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Versicherungsmakler / Private Krankenversicherung (PKV) / Bedingungsarchiv

NÜRNBERGER Beihilfetarife in Ausbildung: die Bedingungen im Volltext

Beihilfeergänzung für Anwärter und beihilfeberechtigte Studenten bis 34 Jahre, ambulant, stationär mit Zweibettzimmer und Chefarzt sowie Zahn in Stufen von 20 % bis 50 %, ohne Wartezeiten und ohne Alterungsrückstellung.

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Ich ermächtige NÜRNBERGER, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von NÜRNBERGER auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt NÜRNBERGER mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei NÜRNBERGER einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif NÜRNBERGER Beihilfetarife in Ausbildung von NÜRNBERGER (Private Krankenversicherung (PKV)) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an NÜRNBERGER weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 68 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungsfähige Personen (Angestellte über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, Selbständige, Freiberufler, Beamte, Studierende)ja„Personen mit Anspruch auf Beihilfe, die in der Ausbildung zu einem Beamtenberuf stehen und weder Dienstbezüge nach Besoldungsordnung noch Vergütung nach Tarifverträgen erhalten,“Allgemeine Bestimmungen Nr. 1 a), Seite 1
Leistungsart: Kostenerstattung, Direktabrechnung oder Sachleistung über ein Ärzteverzeichnisnicht geregelt
Freie Arztwahl unter allen niedergelassenen Ärztennicht geregelt
Primärarztprinzip (Hausarzt oder Telemedizin zuerst, sonst gekürzte Erstattung)nicht geregelt
Erstattung über den Höchstsatz der Gebührenordnung (GOÄ, GOZ) hinausnein„werden die erstattungsfähigen Aufwendungen bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenordnung ersetzt.“Versicherungsleistungen Nr. 1, Seite 1
Jährlicher Selbstbehalt je versicherte Personnicht geregelt
Selbstbeteiligung je Leistung oder Behandlungsfall (prozentual oder fester Betrag)nicht geregelt
Ermäßigter oder entfallender Selbstbehalt für Kindernicht geregelt
Anpassung an den Beihilfebemessungssatz (Aufstockung bei Wegfall oder Änderung der Beihilfe ohne neue Gesundheitsprüfung)ja„Der entsprechende Antrag muss spätestens sechs Monate nach Änderung des Beihilfeanspruches gestellt werden.“Allgemeine Bestimmungen Nr. 10 b), Seite 1

Ambulante Leistungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erstattungssatz für ambulante ärztliche Behandlungja„werden entsprechend der vereinbarten Tarifstufe mit folgenden Prozentsätzen ersetzt:“Versicherungsleistungen Nr. 1, Seite 1
Arznei- und Verbandmittel (auch nicht verschreibungspflichtige)nicht geregelt
Heilpraktiker und Naturheilverfahrennicht geregelt
Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie) mit Erstattungssatz und Preisverzeichnisnicht geregelt
Heilmittel nur bis zu den Preisen eines tariflichen Verzeichnissesnicht geregelt
Hilfsmittel mit offenem Katalog (nicht abschließend aufgezählt)nicht geregelt
Hilfsmittel mit geschlossenem Katalog (nur die genannten)nicht geregelt
Brillen und Kontaktlinsen (Betrag und Zeitraum)ja, bis 150 €„Aufwendungen für Brillengestelle sind innerhalb von zwei Kalenderjahren ... einem Rechnungsbetrag von 150,00 EUR erstattungsfähig.“Versicherungsleistungen Nr. 1, Seite 2
Hörgerätenicht geregelt
Ambulante Psychotherapie (Erstattungssatz)nicht geregelt
Begrenzung der Psychotherapie auf eine Zahl von Sitzungen je Jahr oder insgesamtnicht geregelt
Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen ohne Selbstbehaltnicht geregelt
Häusliche Krankenpflege und spezialisierte ambulante Palliativversorgungnicht geregelt
Krankentransport (Rettungsdienst, Fahrt zur ambulanten Behandlung)nicht geregelt
Telemedizin und Videosprechstundenicht geregelt

