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Volltext aufklappen: Besondere Vereinbarungen Maschinen '22 (TV 743)
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Mannheimer Versicherung AG
Auswahlmöglichkeiten für Besondere
Vereinbarungen 2022 für die Maschinenversicherung
der Mannheimer Versicherung AG
Besondere Vereinbarungen Maschinen '22
(Stand: 01.07.2022)
TV_743_0722
Vorbemerkung
Zu den dem Vertrag zugrunde gelegten Allgemeine Bedingungen 2008 der 4. Versicherungsort
Mannheimer Versicherung AG für die Maschinenversicherung von
stationären Maschinen (in den folgenden Klauseln und besonderen In Ergänzung zu Abschnitt A § 4 AMB besteht Versicherungsschutz für
Vereinbarungen kurz "AMB" genannt) gelten folgende abweichende Sicherungsdatenträger und Sicherungsdaten in deren Auslagerungsstätten
und/oder ergänzende besondere Bestimmungen sofern diese beantragt und sowie auf den Verbindungswegen zwischen Versicherungsort und
vom Versicherer zugesagt wurden: Auslagerungsstätte.
5. Versicherungswert; Versicherungssumme
Innere Unruhen (TK 2236) [0818]
a) Versicherungswert sind abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 1 AMB bei
1. Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 c) AMB
Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen. aa) Daten und Programmen die Wiederbeschaffungs- bzw.
Wiedereingabekosten (siehe Nr. 6 a);
2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der bb) Wechseldatenträgern die Wiederbeschaffungskosten.
Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in
Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. b) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.
3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch 6. Umfang der Entschädigung für Daten und Programme
Verfügung von hoher Hand.
a) Entschädigt werden abweichend von Abschnitt A § 7 AMB die für die
4. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes der Daten und
aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden Programme notwendigen Aufwendungen. Aufwendungen zur
kann. Wiederherstellung sind insbesondere erforderliche
5. Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 5 AMB aa) maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern;
der im Versicherungsvertrag genannte Betrag. bb) Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von
Stamm- und Bewegungsdaten (einschl. dafür erforderlicher
6. Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Belegaufbereitung/Informationsbeschaffung);
Kündigung wird 1 Woche nach Zugang wirksam. cc) Wiederbeschaffung und Neuinstallation von Standardprogrammen;
dd) Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter
Programme und Programmerweiterungen (z.B. Konfigurationen,
Makler (TK 2825) [0712] Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen
Belegen (z.B. Quellcodes).
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und
Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung
Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
aa) für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder
Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare
Datenversicherung (TK 2911) [0818] Vorkehrungen (z.B. Kopierschutzstecker, Verschlüsselungs-
maßnahmen) gesichert sind (z.B. Kosten für neuerlichen
1. Versicherte und nicht versicherte Kosten Lizenzerwerb);
bb) für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die Wiederherstellung von cc) für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
dd) für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die
aa) Daten; Wiederherstellung hinausgehen;
bb) betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und ee) für sonstige Vermögensschäden;
individuell hergestellten Programmen, zu deren Nutzung der ff) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder
Versicherungsnehmer berechtigt ist; Programme nicht notwendig ist;
gg) soweit die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder
soweit sich diese auf einem Datenträger befinden. Programme nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des
Schadens durchgeführt wurde.
b) Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und
Programmen, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit c) Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen.
befinden.
d) Bei Unterversicherung wird kein Abzug von der Entschädigung
2. Versicherte Sachen vorgenommen.
Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 4 a) AMB in der jeweils vereinbarten e) Der nach a) bis c) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den
Fassung sind Wechseldatenträger versichert. Wechseldatenträger gelten nicht vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der
als elektronisches Bauelement. Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
3. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 7. Sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des
Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder Versicherungsfalls
die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme infolge
a) Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) AMB hat der Versicherungsnehmer
a) von Blitzeinwirkung oder vor Eintritt des Versicherungsfalles
b) eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß Abschnitt A § 2 aa) eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung
AMB an dem Datenträger oder der Datenverarbeitungsanlage, auf dem vorzunehmen, d.h. Duplikate der versicherten Daten und Programme
diese gespeichert waren anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem Versicherungsfall
Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden oder
eingetreten ist.
