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Volltext aufklappen: Wichtige Vertragsunterlagen DentalTop (inkl. AVB/KK 2024)
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Private Krankenversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Envivas Krankenversicherung AG DentalTop
Deutschland
Sie erhalten in diesem Informationsblatt einen kurzen Überblick über Ihren Versicherungsschutz im Tarif DentalTop. Diese Informati-
onen sind nicht abschließend. Einzelheiten Ihres Krankenversicherungsvertrags erhalten Sie von uns in den Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen (RB/KK 09 und TB/KK 09), dem Tarif DentalTop, dem Versicherungsantrag und dem Versicherungsschein. Damit
Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Krankheitskostenzusatzversicherung zur Ergänzung des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes bei
zahnärztlicher Behandlung.
oder Kinder sind ebenfalls nicht erstattungsfähig.
Was ist versichert?
Erstattungsfähig sind bei zahnärztlicher Behandlung
Aufwendungen für Zahnersatz (inkl. Implantate und Pro-
thesen), Zahnkronen und Inlays einschließlich des zahn-
ärztlichen Honorars hierfür. Wo bin ich versichert?
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 50 % Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung
des Rechnungsbetrages übernommen. in Europa
Zusammen mit der Vorleistung der GKV und einer ggf. Der Versicherungsschutz kann durch Vereinbarung auf
vorhandenen weiteren Zahnersatzzusatzversicherung, die außereuropäische Länder ausgedehnt werden. Während
zunächst in Anspruch zu nehmen sind, werden insgesamt der ersten drei Monate eines vorübergehenden Aufenthalts
höchstens 100 % des Rechnungsbetrages übernommen. im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne beson-
Es besteht eine summenmäßige Begrenzung der Versi- dere Vereinbarung Versicherungsschutz.
cherungsleistungen in den ersten fünf Jahren nach Versi-
cherungsbeginn.
Erstattung bis zu den Höchstsätzen der GOÄ/GOZ
Welche Verpflichtungen habe ich?
› Die im Antrag gestellten Fragen, insbesondere zum
Gesundheitszustand, sind von besonderer Bedeutung für
Was ist nicht versichert? das Zustandekommen des Vertrages. Sie sind verpflichtet,
die Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantwor-
Keine Leistungspflicht besteht z.B. für:
ten.
× plastische Füllungen (z.B. Amalgam- oder Kunststofffül- › Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren
lungen) sowie den Austausch intakter plastischer Füllun- Versicherer eine Krankheitskostenversicherung abge-
gen durch Inlays schlossen, sind Sie verpflichtet, uns von der anderen Ver-
sicherung unverzüglich zu unterrichten.
× Zahnbehandlungen wie z.B. Wurzelbehandlungen oder
Parodontosebehandlungen › Um Leistungsfälle schnell und unkompliziert bearbeiten zu
können, sind wir auf die Mitwirkung unserer Versicherten
× Zahnprophylaxe angewiesen. Es kann im Einzelfall z.B. erforderlich sein,
dass die versicherte Person ihre Behandelnden von der
× Eigenanteile wie z.B. Zuzahlung zu Medikamenten Schweigepflicht entbindet, damit wir die benötigten Infor-
mationen einholen können. Darüber hinaus kann es eben-
falls erforderlich sein, dass Sie sich durch einen von uns
beauftragten Arzt untersuchen lassen.
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
! Durch prozentuale oder summenmäßige Begrenzungen
bei einzelnen Leistungen (vgl. „Was ist versichert?“) kön-
nen Ihnen Eigenanteile entstehen. Wann und wie zahle ich?
› Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und am Ersten eines
! Nicht erstattet werden können Behandlungen, bei denen jeden Monats fällig.
die Aufwendungen in einem auffälligen Missverhältnis zu
EV152 3.18
den erbrachten Leistungen stehen. › Den ersten Beitrag müssen Sie, sofern nicht etwas ande-
res vereinbart wurde, unverzüglich nach Ablauf von zwei
! Behandlungen durch Ehegatten/Lebenspartner, Eltern Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen.
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Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Private Krankenversicherung: DentalTop
› Der Beitrag ist bis zum Ende des Versicherungsschutzes
zu zahlen.
› Verspätete Beitragszahlungen können zu Mahnkosten und
zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
› Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versiche-
rungsschein genannten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Ab-
schluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versi-
cherungsscheins) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten.
› Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungs-
schutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
› Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
› Sie können das Versicherungsverhältnis zum Ende eines
jeden Versicherungsjahres kündigen, frühestens aber zum
Ablauf der vereinbarten Mindestversicherungsdauer von
zwei Versicherungsjahren. Hierbei gilt eine Kündigungs-
frist von drei Monaten.
› Erhöhen sich die Beiträge, können Sie Ihren Vertrag
innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ände-
rungsmitteilung außerordentlich kündigen.
› Endet Ihre Versicherung in der GKV, so endet damit auch
die Versicherung nach diesem Tarif (Wegfall der Versiche-
rungsfähigkeit). Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit ist
uns innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und nachzu-
weisen.
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Tarif „DentalTop“
für Mitglieder der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung
Der Tarif DentalTop gilt in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Kran-
kenhaustagegeldversicherung, Teil I Rahmenbedingungen 2009 (RB/KK 09), Teil II Tarifbedingungen 2009 (TB/KK 09). Abweichend
von § 6 (5) RB/KK 09 werden Übersetzungskosten nicht von den Leistungen abgezogen.
1. Versicherungsfähigkeit - im Zeitraum der ersten drei Jahre nach Versicherungsbeginn
im Tarif DentalTop auf insgesamt € 1.500,- sowie
Versicherungsfähig nach Tarif DentalTop sind Personen, die
- im Zeitraum der ersten vier Jahre nach Versicherungsbeginn
bei einem Träger der deutschen gesetzlichen Krankenversiche-
im Tarif DentalTop auf insgesamt € 2.000,- sowie
rung (GKV) Mitglied oder familienversichert sind.
- im Zeitraum der ersten fünf Jahre nach Versicherungsbeginn
Bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten im Tarif DentalTop auf insgesamt € 2.500,-.
Person endet insoweit die Versicherung nach Tarif DentalTop.
Die summenmäßige Begrenzung der Versicherungsleistungen
Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit ist der Envivas inner-
entfällt
halb eines Monats in Textform anzuzeigen.
- ab dem sechsten Jahr nach Versicherungsbeginn im Tarif
2. Umfang der Versicherungsleistungen DentalTop
- bei unfallbedingter zahnärztlicher Behandlung.
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz (inkl.
Zahnimplantate und Zahnprothesen), Zahnkronen und Inlays
einschließlich des zahnärztlichen Honorars hierfür. Für plasti- 3. Selbstbehalt in der GKV
sche Füllungen sowie für den Austausch intakter plastischer
Hat der Versicherte in der GKV einen Selbstbehalt gemäß
Füllungen durch Inlays besteht keine Leistungspflicht.
§ 53 SGB V vereinbart, zählt dieser zu den anrechenbaren
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 50 % des Vorleistungen der GKV.
Rechnungsbetrages übernommen. Zusammen mit der Vorleis-
tung der GKV und einer ggf. vorhandenen weiteren Zahner- 4. Nachweise
satzzusatzversicherung, die zunächst in Anspruch zu nehmen
sind, werden insgesamt höchstens 100 % des Rechnungsbe- Mit dem Erstattungsantrag sind stets Nachweise über die
trages übernommen. Vorleistung der GKV und einer ggf. vorhandenen weiteren
Zahnersatzzusatzversicherung zu erbringen.
Der Umfang der Versicherungsleistungen nach Tarif DentalTop
für Zahnersatz, Zahnkronen und Inlays einschließlich des
zahnärztlichen Honorars hierfür wird in den ersten fünf Jahren 5. Sonstiges
nach Versicherungsbeginn im Tarif DentalTop begrenzt, und
5.1 Die vom Versicherungsschutz umfassten Leistungen
zwar
werden dem Zeitpunkt zugerechnet, in dem sie erbracht,
- im ersten Jahr nach Versicherungsbeginn im Tarif DentalTop bezogen oder in Anspruch genommen wurden.
auf € 500,- sowie
5.2 Bei einer Beitragsanpassung können unter den Voraus-
- im Zeitraum der ersten zwei Jahre nach Versicherungsbeginn setzungen des § 11 (1) RB/KK 09 alle in Nummer 2 auf-
im Tarif DentalTop auf insgesamt € 1.000,- sowie geführten Geldbeträge mit Zustimmung des Treuhänders
angepasst werden.
EV150 04.25 7549
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
Teil I: Rahmenbedingungen 2009 (RB/KK 09)
Teil II: Tarifbedingungen 2009 (TB/KK 09)
Der Versicherungsschutz
§1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des gen verpflichtet, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu
Versicherungsschutzes erbringen hätte.
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankhei-
(6) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der
ten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse.
Versicherung in einen gleichartigen Versicherungsschutz
Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusam-
verlangen, sofern die versicherte Person die Vorausset-
menhängende zusätzliche Dienstleistungen. Im Versiche-
zungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Der Versi-
rungsfall erbringt der Versicherer
cherer ist zur Annahme eines solchen Antrags verpflich-
a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Auf- tet. Ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien
wendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif,
Leistungen. bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen. Bei
b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei statio- einem Wechsel bleiben die erworbenen Rechte erhalten;
närer Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld. die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebil-
dete Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbe-
Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird
handlung einer versicherten Person wegen Krankheit
nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen ange-
oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der
rechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz höher
Heilbehandlung, er endet, wenn nach medizinischem Be-
oder umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag
fund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss
(§ 10 Abs. 3 und 4) verlangt oder ein Leistungsaus-
die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge
schluss vereinbart werden; ferner sind für den hinzu-
ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht
kommenden Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten
ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein
(§ 3 Abs. 6) einzuhalten. Der Umwandlungsanspruch be-
neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten
steht nicht bei befristeten Versicherungsverhältnissen.
auch
Eine Umwandlung des Versicherungsschutzes in den
a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behand- Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz
lung wegen Schwangerschaft und die Entbindung, (VAG – siehe Kundeninformation) ist ausgeschlossen.
b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von
Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Program-
Teil II: § 1
men (gezielte Vorsorgeuntersuchungen),
zu § 1 (2) RB/KK 09 Versicherungsfall
c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.
(1) Sofern der Tarif nichts anderes bestimmt, umfasst der
(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus
Versicherungsschutz auch die Psychotherapie, soweit sie
dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Verein-
medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krank-
barungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
heit ist und von einem niedergelassenen Arzt durchge-
(Rahmenbedingungen, Tarifbedingungen und Tarif), so-
führt wird.
wie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungs-
Ist davon abweichend der Behandelnde ein in eigener
verhältnis unterliegt deutschem Recht.
Praxis tätiger und im Arztregister eingetragener Psycho-
(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehand- logischer Psychotherapeut bzw. Kinder- und Jugendli-
lung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereu- chenpsychotherapeut, sind psychotherapeutische Leis-
ropäische Länder ausgedehnt werden (vgl. aber § 19 tungen nur erstattungsfähig, wenn und soweit der
Abs. 3). Während des ersten Monats eines vorüberge- Versicherer vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Leis-
henden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland be- tungszusage erteilt hat.
steht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungs- Aufwendungen für Psychotherapie werden bis zu 30 Sit-
schutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger zungen je Kalenderjahr in tariflichem Umfang erstattet.
Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt
(2) Der Versicherungsschutz der Tarife mit Leistungen für
werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versi-
ambulante Heilbehandlung umfasst auch die Aufwen-
cherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer
dungen für Schutzimpfungen gegen Diphtherie, Virus-
Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere
Hepatitis B, Influenza (Virusgrippe), Haemophilus-
zwei Monate.
influenzae-b, Pneumokokken-Infektion, Keuchhusten,
(5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen übertragbare Kinderlähmung, Masern, Mumps, Röteln,
Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäi- Tuberkulose, Wundstarrkrampf, Tollwut, Frühsommerme-
schen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des ningo-Enzephalitis (Zeckenschutzimpfung).
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
bleibt der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistun-
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(3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung,
Teil II: § 2 Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kie-
zu § 1 (4) RB/KK 09 Aufenthalt im außereuropäischen Ausland ferorthopädie acht Monate.
Die in § 1 (4) RB/KK 09 genannte Frist von einem Monat wird (4) Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten auf
auf drei Monate ausgedehnt. Bei einem vorübergehenden Grund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn
Aufenthalt im außereuropäischen Ausland wird in der Krank- ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand
heitskostenversicherung Versicherungsschutz auch über diese vorgelegt wird.
