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Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KKV A/S/Z)
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Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Krankheitskosten- und
Krankenhaustagegeldversicherung
(AVB/KKV A/S/Z) Hauptverwaltung . 21332 Lüneburg
AVB/KKV A/S/Z gültig für die Tarife versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit
erfüllt. Der Versicherer ist zur Annahme eines solchen Antrags
A10 – A121, S10 – S300, S400E, BA50, BA50S, BA40S, verpflichtet. Die erworbenen Rechte bleiben erhalten; die nach den
BA30, E70 – E90, E70W – E91W, ET10 – ET50, technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit
dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungs-
SW10 – SW101, Z50E, Z10 – Z90, ZU50, ZU70+, ZU70+L, rückstellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen
ZU90+, ZU90+L, 401, 406 und KHTU angerechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder
umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag (§ 8a Abs. 3 und 4)
verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden; ferner sind für
Der Versicherungsschutz den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten (§ 3
Abs. 6) einzuhalten. Die Umwandlung des Versicherungsschutzes aus
einem Tarif, bei dem die Beiträge geschlechtsunabhängig kalkuliert
§1 werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausge-
Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich schlossen. Eine Umwandlung des Versicherungsschutzes in den
des Versicherungsschutzes Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG – siehe
Anhang) ist ebenfalls ausgeschlossen.
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und
andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern vereinbart,
(6) Der Abschluss des Versicherungsvertrages kann von der Vereinbarung
damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Im
besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden (Risikozuschläge,
Versicherungsfall erbringt der Versicherer
Leistungsausschlüsse); dies gilt auch bei Erweiterung des Versiche-
rungsschutzes sowie bei der Mitversicherung weiterer Personen.
a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für
Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen,
b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer Heilbe- (7) Vermindert sich der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfe-
handlung ein Krankenhaustagegeld. anspruch, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers ohne erneute
Risikoprüfung eine entsprechende Anpassung des Versicherungs-
schutzes innerhalb der Krankheitskostenvollversicherung.
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer
versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versiche- Der Versicherungsschutz kann nur insoweit erhöht werden, dass er die
rungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizi- Verminderung des Beihilfebemessungssatzes oder den Wegfall des
nischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Beihilfeanspruches ausgleicht, jedoch nicht mehr, als zur vollen Kosten-
Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, deckung erforderlich ist.
die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so
entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall
gelten auch Die Anpassung des Versicherungsschutzes kann zum Termin, zu dem
sich der Beihilfebemessungssatz ändert bzw. der Beihilfeanspruch
a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen wegfällt, oder zum Ersten des nachfolgenden Monats beantragt werden.
Schwangerschaft und die Entbindung,
Der entsprechende Antrag muss spätestens sechs Monate nach der
b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, Änderung des Beihilfebemessungssatzes oder dem Wegfall des
Beihilfeanspruches gestellt werden.
c) Tod, soweit hierfür im Tarif Leistungen vereinbart sind.
Die Änderung des Beihilfebemessungssatzes bzw. der Wegfall des
(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Beihilfeanspruches ist dem Versicherer auf Verlangen nachzuweisen.
Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Ver-
sicherungsbedingungen (Tarif mit Anlagen, Allgemeine Versicherungs-
bedingungen mit Anhang) sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Der erhöhte Versicherungsschutz wird ohne erneute Wartezeiten auch
Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. für laufende Versicherungsfälle vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Änderung an gewährt, soweit hierfür im Rahmen der bereits versicherten
Tarife Leistungspflicht gegeben ist.
(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in den
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Er kann durch
Vereinbarung auf andere Staaten ausgedehnt werden (vgl. aber § 15 §2
Abs. 3). Beginn des Versicherungsschutzes
Während der ersten sechs Wochen eines vorübergehenden Aufenthaltes (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein
außerhalb der in Satz 1 genannten Staaten besteht auch ohne ander- bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor
weitige Vereinbarung Versicherungsschutz. Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des
Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und
Für die Dauer nachgewiesener Transportunfähigkeit wird für die nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn
betreffende versicherte Person auch über sechs Wochen oder ggf. einen des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach
längeren vereinbarten Zeitraum hinaus für die bereits eingetretenen Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle
Versicherungsfälle geleistet, es sei denn, der für diesen Versicherten sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die
bestehende Teil des Versicherungsvertrags (oder der Vertrag insgesamt) Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Vertrags-
wird vom Versicherungsnehmer gekündigt oder endet infolge änderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des
Anfechtung, Rücktritts oder auf Grund einer vom Versicherungsnehmer Versicherungsschutzes sowie bei der Mitversicherung weiterer Perso-
oder Versicherten zu vertretenden Kündigung durch den Versicherer. nen.
a04511/09.22
Transportunfähigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Zustand der (2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne
verletzten oder erkrankten versicherten Person aus medizinischen Grün- Risikozuschläge, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten,
den keinen Rücktransport in die Bundesrepublik Deutschland gestattet, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach
weil keine Sicherung der lebenswichtigen Körperfunktionen gewährleistet dem Tage der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats
ist und bei einer Durchführung des Rücktransports trotz geeigneter erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als
Maßnahmen eine ernsthafte Verschlechterung des Gesundheits- der eines versicherten Elternteils sein. Dies gilt nicht für etwaige
zustandes wahrscheinlich wäre. Selbstbehalte, die in den Tarifen des betreffenden Elternteils vereinbart
sind. Sind die Voraussetzungen für die Mitversicherung eines
Neugeborenen ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeit erfüllt, dann
(5) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung besteht Versicherungsschutz auch für Geburtsschäden sowie für
in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern die angeborene Krankheiten und Anomalien.
