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Wer darf in die private Krankenversicherung wechseln?

Kurz gesagt

Wechseln dürfen vier Gruppen: Angestellte mit einem regelmäßigen Jahresbrutto über 77.400 Euro, hauptberuflich Selbständige und Freiberufler ohne Einkommensgrenze, Beamte mit Beihilfe und Studierende, die sich befreien lassen. Bei Angestellten muss die Grenze in zwei aufeinander folgenden Jahren überschritten sein. Danach entscheidet die Gesundheitsprüfung, die auch ablehnen darf.

Wer darf in die private Krankenversicherung wechseln?

Was es kostet

Die Werte, die 2026 über den Zugang entscheiden, und was danach auf dem Beitragszettel steht.

BeispielRichtwert
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 für Angestellte77.400 Euro im Jahr, 6.450 Euro im Monat
Besondere Grenze für bereits 2002 privat Versicherte69.750 Euro im Jahr
Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung 2026, höchstens508,59 Euro im Monat
Angestellter, 30, gesund, guter Tarif mit Chefarzt und Einbettzimmeretwa 450 bis 700 Euro im Monat

Die Grenzen stammen aus den Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026. Der Höchstzuschuss ergibt sich aus 17,5 Prozent auf die Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat, hiervon die Hälfte. Der Beitragswert ist ein Richtwert aus der Angebotspraxis, Stand September 2026; Ihr Beitrag hängt von Alter, Gesundheit und Tarif ab.

Rechenbeispiel

Angestellte, 34 Jahre, Gehaltssprung Mitte 2026

Sie verdient ab Juli 2026 deutlich mehr und will wechseln. Entscheidend ist der Zeitpunkt.

Regelmäßiges Jahresbrutto 202572.000 Euro, unter der damaligen Grenze von 73.800 Euro
Jahresbrutto 2026 nach der Erhöhung81.000 Euro, über der Grenze von 77.400 Euro
Erwartetes Jahresbrutto 202781.000 Euro, voraussichtlich über der Grenze 2027
Frühester Wechsel1. Januar 2027

2026 bleibt sie pflichtversichert. Die Versicherungsfreiheit beginnt erst mit dem Jahreswechsel, und nur weil auch 2027 über der dann geltenden Grenze liegt. Kündigen sollte sie erst, wenn der neue Vertrag schriftlich angenommen ist.

Die vier Gruppen im Überblick

Der Zugang hängt nicht am Geld allein, sondern am Status. Wer in der gesetzlichen Kasse pflichtversichert ist, kommt nur heraus, wenn das Gesetz eine Ausnahme vorsieht.

Angehörige werden nicht mitversichert. Jedes Familienmitglied braucht einen eigenen Vertrag und zahlt einen eigenen Beitrag, anders als in der gesetzlichen Familienversicherung.

GruppeVoraussetzung
Angestellteregelmäßiges Jahresbrutto über 77.400 Euro, in zwei Jahren hintereinander
Selbständige und Freiberuflerhauptberuflich selbständig, kein Mindestgewinn nötig
Beamte, Richter, SoldatenBeihilfeanspruch, privat abgesichert wird nur der Restanteil
StudierendeBefreiung von der studentischen Pflichtversicherung in den ersten drei Monaten

Angestellte: die Grenze und die Zwei-Jahres-Regel

Maßgeblich ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze, 2026 also 77.400 Euro oder 6.450 Euro im Monat. Gezählt wird das regelmäßige Bruttogehalt einschließlich fest zugesagter Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Schwankende Überstunden und einmalige Prämien zählen nicht mit.

Ein Jahr über der Grenze reicht nicht. Nach § 6 Absatz 4 SGB V endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, und auch nur dann, wenn das Entgelt die vom nächsten Jahr an geltende Grenze ebenfalls übersteigt. Wer 2026 erstmals darüber liegt, kann deshalb frühestens zum 1. Januar 2027 wechseln.

Wer schon am 31. Dezember 2002 als besserverdienender Angestellter privat versichert war, für den gilt eine niedrigere besondere Grenze, 2026 sind das 69.750 Euro im Jahr.

Selbständige, Freiberufler und Beamte

Wer hauptberuflich selbständig ist, unterliegt nicht der Versicherungspflicht und darf unabhängig vom Gewinn wechseln. Hauptberuflich heißt: Die Selbständigkeit nimmt mehr Zeit ein und bringt mehr Geld als eine Anstellung daneben. Ausnahmen gibt es unter anderem für Künstler, Publizisten und viele Landwirte, die eigene Pflichtsysteme haben.

Beamte, Richter und Soldaten sind nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB V versicherungsfrei. Ihr Dienstherr übernimmt über die Beihilfe meist 50 bis 80 Prozent der Kosten, privat abgesichert wird nur der offene Rest. Das hält den Beitrag für diese Gruppe niedrig.

Mehrere Bundesländer bieten inzwischen eine pauschale Beihilfe an, mit der Beamte stattdessen gesetzlich versichert bleiben können. Diese Wahl ist in der Regel bindend; fragen Sie die Regeln Ihres Dienstherrn ab, bevor Sie sich festlegen.

