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Kurz gesagt
Die meisten Fälle scheitern nicht an einer Ausschlussklausel, sondern am Unfallbegriff: nötig ist ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung verursacht. Dazu kommen harte Fristen, meist 15 Monate für Eintritt, ärztliche Feststellung und Anmeldung der Invalidität, und die Kürzung, wenn Krankheiten zu mindestens 25 Prozent mitgewirkt haben.
Was eine Kürzung kostet, was Gegenwehr kostet und was ein Tarif mit besseren Fristen und höherer Mitwirkungsschwelle kostet.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Kürzung bei 25 Prozent Mitwirkung, Grundsumme 100.000 Euro, Invaliditätsgrad 20 Prozent | aus 20.000 Euro werden 15.000 Euro |
| Kürzung bei 50 Prozent Mitwirkung, gleiche Werte | aus 20.000 Euro werden 10.000 Euro |
| Eigenes ärztliches Gegengutachten | etwa 1.500 bis 5.000 Euro, je nach Fachgebiet und Aufwand |
| Standardtarif Büroberuf, 100.000 Euro Grundsumme | etwa 60 bis 180 Euro im Jahr |
| Tarif mit Mitwirkungsschwelle 50 Prozent und 24 Monaten Frist, Büroberuf | etwa 90 bis 250 Euro im Jahr |
Stand September 2026. Die Kürzungsbeispiele sind mit den Musterbedingungen gerechnet, die Gutachtenkosten stammen aus öffentlich genannten Honorarspannen. Die Beitragsspanne für Tarife mit verlängerten Fristen und hoher Mitwirkungsschwelle ist ein Richtwert aus der Angebotspraxis. Für Ihren Fall zählt Ihr Bedingungswerk, nicht die Musterfassung; das genaue Angebot holen wir ein.
Rechenbeispiel
Sturz vom Fahrrad, die Schulter bleibt dauerhaft eingeschränkt. So rechnet der Versicherer, wenn eine Vorschädigung mitgewirkt hat, und so sähe derselbe Fall in einem besseren Tarif aus.
| Grundsumme | 100.000 Euro |
| Invaliditätsgrad Arm laut Gliedertaxe | 35 Prozent |
| Mitwirkungsanteil der Arthrose laut Gutachten | 40 Prozent |
| Unfallbedingter Invaliditätsgrad | 21 Prozent |
| Leistung im Standardtarif | 21.000 Euro |
| Leistung im Tarif ohne Anrechnung der Mitwirkung | 35.000 Euro |
Dieselbe Verletzung, 14.000 Euro Unterschied, allein wegen einer Klausel im Bedingungswerk.
Versichert ist ein Unfall, und den definiert das Gesetz eng: ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung verursacht (§ 178 Absatz 2 VVG). Fehlt eines der vier Merkmale, gibt es kein Geld, auch wenn der Schaden schwer ist und sich für Sie wie ein Unfall anfühlt.
Daran scheitern die meisten abgelehnten Fälle, nicht an einer exotischen Klausel. Ein Bandscheibenvorfall beim Heben einer Kiste hat keine Einwirkung von außen, ein Herzinfarkt beim Sport auch nicht, und eine über Jahre entstandene Abnutzung ist nicht plötzlich. Wer beim Sprung vom Boot auf den Steg stolpert und stürzt, hat dagegen alle vier Merkmale beisammen.
| Merkmal | Was es bedeutet | Woran es oft scheitert |
|---|---|---|
| Plötzlich | das Ereignis wirkt in einem kurzen Zeitraum | Abnutzung über Jahre, Dauerbelastung im Beruf |
| Von außen | die Ursache kommt von außerhalb des Körpers | Bandscheibenvorfall beim Heben, Herzinfarkt, Schlaganfall |
| Unfreiwillig | Sie haben die Schädigung nicht gewollt | vorsätzliche Selbstverletzung, geplanter Eingriff |
| Gesundheitsschädigung | der Körper ist nachweisbar geschädigt | Schreck ohne Verletzung, nur Sachschaden |
Wenn Sie sich beim Aufstehen, Drehen oder Sprinten selbst verletzen, wirkt nichts von außen. Nach dem strengen Unfallbegriff wäre das kein Unfall. Deshalb enthält fast jeder gute Tarif einen erweiterten Unfallbegriff: Als Unfall gilt dann auch, wenn Sie durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenken oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln zerren oder reißen. Erhöht ist eine Kraftanstrengung, die über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht.
