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Volltext aufklappen: Bedingungen zur Hausratversicherung XXL (B282)
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Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“ B282
Inhalt
§1 Gegenstand der Versicherung . . . . . . . . 2 § 24 Keine Nachteile gegenüber GDV-
§ 2 Feuer, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Elektrizität, Musterbedingungen . . . . . . . . . . . . 20
Druckwellen, Absturz oder Anprall, § 25 Mindeststandards Arbeitskreis
Transportmittelunfall. . . . . . . . . . . . . 2 Beratungsprozesse. . . . . . . . . . . . . 20
§ 3 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung, § 26 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit . . . 20
Böswillige Beschädigung. . . . . . . . . . . 3 § 27 Differenzdeckung . . . . . . . . . . . . . 20
§ 4 Einbruchdiebstahl, Raub, Trickdiebstahl, Verbindliche Erläuterungen zu den B282. . . . . 21
Aufbruchdiebstahl, Einfacher Diebstahl,
Phishing . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
§5 Leitungswasser. . . . . . . . . . . . . . . . 6
§ 6 Naturgefahren (Wind, Hagel und
weitere Naturgefahren). . . . . . . . . . . . 7
§ 7 Versicherte Sachen, Wertsachen . . . . . . . 8
§ 8 Versicherungsort. . . . . . . . . . . . . . . 9
§9 Außenversicherung. . . . . . . . . . . . . 10
§ 10 Versicherte Kosten, Serviceleistungen. . . . 11
§ 11 Versicherungswert, Versicherungssumme. . 13
§ 12 Anpassung von Versicherungssumme
und Beitrag . . . . . . . . . . . . . . . . 14
§ 13 Mehrere Hausratversicherungen . . . . . . 14
§ 14 Wohnungswechsel, eigener Hausstand
von Kindern, Auflösung des Hausrates. . . 14
§ 15 Gefahrerhöhung. . . . . . . . . . . . . . 15
§ 16 Obliegenheiten. . . . . . . . . . . . . . . 16
§ 17 Folgen von Obliegenheitsverletzungen. . . 16
§ 18 Vorsätzliche Schadenverursachung. . . . . 17
§ 19 Entschädigungsberechnung,
Unterversicherung . . . . . . . . . . . . . 17
§ 20 Zahlung und Verzinsung der
Entschädigung. . . . . . . . . . . . . . . 18
§ 21 Übergang von Ersatzansprüchen. . . . . . 18
§ 22 Wiederherbeigeschaffte Sachen . . . . . . 19
§ 23 Sachverständigenverfahren. . . . . . . . . 19
Gültig ab 31.08.2022
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§ 1 Gegenstand der Versicherung 1.3 Seng- und Schmorschäden sind Schäden, die dadurch
entstehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder
1. Versicherungsfall Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der
Wir entschädigen für versicherte Sachen, die durch beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat. Versichert
folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt sind sowohl Seng- und Schmorschäden, die aus einem
werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: Feuerereignis nach Nr. 1.1 a) entstanden sind, als auch
a) Feuer, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Elektrizität, Druckwellen, aus anderen Ursachen (z.B. durch auf einem Bügelbrett
Absturz oder Anprall, Transportmittelunfall (§ 2); versehentlich angeschaltet stehengelassenes Bügeleisen).
b) Innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Böswillige 1.4 Versichert sind Schäden durch Rauch oder Ruß, die aus
Beschädigung (§ 3); einem Feuerereignis nach Nr. 1.1 a) oder einem Ereignis
nach Nr. 2 bis Nr. 6 entstanden sind. Darüber hinaus sind
c) Einbruchdiebstahl, Raub, Trickdiebstahl, Aufbruch
auch Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass
diebstahl, Einfacher Diebstahl, Phishing (§ 4);
Rauch oder Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschä-
d) Leitungswasser (§ 5); digt oder zerstört (z.B. bei einem plötzlichen bestim-
e) Naturgefahren (§ 6) mungswidrigen Austritt von Rauch oder Ruß aus Feue-
aa) Wind, Hagel; rungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagenauf
dem Versicherungsgrundstück).
bb) soweit zusätzlich vereinbart die weiteren Natur
gefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, 2. Blitzschlag
Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf
Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Sachen.
2. Generelle Ausschlüsse 3. Elektrizität
2.1 Nicht versichert sind Schäden durch 3.1 Versichert sind Schäden durch
a) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, a) Überspannung durch Blitz;
Revolution, Rebellion oder Aufstand;
b) Kurzschluss oder Stromschwankung;
b) Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive
c) Strom- oder Technikausfall an Kühl- oder Gefriergut.
Substanzen.
3.2 Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch
Das gilt jeweils ohne Berücksichtigung mitwirkender
Überspannung infolge eines Blitzes oder durch sonstige
Ursachen.
atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten
2.2 Abweichend von Nr. 2.1 b) sind Schäden durch radioaktive elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. Einer
Isotope, insbesondere durch Kontamination und Aktivie- Überspannung gleichgestellt sind Überstrom sowie
rung, als Folge eines nach Nr. 1 versicherten Schadener- Kurzschluss.
eignisses versichert. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass
3.3 Kurzschluss oder Stromschwankung ist ein Schaden, der
die Isotope betriebsbedingt auf dem Versicherungsgrund-
durch Kurzschluss aufgrund sonstigen Ursachen (z.B.
stück vorhanden waren oder dort betriebsbedingt verwen-
Isolationsbruch an Kabeln) oder Stromschwankungen an
det wurden (z.B. in Feuermeldern).
versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten
Versichert sind sowohl Schäden an den versicherten Sachen entsteht.
selbst als auch die dadurch entstehenden Kosten im
3.4 Strom- oder Technikausfallschäden an Kühl- oder Gefriergut
Umfang von § 10 (z.B. für Entseuchung und Ablagerung).
sind Schäden, die an Kühl- oder Gefriergut in Kühlgeräten
Nicht versichert sind jedoch Schäden durch radioaktive infolge unvorhersehbarer Unterbrechung der Stromversor-
Isotope von Kernreaktoren. gung oder technischem Versagen der Kühlgeräte entstehen.
4. Druckwellen
§ 2 Feuer, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Elektrizität, 4.1 Versichert sind Schäden durch
Druckwellen, Absturz oder Anprall, Trans
portmittelunfall a) Explosion einschließlich Blindgängerschäden;
b) Verpuffung;
1. Feuer, Rauch, Ruß
c) Implosion;
1.1 Versichert sind Schäden durch
d) Überschalldruckwellen.
a) Feuer einschließlich Nutzwärme-, Seng- und
4.2 Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung,
Schmorschäden;
die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder
b) Rauch oder Ruß. Dämpfen beruht.
1.2 Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die dadurch Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.)
entstehen, dass versicherte Sachen einem Nutzfeuer oder liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die
der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen
ausgesetzt werden, sowie Brandschäden an versicherten werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter-
Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme schieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.
erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch
chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen
seiner Wandung nicht erforderlich.
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4.3 Blindgängerschäden sind Explosionsschäden durch 1.2 Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch
Kampfmittel aus beendeten Kriegen. Wegnahme von Sachen bei Plünderungen in Zusammen-
4.4 Verpuffung ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, hang mit Inneren Unruhen.
die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder 2. Streik und Aussperrung
Dämpfen beruht, mit geringerer Intensität der Kraft
2.1 Versichert sind Schäden durch unmittelbare Handlungen
äußerung als bei einer Explosion.
streikender oder ausgesperrter Arbeitnehmer.
4.5 Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammen-
2.2 Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf
fall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge
ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer
eines inneren Unterdrucks.
verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
4.6 Überschalldruckwellen sind Druckwellen, die durch ein
2.3 Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete
Luftfahrzeug ausgelöst werden, das die Schallgrenze
planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen
durchfliegt.
Zahl von Arbeitnehmern.
5. Absturz oder Anprall
3. Böswillige Beschädigung
5.1 Versichert ist der
3.1 Versichert sind Schäden durch böswillige Beschädigung
a) Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeuges oder sonsti- einschließlich Graffitischäden.
gen Flugkörpers;
3.2 Böswillige Beschädigung ist die vorsätzliche, unmittelbare
b) Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges. Beschädigung oder Zerstörung versicherter Sachen durch
Gleiches gilt für den Absturz bzw. Anprall von deren Teilen mut- oder böswillige Handlungen unbefugter Dritter.
oder Ladung. 3.3 Ein Graffitischaden liegt vor, wenn ein unbefugter Dritter
5.2 Versicherungsschutz besteht auch, wenn das den Schaden versicherte Sachen durch Farbe oder Lacke verunstaltet.
verursachende Fahrzeug Ihnen, mit Ihnen in häuslicher
4. Pflicht zur polizeilichen Anzeige
Gemeinschaft lebenden Personen oder sonstigen Bewoh-
nern gehört oder von Ihnen oder einer dieser Personen Auf die Pflicht zur polizeilichen Anzeige nach § 16 Nr. 2.1 c)
gelenkt wurde. wird hingewiesen.
6. Transportmittelunfall 5. Nicht versicherte Schäden
6.1 Versichert sind Schäden durch Unfall des Fahrzeuges (z.B. Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch Innere
Bahn, Bus, Pkw, Fahrrad), mit dem versicherte Sachen Unruhen, Streik oder Aussperrung besteht insoweit nicht,
außerhalb des Versicherungsortes befördert werden. als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Ent
schädigungsrechts beansprucht werden kann.
6.2 Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit
mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes
§ 4 Einbruchdiebstahl, Raub, Trickdiebstahl,
Ereignis (z.B. Kollision mit einem anderen Fahrzeug oder
Aufbruchdiebstahl, Einfacher Diebstahl,
Fußgänger).
Phishing
6.3 Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden am
Fahrzeug, auch wenn dieses selbst zu den versicherten 1. Einbruchdiebstahl
Sachen zählt (z.B. Fahrrad). 1.1 Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
7. Nicht versicherte Schäden a) Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Nicht versichert sind
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines
Gebäudes einbricht, einsteigt, mit einem Schlüssel
a) Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichti-
nach Nr. 1.2 oder Nr. 1.3 oder mit Hilfe von anderen
gung mitwirkender Ursachen; Werkzeugen eindringt.
b) Schäden durch die allmähliche Einwirkung von Rauch b) Aufbrechen oder Öffnen eines Behältnisses in einem
oder Ruß (z.B. Fogging); Raum eines Gebäudes
c) Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Ver-
Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befind
brennungsraum der Maschine auftretenden Explosio- liche Behältnis aufbricht oder mit einem Schlüssel nach
nen. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Nr. 1.2 oder Nr. 1.3 oder mit Hilfe von anderen Werk-
Schäden Folge eines nach Nr. 1 versicherten Schaden zeugen öffnet.
ereignisses sind; c) Einschleichen oder Verborgen halten
d) Schäden durch die mittelbare Einwirkung von Über-
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem ver-
schalldruckwellen. schlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in
das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich
§ 3 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung, verborgen gehalten hatte.
Böswillige Beschädigung
d) Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
1. Innere Unruhen
Das liegt vor, wenn der Dieb in einem Raum eines
1.1 Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht Gebäudes auf frischer Tat angetroffen wird und
Gewalt anwendet, um sich den Besitz gestohlener
unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe
Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit
und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und
Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von
unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Gewalt gleichzusetzen.
