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Versicherungsmakler / Zahnzusatzversicherung / Bedingungsarchiv

ALTE OLDENBURGER ZE 80: die Bedingungen im Volltext

Ergänzungstarif für Zahnersatz mit 80 Prozent nach Abzug der Kassenleistung, 100 Prozent bei Regelversorgung, Zahnstaffel in den ersten vier Kalenderjahren und 50 Euro jährlich für professionelle Zahnreinigung.

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Ich ermächtige ALTE OLDENBURGER, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von ALTE OLDENBURGER auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt ALTE OLDENBURGER mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei ALTE OLDENBURGER einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif ALTE OLDENBURGER Zahnzusatz ZE 80 von ALTE OLDENBURGER (Zahnzusatzversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an ALTE OLDENBURGER weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 72 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistungsmodell: Prozent vom Rechnungsbetrag, fester Betrag je Leistung oder Vielfaches des Festzuschussesja„Die erstattungsfähigen Aufwendungen, deren Art und Umfang sich im Einzelnen aus 1.1 ergeben, werden zu 80% ersetzt“B 1.2, Seite 2
Cuadro médico (Vertragszahnärzte mit Preisliste) oder freie Zahnarztwahl mit Erstattung (reembolso)nicht geregelt
Freie Wahl des Zahnarztes, auch Privatzahnarztja„Werden für die gewählte Versorgung zustehende Leistungen der GKV nicht in Anspruch genommen (z. B. weil ein Zahnarzt ohne Kassenzulassung gewählt wurde)“B 1.2, Seite 2
Leistung setzt Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse vorausja„Werden für die gewählte Versorgung zustehende Leistungen der GKV nicht in Anspruch genommen (z. B. weil ein Zahnarzt ohne Kassenzulassung gewählt wurde), gelten pauschal 40% der erstattungsfähigen Aufwendungen als Vorleistung der GKV.“B 1.2, Seite 2
Selbstbeteiligung je Jahr oder je Behandlung (franquicia)nicht geregelt
Zuzahlung je Leistung im Cuadro médico (copago)nicht geregelt
Jahreshöchstleistung nach Ablauf der Zahnstaffelnein„Ab dem 5. Kalenderjahr gilt die volle tarifliche Leistung ohne Summenbegrenzung.“B 1.3, Seite 3
Erstattungssatz unabhängig vom Bonusheftnicht geregelt

Zahnersatz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erstattungssatz Zahnersatz in Prozent des Rechnungsbetrags einschließlich Kassenleistungja„werden zu 80% ersetzt“B 1.2, Seite 2
Erstattungssatz, wenn die Kasse nichts zahlt (kein Festzuschuss, reine Privatleistung)ja„gelten pauschal 40% der erstattungsfähigen Aufwendungen als Vorleistung der GKV. Gleiches gilt für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV keine Vorleistung erbringt.“B 1.2, Seite 2
Begrenzung der Leistung auf ein Vielfaches des Festzuschusses (Festzuschussregel)nicht geregelt
Regelversorgung: Übernahme des Eigenanteils bis 100 %ja„bei Inanspruchnahme der kassenärztlichen Regelversorgung (ohne privatärztlichen Vergütungsanteil) erhöht sich die Erstattung auf 100%.“B 1.2, Seite 2
Implantateja, bis zur Versicherungssumme„implantologische Leistungen (inkl. knochenaufbauender, augmentativer Maßnahmen)“B 1.1, Seite 2
Begrenzung der Zahl der Implantate je Kiefer oder Zahnlückenicht geregelt
Knochenaufbau vor Implantaten (Augmentation, Sinuslift)ja, bis zur Versicherungssumme„implantologische Leistungen (inkl. knochenaufbauender, augmentativer Maßnahmen)“B 1.1, Seite 2
Implantat zum festen Preis im Cuadro médico (precio tasado)nicht geregelt
Inlays und Onlays (Keramik, Gold)ja, bis zur Versicherungssumme„Einlagefüllungen/Inlays, Zahnkronen jeder Art/Veneers/Onlays“B 1.1, Seite 2
Kronen und Teilkronen, auch vollkeramischja, bis zur Versicherungssumme„Zahnkronen jeder Art/Veneers/Onlays“B 1.1, Seite 2
Brückenja, bis zur Versicherungssumme„prothetische Leistungen (z. B. Brücken, Prothesen)“B 1.1, Seite 2
Herausnehmbarer Zahnersatz (Prothesen, Teleskop und Geschiebe)ja, bis zur Versicherungssumme„prothetische Leistungen (z. B. Brücken, Prothesen)“B 1.1, Seite 2
Veneers (Verblendschalen) bei medizinischer Notwendigkeitja, bis zur Versicherungssumme„Zahnkronen jeder Art/Veneers/Onlays“B 1.1, Seite 2
Provisorien und Langzeitprovisorienja, bis zur Versicherungssumme„provisorische und langzeitprovisorische Versorgung“B 1.1, Seite 2
Reparatur, Erneuerung und Unterfütterung von Zahnersatzja, bis zur Versicherungssumme„Reparaturen von Zahnersatz“B 1.1, Seite 2

