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Versicherungsmakler / Zahnzusatzversicherung / Bedingungsarchiv

SIGNAL IDUNA ZahnTOP: die Bedingungen im Volltext

Ergänzungstarif für Zahnersatz, Zahnbehandlung, Kieferorthopädie bis 21 und Prophylaxe ab 21: 100 Prozent bei Regelversorgung, sonst 90 Prozent einschließlich GKV-Leistung, ohne Wartezeit, mit Zahnstaffel bis zum vierten Kalenderjahr.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei SIGNAL IDUNA einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif SIGNAL IDUNA ZahnTOP von SIGNAL IDUNA (Zahnzusatzversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an SIGNAL IDUNA weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 72 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistungsmodell: Prozent vom Rechnungsbetrag, fester Betrag je Leistung oder Vielfaches des Festzuschussesja„90 % der Kosten für Zahnersatz (keine Regelversorgung) inkl. GKV-Leistung“Kurzübersicht, Seite 1
Cuadro médico (Vertragszahnärzte mit Preisliste) oder freie Zahnarztwahl mit Erstattung (reembolso)nicht geregelt
Freie Wahl des Zahnarztes, auch Privatzahnarztnein„Nicht erstattungsfähig sind die gemäß Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen, wenn der Heilbehandler nicht über eine Kassenzulassung verfügt.“B 3.2, Seite 2
Leistung setzt Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse vorauskeine„Besteht kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV oder dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn, ist dies durch eine Bescheinigung der GKV oder des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn zu bestätigen.“B 2.4, Seite 2
Selbstbeteiligung je Jahr oder je Behandlung (franquicia)nicht geregelt
Zuzahlung je Leistung im Cuadro médico (copago)nicht geregelt
Jahreshöchstleistung nach Ablauf der Zahnstaffelnein„Ab dem fünften Kalenderjahr entfällt die Begrenzung.“B 2.5, Seite 2
Erstattungssatz unabhängig vom Bonusheftnicht geregelt

Zahnersatz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erstattungssatz Zahnersatz in Prozent des Rechnungsbetrags einschließlich Kassenleistungja„bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu 90 % erstattet.“B 2.1, Seite 2
Erstattungssatz, wenn die Kasse nichts zahlt (kein Festzuschuss, reine Privatleistung)ja„Es gilt: 90 % von 250 EUR = 225 EUR; dieser Betrag vermindert sich um die Vorleistung der GKV“B 2.4, Seite 2
Begrenzung der Leistung auf ein Vielfaches des Festzuschusses (Festzuschussregel)nicht geregelt
Regelversorgung: Übernahme des Eigenanteils bis 100 %ja„dann werden die Kosten zu 100 % erstattet.“B 2.1, Seite 2
Implantateja, bis zur Versicherungssumme„Zur Implantatversorgung zählen neben Implantaten und implantatgetragenen Suprakonstruktionen wie z. B. Kronen, Brücken, Prothesen“B 2.5, Seite 2
Begrenzung der Zahl der Implantate je Kiefer oder Zahnlückenicht geregelt
Knochenaufbau vor Implantaten (Augmentation, Sinuslift)ja, bis zur Versicherungssumme„knochenaufbauende/vermehrende Maßnahmen sowie Materialkosten“B 2.5, Seite 2
Implantat zum festen Preis im Cuadro médico (precio tasado)nicht geregelt
Inlays und Onlays (Keramik, Gold)ja, bis zur Versicherungssumme„Zahnersatz einschließlich Reparaturen (hierzu zählen auch Einzelkronen und Einlagefüllungen/Inlays)“B 1, Seite 2
Kronen und Teilkronen, auch vollkeramischja, bis zur Versicherungssumme„Zahnersatz einschließlich Reparaturen (hierzu zählen auch Einzelkronen und Einlagefüllungen/Inlays)“B 1, Seite 2
Brückenja, bis zur Versicherungssumme„Zahnersatz einschließlich Reparaturen (hierzu zählen auch Einzelkronen und Einlagefüllungen/Inlays)“B 1, Seite 2
Herausnehmbarer Zahnersatz (Prothesen, Teleskop und Geschiebe)ja, bis zur Versicherungssumme„Zahnersatz einschließlich Reparaturen (hierzu zählen auch Einzelkronen und Einlagefüllungen/Inlays)“B 1, Seite 2
Veneers (Verblendschalen) bei medizinischer Notwendigkeitnicht geregelt
Provisorien und Langzeitprovisoriennicht geregelt
Reparatur, Erneuerung und Unterfütterung von Zahnersatzja, bis zur Versicherungssumme„Zahnersatz einschließlich Reparaturen (hierzu zählen auch Einzelkronen und Einlagefüllungen/Inlays)“B 1, Seite 2

