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Versicherungsmakler / Elementarschadenversicherung / Bedingungsarchiv

NV Besondere Bedingungen Elementar: die Bedingungen im Volltext

Besondere Bedingungen WohnhausElementar 2.0 zur NV Wohngebäudeversicherung mit allen Elementargefahren, 4 Wochen Wartezeit, 10 Prozent Selbstbeteiligung (250 bis 5.000 Euro) und gesondertem Kündigungsrecht beider Seiten.

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Ich ermächtige NV, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von NV auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt NV mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei NV einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif NV Wohngebäude, Besondere Bedingungen Elementar (BWWE) von NV (Elementarschadenversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an NV weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 62 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vertragsform: Baustein der Wohngebäude- oder Hausratversicherung oder eigenständiger Elementarvertragnein„Mit Beendigung der Wohngebäudeversicherung erlischt auch die Versicherung weiterer Elementarschäden.“§ 14, Seite 3
Elementarschutz für das Gebäude (Wohngebäudeversicherung, in Österreich Eigenheimversicherung)ja„Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch“§ 2, Seite 2
Elementarschutz für den Hausrat (in Österreich Haushaltsversicherung)nicht geregelt
Entschädigungsgrenze für Elementarschäden (volle Versicherungssumme oder eigene Höchstgrenze, in Österreich oft Katastrophenpauschale)laut Versicherungsschein„Die Versicherungssumme und der Beitrag werden gemäß § 10 und 12 VGB 2008 angepasst.“§ 15, Seite 3
Jahreshöchstentschädigung für alle Elementarschäden eines Versicherungsjahresnicht geregelt
Alle Elementargefahren in einem Paket (keine einzelne Gefahr abwählbar)ja„Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch“§ 2, Seite 2
Annahme nach Gefährdungsklasse (ZÜRS in Deutschland, HORA in Österreich): bis zu welcher Zone wird versichertja„besteht für Objekte in Gebieten mit den nachstehenden Postleitzahlen:“§ 10 c), Seite 2

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Überschwemmung durch Ausuferung oberirdischer Gewässer (Hochwasser)ja„Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;“§ 3 a) aa), Seite 2
Überschwemmung durch Witterungsniederschläge (Starkregen, Sturzflut) ohne Gewässernäheja„Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch“§ 3 a), Seite 2
Rückstau aus der Kanalisation (Ableitungsrohre, Regenwasser)ja„Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren“§ 3 b), Seite 2
Erdbebenja„Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.“§ 4 a), Seite 2
Erdsenkung (naturbedingte Absenkung über natürlichen Hohlräumen)ja„Erdsenkung ist eine Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.“§ 5, Seite 2
Erdrutsch, Felssturz und Steinschlagja„Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.“§ 6, Seite 2
Vermurung (Mure, Schlammlawine)nicht geregelt
Schneedruckja„Schneedruck ist die Wirkung des Gewichtes von Schnee- oder Eismassen.“§ 7, Seite 2
Lawinen und Lawinenluftdruckja„Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle.“§ 8, Seite 2
Vulkanausbruchja„Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste,“§ 9, Seite 2
Sturmflutnein„Sturmflut“§ 10 b) aa), Seite 2
Anstieg des Grundwassers infolge Überschwemmung oder Witterungsniederschlägenja„Austritt von Grundwasser an die Oberfläche infolge von aa) oder bb).“§ 3 a) cc), Seite 2
Eindringen von Regen- und Schmelzwasser über das Dach oder Außenwände ohne Gebäudeschadennicht geregelt
Weitere Witterungsgefahren über Sturm und Hagel hinaus (Schneelast, Frost, Eisgang), soweit im Elementarteil geregeltnicht geregelt