Zahnerhalt und Prophylaxe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hochwertige Füllungen (Kunststoff, Komposit, Keramik) über die Kassenleistung hinausnicht geregelt
Wurzelbehandlung, auch wenn die Kasse sie nicht zahltnicht geregelt
Parodontitisbehandlung, auch ohne Kassenleistungnicht geregelt
Professionelle Zahnreinigungja, bis 50 €„Aufwendungen für professionelle Zahnreinigungsmaßnahmen werden kalenderjährlich bis zu 50,– EUR erstattet.“B 2, Seite 3
Anzahl der Zahnreinigungen je Jahrnicht geregelt
Höchstbetrag für Zahnreinigung je Jahrja, bis 50 €„Aufwendungen für professionelle Zahnreinigungsmaßnahmen werden kalenderjährlich bis zu 50,– EUR erstattet.“B 2, Seite 3
Zahnreinigungen ohne Zuzahlung im Cuadro médico enthaltennicht geregelt
Fissurenversiegelung und Fluoridierungnicht geregelt
Bleaching (Zahnaufhellung)nicht geregelt
Prophylaxe außerhalb der Zahnstaffel und ohne Wartezeitnicht geregelt

Kieferorthopädie

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kieferorthopädie für Kinder bei leichten Fehlstellungen (KIG 1 und 2, ohne Kassenleistung)nicht geregelt
Mehrkosten der Kieferorthopädie für Kinder bei Kassenleistung (KIG 3 bis 5)nicht geregelt
Altersgrenze bei Beginn der Kieferorthopädienicht geregelt
Kieferorthopädie für Erwachsenenicht geregelt
Durchsichtige Zahnschienen (Aligner)nicht geregelt
Kieferorthopädie zum Festpreis im Cuadro médiconicht geregelt

Gebühren, Material und Nebenleistungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5facher Satz)ja„soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen“B 1.1, Seite 2
Erstattung über den 3,5fachen Satz hinaus (Honorarvereinbarung)nein„soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen“B 1.1, Seite 2
Material und Laborkosten in voller Höheja, bis zur Versicherungssumme„zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit sie im Rahmen der ortsüblichen Preise berechnet sind.“B 1.1, Seite 2
Begrenzung von Material und Laborkosten durch ein Preisverzeichnisnicht geregelt
Örtliche Betäubungja, bis zur Versicherungssumme„einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen (z. B. Anästhesieleistungen/Röntgendiagnostik)“B 1.1, Seite 2
Vollnarkose und Dämmerschlaf (Sedierung)nicht geregelt
Lachgasnicht geregelt
Funktionsanalyse und Funktionstherapie (auch Knirscherschiene)ja, bis zur Versicherungssumme„Aufbissbehelfe und Schienen (z. B. Knirscherschienen), funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen“B 1.1, Seite 2
Dreidimensionale Röntgenaufnahme (DVT)nicht geregelt
Behandlung im Auslandja„Gleiches gilt für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV keine Vorleistung erbringt.“B 1.2, Seite 2

