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Versicherungsmakler / Versicherungsfragen / Berufsunfähigkeit

Worauf muss ich bei den Gesundheitsfragen achten?

Kurz gesagt

Geben Sie an, was Ihre Ärzte dokumentiert haben, nicht was Sie selbst für wichtig halten. Gefragt wird meist nach fünf Jahren ambulanter Behandlung und zehn Jahren Klinik, Operation und Psychotherapie. Fehlt etwas, darf der Versicherer zurücktreten, anfechten, anpassen oder die Leistung verweigern. Holen Sie vorher Kassendaten und Patientenakte, und fragen Sie anonym vor.

Worauf muss ich bei den Gesundheitsfragen achten?

Was es kostet

Was Vorerkrankungen kosten, und was es kostet, wenn der Vertrag später kippt. Richtwerte für 1.500 Euro Monatsrente bis 67.

BeispielRichtwert
Beitrag ohne Erschwernis, 30 Jahre, Bürotätigkeitrund 70 Euro im Monat
Zuschlag bei Wirbelsäulenleidenetwa 25 bis 75 Prozent auf den Normalbeitrag
Zuschlag nach abgeklungener leichter Depressionoft 50 bis 100 Prozent
Grundfähigkeitsschutz als Ausweichlösung, 1.000 Euro Rente, Handwerk mit 26 bis 28rund 38 bis 41 Euro im Monat
Eigenes medizinisches Gutachten im Streitfallvierstellig, in einem entschiedenen Fall knapp 4.000 Euro
Beschwerde beim Versicherungsombudsmann0 Euro, für den Versicherer bindend bis 10.000 Euro Beschwerdewert

Stand September 2026. Beiträge und Gutachtenkosten stammen aus öffentlich genannten Beispielen. Die Spannen der Zuschläge sind Richtwerte aus der Angebotspraxis, eine öffentliche Erhebung dazu gibt es nicht. Ihr Beitrag hängt von Alter, Beruf und Befunden ab; das genaue Angebot holen wir ein.

Rechenbeispiel

Physiotherapeutin, 29 Jahre, drei Rückentermine im Jahr 2023

Was die eigenen Unterlagen zutage bringen und was dabei herauskommt.

Eigene Erinnerungeinmal beim Arzt gewesen, nichts Ernstes
Auskunft der Krankenkassedrei Termine, Diagnose Lumboischialgie, keine Folgebehandlung
Anonyme Voranfrage bei vier Häusernzwei Annahmen ohne Zuschlag, ein Ausschluss der Wirbelsäule, eine Zurückstellung
Gewählter Vertrag, 1.500 Euro Rente bis 67rund 75 Euro im Monat, ohne Zuschlag und ohne Ausschluss

Die drei Termine hätten im Antrag gefehlt und den Vertrag im Leistungsfall gefährdet. Sechs Wochen Vorarbeit haben sie sichtbar gemacht und zwei brauchbare Angebote erzeugt. Rechenbeispiel zur Veranschaulichung.

Was gefragt wird und für welchen Zeitraum

Die Gesundheitsfragen sind die Stelle, an der ein BU-Vertrag im Leistungsfall kippt. Gefragt wird nach einem festen Zeitraum: üblich sind fünf Jahre für ambulante Arztbesuche und zehn Jahre für Klinikaufenthalte, Operationen und Psychotherapie. Manche Anträge fassen den Zeitraum enger, andere weiter. Lesen Sie jede Frage wörtlich, auch die Jahreszahl darin.

Anzugeben ist, was in den Unterlagen Ihrer Ärzte steht, nicht was Sie rückblickend für belanglos halten. Ein vergessener Rückenschmerz steht als Diagnose in der Abrechnung Ihrer Krankenkasse und taucht im Leistungsfall wieder auf. Umgekehrt gilt: Wonach nicht gefragt wurde, müssen Sie nicht angeben. Der Versicherer trägt das Risiko seiner eigenen Fragebögen (§ 19 Abs. 1 VVG).

Was falsche oder fehlende Angaben kosten

Die Folgen sind nach Schwere gestaffelt. Zwischen einem Versehen und einer Absicht liegt der Unterschied zwischen einem angepassten Vertrag und gar keinem Vertrag.

Wichtig für die Praxis: Der Versicherer muss Sie vor Ihrer Antwort in einer gesonderten Mitteilung in Textform auf diese Folgen hinweisen (§ 19 Abs. 5 VVG). Fehlt dieser Hinweis, stehen ihm die Rechte aus der Tabelle nicht zu. Bewahren Sie die Mitteilung deshalb mit dem Antrag zusammen auf.