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abhanden kommen können. Die technischen Einrichtungen zur
Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen;
bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem a) Leitungswasser;
Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den
technisch möglich ist, z.B. durch Sicherung mit Prüfoption (Verify) und sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-,
Durchführung von Rücksicherungstests. Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen
bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-,
b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheiten Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen
vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe Leitungswasser gleich.
von Abschnitt B § 8 AMB zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei
sein. b) Sturm;
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8
Abschnitt B § 9 Absatz 2 AMB. Danach kann der Versicherer kündigen nach Beaufort. Ist die Windstärke für den Versicherungsort nicht feststellbar, so
oder leistungsfrei sein. wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherer nachweist, dass
- die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an
Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
Mitversicherung Zusatzgeräte, Reserveteile, Fundamente (TB 2024) [0720] anderen Sachen angerichtet hat oder
- der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten
Soweit sie nicht bereits in der Versicherungssumme der versicherten Sache Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen
berücksichtigt sind, sind gemäß Abschnitt A § 1 Nr. 2 AMB bis zur Höhe der befunden haben, oder eines mit diesem Gebäude baulich verbundenen
vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert: Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann.
1. Zusatzgeräte; c) Hagel.
Zusatzgeräte sind Zubehör gleichzusetzen. Zubehör einer Sache sind bewegliche Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
Sachen, die ohne wesentliche Bestandteile der Hauptsache zu sein, ihrem
wirtschaftlichen Zweck zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem
dementsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Schäden an Spindeln von Werkzeugmaschinen (TB 2037) [1018]
2. Reserveteile; 1. Funktionsstörungen und -ausfälle
Reserveteile sind Einzelteile, Baugruppen oder vollständige Erzeugnisse, die dazu In Ergänzung von Abschnitt A § 2 Nr. 4 AMB leistet der Versicherer keine
bestimmt sind, beschädigte, verschlissene oder fehlende Einzelteile, Baugruppen Entschädigung bei Funktionsstörungen und -ausfällen, die ohne Vorliegen eines
oder Erzeugnisse zu ersetzen. Sachschadens an versicherten Sachen eintreten und beispielsweise durch
Einstellung der Maschinengeometrie beseitigt werden können.
3. Fundamente.
Fundamente stellen den Unterbau einer Maschine dar, das dazu bestimmt ist 2. Umfang der Entschädigung
den tragenden (meist untersten) Teil von stationär aufgestellten Maschinen, das
sogenannte Maschinengestell, zu tragen beziehungsweise aufzunehmen. a) Bei Schäden an Spindeln wird die Entschädigung gemäß Abschnitt A § 7
AMB um die nachfolgenden Prozentsätze gekürzt.
Mitversicherung Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und aa) Keramikgelagerte Spindeln:
Stemmarbeiten (TB 2030) [0720] - bei Reparatur der beschädigten Spindel: 1 Prozent je
600 Betriebsstunden
In Erweiterung von Abschnitt A § 6 Nr. 3 AMB ersetzt der Versicherer bis zur Höhe - bei Verwendung einer Austauschspindel: 1 Prozent je
der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko auch notwendige Kosten für 400 Betriebsstunden
Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten die der Versicherungsnehmer infolge - bei Verwendung einer neuen Spindel: 1 Prozent je
eines versicherten Schadens aufwenden muss. 300 Betriebsstunden
bb) Sonstige Spindeln (z.B. Kugelrollspindeln)
Mitversicherung Leasing-/Finanzierungs-Differenzdeckung (GAP- - bei Reparatur der beschädigten Spindel: 1 Prozent je
Deckung) (TB 2033) [0720] 400 Betriebsstunden
- bei Verwendung einer Austauschspindel: 1 Prozent je
1. Differenzdeckung 300 Betriebsstunden
Der Versicherer ersetzt den positiven Differenzbetrag zwischen dem Leasing- - bei Verwendung einer neuen Spindel: 1 Prozent je
oder Finanzierungsrestbetrag (Ablösewert des Leasing-/Kreditgebers) und dem 200 Betriebsstunden
gemäß Abschnitt A § 7 Nr. 3 AMB zu erstattenden Entschädigungsbetrag für
die versicherte Sache. Der Restbetrag (Ablösewert) ergibt sich aus der Die Betriebsstunden berechnen sich ab der Erstinbetriebnahme bzw. der
abgezinsten Summe der noch ausstehenden Raten zuzüglich des abgezinsten letzten Generalüberholung der Spindel. Sofern keine Erfassung der
Restwertes und der noch nicht verbrauchten Mietvorauszahlung nach linearer Spindelstunden erfolgt, werden hierfür 50 Prozent der Maschinenstunden
Verteilung über die Monate, in denen der Leasing- oder Kreditvertrag besteht. angesetzt.
