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Versicherungsmakler / Zahnzusatzversicherung / Bedingungsarchiv

ALTE OLDENBURGER ZB 90: die Bedingungen im Volltext

Ergänzungstarif für Zahnbehandlung mit 90 Prozent des Restbetrags nach Kassenleistung, Kieferorthopädie für Kinder bis zum 18. Lebensjahr und 50 Euro jährlich für professionelle Zahnreinigung, ohne Zahnersatz.

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Ich ermächtige ALTE OLDENBURGER, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von ALTE OLDENBURGER auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt ALTE OLDENBURGER mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei ALTE OLDENBURGER einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif ALTE OLDENBURGER Zahnzusatz ZB 90 von ALTE OLDENBURGER (Zahnzusatzversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an ALTE OLDENBURGER weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 72 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistungsmodell: Prozent vom Rechnungsbetrag, fester Betrag je Leistung oder Vielfaches des Festzuschussesja„Die nach Vorleistung der GKV und/oder anderer Kostenträger verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen, deren Art und Umfang sich im Einzelnen aus 1.1 ergeben, werden zu 90% ersetzt.“B 1.2, Seite 2
Cuadro médico (Vertragszahnärzte mit Preisliste) oder freie Zahnarztwahl mit Erstattung (reembolso)nicht geregelt
Freie Wahl des Zahnarztes, auch Privatzahnarztnicht geregelt
Leistung setzt Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse vorausja„Ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV und/oder anderen Kostenträgern ist in vollem Umfang vorab in Anspruch zu nehmen und nachzuweisen.“B 4, Seite 4
Selbstbeteiligung je Jahr oder je Behandlung (franquicia)nicht geregelt
Zuzahlung je Leistung im Cuadro médico (copago)nicht geregelt
Jahreshöchstleistung nach Ablauf der Zahnstaffelnein„Die nach Vorleistung der GKV und/oder anderer Kostenträger verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen, deren Art und Umfang sich im Einzelnen aus 1.1 ergeben, werden zu 90% ersetzt.“B 1.2, Seite 2
Erstattungssatz unabhängig vom Bonusheftnicht geregelt

Zahnersatz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erstattungssatz Zahnersatz in Prozent des Rechnungsbetrags einschließlich Kassenleistungnein„Nicht als Zahnbehandlung gelten alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen“B 1.1, Seite 2
Erstattungssatz, wenn die Kasse nichts zahlt (kein Festzuschuss, reine Privatleistung)nein„Nicht als Zahnbehandlung gelten alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen“B 1.1, Seite 2
Begrenzung der Leistung auf ein Vielfaches des Festzuschusses (Festzuschussregel)nicht geregelt
Regelversorgung: Übernahme des Eigenanteils bis 100 %nein„Nicht als Zahnbehandlung gelten alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen“B 1.1, Seite 2
Implantatenein„Nicht als Zahnbehandlung gelten alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen“B 1.1, Seite 2
Begrenzung der Zahl der Implantate je Kiefer oder Zahnlückenicht geregelt
Knochenaufbau vor Implantaten (Augmentation, Sinuslift)nein„Nicht als Zahnbehandlung gelten alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen“B 1.1, Seite 2
Implantat zum festen Preis im Cuadro médico (precio tasado)nicht geregelt
Inlays und Onlays (Keramik, Gold)nein„Nicht als Zahnbehandlung gelten alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen“B 1.1, Seite 2
Kronen und Teilkronen, auch vollkeramischnein„Nicht als Zahnbehandlung gelten alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen“B 1.1, Seite 2
Brückennein„Nicht als Zahnbehandlung gelten alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen“B 1.1, Seite 2
Herausnehmbarer Zahnersatz (Prothesen, Teleskop und Geschiebe)nein„Nicht als Zahnbehandlung gelten alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen“B 1.1, Seite 2
Veneers (Verblendschalen) bei medizinischer Notwendigkeitnein„Nicht als Zahnbehandlung gelten alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen“B 1.1, Seite 2
Provisorien und Langzeitprovisoriennein„Nicht als Zahnbehandlung gelten alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen“B 1.1, Seite 2
Reparatur, Erneuerung und Unterfütterung von Zahnersatznein„Nicht als Zahnbehandlung gelten alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen“B 1.1, Seite 2