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1.2 Eindringen bzw. Öffnen mit einem falschen Schlüssel 2. Raub
Versicherungsschutz besteht bei der Verwendung eines 2.1 Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
falschen Schlüssels. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine a) Anwendung von Gewalt
Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu
Das liegt vor, wenn der Räuber gegen Sie oder mit
berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende oder mit
Die Verwendung eines falschen Schlüssels ist nicht schon Ihrer Zustimmung in der Wohnung anwesende
dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen Personen Gewalt anwendet, um Ihren bzw. deren
abhandengekommen sind. Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen
1.3 Eindringen bzw. Öffnen mit einem richtigen Schlüssel auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte
Sachen ohne Überwindung eines bewussten Wider-
Versicherungsschutz bei der Verwendung eines richtigen standes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trick
Schlüssels besteht, wenn sich der Dieb diesen vorher diebstahl).
durch Einbruchdiebstahl, Raub oder Diebstahl beschafft
b) Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder
hat. Bei der Beschaffung durch Diebstahl gilt dies jedoch
Leben
nur, wenn weder Sie noch der Gewahrsamsinhaber den
Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten
Das liegt vor, wenn Sie oder mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft lebende oder mit Ihrer Zustimmung in
ermöglicht haben. Der Einbruchdiebstahl, Raub oder
der Wohnung anwesende Personen versichere Sachen
Diebstahl des Schlüssels kann auch außerhalb des Versi herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil der
cherungsortes erfolgt sein. Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
1.4 Eindringen über einen nicht zum Versicherungsort androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat inner-
zählenden Raum halb des Versicherungsortes verübt werden.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Dieb in dem c) Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Gebäude, in dem sich Ihre Wohnung befindet, in einen
Das liegt vor, wenn Ihnen oder mit Ihnen in häuslicher
nicht zum Versicherungsort zählenden Raum entsprechend Gemeinschaft lebende oder mit Ihrer Zustimmung in
Nr. 1.1 a) eindringt und von dort ohne zusätzliche Hinder- der Wohnung anwesende Personen versicherte Sachen
nisse in die zum Versicherungsort zählenden Räumlich weggenommen werden, weil Ihre bzw. deren Wider-
keiten gelangt. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Raum standskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Wider-
standskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung
gewerblich oder privat genutzt wird.
des körperlichen Zustands haben. Diese Beeinträchtigung
1.5 Einem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist der Versuch muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben
einer solchen Tat. und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht ver-
1.6 Vandalismus nach Zutrittverschaffung schuldete Ursache wie z.B. eine Ohnmacht oder ein
Herzinfarkt entstanden sein.
Versichert sind zudem Schäden durch Vandalismus nach
2.2 Einem Raub gleichgestellt ist der Versuch einer solchen Tat.
Zutrittverschaffung. Das liegt vor, wenn sich der Täter
wie in Nr. 1.1 a) oder c) beschrieben Zugang zum Versi- 2.3 Versichert sind auch Sachen, die erst auf Verlangen des
cherungsort verschafft und dort versicherte Sachen Räubers an den Versicherungsort herangeschafft werden.
vorsätzlich zerstört oder beschädigt. 2.4 Vandalismus nach Zutrittverschaffung
1.7 Kartenmissbrauch nach Einbruchdiebstahl Versichert sind zudem Schäden durch Vandalismus nach
Kommen Ihnen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft Zutrittverschaffung. Das liegt vor, wenn sich der Täter
lebenden Personen bei einem Einbruchdiebstahl nach wie in Nr. 2.1 a) oder b) beschrieben Zugang zum Versi-
Nr. 1.1 Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten abhanden, cherungsort verschafft und dort versicherte Sachen
ersetzen wir in Erweiterung von § 19 Nr. 1.1 auch den vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
durch den anschließenden Missbrauch dieser Karten nach- 2.5 Kartenmissbrauch nach Raub
weislich entstehenden Vermögensschaden. Kommen Ihnen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
Der Ersatz des Vermögensschadens ist je Versicherungsfall lebenden Personen bei einem Raub nach Nr. 2.1 Kun-
auf 10.000 € begrenzt. den-, Scheck- oder Kreditkarten abhanden, ersetzen wir
1.8 Telefonmissbrauch nach Wohnungseinbruch in Erweiterung von § 19 Nr. 1.1 auch den durch den
anschließenden Missbrauch dieser Karten nachweislich
Verwendet der Dieb nach einem Einbruch in Ihre Wohnung
entstehenden Vermögensschaden.
ein dort vorgefundenes Telefon, ersetzen wir in Erweite-
rung von § 10 auch die dadurch nachweislich entstehen- Der Ersatz des Vermögensschadens ist je Versicherungsfall
den Telefonkosten. Dies gilt auch, wenn das vorgefun auf 10.000 € begrenzt.
dene Telefon entwendet und anschließend außerhalb der 3. Trickdiebstahl
Wohnung verwendet wird. In diesem Fall ist der Ersatz der
3.1 Trickdiebstahl liegt vor, wenn sich der Dieb durch Täu-
Telefonkosten je Versicherungsfall auf 1.500 € begrenzt.
schung durch ihn oder weitere Mitwirkende Zutritt zum
Versicherungsort verschafft und dort versicherte Sachen
entwendet. Die freiwillige Herausgabe von versicherten
Sachen nach einer Täuschung (z.B. Enkeltrick) stellt keinen
versicherten Trickdiebstahl dar und ist nicht versichert.
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3.2 Kartenmissbrauch nach Trickdiebstahl e) Kinderfahrzeugen ohne Motor (z.B. Tretroller, Lauf
Kommen Ihnen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft räder) – nicht jedoch Fahrrädern – sowie Gokarts,
lebenden Personen bei einem Trickdiebstahl nach Nr. 3.1 Modell- und Spielfahrzeugen nach § 7 Nr. 1.4 g).
Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten abhanden, ersetzen 5.2 Werden mehrere der in Nr. 5.1 genannten Sachen gleich-
wir in Erweiterung von § 19 Nr. 1.1 auch den durch den zeitig gestohlen (z.B. eine Waschmaschine und ein Wäsche-
anschließenden Missbrauch dieser Karten nachweislich trockner oder Gartenmöbel und ein Grill), gilt dies als ein
entstehenden Vermögensschaden. Versicherungsfall.
3.3 Entschädigungsgrenze 5.3 Entschädigungsgrenze für sonstiges Garteninventar
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 € Für Sachen nach Nr. 5.1 b) ist die Entschädigung je
begrenzt. Dies gilt einschließlich des Vermögensschadens Versicherungsfall auf 10.000 € begrenzt.
nach Nr. 3.2.
6. Einfacher Diebstahl von Fahrrädern, Fahrradan
4. Aufbruchdiebstahl hängern, Kinderwagen, Roll-/Krankenfahrstühlen,
4.1 Aufbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb eines der Gehhilfen und Stützapparaten
folgenden Behältnisse, in denen sich versicherte Sachen 6.1 Versichert ist der einfache Diebstahl von
befinden, aufbricht oder mit einem falschen Schlüssel nach a) Fahrrädern – auch Elektrofahrrädern, soweit nach § 7
Nr. 1.2 oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet: Nr. 1.4 f) zum Hausrat gehörend – und Fahrradanhängern;
a) den verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines b) Kinderwagen, Roll-/Krankenfahrstühlen, Gehhilfen
Kraftfahrzeuges oder Kfz-Anhängers; (z.B. Rollatoren) und Stützapparaten (z.B. Beinorthesen).
b) eine auf einem Kraftfahrzeug montierte, verschlossene 6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf mit
Dachbox; den Sachen nach Nr. 6.1 lose verbundene andere Sachen.
c) den durch mindestens ein Sicherheitsschloss ver Dies setzt jedoch voraus, dass diese deren regelmäßigen
schlossenen Innenraum eines Wasserfahrzeuges Gebrauch dienen (z.B. Fahrradkindersitz) und gemeinsam
(Kajüte, Backskiste oder Ähnliches); entwendet werden.
d) einen verschlossenen Spind oder ein verschlossenes 6.3 Werden mehrere der in Nr. 6.1 genannten Sachen gleich-
Schließfach. zeitig gestohlen (z.B. mehrere Fahrräder oder ein Fahrrad
Befindet sich das Behältnis in einem Raum eines Gebäudes, mit Fahrradanhänger oder ein Roll-/Krankenfahrstuhl und
liegt ein Einbruchdiebstahl nach Nr. 1.1 b) vor. In diesem eine Gehhilfe), gilt dies als ein Versicherungsfall.
Fall gelten die Regelungen nach Nr. 1. 6.4 Zusätzliche Obliegenheiten für Fahrräder und Fahrrad
4.2 Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn das Behältnis anhänger
fest umschlossen ist. Planen, Persenninge oder Ähnliches In Erweiterung der Obliegenheiten nach § 16 sind folgende
gelten nicht als feste Umschließung. zusätzlichen Obliegenheiten einzuhalten:
4.3 Versicherungsschutz für Wertsachen nach § 7 Nr. 2.1 c) a) das Fahrrad bzw. der Fahrradanhänger muss durch ein
bis e) sowie für elektronische Geräte und Fotoapparate verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl gesichert
einschließlich Zubehör besteht zudem nur, wenn diese so werden, wenn es nicht zur Fortbewegung eingesetzt wird;
untergebracht sind, dass sie von außen nicht sichtbar sind. b) Sie sind verpflichtet, geeignete Unterlagen, die den
4.4 Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen nach Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmen-
§ 7 Nr. 2.1 a) und b). nummer) des Fahrrades bzw. Fahrradanhängers
4.5 Entschädigungsgrenzen belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Soweit
dies unverhältnismäßig oder für Sie unzumutbar ist,
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt
können Sie die Entschädigung nur verlangen, wenn Sie
a) auf 2.000 € für Sachen nach Nr. 4.3 und die Merkmale des Fahrrades bzw. Fahrradanhängers
b) insgesamt auf 5.000 €. anderweitig nachweisen können;
5. Einfacher Diebstahl innerhalb des Versicherungs c) In Ergänzung Ihrer Pflicht zur polizeilichen Anzeige des
grundstückes Diebsstahls nach § 16 Nr. 2.1 c) haben Sie uns zusätz-
lich einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das
5.1 Versichert ist innerhalb des Versicherungsgrundstückes der
Fahrrad bzw. der Fahrradanhänger nicht innerhalb von
einfache Diebstahl von
3 Wochen seit der Anzeige des Diebstahls wieder
a) Gartenmöbeln und -geräten (z.B. Tische, Stühle, herbeigeschafft wurde.
Liegen, (Aufsitz-)Rasenmäher, Mähroboter);
6.5 Entschädigungsgrenze für Fahrräder und Fahrradanhänger
b) sonstigem Garteninventar (z.B. Grills, Skulpturen,
Für Sachen nach Nr. 6.1 a) einschließlich Sachen nach
Wäschespinnen, Kinderspiel- und Sportgeräte – nicht
Nr. 6.2 ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf
jedoch Fahrräder);
10.000 € begrenzt.
c) Wäsche, Bekleidung, Waschmaschinen und Wäsche-
trocknern; 7. Einfacher Diebstahl von unmittelbar am Körper
getragenen Taschen und Geldbörsen/Brieftaschen
d) Antennenanlagen, Anlagen der regenerativen Energie-
versorgung, Markisen und Sicherungsanlagen nach 7.1 Versichert ist der einfache Diebstahl von Hand-, Schulter-
§ 7 Nr. 1.4 c) und d); und ähnlichen Taschen sowie Geldbörsen oder Briefta-
schen einschließlich deren Inhalt.