Stationäre Leistungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unterbringung im Zweibettzimmerja„gesondert berechenbare Unterkunft im Zweibettzimmer“Versicherungsleistungen Nr. 2 a), Seite 2
Unterbringung im Einbettzimmerja„Bei Wahl eines Einbettzimmers werden die erstattungsfähigen Aufwendungen, die bei gesondert berechenbarer Unterkunft ... entsprechend der versicherten Tarifstufe ersetzt.“Versicherungsleistungen Nr. 2 a), Seite 2
Privatärztliche Behandlung durch Chefarzt oder Wahlarztja„berechenbare ärztliche Leistungen“Versicherungsleistungen Nr. 2 a), Seite 2
Behandlung in Privatkliniken ohne Versorgungsvertragnicht geregelt
Stationäre Psychotherapie und Psychiatrie (Zahl der Tage, Genehmigung)nicht geregelt
Anschlussheilbehandlung und Rehabilitationnicht geregelt
Kur- und Sanatoriumsbehandlungnicht geregelt
Unterbringung einer Begleitperson (Rooming in bei Kindern)nicht geregelt
Ersatzkrankenhaustagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungenja, bis zur Versicherungssumme„zusätzlich wird ein Krankenhaustagegeld in Höhe des der vereinbarten Tarifstufe entsprechenden Prozentsatzes von 51,13 EUR x Erstattungsprozentsatz gewährt.“Versicherungsleistungen Nr. 2 b), Seite 2

Zahn

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zahnbehandlung (Füllungen, Wurzel und Parodontosebehandlung) mit Erstattungssatzja, bis zur Versicherungssumme„Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlung (§ 4 Teil II Abs. 1 Buchst. n AVB) und für Zahnersatz sowie Kieferorthopädie“Versicherungsleistungen Nr. 3 a), Seite 2
Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) mit Erstattungssatzja, bis zur Versicherungssumme„Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlung (§ 4 Teil II Abs. 1 Buchst. n AVB) und für Zahnersatz sowie Kieferorthopädie“Versicherungsleistungen Nr. 3 a), Seite 2
Implantate ohne Begrenzung der Zahlnicht geregelt
Kieferorthopädie (Kinder, Erwachsene nach Unfall oder Krankheit)ja, bis zur Versicherungssumme„Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlung (§ 4 Teil II Abs. 1 Buchst. n AVB) und für Zahnersatz sowie Kieferorthopädie“Versicherungsleistungen Nr. 3 a), Seite 2
Höchstbeträge für Zahnersatz in den ersten Versicherungsjahren (Zahnstaffel)nicht geregelt
Zahntechnische Leistungen nur bis zu einem Preis und Leistungsverzeichnisnicht geregelt

Krankentagegeld und Ausland

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Krankentagegeld im Tarif oder als Baustein (für Selbständige und Angestellte)nicht geregelt
Beginn der Krankentagegeldzahlung (Karenztag)nicht geregelt
Auslandsschutz bei vorübergehendem Aufenthalt (Dauer, weltweit oder Europa)nicht geregelt
Fortsetzung bei Wegzug in ein anderes EU oder EWR Landnicht geregelt
Medizinisch sinnvoller Rücktransport aus dem Auslandnicht geregelt

Aufnahme und Wartezeiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeitkeine„Die Wartezeiten (§ 3 AVB) entfallen.“Allgemeine Bestimmungen Nr. 2, Seite 1
Besondere Wartezeiten (Entbindung, Psychotherapie, Zahnersatz, Kieferorthopädie)keine„Die Wartezeiten (§ 3 AVB) entfallen.“Allgemeine Bestimmungen Nr. 2, Seite 1
Erlass der Wartezeiten (Vorversicherung, ärztliche Untersuchung, Unfall)nicht geregelt
Gesundheitsfragen: Zeitraum der Fragen (Jahre ambulant, stationär, Psychotherapie)nicht geregelt
Ausschluss oder Zuschlag für Vorerkrankungennicht geregelt
Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeitnicht geregelt
Höchstalter bei Abschlussja„Voraussetzung für die Aufnahmefähigkeit der in a) bis d) genannten Personen ist, dass sie das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“Allgemeine Bestimmungen Nr. 1, Seite 1