Frist hinaus gewährt, wenn der Versicherungsnehmer den
(5) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung
Versicherer vor Reiseantritt über Aufenthaltsdauer und -ort
oder aus einem anderen Vertrag über eine Krankheits-
unterrichtet.
kostenvollversicherung ausgeschieden sind, wird die
nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versi-
cherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraus-
§2 Beginn des Versicherungsschutzes
setzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Mo-
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versiche-
nate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt
rungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbe-
wurde und der Versicherungsschutz in Abweichung von
ginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsver-
§ 2 Abs. 1 im unmittelbaren Anschluss beginnen soll.
trages (insbesondere Zugang des Versicherungs-
Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffent-
scheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und
lichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.
nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle,
die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten (6) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen
sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versiche- für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschut-
rungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur zes.
für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der
in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten
Teil II: § 4
fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für
zu § 3 RB/KK 09 Wartezeiten
den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
(1) zu § 3 (3) RB/KK 09
(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz
Abweichend von § 3 (3) RB/KK 09 entfallen die besonde-
ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten mit Vollen-
ren Wartezeiten bei Unfällen.
dung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil
mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist (2) zu § 3 (4) RB/KK 09
und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Wartezeiten können erlassen werden, wenn der Antrag-
Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. steller innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung für die
Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfas- zu versichernden Personen ärztliche Zeugnisse auf den
sender als der des versicherten Elternteils sein. vom Versicherer vorgeschriebenen Formularen vorlegt.
Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt der Antrag-
(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern
steller.
das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinba-
rung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitrags-
§4 Umfang der Leistungspflicht
höhe zulässig.
(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich
aus dem Tarif, diesen Rahmenbedingungen und den Ta-
Teil II: § 3 rifbedingungen.
zu § 2 (2) RB/KK 09 Versicherungsschutz bei Neugeborenen
(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den nieder-
(1) Abweichend von § 2 (2) Satz 2 RB/KK 09 kann beim gelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei.
Versicherungsschutz des Neugeborenen eine geringere Soweit der Tarif oder die Tarifbedingungen nichts anderes
tarifliche Selbstbeteiligung gewählt werden als die eines bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen
versicherten Elternteils. Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.
(2) Der Versicherer erstattet die Unterbringungskosten für (3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den
den gesunden Säugling bis zu zehn Tagen; über diesen in Abs. 2 genannten Behandelnden verordnet, Arzneimit-
Zeitraum hinaus werden die Unterbringungskosten so- tel außerdem aus der Apotheke bezogen werden.
lange gewährt, wie die Mutter nach dem Wochenbett aus
(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung
Gründen medizinisch notwendiger Heilbehandlung im
hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffent-
Krankenhaus verbleiben muss. Voraussetzung ist die
lichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger
fristgemäße Nachversicherung des Säuglings.
ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnosti-
sche und therapeutische Möglichkeiten verfügen und
Krankengeschichten führen.
§3 Wartezeiten
(1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an. (5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in
Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbe-
(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt
handlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufneh-
a) bei Unfällen, men, im übrigen aber die Voraussetzungen von Abs. 4
b) für den Ehegatten einer mindestens seit drei Monaten erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann ge-
versicherten Person, sofern eine gleichartige Versi- währt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Be-
cherung innerhalb zweier Monate nach der Ehe- handlung schriftlich zugesagt hat. Bei TBC-Erkrankungen
schließung beantragt wird. wird in vertraglichem Umfang auch für die stationäre Be-
handlung in TBC-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.
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(6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für
Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arz- medizinischen Bademeister erbracht werden.
neimittel, die von der Schulmedizin überwiegend aner-
(4) zu § 4 (3) RB/KK 09 Hilfsmittel
kannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und
Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgver- Erstattungsfähig sind bei medizinischer Notwendigkeit
sprechend bewährt haben oder die angewandt werden, ausschließlich
weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimit-
a) die Aufwendungen für Bandagen, Bruchbänder, Leib-
tel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch
binden, Kunstaugen, künstliche Kehlköpfe, orthopädi-
seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei
sche Stützapparate, orthopädische Schuhe, orthopä-
der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Metho-
dische Einlagen, Gummistrümpfe, Beinprothesen,
den oder Arzneimittel angefallen wäre.
Armprothesen, Insulinpumpen, Unterarmgehstützen,
(7) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbe- Gehstöcke, Stoma-Versorgungsartikel, Hörgeräte und
handlung, deren Kosten voraussichtlich 2.000 Euro über- für handbetriebene Krankenfahrstühle mit festen Sei-
schreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft tenteilen, festen Beinstützen und nicht verstellbarer
über den Umfang des Versicherungsschutzes für die be- Rückenlehne,
absichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchfüh- b) unter Beachtung von summenmäßigen Begrenzun-
rung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer gen die Aufwendungen für Sehhilfen (Augengläser,
eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spä- Brillengestelle, Kontaktlinsen) in tariflichem Umfang.
testens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach
vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorge-
legten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist da- §5 Einschränkung der Leistungspflicht
bei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Aus- (1) Keine Leistungspflicht besteht
kunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft
a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen so-
innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des
wie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die
Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die be-
durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehr-
absichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.
dienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich
(8) Der Versicherungsnehmer oder versicherte Personen in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
können Auskunft über oder Einsicht in Gutachten oder b) für vorsätzlich selbst herbeigeführte Krankheiten und
Stellungnahmen nehmen, die der Versicherer bei der Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzie-
Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit hungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der c) für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker
Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungs- und in Krankenanstalten, deren Rechnungen der Ver-
nehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeu- sicherer aus wichtigem Grunde von der Erstattung
tische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entge- ausgeschlossen hat, wenn der Versicherungsfall nach
genstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers
Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. über den Leistungsausschluss eintritt. Sofern im Zeit-
Das Verlangen kann nur von der jeweils betroffenen Per- punkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfall
son oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht schwebt, besteht keine Leistungspflicht für die nach
werden. Ablauf von drei Monaten seit der Benachrichtigung
entstandenen Aufwendungen;
d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Reha-
Teil II: § 5
bilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitati-
zu § 4 RB/KK 09 Umfang der Leistungspflicht
onsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht;
(1) zu § 4 (1–5) RB/KK 09 Heilbehandlung und Vorsorge- e) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder
maßnahmen Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die versi-
cherte Person dort ihren ständigen Wohnsitz hat oder
Erstattungsfähig sind nur Gebühren, die den jeweils
während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch
geltenden Gebührenordnungen entsprechen. Wenn die
eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung
Höchstsätze der jeweiligen Gebührenordnungen über-
oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung
schritten werden, besteht insoweit keine Erstattungsfä-
notwendig wird;
higkeit.
f) für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kin-
(2) zu § 4 (3) RB/KK 09 Arzneimittel der. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß
erstattet;
a) Die mehrfache Ausführung einer Verordnung muss
g) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung
vom Arzt ausdrücklich vorgeschrieben sein, andern-
bedingte Unterbringung.
falls besteht insoweit kein Erstattungsanspruch.
b) Kosten für Nähr-, Stärkungs- und kosmetische Mittel, (2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnah-
Desinfektionen, Weine, Mineralwässer und ähnliches me, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch
werden nicht erstattet. notwendige Maß, kann der Versicherer seine Leistungen
auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen
(3) zu § 4 (3) RB/KK 09 Heilmittel
die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstige
Als Heilmittel gelten die im Gebührenverzeichnis der Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den er-
geltenden Gebührenordnung für Ärzte unter Abschnitt E brachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht
„Physikalisch-medizinische Leistungen“ aufgeführten zur Leistung verpflichtet.
Leistungen, soweit sie von einem der unter § 4 (2) RB/KK
(3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzli-
09 aufgeführten Therapeuten oder von einem staatlich
chen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Renten-
geprüften Masseur oder von einem staatlich geprüften
versicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder
4
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Unfallfürsorge, ist der Versicherer, unbeschadet der An-
sprüche des Versicherungsnehmers auf Krankenhausta- dies nachgewiesen, so gilt dieser Kurs.
gegeld, nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, wel-
(3) zu § 6 (5) RB/KK 09 Überweisungskosten
che trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.
Die Überweisung der Versicherungsleistungen an den
(4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versiche- Anspruchsteller erfolgt kostenfrei auf ein Konto bei einem
rungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungs- deutschen Geldinstitut; bei anderer Zahlungsweise kön-
verpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtauf- nen die anfallenden Gebühren verrechnet werden.
wendungen nicht übersteigen.
Teil II: § 6
Teil II: § 8
zu § 5 (1) RB/KK 09 Einschränkung der Leistungspflicht
(Regelung ist gegenstandslos geworden)
Abweichend von § 5 (1) e) RB/KK 09 werden die vom behan-
delnden Arzt am Wohnort des Versicherten bzw. vom Hausarzt
des Versicherten verordneten Heilmittel auch bei ambulanter §7 Verjährung
Anwendung in einem Heilbad oder Kurort erstattet. (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unterlie-
gen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt nach
§ 195 BGB (siehe Kundeninformation) drei Jahre. Sie
§6 Auszahlung der Versicherungsleistungen beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch
von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese begründenden Umständen und der Person des Schuld-
werden Eigentum des Versicherers. ners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müsste.
(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die
Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (2) Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim
(siehe Kundeninformation). Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu
dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des
(3) Der Versicherer ist berechtigt, an den Überbringer oder
Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
Übersender von ordnungsmäßigen Nachweisen zu leis-
ten, sofern keine Verpflichtung nach Satz 2 besteht. Der
§ 8 Ende des Versicherungsschutzes
Versicherer ist verpflichtet, ausschließlich an die versi-
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende
cherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer
Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungs-
ihm diese in Textform als empfangsberechtigt für ihre
verhältnisses.
Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Vo-
raussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsneh-
mer die Leistung verlangen. Pflichten des Versicherungsnehmers
(4) Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheits- §9 Beitragszahlung
kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege (1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versiche-
beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. rungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden
Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch in
(5) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen
gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die
und für Übersetzungen können von den Leistungen ab-
jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet
gezogen werden.
gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden
(6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können nicht Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versi-
verpfändet werden. cherungsjahres neu festgesetzt, ist der Unterschiedsbe-
trag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des
nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zu-
Teil II: § 7
rückzuzahlen.
zu § 6 RB/KK 09 Auszahlung der Versicherungsleistungen
(2) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßga-
(1) zu § 6 (1) RB/KK 09 Leistungsunterlagen
be geschlossen, dass sich das Versicherungsverhältnis
Die Rechnungen – auch unbezahlte – müssen im Origi-
nach Ablauf dieser bestimmten Zeit stillschweigend um
nal vorgelegt werden und spezifiziert sein.
jeweils ein Jahr verlängert, sofern der Versicherungs-
Insbesondere müssen sie enthalten:
nehmer nicht fristgemäß gekündigt hat, kann der Tarif
Vor- und Zunamen der behandelten Person, Bezeich-
anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen.
nung der Krankheit, Behandlungstage, Honorare für die
Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.
einzelnen Behandlungen, den in Rechnung gestellten
Krankenhauspflegesatz, die Pflegeklasse und den für (3) Wird der Versicherungsvertrag über eine der Erfüllung
Selbstzahler offiziellen Pflegesatz des aufgesuchten der Pflicht zur Versicherung dienende Krankheitskosten-
Krankenhauses. versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Kundeninforma-
tion) später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht
(2) zu § 6 (4) RB/KK 09 Umrechnungskurs
zur Versicherung beantragt, ist ein Beitragszuschlag in
Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der
Höhe eines Monatsbeitrags für jeden weiteren angefan-
amtliche Devisenkurs Frankfurt, für nicht gehandelte
genen Monat der Nichtversicherung zu entrichten, ab
Währungen der Kurs gemäß der Veröffentlichung der Eu-
dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden
ropäischen Zentralbank, nach jeweils neuestem Stand.
weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein
Wurden die zur Bezahlung der Rechnung notwendigen
Sechstel des Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nicht-
Devisen durch eine Änderung der Währungsparitäten
versicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszuge-
bedingt zu einem ungünstigeren Kurs erworben und wird
hen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht
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versichert war; Zeiten vor dem 1. Januar 2009 werden son vor Eintritt des Ruhens versichert war, gelten ab dem
nicht berücksichtigt. Der Beitragszuschlag ist einmalig Tag der Fortsetzung der Versicherung in diesem Tarif. Die
zusätzlich zum laufenden Beitrag zu entrichten. Der Ver- Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zu-
sicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung ständigen Trägers nach dem Zweiten oder Zwölften Buch
des Beitragszuschlags verlangen, wenn den Interessen Sozialgesetzbuch nachzuweisen; der Versicherer kann in
des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemes- angemessenen Abständen die Vorlage einer neuen Be-
senen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. scheinigung verlangen.