Leistungen und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Entschädigung zum Neuwert (gleitender Neuwert beim Gebäude, Wiederbeschaffungspreis beim Hausrat)nicht geregelt
Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten nach Elementarschäden, insbesondere Schlamm und Geröllnicht geregelt
Trocknungskosten und Kosten für Bautrocknungnicht geregelt
Mietausfall und Nutzungsausfall der eigenen Wohnung nach Elementarschadennicht geregelt
Hotel- und Unterbringungskosten, wenn die Wohnung unbewohnbar istnicht geregelt
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (Sandsäcke, Abpumpen) auch vor Eintrittnicht geregelt
Außenanlagen, Gartenmöbel und Sachen im Freien bei Elementarschädennicht geregelt
Nebengebäude, Garagen und Carportsnicht geregelt
Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück ausgeschlossennicht geregelt
Hausrat und Einrichtung im Keller und Souterrain mitversichertnicht geregelt
Kosten für Notmaßnahmen, Notdach und provisorische Sicherungnicht geregelt

Selbstbeteiligung und Wartezeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Elementarschaden als fester Betragja, bis 250 €„Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 10% der Schadenhöhe, mind. 250 EUR, max. 5.000 EUR.“§ 16, Seite 3
Selbstbeteiligung in Prozent der Schadenhöhe oder der Versicherungssummeja„Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 10% der Schadenhöhe, mind. 250 EUR, max. 5.000 EUR.“§ 16, Seite 3
Höhere Selbstbeteiligung in hohen Gefährdungsklassennicht geregelt
Wartezeit ab Vertragsbeginn für Elementarschädenja„Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von 4 Wochen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit).“§ 12 a), Seite 3
Wegfall der Wartezeit bei nahtloser Vorversicherung mit Elementarschutzja„Die Wartezeit entfällt, wenn der Versicherungsbeginn mit dem Versicherungsablauf der Vorversicherung übereinstimmt.“§ 12 b), Seite 3
Selbstbeteiligung entfällt oder sinkt nach schadenfreien Jahrennicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sturmflut ausgeschlossenja„Sturmflut“§ 10 b) aa), Seite 2
Grundwasser ohne Bezug zu Überschwemmung oder Niederschlag ausgeschlossenja„Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe § 3)“§ 10 b) bb), Seite 2
Ausschluss von Feuchtigkeit, Schwamm und Schimmel als Dauerschadennicht geregelt
Ausschluss bei Baumängeln, fehlender Abdichtung oder mangelhafter Instandhaltungja„ungenügende Verdichtung des Untergrundes vor Baubeginn oder fehlerhafte Gründungsvarianten“§ 5 a), Seite 2
Ausschluss von Erdsenkung oder Erdfall durch Bergbau und menschliche Eingriffenicht geregelt
Ausschluss von Dammbruch, Talsperren- oder Deichversagennicht geregelt
Ausschluss von Gebäuden im Rohbau oder nicht bezugsfertigen Gebäudenja„Schäden an versicherten Sachen, die sich in versicherten Gebäuden befinden, die nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind;“§ 10 a), Seite 2
Ausschluss von Schäden durch ein bei Vertragsschluss bereits bekanntes oder angekündigtes Ereignisnicht geregelt

Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rückstausicherung (Rückstauklappe, Hebeanlage) als Pflichtja„bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und funktionsbereit zu halten und“§ 11 b), Seite 3
Pflicht, Abflussleitungen, Dachrinnen und Regenfallrohre freizuhaltenja„Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.“§ 11 c), Seite 3
Pflicht, Dächer von Schnee zu räumennicht geregelt
Lagerungsvorschrift: Sachen im Keller in Mindesthöhe über dem Bodennicht geregelt
Verzicht auf Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführungnicht geregelt
Frist für die Schadenmeldung und Pflicht zur Schadenaufnahme vor Beseitigungnicht geregelt

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Elementarbaustein gesondert kündbar, auch durch den Versicherer nach einem Schadenja„Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung weiterer Elementarschäden in Textform kündigen.“§ 13 a), Seite 3
Beitragsanpassung oder Neueinstufung bei Änderung der Gefährdungsklassekeine„Die Versicherungssumme und der Beitrag werden gemäß § 10 und 12 VGB 2008 angepasst.“§ 15, Seite 3
Vertragsdauer und Kündigungsfristnicht geregelt
Besserstellungs- oder Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen (GDV, VVO) oder Vorvertragnicht geregelt
Innovationsklausel: künftige Leistungsverbesserungen gelten automatischnicht geregelt