2. Entschädigungsleistung b) Wird anlässlich eines versicherten Schadens die Spindel- und/oder die
Die Versicherungsleistung der Differenzdeckung ist begrenzt auf den Maschinengeometrie überholt, sind gemäß Abschnitt A § 7 AMB
vereinbarten Prozentsatz der Versicherungssumme für die versicherte Sache. ausschließlich die Wiederherstellungskosten zur Erreichung des
Eine im Rahmen dieses Vertrages vom Versicherungsnehmer zu tragende (Genauigkeits-)Zustandes unmittelbar vor Schadeneintritt zu entschädigen.
Selbstbeteiligung fällt nicht unter den Umfang der Differenzdeckung. Die Die Entschädigung wird daher in Ergänzung von Abschnitt A § 7
Mehrwertsteuer wird vom Versicherer ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer Nr. 2 c) aa) AMB um diese vorweggenommenen Kosten für Wartungs- und
nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Überholungsmaßnahmen gekürzt.
3. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles c) In Ergänzung von Abschnitt A § 7 Nr. 8 AMB wird die Entschädigung je
In Ergänzung von Abschnitt B § 8 Nr. 2 AMB hat der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Bei
Schadenfall einen Nachweis über den Restbetrag (Ablösewert) vom Leasing- Zusammentreffen mit anderen vereinbarten Selbstbehalten für die vom
oder Kreditgeber und den Neuwert der versicherten Sache nach dem Leasing- Schaden betroffene versicherte Sache wird ein Selbstbehalt nur einmal
oder Kreditvertragsinhalt zu erbringen. Ist ein Dritter für den Schaden abgezogen und zwar der höchste.
ersatzpflichtig, so ist dem Versicherer zur Ermittlung der Schadenhöhe und
Leistungsberechnung zusätzlich die Entschädigungsleistung des Dritten durch
geeignete Unterlagen nachzuweisen. Neuwertentschädigung im Totalschadenfall (TB 2040) [0222]
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorgenannten Obliegenheiten, so ist Für eine von einem versicherten Schaden betroffene versicherte Sache gilt, beginnend
der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im mit der erstmaligen Betriebsfertigkeit der versicherten Sache, im vereinbarten
Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung Zeitraum nachfolgendes:
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den 1. In Abweichung von Abschnitt A § 7 Nr. 1 AMB liegt ein Teilschaden vor, wenn
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials niedriger
sind als der Neuwert. Andernfalls liegt ein Totalschaden vor. Entschädigt wird im
Falle eines Totalschadens in Abweichung von Abschnitt A § 7 Nr. 3 AMB der
Ausschluss von Schäden durch Leitungswasser, Sturm und Neuwert.
Hagel (TB 2035) [0417]
2. Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte
In Ergänzung von Abschnitt A § 2 Nr. 4 AMB leistet der Versicherer ohne Rücksicht in neuwertigen Zustand zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für
auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden oder Verluste durch
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Verpackung, Fracht, Zölle, Montage) wiederzubeschaffen
(Wiederbeschaffungskosten im Neuzustand). 2. Meldung der Veränderungen
Können die Wiederbeschaffungskosten im Neuzustand nicht ermittelt werden, Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die eingetretenen
so ist die Summe der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig wären, um die Veränderungen innerhalb eines Monats nach Beginn eines jeden
Sachen in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, Versicherungsjahrs zu melden. Übersteigt die Gesamtsumme der
Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten Veränderungen die vereinbarte Höhe, so hat der Versicherungsnehmer die
wiederherzustellen. eingetretenen Veränderungen unverzüglich dem Versicherer zu melden. Der
Versicherungsschutz beginnt dann frühestens nach Eingang der Meldung beim
3. Die Entschädigungsleistung bleibt jedoch auch dann auf den Zeitwert Versicherer.
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls begrenzt, Nachweise über die Veränderungen (z.B. Rechnung, Übergabeprotokoll) sind
dem Versicherer auf Verlangen vorzulegen.
a) wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung unterbleibt oder für Sofern keine Änderungen eingetreten sind, ist die Meldung entbehrlich.
die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu
beziehen sind; 3. Beitragsberechnung
Der Beitrag für die Veränderungen wird ab Beginn des laufenden
b) soweit der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Versicherungsjahres bzw. bei Übersteigen der vereinbarten Höhe, ab dem
Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die Entschädigung zur Zeitpunkt des Eingangs der Meldung beim Versicherer berechnet.
Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der
zerstörten oder abhandengekommenen Sachen verwendet. 4. Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorgenannten Obliegenheiten, so ist
der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im
Wiederbeschaffungskosten im Neuzustand als Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung
Versicherungswert (TB 2056) [1019] verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
Anstelle von Abschnitt A § 5 Nr. 1 und Nr. 2 AMB gelten folgende Regelungen: Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung und wird diese
1. Versicherungswert dem Versicherungsnehmer bekannt, hat er diese dem Versicherer unverzüglich
Versicherungswert ist der Neuwert. anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im
a) Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur
Güte im neuwertigen Zustand zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch
Verpackung, Fracht, Zölle, Montage) wiederzubeschaffen leistungsfrei sein. TA 0051 gilt insoweit nicht.
(Wiederbeschaffungskosten im Neuzustand).
b) Können die Wiederbeschaffungskosten im Neuzustand nicht ermittelt Mitversicherung von ausgetauschten Teilen (TA 8012) [0720]
werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig
wären, um die Sachen in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Erfolgt der Austausch eines Teils einer versicherten Sache durch ein Ersatz- oder ein
Konstruktion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der Handelsspanne und der komplettes Funktionsteil (z.B. Motor), so bedarf es keiner Anzeige, sofern es dem
Bezugskosten wiederherzustellen. ausgetauschten Teil in Art, Ausführung und Wert entspricht. Das Austauschteil ist ab
dem Zeitpunkt versichert, an dem es am Versicherungsort unmittelbar zum Einbau
c) Ist der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, so ist aufgenommen wird. Der Versicherungsschutz für das ausgebaute Teil endet, wenn
die Umsatzsteuer einzubeziehen. dieses erstmalig abgesetzt wurde.
2. Versicherungssumme
Die Versicherungssumme für jede versicherte Sache soll dem Versicherungswert Mitversicherung Ersatzgeräte (TA 8013) [0720]
zum Zeitpunkt des Beginns des Versicherungsschutzes entsprechen. Der
Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme anpassen, sofern Mitversichert sind anlässlich eines versicherten Schadens ersatzweise eingesetzte
werterhöhende Änderungen vorgenommen werden. Sachen (Ersatzgeräte/-maschinen), sofern sie der vom Schaden betroffenen Sache in
Art und/oder Verwendungszweck entsprechen und der Versicherungsnehmer hierfür
die Gefahr trägt. Versicherungsschutz besteht bis zur Versicherungssumme der
Unterschlagung (TA 8007) [0712] beschädigten Sache für den vereinbarten Zeitraum.
Nicht versichert ist die Unterschlagung durch denjenigen, an den der
Versicherungsnehmer die versicherten Sachen unter Vorbehalt seines Eigentums Voraussetzungen für den Betrieb von Verbrennungsmotoren mit
veräußert hat oder dem sie zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurden. Pflanzenöl (TA 8026) [1018]
1. Zusätzliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Versicherungssummennachlass (TA 8010) [0920]
a) Der Versicherungsnehmer hat für den Betrieb von Verbrennungsmotoren
In Abhängigkeit der Gesamtversicherungssumme dieses Vertrags wird auf den mit Pflanzenöl die Vorschriften des Herstellers/Umrüsters insbesondere in
Jahresbeitrag ein sogenannter Versicherungssummennachlass in nachfolgend Bezug auf
genannter Höhe gewährt:
- den Betrieb der Verbrennungsmotoren (wie zulässige Betriebszustände,
Gesamtversicherungssumme Versicherungssummennachlass Einhaltung von Grenzwerten etc.),
[EUR] [%] - die empfohlenen Wartungsintervalle,
ab 250.000,00 5,0 - die Ölbetriebszeiten der Verbrennungsmotoren (z.B. regelmäßige
ab 500.000,00 7,5 Ölanalysen)
ab 1.000.000,00 10,0
einzuhalten. Die durchgeführten Arbeiten und Ergebnisse sind zu
Ein gewährter Nachlass reduziert sich bzw. entfällt, sobald die dokumentieren. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben. Hierzu
Gesamtversicherungssumme unter die jeweilig genannte ist nach Möglichkeit ein Wartungsvertrag mit einem durch den
Gesamtversicherungssumme fällt. Der Nachlass wird wieder erhöht oder erneut Hersteller/Umrüster autorisierten Fachbetrieb abzuschließen.
eingeräumt, sobald die Gesamtversicherungssumme die oben genannten Werte
erreicht. b) Sofern keine entsprechenden Herstellerempfehlungen vorliegen oder keine
anderweitigen Vereinbarungen zwischen dem Versicherungsnehmer und
dem Versicherer getroffen wurden, gelten folgende Überholungsintervalle:
Vorsorgeversicherung (TA 8011) [1118]
- Teilüberholung nach 20.000 Betriebsstunden (Austausch Zylinderköpfe,
1. Vorsorgeversicherung für Umrüstungen, Erweiterungen und Neuanschaffungen Ladeluftkühler, Hauptlager, Kolben und Laufbuchsen);
Versicherungsschutz besteht für Veränderungen durch - Grundüberholung nach 40.000 Betriebsstunden.
