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Kurz gesagt
Bei einem lückenlosen Wechsel verzichten die meisten Versicherer auf die Wartezeit von drei Monaten, aber nur für Bausteine, die beim Vorversicherer schon liefen. Jeder neue Baustein bekommt die vollen drei Monate. Und der wichtigste Satz: Ein Streit, dessen erster Verstoß in die Zeit des alten Vertrags fällt, bleibt Sache des alten Versicherers. Der neue zahlt dafür nichts, auch wenn der Brief erst später kommt.
Richtwerte aus veröffentlichten Tarifbeispielen, damit Sie den Wechsel gegen das Kostenrisiko einer Lücke rechnen können.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Paket Privat, Beruf und Verkehr, Single | etwa 240 bis 680 Euro im Jahr |
| Paket Privat, Beruf und Verkehr, Familie | etwa 260 bis 820 Euro im Jahr |
| Berufsrechtsschutz als neu hinzugebuchter Baustein | meist nur im Paket zu haben, 3 Monate Wartezeit |
| Übliche Selbstbeteiligung je Fall | 150 bis 300 Euro |
| Kostenrisiko einer Kündigungsschutzklage, Streitwert 10.000 Euro, verloren | etwa 4.775 Euro |
| Kostenrisiko eines Mietstreits, Streitwert 5.000 Euro, verloren | etwa 2.670 Euro |
Richtwerte, Stand September 2026, aus öffentlich genannten Tarifbeispielen und aus Kostenrechnern nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dem Gerichtskostengesetz. Ob und wie weit Ihr künftiger Versicherer die Vorversicherungszeit anrechnet, ist eine Frage des Bedingungswerks und keine gesetzliche Pflicht; die Zuordnung einzelner Beitragsanteile zu Bausteinen ist ein Richtwert aus der Angebotspraxis.
Rechenbeispiel
Sie hatten Privat und Verkehr, der neue Vertrag bringt zusätzlich Beruf und Miete. Alter Vertrag endet am 31. Dezember, neuer beginnt am 1. Januar.
| Abmahnung des Arbeitgebers | 18. Dezember, also in der alten Vertragszeit |
| Zuständig für diesen Fall | der alte Versicherer, sofern dort Berufsrechtsschutz lief |
| Lief dort kein Berufsbaustein | niemand zahlt, der neue Vertrag greift für diesen Fall nicht |
| Privat und Verkehr im neuen Vertrag | sofort gedeckt, Wartezeit angerechnet |
| Beruf und Miete im neuen Vertrag | erst ab 1. April, drei Monate Wartezeit |
| Kostenrisiko einer Kündigungsschutzklage um 10.000 Euro | etwa 4.775 Euro |
Die Abmahnung fällt in die alte Vertragszeit und ist damit nur dort gedeckt. Die neuen Bausteine helfen erst ab dem 1. April. Wer den Berufsschutz gerade wegen dieser Abmahnung dazubucht, hat drei Monate lang genau dort keinen Schutz.
Wer zahlt, hängt nicht daran, bei wem Sie den Fall melden, und auch nicht daran, wann Ihr Anwalt schreibt. Es hängt am ersten Verstoß gegen eine Rechtspflicht, den Sie der Gegenseite vorwerfen. Fällt dieser Verstoß in die Zeit des alten Vertrags, bleibt der Fall beim alten Versicherer, und zwar auch dann, wenn Sie erst Monate später davon erfahren. Der neue Versicherer zahlt dafür nichts, selbst bei lückenlosem Anschluss und angerechneter Wartezeit.
Das ist der Grund, warum ein Wechsel mitten in einer Auseinandersetzung so oft schiefgeht. Drei Beispiele: Kündigt der Arbeitgeber am 20. Dezember und beginnt Ihr neuer Vertrag am 1. Januar, ist der Fall Sache des alten Hauses. Repariert der Vermieter einen angezeigten Mangel im November nicht, zählt der November, nicht die Klage im März. Kommt eine falsche Handwerkerrechnung im Dezember, zählt ihr Zugang. Melden Sie solche Fälle also beim alten Versicherer, und melden Sie sie, bevor der Vertrag ausläuft. Der alte Vertrag haftet weiter, aber nur für Fälle aus seiner Zeit, und diesen Anspruch müssen Sie geltend machen.
| Fall | Wer zahlt | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Erster Verstoß vor dem Wechsel, Streit bricht danach aus | der alte Versicherer | der Baustein war dort versichert und die Wartezeit dort war abgelaufen |
| Erster Verstoß nach dem Wechsel, Baustein war vorher schon versichert | der neue Versicherer | lückenloser Anschluss und schriftliche Anrechnung der Vorversicherungszeit |
| Erster Verstoß nach dem Wechsel, Baustein ist neu hinzugekommen | der neue Versicherer, aber erst nach der Wartezeit | meist drei Monate ab Beginn des neuen Vertrags, ohne Anrechnung |
| Verstoß in der Lücke zwischen zwei Verträgen | niemand | keine Deckung, auch nicht rückwirkend nachkaufbar |
| Unfall mit Schadenersatzanspruch, kurz nach dem Wechsel | der neue Versicherer | Schadenersatz und Verkehrsrecht haben in den meisten Tarifen ohnehin keine Wartezeit |
| Streit, dessen Ursache sich über beide Vertragszeiten zieht | der alte Versicherer | bei mehreren Verstößen zählt der erste, nicht der letzte |
| Baustein beim alten Haus versichert, beim neuen weggelassen | keiner der beiden | was im neuen Vertrag nicht steht, ist nicht gedeckt, auch mit Anrechnung |
Die meisten Häuser verzichten beim Wechsel auf die Wartezeit, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Der neue Vertrag beginnt ohne Lücke am Tag nach dem Ende des alten, und das Risiko war beim Vorversicherer schon versichert. Das ist eine Kulanzregel der Bedingungswerke, kein Gesetz. Sie steht nicht in jedem Tarif, und wo sie steht, ist sie an den Nachweis gebunden. Lassen Sie sich die Anrechnung deshalb ausdrücklich bestätigen, Baustein für Baustein, und legen Sie die Bestätigung zur Police.
