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Versicherungsmakler / Zahnzusatzversicherung / Bedingungsarchiv

HUK-COBURG ZZ Pro100: die Bedingungen im Volltext

Zahnzusatztarif mit 100 Prozent für Zahnersatz einschließlich GKV-Leistung und unbegrenzter Zahnbehandlung und Prophylaxe, Kieferorthopädie nur nach Unfall, ohne Wartezeit und mit Zahnstaffel über fünf Versicherungsjahre.

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Ich ermächtige HUK-COBURG, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von HUK-COBURG auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt HUK-COBURG mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei HUK-COBURG einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif HUK-COBURG Zahnzusatz ZZ Pro100 von HUK-COBURG (Zahnzusatzversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an HUK-COBURG weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 72 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistungsmodell: Prozent vom Rechnungsbetrag, fester Betrag je Leistung oder Vielfaches des Festzuschussesja„für Zahnersatz zu 100 % abzüglich der Leistung Ihrer GKV.“4.5, Seite 3
Cuadro médico (Vertragszahnärzte mit Preisliste) oder freie Zahnarztwahl mit Erstattung (reembolso)nicht geregelt
Freie Wahl des Zahnarztes, auch Privatzahnarztnicht geregelt
Leistung setzt Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse vorausja„gelten fiktiv als Leistung der GKV pauschal 40 % der erstattungsfähigen Aufwendungen.“3.3, Seite 2
Selbstbeteiligung je Jahr oder je Behandlung (franquicia)nicht geregelt
Zuzahlung je Leistung im Cuadro médico (copago)nicht geregelt
Jahreshöchstleistung nach Ablauf der Zahnstaffelnein„Während der ersten fünf Versicherungsjahre gelten für die Erstattungen für Zahnersatz und Inlays pro versicherte Person folgende Höchstbeträge:“5.5, Seite 3
Erstattungssatz unabhängig vom Bonusheftnicht geregelt

Zahnersatz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erstattungssatz Zahnersatz in Prozent des Rechnungsbetrags einschließlich Kassenleistungja„für Zahnersatz zu 100 % abzüglich der Leistung Ihrer GKV.“4.5, Seite 3
Erstattungssatz, wenn die Kasse nichts zahlt (kein Festzuschuss, reine Privatleistung)ja„gelten fiktiv als Leistung der GKV pauschal 40 % der erstattungsfähigen Aufwendungen.“4.5, Seite 2
Begrenzung der Leistung auf ein Vielfaches des Festzuschusses (Festzuschussregel)keine„für Zahnersatz zu 100 % abzüglich der Leistung Ihrer GKV.“4.5, Seite 3
Regelversorgung: Übernahme des Eigenanteils bis 100 %ja„für Zahnersatz zu 100 % abzüglich der Leistung Ihrer GKV.“4.5, Seite 3
Implantateja, bis zur Versicherungssumme„prothetische, implantologische und augmentative Leistungen“4.5, Seite 3
Begrenzung der Zahl der Implantate je Kiefer oder Zahnlückekeine„Eine Begrenzung der Anzahl von Implantaten sieht der Tarif nicht vor.“4.5, Seite 3
Knochenaufbau vor Implantaten (Augmentation, Sinuslift)ja, bis zur Versicherungssumme„prothetische, implantologische und augmentative Leistungen“4.5, Seite 3
Implantat zum festen Preis im Cuadro médico (precio tasado)nicht geregelt
Inlays und Onlays (Keramik, Gold)ja, bis zur Versicherungssumme„Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Inlays zu 100 %.“4.3, Seite 2
Kronen und Teilkronen, auch vollkeramischja, bis zur Versicherungssumme„Versorgung mit Kronen jeder Art“4.5, Seite 3
Brückenja, bis zur Versicherungssumme„prothetische, implantologische und augmentative Leistungen“4.5, Seite 3
Herausnehmbarer Zahnersatz (Prothesen, Teleskop und Geschiebe)ja, bis zur Versicherungssumme„prothetische, implantologische und augmentative Leistungen“4.5, Seite 3
Veneers (Verblendschalen) bei medizinischer Notwendigkeitnicht geregelt
Provisorien und Langzeitprovisorienja, bis zur Versicherungssumme„z. B. Entfernen von Zähnen oder Provisorien“4.5, Seite 3
Reparatur, Erneuerung und Unterfütterung von Zahnersatznicht geregelt

