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Versicherungsmakler / Zahnzusatzversicherung / Bedingungsarchiv

HanseMerkur Exklusiv: die Bedingungen im Volltext

Ergänzungstarif EZT für Zahnersatz zum Grundtarif EZ: Erstattung einschließlich Kassen- und Grundtarifleistung bis 100 Prozent bei Regelversorgung und 90 Prozent bei privatärztlichen Anteilen, Zahnstaffel in den ersten vier Versicherungsjahren.

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Ich ermächtige HanseMerkur, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von HanseMerkur auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt HanseMerkur mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei HanseMerkur einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif HanseMerkur Zahnzusatz Exklusiv (EZ + EZT) von HanseMerkur (Zahnzusatzversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an HanseMerkur weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 72 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistungsmodell: Prozent vom Rechnungsbetrag, fester Betrag je Leistung oder Vielfaches des Festzuschussesja„unter Anrechnung der Vorleistungen entweder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder der Heilfürsorge und der HanseMerkur Krankenversicherung AG nach dem unter Punkt II. angegebenen versicherten Tarif“I 2, Seite 1
Cuadro médico (Vertragszahnärzte mit Preisliste) oder freie Zahnarztwahl mit Erstattung (reembolso)nicht geregelt
Freie Wahl des Zahnarztes, auch Privatzahnarztnicht geregelt
Leistung setzt Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse vorausja„eine fiktive Vorleistung der GKV in Höhe von 40 % der erstattungsfähigen Aufwendungen angesetzt.“I 2, Seite 2
Selbstbeteiligung je Jahr oder je Behandlung (franquicia)nicht geregelt
Zuzahlung je Leistung im Cuadro médico (copago)nicht geregelt
Jahreshöchstleistung nach Ablauf der Zahnstaffelnein„unbegrenzt ab dem 5. Versicherungsjahr“I 2, Seite 1
Erstattungssatz unabhängig vom Bonusheftnicht geregelt

Zahnersatz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erstattungssatz Zahnersatz in Prozent des Rechnungsbetrags einschließlich Kassenleistungja„Wird eine Behandlung mit privatärztlichen Anteilen gewählt, verringert sich der Erstattungssatz auf 90 %.“I 2, Seite 1
Erstattungssatz, wenn die Kasse nichts zahlt (kein Festzuschuss, reine Privatleistung)ja„eine fiktive Vorleistung der GKV in Höhe von 40 % der erstattungsfähigen Aufwendungen angesetzt.“I 2, Seite 2
Begrenzung der Leistung auf ein Vielfaches des Festzuschusses (Festzuschussregel)nicht geregelt
Regelversorgung: Übernahme des Eigenanteils bis 100 %ja„zu 100 % ersetzt, sofern eine Regelversorgung der GKV“I 2, Seite 1
Implantateja, bis zur Versicherungssumme„Als Zahnersatz gelten außerdem implantologische Leistungen, Aufbissbehelfe und Schienen sowie funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen.“I 1.2, Seite 1
Begrenzung der Zahl der Implantate je Kiefer oder Zahnlückeja„auf maximal 6 Implantate im Oberkiefer und 4 Implantate im Unterkiefer beschränkt.“I 2 Einschränkungen, Seite 2
Knochenaufbau vor Implantaten (Augmentation, Sinuslift)nicht geregelt
Implantat zum festen Preis im Cuadro médico (precio tasado)nicht geregelt
Inlays und Onlays (Keramik, Gold)ja, bis zur Versicherungssumme„Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschl. Brücken, Kronen und Inlays (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes).“I 1.1, Seite 1
Kronen und Teilkronen, auch vollkeramischja, bis zur Versicherungssumme„Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschl. Brücken, Kronen und Inlays (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes).“I 1.1, Seite 1
Brückenja, bis zur Versicherungssumme„Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschl. Brücken, Kronen und Inlays (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes).“I 1.1, Seite 1
Herausnehmbarer Zahnersatz (Prothesen, Teleskop und Geschiebe)ja, bis zur Versicherungssumme„Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen“I 1.1, Seite 1
Veneers (Verblendschalen) bei medizinischer Notwendigkeitnicht geregelt
Provisorien und Langzeitprovisoriennicht geregelt
Reparatur, Erneuerung und Unterfütterung von Zahnersatzja, bis zur Versicherungssumme„Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz einschl. Reparaturen und Wiedereingliederungsmaßnahmen“I 1, Seite 1

Zahnerhalt und Prophylaxe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hochwertige Füllungen (Kunststoff, Komposit, Keramik) über die Kassenleistung hinausnicht geregelt
Wurzelbehandlung, auch wenn die Kasse sie nicht zahltnicht geregelt
Parodontitisbehandlung, auch ohne Kassenleistungnicht geregelt
Professionelle Zahnreinigungnicht geregelt
Anzahl der Zahnreinigungen je Jahrnicht geregelt
Höchstbetrag für Zahnreinigung je Jahrnicht geregelt
Zahnreinigungen ohne Zuzahlung im Cuadro médico enthaltennicht geregelt
Fissurenversiegelung und Fluoridierungnicht geregelt
Bleaching (Zahnaufhellung)nicht geregelt
Prophylaxe außerhalb der Zahnstaffel und ohne Wartezeitnicht geregelt