Zahnstaffel

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Höchstleistung im ersten Versicherungsjahrja, bis 800 €„Im ersten Kalenderjahr auf 800,– EUR“B 1.3, Seite 3
Höchstleistung bis zum Ende des zweiten Versicherungsjahresja, bis 1.200 €„in den ersten zwei Kalenderjahren insgesamt auf 1.200,– EUR“B 1.3, Seite 3
Höchstleistung bis zum Ende des dritten Versicherungsjahresja, bis 1.600 €„in den ersten drei Kalenderjahren insgesamt auf 1.600,– EUR“B 1.3, Seite 3
Höchstleistung bis zum Ende des vierten Versicherungsjahresja, bis 3.200 €„in den ersten vier Kalenderjahren insgesamt auf 3.200,– EUR.“B 1.3, Seite 3
Höchstleistung bis zum Ende des fünften Versicherungsjahreskeine„Ab dem 5. Kalenderjahr gilt die volle tarifliche Leistung ohne Summenbegrenzung.“B 1.3, Seite 3
Ab wann die Leistung unbegrenzt istja„Ab dem 5. Kalenderjahr gilt die volle tarifliche Leistung ohne Summenbegrenzung.“B 1.3, Seite 3
Leistung nach Unfall ohne Zahnstaffelja„Bei Aufwendungen infolge eines Unfalls entfallen die Höchstgrenzen dieser Staffel, sofern der Unfall nach Abschluss des Vertrages eingetreten ist.“B 1.3, Seite 3

Wartezeiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeitnicht geregelt
Wartezeit für Zahnersatz und Implantatenicht geregelt
Wartezeit für Kieferorthopädienicht geregelt
Keine Wartezeit bei Unfallnicht geregelt

Laufende Behandlung und fehlende Zähne

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss laufender oder angeratener Behandlungen bei Abschlussnicht geregelt
Ausschluss bei Abschluss fehlender, nicht ersetzter Zähnenicht geregelt
Mitversicherung fehlender Zähne gegen Zuschlagnicht geregelt
Gesundheitsfragen im Antragnicht geregelt

