Alles zur Versicherung: Wohngebäude
Ist die Wohngebäudeversicherung Pflicht?
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Kurz gesagt
Beim selbst bewohnten Haus nein. Beim vermieteten Objekt ja, in voller Höhe als Werbungskosten in der Anlage V. Wird nur ein Teil vermietet oder steht dort ein anerkanntes Arbeitszimmer, zählt der Flächenanteil. Bei 500 Euro Beitrag und 35 Prozent Steuersatz sind das rund 175 Euro weniger Steuer.
Beiträge für Wohngebäudeversicherungen in Deutschland und die Steuerwirkung, die daraus höchstens entstehen kann.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Einfamilienhaus 100 Quadratmeter, Basisschutz | etwa 90 bis 150 Euro im Jahr |
| Übliches Einfamilienhaus mit gutem Schutz | etwa 400 bis 500 Euro im Jahr |
| Älteres Haus oder gefährdete Lage | etwa 800 bis 1.000 Euro im Jahr und mehr |
| Steuerwirkung beim selbst bewohnten Haus | 0 Euro |
| Steuerwirkung bei Vermietung, 500 Euro Beitrag, Steuersatz 14 bis 42 Prozent | etwa 70 bis 210 Euro im Jahr |
Beitragsspannen aus öffentlich genannten Beispielen, Stand September 2026. Die Steuerwirkung ist eine eigene Beispielrechnung ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer und damit ein Richtwert aus der Angebotspraxis. Im Einzelfall entscheidet Ihre Steuerberatung.
Rechenbeispiel
Sie bewohnen die untere Wohnung selbst und vermieten die obere. Der Beitrag gilt für das gesamte Gebäude.
| Beitrag für das gesamte Gebäude | 520 Euro im Jahr |
| Vermietete Wohnfläche | 90 von 180 Quadratmetern, also 50 Prozent |
| Als Werbungskosten abziehbar | 260 Euro |
| Persönlicher Steuersatz | 35 Prozent |
| Weniger Einkommensteuer | rund 91 Euro |
Von 520 Euro Beitrag kommen rund 91 Euro über die Steuer zurück. Für die selbst bewohnte Hälfte bleibt es bei null, daran ändert auch ein anderer Tarif nichts.
Die Wohngebäudeversicherung schützt eine Sache, nämlich Ihr Haus. Sachversicherungen gehören nicht zu den Vorsorgeaufwendungen, die bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Dort geht es um Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtrisiken, also um Personen und nicht um Mauern.
Dazu kommt der einfachere Grund: Wer sein Haus selbst bewohnt, erzielt damit keine steuerpflichtigen Einnahmen. Ohne Einnahmen gibt es keine Werbungskosten. Für die meisten Eigentümer endet die Frage damit. Ehrlicher ist es, das gleich zu sagen, statt lange nach einem Formular zu suchen, in das die Police passt.
Vermieten Sie das Haus oder die Wohnung, ist der Beitrag in voller Höhe Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Maßgeblich ist das Jahr, in dem Sie gezahlt haben, nicht das Jahr, für das der Beitrag gilt. Wer im Dezember für das Folgejahr zahlt, setzt den Betrag trotzdem im Dezemberjahr an.
In der Anlage V für 2025 steht der Posten im Block Werbungskosten unter den umgelegten Kosten. Die Zeilen 73 bis 75 nennen ausdrücklich Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Wasserversorgung, Heizung und Hausversicherungen. Die Zeilennummer verschiebt sich fast jedes Jahr, der Sammelposten bleibt. Suchen Sie deshalb nach dem Stichwort Hausversicherungen und nicht nach einer festen Zeile.
| Nutzung | Absetzbar? | Wo in der Erklärung |
|---|---|---|
| Selbst bewohntes Haus | nein | kein Eintrag möglich |
| Vollständig vermietetes Objekt | ja, voll | Anlage V, Werbungskosten, Hausversicherungen |
| Teilweise vermietet | ja, nach Flächenanteil | Anlage V, dort werden Gesamt- und Eigenfläche abgefragt |
| Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Arbeit | ja, nach Flächenanteil | Werbungskosten oder Betriebsausgaben |
| Ferienwohnung, vermietet | ja, anteilig | Anlage V und zusätzlich Anlage V-FeWo |
| Leerstand mit ernsthafter Vermietungsabsicht | in der Regel ja | Anlage V, Absicht belegen |
§ 2 Nummer 13 der Betriebskostenverordnung erlaubt die Umlage der Kosten für die Sach- und Haftpflichtversicherung. Genannt sind dort die Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und sonstige Elementarschäden, die Glasversicherung sowie die Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank und Aufzug.
