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Versicherungsmakler / Betriebsunterbrechungsversicherung / Bedingungsarchiv

ALTE LEIPZIGER Feuer: die Bedingungen im Volltext

Eigenständige Feuer-Betriebsunterbrechung nach FBUB 2008 für Ertragsausfall aus Brand, Blitz, Explosion und Luftfahrzeugen, Haftzeit 12 Monate (länger vereinbar), Prämienrückgewähr bis ein Drittel.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (versicherter Jahresertrag aus Betriebsgewinn und fortlaufenden Kosten)laut Versicherungsschein„Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll.“B 5.3.1, Seite 2
Vertragsform: eigenständige Betriebsunterbrechungsversicherung oder Baustein eines Inhalts- oder Bündelvertragsja„Allgemeine Bedingungen für die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung“Titel, Seite 1
Art der Deckung: Klein-BU (Summe an den Inhalt gekoppelt), Ertragsausfall auf Ertragsbasis (Mittlere BU) oder Tagessatzja„Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb“B 1.2.1, Seite 1
Klein-BU: Versicherungssumme gleich der Inhaltssumme (Kopplung an die Sachversicherung)nein„Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag“B 5.3.1, Seite 2
Definition des Unterbrechungsschadens (entgangener Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten, Deckungsbeitrag)ja„Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb … infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung nicht erwirtschaften konnte.“B 1.2.1, Seite 1
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungnein„Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Ziffer B 6.1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt“B 6.2.1, Seite 2
Versicherung auf Erstes Risiko (ohne Unterversicherung bis zur Summe)ja, bis zur Versicherungssumme„Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt.“B 6.3, Seite 2
Vorsorge für Ertragssteigerung (Vorsorgeversicherung, Nachhaftung bei Überschreitung)nicht geregelt
Tagesentschädigung oder Pauschale je Unterbrechungstagnicht geregelt
Mehrere Betriebsstellen und Wechselwirkung zwischen ihnenja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.“B 4, Seite 2

Haftzeit, Karenz und Selbstbeteiligung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftzeit (Standard laut Werk, in Monaten)ja„Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit beträgt 12 Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.“B 1.3, Seite 1
Längste wählbare Haftzeit (zum Beispiel 24 oder 36 Monate)ja„Soweit eine Haftzeit von mehr als 12 Monaten, längstens jedoch 24 Monaten vereinbart ist, beträgt der Bewertungszeitraum 24 Monate.“B 5.2, Seite 2
Beginn der Haftzeit (mit Eintritt des Sachschadens oder mit Beginn der Unterbrechung)ja„Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens.“B 1.3, Seite 1
Zeitlicher Selbstbehalt (Karenz in Stunden oder Tagen)nicht geregelt
Kurze Unterbrechungen (zum Beispiel bis 24 Stunden) nicht versichertnicht geregelt
Selbstbeteiligung in Euro oder Prozent des Schadensja, bis zur Versicherungssumme„Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.“B 6.4, Seite 2
Leistung auch bei bloßer Beeinträchtigung (Teilunterbrechung) des Betriebsja„Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden.“B 1.1, Seite 1

Versicherte Gefahren als Auslöser

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs (Feuer-BU)ja„Sachschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer dem Betrieb dienenden Sache durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.“B 2.1, Seite 1
Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus nach Einbruchnein
Leitungswassernein
Sturm und Hagelnein
Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen)nein„ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben“B 2.5.1, Seite 1
Unbenannte Gefahren (Allgefahren: versichert ist, was nicht ausgeschlossen ist)nein
Überspannung durch Blitzja„Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten gelten nur dann als Sachschaden, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Sachschäden anderer Art entstanden sind.“B 2.3, Seite 1
Böswillige Beschädigung, innere Unruhen, Streiknein„Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.“B 3.2, Seite 2
Bruch von Glas, Schaufenstern und Werbeanlagen als Auslösernicht geregelt
Ausfall durch Schaden an Maschinen oder Elektronik (Maschinen- oder Elektronik-BU)nicht geregelt
Terroraktenicht geregelt
Spanien: Pérdida de beneficios über das Consorcio de Compensación de Seguros bei außerordentlichen Risikennicht geregelt