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7.2 Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn diese zum b) Schäden durch einfachen Diebstahl, soweit nicht nach
Zeitpunkt des Diebstahls von Ihnen oder mit Ihnen in Nr. 5 bis Nr. 8 versichert;
häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen unmittelbar c) Vermögensschäden durch andere Arten des Erlangens
am Körper getragen wurden. von Zugangs- und Identifikationsdaten zu Bankkonten
7.3 Entschädigungsgrenze (z.B. Pharming).
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 €
begrenzt. § 5 Leitungswasser
8. Einfacher Diebstahl am Arbeitsplatz sowie
1. Versicherte Gefahren und Schäden
während stationären Aufenthalten, ambulanten
Behandlungen oder Beratungsgesprächen Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
8.1 Versichert ist der einfache Diebstahl von versicherten a) Leitungswasserschäden;
Sachen, die sich b) Bruchschäden.
a) während der Geschäftszeiten in dem Gebäude befin- 2. Leitungswasserschäden
den, in dem sich Ihr Arbeitsplatz oder der Arbeitsplatz
2.1 Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig
mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Perso-
ausgetreten ist aus:
nen außerhalb des Versicherungsortes befindet;
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen)
b) innerhalb eines Krankenhauses, einer Rehabilitations
oder damit verbundenen Schläuchen;
einrichtung, einer Kuranstalt, eines Sanatoriums oder
eines Pflege- oder Altenheimes in dem Zimmer befin- b) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen
den, in dem Sie oder mit Ihnen in häuslicher Gemein- sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden
schaft lebende Personen im Rahmen eines stationären Teilen;
Aufenthaltes untergebracht sind; c) Heizungs- oder Klimaanlagen;
c) in den Praxisräumen eines Arztes, Heilpraktikers oder d) Anlagen der regenerativen Energieversorgung;
Physiotherapeuten befinden, während Sie oder mit e) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen f) Regenwassernutzungsanlagen;
sich dort im Rahmen einer ambulanten Behandlung
g) innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regen-,
oder eines Beratungsgespräches befinden.
Lüftungs- oder Gasrohren;
8.2 Entschädigungsgrenze für Wertsachen
h) Schwimmbecken, Wasserbetten, Aquarien, Zimmer-
Für Wertsachen nach § 7 Nr. 2.1 ist die Entschädigung je brunnen oder Wassersäulen.
Versicherungsfall auf 750 € begrenzt.
2.2 Als Leitungswasser gelten auch sonstige flüssige oder
9. Phishing gasförmige Stoffe (z.B. Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs-
9.1 Phishing liegt vor, wenn Sie oder mit Ihnen in häuslicher oder Klimaanlagen, Wasserdampf).
Gemeinschaft lebende Personen mittels gefälschter E-Mails 3. Bruchschäden
oder Kurznachrichten getäuscht werden und infolgedes-
Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versi-
sen für das Online-Banking erforderliche Zugangs- und
cherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden
Identifikationsdaten eigener privater Bankkonten an
innerhalb von Gebäuden versichert:
unbefugte Dritte übermitteln.
3.1 Bruchschäden
9.2 Abweichend von § 1 Nr. 1 und § 19 Nr. 1 ersetzen wir
den Vermögensschaden, der unmittelbar aus den von Versichert sind innerhalb von Gebäuden Bruchschäden an
den unbefugten Dritten mit Hilfe der übermittelten Daten a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen)
unberechtigt durchgeführten Online-Überweisungen und der Gasversorgung oder den damit verbundenen
entsteht. Hierbei gelten sämtliche Überweisungen, die die Schläuchen;
unbefugten Dritten mit den erlangten Daten durchführen, b) Rohren, Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder ver-
als ein Versicherungsfall. gleichbaren Teilen von Heizungs- oder Klimaanlagen;
9.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 € c) Rohren von Anlagen der regenerativen Energiever
begrenzt. sorgung;
10. Pflicht zur polizeilichen Anzeige d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen einschließlich
Auf die Pflicht zur polizeilichen Anzeige nach § 16 Nr. 2.1 c) deren Rohre;
wird hingewiesen. e) Rohren der Regenentwässerung sowie Regenwasser
nutzungsanlagen einschließlich deren Rohre;
11. Nicht versicherte Schäden
f) Rohren von Lüftungsanlagen;
Nicht versichert sind
g) Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile,
a) Schäden durch Überschwemmung, Erdbeben, Erd
Geruchsverschlüsse, Wassermesser).
senkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder
Vulkanausbruch. Das gilt ohne Berücksichtigung
mitwirkender Ursachen;
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3.2 Frostbedingte Bruchschäden 2. Hagel
Versichert sind innerhalb von Gebäuden frostbedingte Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von
Bruchschäden an folgenden Installationen: Eiskörnern.
a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, sowie 3. Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz
deren Anschlussschläuche; durch Öffnungen
b) sonstige Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen; 3.1 Eindringen durch Gebäudebeschädigungen infolge
c) sonstige Teile von Anlagen der regenerativen Energie- Wind oder Hagel
versorgung. Versichert sind Schäden durch Eindringen von Regen,
3.3 Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, Hagel, Schnee oder Schmutz durch Öffnungen, die durch
einschließlich der Bodenplatte. Rohre nach Nr. 3.1 b) sind Wind oder Hagel entstanden sind und einen Gebäude-
auch auf dem Dach versichert. Voraussetzung hierfür ist schaden darstellen.
jedoch, dass es sich um Rohre von Solarheizungsanlagen 3.2 Eindringen durch sonstige Gebäudeöffnungen
handelt. Rohre unterhalb der Bodenplatte sind nicht
Treten Niederschläge durch nicht ordnungsgemäß geschlos-
versichert.
sene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, die nicht
4. Nicht versicherte Schäden durch Wind oder Hagel entstanden sind, ein, gilt folgendes:
4.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Versichert sind Schäden durch die unmittelbare Einwirkung
Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – von Regen- oder Schmelzwasser auf versicherte Sachen.
Schäden durch Nicht versichert sind jedoch Schäden durch die allmähliche
a) Plansch- oder Reinigungswasser; Einwirkung von Regen- oder Schmelzwasser sowie Schäden
b) Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen; durch Überschwemmung und Rückstau.
c) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 €
Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder begrenzt.
einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau . 4. Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsnieder-
4.1 Überschwemmung
schläge gilt jedoch nicht bei einem bestimmungs
widrigen Austritt nach Nr. 2.1 f) oder g); Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und
Boden des Versicherungsgrundstückes oder von unmittel-
d) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
bar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen,
e) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungs- Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von
wasser nach Nr. 2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn
verursacht hat.
a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder
4.2 Nicht versichert sind Schäden an fließenden) Gewässern,
a) in nicht bezugsfertigen Gebäuden oder Gebäudeteilen b) Witterungsniederschläge oder
befindlichen Sachen;
c) ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als
b) dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, Folge von a) oder b)
dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
die Überflutung verursacht haben.
5. Beseitigung von Rohrverstopfungen 4.2 Rückstau
5.1 In Erweiterung von § 10 ersetzen wir auch erforderliche Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen
Kosten, um Verstopfungen von Ableitungsrohren zu Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen
beseitigen. Dies gilt für Ableitungsrohre (auch Regen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
fallrohre) innerhalb Ihrer Wohnung.
a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder
5.2 Diese Kosten werden von uns auch ersetzt, wenn durch fließenden) Gewässern oder
die Verstopfung kein entschädigungspflichtiger Leitungs-
b) Witterungsniederschläge
wasserschaden nach Nr. 2 entstanden ist.
den Rückstau verursacht haben.
6. Austausch von Armaturen infolge eines Rohrbruches
4.3 Erdbeben
In Erweiterung von § 10 ersetzen wir auch Kosten für den
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des
Austausch von Armaturen, der wegen eines nach Nr. 3
Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im
versicherten Rohrbruches technisch erforderlich ist.
Erdinneren ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden
§ 6 Naturgefahren Sachverhalte nachweisen:
(Wind, Hagel und weitere Naturgefahren)
a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in
1. Wind der Umgebung des Versicherungsgrundstückes Schäden
an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso
1.1 Wind ist eine wetterbedingte Luftbewegung.
widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet;
1.2 Versichert sind Schäden durch Wind ohne Mindest
b) der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der
windstärke.
versicherten Sachen nur durch Erdbeben entstanden sein.
Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“ 7
[Seite 8]
4.4 Erdsenkung 1.4 Ferner gehören zum Hausrat
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des a) alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B. Einbau-
Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. möbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn
4.5 Erdrutsch Sie diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf
Ihre Kosten beschafft oder übernommen haben. Sie
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder
müssen aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen;
Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
b) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig
4.6 Schneedruck
vorgefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind;
oder Eismassen.
c) privat genutzte Antennenanlagen, Anlagen der regene-
Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- rativen Energieversorgung und Markisen, die ausschließ-
oder Eismassen von Dächern (Dachlawinen). lich der versicherten Wohnung nach § 8 Nr. 1 dienen.
4.7 Lawinen Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen befinden;
niedergehen, einschließlich der bei ihrem Abgang verur- d) technische, optische und akustische Anlagen, die zur
sachten Druckwelle. Sicherung des Hausrates dienen. Diese müssen sich auf
4.8 Vulkanausbruch dem Versicherungsgrundstück befinden. Dies gilt aber
nur, wenn hierfür keine Entschädigung über eine
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim
Gebäudeversicherung erlangt werden kann;
Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen,
Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen e) Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren,
Materialien und von Gasen. Musterkollektionen, selbsthergestellte Sachen und
sonstige Sachen, die Ihnen oder mit Ihnen in häuslicher
5. Nicht versicherte Schäden Gemeinschaft lebenden Personen zu ausschließlich
5.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen;
Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – f) Elektrofahrräder mit Tretunterstützung bis 25 km/h und
Schäden durch maximal 250 Watt Motor-Nenndauerleistung (Pedelecs).
a) Sturmflut; Dies gilt auch, wenn sie durch den Hilfsantrieb zusätz-
b) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungs lich bis maximal 6 km/h ohne gleichzeitiges Treten
niederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen beschleunigt werden können;
Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen; g) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Aufsitzrasenmäher,
c) Trockenheit oder Austrocknung. Gokarts, Modellfahrzeuge, Spielfahrzeuge und sonstige
5.2 Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstge-
Schmutz durch nicht durch Wind oder Hagel entstandene schwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h, soweit diese
Öffnungen sind ausschließlich im Umfang von Nr. 3.2 nicht versicherungspflichtig sind,
versichert. h) Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern,
5.3 Nicht versichert sind Schäden an in nicht bezugsfertigen soweit diese zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht
Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. fest mit dem Fahrzeug verbunden sind (z.B. gelagerte
Sommer- bzw. Winterbereifung inklusive Felgen, Dach
boxen, Fahrradträger, Kindersitze). Dies gilt aber nur,
§ 7 Versicherte Sachen, Wertsachen wenn hierfür keine Entschädigung über eine Fahrzeug-
versicherung erlangt werden kann;
1. Versicherte Sachen
i) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flug
1.1 Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des Versiche-
drachen;
rungsortes nach § 8. Ebenso versichert ist Hausrat, der
anlässlich eines – auch unmittelbar bevorstehenden – j) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich
Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt ihrer Motoren sowie Surfgeräte;
und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird k) nicht eingebaute Teile von Luft- und Wasserfahrzeugen.
oder abhandenkommt. Dies gilt aber nur, wenn hierfür keine Entschädigung
Hausrat außerhalb des Versicherungsortes ist nur im über eine Fahrzeugversicherung erlangt werden kann;
Rahmen der Außenversicherung nach § 9 versichert. l) Haustiere, d.h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in
1.2 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die Ihrem Haushalt zur Wohnungen gehalten werden (z.B. Fische, Katzen, Vögel).
privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. 1.5 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach Nr. 1.2
1.3 Wertsachen einschließlich Bargeld gehören ebenfalls zum bis Nr. 1.4, das sich in Ihrem Haushalt befindet. Das gilt
Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und jedoch nicht für Sachen von Ihren Mietern bzw. Unter-
Entschädigungsgrenzen nach Nr. 2. mietern nach Nr. 3 e).
Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“ 8
[Seite 9]
2. Wertsachen 3. Nicht versicherte Sachen
2.1 Wertsachendefinition Nicht zum Hausrat gehören
Als Wertsachen nach Nr. 1.3 gelten a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 1.4 a)
a) Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger genannt, sowie vom Gebäudeeigentümer eingebrachte
geladene Geldbeträge; oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die
er die Gefahr trägt. Sofern diese Sachen danach durch
b) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige
den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden,
Wertpapiere;
sind diese ebenfalls nicht versichert;
c) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken,
b) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von
Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder
deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von
Platin;
Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter
d) Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunst Nr. 1.4 f) bis h) genannt;
gegenstände sowie nicht in Absatz c) genannte Sachen
c) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren
aus Silber;
Versicherungspflicht soweit nicht unter Nr. 1.4 i) bis k)
e) Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Aus genannt;
nahme von Möbelstücken.
d) Tiere, soweit nicht unter Nr. 1.4 l) genannt;
2.2 Gesamtentschädigungsgrenze für Wertsachen
e) Hausrat von Mietern und Untermietern in Ihrer Woh-
Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall nung, es sei denn, Sie haben diesen den Mietern bzw.
insgesamt auf 40 % der Versicherungssumme begrenzt. Untermietern überlassen;
2.3 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen außerhalb eines f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten
verschlossenen Wertschutzschrankes Versicherungsvertrag (z.B. für Schmucksachen und
Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wert- Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw.
schutzschrankes nach Nr. 2.5 gelten zudem folgende Jagd- und Sportwaffen) versichert sind;
Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall: g) elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten
a) 3.500 € insgesamt für Bargeld und auf Karten oder für deren technische Wiederherstellung sind jedoch im
sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Umfang von § 10 Nr. 5 versichert.
Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den
Nennbetrag übersteigt;
§ 8 Versicherungsort
b) 20.000 € insgesamt für Urkunden einschließlich
Sparbücher und sonstige Wertpapiere; 1. Räume der Wohnung
c) 40.000 € insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, 1.1 Versicherungsort sind die Räume Ihrer Wohnung auf dem
Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungs-
Sachen aus Gold oder Platin. grundstück. Als Versicherungsgrundstück gelten die
2.4 Erhöhte Entschädigungsgrenze für kurzfristig abgehobenes Flurstücke, auf denen die Wohnung liegt. Stehen auf
Bargeld einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des
Flurstückes Versicherungsgrundstück, der durch Einfrie-
Für Bargeld, das maximal eine Woche vor dem Versiche-
dung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu
rungsfall von Ihrem Konto oder dem Konto einer mit Ihnen
der versicherten Wohnung gehört.
in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person abgehoben
wurde, gilt abweichend von Nr. 2.3 a) eine Entschädigungs- 1.2 Zur Wohnung gehören diejenigen Räume, die Wohn
grenze von 7.500 €. zwecken dienen und eine selbständige Lebensführung
ermöglichen. Dies sind die ausschließlich von Ihnen
2.5 Wertschutzschränke
privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Ausschließlich
Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch von Ihnen zu privaten Zwecken genutzte Räume in
die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleicher Nebengebäuden gehören ebenfalls zur Wohnung.
maßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind.
1.3 Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich
Zusätzlich gilt: Freistehende Wertschutzschränke müssen genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon
ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen. Bei geringerem ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über die
Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fach Wohnung zu betreten sind (sog. Arbeitszimmer in der
männisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden Wohnung) oder in denen weder Publikumsverkehr
bündig eingelassen sein. stattfindet noch Angestellte beschäftigt werden.
Wertschutzschränken gleichgestellt sind Kundenschließ 1.4 Der Nutzung durch Sie steht eine Nutzung durch Personen,
fächer in Tresorräumen von Geldinstituten nach § 8 Nr. 7. die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
2. Vermietete Einliegerwohnung
Bewohnen Sie ein Einfamilienhaus mit vermieteter Einlieger-
wohnung, gilt auch die Einliegerwohnung als Versiche-
rungsort. Der Ausschluss nach § 7 Nr. 3 e) bleibt hiervon
jedoch unberührt.
Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“ 9
[Seite 10]
3. Gemeinschaftsräume § 9 Außenversicherung
Versicherungsort sind zudem auch gemeinschaftlich
1. Begriff und Geltungsdauer
genutzte Räume, in dem Hausrat bestimmungsgemäß
vorgehalten wird (z.B. ausgewiesene Stellflächen in Außerhalb des Versicherungsortes nach § 8 besteht für
Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese müssen sich versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter
auf dem Versicherungsgrundstück befinden. folgenden zwei Voraussetzungen:
a) die Sachen sind Ihr Eigentum oder dienen Ihrem Ge-
4. Garagen
brauch. Dies gilt auch für Sachen der mit Ihnen in
4.1 Versicherungsort sind zudem auch ausschließlich von häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen;
Ihnen privat genutzte Garagen. Diese müssen sich auf
b) die Sachen befinden sich nur vorübergehend außer-
dem Versicherungsgrundstück oder in der gleichen oder
halb des Versicherungsortes. Zeiträume von mehr als
einer angrenzenden Gemeinde befinden.
12 Monaten gelten nicht als vorübergehend.
4.2 Der Nutzung durch Sie steht eine Nutzung durch Personen,
die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. 2. Hausstand während Ausbildung und Freiwilligen
diensten
5. Zur Wohnung gehörende Carports, Loggien, Balkone
2.1 Halten Sie oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
und Terrassen
lebende Personen sich länger außerhalb der Wohnung
Zu Ihrer Wohnung gehörende Carports, Loggien, Balkone auf, besteht Versicherungsschutz während:
und unmittelbar an das Gebäude anschließende Terrassen
a) der Ausbildung;
auf dem Versicherungsgrundstück gelten ebenfalls als
Versicherungsort. b) einem freiwilligen Wehrdienst;
c) einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst
6. Sachen auf dem Grundstück
(z.B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr,
Für folgende versicherte Sachen gilt als Versicherungsort Bundesfreiwilligendienst).
das gesamte Versicherungsgrundstück:
2.2 Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes,
a) Antennenanlagen, Anlagen der regenerativen Energie- solange
versorgung, Markisen und Sicherungsanlagen nach § 7
a) kein eigener Hausstand gegründet wird oder
Nr. 1.4 c) und d);
b) alleine ein Zimmer oder Appartement bewohnt wird.
b) Fahrräder, Fahrradanhänger, Kinderfahrzeuge ohne
Motor (z.B. Tretroller), Gokarts, Modellfahrzeuge, 3. Sportausrüstung
Spielfahrzeuge, Kinderwagen, Roll-/Krankenfahrstühle, Für versicherte Sachen, die der Ausübung einer Sportart
Gehhilfen (z.B. Rollatoren) und Stützapparate dienen (Sportausrüstung), besteht abweichend von Nr. 1 b)
(z.B. Beinorthesen); auch Versicherungsschutz, wenn sie sich nicht nur vorüber-
c) Gartenmöbel, Gartengeräte und sonstiges Garteninventar; gehend außerhalb des Versicherungsortes befinden.
d) Waschmaschinen, Wäschetrockner, Wäsche und 4. Besonderheiten bei Einbruchdiebstahl
Bekleidung.
4.1 Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraus-
7. Kundenschließfächer in Tresorräumen setzungen nach § 4 Nr. 1.1 erfüllt sein.
7.1 Versicherungsort sind zudem auch ausschließlich von 4.2 Dem Raum eines Gebäudes nach § 4 Nr. 1.1 gleichge-
Ihnen privat genutzte Kundenschließfächer. Diese müssen stellt ist
sich in Tresorräumen von Geldinstituten befinden. a) die verschlossene Kabine eines Schiffes;
7.2 Der Nutzung durch Sie steht eine Nutzung durch Personen, b) das verschlossene Abteil eines Zuges.
die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
5. Besonderheiten bei Raub
8. Beruflich bedingter Zweitwohnsitz (Pendler 5.1 Versicherungsschutz besteht, wenn der Raub an Ihnen
wohnung) oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden oder
8.1 Nutzen Sie oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft von Ihnen mit der Betreuung der versicherten Sachen
lebende Ehegatte oder Lebenspartner aus beruflicher beauftragten Personen begangen wird.
Veranlassung eine Zweitwohnung (Pendlerwohnung) 5.2 Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, gelten auch Leben nach § 4 Nr. 2.1 b) an, besteht Versicherungsschutz
die Räume dieser Pendlerwohnung als Versicherungsort. nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte
8.2 Für dort befindliche versicherte Sachen ist die Entschädi- Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.
gung je Versicherungsfall begrenzt 5.3 Versichert sind auch Sachen, die erst auf Verlangen des
a) auf 2.500 € für Wertsachen nach § 7 Nr. 2.1 und Räubers herangeschafft werden.
b) insgesamt auf 20.000 €. 6. Besonderheiten bei Trickdiebstahl und einfachem
Diebstahl
6.1 Schäden durch Trickdiebstahl nach § 4 Nr. 3 sind im
Rahmen der Außenversicherung nicht versichert.
Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“ 10
[Seite 11]
6.2 Für Schäden durch einfachen Diebstahl nach § 4 Nr. 5 b) Bewegungs- und Schutzkosten
besteht Versicherungsschutz nur innerhalb des Versiche- Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu
rungsgrundstückes. bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet
7. Besonderheit bei Naturgefahren werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen,
versicherte Sachen wiederherzustellen oder wieder
Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungs-
zubeschaffen.
schutz nur innerhalb von Gebäuden.
c) Verkehrssicherungskosten
8. Entschädigungsgrenze
Das sind Kosten, die entstehen, um eine Gefahr inner
Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist halb oder außerhalb des Versicherungsortes, zu deren
je Versicherungsfall insgesamt auf 40 % der Versicherungs- Beseitigung Sie aufgrund gesetzlicher und öffentlich-
summe begrenzt. rechtlicher Vorschriften verpflichtet sind, zu beseitigen.
d) Schlossänderungskosten
§ 10 Versicherte Kosten, Serviceleistungen Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen
vorzunehmen. Voraussetzung für den Ersatz dieser
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung
Kosten ist, dass Schlüssel
des Schadens
• für Türen der Wohnung,
1.1 Wir ersetzen Ihre Aufwendungen,
• für Gemeinschaftstüren (gemeinsam mit anderen
a) die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umstän-
Hausbewohnern genutzte Türen),
den nach zur Abwendung und Minderung des Scha-
dens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere • für in der Wohnung befindliche Wertschutzschränke
Weisung machen. Dies gilt auch, wenn diese letztlich oder
erfolglos geblieben sind. Sofern Sie dies wünschen, • für eigene Kraftfahrzeuge
werden wir den für die Aufwendungen erforderlichen durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.
Betrag auch vorschießen;
e) Bewachungskosten
b) um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen
abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern,
zu bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde
sofern diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen
objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig
keinen ausreichenden Schutz bieten.
und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
unsere Weisung erfolgten. Die Bewachungskosten werden von uns bis zu dem
Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder
1.2 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind.
Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistun-
gen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. f) Geräteanmietungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um dringend benötigte
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Haushaltsgeräte (z.B. Kühlschrank, Waschmaschine)
2.1 Wir ersetzen die Kosten für die Ermittlung und Feststellung anzumieten. Voraussetzung für den Ersatz dieser Kosten
eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den ist, dass die dringend benötigten Haushaltgeräte durch
Umständen nach geboten waren. einen Versicherungsfall beschädigt oder zerstört wurden
2.2 Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, oder abhandenkamen und eine umgehende Reparatur
so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit wir Sie zur bzw. Ersatzbeschaffung der Geräte nicht möglich ist.
Zuziehung aufgefordert haben. Die Geräteanmietungskosten werden von uns bis zu
3. Aufräumungs-, Bewegungs-, Schutz-, Verkehrssiche dem Zeitpunkt ersetzt, in dem das jeweilige Haushalts-
rungs-, Schlossänderungs-, Bewachungs-, Geräte gerät ohne schuldhafte Verzögerung repariert bzw.
anmietungs-, Transport-, Lager-, Mietfortzahlungs-, ersatzbeschafft ist.
Unterkunfts-, Umzugs-, Medien-/Stromverlust- und g) Transport- und Lagerkosten
Reparaturkosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen
3.1 Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versiche- zu transportieren und zu lagern. Voraussetzung für den
rungsfalles erforderlich sind: Ersatz dieser Kosten ist, dass die Wohnung unbenutzbar
a) Aufräumungskosten wurde und Ihnen auch die Lagerung in einem benutz-
baren Teil nicht zumutbar ist.
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen
aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um Die Lagerkosten werden von uns bis zu dem Zeitpunkt
zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder
nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung
zu vernichten. Eingeschlossen sind zudem die Kosten für wieder zumutbar ist.
das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken.
Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“ 11
[Seite 12]
h) Mietfortzahlungskosten Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus
Das sind Kosten, die entstehen, weil die Miete für Ihre nach Zutrittverschaffung nach § 4 Nr. 1.6 oder Nr. 2.4
Wohnung weitergezahlt werden muss. Voraussetzung oder böswillige Beschädigung nach § 3 Nr. 3 verursacht
für den Ersatz dieser Kosten ist, dass die ansonsten wurden, zählen ebenfalls dazu.
ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde 3.2 Werden Rettungskräfte durch den Alarm eines in der
und die Miete trotz Unbewohnbarkeit nicht aufgrund Wohnung installierten und durch die VdS Schadenver
gesetzlicher Regelungen gekürzt werden kann. hütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte
Die Mietfortzahlungskosten werden von uns bis zu Prüfstelle anerkannten Rauch- oder Gaswarnmelders
dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder dazu veranlasst, sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung zu
bewohnbar ist. verschaffen, ersetzen wir die Reparaturkosten für Gebäude-
schäden nach Nr. 3.1 m) auch, wenn der Alarm durch eine
i) Unterkunftskosten
Fehlfunktion des Rauch- bzw. Gaswarnmelders ausgelöst
Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder wurde und folglich kein Versicherungsfall vorliegt.
ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Früh-
stück) vorzunehmen. Voraussetzung für den Ersatz 4. Kosten für provisorische Maßnahmen
dieser Kosten ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles erforder-
Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen die Beschrän- lichen Kosten für provisorische Maßnahmen um versicherte
kung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Sachen zu schützen (z.B. Notverschalungen/-verglasungen).
Eingeschlossen sind zudem Kosten für die separate
5. Datenrettungskosten
Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension
oder ähnlichen Unterbringung, sofern keine gemein 5.1 Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles erfor
same Unterbringung möglich ist. derlichen Datenrettungskosten. Das sind Kosten, die für
die technische Wiederherstellung von elektronisch gespei-
Die Unterkunftskosten werden von uns bis zu dem
cherten Daten (maschinenlesbare Informationen) und
Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder be-
Programmen entstehen.
wohnbar ist.
5.2 Die Kosten werden ersetzt, soweit alle folgenden Voraus-
j) Umzugskosten
setzungen erfüllt sind:
Das sind Kosten, die entstehen, um in eine andere
a) an dem Datenträger muss ein versicherter Sachschaden
Wohnung umzuziehen. Voraussetzung für den Ersatz
eingetreten sein;
dieser Kosten ist, dass die ansonsten ständig bewohnte
Wohnung vollständig unbewohnbar wurde. b) die Kosten dienen nicht der Wiederbeschaffung;
k) Medien-/Stromverlustkosten c) die Daten und Programme dienen zumindest auch der
privaten Nutzung.
Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser,
Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalles 5.3 Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten techni-
bestimmungswidrig ausgetreten ist oder sich ein schen Wiederherstellung.
Stromspeicher wegen eines Versicherungsfalles unge- 5.4 Nicht ersetzt werden Datenrettungskosten für Daten und
wollt entladen hat. Bei einem bestimmungswidrigen Programme,
Austritt von Wasser gehören hierzu auch Mehrkosten a) zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind (z.B.
für Abwasser. Raubkopien);
l) Reparaturkosten für Schäden in der Wohnung b) die auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium
Das sind Kosten, die entstehen, weil Schäden an Boden- gespeichert sind und Ihnen zur Verfügung stehen.
belägen, Innenanstrichen, Tapeten oder behinderten 5.5 Nicht ersetzt werden zudem die Kosten eines neuen
gerechten Einbauten repariert werden müssen. Lizenzerwerbs.
Voraussetzung für den Ersatz dieser Kosten ist, dass die
5.6 Der Ersatz der Datenrettungskosten ist je Versicherungsfall
Schäden in einer gemieteten oder in Sondereigentum
auf 3.000 € begrenzt.
befindlichen Wohnung oder in einem gemieteten
Einfamilienhaus entstanden sind. 6. Reiseabbruch- oder Reisestornierungskosten
m) Reparaturkosten für Gebäudeschäden 6.1 Wir ersetzen zusätzliche Reisekosten, die dadurch
Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden entstehen, dass Sie und/oder mit Ihnen in häuslicher
im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Gemeinschaft lebende Personen wegen eines erheblichen
Voraussetzung für den Ersatz dieser Kosten ist, dass Versicherungsfalles vorzeitig eine Urlaubs- oder Dienstreise
die Schäden durch abbrechen und an den Versicherungsort nach § 8 zurück-
reisen. Gleiches gilt für Stornierungskosten, wenn eine
• Einbruchdiebstahl nach § 4 Nr. 1.1,
bereits gebuchte Reise wegen eines erheblichen Versiche-
• Raub nach § 4 Nr. 2.1, rungsfalles nicht angetreten werden kann.
• den Versuch einer solchen Tat nach § 4 Nr. 1.4 6.2 Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden
oder Nr. 2.2 oder einen Betrag in Höhe von 5.000 € voraussichtlich über-
• Rettungsmaßnahmen im Zusammenhang mit steigt und die Anwesenheit am Versicherungsort erforder-
einem Versicherungsfall lich macht.
entstanden sind.
Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“ 12
[Seite 13]
6.3 Die zusätzlichen Reisekosten werden nur in angemessener 7.6 Benötigen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemein-
Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich schaft lebende Person aufgrund eines Versicherungsfalles
vorgesehenen Reisemittel und der Dringlichkeit der eine psychologische Betreuung, organisieren wir diese auf
Rückreise an den Versicherungsort. Wunsch und übernehmen die dabei entstehenden Kosten
bis 1.000 € je Versicherungsfall.
7. Serviceleistungen
7.1 24-Stunden-Servicetelefon
§ 11 Versicherungswert, Versicherungssumme
Wir stehen Ihnen an allen Tagen des Jahres rund um die
Uhr über unsere Service-Hotline telefonisch zur Seite und 1. Versicherungswert
helfen Ihnen und den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
1.1 Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die
lebenden Personen mit den folgenden Serviceleistungen:
Berechnung der Entschädigung.
7.2 Reiseservice
1.2 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der
Wir organisieren, aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in
a) wenn Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.
lebende Person auf einer Auslandsreise einen Dolmet- 1.3 Für Kunstgegenstände nach § 7 Nr. 2.1 d) und Antiquitäten
scher benötigen, einen Dolmetscher vor Ort oder nach § 7 Nr. 2.1 e) ist der Versicherungswert der Betrag,
alternativ einen telefonischen Dolmetscherservice; der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte
b) wenn sich während einer Reise zu Hause ein Schaden- wiederzubeschaffen.
fall ereignet, der eine vorzeitige Rückreise erforderlich 1.4 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt
macht, auf Ihren Wunsch die vorzeitige Rückreise an nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der
den ständigen Wohnort. gemeine Wert. Das ist der Betrag, den Sie dafür bei einem
7.3 Bank-/Kreditkarten- und Dokumentenservice Verkauf erzielen können.
Wir helfen, 1.5 Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte
a) wenn Bank- oder Kreditkarten abhandenkommen, bei Beträge nach § 7 Nr. 2.2 und Nr. 2.3 begrenzt ist, werden
der umgehenden Veranlassung der Sperrung der Karten höchstens diese berücksichtigt.
sowie bei der nachfolgenden Ersatzbeschaffung; 2. Versicherungssumme
b) wenn Pässe, Führerscheine oder andere wichtige 2.1 Die Versicherungssumme wird zwischen uns und Ihnen
Dokumente abhandenkommen, bei der Beschaffung vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert nach Nr. 1
von Ersatzdokumenten durch Nennung der zuständigen entsprechen.
Behörden und informieren Sie darüber, welche
2.2 Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorge-
Unterlagen für die Ausstellung der Ersatzdokumente
betrag von
erforderlich sind;
a) 30 %, wenn die Versicherungssumme pro Quadratmeter
c) vorbeugend, indem wir die Möglichkeit bieten, Kopien
Wohnfläche der versicherten Wohnung nach § 19 Nr.
von wichtigen Dokumenten (z.B. Ausweise, Reisevisa,
6.3 (vereinbarte Versicherungssumme dividiert durch
Kreditkarten) in einem Umfang bis zu 20 Seiten A4 bei
Anzahl Quadratmeter Wohnfläche) mindestens 700 €
uns zu hinterlegen, um Ihnen diese im Falle des Abhan-
beträgt;
denkommens unverzüglich per Telefax, Post oder E-Mail
zur Verfügung stellen zu können. b) 10 %, wenn die Mindestsumme nach Absatz a)
unterschritten wird.
7.4 Handwerker- und Dienstleisterservice
2.3 Die vereinbarte Versicherungssumme wird von uns jährlich
Wir vermitteln aufgrund eines Versicherungsfalles oder
an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst (siehe
aus einem sonstigen Grund geeignete Unternehmen in
§ 12 Nr. 1).
Ihrer näheren Umgebung:
a) Handwerker, wie Schreiner, Tischler, Dachdecker, Glaser, 3. Überversicherung
Maler, Raumausstatter, Fernseh-/Rundfunktechniker, Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert,
Elektro-, Gas- und Wasserinstallateure; können Sie verlangen, dass die Versicherungssumme zur
b) Dienstleister, wie Notfalldienste (z.B. Schlüssel- oder Beseitigung der Überversicherung mit sofortiger Wirkung
Rohrreinigungsdienst), Wach-/Sicherheitsdienste, herabgesetzt und der Beitrag entsprechend den Tarifbestim-
Haus-/Wohnungshüter, Brand-/Wassersanierer, Reini- mungen an die neue Versicherungssumme angepasst wird.
gungsspezialisten, Experten für Alarmanlagen/Stahl- 4. Unterversicherung
schränke, Hotels, Möbelpacker und Speditionen.