Die Grenze steht im Bedingungswerk und wird gern überlesen: Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln noch Sehnen, Bänder oder Kapseln. Ein Meniskusriss durch Eigenbewegung ist deshalb auch beim erweiterten Unfallbegriff nicht gedeckt, wenn der Tarif ihn nicht ausdrücklich dazunimmt. Eine gerissene Achillessehne beim Sprint dagegen schon.
Drei Fristen entscheiden über die Invaliditätsleistung. Nach den Musterbedingungen muss die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten und ärztlich schriftlich festgestellt sein, und Sie müssen sie innerhalb von 15 Monaten beim Versicherer geltend machen. Ältere Bedingungswerke nennen ein Jahr für den Eintritt und 15 Monate für Feststellung und Anmeldung. Verbesserte Tarife verlängern auf 18, 24 oder sogar 36 Monate, und genau darauf lohnt der Blick vor dem Abschluss.
Das ist keine höfliche Anzeigefrist, sondern eine Voraussetzung des Anspruchs. Wer sie versäumt, verliert die Leistung; entschuldbar ist das nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa nach einer schweren Kopfverletzung. Praktischer Rat: melden Sie früh schriftlich, dass Sie von einer Invalidität ausgehen, auch wenn die Behandlung noch läuft. Verschlechtert sich der Zustand später, können Sie und der Versicherer den Invaliditätsgrad bis drei Jahre nach dem Unfall neu bemessen lassen, bei Kindern länger.
| Frist | Üblich | Verbesserte Bedingungen |
|---|---|---|
| Unfall melden | unverzüglich | unverzüglich, das bleibt so |
| Invalidität eingetreten | 15 Monate, ältere Werke ein Jahr | 18 bis 24 Monate |
| Ärztlich festgestellt | 15 Monate | 24 bis 36 Monate |
| Beim Versicherer angemeldet | 15 Monate | 24 Monate |
| Neubemessung verlangen | drei Jahre, bei Kindern länger | fünf Jahre und mehr für Kinder |
| Verjährung des Anspruchs | drei Jahre zum Jahresende | gesetzlich, nicht verhandelbar |
Gezahlt wird nur für Unfallfolgen, nicht für Krankheiten und Gebrechen. Wirkt eine Vorerkrankung an der Schädigung oder ihren Folgen mit, sinkt der Invaliditätsgrad um diesen Anteil (§ 182 VVG). Das Rechenbeispiel der Musterbedingungen ist klar: Invaliditätsgrad 10 Prozent nach einer Beinverletzung, eine Rheumaerkrankung hat zu 50 Prozent mitgewirkt, also bleiben 5 Prozent. Liegt der Anteil unter 25 Prozent, wird nicht gekürzt.
Das trifft in der Praxis fast jeden über 45 mit Schulter, Knie oder Rücken, denn Arthrose findet ein Gutachter fast immer. Zwei Dinge helfen. Erstens der Vertrag: gute Tarife rechnen erst ab 50 Prozent an, sehr gute verzichten ganz auf die Anrechnung. Zweitens die Beweislast: der Versicherer muss die Vorerkrankung, ihren konkreten Anteil und das Überschreiten der Schwelle belegen. Ein MRT-Befund mit einer pauschalen Quote ist kein Beleg, und eine bloße Annahme erst recht nicht.
Ausgeschlossene Unfälle sind: Unfälle, die Sie vorsätzlich herbeiführen (§ 183 VVG), Unfälle durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle und Krampfanfälle, Unfälle bei einer vorsätzlichen Straftat, Kriegs- und Bürgerkriegsereignisse (Ausnahme: Sie werden im Ausland überraschend davon betroffen, dann endet der Schutz am Ende des siebten Tages), Unfälle als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen und Unfälle durch Kernenergie. Eine Bewusstseinsstörung kann von Krankheit, Medikamenten, Alkohol oder Drogen kommen. Eine feste Promillegrenze steht in den Musterbedingungen nicht; entscheidend ist, ob Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen waren. Bei Autofahrern nehmen Gerichte das ab etwa 1,1 Promille an, bei Radfahrern später, und manche Tarife nennen eigene, höhere Grenzen.
Dazu kommen ausgeschlossene Gesundheitsschäden, unabhängig davon, wie der Unfall aussah: Schäden an Bandscheiben und Blutungen aus inneren Organen (Ausnahme: der Unfall hat sie zu mehr als 50 Prozent verursacht), Schäden durch Strahlen, Schäden durch Heilmaßnahmen und Eingriffe (Ausnahme: der Eingriff war unfallbedingt), Infektionen (Ausnahmen: Tollwut, Wundstarrkrampf, FSME nach Zeckenstich und Erreger, die durch größere Wunden kamen), Vergiftungen durch Schlucken, krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen sowie Bauch- und Unterleibsbrüche. Der letzte Punkt überrascht viele: eine posttraumatische Belastungsstörung nach einem Unfall ist ausgeschlossen, eine organische Hirnschädigung nicht.
