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NV Besondere Bedingungen Elementar: die Bedingungen im Volltext
Besondere Bedingungen WohnhausElementar 2.0 zur NV Wohngebäudeversicherung mit allen Elementargefahren, 4 Wochen Wartezeit, 10 Prozent Selbstbeteiligung (250 bis 5.000 Euro) und gesondertem Kündigungsrecht beider Seiten.
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Alles zu diesem Tarif
Was der Tarif leistet: 62 Punkte, jeder mit Fundstelle
Grundlagen
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Vertragsform: Baustein der Wohngebäude- oder Hausratversicherung oder eigenständiger Elementarvertrag | nein | „Mit Beendigung der Wohngebäudeversicherung erlischt auch die Versicherung weiterer Elementarschäden.“ | § 14, Seite 3 |
| Elementarschutz für das Gebäude (Wohngebäudeversicherung, in Österreich Eigenheimversicherung) | ja | „Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch“ | § 2, Seite 2 |
| Elementarschutz für den Hausrat (in Österreich Haushaltsversicherung) | nicht geregelt | ||
| Entschädigungsgrenze für Elementarschäden (volle Versicherungssumme oder eigene Höchstgrenze, in Österreich oft Katastrophenpauschale) | laut Versicherungsschein | „Die Versicherungssumme und der Beitrag werden gemäß § 10 und 12 VGB 2008 angepasst.“ | § 15, Seite 3 |
| Jahreshöchstentschädigung für alle Elementarschäden eines Versicherungsjahres | nicht geregelt | ||
| Alle Elementargefahren in einem Paket (keine einzelne Gefahr abwählbar) | ja | „Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch“ | § 2, Seite 2 |
| Annahme nach Gefährdungsklasse (ZÜRS in Deutschland, HORA in Österreich): bis zu welcher Zone wird versichert | ja | „besteht für Objekte in Gebieten mit den nachstehenden Postleitzahlen:“ | § 10 c), Seite 2 |
Versicherte Gefahren
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Überschwemmung durch Ausuferung oberirdischer Gewässer (Hochwasser) | ja | „Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;“ | § 3 a) aa), Seite 2 |
| Überschwemmung durch Witterungsniederschläge (Starkregen, Sturzflut) ohne Gewässernähe | ja | „Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch“ | § 3 a), Seite 2 |
| Rückstau aus der Kanalisation (Ableitungsrohre, Regenwasser) | ja | „Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren“ | § 3 b), Seite 2 |
| Erdbeben | ja | „Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.“ | § 4 a), Seite 2 |
| Erdsenkung (naturbedingte Absenkung über natürlichen Hohlräumen) | ja | „Erdsenkung ist eine Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.“ | § 5, Seite 2 |
| Erdrutsch, Felssturz und Steinschlag | ja | „Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.“ | § 6, Seite 2 |
| Vermurung (Mure, Schlammlawine) | nicht geregelt | ||
| Schneedruck | ja | „Schneedruck ist die Wirkung des Gewichtes von Schnee- oder Eismassen.“ | § 7, Seite 2 |
| Lawinen und Lawinenluftdruck | ja | „Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle.“ | § 8, Seite 2 |
| Vulkanausbruch | ja | „Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste,“ | § 9, Seite 2 |
| Sturmflut | nein | „Sturmflut“ | § 10 b) aa), Seite 2 |
| Anstieg des Grundwassers infolge Überschwemmung oder Witterungsniederschlägen | ja | „Austritt von Grundwasser an die Oberfläche infolge von aa) oder bb).“ | § 3 a) cc), Seite 2 |
| Eindringen von Regen- und Schmelzwasser über das Dach oder Außenwände ohne Gebäudeschaden | nicht geregelt | ||
| Weitere Witterungsgefahren über Sturm und Hagel hinaus (Schneelast, Frost, Eisgang), soweit im Elementarteil geregelt | nicht geregelt |
Leistungen und Kosten
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Entschädigung zum Neuwert (gleitender Neuwert beim Gebäude, Wiederbeschaffungspreis beim Hausrat) | nicht geregelt | ||
| Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten nach Elementarschäden, insbesondere Schlamm und Geröll | nicht geregelt | ||
| Trocknungskosten und Kosten für Bautrocknung | nicht geregelt | ||
| Mietausfall und Nutzungsausfall der eigenen Wohnung nach Elementarschaden | nicht geregelt | ||
| Hotel- und Unterbringungskosten, wenn die Wohnung unbewohnbar ist | nicht geregelt | ||
| Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (Sandsäcke, Abpumpen) auch vor Eintritt | nicht geregelt | ||
| Außenanlagen, Gartenmöbel und Sachen im Freien bei Elementarschäden | nicht geregelt | ||
| Nebengebäude, Garagen und Carports | nicht geregelt | ||
| Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück ausgeschlossen | nicht geregelt | ||
| Hausrat und Einrichtung im Keller und Souterrain mitversichert | nicht geregelt | ||
| Kosten für Notmaßnahmen, Notdach und provisorische Sicherung | nicht geregelt |
