkulation der
trag zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, Beitrag, so ist der Versicherer im Falle
zu dem er hiervon Kenntnis erlangt hat. der Erhöhung berechtigt und im Falle
Das Gleiche gilt, soweit solche beitrags- der Reduzierung verpflichtet, den Bei-
relevanten Umstände ihre Bedeutung trag für bestehende Verträge anzupas-
verloren haben oder ihr Vorliegen vom sen. Ergibt die Kalkulation, dass eine
Versicherungsnehmer nur irrtümlich an- Änderung des Beitrages um weniger als
genommen wurde. 3 Prozent erforderlich wäre, besteht
kein Anpassungsrecht und auch keine
A-10.4 Der in Rechnung gestellte Beitrag ent- Anpassungsverpflichtung. Die sich mit
hält die Versicherungsteuer, die der der Neukalkulation ergebenden Bei-
Versicherungsnehmer in der jeweils tragsänderungen gelten, wenn ein Treu-
vom Gesetz bestimmten Höhe zu ent- händer die Voraussetzungen für eine
richten hat. Beitragsanpassung geprüft und bestä-
tigt hat. Der neu kalkulierte Beitrag darf
nicht höher sein als der Beitrag für den-
A-11 Unter welchen Voraussetzungen selben Versicherungsschutz im Neuge-
kann es zu einer Änderung des Bei- schäft. Darüber hinaus darf der bishe-
trages kommen? rige Beitrag um nicht mehr als 20 Pro-
zent überstiegen werden.
A-11.1 Der Beitrag wird unter Berücksichtigung
der Schadenaufwendungen, der Kosten A-11.7 Die Anpassung tritt jeweils ab dem
(insbesondere Provisionen, Sach- und 1. Juli des auf den Ermittlungszeitraum
Personalkosten und der Kosten für die folgenden Kalenderjahres mit Beginn
Rückversicherung), des Gewinnansat- der nächsten Versicherungsperiode
zes und der Feuerschutzsteuer kalku- (siehe C-1.2.2) in Kraft. Die Beitragsän-
liert. derungen werden dem Versicherungs-
nehmer mit der Rechnungsstellung mit-
A-11.2 Der Versicherer ist berechtigt und ver- geteilt. Bei Beitragserhöhungen kann
pflichtet, den Beitrag für bestehende der Versicherungsnehmer den Versi-
Versicherungsverträge zu überprüfen. cherungsvertrag innerhalb eines Mo-
Wenn die Entwicklung insbesondere nats nach Eingang der Beitragsrech-
der Schadenaufwendungen und der nung zum Zeitpunkt der Beitragserhö-
Feuerschutzsteuer dies erforderlich ma- hung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
chen, ist Versicherer berechtigt und ver- oder Brief) kündigen. Über das Kündi-
pflichtet, den Beitrag an diese Entwick- gungsrecht und die bei der Kündigung
lung anzupassen. Zur Ermittlung des zu beachtenden Voraussetzungen wird
Anpassungsbedarfs wird der Beitrag der Versicherungsnehmer in der Mittei-
mindestens alle 5 Jahre neu kalkuliert. lung über die Erhöhung des Beitrages
Überprüft der Versicherer bereits vor informiert.
Ablauf dieses Mindestintervalls den Bei-
tragssatz, muss er in ebenso verkürzten A-11.8 Die Bestimmungen von A-8.2 und
Zeitabständen bis zum Ende des lau- A-10.2, die Haftung des Versicherers
fenden Mindestintervalls weitere Über- (siehe A-6, A-7 sowie A-12.1 und
prüfungen vornehmen. A-12.4) an die Baupreisentwicklung an-
zupassen, bleiben hiervon unberührt.
A-11.3 Für Teile des Gesamtbestandes, die Die insoweit maßgebliche Baupreisent-
nach tarifbezogenen Risikokriterien ab-
grenzbar sind (z. B. Nutzungs-, Bauart,
[Seite 20]
Seite 20 von 60
wicklung darf im Rahmen der Anpas- A-12.4 Kosten der Ermittlung und Feststellung
sung der Beiträge nach dieser Vorschrift des Schadens
nicht berücksichtigt werden.
Der Versicherer trägt auch die notwen-
digen Kosten für die Ermittlung und
II Die Entschädigungsleistung Feststellung eines von ihm zu ersetzen-
den Schadens. Wird der Versicherungs-
A-12 Welche Entschädigung wird geleis- nehmer vertraglich verpflichtet oder
tet? vom Versicherer aufgefordert, einen
Sachverständigen oder Beistand hinzu-
A-12.1 Ersetzt werden im Versicherungsfall bei zuziehen, werden auch diese Kosten er-
setzt. Die Bestimmungen zum Sachver-
A-12.1.1 zerstörten Gebäuden und zerstörten ständigenverfahren (siehe A-15) blei-
oder abhanden gekommenen sonstigen ben unberührt.
Sachen der Versicherungswert (siehe
A-8) zum Zeitpunkt des Versicherungs- A-12.5 Mehrwertsteuer
falls.
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt,
A-12.1.2 beschädigten Sachen oder Teilen da- wenn der Versicherungsnehmer vor-
von die notwendigen Reparaturkosten steuerabzugsberechtigt ist. Das Gleiche
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. gilt, wenn der Versicherungsnehmer
Der Versicherer ersetzt außerdem die Mehrwertsteuer tatsächlich nicht ge-
Wertminderung, die durch die Repara- zahlt hat. Dies gilt entsprechend für die
tur nicht ausgeglichen wird. Insgesamt Berechnung versicherter Kosten (siehe
wird höchstens der Versicherungswert A-6) und versicherten Mietausfalls bzw.
gemäß A-8 zum Zeitpunkt des Versi- Mietwerts (siehe A-7).
cherungsfalls ersetzt. Die Reparatur-
kosten werden gekürzt, soweit durch die A-12.6 Abweichende Bauausgestaltung
Reparatur der Versicherungswert der
Sache oder deren Teile gegenüber dem Entsprechen Angaben des Versiche-
Versicherungswert zum Zeitpunkt des rungsnehmers zur konkreten Gestal-
Versicherungsfalls erhöht wird. tung des Gebäudes (Wohnfläche, Nut-
zung, Gebäudetyp, Bauart, Ausstat-
A-12.1.3 beschädigten Sachen, deren Ge- tungsklasse, Ausbau oder sonstige ver-
brauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist einbarte Merkmale), aus denen sich der
(sog. Schönheitsschaden), den Betrag, Versicherungswert ergibt (siehe A-8),
der dem Minderwert der Sache ent- nicht den tatsächlichen Gegebenheiten
spricht. Das setzt voraus, dass dem zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles,
Versicherungsnehmer die Nutzung die- so ist der Versicherer
ser Sache ohne Reparatur zumutbar ist.
A-12.6.1 nicht verpflichtet, mehr als den tatsäch-
A-12.1.4 Restwerte werden bei der Entschädi- lich entstandenen Schaden zu ersetzen,
gungsberechnung gemäß A-12.1 ange- auch wenn sich aus den Angaben des
rechnet. Versicherungsnehmers ein höherer
Versicherungswert ergibt als aus den
A-12.1.5 Mehrkosten aufgrund öffentlich-rechtli- tatsächlichen Gegebenheiten;
cher Vorschriften, Mehrkosten durch
Technologiefortschritt und Mehrkosten A-12.6.2 berechtigt, Unterversicherung gemäß
durch Preissteigerungen werden nur A-13 geltend zu machen, wenn sich aus
nach Maßgabe von A-6 (versicherte den Angaben ein niedrigerer Wert ergibt
Kosten) ersetzt. als aus den tatsächlichen Gegebenhei-
ten.
A-12.2 Kosten
A-12.7 Neuwertanteil
Berechnungsgrundlage für die Entschä-
digung versicherter Kosten (siehe A-6) A-12.7.1 Der Versicherungsnehmer erwirbt den
sind die nachgewiesenen tatsächlich Anspruch auf Zahlung des Teils der Ent-
angefallenen Kosten. Dabei werden die schädigung, der den Zeitwertschaden
jeweils vereinbarten Entschädigungs- übersteigt (Neuwertanteil), nur unter fol-
grenzen berücksichtigt. genden Voraussetzungen:
A-12.3 Mietausfall, Mietwert A-12.7.1.1 Der Versicherungsnehmer stellt sicher,
dass er die Entschädigung verwenden
Versicherten Mietausfall bzw. Mietwert wird, um versicherte Sachen in gleicher
(siehe A-7) ersetzt der Versicherer bis Art und Zweckbestimmung an der bis-
zum Ende der vereinbarten Haftzeit. herigen Stelle wiederherzustellen oder
wiederzubeschaffen und
A-12.7.1.2 die Wiederherstellung oder Wiederbe-
schaffung ist innerhalb von drei Jahren
[Seite 21]
Seite 21 von 60
nach Eintritt des Versicherungsfalles si- Basis des Gesamtvertrags berechnet.
chergestellt. In den Fällen von A-13.1.1 bis A-13.1.3
wird die Entschädigung gemäß A-12 im
A-12.7.2 Ist die Wiederherstellung an der bisheri- Verhältnis des zuletzt berechneten Jah-
gen Stelle rechtlich nicht möglich oder resbeitrages zu dem Jahresbeitrag ge-
wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt kürzt, der bei Kenntnis der tatsächlichen
es, das Gebäude an anderer Stelle in- Gegebenheiten berechnet worden
nerhalb der Bundesrepublik Deutsch- wäre, soweit die Abweichung auf Vor-
land wiederherzustellen. satz oder grober Fahrlässigkeit des Ver-
sicherungsnehmers beruht. Im Fall von
A-12.7.3 Soll das Gebäude mit kleinerer Wohn- A-13.1.4 wird die Entschädigung gemäß
fläche wiederhergestellt werden, be- A-12 im Verhältnis des zuletzt berech-
steht Anspruch auf den darauf entfallen- neten Jahresbeitrages zu dem Jahres-
den Neuwertanteil, sofern und soweit es beitrag gekürzt, den der Versicherungs-
ansonsten in gleicher Art und Güte so- nehmer ohne Widerspruch gegen jede
wie Zweckbestimmung wiederherge- seit Vertragsbeginn erfolgte Anpassung
stellt wird. zu zahlen gehabt hätte.
A-12.7.4 Der Versicherungsnehmer muss den Das Gleiche gilt auch für die Berech-
entschädigten Neuwertanteil ein- nung der Entschädigung versicherter
schließlich etwaiger nach A-16.2.1 ge- Kosten (siehe A-6) und versicherten
zahlter Zinsen an den Versicherer zu- Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe A-7).
rückzahlen, wenn er verschuldet hat,
dass die Sache nicht innerhalb einer an- A-13.3 Hat der Versicherer bei Abschluss des
gemessenen Frist wiederhergestellt Vertrages auf den Einwand der Unter-
oder wiederbeschafft wurde. versicherung verzichtet, so entfällt die-
ser Unterversicherungsverzicht mit Ein-
A-12.7.5 Der Zeitwertschaden errechnet sich aus tritt der Voraussetzungen gemäß
der Entschädigung nach A-12.1 abzüg- A-13.1.
lich der Wertminderung durch Alter und
Abnutzung.
A-14 Welche Selbstbeteiligung wird von
der Entschädigung abgezogen?
A-13 Wie wirkt sich eine Unterversiche-
rung auf die Entschädigung aus? Der bedingungsgemäß als entschädi-
gungspflichtig errechnete Betrag ein-
A-13.1 Unterversicherung besteht, wenn schließlich Aufwendungsersatz wird je
Versicherungsfall um die vereinbarte
A-13.1.1 Angaben des Versicherungsnehmers Selbstbeteiligung gekürzt.
im Versicherungsvertrag zur konkreten
Gestaltung des Gebäudes, aus denen
sich der Versicherungswert ergibt A-15 Was gilt, wenn die Höhe des Scha-
(siehe A-8), nicht den tatsächlichen Ge- dens in einem Sachverständigenver-
gebenheiten zum Zeitpunkt des Versi- fahren ermittelt werden soll?
cherungsfalles entsprechen und
dadurch der vereinbarte Versicherungs- A-15.1 Versicherungsnehmer und Versicherer
wert niedriger ist als der tatsächliche können nach Eintritt des Versicherungs-
Versicherungswert zum Zeitpunkt des falles vereinbaren, dass die Höhe des
Versicherungsfalles; Schadens durch Sachverständige fest-
gestellt wird. Das Sachverständigenver-
A-13.1.2 der Versicherungsnehmer wertstei- fahren kann durch Vereinbarung auf
gernde bauliche Maßnahmen vornimmt weitere Feststellungen zum Versiche-
und die Veränderung dem Versicherer rungsfall ausgedehnt werden. Der Ver-
nicht anzeigt; sicherungsnehmer kann ein Sachver-
ständigenverfahren auch durch einsei-
A-13.1.3 das Gebäude unter Denkmalschutz ge- tige Erklärung gegenüber dem Versi-
stellt wird und dies dem Versicherer cherer verlangen.
nicht mitgeteilt wird;
A-15.2 Für das Sachverständigenverfahren gilt
A-13.1.4 der Versicherungsnehmer der Erhö-
hung des Versicherungsschutzes (siehe A-15.2.1 Jede Partei benennt in Textform (z. B.
A-8.2), die vor Eintritt des Versiche- E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sach-
rungsfalles hätte wirksam werden sol- verständigen. Anschließend kann sie
len, widerspricht. die andere Partei unter Angabe des von
ihr benannten Sachverständigen in
A-13.2 Ob Unterversicherung vorliegt, wird für Textform auffordern, den zweiten Sach-
jede versicherte Gebäudeposition ge- verständigen zu benennen. Wird der
sondert berechnet. Ist ein Schaden kei- zweite Sachverständige nicht innerhalb
ner einzelnen Gebäudeposition zuzu- von zwei Wochen nach Zugang der Auf-
ordnen, wird die Unterversicherung auf
[Seite 22]
Seite 22 von 60
forderung benannt, so kann ihn die auf- wenn nachgewiesen wird, dass sie of-
fordernde Partei durch das für den fenbar von der wirklichen Sachlage er-
Schadenort zuständige Amtsgericht er- heblich abweichen.
nennen lassen. In der Aufforderung
durch den Versicherer ist der Versiche- A-15.6 Aufgrund von verbindlichen Feststellun-
rungsnehmer auf diese Folge hinzuwei- gen berechnet der Versicherer die Ent-
sen. schädigung. Wenn die Feststellungen
unverbindlich sind, trifft das Gericht eine
A-15.2.2 Beide Sachverständige benennen in verbindliche Feststellung. Dies gilt
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder auch, wenn die Sachverständigen die
Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen Feststellung nicht treffen können oder
einen dritten Sachverständigen als Ob- wollen oder sie verzögern.
mann. Einigen sie sich nicht, so wird der
Obmann auf Antrag einer Partei durch A-15.7 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sach-
das für den Schadenort zuständige verständigen. Die Kosten des Obman-
Amtsgericht ernannt. nes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
A-15.2.3 Der Versicherer darf als Sachverständi- A-15.8 Durch das Sachverständigenverfahren
gen keine Person benennen, die Mitbe- werden die Obliegenheiten des Versi-
werber des Versicherungsnehmers ist cherungsnehmers gemäß C-3.3.2 nicht
oder mit ihm in dauernder Geschäfts- berührt.
verbindung steht und keine Person, die
bei Mitbewerbern oder Geschäftspart-
nern angestellt ist oder mit ihnen in ei- A-16 Wann und wie erfolgt die Berech-
nem ähnlichen Verhältnis steht. Dies gilt nung der Entschädigung?
entsprechend für die Benennung eines
Obmannes durch die Sachverständi- A-16.1 Fälligkeit der Entschädigung
gen.
A-16.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn der
A-15.3 Die Feststellungen der Sachverständi- Versicherer den Anspruch dem Grund
gen müssen enthalten und der Höhe nach abschließend fest-
gestellt hat. Der Versicherungsnehmer
A-15.3.1 ein Verzeichnis der zerstörten, beschä- kann einen Monat nach Meldung des
digten und abhanden gekommenen ver- Schadens den Betrag als Abschlags-
sicherten Sachen sowie deren nach zahlung beanspruchen, der nach Lage
dem Versicherungsvertrag in Frage der Sache mindestens zu zahlen ist.
kommenden Versicherungswerte (siehe
A-8) zum Zeitpunkt des Versicherungs- A-16.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinaus-
falles; gehende Teil der Entschädigung (Neu-
wertanteil) wird fällig, nachdem der Ver-
A-15.3.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbe- sicherungsnehmer dem Versicherer ge-
schaffungskosten gemäß A-12.1.1 und genüber den Nachweis geführt hat,
A-12.1.2; dass er die Wiederherstellung oder Wie-
derbeschaffung sichergestellt hat.
A-15.3.3 alle sonstigen gemäß A-12 maßgeben-
den Tatsachen, insbesondere die Rest- A-16.2 Verzinsung
werte der von dem Schaden betroffenen
Sachen; Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus
einem anderen Rechtsgrund eine wei-
A-15.3.4 die nach A-6 versicherten Kosten sowie tergehende Zinspflicht besteht:
der nach A-7 versicherte Mietausfall
bzw. Mietwert. A-16.2.1 Die Entschädigung ist ab dem Tag der
Schadenmeldung zu verzinsen. Das gilt
A-15.4 Der Sachverständige übermittelt seine nicht, soweit die Entschädigung inner-
Feststellungen beiden Parteien gleich- halb eines Monats geleistet wurde. Der
zeitig. Weichen die Feststellungen der über den Zeitwertschaden hinausge-
Sachverständigen voneinander ab, hende Teil der Entschädigung ist ab
übergibt der Versicherer sie unverzüg- dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der
lich dem Obmann. Dieser entscheidet Versicherungsnehmer die Sicherstel-
über die streitig gebliebenen Punkte in- lung der Wiederherstellung oder Wie-
nerhalb der durch die Feststellungen derbeschaffung versicherter Sachen
der Sachverständigen gezogenen gegenüber dem Versicherer nachge-
Grenzen und übermittelt seine Ent- wiesen hat.
scheidung beiden Parteien gleichzeitig.
A-16.2.2 Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter
A-15.5 Die Feststellungen der Sachverständi- dem jeweiligen Basiszinssatz des Bür-
gen oder des Obmannes sind für den gerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB),
Versicherer und den Versicherungsneh- mindestens jedoch bei 4 Prozent und
mer verbindlich. Sie sind unverbindlich, höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro
Jahr.
[Seite 23]
Seite 23 von 60
A-16.2.3 Die Zinsen werden zusammen mit der A-18 Was gilt bei einem Übergang von Er-
Entschädigung fällig. satzansprüchen?
A-16.3 Hemmung A-18.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Steht dem Versicherungsnehmer ein
A-16.1 und A-16.2.1 gilt: Nicht zu be- Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
rücksichtigen ist der Zeitraum, für den geht dieser Anspruch auf den Versiche-
wegen Verschuldens des Versiche- rer über, soweit der Versicherer den
rungsnehmers die Entschädigung nicht Schaden ersetzt.
ermittelt oder nicht gezahlt werden
kann. Der Übergang kann nicht zum Nachteil
des Versicherungsnehmers geltend ge-
A-16.4 Der Versicherer kann die Zahlung auf- macht werden.
schieben, solange
Richtet sich der Ersatzanspruch des
A-16.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung Versicherungsnehmers gegen eine Per-
des Versicherungsnehmers bestehen; son, mit der er bei Eintritt des Schadens
in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann
A-16.4.2 ein behördliches oder strafrechtliches der Übergang nicht geltend gemacht
Verfahren gegen den Versicherungs- werden, es sei denn, diese Person hat
nehmer oder einen seiner Repräsentan- den Schaden vorsätzlich verursacht.
ten aus Anlass dieses Versicherungs-
falls läuft; A-18.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Er-
satzansprüchen
A-16.4.3 eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung
des Realgläubigers nicht erfolgte. Der Versicherungsnehmer hat seinen
Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
dieses Anspruchs dienendes Recht un-
A-17 Wie ist die Regelung bei Wohnungs- ter Beachtung der geltenden Form- und
eigentümergemeinschaften? Fristvorschriften zu wahren und nach
Übergang des Ersatzanspruchs auf den
A-17.1 Bei Verträgen mit Wohnungseigentü- Versicherer bei dessen Durchsetzung
mergemeinschaften gilt: Wenn der Ver- durch den Versicherer soweit erforder-
sicherer wegen des Verhaltens einzel- lich mitzuwirken.
ner Wohnungseigentümer ganz oder
teilweise leistungsfrei ist, bleibt er den Verletzt der Versicherungsnehmer die-
übrigen Wohnungseigentümern für de- se Obliegenheit vorsätzlich, ist der Ver-
ren Sondereigentum sowie deren Mitei- sicherer zur Leistung insoweit nicht ver-
gentumsanteile zur Leistung verpflich- pflichtet, als er infolge dessen keinen
tet. Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet-
Der Wohnungseigentümer, gegenüber zung der Obliegenheit ist der Versiche-
dem der Versicherer ganz oder teil- rer berechtigt, seine Leistung in einem
weise leistungsfrei ist, hat dem Versi- der Schwere des Verschuldens des
cherer die darauf entfallenen Aufwen- Versicherungsnehmers entsprechen-
dungen zu ersetzen. den Verhältnis zu kürzen; die Beweis-
last für das Nichtvorliegen einer groben
A-17.2 Die übrigen Wohnungseigentümer kön- Fahrlässigkeit trägt der Versicherungs-
nen verlangen, dass der Versicherer sie nehmer.
auch insoweit entschädigt, als er gegen-
über einzelnen Miteigentümern leis-
tungsfrei ist. Das setzt voraus, dass A-19 In welchen Fällen entfällt die Ent-
diese zusätzliche Entschädigung zur schädigungspflicht?