Zahnerhalt und Prophylaxe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hochwertige Füllungen (Kunststoff, Komposit, Keramik) über die Kassenleistung hinausja, bis zur Versicherungssumme„besondere Füllungen (hierzu zählen z. B. Komposit-, Kunststoff- oder Wurzelkanalfüllungen)“4.1, Seite 2
Wurzelbehandlung, auch wenn die Kasse sie nicht zahltja, bis zur Versicherungssumme„Wurzelkanalfüllungen) • Wurzelbehandlungen • Parodontalbehandlungen“4.1, Seite 2
Parodontitisbehandlung, auch ohne Kassenleistungja, bis zur Versicherungssumme„Wurzelbehandlungen • Parodontalbehandlungen“4.1, Seite 2
Professionelle Zahnreinigungja, bis zur Versicherungssumme„Zur Zahnprophylaxe zählen z. B.: • Professionelle Zahnreinigung • Zahnsteinentfernung“4.2, Seite 2
Anzahl der Zahnreinigungen je Jahrnicht geregelt
Höchstbetrag für Zahnreinigung je Jahrja, bis zur Versicherungssumme„Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnprophylaxe zu 100 %.“4.2, Seite 2
Zahnreinigungen ohne Zuzahlung im Cuadro médico enthaltennicht geregelt
Fissurenversiegelung und Fluoridierungja, bis zur Versicherungssumme„Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung • Medikamententrägerschiene zur Kariesprophylaxe • Fissurenversiegelung“4.2, Seite 2
Bleaching (Zahnaufhellung)nicht geregelt
Prophylaxe außerhalb der Zahnstaffel und ohne Wartezeitja„Während der ersten fünf Versicherungsjahre gelten für die Erstattungen für Zahnersatz und Inlays pro versicherte Person folgende Höchstbeträge:“5.5, Seite 3

Kieferorthopädie

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kieferorthopädie für Kinder bei leichten Fehlstellungen (KIG 1 und 2, ohne Kassenleistung)nein„Wir erstatten ausschließlich Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen, die wegen eines Unfalls erforderlich werden“4.6, Seite 3
Mehrkosten der Kieferorthopädie für Kinder bei Kassenleistung (KIG 3 bis 5)nein„Wir erstatten ausschließlich Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen, die wegen eines Unfalls erforderlich werden“4.6, Seite 3
Altersgrenze bei Beginn der Kieferorthopädienicht geregelt
Kieferorthopädie für Erwachseneja, bis 3.000 €„Wir erstatten ausschließlich Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen, die wegen eines Unfalls erforderlich werden“4.6, Seite 3
Durchsichtige Zahnschienen (Aligner)ja, bis zur Versicherungssumme„unsichtbare Zahnspange (Invisalign)“4.6, Seite 3
Kieferorthopädie zum Festpreis im Cuadro médiconicht geregelt

Gebühren, Material und Nebenleistungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5facher Satz)ja„Wir übernehmen die Leistungen bis zu den jeweiligen Höchstsätzen der Gebührenordnung.“3.1, Seite 2
Erstattung über den 3,5fachen Satz hinaus (Honorarvereinbarung)nein„Wir übernehmen die Leistungen bis zu den jeweiligen Höchstsätzen der Gebührenordnung.“3.1, Seite 2
Material und Laborkosten in voller Höheja, bis zur Versicherungssumme„die dabei anfallenden Honorar-, Material- und Laborkosten“4.5, Seite 2
Begrenzung von Material und Laborkosten durch ein Preisverzeichnisnicht geregelt
Örtliche Betäubungnicht geregelt
Vollnarkose und Dämmerschlaf (Sedierung)ja, bis zur Versicherungssumme„Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf) • Vollnarkose • Lachgas-Sedierung“4.4, Seite 2
Lachgasja, bis zur Versicherungssumme„Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf) • Vollnarkose • Lachgas-Sedierung“4.4, Seite 2
Funktionsanalyse und Funktionstherapie (auch Knirscherschiene)ja, bis zur Versicherungssumme„Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (z. B. Knirscherschiene, DROS-Schiene)“4.5, Seite 3
Dreidimensionale Röntgenaufnahme (DVT)nicht geregelt
Behandlung im Auslandnicht geregelt

Zahnstaffel

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Höchstleistung im ersten Versicherungsjahrja, bis 1.000 €„1.000 € im ersten Versicherungsjahr“5.5, Seite 3