- Umrüstungen und/oder Erweiterungen bereits versicherter Sachen sowie c) Der Einsatz vom Pflanzenöl muss vom Hersteller/Umrüster freigegeben
- Neuanschaffungen, die den bereits versicherten Sachen in Art und/oder sein, seinen Maßgaben entsprechen und es sind geeignete Einrichtungen
Verwendungszweck entsprechen zur Überwachung von Schadstoffen (Ablagerungen, Schwefel, Silikate,
Siloxane) vorzuhalten. Bei unzulässigen Betriebszuständen hat eine
im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfangs bis zur vereinbarten Höhe. sofortige Abschaltung zu erfolgen.
Der Versicherungsschutz beginnt mit Übergang der Gefahrtragung auf den
Versicherungsnehmer und endet spätestens mit Ablauf des Zeitpunkts, zu 2. Begrenzung der Entschädigung
welchem die Meldung über die Veränderungen dem Versicherer hätte zugehen Werden die Motoren ohne Wartung über die in Nr. 1 a) bzw. Nr. 1 b)
müssen. Im Versicherungsfall wird die Entschädigungsleistung um den für die angegebenen Zeiträume hinaus weiterbetrieben und tritt dann ein versicherter
Vorsorgeversicherung vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Schaden ein, so wird nur der Schadenmehraufwand ersetzt. Das heißt die
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Kosten für De- und Remontage sowie für sonstige üblicherweise bei einer mitversichert, sofern und solange die Versicherungssumme des Vertrages
Revision anfallende Arbeiten sind Revisionsaufwand und vom (inklusive gegebenenfalls vereinbarter Vorsorge, Nachhaftung oder
Versicherungsnehmer zu tragen. Höherhaftung) unter EUR 25.000.000,00 liegt.
3. Folgen von Obliegenheitsverletzungen 3. Die Versicherung dieser Schäden gilt nur für vereinbarte Versicherungsorte
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorgenannten Obliegenheiten, so ist innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im
Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung 4. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehende Schäden
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder sowie Kosten jeder Art stets ausgeschlossen:
die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 4.1 Rückwirkungsschäden.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung und wird diese
dem Versicherungsnehmer bekannt, hat er diese dem Versicherer unverzüglich 4.2 Kontaminationsschäden (biologische, chemische, radioaktive oder sonstige
anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Verseuchung, Vergiftung sowie Verhinderung und/oder Einschränkung der
Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freisetzung chemischer,
Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch biologischer oder radioaktiver Substanzen).
leistungsfrei sein. TA 0051 gilt insoweit nicht. a) Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor
Schadeneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversicherten auf
dem Versicherungsort oder von Dritten betriebsbedingt zu
Mitversicherung Werkstattaufenthalte inklusive Transporte (TA 8033) [0720] Produktionszwecken gelagert oder verwendet werden.
b) Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schadeneintritt
Für versicherte Sachen, die im Zusammenhang mit einem versicherten Schaden in Bestandteil eines versicherten oder vom Versicherungsnehmer
eine außerhalb des Betriebsgrundstückes gelegene Werkstatt gebracht werden, genutzten Gebäudes waren.
besteht während des Hin- und Rücktransports sowie des Werkstattaufenthalts
innerhalb des vereinbarten Versicherungsorts Versicherungsschutz im Rahmen des 4.3 Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas,
Vertrags, soweit nicht die mit der Reparatur beauftragte Firma zu haften hat. Wasser, Telekommunikation) bei Fremdbezug.
Seetransporte sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
5. Versicherungsnehmer oder Versicherer können die Vereinbarung jederzeit ohne
Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang
Maklervollmacht (TA 0011) [0712] wirksam. Der unverbrauchte Beitrag wird in diesem Fall erstattet.
Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen, Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach
Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Zugang der Kündigung kündigen.
Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer
weiterzuleiten.
Höchstentschädigung (TA 0025) [0817]
Regressverzicht gegenüber Mitarbeitern (TA 0015) [0417] Grenze der Entschädigung sind die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen,
maximal jedoch der vereinbarte Betrag.