Der gestundete Betrag wird verzinst.
(7) Für andere als die in Abs. 6 genannten Versicherungen
(4) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist unver- gilt:
züglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des
a) Wenn der Versicherungsnehmer einen Folgebeitrag
Versicherungsscheins zu zahlen, es sei denn, der Erst-
bzw. eine Folgebeitragsrate nicht fristgerecht zahlt,
beitrag ist gestundet. Ist der erste Beitrag bzw. die erste
wird der Versicherer die Zahlung in Textform anmah-
Beitragsrate bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht ge-
nen und dem Versicherungsnehmer eine Zahlungs-
zahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,
frist von mindestens zwei Wochen bestimmen. Die
es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzah-
Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückstän-
lung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungs-
digen Beiträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen be-
frei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonder-
ziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach § 38 Abs.
te Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen
2 und 3 VVG (siehe Kundeninformation) mit dem
Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge
Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten
der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzuge-
(5) Wird der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht ben. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser
rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zah- Frist mit der Zahlung in Verzug, besteht für Versiche-
lung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzu- rungsfälle, die nach Ablauf dieser Frist eintreten, kein
treten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versicherungsschutz.
Nichtzahlung nicht zu vertreten. b) Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge-
schuldeten Beträge nach Ablauf einer ihm gesetzten
(6) Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der
Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen noch im
Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskostenver-
Verzug, kann der Versicherer das Versicherungsver-
sicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Kundeninformation)
hältnis fristlos kündigen. Die Kündigung kann bereits
mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei
bei Bestimmung der Zahlungsfrist ausgesprochen
Monate im Rückstand, mahnt ihn der Versicherer. Der
werden. In diesem Fall wird die Kündigung zum Frist-
Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat
ablauf wirksam, wenn der Versicherungsnehmer in
eines Beitragsrückstandes einen Säumniszuschlag von
dem Kündigungsschreiben darauf hingewiesen wurde
1 % des Beitragsrückstandes sowie Mahnkosten zu ent-
und bei Fristablauf mit der Zahlung noch in Verzug ist.
richten. Ist der Beitragsrückstand einschließlich der
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versiche-
Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang dieser
rungsnehmer die Zahlung innerhalb eines Monats
Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Mo-
nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der
nat, mahnt der Versicherer unter Hinweis auf das mögli-
Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden war, inner-
che Ruhen des Versicherungsvertrages ein zweites Mal.
halb eines Monats nach Ablauf der Zahlungsfrist
Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniszu-
nachholt.
schläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung
höher als der Beitragsanteil für einen Monat, ruht der (8) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer
Versicherungsvertrag ab dem ersten Tag des nachfol- Beitragsrate in Verzug, werden die gestundeten Beitrags-
genden Monats. Solange der Versicherungsvertrag ruht, raten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gel-
gilt die versicherte Person als im Notlagentarif nach ten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige
§ 153 VAG (siehe Kundeninformation) versichert. Es gel- Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am
ten insoweit die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Tag der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten
für den Notlagentarif (AVB/NLT) in der jeweils geltenden entrichtet sind.
Fassung. Das Ruhen des Versicherungsvertrages tritt
(9) Ist vereinbart, dass der Versicherer die jeweils fälligen
nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer
Beiträge bzw. Beitragsraten von einem Konto einzieht
oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des
und kann ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate aus Grün-
Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch ist
den, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht
oder wird. Unbeschadet davon wird der Vertrag ab dem
fristgerecht eingezogen werden oder widerspricht der
ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortge-
Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung von
setzt, in dem der Versicherungsnehmer oder die versi-
seinem Konto, kommt er in Verzug und der Versicherer
cherte Person vor Eintritt des Ruhens versichert war,
kann auch die daraus entstehenden Kosten in Rechnung
wenn alle rückständigen Prämienanteile einschließlich
stellen. Der Versicherer ist zu weiteren Einziehungsver-
der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten ge-
suchen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Ist die Einzie-
zahlt sind. In den Fällen der Sätze 7 und 8 ist der Versi-
hung eines Beitrags bzw. einer Beitragsrate nicht möglich
cherungsnehmer oder die versicherte Person so zu stel-
aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu ver-
len, wie der Versicherungsnehmer oder die versicherte
treten hat, kommt er erst in Verzug, wenn er nach Zah-
Person vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153
lungsaufforderung in Textform nicht fristgerecht zahlt. Der
VAG (siehe Kundeninformation) stand, abgesehen von
Versicherer ist berechtigt, den Versicherungsnehmer in
den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der
Textform zur Zahlung durch Überweisung aufzufordern.
Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorge-
nommene Beitragsanpassungen und Änderungen der (10) Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig
Allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Tarif, in gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform
dem der Versicherungsnehmer oder die versicherte Per-
6
[Seite 9]
gemahnt, ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet, (3) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch
deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt. besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend
ändern.
(11) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Ver-
tragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese (4) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor,
Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des
Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein an-
Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versiche- gemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den
rungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich
VVG (siehe Kundeninformation) oder durch vom Versi- erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.
cherer erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
§ 11 Beitragsanpassung
beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Bei-
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können
tragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder
sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen stei-
Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück,
gender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inan-
weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht
spruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund
rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Ge-
steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend
schäftsgebühr verlangen.
vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden
(12) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnen- Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Be-
de Stelle zu entrichten. rechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistun-
gen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Ge-
genüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines
Teil II: § 9
Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder
zu § 9 (1) RB/KK 09 Monatliche Beitragsrate
tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Bei-
(1) Die Höhe der Beiträge richtet sich träge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer über-
prüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treu-
› nach dem bei Versicherungsbeginn erreichten
händers angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen
Lebensalter der versicherten Person
kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteili-
› in Tarifen mit geschlechtsabhängigen Beiträgen nach
gung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag ent-
dem Geschlecht der versicherten Person.
sprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsan-
(2) Für Neugeborene ist der Beitrag vom Tage der Geburt an passung werden auch der für die Beitragsgarantie im
zu entrichten. Für mitversicherte Kinder ist vom Beginn Standardtarif erforderliche Zuschlag (§ 23 Abs. 1 Satz 2)
des Monats an, der der Vollendung des 15. Lebensjahres sowie der für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif er-
folgt, die bis zum 21. Lebensjahr gültige Beitragsrate für forderliche Zuschlag (§ 24 Abs. 1 Satz 2) mit den jeweils
mitversicherte Jugendliche zu entrichten. Entsprechend kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforder-
ist mit der Vollendung des 21. Lebensjahres die Beitrags- lich, angepasst.
rate für Erwachsene zu zahlen. Dies gilt nicht als Bei-
(2) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbe-
tragserhöhung im Sinne des § 10 (2) RB/KK 09.
teiligungen und eventuell vereinbarten Risikozuschlägen
Für eine im Versicherungsvertrag allein versicherte
werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf
Person, für die die Beitragsrate für mitversicherte Kinder
die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen
oder Jugendliche vereinbart ist, gelten die Sätze 2 bis 4
und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versiche-
entsprechend.
rungsnehmer folgt.
(3) Bei Vertragsänderungen erfolgt die Beitragsberechnung
nach § 10 RB/KK 09.
Teil II: § 10
zu § 11 (1) RB/KK 09 Beitragsanpassung
§ 10 Beitragsberechnung Der Vomhundertsatz beträgt 5.
(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der
Vorschriften des VAG und ist in den technischen Berech-
nungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. § 12 Überschussbeteiligung
Der Vorstand bestimmt mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
(2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung
Beträge, die für die Überschussbeteiligung der Versicherten
des Versicherungsschutzes, werden berücksichtigt:
zurückzustellen sind. Zum Zweck einer Beitragsentlastung,
› in Tarifen mit geschlechtsabhängigen Beiträgen das insbesondere im Alter, werden nach Maßgabe der Vorschriften
Geschlecht der versicherten Person, des VAG der Alterungsrückstellung zusätzliche Beträge zuge-
› das (die) bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarif- führt und verwendet. Soweit Beträge den Versicherten nicht
liche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versicher- direkt oder indirekt gutzuschreiben sind, werden sie in die
ten Person. Dabei wird dem Eintrittsalter der versi- Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung
cherten Person dadurch Rechnung getragen, dass eingestellt. Die in dieser Rückstellung angesammelten Beträge
eine Alterungsrückstellung gemäß den in den techni- werden nur für die Versicherten verwendet. Dies kann gesche-
schen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grund- hen durch Auszahlung oder Gutschrift von Beitragsteilen,
sätzen angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge Leistungserhöhung, Beitragssenkung oder Verwendung als
oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers Einmalbeitrag zur Abwendung oder Milderung von Beitragser-
wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist höhungen. Der Versicherer ist jedoch berechtigt, mit Zustim-
jedoch während der Dauer des Versicherungsverhält- mung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die Rückstel-
nisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrück- lung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits
stellung zu bilden ist. festgelegte Überschussanteile entfällt, im Interesse der Versi-
cherten zur Abwendung eines Notstandes heranzuziehen.
7
[Seite 10]
Der Vorstand bestimmt mit Zustimmung des Treuhänders den § 86 VVG (siehe Kundeninformation), die Verpflichtung,
jeweils zu verwendenden Betrag, die Art, den Zeitpunkt und die diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versiche-
Voraussetzungen der Verwendung der Mittel aus der Rückstel- rungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und
lung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung. Der Vorstand Dienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer schrift-
bestimmt ebenfalls mit Zustimmung des Treuhänders Zeitpunkt lich abzutreten.
und Höhe der Entnahme sowie die Verwendung von Mitteln
(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person
aus der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrücker-
hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
stattung, soweit sie nach § 150 Abs. 4 VAG zur Vermeidung
dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der
oder Begrenzung von Beitragserhöhungen zu verwenden sind.
geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei
dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit er-
§ 13 Obliegenheiten
forderlich mitzuwirken.
(1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen zehn Tagen
nach ihrem Beginn anzuzeigen. (3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte
Person vorsätzlich eine der in den Absätzen 1 und 2 ge-
(2) Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person
nannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung
haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu
insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen
erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles
Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob
oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Um-
fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche-
fanges erforderlich ist.
rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Per- Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
son verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauf-
(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten
tragten Arzt untersuchen zu lassen.
Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen
(4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leis-
Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen tungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versi-
zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind. cherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat,
sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Änderungen seiner Anschrift (Wohnsitz oder Geschäfts-
bzw. Gewerbebetrieb) hat der Versicherungsnehmer un-
§ 16 Aufrechnung
verzüglich mitzuteilen. Anderenfalls gelten Erklärungen,
Gegen Forderungen des Versicherers ist eine Aufrechnung nur
die der Versicherer mit eingeschriebenem Brief an die
zulässig, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechts-
letzte ihm bekannte Anschrift sendet, drei Tage nach Ab-
kräftig festgestellt ist.
sendung als zugegangen.
(6) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Ende der Versicherung
Versicherer ein Krankheitskostenversicherungsvertrag
abgeschlossen oder macht eine versicherte Person von § 17 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Kran- (1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsver-
kenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer hältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frü-
verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versiche- hestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertrags-
rung unverzüglich zu unterrichten. dauer, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
(7) Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur (2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen
mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden. oder Tarife beschränkt werden.
(3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der
§ 14 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig,
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG
kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten
(siehe Kundeninformation) vorgeschriebenen Einschrän-
nach Eintritt der Versicherungspflicht insoweit eine
kungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur
Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehen-
Leistung frei, wenn eine der in § 13 Abs. 1 bis 4, 6 und 7
de Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt
genannten Obliegenheiten verletzt wird.
der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist
(2) Wird eine der in § 13 Abs. 6 und 7 genannten Obliegen- unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt
heiten verletzt, kann der Versicherer unter der Voraus- der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Mona-
setzung des § 28 Abs. 1 VVG (siehe Kundeninformation) ten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in
außerdem innerhalb eines Monats nach dem Bekannt- Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versiche-
werden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung ei- rungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu
ner Frist kündigen. Dies gilt nicht, soweit es sich um eine vertreten. Später kann der Versicherungsnehmer das
der Pflicht zur Versicherung genügende Krankheitskos- Versicherungsverhältnis insoweit nur zum Ende des Mo-
tenversicherung im Sinne von § 193 Abs. 3 VVG (siehe nats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungs-
Kundeninformation) handelt. pflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der ge-
setzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten
nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus
Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des
einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhält-
Versicherungsnehmers gleich.
nis gleich. Der Beitrag steht dem Versicherer bis zum
Wirksamwerden der Kündigung zu.