Selbstbeteiligung und Wartezeit
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Selbstbeteiligung je Elementarschaden als fester Betrag | ja, bis 250 € | „Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 10% der Schadenhöhe, mind. 250 EUR, max. 5.000 EUR.“ | § 16, Seite 3 |
| Selbstbeteiligung in Prozent der Schadenhöhe oder der Versicherungssumme | ja | „Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 10% der Schadenhöhe, mind. 250 EUR, max. 5.000 EUR.“ | § 16, Seite 3 |
| Höhere Selbstbeteiligung in hohen Gefährdungsklassen | nicht geregelt | ||
| Wartezeit ab Vertragsbeginn für Elementarschäden | ja | „Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von 4 Wochen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit).“ | § 12 a), Seite 3 |
| Wegfall der Wartezeit bei nahtloser Vorversicherung mit Elementarschutz | ja | „Die Wartezeit entfällt, wenn der Versicherungsbeginn mit dem Versicherungsablauf der Vorversicherung übereinstimmt.“ | § 12 b), Seite 3 |
| Selbstbeteiligung entfällt oder sinkt nach schadenfreien Jahren | nicht geregelt |
Ausschlüsse
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Sturmflut ausgeschlossen | ja | „Sturmflut“ | § 10 b) aa), Seite 2 |
| Grundwasser ohne Bezug zu Überschwemmung oder Niederschlag ausgeschlossen | ja | „Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe § 3)“ | § 10 b) bb), Seite 2 |
| Ausschluss von Feuchtigkeit, Schwamm und Schimmel als Dauerschaden | nicht geregelt | ||
| Ausschluss bei Baumängeln, fehlender Abdichtung oder mangelhafter Instandhaltung | ja | „ungenügende Verdichtung des Untergrundes vor Baubeginn oder fehlerhafte Gründungsvarianten“ | § 5 a), Seite 2 |
| Ausschluss von Erdsenkung oder Erdfall durch Bergbau und menschliche Eingriffe | nicht geregelt | ||
| Ausschluss von Dammbruch, Talsperren- oder Deichversagen | nicht geregelt | ||
| Ausschluss von Gebäuden im Rohbau oder nicht bezugsfertigen Gebäuden | ja | „Schäden an versicherten Sachen, die sich in versicherten Gebäuden befinden, die nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind;“ | § 10 a), Seite 2 |
| Ausschluss von Schäden durch ein bei Vertragsschluss bereits bekanntes oder angekündigtes Ereignis | nicht geregelt |
Obliegenheiten
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Rückstausicherung (Rückstauklappe, Hebeanlage) als Pflicht | ja | „bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und funktionsbereit zu halten und“ | § 11 b), Seite 3 |
| Pflicht, Abflussleitungen, Dachrinnen und Regenfallrohre freizuhalten | ja | „Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.“ | § 11 c), Seite 3 |
| Pflicht, Dächer von Schnee zu räumen | nicht geregelt | ||
| Lagerungsvorschrift: Sachen im Keller in Mindesthöhe über dem Boden | nicht geregelt | ||
| Verzicht auf Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung | nicht geregelt | ||
| Frist für die Schadenmeldung und Pflicht zur Schadenaufnahme vor Beseitigung | nicht geregelt |
Vertrag
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Elementarbaustein gesondert kündbar, auch durch den Versicherer nach einem Schaden | ja | „Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung weiterer Elementarschäden in Textform kündigen.“ | § 13 a), Seite 3 |
| Beitragsanpassung oder Neueinstufung bei Änderung der Gefährdungsklasse | keine | „Die Versicherungssumme und der Beitrag werden gemäß § 10 und 12 VGB 2008 angepasst.“ | § 15, Seite 3 |
| Vertragsdauer und Kündigungsfrist | nicht geregelt | ||
| Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen (GDV, VVO) oder Vorvertrag | nicht geregelt | ||
| Innovationsklausel: künftige Leistungsverbesserungen gelten automatisch | nicht geregelt |
Spanien: Consorcio und Zusatzdeckungen
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Verweis auf die Deckung der außergewöhnlichen Risiken durch das Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt | ||
| Eigene Deckung für Regen: ab welcher Niederschlagsmenge (Liter je Quadratmeter und Stunde) | nicht geregelt | ||
| Eigene Deckung für Wind unterhalb der Consorcio-Schwelle: ab welcher Windgeschwindigkeit | nicht geregelt | ||
| Eigene Deckung für Hagel (pedrisco) und Schnee unabhängig von der Intensität | nicht geregelt | ||
| Übernahme der Consorcio-Selbstbeteiligung oder Ergänzung über die Consorcio-Leistung hinaus | nicht geregelt |
Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.
Bedingungswerke und Anbieter
- Rechtlicher Träger
- NV-Versicherungen VVaG
- Vertrieb
- über Makler und direkt
- Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung (BWWE) Fassung: BWWE WohnhausElementar 2.0, 02/2012 Original beim Versicherer (PDF)
Volltext der Bedingungen
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