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungs-
7.5 Kosten für Leistungen, die über die unmittelbare Unter- wert, kann sich im Versicherungsfall entsprechend § 19 Nr. 6
stützungs- und Vermittlungstätigkeit nach Nr. 7.2 bis eine Kürzung der Entschädigung ergeben.
Nr. 7.4 hinausgehen (z.B. Leistungen eines vermittelten
Handwerkers oder Dienstleisters), werden von uns nur
übernommen, wenn hierauf ein entsprechender An-
spruch aufgrund eines Versicherungsfalles besteht.
Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“ 13
[Seite 14]
§ 12 Anpassung von Versicherungssumme § 13 Mehrere Hausratversicherungen
und Beitrag
1. Anzeigepflicht
1. Anpassung der Versicherungssumme 1.1 Wird der Hausrat gleichzeitig über mehrere Hausratversi-
1.1 Wir passen den Versicherungsschutz an die Entwicklung cherungen versichert, müssen Sie uns dies unverzüglich
der Verbraucherpreise an. Wir verändern hierzu die mitteilen. In der Mitteilung sind die anderen Versicherer
Versicherungssumme. und die Versicherungssummen anzugeben.
Für die Anpassung wird der Index “Verbrauchs- und 1.2 Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach Nr. 1.1 vorsätzlich
Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die oder grob fahrlässig, sind wir unter den in § 17 genannten
normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch
verwendet. Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreis ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht
indexes für Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis
für den Monat September vom Statistischen Bundesamt von den anderen Versicherungen hatten.
veröffentlichte Index.
2. Mehrfachversicherung
Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn
entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index im
vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden a) die Gesamtversicherungssumme aller Hausratversiche-
Kalenderjahr verändert hat. rungen den Versicherungswert oder
Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten b) die Summe der Entschädigungen, die aufgrund jedes
Stelle nach dem Komma berücksichtigt. einzelnen Vertrages ohne Bestehen der anderen Ver
sicherungen zu zahlen wäre, den Gesamtschaden
Die Anpassung erfolgt mit Beginn eines jeden Versiche-
rungsjahres. Die neue Versicherungssumme wird auf übersteigt.
volle 100 € aufgerundet und Ihnen bekanntgegeben. 3. Leistung bei Mehrfachversicherung
1.2 Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versiche-
Beitrag. rungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so
1.3 Sie können der Anpassung der Versicherungssumme durch ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag
Erklärung in Textform widersprechen. Dies muss innerhalb in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Versiche-
1 Monats geschehen, nachdem Ihnen die Mitteilung über rungsverträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der
die neue Versicherungssumme zugegangen ist. Um die Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die
Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in
abzusenden. Damit wird die Anpassung nicht wirksam. Deckung gegeben worden wäre.
2. Anpassung des Beitrages Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Versiche-
2.1 Machen Sie ein- oder mehrmalig von Ihrem Widerspruchs-
rungsverträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu
recht nach Nr. 1.3 gegen eine Erhöhung Ihrer Versiche-
leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs-
rungssumme Gebrauch und ist unser durchschnittlicher
summen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden
Schadenaufwand (Zahlungen und Reserven für Geschäfts-
wäre.
jahresschäden einschließlich Schadenregulierungskosten)
pro Hausratversicherung seit der letztmaligen Anpassung 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
des Beitrages um mehr als 5 % gestiegen, sind wir berech- Sie können zur Beseitigung der Mehrfachversicherung
tigt, den Beitrag anzupassen. jederzeit mit sofortiger Wirkung diesen Versicherungs
In diesem Fall wird der zuletzt gültige Beitragssatz pro vertrag kündigen oder entsprechend § 11 Nr. 3 verlangen,
1.000 € Versicherungssumme entsprechend der Steige- dass die Versicherungssumme auf den durch die andere
rungsrate des durchschnittlichen Schadenaufwandes Versicherung nicht gedeckten Teilbetrag herabgesetzt wird.
erhöht, wobei nur die ersten 2 Stellen nach dem Komma
berücksichtigt werden.
§ 14 Wohnungswechsel, eigener Hausstand von
Sofern sich die Versicherungssumme des Vertrages trotz Kindern, Auflösung des Hausrates
Ausübung des Widerspruchsrechtes nach Nr. 1.3 seit der
letztmaligen Anpassung des Beitrages erhöht hat, wird 1. Wohnungswechsel
die Steigerungsrate um den Prozentsatz der Summen 1.1 Umzug in eine neue Wohnung
erhöhung vermindert. Wechseln Sie die Wohnung, geht der Versicherungsschutz
2.2 Der sich infolge der Anpassung ergebende neue Beitrag auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungs-
darf nicht höher sein als er ohne Ausübung des Wider- wechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungs-
spruchsrechtes gewesen wäre oder als der zum Zeitpunkt schutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Woh-
der Erhöhung gültige Tarifbeitrag. nung erlischt spätestens 2 Monate nach Umzugsbeginn.
2.3 Über die Anpassung des Beitrages werden Sie von uns Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals
spätestens 1 Monat vor Beginn des jeweiligen Versiche- versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung
rungsjahres informiert. gebracht werden.
Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“ 14
[Seite 15]
1.2 Mehrere Wohnungen 3. Auflösung des Hausrates
Bewohnen Sie neben der neuen weiterhin Ihre bisherige 3.1 Wird der versicherte Hausrat vollständig und dauerhaft
Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz aufgelöst, endet der Vertrag, sobald wir Ihre diesbe
nicht über. Für eine Übergangszeit von 2 Monaten besteht zügliche Mitteilung erhalten.
Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. 3.2 Versterben Sie, endet der Vertrag 2 Monate nach dem
1.3 Umzug ins Ausland Todestag, wenn die Wohnung nicht von einer mit Ihnen in
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundes häuslicher Gemeinschaft lebenden Person weiter genutzt
republik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht wird oder bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe in die Wohnung
auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in einzieht. Auf Wunsch heben wir den Vertrag auch rück
der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 2 Monate wirkend zum Todestag auf.
nach Umzugsbeginn. 3.3 Wir haben nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der
1.4 Anzeige der neuen Wohnung auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung bzw. -aufhebung
entfällt.
Ein Wohnungswechsel muss uns angezeigt werden. Dabei
ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen § 15 Gefahrerhöhung
vereinbart, ist uns zudem mitzuteilen, ob auch in der neuen
Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. 1. Begriff der Gefahrerhöhung
Die Anzeige muss in Textform erfolgen. 1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die tatsächlich
Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohn vorhandenen Umstände nach Abgabe Ihrer Vertragser
fläche oder der Wert des Hausrates, kann das zu einer klärung so verändert werden, dass der Eintritt des Versi-
Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz cherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder
nicht angepasst wird (siehe § 19 Nr. 6). eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versiche-
rungsvertrages wahrscheinlicher wird.
1.5 Festlegung des neuen Beitrages
1.2 Eine Gefahrerhöhung ist in folgenden Fällen entsprechend
Mit Umzugsbeginn gelten unsere Tarifbestimmungen, die
Nr. 2 anzuzeigen:
für die Adresse der neuen Wohnung gültig sind.
a) es ändert sich ein gefahrerheblicher Umstand, nach dem
1.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
wir vor Vertragsschluss gefragt haben;
Ziehen Sie im Falle einer Trennung aus der gemeinsamen
b) anlässlich eines Wohnungswechsels nach § 14 Nr. 1
Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück,
ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt
gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bis
worden ist;
herige Ehewohnung und Ihre neue Wohnung. Dies gilt
so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt
längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Beginn länger als 180 Tage unbewohnt. Sie ist zudem auch
der auf den Auszug folgenden Versicherungsperiode. nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert.
Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in Ihrer Beaufsichtigt ist eine Wohnung z.B. dann, wenn sich
neuen Wohnung. während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige
Person darin aufhält;
1.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
d) vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert
Nr. 1.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften
oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt
und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am
auch bei einem Wohnungswechsel.
Versicherungsort gemeldet sind.
1.3 Eine Gefahrerhöhung liegt hingegen nicht vor, wenn sich
2. Eigener Hausstand von Kindern die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder wenn nach
2.1 Ziehen Kinder (auch Enkel-, Stief-, Adoptiv- oder Pflege- den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die
kinder) aus der versicherten Wohnung aus und gründen Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
erstmalig einen eigenen Hausstand, gewähren wir für
2. Anzeigepflicht
maximal 1 Jahr ab dem Auszug eine Vorsorgeversicherung
für den neuen Hausstand. Sie müssen uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie Kenntnis
davon erlangen, dass nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung
2.2 Für die Vorsorgeversicherung gilt Folgendes:
eine Gefahrerhöhung eingetreten ist.
a) die Versicherungssumme der Vorsorgeversicherung
beträgt 40 % der für den bestehenden Vertrag zum 3. Kündigung oder Vertragsanpassung
Zeitpunkt des Auszuges gültigen Versicherungssumme; 3.1 Im Falle einer Gefahrerhöhung können wir
b) der Versicherungsumfang der Vorsorgeversicherung a) den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist
richtet sich nach den für den bestehenden Vertrag von 1 Monat kündigen oder
gültigen Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“. b) ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren
Abweichend von § 7 Nr. 1.5 gilt fremdes Eigentum Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag
jedoch nur als versichert, wenn es dem Gebrauch des verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr
Kindes dient; ausschließen.
c) die Vorsorgeversicherung erlischt mit Abschluss einer
eigenen Hausratversicherung, spätestens jedoch
1 Jahr nach dem Auszug.
Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“ 15
[Seite 16]
3.2 Unsere Rechte nach Nr. 3.1 erlöschen, wenn wir diese b) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kennt-
nicht innerhalb 1 Monats ab unserer Kenntnis von der nis erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich
Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand wieder- oder telefonisch – anzuzeigen;
hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. c) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das
4. Versagung oder Kürzung der Leistung Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
4.1 Tritt der Versicherungsfall später als 1 Monat nach dem d) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der
Zeitpunkt ein, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen abhandengekommenen Sachen einzureichen;
sein müssen, sind wir bei vorsätzlicher Verletzung der e) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis
Anzeigepflicht nach Nr. 2 von der Verpflichtung zur die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch
Leistung frei. uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen
4.2 Anstelle der völligen Leistungsfreiheit nach Nr. 4.1 sind wir unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar
bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung berechtigt, unsere zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädig-
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns
Ihres Verschuldens entspricht. aufzubewahren;
4.3 Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, falls f) soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft in
eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: Textform zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche-
rungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht
a) Sie weisen nach, dass die Anzeigepflicht weder
erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde;
und Höhe des Schadens und über den Umfang der
b) Sie weisen nach, dass die Gefahrerhöhung nicht Entschädigungspflicht zu gestatten;
ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles
g) von uns angeforderte Belege beizubringen, deren
oder den Umfang der Leistungspflicht war;
Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden
c) die Anzeige unterblieb aus Unkenntnis der Anzeige- kann;
pflicht und wir bieten für die erhöhte Gefahr nach
h) bei zerstörten oder abhandengekommenen Wertpa-
unseren Geschäftsgrundsätzen Versicherungsschutz
pieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu
(in diesem Fall passen wir den Beitrag entsprechend
wahren. Beispielsweise müssen Sie für aufgebotsfähige
Nr. 3.1 b) an);
Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebots-
d) zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles war verfahren einleiten. Ebenso müssen Sie Sparbücher
die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren
eine Kündigung nicht erfolgt. lassen.
2.2 Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem
§ 16 Obliegenheiten anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten
nach Nr. 2.1 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach
1. Sicherheitsvorschriften den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
1.1 Sie sind verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen oder
mit uns vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten.