Spanien: Consorcio und Zusatzdeckungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Verweis auf die Deckung der außergewöhnlichen Risiken durch das Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt
Eigene Deckung für Regen: ab welcher Niederschlagsmenge (Liter je Quadratmeter und Stunde)nicht geregelt
Eigene Deckung für Wind unterhalb der Consorcio-Schwelle: ab welcher Windgeschwindigkeitnicht geregelt
Eigene Deckung für Hagel (pedrisco) und Schnee unabhängig von der Intensitätnicht geregelt
Übernahme der Consorcio-Selbstbeteiligung oder Ergänzung über die Consorcio-Leistung hinausnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
NV-Versicherungen VVaG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung (BWWE)
[Seite 1] Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Wohngebäude-Elementarschäden BWWE WohnhausElementar 2.0 – 02/2012 Inhaltsverzeichnis §1 Vertragsgrundlage §2 Versicherte Gefahren und Schäden §3 Überschwemmung, Rückstau §4 Erdbeben §5 Erdsenkung §6 Erdrutsch §7 Schneedruck §8 Lawinen §9 Vulkanausbruch § 10 Nicht versicherte Schäden § 11 Besondere Obliegenheiten § 12 Wartezeit § 13 Kündigung § 14 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages § 15 Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag § 16 Selbstbeteiligung Stand 02/2012 Seite 1 von 3 [Seite 2] NV-Versicherungen VVaG BWWE WohnhausElementar 2.0 - 02/2012 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: §1 Vertragsgrundlage Es gelten die Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2008). §2 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Überschwemmung, Rückstau, b) Erdbeben, c) Erdsenkung, Erdrutsch, d) Schneedruck, Lawinen, e) Vulkanausbruch zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. §3 Überschwemmung, Rückstau a) Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; bb) Witterungsniederschläge; cc) Austritt von Grundwasser an die Oberfläche infolge von aa) oder bb). b) Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. §4 Erbeben a) Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. b) Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes, Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. §5 Erdsenkung Erdsenkung ist eine Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. Nicht versichert sind Schäden durch: a) ungenügende Verdichtung des Untergrundes vor Baubeginn oder fehlerhafte Gründungsvarianten (zum Beispiel: Flächengründung statt Pfahlgründung bei plastischen Bodenarten); b) Absenkung des Grundwasserspiegels; c) Trockenheit oder Austrocknung. §6 Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. §7 Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichtes von Schnee- oder Eismassen. §8 Lawinen Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle. §9 Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche- Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen. § 10 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind a) Schäden an versicherten Sachen, die sich in versicherten Gebäuden befinden, die nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind; b) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Schäden durch aa) Sturmflut bb) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe § 3) c) Kein Versicherungsschutz gemäß § 4 – Erdbeben – besteht für Objekte in Gebieten mit den nachstehenden Postleitzahlen: 50170 - 50171 52399 - 52441 72336 72555 79400 50189 52457 - 52499 72379 - 72393 72585 79415 52062 52531 72406 - 72475 72654 79539 - 79639 52066 - 52072 71093 72479 - 72501 72657 79689 52078 - 52146 71111 72510 - 72513 72667 88515 52222 - 52382 71155 72517 - 72519 72760 - 72810 52388 - 52393 72070 - 72149 72531 72818 - 72829 Stand 02/2012 Seite 2 von 3 [Seite 3] NV-Versicherungen VVaG BWWE WohnhausElementar 2.0 - 02/2012 § 11 Besondere Obliegenheiten Der Versicherungsnehmer hat zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden: a) alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen und b) bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und funktionsbereit zu halten und c) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. § 12 Wartezeit a) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von 4 Wochen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). b) Die Wartezeit entfällt, wenn der Versicherungsbeginn mit dem Versicherungsablauf der Vorversicherung übereinstimmt. 13 Kündigung a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung weiterer Elementarschäden in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag (siehe § 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. § 14 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages Mit Beendigung der Wohngebäudeversicherung erlischt auch die Versicherung weiterer Elementarschäden. § 15 Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag Die Versicherungssumme und der Beitrag werden gemäß § 10 und 12 VGB 2008 angepasst. § 16 Selbstbeteiligung Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 10% der Schadenhöhe, mind. 250 EUR, max. 5.000 EUR. Stand 02/2012 Seite 3 von 3
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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