Wiederherstellung des gemeinschaftli-
chen Eigentums verwendet wird. A-19.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Her-
beiführung des Versicherungsfalles
Der Wohnungseigentümer, gegenüber
dem der Versicherer ganz oder teil- A-19.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den
weise leistungsfrei ist, muss dem Versi- Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so
cherer diese zusätzliche Entschädigung ist der Versicherer von der Entschädi-
erstatten. gungspflicht frei.
A-17.3 Für die Gebäudeversicherung bei Tei- Ist die Herbeiführung des Schadens
leigentum gelten A-17.1 und A-17.2 ent- durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
sprechend. Vorsatzes in der Person des Versiche-
rungsnehmers festgestellt, so gilt die
vorsätzliche Herbeiführung des Scha-
dens als bewiesen.
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A-19.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den A-20.1.4 in der kalten Jahreszeit
Schaden grob fahrlässig herbei, ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung entweder alle Gebäude und Gebäude-
in einem der Schwere des Verschul- teile ausreichend zu beheizen und dies
dens des Versicherungsnehmers ent- mindestens alle 14 Tage zu kontrollie-
sprechenden Verhältnis zu kürzen. ren oder alle Wasser führenden Anla-
gen und Einrichtungen am Hausan-
A-19.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des schluss der Wasserversorgung (Haupt-
Versicherungsfalles absperreinrichtung) abzusperren, zu
entleeren und entleert zu halten bzw.
Der Versicherer ist von der Entschädi-
gungspflicht frei, wenn der Versiche- nicht ständig bewohnte oder nicht stän-
rungsnehmer den Versicherer arglistig dig genutzte Gebäude und Gebäude-
über Tatsachen, die für den Grund oder teile ausreichend zu beheizen und alle
die Höhe der Entschädigung von Be- Wasser führenden Anlagen und Einrich-
deutung sind, täuscht oder zu täuschen tungen am Hausanschluss der Wasser-
versucht. versorgung abzusperren und dies min-
destens alle 14 Tage zu kontrollieren
Ist die Täuschung oder der Täu- oder alle Wasser führenden Anlagen
schungsversuch durch rechtskräftiges und Einrichtungen am Hausanschluss
Strafurteil gegen den Versicherungs- der Wasserversorgung abzusperren, zu
nehmer wegen Betrugs oder Betrugs- entleeren und entleert zu halten;
versuches festgestellt, gelten die Vo-
raussetzungen gemäß Satz 1 als bewie- A-20.1.5 nach einem Extremwetterereignis (z. B.
sen. Sturm) das Gebäude unverzüglich zu
kontrollieren.
III Besondere Obliegenheiten wäh- A-20.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
rend der Vertragslaufzeit und im
Versicherungsfall Verletzt der Versicherungsnehmer eine
der in A-20.1 genannten Obliegenhei-
A-20 Welche vertraglich vereinbarten Si- ten, gilt unter den Voraussetzungen
cherheitsvorschriften (zusätzliche nach C-3.3.1.2 und C-3.3.3 Folgendes:
Obliegenheiten) hat der Versiche- Der Versicherer ist berechtigt zu kündi-
rungsnehmer vor dem Versiche- gen. Außerdem kann er ganz oder teil-
rungsfall zu erfüllen? weise leistungsfrei sein.
A-20.1 Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche
Obliegenheit zu C-3.3 gelten folgende A-21 Welche besonderen Umstände erhö-
Sicherheitsvorschriften: hen die Gefahr?
Der Versicherungsnehmer hat A-21.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
A-20.1.1 gemäß C-3.3.1.1 alle gesetzlichen, be- Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
hördlichen sowie vertraglich vereinbar- nach C-3.2 kann insbesondere – aber
ten Sicherheitsvorschriften zu beachten nicht nur – vorliegen, wenn:
und für den Fall seiner persönlichen
Verhinderung für eine ausreichende A-21.1.1 sich ein gefahrerheblicher Umstand än-
Stellvertretung Sorge zu tragen; dert, nach dem der Versicherer vor Ver-
tragsschluss gefragt hat;
A-20.1.2 die versicherten Sachen in angemesse-
nen Zeitabständen regelmäßig – bei A-21.1.2 ein Gebäude oder der überwiegende
nicht ständig bewohnten oder nicht Teil eines Gebäudes nicht bewohnt
ständig genutzten Gebäuden (z. B. Wo- bzw. im Falle von Nebengebäuden nicht
chenend-/Ferienhaus) mindestens alle genutzt wird;
14 Tage – zu kontrollieren und stets in
ordnungsgemäßem Zustand zu halten. A-21.1.3 an einem Gebäude Baumaßnahmen
Dies gilt insbesondere für Wasser füh- durchgeführt werden, in deren Verlauf
rende Anlagen und Einrichtungen, Dä- das Dach ganz oder teilweise entfernt
cher und außen angebrachte Sachen. wird oder die das Gebäude überwie-
Mängel oder Schäden sind unverzüglich gend unbenutzbar machen;
zu beseitigen;
A-21.1.4 in dem versicherten Gebäude oder dem
A-20.1.3 bei Rohren in unbeheizten oder unge- überwiegenden Teil eines Gebäudes
dämmten Gebäudeteilen sowie bei eine von familiengerechtem Wohnen
frostgefährdeten Anlagen (z. B. Solar- abweichende Nutzung vorgenommen
thermieanlagen) für ausreichenden wird, z. B. durch regelmäßig wech-
Frostschutz zu sorgen (z. B. Rohrbe- selnde Personen wie Erntehelfer;
gleitheizung, Dämmung, Frostschutz-
mittelbefüllung);
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A-21.1.5 in dem versicherten Gebäude ein Ge- Versicherte Repräsentant des Versiche-
werbebetrieb aufgenommen oder ver- rungsnehmers ist.
ändert wird.
A-23.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten
A-21.2 Folgen einer Gefahrerhöhung kommt es nicht an, wenn der Vertrag
ohne sein Wissen abgeschlossen wor-
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind den ist oder ihm eine rechtzeitige Be-
in C-3.2.3 und C-3.2.5 geregelt. nachrichtigung des Versicherungsneh-
mers nicht möglich oder nicht zumutbar
war.
A-22 Inwieweit muss sich der Versiche-
rungsnehmer Kenntnis und Verhal- A-23.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten
ten dritter Personen zurechnen las- kommt es dagegen an, wenn der Versi-
sen? cherungsnehmer den Vertrag ohne Auf-
trag des Versicherten geschlossen und
A-22.1 Besteht der Vertrag mit mehreren Versi- den Versicherer nicht darüber informiert
cherungsnehmern, so muss sich jeder hat.
Versicherungsnehmer Kenntnis und
Verhalten der übrigen Versicherungs-
nehmer zurechnen lassen. A-24 Welche Besonderheit gilt für Kündi-
gungen bei angemeldeten Realrech-
A-22.2 Der Versicherungsnehmer muss sich ten?
die Kenntnis und das Verhalten seiner
Repräsentanten zurechnen lassen. A-24.1 Hat ein Realgläubiger sein Grundpfand-
recht angemeldet, ist eine Kündigung
des Versicherungsverhältnisses durch
A-23 Wie sind die Rechte und Pflichten ge- den Versicherungsnehmer für die Ge-
regelt, wenn der Versicherungsneh- fahrengruppe Brand, Blitzschlag, Explo-
mer nicht auch der Versicherte ist sion, Anprall eines Luftfahrzeuges in fol-
(Versicherung für fremde Rech- genden Fällen wirksam:
nung)?
Der Versicherungsnehmer hat mindes-
A-23.1 Rechte aus dem Vertrag tens einen Monat vor Ablauf des Versi-
cherungsvertrages nachgewiesen, dass
Der Versicherungsnehmer kann den
Versicherungsvertrag im eigenen Na- A-24.1.1 zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündi-
men für das Interesse eines Dritten gung spätestens zulässig war, das
(Versicherten) schließen. Die Ausübung Grundstück nicht mit einem Grund-
der Rechte aus diesem Vertrag steht pfandrecht belastet war oder
nur dem Versicherungsnehmer und
nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt A-24.1.2 dass der Realgläubiger der Kündigung
auch, wenn der Versicherte den Versi- zugestimmt hat.
cherungsschein besitzt.
A-24.2 Dies gilt nicht für eine Kündigung nach
A-23.2 Zahlung der Entschädigung Veräußerung oder im Versicherungsfall.
Der Versicherer kann vor Zahlung der
Entschädigung an den Versicherungs-
nehmer den Nachweis verlangen, dass
der Versicherte seine Zustimmung dazu
erteilt hat. Der Versicherte kann die
Zahlung der Entschädigung nur mit Zu-
stimmung des Versicherungsnehmers
verlangen.
A-23.3 Kenntnis und Verhalten
A-23.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten
des Versicherungsnehmers von rechtli-
cher Bedeutung sind, sind bei der Ver-
sicherung für fremde Rechnung auch
die Kenntnis und das Verhalten des
Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Ver-
sicherungsnehmers und des Versicher-
ten umfasst, muss sich der Versiche-
rungsnehmer für sein Interesse das
Verhalten und die Kenntnis des Versi-
cherten nur zurechnen lassen, wenn der
[Seite 26]
Seite 26 von 60
Teil B Ergänzungen des Versiche- B-1 Komfortpaket
rungsumfangs
gültig, sofern im Versicherungs- I Zusätzlich versicherte Gefahren
schein genannt und Schäden
Die Ergänzungen des Versicherungs-
umfangs gelten nur für Gebäude, die B-1.1 Gebäudebeschädigungen durch Ein-
zum Gleitenden Neuwert (siehe A-8) bruch
versichert sind. Sie erweitern den Teil A
der Allgemeinen Wohngebäude-Versi- In Erweiterung von A-1.1 leistet der Ver-
cherungsbedingungen (VGB). sicherer auch Entschädigung für versi-
cherte Sachen gemäß A-5.1 bis A-5.3,
Soweit Ergänzungen des Versiche- die
rungsumfangs mit einer Entschädi-
gungsgrenze versehen sind, wird diese - durch einen Einbruch oder den Ver-
je Versicherungsfall und betroffener Ge- such einer solchen Tat zerstört oder
bäudeposition gesondert berechnet, so- beschädigt werden,
weit sich der Schaden einer Position zu-
ordnen lässt. - nach einem Einbruch innerhalb des
Gebäudes vorsätzlich zerstört oder
Die vereinbarte Selbstbeteiligung (siehe beschädigt werden (Vandalismus).
A-14 in Verbindung mit dem Versiche-
rungsschein) gilt auch für die Ergänzun- Der Versicherungsschutz umfasst auch
gen des Versicherungsumfangs, sofern bei diesen Ereignissen zerstörte und
nicht in den einzelnen Bestimmungen beschädigte Zäune und Tore auf dem
oder im Versicherungsschein Abwei- Versicherungsgrundstück (siehe
chendes geregelt ist. A-5.1.3), für die der Versicherungsneh-
mer die Gefahr trägt.
Versicherungsnehmer und Versicherer
können unter Einhaltung einer Frist von Ein Einbruch liegt vor, wenn ein unbe-
3 Monaten eine oder mehrere der ver- fugter Dritter in das Gebäude einbricht,
einbarten Ergänzungen des Versiche- einsteigt oder mittels falscher Schlüssel
rungsumfangs durch Erklärung in Text- oder anderer nicht zum ordnungsgemä-
form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) ßen Öffnen bestimmter Werkzeuge ein-
kündigen. Der Versicherungsnehmer dringt.
kann bestimmen, dass seine Kündigung
erst zum Schluss der laufenden Versi- Ersetzt werden die Kosten für die Besei-
cherungsperiode (siehe C-1.2.2) wirk- tigung der Schäden, sofern Entschädi-
sam wird. Macht der Versicherer von gung nicht aus einem anderen Versi-
seinem Kündigungsrecht Gebrauch, cherungsvertrag beansprucht werden
kann der Versicherungsnehmer den kann.
Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Erklärung des Versicherers Die Entschädigung einschließlich der
zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.
B-1.2 Mut- und böswillige Beschädigungen
versicherter Sachen
B-1.2.1 In Erweiterung von A-1.1 ersetzt der
Versicherer auch die Kosten für die Be-
seitigung von mut- und böswilligen Be-
schädigungen durch unbefugte Dritte an
versicherten Sachen (siehe A-5) auf
dem Versicherungsgrundstück (siehe
A-5.1.3).
B-1.2.2 Nicht versichert sind Beseitigungen von
mit Farben oder Lacken aufgebrachte
Malereien (Graffiti), Wertminderungen
sowie Schäden an leerstehenden Ge-
bäuden und Gebäuden, die für einen
längeren Zeitraum als 6 Monate zu min-
destens 50 Prozent leerstehend sind, es
sei denn der Leerstand beruht auf Mo-
dernisierungsmaßnahmen.
[Seite 27]
Seite 27 von 60
B-1.2.3 Der als entschädigungspflichtig errech- B-1.5 Schadenermittlungskosten
nete Betrag wird je Versicherungsfall
um eine Selbstbeteiligung in Höhe von In Erweiterung von A-12.4 übernimmt
250 EUR gekürzt. der Versicherer bei Wasserschäden an
versicherten Gebäuden die durch ihn
B-1.2.4 Die Entschädigung einschließlich der veranlassten Kosten zur Leckortung
Folgekosten (siehe A-6) und des Miet- auch dann, wenn kein Versicherungsfall
ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche- nach A-1.1.2 eingetreten ist.
rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.
B-1.6 Mehrkosten für Modernisierung und
II Zusätzlich versicherte Sachen den alters- und behindertengerech-
ten Wiederaufbau
B-1.3 Weiteres Zubehör und Grundstücks- In Erweiterung von A-6 ersetzt der Ver-
bestandteile sicherer ab einer Schadenhöhe von
10.000 EUR auch behördlich nicht vor-
In Erweiterung von A-5 sind weiteres geschriebene Mehrkosten für energeti-
Zubehör sowie Grundstücksbestand- sche und ökologische Modernisierun-
teile (nicht aber Gebäude) auf dem im gen an versicherten und vom Schaden
Versicherungsschein bezeichneten betroffenen Gebäudeteilen inklusive der
Grundstück mitversichert. Versichert Beratung durch einen anerkannten
sind z. B. Grundstückseinfriedungen Energieberater. Sie werden ersetzt, so-
(auch Hecken), Hof- und Gehwegsbe- weit sie dem Stand der Technik für Neu-
festigungen, Terrassen, elektrische La- bauten entsprechen und nicht bereits
destationen für Kraftfahrzeuge und vor Eintritt des Versicherungsfalls ver-
Elektrofahrräder, Kleinkläranlagen anlasst wurden.
(ausgenommen Zu- und Ableitungs-
rohre), Kleinwindkraftanlagen, Regen- Zusätzlich übernimmt der Versicherer
wassersammelanlagen sowie Pumpen ab einer Schadenhöhe von 10.000 EUR
und weitere technische Einrichtungen. auch Mehrkosten für die alters- und be-
Überdachungen, Zeltgaragen, Kinder- hindertengerechte Wiederherstellung
spielgeräte und Schwimmbecken sind oder Wiederbeschaffung der vom Scha-
nur versichert, sofern sie dauerhaft bau- den betroffenen versicherten Sachen.
lich im Boden verankert sind. Das gilt, wenn diese Sachen aufgrund
des Schadens in selbst oder von Fami-
Pumpen müssen in der kalten Jahres- lienangehörigen bewohnten Wohnun-
zeit frostsicher gelagert werden. Bei gen ausgetauscht werden müssen.
Verletzung dieser Obliegenheit gilt
C-3.3.1.2 und C-3.3.3. Die Entschädigung einschließlich der
Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
Nicht versichert sind gärtnerische Anla- ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
gen wie Pflanzen und Skulpturen. rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR. För-
dermittel, die dafür in Anspruch genom-
Die Entschädigung einschließlich der men werden können, werden angerech-
Folgekosten (siehe A-6) und des Miet- net.
ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.
B-1.7 Transport- und Lagerkosten
III Zusätzlich versicherte Folgekos- In Erweiterung von A-6.1 sind die in-
ten folge eines Versicherungsfalles notwen-
digen Kosten zum Zeitpunkt des Ein-
tritts des Versicherungsfalles für Trans-
B-1.4 Erhöhte Entschädigungsgrenze für port und Lagerung von noch verwen-
versicherte Kosten dungsfähigen versicherten Sachen
(siehe A-5) mitversichert. Vorausset-
Abweichend von A-6.5 erhöht sich die zung ist, dass das versicherte Gebäude
Gesamtentschädigungsgrenze für die unbenutzbar wurde und dem Versiche-
gemäß A-6.1.1, A-6.1.2 und A-6.3 versi- rungsnehmer auch die Lagerung in ei-
cherten Aufräumungs- und Abbruchkos- nem benutzbaren Teil dieses oder eines
ten, Bewegungs- und Schutzkosten so- anderen Gebäudes auf dem Versiche-
wie Mehrkosten infolge behördlicher rungsgrundstück (siehe A-5.1.3) nicht
Auflagen je Versicherungsfall und be- zumutbar ist. Die Kosten für die Lage-
troffene Gebäudeposition auf rung werden bis zu dem Zeitpunkt er-
100.000 EUR. setzt, in dem das Gebäude wieder be-
nutzbar oder eine Lagerung in einem
benutzbaren Teil eines Gebäudes auf
dem Versicherungsgrundstück wieder
zumutbar ist. Entschädigung wird nur
[Seite 28]
Seite 28 von 60
geleistet, soweit der Versicherungsneh- B-1.10 Vorsorgeversicherung für An-, Um-
mer die mögliche Wiederbenutzbarkeit und Ausbauten
nicht schuldhaft verzögert.
Wenn sich durch wertsteigernde bauli-
che Maßnahmen innerhalb der Versi-
B-1.8 Datenrettungskosten cherungsperiode (siehe C-1.2.2) der
Wert der versicherten Gebäude erhöht,
In Erweiterung von A-6 ersetzt der Ver- besteht bis zum Schluss der laufenden
sicherer die Kosten für die technische Versicherungsperiode auch insoweit
Wiederherstellung von elektronisch ge- Versicherungsschutz. Danach werden
speicherten Daten (maschinenlesbare die Werterhöhungen nur berücksichtigt,
Informationen) und Programmen. Eine soweit der Versicherungsnehmer die
Wiederbeschaffung gilt nicht als Wie- Änderungen dem Versicherer angezeigt
derherstellung. Ersetzt werden auch die hat (siehe A-13.1.2).
Kosten einer versuchten technischen
Wiederherstellung.
B-1.11 Mietausfall
Voraussetzungen sind, dass die Daten
und Programme durch eine ersatzpflich- Abweichend von A-7.3 wird der Miet-
tige Substanzbeschädigung an dem Da- ausfall oder der ortsübliche Mietwert
tenträger, auf dem sie gespeichert wa- nach einem versicherten Schaden für
ren, verloren gegangen, beschädigt bis zu 24 Monate ersetzt.
oder nicht mehr verfügbar sind und dass
sie ausschließlich für die private Nut-
zung bestimmt sind. Feuer
Nicht ersetzt werden derartige Wieder- Im Rahmen des Komfortpaketes gelten B-1.12 bis
herstellungskosten für Daten und Pro- B-1.20 nur vereinbart, wenn auch Versicherungs-
gramme, die strafrechtlich relevanten schutz gegen Feuerschäden besteht (siehe Versiche-
Inhalts sind oder zu deren Nutzung der rungsschein).
Versicherungsnehmer nicht berechtigt
ist (z. B. sogenannte Raubkopien) so-
wie für Programme und Daten, die der I Zusätzlich versicherte Gefahren
Versicherungsnehmer auf einem ande- und Schäden
ren Medium (z. B. Rücksicherungs-
oder Installationsmedium) vorhält. Der
Versicherer leistet ferner keine Entschä- B-1.12 Überspannungsschäden durch Blitz
digung für die Kosten eines neuerlichen
Lizenzerwerbs. Abweichend von A-2.4.3 sind Über-
spannungs-, Überstrom- und Kurz-
Die Entschädigung einschließlich der schlussschäden durch Blitz an elektri-
Folgekosten (siehe A-6) und des Miet- schen Einrichtungen und Geräten mit-
ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche- versichert. Die Entschädigung ist je Ver-
rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR. sicherungsfall begrenzt auf den Versi-
cherungswert des versicherten Gebäu-
des (siehe A-8).
IV Zusätzliche Ergänzungen
B-1.13 Feuer-Nutzwärmeschäden
B-1.9 Verzicht auf Einwand der groben
Fahrlässigkeit Abweichend von A-2.4.1 werden auch
Schäden durch Brand ersetzt, die an
Abweichend von A-19.1.2 verzichtet der versicherten Sachen (siehe A-5)
Versicherer bei grob fahrlässiger Her- dadurch entstehen, dass sie einem
beiführung des Versicherungsfalles auf Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbei-
eine Kürzung des Entschädigungsbe- tung oder zu sonstigen Zwecken ausge-
trages bis zu einer Höhe von setzt sind. Dies gilt auch für Sachen, in
10.000 EUR. Darüber hinaus gehende denen oder durch die Nutzfeuer oder
Beträge werden in einem der Schwere Wärme erzeugt, vermittelt oder weiter-
des Verschuldens des Versicherungs- geleitet wird.
nehmers entsprechenden Verhältnis
gekürzt. Der Verzicht gilt nicht bei Ver-
letzung der Sicherheitsvorschriften oder
anderer Obliegenheiten.