§ 17 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
1.2 Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten
gelten folgende Sicherheitsvorschriften: 1. Versagung oder Kürzung der Leistung
In der kalten Jahreszeit muss die Wohnung beheizt werden. 1.1 Wird eine Obliegenheit aus diesem Versicherungsvertrag
Dies ist genügend häufig zu kontrollieren. Alternativ sind vorsätzlich verletzt, sind wir von der Verpflichtung zur
dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen Leistung frei. Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig
abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem
1.3 Behördlich genehmigtes Abweichen von gesetzlichen oder Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens
behördlichen Sicherheitsvorschriften gilt nicht als Verstoß entspricht.
gegen die Sicherheitsvorschriften. Gleiches gilt für vorüber- 1.2 Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie
gehendes Abweichen von Sicherheits- und Betriebsvor- nachweisen, dass
schriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf a) die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
dem Versicherungsgrundstück, soweit das Abweichen verletzt wurde oder
durch zwingende technische Gründe veranlasst ist und
b) die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheits
bei Durchführung der Arbeiten die gebotene erhöhte
verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung
Sorgfalt beachtet wird.
des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder
2. Obliegenheiten bei Schadeneintritt den Umfang der Leistung ursächlich war.
2.1 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles: 1.3 Wir verzichten auf eine Leistungskürzung wegen grober
a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung Fahrlässigkeit, sofern und solange die Obliegenheits
des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere verletzung aus Unkenntnis einer Sicherheitsvorschrift oder
Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen Anzeigepflicht erfolgte oder Sie vergeblich versuchten,
sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefo- diese zu erfüllen.
nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“ 16
[Seite 17]
1.4 Bei einem Verstoß gegen eine landesrechtliche Rauch- b) Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versiche-
warnmelderpflicht (Installation, Wartung und Betrieb) rungsfalles und der unverzüglich veranlassten Wieder-
oder der Nichteinhaltung behördlicher Vorschriften über beschaffung oder Wiederherstellung der Sachen.
Rückstausicherungen werden wir uns nicht auf die Ver 1.3 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der
letzung einer gesetzlichen bzw. behördlichen Sicherheits- Entschädigungsberechnung nach Nr. 1.1 angerechnet.
vorschrift nach § 16 Nr. 1.1 berufen.
2. Entschädigung versicherter Kosten
1.5 Die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles
zu erfüllenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit Versicherte Kosten nach § 10 werden ersetzt, wenn sie
bleibt folgenlos, wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden
eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolgen die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen und
hinzuweisen. Zeiträume berücksichtigt.
2. Kündigung 3. Mehrwertsteuer
Bei Verletzung einer vor Schadeneintritt zu erfüllenden Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit
Obliegenheit können wir unabhängig von Nr. 1 den sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
Versicherungsvertrag innerhalb 1 Monats ab Kenntnis von fung tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt,
der Obliegenheitsverletzung kündigen. Die Kündigung wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
wird mit Zugang bei Ihnen wirksam. Unser Kündigungs- 4. Gesamtentschädigung
recht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass die
4.1 Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen ist je
Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf
Versicherungsfall auf die zum Zeitpunkt des Versicherungs-
grober Fahrlässigkeit beruhte.
falles geltende Versicherungssumme einschließlich Vorsorge-
betrag nach § 11 Nr. 2.2 begrenzt. Mehrkosten durch
§ 18 Vorsätzliche Schadenverursachung Technologiefortschritt und Preissteigerungen nach Nr. 1.2
werden darüber hinaus ersetzt.
Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so
sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbei- 4.2 Versicherte Kosten werden zusätzlich zu der Entschädigung
führung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil nach Nr. 4.1 und ohne Gesamtentschädigungsgrenze
wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die ersetzt.
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. 5. Selbstbehalt
Auf unser gesetzliches Recht zur Leistungskürzung bei Selbstbehalte werden in der vereinbarten Höhe von der
grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles Entschädigung abgezogen.
verzichten wir.
6. Unterversicherung
6.1 Feststellung und Anrechnung einer Unterversicherung
§ 19 Entschädigungsberechnung,
Unterversicherung Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalles niedriger als der Versicherungswert nach § 11
1. Entschädigung versicherter Sachen Nr. 1, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall wird
1.1 Wir ersetzen die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von
Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.
a) bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den
Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung =
Versicherungswert nach § 11 Nr. 1 zum Zeitpunkt des
Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme
Versicherungsfalles;
dividiert durch den Versicherungswert.
b) bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparatur-
Die Erstattung von versicherten Kosten nach § 10 wird
kosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Wir
nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis
ersetzen außerdem eine Wertminderung, die durch
von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.
die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird
aber höchstens der Versicherungswert nach § 11 Nr. 1 6.2 Unterversicherungsverzicht
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; In folgenden Fällen verzichten wir auf den Einwand einer
c) bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit Unterversicherung und nehmen abweichend von Nr. 6.1
nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen keine Kürzung vor (Unterversicherungsverzicht):
Betrag der dem Minderwert entspricht. Das setzt a) die Versicherungssumme pro Quadratmeter Wohn
voraus, dass Ihnen eine Nutzung dieser Sache ohne fläche der versicherten Wohnung nach Nr. 6.3 (verein-
Reparatur zumutbar ist. barte Versicherungssumme dividiert durch Anzahl
1.2 Zudem ersetzen wir Quadratmeter Wohnfläche) beträgt zum Zeitpunkt
des Versicherungsfalles mindestens 650 €;
a) Mehrkosten durch Technologiefortschritt, die dadurch
entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene b) die Mindestsumme nach Absatz a) wird aufgrund
Sachen wegen Technologiefortschritts nicht mehr oder Umzuges in eine größere Wohnung unterschritten und
nur mit unwirtschaftlichem Aufwand in derselben Art der Versicherungsfall tritt innerhalb von 12 Monaten
und Güte wiederbeschafft oder wiederhergestellt nach dem Umzug ein;
werden können. Die Ersatzgüter müssen den zu
ersetzenden Sachen möglichst nahekommen;
Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“ 17
[Seite 18]
c) die Mindestsumme nach Absatz a) wird durch eine b) Zinssatz
weitere Hausratversicherung, die Sie für denselben Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen
Versicherungsort abgeschlossen haben, erreicht und Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB),
diese weitere Versicherung sieht keine Kürzung wegen mindestens aber bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen
Unterversicherung vor; pro Jahr.
d) der ersatzpflichtige Schaden beträgt nicht mehr 2.2 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
als 5.000 €.
3. Hemmung
6.3 Wohnfläche der versicherten Wohnung
Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 1 sowie Nr. 2.1 a)
Als Wohnfläche gilt die Grundfläche aller zu Wohnzwecken
gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den
nutzbaren Räume auf dem Versicherungsgrundstück. Dazu
wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermit-
zählen auch Hobby- und Party-Räume (auch im Keller oder
telt oder nicht gezahlt werden kann.
Dachgeschoss) sowie Wintergärten, Schwimmbäder und
ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume. 4. Aufschiebung der Zahlung
Flächen mit einer Deckenhöhe von weniger als zwei Metern Wir können die Zahlung aufschieben, solange
werden nur zur Hälfte gerechnet, Flächen mit einer Decken- a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;
höhe von weniger als einem Meter überhaupt nicht.
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren
Nicht gerechnet werden: gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass
• Terrassen, Dachgärten, Loggien, Balkone, dieses Versicherungsfalles noch läuft.
• Treppen,
• Abstellräume (z.B. im Keller, auf dem Dachboden § 21 Übergang von Ersatzansprüchen
oder in Nebengebäuden),
1. Übergehende Ersatzansprüche
• Waschküchen, Trocken-, Heizungs- und sonstige
Zubehörräume, 1.1 Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den
• Garagen und Carports,
Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem
• Räume, die nicht ausschließlich zur versicherten Nachteil geltend gemacht werden.
Wohnung gehören.
1.2 Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der
Alternativ akzeptieren wir auch die Angabe der Gesamt- Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft
fläche entsprechend leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden,
• der Wohnflächenverordnung (WoFlV), es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich
• der Nutzfläche nach DIN 277, verursacht.
• dem Miet- oder Kaufvertrag, sofern dieser den aktuellen 1.3 Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen einen sonstigen
Ausbauzustand wiedergibt, Angehörigen oder Angestellten von Ihnen, nehmen wir
nach dessen Übergang von der Geltendmachung Abstand,
• anderen gültigen Berechnungsmethoden, sofern die
sofern Sie hiergegen Einspruch einlegen. Der Einspruch
Ermittlung durch einen sachverständigen Dritten erfolgt.
muss innerhalb 1 Monats ab Ihrer Kenntnis von unserer
Geltendmachungsabsicht erfolgen. Wurde der Schaden
§ 20 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung jedoch vorsätzlich verursacht oder kann der Angehörige
bzw. Angestellte den Anspruch über seine Haftpflichtver
1. Fälligkeit der Entschädigung sicherung geltend machen, besteht kein Einspruchsrecht.
1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt
haben. 2.1 Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
dieses Anspruches dienendes Recht unter Beachtung der
1.2 Sie können 1 Monat nach Meldung des Schadens den
geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und
Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraus-
nach Übergang des Ersatzanspruches auf uns bei dessen
sichtlich mindestens zu zahlen ist.
Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken.
2. Verzinsung 2.2 Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur
2.1 Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen
nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall
Zinspflicht besteht: einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind
a) Entschädigung wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Die Beweis-
Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies
last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb 1 Monats
tragen Sie.
geleistet wurde.
Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“ 18
[Seite 19]
§ 22 Wiederherbeigeschaffte Sachen § 23 Sachverständigenverfahren
1. Anzeigepflicht 1. Feststellung der Schadenhöhe, weitere
Erlangen wir oder Sie Kenntnis über den Verbleib abhanden Feststellungen zum Versicherungsfall
gekommener Sachen, ist dies dem Vertragspartner unver- Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen,
züglich in Textform anzuzeigen. dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigen-
2. Entschädigung verfahren festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren
kann durch Vereinbarung auch auf weitere Feststellungen
Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache
zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
2.1 Wiedererhalt vor Zahlung der abschließenden 2. Benennung der Sachverständigen
Entschädigung 2.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu
Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
voraus, dass Sie uns die Sache innerhalb von 2 Wochen zur hat, kann die andere Partei in Textform auffordern, den
Verfügung stellen. zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie
den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädi-
zweite Sachverständige muss innerhalb von 2 Wochen
gung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für
nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn
eine anteilig geleistete Entschädigung.
das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den
2.2 Wiedererhalt nach Zahlung der abschließenden Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige
Entschädigung Amtsgericht ernennen lassen. Im Falle einer Aufforderung
Sie können innerhalb von 2 Wochen nach Empfang unserer durch uns haben wir Sie auf diese Folge hinzuweisen.
Aufforderung wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen 2.2 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn
und die Sache zu behalten. ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
Andernfalls gelten folgende Regelungen: Obmann. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen,
a) Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige
Versicherungswertes können Sie uns die Sache zur Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der
Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht müssen Sie beiden Parteien.
innerhalb von 2 Wochen nach Empfang unserer 3. Feststellungen der Sachverständigen
Aufforderung ausüben. Tun Sie das nicht, geht das
3.1 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
Wahlrecht auf uns über;
a) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, der
b) Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß
zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen
anteiliger Höhe des Versicherungswertes müssen Sie die
mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum
Sache im Einvernehmen mit uns öffentlich meistbietend
Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
verkaufen lassen. Wir erhalten von dem Erlös abzüglich
der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den wir bereits b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
für die Sache entschädigt haben. c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
3. Beschädigte Sachen d) die versicherten Kosten.
Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und sind 3.2 Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss
diese beschädigt worden, können Sie auch die bedingungs- zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden
gemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des
verlangen oder behalten. Versicherungsfalles enthalten sein.
