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Versicherungsmakler / Versicherungsfragen / Wohngebäude

Ist die Wohngebäudeversicherung steuerlich absetzbar?

Kurz gesagt

Beim selbst bewohnten Haus nein. Beim vermieteten Objekt ja, in voller Höhe als Werbungskosten in der Anlage V. Wird nur ein Teil vermietet oder steht dort ein anerkanntes Arbeitszimmer, zählt der Flächenanteil. Bei 500 Euro Beitrag und 35 Prozent Steuersatz sind das rund 175 Euro weniger Steuer.

Ist die Wohngebäudeversicherung steuerlich absetzbar?

Was es kostet

Beiträge für Wohngebäudeversicherungen in Deutschland und die Steuerwirkung, die daraus höchstens entstehen kann.

BeispielRichtwert
Einfamilienhaus 100 Quadratmeter, Basisschutzetwa 90 bis 150 Euro im Jahr
Übliches Einfamilienhaus mit gutem Schutzetwa 400 bis 500 Euro im Jahr
Älteres Haus oder gefährdete Lageetwa 800 bis 1.000 Euro im Jahr und mehr
Steuerwirkung beim selbst bewohnten Haus0 Euro
Steuerwirkung bei Vermietung, 500 Euro Beitrag, Steuersatz 14 bis 42 Prozentetwa 70 bis 210 Euro im Jahr

Beitragsspannen aus öffentlich genannten Beispielen, Stand September 2026. Die Steuerwirkung ist eine eigene Beispielrechnung ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer und damit ein Richtwert aus der Angebotspraxis. Im Einzelfall entscheidet Ihre Steuerberatung.

Rechenbeispiel

Doppelhaushälfte, eine Hälfte vermietet

Sie bewohnen die untere Wohnung selbst und vermieten die obere. Der Beitrag gilt für das gesamte Gebäude.

Beitrag für das gesamte Gebäude520 Euro im Jahr
Vermietete Wohnfläche90 von 180 Quadratmetern, also 50 Prozent
Als Werbungskosten abziehbar260 Euro
Persönlicher Steuersatz35 Prozent
Weniger Einkommensteuerrund 91 Euro

Von 520 Euro Beitrag kommen rund 91 Euro über die Steuer zurück. Für die selbst bewohnte Hälfte bleibt es bei null, daran ändert auch ein anderer Tarif nichts.

Selbst bewohntes Haus: es gibt schlicht keinen Posten

Die Wohngebäudeversicherung schützt eine Sache, nämlich Ihr Haus. Sachversicherungen gehören nicht zu den Vorsorgeaufwendungen, die bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Dort geht es um Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtrisiken, also um Personen und nicht um Mauern.

Dazu kommt der einfachere Grund: Wer sein Haus selbst bewohnt, erzielt damit keine steuerpflichtigen Einnahmen. Ohne Einnahmen gibt es keine Werbungskosten. Für die meisten Eigentümer endet die Frage damit. Ehrlicher ist es, das gleich zu sagen, statt lange nach einem Formular zu suchen, in das die Police passt.

Vermietetes Objekt: voller Abzug, und zwar im Jahr der Zahlung

Vermieten Sie das Haus oder die Wohnung, ist der Beitrag in voller Höhe Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Maßgeblich ist das Jahr, in dem Sie gezahlt haben, nicht das Jahr, für das der Beitrag gilt. Wer im Dezember für das Folgejahr zahlt, setzt den Betrag trotzdem im Dezemberjahr an.

In der Anlage V für 2025 steht der Posten im Block Werbungskosten unter den umgelegten Kosten. Die Zeilen 73 bis 75 nennen ausdrücklich Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Wasserversorgung, Heizung und Hausversicherungen. Die Zeilennummer verschiebt sich fast jedes Jahr, der Sammelposten bleibt. Suchen Sie deshalb nach dem Stichwort Hausversicherungen und nicht nach einer festen Zeile.

NutzungAbsetzbar?Wo in der Erklärung
Selbst bewohntes Hausneinkein Eintrag möglich
Vollständig vermietetes Objektja, vollAnlage V, Werbungskosten, Hausversicherungen
Teilweise vermietetja, nach FlächenanteilAnlage V, dort werden Gesamt- und Eigenfläche abgefragt
Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Arbeitja, nach FlächenanteilWerbungskosten oder Betriebsausgaben
Ferienwohnung, vermietetja, anteiligAnlage V und zusätzlich Anlage V-FeWo
Leerstand mit ernsthafter Vermietungsabsichtin der Regel jaAnlage V, Absicht belegen

Wenn der Mieter zahlt, bleibt es Ihre Einnahme

§ 2 Nummer 13 der Betriebskostenverordnung erlaubt die Umlage der Kosten für die Sach- und Haftpflichtversicherung. Genannt sind dort die Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und sonstige Elementarschäden, die Glasversicherung sowie die Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank und Aufzug.

Steuerlich hebt sich das meist auf, aber nicht von allein. Was der Mieter Ihnen erstattet, tragen Sie als Einnahme aus umgelegten Nebenkosten ein, den Beitrag an den Risikoträger als Werbungskosten. Beides gehört in die Erklärung. Die Beträge gegeneinander zu verrechnen und nur das Ergebnis anzugeben, ist keine zulässige Vereinfachung.

Arbeitszimmer und Teilvermietung: der Flächenanteil entscheidet

Ist ein Raum in Ihrem selbst genutzten Haus ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer und bildet er den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit, dürfen Sie die laufenden Gebäudekosten anteilig abziehen. Die Gebäudeversicherung gehört dazu. Gerechnet wird nach Fläche: 15 Quadratmeter von 150 Quadratmetern ergeben 10 Prozent des Beitrags.