§ 15 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverlet-
zungen bei Ansprüchen gegen Dritte (4) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur
(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters
Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbe- oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen
schadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine andere
8
[Seite 11]
Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung (11) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensver-
einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der sicherung betrieben wird, haben Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hin- und versicherte Personen das Recht, einen gekündigten
sichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversi-
Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkraft- cherung fortzuführen.
tretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Ände-
rung erhöht.
Teil II: § 11
(5) Erhöht der Versicherer die Beiträge auf Grund der Bei- zu § 17 (1) RB/KK 09 Versicherungsjahr
tragsanpassungsklausel oder vermindert er seine Leis-
Der Versicherungsvertrag wird mit einer Mindestvertragsdauer
tungen, kann der Versicherungsnehmer das Versiche-
von zwei Versicherungsjahren abgeschlossen. Das erste
rungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten
Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein
Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
bezeichneten Zeitpunkt, es endet am 31. Dezember des
Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
betreffenden Kalenderjahres. Alle weiteren Versicherungsjahre
der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung
sind mit dem Kalenderjahr gleich.
kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsver-
hältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Erhöhung kündigen.
§ 18 Kündigung durch den Versicherer
(6) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer (1) In einer der Pflicht zur Versicherung genügenden Krank-
die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für heitskostenversicherung im Sinne von § 193 Abs. 3 VVG
einzelne Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei (siehe Kundeninformation) ist jede Kündigung ausge-
Wochen nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung schlossen. Darüber hinaus ist in der substitutiven Kran-
des übrigen Teils der Versicherung zum Schlusse des kenversicherung gemäß § 195 Abs. 1 VVG (siehe Kun-
Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versi- deninformation) das ordentliche Kündigungsrecht
cherers zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeit- ausgeschlossen; dies gilt auch für eine Krankenhausta-
punkt, in dem diese wirksam wird. gegeldversicherung, die neben einer Krankheitskosten-
vollversicherung besteht, sowie für eine nicht substitutive
(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 kann der Versi-
Krankheitskostenversicherung, die nach Art der Lebens-
cherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus
versicherung betrieben wird.
§ 193 Abs. 3 Satz 1 VVG (siehe Kundeninformation) er-
füllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Ver- (2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder
sicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag einer Krankheitskostenteilversicherung die Vorausset-
abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird zungen nach Absatz 1 nicht vor, kann der Versicherer
nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei
von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nach- Versicherungsjahre, frühestens aber zum Ablauf einer
weist, dass die versicherte Person bei einem neuen Ver- vereinbarten Vertragsdauer mit einer Frist von drei Mona-
sicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Ter- ten zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen.
min, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentli-
als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss
che Kündigungsrecht bleiben unberührt.
der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden.
(4) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen
(8) Bei Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung
oder Tarife beschränkt werden.
und gleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven
Vertrages (§ 195 Abs. 1 VVG – siehe Kundeninformation) (5) Wird eine Krankheitskostenversicherung wegen Zah-
kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- lungsverzugs des Versicherungsnehmers wirksam ge-
sicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung der versi- kündigt, gilt § 17 Abs. 10 Sätze 1 und 2 entsprechend.
cherten Person in Höhe des nach dem 31. Dezember
2008 ab Beginn der Versicherung im jeweiligen Tarif ge-
bildeten Übertragungswertes nach Maßgabe von § 146 Teil II: § 12
zu § 18 (2) RB/KK 09 Verzicht auf das ordentliche Kündigungs-
Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe Kundeninformation) auf deren
neuen Versicherer überträgt. Dies gilt nicht für vor dem recht
1. Januar 2009 geschlossene Verträge. Der Versicherer verzichtet auch bei einer Krankheitskostenteil-
(9) Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnis- versicherung und bei einer Krankenhaustagegeldversicherung,
ses Beitragsrückstände, kann der Versicherer den Über- die zusammen mit einer Krankheitskostenteilversicherung
tragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich besteht, auf das in § 18 (2) RB/KK 09 festgelegte ordentliche
Kündigungsrecht.
zurückbehalten.
(10) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungs-
verhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Perso- § 19 Sonstige Beendigungsgründe
nen, haben die versicherten Personen das Recht, das (1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des
Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen ha-
Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Fortsetzung des ben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis unter
Versicherungsverhältnisses hat der künftige Versiche- Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzu-
rungsnehmer innerhalb zweier Monate nach der Kündi- setzen. Die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses
gung zu erklären. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn hat der künftige Versicherungsnehmer innerhalb zweier
der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffe- Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers zu
nen versicherten Personen von der Kündigungserklärung erklären.
Kenntnis erlangt haben.
(2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das
Versicherungsverhältnis.
9
[Seite 12]
(3) Verlegt die versicherte Person ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 Die folgenden Regelungen finden keine Anwendung auf
genannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, Zusatzversicherte (Versicherte in der ergänzenden Krank-
es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung getrof- heitskostenteilversicherung)
fen wird.
§ 23 Wechsel in den Standardtarif
Sonstige Bestimmungen (1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versi-
cherte Personen seines Vertrages, die die in § 257
§ 20 Willenserklärungen und Anzeigen Abs. 2a Nr. 2, 2a und 2b SGB V in der bis zum 31. De-
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer zember 2008 geltenden Fassung (siehe Kundeninforma-
bedürfen der Textform. tion) genannten Voraussetzungen erfüllen, in den Stan-
dardtarif mit Höchstbeitragsgarantie wechseln können.
§ 21 Gerichtsstand Zur Gewährleistung dieser Beitragsgarantie wird der in
(1) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte
am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versiche- Zuschlag erhoben. Neben dem Standardtarif darf gemäß
rungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versi- Nr. 1 Abs. 5 und Nr. 9 der Tarifbedingungen für den Stan-
cherers oder am Sitz der vertragsführenden Niederlas- dardtarif für eine versicherte Person keine weitere
sung anhängig gemacht werden. Krankheitskostenteil- oder -vollversicherung bestehen.
(2) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Der Wechsel ist jederzeit nach Erfüllung der gesetzlichen
Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zustän- Voraussetzungen möglich; die Versicherung im Standard-
dig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz tarif beginnt zum Ersten des Monats, der auf den Antrag
oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen des Versicherungsnehmers auf Wechsel in den Stan-
Aufenthalt hat. dardtarif folgt.
(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss (2) Absatz 1 gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abge-
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen schlossene Verträge.
Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- § 24 Wechsel in den Basistarif
schen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder (1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versi-
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung cherte Personen seines Vertrages in den Basistarif mit
nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers Höchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung bei Hilfe-
zuständig. bedürftigkeit (Beitragsbegrenzungen) wechseln können,
a) wenn der erstmalige Abschluss der bestehenden
§ 22 Änderungen der Allgemeinen Versicherungs- Krankheitskostenvollversicherung ab dem 1. Januar
bedingungen 2009 erfolgte oder
(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden b) die versicherte Person das 55. Lebensjahr vollendet
Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens hat oder
können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und c) das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die
die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente
angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinrei- der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese
chenden Wahrung der Belange der Versicherungsneh- Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beam-
mer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treu- tenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften be-
händer die Voraussetzungen für die Änderungen zieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder
überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Än- Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist.
derungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirk-
sam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hier- Zur Gewährleistung der in Satz 1 genannten Beitragsbe-
für maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer grenzungen wird ein Zuschlag erhoben, der in den tech-
folgt. nischen Berechnungsgrundlagen festgelegt ist. § 23
Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder (2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht bei befristeten
durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für un- Versicherungsverhältnissen.
wirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch
eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung
des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an
dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei
auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen
Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wah-
rung des Vertragsziels die Belange der Versicherungs-
nehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wo-
chen, nachdem die neue Regelung und die hierfür
maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitge-
teilt worden sind, Vertragsbestandteil.
10
[Seite 13]
Streitschlichtungsstellen
Meinungsverschiedenheiten und Rechtsweg
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegever-
sicherung
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versiche-
rers nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem
Versicherer nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt
haben, können sich an den Ombudsmann Private Kranken-
und Pflegeversicherung wenden.
Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Internet: www.pkv-ombudsmann.de
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist
eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an
dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversi-
cherung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle
nicht verbindlich entscheiden.
Versicherungsaufsicht
Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den
Versicherer nicht zufrieden oder treten Meinungsverschieden-
heiten bei der Vertragsabwicklung auf, können sie sich auch an
die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden.
Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer der
Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne
Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Rechtsweg
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucher-
schlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden,
steht dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.
Envivas Krankenversicherung AG · Gereonswall 68 · 50670 Köln
Tel. 0221 - 27 14 05 70 · info@envivas.de · www.envivas.de
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Kundeninformation
Allgemeine Informationen zum Versicherungsschutz bei der Envivas
Wir freuen uns, dass Sie sich als Versicherter der Techniker Krankenkasse (TK) für eine private Ergänzungsversicherung der
Envivas interessieren. Im Rahmen der exklusiven Kooperation ermöglicht die TK ihren Versicherten den Abschluss privater Zusatz-
versicherungen der Envivas, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz bedarfsgerecht zu einem besonders vorteilhaften
Preis-Leistungs-Verhältnis ergänzen.
Wir möchten unseren Kunden größtmögliche Transparenz bei allen Fragen und Entscheidungen rund um das Thema private Kran-
kenversicherung bieten. Im Folgenden erhalten Sie deshalb die wesentlichen Informationen zum Versicherungsschutz bei der
Envivas.
Verzeichnis der weiteren Informationen
Belehrung über Ihr Widerrufsrecht Seite 4
Die Envivas Card Seite 6
Auszug Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Seite 7
Auszug Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Seite 10
Auszug Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) Seite 10
Auszug Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) Seite 10
Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Seite 12
Allgemeine Datenschutzhinweise für Kunden und Interessenten der Envivas Krankenversicherung AG Seite 13
Liste der Dienstleister Seite 16
Informationen zur Kooperation zwischen der Envivas und der TK Seite 17
1. Identität des Versicherers 3. Hauptgeschäftstätigkeit
Ihr Versicherer ist die Envivas Krankenversicherung AG (nach- Die Envivas betreibt die Krankenversicherung.
folgend: Envivas). Die Envivas ist eine Aktiengesellschaft mit
Sitz in Köln. Sie ist unter der Handelsregisternummer 4. Garantiefonds
HR B 52059 beim Amtsgericht Köln eingetragen.
In dem unwahrscheinlichen Fall einer Zahlungsunfähigkeit oder
Gesetzlicher Vertreter der Envivas ist der Vorstand. Dieser wird Überschuldung eines Krankenversicherungsunternehmens
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Uli Rothaufe (Vors.), können Sie sich an die Medicator AG, Gustav-Heinemann-Ufer
Nils Heise und Daniel Spooren. 74c, 50968 Köln wenden.
Vorsitzender des Aufsichtsrats ist Dr. Arne Benzin. Das Bundesministerium für Finanzen hat der Medicator AG die
Aufgaben eines Sicherungsfonds übertragen. Die Medicator
2. Ladungsfähige Anschrift AG hat damit im Fall der Insolvenz des Krankenversicherungs-
unternehmens die Aufgabe, Ihre Rechte zu schützen.
Die ladungsfähige Anschrift der Envivas lautet:
EV100 04.25 7342
Envivas Krankenversicherung AG
Gereonswall 68
50670 Köln
Telefon: 0221 - 27 14 05 70
E-Mail: info@envivas.de
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5. Vertragsrelevante Unterlagen / Merkmale der 5.3 Fälligkeit der Versicherungsleistungen und Erfüllung
Versicherungsleistungen Die Versicherungsleistungen werden fällig, sobald uns alle er-
forderlichen Unterlagen eingereicht wurden und wir die not-
5.1 Vertragsunterlagen wendige Prüfung durchgeführt haben. Die Leistung der
Folgende Unterlagen sind für Ihren Versicherungsvertrag von Envivas erfolgt in der Regel durch Überweisung des fälligen
Bedeutung: Betrages.
› Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ent-
6. Gesamtpreis der Versicherung
hält die Informationen, die für den Abschluss und die Erfül-
lung des Vertrages von besonderer Bedeutung sind. (Versicherungsbeitrag)
› Der Tarif beschreibt die Versicherungsleistungen im Detail.
Die Beiträge werden im Antrag bzw. Angebot sowie im Versi-
› Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) er-
cherungsschein für jede Person und jeden Tarif einzeln aufge-
gänzen die tariflichen Regelungen.
führt. Erfordern die gesundheitlichen Verhältnisse Risikozu-
› Der von Ihnen zu unterzeichnende verbindliche Antrag
schläge, werden wir diese – soweit sie nicht bereits im Antrag
oder die unverbindliche Anfrage (vgl. Nr. 9.1) dient insbe-
bzw. Angebot enthalten sind – gesondert schriftlich mit Ihnen
sondere der Konkretisierung des gewünschten Versiche-
vereinbaren.
rungsschutzes und der Beantwortung der Gesundheitsfra-
gen.
› Falls Sie zunächst eine unverbindliche Anfrage an uns ge- 7. Beitragszahlung, Fälligkeit der Beiträge
richtet haben, unterbreiten wir Ihnen anschließend ein für
Der Beitrag einschließlich der Zuschläge ist ein Jahresbeitrag
uns verbindliches Angebot (vgl. Nr. 9.1), das Sie prüfen
und wird vom Versicherungsbeginn an erhoben. Er ist zu Be-
und durch eine weitere Unterschrift annehmen können.
ginn eines jeden Versicherungsjahres fällig, wird aber in der
› Im Versicherungsschein (der Police) dokumentieren wir
Regel in monatlichen Beitragsraten gezahlt. Die Beitragsraten
den geschlossenen Versicherungsvertrag.
sind am ersten Tag der von Ihnen gewählten Zahlungsperiode
Nebenabreden (z. B. mündliche Zusagen Ihres Versicherungs- fällig.
vermittlers) sind nur verbindlich, wenn sie von der Envivas
schriftlich bestätigt werden. Der Erstbeitrag bzw. die erste Beitragsrate ist mit Versiche-
rungsbeginn zu zahlen, frühestens jedoch 14 Tage nach Zu-
5.2 Art und Umfang der Versicherungsleistungen gang des Versicherungsscheins. Nehmen Sie am Lastschrift-
Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistungen sind verfahren teil, gilt der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate
folgende: bis zum Eingang der Lastschrift bei dem von Ihnen angegebe-
nen Geldinstitut als gestundet.
In der Krankheitskostenversicherung ersetzt die Envivas im
vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch not- 8. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten
wendige Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfallfolgen Informationen
und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher
bei Schwangerschaft und Entbindung. Als Allgemeine Versi- Unser Angebot (inkl. der Beiträge) gilt für sechs Wochen ab
cherungsbedingungen liegen die Rahmenbedingungen 2009 dem Zeitpunkt der Übergabe der Vertragsinformationen.
(RB/KK 09) sowie die im Tarif genannten Tarifbedingungen
(TB/KK 09) zugrunde. Dem Tarif KlinikFlex liegen die Allgemei- 9. Zustandekommen des Vertrages, Bindefrist
nen Versicherungsbedingungen AVB/KK 2024 zugrunde.
9.1 Zustandekommen des Vertrages
In der Krankenhaustagegeldversicherung zahlt die Envivas Es gibt zwei Möglichkeiten, wie der Versicherungsvertrag ge-
das vereinbarte Krankenhaustagegeld bei medizinisch notwen- schlossen werden kann:
diger stationärer Heilbehandlung. Als Allgemeine Versiche-
rungsbedingungen liegen die Rahmenbedingungen 2009 › „Antragsmodell“
(RB/KK 09) und die Tarifbedingungen (TB/KK 09) zugrunde. Sie unterzeichnen den Antrag, nachdem Sie alle unter Nr. 5
aufgeführten Unterlagen erhalten haben. Wir prüfen das zu
In der Krankentagegeldversicherung ersetzt die Envivas den versichernde Risiko. Wenn wir Ihren Antrag annehmen, er-
Verdienstausfall bis zur Höhe des vereinbarten Krankentage- halten Sie den Versicherungsschein.
geldes, wenn durch Krankheit oder Unfall Arbeitsunfähigkeit › „Invitatiomodell“
eintritt. Als Allgemeine Versicherungsbedingungen liegen die Sie unterzeichnen die Anfrage, bevor Sie alle unter Nr. 5
Rahmenbedingungen 2009 (RB/KT 09) sowie die im Tarif ge- aufgeführten Unterlagen erhalten haben. In diesem Fall gilt
nannten Tarifbedingungen (TB/KT 09) zugrunde. Ihre Erklärung nur als unverbindliche Aufforderung an uns,
Ihnen ein Versicherungsangebot zu unterbreiten. Nach Ri-
In der Pflegekrankenversicherung zahlt die Envivas im Fall sikoprüfung durch uns erhalten Sie ein individuelles Ange-
der Pflegebedürftigkeit das vereinbarte Tagegeld (Pflegetage- bot mit allen Unterlagen. Dieses können Sie prüfen und
geldversicherung). Als Allgemeine Versicherungsbedingungen durch eine weitere Unterschrift annehmen.
in der Pflegetagegeldversicherung liegen die AVB/Pflegekran- In beiden Modellen kommt der Versicherungsvertrag zustande,
kenversicherung 2017 zugrunde. In der geförderten ergänzen- wenn wir Sie mit den nach Nr. 5 genannten Unterlagen voll-
den Pflegeversicherung liegen die MB/GEPV 2022 sowie die ständig informiert haben, Sie den Versicherungsschein erhal-
TB/GEPV 2017 zugrunde. Bei zusätzlicher Vereinbarung des ten und Ihr Widerrufsrecht (siehe Nr. 10) nicht ausgeübt haben.
Ergänzungstarifs PflegeXtra zur Pflegekrankenversicherung
gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB 9.2 Bindefrist
PflegeXtra. Eine Frist, innerhalb derer Sie an Ihren Antrag gebunden sind
(Bindefrist), gibt es nur im Antragsmodell. Sie beträgt sechs
Wochen ab Antragstellung.
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10. Widerrufsrecht wenden. Der Ombudsmann ist zugleich Schlichtungsstelle zur
außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten bei Versiche-
Ihnen steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Bedingun- rungsverträgen mit Verbrauchern und zwischen Versicherungs-
gen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Wi- vermittlern und Versicherungsnehmern. An dem Streitbeile-
derrufs finden Sie in der Belehrung über Ihr Widerrufsrecht auf gungsverfahren des Ombudsmanns nehmen wir teil. Seine
Seite 4. Entscheidungen sind für den Versicherer nicht bindend. Die
Möglichkeit zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bleibt
11. Vertragslaufzeit unberührt. Näheres regelt das Statut des Ombudsmanns Pri-
vate Kranken- und Pflegeversicherung, abrufbar unter
Sofern sich aus dem Tarif nichts anderes ergibt, wird der Versi- www.pkv-ombudsmann.de.
cherungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann
erstmals zum Ablauf der Mindestvertragsdauer und danach 16. Aufsichtsbehörde
zum Ende eines jeden Versicherungsjahres gekündigt werden.
Private Krankenversicherungsunternehmen unterliegen in
Es gelten folgende Mindestvertragslaufzeiten: Deutschland der staatlichen Aufsicht durch die
› in der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversi-
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
cherung zwei Versicherungsjahre
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
› in der Krankentagegeldversicherung ein Versicherungsjahr
www.bafin.de
› in der Pflegekrankenversicherung ein Versicherungsjahr
› in der geförderten ergänzenden Pflegeversicherung zwei
Bei Meinungsverschiedenheiten können Sie sich auch an diese
Versicherungsjahre
Aufsichtsbehörde wenden.
Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versiche-
rungsschein bezeichneten Zeitpunkt und endet am
31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Alle weiteren
Versicherungsjahre sind mit dem Kalenderjahr gleich.
12. Kündigungsrechte des
Versicherungsnehmers
Sie können Ihren Versicherungsvertrag – unter Beachtung der
Mindestvertragsdauer – ohne Angabe von Gründen mit einer
Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungs-
jahres kündigen (ordentliche Kündigung). Zudem haben Sie in
besonderen Fällen (z. B. Beitragserhöhung) ein Recht zur au-
ßerordentlichen Kündigung. Die Einzelheiten ergeben sich aus
§ 205 Versicherungsvertragsgesetz (VVG, siehe Seite 9) sowie
den inhaltsgleichen Regelungen in den AVB.
13. Anwendbares Recht
Auf die vorvertraglichen Beziehungen und auf den Versiche-
rungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung.
14. Sprachen
Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.
15. Außergerichtliche
Beschwerdemöglichkeiten
Sollte es einmal zu Meinungsverschiedenheiten kommen, wen-
den Sie sich bitte an uns, am besten unmittelbar an unseren
Kundenservice
Telefon: 0221 - 27 14 05 70
E-Mail: kundenservice@envivas.de
Wir werden versuchen, schnellstmöglich eine einvernehmliche
Lösung zu finden. Gelingt dies nicht, können Sie sich in Text-
form (z. B. mittels Brief oder E-Mail) auch an den
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22, 10052 Berlin
E-Mail: ombudsmann@pkv-ombudsmann.de
www.pkv-ombudsmann.de
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Belehrung über Ihr Widerrufsrecht
Widerrufsbelehrung Besondere Hinweise
Abschnitt 1 Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom
Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufs-
Widerrufsrecht recht ausgeübt haben.
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist Abschnitt 2
von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen
(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. weiteren Informationen
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren In-
• der Versicherungsschein,
formationen werden die Informationspflichten im Folgenden
• die Vertragsbestimmungen,
im Einzelnen aufgeführt:
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfü-
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
gung zu stellen:
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten
Informationen
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Nieder-
jeweils in Textform zugegangen sind.
lassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll;
anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige
Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Regis-
Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
ternummer;
Envivas Krankenversicherung AG, 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede an-
Gereonswall 68, 50670 Köln. dere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen
dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristi-
Ein Widerruf per E-Mail ist möglich
schen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen
an die E-Mail-Adresse: kundenservice@envivas.de
auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit
die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmun-
Widerrufsfolgen
gen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervor-
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versiche-
gehobenen und deutlich gestalteten Form;
rungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die
Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
Beiträge zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass
4. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder
der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist
anderer Entschädigungsregelungen; Name und Anschrift
beginnt. Den Teil der Beiträge, der auf die Zeit bis zum
des Garantiefonds sind anzugeben;
Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in die-
sem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um [einen 5. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung,
Betrag in Höhe der Anzahl der Tage, an denen Versiche- insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit
rungsschutz bestanden hat, multipliziert mit 1/365 des der Leistung des Versicherers;
Jahresbeitrages. Der Versicherer hat zurückzuzahlende
Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang 6. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller
des Widerrufs, zu erstatten. Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Bei-
träge einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche-
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsver-
Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, träge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht
dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und an-gegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen
gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Prei-
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versiche- ses ermöglichen;
rungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung,
einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängen- insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge;
den Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängen-
der Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem wider- 8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung ge-
rufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des stellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeits-
Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer dauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des
Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer Preises;
betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch 9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, ins-
verlangt werden. besondere über den Beginn der Versicherung und des
Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist,
4
[Seite 18]
während der der Antragsteller an den Antrag gebunden
sein soll;
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts
sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, ins-
besondere Namen und Anschrift derjenigen Person, ge-
genüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechts-
folgen des Widerrufs einschließlich Informationen über
den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenen-
falls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Über-
mittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der All-
gemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form;
11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere
zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließ-
lich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch
Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, be-
dürfen die Informationen einer hervorgehobenen und
deutlich gestalteten Form;
13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht
der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen
vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
14. das auf den Vertrag anwendbare Recht,
15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die
in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mit-
geteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der
Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kom-
munikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu füh-
ren;
16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtli-
chen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und ge-
gebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang;
dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Mög-
lichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon
unberührt bleibt;
17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Auf-
sichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
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Die Envivas Card
Sofern Sie nach den Tarifen KlinikFlex, KlinikSpezial oder Ein Teil dieser Daten ist auch auf der Kartenvorderseite zu se-
StarterPlus versichert sind, erhalten Sie unsere Envivas Card. hen. Außerdem ist der Umfang des jeweiligen stationären Ver-
Diese weist Sie im Krankenhaus als Privatpatient oder Privat- sicherungsschutzes angegeben. Zusätzliche Angaben, wie
patientin aus. z. B. medizinische Behandlungsdaten, können auf dem Chip
nicht gespeichert werden, auch nicht vom Krankenhaus. Die
Ihre Vorteile bei Nutzung der Envivas Card Informationen sind geschützt und wurden von den Daten-
schutzbeauftragten der Länder geprüft.
