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Laden im Winterlager: warum ein Elektroboot zu wenig und zu falsch geladen werden kann
Zwei Brände an bayerischen Seen haben gezeigt, wie schnell ein Akku ein Boot zerstört. Für den Winter heißt das trotzdem nicht Stecker ziehen. Die Bedingungen verlangen das Gegenteil, nur richtig.
15. September 20268 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH
Anfang September 2026 brannte auf dem Wörthsee ein elektrisch angetriebenes Mietboot. Vier Frauen sprangen ins Wasser und erreichten das Ufer, drei Feuerwehren rückten aus, das Boot war danach vollständig zerstört. Am Ammersee hatte 2023 ein Elektroboot beim Laden am Steg Feuer gefangen; der Akku war in Brand geraten, das Feuer lief in Sekunden über das ganze Boot, es blieb ein Totalschaden mit einem Zeitwert von etwa 50.000 Euro. Die Meldung stand in unserem Branchenbereich. Hier geht es um die Frage, die jetzt im Herbst kommt: Was bedeutet das für das Elektroboot, das Hybridboot oder das Trailerboot mit Lithium-Akku, das in den nächsten Wochen ins Winterlager geht?
Zunächst das Grundsätzliche, die Nummern folgen Basis-Plus. Brand und Explosion sind in der Kasko versicherte Gefahren (A-3.1.3). Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist und sich aus eigener Kraft ausbreiten kann; ob ein Tank oder ein Akku der Anfang war, spielt für diese Definition keine Rolle. Für Elektro- und Hybridboote kommt aber eine eigene Klausel hinzu, in Basis-Plus und Premium unter A-11, in der Basis unter A-10. Sie gilt, wenn das Boot als Elektro- oder Hybridboot im Versicherungsschein oder in einem Nachtrag dokumentiert ist (A-1.5). Wer den Antrieb nachträglich umgerüstet hat, sieht als Erstes dort nach.
Der Satz, der für den Winter zählt, steht unter A-11.2: Der Akku ist in regelmäßigen Abständen sachgemäß nachzuladen, und das gilt ausdrücklich insbesondere für die Zeit im Winterlager. Das ist eine Obliegenheit vor dem Versicherungsfall. Die Kehrseite steht bei den Ausschlüssen (A-11.3): Nicht ersetzt werden Schäden durch Tiefentladung, also wenn die Spannung einer Zelle unter die Entladeschlussspannung absinkt, und ebenso ein Brand aufgrund von Tiefentladung. Wer das Boot im Oktober abklemmt und bis April nicht mehr anschaut, bewegt sich genau auf diesen Fall zu. Praktisch bedeutet das: Stecker ziehen und liegen lassen ist für einen Lithium-Akku keine sichere Winterpause.
Ebenso ausgeschlossen sind Schäden durch nicht sachgemäße Ladung des Akkus und durch Eigenarbeiten am Akku, die die Bedingungen selbst Basteleien nennen. Dazu kommen Schäden bei Antriebssystemen ohne CE-Zertifizierung und der Verschleiß des Akkus. Sachgemäß ist aus unserer Sicht vor allem, was der Hersteller des Systems vorsieht: sein Ladegerät oder eines, das er freigibt, sein Batteriemanagement, seine Angabe zum Ladestand für die Lagerung. Die Fälle, die uns Sorgen machen, sind andere: der nachgerüstete Akku aus dem Zubehörhandel, das Ladegerät, das nicht zum Akku gehört, die selbst verlängerte Leitung über den Hallenboden und das Laden über Nacht, ohne dass jemand in der Nähe ist.
Die Klausel setzt außerdem Grenzen. Im allgemeinen Teil sind Betriebsschäden an maschinellen Einrichtungen samt unmittelbarer Kurzschlussschäden und deren Folgeschäden ausgeschlossen (A-6.2 e); für das dokumentierte Elektroboot sind Folgeschäden von Kurzschluss in Basis-Plus und Premium bis 20.000 Euro versichert, in der Basis bis 10.000 Euro. Aufräumungs- und Entsorgungskosten nach einer Beschädigung der Akkus sind in Basis-Plus bis 10.000 Euro versichert, im Premium bis 3.000 Euro, in der Basis bis 1.500 Euro. Die eigene Ladestation ist in Basis-Plus und Premium bis 3.000 Euro versichert, in der Basis bis 1.500 Euro. Wird grobe Fahrlässigkeit angesetzt, verzichtet Basis-Plus auf eine Kürzung bis zu einer Schadenhöhe von 25 Prozent der Versicherungssumme, Premium bis 50 Prozent (A-7).
Im Winterlager steht selten ein Boot allein. Greift das Feuer auf das Nachbarboot über, ist das keine Frage der eigenen Kasko mehr, sondern der Haftpflicht, soweit der Eigner für den Schaden haftet. Die Beschädigung angemieteter Einstellräume und Stellplätze ist in der Haftpflicht Basis-Plus ausdrücklich eingeschlossen (dort A-1.5 Absatz 4), obwohl Schäden an gemieteten Sachen sonst ausgeschlossen sind. Nach einem Brand gilt B-3.2.1: den Schaden unverzüglich schriftlich melden und bei der nächsten Polizeidienststelle anzeigen, im Hafenbereich zusätzlich bei der Verwaltung. Vor der Wiederinstandsetzung bekommt der Versicherer die Gelegenheit zur Besichtigung (B-3.2.4). Dann zählen Belege: die Einbaurechnung des Fachbetriebs, Typ und Seriennummer von Akku und Ladegerät und eine kurze Notiz, wann im Winter nachgeladen wurde.
Zum Abhaken
Häufige Fragen
Darf ich den Akku über den Winter einfach abklemmen?
Abklemmen allein reicht nicht. Die Bedingungen verlangen, dass der Akku in regelmäßigen Abständen sachgemäß nachgeladen wird, gerade im Winterlager. Schäden durch Tiefentladung sind ausgeschlossen, auch ein Brand, der daraus entsteht.
Mein Elektroantrieb ist nachgerüstet. Worauf muss ich achten?
Prüfen Sie, ob das Boot als Elektro- oder Hybridboot im Versicherungsschein steht, und heben Sie die Rechnung des Fachbetriebs auf. Eigenarbeiten am Akku und Antriebssysteme ohne CE-Zertifizierung sind ausgeschlossen.
Wer zahlt, wenn das Feuer in der Halle auf ein Nachbarboot übergreift?
Schäden an fremden Booten sind eine Frage der Haftpflicht, soweit Sie für den Schaden haften. Die Beschädigung angemieteter Einstellräume und Stellplätze ist in der Haftpflicht Basis-Plus ausdrücklich eingeschlossen.
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