[Seite 29]
Seite 29 von 60
B-1.14 Fahrzeuganprall B-1.18 Überschallknall
In Erweiterung von A-1.1.1 leistet der In Erweiterung von A-1.1.1 ersetzt der
Versicherer auch Ersatz bei Schäden Versicherer auch Schäden durch Über-
durch Fahrzeuganprall. schallknall. Als Schaden durch Über-
schallknall gilt die unmittelbare Zerstö-
Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare rung oder Beschädigung versicherter
Berührung versicherter Sachen durch Sachen (siehe A-5), die direkt auf der
Straßen-, Schienen- oder Wasserfahr- Druckwelle beruht, die durch den
zeuge, ihrer Teile oder ihrer Ladung. Durchbruch der Schallmauer eines Luft-
fahrzeuges entsteht.
Nicht versichert sind Schäden an Ein-
friedungen, Straßen und Wegen, Schä-
den durch Verschleiß sowie Schäden, B-1.19 Folgeschäden durch radioaktive Iso-
die durch Fahrzeuge entstehen, die tope inklusive Entsorgungskosten
vom Versicherungsnehmer oder von ei- für radioaktiv verseuchte Sachen
ner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Person betrieben werden. Abweichend von A-1.4 sind auch Schä-
den an versicherten Sachen (siehe A-5)
Die Entschädigung einschließlich der mitversichert, die infolge eines Versi-
Folgekosten (siehe A-6) und des Miet- cherungsfalls gemäß A-1.1.1 durch ra-
ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche- dioaktive Isotope entstehen. Versichert
rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR. sind insbesondere Schäden durch Kon-
tamination und Aktivierung. Die radioak-
tiven Isotope müssen auf dem Versiche-
B-1.15 Implosion rungsgrundstück (siehe A-5.1.3) be-
triebsbedingt vorhanden sein. Nicht ver-
In Erweiterung von A-1.1.1 werden auch sichert sind Schäden durch radioaktive
versicherte Sachen (siehe A-5) ent- Isotope von Kernreaktoren.
schädigt, die durch Implosion zerstört
oder beschädigt werden oder infolge- Ebenfalls mitversichert sind die notwen-
dessen abhanden kommen. digen Folgekosten für das Aufräumen
radioaktiv verseuchter versicherter Sa-
Implosion ist eine plötzliche Zerstörung chen sowie für das Wegräumen, den
eines Hohlkörpers durch die Differenz Abtransport und das Ablagern oder Ver-
des inneren Unterdrucks zum Außen- nichten bzw. die Isolierung dieser Sa-
druck. chen. Die Entschädigung hierfür ist je
Versicherungsfall zusammen mit den in
B-1.4 genannten Kosten begrenzt auf
B-1.16 Verpuffung eine Gesamtentschädigung von
100.000 EUR.
In Erweiterung von A-1.1.1 werden auch
versicherte Sachen (siehe A-5) ent-
schädigt, die durch Verpuffung zerstört II Zusätzlich versicherte Folgekos-
oder beschädigt werden oder infolge- ten
dessen abhanden kommen.
B-1.20 Kosten für die Rekultivierung gärtne-
B-1.17 Rauch und Ruß rischer Anlagen
In Erweiterung von A-1.1.1 werden auch Dies sind Aufwendungen für Schäden
versicherte Sachen (siehe A-5) ent- an gärtnerischen Anlagen auf dem Ver-
schädigt, die durch Rauch oder Ruß sicherungsgrundstück (siehe A-5.1.3),
zerstört oder beschädigt werden oder die durch eine versicherte Gefahr nach
infolgedessen abhanden kommen. Als A-2.1 bis A-2.3 beschädigt wurden. Als
Schaden durch Rauch oder Ruß gilt gärtnerische Anlage gilt die geplante
jede plötzliche unmittelbare Zerstörung Bepflanzung mit Rasen, Zierpflanzen,
oder Beschädigung durch Rauch oder Kräutern, Sträuchern, Hecken und Bäu-
Ruß. Voraussetzung ist, dass der men. Hybridbepflanzungen oder Kunst-
Rauch oder der Ruß bestimmungswid- rasen gelten nicht als gärtnerische An-
rig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- lagen.
oder Trocknungsanlagen sowie Elektro-
geräten und -installationen austritt, die Ersetzt werden die Kosten für die Besei-
sich auf dem im Versicherungsschein tigung von Schäden an den gärtneri-
bezeichneten Grundstück befinden. schen Anlagen und das Entfernen von
Nicht versichert sind Schäden durch Wurzeln beschädigter Pflanzen bis ma-
Emissionen, die beim ordnungsgemä- ximal 3 m³, die Verfüllung und Anglei-
ßen Gebrauch dieser Anlagen entste- chung der Wurzellöcher an das übrige
hen. Geländeniveau sowie die Bepflanzung
mit Jungpflanzen.
[Seite 30]
Seite 30 von 60
Ferner sind innerhalb versicherter Ge-
Voraussetzung ist, dass eine natürliche bäude in Erweiterung von A-3.4 Frost-
Regeneration der beschädigten gärtne- schäden an sonstigen Einrichtungen
rischen Anlagen nicht zu erwarten ist. von Hauswasserwerken, Zisternen- und
Beregnungsanlagen sowie Schwimm-
Aufwendungen für bereits abgestor- becken versichert.
bene Pflanzen und Bäume oder abge-
brochene Äste fallen nicht unter den
Versicherungsschutz. II Zusätzlich versicherte Sachen
Die Entschädigung einschließlich der
Folgekosten (siehe A-6) und des Miet- B-1.24 Armaturen
ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR. In Erweiterung von A-3.3 sind sonstige
Bruchschäden an Wasserhähnen, Ge-
ruchsverschlüssen, Wassermessern
Leitungswasser und Thermostatventilen innerhalb versi-
cherter Gebäude mitversichert. Schä-
Im Rahmen des Komfortpaketes gelten B-1.21 bis den ausschließlich an Dichtungen aller
B-1.26 nur vereinbart, wenn auch Versicherungs- Art sind nicht versichert.
schutz gegen Leitungswasser- und Bruchschäden be-
steht (siehe Versicherungsschein). Im Fall eines ersatzpflichtigen Rohr-
bruchschadens gemäß A-3.3 ist auch
der technisch notwendige Austausch
I Zusätzlich versicherte Gefahren der im Schadenbereich befindlichen
und Schäden Wasserhähne, Geruchsverschlüsse,
Wassermesser und Thermostatventile
mitversichert.
B-1.21 Nässeschäden aufgrund undichter
Fugen und Fliesen
B-1.25 Erweiterte Versicherung von Wasser-
Versicherungsschutz besteht in Erwei- zuleitungs- und Heizungsrohren auf
terung zu A-3.1.2 auch für Leitungswas- und außerhalb des Versicherungs-
ser, das bestimmungswidrig ausgetre- grundstücks
ten ist aus Einzel-Duschen und Bade-
wannen und den damit unmittelbar bau- In Erweiterung von A-3.5 sind Frost-
lich verbundenen Fliesen und Fugen. und sonstige Bruchschäden an Wasser-
Bei bodengleichen Duschen gilt als un- zuleitungsrohren und Leitungswasser
mittelbar baulich verbunden nur der Be- führenden Heizungsrohren mitversi-
reich, der bestimmungsgemäß der chert, wenn sie
Nässe ausgesetzt sein soll.
- auf dem Versicherungsgrundstück ver-
Die Entschädigung einschließlich der legt sind, aber nicht der Versorgung
Folgekosten (siehe A-6) und des Miet- versicherter Gebäude oder Anlagen
ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche- dienen oder
rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.
- außerhalb des Versicherungsgrund-
stücks verlegt sind, der Versorgung
B-1.22 Aquarien, Wassersäulen und Was- von gegen Leitungswasser-, Rohr-
serbetten bruch- und Frostschäden versicherten
Gebäuden oder Anlagen dienen und
In Erweiterung von A-3.1 gilt als Lei- der Versicherungsnehmer dafür die
tungswasser auch Wasser, das aus Gefahr trägt.
Aquarien, Wassersäulen und Wasser-
betten bestimmungswidrig ausgetreten Nicht versichert sind Rohre, die aus-
ist. schließlich gewerblichen Zwecken die-
nen.
B-1.23 Grund- und Regenwasserrohre so- Die Entschädigung einschließlich der
wie Hauswasserwerke, Zisternen- Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
und Beregnungsanlagen ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.
Innerhalb versicherter Gebäude sind in
Erweiterung von A-3.3 auch Frost- und
sonstige Bruchschäden an Grund- und
Regenwasserrohren sowie an Rohren
und Schläuchen von Hauswasserwer-
ken, Zisternen- und Beregnungsanla-
gen sowie Schwimmbecken versichert.
[Seite 31]
Seite 31 von 60
B-1.26 Grund- und Regenwasserrohre, B-2 Premiumpaket
Hauswasserwerke, Zisternen- und
Beregnungsanlagen sowie
Schwimmbecken auf dem Versiche- I Zusätzlich versicherte Gefahren
rungsgrundstück und Schäden
In Erweiterung von A-3.5 sind Frost-
und sonstige Bruchschäden an Rohren
B-2.1 Gebäudebeschädigungen durch Ein-
und sonstigen Einrichtungen von Haus-
bruch
wasserwerken, Zisternen- und Bereg-
nungsanlagen sowie Schwimmbecken
In Erweiterung von A-1.1 leistet der Ver-
versichert, die sich außerhalb versicher-
sicherer auch Entschädigung für versi-
ter Gebäude auf dem Versicherungs-
cherte Sachen gemäß A-5.1 bis A-5.3,
grundstück (siehe A-5.1.3) befinden.
die
Mitversichert sind auch Frost- und sons-
- durch einen Einbruch oder den Ver-
tige Bruchschäden an Grund- und Re-
such einer solchen Tat zerstört oder
genwasserrohren, die der Versorgung
beschädigt werden,
versicherter Gebäude dienen und im
Erdreich des Versicherungsgrund-
- nach einem Einbruch innerhalb des
stücks verlegt sind.
Gebäudes vorsätzlich zerstört oder
beschädigt werden (Vandalismus).
Die Entschädigung einschließlich der
Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
Der Versicherungsschutz umfasst auch
ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
bei diesen Ereignissen zerstörte und
rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.
beschädigte Zäune und Tore auf dem
Versicherungsgrundstück (siehe
A-5.1.3), für die der Versicherungsneh-
mer die Gefahr trägt.
Ein Einbruch liegt vor, wenn ein unbe-
fugter Dritter in das Gebäude einbricht,
einsteigt oder mittels falscher Schlüssel
oder anderer nicht zum ordnungsgemä-
ßen Öffnen bestimmter Werkzeuge ein-
dringt.
Ersetzt werden die Kosten für die Besei-
tigung der Schäden, sofern Entschädi-
gung nicht aus einem anderen Versi-
cherungsvertrag beansprucht werden
kann.
Die Entschädigung einschließlich der
Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
rungsfall begrenzt auf den Versiche-
rungswert der versicherten Gebäude
(siehe A-8).
B-2.2 Gebäudebeschädigungen in Zusam-
menhang mit Rettungsmaßnahmen
Der Versicherer leistet auch Entschädi-
gung für Zerstörung oder Beschädigung
versicherter Sachen (siehe A-5), sofern
sich Polizei oder Feuerwehr gewaltsam
Zugang zu einer Wohnung verschaffen,
weil eine Gefährdung des Lebens eines
Wohnungsnutzers vermutet wird.
[Seite 32]
Seite 32 von 60
B-2.3 Diebstahl fest mit dem Gebäude oder B-2.5.2.3 bei Graffitischäden außerdem die Kos-
dem Versicherungsgrundstück ver- ten für die Erneuerung oder Anpassung
bundener Sachen von Anstrich, Malereien, Schriften, Ver-
zierungen oder Verkleidungen der Au-
Der Versicherer leistet auch im Fall der ßenfassade sowie Bearbeitungs- und
Entwendung durch Diebstahl Entschä- Folgeschäden durch den Reinigungs-
digung für vorgang.
- Gebäudebestandteile (siehe A-5.1.2), B-2.5.3 In Erweiterung von C-3.3 hat der Versi-
cherungsnehmer bei Eintritt eines Ver-
- in A-5.3 genanntes Zubehör, soweit sicherungsfalles unverzüglich aufge-
die Sachen fest mit dem Gebäude ver- brachte Graffiti zu beseitigen.
bunden sind,
B-2.5.4 Der als entschädigungspflichtig errech-
- Grundstücksbestandteile gemäß nete Betrag wird je Versicherungsfall
B-2.9. um eine Selbstbeteiligung in Höhe von
250 EUR gekürzt.
Nicht versichert sind Sachen, die aus-
schließlich gewerblichen Zwecken die- B-2.5.5 Die Entschädigung einschließlich der
nen. Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
rungsfall begrenzt auf den Versiche-
B-2.4 Schäden durch Einbruchdiebstahl an rungswert der versicherten Gebäude
Zubehör im Gebäude (siehe A-8).
Für die in A-5.3 aufgeführten Sachen im
Gebäude besteht Deckung auch gegen B-2.6 Gebäudebeschädigungen durch
Schäden durch Einbruchdiebstahl. Messies und Mietnomaden
Ein Einbruch liegt vor, wenn ein unbe- Versichert sind notwendige Aufwendun-
fugter Dritter in das Gebäude einbricht, gen zur Beseitigung von Gebäudeschä-
einsteigt oder mittels falscher Schlüssel den, die durch sogenannte Messies
oder anderer nicht zum ordnungsgemä- oder Mietnomaden verursacht wurden.
ßen Öffnen bestimmter Werkzeuge ein- Mitversichert sind auch die notwendigen
dringt. Kosten für Müllbeseitigung und Desin-
fektion. Voraussetzung ist, dass der
Entschädigung wird nicht geleistet, so- Mieter ausgezogen ist. Die Entschädi-
weit der Versicherungsnehmer aus ei- gung einschließlich der Folgekosten
nem anderen Versicherungsvertrag Er- (siehe A-6) und des Mietausfalls (siehe
satz beanspruchen kann. A-7) ist je Versicherungsfall begrenzt
auf 10.000 EUR.
B-2.5 Mut- und böswillige Beschädigungen
versicherter Sachen sowie Graffi- B-2.7 Schäden an Gartengeräten
tischäden
Der Versicherer leistet bei Beschädi-
B-2.5.1 In Erweiterung von A-1.1 ersetzt der gung durch Feuer (siehe A-2), Sturm,
Versicherer auch die Kosten für die Be- und Hagel (siehe A-4) sowie bei Abhan-
seitigung von mut- und böswilligen Be- denkommen durch Diebstahl Entschädi-
schädigungen durch unbefugte Dritte an gung für Gartengeräte inklusive Rasen-
versicherten Sachen (siehe A-5) auf mähroboter auf dem Versicherungs-
dem Versicherungsgrundstück (siehe grundstück (siehe A-5.1.3). Vorausset-
A-5.1.3). Mitversichert ist die Beseiti- zung ist, dass sie der Instandhaltung
gung von mut- oder böswillig mit Farben dieses Grundstückes dienen, Eigentum
oder Lacken aufgebrachte Malereien des Versicherungsnehmers sind und
(Graffiti). Entschädigung nicht aus einem ande-
ren Versicherungsvertrag beansprucht
B-2.5.2 Nicht versichert sind werden kann. Die Entschädigung ein-
schließlich der Folgekosten (siehe A-6)
B-2.5.2.1 Wertminderungen; und des Mietausfalls (siehe A-7) ist je
Versicherungsfall begrenzt auf
B-2.5.2.2 Schäden an leerstehenden Gebäuden, 10.000 EUR.
sowie an Gebäuden, die für einen län-
geren Zeitraum als 6 Monate zu min-
destens 50 Prozent leerstehend sind, es
sei denn der Leerstand beruht auf Mo-
dernisierungsmaßnahmen;
[Seite 33]
Seite 33 von 60
B-2.8 Beschädigungen durch Wildtiere Die Entschädigung einschließlich der
Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
Versichert sind Schäden an versicher- ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
ten Sachen (siehe A-5), die durch Wild- rungsfall begrenzt auf den Versiche-
tiere verursacht wurden. Nicht versi- rungswert des versicherten Gebäudes
chert sind Schäden durch Insekten, (siehe A-8).
Würmer und Mikroorganismen sowie
Befall von Wildtieren, der bereits vor
Versicherungsbeginn vorhanden war. B-2.10 Küchen und Bodenbeläge
Schäden an gärtnerischen Anlagen so- Mitversichert sind vom Vermieter einge-
wie Kosten für die Anpassung von An- brachte Küchen sowie auch auf be-
strichen, Malereien, Schriften, Verzie- wohnbaren Fußböden verlegte Boden-
rungen oder Verkleidungen, Wertmin- beläge. Das gilt, soweit Entschädigung
derungen, z. B. durch Farbabweichun- nicht aus einem anderen Versiche-
gen, sowie Folgeschäden aller Art, z. B. rungsvertrag beansprucht werden kann.
durch das Fehlen elektrischer Spannun-
gen, fallen nicht unter den Versiche- Die Entschädigung einschließlich der
rungsschutz. Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
Bei Eintritt des Versicherungsfalles hat rungsfall und Wohnung begrenzt auf
der Versicherungsnehmer unverzüglich 10.000 EUR.
für die Vertreibung und dauerhafte
Fernhaltung (Vergrämung) der Wildtiere
durch eine Fachfirma oder bauliche III Zusätzlich versicherte Folgekos-
Schutzmaßnahmen zu sorgen. Bei Ver- ten
letzung dieser Obliegenheit gelten
C-3.3.1.2 und C-3.3.3.
B-2.11 Weitere Folgekosten und erhöhte
Die Entschädigung einschließlich der Entschädigungsgrenze für versi-
Folgekosten (siehe A-6) und des Miet- cherte Kosten
ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
rungsperiode (siehe C-1.2.2) begrenzt - Reparaturkosten für provisorische
auf 10.000 EUR. Maßnahmen
Ersetzt werden auch die infolge eines
II Zusätzlich versicherte Sachen Versicherungsfalles notwendigen Kos-
ten für provisorische Reparaturmaß-
nahmen zum Schutz versicherter Sa-
B-2.9 Weiteres Zubehör und Grundstücks- chen. Voraussetzung ist, dass sie in ei-
bestandteile nem angemessenen Verhältnis zum
Schaden stehen.
In Erweiterung von A-5 sind weiteres
Zubehör sowie Grundstücksbestand- - Kosten für Verkehrssicherungsmaß-
teile (nicht aber Gebäude) auf dem im nahmen
Versicherungsschein bezeichneten
Grundstück mitversichert. Versichert Entsteht durch den Eintritt eines Versi-
sind z. B. Grundstückseinfriedungen cherungsfalles eine Gefahr innerhalb
(auch Hecken), Hof- und Gehwegsbe- oder außerhalb des Versicherungs-
festigungen, Terrassen, elektrische La- grundstücks (siehe A-5.1.3), zu deren
destationen für Kraftfahrzeuge und Beseitigung der Versicherungsnehmer
Elektrofahrräder, Kleinkläranlagen aufgrund gesetzlicher oder öffentlich-
(ausgenommen Zu- und Ableitungs- rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist,
rohre), Kleinwindkraftanlagen, Regen- so ersetzt der Versicherer die hierfür
wassersammelanlagen sowie Pumpen erforderlichen Kosten.
und weitere technische Einrichtungen.
Überdachungen, Zeltgaragen, Kinder- - Rückreisekosten aus dem Urlaub
spielgeräte und Schwimmbecken sind
nur versichert, sofern sie dauerhaft bau- Der Versicherer ersetzt nachgewie-
lich im Boden verankert sind. sene Fahrtmehrkosten, wenn der Ver-
sicherungsnehmer wegen eines er-
Pumpen müssen in der kalten Jahres- heblichen Versicherungsfalles vorzei-
zeit frostsicher gelagert werden. Bei tig seine Urlaubsreise abbricht und an
Verletzung dieser Obliegenheit gilt den Schadenort reist. Erheblich ist ein
C-3.3.1.2 und C-3.3.3. Versicherungsfall, wenn der Schaden
voraussichtlich 15.000 EUR erreicht
Nicht versichert sind gärtnerische Anla- und die Anwesenheit des Versiche-
gen wie Pflanzen und Skulpturen. rungsnehmers am Schadenort not-
wendig macht. Als Urlaubsreise gilt
jede privat veranlasste Abwesenheit
[Seite 34]
Seite 34 von 60
des Versicherungsnehmers vom Versi- des Schadens in selbst oder von Fami-
cherungsgrundstück (siehe A-5.1.3) lienangehörigen bewohnten Wohnun-
von mindestens 4 Tagen bis zu einer gen ausgetauscht werden müssen.