› Ihre Versicherungsdaten können in der Klinik schnell,
problemlos und sicher in den Computer eingelesen werden. Die Daten auf der Karte sind nicht veränderbar, weil sie mit
› Der gewählte Versicherungsschutz in Bezug auf die Art der einem Schreibschutz versehen sind.
Unterbringung (Ein- oder Zweibettzimmer) lässt sich bei
Aufnahme im Krankenhaus auf einen Blick erfassen. Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. hat vor
› Bei stationären Aufenthalten rechnen die Krankenhäuser dem Hintergrund der elektronischen Datenübermittlung mit den
die Unterbringungskosten direkt mit der Envivas ab – ent- für die Produktion der Karten beauftragten Herstellern eine ver-
sprechend dem vereinbarten Versicherungsschutz. Voraus- tragliche Vereinbarung über die ordnungsgemäße Verarbeitung
zahlungen durch Sie sind nicht erforderlich. der Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen so-
wie über die Einhaltung der Sorgfaltspflicht zum Datenschutz
Ändern sich der Leistungsumfang Ihres Versicherungsschutzes
getroffen. Mit Auftragsvergabe und Vertragsabschluss wurden
oder Ihre persönlichen Daten, erhalten Sie automatisch eine
die beauftragten Dienstleister – ungeachtet der ihnen ohnehin
neue Envivas Card. Bei Beschädigung oder Verlust sorgen wir
schon obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen – von den pri-
selbstverständlich für Ersatz. Sie können die Karte telefonisch
vaten Krankenversicherungen zum Datenschutz verpflichtet.
in unserem KundenService unter der Telefonnummer
Sie müssen die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschut-
0221 - 27 14 05 70 anfordern.
zes beachten und dürfen die an sie weitergeleiteten Daten
nicht an Dritte weitergeben oder unbefugt, d.h. zu einem ande-
Die Envivas Card ist Eigentum der Envivas und darf nach Be-
ren als dem jeweiligen rechtmäßigen, zur Auftragserfüllung ge-
endigung des Versicherungsschutzes nicht mehr benutzt wer-
hörenden Zweck verarbeiten oder nutzen. Sollten Sie dennoch
den.
der Übermittlung Ihrer persönlichen Daten (Name, Vorname,
Anschrift und Geburtsdatum) an ein Dienstleistungsunterneh-
Envivas Card und Datenschutz men nicht zustimmen, genügt eine Mitteilung an uns. Wir wer-
den dann Ihre Daten nicht weitergeben und somit die Herstel-
Im Bereich der Krankenhausbehandlung ist mit der Envivas
lung der Karte unterbinden.
Card eine Kostenübernahmegarantie im tariflichen Umfang für
die Kosten der Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer
Der Einsatz der Envivas Card ist freiwillig, d.h. es ist Ärzten
verbunden. Die Karte enthält einen Mikrochip, auf dem fol-
und Versicherten freigestellt, ob sie die Karte benutzen möch-
gende Daten gespeichert sind
ten oder nicht. Die Envivas Card ist ein Serviceangebot an alle
› Name und Nummer des Versicherungsunternehmens, Beteiligten im Gesundheitswesen.
› Name, Anschrift und Geburtsdatum des Versicherten,
› Versicherungsnummer und Personennummer,
› Gültigkeitsdauer der Karte,
die mit Hilfe eines Kartenlesegerätes abgerufen und so zur
Rechnungserstellung genutzt werden können.
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Auszug Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts-
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Been- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass
digung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und der Versicherer den Versicherungsnehmer durch geson-
des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendi- derte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hinge-
gen Erhebungen. wiesen hat.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Mo- (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Ver-
nats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, letzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt be-
kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in rechtigt ist, ist unwirksam.
Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer
voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kos-
werden können. ten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die min-
destens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der
ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der
Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird,
Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die
ist unwirksam.
Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit
dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten
§ 19 Anzeigepflicht
Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-
tragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der
für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der
dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der
nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne
Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor
Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versiche-
Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der
rungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge
Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige ver-
in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung
pflichtet.
der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer
nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurück- zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist;
treten. hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirk-
[…]
sam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines
Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Frist-
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
bestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Mo-
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom
nats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt
Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles
unberührt.
gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Ver-
sicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch ge-
einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht
gen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versi-
nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
cherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verlet- Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versiche-
zung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden ver- rungsnehmers geltend gemacht werden.
traglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist,
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch
ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die
oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes
Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob
Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvor-
fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche-
schriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch
rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,
den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht-
ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,
vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche-
als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlan-
rungsnehmer.
gen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leis- Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
tung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi-
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr-
der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegen-
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsneh-
heit arglistig verletzt hat.
mers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Scha-
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Ver- dens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Über-
sicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach gang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es
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sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich ver- Versicherungsnehmer kann in diesem Fall vom Versiche-
ursacht. rer verlangen, dass dieser den Antrag auf Abschluss ei-
ner mit Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden
§ 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht neuen Krankentagegeldversicherung annimmt, die spä-
(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versi- testens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet. Auf
cherungsnehmers oder eines anderen genommen wer- dieses Recht hat der Versicherer ihn frühestens sechs
den. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Monate vor dem Ende der Versicherung unter Beifügung
Versicherung genommen wird. des Wortlauts dieser Vorschrift in Textform hinzuweisen.
Wird der Antrag bis zum Ablauf von zwei Monaten nach
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhal-
Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt, hat der Versi-
ten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeu-
cherer den Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder
tung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines
Wartezeiten zu gewähren, soweit der Versicherungs-
anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berück-
schutz nicht höher oder umfassender ist als im bisheri-
sichtigen.
gen Tarif.
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei
(2) Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht nach
einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelasse-
Absatz 1 Satz 3 auf das Ende der Versicherung hinge-
nen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für
wiesen und wird der Antrag vor Vollendung des 66. Le-
die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese
bensjahres gestellt, gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend,
nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krank-
wobei die Versicherung mit Zugang des Antrags beim
heitskostenversicherung, die mindestens eine Kostener-
Versicherer beginnt. Ist der Versicherungsfall schon vor
stattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung
Zugang des Antrags eingetreten, ist der Versicherer nicht
umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistun-
zur Leistung verpflichtet.
gen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbe-
halte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für (3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in unmit-
jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige telbarem Anschluss an eine Versicherung nach Absatz 1
Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 eine neue Krankentagegeld-
abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfebe- versicherung beantragt wird, die spätestens mit Vollen-
rechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch dung des 75. Lebensjahres endet.
eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz
(4) Die Vertragsparteien können ein späteres Lebensjahr als
nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbe-
in den vorstehenden Absätzen festgelegt vereinbaren.
trag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht
für Personen, die
§ 204 Tarifwechsel
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Ver-
oder versicherungspflichtig sind oder sicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass die-
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfebe- ser
rechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im
1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleicharti-
Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
gem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus
3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleis-
dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungs-
tungsgesetz haben oder
rückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem
4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten,
Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will,
Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften
höher oder umfassender sind als in dem bisherigen
Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses
Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen
Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbre-
Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risi-
chung des Leistungsbezugs von weniger als einem
kozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlan-
Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar
gen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinba-
2009 begonnen hat.
rung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskosten- dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleis-
versicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Sat- tung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem
zes 1. Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif
kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss
[…]
ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in
den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der
§ 195 Versicherungsdauer
aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alte-
(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im
rungsrückstellung ist nur möglich, wenn
gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen
Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann a) die bestehende Krankheitskostenversicherung
(substitutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich der nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde
Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199 unbefristet. oder
Wird die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art b) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr voll-
der Lebensversicherung betrieben, gilt Satz 1 entspre- endet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht voll-
chend. endet hat, aber die Voraussetzungen für den An-
spruch auf eine Rente der gesetzlichen
[…]
Rentenversicherung erfüllt und diese Rente bean-
tragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrecht-
§ 196 Befristung der Krankentagegeldversicherung
lichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht
(1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart
oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölf-
werden, dass die Versicherung mit Vollendung des 65.
ten Buch Sozialgesetzbuch ist oder
Lebensjahres der versicherten Person endet. Der
8
[Seite 22]
c) die bestehende Krankheitskostenversicherung vor (3) Im Falle der Kündigung des Vertrags zur privaten Pflege-
dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und Pflichtversicherung und dem gleichzeitigen Abschluss ei-
der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 nes neuen Vertrags bei einem anderen Versicherer kann
beantragt wurde; der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer
verlangen, dass dieser die für ihn kalkulierte Alterungs-
ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien ge-
rückstellung an den neuen Versicherer überträgt. Auf die-
schlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif,
sen Anspruch kann nicht verzichtet werden.
bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen;
2. bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzei- (4) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhält-
tigen Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz oder nisse. Handelt es sich um eine Befristung nach § 196,
teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungs- besteht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1 Nummer 1.
system vorgesehenen Krankenversicherungsschutz
(5) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensver-
ersetzen kann, bei einem anderen Krankenversiche-
sicherung betrieben wird, haben die Versicherungsneh-
rer
mer und die versicherte Person das Recht, einen gekün-
a) die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der digten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschafts-
Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif versicherung fortzuführen.
entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt,
sofern die gekündigte Krankheitskostenversiche- § 205 Kündigung des Versicherungsnehmers
rung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen (1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungs-
wurde; dauer bei der Krankheitskosten- und bei der Kranken-
b) bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif haustagegeldversicherung kann der Versicherungsneh-
die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der mer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die
Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum
entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden
sofern die gekündigte Krankheitskostenversiche- Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
rung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte
wurde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009 er- Personen oder Tarife beschränkt werden.
folgte.
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken-
Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Ver- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versiche-
sicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfas- rungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versi-
sender sind als im Basistarif, kann der Versicherungs- cherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankenta-
nehmer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung gegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine
eines Zusatztarifes verlangen, in dem die über den für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsver-
Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung anzu- sicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungs-
rechnen ist. Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1 pflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der
und 2 kann nicht verzichtet werden. Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der
Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten
(2) Ist der Versicherungsnehmer auf Grund bestehender Hil- nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Text-
febedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften form aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungs-
Buches Sozialgesetzbuch nach dem 15. März 2020 in nehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertre-
den Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsge- ten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem
setzes gewechselt und endet die Hilfebedürftigkeit des Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die
Versicherungsnehmers innerhalb von zwei Jahren nach Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der
dem Wechsel, kann er innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum
Beendigung der Hilfebedürftigkeit in Textform vom Versi- Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der
cherer verlangen, den Vertrag ab dem ersten Tag des Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht
übernächsten Monats in dem Tarif fortzusetzen, in dem steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung
der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basis- oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfür-
tarif versichert war. Eintritt und Beendigung der Hilfebe- sorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen
dürftigkeit hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen Dienstverhältnis gleich.
des Versicherers durch geeignete Unterlagen nachzuwei-
(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Er-
sen; die Bescheinigung des zuständigen Trägers nach
reichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintre-
dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
ten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie
gilt als Nachweis. Beim Wechsel ist der Versicherungs-
für ein anderes Lebensalter oder eine andere Alters-
nehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Ba-
gruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer
sistarif stand; die im Basistarif erworbenen Rechte und
Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versiche-
Alterungsrückstellungen sind zu berücksichtigen. Prämi-
rungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich
enanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versi-
der betroffenen versicherten Person binnen zwei Mona-
cherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der Versiche-
ten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwer-
rungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif
dens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Ände-
versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung des
rung erhöht.
Vertrages in diesem Tarif. Die Sätze 1 bis 4 gelten ent-
sprechend für Versicherungsnehmer, bei denen allein (4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklau-
durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im sel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der
Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialge- Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versi-
setzbuch entstehen würde. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 cherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zu-
letzter Teilsatz gilt nicht. gang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den
9
[Seite 23]
Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder (6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versi-
die Leistungsminderung wirksam werden soll. cherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus
§ 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er
(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf
bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person
einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschrän-
einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt.
ken, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch,
Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versiche-
kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wo-
rungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kün-
chen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des üb-
digungserklärung nachweist, dass die versicherte Person
rigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen,
bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versi-
zu dem die Kündigung wirksam wird. Satz 1 gilt entspre-
chert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausge-
chend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den
sprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündi-
Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Ta-
gungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem
rife erklärt. In diesen Fällen kann der Versicherungsneh-
Termin erbracht werden.
mer die Aufhebung zum Ende des Monats verlangen, in
dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.