Zahnerhalt und Prophylaxe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hochwertige Füllungen (Kunststoff, Komposit, Keramik) über die Kassenleistung hinausja, bis zur Versicherungssumme„Die gemäß Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für Zahnbehandlung und Kieferorthopädie werden bis zu den Höchstsätzen der GOZ bzw. GOÄ zu 90 % erstattet.“B 2.2, Seite 2
Wurzelbehandlung, auch wenn die Kasse sie nicht zahltja, bis zur Versicherungssumme„Zahnbehandlung einschließlich Röntgenaufnahmen, Mund- und Parodontosebehandlung, Wurzelspitzenresektionen“B 1, Seite 2
Parodontitisbehandlung, auch ohne Kassenleistungja, bis zur Versicherungssumme„Zahnbehandlung einschließlich Röntgenaufnahmen, Mund- und Parodontosebehandlung“B 1, Seite 2
Professionelle Zahnreinigungja, bis zur Versicherungssumme„Prophylaktische zahnärztliche Maßnahmen (inkl. professioneller Zahnreinigungen)“B 1, Seite 2
Anzahl der Zahnreinigungen je Jahrnicht geregelt
Höchstbetrag für Zahnreinigung je Jahrja, bis 135 €„bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 150 EUR pro Kalenderjahr zu 90 % erstattet; dies entspricht einer maximalen Erstattung von 135 EUR.“B 2.3, Seite 2
Zahnreinigungen ohne Zuzahlung im Cuadro médico enthaltennicht geregelt
Fissurenversiegelung und Fluoridierungnicht geregelt
Bleaching (Zahnaufhellung)nicht geregelt
Prophylaxe außerhalb der Zahnstaffel und ohne Wartezeitnein„Die Leistungen aus diesem Tarif sind insgesamt begrenzt“B 2.5, Seite 2

Kieferorthopädie

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kieferorthopädie für Kinder bei leichten Fehlstellungen (KIG 1 und 2, ohne Kassenleistung)ja, bis zur Versicherungssumme„Kieferorthopädie einschließlich der gesondert berechnungsfähigen zahntechnischen Laborkosten, sofern die Behandlung vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen hat.“B 1, Seite 2
Mehrkosten der Kieferorthopädie für Kinder bei Kassenleistung (KIG 3 bis 5)ja, bis zur Versicherungssumme„Kieferorthopädie einschließlich der gesondert berechnungsfähigen zahntechnischen Laborkosten, sofern die Behandlung vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen hat.“B 1, Seite 2
Altersgrenze bei Beginn der Kieferorthopädieja„Kieferorthopädie einschließlich der gesondert berechnungsfähigen zahntechnischen Laborkosten, sofern die Behandlung vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen hat.“B 1, Seite 2
Kieferorthopädie für Erwachsenenein„Kieferorthopädie einschließlich der gesondert berechnungsfähigen zahntechnischen Laborkosten, sofern die Behandlung vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen hat.“B 1, Seite 2
Durchsichtige Zahnschienen (Aligner)nicht geregelt
Kieferorthopädie zum Festpreis im Cuadro médiconicht geregelt

Gebühren, Material und Nebenleistungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5facher Satz)ja„Die gemäß Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für Zahnbehandlung und Kieferorthopädie werden bis zu den Höchstsätzen der GOZ bzw. GOÄ zu 90 % erstattet.“B 2.2, Seite 2
Erstattung über den 3,5fachen Satz hinaus (Honorarvereinbarung)nein„Wird eine von der geltenden GOZ bzw. GOÄ abweichende Höhe der Vergütung vereinbart, besteht Leistungspflicht nur bis zu den Beträgen, die sich ohne diese Vereinbarung ergeben hätten.“B 2.5, Seite 2
Material und Laborkosten in voller Höheja, bis zur Versicherungssumme„zahntechnische Laborkosten im Rahmen des tariflichen Leistungsverzeichnisses für zahntechnische Leistungen.“B 1, Seite 2
Begrenzung von Material und Laborkosten durch ein Preisverzeichnisja„zahntechnische Laborkosten im Rahmen des tariflichen Leistungsverzeichnisses für zahntechnische Leistungen.“B 1, Seite 2
Örtliche Betäubungnicht geregelt
Vollnarkose und Dämmerschlaf (Sedierung)nicht geregelt
Lachgasnicht geregelt
Funktionsanalyse und Funktionstherapie (auch Knirscherschiene)ja, bis zur Versicherungssumme„funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen“B 1, Seite 2
Dreidimensionale Röntgenaufnahme (DVT)nicht geregelt
Behandlung im Auslandnicht geregelt