Vertrag und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheitnicht geregelt
Garantierte (vertraglich zugesagte) Beitragsrückerstattungnicht geregelt
Optionsrecht auf höherwertigen Tarif ohne Gesundheitsprüfungja„Endet die Versicherung, erfolgt zum Ersten des Folgemonats eine Umstellung auf die Tarife für Beihilfeberechtigte, die dem Erstattungsprozentsatz des bisherigen Versicherungsschutzes entsprechen.“Allgemeine Bestimmungen Nr. 6, Seite 1
Recht auf Senkung des Selbstbehalts ohne Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Alterungsrückstellungen und Mitnahme bei Wechsel (Übertragungswert)nein„In den Beiträgen der Tarife für Beihilfeberechtigte in Ausbildung ist geschäftsplanmäßig kein Anteil für die Bildung einer Deckungsrückstellung gemäß § 8 a Teil I Abs. 2 AVB vorgesehen.“Allgemeine Bestimmungen Nr. 3, Seite 1
Beitragsentlastung im Alter (Baustein oder Tarifbestandteil)nicht geregelt
Anwartschaft oder Ruhen des Vertrags (Ausland, Elternzeit, Rückkehr in die gesetzliche Versicherung)nicht geregelt
Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrechtnicht geregelt
Regeln der Beitragsanpassung (auslösender Faktor, Begrenzung, Limitierungsmittel)nicht geregelt