Auszug Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Auszug Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) – Stand: 21.12.2018
§ 1 Form und Voraussetzungen 1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber oder bereits mit einer anderen Person eine Lebens-
dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger partnerschaft führt;
Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf 2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander
Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder verwandt sind;
Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. 3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung 4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Le-
oder Zeitbestimmung abgegeben werden. benspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflich-
tungen gemäß § 2 begründen zu wollen.
[…]
(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu be-
(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet
gründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartner-
werden
schaft geklagt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis
1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entspre-
chend.
Auszug Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
§146 Substitutive Krankenversicherung (4) Der Teil der nach Absatz 1 ermittelten Zinserträge, der
(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den nach Abzug der nach Absatz 2 verwendeten Beträge ver-
im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen bleibt, ist für die Versicherten, die am Bilanzstichtag das
Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann 65. Lebensjahr vollendet haben, für eine erfolgsunabhän-
(substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland vor- gige Beitragsrückerstattung festzulegen und innerhalb von
behaltlich des Absatzes 3 nur nach Art der Lebensversiche- drei Jahren zur Vermeidung oder Begrenzung von Prä-
rung betrieben werden, wobei mienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung zu verwen-
[…] den. Die Prämienermäßigung nach Satz 1 kann so weit be-
5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertra- schränkt werden, dass die Prämie des Versicherten nicht
gungswerts desjenigen Teils der Versicherung, dessen unter die des ursprünglichen Eintrittsalters sinkt; der nicht
Leistungen dem Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1 verbrauchte Teil der Gutschrift ist dann zusätzlich gemäß
entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers Absatz 2 gutzuschreiben.
zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunter-
nehmen vorzusehen ist; dies gilt nicht für vor dem §152 Basistarif
1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge. (1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die sub-
stitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen bran-
§150 Gutschrift zur Alterungsrückstellung; Direktgutschrift chenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Ver-
[…] tragsleistungen in Art, Umfang und Höhe jeweils den
Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches
10
[Seite 24]
Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht, vergleich- vereinbaren und die Änderung der Selbstbehaltsstufe zum
bar sind. Der Basistarif muss jeweils eine Variante vorse- Ende des vertraglich vereinbarten Zeitraums mit einer Frist
hen für von drei Monaten zu verlangen. Die vertragliche Mindest-
bindungsfrist für Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif be-
1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werden bis trägt drei Jahre; führt der vereinbarte Selbstbehalt nicht zu
zur Vollendung des 21. Lebensjahres keine Alterungs- einer angemessenen Reduzierung der Prämie, kann der
rückstellungen gebildet und Versicherungsnehmer vom Versicherer jederzeit eine Um-
stellung des Vertrags in den Basistarif ohne Selbstbehalt
2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften verlangen; die Umstellung muss innerhalb von drei Mona-
oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe ten erfolgen. Für Beihilfeberechtigte ergeben sich die mög-
haben sowie für deren berücksichtigungsfähige Ange- lichen Selbstbehalte aus der Anwendung des durch den
hörige; bei dieser Variante sind die Vertragsleistungen Beihilfesatz nicht gedeckten Prozentsatzes auf die Werte
auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt. 300, 600, 900 oder 1 200 Euro. Der Abschluss ergänzen-
der Krankheitskostenversicherungen ist zulässig.
Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden,
Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1 200 Euro zu […]
11
[Seite 25]
Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
In der Presse und in der Öffentlichkeit werden im Zusammenhang mit der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung Begriffe
gebraucht, die erklärungsbedürftig sind. Dieses Informationsblatt will Ihnen die Prinzipien der gesetzlichen und privaten Kranken-
versicherung kurz erläutern.
Prinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung Prinzipien der privaten Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht das Solidaritäts- In der privaten Krankenversicherung ist für jede versicherte
prinzip. Dies bedeutet, dass die Höhe des Beitrages nicht in ers- Person ein eigener Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitra-
ter Linie vom im Wesentlichen gesetzlich festgelegten Leistungs- ges richtet sich nach dem Alter und nach dem Gesundheits-
umfang, sondern von der nach bestimmten Pauschalregeln zustand der versicherten Person bei Vertragsabschluss sowie
ermittelten individuellen Leistungsfähigkeit des versicherten Mit- nach dem abgeschlossenen Tarif. Es werden nach versiche-
glieds abhängt. Die Beiträge werden regelmäßig als Prozentsatz rungsmathematischen Grundsätzen berechnete risikoge-
des Einkommens bemessen. rechte Beiträge erhoben.
Weiterhin wird das Versicherungsentgelt im Umlageverfahren er- Die altersbedingte höhere Inanspruchnahme von Gesund-
hoben. Dies bedeutet, dass alle Aufwendungen im Kalenderjahr heitsleistungen wird durch eine Alterungsrückstellung berück-
durch die in diesem Jahr eingehenden Beiträge gedeckt werden. sichtigt. Bei der Kalkulation wird unterstellt, dass sich die Kos-
Außer einer gesetzlichen Rücklage werden keine weiteren Rück- ten im Gesundheitswesen nicht erhöhen und die Beiträge
stellungen gebildet. nicht allein wegen des Älterwerdens des Versicherten steigen.
Dieses Kalkulationsverfahren bezeichnet man als Anwart-
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ehegatten und Kinder schaftsdeckungsverfahren oder Kapitaldeckungsverfahren.
beitragsfrei mitversichert.
Ein Wechsel des privaten Krankenversicherungsunterneh-
mens ist in der Regel zum Ablauf des Versicherungsjahres
möglich. Dabei ist zu beachten, dass für die Krankenversiche-
rer – mit Ausnahme der Versicherung im Basistarif – keine
Annahmeverpflichtung besteht, der neue Versicherer wiede-
rum eine Gesundheitsprüfung durchführt und die Beiträge
zum dann erreichten Alter erhoben werden. Ein Teil der kalku-
lierten Alterungsrückstellung kann an den neuen Versicherer
übertragen werden.1 Der übrige Teil kann bei Abschluss eines
Zusatztarifes auf dessen Prämie angerechnet werden; an-
dernfalls verbleibt er bei dem bisherigen Versichertenkollektiv.
Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist in
der Regel, insbesondere im Alter, ausgeschlossen.
1
Waren Sie bereits vor dem 1. Januar 2009 privat krankenversichert, gelten für
Sie Sonderregelungen. Bitte informieren Sie sich ggf. gesondert über diese
Regelungen.
12
[Seite 26]
Allgemeine Datenschutzhinweise für Kunden und Interessenten der
Envivas Krankenversicherung AG
Mit den nachfolgenden Hinweisen informieren wir Sie über die Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Envi- personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei
vas Krankenversicherung AG und die Ihnen nach dem Daten- Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages) erforderlich
schutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie die Informa- sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m.
tionen auch den aktuellen und künftigen vertretungsberechtig- Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Daten-
ten Personen und wirtschaftlich Berechtigten sowie etwaigen kategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j)
mitversicherten Personen und sonstigen Beteiligten weiter. DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Eine erteilte Einwilligung kann je-
derzeit widerrufen werden. Dies gilt auch für den Widerruf von
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Einwilligungserklärungen, die gegebenenfalls vor der Geltung
Envivas Krankenversicherung AG der DSGVO, also vor dem 25.05.2018, uns gegenüber erteilt
worden sind.
Gereonswall 68, 50670 Köln
Telefon 0221 - 27 14 05 70 Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen
E-Mail info@envivas.de von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs.1 f) DSGVO).
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post un- Dies kann insbesondere erforderlich sein:
ter der o.g. Adresse mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftrag- - zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Be-
ter“ oder per E-Mail unter: triebs, einschließlich des Trainings und der Weiterent-
wicklung technischer Systeme,
datenschutzbeauftragter@envivas.de.
- zur Optimierung unserer internen Abläufe,
Zwecke und Rechtsgrundlagen der - zur Anonymisierung von Daten, z.B. um daraus Statisti-
Datenverarbeitung ken zu erstellen,
Fordern Sie Informationen z. B. zu unserem Unternehmen - zu einer passgenauen Werbung für unsere eigenen
oder zu Produkten oder Leistungen unseres Unternehmens Versicherungsprodukte und für andere Produkte der
an, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben Unternehmen der Generali Gruppe und deren Koope-
für die Bearbeitung Ihres Anliegens. Falls Sie eine Beratung rationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfra-
wünschen, benötigen wir Ihre Angaben zur Weitergabe an un- gen,
seren Vertriebspartner. - zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten; insbe-
sondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beach- Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeu-
tung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des ten können.
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrecht-
lich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsge- Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen
setzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie
Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen zur Einhaltung z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuer-
der „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezoge- rechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Bera-
nen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ ver- tungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
pflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versiche- dienen in diesen Fällen die jeweiligen gesetzlichen Re-
rungswirtschaft präzisieren. Diese Verhaltensregeln können gelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.
Sie im Internet unter www.envivas.de/dsgvo abrufen.
Auf Basis Ihrer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a) i. V. m.
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen Art. 7 DSGVO informieren wir Sie mittels personalisierter
wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Ab- E-Mails sowie ggf. telefonisch über Produkte und Ser-
schluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu vices und befragen Sie auf gleichem Wege zu Ihrer Kun-
übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag denzufriedenheit. In diesem Zusammenhang analysieren
zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des wir Ihr Nutzungsverhalten im Hinblick auf erhaltene E-
Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungs- Mails. Das bedeutet: wir verwenden E-Mails, die sog.
stellung. Angaben zum Grund und zum Umfang einer medizi- Zählpixel enthalten. Dadurch können wir feststellen, ob
nischen Behandlung benötigen wir etwa, um prüfen zu kön- Sie unsere Mail geöffnet sowie ggf. genutzt haben. Z. B.
nen, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist und inwieweit ein können wir nachvollziehen, welche Elemente innerhalb
Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht. der E-Mail, d.h. Logos, Buttons, Links etc. Sie angeklickt
haben und wie lange Sie in bestimmten Bereichen der
Die Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. der Abschluss und E-Mail verweilten. Diese Informationen werten wir aus,
die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne um sie anschließend für zukünftige E-Mails zu berück-
die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht sichtigen, d.h. um für Sie nicht interessante Informatio-
möglich. nen herauszufiltern und Ihnen auf Ihre Wünsche und Be-
dürfnisse abgestimmte Benachrichtigungen zukommen
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten lassen zu können.
zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B.
für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichts- Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen wer-
rechtlicher Vorgaben. den. Dies gilt auch für den Widerruf von Einwilligungser-
klärungen, die gegebenenfalls vor der Geltung der
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezoge- DSGVO, also vor dem 25.05.2018, uns gegenüber erteilt
ner Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist worden sind.
13
[Seite 27]
Kategorien von Empfängern der Externe Dienstleister
personenbezogenen Daten Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen
und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleis-
Rückversicherer ter.
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei spezi- Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer
ellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Da- und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende
für kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie der Über-
Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, sicht in den Vertragsbedingungen und Kundeninformati-
damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder onen, die Sie vor Antragstellung erhalten haben, sowie
den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist in der jeweils aktuellen Version auf unserer Internetseite
es möglich, dass der Rückversicherer unser Unterneh- unter www.envivas.de/dsgvo entnehmen.
men aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der Ri-
Soweit mehrere Unternehmen Ihre personenbezogenen
siko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung
Daten in gemeinsamer Verantwortlichkeit (Art. 26
von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre
DSGVO) verarbeiten, haben sich die jeweiligen Unter-
Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Er-
nehmen untereinander vertraglich dazu verpflichtet, ihre
füllung unseres Versicherungsvertrages mit Ihnen erfor-
datenschutzrechtlichen Pflichten (einschließlich Informa-
derlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten In-
tionspflichten und Betroffenenrechte) in eigener Verant-
teressen erforderlichen Umfang. Nähere Informationen
wortung zu erfüllen.
können Sie von unserem Rückversicherer, der Generali
Deutschland AG, Adenauerring 7, 81737 München erhal- Weitere Empfänger
ten. Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen
Vermittler Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an
Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten
Soweit sich im Rahmen der Bearbeitung Ihres Anliegens
(z. B. Sozialversicherungsträger, Finanz- und Sozialbe-
die Notwendigkeit zur Einbeziehung eines Vermittlers
hörden oder Strafverfolgungsbehörden, Gerichte).
ergibt, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und
zur Durchführung des Vertrages benötigten Antrags- und
Vertragsdaten. Gleiches gilt, wenn Sie hinsichtlich Ihrer Dauer der Datenspeicherung
Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut wer- Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie
den. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich
an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Infor- sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezo-
mationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Ver- gene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der An-
sicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten sprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht
benötigen. werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei
oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich
Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Un- verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbe-
ternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbei- wahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem
tungsaufgaben für die in der Gruppe verbundenen Un- Handelsgesetzbuch und der Abgabenordnung. Die Spei-
ternehmen zentral wahr. So können Ihre Daten etwa zur cherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren.
zentralen Verwaltung von Anschriftendaten oder von Er-
klärungen, die mehrere Unternehmen unserer Gruppe Betroffenenrechte
betreffen (z. B. Einwilligungen oder Widerrufe) für den
Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu
telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Scha-
Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber
denbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsa-
hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen
men Postbearbeitung durch ein Unternehmen oder meh-
die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlan-
rere Unternehmen der Gruppe gemeinsam verarbeitet
gen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung
werden. Soweit wir auf Basis der Würdigung der Um-
der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Her-
stände annehmen dürfen, dass Sie Post, E-Mails oder
ausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem
Zahlungen nicht an das für Ihr Anliegen zuständige Kon-
strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format
zernunternehmen adressiert haben, bemühen wir uns in
zustehen.
bestimmten Fällen fehladressierte Post- und E-Mailein-
gänge sowie Zahlungen innerhalb des Konzerns an das
zuständige Unternehmen weiterzuleiten.
Zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (z. B. aus
dem Geldwäschegesetz) oder auf Basis berechtigter In-
teressen können wir auch Daten an die Generali
Deutschland AG als Obergesellschaft der deutschen Un-
ternehmensgruppe, an die Assicurazioni Generali S.p.A.
als Konzernmutter der internationalen Generali Gruppe,
sowie an andere Gesellschaften der deutschen oder in-
ternationalen Generali Gruppe übertragen.
In unserer Dienstleisterliste in den Vertragsbedingungen
und Kundeninformationen, die Sie vor Antragstellung er-
halten haben, sowie in der jeweils aktuellen Version im
Internet unter www.envivas.de/dsgvo finden Sie die Un-
ternehmen, die an einer zentralisierten oder gemeinsa-
men Datenverarbeitung teilnehmen.
14
[Seite 28]
Widerspruchsrecht Ohne Einfluss auf den Versicherungsvertrag willigen Sie
ferner ein, dass die TK im Rahmen des Kooperations-
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personen- vertrages zum Zwecke der Vervollständigung fehlender
bezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu wi- Angaben in der Anfrage bzw. im Antrag auf Zusatzversi-
dersprechen. cherung sowie zum Zwecke späterer Aktualisierungen
allgemeine Versichertendaten (Name, Vorname, An-
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter In- schrift, Geburtsdatum, TK-Versichertennummer bzw.
teressen, können Sie dieser Verarbeitung mit Wirkung Krankenversichertennummer) an die Envivas übermittelt.
für die Zukunft widersprechen, wenn sich aus Ihrer be-
sonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Da- Ferner willigen Sie ein, dass die TK der Envivas das
tenverarbeitung sprechen. Einer Verarbeitung Ihrer per- Ende Ihrer TK-Versicherung zum Zwecke der von der
sonenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung Envivas vorzunehmenden Prämienanpassung mitteilt.
können sie jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wir-
kung für die Zukunft widersprechen. Ihnen ist bekannt, dass die vorstehenden Einwilligungen
freiwillig sind und Sie sie jederzeit ohne Angabe von
Sollten Sie Widerspruch einlegen, werden wir Ihre per- Gründen auch direkt gegenüber der TK widerrufen kön-
sonen- bezogenen Daten nicht mehr verarbeiten; es sei nen.
denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für
die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Änderung der Datenschutzhinweise
Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbei-
tung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Vertei- Wir behalten uns vor, diese Datenschutzbestimmungen
digung von Rechtsansprüchen. zu ändern. Eine aktuelle Version finden Sie jederzeit im
Internet unter www.envivas.de/datenschutz.
Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und ist an Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen
den oben genannten Verantwortlichen für die Daten- oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden
verarbeitung zu richten. wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dar-
über zuvor informieren.
Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an
den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an
eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für un-
ser Unternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbe-
hörde ist:
Landesbeauftragte für Datenschutz und
Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestr. 2 - 4
40213 Düsseldorf
Datenübermittlung in ein Drittland
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
übermitteln, dann tun wir dies nur, soweit dem Drittland
durch die EU-Kommission ein angemessenes Daten-
schutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene
Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmens-
interne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardver-
tragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Informationen
dazu können Sie unter den oben genannten Kontaktin-
formationen anfordern.
Einwilligung in den Datenaustausch mit
der TK
Ohne Einfluss auf den Versicherungsvertrag willigen Sie
ein, dass die Envivas der TK im Rahmen des Kooperati-
onsvertrages ab Antragstellung allgemeine Daten Ihres
Versicherungsvertrages (Name, Vorname, Geburtsda-
tum, Vertragsnummer, beantragte bzw. abgeschlossene
Tarife, Versicherungsbeginn und -ende) übermittelt so-
wie Ihre Angaben über das Bestehen einer TK-Versiche-
rung einschließlich der TK-Versichertennummer bzw.
Krankenversichertennummer mitteilt. Sie ermächtigen
die TK, diese Daten zum Zwecke der Steuerung des An-
gebotes von Zusatzversicherungen (z. B. Vermeidung
von Doppelangeboten) zu verarbeiten und zu nutzen.
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Liste der Dienstleister
(Anlage zur Datenschutzeinwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung im Versicherungsantrag)
Die Envivas Krankenversicherung AG arbeitet unter Verwendung von Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 StGB geschützter
Daten derzeit mit den folgenden Stellen (Unternehmen/Personen) zusammen. Ihre personenbezogenen Daten werden selbstver-
ständlich nur im Einzelfall und bei Bedarf unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen an einzelne Dienstleister übermittelt:
Unternehmen Übertragene Aufgaben
Generali Deutschland AG Konzernrevision, Datenschutzbeauftragter, Rechnungswesen,
Steuern, Recht, Unternehmenskommunikation, Bestandsver-
waltung, Kunden- und Leistungsservice, Strategisches Leis-
tungs- und Gesundheitsmanagement, Compliance, Rückversi-
cherung, Versicherungsvertrieb, IT, Geldwäschebeauftragter,
Regressbearbeitung, IT-Dienstleistungen wie z. B. Bereitstel-
lung Software und Kommunikationsmittel, Betreuung Server,
Erstellung IT-Sicherheitskonzept
Generali Deutschland Services GmbH Abwicklung Zahlungsverkehr, Druck, Versand, Logistik,
Eingangspostbearbeitung inkl. Scannen und Archivierung,
Kundenkorrespondenz in Vertragsangelegenheiten,
telefonischer Kundendienst, Antragsbearbeitung
Generali Health Solutions GmbH Durchführung von Gesundheitsprogrammen und deren
Evaluation
BSI Business Systems Integration AG IT-Dienstleistungen Kundenservice und Telefonie
Europ Assistance Services GmbH Telefonischer Kundenservice, Assistanceleistungen
Europ Assistance SA, Niederlassung für Deutschland Zusätzliche Assistanceleistungen
Institut für medizinische Begutachtungen (IMB) Medizinische Begutachtungen
Medexo GmbH Medizinische Begutachtungen
MD Medicus GmbH Assistanceleistungen im Tarif PflegeXtra
Medallia Inc., London, Großbritannien Kundenzufriedenheitsbefragungen
Personal Business Machine AG Dienstleistungen zur Durchführung von personalisierter
Kundenansprache
Techniker Krankenkasse Abgleich von Vertragsdaten
Viamed GmbH Medizinische Begutachtungen
Darüber hinaus arbeitet die Envivas Krankenversicherung AG mit folgenden Stellen zusammen, die Gesundheitsdaten und weitere
nach § 203 StGB geschützte Daten erheben, verarbeiten und nutzen:
Stellen Tätigkeiten
Ärzte, Zahnärzte, Psychologen, Psychiater, Angehörige sonsti- Begutachtungen zu medizinischen Fragen, Auskünfte zu
ger Heilberufe, Institute für medizinische Begutachtungen, Behandlungen und Erkrankungen
Krankenhäuser
Beratungsunternehmen Unterstützung und Beratung in Leistungs- und Abrechnungs-
fragen im In- und Ausland
Letter-Shops Serienbrief-Erstellung, Durchführung von Mailingaktionen
Markt- und Meinungsforschungsunternehmen Kundenzufriedenheitsbefragungen, Markt- und
Meinungsforschung
IT-Dienstleister IT- und Internetservices (z. B. digitaler Antrag)
PR-Berater Öffentlichkeitsarbeit
Letzte Änderungen: 1. August 2021
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Informationen zur Kooperation zwischen der Envivas und der TK
1. Personenkreis 4. Wegfall des Beitragsnachlasses
Im Rahmen der Kooperation zwischen der Envivas und der TK Der Beitragsnachlass entfällt mit Beendigung der Mitglied-
können sich Personen versichern, die Mitglied der TK sind schaft oder der Familienversicherung bei der TK oder mit Be-
oder im Rahmen der Familienversicherung Anspruch auf Leis- endigung des Kooperationsvertrages zwischen der Envivas
tungen der TK haben. Der Nachweis über die Mitgliedschaft und der TK. Das Ausscheiden einer versicherten Person aus
bzw. den Anspruch auf Familienversicherung bei der TK ist un- der TK ist unverzüglich der Envivas mitzuteilen.
ter Angabe der gültigen TK-Versichertennummer bzw. Kran-
kenversichertennummer im Versicherungsantrag zu erbringen. Das Versicherungsverhältnis wird in diesem Fall mit den für die
Einzelversicherung gültigen Beiträgen fortgesetzt, sofern die
2. Versicherbare Tarife versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungs-
fähigkeit des Tarifs weiterhin erfüllt.
Auf der Grundlage des Kooperationsvertrages können Krank-
heitskostenversicherungen nach den Tarifen PraxisExtra, 5. Beschränkung der Vertretungsmacht der TK
PraxisTop, KlinikFlex, KlinikSpezial, StarterPlus, ZahnFlex,
VitalXtra, Pro sowie die Krankenhaustagegeldversicherung Die TK ist nur ermächtigt und bevollmächtigt, Anträge auf Ab-
nach Tarif KHT-Plus und die Krankentagegeldversicherung schluss und Änderung von privaten Zusatzversicherungsverträ-
nach Tarif KT-Plus abgeschlossen werden. Ferner ist der Ab- gen der Envivas entgegenzunehmen. Die TK ist nicht ermäch-
schluss eines Pflegetagegeldes nach Tarif PflegePlus, tigt oder bevollmächtigt, im Namen der Envivas die privaten
PflegeAktiv, des Pflege-Assistancetarifs PflegeXtra sowie der Zusatzversicherungsverträge abzuschließen oder rechtsge-
Auslandsreisetarife TravelXN, TravelXF, TravelXLOU und schäftliche Erklärungen abzugeben. Die TK ist ebenfalls nicht
TravelXLMU möglich. ermächtigt und bevollmächtigt, die von der Envivas ausgefer-
tigten Versicherungsscheine und Nachträge zum Versiche-
3. Beiträge rungsschein im Namen der Versicherungsnehmer entgegenzu-
nehmen und an diese weiterzuleiten. Die TK ist, auch soweit
Im Rahmen des Kooperationsvertrages mit der TK ist in die sie an der Aufnahme des Versicherungsantrags beteiligt sein
Beiträge der versicherbaren Tarife PraxisExtra, PraxisTop, sollte, darüber hinaus nicht ermächtigt oder bevollmächtigt, im
KlinikFlex, KlinikSpezial, StarterPlus, ZahnFlex, VitalXtra, Pro, laufenden Versicherungsverhältnis Prämien sowie Willenser-
KHT-Plus, KT-Plus, PflegePlus sowie TravelXN und TravelXF klärungen und Anzeigen der Versicherten entgegenzunehmen.
ein Beitragsnachlass eingerechnet. Prämien sind an die Envivas zu entrichten. Willenserklärungen
und Anzeigen sind von den Versicherten gegenüber der
Envivas in Textform abzugeben.
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Envivas Krankenversicherung AG · Gereonswall 68 · 50670 Köln
Tel. 0221 - 27 14 05 70 · info@envivas.de · www.envivas.de
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