Erweiterungen ohne eigenen Sachschaden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zugangsbehinderung oder Schaden in der Nachbarschaft (Umgebungsschaden)nicht geregelt
Rückwirkungsschäden bei Zulieferern oder Abnehmernnicht geregelt
Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation)nicht geregelt
Sachschäden außerhalb des Versicherungsorts (Messen, Baustellen, Außenlager)nein„Der Versicherer haftet für den Ertragsausfallschaden nur, sofern sich der Sachschaden innerhalb des Versicherungsortes ereignet hat.“B 4, Seite 2
Behördliche Betriebsschließung wegen meldepflichtiger Krankheiten oder Erregernicht geregelt
Unterbrechung durch Cyberangriff oder Datenverlust ohne Sachschadennein„werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens nach diesem Vertrag am Datenträger“B 1.4, Seite 1
Ausfall des Inhabers oder einer Schlüsselperson durch Krankheit oder Unfall (BUFT, Praxisausfall)nicht geregelt
Quarantäne oder Tätigkeitsverbot des Inhabersnicht geregelt
Unterbrechung durch Verlust von Daten und Programmen nach einem Sachschadenja, bis zur Versicherungssumme„werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens nach diesem Vertrag am Datenträger“B 1.4, Seite 1
Berücksichtigung von Saisonspitzen und Sonderereignissen bei der Ertragsberechnungja„Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebes während des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden“B 6.1.1, Seite 2

Fortlaufende Kosten und Mehrkosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Löhne und Gehälter der Mitarbeiter während der Unterbrechungja, bis zur Versicherungssumme„Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn“B 1.2.1, Seite 1
Miete, Pacht, Leasingraten und Kreditzinsenja, bis zur Versicherungssumme„Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist“B 6.1.3, Seite 2
Mehrkosten zur Fortführung des Betriebs (Ersatzräume, Leihmaschinen, Überstunden, Fremdfertigung)nicht geregelt
Mehrkosten auch über den ersparten Unterbrechungsschaden hinaus (Mehrkostenversicherung)nicht geregelt
Schadenminderungskosten, auch wenn sie erfolglos bleibennicht geregelt
Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zum Nachweis des Schadensnicht geregelt
Kosten des Sachverständigenverfahrensja, bis zur Versicherungssumme„Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.“B 8.6, Seite 3
Wiederanlaufkosten (Werbung, Kundenrückgewinnung nach der Wiederaufnahme)nicht geregelt
Vertragsstrafen und Konventionalstrafen gegenüber Kundennicht geregelt

Ausschlüsse und Kürzungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene Waren nicht ersetztja„Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen, soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung“B 1.2.3.1, Seite 1
Vergrößerung durch außergewöhnliche Ereignisse oder behördliche Wiederaufbau- und Betriebsbeschränkungenja„außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende Ereignisse“B 1.2.2, Seite 1
Vergrößerung durch Kapitalmangel bei der Wiederherstellungja„den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen, Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.“B 1.2.2.3, Seite 1
Ausschluss von Seuchen, Epidemien und Pandemiennicht geregelt
Ausschluss von Ertragseinbußen durch Marktlage, Konjunktur oder Kundenverlust ohne Sachschadennicht geregelt
Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadensnicht geregelt
Ausschluss von Cyberrisiken und Datenschädenja„werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens nach diesem Vertrag am Datenträger“B 1.4, Seite 1