Die Tabelle zeigt die Fälle, die in der Praxis am häufigsten zu Streit führen. Sie gilt für die Musterbedingungen; Ihr Vertrag kann günstiger sein, wenn er einen erweiterten Unfallbegriff, längere Fristen und eine hohe Mitwirkungsschwelle hat.
Wichtig ist die mittlere Spalte im Zusammenhang mit der rechten: Eine Ablehnung ist kein Urteil, sondern die Auffassung eines Hauses zu einem Sachverhalt. Genau deshalb lohnt in den Fällen mit Kürzung fast immer eine zweite ärztliche Meinung.
| Fall | Leistung | Was zu tun ist |
|---|---|---|
| Sturz vom Fahrrad, Schulter bleibt dauerhaft steif | zahlt | Invalidität fristgerecht ärztlich feststellen lassen |
| Bandscheibenvorfall beim Heben einer Kiste | zahlt nicht | Berufsunfähigkeit und Krankentagegeld prüfen |
| Herzinfarkt beim Joggen | zahlt nicht | Sache der Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherung |
| Knieschaden, Arthrose hat mitgewirkt | gekürzt | Mitwirkungsanteil und Gutachten anfordern |
| Achillessehne reißt beim Sprint | zahlt bei erweitertem Unfallbegriff | Klausel zur erhöhten Kraftanstrengung lesen |
| Meniskusriss durch Eigenbewegung | zahlt meist nicht | Zusatzbaustein prüfen, Meniskus ist ausgenommen |
| Autounfall mit hoher Alkoholisierung | zahlt oft nicht | Promillewert und Bedingungen prüfen lassen |
| Zeckenstich mit FSME | zahlt | Stich und Infektion ärztlich dokumentieren |
| Angstzustände nach einem Unfall | zahlt nicht | psychische Reaktionen sind ausgeschlossen |
| Invalidität erst nach 20 Monaten gemeldet | zahlt nicht | Ausnahme nur bei entschuldbarem Versäumnis |
Fordern Sie zuerst die vollständige Begründung und das Gutachten an, auf das der Versicherer sich stützt. Dann prüfen Sie, worauf die Ablehnung wirklich beruht: eine Frist, ein Ausschluss oder ein Mitwirkungsanteil. Jede der drei Begründungen greift man anders an. Gegen eine Bewertung hilft eine ärztliche Neubewertung, gegen einen zu hoch angesetzten Mitwirkungsanteil ein Gegengutachten, und wenn sich der Zustand verschlechtert hat, verlangen Sie die Neubemessung des Invaliditätsgrads innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall.
Bleibt es beim Nein, ist die Beschwerde beim Versicherungsombudsmann kostenlos: bis 10.000 Euro Beschwerdewert bindet seine Entscheidung den Versicherer, bis 100.000 Euro gibt er eine Empfehlung, und Sie können danach trotzdem klagen. Der Anspruch verjährt in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden und fällig geworden ist. Eine kurze Klagefrist nach der Ablehnung gibt es seit 2008 nicht mehr. Als Ihr Assekuradeur ordnen wir die Begründung ein und schreiben die Beschwerde mit; ein Gutachten zahlt, wer es bestellt.
Fragen und Antworten
Nur wenn ein versicherter Unfall den Schaden überwiegend, also zu mehr als 50 Prozent, verursacht hat. Beim Heben ohne Einwirkung von außen ist es kein Unfall.
Nein, ein Infarkt ist eine Krankheit. Stürzen Sie deswegen und verletzen sich, greift zusätzlich der Ausschluss für Bewusstseinsstörungen.
Die Musterbedingungen nennen keine Promillegrenze. Entscheidend ist, ob Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit der Gefahrenlage nicht mehr gewachsen waren; bei Autofahrern nehmen Gerichte das ab etwa 1,1 Promille an.
Ja. Der Versicherer muss die Vorerkrankung, ihren konkreten Anteil und das Überschreiten der Schwelle beweisen. Eine pauschale Quote aus einem MRT-Befund reicht dafür nicht.
Nichts. Bis 10.000 Euro Beschwerdewert bindet die Entscheidung den Versicherer, bis 100.000 Euro gibt es eine Empfehlung. Der Weg zum Gericht bleibt Ihnen offen.
Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa nach einer schweren Kopfverletzung. Dann müssen Sie die Anmeldung unverzüglich nachholen.
Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen sind ausgeschlossen, auch nach einem Unfall. Eine organische Hirnschädigung ist dagegen versichert.
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