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Versicherungsmakler / Wohngebäudeversicherung / Bedingungsarchiv

Württembergische KomfortSchutz: die Bedingungen im Volltext

Mittlere Linie mit Verzicht bei grober Fahrlässigkeit, Update-Garantie, Kosten bis zur Versicherungssumme, Vandalismus, Diebstahl außen und Marderbiss mit festen Grenzen.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Württembergische einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Württembergische Wohngebäudeversicherung KomfortSchutz von Württembergische (Wohngebäudeversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Württembergische weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 83 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungswert und Summenbildung (gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert)ja„Als Versicherungswert kann der gleitende Neuwert, der Neuwert, der Zeitwert oder der Gemeine Wert vereinbart werden.“§ 10 Nr. 1, Seite 6
Versicherungssumme 1914 und Anpassungsfaktor (gleitender Neuwertfaktor)ja„Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (§ 10 Nr. 1 a) zu ermitteln, der in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt wird“§ 11 Nr. 1, Seite 6
Summenermittlung nach Wohnfläche (Quadratmetermodell ohne Summenangabe)ja„der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme“§ 11 Nr. 1 c, Seite 7
Unterversicherungsverzicht und Folgen einer Unterversicherungja„nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).“§ 11 Nr. 2 a, Seite 7
Neuwertentschädigung und Grenze, ab der nur der Zeitwert ersetzt wirdja„den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt“§ 14 Nr. 7, Seite 7
Selbstbeteiligung Standardkeine„wird je Versicherungsfall um eine ggfs. vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.“I. Erläuterungen, Selbstbeteiligung, Seite 1
Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistungja, bis zur Versicherungssumme„wird sich der Versicherer bei einem Versicherungsfall nicht auf eine verschuldensabhängige Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls berufen.“II. Klauseln, Grobe Fahrlässigkeit, Seite 1
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VGB)nicht geregelt
Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch)ja„Bietet der Versicherer neue Bedingungen mit abweichenden … zum versicherten Leistungsumfang an, so gelten mit … ihrer Einführung jeweils die für den Versicherten günstigeren Regelungen.“II. Klauseln, Update-Garantie, Seite 1
Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversichererja„Der Versicherer leistet höchstens in dem Umfang, in dem der Vorversicherer bei Ablauf seines Vertrags geleistet hätte.“II. Klauseln, Versichererwechsel, Seite 1
Vorsorge für Wertsteigerungen, Um- und Anbauten (Vorsorgebetrag)ja, bis zur Versicherungssumme„Wenn sich durch wertsteigernde bauliche Um-, An- und Ausbaumaßnahmen der Wert des versicherten Gebäudes erhöht, besteht für 12 Monate ab Beginn dieser Maßnahme insoweit Versicherungsschutz.“§ 10 Nr. 1 a dd, Seite 5
Beitragsfreie Feuerrohbauversicherung während der Bauzeitja„Der Versicherungsschutz besteht beitragsfrei während der Zeit des Rohbaus bzw. der Bauphase bis zur bezugsfertigen Herstellung, längstens für den Zeitraum von zwei Jahren“II. Klauseln, Rohbauversicherung, Seite 1

Feuer, Sturm und Hagel

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brandja„Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.“§ 2 Nr. 2, Seite 2
Blitzschlag (direkter Einschlag)ja„Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.“§ 2 Nr. 3 a, Seite 2
Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz oder atmosphärische Elektrizitätja„Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch … Überstrom oder Kurzschluss infolge eines … oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität“§ 2 Nr. 3 b, Seite 2
Explosionja„Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.“§ 2 Nr. 4, Seite 2
Implosionja„Implosion ist ein plötzlicher, unvorhergesehener Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.“§ 2 Nr. 6, Seite 2
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, auch Drohnenja„Versichert sind Schäden durch den Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs.“§ 2 Nr. 7, Seite 2
Anprall von Straßen- und Schienenfahrzeugen (auch eigene Fahrzeuge)ja„leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall eines Fahrzeugs, seiner Teile (auch Anhänger) oder Ladung unmittelbar zerstört oder beschädigt werden.“II. Klauseln, Fahrzeuganprall, Seite 2
Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand)ja„ersetzt der Versicherer auch Schäden, die durch plötzlichen und bestimmungswidrigen Austritt von Rauch und Ruß aus einer Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlage“II. Klauseln, Rauch und Ruß, Seite 5
Sturm und Hagel am Gebäudeja„Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.“§ 4 Nr. 2 b, Seite 3
Sturmdefinition: ab welcher Windstärke oder Windgeschwindigkeitja„Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von … Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/h).“§ 4 Nr. 2 a, Seite 3

Leitungswasser und Rohre

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leitungswasser (bestimmungswidriger Austritt aus Rohren und Geräten)ja„Der Versicherer entschädigt versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden“§ 3 Nr. 3, Seite 3
Rohrbruch innerhalb des Gebäudes (Zu- und Ableitungsrohre, Heizung)ja„frostbedingte und sonstige Bruchschäden an aa) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen oder den damit verbundenen Schläuchen),“§ 3 Nr. 1 a, Seite 2
Frostschäden an Rohren und Installationen (Armaturen, Heizkörper, Kessel)ja„frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:“§ 3 Nr. 1 b, Seite 3
Zuleitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstückja„Der Versicherer entschädigt für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung“§ 3 Nr. 2, Seite 3
Zuleitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks (soweit Gefahr des Eigentümers)ja, bis 10.000 €„die Wasserzuleitungs- und Heizungsrohre, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen“II. Klauseln, Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, Seite 5
Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstückja, bis zur Versicherungssumme„sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung … versicherter Gebäude auf und außerhalb dem“III. Erweiterungen, Ableitungsrohre, Seite 6
Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks bis zum öffentlichen Kanalja, bis zur Versicherungssumme„sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung … versicherter Gebäude auf und außerhalb dem“III. Erweiterungen, Ableitungsrohre, Seite 6
Regenfallrohre und Regenwasserleitungen (innen und außen)ja„ee) Regenableitungsrohren, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind,“§ 3 Nr. 1 a ee, Seite 2
Dachrinnen und Schäden durch überlaufende Dachrinnennicht geregelt
Fußbodenheizung, Wärmepumpen- und Solarkreisläufe (Wasser und Sole)ja, bis 10.000 €„Mitversichert sind die Kosten für den Verlust von wärmetragenden Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel“II. Klauseln, Kosten für den Verlust von wärmetragenden Flüssigkeiten, Seite 5
Sprinkler- und Berieselungsanlagenja„cc) Rohren von Wasserlösch-, Sprinkler- oder Berieselungsanlagen,“§ 3 Nr. 1 a cc, Seite 3
Allmählich austretendes Wasser (Sickerschäden, Fugen, Silikon)ja„b) durch zu diesen Einrichtungen gehörende undichte Fugen,“II. Klauseln, Nässeschäden aufgrund undichter Fugen oder Abdichtungen, Seite 5
Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch)ja, bis 2.500 €„ersetzt der Versicherer den Mehrverbrauch von Frischwasser (einschließlich der damit verbundenen Abwassergebühren)“II. Klauseln, Wasserverlust, Seite 5

Weitere Naturgefahren (Elementarschäden)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässernja„Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen“§ 4 Nr. 3 a, Seite 4
Rückstau aus der Kanalisationja„Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.“§ 4 Nr. 3 b, Seite 4
Erdbebenja„Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.“§ 4 Nr. 3 c, Seite 4
Erdsenkungja„Erdfall, Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.“§ 4 Nr. 3 d, Seite 4
Erdrutsch und Felssturzja„Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.“§ 4 Nr. 3 e, Seite 4
Schneedruckja„Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.“§ 4 Nr. 3 f, Seite 4
Lawinen und Lawinenluftdruckja„Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen inklusiv der durch den Abgang ausgelösten Druckwelle.“§ 4 Nr. 3 g, Seite 4
Vulkanausbruchja„Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste“§ 4 Nr. 3 h, Seite 4
Selbstbeteiligung bei Elementarschädennicht geregelt
Annahme und Einschränkungen nach Gefährdungszone (ZÜRS, HORA)nicht geregelt
Riesgos extraordinarios über den Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt

Einbruch, Vandalismus und Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gebäudeschäden durch Einbruch oder Einbruchsversuchja, bis 10.000 €„Kosten für die Beseitigung von Schäden an … (ausgenommen Schaufensterverglasungen), die dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter“II. Klauseln, Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte, Seite 1
Diebstahl fest verbundener Gebäudebestandteile (Kupferrohre, Briefkästen, Leuchten)ja, bis 10.000 €„Der Versicherer ersetzt Schäden durch den Diebstahl von … Sachen, die außen am versicherten Gebäude angebracht waren“II. Klauseln, Diebstahl von versicherten Sachen, Seite 2
Vandalismus und böswillige Beschädigung (auch ohne Einbruch)ja, bis 10.000 €„die durch einen unbefugten Dritten vorsätzlich beschädigt oder zerstört wurden.“II. Klauseln, Mutwillige Beschädigung durch unbefugte Dritte, Seite 2
Graffiti an Außenwänden, Türen und Einfriedungenja, bis 10.000 €„Mutwillige Beschädigung durch unbefugte Dritte (auch Graffiti)“II. Klauseln, Mutwillige Beschädigung durch unbefugte Dritte, Seite 2
Tierbiss: Marderschäden an Dämmung, Unterspannbahn und Leitungenja, bis 2.500 €„Der Versicherer ersetzt Schäden an elektrischen Anlagen und Leitungen innerhalb von versicherten Gebäuden, die unmittelbar durch den Biss von Mardern“II. Klauseln, Bissschäden durch Marder, Seite 2

Haustechnik und Energie

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Photovoltaikanlage auf dem Dach oder am Gebäude, samt Batteriespeicherja„besteht nur unter der Voraussetzung Versicherungsschutz, dass sie im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind“II. Klauseln, Photovoltaikanlagen, Seite 3
Ertragsausfall der Photovoltaikanlage nach einem Schadennicht geregelt
Solarthermie (Warmwasser- und Heizungsunterstützung)ja„Hierzu zählen auch thermische Solaranlagen.“§ 5 Nr. 2 c, Seite 4
Wärmepumpen (auch außen aufgestellt)ja, bis 10.000 €„Wärmepumpenanlagen oder deren Teile,“II. Klauseln, Weitere Grundstücksbestandteile, Seite 2
Wallbox und Ladestation für Elektrofahrzeugeja„sowie Elektroladestationen und Wallboxen (für Elektrofahrzeuge aller Art) auf dem Versicherungsgrundstück.“§ 5 Nr. 2 c, Seite 5
Smart-Home-Technik und fest verbaute Gebäudeelektroniknicht geregelt
Haustechnik gegen Bedien- und Konstruktionsfehler, Kurzschluss ohne Blitz (Elektronikdeckung)nicht geregelt

Nebengebäude, Grundstück und Glas

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Nebengebäude und Garagen (ohne Einzelnennung, Größengrenze)ja, bis 50.000 €„mit einer Grundfläche bis jeweils 40 m² sind je Versicherungsfall bis insgesamt 50.000 EUR mitversichert.“II. Klauseln, Nebengebäude, Seite 2
Carports und Gartenhäuserja„Für Garagen und Carports außerhalb des Gebäudes besteht unter der Voraussetzung Versicherungsschutz, dass sie im Versicherungsschein benannt sind.“II. Klauseln, Garagen und Carports, Seite 3
Grundstückseinfriedungen, Zäune, Mauern und Toreja, bis 10.000 €„Die Entschädigung für weitere Grundstücksbestandteile gemäß Nr. 1 und Nr. 2 ist je Versicherungsfall auf insgesamt 10.000 EUR begrenzt.“II. Klauseln, Weitere Grundstücksbestandteile Nr. 3, Seite 3
Schwimmbecken, Whirlpools und deren Technikja, bis 10.000 €„Schwimmbecken (auch Whirlpools), einschließlich zugehöriger Technik, sofern das Schwimmbecken vollständig ins Erdreich eingelassen oder mindestens 50 kg (Leergewicht) schwer ist.“II. Klauseln, Weitere Grundstücksbestandteile Nr. 2, Seite 3
Gartenanlagen, Bäume und Sträucher nach Sturm, Blitz oder Brandja, bis 10.000 €„Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten, um Bäume sowie Sträucher von dem Versicherungsgrundstück zu entfernen, abzutransportieren und zu entsorgen.“II. Klauseln, Aufräumungskosten für Bäume und Sträucher, Seite 4
Gebäudeverglasung (Fenster, Türen, Wintergarten, Glasdächer)nicht geregelt