Höchstleistung bis zum Ende des zweiten Versicherungsjahresja, bis 2.000 €„2.000 € in den ersten beiden Versicherungsjahren“5.5, Seite 3
Höchstleistung bis zum Ende des dritten Versicherungsjahresja, bis 3.000 €„3.000 € in den ersten drei Versicherungsjahren“5.5, Seite 3
Höchstleistung bis zum Ende des vierten Versicherungsjahresja, bis 4.000 €„4.000 € in den ersten vier Versicherungsjahren“5.5, Seite 3
Höchstleistung bis zum Ende des fünften Versicherungsjahresja, bis 5.000 €„5.000 € in den ersten fünf Versicherungsjahren“5.5, Seite 3
Ab wann die Leistung unbegrenzt istja„Während der ersten fünf Versicherungsjahre gelten für die Erstattungen für Zahnersatz und Inlays pro versicherte Person folgende Höchstbeträge:“5.5, Seite 3
Leistung nach Unfall ohne Zahnstaffelja„Diese Begrenzungen entfallen bei Unfall.“5.5, Seite 3

Wartezeiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeitkeine„Die Wartezeiten gemäß § 3 der AVB entfallen.“2, Seite 2
Wartezeit für Zahnersatz und Implantatekeine„Die Wartezeiten gemäß § 3 der AVB entfallen.“2, Seite 2
Wartezeit für Kieferorthopädiekeine„Die Wartezeiten gemäß § 3 der AVB entfallen.“2, Seite 2
Keine Wartezeit bei Unfallja„Die Wartezeiten gemäß § 3 der AVB entfallen.“2, Seite 2

Laufende Behandlung und fehlende Zähne

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss laufender oder angeratener Behandlungen bei Abschlussja„Wir leisten nicht für zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen, die bereits bei Vertragsschluss geplant oder angeraten sind“5.2, Seite 3
Ausschluss bei Abschluss fehlender, nicht ersetzter Zähneja„leisten nicht für Behandlungsmaßnahmen von Zähnen, die bereits bei Vertragsschluss fehlen und noch nicht ersetzt wurden.“5.1, Seite 3
Mitversicherung fehlender Zähne gegen Zuschlagnicht geregelt
Gesundheitsfragen im Antragnicht geregelt

Vertrag und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Höchstes Eintrittsalternicht geregelt
Kinder ab Geburt versicherbarja„Altersgruppe Monatsbeitrag 0 bis 20 Jahre“7, Seite 4
Altersrückstellungen (Beitrag nach Eintrittsalter kalkuliert)nein„Es werden keine Alterungsrückstellungen gebildet.“7, Seite 4
Beitragssprünge nach Altersstufenja„Sie müssen dann den Beitrag der jeweils erreichten, nächsthöheren Altersgruppe zahlen.“7, Seite 4
Beitragsanpassung: Voraussetzungen und Häufigkeitja„Durch Beitragsanpassungen gemäß § 8 b der AVB können sich die genannten Beiträge verändern.“7, Seite 4
Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrechtnicht geregelt
Mindestvertragsdauernicht geregelt
Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmernicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
HUK-COBURG-Krankenversicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Tarifbedingungen Zahnzusatz ZZ Pro100
[Seite 1] Krankheitskostenteilversicherung Teil III Zahn-Zusatzversicherung: Tarif ZZ Pro100 Inhalt 1. Allgemeine Regelungen 1.1 Welche Vertragsgrundlagen gelten für diesen Tarif? 1.2 Um welche Art der Versicherung handelt es sich? 1.3 Wer kann versichert werden? 2. Wartezeiten 3. Unsere Leistungen – allgemeine Grundsätze 3.1 Welche Gebührenordnungen gelten? 3.2 Wann gelten die Aufwendungen als entstanden? 3.3 Was gilt für die Anrechnung von Leistungen der GKV oder eines anderen Kostenträgers? 4. Unsere Leistungen – Höhe der Erstattungen 4.1 Was leisten wir für Zahnbehandlung? 4.2 Was leisten wir für Zahnprophylaxe? 4.3 Was leisten wir für Inlays (Einlagefüllungen)? 4.4 Was leisten wir für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung? 4.5 Was leisten wir für Zahnersatz? 4.6 Was leisten wir für kieferorthopädische Behandlungen? 5. Leistungseinschränkungen 5.1 Was gilt bei der Leistung für fehlende und noch nicht ersetzte Zähne? 5.2 Was gilt bei der Leistung für laufende bzw. angeratene oder beabsichtigte Behandlungen? 5.3 Was gilt bei Tarifwechsel? 