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(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Als erstattungsfähige Arzneimittel gelten nicht: Nährmittel, Nahrungs-
Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein ergänzungsmittel, Multivitaminpräparate, Stärkungsmittel, Genussmittel,
erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur Mineralwässer, kosmetische Mittel, Mittel zur Hygiene und Körperpflege,
einfachen Beitragshöhe zulässig. Mittel zur Potenz- und Libidosteigerung, zur Raucherentwöhnung, zur
Gewichtsreduktion, gegen Haarausfall sowie Anti-Aging-Produkte.
§3 Als Heilmittel gelten ausschließlich die im Tarif aufgeführten Leistungen
Wartezeiten in dem dort festgelegten Umfang.
(1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an. Als Hilfsmittel gelten technische Mittel (außer Sehhilfen, soweit sie
tariflich geregelt sind), die dazu bestimmt sind, Behinderungen,
(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt Krankheits- oder Unfallfolgen zu mildern oder auszugleichen oder
lebensnotwendige Funktionen aufrecht zu erhalten. Als Hilfsmittel gelten
auch Körperersatzstücke (außer Zahnersatz), orthopädische Schuhe und
a) bei Unfällen; Blindenhunde.
b) für den Ehegatten oder den Lebenspartner gem. § 1 Lebenspart-
Tarifliche Leistungen werden für Hilfsmittel in erforderlicher Ausführung
nerschaftsgesetz einer mindestens seit drei Monaten versicherten
im Rahmen einer medizinisch notwendigen Versorgung erbracht.
Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier
Monate nach der Eheschließung bzw. Eintragung der Lebenspart-
nerschaft beantragt wird. Als Hilfsmittel gelten nicht:
(3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Zahnbehandlung, - Pflegehilfsmittel, für die aus der Pflege(pflicht)versicherung ein
Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. Anspruch für die versicherte Person besteht.
- Geräte mit geringem therapeutischen Nutzen
(4) Die Wartezeiten können auf Grund besonderer Vereinbarung erlassen
werden, wenn dies bei Antragstellung bzw. Wunsch nach einem - Geräte, die dem Fitness- oder Wellnessbereich zuzuordnen sind
Versicherungsangebot beantragt wird und ein ärztliches Zeugnis über
den Gesundheitszustand der jeweiligen versicherten Person innerhalb - Heilapparate
von vier Wochen auf dem dafür vorgesehenen Vordruck des
- sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfsartikel
Landeskrankenhilfe V.V.a.G. vorgelegt wird.
- Geräte, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen
(5) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus Lebens gelten, auch wenn sie kranken- bzw. behindertengerecht
einem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenvollversicherung modifiziert wurden.
ausscheiden, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte
Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, Nicht geleistet wird für Unterhaltungs- und Betriebskosten (z. B. Strom,
dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Batterien, Ladegeräte) von Hilfsmitteln.
Vorversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz in
Abweichung von § 2 Abs. 1 im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. Der Leistungsanspruch für Hilfsmittel umfasst neben der Erstausstattung
Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen auch die Kosten für deren medizinisch notwendige Änderung,
Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge. Anpassung, Reparatur, Wartung und Instandsetzung.
(6) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den Anspruch auf Ersatzbeschaffung für ein Hilfsmittel besteht im tariflichen
hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. Umfang,
(7) Die Bestimmungen über die Wartezeiten gelten auch bei Erweiterung - wenn sich die Notwendigkeit hierzu aus Veränderungen der
des Versicherungsschutzes sowie bei der Mitversicherung weiterer Per- Krankheit bzw. der Behinderung der versicherten Person ergibt und
sonen. soweit der Ersatz zur Gewährleistung einer medizinisch
notwendigen Versorgung erforderlich ist oder
- wenn der Ersatzbedarf durch die Abnutzung des Hilfsmittels durch
§4 seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch entsteht und eine
Umfang der Leistungspflicht Reparatur entweder nicht mehr möglich ist oder vom Versicherer als
unwirtschaftlich abgelehnt worden ist.
(1) Art, Höhe und Umfang der Versicherungsleistungen ergeben sich aus
dem Tarif. Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht nur (4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die
insoweit, als eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die versicherte Person die Wahl unter den öffentlichen und privaten
Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß nicht Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über
übersteigt. ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen
und Krankengeschichten führen, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht.
(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen
approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Es können auch approbierte (5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenan-
Ärzte und Zahnärzte, die in einem zur Versorgung von gesetzlich stalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder
Krankenversicherten zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen
(MVZ) tätig sind, in Anspruch genommen werden. Soweit im Tarif von Abs. 4 erfüllen (sog. gemischte Krankenanstalten), werden die
entsprechende Leistungen vorgesehen sind, dürfen auch tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor
Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Eine vorherige
a) psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen- schriftliche Zusage ist nicht erforderlich, wenn und soweit die stationäre
psychotherapeuten, Behandlung eines akuten medizinischen Notfalls vorliegt und die
gemischte Krankenanstalt das nächstgelegene, geeignete Krankenhaus
ist.
b) Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes,
c) staatlich anerkannte Gesundheits- und Medizinalberufe (z. B. Ergo- Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die
therapeuten, Physiotherapeuten) sowie stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.