Kieferorthopädie

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kieferorthopädie für Kinder bei leichten Fehlstellungen (KIG 1 und 2, ohne Kassenleistung)nicht geregelt
Mehrkosten der Kieferorthopädie für Kinder bei Kassenleistung (KIG 3 bis 5)nicht geregelt
Altersgrenze bei Beginn der Kieferorthopädienicht geregelt
Kieferorthopädie für Erwachsenenicht geregelt
Durchsichtige Zahnschienen (Aligner)nicht geregelt
Kieferorthopädie zum Festpreis im Cuadro médiconicht geregelt

Gebühren, Material und Nebenleistungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5facher Satz)ja„soweit die Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen“I 1, Seite 1
Erstattung über den 3,5fachen Satz hinaus (Honorarvereinbarung)nein„soweit die Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen“I 1, Seite 1
Material und Laborkosten in voller Höheja, bis zur Versicherungssumme„soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet werden.“I 1.3, Seite 1
Begrenzung von Material und Laborkosten durch ein Preisverzeichnisja„soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet werden.“I 1.3, Seite 1
Örtliche Betäubungnicht geregelt
Vollnarkose und Dämmerschlaf (Sedierung)nicht geregelt
Lachgasnicht geregelt
Funktionsanalyse und Funktionstherapie (auch Knirscherschiene)ja, bis zur Versicherungssumme„Als Zahnersatz gelten außerdem implantologische Leistungen, Aufbissbehelfe und Schienen sowie funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen.“I 1.2, Seite 1
Dreidimensionale Röntgenaufnahme (DVT)nicht geregelt
Behandlung im Auslandnicht geregelt

Zahnstaffel

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Höchstleistung im ersten Versicherungsjahrja, bis 420 €„insgesamt 420 EUR bis zum Ende des 1. Versicherungsjahres“I 2, Seite 1
Höchstleistung bis zum Ende des zweiten Versicherungsjahresja, bis 840 €„insgesamt 840 EUR bis zum Ende des 2. Versicherungsjahres“I 2, Seite 1
Höchstleistung bis zum Ende des dritten Versicherungsjahresja, bis 1.260 €„insgesamt 1.260 EUR bis zum Ende des 3. Versicherungsjahres“I 2, Seite 1
Höchstleistung bis zum Ende des vierten Versicherungsjahresja, bis 1.680 €„insgesamt 1.680 EUR bis zum Ende des 4. Versicherungsjahres“I 2, Seite 1
Höchstleistung bis zum Ende des fünften Versicherungsjahreskeine„unbegrenzt ab dem 5. Versicherungsjahr“I 2, Seite 1
Ab wann die Leistung unbegrenzt istja„unbegrenzt ab dem 5. Versicherungsjahr“I 2, Seite 1
Leistung nach Unfall ohne Zahnstaffelja„Bei Zahnersatz infolge eines Unfalls, der nach der Policierung eingetreten ist, entfallen diese Höchstbeträge für den jeweiligen Versicherungsfall.“I 2, Seite 1

Wartezeiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeitnicht geregelt
Wartezeit für Zahnersatz und Implantatenicht geregelt
Wartezeit für Kieferorthopädienicht geregelt
Keine Wartezeit bei Unfallnicht geregelt

Laufende Behandlung und fehlende Zähne

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss laufender oder angeratener Behandlungen bei Abschlussnicht geregelt
Ausschluss bei Abschluss fehlender, nicht ersetzter Zähnenicht geregelt
Mitversicherung fehlender Zähne gegen Zuschlagnicht geregelt
Gesundheitsfragen im Antragnicht geregelt