Wer statt der tatsächlichen Kosten die Jahrespauschale von 1.260 Euro wählt, hat damit alles abgegolten. Die Versicherung kommt dann nicht noch einmal obendrauf. Dasselbe gilt für die Tagespauschale von 6 Euro je Arbeitstag zu Hause, höchstens 1.260 Euro im Jahr. Beide Beträge stehen in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c des Einkommensteuergesetzes.

Vermieten Sie nur einen Teil, etwa eine Einliegerwohnung, gilt dieselbe Logik. Die Anlage V fragt die Gesamtwohnfläche und den selbst genutzten oder unentgeltlich überlassenen Anteil ab. Daraus ergibt sich der Prozentsatz, mit dem Sie den Beitrag ansetzen dürfen. Ein Grundriss mit Maßen reicht als Nachweis.

Versicherungsteuer: der Teil, der schon Steuer ist

In Ihrem Beitrag stecken 19 Prozent Versicherungsteuer. Das ist der allgemeine Satz aus § 6 Absatz 1 des Versicherungsteuergesetzes. Reine Feuerversicherungen und Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen werden mit 22 Prozent belastet. Für die Wohngebäudeversicherung gilt der Satz von 19 Prozent, für den Feueranteil ist die Bemessungsgrundlage gesondert geregelt.

Zurückholen können Sie diese Steuer nicht. Bei Vermietung ist sie aber Bestandteil des gezahlten Beitrags und wandert damit in die Werbungskosten. Ein eigener Posten wird daraus nicht, und eine Vorsteuer gibt es bei der Wohnraumvermietung ohnehin nicht.

Wann Sie sich den Aufwand sparen können

Wohnen Sie selbst im Haus und haben kein anerkanntes Arbeitszimmer, ist die Sache erledigt. Es gibt keinen Posten, in den die Police passt, und keine Pauschale, die sie auffängt. Das ist unbefriedigend, aber die ehrliche Antwort.

Mehr bringt in diesem Fall ein Blick auf den Vertrag selbst. Bei älteren Policen fehlt oft der Elementarschutz, die Versicherungssumme passt nicht mehr zum Gebäude, oder der Beitrag ist über Jahre gestiegen, ohne dass die Leistung mitgewachsen ist. Dort liegen in der Regel deutlich größere Beträge als in jeder Steuerüberlegung.

Schritt für Schritt

  1. Klären, ob das Objekt selbst bewohnt, vermietet oder gemischt genutzt wird.
  2. Beitragsrechnung des Kalenderjahres heraussuchen, in dem Sie tatsächlich gezahlt haben.
  3. Bei gemischter Nutzung den vermieteten Flächenanteil ausrechnen und mit dem Grundriss belegen.
  4. Den Betrag in der Anlage V bei den Hausversicherungen eintragen.
  5. Vom Mieter erstattete Nebenkosten getrennt als Einnahme angeben.
  6. Police, Rechnung und Kontoauszug mindestens zehn Jahre aufbewahren.

Checkliste

  • Nutzung des Gebäudes eindeutig zugeordnet
  • Beitrag dem Jahr der Zahlung zugeordnet
  • Flächenanteil bei gemischter Nutzung mit Grundriss belegt
  • Umlage auf Mieter als Einnahme erfasst und nicht verrechnet
  • Beim Arbeitszimmer geprüft, ob Pauschale oder tatsächliche Kosten günstiger sind
  • Belege für mindestens zehn Jahre abgelegt

Häufige Fehler

  • Die Police des selbst bewohnten Hauses bei den Vorsorgeaufwendungen eintragen und auf eine Erstattung hoffen
  • Erstattete Nebenkosten gegen den Beitrag verrechnen und beide Beträge weglassen
  • Neben der Jahrespauschale für das Arbeitszimmer die Versicherung noch einmal ansetzen
  • Den vollen Beitrag abziehen, obwohl nur ein Teil des Hauses vermietet ist

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Kann ich die Gebäudeversicherung als Sonderausgabe absetzen?

Nein. Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben decken Personen- und Haftpflichtrisiken ab, nicht die Versicherung einer Sache.

Zählt der Beitrag im Jahr der Zahlung oder im Versicherungsjahr?

Im Jahr der Zahlung. Zahlen Sie im Dezember für das Folgejahr, gehört der Betrag in die Erklärung des Zahlungsjahres.

Und die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht?

Bei Vermietung ist sie wie die Gebäudeversicherung Werbungskosten. Beim selbst bewohnten Einfamilienhaus steckt sie meist ohnehin in der Privathaftpflicht.

Ist der Beitrag bei Leerstand absetzbar?

In der Regel ja, wenn Sie ernsthaft vermieten wollen und das belegen können, etwa durch Anzeigen oder einen Maklerauftrag.

Was gilt bei einer Ferienwohnung, die ich auch selbst nutze?

Der auf die Eigennutzung entfallende Anteil ist nicht abziehbar. Für Ferienwohnungen verlangt die Finanzverwaltung zusätzlich die Anlage V-FeWo.

Wie hoch ist die Versicherungsteuer auf den Beitrag?

Der allgemeine Satz liegt bei 19 Prozent. Reine Feuerversicherungen werden mit 22 Prozent belastet.

Wir vermieten an unser Kind. Ändert das etwas?

Bei Vermietung an Angehörige gelten Sonderregeln, unter anderem zur Höhe der vereinbarten Miete. Die Anlage V fragt das ausdrücklich ab. Klären Sie den Fall vorher mit Ihrer Steuerberatung.

Quellen

NAMMERT Versicherungsmakler

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