d) Hebammen und Entbindungspfleger (6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder
Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin
in Anspruch genommen werden, sofern die unter a) – c) genannten überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und
Behandler ihren Beruf selbstständig in eigener Praxis öffentlich ausüben. Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend
bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine
schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen;
(3) Arzneimittel, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von Ärzten, der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag
Zahnärzten oder Heilpraktikern verordnet, Arzneimittel außerdem aus herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer
der Apotheke bezogen werden. Die mehrfache Ausführung einer Verord- Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
nung muss von den in Satz 1 genannten Behandlern ausdrücklich
vorgeschrieben sein, andernfalls besteht insoweit kein Erstattungs- (7) Aufwendungen für Heilbehandlungen und sonstige tarifliche Leistungen
anspruch. sind bis zu den Obergrenzen (Höchstsätze, Höchstbeträge etc.) der in
Deutschland jeweils gültigen amtlichen oder berufsständisch eingeführ-
Sondennahrung, Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate und Ele- ten Gebühren- und Entgeltregelungen erstattungsfähig. Diese sind
mentardiäten gelten als Arzneimittel, wenn aufgrund einer medizinischen insbesondere die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. für Zahnärzte
Indikation eine normale Nahrungsaufnahme nicht möglich ist. (GOZ) bzw. für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und
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Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP), die Hebammenhilfe-Gebühren- ruhen war für das betreffende Land nicht vorhersehbar und der
verordnung (HebGV), das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker versicherten Person war keine Ausreise in ein anderes Land ohne
(GebüH), die Gebührenübersicht für die selbstständigen Angehörigen aktuelle Kriegsereignisse oder innere Unruhen möglich;
der Gesundheits- und Medizinalberufe (GebüHh), das Krankenhausent-
geltgesetz (KHEntgG) und die Bundespflegesatzverordnung (BPflV). c) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich
deren Folgen;
Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht den gesetzlichen
Entgeltregelungen unterliegen, sind die entstandenen Aufwendungen bis d) für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, psycholo-
zu 25 % über die Kosten hinaus erstattungsfähig, die in dem gische Psychotherapeuten, sonstige Heilbehandler und in Kranken-
nächstgelegenen den gesetzlichen Entgeltregelungen unterliegenden anstalten, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem
geeigneten Krankenhaus der Maximalversorgung (z.B. Universitäts- Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der Versiche-
krankenhaus) angefallen wären. Wird die betreffende Behandlung in rungsfall nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers
einem Krankenhaus der Maximalversorgung nicht angeboten, sind die über den Leistungsausschluss eintritt. Sofern im Zeitpunkt der
Aufwendungen hierfür bis zu 25 % über die Kosten hinaus erstattungs- Benachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt, besteht keine
fähig, die in dem nächstgelegenen den gesetzlichen Entgeltregelungen Leistungspflicht für die nach Ablauf von drei Monaten seit der
unterliegenden Krankenhaus angefallen wären, das die betreffende Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen;
Behandlung anbietet.
e) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitations-
maßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif
Soweit der Tarif eine Überschreitung der Höchstsätze der GOÄ oder
nichts anderes vorsieht;
niedrigere Obergrenzen vorsieht, gilt jeweils diese tarifliche Regelung.
f) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1
Der Versicherungsschutz im Ausland erstreckt sich ebenfalls auf diesen Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang), Eltern oder Kinder.
Leistungsumfang. Im Einzelfall kann der Versicherungsschutz bei Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;
Aufenthalten im Ausland gegen Erhebung eines angemessenen
Beitragszuschlags (Risikozuschlags) durch besondere Vereinbarung g) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte
erweitert werden. Unterbringung.
(8) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden dem Kalenderjahr (2) Soweit im Tarif nicht anders geregelt, werden Kosten für die Beschaffung
zugeordnet, in dem die Behandlung oder sonstige versicherte Leistung von Heilapparaten (Massagegeräte, Heizkissen, Bestrahlungslampen,
erfolgt ist bzw. in dem die verordneten Arznei-, Verband-, Heil- und Fieberthermometer u.ä.) und sanitären Bedarfsartikeln; Kosten für
Hilfsmittel o.ä. bezogen wurden. Heilpädagogik, Beeinflussung von Lern- und Erziehungsschwierigkeiten
sowie Beseitigung von Schönheitsfehlern; Kosten für Desinfektionen,
(9) Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2000 Berichte, Gutachten sowie Fahrt- oder Transportkosten bei ambulanter
Euro überschreiten werden, kann der Versicherungsnehmer in Textform Behandlung (mit Ausnahme von Unfalltransporten) nicht erstattet.
Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die
beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Der Versicherer erteilt die (3) Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen
Auskunft spätestens nach vier Wochen; ist die Durchführung der Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten
Heilbehandlung dringend, wird die Auskunft unverzüglich, spätestens Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.
nach zwei Wochen, erteilt. Der Versicherer geht dabei auf einen
vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ein. Die Frist
beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die (4) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall-
Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des versicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf eine
Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer,
medizinische Heilbehandlung notwendig ist. unbeschadet der Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Kranken-
haustagegeld, nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz
der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.
(10) Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der
versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder
Stellungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht (5) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen
über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamt-
Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungs- erstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
nehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe
oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt
werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder
Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen §6
Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat Auszahlung der Versicherungsleistungen
der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf
Veranlassung des Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer die (1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm
entstandenen Kosten. geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des
Versicherers.
§ 4a Die Heilkostenbelege sind im Original einzureichen und müssen
Beitragsrückerstattung ausreichend spezifiziert sein. Hierzu gehören insbesondere die Namen
der behandelten Personen, die Krankenhauspflegeklasse, der in
Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung wird nach Maßgabe der Rechnung gestellte Krankenhauspflegesatz, die Bezeichnung der
Satzung gewährt. Krankheiten, die Angabe der einzelnen Leistungen des Heilbehandlers
(entsprechende Ziffern der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils
gültigen Gebührenordnungen) und die dafür in Rechnung gestellten
Der Alterungsrückstellung aller Versicherten von Krankheitskosten- Einzelbeträge, die Behandlungsdaten, die Aufschlüsselung der
tarifen, für die nach den technischen Berechnungsgrundlagen eine Medikamente nach Art, Menge und Einzelbeträgen.
Alterungsrückstellung zu bilden ist, werden zusätzliche Beträge nach
Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
jährlich gutgeschrieben. Dieser Teil der Alterungsrückstellung wird als Besteht noch eine anderweitige Versicherung, so werden auch
künftige oder sofortige Prämienermäßigung, insbesondere zur Duplikatrechnungen anerkannt. Sie müssen den Bestätigungsvermerk
Vermeidung oder zur Begrenzung von Prämienerhöhungen im Alter, des anderen Versicherers oder Versicherungsträgers über die
verwendet. Erstattungshöhe aufweisen.