Der zweite Teil der Regel ist der, an dem die Leute scheitern. Angerechnet wird nur, was vorher da war. Hatten Sie Privat und Verkehr und nehmen nun Beruf und Miete dazu, gilt für diese beiden Bausteine die volle Wartezeit von drei Monaten. Das ist unangenehm genau dann, wenn der Anlass für den Wechsel ein absehbarer Streit war: Wer wegen einer wackligen Stelle den Berufsrechtsschutz dazubucht, ist drei Monate lang ohne Deckung in genau dem Bereich, um den es geht. Es gibt Tarife, die auf die Wartezeit ganz verzichten, und einzelne, die den Berufsbaustein sofort greifen lassen. Die sind teurer, und wer schon ein Problem hat, bekommt sie meist nicht mehr.
Reihenfolge ist hier fast alles, weil zwei Fristen gegeneinander laufen: die Kündigungsfrist beim alten Haus, meist drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres, und die Annahme beim neuen. Fangen Sie deshalb spätestens vier Monate vor dem Ablauf an. Erst den Bedarf festlegen, dann Angebote mit identischen Bausteinen einholen, dann die Annahme schriftlich einfordern, und erst danach kündigen.
Zwei Punkte gehören in jedes Angebot, bevor Sie zusagen. Erstens die Anrechnung der Vorversicherungszeit, schriftlich und je Baustein. Zweitens die Frage nach Vorschäden, die der neue Versicherer stellt: Antworten Sie vollständig, denn eine verschwiegene Meldung aus den letzten Jahren kostet später die Deckung. Und melden Sie vor dem Wechsel alles, was aus der alten Zeit noch offen ist, damit der alte Versicherer davon weiß, solange er zuständig ist.
Ehrlich gesagt: In drei Lagen lassen Sie es besser. Wenn ein Streit schon absehbar ist, weil der erste Verstoß bereits passiert ist und der neue Vertrag dafür ohnehin nicht zahlt. Wenn Sie in den letzten Jahren mehrere Fälle gemeldet haben, weil der neue Versicherer dann oft ablehnt oder einen Zuschlag nimmt und Sie am Ende ohne Angebot dastehen, während der alte Vertrag schon gekündigt ist. Und wenn Sie nur wegen 30 Euro Beitrag wechseln, weil der Aufwand und das Risiko dafür zu groß sind.
Der stille Gewinn eines Wechsels liegt selten im Beitrag, sondern in den Bedingungen: Deckungssumme unbegrenzt in Europa statt 300.000 Euro, Mediation mitversichert, Streit mit dem eigenen Versicherer eingeschlossen, keine Klausel, die den Anwalt vorgibt. Vergleichen Sie also Bedingungswerke, nicht Preise. Als Assekuradeur stellen wir Ihnen die Angebote mit identischen Bausteinen gegenüber und holen die Anrechnung der Wartezeit vorher schriftlich ein.
Fragen und Antworten
Für Bausteine, die beim Vorversicherer schon liefen, meist nicht, wenn der Anschluss lückenlos ist. Für neue Bausteine schon, dort gelten die vollen drei Monate.
Nein. Sie steht in den Bedingungen und ist damit Sache des Tarifs. Lassen Sie sie sich deshalb vor dem Abschluss schriftlich bestätigen, Baustein für Baustein.
Der alte Versicherer, wenn der erste Verstoß gegen eine Rechtspflicht in seine Vertragszeit fällt. Der neue zahlt dafür nichts, auch wenn der Brief erst später kommt.
Die Lücke selbst ist ungedeckt, und die Anrechnung der Wartezeit kann entfallen. Setzen Sie den Beginn deshalb genau auf den Tag nach dem Ende des alten Vertrags.
Ja, einzelne Tarife verzichten ganz darauf oder lassen einzelne Bausteine sofort greifen. Sie sind teurer, und wer schon einen Streit vor sich hat, bekommt sie meist nicht.
Ja, vollständig. Wer eine Meldung aus den letzten Jahren verschweigt, riskiert später die Deckung. Mehrere Fälle führen oft zu einem Zuschlag oder zu einer Ablehnung.
Nein. Gegen eine Ablehnung helfen der Stichentscheid Ihres Anwalts und der Ombudsmann, nicht ein neuer Vertrag. Der neue Versicherer ist für den alten Fall nicht zuständig.
Wegen 30 Euro selten. Lohnend wird er, wenn die Bedingungen besser sind: unbegrenzte Deckung in Europa, Mediation, freie Anwaltswahl und der eigene Versicherer eingeschlossen.
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NAMMERT Assekuradeur GmbH, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37. Bei Boots- und Yachtversicherungen sind wir Assekuradeur und nicht Makler. Erstinformation lesen · Stand
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