5.4 Ist es sinnvoll, einen Heil- und Kostenplan vorzulegen? 5.5 Welche Höchstbeträge gelten für die versicherten Leistungen? 6. Services 6.1 Gesundheitsportal 6.2 Unterstützung 6.3 Schnelligkeitsgarantie 6.4 Gesundheitspartner 7. Beiträge 8. Glossar AP0­0354U, Stand: 07.2026 HUK-COBURG-Krankenversicherung AG Vorsitzender des Aufsichtsrats: Prof. Dr. Heinrich R. Schradin. Vorstand: Klaus-Jürgen Heitmann, Stefan Gronbach, Dr. Degenhard Meier, Dr. Helen Reck, Dr. Jörg Rheinländer, Thomas Sehn, Daniel Thomas. Sitz der Aktiengesellschaft: HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg; Reg.-Gericht Coburg HRB 1537; St.-Nr. 9212/101/00021; E-Mail: info@huk-coburg.de [Seite 2] 1. Allgemeine Regelungen wegen des Abbruchs bzw. erfolgloser Beendigung einer kieferorthopädischen Behandlung gilt als Vorleistung und wird nicht erstattet. 1.1 Welche Vertragsgrundlagen gelten für diesen Tarif? Wichtig: Bitte weisen Sie die GKV- oder sonstigen Vorleistungen durch einen Grundlage für Ihren Versicherungsschutz sind die Allgemeinen Versicherungs- Erstattungsvermerk auf den eingereichten Kostenbelegen nach. bedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversi- cherung. Diese bestehen aus: Bei Zahnersatzmaßnahmen (Ziffer 4.5) ziehen wir die Leistung der GKV oder eines anderen Kostenträgers von unserem Erstattungsbetrag ab. Teil I Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009), Wenn Ihre GKV keine Leistung für den Zahnersatz erbringt, z. B. weil die Be- handlung durch Zahnärzte bzw. Ärzte ohne kassenärztliche Zulassung erfolgt, Teil II Allgemeine Tarifbedingungen der HUK-COBURG-Krankenversicherung AG gelten fiktiv als Leistung der GKV pauschal 40 % der erstattungsfähigen Auf- und wendungen. In diesem Fall ersetzen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen Teil III Tarifbedingungen des Tarifs ZZ Pro100. für Zahnersatz zu 100 % abzüglich dieser fiktiven Leistung. Die Teile I und II gelten, soweit sie nicht durch die Bestimmungen des Teils III ergänzt oder geändert werden. 4. Unsere Leistungen – Höhe der Erstattungen Der Teil III liegt Ihnen hier vor. 4.1 Was leisten wir für Zahnbehandlung? Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlung zu 1.2 Um welche Art der Versicherung handelt es sich? 100 %. Es handelt sich um eine Zahn-Zusatzversicherung. Sie ergänzt die Leistungen Als erstattungsfähige Zahnbehandlungen gelten z. B.: der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). • besondere Füllungen (hierzu zählen z. B. Komposit-, Kunststoff- oder Für Empfänger der Heilfürsorge tritt an Stelle der GKV-Leistung die Leistung Wurzelkanalfüllungen) der Heilfürsorge. Soweit in diesen Bedingungen von GKV bzw. Leistungen • Wurzelbehandlungen der GKV gesprochen wird, sind hiervon auch die Empfänger der Heilfürsorge betroffen. • Parodontalbehandlungen • chirurgische Maßnahmen (z. B. Wurzelspitzenresektion) Wir bieten Versicherungsschutz für: • Laserbehandlungen • Zahnbehandlung • OP-Mikroskop (nach GOZ-Ziffer 0110) • Zahnprophylaxe • Besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung • PACT – Photoaktivierte Chemotherapie • Zahnersatz • VECTOR-Ultraschall-Behandlungen • unfallbedingte Kieferorthopädie 4.2 Was leisten wir für Zahnprophylaxe? Die genauen Leistungen haben wir unter Ziffer 4 beschrieben. Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnprophylaxe zu 100 %. 1.3 Wer kann versichert werden? Zur Zahnprophylaxe zählen z. B.: Sie können sich versichern, wenn Sie Anspruch auf Leistungen der GKV haben oder Empfänger der Heilfürsorge sind. • Professionelle Zahnreinigung • Zahnsteinentfernung Wenn die jeweilige Eigenschaft wegfällt, endet das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. Wenn die • Prothesenreinigung Voraussetzung wegfällt, müssen Sie uns das unverzüglich in Textform mitteilen. • Erstellung eines Mundhygienestatus • Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung 2. Wartezeiten • Medikamententrägerschiene zur Kariesprophylaxe Die Wartezeiten gemäß § 3 der AVB entfallen. • Fissurenversiegelung 4.3 Was leisten wir für Inlays (Einlagefüllungen)? 