(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der
Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).
§5
Einschränkung der Leistungspflicht
(3) Der Versicherer ist verpflichtet, ausschließlich an die versicherte Person
zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als
(1) Keine Leistungspflicht besteht
Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat.
Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer
a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen die Leistung verlangen.
von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse in
Deutschland verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung
anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz (4) Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen
eingeschlossen sind; Kurs des Tages, an dem die Belege bei dem Versicherer eingehen, in
Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-
b) für solche Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte
Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse oder Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs
Teilnahme an inneren Unruhen im Ausland verursacht worden sind, gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen
es sei denn, der Eintritt von Kriegsereignissen bzw. inneren Un- Bundesbank, Frankfurt/Main, nach dem jeweils neuesten Stand.
(LKH 1-45 09.22) Seite 3 von 11
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(5) Die Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für rungsnehmer oder die versicherte Person vor Eintritt des Ruhens
Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden. versichert war, wenn alle rückständigen Prämienanteile einschließlich
der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt sind. In den
Fällen der Sätze 7 und 8 ist der Versicherungsnehmer oder die
(6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch versicherte Person so zu stellen, wie der Versicherungsnehmer oder die
verpfändet werden. Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab versicherte Person vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153
dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungs- VAG (siehe Anhang) stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit
verbote bleiben unberührt verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der
Ruhenszeit vorgenommene Beitragsanpassungen und Änderungen der
allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der
§7 Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vor Eintritt des
Ende des Versicherungsschutzes Ruhens versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung der
Versicherung in diesem Tarif.
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle –
mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen
Trägers nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
nachzuweisen; der Versicherer kann in angemessenen Abständen die
Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen.
Pflichten des Versicherungsnehmers
(7) Bei anderen als den in Abs. 6 genannten Versicherungen kann die nicht
§8 rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages unter
Beitragszahlung den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum Ver-
lust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Bei-
(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an tragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in
berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu ent- Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet.
richten, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt Darüber hinaus können Verzugszinsen und von Dritten in Rechnung
werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gestellte Kosten und Gebühren erhoben werden.
gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird
der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so
ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn (8) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit
des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen. beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige
Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht,
in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Vertrags-
(2) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe geschlossen, verhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 VVG (siehe
dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf dieser bestimmten Anhang) oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger
Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern der Versiche- Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die
rungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif an Stelle Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungs-
von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten erklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die
eines jeden Monats fällig. erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine
angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(3) Wird der Versicherungsvertrag über eine der Erfüllung der Pflicht zur
Versicherung dienende Krankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3
VVG – siehe Anhang) später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht (9) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu
zur Versicherung beantragt, ist ein Beitragszuschlag in Höhe eines entrichten.
Monatsbeitrags für jeden weiteren angefangenen Monat der Nicht-
versicherung zu entrichten, ab dem sechsten Monat der Nichtver-
sicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung
ein Sechstel des Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung
§ 8a
nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte
mindestens fünf Jahre nicht versichert war; Zeiten vor dem 1. Januar Beitragsberechnung
2009 werden nicht berücksichtigt. Der Beitragszuschlag ist einmalig
zusätzlich zum laufenden Beitrag zu entrichten. Der Versicherungs- (1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des
nehmer kann vom Versicherer die Stundung des Beitragszuschlags VAG und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des
verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Versicherers festgelegt.
Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen
werden kann. Der gestundete Betrag wird verzinst.
(2) Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem
Kalenderjahr, in dem das Versicherungsverhältnis beginnt.
(4) Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu
zahlen, jedoch nicht vor dem vereinbarten im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge sind jeweils Personen mit einem Alter bis zu 15 Jahren zahlen bis zum Ende des
zum vereinbarten Fälligkeitstag zu zahlen. Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden, den Beitrag für
die Altersgruppe 0 – 15 Jahre. Vom Beginn des nächsten Jahres an ist
(5) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in der Neuzugangsbeitrag für die Altersgruppe 16 – 20 Jahre zu zahlen.
Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Ver-
sicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der Personen mit einem Alter von 16 – 20 Jahren zahlen bis zum Ende des
rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage Kalenderjahres, in dem sie das 20. Lebensalter vollenden, den Beitrag
der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind. für die Altersgruppe 16 – 20 Jahre. Vom Beginn des nächsten Jahres an
ist der dann gültige Neuzugangsbeitrag für das Eintrittsalter 21 zu
(6) Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der Pflicht zur zahlen.
Versicherung dienenden Krankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3
VVG – siehe Anhang) mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für
zwei Monate im Rückstand, mahnt ihn der Versicherer. Der Versiche- (3) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versiche-
rungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Beitragsrück- rungsschutzes, wird das (die) bei Inkrafttreten der Änderung erreichte
standes einen Säumniszuschlag von 1 % des Beitragsrückstandes sowie tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versicherten Person be-
Mahnkosten zu entrichten. Ist der Beitragsrückstand einschließlich der rücksichtigt. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person
Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang dieser Mahnung noch dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß
höher als der Beitragsanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grund-
unter Hinweis auf das mögliche Ruhen des Versicherungsvertrages ein sätzen angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine
zweites Mal. Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumnis- Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der
zuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der versicherten Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungs-
Beitragsteil für einen Monat, ruht der Versicherungsvertrag ab dem verhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu
ersten Tag des nachfolgenden Monats. Solange der Versicherungs- bilden ist.
vertrag ruht, gilt die versicherte Person als im Notlagentarif nach § 153
VAG (siehe Anhang) versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen
(4) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders
Versicherungsbedingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) in der
vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.
jeweils geltenden Fassung.
Das Ruhen des Versicherungsvertrages tritt nicht ein oder endet, wenn (5) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Ver-
der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im sicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes
Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch ist oder zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst
wird. Unbeschadet davon wird der Vertrag ab dem ersten Tag des sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich
übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versiche- erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.