Der Versicherer verzichtet auf Regressansprüche gegen Mitarbeiter des
Versicherungsnehmers sowie gegen Mitarbeiter von zum Unternehmensverbund des
Versicherungsnehmers gehörenden Unternehmen. Vom Regressverzicht Mitversicherung verbundener Unternehmen (TA 0026) [0620]
ausgenommen sind Schadenfälle:
Mitversichert sind alle mit dem Versicherungsnehmer verbundene Unternehmen mit
- durch Vorsatz, Sitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
- für die eine Entschädigung aus einer Haftpflichtversicherung erlangt werden kann.
Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen (TA 0028) [0712]
Reparaturbeginn (TA 0016) [0817]
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung
Nach Eintritt eines Schadens kann bis zu einem voraussichtlichen Gesamtschaden in aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
Höhe des vereinbarten Betrags sofort mit der Reparatur begonnen werden.
Die Prüfung der Ersatzpflicht durch den Versicherer sowie die Verpflichtung des Sanktionsklausel
Versicherungsnehmers zur unverzüglichen Schadenmeldung und zur
1. Der Versicherer befolgt die ihm während der Dauer des Versicherungsvertrages
Schadenminderung bleiben hiervon unberührt. Die beschädigten Teile sind zur
von deutschem Recht oder durch von deutschem Recht akzeptierten nationalen
Beweissicherung aufzubewahren und der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit oder internationalen Sanktions- oder Embargobestimmungen auferlegten
Schadenfotos anzufertigen. Verpflichtungen.
2. Es gilt die nachstehende Sanktionsklausel:
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungs-
Repräsentanten (TA 0017) [0817] schutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt
anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
Verletzungen der Vertragsbestimmungen von gesetzlichen, polizeilichen oder Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
sonstigen Vorschriften beeinträchtigen die Rechte des Versicherungsnehmers nicht, Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
soweit diese Verletzungen auf einem Versehen beruhen und wider Willen und der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der
Wissen des Versicherungsnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Repräsentanten Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
begangen werden. 3. Bei Änderungen der Sach- und Rechtslage wird die Klausel vom Versicherer
entsprechend angepasst. Die jeweils aktuelle Fassung wird vom Versicherer im
Als Repräsentanten gelten: Internet auf seiner Homepage unter www.mannheimer.de/webcode mit dem
Webcode X080 0000 9912 veröffentlicht.
- bei Aktiengesellschaften alle Mitglieder des Vorstandes oder deren
Generalbevollmächtigte;
- bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer; Regelmäßige Inspektion, Wartung und Instandsetzung von versicherten
- bei Kommanditgesellschaften die Komplementäre; Sachen (TA 0034) [0319]
- bei offenen Handelsgesellschaften die Gesellschafter;
- bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Gesellschafter; 1. Obliegenheit zur regelmäßigen Inspektion, Wartung und Instandsetzung
- bei Einzelfirmen die Inhaber. Der Versicherungsnehmer hat alle gekennzeichneten versicherten Sachen auf
Grundlage der Vorschriften der Hersteller bzw. der Umrüsterfirmen durch einen
Fachbetrieb gemäß Nr. 2 a) auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit überprüfen
Schäden infolge von Terrorakten (TA 0019) [0712] (Inspektion gemäß Nr. 2 b)) und alle erforderlichen Wartungsmaßnahmen durch
eine Fachkraft durchführen zu lassen (Wartung gemäß Nr. 2 c)).
1. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur
Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, Entsprechende Nachweise (Wartungs-/Prüfprotokolle, Reparaturrechnungen)
die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der sind im Versicherungsfall vorzulegen.
Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche
Einrichtungen Einfluss zu nehmen. 2. Definitionen Fachbetrieb, Inspektion, Wartung und Instandsetzung
2. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages sind - unbeschadet der a) Fachbetrieb
Ausschlüsse von Krieg und Kernenergie - Schäden und (soweit vereinbart) Als Fachbetrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Mitarbeiter aufgrund
Kosten, die durch Terrorakte sowie deren Abwehr verursacht werden,
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ihrer Ausbildung und Berufserfahrung hinreichend qualifiziert sind, Löschinseln, schwimmende Tanks oder Verarbeitungsanlagen sowie
fachspezifische Tätigkeiten entsprechend den einschlägigen Vorgaben, Unterwasserrohrleitungen und Seekabel.
insbesondere gemäß den technischen Normen und Schutzvorschriften,
sachgerecht auszuführen.
Mitversicherung Schadensuchkosten (TA 0046) [0720]
b) Inspektion
Die Inspektion ist die Feststellung und Beurteilung des gegenwärtigen Der Versicherer leistet auch Entschädigung bis zur Höhe der vereinbarten
Zustandes von technischen Mitteln eines Systems (sogenannter Istzustand). Versicherungssumme auf Erstes Risiko für Schadensuchkosten.