Schwere des FehlersRecht des VersicherersWirkung auf Ihre Leistung
Ohne Verschuldennur rückwirkende VertragsanpassungLeistung bleibt, Bedingungen können sich ändern
Einfache FahrlässigkeitKündigung für die Zukunft oder Anpassunglaufender Leistungsfall bleibt in der Regel gedeckt
Grobe FahrlässigkeitRücktritt, sonst AnpassungLeistung entfällt, wenn der Fehler ursächlich war
VorsatzRücktritt, Frist zehn statt fünf JahreLeistung entfällt
ArglistAnfechtung (§ 22 VVG)Vertrag gilt von Anfang an als nicht geschlossen

Die Fristen, und warum zehn Jahre nicht heißt, was viele denken

Fünf Jahre nach Vertragsschluss kann sich der Versicherer auf eine Falschangabe nicht mehr berufen, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG). Ab dem Tag, an dem er von der Falschangabe erfährt, hat er einen Monat Zeit zu handeln (§ 21 Abs. 1 VVG). Eine Anfechtung wegen Arglist muss er binnen eines Jahres ab Entdeckung erklären.

Der häufigste Irrtum: Diese Fristen helfen nur, wenn der Leistungsfall erst nach ihrem Ablauf eintritt. Werden Sie im vierten Jahr berufsunfähig und prüft der Versicherer im siebten, darf er die alte Falschangabe weiter gegen Sie verwenden. Abwarten ist deshalb keine Strategie, Vorbereiten ist eine.

Erst die eigenen Daten, dann der Antrag

Bevor Sie etwas ausfüllen, besorgen Sie sich Ihre eigene Krankengeschichte. Ihre Krankenkasse muss Ihnen auf Verlangen Auskunft über die abgerechneten Leistungen und die dazu gespeicherten Diagnosen geben (§ 305 SGB V). Nennen Sie in Ihrem Schreiben an die Kasse genau den Zeitraum, den der Versicherer abfragt.

Aus dieser Liste ergibt sich, bei welchen Ärzten Sie waren. Dort fordern Sie eine Kopie der Patientenakte an (§ 630g BGB), die erste Kopie ist kostenlos. Rechnen Sie für alles zusammen mit vier bis acht Wochen. Das ist der beste investierte Teil des Aufwands: Danach antworten Sie aus Papieren und nicht aus dem Gedächtnis.

Die anonyme Voranfrage über einen Makler

Stellen Sie keinen Antrag ins Blaue. Eine Ablehnung, ein Zuschlag oder eine Zurückstellung wird im Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft vermerkt, und andere Versicherer können das abfragen. Ein solcher Eintrag verengt Ihre Auswahl, bevor Sie richtig angefangen haben.

Bei einer anonymen Voranfrage gehen Ihre Befunde ohne Namen an mehrere Risikoprüfer. Sie erhalten Voten, ohne Spuren zu hinterlassen, und stellen den Antrag dort, wo das Votum am besten ist. Einmal im Jahr können Sie beim Betreiber der Datei kostenlos abfragen, was über Sie gespeichert ist. Das lohnt vor jedem Antrag.

Typische Befunde und was der Versicherer damit macht

Kein Befund ist automatisch das Ende. Es zählt, wie lange er zurückliegt, ob er abgeschlossen ist und was dazu dokumentiert wurde. Ein einmaliger Anlass mit klarem Ende wird anders bewertet als eine laufende Behandlung.

Die Übersicht zeigt, was in der Angebotspraxis üblich ist. Jedes Haus entscheidet eigenständig, und die Unterschiede zwischen den Risikoprüfern sind groß. Genau darum lohnt die Anfrage bei mehreren Häusern.

BefundÜbliche ReaktionWas Sie tun können
Rückenschmerz, wenige Termine, folgenlosAnnahme, manchmal ZuschlagAbschlussbericht des Arztes beilegen, der die Beschwerdefreiheit belegt
Bandscheibenvorfall mit OperationAusschluss der Wirbelsäule oder ZuschlagVoten mehrerer Häuser vergleichen, ein Ausschluss ist besser als keine Deckung
Einmalige Psychotherapie, abgeschlossenZurückstellung oder Annahme nach WartezeitBericht mit Anlass, Verlauf und Ende der Behandlung besorgen
Laufende Behandlung der Psychemeist AblehnungGrundfähigkeitsschutz prüfen und später erneut anfragen
Heuschnupfen, AllergieAnnahme, oft ohne ZuschlagMedikamente, Häufigkeit und Auslöser genau angeben
Deutliches ÜbergewichtBeitragszuschlagGewichtsverlauf über zwölf Monate belegen

Die fünf möglichen Ergebnisse

Am Ende der Risikoprüfung steht eine von fünf Antworten: Annahme zum normalen Beitrag, Annahme mit Ausschluss einzelner Diagnosen, Annahme mit Beitragszuschlag, Zurückstellung für eine festgelegte Zeit, oder Ablehnung. Nach einer Auswertung der Antragsstatistiken werden rund 80 Prozent ohne Erschwernis angenommen, etwa 14 Prozent mit Zuschlag oder Ausschluss, etwa 3 Prozent abgelehnt.