(LKH 1-45 09.22) Seite 4 von 11
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§ 8b § 10
Beitragsanpassung Folgen von Obliegenheitsverletzungen
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die (1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang)
Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungs- vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der
kosten oder einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leis- Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 6
tungen oder auf Grund steigender Lebenserwartung ändern. Dement- genannten Obliegenheiten verletzt wird.
sprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif
die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen (2) Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten verletzt, so
kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das nicht der Erfüllung
Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit in den der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang) dient,
Krankheitskostentarifen eine Abweichung von mehr als 5 %, im unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb
Krankenhaustagegeldtarif KHTU von mehr als 10 %, so werden alle eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung
Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft. Des ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Weiteren erfolgt eine Überprüfung der Beiträge, sofern die vorzuneh-
mende Gegenüberstellung der tatsächlichen und kalkulierten Sterbe-
wahrscheinlichkeiten eine Abweichung von mehr als 5 % ergibt. Soweit (3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der
erforderlich, werden die Beiträge mit Zustimmung des Treuhänders Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
angepasst. Werden die Beiträge angepasst, so richtet sich die Höhe des
zusätzlichen Beitrags nach dem bei Inkrafttreten der Änderung
erreichten Lebensalter der versicherten Person.
§ 11
Obliegenheiten und Folgen bei
Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen
festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozu- gegen Dritte
schlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsan-
passung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif
erforderliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2) sowie der für die (1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatz-
Beitragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (§ 20 Satz 2) ansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen
mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforder- Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflich-
lich, angepasst. tung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungs-
vertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistungen)
geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.
(2) Der Beitrag bei Abschluss der Versicherung richtet sich nach dem
Eintrittsalter. Bei einer Beitragsanpassung können gleichzeitig die in den
(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren)
Tarifen genannten Krankenhaustagegelder, die Höchstbeträge für Kur-
Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes
und Sanatoriumsbehandlungen sowie die im Tarif genannten betrags-
Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu
mäßigen Höchstsätze, Eigenanteile und Zuzahlungsbeträge nach
wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit
Grundsätzen, die in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt
erforderlich mitzuwirken.
sind, den veränderten Verhältnissen angepasst werden. Eine Anpassung
der Krankenhaustagegelder führt nicht zu einer zusätzlichen Beitrags-
veränderung. Die leistungs- und beitragsmäßige Anpassung des Ver- (3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätz-
sicherungsschutzes wird vor ihrer Durchführung vom Treuhänder auf lich die in den Abs. 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versiche-
ihre Berechtigung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen
überprüft. Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Lei-
stung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhält-
(3) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach nis zu kürzen.
übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treu-
händer die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend (4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein
anzusehen ist. Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte
gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf
Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat,
(4) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und sind die Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten
Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungs-
nehmers folgt.
§12
Aufrechnung
§9 Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur
Obliegenheiten aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann jedoch ein
Mitglied eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen.
(1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn
anzuzeigen.
(2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte Ende der Versicherung
versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Ver-
sicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche-
rungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Um-
fanges erforderlich ist.
§ 13
Kündigung durch den Versicherungsnehmer
(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, (1) Der Versicherungsvertrag wird zunächst auf die Dauer von zwei
sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu Versicherungsjahren abgeschlossen. Er verlängert sich stillschweigend
lassen. jeweils um ein Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum
Ende eines Versicherungsjahres gekündigt wird. Das erste Versiche-
rungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten
(4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Zeitpunkt (Versicherungsbeginn) und endet am 31. Dezember des be-
Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der treffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre entspre-
Genesung hinderlich sind. chen jeweils dem Kalenderjahr. Durch spätere Vertragsänderungen
ändert sich das Versicherungsjahr nicht.
(5) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein (2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife
Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen oder macht eine beschränkt werden.
versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetz-
lichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer
verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich (3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen
zu unterrichten. Krankenversicherung versicherungspflichtig, so kann der Versicherungs-
nehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine
Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende Anwart-
(6) Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung schaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht
des Versicherers abgeschlossen werden. kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer
(LKH 1-45 09.22) Seite 5 von 11
[Seite 6]
den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten § 14
nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert Kündigung durch den Versicherer
hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser
Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem
Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis (1) In einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden
zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später kann der Krankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang)
Versicherungsnehmer die Krankheitskostenversicherung oder eine dafür sowie in der substitutiven Krankheitskostenversicherung gemäß § 195
bestehende Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats kündigen, Abs. 1 VVG (siehe Anhang) ist das ordentliche Kündigungsrecht ausge-
in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versiche- schlossen. Dies gilt auch für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die
rer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungs- neben einer Krankheitskostenvollversicherung besteht sowie für eine
vertrages zu. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche nicht substitutive Krankenversicherung, die nach Art der Lebensver-
Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende sicherung betrieben wird.
Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen
Dienstverhältnis.
(2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer Krank-
heitskostenteilversicherung die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor,
(4) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der
Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten zum
genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter Ende eines Versicherungsjahres kündigen.
oder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berück-
sichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der
Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der (3) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungs-
betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der recht bleiben unberührt.
Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich der
Beitrag durch die Änderung erhöht.
(4) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife
beschränkt werden.
(5) Erhöht der Versicherer die Beiträge auf Grund der Beitragsanpas-
sungsklausel oder vermindert er seine Leistungen gemäß § 18 Abs. 1,
so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis (5) Hat der Versicherer eine Versicherung, die nicht der Erfüllung der Pflicht
hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang) dient, wegen
Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Zahlungsverzugs wirksam gekündigt, sind die versicherten Personen
Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung berechtigt, die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter
kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu verlangen. Als
und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. Versicherungsnehmer kann nicht die Person benannt werden, welche
Versicherungsnehmer des gekündigten Versicherungsverhältnisses war.