3. Unsere Leistungen – allgemeine Grundsätze Ein Inlay ist eine in einem zahntechnischen Labor hergestellte Zahnfüllung. 3.1 Welche Gebührenordnungen gelten? Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Inlays zu 100 %. Die Aufwendungen sind nur erstattungsfähig, wenn sie nach den jeweils gül- tigen Gebührenordnungen berechnet werden. Für ärztliche Leistungen ist das Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen zählen: die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und für zahnärztliche Leistungen die • die mit der Behandlung verbundenen Vor- und Nachbehandlungen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). (z. B. provisorische Versorgung, besondere Maßnahmen beim Füllen) • die dabei anfallenden Honorar-, Material- und Laborkosten Wir übernehmen die Leistungen bis zu den jeweiligen Höchstsätzen der Ge- bührenordnung. 4.4 Was leisten wir für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschal- Für die GOÄ bzw. der GOZ handelt es sich um Höchstsätze im Sinne des § 5 tung? der Gebührenordnung. Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung zu 100 %. 3.2 Wann gelten die Aufwendungen als entstanden? Als besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung gelten: Die Aufwendungen rechnen wir jeweils dem Kalenderjahr zu, in dem die Behandlung erfolgte. • Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf) • Vollnarkose 3.3 Was gilt für die Anrechnung von Leistungen der GKV oder eines • Lachgas-Sedierung anderen Kostenträgers? • Akupunktur Bei Aufwendungen nach den Ziffern 4.1 bis 4.4 ist keine Vorleistung Ihrer GKV • Hypnose oder eines anderen Kostenträgers (z. B. Heilfürsorge) erforderlich. Wenn Ihre Voraussetzung ist, dass die Leistung in direktem Zusammenhang GKV oder ein anderer Kostenträger jedoch eine Vorleistung erbringt, überneh- • mit einer Zahnbehandlung (z. B. Wurzelspitzenresektion, Entfernung men wir maximal die Differenz zwischen den Gesamtkosten und der GKV- von Weisheitszähnen) oder Vorleistung. Sie können die Gesamtkosten maximal zu 100 % erstattet be- kommen. • mit Zahnersatzmaßnahmen steht. Wenn Sie in der GKV (z. B. im Rahmen eines Wahltarifs) oder in der Heil- Diese Voraussetzungen entfallen bei Kindern bis zu ihrem 18. Geburtstag. fürsorge einen Selbstbehalt vereinbart haben, gilt dieser ebenfalls als Vorleis- Nicht erstattet werden Maßnahmen zur Schmerzausschaltung im Zusammen- tung. Er kann also nicht erstattet werden. Auch ein verbleibender Eigenanteil hang mit Zahnprophylaxe-Maßnahmen nach Ziffer 4.2. [Seite 3] 4.5 Was leisten wir für Zahnersatz? 5. Leistungseinschränkungen Wenn Ihre GKV eine Leistung für Zahnersatz erbringt, ersetzen wir die er- 5.1 Was gilt bei der Leistung für fehlende und noch nicht ersetzte stattungsfähigen Aufwendungen für Zahnersatz zu 100 % abzüglich der Zähne? Leistung Ihrer GKV.  ir leisten nicht für Behandlungsmaßnahmen von Zähnen, die bereits bei W Beispiel: Vertragsschluss fehlen und noch nicht ersetzt wurden. Weisheitszähne sind Erstattungsfähige Aufwendungen: 1.500 € hiervon ausgenommen. Ein sogenannter „vollständiger Lückenschluss“ gilt davon 100 %: 1.500 € nicht als fehlender Zahn. abzgl. Festzuschuss der GKV: 450 € unsere Leistung: 1.050 € Wenn bei einer medizinisch notwendigen Kronen-Brücken-Versorgung eine vor dem Vertragsschluss vorhandene Lücke geschlossen wird, ersetzen wir die Wenn Ihre GKV keine Leistung für den Zahnersatz erbringt, z. B. weil die erstattungsfähigen Aufwendungen anteilig. Dafür berechnen wir den Anteil der Behandlung durch Zahnärzte bzw. Ärzte ohne kassenärztliche Zulassung behandelten, vorhandenen Zähne an allen an der Zahnersatzmaßnahme be- erfolgt, gelten fiktiv als Leistung der GKV pauschal 40 % der erstattungs- teiligten Zähnen. fähigen Aufwendungen. In diesem Fall ersetzen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnersatz zu 100 % abzüglich dieser fiktiven Leistung. Beispiel: An drei Zähnen erfolgt eine Kronen-Brücken-Kronenversorgung, bei der Beispiel: der mittlere Zahn bei Vertragsschluss fehlte. Die anteilige Erstattung für Erstattungsfähige Aufwendungen: 1.500 € diese Gesamtversorgung beträgt daher 2/3 der Tarifleistung (2 von 3 Zäh- davon 100 %: 1.500 € nen). GKV zahlt nichts, dann abzgl. 