Vertrag und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Höchstes Eintrittsalternicht geregelt
Kinder ab Geburt versicherbarnicht geregelt
Altersrückstellungen (Beitrag nach Eintrittsalter kalkuliert)nicht geregelt
Beitragssprünge nach Altersstufennicht geregelt
Beitragsanpassung: Voraussetzungen und Häufigkeitnicht geregelt
Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrechtnicht geregelt
Mindestvertragsdauernicht geregelt
Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmernicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
HanseMerkur Krankenversicherung AG, HanseMerkur Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit, HanseMerkur Speziale Krankenversicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Tarifbedingungen Tarif EZT
[Seite 1] Tarif EZT Ergänzungstarif für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung nach Art der Schadensversicherung (AVB/KS). I. Versicherungsleistungen 1. Erstattungsfähige Aufwendungen Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz einschl. Reparaturen und Wiedereingliederungsmaßnahmen sowie dafür erforderliche zahnärztliche Leistungen. Als erstattungsfähige Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die Gebühren im Rahmen der je- weils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen oder soweit der Zahnersatz im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird. Gesondert vereinbarte ärztliche oder zahnärztliche Behandlung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes ist nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. 1.1. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschl. Brücken, Kronen und Inlays (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes). 1.2. Als Zahnersatz gelten außerdem implantologische Leistungen, Aufbissbehelfe und Schienen sowie funktionsanalytische und funkti- onstherapeutische Leistungen. 1.3. Erstattungsfähig im Rahmen dieser medizinisch notwendigen Heilbehandlung sind weiterhin zahntechnische Laborarbeiten und Ma- terialien, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchst- beträge berechnet werden. Der Versicherer kann das Preis- und Leistungsverzeichnis zugunsten der Versicherungsnehmer oder der versicherten Personen anpassen, soweit dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint und ein unabhängiger Treuhänder die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Im Übrigen gilt die Regelung des § 203 (3) Versicherungsvertragsgesetz. *) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt. 2. Erstattungshöhe Die erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt I. 1. werden - unter Anrechnung der Vorleistungen entweder der gesetzlichen Kran- kenversicherung (GKV) oder der Heilfürsorge und der HanseMerkur Krankenversicherung AG nach dem unter Punkt II. angegebenen ver- sicherten Tarif - zu 100 % ersetzt, sofern eine Regelversorgung der GKV (bzw. bei Heilfürsorgeempfängern eine Regelversorgung im Sinne des § 56 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)) ausschließlich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführt wird. Wird eine Behandlung mit privatärztlichen Anteilen gewählt, verringert sich der Erstattungssatz auf 90 %. Zu Beginn der Versicherung gelten für die Erstattungen nachstehende Höchstbeträge: insgesamt 420 EUR bis zum Ende des 1. Versicherungsjahres insgesamt 840 EUR bis zum Ende des 2. Versicherungsjahres insgesamt 1.260 EUR bis zum Ende des 3. Versicherungsjahres insgesamt 1.680 EUR bis zum Ende des 4. Versicherungsjahres unbegrenzt ab dem 5. Versicherungsjahr Bei Zahnersatz infolge eines Unfalls, der nach der Policierung eingetreten ist, entfallen diese Höchstbeträge für den jeweiligen Versiche- rungsfall. Erfolgt eine Vorleistung durch die GKV oder die Heilfürsorge, so muss dem Versicherer zur Erstattung von Leistungen für Zahnersatz zu- sammen mit der Rechnung ein von dem jeweiligen Kostenträger (GKV oder Heilfürsorge) genehmigter und abgerechneter Heil- und Kos- tenplan des Zahnarztes vorgelegt werden. Wird eine Regelversorgung der GKV (bzw. bei Heilfürsorgeempfängern eine Regelversorgung im Sinne des § 56 SGB V) ausschließlich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführt, so darf die Gesamterstattung einschließlich der Vorleistungen des jeweili- gen Kostenträgers (GKV oder Heilfürsorge) und der HanseMerkur Krankenversicherung AG nach dem unter Punkt II. angegebenen versi- cherten Tarif die erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt I. 1. nicht überschreiten. Wird eine Behandlung mit privatärztlichen Antei- len gewählt, so darf die Gesamterstattung 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt I. 1. nicht überschreiten. EZT 01.22 HanseMerkur Krankenversicherung AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: 040 4119-1100, Fax: -3257 www.hansemerkur.de Seite 1 von 2 [Seite 2] Wird für Behandlungen nach Punkt I. 1.1. von Versicherten der GKV keine Vorleistung der GKV nachgewiesen, so wird für diese Leistungen einschließlich zugehöriger zahntechnischer Laborarbeiten und Materialien gemäß Punkt I. 1.3. eine fiktive Vorleistung der GKV in Höhe von 40 % der erstattungsfähigen Aufwendungen angesetzt. Versicherte mit Anspruch auf Heilfürsorge können für Aufwendungen nach Punkt I. 1.1. einschließlich zugehöriger zahntechnischer Labor- arbeiten und Materialien gemäß Punkt I. 1.3. nur dann Erstattungen in Anspruch nehmen, wenn eine Vorleistung der Heilfürsorge nachge- wiesen wird. Einschränkungen Die Erstattung für implantologische Leistungen gemäß Punkt I. 1.2. einschließlich zugehöriger Material- und Laborkosten gemäß Punkt I. 1.3. ist auf maximal 6 Implantate im Oberkiefer und 4 Implantate im Unterkiefer beschränkt. II. Versicherungsfähigkeit Nach Tarif EZT können Personen versichert werden, die bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Heilfürsorgeempfänger stehen den GKV-Versicherten gleich. An die Stelle der Vorleistung der GKV tritt in diesem Fall die Vorleistung der Heilfürsorge. Eine Versicherung nach Tarif EZT ist nur zusammen mit einem der Tarife BKD, E2, E3, EG, EST, ESTH, EZ, EZS, plus 2, plus 3, plus G oder plus Zahn möglich. Für Heilfürsorgeempfänger ist eine Versicherung nach Tarif EZT nur zusammen mit Tarif EZ möglich. Entfällt eine dieser Voraussetzungen, so endet die Versicherung für die betreffende versicherte Person zum Ende des Monats, in dem der Wegfall der Voraussetzung eingetreten ist. Seite 2 von 2
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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