Dauer von maximal 6 Wochen. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Die Entschädigung einschließlich der
vor Antritt der Rückreise an den Scha- Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
denort bei dem Versicherer Weisun- ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
gen einzuholen, soweit es die Um- rungsfall begrenzt auf 50.000 EUR. För-
stände gestatten. Fahrtmehrkosten dermittel, die dafür in Anspruch genom-
werden für ein angemessenes Reise- men werden können, werden angerech-
mittel ersetzt, entsprechend dem be- net.
nutzten Urlaubsreisemittel und der
Dringlichkeit der Reise an den Scha-
denort. B-2.14 Transport- und Lagerkosten
- Entschädigungsgrenzen und Gesam- In Erweiterung von A-6.1 sind die in-
tentschädigung für zusätzlich mitversi- folge eines Versicherungsfalles notwen-
cherte Kosten digen Kosten zum Zeitpunkt des Ein-
tritts des Versicherungsfalles für Trans-
Die Entschädigungsgrenzen gemäß port und Lagerung von noch verwen-
A-6.5 für Aufräumungs- und Abbruch- dungsfähigen versicherten Sachen
kosten, Bewegungs- und Schutzkos- (siehe A-5) mitversichert. Vorausset-
ten und Mehrkosten infolge behördli- zung ist, dass das versicherte Gebäude
cher Auflagen (siehe A-6.1.1, A-6.1.2 unbenutzbar wurde und dem Versiche-
und A-6.3) entfallen. rungsnehmer auch die Lagerung in ei-
nem benutzbaren Teil dieses oder eines
Die Gesamtentschädigung für die ver- anderen Gebäudes auf dem Versiche-
sicherten Kosten gemäß A-6.1.1, rungsgrundstück (siehe A-5.1.3) nicht
A-6.1.2 und A-6.3 sowie B-2.29 und zumutbar ist. Die Kosten für die Lage-
Absatz 1 bis 3 ist je Versicherungsfall rung werden bis zu dem Zeitpunkt er-
begrenzt auf den Versicherungswert setzt, in dem das Gebäude wieder be-
des versicherten Gebäudes (siehe nutzbar oder eine Lagerung in einem
A-8). benutzbaren Teil eines Gebäudes auf
dem Versicherungsgrundstück wieder
zumutbar ist. Entschädigung wird nur
B-2.12 Schadenermittlungskosten geleistet, soweit der Versicherungsneh-
mer die mögliche Wiederbenutzbarkeit
In Erweiterung von A-12.4 übernimmt nicht schuldhaft verzögert.
der Versicherer bei Wasserschäden an
versicherten Gebäuden die durch ihn
veranlassten Kosten zur Leckortung B-2.15 Datenrettungskosten
auch dann, wenn kein Versicherungsfall
nach A-1.1.2 eingetreten ist. In Erweiterung von A-6 ersetzt der Ver-
sicherer die Kosten für die technische
Wiederherstellung von elektronisch ge-
B-2.13 Mehrkosten für Modernisierung und speicherten Daten (maschinenlesbare
den alters- und behindertengerech- Informationen) und Programmen. Eine
ten Wiederaufbau Wiederbeschaffung gilt nicht als Wie-
derherstellung. Ersetzt werden auch die
In Erweiterung von A-6 ersetzt der Ver- Kosten einer versuchten technischen
sicherer ab einer Schadenhöhe von Wiederherstellung.
10.000 EUR auch behördlich nicht vor-
geschriebene Mehrkosten für energeti- Voraussetzungen sind, dass die Daten
sche und ökologische Modernisierun- und Programme durch eine ersatzpflich-
gen an versicherten und vom Schaden tige Substanzbeschädigung an dem Da-
betroffenen Gebäudeteilen inklusive der tenträger, auf dem sie gespeichert wa-
Beratung durch einen anerkannten ren, verloren gegangen, beschädigt
Energieberater. Sie werden ersetzt, so- oder nicht mehr verfügbar sind und dass
weit sie dem Stand der Technik für Neu- sie ausschließlich für die private Nut-
bauten entsprechen und nicht bereits zung bestimmt sind.
vor Eintritt des Versicherungsfalls ver-
anlasst wurden. Nicht ersetzt werden derartige Wieder-
herstellungskosten für Daten und Pro-
Zusätzlich übernimmt der Versicherer gramme, die strafrechtlich relevanten
ab einer Schadenhöhe von 10.000 EUR Inhalts sind oder zu deren Nutzung der
auch Mehrkosten für die alters- und be- Versicherungsnehmer nicht berechtigt
hindertengerechte Wiederherstellung ist (z. B. sogenannte Raubkopien) so-
oder Wiederbeschaffung der vom Scha- wie für Programme und Daten, die der
den betroffenen versicherten Sachen. Versicherungsnehmer auf einem ande-
Das gilt, wenn diese Sachen aufgrund ren Medium (z. B. Rücksicherungs-
[Seite 35]
Seite 35 von 60
oder Installationsmedium) vorhält. Der Die Entschädigung einschließlich der
Versicherer leistet ferner keine Entschä- Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
digung für die Kosten eines neuerlichen ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
Lizenzerwerbs. rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.
Die Entschädigung einschließlich der
Folgekosten (siehe A-6) und des Miet- IV Zusätzliche Ergänzungen
ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
rungsfall begrenzt auf den Versiche-
rungswert des versicherten Gebäudes B-2.19 Verzicht auf Einwand der groben
(siehe A-8). Fahrlässigkeit
Abweichend von A-19.1.2 verzichtet der
B-2.16 Sachverständigenkosten Versicherer bei grob fahrlässiger Her-
beiführung des Versicherungsfalles auf
Ab einer voraussichtlichen Schaden- eine Kürzung des Entschädigungsbe-
höhe von 25.000 EUR übernimmt der trages. Der Verzicht gilt nicht bei Verlet-
Versicherer die nach A-15 durch den zung der Sicherheitsvorschriften oder
Versicherungsnehmer zu tragenden anderer Obliegenheiten.
Kosten des Sachverständigenverfah-
rens.
B-2.20 Vorsorgeversicherung für An-, Um-
und Ausbauten
B-2.17 Aufräumungskosten für Hausratge-
genstände von Mietern Wenn sich durch wertsteigernde bauli-
che Maßnahmen innerhalb der Versi-
Im Rahmen von A-6.1 ersetzt der Versi- cherungsperiode (siehe C-1.2.2) der
cherer die für die Schadenbeseitigung Wert der versicherten Gebäude erhöht,
oder Schadenminderung notwendigen besteht bis zum Schluss der laufenden
Kosten für das Wegräumen, den Ab- Versicherungsperiode auch insoweit
transport sowie die Entsorgung oder La- Versicherungsschutz. Danach werden
gerung von Hausratgegenständen von die Werterhöhungen nur berücksichtigt,
Mietern. Die Kosten für die Lagerung soweit der Versicherungsnehmer die
werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in Änderungen dem Versicherer angezeigt
dem das Gebäude wieder benutzbar hat (siehe A-13.1.2).
oder eine Lagerung in einem benutzba-
ren Teil eines Gebäudes auf dem Versi-
cherungsgrundstück (siehe A-5.1.3) B-2.21 Mietausfall und Hotelkosten
wieder zumutbar ist. Entschädigung
wird nur geleistet, soweit der Versiche- B-2.21.1 Abweichend von A-7.3 wird der Miet-
rungsnehmer die mögliche Wiederbe- ausfall oder der ortsübliche Mietwert
nutzbarkeit nicht schuldhaft verzögert. nach einem versicherten Schaden für
bis zu 36 Monate ersetzt.
Ersetzt werden die Kosten, soweit Ent-
schädigung nicht aus einem anderen B-2.21.2 Ist die vom Eigentümer selbst bewohnte
Versicherungsvertrag beansprucht wer- Wohnung infolge eines Versicherungs-
den kann. falles unbewohnbar geworden und ist
dem Eigentümer auch die Beschrän-
kung auf einen bewohnbaren Teil nicht
B-2.18 Gebäudeschäden aufgrund unbe- zumutbar, ersetzt der Versicherer die
merkter Todesfälle Kosten für Hotel- oder ähnliche Unter-
bringung ohne Nebenkosten (z. B. Früh-
Versichert sind notwendige Aufwendun- stück, Telefon). Bei vermieteten Woh-
gen zur Beseitigung von Gebäudeschä- nungen werden diese Kosten ersetzt,
den im Zusammenhang mit einem über soweit der Eigentümer für die Unterbrin-
einen längeren Zeitraum unbemerkt ge- gung von Mietern gesetzlich verpflichtet
bliebenen Todesfall eines Bewohners ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeit-
(z. B. Reinigen, Austausch von Boden- punkt ersetzt, in dem die Wohnung wie-
belägen, Beseitigung von Leichenge- der bewohnbar ist. Entschädigung wird
ruch). nur geleistet, soweit der Wohnungsnut-
zer die mögliche Wiederbewohnbarkeit
Mitversichert sind die Kosten für das nicht schuldhaft verzögert.
Wegräumen, den Abtransport und die
Entsorgung des Hausrats des verstor- Die Entschädigung beträgt max.
benen Bewohners, soweit kein Dritter 200 EUR pro Tag und Wohnung und ist
dafür zur Leistung verpflichtet ist. je Versicherungsfall auf eine Dauer von
maximal einem Jahr begrenzt. Auf die
Entschädigungsleistung werden Zah-
lungen für Mietausfall gem. A-7 ange-
rechnet.
[Seite 36]
Seite 36 von 60
Die Kosten werden nur ersetzt, soweit Die Entschädigung einschließlich der
eine Entschädigung nicht aus einem an- Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
deren Versicherungsvertrag bean- ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
sprucht werden kann. Bei nicht ständig rungsfall begrenzt auf den Versiche-
bewohnten Wohnungen sind diese Kos- rungswert der versicherten Gebäude
ten nicht versichert. (siehe A-8).
Feuer B-2.25 Implosion
Im Rahmen des Premiumpaketes gelten B-2.22 bis In Erweiterung von A-1.1.1 werden auch
B-2.33 nur vereinbart, wenn auch Versicherungs- versicherte Sachen (siehe A-5) ent-
schutz gegen Feuerschäden besteht (siehe Versiche- schädigt, die durch Implosion zerstört
rungsschein). oder beschädigt werden oder infolge-
dessen abhanden kommen.
I Zusätzlich versicherte Gefahren Implosion ist eine plötzliche Zerstörung
und Schäden eines Hohlkörpers durch die Differenz
des inneren Unterdrucks zum Außen-
druck.
B-2.22 Überspannungsschäden durch Blitz
Abweichend von A-2.4.3 sind Über- B-2.26 Verpuffung
spannungs-, Überstrom- und Kurz-
schlussschäden durch Blitz an elektri- In Erweiterung von A-1.1.1 werden auch
schen Einrichtungen und Geräten mit- versicherte Sachen (siehe A-5) ent-
versichert. Die Entschädigung ist je Ver- schädigt, die durch Verpuffung zerstört
sicherungsfall begrenzt auf den Versi- oder beschädigt werden oder infolge-
cherungswert des versicherten Gebäu- dessen abhanden kommen.
des (siehe A-8).
B-2.27 Rauch und Ruß
B-2.23 Feuer-Nutzwärmeschäden
In Erweiterung von A-1.1.1 werden auch
Abweichend von A-2.4.1 werden auch versicherte Sachen (siehe A-5) ent-
Schäden durch Brand ersetzt, die an schädigt, die durch Rauch oder Ruß
versicherten Sachen (siehe A-5) zerstört oder beschädigt werden oder
dadurch entstehen, dass sie einem infolgedessen abhanden kommen. Als
Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbei- Schaden durch Rauch oder Ruß gilt
tung oder zu sonstigen Zwecken ausge- jede plötzliche unmittelbare Zerstörung
setzt sind. Dies gilt auch für Sachen, in oder Beschädigung durch Rauch oder
denen oder durch die Nutzfeuer oder Ruß. Voraussetzung ist, dass der
Wärme erzeugt, vermittelt oder weiter- Rauch oder der Ruß bestimmungswid-
geleitet wird. rig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch-
oder Trocknungsanlagen sowie Elektro-
geräten und -installationen austritt, die
B-2.24 Fahrzeuganprall sich auf dem im Versicherungsschein
bezeichneten Grundstück befinden.
In Erweiterung von A-1.1.1 leistet der Nicht versichert sind Schäden durch
Versicherer auch Ersatz bei Schäden Emissionen, die beim ordnungsgemä-
durch Fahrzeuganprall. ßen Gebrauch dieser Anlagen entste-
hen.
Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare
Berührung versicherter Sachen durch
Straßen-, Schienen- oder Wasserfahr- B-2.28 Überschallknall
zeuge, ihrer Teile oder ihrer Ladung.
In Erweiterung von A-1.1.1 ersetzt der
Nicht versichert sind Schäden an Ein- Versicherer auch Schäden durch Über-
friedungen, Straßen und Wegen, Schä- schallknall. Als Schaden durch Über-
den durch Verschleiß sowie Schäden, schallknall gilt die unmittelbare Zerstö-
die durch Fahrzeuge entstehen, die rung oder Beschädigung versicherter
vom Versicherungsnehmer oder von ei- Sachen (siehe A-5), die direkt auf der
ner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft Druckwelle beruht, die durch den
lebenden Person betrieben werden. Durchbruch der Schallmauer eines Luft-
fahrzeuges entsteht.
[Seite 37]
Seite 37 von 60
B-2.29 Folgeschäden durch radioaktive Iso- II Zusätzlich versicherte Folgekos-
tope inklusive Entsorgungskosten ten
für radioaktiv verseuchte Sachen
Abweichend von A-1.4 sind auch Schä- B-2.32 Kosten für die Rekultivierung gärtne-
den an versicherten Sachen (siehe A-5) rischer Anlagen
mitversichert, die infolge eines Versi-
cherungsfalls gemäß A-1.1.1 durch ra- Dies sind Aufwendungen für Schäden
dioaktive Isotope entstehen. Versichert an gärtnerischen Anlagen auf dem Ver-
sind insbesondere Schäden durch Kon- sicherungsgrundstück (siehe A-5.1.3),
tamination und Aktivierung. Die radioak- die durch eine versicherte Gefahr nach
tiven Isotope müssen auf dem Versiche- A-2.1 bis A-2.3 beschädigt wurden. Als
rungsgrundstück (siehe A-5.1.3) be- gärtnerische Anlage gilt die geplante
triebsbedingt vorhanden sein. Nicht ver- Bepflanzung mit Rasen, Zierpflanzen,
sichert sind Schäden durch radioaktive Kräutern, Sträuchern, Hecken und Bäu-
Isotope von Kernreaktoren. men. Hybridbepflanzungen oder Kunst-
rasen gelten nicht als gärtnerische An-
Ebenfalls mitversichert sind die notwen- lagen.
digen Folgekosten für das Aufräumen
radioaktiv verseuchter versicherter Sa- Ersetzt werden die Kosten für die Besei-
chen sowie für das Wegräumen, den tigung von Schäden an den gärtneri-
Abtransport und das Ablagern oder Ver- schen Anlagen und das Entfernen von
nichten bzw. die Isolierung dieser Sa- Wurzeln beschädigter Pflanzen bis ma-
chen. Die Entschädigung hierfür ist je ximal 3 m³, die Verfüllung und Anglei-
Versicherungsfall zusammen mit den in chung der Wurzellöcher an das übrige
B-2.11 genannten Kosten begrenzt auf Geländeniveau sowie die Bepflanzung
den Versicherungswert des versicher- mit Jungpflanzen.
ten Gebäudes (siehe A-8).
Voraussetzung ist, dass eine natürliche
Regeneration der beschädigten gärtne-
B-2.30 Schmor-, Seng- und Schwelschäden rischen Anlagen nicht zu erwarten ist.
Abweichend von A-2.4.2 leistet der Ver- Aufwendungen für bereits abgestor-
sicherer auch Entschädigung für bene Pflanzen und Bäume oder abge-
Schmor-, Seng- und Schwelschäden, brochene Äste fallen nicht unter den
die nicht in Folge von Brand, Blitzschlag Versicherungsschutz.
und Explosion entstanden sind.
Die Entschädigung einschließlich der
Schmor- bzw. Sengschäden sind Schä- Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
den, die dadurch entstehen, dass versi- ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
cherte Sachen unter Mitwirkung einer rungsfall begrenzt auf den Versiche-
nicht bestimmungsgemäßen Hitze- rungswert der versicherten Gebäude
quelle zersetzt oder beschädigt werden, (siehe A-8).
ohne dass es an der beschädigten
Stelle tatsächlich gebrannt hat. Schwe-
len ist eine unvollständige Verbrennung B-2.33 Kosten für die Dekontamination von
bei ungenügender Sauerstoffzufuhr und Erdreich
niedriger Verbrennungstemperatur. Da-
bei entstehen Rauch oder andere Gase In Erweiterung von A-6 ersetzt der Ver-
bzw. Dämpfe. sicherer auch Dekontaminationskosten.
Das sind Kosten, die der Versiche-
Nicht versichert sind Schäden, die an rungsnehmer aufgrund behördlicher An-
elektrischen Einrichtungen und Geräten ordnungen infolge einer Kontamination
durch die Wirkung des elektrischen durch einen versicherten Feuerschaden
Stroms entstehen. aufwenden muss, um
- Erdreich vom Versicherungsgrund-
B-2.31 Gebäudebeschädigungen nach Fehl- stück (siehe A-5.1.3) innerhalb der
alarm von Brand- und Rauchmeldern Bundesrepublik Deutschland zu unter-
suchen und nötigenfalls zu dekontami-
In Erweiterung von A-1.1.1 leistet der nieren oder auszutauschen;
Versicherer auch Entschädigung für
Zerstörung oder Beschädigung versi- - den Aushub in die nächstgelegene, ge-
cherter Sachen (siehe A-5), die durch eignete Deponie zu transportieren und
Polizei- oder Feuerwehrkräfte infolge ei- dort abzulagern oder zu vernichten;
nes Fehlalarms durch Brand- oder
Rauchmelder verursacht werden. Vor- - insoweit den Zustand des Versiche-
aussetzung ist, dass der Brand- oder rungsgrundstücks (siehe A-5.1.3) vor
Rauchmelder gemäß Herstelleranga- Eintritt des Versicherungsfalls wieder-
ben installiert wurde. herzustellen.
[Seite 38]
Seite 38 von 60
Leitungswasser
Die genannten Dekontaminationskos-
ten werden nur ersetzt, sofern die be- Im Rahmen des Premiumpaketes gelten B-2.34 bis
hördlichen Anordnungen B-2.43 nur vereinbart, wenn auch Versicherungs-
schutz gegen Leitungswasser- und Bruchschäden be-
- aufgrund von Gesetzen oder Verord- steht (siehe Versicherungsschein).
nungen ergangen sind, die vor dem
Eintritt des Versicherungsfalls erlassen
wurden; I Zusätzlich versicherte Gefahren
und Schäden
- eine Kontamination betreffen, die
nachweislich infolge dieses Versiche-
rungsfalls entstanden ist; B-2.34 Nässeschäden aufgrund undichter
Fugen und Fliesen
- innerhalb von neun Monaten seit Ein-
tritt des Versicherungsfalls ergangen Versicherungsschutz besteht in Erwei-
sind und dem Versicherer ohne Rück- terung zu A-3.1.2 auch für Leitungswas-
sicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb ser, das bestimmungswidrig ausgetre-
von drei Monaten seit Kenntnisnahme ten ist aus Einzel-Duschen und Bade-
gemeldet wurden. wannen und den damit unmittelbar bau-
lich verbundenen Fliesen und Fugen.
Wird durch den Versicherungsfall eine Bei bodengleichen Duschen gilt als un-
bestehende Kontamination des Erd- mittelbar baulich verbunden nur der Be-
reichs erhöht, gilt: Es werden nur Auf- reich, der bestimmungsgemäß der
wendungen ersetzt, die den für eine Be- Nässe ausgesetzt sein soll.
seitigung der bestehenden Kontamina-
tion erforderlichen Betrag übersteigen. Die Entschädigung einschließlich der
Unerheblich ist dabei, ob und wann die- Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
ser Betrag ohne den Versicherungsfall ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
aufgewendet worden wäre. Die hier- rungsfall begrenzt auf den Versiche-
nach nicht zu ersetzenden Kosten wer- rungswert des versicherten Gebäudes
den nötigenfalls durch Sachverständige (siehe A-8).
festgestellt.
Aufwendungen aufgrund sonstiger be- B-2.35 Aquarien, Wassersäulen und Was-
hördlicher Anordnungen oder aufgrund serbetten
sonstiger Verpflichtungen des Versiche-
rungsnehmers einschließlich der so ge- In Erweiterung von A-3.1 gilt als Lei-
nannten Einliefererhaftung werden nicht tungswasser auch Wasser, das aus
ersetzt. Aquarien, Wassersäulen und Wasser-
betten bestimmungswidrig ausgetreten
Entschädigung wird nicht geleistet, so- ist.
weit der Versicherungsnehmer aus ei-
nem anderen Versicherungsvertrag Er-
satz beanspruchen kann. B-2.36 Grund- und Regenwasserrohre so-
wie Hauswasserwerke, Zisternen-
Die Entschädigung ist je Versicherungs- und Beregnungsanlagen
fall begrenzt auf den Versicherungswert
des versicherten Gebäudes (siehe A-8). Innerhalb versicherter Gebäude sind in
Erweiterung von A-3.3 auch Frost- und
Dekontaminationskosten gelten nicht sonstige Bruchschäden an Grund- und
als Aufräumungskosten gemäß A-6.1.1. Regenwasserrohren sowie an Rohren
und Schläuchen von Hauswasserwer-
ken, Zisternen- und Beregnungsanla-
gen sowie Schwimmbecken versichert.
Ferner sind innerhalb versicherter Ge-
bäude in Erweiterung von A-3.4 Frost-
schäden an sonstigen Einrichtungen
von Hauswasserwerken, Zisternen- und
Beregnungsanlagen sowie Schwimm-
becken versichert.