Vertrag und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Höchstes Eintrittsalternicht geregelt
Kinder ab Geburt versicherbarnicht geregelt
Altersrückstellungen (Beitrag nach Eintrittsalter kalkuliert)nicht geregelt
Beitragssprünge nach Altersstufennicht geregelt
Beitragsanpassung: Voraussetzungen und Häufigkeitja„Änderungen der Zahnersatzversorgung der GKV gelten als Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens im Sinne von § 18 MB/KK 2009“C, Seite 3
Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrechtnicht geregelt
Mindestvertragsdauernicht geregelt
Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmernicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG, ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung von 1927 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Zahnzusatztarif ZE 80, Tarifbedingungen (AVB Teil III)
[Seite 1] Zahnzusatztarif ZE 80 Ergänzungstarif für Zahnersatz und professionelle Zahnreinigung 01 / 03 [Seite 2] ZE 80 Zahnzusatztarif Ergänzungstarif für Zahnersatz und professionelle Zahnreinigung ZE 80 Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) umfassen diesen Tarif (Teil III) sowie (in einem gesonderten Druckstück) die Musterbedingungen 2009 – MB/KK 2009 – des Ver- bandes der Privaten Krankenversicherung e. V. (Teil I) und die Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG (Teil II). A Versicherungsfähigkeit Nach Tarif ZE 80 sind Personen versicherungsfähig, die bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Versiche- rungsfähigkeit einer versicherten Person unverzüglich mitzuteilen. Die Versicherung nach Tarif ZE 80 endet für die betreffende versicherte Person zum Ende des Monats, in dem die Versicherung in der GKV endet. Neben dem Tarif ZE 80 darf für eine versicherte Person keine weitere Krankheitskosten- versicherung mit Zahnersatzleistungen bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG bestehen oder abgeschlossen werden. B Leistungen des Versicherers 1. Aufwendungen für Zahnersatz 1.1 Erstattungsfähige Aufwendungen Erstattungsfähig sind medizinisch notwendige Aufwendungen für Zahnersatz: Einlagefüllungen/Inlays, Zahnkronen jeder Art/Veneers/Onlays, prothetische Leistungen (z. B. Brücken, Prothesen), provisorische und langzeitprovisorische Versorgung, Reparaturen von Zahnersatz, Aufbissbehelfe und Schienen (z. B. Knirscherschienen), funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen (inkl. knochenaufbauender, augmentativer Maßnah- men) einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen (z. B. Anästhesieleistungen/Röntgendiagnostik) soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahn- ärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen, zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit sie im Rahmen der orts- üblichen Preise berechnet sind. 1.2 Erstattungshöhe Die erstattungsfähigen Aufwendungen, deren Art und Umfang sich im Einzelnen aus 1.1 ergeben, werden zu 80% ersetzt; bei Inanspruchnahme der kassenärztlichen Regelversorgung (ohne privatärzt- lichen Vergütungsanteil) erhöht sich die Erstattung auf 100%. Von der tariflichen Leistung wird die Vorleistung der GKV und/oder anderer Kosten- träger abgezogen. Hat die versicherte Person in der GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung ver- einbart, gilt dieser gleichfalls als Vorleistung der GKV. Werden für die gewählte Versorgung zustehende Leistungen der GKV nicht in An- spruch genommen (z. B. weil ein Zahnarzt ohne Kassenzulassung gewählt wurde), gel- ten pauschal 40% der erstattungsfähigen Aufwendungen als Vorleistung der GKV. Gleiches gilt für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV keine Vorleistung erbringt. 02 / 03 [Seite 3] ZE 80 1.3 Erstattungsbegrenzung in den ersten vier Kalenderjahren Der Erstattungsbetrag ist in den ersten vier Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn je versicherte Person wie folgt begrenzt: Im ersten Kalenderjahr auf 800,– EUR; in den ersten zwei Kalenderjahren insgesamt auf 1.200,– EUR; in den ersten drei Kalenderjahren insgesamt auf 1.600,– EUR; in den ersten vier Kalenderjahren insgesamt auf 3.200,– EUR. Die Aufwendungen werden stets dem Kalenderjahr der Behandlung zugeordnet. Ab dem 5. Kalenderjahr gilt die volle tarifliche Leistung ohne Summenbegrenzung. Bei Aufwendungen infolge eines Unfalls entfallen die Höchstgrenzen dieser Staffel, so- fern der Unfall nach Abschluss des Vertrages eingetreten ist. 2. Aufwendungen für professionelle Zahnreinigung Aufwendungen für professionelle Zahnreinigungsmaßnahmen werden kalenderjähr- lich bis zu 50,– EUR erstattet. 3. Erstattungsvoraussetzungen Ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV und/oder anderen Kostenträgern ist in vol- lem Umfang vorab in Anspruch zu nehmen und nachzuweisen. Bei Vorleistung der GKV ist jeweils eine Kopie der spezifizierten Gesamtrechnung mit Erstattungsvermerk der Krankenkasse vorzulegen. Leistet die GKV nicht vor, wird zur Leistungsprüfung der Originalbeleg zusammen mit dem Ablehnungsschreiben benö- tigt. Wir empfehlen, vor Beginn der eigentlichen Behandlungsmaßnahme einen Heil- und Kostenplan einzureichen. Sie erhalten dann eine Mitteilung über die zu erwartende Erstattungsleistung. C Anpassung des Versicherungs- Änderungen der Zahnersatzversorgung der GKV gelten als Veränderung der Verhältnisse schutzes des Gesundheitswesens im Sinne von § 18 MB/KK 2009 mit der Folge, dass die Auswirkun- gen auf die Leistungen und Beiträge dieses Tarifs überprüft und jeweils mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst werden können. Dabei spiegelt das Ausmaß einer gegebenenfalls notwendigen Beitragsänderung ausschließlich den Umfang der aktu- ellen Änderung der erstattungsfähigen Zahnersatzleistungen wider. Um den Wert des Versicherungsschutzes zu erhalten, können im Fall einer Beitragsanpas- sung in Tarif ZE 80 auch betragsmäßig festgelegte erstattungsfähige Höchstbeträge mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Stand 01/2015 ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Alte-Oldenburger-Platz 1 | 49377 Vechta | Telefon 04441 905-0 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de 03 / 03
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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