Steuerlich hebt sich das meist auf, aber nicht von allein. Was der Mieter Ihnen erstattet, tragen Sie als Einnahme aus umgelegten Nebenkosten ein, den Beitrag an den Risikoträger als Werbungskosten. Beides gehört in die Erklärung. Die Beträge gegeneinander zu verrechnen und nur das Ergebnis anzugeben, ist keine zulässige Vereinfachung.
Ist ein Raum in Ihrem selbst genutzten Haus ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer und bildet er den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit, dürfen Sie die laufenden Gebäudekosten anteilig abziehen. Die Gebäudeversicherung gehört dazu. Gerechnet wird nach Fläche: 15 Quadratmeter von 150 Quadratmetern ergeben 10 Prozent des Beitrags.
Wer statt der tatsächlichen Kosten die Jahrespauschale von 1.260 Euro wählt, hat damit alles abgegolten. Die Versicherung kommt dann nicht noch einmal obendrauf. Dasselbe gilt für die Tagespauschale von 6 Euro je Arbeitstag zu Hause, höchstens 1.260 Euro im Jahr. Beide Beträge stehen in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c des Einkommensteuergesetzes.
Vermieten Sie nur einen Teil, etwa eine Einliegerwohnung, gilt dieselbe Logik. Die Anlage V fragt die Gesamtwohnfläche und den selbst genutzten oder unentgeltlich überlassenen Anteil ab. Daraus ergibt sich der Prozentsatz, mit dem Sie den Beitrag ansetzen dürfen. Ein Grundriss mit Maßen reicht als Nachweis.
In Ihrem Beitrag stecken 19 Prozent Versicherungsteuer. Das ist der allgemeine Satz aus § 6 Absatz 1 des Versicherungsteuergesetzes. Reine Feuerversicherungen und Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen werden mit 22 Prozent belastet. Für die Wohngebäudeversicherung gilt der Satz von 19 Prozent, für den Feueranteil ist die Bemessungsgrundlage gesondert geregelt.
Zurückholen können Sie diese Steuer nicht. Bei Vermietung ist sie aber Bestandteil des gezahlten Beitrags und wandert damit in die Werbungskosten. Ein eigener Posten wird daraus nicht, und eine Vorsteuer gibt es bei der Wohnraumvermietung ohnehin nicht.
Wohnen Sie selbst im Haus und haben kein anerkanntes Arbeitszimmer, ist die Sache erledigt. Es gibt keinen Posten, in den die Police passt, und keine Pauschale, die sie auffängt. Das ist unbefriedigend, aber die ehrliche Antwort.
Mehr bringt in diesem Fall ein Blick auf den Vertrag selbst. Bei älteren Policen fehlt oft der Elementarschutz, die Versicherungssumme passt nicht mehr zum Gebäude, oder der Beitrag ist über Jahre gestiegen, ohne dass die Leistung mitgewachsen ist. Dort liegen in der Regel deutlich größere Beträge als in jeder Steuerüberlegung.
Fragen und Antworten
Nein. Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben decken Personen- und Haftpflichtrisiken ab, nicht die Versicherung einer Sache.
Im Jahr der Zahlung. Zahlen Sie im Dezember für das Folgejahr, gehört der Betrag in die Erklärung des Zahlungsjahres.
Bei Vermietung ist sie wie die Gebäudeversicherung Werbungskosten. Beim selbst bewohnten Einfamilienhaus steckt sie meist ohnehin in der Privathaftpflicht.
In der Regel ja, wenn Sie ernsthaft vermieten wollen und das belegen können, etwa durch Anzeigen oder einen Maklerauftrag.
Der auf die Eigennutzung entfallende Anteil ist nicht abziehbar. Für Ferienwohnungen verlangt die Finanzverwaltung zusätzlich die Anlage V-FeWo.
Der allgemeine Satz liegt bei 19 Prozent. Reine Feuerversicherungen werden mit 22 Prozent belastet.
Bei Vermietung an Angehörige gelten Sonderregeln, unter anderem zur Höhe der vereinbarten Miete. Die Anlage V fragt das ausdrücklich ab. Klären Sie den Fall vorher mit Ihrer Steuerberatung.
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NAMMERT Assekuradeur GmbH, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37. Bei Boots- und Yachtversicherungen sind wir Assekuradeur und nicht Makler. Erstinformation lesen · Stand
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