[Seite 39]
Seite 39 von 60
B-2.37 Rohrverstopfung B-2.40 Grund- und Regenwasserrohre,
Hauswasserwerke, Zisternen- und
In Erweiterung von A-3 besteht auch Beregnungsanlagen sowie
Versicherungsschutz für die Beseiti- Schwimmbecken auf dem Versiche-
gung von Verstopfungen von Ablei- rungsgrundstück
tungsrohren innerhalb versicherter Ge-
bäude. Voraussetzung ist, dass die In Erweiterung von A-3.5 sind Frost-
Rohrverstopfung ursächlich für einen und sonstige Bruchschäden an Rohren
ersatzpflichtigen Schaden durch Lei- und sonstigen Einrichtungen von Haus-
tungswasser, Rohrbruch oder Frost wasserwerken, Zisternen- und Bereg-
war. nungsanlagen sowie Schwimmbecken
versichert, die sich außerhalb versicher-
ter Gebäude auf dem Versicherungs-
II Zusätzlich versicherte Sachen grundstück (siehe A-5.1.3) befinden.
Mitversichert sind auch Frost- und sons-
B-2.38 Armaturen tige Bruchschäden an Grund- und Re-
genwasserrohren, die der Versorgung
In Erweiterung von A-3.3 sind sonstige versicherter Gebäude dienen und im
Bruchschäden an Wasserhähnen, Ge- Erdreich des Versicherungsgrund-
ruchsverschlüssen, Wassermessern stücks verlegt sind.
und Thermostatventilen innerhalb versi-
cherter Gebäude mitversichert. Schä- Die Entschädigung einschließlich der
den ausschließlich an Dichtungen aller Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
Art sind nicht versichert. ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
rungsfall begrenzt auf den Versiche-
Im Fall eines ersatzpflichtigen Rohr- rungswert des versicherten Gebäudes
bruchschadens gemäß A-3.3 ist auch (siehe A-8).
der technisch notwendige Austausch
der im Schadenbereich befindlichen
Wasserhähne, Geruchsverschlüsse, B-2.41 Bruch von Gas-, Öl- und Entlüftungs-
Wassermesser und Thermostatventile rohren
mitversichert.
In Erweiterung von A-3.3 und A-3.5 sind
auch Frost- und sonstige Bruchschäden
B-2.39 Erweiterte Versicherung von Wasser- an Gas-, Öl- und Entlüftungsrohren mit-
zuleitungs- und Heizungsrohren auf versichert.
und außerhalb des Versicherungs-
grundstücks
III Zusätzlich versicherte Folgekos-
In Erweiterung von A-3.5 sind Frost- ten
und sonstige Bruchschäden an Wasser-
zuleitungsrohren und Leitungswasser
führenden Heizungsrohren mitversi- B-2.42 Wasserverlust
chert, wenn sie
Ist infolge eines entschädigungspflichti-
- auf dem Versicherungsgrundstück gen Versicherungsfalls gemäß A-3.3
(siehe A-5.1.3) verlegt sind, aber nicht oder A-3.5 Leitungswasser (siehe
der Versorgung versicherter Gebäude A-3.1) ausgetreten, sind auch die Auf-
oder Anlagen dienen oder wendungen für den nachweislich ent-
standenen Mehrverbrauch von Frisch-
- außerhalb des Versicherungsgrund- wasser einschließlich der Abwasserge-
stücks (siehe A-5.1.3) verlegt sind, der bühren versichert. Die Kosten werden
Versorgung von gegen Leitungswas- ersetzt, soweit sie dem Versicherungs-
ser-, Rohrbruch- und Frostschäden nehmer durch das Wasserversorgungs-
versicherten Gebäuden oder Anlagen unternehmen in Rechnung gestellt wer-
dienen und der Versicherungsnehmer den. Als Bemessungsgrundlage dient
dafür die Gefahr trägt. der Wasserverbrauch der letzten zwei
Jahre vor Schadeneintritt.
Nicht versichert sind Rohre, die aus-
schließlich gewerblichen Zwecken die- Die Entschädigung einschließlich der
nen. Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
Die Entschädigung einschließlich der rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.
Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
rungsfall begrenzt auf den Versiche-
rungswert des versicherten Gebäudes
(siehe A-8).
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B-2.43 Gas- und Ölverlust - durch nicht ordnungsgemäß geschlos-
sene Fenster, Außentüren oder andere
Versichert ist der durch Austritt von Gas Öffnungen;
oder Öl infolge eines entschädigungs-
pflichtigen Versicherungsfalles gemäß - durch Schwamm und alle Arten von
B-2.41 nachweislich entstandene Mehr- Hausfäulepilzen;
verbrauch von Gas oder Öl. Als Bemes-
sungsgrundlage dient der Verbrauch - durch Schimmel;
der letzten zwei Jahre vor Schadenein-
tritt. - durch Grund- und Bodenwasser;
Die Entschädigung einschließlich der - durch Ausuferung von Gewässern und
Folgekosten (siehe A-6) und des Miet- Sturmflut;
ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR. - an versicherten Sachen gemäß A-5,
solange die versicherten Gebäude
oder Gebäudeteile noch nicht bezugs-
Sturm fertig oder wegen Umbauarbeiten für
ihre Zwecke nicht benutzbar sind.
Im Rahmen des Premiumpaketes gelten B-2.44 bis
B-2.46 nur vereinbart, wenn auch Versicherungs- Die Entschädigung einschließlich der
schutz gegen Sturmschäden besteht (siehe Versiche- Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
rungsschein). ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.
I Zusätzlich versicherte Gefahren
und Schäden II Zusätzlich versicherte Folgekos-
ten
B-2.44 Schäden bei Windstärke 7
B-2.46 Kosten für die Rekultivierung gärtne-
In Erweiterung von A-4.1 sind auch rischer Anlagen und Aufräumungs-
Schäden ab einer wetterbedingten Luft- kosten für Bäume
bewegung von Windstärke 7 nach
Beaufort (Windgeschwindigkeit mind. Dies sind Aufwendungen für Schäden
50 km/Stunde) versichert. an gärtnerischen Anlagen auf dem Ver-
sicherungsgrundstück (siehe A-5.1.3),
die durch eine versicherte Gefahr nach
B-2.45 Nässeschäden durch Regen, Schnee A-4.1 und A-4.3 beschädigt wurden. Als
oder Schmelzwasser gärtnerische Anlage gilt die geplante
Bepflanzung mit Rasen, Zierpflanzen,
In Erweiterung von A-1.1 sind Schäden Kräutern, Sträuchern, Hecken und Bäu-
durch das Eindringen von Witterungs- men. Hybridbepflanzungen oder Kunst-
niederschlägen und Schmelzwasser in rasen gelten nicht als gärtnerische An-
versicherte Gebäude mitversichert, die lagen.
im Inneren versicherter Gebäude (siehe
A-5) entstehen an Ersetzt werden die Kosten für die Besei-
tigung von Schäden an den gärtneri-
- Bodenbelägen; schen Anlagen und das Entfernen von
Wurzeln beschädigter Pflanzen bis
- Innenanstrichen, Tapeten und sonsti- max. 3 m³, die Verfüllung und Anglei-
gen Wand- und Deckenverkleidungen; chung der Wurzellöcher an das übrige
Geländeniveau sowie die Bepflanzung
- Türen und Fernstern einschließlich der mit Jungpflanzen.
Zargen (Rahmen) sowie der Däm-
mung. Voraussetzung ist, dass eine natürliche
Regeneration der beschädigten gärtne-
Mitversichert sind die Kosten für die rischen Anlagen nicht zu erwarten ist.
Trocknung und bei Leichtbauwänden
ggf. auch für deren Wiederherstellung. Aufwendungen für bereits abgestor-
bene Pflanzen und Bäume oder abge-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich brochene Äste fallen nicht unter den
ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa- Versicherungsschutz.
chen nicht auf Schäden
Mitversichert ist auch das Entfernen,
- durch bekannte Baumängel bzw. be- Abfahren und Vernichten durch Sturm,
reits bekannte mangelhafte Instand- Hagel oder Blitz (siehe A-4.1, A-4.3 und
haltung an versicherten Gebäuden; A-2.2) umgestürzter oder abgeknickter
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Bäume und beschädigter nicht regene- B-3 Allgefahrendeckung für Anla-
rationsfähiger Pflanzen vom Versiche- gen der erneuerbaren Ener-
rungsgrundstück.
gien und weitere haustechni-
Ersetzt wird bei Eintritt eines ersatz- sche Anlagen
pflichtigen Schadens auch die Entfer-
nung von Bäumen des Versicherungs-
nehmers auf dem Nachbargrundstück. B-3.1 Versicherte Sachen
Aufräumungskosten für Bäume, die von Versichert sind die im Vertrag verein-
unmittelbar angrenzenden Grundstü- barten betriebsfertigen
cken auf das Versicherungsgrundstück
gefallen sind, werden nur dann über- B-3.1.1 Anlagen der regenerativen Energieer-
nommen, wenn kein Ersatz von einem zeugung:
Dritten erlangt werden kann.
- Photovoltaikanlagen bis zu einer Ge-
Die Entschädigung einschließlich der samtleistung von 50 kWp
Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche- - Solarthermieanlagen
rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.
- Wärmepumpenanlagen
- sonstige im Vertrag genannte Anla-
gen.
B-3.1.2 und / oder haustechnischen Anlagen
wie
- Aufzugsanlagen
- Klingel-, Gegensprech- und Videoan-
lagen
- elektronische Schließanlagen
- Antennenanlagen (ohne Endgeräte)
- Steuerungen von Gebäude- und
Grundstückszugängen wie Garagen-
toren und Schrankenanlagen ein-
schließlich Kontaktschleifen
- Smart-Home-Anlagen inkl. Panel-PC
- Ladestationen und Wall-Boxen
- nicht in B-3.1.1 genannte Heizungs-
anlagen
- maschinell betriebene Müllanlagen /
Müllboxen
- maschinell betriebene Paketboxen
- Zentralstaubsauger
- sonstige Sensortechnik
Für haustechnische Anlagen ist die Ent-
schädigung einschließlich der Folge-
kosten (siehe A-6) und des Mietausfalls
(siehe A-7) je Versicherungsfall be-
grenzt auf 10.000 EUR.
B-3.1.3 Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie
nach beendeter Erprobung und - soweit
vorgesehen - nach beendetem Probe-
betrieb entweder zur Arbeitsaufnahme
bereit ist oder sich in Betrieb befindet.
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Eine spätere Unterbrechung der Be-
triebsfertigkeit unterbricht den Versiche- B-3.2.1.3 Kurzschluss, Überstrom oder Über-
rungsschutz nicht. Dies gilt auch wäh- spannung;
rend einer De- oder Remontage sowie
während eines Transportes der Sache B-3.2.1.4 Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen;
innerhalb des Versicherungsgrund-
stücks. B-3.2.1.5 Wasser, Feuchtigkeit;
B-3.1.4 Zugehörige Installationen sind mitversi- B-3.2.1.6 Versagen von Mess-, Regel- oder Si-
chert. Das sind z. B. Solarmodule, Mon- cherheitseinrichtungen;
tagerahmen, Befestigungselemente,
Mess-, Steuer- und Regeltechnik, B-3.2.1.7 Wasser-, Öl- oder Schmiermittelman-
Wechselrichter, Akkumulatoren (Batte- gel;
riespeicher) und Verkabelung.
B-3.2.1.8 Über- oder Unterdruck;
B-3.1.5 Nicht versichert sind
B-3.2.1.9 Frost, Schneedruck;
- Abwasseranlagen und -rohre
B-3.2.1.10 Tiere, z. B. Marderbiss.
- Heizkessel und Heizkörper (auch Fuß-
boden-, Wand-, Decken- und sonstige B-3.2.2 Elektronische Bauelemente
Strahlungsheizungen)
Entschädigung für elektronische Bau-
- Anlagen und Geräte, die nicht dem di- elemente (Bauteile) der versicherten
rekten Betrieb der versicherten Anlage Sache (siehe B-3.1) wird nur geleistet,
dienen, z. B. mobile Steuer- und Anzei- wenn eine versicherte Gefahr nach-
gegeräte weislich von außen auf eine Austau-
scheinheit (im Reparaturfall üblicher-
- Wechseldatenträger weise auszutauschende Einheit) oder
auf die versicherte Sache insgesamt
- Daten und Programme eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht
zu erbringen, so genügt die überwie-
- Hilfs- und Betriebsstoffe gende Wahrscheinlichkeit, dass der
Schaden auf die Einwirkung einer versi-
- Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmit- cherten Gefahr von außen zurückzufüh-
tel ren ist. Für Folgeschäden an weiteren
Austauscheinheiten wird unabhängig
- Werkzeuge aller Art davon Entschädigung geleistet.
- sonstige Teile, die während der Le- B-3.2.3 Mehrkosten für Primärenergien und Er-
bensdauer der versicherten Sachen tragsausfall für Anlagen der erneuerba-
erfahrungsgemäß mehrfach ausge- ren Energien
wechselt werden müssen
B-3.2.3.1 Mehrkosten für Primärenergien
B-3.2 Versicherte Gefahren und Schäden Ersetzt werden Energiemehrkosten,
wenn der Betrieb einer versicherten An-
In Erweiterung von A-1 leistet der Versi- lage infolge eines versicherten Scha-
cherer auch Entschädigung für dens an einer versicherten Sache unter-
brochen oder beeinträchtigt wird und
B-3.2.1 Sachschäden dadurch auf andere Energiearten zu-
rückgegriffen werden muss. Bemes-
bei unvorhergesehen eintretenden Be- sungsgrundlage für den entstandenen
schädigungen oder Zerstörungen von Energiemehraufwand ist der durch-
versicherten Sachen und bei Abhan- schnittliche Energieverbrauch der letz-
denkommen dieser Sachen durch Dieb- ten zwei Jahre vor Schadeneintritt.
stahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder
Plünderung. Unvorhergesehen sind B-3.2.3.2 Ertragsausfall
Schäden, die der Versicherungsnehmer
weder rechtzeitig vorhergesehen hat Ergänzend zu B-3.2.3.1 ersetzt der Ver-
noch hätte vorhersehen können. sicherer die entgangene Einspeisever-
gütung (Ertragsausfall), sofern und so-
Insbesondere wird Entschädigung ge- weit erzeugter Strom nicht für den Ei-
leistet für Sachschäden durch genverbrauch genutzt wird. Der Ertrag-
sausfall wird nach der Einspeisevergü-
B-3.2.1.1 Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit tung des mit dem Vertragspartner ver-
oder Vorsatz Dritter; einbarten Liefervertrages auf Tagesba-
sis berechnet. Bemessungsgrundlage
B-3.2.1.2 Konstruktions-, Material- oder Ausfüh-
rungsfehler;
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ist die durchschnittliche Tagesenergie-
leistung der letzten zwei Jahre vor B-3.3.2.8 übermäßigen Ansatz von Kesselstein,
Schadeneintritt. Schlamm oder sonstigen Ablagerun-
gen;
B-3.2.3.3 Entschädigung für den Energiemehrauf-
wand bzw. für den nicht erzeugten B-3.3.2.9 Mängel, die bei Abschluss der Versiche-
Strom wird auch dann geleistet, wenn rung bereits vorhanden waren und dem
für den Sachschaden an der Anlage ein Versicherungsnehmer bekannt sein
Dritter als Lieferant (Hersteller oder mussten;
Händler), Werkunternehmer oder aus
Reparaturauftrag gemäß B-3.3.2.12 B-3.3.2.10 betriebsbedingte normale oder betriebs-
einzutreten hat. bedingte vorzeitige Abnutzung oder Al-
terung. Für Folgeschäden an weiteren
B-3.2.3.4 Die Mehrkosten bzw. der Ertragsausfall Austauscheinheiten wird jedoch Ent-
werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in schädigung geleistet. B-3.2.2 bleibt un-
dem die versicherte Anlage wieder be- berührt;
triebsfertig ist, höchstens jedoch für
12 Monate seit dem Eintritt des Versi- B-3.3.2.11 Einsatz einer Sache, deren Reparatur-
cherungsfalls. bedürftigkeit dem Versicherungsneh-
mer bekannt sein musste. Der Versiche-
rer leistet jedoch Entschädigung, wenn
B-3.3 Nicht versicherte Gefahren und der Schaden nicht durch die Reparatur-
Schäden bedürftigkeit verursacht wurde oder
wenn die Sache zur Zeit des Schadens
B-3.3.1 Kein Versicherungsschutz besteht, so- mit Zustimmung des Versicherers we-
lange das Gebäude, das von der versi- nigstens behelfsmäßig repariert war;
cherten Anlage versorgt wird bzw. in
dem die versicherte Anlage genutzt B-3.3.2.12 Umstände, für die ein Dritter als Liefe-
wird, wegen Neu- oder Umbauarbeiten rant (Hersteller oder Händler), Werkun-
nicht bewohnbar oder im Falle von Ne- ternehmer oder aus Reparaturauftrag
bengebäuden nicht nutzbar ist oder aus einzutreten hat. Dies gilt nicht für Mehr-
sonstigen Gründen nicht bewohnt bzw. kosten für Primärenergien sowie Ertrag-
im Falle von Nebengebäuden nicht ge- sausfall gemäß B-3.2.3.
nutzt wird. Das Gleiche gilt für versi-
cherte Anlagen, die sich außerhalb der Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht,
genannten Gebäude auf dem Versiche- so leistet der Versicherer zunächst Ent-
rungsgrundstück befinden. Eine Nut- schädigung. Ergibt sich nach Zahlung
zungsänderung kann eine Gefahrerhö- der Entschädigung, dass ein Dritter für
hung gemäß A-21 darstellen. den Schaden eintreten muss und be-
streitet der Dritte dies, so behält der Ver-
B-3.3.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht sicherungsnehmer zunächst die bereits
auf mitwirkende Ursachen keine Ent- gezahlte Entschädigung.
schädigung für Schäden durch
A-18 - Übergang von Ersatzansprüchen
B-3.3.2.1 Vorsatz des Versicherungsnehmers; - gilt für diese Fälle nicht. Der Versiche-
rungsnehmer hat seinen Anspruch auf
B-3.3.2.2 Kriegsereignisse jeder Art, innere Unru- Kosten und nach den Weisungen des
hen sowie Kernenergie, nukleare Strah- Versicherers außergerichtlich und erfor-
lung oder radioaktive Substanzen derlichenfalls gerichtlich geltend zu ma-
(siehe A-1.4); chen.
B-3.3.2.3 Erdbeben (sofern vereinbart, besteht Die Entschädigung ist zurückzuzahlen,
hierfür Versicherungsschutz im Rah- wenn der Versicherungsnehmer einer
men von B-6 (weitere Naturgefahren Weisung des Versicherers nicht folgt
(Elementarschäden)); oder soweit der Dritte dem Versiche-
rungsnehmer Schadenersatz leistet.
B-3.3.2.4 Sturmflut oder dadurch verursachte
Ausuferungen von Gewässern, wenn
diese während der Sturmflut nicht in üb- B-3.4 Entschädigungsbegrenzung auf den
licher Weise abfließen können (Gewäs- Zeitwert
serrückstau während einer Sturmflut);
Abweichend von A-12.7 ist die Entschä-
B-3.3.2.5 Erosion sowie nicht naturbedingter Erd- digungsleistung für Schäden gemäß
fall; B-3.2.1 und B-3.2.2 auf den Zeitwert un-
mittelbar vor Eintritt des Versicherungs-
B-3.3.2.6 Programme oder Dateien mit gezielter falles begrenzt, wenn
Schadenfunktion, z.B. Computerviren;
B-3.4.1 der Zeitwert am Schadentag weniger
B-3.3.2.7 korrosive Angriffe oder Abzehrungen, als 40 Prozent des Neuwertes beträgt
Verderb sowie Mikroorganismen; oder
[Seite 44]
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B-4 Versicherung der Gebäude-
B-3.4.2 für die versicherte Sache serienmäßig verglasung
hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu
beziehen sind.
B-4.1 Versicherte Sachen
B-3.5 Besondere Obliegenheiten
B-4.1.1 Versichert sind mit den im Versiche-
rungsschein genannten Gebäuden fest
Der Versicherungsnehmer hat
verbundene Außen- und Innenscheiben
und Platten aus Glas und Kunststoff so-
B-3.5.1 die herstellerseitigen Auflagen wie Auf-
wie Platten aus Glaskeramik, Profilbau-
bau- und Gebrauchsanweisungen ein-
gläser, Glasbausteine, Betongläser,
zuhalten und die versicherten Anlagen
Lichtkuppeln aus Glas und Kunststoff,
stets in einem Zustand zu erhalten, der
Scheiben von Sonnenkollektoren,
den anerkannten Regeln der Technik
Dachverglasungen, Verglasungen von
entspricht;
Duschkabinen sowie Cerankochfelder
und Platten aus Glaskeramik in vom
B-3.5.2 monatlich die Funktionsfähigkeit der
Vermieter eingebrachten Küchen
versicherten Anlagen zu prüfen;
B-4.1.1.1 des gesamten Gebäudes oder
B-3.5.3 die versicherten Anlagen stets im vom
Hersteller empfohlenen Intervall von ei-
B-4.1.1.2 soweit sie zu Räumen oder Gebäudetei-
nem für das jeweilige Gewerk qualifi-
len gehören, die dem allgemeinen Ge-
zierten Fachbetrieb warten zu lassen
brauch dienen (z. B. in Treppenhäu-
und hierüber einen Nachweis zu führen.
sern, Gemeinschafts-, Keller- und Bo-
Festgestellte Mängel sind unverzüglich
denräumen, von Windfängen und Wet-
zu beseitigen;
terschutzvorbauten).