Österreich und Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ersatz der gesetzlichen Krankenversicherung (Opting out für Freiberufler, Sozialversicherungsersatz)nicht geregelt
Abschluss nur über einen Gruppenvertrag einer Kammer oder eines Arbeitgebersnicht geregelt
Cuadro médico (Ärzte und Klinikverzeichnis) mit Umfang und regionaler Abdeckungnicht geregelt
Zuzahlung je Arztbesuch oder Leistung (copago)nicht geregelt
Jahreshöchstbetrag der Zuzahlungennicht geregelt
Einzelzimmer mit Begleitbett im Krankenhausnicht geregelt
Zweite ärztliche Meinung, auch internationalnicht geregelt
Wartezeit für Entbindung (carencia de parto)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
NÜRNBERGER Krankenversicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten Versicherung, Beihilfeberechtigte in Ausbildung (KV335)
[Seite 1] NÜRNBERGER Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- Versicherung (KV335_202105) Teil III Tarife Krankheitskostentarife für Beihilfeberechtigte in Ausbildung: Tarifstufen AA20 bis AA50 für ambulante Heilbehandlung Tarifstufen SA20 bis SA50 für stationäre Heilbehandlung Tarifstufen ZA20 bis ZA50 für zahnärztliche Behandlung und Zahnersatz Gültig in Verbindung mit Teil I Musterbedingungen (MB/KK) und Teil II Tarifbedingungen der Krankheitskosten-Versicherung und Krankenhaustagegeld- Versicherung Personen- und Funktionsbezeichnungen stehen für alle Geschlechter gleichermaßen. Allgemeine Bestimmungen 1. Aufnahmefähig sind 7. Die Beendigungsgründe 4 a) bis c) sind vom Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten seit ihrem Eintritt schriftlich anzuzeigen. a) Personen mit Anspruch auf Beihilfe, die in der Ausbildung zu einem Wird diese Frist nicht eingehalten, erfolgt die Umstellung des Versiche- Beamtenberuf stehen und weder Dienstbezüge nach Besoldungsord- rungsschutzes in die Tarife für Beihilfeberechtigte, die den Erstattungs- nung noch Vergütung nach Tarifverträgen erhalten, prozentsätzen des bisherigen Versicherungsschutzes entsprechen, rück- b) nicht berufstätige Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 1 Lebens- wirkend zu dem in Nr. 6 Satz 1 genannten Termin. Eine durch rückwir- partnerschaftsgesetz (siehe Anhang der MB/KK) der in a) genannten kende Umstellung auftretende Beitragsdifferenz ist vom Versicherer zu- Personen, sofern sie weder selbst beihilfeberechtigt sind noch An- rück- bzw. vom Versicherungsnehmer nachzuzahlen. spruch auf Leistungen einer GKV haben, 8. Der Beitrag nach der Umstellung (Nr. 6 oder 7) richtet sich nach dem c) Kinder der in a) genannten Personen, sofern sie keinen Anspruch auf Eintrittsalter, das zu dem Termin, zu dem die Umstellung wirksam wird, Leistungen einer GKV haben, erreicht ist. Bestand vor dem Beginn der Tarife für Beihilfeberechtigte in Ausbildung eine Krankheitskosten-Versicherung, für die geschäftsplan- d) Studenten, für die Anspruch auf Beihilfe besteht. mäßig eine Deckungsrückstellung gebildet wurde, wird diese Deckungs- Voraussetzung für die Aufnahmefähigkeit der in a) bis d) genannten rückstellung nach der Umstellung geschäftsplanmäßig angerechnet. Personen ist, dass sie das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 9. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Versicherung zu dem 2. Die Wartezeiten (§ 3 AVB) entfallen. Termin, zu dem die Umstellung (Nr. 6 oder 7) wirksam wird, zu kündi- gen. Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Monaten seit Durch- 3. In den Beiträgen der Tarife für Beihilfeberechtigte in Ausbildung ist führung der Umstellung erfolgen. geschäftsplanmäßig kein Anteil für die Bildung einer Deckungsrückstel- lung gemäß § 8 a Teil I Abs. 2 AVB vorgesehen. 10. a) Erhöht sich der Beihilfeanspruch für die versicherte Person, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine entsprechende 4. Die Versicherung endet mit Ablauf des Monats, Herabsetzung des Versicherungsschutzes. Wird der Antrag spä- a) in dem die Ausbildung oder das Studium endet, testens zwei Monate nach Änderung des Beihilfeanspruches ge- stellt, so kann die Herabsetzung des Versicherungsschutzes mit b) in dem die Ausbildung oder das Studium vorzeitig aufgegeben wird Wirkung zum Ersten des Monats, in dem sich der Beihilfeanspruch bzw. mehr als 6 Monate unterbrochen ist, ändert, oder zum Ersten des folgenden Monats beantragt werden. c) in dem der Anspruch auf Beihilfe wegfällt, Diese Herabsetzung gilt auch für schwebende Versicherungsfälle. d) in dem das 34. Lebensjahr vollendet wird, Wird der Antrag später als zwei Monate nach Erhöhung des Bei- hilfeanspruches gestellt oder erlangt der Versicherer von einer e) in dem die Höchstversicherungsdauer von 60 Monaten erreicht ist. Erhöhung des Beihilfeanspruches Kenntnis, ohne dass ein Antrag Gleichzeitig endet dann auch für Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1 gemäß Abs. 1 vorliegt, erfolgt die entsprechende Herabsetzung Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang der MB/KK) und Kinder die des Versicherungsschutzes auch für schwebende Versicherungs- Versicherung nach diesen Tarifen fälle mit Wirkung vom Beginn des folgenden Monats nach Kennt- nis bzw. nach Eingang des Antrags beim Versicherer. 