Die jeweilige versicherte Person wird vom Versicherer über die
(6) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfechtung, Kündigung und das Recht nach Satz 1 in Textform informiert. Das Recht
den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen zur Fortsetzung des Vertrages endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt,
oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser zu dem die versicherte Person Kenntnis von diesem Recht erlangt hat.
Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum
Schlusse des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des
Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem
diese wirksam wird.
§ 15
Sonstige Beendigungsgründe,
(7) Dient das Versicherungsverhältnis der Erfüllung der Pflicht zur
Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang), setzt die Kündigung Wohnsitzverlegung ins Ausland
nach den Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 voraus, dass für die versicherte Person
bei einem anderen Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird,
der den Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung genügt. Die (1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungs-
Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb nehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Ver-
von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die sicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungs-
versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung nehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach
versichert ist; liegt der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausgesprochen dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der
Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt erbracht werden.
(2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungs-
verhältnis.
(8) Bei Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung und gleich-
zeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages (§ 195 Abs. 1
VVG – siehe Anhang) kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass (3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen
der Versicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung der versicherten anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einen Vertrags-
Person in Höhe des nach dem 31. Dezember 2008 ab Beginn der staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt
Versicherung im jeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungswertes nach sich das Vertragsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer
Maßgabe von § 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe Anhang) auf deren neuen höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem
Versicherer überträgt. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.
abgeschlossene Verträge.
(4) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen
(9) Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrück- anderen Staat als die in § 15 Abs. 3 genannten, endet insoweit das
stände, kann der Versicherer den Übertragungswert bis zum voll- Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es auf Grund einer
ständigen Beitragsausgleich zurückbehalten. anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im
Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen
Beitragszuschlag (Risikozuschlag) verlangen.
(10) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insge-
samt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten
Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des (5) Bei nur vorübergehender Verlegung des Wohnsitzes oder des
künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist gewöhnlichen Aufenthaltes aus Deutschland in einen anderen Staat als
innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben. Die die in § 15 Abs. 3 genannten kann der Versicherungsnehmer verlangen,
Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten
dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungs- Person in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln, wenn ein
erklärung Kenntnis erlangt haben. entsprechender Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Verlegung des
Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes beim Versicherer
eingeht.
(11) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung
betrieben wird, haben der Versicherungsnehmer und die versicherten
Personen das Recht, einen gekündigten Vertrag in Form einer (6) Bei beruflich bedingtem Aufenthalt in einem anderen Staat als die in § 15
Anwartschaftsversicherung fortzusetzen. Abs. 3 genannten kann der Versicherungsnehmer verlangen, den
Versicherungsschutz hinsichtlich der betroffenen versicherten Person
Die Fortsetzung des insgesamt oder für einzelne versicherte Personen sowie deren mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familien-
gekündigten Vertrages in Form einer Anwartschaftsversicherung muss angehörigen über den in § 1 Abs. 4 genannten Zeitraum gegen
vom Versicherungsnehmer oder von den betroffenen versicherten Erhebung eines angemessenen Beitragszuschlags (Risikozuschlags)
Personen unter Benennung eines künftigen Versicherungsnehmers durch besondere Vereinbarung auszudehnen, wenn und solange für die
beantragt werden. jeweiligen Personen eine Krankheitskostenvollversicherung bei dem
Landeskrankenhilfe V.V.a.G. besteht. Über Änderungen gemäß § 8a
Abs. 3 hinaus können diese Beitragszuschläge (Risikozuschläge) in
Der Antrag muss spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach fünfjährigem Abstand (erstmals fünf Jahre nach Erhebung) überprüft und
Zugang der Kündigung beim Versicherer eingegangen sein. in geänderter Höhe erhoben werden.
(LKH 1-45 09.22) Seite 6 von 11
[Seite 7]
Sonstige Bestimmungen garantie wechseln können. Zur Gewährleistung dieser Beitragsgarantie
wird der in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zu-
schlag erhoben. Neben dem Standardtarif darf gemäß Nr. 1 Abs. 5 und
§ 16 Nr. 9 der Tarifbedingungen für den Standardtarif für eine versicherte
Person keine weitere Krankheitskostenteil- oder -vollversicherung
Willenserklärungen und Anzeigen bestehen. Der Wechsel ist jederzeit nach Erfüllung der gesetzlichen
Voraussetzungen möglich; die Versicherung im Standardtarif beginnt
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der zum Ersten des Monats, der auf den Antrag des Versicherungsnehmers
Textform. auf Wechsel in den Standardtarif folgt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.
§ 17
Gerichtsstand
§ 20
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungs- Wechsel in den Basistarif
nehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungs-
nehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vertrages in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie und Beitrags-
minderung bei Hilfebedürftigkeit wechseln können, wenn der erstmalige
Abschluss der bestehenden Krankheitskostenvollversicherung ab dem
(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz 1. Januar 2009 erfolgte oder die versicherte Person das 55. Lebensjahr
oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die
Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden. Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Renten-
versicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach
beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfe-
(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohn- bedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist. Zur
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat Gewährleistung dieser Beitragsbegrenzungen wird der in den technischen
der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben. § 19 Abs. 1 Satz 4
Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhn- gilt entsprechend.
licher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das
Gericht am Sitz des Versicherers ausschließlich zuständig.
§ 21
(4) Hatte der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und tritt
Tarifwechsel, Selbstbehalte und Leistungshöchstsätze
das den streitigen Anspruch auslösende Ereignis im Ausland ein, so ist
hierfür das Gericht am Sitz des Versicherers ausschließlich zuständig, Sofern der Tarif Leistungshöchstsätze oder betragsmäßig festgelegte Selbst-
wenn nicht schon nach anderen gesetzlichen oder vertraglichen behalte vorsieht, reduzieren sich diese im Kalenderjahr des Versicherungs-
Bestimmungen die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes in beginns für jeden Kalendermonat, in dem die Versicherung nicht besteht, um
Deutschland gegeben ist. Ansonsten gilt: ein Zwölftel des tariflichen Satzes. Bei Beendigung der Versicherung
innerhalb eines Kalenderjahres ermäßigen sich diese Werte nicht.