B-3.5.4 die vom jeweiligen Hersteller mitgelie-
B-4.1.2 Für Schaufenster und künstlerisch bear-
ferten Datenträger mit Daten und Pro-
beitete Glasscheiben und -platten ist die
grammen für die versicherten Anlagen
Entschädigung auf 10.000 EUR je Ver-
aufzubewahren;
sicherungsfall auf Erstes Risiko be-
grenzt.
B-3.5.5 zur Feststellung des Ertragsausfalls ei-
ner versicherten Photovoltaikanlage die
B-4.1.3 Der Versicherer leistet auch Ersatz für
Vertragsunterlagen über die Energielie-
Schäden an nicht aus Glas bestehen-
ferungen sowie die Abrechnungen der
den Teilen von Blei-, Messing- oder Elo-
letzten 2 Jahre aufzubewahren.
xalverglasungen oder von transparen-
tem Glasmosaik, wenn folgenden Vo-
B-3.5.6 Bei Verletzung dieser Obliegenheiten
raussetzungen erfüllt sind: Es liegt
gilt C-3.3.1.2 und C-3.3.3.
gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Scha-
den durch Zerbrechen (siehe B-4.2) an
der zugehörigen Scheibe vor und beide
B-3.6 Selbstbeteiligung
Schäden beruhen entweder auf dersel-
ben Ursache oder der Schaden an der
Der als entschädigungspflichtig errech-
Scheibe hat den anderen Schaden ver-
nete Betrag wird je Versicherungsfall
ursacht.
um die vereinbarte Selbstbeteiligung,
mindestens jedoch um 250 EUR ge-
B-4.1.4 Nicht versichert sind Hohlgläser, Be-
kürzt.
leuchtungskörper, sanitäre Einrichtun-
gen, Photovoltaikanlagen und Werbe-
Entstehen mehrere Schäden, so wird
anlagen sowie Sachen, die bereits bei
die Selbstbeteiligung jeweils einzeln ab-
Antragstellung beschädigt sind oder
gezogen.
sich nicht an ihrem bestimmungsgemä-
ßen Platz befinden.
Entstehen die mehreren Schäden je-
doch an derselben Sache und besteht
außerdem ein Ursachenzusammen-
B-4.2 Versicherte Gefahren und Schäden
hang zwischen diesen Schäden, so wird
die Selbstbeteiligung nur einmal abge-
B-4.2.1 Der Versicherer leistet Entschädigung
zogen.
für versicherte Sachen gemäß B-4.1,
die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört
oder beschädigt werden (Versiche-
rungsfall).
B-4.2.2 Ersatz wird geleistet, soweit Entschädi-
gung nicht aus einem anderen Versi-
cherungsvertrag beansprucht werden
kann.
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Seite 45 von 60
B-4.2.3 Die Versicherung erstreckt sich nicht B-4.3.2 Mehrkosten durch behördliche Wieder-
auf herstellungsbeschränkungen
B-4.2.3.1 Beschädigung von Oberflächen oder Versichert sind auch die infolge eines
Kanten (z. B. Schrammen, Muschel- Versicherungsfalles notwendigen Auf-
ausbrüche); wendungen für Mehrkosten durch be-
hördliche Wiederherstellungsbeschrän-
B-4.2.3.2 Undichtwerden der Randverbindungen kungen. Voraussetzung ist, dass sie
von Mehrscheiben-Isolierverglasungen; dadurch entstehen, dass versicherte
und vom Schaden betroffene Sachen
B-4.2.3.3 Schäden durch Brand, Blitzschlag, Ex- aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor-
plosion, Implosion, Anprall eines Luft- schriften nicht in derselben Art und Güte
fahrzeugs, seiner Teile oder seiner La- wiederhergestellt oder wiederbeschafft
dung, ferner nicht auf Schäden durch werden dürfen.
Löschen, Niederreißen oder Ausräu-
men bei diesen Ereignissen; Soweit behördliche Anordnungen vor
Eintritt des Versicherungsfalls erteilt
B-4.2.3.4 Schäden an versicherten Sachen, so- wurden oder aufgrund öffentlich-rechtli-
lange die versicherten Gebäude (siehe cher Vorschriften die Nutzung der Sa-
A-5) noch nicht bezugsfertig oder we- chen zum Zeitpunkt des Versicherungs-
gen Umbauarbeiten für ihre Zwecke falls ganz oder teilweise untersagt war,
nicht mehr benutzbar sind. sind die dadurch entstehenden Mehr-
kosten nicht versichert.
B-4.3 Versicherte Kosten B-4.3.3 Mehrkosten für Modernisierung
B-4.3.1 Versichert sind diese infolge eines Ver- In Erweiterung von B-4.3.2 ersetzt der
sicherungsfalles notwendigen Kosten Versicherer auch behördlich nicht vor-
zum Zeitpunkt des Eintritts des Versi- geschriebene Mehrkosten für energeti-
cherungsfalls: sche und ökologische Modernisierun-
gen an versicherten und vom Schaden
B-4.3.1.1 Schadenabwendungs- und Schaden- betroffenen Sachen. Sie werden er-
minderungskosten setzt, soweit sie nicht bereits vor Eintritt
des Versicherungsfalls veranlasst wur-
Das sind Kosten für - auch erfolglose - den.
Maßnahmen zur Abwendung oder Min-
derung des Schadens. Voraussetzung B-4.3.4 Der Versicherer ersetzt bis jeweils
ist, dass der Versicherungsnehmer 10.000 EUR auf Erstes Risiko auch die
diese Maßnahmen für sachgerecht hal- infolge eines Versicherungsfalles not-
ten durfte und dass sie nach objektiver wendigen Kosten für
Betrachtung der Umstände verhältnis-
mäßig waren oder auf Weisung des B-4.3.4.1 zusätzliche Leistungen, um die sich das
Versicherers erfolgten. Liefern und Montieren von versicherten
Sachen durch deren Lage verteuert
Versichert sind auch Aufwendungen für (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);
Leistungen der Feuerwehr oder anderer
im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- B-4.3.4.2 die Erneuerung von Anstrich, Male-
tung Verpflichteter, wenn sie im öffentli- reien, Schriften, Verzierungen, Lichtfil-
chen Interesse nicht kostenfrei erbracht terlacken und Folien auf versicherten
werden und der Versicherungsnehmer Sachen;
insoweit in Anspruch genommen wird.
Nicht versichert sind diese Aufwendun- B-4.3.4.3 das Beseitigen und Wiederanbringen
gen, sofern sie im öffentlichen Interesse von Sachen, die das Einsetzen von Er-
kostenfrei zu erbringen sind. satzscheiben behindern (z. B. Schutz-
gitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
B-4.3.1.2 Kosten für Notverschalungen, Notver-
glasungen B-4.3.4.4 die Beseitigung von Schäden an Um-
rahmungen, Beschlägen, Mauerwerk,
Das sind Kosten für das vorläufige Ver- Schutz-, Alarm- und sonstigen Einrich-
schließen von Öffnungen. tungen.
B-4.3.1.3 Aufräumungskosten
Das sind Kosten für das Aufräumen ver-
sicherter Sachen. Das schließt Aufwen-
dungen ein, um zerstörte oder beschä-
digte versicherte Sachen wegzuräu-
men, zum nächsten Ablagerungsplatz
zu transportieren und sie abzulagern
oder zu vernichten.
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B-5 Erweiterte Versicherung von B-6 Weitere Naturgefahren
Ableitungsrohren (Elementarschäden)
B-5.1 Versichert sind Frost- und sonstige B-6.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Bruchschäden an Ableitungsrohren der
Wasserversorgung, die sich unterhalb Der Versicherer leistet Entschädigung
der Bodenplatte oder vergleichbaren für versicherte Sachen, die unmittelbar
Fußbodenaufbauten des versicherten durch folgende Ereignisse (Gefahren)
Gebäudes befinden. zerstört oder beschädigt werden oder
infolgedessen abhanden kommen:
Sofern vereinbart, umfasst der Versi-
cherungsschutz zusätzlich die Ablei-
tungsrohre der Wasserversorgung auf B-6.1.1 Überschwemmung
und außerhalb des Versicherungs-
grundstücks sowie im Erdreich des Ver- Überschwemmung ist eine Überflutung
sicherungsgrundstücks verlegte Grund- der Geländeoberfläche, die das Ge-
und Regenwasserrohre, für die der Ver- bäude unmittelbar umgibt. Versiche-
sicherungsnehmer die Gefahr trägt. rungsschutz besteht, wenn die Über-
schwemmung durch Ausuferung von
Voraussetzung ist, dass die Rohre der oberirdischen (stehenden oder fließen-
Entsorgung von gegen Leitungswasser- den) Binnengewässern verursacht
, Rohrbruch- und Frostschäden versi- wurde. Versicherungsschutz besteht
cherten Gebäuden oder Anlagen die- auch, wenn dadurch Grundwasser an
nen. die Erdoberfläche austritt.
B-5.2 B-5.1 gilt nicht für Rohre, die aus-
schließlich gewerblichen Zwecken die- B-6.1.2 Rückstau
nen.
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus
B-5.3 Kein Versicherungsschutz besteht, der öffentlichen Kanalisation bestim-
wenn Rohrstücke ihre Lage verändert mungswidrig aus gebäudeeigenen Ab-
haben (Muffenversatz) oder Dichtungen leitungsrohren oder deren zugehörigen
undicht geworden sind. Einrichtungen in das Gebäude ein-
dringt. Versicherungsschutz besteht,
B-5.4 Die Entschädigung einschließlich der wenn der Rückstau durch Ausuferung
Folgekosten (siehe A-6) und des Miet- von oberirdischen (stehenden oder flie-
ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche- ßenden) Binnengewässern verursacht
rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR. wurde. Versicherungsschutz besteht
auch, wenn dadurch Grundwasser an
die Erdoberfläche austritt.
B-6.1.3 Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Er-
schütterung des Erdbodens, die durch
geophysikalische Vorgänge im Erdinne-
ren ausgelöst wird. Erdbeben wird un-
terstellt, wenn der Versicherungsneh-
mer nachweist, dass
B-6.1.3.1 die naturbedingte Erschütterung des
Erdbodens in der Umgebung des Versi-
cherungsgrundstücks Schäden an Ge-
bäuden in einwandfreiem Zustand oder
an ebenso widerstandsfähigen anderen
Sachen angerichtet hat oder
B-6.1.3.2 der Schaden wegen des einwandfreien
Zustandes des Gebäudes nur durch ein
Erdbeben entstanden sein kann.
B-6.1.4 Erdfall
Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz
des Erdbodens über natürlichen Hohl-
räumen.
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B-6.1.5 Erdrutsch B-6.4 Wartezeit
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abstür- Der Versicherungsschutz für Schäden
zen von Gesteins- oder Erdmassen. durch Überschwemmung und Rückstau
beginnt mit dem Ablauf von vierzehn
Tagen nach Versicherungsbeginn (War-
B-6.1.6 Schneedruck tezeit). Diese Regelung entfällt, wenn
Schneedruck ist die Wirkung des Ge- B-6.4.1 Versicherungsschutz gegen Über-
wichts von Schnee- oder Eismassen. schwemmung und Rückstau über einen
Mitversichert sind Schäden durch Dach- anderen Vertrag bestanden hat und der
lawinen. Versicherungsschutz ohne zeitliche Un-
terbrechung durch den vorliegenden
Vertrag fortgesetzt wird oder
B-6.1.7 Lawinen
B-6.4.2 zwischen der Antragstellung und dem
Lawinen sind an Berghängen niederge- zukünftigen Versicherungsbeginn mehr
hende Schnee- oder Eismassen. als vierzehn Tage liegen.
B-6.1.8 Vulkanausbruch B-6.5 Selbstbeteiligung
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Dru- Der als entschädigungspflichtig errech-
ckentladung beim Aufreißen der Erd- nete Betrag wird je Versicherungsfall
kruste, verbunden mit Lavaergüssen, um die vereinbarte Selbstbeteiligung
Asche-Eruptionen oder dem Austritt von gekürzt.
sonstigen Materialien und Gasen.
B-6.2 Nicht versichert sind
B-6.2.1 ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-
chen nicht in B-6.1.1 und B-6.1.2 ge-
nannte Schäden durch Grundwasser,
Sturmflut oder dadurch verursachte
Ausuferungen von Gewässern, wenn
diese während der Sturmflut nicht in üb-
licher Weise abfließen können (Gewäs-
serrückstau während einer Sturmflut)
sowie Trockenheit oder Austrocknung;
B-6.2.2 Schäden an versicherten Gebäuden
bzw. an versicherten Sachen in oder an
versicherten Gebäuden (siehe A-5), so-
lange diese noch nicht bezugsfertig
oder wegen Umbauarbeiten für ihren
Zweck nicht benutzbar sind;
B-6.2.3 Schäden an versicherten Gebäuden
bzw. an versicherten Sachen in oder an
versicherten Gebäuden (siehe A-5), für
die kein Versicherungsschutz gegen
Sturmschäden vereinbart ist (siehe Ver-
sicherungsschein).
B-6.3 Besondere Sicherheitsvorschrift
Der Versicherungsnehmer hat von sich
aus alle notwendigen und zumutbaren
Vorkehrungen gegen Schäden durch
weitere Naturgefahren (Elementarschä-
den) zu treffen. Insbesondere sind zur
Vermeidung von Überschwemmungs-
schäden Wasser führende Anlagen auf
dem Versicherungsgrundstück (z. B.
Gräben) freizuhalten. Bei Verletzung
dieser Obliegenheit gelten C-3.3.1.2
und C-3.3.3.
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Teil C Allgemeine Bestimmungen dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeit-
punkt, beginnt der Versicherungsschutz
erst, nachdem die Zahlung veranlasst
C-1 Beginn des Versicherungsschutzes, ist.
Beitragszahlung
Weicht der Versicherungsschein vom
Antrag des Versicherungsnehmers oder
C-1.1 Beginn des Versicherungsschutzes getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
erste oder einmalige Beitrag frühestens
Der Versicherungsschutz beginnt zu einen Monat nach Zugang des Versi-
dem im Versicherungsschein angege- cherungsscheins zu zahlen.
benen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich
der Regelungen über die Folgen ver- C-1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei
späteter Zahlung oder Nichtzahlung des Zahlungsverzug
Erst- oder Einmalbeitrags.
Wird der erste oder einmalige Beitrag
nicht rechtzeitig nach C-1.3.1 gezahlt,
C-1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperi- so kann der Versicherer vom Vertrag
ode zurücktreten, solange der Versiche-
rungsnehmer die Zahlung nicht veran-
C-1.2.1 Beitragszahlung lasst hat.
Je nach Vereinbarung werden die Bei- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn
träge im Voraus gezahlt, entweder der Versicherungsnehmer die Nichtzah-
durch laufende Zahlungen vierteljähr- lung nicht zu vertreten hat.
lich, halbjährlich, jährlich oder als Ein-
malbeitrag. C-1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Bei vierteljährlicher Zahlung kann auch Wenn der Versicherungsnehmer den
vereinbart werden, dass die Beiträge ersten oder einmaligen Beitrag nicht
monatlich entrichtet werden. Vorausset- rechtzeitig nach C-1.3.1 zahlt, so ist der
zung für monatliche Zahlung ist, dass Versicherer für einen vor Zahlung des
die Einziehung der Beiträge mittels Beitrags eingetretenen Versicherungs-
Lastschriftverfahren vereinbart ist. Kann fall nicht zur Leistung verpflichtet.
ein Beitrag nicht abgebucht werden,
wird der vierteljährliche Beitrag fällig Voraussetzung ist, dass er den Versi-
und für die Zukunft gilt ebenfalls viertel- cherungsnehmer durch gesonderte Mit-
jährliche Zahlung. teilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) oder durch einen auffälligen
C-1.2.2 Versicherungsperiode Hinweis im Versicherungsschein auf
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des
Die Versicherungsperiode beträgt ein Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Jahr Das gilt auch, wenn die vereinbarte
Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn
die vereinbarte Vertragsdauer kürzer der Versicherungsnehmer die Nichtzah-
als ein Jahr, so entspricht die Versiche- lung zu vertreten hat.
rungsperiode der Vertragsdauer.
C-1.4 Folgebeitrag
C-1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbei-
trags, Folgen verspäteter Zahlung C-1.4.1 Fälligkeit
oder Nichtzahlung
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der
C-1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbei- vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu
trags Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres-
oder Jahresbeginn oder zu einem ande-
Der erste oder einmalige Beitrag ist un- ren vereinbarten Zeitpunkt fällig.
verzüglich nach dem Zeitpunkt des ver-
einbarten und im Versicherungsschein Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie
angegebenen Versicherungsbeginns zu zur Fälligkeit veranlasst wird.
zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
Bestehen eines Widerrufrechts. C-1.4.2 Verzug und Schadensersatz
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Ver- Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig
sicherungsbeginns vor Vertrags- gezahlt, gerät der Versicherungsneh-
schluss, ist der erste oder einmalige mer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt
Beitrag unverzüglich nach Vertrags- nur, wenn er die verspätete Zahlung zu
schluss zu zahlen. Zahlt der Versiche- vertreten hat.
rungsnehmer nicht unverzüglich nach
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Ist der Versicherungsnehmer mit der C-1.5 Lastschriftverfahren
Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug,
ist der Versicherer berechtigt, Ersatz C-1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
des ihm durch den Verzug entstande-
nen Schadens zu verlangen. Ist zur Einziehung des Beitrags das
Lastschriftverfahren vereinbart worden,
C-1.4.3 Mahnung hat der Versicherungsnehmer zum Zeit-
punkt der Fälligkeit des Beitrags für eine
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig ausreichende Deckung des Kontos zu
gezahlt, kann der Versicherer den Ver- sorgen.
sicherungsnehmer auf dessen Kosten
in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Konnte der fällige Beitrag ohne Ver-
Brief) zur Zahlung auffordern und eine schulden des Versicherungsnehmers
Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). vom Versicherer nicht eingezogen wer-
Die Zahlungsfrist muss mindestens den, ist die Zahlung auch dann noch
zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs- rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach
aufforderung betragen. einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) abgegebenen Zahlungsauf-
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der forderung des Versicherers erfolgt.
Versicherer je Vertrag die rückständi-
gen Beträge des Beitrags sowie der Zin- C-1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
sen und Kosten im Einzelnen beziffert
und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfrei- Hat es der Versicherungsnehmer zu
heit und Kündigungsrecht) hinweist. vertreten, dass ein oder mehrere Bei-
träge, trotz wiederholten Einziehungs-
C-1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung versuchs, nicht eingezogen werden
können, ist der Versicherer berechtigt,
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung ge- das SEPA-Lastschriftmandat in Text-
setzten Zahlungsfrist ein Versiche- form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
rungsfall ein und ist der Versicherungs- kündigen.
nehmer bei Eintritt des Versicherungs-
falls mit der Zahlung des Beitrags oder Der Versicherer hat in der Kündigung
der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist darauf hinzuweisen, dass der Versiche-
der Versicherer von der Verpflichtung rungsnehmer verpflichtet ist, den aus-
zur Leistung frei. stehenden Beitrag und zukünftige Bei-
träge selbst zu übermitteln.
C-1.4.5 Kündigung nach Mahnung
Von Kreditinstituten erhobene Bearbei-
Ist der Versicherungsnehmer mit der tungsgebühren für fehlgeschlagenen
Zahlung der geschuldeten Beträge in Lastschrifteinzug können dem Versi-
Verzug, kann der Versicherer nach Ab- cherungsnehmer in Rechnung gestellt
lauf der in der Mahnung gesetzten Zah- werden.
lungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wir-
kung kündigen. C-1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeen-
digung
Die Kündigung kann mit der Bestim-
mung der Zahlungsfrist verbunden wer- C-1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
den. Mit Fristablauf wird die Kündigung
wirksam, wenn der Versicherungsneh- Bei vorzeitiger Beendigung des Ver-
mer zu diesem Zeitpunkt mit der Zah- trags steht dem Versicherer nur derje-
lung in Verzug ist. Hierauf ist der Versi- nige Teil des Beitrags zu, der dem Zeit-
cherungsnehmer bei der Kündigung raum entspricht, in dem der Versiche-
ausdrücklich hinzuweisen. rungsschutz bestanden hat.
C-1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündi- C-1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei
gung Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
fehlendem versicherten Interesse
Die Kündigung wird unwirksam, wenn
die Zahlung innerhalb eines Monats C-1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer
nach der Kündigung veranlasst wird. seine Vertragserklärung innerhalb von
Wenn die Kündigung mit der Zahlungs- 14 Tagen, hat der Versicherer nur den
frist verbunden worden ist, wird sie un- auf die Zeit nach Zugang der Widerrufs-
wirksam, wenn die Zahlung innerhalb erklärung entfallenden Teil der Beiträge
eines Monats nach Fristablauf veran- zu erstatten. Voraussetzung ist, dass
lasst wird. der Versicherer in der Widerrufsbeleh-
rung auf das Widerrufsrecht, die
Die Leistungsfreiheit des Versicherers Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu
nach C-1.4.4 bleibt bis zur Zahlung be- zahlenden Betrag hingewiesen und der
stehen. Versicherungsnehmer zugestimmt hat,
[Seite 50]
Seite 50 von 60
dass der Versicherungsschutz vor Ende C-2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündi-
der Widerrufsfrist beginnt. gung
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 C-2.1 Dauer und Ende des Vertrags
unterblieben, hat der Versicherer zu-
sätzlich den für das erste Jahr des Ver- C-2.1.1 Vertragsdauer
sicherungsschutzes gezahlten Beitrag
zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Der Vertrag ist für den im Versiche-
Versicherungsnehmer Leistungen aus rungsschein angegebenen Zeitraum ab-
dem Versicherungsvertrag in Anspruch geschlossen.
genommen hat.