5. Für Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschafts- gesetz (siehe Anhang der MB/KK) endet die Versicherung darüber hinaus b) Vermindert sich der Beihilfeanspruch für die versicherte Person mit Ablauf des Monats, in dem eine Berufstätigkeit aufgenommen wird oder entfällt er, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers bzw. sie Anspruch auf Leistungen einer GKV erlangen oder einen eigenen eine entsprechende Erhöhung des Versicherungsschutzes. Die er- Beihilfeanspruch erhalten. Für Kinder endet die Versicherung mit Ablauf höhten Leistungen werden ohne erneute Wartezeit und ohne er- des Monats, in dem sie Anspruch auf Leistungen einer GKV erlangen. neute Risikoprüfung auch für schwebende Versicherungsfälle vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung an gewährt. Der 6. Endet die Versicherung, erfolgt zum Ersten des Folgemonats eine Versicherungsschutz kann nur soweit erhöht werden, dass er die Umstellung auf die Tarife für Beihilfeberechtigte, die dem Erstattungs- Verminderung oder den Wegfall des Beihilfeanspruches aus- prozentsatz des bisherigen Versicherungsschutzes entsprechen. Ändert gleicht, jedoch nicht mehr als zur vollen Kostendeckung erfor- sich mit der Beendigung der Versicherung der Beihilfeanspruch, gilt fol- derlich ist. Diese Erhöhung des Versicherungsschutzes wird frü- gende Regelung: hestens zum Beginn des Monats wirksam, in dem der Antrag beim - Erhöht sich der Anspruch auf Beihilfe, richtet sich die Umstellung des Versicherer eingeht. Der entsprechende Antrag muss spätestens Versicherungsschutzes nach Nr. 10 a). sechs Monate nach Änderung des Beihilfeanspruches gestellt werden. Die Änderung des Beihilfeanspruches ist dem Versicherer - Vermindert sich der Anspruch auf Beihilfe oder fällt er weg, richtet sich auf Verlangen nachzuweisen. Wird der Antrag später als sechs die Umstellung des Versicherungsschutzes nach Nr. 10 b). Monate nach Änderung des Beihilfeanspruchs gestellt, so wird für die erhöhten Leistungen eine erneute Risikoprüfung durchgeführt, ferner gelten für die Leistungserhöhung die bedingungsgemäßen Wartezeiten. -1- [Seite 2] NÜRNBERGER Krankenversicherung AG Versicherungsleistungen Dabei gelten folgende Bestimmungen: 1. Versicherungsleistungen der Tarifstufen AA20 bis AA50 für am- a) Aufnahmefähig sind nur Personen mit Anspruch auf Beihilfe. Der Er- bulante Heilbehandlung stattungsprozentsatz der jeweils vereinbarten Tarifstufe darf zusam- men mit dem Beihilfebemessungssatz 100 % nicht überschreiten. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für ambulante Heilbehandlung (§ 4 Teil II Abs. 1 Buchst. a bis j und m AVB) werden entsprechend der b) Die oben genannten Tarifstufen können nur im Rahmen einer Krank- vereinbarten Tarifstufe mit folgenden Prozentsätzen ersetzt: heitskosten-Vollversicherung abgeschlossen werden. AA20 AA30 AA35 AA40 AA45 AA50 c) Der Versicherungsnehmer kann für die versicherten Personen be- antragen, dass auf die Erstattung von Aufwendungen für Wahllei- 20 % 30 % 35 % 40 % 45 % 50 % stungen (siehe 2.a)) sowie auf die ersatzweise Inanspruchnahme von Abweichend von § 4 Teil II Abs. 1 werden die erstattungsfähigen Auf- Krankenhaustagegeld (siehe 2.b)) verzichtet wird. Der Tarifbeitrag für wendungen bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenord- diese Leistungsvariante berechnet sich dann entsprechend den Fest- nung ersetzt. legungen in den technischen Berechnungsgrundlagen. Aufwendungen für Brillengestelle sind innerhalb von zwei Kalenderjahren Werden einem Beihilfeberechtigten nur die Aufwendungen für allge- bis zu einem Rechnungsbetrag von 150,00 EUR erstattungsfähig. Für meine Krankenhausleistungen als beihilfefähig anerkannt, so kann die Krankenfahrstühle wird als Zuschuss der dem Erstattungsprozentsatz Erstattung von Aufwendungen für Wahlleistungen durch den Abschluss entsprechende Anteil von 1.700,00 EUR gewährt. Aufwendungen für or- eines Stationärzusatztarifs versichert werden. § 2 Teil II Abs. 1 thopädische Schuhe werden mit ärztlicher Verordnung nach Abzug eines Satz 3 AVB gilt in diesem Fall nicht. Eigenanteils von 102,00 EUR für ein Paar pro Jahr erstattet. 