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohn-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Mitgliedsstaat der Europä- Bei einem Wechsel zwischen Tarifen, denen die AVB/KKV A/S/Z zu Grunde
ischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- liegen, gilt für die in den betreffenden Tarifen bezüglich der Leistungs-
schen Wirtschaftsraum, so ist außer dem Gericht am Sitz des bereiche völlig übereinstimmenden Leistungshöchstsätze und betragsmäßig
Versicherers ausschließlich das Gericht des Ortes zuständig, das im festgelegten Selbstbehalte jeweils Folgendes: Bei einem Tarifwechsel aus
Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Ansehung des damaligen einem Tarif oder einer Tarifstufe mit niedrigerem Leistungshöchstsatz oder
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Versicherungsnehmers betragsmäßig festgelegtem Selbstbehalt gilt für die Erhöhung Satz 1
zuständig gewesen wäre. sinngemäß; für den Leistungshöchstsatz oder den betragsmäßigen Selbst-
behalt nach bisherigem Tarif gilt Satz 2 sinngemäß. Bei Tarifwechsel aus
einem Tarif oder einer Tarifstufe mit höherem Leistungshöchstsatz oder
höherem betragsmäßig festgelegten Selbstbehalt gilt für die Zeit vor und
nach dem Tarifwechsel der jeweils tariflich vereinbarte Betrag ungekürzt. Für
§ 18 das Kalenderjahr bereits gewährte Leistungen sowie ein für das Kalenderjahr
Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen bereits getragener Selbstbehalt werden hierauf jeweils angerechnet.
(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Ansonsten ergeben sich bei einem Tarifwechsel die Leistungshöchstsätze
Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versiche- und betragsmäßig festgelegten Selbstbehalte aus den in den technischen
rungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhält- Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen.
nissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden
Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen
und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Ände- Ist eine versicherte Person in einem der Tarife A100 – A121 mindestens drei
rungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Ände- Versicherungsjahre versichert, so kann sie zu Beginn eines Kalenderjahres in
rungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden zu dem in einen dieser Tarife mit niedrigerem oder ohne Selbstbehalt wechseln, ohne
der jeweiligen Änderungsmitteilung genannten Zeitpunkt wirksam, dass eine erneute Gesundheitsprüfung erfolgt.
frühestens jedoch zu Beginn des zweiten Monats, der auf die Mitteilung
der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versiche-
rungsnehmer folgt. Stand: September 2022
(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestands-
kräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der
Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur
Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an
dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter
Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine
unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur
wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der
Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei
Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen
Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertrags-
bestandteil.
§ 19
Wechsel in den Standardtarif
(1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen
seines Vertrages, die die in § 257 Abs. 2a Nr. 2, 2a und 2b SGB V in der
bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (siehe Anhang) genann-
ten Voraussetzungen erfüllen, in den Standardtarif mit Höchstbeitrags-
(LKH 1-45 09.22) Seite 7 von 11
[Seite 8]
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem
Versicherer nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben, können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung wenden.
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Internet: www.pkv-ombudsmann.de
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Verbraucher, die ihren Vertrag online (z. B. über eine Webseite) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde
auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an
den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung weitergeleitet.
Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle
nicht verbindlich entscheiden.
Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten
bei der Vertragsabwicklung auf, können sie sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als
Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Hinweis auf den Rechtsweg
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht
dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.
(LKH 1-45 09.22) Seite 8 von 11
[Seite 9]
Anhang rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer.
Auszug aus dem Gesetz
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
über den Versicherungsvertrag (VVG) soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
§ 14 Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt
Fälligkeit der Geldleistung hat.
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach
Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles
des Versicherers notwendigen Erhebungen. bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraus-
setzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch ge-
sonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der
Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungs-
nehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer
Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des
Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur § 37
Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam. Zahlungsverzug bei Erstprämie
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der
Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom
§ 19 Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nicht-
Anzeigepflicht zahlung nicht zu vertreten.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungs-
die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des falles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es
Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu
erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versiche-
dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsan- auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
nahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1,
kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. § 38
Zahlungsverzug bei Folgeprämie
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Ver- (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer
sicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahr- dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zah-
lässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den lungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die
Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der
Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden
der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils ge-
ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an- trennt anzugeben.
gezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versiche-
rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden rungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen
Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe- oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
standteil.
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der
form auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit
Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeig- Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem
ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungs-
nehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung
wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung
nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden
die Prämie um mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die
worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet;
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
Absatz 2 bleibt unberührt.
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf
dieses Recht hinzuweisen.
§ 86
Übergang von Ersatzansprüchen
§ 28 (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen
Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der
Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil
des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungs-
nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer
zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der gel-
einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durch-
oder auf grober Fahrlässigkeit. setzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt
der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versi-
cherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahr-
Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur lässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungs- Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
nehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungs-
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- nehmer.
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(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine ...
Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft
lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden,
es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 2. sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65. Lebensjahr
vollendet haben und die über eine Vorversicherungszeit von
mindestens zehn Jahren in einem substitutiven Versicherungs-
schutz (§ 12 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) verfügen
oder die das 55. Lebensjahr vollendet haben, deren jährliches
Gesamteinkommen (§ 16 des Vierten Buches) die Jahresarbeitsent-
§ 193 geltgrenze nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt und über diese Vor-
Versicherte Person; Versicherungspflicht versicherungszeit verfügen, einen brancheneinheitlichen Standard-
tarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen den Leistungen dieses
...
Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in für Einzelpersonen den durchschnittlichen Höchstbeitrag der ge-
Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungs- setzlichen Krankenversicherung und für Ehegatten oder Lebens-
unternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen partner insgesamt 150 vom Hundert des durchschnittlichen
Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung nicht über-
Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für steigt, sofern das jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten oder
ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für Lebenspartner die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,
tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und
prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung
für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von 2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter den
kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzu- in Nummer 2 genannten Voraussetzungen auch Personen, die das
erhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbst- 55. Lebensjahr nicht vollendet haben, anzubieten, die die
behalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen
nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben oder
Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die die ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren
Vorschriften beziehen; dies gilt auch für Familienangehörige, die bei
Versicherungspflicht des Versicherungsnehmers nach § 10
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder familienversichert wären,
versicherungspflichtig sind oder
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder 2b. sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die nach
vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit
Berechtigung oder Anspruch auf Beihilfe haben, sowie deren berücksichtigungsfähigen
Angehörigen unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen
einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten, dessen die
3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Beihilfe ergänzende Vertragsleistungen den Leistungen dieses
haben oder Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag
sich aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten
4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Vom-Hundert-Anteils auf den in Nummer 2 genannten Höchstbeitrag
Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und ergibt,
Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und ...
während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von
weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1.
Januar 2009 begonnen hat.
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungs- Auszug aus dem Gesetz über die Beaufsichtigung
vertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.
der Versicherungsunternehmen (VAG)
...
§ 146
Substitutive Krankenversicherung
§ 195
Versicherungsdauer
(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen
Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflege-
(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen versicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung),
Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegever- darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 3 nur nach Art der
sicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), ist Lebensversicherung betrieben werden, wobei
vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199 unbefristet.
Wird die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebens-
versicherung betrieben, gilt Satz 1 entsprechend. 1. die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter
Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen ein-
schlägigen statistischen Daten zu berechnen sind, insbesondere
(2) Bei Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Restschuldkrankenversi- unter Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur
cherungen können Vertragslaufzeiten vereinbart werden. Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur Alters- und
Geschlechtsabhängigkeit des Risikos und zur Stornowahr-
scheinlichkeit sowie unter Berücksichtigung von Sicherheits- und
(3) Bei der Krankenversicherung einer Person mit befristetem Aufenthalts- sonstigen Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses,
titel für das Inland kann vereinbart werden, dass sie spätestens nach fünf
Jahren endet. Ist eine kürzere Laufzeit vereinbart, kann ein gleichartiger
neuer Vertrag nur mit einer Höchstlaufzeit geschlossen werden, die unter 2. die Alterungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs zu
Einschluss der Laufzeit des abgelaufenen Vertrags fünf Jahre nicht bilden ist,
überschreitet; dies gilt auch, wenn der neue Vertrag mit einem anderen
Versicherer geschlossen wird.
3. in dem Versicherungsvertrag das ordentliche Kündigungsrecht des
Versicherungsunternehmens ausgeschlossen sein muss, in der
Krankentagegeldversicherung spätestens ab dem vierten Versiche-
rungsjahr, sowie eine Erhöhung der Prämien vorbehalten sein muss,
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) 4. dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungsvertrag das Recht
Fünftes Buch (V) auf Vertragsänderungen durch Wechsel in andere Tarife mit
gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus der
Gesetzliche Krankenversicherung [SGB V] Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung
einzuräumen ist,
§ 257
Beitragszuschüsse für Beschäftigte 5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswerts
desjenigen Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem
... Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1 entsprechen, bei Wechsel
des Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten
(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für eine private Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen ist; dies gilt nicht für
Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge und
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6. dem Interessenten vor Abschluss des Vertrags ein amtliches
Informationsblatt der Bundesanstalt auszuhändigen ist, welches
über die verschiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der
privaten Krankenversicherung aufklärt; der Empfang des
Informationsblattes ist von dem Interessenten zu bestätigen.
...
§ 153
Notlagentarif
(1) Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versicherungsvertragsgesetzes
bilden einen Tarif im Sinne des § 155 Absatz 3 Satz 1. Der Notlagentarif
sieht ausschließlich die Aufwendungserstattung für Leistungen vor, die
zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie
bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Abweichend
davon sind für versicherte Kinder und Jugendliche zudem insbesondere
Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von
Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen und für
Schutzimpfungen, die die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-
Institut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfiehlt, zu
erstatten.
(2) Für alle im Notlagentarif Versicherten ist eine einheitliche Prämie zu
kalkulieren, im Übrigen gilt § 146 Absatz 1 Nummer 1 und 2. Für
Versicherte, deren Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der
entstandenen Aufwendungen vorsieht, gewährt der Notlagentarif
Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten
Behandlungskosten. § 152 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Die
kalkulierten Prämien aus dem Notlagentarif dürfen nicht höher sein, als
es zur Deckung der Aufwendungen für Versicherungsfälle aus dem Tarif
erforderlich ist. Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der in Satz 3
genannten Begrenzungen entstehen, sind gleichmäßig auf alle
Versicherungsnehmer des Versicherers mit einer Versicherung, die eine
Pflicht aus § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes
erfüllt, zu verteilen. Auf die im Notlagentarif zu zahlende Prämie ist die
Alterungsrückstellung in der Weise anzurechnen, dass bis zu 25 Prozent
der monatlichen Prämie durch Entnahme aus der Alterungsrückstellung
geleistet werden.
Auszug aus dem Gesetz über die Eingetragene
Lebenspartnerschaft
(Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG)
in der bis 22.12.2018 geltenden Fassung
§1
Form und Voraussetzung
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem
Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären,
miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen
(Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebens-
partnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder
Zeitbestimmung abgegeben werden.
(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine
Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese
Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebens-
partnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebens-
partnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.
(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden
1. mit einer Person, die minderjährig oder mit einer dritten Person
verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine
Lebenspartnerschaft führt;
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartner-
schaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2
begründen zu wollen.
(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann
kein Antrag auf Begründung der Lebenspartnerschaft gestellt werden. §
1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gelten entsprechend.
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