Die Inspektion beschränkt sich damit auf die Prüfung technischer
Einrichtungen. Schadensuchkosten sind Kosten, die über die eigentliche Schadenbehebung hinaus
zusätzlich aufgewendet werden müssen, um eine Schadenstelle zu lokalisieren bzw.
c) Wartung die Schadenursache festzustellen.
Unter Wartung werden Maßnahmen verstanden, durch die der für den
Betrieb einer Anlage geforderte Zustand bewahrt wird (sogenannter
Sollzustand). Dies geschieht überwiegend dadurch, dass die technischen Mitversicherung Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen (TA 0050) [0720]
Mittel des Systems (wenn und soweit erforderlich) durch eine Fachkraft
gereinigt, geschmiert und geölt aber auch eingestellt und justiert werden. Besteht durch den Eintritt des Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb oder
Fachkraft ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung und außerhalb des Versicherungsorts, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer
Berufserfahrung hinreichend qualifiziert ist solche Tätigkeiten entsprechend aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer die hierfür
den einschlägigen Vorgaben, insbesondere gemäß den technischen erforderlichen Aufwendungen bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
Normen und Schutzvorschriften, sachgerecht auszuführen. auf Erstes Risiko, sofern hierfür nicht Entschädigung aus einem anderen
Versicherungsvertrag erlangt werden kann.
d) Instandsetzung
Durch die Instandsetzung wird der für den Betrieb von technischen Mitteln
eines Systems geforderte Sollzustand wiederhergestellt, wenn dieser durch Gefahränderung (TA 0051) [0416]
eine Betriebsstörung, einen Schaden oder eine sonstige Abweichung nicht
mehr gewährleistet ist. Ziel der Instandsetzung ist es also, eine technische 1. Gefahränderung/Anzeigepflicht
Einrichtung wieder in den Sollzustand zu versetzen, wenn es zu Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne
Abweichungen von dem Zustand gekommen ist, der für den Betrieb Einwilligung des Versicherers eine Änderung der Gefahr (Gefahrerhöhung)
erforderlich ist. vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der
Dies geschieht nach herkömmlichem Verständnis durch eine „Reparatur an Versicherungsnehmer hat dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
der technischen Einrichtung“, die entweder nach einem Schaden
erforderlich oder zu der im Rahmen einer Wartung vorbeugend geraten 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
wird. Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, ist der
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem
3. Folgen von Obliegenheitsverletzungen Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorgenannten Obliegenheiten, so ist
der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet,
Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung a) wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder ihm die Anzeige hätte zugehen müssen,
die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den b) wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. worden ist oder
c) soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung und wird diese Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war.
dem Versicherungsnehmer bekannt, hat er diese dem Versicherer unverzüglich
anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im 3. Vertragsänderung
Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Der Versicherer kann ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen
Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die
leistungsfrei sein. TA 0051 gilt insoweit nicht. Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Das Recht des Versicherers zur Vertragsänderung erlischt, wenn es nicht
4. Ersatz von Kosten innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der
Sofern der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall den Nachweis über eine Gefahrerhöhung ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist,
vorgeschriebene und fällige Inspektion, Wartung oder Instandsetzung nicht der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
vorlegen kann, entschädigt der Versicherer außerdem keine Kosten, die ohnehin
entstanden wären. Dies gilt auch für eine aus Anlass eines Schadens 4. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
vorgezogene Maßnahme. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent
oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann
der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Zusätzliche Obliegenheiten zu Inspektion, Wartung und Instandsetzung von Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der
versicherten Sachen (TA 0035) [0817] Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
Kündigungsrecht hinzuweisen.
In Ergänzung von TA 0034 hat der Versicherungsnehmer zusätzlich folgende
Vorgaben einzuhalten:
Selbstbehalt bei einem Schadenereignis (TA 0056) [0817]
Der Versicherungsnehmer hat zusätzlich auch alle Empfehlungen der Hersteller- bzw.
der Umrüsterfirmen einzuhalten. Schäden, bei denen ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang besteht, gelten als
ein einheitliches Schadenereignis. Ein Selbstbehalt wird dann nur einmal abgezogen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorgenannten Obliegenheiten, so ist der und zwar der höchste.
Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer
arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung Mitversicherung Eichkosten (TA 0061) [0720]
des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Der Versicherer leistet bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes
Risiko Entschädigung für notwendige Kosten für die Eichung von versicherten
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung und wird diese dem Sachen. Die Entschädigungsleistung wird um das Verhältnis der tatsächlichen
Versicherungsnehmer bekannt, hat er diese dem Versicherer unverzüglich Nutzung seit der letzten Eichung bis zum Versicherungsfall zum vorgeschriebenen
anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen Eichintervall gekürzt.
gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt
sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. TA 0051 gilt Eichung ist die vom Gesetzgeber vorgeschriebene amtliche Prüfung der Richtigkeit
insoweit nicht. von Maßen, Gewichten, Waagen und Messwerkzeugen auf Einhaltung der
Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit (TA 0065) [0417]
Ausschluss Offshore Risiken (TA 0037) [0817]
In Abweichung von § 81 Nr. 2 VVG - Herbeiführung des Versicherungsfalls-
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine verzichtet der Versicherer für Schadenereignisse bis zu der vereinbarten
Entschädigung für Schäden an Sachen, die sich in und auf Meeren befinden; Gesamtschadenhöhe auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit. Liegt die
sogenannte Offshore Risiken. Gesamtschadenhöhe über der vereinbarten Grenze, gilt dieser Verzicht - auch für den
darunterliegenden Schadenanteil - nicht.
Offshore Risiken sind ortsfeste und/oder schwimmende Konstruktionen und Anlagen
in und auf Meeren wie Windkraftanlagen, Bohrinseln, Bohrschiffe, Lade- und
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Lack-, Kratz- und Schrammschäden (TA 0072) [0417]
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine
Entschädigung für Lack-, Kratz- und Schrammschäden sowie für geringfügige
Verformungen (z.B. Beulen), sofern die technische Funktionsfähigkeit der versicherten
Sache dadurch nicht beeinträchtigt ist.
Prototypen (TA 0074) [0616]
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine
Entschädigung für Schäden an Prototypen.
Ein Prototyp ist ein Vorab-Exemplar einer späteren Serienfertigung, das zur
Erprobung von Eigenschaften dient. Mit dem Prototyp wird insbesondere die
Tauglichkeit eines technischen Objekts geprüft. Dem Prototyp folgt die Pilotserie,
auch Null-Serie genannt.
Blindgänger (TA 0077) [0817]
Unbeschadet des Ausschlusses von Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,
Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand der dem Vertrag
zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen sind Schäden innerhalb des Gebietes
der Bundesrepublik Deutschland durch unentdeckt vorhandene konventionelle
Kampfmittel versichert. Konventionelle Kampfmittel im Sinne dieser Klausel sind nur
Kampfmittel, die ausschließlich auf die zerstörerische Sprengkraft von nicht atomaren
Sprengstoffen wie Trinitrotoluol (TNT) abstellen.
Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Vorhandensein derartiger
Kampfmittel auf dem Versicherungsort oder in dessen Umgebung, so besteht kein
Versicherungsschutz. Die Kosten für eine Entfernung derartiger Kampfmittel
(Kampfmittelräumung) sind nicht versichert.
Ohne Rücksicht auf andere mitwirkende Ursachen oder Ereignisse sind alle Sach- und
Vermögensschäden, Kosten oder Aufwendungen ausgeschlossen, die direkt oder
indirekt, durch atomare, biologische oder chemische Kampfmittel oder Waffen
(sogenannte ABC-Waffen) verursacht werden.
zugrundeliegenden eichrechtlichen Vorschriften.
Mitversicherung Rückbaukosten (TA 0105) [0720]
Versichert sind bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
auch Kosten für die Rückversetzung des Standorts in den ursprünglichen Zustand
(z.B. Entfernung von Fundamenten), sofern die versicherte Sache nach einem
Totalschaden nicht mehr neu errichtet wird und der Versicherungsnehmer dazu
vertraglich oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben verpflichtet ist.
Unterversicherungsverzicht im Schadenfall (TA 0108) [1019]
Im Schadenfall verzichtet der Versicherer bis zur vereinbarten Schadenhöhe auf die
Anrechnung einer Unterversicherung.
Zusammentreffen unterschiedlicher Leistungspakete (TA 0111) [0220]
Werden durch ein versichertes Schadenereignis mehrere versicherte Sachen
beschädigt oder zerstört und sind für diese Sachen unterschiedliche Leistungspakete
(KOMFORT und PREMIUM) vereinbart, gilt folgendes:
1. Es gelten die vereinbarten Versicherungssummen auf Erstes Risiko für versicherte
Kosten der PREMIUM-Deckung.
2. Der Versicherer leistet ansonsten Entschädigung auf Grundlage des für die
jeweilige versicherte Sache vereinbarten Deckungsumfangs (KOMFORT oder
PREMIUM).
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