3. Versicherungsleistungen der Tarifstufen ZA20 bis ZA50 für zahn- Dabei gelten folgende Bestimmungen: ärztliche Behandlung und Zahnersatz a) Aufnahmefähig sind nur Personen mit Anspruch auf Beihilfe. Der Er- a) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlung (§ 4 stattungsprozentsatz der jeweils vereinbarten Tarifstufe darf zusam- Teil II Abs. 1 Buchst. n AVB) und für Zahnersatz sowie Kieferortho- men mit dem Beihilfebemessungssatz 100 % nicht überschreiten. pädie (§ 4 Teil II Abs. 1 Buchst. o AVB) werden entsprechend der b) Die oben genannten Tarifstufen können nur im Rahmen einer Krank- vereinbarten Tarifstufe mit folgenden Prozentsätzen ersetzt: heitskosten-Vollversicherung abgeschlossen werden. ZA20 ZA30 ZA35 ZA40 ZA45 ZA50 c) Die Aufwendungen sind jeweils dem Kalenderjahr zuzurechnen, in 20 % 30 % 35 % 40 % 45 % 50 % dem die Behandlung erfolgte bzw. die Arznei- und Hilfsmittel bezogen wurden. Abweichend von § 4 Teil II Abs. 1 werden die erstattungsfähigen Auf- wendungen bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebühren- 2. Versicherungsleistungen der Tarifstufen SA20 bis SA50 für sta- ordnung ersetzt. tionäre Heilbehandlung b) Übersteigt bei Zahnersatz und Kieferorthopädie der zu erwartende a) Die erstattungsfähigen Aufwendungen für allgemeine Krankenhaus- Gesamtrechnungsbetrag 2.500,00 EUR, so soll dem Versicherer leistungen (§ 4 Teil II Abs. 1 Buchst. k und m AVB) und Wahllei- rechtzeitig vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan ein- stungen (gesondert berechenbare Unterkunft im Zweibettzimmer sowie gereicht werden, damit dem Versicherungsnehmer vor Behandlungs- gesondert berechenbare ärztliche Leistungen; § 4 Teil II Abs. 1 beginn der Umfang der erstattungsfähigen Aufwendungen mitgeteilt Buchst. l und m AVB) werden entsprechend der vereinbarten Tarif- werden kann. Die Kosten für die Erstellung des Heil- und Kostenplans stufe mit folgenden Prozentsätzen ersetzt: übernimmt der Versicherer zu 100 %. SA20 SA25 SA30 SA35 SA40 SA45 SA50 Dabei gelten folgende Bestimmungen: 20 % 25 % 30 % 35 % 40 % 45 % 50 % a) Ausnahmefähig sind nur Personen mit Anspruch auf Beihilfe. Der Er- Abweichend von § 4 Teil II Abs. 1 werden die erstattungsfähigen Auf- stattungsprozentsatz der jeweils vereinbarten Tarifstufe darf zusam- wendungen bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebühren- men mit dem Beihilfebemessungssatz 100 % nicht überschreiten. ordnung ersetzt. b) Die oben genannten Tarifstufen können nur im Rahmen einer Krank- Bei Wahl eines Einbettzimmers werden die erstattungsfähigen Auf- heitskosten-Vollversicherung abgeschlossen werden. Fällt während wendungen, die bei gesondert berechenbarer Unterkunft im Zweibett- der Versicherungsdauer einer der Tarife für stationäre oder ambulante zimmer entstanden wären, entsprechend der versicherten Tarifstufe Heilbehandlung weg, so endet damit - auch für schwebende Versi- ersetzt. cherungsfälle - die Versicherung nach den Tarifstufen ZA20 bis ZA50. b) Werden in den Tarifstufen SA20 bis SA50 bei vollstationärer Heilbe- handlung weder die Kosten für eine Unterkunft im Zweibettzimmer Beiträge noch für eine privatärztliche Behandlung in Anspruch genommen, er- Es gelten die im Versicherungsschein ausgewiesenen Beiträge. folgt die prozentuale Erstattung der allgemeinen Krankenhauslei- stungen, und zusätzlich wird ein Krankenhaustagegeld in Höhe des Die Höhe des Tarifbeitrags richtet sich nach dem Geschlecht und dem der vereinbarten Tarifstufe entsprechenden Prozentsatzes von erreichten Alter bei Eintritt in den jeweiligen Tarif (Eintrittsalter). 51,13 EUR x Erstattungsprozentsatz gewährt. Werden lediglich die Die Beiträge für Kinder gelten bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, Kosten für eine der beiden Wahlleistungen nachgewiesen, wird zu- die für Jugendliche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Mit dem sätzlich zur prozentualen Erstattung der Kosten ein Krankenhaus- der Vollendung des 16. Lebensjahres folgenden Monat ist der dann gül- tagegeld von 25,56 EUR x Erstattungsprozentsatz gezahlt. Wird bei tige Jugendlichenbeitrag und mit dem der Vollendung des 21. Lebens- teilstationärer Behandlung auf eine privatärztliche Behandlung ver- jahres folgenden Monat der dann gültige Erwachsenenbeitrag (Eintritts- zichtet, wird ein Krankenhaustagegeld von 25,56 EUR x Erstattungs- alter 21) des jeweiligen Geschlechts zu zahlen. prozentsatz gezahlt. -2-
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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