40 % von 1.500 €: 600 € Wenn sich die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 2.500 € belaufen und unsere Leistung: 900 € sich die GKV mit einem Betrag von 800 € beteiligt, erstatten wir folgender- maßen: Als Zahnersatz gelten: • Tarifleistung: 100 % von 2.500 € abzgl. 800 € (GKV-Leistung) = 1.700 € • prothetische, implantologische und augmentative Leistungen (Knochen- aufbau) • Erstattung: 2/3 von 1.700 € = 1.133,33 € • Versorgung mit Kronen jeder Art • Zusammen mit der Leistung der GKV erhalten Sie: 1.133,33 € + 800 € = 1.933,33 € • Verblendungen • Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (z. B. Knirscherschiene, 5.2 Was gilt bei der Leistung für laufende bzw. angeratene oder beab- DROS-Schiene) sichtigte Behandlungen? • funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen einschließlich der Wir leisten nicht für zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen, damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen, wie die bereits bei Vertragsschluss geplant oder angeraten sind bzw. zu diesem z. B. Entfernen von Zähnen oder Provisorien Zeitpunkt durchgeführt werden – ausgenommen sind Zahnprophylaxe-Maß- • die dabei anfallenden Honorar-, Material- und Laborkosten nahmen nach Ziffer 4.2. Eine Begrenzung der Anzahl von Implantaten sieht der Tarif nicht vor. Wir er- 5.3 Was gilt bei Tarifwechsel? statten die Anzahl der Implantate, die medizinisch notwendig ist. Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, gilt für die Kosten für Verblendungen sind bis einschließlich Zahn 8 (letzter Zahn) erstat- Mehrleistung: tungsfähig. Sie gelten als Teil des Zahnersatzes. Wir leisten nicht für Behandlungsmaßnahmen von Zähnen, die bereits bei 4.6 Was leisten wir für kieferorthopädische Behandlungen? Tarifwechsel fehlen und noch nicht ersetzt wurden. Weisheitszähne sind hier- Wir erstatten ausschließlich Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen, von ausgenommen. Ein sogenannter „vollständiger Lückenschluss“ gilt nicht die wegen eines Unfalls erforderlich werden und medizinisch notwendig als fehlender Zahn. sind. Außerdem leisten wir nicht für zahnärztliche und kieferorthopädische Be- Wenn Ihre GKV keine Leistung erbringt, ersetzen wir die erstattungsfähigen handlungen, die bereits bei Tarifwechsel geplant oder angeraten sind bzw. zu kieferorthopädischen Behandlungskosten zu 100 %. diesem Zeitpunkt durchgeführt werden – ausgenommen sind Zahnprophy- laxe-Maßnahmen nach Ziffer 4.2. Wenn Ihre GKV eine Leistung erbringt, ersetzen wir 100 % der Mehrkosten, die nicht unter den Leistungsanspruch der GKV fallen. 5.4 Ist es sinnvoll, einen Heil- und Kostenplan vorzulegen? Als Mehrkosten gelten insbesondere: Wenn Sie rechtzeitig vor Beginn Ihrer Behandlung eine Kopie des Heil- und • Mini-Metallbrackets, Keramik- und Kunststoffbrackets Kostenplans einreichen, informieren wir Sie gerne über die Höhe der voraus- • unsichtbare Zahnspange (Invisalign) sichtlichen Erstattung. Der Heil- und Kostenplan muss den Kostenvoranschlag des Zahnlabors mit den spezifischen Kosten für Material- und Laborkosten • Lingualtechnik enthalten. Bitte lassen Sie im Falle von Zahnersatz und Kieferorthopädie den • festsitzender Retainer Plan von Ihrer GKV genehmigen. • konfektionierte herausnehmbare Geräte Eine Kürzung der Tarifleistung allein auf Grund eines fehlenden Heil- und • festsitzender Lückenhalter Kostenplanes erfolgt nicht. • farbige oder farblose Bögen und Teilbögen • thermisch programmierbare oder plastische Bögen und Teilbögen 5.5 Welche Höchstbeträge gelten für die versicherten Leistungen? • Pendulum Während der ersten fünf Versicherungsjahre gelten für die Erstattungen für • Distal-Jet Zahnersatz und Inlays pro versicherte Person folgende Höchstbeträge: • funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen • 1.000 € im ersten Versicherungsjahr Für alle kieferorthopädischen Maßnahmen gilt: • 2.000 € in den ersten beiden Versicherungsjahren • 3.000 € in den ersten drei Versicherungsjahren Der Erstattungsbetrag ist über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal 3.000 € pro versicherte Person begrenzt. Er bezieht sich auf sämtliche wäh- • 4.000 € in den ersten vier Versicherungsjahren rend der Vertragslaufzeit stattfindenden kieferorthopädischen Behandlungen • 5.000 € in den ersten fünf Versicherungsjahren bzw. Mehrkosten. Diese Begrenzungen entfallen bei Unfall. Die im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung anfallenden Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem vereinbarten Datum (Versi- Material- und Laborkosten werden tarifgemäß übernommen. cherungsbeginn) und endet am 31. Dezember des betreffenden Kalender- Ein eventuell verbleibender Eigenanteil wegen des Abbruchs bzw. erfolgloser jahres. Die folgenden Versicherungsjahre fallen mit dem Kalenderjahr zusam- Beendigung einer kieferorthopädischen Behandlung wird nicht erstattet. men. [Seite 4] 6. Services Erstattungsfähige Aufwendungen Im Idealfall entspricht der Rechnungsbetrag den erstattungsfähigen Gesamt- 6.1 Gesundheitsportal kosten. Wenn der Zahnarzt aber zum Beispiel einen höheren Gebührensatz als Unter der Internetadresse www.huk.de können Sie sich zu den Themen Ge- den Höchstsatz der Gebührenordnung verlangt, dann gibt es eine Differenz sundheit, Aktuelles aus Medizin, Forschung und Reisemedizin informieren. zwischen Rechnungsbetrag und erstattungsfähigen Aufwendungen. 6.2 Unterstützung Erstattungsvermerk Wir unterstützen Sie mit einem vielfältigen Angebot im Leistungsfall und rund Als Erstattungsvermerk wird die Bestätigung der GKV oder eines anderen um Ihren Vertrag. Kostenträgers bezeichnet. Daraus muss sich ergeben, ob und ggf. in welcher Nähere Informationen erhalten Sie unter www.huk.de Höhe die berechneten Kosten erstattet werden/wurden. Fissurenversiegelung 6.3 Schnelligkeitsgarantie Es handelt sich hierbei um eine kariesvorbeugende Behandlung zum Schutz Wir garantieren Ihnen eine Bearbeitung der Leistungsanträge innerhalb von der Fissuren (spaltartige Vertiefung in den großen und kleinen Backenzähnen) zwei Wochen. Sollten wir dieses Versprechen nicht einhalten, zahlen wir Ihnen als „Entschuldigung“ 10 €. – vorwiegend bei Kindern und Jugendlichen. Die zwei Wochen zählen ab Posteingang bei uns. Liegen Feiertage innerhalb Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) / Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) dieses Zeitraums, verlängert sich die Frist entsprechend. Die GOÄ bzw. GOZ regelt die Abrechnung der (zahn-) ärztlichen Leistungen im Voraussetzung für unser Versprechen ist lediglich, dass Sie zum Einreichen Rahmen einer privatärztlichen Behandlung. Ihrer Rechnungen den Leistungsscheck verwenden. Heilfürsorge Bitte informieren Sie sich außerdem auf www.huk.de über weitere Einrei- Die Heilfürsorge ist eine besondere Form der Fürsorge des Dienstherrn (Bund chungsmöglichkeiten, die Ihnen die Schnelligkeitsgarantie sichern. oder Land) gegenüber seinen Beamten. Sie gehört weder zur gesetzlichen noch zur privaten Krankenversicherung. Heilfürsorge wird speziell denjenigen 6.4 Gesundheitspartner Berufsgruppen gewährt, deren Tätigkeit besonders risikoreich und gefährlich Gesundheitspartner der HUK-COBURG-Krankenversicherung bzw. einer