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pflicht, Bücher, Inventuren und Bilanzen der letzten Jahre getrennt sicher aufzubewahrenja„Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet Bücher zu führen. Inventuren, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen sind für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen.“B 10.1, Seite 3
Sicherheitsvorschriften (Brandschutz, Einbruchschutz, Wartung) mit Leistungsfolgenja„die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren“B 11.1.1, Seite 3
Wartezeit ab Vertragsbeginn (vor allem bei Krankheit des Inhabers)nicht geregelt
Ausschluss von Vorerkrankungen des Inhabersnicht geregelt
Prämienrückgewähr bei Überversicherung (Nachmeldung des tatsächlichen Ertrags)ja„die auf den Mehrbetrag der Versicherungssumme gezahlte Prämie bis zu einem Drittel der Jahresprämie rückvergütet.“B 9.1, Seite 3
Prämienrückvergütung bei Schadenfreiheitnicht geregelt
Besserstellungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen oder Vorvertragnicht geregelt
Innovationsklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch)nicht geregelt
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (FBUB 2008, S 02)
[Seite 1] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Vertragsbestandteil S 02.6 Allgemeine Bedingungen für die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung FBUB 2008 - Fassung Mai 2020 Teil B Besonderer Teil B6 Umfang der Entschädigung B7 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung B1 Gegenstand der Versicherung B8 Sachverständigenverfahren B2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge B9 Prämienrückgewähr B3 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie B 10 Buchführungspflicht B4 Versicherungsort B 11 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften B5 Versicherungswert, Bewertungszeitraum, B 12 Besondere Gefahrerhöhende Umstände Versicherungssumme B1 Gegenstand der Versicherung Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. B 1.1 Gegenstand der Deckung B2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens B 2.1 Sachschaden nach diesem Vertrag unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versi- cherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden. Sachschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhanden- kommen einer dem Betrieb dienenden Sache durch B 1.2 Ertragsausfallschaden B 2.1.1 Brand, B 1.2.1 Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die der Versiche- B 2.1.2 Blitzschlag, rungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsscha- B 2.1.3 Explosion, den nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infol- ge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung nicht erwirtschaften B 2.1.4 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder konnte. seiner Ladung. B 1.2.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Er- B 2.2 Brand tragsausfallschaden vergrößert wird durch Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden B 1.2.2.1 außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beein- ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten ver- trächtigung hinzutretende Ereignisse; mag. B 1.2.2.2 behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbe- B 2.3 Blitzschlag schränkungen; Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. B 1.2.2.3 den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederher- stellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen gekommener Sachen, Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend Einrichtungen und Geräten gelten nur dann als Sachschaden, wenn an Kapital zur Verfügung steht. Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Sachschäden anderer Art entstanden sind. B 1.2.3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Spuren eines direkten Blitzschlags an anderen Sachen als an elektrischen B 1.2.3.1 Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für Einrichtungen und Geräten oder an Antennen stehen Sachschäden anderer bezogene Waren und Leistungen, soweit es sich nicht um Aufwendungen Art gleich. zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Ener- giefremdbezug handelt; B 2.4 Explosion B 1.2.3.2 Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle; Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Däm- pfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. B 1.2.3.3 umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten; Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, B 1.2.3.4 umsatzabhängige Versicherungsprämien; wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des B 1.2.3.5 umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfin- Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch dervergütungen; chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung B 1.2.3.6 Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder nicht erforderlich. Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen. Als Sachschaden im Sinne von Ziffer B 2.1 gelten nicht Schäden durch Unterdruck. B 1.3 Haftzeit Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschä- B 2.5 Nicht versicherte Schäden digung für den Ertragsausfallschaden leistet. Die Haftzeit beginnt mit Ein- Als Sachschaden im Sinne von Ziffer B 2.1 gelten nicht tritt des Sachschadens. Die Haftzeit beträgt 12 Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten B 2.5.1 ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erd- jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum von beben; 12 Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr. B 2.5.2 Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, B 1.4 Daten und Programme dass sich ein Sachschaden gemäß Ziffer B 2.1 verwirklicht hat; Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nicht- B 2.5.3 Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im verfügbarkeit von Daten und Programmen werden nur ersetzt, wenn sie als Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Folge eines Sachschadens nach diesem Vertrag am Datenträger, auf dem Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden die Daten und Programme gespeichert waren, entstanden sind. Gasdruck entstehen; Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfallschäden durch den B 2.5.4 Brandschäden, die an den dem Betrieb dienenden Sachen da- Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Pro- durch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbei- grammen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, tung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt Seite 1 [Seite 2] oder weitergeleitet wird. Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, als Folge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit ergeben, sind angemessen zu Die Ausschlüsse gemäß den Ziffern B 2.5.3 und B 2.5.4 gelten nicht für berücksichtigen. Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen ein Sachschaden gemäß Ziffer B 2.1 verwirklicht hat. B 6.1.3 Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Unter- B3 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie brechung oder Beeinträchtigung erwirtschaftet worden wären. B 3.1 Ausschluss Krieg B 6.1.4 Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die dem Be- Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen trieb dienen, sind nicht zu entschädigen, soweit die Sachen infolge des nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Sachschadens nicht eingesetzt werden. Revolution, Rebellion oder Aufstand. B 6.2 Unterversicherung B 3.2 Ausschluss Innere Unruhen B 6.2.1 Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungs- Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen wert bei Eintritt des Sachschadens, so besteht Unterversicherung. Im Fall nicht auf Schäden durch Innere Unruhen. der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Ziffer B 6.1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgen- B 3.3 Ausschluss Kernenergie der Berechnungsformel gekürzt: Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive dividiert durch den Versicherungswert. Substanzen. B 6.2.2 Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position B4 Versicherungsort gesondert festzustellen. Der Versicherer haftet für den Ertragsausfallschaden nur, sofern sich der Betriebsgewinn und Kosten sind in einer Position versichert, soweit für sie Sachschaden innerhalb des Versicherungsortes ereignet hat. Diese Be- die gleiche Haftzeit gilt. schränkung gilt nicht, wenn Sachen infolge eines eingetretenen oder un- mittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort B 6.2.3 Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Zif- entfernt worden sind. Voraussetzung ist, dass diese Sachen in zeitlichem fer B 6.5 sind im Anschluss von Ziffer B 6.2.1 und B 6.2.2 anzuwenden. und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zer- stört wurden oder abhanden gekommen sind. B 6.3 Versicherung auf Erstes Risiko Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt. oder Räume von Gebäuden oder als Versicherungsort bezeichneten Grund- stücke. B 6.4 Selbstbehalt B5 Versicherungswert, Bewertungszeitraum, Versicherungs- Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbst- summe behalt gekürzt. B 5.1 Versicherungswert B 6.5 Entschädigungsgrenzen Der Versicherungswert wird gebildet aus den fortlaufenden Kosten und B 6.5.1 Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall dem Betriebsgewinn, die der Versicherungsnehmer in dem Bewertungs- höchstens zeitraum ohne Unterbrechung des Betriebes erwirtschaftet hätte. B 6.5.1.1 bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; B 5.2 Bewertungszeitraum B 6.5.1.2 bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; Der Bewertungszeitraum beträgt 12 Monate; dies gilt auch, wenn eine kür- zere Haftzeit als 12 Monate vereinbart ist. Soweit eine Haftzeit von mehr B 6.5.1.3 bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, als 12 Monaten, längstens jedoch 24 Monaten vereinbart ist, beträgt der die in der laufenden Versicherungsperiode beginnen, fallen insgesamt un- Bewertungszeitraum 24 Monate. ter die Jahreshöchstentschädigung. Der Bewertungszeitraum endet mit dem Zeitpunkt, von dem an ein Unter- B 6.5.2 Maßgebend ist der niedrigere Betrag. brechungsschaden nicht mehr entsteht, spätestens jedoch mit dem Ablauf der Haftzeit. B7 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung B 7.1 Fälligkeit der Entschädigung B 5.3 Versicherungssumme Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers B 5.3.1 Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versiche- rungswert entsprechen soll. Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung und nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist, den Betrag festzustellen, B 5.3.2 Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versiche- den der Versicherer für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens rungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die zu vergüten hat, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm dieser Unterversicherung zur Anwendung bekommen. Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird. B 5.4 Versicherungsperiode B 7.2 Verzinsung Die Versicherungsperiode soll dem Geschäftsjahr entsprechen. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: B6 Umfang der Entschädigung B 7.2.1 die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeit- B 6.1 Entschädigungsberechnung punkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht zu ver- B 6.1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für den versicherten Er- zinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt; tragsausfallschaden. B 7.2.2 der Zinssatz beträgt 4 % pro Jahr; Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu be- rücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebes während des Unter- B 7.2.3 die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. brechungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung oder B 7.3 Hemmung Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre. Bei der Berechnung der Fristen gemäß Ziffer B 7.1 und Ziffer B 7.2.1 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des B 6.1.2 Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht ge- Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem Zeitpunkt, von dem an ein zahlt werden kann. Seite 2 [Seite 3] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft B 7.4 Aufschiebung der Zahlung B 8.5 Verfahren nach Feststellung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinan- B 7.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsneh- der ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser mers bestehen; entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die B 7.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Versicherungsfalles noch läuft. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie of- B8 Sachverständigenverfahren fenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser B 8.1 Feststellung der Schadenhöhe verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles ver- Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche langen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung festgestellt wird. nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versiche- B 8.6 Kosten rungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres B 8.2 Weitere Feststellungen Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. B 8.7 Obliegenheiten Im Schadenfall kann jede Partei, auch einseitig, verlangen, dass das Sach- Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des verständigenverfahren auf die Feststellung darüber ausgedehnt wird, Versicherungsnehmers nicht berührt. welche Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers als Nichtfachar- beiter und welche als Facharbeiter gegebenenfalls im Sinne der im Versi- B9 Prämienrückgewähr cherungsvertrag getroffenen besonderen Vereinbarungen anzusehen sind. B 9.1 Meldung der Versicherungssumme B 8.3 Verfahren vor Feststellung War der Versicherungswert für die abgelaufene Versicherungsperiode nie- Für das Sachverständigenverfahren gilt: driger als die Versicherungssumme und meldet der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Versi- B 8.3.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benen- cherungsperiode, so wird, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, die auf nen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere den Mehrbetrag der Versicherungssumme gezahlte Prämie bis zu einem unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffor- Drittel der Jahresprämie rückvergütet. dern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sach- verständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforde- Ist die Versicherungssumme während der Versicherungsperiode geändert rung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Scha- worden, so gilt als Versicherungssumme die Jahresdurchschnittssumme, denort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch die sich aus den jeweiligen Versicherungssummen unter Berücksichtigung den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. der Zeiträume ergibt, in denen sie gegolten haben. B 8.3.2 Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benen- Der Versicherungswert ist für jede Position gesondert zu melden. nen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dau- ernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewer- B 9.2 Zu niedrig gemeldeter Betrag bern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnli- Ist der letzte vor Eintritt eines Versicherungsfalls gemeldete Betrag niedri- chen Verhältnis steht. ger als der Versicherungswert der Versicherungsperiode, für die die Mel- dung abgegeben wurde, so wird der Schaden nur anteilig ersetzt. B 8.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung Es wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden unter Ziffer B 8.3.2 gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes verhält wie der gemeldete Betrag zum tatsächlichen Versicherungswert, durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so höchstens jedoch zu der vereinbarten Versicherungssumme der Versiche- wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zu- rungsperiode, für das die Meldung abgegeben wurde. ständige Amtsgericht ernannt. Eine bestehende Unterversicherung führt zu einer zusätzlichen Kürzung B 8.4 Feststellung der Entschädigung. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn der Versicherungs- nehmer glaubhaft macht, dass weder er selbst noch die jeweils damit B 8.4.1 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: betraute Hilfsperson die unrichtige Meldung verschuldet hat. B 8.4.1.1 Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn der Betriebsunterbrechung oder Beeinträchtigung und für B 10 Buchführungspflicht das vorausgegangene Geschäftsjahr; B 10.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheit - Buchführungspflicht B 8.4.1.2 eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet Bücher zu führen. wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unterbrechungszeitrau- mes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, ohne die versicherte Inventuren, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen sind für die Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Betriebes entwickelt hätten; drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen. B 8.4.1.3 eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, B 10.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unterbrechungszeitrau- Verletzt der Versicherungsnehmer die in Ziffer B 10.1 genannte Obliegen- mes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der versicherten heit, ist der Versicherer unter den in Ziffer A 8 beschriebenen Vorausset- Unterbrechung oder Beeinträchtigung gestaltet haben; zungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungs- B 8.4.1.4 ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den ver- frei. sicherten Ertragsausfallschaden beeinflussen. B 11 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften B 8.4.2 Die Sachverständigen haben in den Gewinn- und Verlustrech- nungen die Bestimmungen zum Ertragsausfallschaden zu berücksichtigen. B 11.1 Sicherheitsvorschriften Alle Arten von Kosten sind gesondert auszuweisen; die fortlaufenden Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer: Kosten sind zu kennzeichnen. B 11.1.1 die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; B 11.1.2 während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Be- Seite 3 [Seite 4] triebsferien) eine genügend häufige Kontrolle des Betriebes sicherzustel- AVB 2008 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder len; auch ganz oder teilweise leistungsfrei. B 11.1.3 mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen B 12 Besondere Gefahrerhöhende Umstände zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürze- re Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Ziffer A 9.1.1 AVB 2008 dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den kann insbesondere dann vorliegen, wenn Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen kön- B 12.1 sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden nen. ist, B 11.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung B 12.2 von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen Verletzt der Versicherungsnehmer eine oder mehrere der in Ziffer B 11.1 wird, Neu- oder Erweitungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Ziffer A 8 oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird. Seite 4
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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