Zahnstaffel

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Höchstleistung im ersten Versicherungsjahrja, bis 1.000 €„vom 01.01. bis 31.03. auf 1.000 EUR,“B 2.5, Seite 2
Höchstleistung bis zum Ende des zweiten Versicherungsjahresja, bis 3.000 €„im zweiten bis vierten Kalenderjahr auf zusammen 2.000 EUR.“B 2.5, Seite 2
Höchstleistung bis zum Ende des dritten Versicherungsjahresja, bis 3.000 €„im zweiten bis vierten Kalenderjahr auf zusammen 2.000 EUR.“B 2.5, Seite 2
Höchstleistung bis zum Ende des vierten Versicherungsjahresja, bis 3.000 €„im zweiten bis vierten Kalenderjahr auf zusammen 2.000 EUR.“B 2.5, Seite 2
Höchstleistung bis zum Ende des fünften Versicherungsjahreskeine„Ab dem fünften Kalenderjahr entfällt die Begrenzung.“B 2.5, Seite 2
Ab wann die Leistung unbegrenzt istja„Ab dem fünften Kalenderjahr entfällt die Begrenzung.“B 2.5, Seite 2
Leistung nach Unfall ohne Zahnstaffelja„Diese Begrenzungen der tariflichen Leistungen entfallen für erstattungsfähige Aufwendungen, die nachweislich auf einen nach Tarifbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind.“B 2.5, Seite 2

Wartezeiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeitkeine„Die Wartezeiten entfallen.“A 2, Seite 2
Wartezeit für Zahnersatz und Implantatekeine„Die Wartezeiten entfallen.“A 2, Seite 2
Wartezeit für Kieferorthopädiekeine„Die Wartezeiten entfallen.“A 2, Seite 2
Keine Wartezeit bei Unfallja„Die Wartezeiten entfallen.“A 2, Seite 2

Laufende Behandlung und fehlende Zähne

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss laufender oder angeratener Behandlungen bei Abschlussnicht geregelt
Ausschluss bei Abschluss fehlender, nicht ersetzter Zähneja, bis 900 €„Für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht ersetzte Zähne gilt: Die Leistungen aus diesem Tarif sind inkl. der unter Abschnitt B 2.4 genannten Vorleistung begrenzt auf maximal 900 EUR je Implantatversorgung.“B 2.5, Seite 2
Mitversicherung fehlender Zähne gegen Zuschlagnicht geregelt
Gesundheitsfragen im Antragnicht geregelt