Kosten nach einem Schaden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufräumungs- und Entsorgungskostenja, bis zur Versicherungssumme„Folgende Kosten sind summarisch (d. h. mit einer gemeinsamen Versicherungssumme) bis zu insgesamt 100 Prozent der Versicherungssumme“II. Klauseln, Summarische Begrenzung von Kosten, Seite 3
Abbruchkostenja, bis zur Versicherungssumme„Folgende Kosten sind summarisch (d. h. mit einer gemeinsamen Versicherungssumme) bis zu insgesamt 100 Prozent der Versicherungssumme“II. Klauseln, Summarische Begrenzung von Kosten, Seite 3
Bewegungs- und Schutzkostenja, bis zur Versicherungssumme„Folgende Kosten sind summarisch (d. h. mit einer gemeinsamen Versicherungssumme) bis zu insgesamt 100 Prozent der Versicherungssumme“II. Klauseln, Summarische Begrenzung von Kosten, Seite 3
Dekontamination und Entsorgung von Erdreichja, bis zur Versicherungssumme„ersetzt der Versicherer die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen“II. Klauseln, Kosten für die Dekontamination von Erdreich, Seite 3
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungenja, bis zur Versicherungssumme„Folgende Kosten sind summarisch (d. h. mit einer gemeinsamen Versicherungssumme) bis zu insgesamt 100 Prozent der Versicherungssumme“II. Klauseln, Summarische Begrenzung von Kosten, Seite 3
Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarem Gebäude (Tagessatz, Dauer)ja, bis 250 €„längstens für die Dauer von zwölf Monaten. … Die Entschädigung ist pro Tag auf 250 EUR begrenzt.“II. Klauseln, Hotelkosten, Seite 4
Mietausfall und Nutzungsausfall für Wohnräume (Dauer in Monaten)ja„wird der Mietausfall oder Mietwert höchstens für zwei Jahre seit dem Eintritt des Versicherungsfalls ersetzt.“II. Klauseln, Mietausfall, Mietwert, Seite 4
Mietausfall für gewerblich genutzte Räumeja„wenn Mieter von Wohnräumen, gewerblich genutzten Räumen, Nebengebäuden oder … infolge eines Versicherungsfalls zu Recht die“§ 9 Nr. 1 a, Seite 6
Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlustnicht geregelt
Leckortung und Suchkosten, auch ohne versicherten Rohrbruchja, bis 2.500 €„Der Versicherer ersetzt die aufgewendeten Kosten zur Ermittlung und Feststellung der Schadenursache, wenn beim Versicherungsnehmer der Verdacht“II. Klauseln, Kosten für die Ermittlung der Schadenursache, Seite 4
Daños estéticos: Wiederherstellung eines einheitlichen Bildes (Fliesen, Fassade)nicht geregelt

Haftpflicht und Service

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (responsabilidad civil inmobiliaria)nicht geregelt
Asistencia urgente: Notdienst rund um die Uhr (Handwerker, Schlüsseldienst)nicht geregelt

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leerstand und Nichtnutzung (ab wie vielen Tagen eingeschränkt)ja„wenn ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes länger als zwölf Monate nicht bewohnt wird.“II. Klauseln, Unterbrochene Nutzung, Seite 1
Beheizung in der kalten Jahreszeit, Absperren und Entleeren wasserführender Anlagenja„In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt werden.“§ 17 Nr. 1 c, Seite 9
Obliegenheiten im Schadenfall (Anzeige, Fristen, Schadenminderung)ja„dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich“§ 27 Nr. 2 a bb, Seite 13
Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit)ja„Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.“§ 34 Nr. 1, Seite 15
Besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Terror, Baumängel, Schwamm)ja„Die Versicherung erstreckt sich ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg“§ 1 Nr. 2 a, Seite 2