Studierende: die Entscheidung mit der längsten Wirkung

Studierende sind zunächst in der studentischen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie können sich nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 SGB V davon befreien lassen, und der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse liegen.

Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Sie bindet damit für das gesamte Studium, auch wenn sich Ihre Lage ändert. Das ist die Entscheidung mit der längsten Wirkung bei den wenigsten Informationen, deshalb lohnt es sich, hier Ruhe zu bewahren.

Dürfen heißt nicht bekommen

Der Status öffnet nur die Tür. Danach folgt die Gesundheitsprüfung: Rückenbeschwerden, eine Psychotherapie, eine Allergie oder eine Operation führen je nach Anbieter zu einem Beitragszuschlag, einem Leistungsausschluss oder zur Ablehnung.

Einen Anspruch auf Aufnahme in einen normalen Tarif gibt es nicht. Nur der Basistarif muss jeden nehmen, der die Voraussetzungen erfüllt, dafür sind seine Leistungen auf das Niveau der gesetzlichen Kasse begrenzt. Stellen Sie deshalb eine anonyme Voranfrage, bevor ein Antrag mit Namen unterwegs ist.

Der Rückweg, den viele unterschätzen

Zurück in die gesetzliche Kasse kommt nur, wer wieder einen Pflichtgrund hat, etwa eine Anstellung unter der Grenze. Ab 55 ist dieser Weg in aller Regel verschlossen, selbst wenn das Einkommen später fällt.

Rechnen Sie deshalb nicht mit dem Beitrag von heute, sondern mit Ihrem Leben in zwanzig und in vierzig Jahren: Kinder, Teilzeit, Elternzeit, Rente. Als Assekuradeur sagen wir Ihnen auch, wenn die private Krankenversicherung in Ihrem Fall die falsche Richtung ist.

Schritt für Schritt

  1. Status klären: angestellt, selbständig, verbeamtet oder studierend.
  2. Bei Anstellung das regelmäßige Jahresbrutto ausrechnen, mit fest zugesagten Sonderzahlungen, ohne schwankende Überstunden.
  3. Prüfen, ob das Gehalt auch die Grenze des kommenden Jahres übersteigt.
  4. Gesundheitsakte der letzten fünf bis zehn Jahre zusammentragen und Diagnosen ordnen.
  5. Anonyme Voranfrage stellen, bevor ein Antrag mit Namen läuft.
  6. Familienplanung, Teilzeit und die Rentenzeit durchrechnen.
  7. Die gesetzliche Kasse erst kündigen, wenn die Annahme schriftlich vorliegt.

Checkliste

  • Zugangsgrund geklärt und belegbar
  • Grenze in zwei aufeinander folgenden Jahren überschritten
  • Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet
  • Familienplanung und mögliche Teilzeit durchgerechnet
  • Versperrter Rückweg ab 55 bedacht
  • Kündigung der gesetzlichen Kasse erst nach der schriftlichen Zusage

Häufige Fehler

  • Eine einmalige Prämie mitrechnen und die Grenze so nur auf dem Papier überschreiten
  • Kündigen, bevor der private Antrag angenommen ist
  • Vorerkrankungen verschweigen und damit den Schutz aufs Spiel setzen
  • Den Rückweg in die gesetzliche Kasse für jederzeit offen halten

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Ab welchem Gehalt darf ich 2026 wechseln?

Ab 77.400 Euro regelmäßigem Jahresbrutto, also 6.450 Euro im Monat. Das Gehalt muss auch die Grenze des Folgejahres übersteigen.

Dürfen Selbständige ohne Mindesteinkommen wechseln?

Ja. Wer hauptberuflich selbständig ist, unterliegt nicht der Versicherungspflicht und darf unabhängig vom Gewinn wechseln. Ausnahmen gelten für Künstler, Publizisten und viele Landwirte.

Was gilt für Beamte?

Beamte sind versicherungsfrei und erhalten Beihilfe, meist 50 bis 80 Prozent. Privat abgesichert wird nur der offene Rest, das hält den Beitrag niedrig.

Können Studierende wechseln?

Ja, aber nur mit einem Antrag auf Befreiung in den ersten drei Monaten. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden und gilt für das gesamte Studium.

Zählt Weihnachtsgeld beim Jahresgehalt mit?

Fest zugesagte Sonderzahlungen zählen mit. Schwankende Überstunden und einmalige Prämien in der Regel nicht.

Kann mich ein Anbieter ablehnen?

Ja. In normalen Tarifen gibt es keinen Anspruch auf Aufnahme. Nur der Basistarif muss Sie nehmen, dafür sind seine Leistungen auf das Niveau der gesetzlichen Kasse begrenzt.

Komme ich später zurück in die gesetzliche Kasse?

Nur mit einem neuen Pflichtgrund, etwa einer Anstellung unter der Grenze. Ab 55 ist dieser Weg in aller Regel versperrt.

Quellen

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