Vertrag und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Höchstes Eintrittsalterja„Annahmefähig nach diesen Sonderbedingungen sind Personen ab Geburt bis zu einem Eintrittsalter von 39 Jahren.“D 2, Seite 3
Kinder ab Geburt versicherbarja„Annahmefähig nach diesen Sonderbedingungen sind Personen ab Geburt“D 2, Seite 3
Altersrückstellungen (Beitrag nach Eintrittsalter kalkuliert)ja„bei gleichem Leistungsumfang und unter Bildung von Alterungsrückstellungen.“D 4, Seite 3
Beitragssprünge nach Altersstufenja„ist der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu zahlen.“D 6, Seite 3
Beitragsanpassung: Voraussetzungen und Häufigkeitja„Als tariflicher Vomhundertsatz im Sinne von § 8 b Abs. 1 Teil I für die Versicherungsleistungen gilt 5.“C, Seite 2
Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrechtnicht geregelt
Mindestvertragsdauernicht geregelt
Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmernicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a.G.
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: AVB Teil III Tarif ZahnTOP(pur)
[Seite 1] SIGNAL Krankenversicherung a. G. Teil III Tarif ZahnTOP ZahnTOP Ergänzungstarif für Zahnleistungen für GKV-Versicherte Produktlinie Zahn Kurzübersicht über die wichtigsten Tarifleistungen: Zahnärztliche Behandlung Erstattungshöchstsätze 100 % der Kosten für Zahnersatz im Rahmen der Regelver- Die Erstattungshöchstsätze betragen im ersten Kalenderjahr bis sorgung inkl. GKV-Leistung zu 1.000 EUR, im zweiten bis vierten Kalenderjahr zusammen 90 % der Kosten für Zahnersatz (keine Regelversorgung) 2.000 EUR, ab dem fünften Kalenderjahr besteht keine Begren- inkl. GKV-Leistung zung. 90 % der Kosten für Zahnbehandlung inkl. GKV-Leistung Ausführliche Informationen zu den Leistungen entnehmen Sie 90 % prophylaktische zahnärztliche Maßnahmen bis 150 EUR bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil III. (erstattungsfähiger Rechnungsbetrag) im Kalenderjahr inkl. GKV-Leistung ab Vollendung des 21. Lebensjahres 90 % der Kosten für Kieferorthopädie inkl. GKV-Leistung, sofern die Behandlung vor Vollendung des 21. Lebens- jahres begonnen hat Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungs- bedingungen Teil III: A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag C Anpassungsvorschriften 1 Versicherungsfähigkeit 2 Wartezeiten D Sonderbedingungen nach Tarif ZahnTOP (ZahnTOPpur) 1 Tarifbezeichnung B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a. G. 2 Annahmefähigkeit (zu § 4 und § 5 Teil I und II) 3 Ende der Versicherungsfähigkeit 1 Berücksichtigungsfähige Aufwendungen 4 Obligatorischer Entfall der Sonderbedingungen ab Alter 40 2 Erstattungshöhe 5 Entfall der Sonderbedingungen vor dem Alter 40 auf Antrag 3 Einschränkung der Leistungspflicht 6 Beitragsberechnung nach den Sonderbedingungen (ZahnTOPpur) 1354502 Jan16 (523J23) Seite 1 von 3 Fassung 01.2016 [Seite 2] Tarif ZahnTOP 2.4 Anrechnung von Vorleistungen Allgemeine Versicherungsbedingungen Teil III Der Betrag der tariflichen Leistung vermindert sich um die Vor- leistung der GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungen Der Tarif ZahnTOP gilt in Verbindung mit Teil I und Teil II der des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vorleistungen ande- Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krank- rer Leistungsträger. Als Vorleistung gelten auch mit der GKV heitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung: vereinbarte Selbstbehalte und Prämienzahlungen gemäß § 53 Teil I Musterbedingungen MB/KK 2009 SGB V. Die Höhe der Vorleistungen ist durch einen entspre- Teil II SIGNAL Tarifbedingungen chenden Leistungsvermerk der jeweiligen Leistungsträger auf den Rechnungsbelegen nachzuweisen. Besteht kein Leistungs- A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag anspruch gegenüber der GKV oder dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn, ist dies durch eine Bescheinigung der GKV oder 1 Versicherungsfähigkeit (zu § 1 Teil I und II) des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn zu bestätigen. Der Tarif ZahnTOP kann nur zusätzlich zu einer Versicherung Berechnungsbeispiel: bei der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Eingereicht wird eine Zahnersatzrechnung