4. Mögliche Rückerlangung 4. Verfahren nach der Feststellung
Ist es Ihnen möglich, den Besitz einer abhandengekom- 4.1 Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen
menen Sache zurück zu erlangen, ohne dass Sie davon beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen
Gebrauch machen, gilt die Sache als zurückerhalten. der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie
unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die
5. Übertragung der Rechte darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der
Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfügung Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den
stellen, gilt: Sie haben uns den Besitz, das Eigentum und Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung
alle sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen an diesen übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Sachen zustehen. 4.2 Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns
6. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unver-
bindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos
der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
erklärt worden, haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten
wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers. Sie können 4.3 Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir
die Entschädigung jedoch behalten, soweit Ihnen bei der die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich
Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies
aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung
nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“ 19
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5. Kosten des Sachverständigenverfahrens der zum Zeitpunkt der Antragsstellung bei uns bestanden
5.1 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der
Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. anderweitig bestehenden Hausratversicherung bewirken
keine Erweiterung der Differenzdeckung.
5.2 Bei einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens
5.000 € übernehmen wir abweichend von Nr. 5.1 die 1.4 Unsere Leistung aus der Differenzdeckung erfolgt im
Kosten des Sachverständigenverfahrens in vollem Umfang. Anschluss an die anderweitig bestehende Hausratver
sicherung, deren Deckung ausnahmslos vorgeht.
6. Obliegenheiten
2. Einschränkungen
Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre
Obliegenheiten nicht berührt. 2.1 Für Gefahren, die in unserer Hausratversicherung nur
mittels zusätzlicher Vereinbarung gegen Mehrbeitrag
eingeschlossen werden können (z.B. weitere Natur
§ 24 Keine Nachteile gegenüber GDV-Muster gefahren, unbenannte Gefahren), gilt die Differenz
bedingungen deckung nur, wenn der Einschluss dieser Gefahren von
Abweichend von § 14 der Allgemeinen Versicherungs Ihnen beantragt wurde und diese zudem in der ander
bedingungen für das Privatgeschäft garantieren wir weitig bestehenden Hausratversicherung ebenfalls
Ihnen, dass die vorliegenden Bedingungen zur Hausrat- eingeschlossen sind.
versicherung „XXL“ ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den 2.2 Für den einfachen Diebstahl von Fahrrädern und Fahr
vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt- radanhängern nach § 4 Nr. 6.1 a) gilt die Differenz
schaft e.V. (GDV) zum Stichtag 31.08.2022 empfohlenen deckung nur, wenn diese Gefahr in der anderweitig
Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 2022 bestehenden Hausratversicherung ebenfalls einge
– Versicherungssummenmodell – abweichen. schlossen ist. Abweichend von Nr. 1.2 ist die Leistung
aus der Differenzdeckung auf die in der anderweitigen
Hausratversicherung hierfür geltende Höchstentschädi-
§ 25 Mindeststandards Arbeitskreis Beratungs
gung, maximal jedoch 10.000 € begrenzt.
prozesse
2.3 Die Differenzdeckung tritt nicht ein, wenn
Abweichend von § 15 der Allgemeinen Versicherungs
a) die anderweitige Versicherung früher als 24 Stunden
bedingungen für das Privatgeschäft garantieren wir Ihnen,
vor dem bei uns beantragten regulären Vertragsbeginn
dass die vorliegenden Bedingungen zur Hausratversi
endet;
cherung „XXL“ die Mindeststandards des Arbeitskreises
Beratungsprozesse vom 08.08.2018 erfüllen. b) ein Schadenfall bereits eingetreten ist, bevor der
Versicherungsantrag bei uns gestellt wurde;
c) Sie mit der Zahlung des Beitrages für die anderweitige
§ 26 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Versicherung im Verzug waren oder eine Obliegenheit
Besteht im Rahmen eines gebündelten Vertrages neben verletzt wurde;
dieser Hausratversicherung auch eine Unfallversicherung d) der anderweitige Versicherer wegen arglistiger Täu-
nach dem XXL-Konzept, so bieten wir bei Arbeitslosigkeit schung und/oder Verletzung der vorvertraglichen
entsprechend § 5 Nr. 2 der B182 beitragsfreien Versiche- Anzeigepflicht von seiner Leistungspflicht befreit ist;
rungsschutz.
e) zwischen Ihnen und dem anderweitigen Versicherer ein
Vergleich stattgefunden hat;
§ 27 Differenzdeckung f) von dem anderweitigen Versicherer lediglich eine
pauschale Entschädigung erbracht wurde (z.B. Kulanz-
1. Voraussetzungen und Umfang
zahlung oder Zahlungen ohne Anerkennung einer
1.1 Sofern zum Zeitpunkt des Eingangs Ihres Versicherungs
Rechtspflicht).
antrages bei uns noch eine anderweitige, in den nächsten
15 Monaten auslaufende bzw. gekündigte Hausratversi- 3. Besondere Obliegenheiten bei Schadeneintritt
cherung bei einem anderen Versicherer besteht, gewähren 3.1 Bei Eintritt eines Versicherungsfalles haben Sie uns diesen
wir Ihnen ab diesem Zeitpunkt bis zum regulären Vertrags- unverzüglich zu melden, sobald Sie von dem anderwei
beginn der Hausratversicherung bei uns, längstens jedoch tigen Versicherer informiert werden, dass der ihm gemel-
für 15 Monate eine beitragsfreie Differenzdeckung. dete Versicherungsfall nicht oder nicht in vollem Umfang
1.2 Die Differenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, unter die Leistungspflicht der dort noch bestehenden
die in der anderweitig bestehenden Hausratversicherung Versicherung fällt.
nicht oder nicht im vollen Umfang versichert sind, bis zur 3.2 Sie haben uns jede zumutbare Untersuchung über
Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versiche- Ursachen und Höhe des Schadens und über den Umfang
rungsschutzes, abzüglich vertraglich vereinbarter und der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu
sonstiger erbrachter Leistungen aus der anderweitig dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen
bestehenden Hausratversicherung. zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt auch und
1.3 Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus insbesondere für Nachweise und Leistungen des ander
der anderweitig bestehenden Hausratversicherung ist der weitigen Versicherers.
Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Vertrages,
Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“ 20
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4. Rückwirkender Entfall daher auch für Schäden, die sich durch wetterbedingte
Kommt der Vertrag mit uns nicht zustande oder wird Luftbewegung unterhalb der Sturmgrenze (Mindestwind-
dieser von Ihnen vor Ablauf des ersten Versicherungsjahres stärke 8 nach der Beaufortskala) ereignen. Versichert sind
durch Kündigung beendet, entfällt die Differenzdeckung jedoch nur Schäden durch wetterbedingte Luftbewegungen
rückwirkend ab Beginn. In diesem Fall sind Sie zur Rück- und nicht z.B. durch Druckunterschiede zwischen mehreren
zahlung der von uns im Rahmen der Differenzdeckung Gebäudeöffnungen verursachten Durchzug.
geleisteten Entschädigungen verpflichtet. Versicherte Ereignisse (zu § 6 Nr. 1 und Nr. 2)
Unsere Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“
Verbindliche Erläuterungen zu den B282 sehen abweichend von den Musterbedingungen des GDV
keine einschränkenden Regelungen vor, wie Schäden
Zu § 2 Feuer, Rauch, Ruß, Blitzschlag, durch Wind oder Hagel grundsätzlich entstanden sein
Elektrizität, Druckwellen, Absturz oder müssen, um versichert zu sein. Versicherungsschutz
Anprall, Transportmittelunfall besteht insbesondere, wenn Wind oder Hagel
Feuer (zu § 2 Nr. 1.1 a)) a) unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt;
Unsere Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“ b) ein Gebäude beschädigt, in dem sich die versicherten
sehen abweichend von den Musterbedingungen des GDV Sachen befinden;
keine Beschränkung auf Schäden durch Brand (Feuer, das c) ein Gebäude beschädigt, das mit dem Gebäude nach
ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist Absatz b) baulich verbunden ist;
oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft d) Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
auszubreiten vermag) vor. die Sachen nach Absatz a) bis c) wirft.
Schäden an Sachen im Freien (zu § 6 Nr. 5)
Zu § 4 Einbruchdiebstahl, Raub, Trick
Unsere Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“
diebstahl, Aufbruchdiebstahl, Einfacher
sehen abweichend von den Musterbedingungen des GDV
Diebstahl, Phishing
innerhalb des Versicherungsortes keinen Ausschluss von
Aufbruch von Wohnmobilen und Wohnwagen Schäden durch Naturgefahren an Sachen, die sich außer-
(zu § 4 Nr. 4.1 a)) halb von Gebäuden befinden, vor. Versicherungsschutz
besteht daher beispielsweise auch für Wind- oder Hagel-
Versicherungsschutz gemäß § 4 Nr. 4.1 a) besteht auch
schäden an Sachen auf zur Wohnung gehörenden Loggien,
in verschlossenen Innenräumen von Wohnmobilen und
Balkonen und Terrassen sowie an Garteninventar auf dem
Wohnwagen. Sachen, die sich dort nicht nur vorüber
Versicherungsgrundstück. Außerhalb des Versicherungs
gehend befinden (z.B. festes Mobiliar) sind jedoch
ortes sind Schäden durch Naturgefahren jedoch nur
nicht versichert.
innerhalb von Gebäuden versichert (siehe § 9 Nr. 7).
Zu § 5 Leitungswasser
Zu § 15 Gefahrerhöhung
Fußboden- und Wandheizungen
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhungen (zu § 15)
(zu § 5 Nr. 2.1 c) und Nr. 3.1 b))
Sie müssen uns nur die in § 15 Nr. 1.2 beschriebenen
Versichert ist auch der bestimmungswidrige Austritt von
Gefahrerhöhungen anzeigen. Anzuzeigen ist daher
flüssigen oder gasförmigen Stoffen aus Fußboden- oder
beispielsweise eine länger als 180 Tage dauernde Abwesen-
Wandheizungen sowie Bruchschäden an den im Fußboden
heit, wenn Ihre Wohnung in diesem Zeitraum unbewohnt
bzw. in der Wand verlegten Leitungen dieser Heizungen.
bleibt zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter
Frostbedingte und sonstige Bruchschäden (zu § 5 Nr. 3) Weise gesichert wird. Wird hingegen beispielsweise an dem
Die unter Nr. 3.2 aufgeführten Installationen sind nur gegen Gebäude, in dem sich Ihre Wohnung befindet, ein Bauge-
Bruchschäden durch Frost versichert. Für die unter Nr. 3.1 rüst aufgebaut, müssen Sie uns dies nicht anzeigen.
aufgeführten Rohre und Installationen besteht hingegen
auch Versicherungsschutz für Bruchschäden aufgrund Zu § 16 Obliegenheiten
sonstiger Ursachen.
Obliegenheiten (zu § 16)
Zu § 6 Naturgefahren (Wind, Hagel und Obliegenheiten sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während
weitere Naturgefahren) und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie
zur Vermeidung von Frostschäden Ihre Wohnung in der
Wetterbedingte Luftbewegung (zu § 6 Nr. 1) kalten Jahreszeit ausreichend beheizen. Wenn Sie Obliegen-
Unsere Bedingungen zur Hausratversicherung „XXL“ heiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
sehen abweichend von den Musterbedingungen des GDV
keine Mindestwindstärke vor. Versicherungsschutz besteht
B282 / pdf / 06.26.1
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