C-2.1.2 Stillschweigende Verlängerung
C-1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung
einer vorvertraglichen Anzeigepflicht Bei einer Vertragsdauer von mindes-
vom Versicherungsvertrag zurück, so tens einem Jahr verlängert sich der Ver-
steht ihm der Beitrag bis zum Zugang trag um jeweils ein Jahr. Er verlängert
der Rücktrittserklärung zu. sich nicht, wenn einer der Vertragspar-
teien spätestens drei Monate vor dem
Wird der Versicherungsvertrag durch Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit
Rücktritt des Versicherers beendet, weil eine Kündigung zugegangen ist.
der einmalige oder erste Beitrag nicht
rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht C-2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem
dem Versicherer eine angemessene Jahr
Geschäftsgebühr zu.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als
C-1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch einem Jahr endet der Vertrag zum ver-
Anfechtung des Versicherers wegen einbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer
arglistiger Täuschung beendet, so steht Kündigung bedarf.
dem Versicherer der Beitrag bis zum
Zugang der Anfechtungserklärung zu. C-2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträ-
gen
C-1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach
dem Beginn der Versicherung vollstän- Bei einer Vertragsdauer von mehr als
dig und dauerhaft weg, steht dem Versi- drei Jahren kann der Versicherungs-
cherer der Beitrag zu, den er hätte be- nehmer den Vertrag zum Ablauf des
anspruchen können, wenn die Versi- dritten Jahres oder jedes darauf folgen-
cherung nur bis zu dem Zeitpunkt bean- den Jahres kündigen; die Kündigung
tragt worden wäre, zu dem der Versi- muss dem Versicherer spätestens drei
cherer vom Wegfall des Interesses Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Kenntnis erlangt hat. Jahres zugegangen sein.
C-1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur C-2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn
das versicherte Interesse bei Beginn Fällt ein versichertes Interesse nach
der Versicherung nicht besteht oder dem Beginn der Versicherung vollstän-
wenn das Interesse bei einer Versiche- dig und dauerhaft weg, endet der Ver-
rung, die für ein künftiges Unternehmen trag bezüglich dieses Interesses zu dem
oder für ein anderes künftiges Interesse Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom
genommen ist, nicht entsteht. Der Ver- Wegfall des Interesses Kenntnis er-
sicherer kann jedoch eine angemes- langt.
sene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht C-2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
bestehendes Interesse in der Absicht
versichert, sich dadurch einen rechts- C-2.2.1 Kündigungsrecht
widrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
fen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versi- Nach dem Eintritt eines Versicherungs-
cherer steht in diesem Fall der Beitrag falles kann jede der Vertragsparteien
bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den Versicherungsvertrag kündigen.
den die Nichtigkeit begründenden Um- Die Kündigung ist in Textform (z. B.
ständen Kenntnis erlangt. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären.
Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf ei-
nes Monats seit dem Abschluss der
Verhandlungen über die Entschädigung
zulässig.
[Seite 51]
Seite 51 von 60
C-2.2.2 Kündigung durch Versicherungsneh- C-2.3.3 Beitrag
mer
Der Veräußerer und der Erwerber haf-
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird ten für den Beitrag als Gesamtschuld-
seine Kündigung mit ihrem Zugang ner, wenn der Übergang auf den Erwer-
beim Versicherer wirksam. Der Versi- ber während einer laufenden Versiche-
cherungsnehmer kann jedoch bestim- rungsperiode erfolgt. Wenn der Versi-
men, dass die Kündigung zu einem spä- cherungsvertrag gekündigt wird, haftet
teren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum der Veräußerer allein für die Zahlung
Ende der laufenden Versicherungsperi- des Beitrags.
ode, wirksam wird.
C-2.3.4 Anzeigepflichten
C-2.2.3 Kündigung durch Versicherer
Die Veräußerung ist dem Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird vom Veräußerer oder Erwerber unver-
einen Monat nach ihrem Zugang beim züglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
Versicherungsnehmer wirksam. oder Brief) anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der
C-2.3 Veräußerung und deren Rechtsfol- Anzeigepflicht besteht kein Versiche-
gen rungsschutz, wenn der Versicherungs-
fall später als einen Monat nach dem
C-2.3.1 Übergang der Versicherung Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige
dem Versicherer hätte zugehen müs-
Wird die versicherte Sache vom Versi- sen. Der Versicherer muss hierzu nach-
cherungsnehmer veräußert, so tritt zum weisen, dass er den mit dem Veräuße-
Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei rer bestehenden Vertrag mit dem Er-
Immobilien: Datum der Umschreibung werber nicht geschlossen hätte.
im Grundbuch) an dessen Stelle der Er-
werber in die während der Dauer seines Der Versicherer bleibt zur Leistung ver-
Eigentums aus dem Versicherungsver- pflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu
trag sich ergebenden Rechte und Pflich- dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm
ten des Versicherungsnehmers ein. die Anzeige hätte zugehen müssen. Der
Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung
Die Versicherung geht auch über, wenn verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes
die versicherte Sache im Wege der des Versicherungsfalls die Frist für
Zwangsversteigerung erworben wird seine Kündigung abgelaufen war und er
oder ein Dritter auf Grund eines Nieß- nicht gekündigt hat.
brauchs, eines Pachtvertrags oder ei-
nes ähnlichen Verhältnisses die Be-
rechtigung erwirbt, versicherte Boden- C-3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, an-
erzeugnisse zu beziehen. dere Obliegenheiten
Der Versicherer muss den Eintritt des C-3.1 Anzeigepflichten des Versicherungs-
Erwerbers erst gegen sich gelten las- nehmers oder seines Vertreters bis
sen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. zum Vertragsschluss
C-2.3.2 Kündigung C-3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von
Angaben über gefahrerhebliche Um-
Der Versicherer ist berechtigt, dem Er- stände
werber gegenüber den Versicherungs-
vertrag unter Einhaltung einer Frist von Der Versicherungsnehmer hat bis zur
einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Abgabe seiner Vertragserklärung dem
Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht umstände anzuzeigen, nach denen der
innerhalb eines Monats ab der Kenntnis Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
des Versicherers von der Veräußerung Telefax oder Brief) gefragt hat und die
ausgeübt wird. für den Entschluss des Versicherers er-
heblich sind, den Vertrag mit dem ver-
Der Erwerber ist berechtigt, den Versi- einbarten Inhalt zu schließen. Diese An-
cherungsvertrag mit sofortiger Wirkung zeigepflicht gilt auch dann, wenn der
oder bis zum Schluss der laufenden Versicherer dem Versicherungsnehmer
Versicherungsperiode in Textform (z. B. nach seiner Vertragserklärung, aber vor
E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. der Vertragsannahme Fragen im Sinn
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es von Satz 1 in Textform (z. B. E-Mail, Te-
nicht innerhalb eines Monats nach dem lefax oder Brief) stellt.
Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Er-
werbers vom Bestehen der Versiche- Wird der Vertrag von einem Vertreter
rung innerhalb eines Monats ab Erlan- des Versicherungsnehmers geschlos-
gung der Kenntnis, ausgeübt wird.
[Seite 52]
Seite 52 von 60
sen, so sind bei der Anwendung von Ab- Das Kündigungsrecht ist ausgeschlos-
satz 1 und C-3.1.2 sowohl die Kenntnis sen, wenn der Versicherungsnehmer
und die Arglist des Vertreters als auch nachweist, dass der Versicherer den
die Kenntnis und die Arglist des Versi- Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-
cherungsnehmers zu berücksichtigen. gezeigten Umstände zu gleichen oder
anderen Bedingungen geschlossen
Der Versicherungsnehmer kann sich hätte.
darauf, dass die Anzeigepflicht nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt C-3.1.2.3 Vertragsänderung
worden ist, nur berufen, wenn weder
dem Vertreter noch dem Versicherungs- Hat der Versicherungsnehmer seine
nehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässig- Anzeigepflicht nach C-3.1.1 Absatz 1
keit zur Last fällt. nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
Versicherer bei Kenntnis der nicht ange-
C-3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der An- zeigten Gefahrumstände den Vertrag
zeigepflicht auch zu anderen Bedingungen ge-
schlossen, so werden die anderen Be-
C-3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versiche- dingungen auf Verlangen des Versiche-
rungsschutzes rers rückwirkend Vertragsbestandteil.
Bei einer vom Versicherungsnehmer
Verletzt der Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung wer-
seine Anzeigepflicht nach C-3.1.1 Ab- den die anderen Bedingungen ab der
satz 1, kann der Versicherer vom Ver- laufenden Versicherungsperiode Ver-
trag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts tragsbestandteil.
besteht auch für die Vergangenheit kein
Versicherungsschutz. Erhöht sich durch eine Vertragsände-
rung der Beitrag um mehr als 10 Pro-
Der Versicherer hat jedoch kein Rück- zent oder schließt der Versicherer die
trittsrecht, wenn der Versicherungsneh- Gefahrabsicherung für den nicht ange-
mer nachweist, dass er die unrichtigen zeigten Umstand aus, so kann der Ver-
oder unvollständigen Angaben weder sicherungsnehmer den Vertrag inner-
vorsätzlich noch grob fahrlässig ge- halb eines Monats nach Zugang der Mit-
macht hat. teilung des Versicherers ohne Einhal-
tung einer Frist kündigen. In dieser Mit-
Das Rücktrittsrecht des Versicherers teilung hat der Versicherer den Versi-
wegen grob fahrlässiger Verletzung der cherungsnehmer auf dessen Kündi-
Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der gungsrecht hinzuweisen.
Versicherungsnehmer nachweist, dass
der Versicherer den Vertrag auch bei C-3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der
Kenntnis der nicht angezeigten Um- Rechte des Versicherers
stände zu gleichen oder anderen Bedin-
gungen geschlossen hätte. Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündi-
gung oder zur Vertragsänderung muss
Tritt der Versicherer nach Eintritt des der Versicherer innerhalb eines Monats
Versicherungsfalls zurück, darf er den schriftlich geltend machen. Dabei hat er
Versicherungsschutz nicht versagen, die Umstände anzugeben, auf die er
wenn der Versicherungsnehmer nach- seine Erklärung stützt. Zur Begründung
weist, dass der unvollständig oder un- kann er nachträglich weitere Umstände
richtig angezeigte Umstand weder für innerhalb eines Monats nach deren
den Eintritt oder die Feststellung des Kenntniserlangung angeben. Die Mo-
Versicherungsfalls noch für die Feststel- natsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
lung oder den Umfang der Leistungs- dem der Versicherer von der Verletzung
pflicht ursächlich war. Auch in diesem der Anzeigepflicht und der Umstände
Fall besteht aber kein Versicherungs- Kenntnis erlangt, die das von ihm je-
schutz, wenn der Versicherungsnehmer weils geltend gemachte Recht begrün-
die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. den.
C-3.1.2.2 Kündigung C-3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündi-
seine Anzeigepflicht nach C-3.1.1 Ab- gung oder zur Vertragsänderung stehen
satz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, dem Versicherer nur zu, wenn er den
kann der Versicherer den Vertrag unter Versicherungsnehmer durch geson-
Einhaltung einer Frist von einem Monat derte Mitteilung in Textform (z. B.
kündigen. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Fol-
gen der Verletzung der Anzeigepflicht
hingewiesen hat.
[Seite 53]
Seite 53 von 60
C-3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versi- fahrerhöhung vorgenommen oder ge-
cherers stattet hat, so muss er diese dem Versi-
cherer unverzüglich anzeigen.
Der Versicherer kann sich auf seine
Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung C-3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe
oder zur Vertragsänderung nicht beru- seiner Vertragserklärung unabhängig
fen, wenn er den nicht angezeigten Ge- von seinem Willen eintritt, muss der
fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Versicherungsnehmer dem Versicherer
Anzeige kannte. unverzüglich anzeigen, nachdem er von
ihr Kenntnis erlangt hat.
C-3.1.6 Anfechtung
C-3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung
Das Recht des Versicherers, den Ver- durch den Versicherer
trag wegen arglistiger Täuschung anzu-
fechten, bleibt bestehen. C-3.2.3.1 Kündigungsrecht
C-3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versiche- Verletzt der Versicherungsnehmer
rers seine Verpflichtung nach C-3.2.2.1,
kann der Versicherer den Vertrag frist-
Die Rechte des Versicherers zum Rück- los kündigen, wenn der Versicherungs-
tritt, zur Kündigung und zur Vertragsän- nehmer seine Verpflichtung vorsätzlich
derung erlöschen mit Ablauf von fünf oder grob fahrlässig verletzt hat. Das
Jahren nach Vertragsschluss. Diese Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober
Rechte erlöschen nicht für Versiche- Fahrlässigkeit hat der Versicherungs-
rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist nehmer zu beweisen.
eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn
Jahre, wenn der Versicherungsnehmer Beruht die Verletzung auf einfacher
oder sein Vertreter die Anzeigepflicht Fahrlässigkeit, kann der Versicherer un-
vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. ter Einhaltung einer Frist von einem Mo-
nat kündigen.
C-3.2 Gefahrerhöhung Wird dem Versicherer eine Gefahrerhö-
hung in den Fällen nach C-3.2.2.2 und
C-3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung C-3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag
unter Einhaltung einer Frist von einem
C-3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn Monat kündigen.
nach Abgabe der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers die tatsächlich C-3.2.3.2 Vertragsänderung
vorhandenen Umstände so verändert
werden, dass der Eintritt des Versiche- Statt der Kündigung kann der Versiche-
rungsfalles oder eine Vergrößerung des rer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhö-
Schadens oder die ungerechtfertigte In- hung einen seinen Geschäftsgrundsät-
anspruchnahme des Versicherers wahr- zen entsprechenden erhöhten Beitrag
scheinlicher wird. verlangen oder die Absicherung der er-
höhten Gefahr ausschließen.
C-3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbeson-
dere – aber nicht nur – vorliegen, wenn Erhöht sich der Beitrag als Folge der
sich ein gefahrerheblicher Umstand än- Gefahrerhöhung um mehr als 10 Pro-
dert, nach dem der Versicherer vor Ver- zent oder schließt der Versicherer die
tragsschluss gefragt hat. Absicherung der erhöhten Gefahr aus,
so kann der Versicherungsnehmer den
C-3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach C-3.2.1.1 Vertrag innerhalb eines Monats nach
liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur Zugang der Mitteilung des Versicherers
unerheblich erhöht hat oder nach den ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In
Umständen als mitversichert gelten soll. der Mitteilung hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dieses Kün-
C-3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers digungsrecht hinzuweisen.
C-3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung C-3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versiche-
darf der Versicherungsnehmer ohne rers
vorherige Zustimmung des Versicherers
keine Gefahrerhöhung vornehmen oder Die Rechte des Versicherers zur Kündi-
deren Vornahme durch einen Dritten gung oder Vertragsanpassung nach
gestatten. C-3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht in-
nerhalb eines Monats ab Kenntnis des
C-3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer Versicherers von der Gefahrerhöhung
nachträglich, dass er ohne vorherige ausgeübt werden oder wenn der Zu-
Zustimmung des Versicherers eine Ge- stand wiederhergestellt ist, der vor der
Gefahrerhöhung bestanden hat.
[Seite 54]
Seite 54 von 60
C-3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhö- C-3.3 Obliegenheiten des Versicherungs-
hung nehmers
C-3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der C-3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versi-
Versicherungsfall ein, so ist der Versi- cherungsfalls
cherer nicht zur Leistung verpflichtet,
wenn der Versicherungsnehmer seine C-3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten,
Pflichten nach C-3.2.2.1 vorsätzlich ver- die der Versicherungsnehmer vor Ein-
letzt hat. Verletzt der Versicherungs- tritt des Versicherungsfalls zu erfüllen
nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, hat, sind:
so ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, a) die Einhaltung aller gesetzlichen,
das der Schwere des Verschuldens des behördlichen sowie vertraglich ver-
Versicherungsnehmers entspricht. Das einbarten Sicherheitsvorschriften;
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-
keit hat der Versicherungsnehmer zu b) die Einhaltung aller sonstigen ver-
beweisen. traglich vereinbarten Obliegenhei-
ten.
C-3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach
C-3.2.2.2 und C-3.2.2.3 ist der Versi- C-3.3.1.2 Rechtsfolgen
cherer für einen Versicherungsfall, der
später als einen Monat nach dem Zeit- Verletzt der Versicherungsnehmer vor-
punkt eintritt, zu dem die Anzeige dem sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie-
Versicherer hätte zugegangen sein genheit, die er vor Eintritt des Versiche-
müssen, leistungsfrei, wenn der Versi- rungsfalles gegenüber dem Versicherer
cherungsnehmer seine Anzeigepflicht zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versi- innerhalb eines Monats, nachdem er
cherungsnehmer seine Pflicht grob fahr- von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
lässig verletzt, so gilt C-3.2.5.1 Satz 2 den Vertrag fristlos kündigen.
und 3 entsprechend. Die Leistungs-
pflicht des Versicherers bleibt bestehen, Der Versicherer hat kein Kündigungs-
wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem recht, wenn der Versicherungsnehmer
Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte nachweist, dass er die Obliegenheit we-
zugegangen sein müssen, bekannt war. der vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-
letzt hat.
C-3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers
bleibt bestehen, C-3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt
des Versicherungsfalls
a) soweit der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Gefahrerhö- Der Versicherungsnehmer hat bei und
hung nicht ursächlich für den Eintritt nach Eintritt des Versicherungsfalls fol-
des Versicherungsfalles oder den gende Obliegenheiten zu erfüllen:
Umfang der Leistungspflicht war
oder C-3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwen-
dung und Minderung des Schadens zu
b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Ver- sorgen. Dabei hat der Versicherungs-
sicherungsfalles die Frist für die nehmer Weisungen des Versicherers,
Kündigung des Versicherers abge- soweit für ihn zumutbar, zu befolgen so-
laufen und eine Kündigung nicht er- wie Weisungen – ggf. auch mündlich
folgt war oder oder telefonisch – einzuholen, wenn die
Umstände dies gestatten. Erteilen meh-
c) wenn der Versicherer statt der Kün- rere an dem Versicherungsvertrag be-
digung ab dem Zeitpunkt der Gefah- teiligte Versicherer unterschiedliche
rerhöhung einen seinen Geschäfts- Weisungen, hat der Versicherungsneh-
grundsätzen entsprechend erhöhten mer nach pflichtgemäßem Ermessen zu
Beitrag verlangt. handeln.
[Seite 55]
Seite 55 von 60
C-3.3.2.2 Der Versicherungsnehmer hat C-3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine
nach Eintritt des Versicherungsfalls be-
a) dem Versicherer den Schadenein- stehende Auskunfts- oder Aufklä-
tritt, nachdem er von ihm Kenntnis rungsobliegenheit, ist der Versicherer
erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch nur dann vollständig oder teilweise leis-
mündlich oder telefonisch – anzu- tungsfrei, wenn er den Versicherungs-
zeigen; nehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
b) Schäden durch strafbare Handlun- Brief) auf diese Rechtsfolge hingewie-
gen gegen das Eigentum unverzüg- sen hat.
lich der Polizei anzuzeigen;
C-3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung ver-
c) dem Versicherer und der Polizei un- pflichtet, wenn der Versicherungsneh-
verzüglich ein Verzeichnis der ab- mer nachweist, dass er die Obliegenheit
handen gekommenen Sachen ein- nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies
zureichen; gilt auch, wenn der Versicherungsneh-
mer nachweist, dass die Verletzung der
d) das Schadenbild so lange unverän- Obliegenheit weder für den Eintritt oder
dert zu lassen, bis die Schadenstelle die Feststellung des Versicherungsfalls
oder die beschädigten Sachen noch für die Feststellung oder den Um-
durch den Versicherer freigegeben fang der dem Versicherer obliegenden
worden sind. Sind Veränderungen Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
unumgänglich, sind das Schaden- wenn der Versicherungsnehmer die Ob-
bild nachvollziehbar zu dokumentie- liegenheit arglistig verletzt hat.
ren (z. B. durch Fotos) und die be-
schädigten Sachen bis zu einer Be-
sichtigung durch den Versicherer C-4 Weitere Regelungen
aufzubewahren;
C-4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversi-
e) soweit möglich dem Versicherer un- cherung
verzüglich jede Auskunft in Textform
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu C-4.1.1 Anzeigepflicht
erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalles oder des Um- Wer bei mehreren Versicherern ein In-
fanges der Leistungspflicht des Ver- teresse gegen dieselbe Gefahr versi-
sicherers erforderlich ist sowie jede chert, ist verpflichtet, dem Versicherer
Untersuchung über Ursache und die andere Versicherung unverzüglich
Höhe des Schadens und über den mitzuteilen. In der Mitteilung sind der
Umfang der Entschädigungspflicht andere Versicherer und die Versiche-
zu gestatten; rungssumme anzugeben.
f) vom Versicherer angeforderte Be- C-4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der An-
lege beizubringen, deren Beschaf- zeigepflicht
fung ihm billigerweise zugemutet
werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer die
Anzeigepflicht nach C-4.1.1 vorsätzlich
g) Steht das Recht auf die vertragliche oder grob fahrlässig, ist der Versicherer
Leistung des Versicherers einem unter den in C-3.3 beschriebenen Vor-
anderen als dem Versicherungsneh- aussetzungen zur Kündigung berechtigt
mer zu, so hat dieser die Obliegen- oder auch ganz oder teilweise leistungs-
heiten nach C-3.3.2.1 und C-3.3.2.2 frei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn
ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm der Versicherer vor Eintritt des Versi-
dies nach den tatsächlichen und cherungsfalles Kenntnis von der ande-
rechtlichen Umständen möglich ist. ren Versicherung erlangt hat.