mit privatärztlichen oder zu einem vergleichbaren Anspruch auf Fürsorge- bzw. Vergütungsanteilen im Rahmen der GOZ bzw. GOÄ in Höhe von Heilfürsorgeleistungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn 250 EUR (berücksichtigungsfähiger Rechnungsbetrag). Die Leis- bestehen. Endet die deutsche GKV und besteht auch kein tung der GKV beträgt 50 EUR. Es gilt: 90 % von 250 EUR = Anspruch auf Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungen, so endet 225 EUR; dieser Betrag vermindert sich um die Vorleistung der gleichzeitig die Versicherung nach dem Tarif ZahnTOP GKV in Höhe von 50 EUR = 175 EUR Erstattungsbetrag. 2 Wartezeiten (zu § 3 Teil I und II) 2.5 Erstattungshöchstsätze Die Wartezeiten entfallen. Wird eine von der geltenden GOZ bzw. GOÄ abweichende Höhe der Vergütung vereinbart, besteht Leistungspflicht nur bis zu B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a. G. den Beträgen, die sich ohne diese Vereinbarung ergeben hät- (zu § 4 und § 5 Teil I und II) ten. 1 Berücksichtigungsfähige Aufwendungen Die Leistungen aus diesem Tarif sind insgesamt begrenzt und Berücksichtigungsfähig sind die medizinisch notwendigen Kos- zwar ten für - im ersten Kalenderjahr bei Versicherungsbeginn dieses Tarifs - Zahnersatz einschließlich Reparaturen (hierzu zählen auch (Tarifbeginn) Einzelkronen und Einlagefüllungen/Inlays), Kosten für implan- vom 01.10. bis 31.12. auf 250 EUR, tologische Leistungen, funktionsanalytische und funktionsthera- vom 01.07. bis 30.09. auf 500 EUR, peutische Maßnahmen sowie vorbereitende diagnostische, the- vom 01.04. bis 30.06. auf 750 EUR, rapeutische und chirurgische Leistungen, die unmittelbar zur vom 01.01. bis 31.03. auf 1.000 EUR, Versorgung mit Zahnersatz erforderlich werden und Kosten für die Erstellung von Heil- und Kostenplänen. Berücksichtigungs- - im zweiten bis vierten Kalenderjahr auf zusammen 2.000 EUR. fähig sind ferner gesondert berechnungsfähige zahntechnische Ab dem fünften Kalenderjahr entfällt die Begrenzung. Laborkosten im Rahmen des tariflichen Leistungsverzeichnis- ses für zahntechnische Leistungen. Diese Begrenzungen der tariflichen Leistungen entfallen für - Zahnbehandlung einschließlich Röntgenaufnahmen, Mund- und erstattungsfähige Aufwendungen, die nachweislich auf einen Parodontosebehandlung, Wurzelspitzenresektionen sowie nach Tarifbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind. gesondert berechnungsfähige zahntechnische Laborkosten. Für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht ersetzte Berücksichtigungsfähig sind auch die Kosten für Arzneimittel, Zähne gilt: Die Leistungen aus diesem Tarif sind inkl. der unter sofern diese vom Zahnarzt verordnet sind, in der Apotheke Abschnitt B 2.4 genannten Vorleistung begrenzt auf maximal bezogen werden und wissenschaftlich anerkannt sind. 900 EUR je Implantatversorgung. Dabei dürfen die hier unter - Kieferorthopädie einschließlich der gesondert berechnungsfä- Abschnitt B 2.5 Abs. 2 genannten Beträge nicht überschritten higen zahntechnischen Laborkosten, sofern die Behandlung werden. Zur Implantatversorgung zählen neben Implantaten und vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen hat. implantatgetragenen Suprakonstruktionen wie z. B. Kronen, - Prophylaktische zahnärztliche Maßnahmen (inkl. professionel- Brücken, Prothesen auch die damit im Zusammenhang stehen- ler Zahnreinigungen) nach den Ziffern 1000-1040 der geltenden den Vor- und Nachbehandlungen inkl. aller anfallenden zahn- Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), sofern die Maßnah- ärztlichen und kieferchirurgischen Leistungen wie z. B. men nach Vollendung des 21. Lebensjahres durchgeführt wer- knochenaufbauende/vermehrende Maßnahmen sowie Material- den. kosten. Diese Begrenzung je Implantatversorgung gilt innerhalb 2 Erstattungshöhe der ersten vier Kalenderjahre ab Tarifbeginn. 2.1 Zahnersatz 3 Einschränkung der Leistungspflicht Werden die gemäß Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für 3.1 Nicht erstattungsfähig sind die gemäß Abschnitt B 1 genann- Zahnersatz im Rahmen der Regelversorgung gemäß § 55 SGB V ten Aufwendungen, wenn die Behandlung während einer statio- ohne privatärztliche Vergütungsanteile in Rechnung gestellt, nären Heilbehandlung erfolgt. dann werden die Kosten zu 100 % erstattet. 