Zahnerhalt und Prophylaxe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hochwertige Füllungen (Kunststoff, Komposit, Keramik) über die Kassenleistung hinausja, bis zur Versicherungssumme„Füllungen mit plastischem Füllmaterial sowie mit Kompositmaterialien (Kunststoff-Füllungen)“B 1.1, Seite 2
Wurzelbehandlung, auch wenn die Kasse sie nicht zahltja, bis zur Versicherungssumme„Endodontische Behandlungen/Wurzelbehandlungen“B 1.1, Seite 2
Parodontitisbehandlung, auch ohne Kassenleistungja, bis zur Versicherungssumme„Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums/ Parodontologische Leistungen“B 1.1, Seite 2
Professionelle Zahnreinigungja, bis 50 €„Aufwendungen für professionelle Zahnreinigungsmaßnahmen werden kalenderjährlich bis zu 50,– EUR erstattet.“B 2, Seite 3
Anzahl der Zahnreinigungen je Jahrnicht geregelt
Höchstbetrag für Zahnreinigung je Jahrja, bis 50 €„Aufwendungen für professionelle Zahnreinigungsmaßnahmen werden kalenderjährlich bis zu 50,– EUR erstattet.“B 2, Seite 3
Zahnreinigungen ohne Zuzahlung im Cuadro médico enthaltennicht geregelt
Fissurenversiegelung und Fluoridierungja, bis zur Versicherungssumme„lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel“B 1.1, Seite 2
Bleaching (Zahnaufhellung)nicht geregelt
Prophylaxe außerhalb der Zahnstaffel und ohne Wartezeitnicht geregelt

Kieferorthopädie

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kieferorthopädie für Kinder bei leichten Fehlstellungen (KIG 1 und 2, ohne Kassenleistung)ja, bis 2.500 €„Die Erstattung ist für die gesamte Vertragsdauer je versicherte Person auf eine Höhe von insgesamt 2.500,– EUR begrenzt.“B 3.2.1, Seite 3
Mehrkosten der Kieferorthopädie für Kinder bei Kassenleistung (KIG 3 bis 5)ja, bis 1.000 €„Die Erstattung ist für die gesamte Vertragsdauer je versicherte Person auf eine Höhe von insgesamt 1.000,– EUR begrenzt.“B 3.2.2, Seite 3
Altersgrenze bei Beginn der Kieferorthopädieja„Voraussetzung ist, dass die kieferorthopädische Behandlung bis zum Ende des Kalenderjahres begonnen wurde, in dem die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat.“B 3.1, Seite 3
Kieferorthopädie für Erwachsenenein„Voraussetzung ist, dass die kieferorthopädische Behandlung bis zum Ende des Kalenderjahres begonnen wurde, in dem die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat.“B 3.1, Seite 3
Durchsichtige Zahnschienen (Aligner)nicht geregelt
Kieferorthopädie zum Festpreis im Cuadro médiconicht geregelt

Gebühren, Material und Nebenleistungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5facher Satz)ja„soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen“B 1.1, Seite 2
Erstattung über den 3,5fachen Satz hinaus (Honorarvereinbarung)nein„soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen“B 1.1, Seite 2
Material und Laborkosten in voller Höheja, bis zur Versicherungssumme„kieferorthopädische Laborarbeiten und Materialien, soweit sie im Rahmen der ortsüblichen Preise berechnet sind.“B 3.1, Seite 3
Begrenzung von Material und Laborkosten durch ein Preisverzeichnisnicht geregelt
Örtliche Betäubungja, bis zur Versicherungssumme„einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen (z. B. Anästhesieleistungen/Röntgendiagnostik)“B 1.1, Seite 2
Vollnarkose und Dämmerschlaf (Sedierung)nicht geregelt
Lachgasnicht geregelt
Funktionsanalyse und Funktionstherapie (auch Knirscherschiene)nein„Aufbissbehelfe und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen“B 1.1, Seite 2
Dreidimensionale Röntgenaufnahme (DVT)nicht geregelt
Behandlung im Auslandnicht geregelt

Zahnstaffel

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Höchstleistung im ersten Versicherungsjahrnicht geregelt
Höchstleistung bis zum Ende des zweiten Versicherungsjahresnicht geregelt
Höchstleistung bis zum Ende des dritten Versicherungsjahresnicht geregelt
Höchstleistung bis zum Ende des vierten Versicherungsjahresnicht geregelt
Höchstleistung bis zum Ende des fünften Versicherungsjahresnicht geregelt
Ab wann die Leistung unbegrenzt istnicht geregelt
Leistung nach Unfall ohne Zahnstaffelnicht geregelt

Wartezeiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeitnicht geregelt
Wartezeit für Zahnersatz und Implantatenicht geregelt
Wartezeit für Kieferorthopädienicht geregelt
Keine Wartezeit bei Unfallnicht geregelt

Laufende Behandlung und fehlende Zähne

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss laufender oder angeratener Behandlungen bei Abschlussnicht geregelt
Ausschluss bei Abschluss fehlender, nicht ersetzter Zähnenicht geregelt
Mitversicherung fehlender Zähne gegen Zuschlagnicht geregelt
Gesundheitsfragen im Antragnicht geregelt

Vertrag und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Höchstes Eintrittsalternicht geregelt
Kinder ab Geburt versicherbarnicht geregelt
Altersrückstellungen (Beitrag nach Eintrittsalter kalkuliert)nicht geregelt
Beitragssprünge nach Altersstufennicht geregelt
Beitragsanpassung: Voraussetzungen und Häufigkeitja„Änderungen der Zahnbehandlungs- oder Kieferorthopädieversorgung der GKV gelten als Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens im Sinne von § 18 MB/KK 2009“C, Seite 4
Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrechtnicht geregelt
Mindestvertragsdauernicht geregelt
Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmernicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG, ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung von 1927 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Zahnzusatztarif ZB 90, Tarifbedingungen (AVB Teil III)
[Seite 1] Zahnzusatztarif ZB 90 Ergänzungstarif für zahnärztliche Leistungen, Kieferorthopädie und professionelle Zahnreinigung 01 / 04 [Seite 2] ZB 90 Zahnzusatztarif Ergänzungstarif für zahnärztliche Leistungen, Kieferorthopädie und professionelle Zahnreinigung ZB 90 Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) umfassen diesen Tarif (Teil III) sowie (in einem gesonderten Druckstück) die Musterbedingungen 2009 – MB/KK 2009 – des Ver- bandes der Privaten Krankenversicherung e. V. (Teil I) und die Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG (Teil II). A Versicherungsfähigkeit Nach Tarif ZB 90 sind Personen versicherungsfähig, die bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Versicherungs- fähigkeit einer versicherten Person unverzüglich mitzuteilen. Die Versicherung nach Tarif ZB 90 endet für die betreffende versicherte Person zum Ende des Monats, in dem die Versicherung in der GKV endet. B Leistungen des Versicherers 1. Aufwendungen für Zahnbehandlung 1.1 Erstattungsfähige Aufwendungen Erstattungsfähig sind medizinisch notwendige Aufwendungen für Zahnbehandlung: • Allgemeine zahnärztliche Leistungen, • Prophylaktische Leistungen, • Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, • Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, • lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Karies- vorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel, • Füllungen mit plastischem Füllmaterial sowie mit Kompositmaterialien (Kunststoff-Füllungen), • Fissurenversiegelungen, • Endodontische Behandlungen/Wurzelbehandlungen, • Chirurgische Leistungen (z. B. Wurzelspitzenresektion), • Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums/ Parodontologische Leistungen (z. B. Taschentiefe < 3,5 mm mit Knochenabbau, Weichgewebsmaßnahmen, Behandlung knöcherner parodontaler Defekte, Un- tersuchungen zum Nachweis paropathogener Keime) einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen (z. B. Anästhesieleistungen/Röntgendiagnostik) soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahn- ärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen. Nicht als Zahnbehandlung gelten alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen (Einlagefüllungen/Inlays, Zahnkronen jeder Art/Veneers/ On- lays, prothetische Leistungen, provisorische und langzeitprovisorische Versorgung, Reparaturen von Zahnersatz, Aufbissbehelfe und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, implantologische Leistungen (inkl. knochenauf- bauender, augmentativer Maßnahmen)) durchgeführt werden. 1.2 Erstattungshöhe Die nach Vorleistung der GKV und/oder anderer Kostenträger verbleibenden erstat- tungsfähigen Aufwendungen, deren Art und Umfang sich im Einzelnen aus 1.1 erge- ben, werden zu 90% ersetzt. Hat die versicherte Person in der GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung ver- einbart, gilt dieser gleichfalls als Vorleistung der GKV. 02 / 04 [Seite 3] ZB 90 2. Aufwendungen für professionelle Zahnreinigung Aufwendungen für professionelle Zahnreinigungsmaßnahmen werden kalenderjähr- lich bis zu 50,– EUR erstattet. Bestehen Erstattungsansprüche für professionelle Zahnreinigung aus weiteren Tari- fen bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG, treten diese in Vorleistung. 