ist, z. B. Polizeibeamte. Tochtergesellschaft der HUK-COBURG stehen für eine medizinisch hoch- wertige und kostengünstige Versorgung der Kunden. Die regionale Verteilung Implantologische Leistungen der Gesundheitspartner ist unterschiedlich ausgeprägt. Die Adressen teilen Implantate sind künstliche Zahnwurzeln, die in den Kieferknochen eingepflanzt wir gerne auf Anfrage mit. Sie sind darüber hinaus unter www.huk.de einseh- werden. Auf ihnen lassen sich z. B. Kronen oder Brücken verankern. bar. Krankenversicherung nach Art der Schaden 7. Beiträge Die Prämie wird auf Basis einer jährlichen Betrachtung berechnet und kalku- liert keine Alterungsrückstellungen ein. Der Tarif wird nach Art der Schadenversicherung kalkuliert. Es werden keine Alterungsrückstellungen gebildet. Rechnungsbetrag Die Höhe des Beitrages ist nach Altersgruppen gestaffelt und richtet sich nach Dabei handelt es sich um den Betrag, den der Zahnarzt dem Patienten direkt dem Alter der versicherten Person: in Rechnung stellt – weil er ihn nicht über die Chip-Karte bei der GKV abrech- nen kann. Altersgruppe Monatsbeitrag Schriftform 0 bis 20 Jahre 9,20 € Schriftform bedeutet: Schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift unter- 21 bis 55 Jahre 43,40 € zeichnet. Ab 56 Jahre 67,80 € Textform Für die Höhe der Erstbeiträge ist Ihr tatsächliches Alter am Monatsende vor Textform bedeutet: Schriftlich, aber hier ist im Gegensatz zur Schriftform keine dem Versicherungsbeginn ausschlaggebend. Der Beitrag richtet sich nach der eigenhändige Unterschrift notwendig, z. B. reicht ein Fax, eine SMS oder eine Altersgruppe dieses Alters. E-Mail. Während der Vertragslaufzeit verändert sich der Beitrag ab dem Monatsersten Unfall nach Ihrem 21. bzw. 56. Geburtstag. Sie müssen dann den Beitrag der jeweils Ein Unfall ist ein plötzlich, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, bei erreichten, nächsthöheren Altersgruppe zahlen. dem die versicherte Person unfreiwillig einen Schaden erleidet. Die häufigsten Durch Beitragsanpassungen gemäß § 8 b der AVB können sich die genannten Unfälle sind z. B. Stürze, Verkehrs- und Sportunfälle. Beiträge verändern. Unverzüglich Der zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem gültigen Versicherungsschein Unverzüglich bedeutet nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“. 8. Glossar Versicherte Person Im folgenden Abschnitt erläutern wir verschiedene medizinische und in der Die versicherte Person ist diejenige Person, für die der vereinbarte Versiche- Versicherung gebräuchliche Fachbegriffe. Das Glossar enthält keine Leistungs- versprechen. rungsschutz abgeschlossen wurde. Alterungsrückstellungen Vollständiger Lückenschluss Als Alterungsrückstellungen werden Rücklagen in der privaten Kranken- Von einem vollständigen Lückenschluss spricht man, wenn die Zähne so zu- versicherung für die Absicherung von Altersrisiken bezeichnet. sammenrücken, dass keine Lücke mehr vorhanden ist. Augmentative Leistungen Verblendung Augmentative Maßnahmen dienen dem Knochenaufbau in Verbindung mit Mit einer Verblendung wird die Farbe einer Krone an die Farbe der anderen einer Implantatbehandlung. Zähne angepasst. Dabei wird zum Beispiel Kunststoff oder Metallkeramik ver- Befundbezogene Festzuschüsse wendet. Für Zahnersatz erstatten die gesetzlichen Krankenkassen nur noch „Fest- Wahltarif zuschüsse". Diese Festzuschüsse orientieren sich an über 50 verschiedenen Befunden. Man spricht daher auch von „befundorientierten Festzuschüssen". Wahltarife sind ein teils freiwilliges, teils gesetzlich vorgeschriebenes Angebot Für jeden dieser Befunde sieht die gesetzliche Krankenversicherung eine ein- von gesetzlichen Krankenkassen, das von den gesetzlich Versicherten genutzt fache und günstige Zahnersatzversorgung vor. werden kann.
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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