C-3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheits- C-4.1.3 Haftung und Entschädigung bei
verletzung Mehrfachversicherung
C-3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine a) Ist bei mehreren Versicherern ein In-
Obliegenheit nach C-3.3.1.1 oder teresse gegen dieselbe Gefahr ver-
C-3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versiche- sichert und übersteigen die Versi-
rer von der Verpflichtung zur Leistung cherungssummen zusammen den
frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung Versicherungswert oder übersteigt
der Obliegenheit ist der Versicherer be- aus anderen Gründen die Summe
rechtigt, seine Leistung in dem Verhält- der Entschädigungen, die von je-
nis zu kürzen, das der Schwere des Ver- dem Versicherer ohne Bestehen der
schuldens des Versicherungsnehmers anderen Versicherung zu zahlen
entspricht. wären, den Gesamtschaden, liegt
eine Mehrfachversicherung vor.
[Seite 56]
Seite 56 von 60
b) Die Versicherer sind in der Weise b) Die Regelungen nach a) sind auch
als Gesamtschuldner verpflichtet, anzuwenden, wenn die Mehrfach-
dass jeder für den Betrag aufzukom- versicherung dadurch entstanden
men hat, dessen Zahlung ihm nach ist, dass nach Abschluss der mehre-
seinem Vertrage obliegt; der Versi- ren Versicherungsverträge der Ver-
cherungsnehmer kann aber im Gan- sicherungswert gesunken ist. Sind
zen nicht mehr als den Betrag des in diesem Fall die mehreren Versi-
ihm entstandenen Schadens verlan- cherungsverträge gleichzeitig oder
gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn im Einvernehmen der Versicherer
die Verträge bei demselben Versi- geschlossen worden, kann der Ver-
cherer bestehen. sicherungsnehmer nur die verhält-
nismäßige Herabsetzung der Versi-
Erlangt der Versicherungsnehmer cherungssummen und der Beiträge
oder der Versicherte aus anderen verlangen.
Versicherungsverträgen Entschädi-
gung für denselben Schaden, so er- C-4.1.5 Anwendung bei Verträgen ohne Ver-
mäßigt sich der Anspruch aus dem sicherungssumme
vorliegenden Vertrag in der Weise,
dass die Entschädigung aus allen Bei Verträgen ohne Versicherungs-
Verträgen insgesamt nicht höher ist, summe sind in den Regelungen C-4.1.1
als wenn der Gesamtbetrag der Ver- bis C-4.1.4 die abweichenden anderen
sicherungssummen, aus denen die Angaben zur Berechnung des Versiche-
Beiträge errechnet wurde, nur in die- rungsumfangs zu Grunde zu legen.
sem Vertrag in Deckung gegeben
worden wäre. Bei Vereinbarung von
Entschädigungsgrenzen ermäßigt C-4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschrif-
sich der Anspruch in der Weise, tenänderung
dass aus allen Verträgen insgesamt
keine höhere Entschädigung zu leis- C-4.2.1 Form, zuständige Stelle
ten ist, als wenn der Gesamtbetrag
der Versicherungssummen in die- Die für den Versicherer bestimmten Er-
sem Vertrag in Deckung gegeben klärungen und Anzeigen, die den Versi-
worden wäre. cherungsvertrag betreffen und die un-
mittelbar gegenüber dem Versicherer
c) Hat der Versicherungsnehmer eine erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail,
Mehrfachversicherung in der Ab- Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt
sicht geschlossen, sich dadurch ei- nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder
nen rechtswidrigen Vermögensvor- in diesem Vertrag etwas anderes be-
teil zu verschaffen, ist jeder in dieser stimmt ist.
Absicht geschlossene Vertrag nich-
tig. Erklärungen und Anzeigen sollen an die
Hauptverwaltung des Versicherers oder
Dem Versicherer steht der Beitrag an die im Versicherungsschein oder in
bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er dessen Nachträgen als zuständig be-
von den die Nichtigkeit begründen- zeichnete Stelle gerichtet werden. Die
den Umständen Kenntnis erlangt. gesetzlichen Regelungen über den Zu-
gang von Erklärungen und Anzeigen
C-4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversiche- bleiben bestehen.
rung
C-4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder
a) Hat der Versicherungsnehmer den Namensänderung
Vertrag, durch den die Mehrfachver-
sicherung entstanden ist, ohne Hat der Versicherungsnehmer eine Än-
Kenntnis von dem Entstehen der derung seiner Anschrift dem Versiche-
Mehrfachversicherung geschlossen, rer nicht mitgeteilt, genügt für eine Wil-
kann er verlangen, dass der später lenserklärung, die dem Versicherungs-
geschlossene Vertrag aufgehoben nehmer gegenüber abzugeben ist, die
oder die Versicherungssumme unter Absendung eines eingeschriebenen
verhältnismäßiger Minderung des Briefes an die letzte dem Versicherer
Beitrags auf den Teilbetrag herab- bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt
gesetzt wird, der durch die frühere drei Tage nach der Absendung des
Versicherung nicht gedeckt ist. Briefes als zugegangen. Dies gilt ent-
sprechend für den Fall einer dem Versi-
Die Aufhebung des Vertrages oder cherer nicht angezeigten Namensände-
die Herabsetzung der Versiche- rung des Versicherungsnehmers.
rungssumme und Anpassung des
Beitrags werden zu dem Zeitpunkt
wirksam, zu dem die Erklärung dem
Versicherer zugeht.
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C-4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der ge- C-4.5 Meinungsverschiedenheiten und Ge-
werblichen Niederlassung richtsstände
Hat der Versicherungsnehmer die Ver- Treten Meinungsverschiedenheiten
sicherung unter der Anschrift seines zwischen dem Versicherungsnehmer
Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet und dem Versicherer auf, kann sich der
bei einer Verlegung der gewerblichen Versicherungsnehmer jederzeit an die
Niederlassung C-4.2.2 entsprechend Beschwerdestelle des Versicherers
Anwendung. wenden:
beschwerde@vgh.de
C-4.3 Vollmacht des Versicherungsver- oder online über
mittlers www.vgh.de/beschwerde
C-4.3.1 Erklärungen des Versicherungsneh- Außerdem stehen dem Versicherungs-
mers nehmer insbesondere folgende weitere
Beschwerdemöglichkeiten zu:
Der Versicherungsvermittler gilt als be-
vollmächtigt, vom Versicherungsneh- C-4.5.1 Versicherungsombudsmann
mer abgegebene Erklärungen entge-
genzunehmen betreffend Wenn es sich beim Versicherungsneh-
mer um einen Verbraucher oder um
a) den Abschluss bzw. den Widerruf ei- eine Person handelt, die sich in verbrau-
nes Versicherungsvertrages; cherähnlicher Lage befindet, gilt:
b) ein bestehendes Versicherungsver- Bei Streitigkeiten in Versicherungsan-
hältnis einschließlich dessen Been- gelegenheiten kann sich der Versiche-
digung; rungsnehmer an den Ombudsmann für
Versicherungen wenden.
c) Anzeige- und Informationspflichten
vor Abschluss des Vertrags und Versicherungsombudsmann e.V.
während des Versicherungsverhält- Postfach 080632
nisses. 10006 Berlin
C-4.3.2 Erklärungen des Versicherers Telefon: 0800 3696000
Der Versicherungsvermittler gilt als be- E-Mail: beschwerde@versiche-
vollmächtigt, vom Versicherer ausgefer- rungsombudsmann.de
tigte Versicherungsscheine oder deren Internet: www.versicherungsombuds-
Nachträge dem Versicherungsnehmer mann.de
zu übermitteln.
Der Ombudsmann für Versicherungen
ist eine unabhängige und kostenfrei ar-
C-4.4 Verjährung beitende Schlichtungsstelle. Der Versi-
cherer hat sich verpflichtet, an dem
Die Ansprüche aus dem Versicherungs- Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
vertrag verjähren in drei Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Schluss Versicherungsnehmer, die diesen Ver-
des Jahres, in dem der Anspruch ent- trag online (z. B. über eine Webseite
standen ist und der Gläubiger von den oder per E-Mail) abgeschlossen haben,
Anspruch begründenden Umständen können sich mit ihrer Beschwerde auch
und der Person des Schuldners Kennt- online an die Plattform http://ec.eu-
nis erlangt. Die grob fahrlässige Un- ropa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre
kenntnis steht der Kenntnis gleich. Beschwerde wird dann über diese Platt-
form an den Versicherungsombuds-
Ist ein Anspruch aus dem Versiche- mann weitergeleitet.
rungsvertrag bei dem Versicherer ange-
meldet worden, zählt bei der Fristbe- C-4.5.2 Versicherungsaufsicht
rechnung der Zeitraum zwischen An-
meldung und Zugang der in Textform Wenn der Versicherungsnehmer mit der
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitge- Betreuung des Versicherers nicht zu-
teilten Entscheidung des Versicherers frieden ist oder Meinungsverschieden-
beim Anspruchsteller nicht mit. heiten bei der Vertragsabwicklung auf-
treten, kann er sich auch an die Bundes-
Im Übrigen richtet sich die Verjährung anstalt für Finanzdienstleistungsauf-
nach den allgemeinen Vorschriften des sicht wenden. Der Versicherer unterliegt
Bürgerlichen Gesetzbuchs. der Aufsicht der Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht.
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Bundesanstalt für Finanzdienstleis- C-4.6 Anzuwendendes Recht
tungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
C-4.7 Embargobestimmung
Telefon: 0800 2 100 500
Es besteht – unbeschadet der übrigen
E-Mail: poststelle@bafin.de Vertragsbestimmungen – Versiche-
Internet: https://www.bafin.de rungsschutz nur, soweit und solange
dem keine auf die Vertragsparteien di-
Hinweis: Die BaFin ist keine Schieds- rekt anwendbaren Wirtschafts-, Han-
stelle und kann einzelne Streitfälle nicht dels- oder Finanzsanktionen bezie-
verbindlich entscheiden. hungsweise Embargos der Europäi-
schen Union oder der Bundesrepublik
C-4.5.3 Rechtsweg Deutschland entgegenstehen.
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
Rechtsweg zu beschreiten. oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
der Vereinigten Staaten von Amerika,
C-4.5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Kla- soweit dem nicht Rechtsvorschriften der
gen gegen den Versicherer Europäischen Union oder der Bundes-
republik Deutschland entgegenstehen.
Für Klagen aus dem Versicherungsver-
trag gegen den Versicherer bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach C-4.8 Repräsentanten
dem Sitz des Versicherers oder seiner
für den Versicherungsvertrag zuständi- Der Versicherungsnehmer muss sich
gen Niederlassung. die Kenntnis und das Verhalten seiner
Repräsentanten zurechnen lassen.
Ferner ist auch das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk der Versicherungsneh-
mer zur Zeit der Klageerhebung seinen
Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder
seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
eines solchen, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsneh-
mer nach Vertragsschluss seinen Sitz,
den Sitz seiner Niederlassung, seinen
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, seinen gewöhnlichen Aufent-
halt ins Ausland, sind die Gerichte des
Staates zuständig, in dem der Versiche-
rer seinen Sitz hat.
C-4.5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Kla-
gen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsver-
trag gegen den Versicherungsnehmer
bestimmt sich die gerichtliche Zustän-
digkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Nie-
derlassung oder dem Wohnsitz des Ver-
sicherungsnehmers; fehlt ein solcher,
nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Auf-
enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt, bestimmt sich die gericht-
liche Zuständigkeit für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen den Versi-
cherungsnehmer nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versi-
cherungsvertrag zuständigen Nieder-
lassung.
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Teil D Sicherheitsvorschriften und Bedienungsanweisungen der Her-
steller betrieben werden.
gültig, sofern vereinbart D3.3 Flüssiggasanlagen und -geräte müssen
den hierfür geltenden „Technischen Re-
geln Flüssiggas" (TRF) entsprechen,
D1 Vorbemerkung müssen von einer Fachkraft angelegt
sein und dürfen nur nach diesen Richtli-
Sicherheitsvorschriften im Sinne von nien benutzt werden. Entsprechend gel-
A-20 sind neben den gesetzlichen und ten für Niederdruck-Gasanlagen (Stadt-
behördlichen 1die folgenden Sicher- gas) die „Technischen Regeln für Gas-
heitsvorschriften der Feuerversicherer. installation" (TRGI).
Der Versicherungsnehmer ist verpflich- D3.4 Mit Zündmitteln, hierzu gehören auch so
tet, allen Betriebsangehörigen und ggf. genannte Disco-Laser der Klasse 4, of-
einem Pächter oder Mieter diese Si- fenem Feuer und brandgefährlichen
cherheitsvorschriften bekannt zu geben Stoffen ist stets sorgfältig umzugehen.
und deren Einhaltung zu verlangen. Wandverkleidungen und ständige De-
korationen müssen aus mindestens
schwer entflammbarem Material beste-
D2 Geltungsbereich hen.
D2.1 Diese Sicherheitsvorschriften gelten für D3.5 Abstell- und Lagerräume, auch Dachbö-
alle Betriebe des Gaststättengewerbes, den und Keller, in denen brennbare
z. B. Restaurants, Schankwirtschaften, Stoffe lagern, sind gegen Betreten
Kantinen, Automatengaststätten, Bars durch Unbefugte zu sichern und regel-
oder barähnliche Betriebe, Diskothe- mäßig zu entrümpeln. In diesen Räu-
ken, Spielhallen sowie Gaststättenbe- men und an ihren Zugangstüren sind
triebe mit musikalischen oder sonstigen Schilder etwa folgenden Wortlauts an-
Darbietungen wie Filmvorführungen, zubringen: „Rauchen, offenes Licht und
Varieté, Tanzveranstaltungen usw. Umgang mit Feuer verboten."
D2.2 Der Geltungsbereich erstreckt sich auch D3.6 Glutfeste Aschenbecher sind in ausrei-
auf Beherbergungsbetriebe aller Art. chender Zahl aufzustellen. Sie sind nur
in doppelwandige Metallbehälter mit
selbstschließendem Metalldeckel zu
D3 Brandschutzmaßnahmen entleeren. Brennbare Sammelbehälter
sowie gläserne oder keramische Behäl-
D3.1 Feuerschutztüren dürfen nicht blockiert ter, ferner in Schanktische eingebaute
werden, z. B. durch Verkeilen oder Fest- Behälter, auch wenn sie mit Blech aus-
binden. Müssen solche Türen während geschlagen sind, sind für das Sammeln
der Betriebszeit offen gehalten werden, von Glut- und Aschenresten unzulässig.
so dürfen hierfür nur bauaufsichtlich zu-
gelassene Feststellanlagen benutzt D3.7 Für die vorübergehende Aufbewahrung
werden, die im Brandfall selbsttätig aus- sonstiger brennbarer Abfälle sind dicht
lösen. Diese Türen sind auf jeden Fall in schließende, nicht brennbare Abfallbe-
der betriebsfreien Zeit geschlossen zu hälter aufzustellen.
halten.
D3.8 Nach Betriebsschluss sind alle brenn-
D3.2 Elektrische Anlagen sind nach den an- baren Abfälle und Abfallbehälter aus
erkannten Regeln der Technik zu instal- den Gasträumen zu entfernen. Sie sind
lieren, zu unterhalten und zu betreiben. im Freien mit sicherem Abstand von Ge-
Als anerkannte Regeln der Technik gel- bäuden oder in feuerbeständig abge-
ten die VDE-Bestimmungen. Die Anla- trennten Räumen zu lagern.
gen müssen regelmäßig, mindestens je-
doch alle 4 Jahre, durch eine Fachkraft D3.9 Heiz-, Koch- und Wärmegeräte sind nur
oder durch eine anerkannte Revisions- nach der jeweiligen Bedienungsanwei-
stelle überprüft werden. Mängel sind un- sung zu benutzen und nach Gebrauch
verzüglich durch eine Fachkraft beseiti- oder nach Betriebsschluss so außer Be-
gen zu lassen. Eine Bescheinigung über trieb zu setzen, dass eine Brandgefahr
die durchgeführte Prüfung ist dem Ver- ausgeschlossen wird.
sicherer auf Verlangen einzureichen.
Elektrische Geräte müssen den ein- D3.10 Mit Siedefettgeräten (Fritteusen) ist
schlägigen Sicherheitsbestimmungen sachgemäß umzugehen, das heißt
(GS- oder VDE-Zeichen) entsprechen z. B., dass kein nasses Bratgut in hei-
und für gewerbliche Nutzung geeignet ßes Siedefett eingesetzt werden darf.
sein. Sie dürfen nur nach den Betriebs-
1 z. B. Vorschriften der Bau- und Ordnungsbehörden, der Gewerbeaufsichtsäm-
ter sowie der Berufsgenossenschaften
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Stark braun verfärbtes Fett ist auszu- deren Löschmitteln dürfen nur einge-
wechseln. Schlammabsetzungen auf setzt werden, wenn ihre Wirksamkeit
dem Boden und an den Heizwendeln nachgewiesen worden ist.
sind restlos zu entfernen. Das dabei an-
fallende unbrauchbare Fett und die zum Die Feuerlöscher müssen amtlich zuge-
Reinigen gebrauchten Lappen dürfen lassen, an gut sichtbaren und leicht zu-
nur kurzfristig in nicht brennbaren Be- gänglichen Stellen angebracht und min-
hältern mit Deckel aufbewahrt werden destens alle zwei Jahre überprüft wer-
und sind nach Betriebsschluss aus dem den. Anstelle eines PG 12 - Feuerlö-
Gebäude zu entfernen. schers können auch zwei Feuerlöscher
PG 6 angebracht werden.
D3.11 Lüftungsanlagen für den Küchenbetrieb
einschließlich ihrer Abzugsleitungen Auf die „Regeln für die Ausrüstung von
müssen aus nicht brennbaren Stoffen Arbeitsstätten mit Feuerlöschern"
bestehen. Sie sind nur mit nicht brenn- (VdS 2001) wird hingewiesen 2.
baren Filtern zu betreiben und regelmä-
ßig zu reinigen. In die Reinigung sind D4.4 Eine ausreichende Anzahl von Betriebs-
auch der Fettauslass, die Ventilatorflü- angehörigen muss mit der Bedienung
gel und das Ventilatorgehäuse mit ein- der Feuerlöscheinrichtungen vertraut
zubeziehen. Tücher oder Papier dürfen sein.
nicht zum Aufsaugen des Fettes in die
Rinnen der Abzugshauben gestopft D4.5 Zufahrtswege und Flächen für die Feu-
werden. Die zum Reinigen verwendeten erwehr sowie Rettungswege im Freien
Lappen dürfen nur kurzzeitig in nicht sind ständig von Fahrzeugen, Müllcon-
brennbaren Behältern mit Deckel aufbe- tainern und dergleichen freizuhalten.
wahrt werden und sind nach Betriebs-
schluss aus den Gaststätten zu entfer- Hinweis:
nen. Sie sind im Freien mit sicherem Ab- Wir weisen auf die Richtlinien für den Brandschutz in
stand von Gebäuden oder in feuerbe- Hotel- und Beherbergungsbetrieben (VdS 2082) hin,
ständig abgetrennten Räumen bis zum die wertvolle Hinweise und Vorschläge enthalten und
Abtransport aufzubewahren. kostenfrei bei uns angefordert werden können.
D4 Alarm- und Löschorganisation
D4.1 Es muss mindestens 1 Fernsprecher
vorhanden sein, von dem im Gefahren-
fall die Feuerwehr benachrichtigt wer-
den kann. Die Rufnummer der Feuer-
wehr ist auffällig anzubringen.
D4.2 Die aufgrund der besonderen Betriebs-
gefahren geforderten Feuermelde- und
-löscheinrichtungen müssen ständig be-
triebsbereit sein. Diese Einrichtungen
müssen regelmäßig gewartet werden.
D4.3 Zur Bekämpfung von Entstehungsbrän-
den sind für Gaststättenflächen bis
50 m² mindestens ein, für Flächen von
50 bis 150 m² mindestens zwei Feuerlö-
scher PG 12 oder W 9 vorzuhalten.
Überschreitet die Fläche 150 m², so ist
je weitere 400 m² ein Feuerlöscher er-
forderlich. Im Bereich von Grilleinrich-
tungen sowie Siedefettanlagen bis 9 l
Fettinhalt sind ein 6-l-Fettbrandlöscher
sowie eine Feuerlöschdecke bereit zu
stellen. Bei Siedefettanlagen mit mehr
als 9 l bis 50 l Fettinhalt ist nur ein 6-l-
Fettbrandlöscher bereit zu stellen. Die
Feuerlöschdecke ist bei diesen Anlagen
unwirksam. Bei Siedefettbatterien mit
einem Gesamtinhalt über 50 l Fett ist
eine ortsfeste CO 2 - Feuerlöschanlage
vorzusehen. Feuerlöschanlagen mit an-
2 PG 6, PG 12: Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver (6 kg und 12 kg), W 9: Was-
serlöscher (9 l).