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Württembergische Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen Wohngebäudeversicherung (VGB 2025, Formular 1060)
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen Wohngebäudeversicherung (VGB 2025) Formular 1060 – Stand 01.03.2025 Inhaltsverzeichnis Teil A – Leistungsversprechen Teil B – Allgemeiner Teil §1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), gene- § 20 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Ver- relle Ausschlüsse treters §2 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Ver- § 21 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspä- puffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, teter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbei- Überschalldruckwelle trags §3 Leitungswasser § 22 Dauer und Ende des Vertrags §4 Naturgefahren (Sturm, Hagel, weitere Elementargefahren) § 23 Folgebeitrag und Wartezeit für weitere Elementargefahren § 24 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat §5 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort § 25 Versicherungsperiode und Zahlungsperiode §6 Wohnungs- und Teileigentum § 26 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung §7 Versicherte Kosten § 27 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers §8 Mehrkosten § 28 Gefahrerhöhung §9 Mietausfall, Mietwert § 29 Überversicherung § 10 Versicherungswert, Versicherungssumme § 30 Mehrere Versicherer § 11 Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neu- § 31 Versicherung für fremde Rechnung wertversicherung, Unterversicherung § 32 Aufwendungsersatz § 12 Beitrag und Anpassungsfaktor in der gleitenden Neuwertver- sicherung § 33 Übergang von Ersatzansprüchen § 13 Beitragsberechnung und Beitragsanpassung § 34 Kündigung nach dem Versicherungsfall § 14 Entschädigungsberechnung § 35 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 15 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 36 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen § 16 Sachverständigenverfahren § 37 Vollmacht des Versicherungsvertreters § 17 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (zusätzliche § 38 Repräsentanten Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers vor dem Versi- § 39 Bedingungsanpassungsklausel cherungsfall § 40 Verjährung § 18 Besondere gefahrerhöhende Umstände § 41 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand § 19 Veräußerung § 42 Anzuwendendes Recht § 43 Embargobestimmung [Seite 2] Teil A – Leistungsversprechen b) Überspannung durch Blitz §1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Über- generelle Ausschlüsse spannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blit- zes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität 1. Versicherungsfall an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch entsteht. folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt wer- 4. Explosion den oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Ga- a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, sen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäu- Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr- ßerung. zeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Überschalldruck- welle; Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang b) Leitungswasser; zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter- c) Naturgefahren schieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. aa) Sturm, Hagel; Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemi- sche Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner bb) weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Wandung nicht erforderlich. Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch). Mitversichert sind Explosionsschäden durch Kampfmittel aus dem 1. oder 2. Weltkrieg (Blindgänger). Jede der Gefahrengruppen nach a), b) und c) aa) kann auch einzeln versichert werden. Die Gefahrengruppe nach c) bb) 5. Verpuffung kann ausschließlich in Verbindung mit einer oder mehreren Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Ga- unter a) bis c) aa) genannten Gefahren versichert werden. sen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäu- 2. Ausschlüsse: Krieg, innere Unruhen und Kernenergie ßerung, die im Gegensatz zur Explosion mit nur geringer Ge- schwindigkeit verläuft. a) Ausschluss Krieg 6. Implosion Die Versicherung erstreckt sich ohne Berücksichtigung mit- wirkender Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegs- Implosion ist ein plötzlicher, unvorhergesehener Zusammen- ähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion o- fall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines der Aufstand. inneren Unterdrucks. b) Ausschluss innere Unruhen 7. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung Nicht versichert sind Schäden durch innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. Versichert sind Schäden durch den Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz sei- c) Ausschluss Kernenergie ner Teile oder seiner Ladung. Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare 8. Überschalldruckwelle Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Be- rücksichtigung mitwirkender Ursachen. Als Überschalldruckwelle gilt jede unmittelbare Zerstörung o- der Beschädigung der versicherten Sachen, wenn diese durch §2 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luft- durchflogen hat. fahrzeugs, Überschalldruckwelle 9. Nicht versicherte Schäden 1. Versicherte Gefahren und Schäden Nicht versichert sind Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch a) Schäden durch weitere Elementargefahren (Überschwem- a) Brand; mung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung, Erd- b) Blitzschlag, Überspannung durch Blitz; rutsch, Schneedruck und Lawinen, Vulkanausbruch); c) Explosion, Verpuffung, Implosion; b) Seng- und Schmorschäden; d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden seiner Ladung; Folge eines versicherten Schadenereignisses nach Nr. 2 sind. e) Überschalldruckwelle c) Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbren- zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereig- nungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Fer- nisse abhandenkommen. ner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schal- 2. Brand tern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses eigener Kraft auszubreiten vermag. nach Nr. 2 sind. Schäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, §3 Leitungswasser dass sie einem Nutzfeuer oder Wärme zur Bearbeitung oder 1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden (Nutzwärmeschä- den), sind versichert. Dies gilt auch für versicherte Sachen, in Der Versicherer entschädigt für innerhalb von Gebäuden ein- denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermit- tretende telt oder weitergeleitet wird. a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an 3. Blitzschlag und Überspannung durch Blitz aa) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen a) Blitzschlag oder den damit verbundenen Schläuchen), Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf bb) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen oder den Sachen. damit verbundenen Schläuchen, Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschä- cc) Rohren von Wasserlösch-, Sprinkler- oder Beriese- den an elektrischen Einrichtungen und Geräten können lungsanlagen, Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese dd) Rohren von Lüftungsanlagen, Schäden hinaus auf dem Versicherungsgrundstück der Ein- ee) Regenableitungsrohren, die innerhalb des Gebäudes schlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar verlegt sind, ist. ff) Rohren von Zisternenanlagen, gg) Geruchsverschlüssen (Siphons). [Seite 3] Das setzt voraus, dass diese Rohre kein Bauteil von Heiz- gg) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explo- kesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. sion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz ei- b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten In- nes Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, stallationen: hh) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungs- aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Ar- düsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder maturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem ver- Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; sicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Be- rieselungsanlage, bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen; ii) Sturm, Hagel, cc) Tanks und Regenwasserfilter oder ähnliche Teile von jj) Wasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlich mobilen Zisternenanlagen. Behältnissen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper ein- b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden in schließlich der Bodenplatte. Rohre und Installationen unter- Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig halb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) sind nicht sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen versichert. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach befindlichen Sachen. gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. §4 Naturgefahren (Sturm, Hagel, weitere Elementargefahren) 2. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden und Wartezeit für weitere Elementargefahren Der Versicherer entschädigt für außerhalb von Gebäuden ein- 1. Versicherte Gefahren und Schäden tretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zu- Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch leitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Heizungs- oder Klimaanlagen soweit a) Sturm, Hagel; a) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder b) weitere Elementargefahren Anlagen dienen und aa) Überschwemmung; b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden bb) Rückstau; und cc) Erdbeben; c) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. dd) Erdfall, Erdsenkung; 3. Leitungswasserschäden (Nässeschäden) ee) Erdrutsch; Der Versicherer entschädigt versicherte Sachen, die durch ff) Schneedruck; bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört o- der beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhan- gg) Lawinen; denkommen. hh) Vulkanausbruch Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetre- zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhan- ten ist aus: denkommen. a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder 2. Sturm, Hagel damit verbundenen Schläuchen; a) Sturm b) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindes- sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Tei- tens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit len; mindestens 62 km/h). Ist die Windstärke für den Schaden- c) Heizungs- oder Klimaanlagen; ort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn d) Wasserlösch-, Sprinkler- oder Berieselungsanlagen; der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachver- halte nachweist: e) Rohren von Lüftungsanlagen, aa) Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versiche- f) Wasserbetten, Wassersäulen, Zimmerbrunnen oder Aqua- rungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwand- rien; freiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen g) Regenableitungsrohren, die innerhalb des Gebäudes ver- anderen Sachen angerichtet. legt sind. bb) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Hei- des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in zungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenom- dem sich die versicherten Sachen befunden haben, men davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Ge- bestimmt sind. bäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude ver- 4. Nicht versicherte Schäden bunden sind. a) Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender b) Hagel Ursachen Schäden durch Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eis- aa) Regenwasser aus Regenableitungsrohren, die außer- körnern. halb des Gebäudes liegen, c) Versichert sind nur Schäden an versicherten Sachen, die bb) Plansch- oder Reinigungswasser, wie folgt entstehen: cc) Schwamm, aa) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versi- dd) Grundwasser, Sturmflut, stehendes oder fließendes cherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folge- Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsnieder- schäden an versicherten Sachen sind versichert. schläge (z. B. Starkregen) oder einen durch diese Ur- sachen hervorgerufenen Rückstau, bb) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden ee) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, sind. ff) Erdfall, Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass cc) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, Leitungswasser nach Nr. 3 den Erdfall, die Erdsen- die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen kung oder den Erdrutsch verursacht hat, befinden, baulich verbunden sind. [Seite 4] dd) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder 4. Nicht versicherte Schäden andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ur- Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. sachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Schäden durch Sachen sind versichert. a) Sturmflut; ee) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versi- b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch cherten Gebäude baulich verbunden sind. nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnun- ff) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder gen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Ge- andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, bäudeschaden darstellen; in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. c) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsnieder- schlägen (z. B. Starkregen) oder Ausuferung von oberirdi- 3. Weitere Elementargefahren schen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen; a) Überschwemmung d) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Bo- Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner den des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar Teile oder seiner Ladung. Dies gilt nicht, soweit diese Ge- angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- fahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden; und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächen- e) Trockenheit oder Austrocknung. wasser. Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäu- Dies gilt nur, wenn den und Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin be- aa) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder finden. Schäden an Laden- und Schaufensterscheiben sind fließenden) Gewässern oder ebenfalls nicht versichert. bb) Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen) oder 5. Wartezeit cc) ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche in- Für weitere Elementargefahren (Nr. 1 b) besteht Versiche- folge von aa) oder bb) rungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Antragsstel- die Überflutung verursacht haben. lung, frühestens mit Eingang des Antrages beim Versicherer (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern das Risiko im selben b) Rückstau Umfang versichert war und im unmittelbaren Anschluss an die Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Vorversicherung übernommen wurde. Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in 6. Kündigungsrecht das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhal- aa) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder tung einer Frist von drei Monaten die Versicherung für weitere fließenden) Gewässern oder Elementargefahren (Nr. 1 b) in Textform (z. B. E-Mail, Telefax bb) Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen) oder Brief) kündigen. den Rückstau verursacht haben. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, c) Erdbeben dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versi- cherungsjahres wirksam wird. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbo- dens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer ausgelöst wird. den Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist: §5 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versiche- aa) Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in rungsort der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an 1. Beschreibung des Versicherungsumfangs Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso Versicherte Sachen sind: widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. a) die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude, bb) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustan- des der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben b) deren Gebäudebestandteile, entstanden sein. c) deren Gebäudezubehör, d) Erdfall, Erdsenkung d) Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die unmittel- Erdfall, Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des bar an das Gebäude anschließen. Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. e) Weitere Grundstücksbestandteile sind nur versichert, so- e) Erdrutsch weit dies vereinbart ist. Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstür- 2. Definitionen zen von Erd- oder Gesteinsmassen. a) Gebäude f) Schneedruck Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke. Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- o- Sie müssen gegen äußere Einflüsse schützen können und der Eismassen. im Sinne dieser Versicherungsbedingungen für die über- wiegende Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sein. Versichert sind auch Schäden durch in Bewegung geratene und deshalb von Dächern herabstürzende Schnee- oder b) Gebäudebestandteile Eismassen (Dachlawinen). Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sa- g) Lawinen chen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das niedergehen inklusiv der durch den Abgang ausgelösten Gebäude gefertigt und mit einem großen Einbauaufwand Druckwelle. an das Gebäude angepasst sind. Dazu gehören nicht An- h) Vulkanausbruch baumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim sind. Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, c) Gebäudezubehör Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materi- Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Ge- alien und Gasen. bäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind. Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Hierzu zählen auch thermische Solaranlagen. [Seite 5] Als Gebäudezubehör gelten auch Fahrrad- und Müllboxen, §7 Versicherte Kosten Klingel- und Briefkastenanlagen, Paketboxen, mit dem Ge- Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versiche- bäude (auch Nebengebäuden und Garagen) sowie an Car- rungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: ports oder dem Balkon-/Terrassengeländer gemäß den Herstellervorgaben sowie den gesetzlichen und behördli- 1. Aufräumungs- und Abbruchkosten chen Vorschriften fest verbundene Balkonkraftwerke (sog. Das sind Kosten die entstehen, um versicherte Sachen aufzu- Plug & Play Solaranlage für die Steckdose) inklusive dazu- räumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwendungen ein, gehörigem Batteriespeicher sowie Elektroladestationen um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen, und Wallboxen (für Elektrofahrzeuge aller Art) auf dem Ver- zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren, sie ab- sicherungsgrundstück. zulagern und zu vernichten. Als Gebäudezubehör gelten außerdem Öltanks, Gastanks 2. Bewegungs- und Schutzkosten sowie Pelletspeicher auf dem Versicherungsgrundstück, Das sind Kosten die entstehen, um andere Sachen zu bewe- welche eine direkte Verbindung zur Heizungsanlage auf- gen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass weisen. Öltanks ohne direkte Verbindung zur Heizungsan- diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wieder- lage, die als reine Öllagerstätte dienen, sind nur aufgrund herzustellen oder wiederzubeschaffen. besonderer Vereinbarung versichert. Der Ersatz versicherter Kosten nach Nr. 1. und 2. ist auf den verein- Gebäudezubehör, das nur vorübergehend vom versicher- barten Betrag – siehe Besondere Bedingungen Wohngebäudeversi- ten Gebäude getrennt wird und sich in einem der versicher- cherung (BB Wohngebäude 2025) – begrenzt. ten Gebäude befindet, bleibt mitversichert. d) Terrassen §8 Mehrkosten Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im 1. Versicherte Mehrkosten Freien vorgesehen sind. Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag e) Weitere Grundstücksbestandteile die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch Als weitere Grundstücksbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest ver- a) behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen; bundenen Sachen. b) Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalls. f) Versicherungsort 2. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän- Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrundstück. kungen Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbe- Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht. Teilen schränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versiche- dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache rungsort derjenige Teil des Flurstücks, der durch Einfrie- aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in dersel- dung oder anderweitige Abgrenzung dem/den im Versiche- ben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft rungsschein bezeichneten Gebäude(n) ausschließlich zu- werden darf. gehörig ist. b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versiche- 3. Nicht versicherte Sachen rungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Nicht versichert sind Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund öffentlich-recht- licher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt a) alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen, die des Versicherungsfalls ganz oder teilweise untersagt, sind ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. aa) auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom bb) für die er die Gefahr trägt. Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wieder- Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind die neu herstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen eingefügten Sachen versichert. Eine anderweitige Verein- darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in barung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsneh- dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle mer nachzuweisen. entstanden wären. b) Elektronisch gespeicherte Daten und Programme. d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entste- hen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespei- Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden cherten Daten und Programmen sind nur versichert, soweit nach Nr. 3 ersetzt. dies zusätzlich im Versicherungsvertrag vereinbart ist. e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die §6 Wohnungs- und Teileigentum Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert 1. Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt: ersetzt. Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Woh- 3. Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versi- nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, bleibt cherungsfalls er den übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflich- a) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen tet. Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigen- für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden be- tumsanteile. troffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungs- 2. Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil falls und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teil- b) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung o- weise leistungsfrei ist. Die übrigen Wohnungseigentümer kön- der Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, wer- nen dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil den die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Entschä- auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbe- digung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum schaffung entstanden wären. wiederherzustellen. c) Mehrkosten infolge behördlichen Wiederherstellungs- oder Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind nicht ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer versichert. Sofern behördliche Wiederherstellungsbe- diese zusätzliche Entschädigung ersetzen. schränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- 3. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend. [Seite 6] fung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sa- cc) Der Versicherer passt den Versicherungsschutz nach chen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preis- a) aa) an die Baukostenentwicklung an (§ 12 Nr. 2). Es steigerungen jedoch ersetzt. besteht insoweit Versicherungsschutz auf der Grund- d) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die lage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert des Versicherungsfalls. ersetzt. dd) Wenn sich durch wertsteigernde bauliche Um-, An- und Ausbaumaßnahmen der Wert des versicherten §9 Mietausfall, Mietwert Gebäudes erhöht, besteht für 12 Monate ab Beginn 1. Der Versicherer ersetzt dieser Maßnahme insoweit Versicherungsschutz. In a) den Mietausfall einschließlich fortlaufender Betriebskosten diesen Fällen verzichten wir auf die Anrechnung einer im Sinne des Mietrechts, wenn Mieter von Wohnräumen, durch die Baumaßnahme entstehenden Unterversi- gewerblich genutzten Räumen, Nebengebäuden oder Ga- cherung. ragen infolge eines Versicherungsfalls zu Recht die Zah- b) Neuwert lung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben; aa) Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um b) den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, gewerblich Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand genutzten Räumen, Nebengebäuden oder Garagen, der herzustellen. Maßgebend sind der ortsübliche Neu- der bisherigen Nutzung entspricht, einschließlich fortlaufen- bauwert einschließlich Architektengebühren sowie der Betriebskosten im Sinne des Mietrechts, die der Versi- sonstige Konstruktions- und Planungskosten. cherungsnehmer selbst bewohnt oder unentgeltlich Dritten Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwen- überlassen hat und die infolge eines Versicherungsfalls un- dungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederher- benutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer stellung der Sachen in derselben Art und Güte infolge die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder Wohnung nicht zugemutet werden kann; nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die c) auch einen durch die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vor- Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen schriften (z. B. Wiederaufbaubeschränkungen) verursach- möglichst nahe kommen. ten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert. bb) Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten 2. Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkun- a) Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, gen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öf- in dem die versicherten Gebäude oder Räume nicht benutz- fentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art bar sind, höchstens jedoch für den vereinbarten Zeitraum – und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei siehe Besondere Bedingungen Wohngebäudeversicherung denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefort- (BB Wohngebäude 2025) – seit dem Eintritt des Versiche- schritt nach aa) zu berücksichtigen sind. Versiche- rungsfalls; rungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten. b) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem nicht schuldhaft verzögert. Es gelten die Regelungen zur Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstel- Schadenabwendungs-/Schadenminderungspflicht nach lung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. § 27 Nr. 2. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht ge- mäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehr- § 10 Versicherungswert, Versicherungssumme kosten. 1. Vereinbarte Versicherungswerte c) Zeitwert Als Versicherungswert kann der gleitende Neuwert, der Neu- Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes wert, der Zeitwert oder der Gemeine Wert vereinbart werden. (b) abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter Im Versicherungsfall kann der Gemeine Wert Anwendung fin- und Abnutzungsgrad. den, wenn die versicherte Sache dauerhaft entwertet ist (d). d) Gemeiner Wert Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädi- gungsberechnung. Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial. Ist Versicherung zum a) Gleitender Neuwert gleitenden Neuwert, Neuwert oder Zeitwert vereinbart und aa) Der gleitende Neuwert ist der Betrag, der aufzuwen- ist das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dau- den ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwerti- ernd entwertet, so ist Versicherungswert lediglich der Ge- gem Zustand herzustellen, ausgedrückt in Preisen des meine Wert. Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere Jahres 1914. Maßgebend sind der ortsübliche Neu- vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu bauwert einschließlich Architektengebühren sowie verwenden ist. sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Der Versicherungswert von Gebäudezubehör und Grund- Bestandteil des gleitenden Neuwertes sind insoweit stücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, entspricht auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die dem für das Gebäude vereinbarten Versicherungswert. Wiederherstellung der Sachen in derselben Art und 2. Versicherungssumme Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vor- Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der handenen Sachen möglichst nahe kommen. dem Versicherungswert entsprechen soll. bb) Nicht Bestandteil des gleitenden Neuwertes sind b) Wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden, soll der Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbe- Versicherungsnehmer die Versicherungssumme an den schränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen veränderten Versicherungswert anpassen. aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in c) Ist Neuwert, Zeitwert oder Gemeiner Wert vereinbart wor- derselben Art und Güte wiederhergestellt werden dür- den, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungs- fen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Techno- summe für die versicherte Sache für die Dauer des Versi- logiefortschritt nach aa) zu berücksichtigen sind. Ver- cherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungs- sicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht ge- wert anpassen. mäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehr- d) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versi- kosten. cherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kom- Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstel- men (§ 14 Nr. 9). lung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht ge- mäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehr- kosten. [Seite 7] § 11 Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden § 13 Beitragsberechnung und Beitragsanpassung Neuwertversicherung, Unterversicherung 1. In der Neuwertversicherung, der Zeitwertversicherung und der 1. Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neu- Versicherung zum Gemeinen Wert (§ 10) errechnet sich der wertversicherung Tarifbeitrag für jede einzelne Gefahrengruppe (§ 1) aus der Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubau- Multiplikation der Versicherungssumme mit dem Beitragssatz wert (§ 10 Nr. 1 a) zu ermitteln, der in den Preisen des Jahres für den vereinbarten Versicherungsschutz. 1914 ausgedrückt wird (Versicherungssumme „Wert 1914“). In der gleitenden Neuwertversicherung (§ 12) errechnet sich Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn der Tarifbeitrag für jede einzelne Gefahrengruppe (§ 1) aus a) sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung der Multiplikation der Versicherungssumme 1914 mit dem eines Bausachverständigen festgesetzt wird, Beitragssatz für den vereinbarten Versicherungsschutz und dem Anpassungsfaktor. b) der Versicherungsnehmer im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der 2. Für die Kalkulation der einzelnen Beitragssätze werden der Versicherer diesen Betrag umrechnet, erwartete Schadenbedarf, die Risikoart, der Aufwand für Rückversicherung (die Kosten abzüglich der erwarteten Scha- c) der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Aus- denerstattung), die Kosten (insbesondere für Vertrieb und bau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet Verwaltung), der Gewinnansatz und die Feuerschutzsteuer und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme berücksichtigt. „Wert 1914“ berechnet. 3. Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, die Beitrags- 2. Unterversicherungsverzicht sätze für bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen a) Wird die nach Nr. 1 ermittelte Versicherungssumme (Neukalkulation). Wenn sich daraus eine Beitragserhöhung „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Ent- ergibt, ist der Versicherer berechtigt und im Fall einer sich aus schädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) keinen der Neukalkulation ergebenden Beitragssatzreduzierung ver- Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungs- pflichtet, den bzw. die einzelnen Beitragssätze entsprechend verzicht). anzupassen. b) Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Bei der Neukalkulation dürfen auch die durch gesetzlich vor- Gebäudes und seiner Ausstattung nach Nr. 1 c) von den geschriebene Veränderung des betriebsnotwendigen Sicher- tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss ab- heitskapitals entstehenden Kapitalkosten berücksichtigt wer- weicht und ist dadurch die Versicherungssumme den, nicht jedoch Erhöhungen des Gewinnansatzes und der „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Versicherer Provision. Veränderungen von Beitragsfaktoren in der gleiten- nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen den Neuwertversicherung, die bereits in der Berechnung des vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsan- Anpassungsfaktors eingegangen sind, dürfen nicht noch ein- passung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz mal bei der Neukalkulation berücksichtigt werden. zwischen vereinbarter Versicherungssumme und tatsächli- Die Neukalkulation erfolgt mindestens alle fünf Jahre. chem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversi- cherung leistungsfrei sein. 4. Die Neukalkulation der Beitragssätze wird nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen durchgeführt und berück- c) Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der sichtigt insbesondere die voraussichtliche künftige Entwick- der Versicherungssummenermittlung zu Grunde liegende lung des Schadenbedarfs. Dabei können auch unterneh- Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde mensübergreifende Daten verwendet werden, wenn unter- bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Verände- nehmenseigene Daten nicht in ausreichender Weise zur Ver- rung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. fügung stehen. Dies gilt nicht für wertsteigernde bauliche Maßnahmen, für die nach § 10 Nr. 1 a) Versicherungsschutz besteht. Für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiven risikobe- zogenen Kriterien abgrenzbar sind, kann zur Ermittlung des § 12 Beitrag und Anpassungsfaktor in der gleitenden Neuwert- Anpassungsbedarfs auf den entsprechenden Teilbestand ab- versicherung gestellt werden, wenn die Kalkulation hierfür auf Grundlage 1. Berechnung des Beitrags einer versicherungsmathematisch ausreichenden Anzahl gleichartiger Risiken möglich ist. Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind die Versiche- rungssumme „Wert 1914“, der vereinbarte Beitragssatz sowie 5. Ergibt sich bei der Neukalkulation eines Beitragssatzes ein der Anpassungsfaktor (Nr. 2 a). Der Beitrag wird berechnet Änderungsbedarf von zumindest fünf Prozentpunkten, so ist durch Multiplikation des vereinbarten Grundbeitrags 1914 der Versicherer berechtigt, diesen Beitragssatz für die beste- (Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit dem Bei- henden Verträge entsprechend anzupassen. tragssatz) mit dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor. Würde die Änderung zu einer Beitragssatzminderung von 2. Anpassungsfaktor mindestens fünf Prozent führen, so ist der Versicherer zu ei- ner entsprechenden Anpassung verpflichtet. a) Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (§ 10 Nr. 1 a) gemäß der Erhö- Bedingungsgemäß unterbliebene Anpassungen (Anpassun- hung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. gen unter fünf Prozent) bzw. kalkulatorisch nicht genutzte An- passungspotentiale können bei den folgenden Anpassungen b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils berücksichtigt werden. zum 1. Januar eines jeden Jahres ab dem nächsten Versi- cherungsjahr entsprechend dem Prozentsatz, um den sich 6. Liegen alle Voraussetzungen für die Anpassung eines Bei- der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte tragssatzes vor, so erfolgt diese zu Beginn des nächsten Ver- Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat Ap- sicherungsjahres. Eine Beitragserhöhung wird jedoch nur ril des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Bau- wirksam, wenn die Mitteilung hierüber dem Versicherungs- gewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statisti- nehmer spätestens einen Monat vor Wirksamkeit der Bei- sche Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die tragserhöhung zugeht. Der Versicherer hat in dieser Mitteilung Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer den Ver- Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt, und zwar sicherungsvertrag auf Grund der Beitragserhöhung innerhalb der jeweilige Index auf zwei Stellen nach dem Komma ge- eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung mit sofortiger Wir- rundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach kung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundun- der Beitragserhöhung kündigen kann. gen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine Die Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der Textform. höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. [Seite 8] § 14 Entschädigungsberechnung 6. Mehrwertsteuer 1. Gleitende Neuwert- und Neuwertversicherung Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tat- a) Der Versicherer ersetzt sächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versi- cherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. aa) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederher- stellungskosten des Gebäudes (einschließlich der Ar- 7. Neuwertanteil chitektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und In der gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversi- Planungskosten) unmittelbar vor Eintritt des Versiche- cherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf rungsfalls, Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertscha- bb) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschä- den übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er in- digten Sachen die notwendigen Reparaturkosten un- nerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls mittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wert- versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an minderung, höchstens jedoch der Versicherungswert der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzube- unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, schaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht mög- lich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn cc) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Sachen den Wiederbeschaffungspreis von Sachen Deutschland wiederhergestellt werden. gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand unmit- telbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach Nr. 1 a), b) und c) unter Berücksichtigung eines Abzuges b) Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vor- entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Ab- handene und technisch brauchbare Sachsubstanz der ver- nutzungsgrad bestimmten Zustand. sicherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wie- derherstellung nicht wieder verwendet werden darf, werden Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des vom Ver- bei der Entschädigungsberechnung nach a) berücksichtigt, sicherer entschädigten Neuwertanteils verpflichtet, wenn die soweit Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsneh- mers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederherge- aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die stellt oder wiederbeschafft worden ist. vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder 8. Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versiche- In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschä- rungsfalls ganz oder teilweise untersagt war. digung für versicherte Sachen (§ 5), versicherte Kosten (§§ 7 und 8) und versicherten Mietausfall bzw. Mietwert (§ 9) je Ver- Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbe- sicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Scha- schränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte denabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich- Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbe- rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wie- grenzt ersetzt. derhergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung nach a) nicht er- 9. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung setzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologie- Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versiche- fortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind. rungsfalls in der gleitenden Neuwertversicherung Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß (§ 10 Nr. 1 a) ohne Vereinbarung eines Unterversicherungs- den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten. verzichts, in der Neu- und Zeitwertversicherung sowie in der c) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Ent- Versicherung zum Gemeinen Wert (§ 10 Nr. 1 b) – Nr. 1 d) schädigungsberechnung nach a) angerechnet. niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen (Unterversicherung), wird die Entschädigung nach Nr. 1 bis 2. Zeitwert Nr. 3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versi- Der Versicherer ersetzt cherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: a) bei zerstörten Gebäuden den Neuwert unmittelbar vor Ein- Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versi- tritt des Versicherungsfalls abzüglich der Wertminderung cherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Ent- insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad; sprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (§§ 7 und 8) und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (§ 9). b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten unmittelbar vor § 15 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Re- 1. Fälligkeit der Entschädigung paratur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versiche- a) Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den rungsfalls; Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat. c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sa- chen den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Mel- Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung be- Vertragsschlusses unter Berücksichtigung eines Abzuges anspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Ent- Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. schädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Ent- gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, schädigungsberechnung nach a) bis c) angerechnet. dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung si- chergestellt hat. 3. Gemeiner Wert 2. Rückzahlung des Neuwertanteils Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dau- erhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen zum erzielba- Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Ver- ren Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile (Gemeiner Wert) sicherer nach Nr. 1 b) geleisteten Entschädigung einschließ- entschädigt. lich etwaiger nach Nr. 3 b) gezahlter Zinsen verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsneh- 4. Kosten mers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederherge- Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter stellt oder wiederbeschafft worden ist. Kosten (§§ 7 und 8) ist der Nachweis tatsächlich angefallener 3. Verzinsung Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Ent- schädigungsgrenzen. Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zins- 5. Mietausfall, Mietwert pflicht besteht. Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert für den vereinbarten Zeitraum. [Seite 9] a) Entschädigung 4. Feststellung Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats ge- a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten leistet wurde. und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach b) Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der Ent- dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versiche- schädigung rungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, an dem der Ver- b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; sicherungsnehmer die Sicherstellung für die Wiederherstel- c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; lung oder Wiederbeschaffung nachgewiesen hat. d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten c) Zinssatz und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert; Der Zinssatz beträgt vier Prozent, soweit nicht aus einem e) den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen anderen Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist. versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls, d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist. 4. Hemmung 5. Verfahren nach Feststellung Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 1, 3 a) und 3 b) gilt: Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen bei- Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Ver- den Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die 5. Aufschiebung der Zahlung darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entschei- Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange dungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermit- a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs- telt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. nehmers bestehen, Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbind- den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten lich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirk- aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft, lichen Sachlage erheblich abweichen. c) eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubi- Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Ver- gers nicht erfolgte. sicherer die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unver- bindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. § 16 Sachverständigenverfahren Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung 1. Feststellung der Schadenhöhe nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche- 6. Kosten rungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versi- tragen beide Parteien je zur Hälfte. cherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 7. Obliegenheiten 2. Weitere Feststellungen Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen- Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. § 17 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (zusätzli- 3. Verfahren vor Feststellung che Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall Für das Sachverständigenverfahren gilt: 1. Sicherheitsvorschriften a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu be- nennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten folgende Sicherheitsvorschriften: Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten a) Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem Zu- Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachver- stand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasserfüh- ständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der rende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen an- Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei gebrachte Sachen. Mängel oder Schäden an diesen Sa- durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht er- chen müssen unverzüglich beseitigt werden. nennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer b) Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu je- ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. der Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden. Außer- b) Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachver- dem sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrich- ständigen benennen: tungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. aa) Mitbewerber des Versicherungsnehmers; c) In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäu- bb) Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dau- deteile beheizt werden. Dies ist genügend häufig zu kon- ernder Geschäftsverbindung stehen; trollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert cc) Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspart- zu halten. nern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. d) Alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden sind zu treffen. Die Abflussleitungen auf c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn dem Versicherungsgrundstück müssen frei gehalten wer- ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Ob- den. Rückstausicherungen müssen nach der jeweils gelten- mann. Die Regelung nach b) gilt auch für seine Benennung. den Landesbauordnung funktionsbereit gehalten werden. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Ob- mann durch das für den Schadenort zuständige Amtsge- 2. Folgen der Obliegenheitsverletzung richt ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genann- Parteien. ten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 27 [Seite 10] Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kün- 2. Kündigungsrechte digung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versiche- § 18 Besondere gefahrerhöhende Umstände rungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Mo- nat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn 1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats ab der Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach § 28 kann insbe- Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausübt. sondere in den folgenden Fällen vorliegen: b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis a) Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versi- Vertragsschluss gefragt hat. cherungsperiode in Textform zu kündigen. b) Ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht innerhalb wird nicht mehr genutzt. eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt dem Erwer- c) Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in de- ber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, erlischt ren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird. das Kündigungsrecht einen Monat nachdem er die Kennt- nis erlangt hat. d) Baumaßnahmen machen das Gebäude überwiegend unbe- nutzbar. c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräuße- rer allein für die Zahlung des Beitrags. e) In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert. 3. Anzeigepflichten f) Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmal- a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder schutz gestellt. Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. 2. Folgen einer Gefahrerhöhung b) Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht ver- pflichtet im Versicherungsfall zu leisten. Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in § 28 Nr. 3 bis Nr. 5 geregelt. Dies gilt nur, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: § 19 Veräußerung Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem 1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte zugehen a) Veräußert der Versicherungsnehmer die versicherte Sa- müssen. che, tritt der Erwerber an dessen Stelle in den Versiche- Der Versicherer weist nach, dass er den bestehenden Ver- rungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigen- trag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. tumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum c) Abweichend von b) ist der Versicherer in folgenden Fällen des Grundbucheintrags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt verpflichtet zu leisten: der Erwerber die Rechte und Pflichten des Versicherungs- nehmers aus dem Versicherungsverhältnis. Ihm war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag der Versiche- Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für die rungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt. Kündigung des Versicherers bereits abgelaufen, und er hatte nicht gekündigt. c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. [Seite 11] Teil B – Allgemeiner Teil 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers § 20 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt Vertreters (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Textform geltend machen und da- 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Ge- bei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; fahrumständen zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände inner- Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver- halb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr- Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versi- umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text- cherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um- form gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend ge- den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. machte Recht begründen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver- 4. Rechtsfolgenhinweis pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Ver- Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt tragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem Versicherer des Satzes 1 stellt. nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der An- a) Vertragsänderung zeigepflicht hingewiesen hat. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vor- 5. Vertreter des Versicherungsnehmers sätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh- nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu mers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu be- Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer rücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Be- dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig dingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Ver- verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter tragsbestandteil. noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrläs- Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um sigkeit zur Last fällt. mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi- mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mit- nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist einge- teilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Ver- treten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der sicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuwei- Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht sen. vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. b) Rücktritt und Leistungsfreiheit § 21 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, Einmalbeitrags es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeige- pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. 1. Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit des einmaligen oder des ersten Beitrags. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs- wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi- schein angegebenen Zeitpunkt, bei weiteren Elementargefah- cherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Um- ren jedoch nicht vor Ablauf der Wartezeit nach § 4 Nr. 5. stände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlos- Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem sen hätte. Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein an- Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. rück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Liegt der angegebene Zeitpunkt nach dem Zugang des Versi- der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung cherungsscheines, so hat der Versicherungsnehmer den ein- der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der we- maligen oder ersten Beitrag unverzüglich nach Zugang des der für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- Versicherungsscheins zu zahlen. falls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche- tungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versi- rungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, beträgt cherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der die Zahlungsfrist einen Monat nach Zugang des Versiche- Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. rungsscheines. c) Kündigung Liegt der angegebene Zeitpunkt vor dem Zugang des Versi- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht cherungsscheines, so beginnt der Versicherungsschutz zum nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versi- angegebenen Zeitpunkt, wenn der einmalige oder erste Bei- cherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem trag unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins ge- Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den zahlt wird. Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu 2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen. Wird der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig ge- d) Ausschluss von Rechten des Versicherers zahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, so- Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a), lange die Zahlung nicht bewirkt ist. zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausge- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs- schlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Ge- nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. fahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte. 3. Leistungsfreiheit des Versicherers e) Anfechtung Ist der einmalige oder der erste Beitrag bei Eintritt des Versi- Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger cherungsfalls nicht gezahlt, so ist der Versicherer nicht zur Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer [Seite 12] durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auf- c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung ge- fälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- setzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer folge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der hat. Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Die Leistungsfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- Beträge in Verzug ist. rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, § 22 Dauer und Ende des Vertrags wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der 1. Dauer Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Zeitraum abgeschlossen. 4. Zahlung des Beitrags nach Kündigung 2. Stillschweigende Verlängerung Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsneh- Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän- mer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Rege- Vertrags eine Kündigung in Textform zugegangen ist. lung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3 b) bleibt unberührt. 3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei § 24 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Ver- Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag einge- sicherungsnehmer gekündigt werden. zogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtig- Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate ten Einziehung nicht widerspricht. vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsneh- 4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr mers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers er- Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgese- folgt. henen Zeitpunkt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche- 5. Wegfall des versicherten Interesses rungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche- der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass rung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer be- Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. rechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu ver- 6. Nachweis bei angemeldetem Grundpfandrecht durch Real- langen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags gläubiger erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufge- fordert worden ist. Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch Versicherungsnehmer im Hinblick auf die Gefahrengruppe ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Ver- mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versiche- puffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, rer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. seiner Teile oder seiner Ladung oder Überschalldruckwelle § 25 Versicherungsperiode und Zahlungsperiode nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer mindestens ei- nen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewie- 1. In diesem Vertrag ist die Dauer der Versicherungsperiode sen hat, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spä- nach § 12 VVG gleich der Dauer der vereinbarten Zahlungs- testens zulässig war, das Grundstück nicht mit dem Grund- periode. pfandrecht belastet war oder dass der Realgläubiger der Kün- 2. Je nachdem, welche Zahlweise oder Zahlungsperiode verein- digung zugestimmt hat. Dies gilt nicht für eine Kündigung nach bart ist, dauert die Versicherungsperiode einen Monat, ein Veräußerung oder im Versicherungsfall. Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem Einmal- beitrag entspricht die Versicherungsperiode der Dauer des § 23 Folgebeitrag Vertrags, jedoch höchstens ein Jahr. 1. Fälligkeit 3. Für monatliche Zahlweise ist Voraussetzung, dass die Bei- a) Ein Folgebeitrag wird jeweils zum Monatsersten fällig, in träge per Lastschrift eingezogen werden können. Entfällt welchem die nächste Versicherungsperiode beginnt. diese Voraussetzung, gilt vierteljährliche Zahlweise als verein- b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi- bart. cherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe- 4. Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von nen Zeitpunkt erfolgt. zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch 2. Schadenersatz bei Verzug nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebei- zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. trags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. § 26 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung 1. Allgemeiner Grundsatz a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kos- vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer ten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs- für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Bei- frist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zah- trags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche- lungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist rungsschutz bestanden hat. nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückstän- b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi- digen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzel- cherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er nen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leis- hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis tungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Ver- fristgerechten Zahlung hinweist. sicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs- 2. Beiträge oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, An- frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsneh- fechtung und fehlendem versicherten Interesse mer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Ver- Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. tragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des [Seite 13] Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Vo- dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen- raussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befol- das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs gen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versi- beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat cherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungs- der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er- schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. messen zu handeln; Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versi- ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Ei- cherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr ge- gentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; zahlten Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versi- ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver- cherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver- zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzu- trag in Anspruch genommen hat. reichen; b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Ver- gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis sicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahr- die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen umstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsan- durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind nahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) Rücktrittserklärung zu. und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichti- Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Ver- gung durch den Versicherer aufzubewahren; sicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versiche- Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die rer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Um- c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des fanges der Leistungspflicht des Versicherers erforder- Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so lich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden Höhe des Schadens und über den Umfang der Ent- der Anfechtungserklärung zu. schädigungspflicht zu gestatten; d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Bei- ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, trags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be- deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet wer- ginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Inte- den kann. resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter- b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versiche- nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom- rers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den angemessene Geschäftsgebühr verlangen. tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte- 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswid- rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet- Umständen Kenntnis erlangt. zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des § 27 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen. a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche- rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist hat, sind: der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (§ 17), Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um- bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten fang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Obliegenheiten (§ 17). c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä- fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versiche- rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig rungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs- kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos Rechtsfolge hingewiesen hat. kündigen. § 28 Gefahrerhöhung Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie- 1. Begriff der Gefahrerhöhung genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ver- 2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls tragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Ein- a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Ver- tritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des sicherungsfalls Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung Versicherers wahrscheinlicher wird. des Schadens zu sorgen; b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand än- ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenen- dert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt falls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; hat (§ 18). cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen- c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die dung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich o- Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umstän- der telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies den als mitversichert gelten soll. gestatten; [Seite 14] 2. Pflichten des Versicherungsnehmers cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche- Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Ge- rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche- schäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor- verlangt. nahme durch einen Dritten gestatten. § 29 Überversicherung b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er 1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicher- ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefah- ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als rerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti- diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. gung der Überversicherung die Versicherungssumme mit so- c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragser- fortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabset- klärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der zungsverlangens ist für die Höhe des Beitrags der Betrag Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzei- maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, gen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt ge- 3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer schlossen worden wäre. a) Kündigungsrecht 2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kün- Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem digen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. erlangt. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Ver- § 30 Mehrere Versicherer letzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer 1. Anzeigepflicht unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Ein- Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind haltung einer Frist von einem Monat kündigen. der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzu- b) Vertragsänderung geben. Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (Nr. 1) entsprechend erhöhten Beitrag verlangen oder die Absi- vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den cherung der erhöhten Gefahr ausschließen. in § 27 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung be- Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um rechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leis- mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Ab- tungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt sicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versiche- des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versiche- rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- rung erlangt hat. gang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzu- Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssum- weisen. men zusammen den Versicherungswert oder übersteigt 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan- die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Ver- passung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb ei- sicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine nes Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrer- Mehrfachversicherung vor. höhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederher- b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner ver- gestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. pflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, des- 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung sen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versi- cherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versi- der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vor- cherer bestehen. sätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer be- Verlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschä- hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. digung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als ei- in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungs- Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 gegeben worden wäre. entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid- bekannt war. rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umstän- Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des den Kenntnis erlangt. Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungs- pflicht war oder 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von und eine Kündigung nicht erfolgt war oder dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag [Seite 15] aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält- e) Versichert sind Kosten zur Brandbekämpfung die der Ver- nismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag her- sicherungsnehmer für geboten halten durfte, einschließlich abgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht ge- der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im deckt ist. öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institu- Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der tionen, soweit diese nicht nach den Bestimmungen über die Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Scha- zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Ver- dens zu ersetzen sind. sicherer zugeht. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen In- Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach teresse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leis- Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versi- tungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen cherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehre- sind. ren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einverneh- f) Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird bei der Erstattung men der Versicherer geschlossen worden, kann der Versi- von Kosten nach Nr. 1a), b) oder e) nicht berücksichtigt. cherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens der Versicherungssummen und des Beitrags verlangen. a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kos- § 31 Versicherung für fremde Rechnung ten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu er- 1. Rechte aus dem Vertrag setzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen o- schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag der Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, so- steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Ver- weit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom sicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versi- Versicherer aufgefordert wurde. cherungsschein besitzt. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, 2. Zahlung der Entschädigung kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kür- zen. Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der § 33 Übergang von Ersatzansprüchen Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versi- 1. Übergang von Ersatzansprüchen cherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustim- mung des Versicherungsnehmers verlangen. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer 3. Kenntnis und Verhalten über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Über- a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs- gang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gel- nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Ver- tend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des sicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Ein- Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der tritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Ver- 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen sicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Re- präsentant des Versicherungsnehmers ist. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wah- der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist o- ren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versi- der ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versiche- cherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer so- rungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. weit erforderlich mitzuwirken. c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vor- wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver- des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht pflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten darüber informiert hat. erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der § 32 Aufwendungsersatz Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Ver- Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls sicherungsnehmer. den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung § 34 Kündigung nach dem Versicherungsfall des Versicherers macht. 1. Kündigungsrecht b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Ver- unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwen- tragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündi- den oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so gung ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen Ver- leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese tragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Be- Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. trachtung der Umstände verhältnismäßig waren oder die 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungs- c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, verhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeit- kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) ent- punkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu sprechend kürzen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwen- kündigen. dungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 3. Kündigung durch Versicherer d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen nach a) er- forderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsneh- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ih- mers vorzuschießen. rem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. [Seite 16] § 35 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 39 Bedingungsanpassungsklausel 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versi- 1. Der Versicherer ist berechtigt, die jeweils betroffenen Bedin- cherungsfalls gungen des Versicherungsvertrags zu ändern, zu ergänzen a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vor- oder zu ersetzen (Anpassung), wenn sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi- a) sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer gungspflicht frei. Rechtsvorschriften unmittelbar auf sie auswirken, Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges b) sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen än- Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche- dert, rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbei- c) ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt oder führung des Schadens als bewiesen. d) sie durch das Versicherungsaufsichts- oder Kartellamt b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahr- durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für mit geltendem lässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- Recht nicht vereinbar erklärt werden oder gegen Leitlinien tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- oder Rundschreiben dieser Behörden verstoßen. rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 2. Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Ob- Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn liegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertrags- der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat- schluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung. sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung 3. Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts- Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht un- kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen bedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksam- Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die keit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die An- Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. passung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetz- lichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an die § 36 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen 1. Form treten. Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in 4. Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zum Nachteil des das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar ge- Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungs- genüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. verbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer er- Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des gänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beidersei- Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in des- tigen Interessen erfolgen. sen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet 5. Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedin- Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. gungen des Versicherers, wenn sich die gerichtlichen und be- 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung hördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Ver- sicherer richten. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä- 6. Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die werden. Die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsge- letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes setzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entspre- gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensän- chend. derung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des 7. Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungs- Briefes als zugegangen. nehmer in Textform bekanntgegeben und erläutert. Der Ver- sicherungsnehmer kann den Vertrag bis und zum Zeitpunkt § 37 Vollmacht des Versicherungsvertreters des Inkrafttretens der Änderung kündigen. 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers § 40 Verjährung Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi- cherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzuneh- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jah- men betreffend ren. a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsver- Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An- trags, spruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begrün- denden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis er- b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich langt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. dessen Beendigung, Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Ver- angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwi- trags und während des Versicherungsverhältnisses. schen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entschei- 2. Erklärungen des Versicherers dung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi- § 41 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand cherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nach- träge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. 1. Außergerichtliche alternative Streitbeilegung 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter Vor oder anstelle einer Klage kann der Versicherungsnehmer auch die kostenlose alternative Streitbeilegung nutzen: Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Ver- Versicherungsombudsmann e. V. mittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an Postfach 08 06 32 ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht 10006 Berlin muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, Weitere Informationen im Internet: www.versicherungsom- wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung budsmann.de kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Bei einer Beschwerde gegen den Vermittler (z. B. Makler oder § 38 Repräsentanten Vertreter) kann der Ombudsmann einen Schlichtungsvor- schlag unterbreiten. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhal- ten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. Beschwerden gegen den Versicherer sind zulässig bis zu ei- nem Beschwerdewert von 100.000 EUR und nur für private Verträge des Versicherungsnehmers. Der Ombudsmann [Seite 17] spricht eine Empfehlung aus, die bis 10.000 EUR für den Ver- – ins Ausland verlegt wurde oder sicherer bindend ist. – nicht bekannt ist In jedem Fall steht dem Versicherungsnehmer im Anschluss kann der Versicherer ihn auch vor dem für den Sitz des Ver- der gesamte Rechtsweg zu den Gerichten offen. sicherers zuständigen Gericht verklagen. 2. Versicherungsaufsicht § 42 Anzuwendendes Recht Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versiche- rers nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. bei der Vertragsabwicklung auf, kann er sich auch an die für § 43 Embargobestimmung den Versicherer zuständige Aufsicht wenden: Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver- Sektor Versicherungsaufsicht tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Fi- Graurheindorfer Straße 108 nanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der 53117 Bonn Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. E-Mail: poststelle@bafin.de Tel.: 0228 4108- 0; Fax: 0228 4108-1550 Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepub- nicht verbindlich entscheiden. lik Deutschland entgegenstehen. 3. Gerichtsstand Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ausnahme: wenn der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Geschäftssitz des Versicherungsnehmers
Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen Wohngebäudeversicherung KomfortSchutz (Formular 1182)
[Seite 1] Besondere Bedingungen Wohngebäudeversicherung KomfortSchutz (BB Wohngebäude Komfort 2025) Formular 1182 – Stand 01.03.2025 I. Erläuterungen Abweichend von den Allgemeinen Bedingungen Wohngebäudever- Selbstbeteiligung sicherung (VGB 2025) sind, soweit im Versicherungsschein nicht an- Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Be- ders bestimmt, folgende Erweiterungen zum Versicherungsumfang trag wird je Versicherungsfall um eine ggfs. vereinbarte Selbstbetei- vereinbart: ligung gekürzt. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Scha- denminderungskosten (§ 32 VGB 2025). II. Klauseln Die nachstehenden Klauseln gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen Wohngebäudeversicherung (VGB 2025) als vereinbart. Update-Garantie Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, 1. Bietet der Versicherer neue Bedingungen mit abweichenden Re- seiner Teile oder seiner Ladung, sowie durch eine Überschall- gelungen zum versicherten Leistungsumfang an, so gelten mit Da- druckwelle. Ein längerer Zeitraum kann vereinbart werden. tum ihrer Einführung jeweils die für den Versicherten günstigeren 2. Sofern Versicherungsschutz für Schäden durch Leitungswasser, Regelungen. Sturm und Hagel sowie weitere Elementargefahren vereinbart 2. Die Leistungsverbesserungen nach Absatz 1 gelten für die Dauer wurde, besteht für diese Gefahren sobald das versicherte Ge- von fünf Jahren ab der erstmaligen Vereinbarung der dem Vertrag bäude zugrunde liegenden Bedingungen. Danach gelten wieder die ur- a) fertig gedeckt ist, sprünglich vereinbarten Leistungen. b) alle Außentüren eingesetzt sind, Versichererwechsel c) alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig ver- 1. Der Versicherer leistet bei einem Wechsel der Versicherung zur schlossen sind und Württembergischen Versicherung AG für Versicherungsfälle, bei d) keine oder keine ausreichende Entschädigung aus anderweiti- denen der genaue Eintrittszeitpunkt und somit auch die Zustän- gen Versicherungen (z. B. Bauleistungsversicherung) bean- digkeit des jeweiligen Versicherers nicht bestimmt werden kön- sprucht werden kann (Subsidiärdeckung), nen. bis zur bezugsfertigen Herstellung beitragsfrei Versicherungs- 2. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: schutz längstens für den Zeitraum von zwei Jahren. Nicht versi- a) Für den Versicherungsfall hätte auch beim Vorversicherer Ver- chert sind Frostschäden. sicherungsschutz bestanden. Unterbrochene Nutzung (Unbewohntsein) b) Der bei der Württembergischen Versicherung AG bestehende Abweichend von § 18 Nr. 1 b) VGB 2025 liegt eine anzeigepflichtige Vertrag schließt unmittelbar an den Vorvertrag an. Gefahrerhöhung dann vor, wenn ein Gebäude oder der überwie- c) Der Vorvertrag wurde bei der Antragstellung angegeben. gende Teil eines Gebäudes länger als zwölf Monate nicht bewohnt d) Der Versicherungsnehmer stellt der Württembergischen Versi- wird. Hiervon unberührt bleiben die Obliegenheiten des Versiche- cherung AG im Versicherungsfall die Bedingungen des Vorver- rungsnehmers nach § 17 VGB 2025 (Sicherheitsvorschriften). trags zur Verfügung. Grobe Fahrlässigkeit e) Der Versicherungsnehmer tritt seine Ansprüche gegen den Vor- 1. Abweichend von § 35 Nr. 1 b) VGB 2025 wird sich der Versicherer versicherer bei Aufforderung an die Württembergische Versi- bei einem Versicherungsfall nicht auf eine verschuldensabhän- cherung AG ab. gige Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des 3. Der Versicherer leistet höchstens in dem Umfang, in dem der Vor- Versicherungsfalls berufen. versicherer bei Ablauf seines Vertrags geleistet hätte. Als Scha- 2. Die Regelungen zu den Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzun- dentag gilt der Beginn des Versicherungsschutzes bei der Würt- gen – insbesondere von Sicherheitsvorschriften nach § 17 Nr. 1 tembergischen Versicherung AG. und von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls nach 4. Wenn das Risiko zuvor schon bei einem anderen Unternehmen § 27 Nr. 1 sowie von Anzeigepflichtverletzungen Gefahr erhöhen- versichert war und dieser Schutz am Tag vor Beginn des Vertrags der Umstände nach § 18 in Verbindung mit den §§ 27 und 28 bei der Württembergischen Versicherung AG endete, beginnt der VGB 2025 bleiben bestehen und sind hiervon unberührt. Die Er- Versicherungsschutz lückenlos im Anschluss an den Vorvertrag. weiterung nach Nr. 1 findet insoweit keine Anwendung. Rohbauversicherung Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte (Einbruch) Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsvertrag ge- 1. In Erweiterung von § 7 VGB 2025 ersetzt der Versicherer die not- nannten und im Bau befindlichen versicherten Gebäude oder Ge- wendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden an versicher- bäudeteile. Vertragliche und gesetzliche Erfüllungs- und Gewährleis- ten Sachen (ausgenommen Schaufensterverglasungen), die tungsansprüche gegen einen Werkunternehmer sind vom Versiche- dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter rungsnehmer zuvor bei diesem geltend zu machen, siehe auch § 33 a) in das Gebäude oder in Räume des Gebäudes eingebrochen, Nr. 2 VGB 2025. Mitversichert sind die zur Errichtung notwendigen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe, sofern der Versiche- Werkzeuge eingedrungen ist, rungsnehmer die Gefahr trägt. b) versucht, durch eine Handlung nach Nr. 1 a) in ein versichertes 1. Der Versicherungsschutz besteht beitragsfrei während der Zeit Gebäude oder in Räume des Gebäudes einzudringen. des Rohbaus bzw. der Bauphase bis zur bezugsfertigen Herstel- lung, längstens für den Zeitraum von zwei Jahren, für Schäden 2. Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. [Seite 2] 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR be- Fahrzeuganprall grenzt. In Erweiterung von § 1 Nr. 1 a) VGB 2025 leistet der Versicherer Mutwillige Beschädigung durch unbefugte Dritte (auch Graffiti) Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall eines Fahr- zeugs, seiner Teile (auch Anhänger) oder Ladung unmittelbar zer- 1. In Erweiterung von § 7 VGB 2025 ersetzt der Versicherer die not- stört oder beschädigt werden. wendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden an versicher- ten Gebäuden (ausgenommen Schaufensterverglasungen) ein- Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschä- schließlich unmittelbar daran anschließenden Terrassen und au- digung der versicherten Sachen durch die Berührung eines Schie- ßen angebrachtem Gebäudezubehör sowie an sonstigen mitver- nen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugs oder einer fahrbaren oder sicherten Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, die selbstfahrenden Arbeitsmaschine. durch einen unbefugten Dritten vorsätzlich beschädigt oder zer- Schäden durch Schalenwild stört wurden. Der Versicherer ersetzt Schäden an versicherten Sachen durch wild 2. Nicht versichert sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an lebende Tiere, die zum Schalenwild nach § 2 Absatz 3 Bundesjagd- versicherten Sachen, wenn die Schäden dadurch entstanden gesetz zählen (zum Beispiel Wildschweine, Rehe oder Rothirsche). sind, dass ein unbefugter Dritter Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt. a) in das Gebäude oder in Räume des Gebäudes eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Schäden durch wild lebende Wirbeltiere (nicht Schalenwild) Werkzeuge eingedrungen ist; am Hauptgebäude b) versucht, durch eine Handlung nach Nr. 2 a) in ein versichertes Der Versicherer ersetzt Schäden am versicherten Hauptgebäude Gebäude einzudringen. durch unmittelbare Einwirkung von wild lebenden Wirbeltieren, so- fern es sich um kein Schalenwild nach § 2 Absatz 3 Bundesjagdge- 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR be- setz handelt. Folgeschäden durch Stromausfall sind nicht versichert. grenzt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt. Diebstahl von versicherten Sachen (auch Wärmepumpen) Bissschäden durch Marder, Waschbären und wild lebende 1. Der Versicherer ersetzt Schäden durch den Diebstahl von versi- Kleinnager an elektrischen Anlagen cherten Sachen, die außen am versicherten Gebäude angebracht waren, sowie von Grundstücksbestandteilen gemäß § 5 Nr. 1 e) Der Versicherer ersetzt Schäden an elektrischen Anlagen und Lei- VGB 2025. tungen innerhalb von versicherten Gebäuden, die unmittelbar durch den Biss von Mardern und Waschbären oder sonstigen wild leben- 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR be- den Kleinnagern (auch Ratten und Mäuse) entstehen. Nicht versi- grenzt. chert sind Folgeschäden durch das Fehlen elektrischer Spannung. 3. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zu- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt. ständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt der Versiche- rungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach Nebengebäude § 27 Nr. 3 VGB 2025 leistungsfrei sein. Auf dem Versicherungsgrundstück befindliche freistehende, nicht Innere Unruhen, Streik, Aussperrung mit dem Hauptgebäude verbundene Nebengebäude (hierzu zählen auch Gartenhäuser oder Geräteschuppen) mit einer Grundfläche bis 1. Abweichend von § 1 Nr. 2 b) VGB 2025 sowie in Erweiterung von jeweils 40 m² sind je Versicherungsfall bis insgesamt 50.000 EUR § 1 Nr. 1 VGB 2025 leistet der Versicherer Entschädigung für ver- mitversichert. Nicht hierunter fallen Gewächshäuser oder als Garage sicherte Sachen die durch unmittelbare Gewalthandlungen im Zu- genutzte Gebäude bzw. Carports. sammenhang mit inneren Unruhen, Streik oder Aussperrung zer- stört oder beschädigt werden. Grundstücksbestandteile gelten nicht als Nebengebäude im Sinne dieser Bedingungen. a) Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebli- che Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung Weitere Grundstücksbestandteile störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeit ge- 1. In Erweiterung von § 5 Nr. 1 e) VGB 2025 sind weitere fest mit gen Personen oder Sachen verüben. dem Grundstück verbundene Grundstücksbestandteile, sofern b) Streik ist eine planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel nicht unter Nr. 2 oder 4 dieser Bedingung aufgeführt, auf dem im gerichtete, gemeinsame Arbeitseinstellung einer verhältnismä- Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück mit- ßig großen Anzahl von Arbeitnehmern. versichert. Pflanzen – mit Ausnahme von Grundstückseinfriedun- c) Aussperrung ist eine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, plan- gen (auch Hecken) – sind nicht versichert. Gebäude und Neben- mäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Anzahl gebäude gelten nicht als weitere Grundstücksbestandteile im von Arbeitnehmern. Sinne dieser Bedingung. 2. Nicht versicherte Schäden Als weitere Grundstücksbestandteile zählen beispielhaft: a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – Pergolen und Überdachungen, Schäden durch Verfügung von hoher Hand. – Hof- und Wegbefestigungen, b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an – Terrassen und Freisitze, Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, – Grundstückseinfriedungen (auch Hecken), es sei denn, sie entstehen durch Brand, Explosion oder Implo- sion infolge von inneren Unruhen, Streik oder Aussperrung – elektrische Freileitungen, Beleuchtungsanlagen, (siehe Nr. 1). – Wäschespinnen, 3. Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche – Kinderspielgeräte, Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Scha- – Wärmepumpenanlagen oder deren Teile, denersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts – Elektroladestationen und Wallboxen (für Elektrofahrzeuge aller beansprucht werden kann. Art), 4. Besonderes Kündigungsrecht – Ständer, Masten, (Satelliten-)Antennen, Die Versicherung von Schäden durch innere Unruhen, Streik oder – Hundehütten und -zwinger, Aussperrung nach Nr. 1 kann während der vereinbarten Laufzeit des Versicherungsvertrags vom Versicherungsnehmer oder Ver- – Volieren, sicherer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. – Pavillons, Palisaden und Sichtschutzwände, Die Kündigung wird sieben Tage nach Zugang wirksam. – Kleinkläranlagen zur Reinigung von häuslichem Abwasser Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so (Schmutzwasser aus Küchen, Waschräumen, Badezimmern, kann der Versicherungsnehmer den gesamten Hauptvertrag in- Toiletten und ähnlichen Einrichtungen), die sich außerhalb ver- nerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung des Versiche- sicherter Gebäude auf dem im Versicherungsschein bezeichne- rers zum gleichen Zeitpunkt oder mit sofortiger Wirkung kündigen. ten Versicherungsgrundstück befinden, – Gartenbrücken, – Gartenbrunnen, [Seite 3] – Zisternenanlagen, Transport- und Lagerkosten – Erdsonden als Teil einer Heizungsanlage. Versichert sind die in Folge eines Versicherungsfalls notwendigen 2. Unter den nachstehenden Voraussetzungen gelten mitversichert: Kosten für Transport und Lagerung versicherter Sachen, wenn das versicherte Gebäude unbenutzbar wurde und dem Versicherungs- – Kleinwindkraftanlagen (Leistung bis maximal 5 kW), nehmer die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. – Gartengrill/-kamin, sofern gemauert, Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in – Gartenhochbeete und Pflanzkübel, sofern massiv gebaut oder dem das Gebäude wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem mindestens 50 kg (Leergewicht) schwer, benutzbaren Teil des Gebäudes wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von zwei Jahren. – Skulpturen, Figuren und Plastiken, wenn diese fest verankert oder mindestens 50 kg schwer sind und aus robustem, für Au- Aufwendungsersatz für Verpflegungskosten von Helfern ßenflächen geeignetem Material gearbeitet sind, 1. In Erweiterung von § 7 VGB 2025 leistet der Versicherer eine Ent- – Schwimmbecken (auch Whirlpools), einschließlich zugehöriger schädigung für Kosten, die dem Versicherungsnehmer infolge ei- Technik, sofern das Schwimmbecken vollständig ins Erdreich nes erheblichen Versicherungsfalls für die Verpflegung von frei- eingelassen oder mindestens 50 kg (Leergewicht) schwer ist. willigen Helfern entstanden sind. Die Abdeckung des Schwimmbeckens gilt mitversichert, 2. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraus- – Schwimmteiche einschließlich zugehöriger Technik, sichtlich 10.000 EUR übersteigt. – Bienenstöcke und Bienenvölker, die artgerecht, auf dem Versi- 3. Die Entschädigung ist auf 500 EUR je Versicherungsfall begrenzt. cherungsgrundstück gehalten werden. Kosten für die Dekontamination von Erdreich 3. Die Entschädigung für weitere Grundstücksbestandteile gemäß Nr. 1 und Nr. 2 ist je Versicherungsfall auf insgesamt 10.000 EUR 1. In Erweiterung von § 7 VGB 2025 ersetzt der Versicherer die not- begrenzt. wendigen und tatsächlich angefallenen Kosten, die dem Versiche- rungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines 4. Nicht versichert als weitere Grundstücksbestandteile sind: Versicherungsfalls entstehen, um – Garagen außerhalb des Wohngebäudes, a) Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grund- – Carports, stücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutau- – Gebäude und Nebengebäude, schen, – Mobilheime, Wohnwagen und Bauwagen, b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten, – Bepflanzungen mit Ausnahme von Grundstückseinfriedungen (auch Hecken), c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichne- ten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederher- – Erdreiche, zustellen. – Ab- und Zuleitungsrohre, 2. Die Kosten nach Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen – Sachen, die überwiegend aus Planen, Stoffen oder Folien be- Anordnungen stehen, a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die – Photovoltaikanlagen und Solaranlagen. vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen waren und Garagen und Carports b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist, Für Garagen und Carports außerhalb des Gebäudes besteht unter der Voraussetzung Versicherungsschutz, dass sie im Versiche- c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls rungsschein benannt sind. ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne Versicherungsschutz besteht dann auch außerhalb des im Versiche- Rücksicht auf Rechtsbehelfsfristen innerhalb von drei Monaten rungsschein bezeichneten Versicherungsorts bis zu einer Entfer- zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegen- nung von 500 Metern ohne nähere Angaben des Versicherungsorts. heit ergeben sich aus § 27 VGB 2025. Bei einer Entfernung größer 500 Meter ist eine gesonderte Verein- 3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination barung erforderlich. des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, Photovoltaikanlagen die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination not- wendigen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, Für an versicherten Gebäuden (auch Nebengebäuden und Gara- ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewen- gen) sowie an Carports außen angebrachten oder integrierten Pho- det worden wäre. tovoltaikanlagen (inklusive Batteriespeicher) besteht nur unter der Voraussetzung Versicherungsschutz, dass sie im Versicherungs- 4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen o- schein ausdrücklich benannt sind und keine Entschädigung aus ei- der aufgrund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Verpflich- nem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann. tungen werden nicht ersetzt. Balkonkraftwerke (sog. Plug & Play Solaranlagen für die Steckdose) 5. Kosten nach Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten nach § 7 gelten gemäß § 5 Nr. 2 c) VGB 2025 als Gebäudezubehör im Rah- Nr. 1 VGB 2025. men des Vertrags mitversichert. Bewachungskosten Summarische Begrenzung von Kosten Versichert sind die Kosten für die Bewachung versicherter Gebäude, Folgende Kosten sind summarisch (d. h. mit einer gemeinsamen wenn in Folge eines Versicherungsfalls Schließvorrichtungen und Versicherungssumme) bis zu insgesamt 100 Prozent der Versiche- sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. rungssumme, in der gleitenden Neuwertversicherung die Versiche- Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließ- rungssumme 1914, multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versiche- vorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig rungsfalls für den Vertrag geltenden Anpassungsfaktor, versichert: sind, längstens für die Dauer von 14 Tagen. – Aufräumungs- und Abbruchkosten (§ 7 VGB 2025), Mehrkosten bei Rückreise – Bewegungs- und Schutzkosten (§ 7 VGB 2025), 1. Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden voraussichtlich – Kosten für die Dekontamination von Erdreich, 5.000 EUR und ist die Anwesenheit des Versicherungsnehmers, – Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen (§ 8 Nr. 1 a) dessen Ehe- oder Lebenspartner oder mitreisende Familienange- VGB 2025), hörige am Schadenort notwendig, so ersetzt der Versicherer für eine vorzeitige Rückreise den Fahrtmehraufwand für ein ange- – Mehrkosten aufgrund Preissteigerungen (§ 8 Nr. 1 b) VGB 2025). messenes Reisemittel. Die Angemessenheit richtet sich nach dem [Seite 4] benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an Hotelkosten werden nur ersetzt, soweit keine Entschädigung aus ei- den Schadensort. Bei einer Rückreise mit der Bahn werden die nem anderen Versicherungsvertrag oder für Mietwert nach § 9 Mehrkosten für die Fahrt in der 1. Klasse ersetzt. Nr. 1 b) VGB 2025 beansprucht werden kann. 2. Als Reise gilt jede Abwesenheit des Versicherungsnehmers oder Mietausfall, Mietwert dessen Ehe- oder Lebenspartner vom Versicherungsort. In Erweiterung von § 9 Nr. 2 VGB 2025 wird der Mietausfall oder 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR be- Mietwert höchstens für zwei Jahre seit dem Eintritt des Versiche- grenzt. rungsfalls ersetzt. Reiserücktrittskosten Mehrkosten für behördlich nicht angeordnete energetische Mo- 1. Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden voraussichtlich dernisierung 5.000 EUR und ist die Anwesenheit des Versicherungsnehmers, 1. In Erweiterung von § 7 VGB 2025 ersetzt der Versicherer bei der dessen Ehe- oder Lebenspartners oder mitreisender Familienan- Wiederherstellung der versicherten und von einem erheblichen gehöriger am Schadenort notwendig, ersetzt der Versicherer an- Versicherungsfall betroffenen Gebäudeteile auch Mehrkosten für fallende Storno- oder Umbuchungsgebühren einer bereits ge- behördlich nicht vorgeschriebene energetische und tatsächlich buchten Reise. durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen, soweit diese für 2. Als Reise gilt jede Abwesenheit vom Versicherungsort. Neubauten dem Stand der Technik entsprechen. Die Modernisie- 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR be- rungsmaßnahmen beinhalten auch die Verwendung von energie- grenzt. Der Versicherer leistet nur, soweit die angefallenen Ge- sparender Gebäudetechnik für Heizung, Raumklima, Beleuch- bühren nicht anderweitig übernommen werden. tung, Warmwasseraufbereitung und Wasserverbrauch. 2. Soweit Maßnahmen nach Nr. 1 bereits vor Eintritt des Versiche- Regiekosten rungsfalls in Auftrag gegeben wurden, werden diese Kosten nicht 1. In Erweiterung von § 7 VGB 2025 ersetzt der Versicherer in Folge ersetzt. eines erheblichen Versicherungsfalls die notwendigen und tat- 3. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraus- sächlich entstandenen Kosten für die Koordination, Beaufsichti- sichtlich 10.000 EUR übersteigt. gung und Betreuung der Maßnahmen nur wenn vom Versiche- rungsnehmer kein Architekt beauftragt worden ist. 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR be- grenzt. 2. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraus- sichtlich 10.000 EUR übersteigt. Falschalarm eines Gefahrenmelders (Rauch-, Gas-, oder Was- 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf zehn Prozent des sermelder, sowie Einbruchmeldeanlage) entschädigungspflichtigen Schadens, maximal auf 5.000 EUR be- 1. In Erweiterung von § 1 Nr. 1 und § 7 VGB 2025 ersetzt der Versi- grenzt. cherer Kosten, die entstehen, wenn der Alarm (auch Falschalarm) eines Gefahrenmelders unmittelbar oder mittelbar zu einem Ein- Sachverständigenkosten satz z. B. von Polizei oder Feuerwehr führt. Wenn der entschädigungspflichtige Schaden voraussichtlich 2. Ersetzt werden außer den Kosten des Einsatzes auch Kosten zur 25.000 EUR übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versi- Beseitigung von Schäden an versicherten Sachen, die dadurch cherungsnehmer nach § 16 Nr. 6 VGB 2025 zu tragenden Kosten entstehen, dass aufgrund des Alarms gewaltsam Zugang in das des Sachverständigenverfahrens. versicherte Gebäude bzw. dessen Wohnungen verschafft wurde. Kosten für die Ermittlung der Schadenursache Kosten für die Beseitigung von Aufbruchschäden zur Rettung Der Versicherer ersetzt die aufgewendeten Kosten zur Ermittlung von Leben und Feststellung der Schadenursache, wenn beim Versicherungs- In Erweiterung von § 7 VGB 2025 ersetzt der Versicherer die not- nehmer der Verdacht eines dem Grunde nach die Ersatzleistung wendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung auslösenden Ereignisses vorliegt, dann aber festgestellt wird, dass von Schäden an versicherten Sachen, die dadurch entstehen, dass kein ersatzpflichtiger Schaden gegeben ist. Ausgenommen sind die sich Rettungskräfte oder Ersthelfer zur Rettung von Leben gewalt- Kosten für die Ermittlung der Schadenursache von Ableitungsrohren sam Zugang zum Gebäude bzw. dessen Wohnungen verschafft ha- der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude. ben. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt. Reparatur an Rohren der Gasversorgung innerhalb und außer- Kosten für provisorische Maßnahmen halb des Gebäudes Der Versicherer ersetzt die infolge eines entschädigungspflichtigen In Erweiterung von § 1 VGB 2025 leistet der Versicherer Entschädi- Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen Kos- gung für innerhalb von Gebäuden eintretende sonstige Bruchschä- ten für provisorische Maßnahmen, die zum Schutz versicherter Sa- den an Rohren der Gasversorgung. chen oder zur Aufrechterhaltung der Wasser- und Stromversorgung Versicherungsschutz besteht außerdem für außerhalb von Gebäu- dienen. Die provisorischen Maßnahmen müssen in einem angemes- den eintretende sonstige Bruchschäden an Rohren der Gasversor- senen Verhältnis zum Schaden stehen. gung, sofern diese Rohre auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind und soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt und Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen außerdem die Reparaturkosten nicht durch das Versorgungsunter- Der Versicherer ersetzt auch Kosten, die dadurch entstehen, dass nehmen zu tragen sind. durch Eintritt des Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb des Ver- sicherungsorts oder in unmittelbarer Nachbarschaft entsteht, zu de- Gasverlust ren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund öffentlich-recht- In Erweiterung von § 7 VGB 2025 ersetzt der Versicherer den Mehr- licher Vorschriften verpflichtet ist (z. B. Absperren von Straßen, We- verbrauch von Gas, der infolge eines Versicherungsfalls nach § 1 gen, Grundstücken). VGB 2025 entsteht und den das Versorgungsunternehmen in Rech- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR be- nung stellt. grenzt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt. Hotelkosten Die nachfolgenden Klauseln sind nur Vertragsbestandteil, wenn 1. In Erweiterung von § 7 VGB 2025 ersetzt der Versicherer die Ho- die Gefahren Feuer und/oder Sturm/Hagel und/oder weitere Ele- telkosten oder die Kosten für eine andere Unterbringung, wenn mentargefahren mitversichert sind: die vom Versicherungsnehmer ständig bewohnten Wohnräume infolge eines Versicherungsfalls unbewohnbar wurden und dem Aufräumungskosten für Bäume und Sträucher Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohn- § 7 VGB 2025 wird wie folgt erweitert: baren Teil nicht zumutbar ist. Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefalle- 2. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohn- nen Kosten, um Bäume sowie Sträucher von dem Versicherungs- räume wieder bewohnbar sind, längstens für die Dauer von zwölf grundstück zu entfernen, abzutransportieren und zu entsorgen. Dies Monaten. gilt auch für Bäume und Sträucher des Versicherungsgrundstücks, 3. Die Entschädigung ist pro Tag auf 250 EUR begrenzt. die auf das Nachbargrundstück fallen. Folgende Voraussetzung muss erfüllt sein: [Seite 5] Diese Bäume und Sträucher sind in Folge einer versicherten Gefahr 2. Aufwendungen, die für das Verschließen von undichten Fugen er- umgestürzt, abgeknickt oder derart beschädigt, dass sie entfernt bracht werden müssen, werden nicht ersetzt. werden müssen. Armaturen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR be- grenzt. Mitversichert ist der notwendige Austausch von Armaturen bei einem bedingungsgemäßen Versicherungsfall nach § 3 Nr. 1 VGB 2025. Kosten für die Wiederaufforstung von Bäumen und Sträuchern In Erweiterung von § 3 Nr. 1 b) aa) VGB 2025 sind Bruchschäden an durch Jungpflanzen Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermes- § 7 VGB 2025 wird wie folgt erweitert: ser), auch wenn diese nicht durch Frost verursacht wurden, bis zu Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefalle- 2.500 EUR je Versicherungsfall versichert. Ausgeschlossen sind nen Kosten für die Wiederaufforstung von Bäumen und Sträuchern Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. auf dem Versicherungsgrundstück. Die Wiederaufforstung umfasst Kosten für den Verlust von wärmetragenden Flüssigkeiten (Hei- die Bepflanzung mit jungen, bis zu zwei Meter hohen Bäumen und zungs- und Klimaanlagen) Sträuchern. Mitversichert sind die Kosten für den Verlust von wärmetragenden Folgende Voraussetzung muss erfüllt sein: Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel soweit ein ersatz- Diese Bäume und Sträucher sind in Folge einer versicherten Gefahr pflichtiger Leitungswasserschaden im Sinne von § 3 VGB 2025 ent- umgestürzt, abgeknickt oder derart beschädigt, dass sie entfernt standen ist. werden müssen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR be- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR be- grenzt. grenzt. Wasserverlust Die nachfolgenden Klauseln sind nur Vertragsbestandteil, wenn In Erweiterung von § 7 VGB 2025 ersetzt der Versicherer den Mehr- die Gefahr Feuer mitversichert ist: verbrauch von Frischwasser (einschließlich der damit verbundenen Abwassergebühren), der infolge eines Versicherungsfalls nach § 3 Rauch und Ruß VGB 2025 entsteht und den das Versorgungsunternehmen in Rech- 1. In Erweiterung von § 2 VGB 2025 ersetzt der Versicherer auch nung stellt. Schäden, die durch plötzlichen und bestimmungswidrigen Austritt Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt. von Rauch und Ruß aus einer Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlage innerhalb des Versicherungsorts entstanden Leitungswasserschaden nach Rohrverstopfung sind. Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Beseitigung von Verstop- 2. Rauch ist ein bei der Verbrennung entstehendes Gemisch von fungen an Rohren der Wasserversorgung innerhalb versicherter Ge- Gasen und feinstverteilten Feststoffen. Ruß ist ein bei unvollstän- bäude, sofern diese Rohrverstopfung ursächlich für einen versicher- digen Verbrennungsprozessen entstehender aus sehr kleinen ten Leitungswasserschaden gewesen ist. Teilchen bestehender Feststoff. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt. 3. Nicht versichert sind Schäden, die durch allmähliche Einwirkung Erweiterte Versicherung von Rohren einer Regenwassernut- von Rauch und Ruß entstehen (z. B. Fogging). zungsanlage (Zisterne) Seng- und Schmorschäden 1. In Erweiterung von § 3 Nr. 2 VGB 2025 leistet der Versicherer In Erweiterung von § 2 Nr. 2 und Nr. 9 b) VGB 2025 ersetzt der Ver- auch Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende sicherer auch Seng- und Schmorschäden, die nicht durch einen a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den unterirdisch Brand, jedoch innerhalb des Versicherungsgrundstücks entstanden verlegten Rohren der Zisternenanlage soweit sind. – diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude dienen, Der Seng- und Schmorschaden ist ein örtlich begrenzter Schaden, – die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. der durch äußerliche Hitzeeinwirkung oder Glut entsteht und durch Verfärbung der versengten Stelle sichtbar wird. Sofern es sich um Zuleitungsrohre der Zisterne handelt, besteht Versicherungsschutz ab dem Regenwasserfilter. Der Regen- Nicht versichert sind Schäden, die an elektrischen und elektroni- wasserfilter selbst ist nicht mitversichert; schen Einrichtungen oder Geräten durch die Wirkung elektrischen Stroms entstehen. b) frostbedingte Bruchschäden an Tanks und Regenwasserfilter von Zisternenanlagen. Die nachfolgenden Klauseln sind nur Vertragsbestandteil, wenn 2. Nässeschäden die Gefahr Leitungswasser mitversichert ist: In Erweiterung von § 3 Nr. 3 VGB 2025 steht Wasser, das aus den nach Nr. 1 versicherten Rohren oder der Zisterne selbst aus- Nässeschäden aufgrund undichter Fugen oder Abdichtungen tritt, Leitungswasser gleich. 1. In Erweiterung von § 3 Nr. 3 b) VGB 2025 zählen zu den mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Ein- Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungs- richtungen Duschkabinen, Duschtassen, (bodengleiche) rohren außerhalb versicherter Gebäude (auf und außerhalb dem Duscheinrichtungen sowie Badewannen (auch Whirlpools). Versicherungsgrundstück) Ersetzt werden Schäden durch Leitungswasser, das bestim- In Erweiterung von § 3 Nr. 2 VGB 2025 sind Frost- und sonstige mungswidrig Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren versi- chert, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht a) aus diesen Einrichtungen, der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sowie b) durch zu diesen Einrichtungen gehörende undichte Fugen, die Wasserzuleitungs- und Heizungsrohre, die außerhalb des Versi- c) durch undichte Anschlussfugen von Waschbecken in Bad oder cherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Toilette, Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. d) durch Abdichtungen von Waschbeckenarmaturen in Bad oder Toilette sowie Badewannenarmaturen, Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR be- grenzt. e) durch Armaturendurchführungen oder f) aus den zugehörigen Zu- und Ablaufeinrichtungen ausgetreten ist. [Seite 6] III. Erweiterungen Sofern vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, gelten zu- sätzlich: Die nachstehenden Bedingungen gelten – sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen Wohngebäude- versicherung (VGB 2025). Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb versi- b) Der Versicherungsschutz im Rahmen des Sofort-Schutzes be- cherter Gebäude (auf und außerhalb dem Versicherungsgrund- zieht sich nur auf den Teil des Schadens, der vom Versiche- stück) rungsumfang der bereits bestehenden Versicherung nicht er- 1. In Erweiterung von § 3 Nr. 2 VGB 2025 sind Frost- und sonstige fasst wird und/oder diesen der Höhe nach übersteigt. Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung au- c) Eine beim Vorversicherer bestehende Selbstbeteiligung wird ßerhalb versicherter Gebäude auf und außerhalb dem Versiche- nicht vom Sofort-Schutz erfasst. rungsgrundstück versichert, soweit diese Rohre der Entsorgung d) Eine Aufhebung der bestehenden Vorversicherung oder eine versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und soweit der Versi- Minderung ihres Leistungsumfanges nach Beantragung dieses cherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. Vertrags bewirkt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 keine 2. Kein Bruchschaden liegt vor, wenn Dichtungen undicht werden, Erhöhung des Sofort-Schutzes dieses Vertrags. Rohrstücke ihre Lage verändert haben (Muffenversatz) oder wenn e) Eine Leistung im Rahmen des Sofort-Schutzes kann insoweit Wurzeln in die Rohre oder deren Verbindungen hineingewachsen nicht beansprucht werden, als der Vorversicherer wegen sind, ohne dass die Rohre in ihrer Substanz beschädigt (gebro- Pflicht- (z. B. Beitragsverzug) bzw. Obliegenheitsverletzungen chen) sind (Wurzeleinwuchs). von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. Versicherungsschutz besteht außerdem nicht für Kosten einer 3. Obliegenheiten vorsorglich durchgeführten oder behördlich angeordneten Unter- suchung von Rohren ohne konkreten Schadenverdacht. Erfolgt Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung alle eine Untersuchung aufgrund eines konkreten Schadenverdachts, Unterlagen und Nachträge zur bestehenden Vorversicherung ein- werden nur die Kosten für die Lokalisierung und Beseitigung eines zureichen. versicherten Bruchschadens ersetzt. Dazu gehören im Versicherungsfall auch die Schadenabrechnun- 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten gen des Vorversicherers. Betrag begrenzt. Änderungen der Vorversicherung, die nach der Beantragung die- ses Vertrags vorgenommen werden, sind der Württembergischen Besondere Bedingungen zum Sofort-Schutz Versicherung AG unverzüglich anzuzeigen. 1. Anwendung 4. Ende Besteht für den Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Ver- Der Sofort-Schutz endet vereinbarungsgemäß zum nächstmögli- tragsschlusses für das im Rahmen dieses Vertrags versicherte Ri- chen Ablauf des Vorvertrags, spätestens jedoch nach Ablauf von siko bereits Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer drei Jahren ab Beginn dieses Vertrags. (Vorversicherer), findet der nachfolgend beschriebene Sofort- Schutz Anwendung. Wird die Vorversicherung vor dem für das Ende des Sofort-Schut- zes vereinbarten Zeitpunkt beendet, ist dies der Württembergi- 2. Wesen schen Versicherung AG unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall Der Vertrag des Vorversicherers geht dem bei der Württembergi- endet der Sofort-Schutz mit dem Ende der Vorversicherung. schen Versicherung AG bestehenden Vertrag im Falle eines Mit Ende des Sofort-Schutzes beginnt der vereinbarte Versiche- Schadenereignisses grundsätzlich vor. rungsschutz. Hierbei gilt folgendes vereinbart: Ein für das Bestehen der Vorversicherung gewährter Beitragsra- a) Die Leistung aus dem Sofort-Schutz berechnet sich nach den batt entfällt ab diesem Zeitpunkt. Bedingungen und Vereinbarungen dieses Vertrags abzüglich einer Leistung des Vorversicherers.

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