3.2 Nicht erstattungsfähig sind die gemäß Abschnitt B 1 genann- Enthalten die gemäß Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für ten Aufwendungen, wenn der Heilbehandler nicht über eine Kas- Zahnersatz jedoch vollständig oder teilweise privatärztliche Ver- senzulassung verfügt. gütungsanteile, sodass es sich nicht um eine Regelversorgung gemäß § 55 SGB V handelt, dann werden diese bis zu den C Anpassungsvorschriften Höchstsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu 90 % erstattet. Beitragsanpassung (zu § 8 b Teil I und II) Als tariflicher Vomhundertsatz im Sinne von § 8 b Abs. 1 Teil I 2.2 Zahnbehandlung und Kieferorthopädie für die Versicherungsleistungen gilt 5. Die gemäß Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für Zahnbe- handlung und Kieferorthopädie werden bis zu den Höchstsätzen Im Falle einer Anpassung nach § 8b Teil I prüft die SIGNAL der GOZ bzw. GOÄ zu 90 % erstattet. Krankenversicherung a. G., ob gleichzeitig die in Abschnitt B 2 genannten Euro-Beträge zu erhöhen sind. Diese Euro-Beträge 2.3 Prophylaktische zahnärztliche Maßnahmen können unter den Voraussetzungen des § 18 Teil I mit Wirkung Die gemäß Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für prophy- für bestehende Versicherungsverhältnisse auch für den noch laktische zahnärztliche Maßnahmen werden bis zu den Höchst- nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres den veränder- sätzen der GOZ und bis zu einem erstattungsfähigen Rech- ten Verhältnissen angepasst werden. nungsbetrag von 150 EUR pro Kalenderjahr zu 90 % erstattet; dies entspricht einer maximalen Erstattung von 135 EUR. 1354502 Jan16 (523J23) Seite 2 von 3 [Seite 3] D Sonderbedingungen nach Tarif ZahnTOP (ZahnTOPpur) Ergänzend zu den Tarifbestimmungen gemäß Abschnitt A, B und C gelten noch folgende Sonderbedingungen. Die Sonderbedin- gungen ermöglichen den Versicherungsschutz nach Tarif Zahn- TOP auch ohne Alterungsrückstellungen zu führen. 1 Tarifbezeichnung Solange die Sonderbedingungen gelten, wird die Tarifbezeich- nung durch "pur" ergänzt (ZahnTOPpur). 2 Annahmefähigkeit Annahmefähig nach diesen Sonderbedingungen sind Personen ab Geburt bis zu einem Eintrittsalter von 39 Jahren. 3 Ende der Versicherungsfähigkeit Die Versicherungsfähigkeit nach den Sonderbedingungen erlischt vom Beginn des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 40. Lebensjahr vollendet. 4 Obligatorischer Entfall der Sonderbedingungen ab Alter 40 Nach Fortfall der Versicherungsfähigkeit nach den Sonderbedin- gungen (ZahnTOPpur), erfolgt die obligatorische Fortführung der Versicherung ohne Sonderbedingungen nach dem Tarif ZahnTop bei gleichem Leistungsumfang und unter Bildung von Alterungs- rückstellungen. Für die Höhe der Beiträge ist das zu diesem Zeitpunkt erreichte Alter maßgebend. Die Fortführung erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung. § 8 a Abs. 3 Teil I bleibt jedoch unberührt, d. h. vereinbarte Risikozuschläge können ent- sprechend geändert werden. Will der Versicherungsnehmer die Versicherung nicht weiterfüh- ren, kann er den Vertrag innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach der obligatorischen Fortführung durch schriftliche Mitteilung zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung infolge der obli- gatorischen Fortführung beenden. 5 Entfall der Sonderbedingungen vor dem Alter 40 auf Antrag Ergänzend zu Abschnitt E 4 kann der Versicherungsnehmer für versicherte Personen ab Vollendung des 20. Lebensjahres bis zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 40. Lebensjahr vollendet, jederzeit den Entfall der Sonder- bedingungen beantragen. 6 Beitragsberechnung nach den Sonderbedingungen (ZahnTOPpur) Eine Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nicht gebildet. Von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 35. Lebensjahr vollendet wird, ist der Beitrag der nächsthö- heren Altersgruppe zu zahlen. Diese Beitragserhöhung auf- grund des Älterwerdens gilt nicht als Beitragserhöhung im Sinne von § 8 a Abs. 2 Teil I. 1354502 Jan16 (523J23) Seite 3 von 3
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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