Ein Ausschluss ist ärgerlich, aber selten ein Grund abzusagen: Bei allen anderen Ursachen bleibt der Schutz voll bestehen. Und ein Zuschlag von 50 Prozent auf 70 Euro sind 35 Euro im Monat, weniger als viele für Mobilfunk zahlen. Rechnen Sie das aus, bevor Sie einen Vertrag ausschlagen, den Sie in zehn Jahren so nicht mehr bekommen.

Schritt für Schritt

  1. Auskunft über abgerechnete Leistungen und Diagnosen bei Ihrer Krankenkasse anfordern, für den Zeitraum, den der Antrag abfragt.
  2. Bei jedem Arzt aus dieser Liste eine Kopie der Patientenakte holen, die erste Kopie ist kostenlos.
  3. Alles in eine Liste schreiben: Datum, Arzt, Diagnose, Behandlung, Ausgang, heutiger Zustand.
  4. Mit dieser Liste eine anonyme Voranfrage bei mehreren Versicherern stellen lassen.
  5. Erst danach den Antrag stellen, beim Haus mit dem besten Votum, und eine Kopie behalten.

Checkliste

  • Auskunft der Krankenkasse für den abgefragten Zeitraum liegt vor
  • Patientenakte bei jedem Arzt der Liste angefordert
  • Jede Frage wörtlich gelesen, samt Zeitraum
  • Anonyme Voranfrage bei mehreren Häusern gestellt
  • Mitteilung des Versicherers nach § 19 Abs. 5 VVG erhalten und aufbewahrt
  • Kopie des vollständigen Antrags mit allen Antworten abgelegt

Häufige Fehler

  • Aus dem Gedächtnis antworten statt aus den Unterlagen
  • Selbst entscheiden, was wichtig genug zum Angeben ist
  • Ohne Voranfrage einen Antrag stellen und eine Ablehnung in der Auskunftsdatei kassieren
  • Den Antrag ausfüllen lassen und ungelesen unterschreiben
  • Auf die Zehnjahresfrist hoffen, die beim früheren Leistungsfall nicht hilft

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Muss ich einen Arztbesuch angeben, an den ich mich nicht erinnere?

Gefragt ist, was Sie wissen. Genau deshalb sollten Sie es wissen: Holen Sie die Auskunft Ihrer Krankenkasse, dann antworten Sie belegt statt geraten.

Muss eine Diagnose mit, die der Arzt nur zur Abrechnung gesetzt hat?

Ja, wenn danach gefragt wird. Bitten Sie den Arzt zusätzlich um eine kurze Klarstellung, dass keine behandelte Erkrankung dahinterstand.

Was bedeutet eine Zurückstellung?

Der Versicherer entscheidet später neu, meist nach sechs Monaten bis zwei Jahren ohne Beschwerden. Ein Vertrag bei einem anderen Haus kann in der Zwischenzeit die bessere Wahl sein.

Ist ein Ausschluss schlimmer als ein Zuschlag?

Nicht unbedingt. Der Zuschlag kostet dauerhaft Geld, der Ausschluss nur im Fall genau dieser Diagnose. Was besser passt, hängt davon ab, wie wahrscheinlich diese Ursache bei Ihnen ist.

Darf der Versicherer meine Ärzte befragen?

Nur mit Ihrer Einwilligung. Begrenzen Sie sie auf den Einzelfall, statt eine weite Schweigepflichtentbindung zu erteilen.

Was ist, wenn mir ein Fehler erst nach dem Abschluss auffällt?

Melden Sie ihn unaufgefordert und schriftlich. Eine Nachmeldung aus eigenem Antrieb wird deutlich milder behandelt als ein Fund im Leistungsfall.

Zählt eine Psychotherapie, die die Kasse nicht bezahlt hat?

Wenn danach gefragt wird, ja. Selbst gezahlte Behandlungen stehen nicht in den Kassendaten, aber in der Akte des Behandlers, und dort schaut der Versicherer im Leistungsfall auch hin.

Quellen

NAMMERT Versicherungsmakler

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