3. Aufwendungen für Kieferorthopädie bei Kindern und Jugendlichen 3.1 Erstattungsfähige Aufwendungen Erstattungsfähig sind medizinisch notwendige Aufwendungen für: • kieferorthopädische Maßnahmen einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen, soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen, • kieferorthopädische Laborarbeiten und Materialien, soweit sie im Rahmen der ortsüblichen Preise berechnet sind. Voraussetzung ist, dass die kieferorthopädische Behandlung bis zum Ende des Kalen- derjahres begonnen wurde, in dem die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollen- det hat. Kosmetische Verlangensleistungen inkl. der hierdurch veranlassten Materialkosten sind nicht erstattungsfähig. 3.2 Erstattungshöhe Die Erstattung ist vom Leistungsanspruch gegenüber der GKV abhängig und für die gesamte Vertragsdauer entweder ausschließlich gemäß 3.2.1 oder ausschließlich ge- mäß 3.2.2 möglich. 3.2.1Kieferorthopädische Behandlung ohne Leistungsanspruch gegenüber der GKV (KIG* 1–2) Sofern die GKV für die kieferorthopädische Behandlung grundsätzlich keine Leistun- gen vorsieht, da die Zahn-/Kieferfehlstellung einer Einstufung in KIG* 1 oder 2 ent- spricht, werden die nach Vorleistung anderer Kostenträger verbleibenden medizi- nisch notwendigen Aufwendungen, deren Art und Umfang sich im Einzelnen aus 3.1 ergeben, zu 90% ersetzt. Die Erstattung ist für die gesamte Vertragsdauer je versicherte Person auf eine Höhe von insgesamt 2.500,– EUR begrenzt. 3.2.2Kieferorthopädische Behandlung mit Leistungsanspruch gegenüber der GKV (KIG* 3–5) Sofern die GKV für die kieferorthopädische Behandlung grundsätzlich Leistungen vor- sieht, da die Zahn-/Kieferfehlstellung einer Einstufung in KIG* 3–5 entspricht, werden die nach Vorleistung der GKV und/oder anderer Kostenträger verbleibenden medi- zinisch notwendigen Aufwendungen, deren Art und Umfang sich im Einzelnen aus 3.1 ergeben, zu 90% ersetzt. Hat die versicherte Person in der GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung ver- einbart, gilt dieser gleichfalls als Vorleistung der GKV. Die Erstattung ist für die gesamte Vertragsdauer je versicherte Person auf eine Höhe von insgesamt 1.000,– EUR begrenzt. Nicht erstattet wird der Eigenanteil, der dadurch entsteht, dass die versicherte Person eine zu Lasten der GKV durchgeführte kieferorthopädische Maßnahme nicht beendet. * Kieferorthopädische Indikationsgruppen – Befundbezogenes Einteilungsschema der GKV zur Einstufung des kieferorthopädischen Behandlungsbedarfs. 03 / 04 [Seite 4] ZB 90 4. Erstattungsvoraussetzungen Ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV und/oder anderen Kostenträgern ist in vol- lem Umfang vorab in Anspruch zu nehmen und nachzuweisen. Bei Vorleistung der GKV ist jeweils eine Kopie der spezifizierten Gesamtrechnung mit Erstattungsvermerk der Krankenkasse vorzulegen. Leistet die GKV nicht vor, wird zur Leistungsprüfung der Originalbeleg zusammen mit dem Ablehnungsschreiben benö- tigt. Wir empfehlen, vor Beginn der eigentlichen Behandlungsmaßnahme einen Heil- und Kostenplan einzureichen. Sie erhalten dann eine Mitteilung über die zu erwartende Erstattungsleistung. C Anpassung des Versicherungsschutzes Änderungen der Zahnbehandlungs- oder Kieferorthopädieversorgung der GKV gelten als Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens im Sinne von § 18 MB/KK 2009 mit der Folge, dass die Auswirkungen auf die Leistungen und Beiträge dieses Tarifs überprüft und jeweils mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst werden können. Dabei spiegelt das Ausmaß einer gegebenenfalls notwendigen Beitragsänderung aus- schließlich den Umfang der aktuellen Änderung der erstattungsfähigen Leistungen wider. Um den Wert des Versicherungsschutzes zu erhalten, können im Fall einer Beitragsanpas- sung in Tarif ZB 90 auch betragsmäßig festgelegte erstattungsfähige Höchstbeträge mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Stand 01/2015 ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Alte-Oldenburger-Platz 1 | 49377 Vechta | Telefon 04441 905-0 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de 04 / 04
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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