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Versicherungsmakler / Versicherungsfragen / Wohngebäude

Was passiert mit der Gebäudeversicherung beim Hauskauf?

Kurz gesagt

Die bestehende Wohngebäudeversicherung geht mit der Eintragung im Grundbuch automatisch auf Sie über, das regelt Paragraf 95 VVG. Nach Paragraf 96 VVG dürfen Sie den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen, sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Für den Beitrag der laufenden Periode haften Verkäufer und Käufer gemeinsam.

Was passiert mit der Gebäudeversicherung beim Hauskauf?

Was es kostet

Was der übernommene oder neue Schutz danach kostet, Richtwerte aus öffentlich genannten Beispielen für 2026.

BeispielRichtwert
Einfamilienhaus, einfacher Grundschutzab etwa 200 Euro im Jahr
Übliches Einfamilienhaus mit gutem Schutzetwa 400 bis 600 Euro im Jahr
Älteres Haus oder gefährdete Lageauch über 1.000 Euro im Jahr
Wirkung der Anpassung zum 1. Januar 2026bei rund 600 Euro Beitrag etwa 18 Euro mehr im Jahr

Richtwerte, Stand September 2026, aus öffentlich genannten Beispielen. Der Anpassungsfaktor für 2026 liegt bei 27,63; der Beitrag steigt dadurch auch ohne Ihr Zutun. Ihr Beitrag hängt von Baujahr, Bauart, Wohnfläche und Lage ab; das genaue Angebot holen wir ein. Die Zahlen im Rechenbeispiel sind Richtwerte aus der Angebotspraxis.

Rechenbeispiel

Reihenhaus gekauft, Eintragung im Grundbuch am 12. März

So sieht die Rechnung aus, wenn Sie den übernommenen Vertrag prüfen und innerhalb der Frist wechseln.

Eintragung als Eigentümer im Grundbuch12. März 2026
Frist für die Sonderkündigungbis 12. April 2026
Beitrag des übernommenen Vertragsetwa 620 Euro im Jahr, ohne Elementarschutz
Neuer Vertrag mit Elementarschutz und 500 Euro Selbstbeteiligungetwa 520 bis 600 Euro im Jahr
Beitrag bis zur Kündigungschuldet der Verkäufer, Paragraf 96 Absatz 3 VVG

Sie zahlen etwa gleich viel oder etwas weniger und haben Überschwemmung, Starkregen und Rückstau mit drin. Richtwerte aus der Angebotspraxis.

Was beim Eigentümerwechsel automatisch passiert

Kaufen Sie ein Haus, endet die Wohngebäudeversicherung des Verkäufers nicht. Sie treten in den laufenden Vertrag ein, mit allen Rechten und Pflichten. Das steht in Paragraf 95 Absatz 1 VVG und gilt auch dann, wenn Sie den Vertrag gar nicht haben wollen.

Der Übergang knüpft am Eigentum an, nicht am Notartermin. Entscheidend ist der Tag, an dem Sie als Eigentümer im Grundbuch stehen. Zwischen Kaufvertrag und Eintragung vergehen oft mehrere Monate; in dieser Zeit ist weiter der Verkäufer Versicherungsnehmer.

Der Versicherer muss den Wechsel erst gegen sich gelten lassen, wenn er davon Kenntnis hat, Paragraf 95 Absatz 3 VVG. Genau deshalb ist die Meldung Pflicht.

ZeitpunktWas gilt
Kaufvertrag beim Notar unterschriebennoch der Verkäufer ist Versicherungsnehmer, der Vertrag läuft unverändert
Übergabe und Gefahrübergangmeist Besitzwechsel, die Police läuft weiter auf den Verkäufer
Eintragung als Eigentümer im GrundbuchSie treten in den Vertrag ein, Paragraf 95 Absatz 1 VVG
Bis einen Monat nach der EintragungSie dürfen kündigen, sofort oder zum Ende der Versicherungsperiode
Nach Ablauf des Monatsder Vertrag gilt wie jeder andere, nur die normalen Fristen bleiben
Kündigung ausgesprochender Verkäufer schuldet die Prämie, Sie haften dafür nicht

Ihr Sonderkündigungsrecht und die Monatsfrist

Nach Paragraf 96 Absatz 2 VVG dürfen Sie den übernommenen Vertrag kündigen. Sie wählen dabei, ob die Kündigung sofort wirkt oder erst zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.

Die Frist beträgt einen Monat ab dem Erwerb, also ab der Eintragung im Grundbuch. Wussten Sie nichts von der bestehenden Versicherung, läuft der Monat erst ab dem Tag, an dem Sie davon erfahren.

Auch die Gegenseite darf kündigen: Der Versicherer kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat beenden, und zwar nur innerhalb eines Monats, nachdem er vom Verkauf erfahren hat, Paragraf 96 Absatz 1 VVG.

Kündigen Sie nie ohne Anschlussvertrag. Zwischen zwei Policen darf kein einziger Tag ohne Schutz liegen, sonst tragen Sie einen Brand oder einen Rohrbruch selbst.

Wer den Beitrag zahlt

Für die Versicherungsperiode, in der Sie eintreten, haften Verkäufer und Käufer als Gesamtschuldner, Paragraf 95 Absatz 2 VVG. Der Versicherer darf sich also an jeden von beiden halten, unabhängig davon, was Sie untereinander vereinbart haben.

Regeln Sie die Aufteilung deshalb schriftlich im Kaufvertrag: Wer zahlt bis zur Übergabe, wer danach, und wie wird ein bereits bezahlter Jahresbeitrag anteilig verrechnet.

Kündigen Sie nach Paragraf 96 VVG, bleibt der Verkäufer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; Sie haften dann nicht dafür, Paragraf 96 Absatz 3 VVG.

Warum Sie die Police vor dem Kauf prüfen sollten

Sie übernehmen die Bedingungen des Verkäufers, nicht den Schutz, den Sie sich wünschen. Lassen Sie sich Police, Versicherungsbedingungen und die letzte Beitragsrechnung schon vor dem Notartermin zeigen.

Drei Punkte fallen am häufigsten auf: eine zu niedrige Versicherungssumme, ein fehlender Elementarbaustein für Überschwemmung, Starkregen und Rückstau sowie alte Bedingungen, die Ableitungsrohre auf dem Grundstück, Photovoltaik oder grobe Fahrlässigkeit ausschließen.

Offen gesagt: Manchmal ist der alte Vertrag der bessere. Hat das Haus zwei Leitungswasserschäden in fünf Jahren hinter sich, bekommen Sie einen neuen Vertrag nur schwer oder mit hohem Selbstbehalt. Dann lohnt es sich, den bestehenden Schutz zu behalten und nur nachzubessern.

Fragen Sie den Verkäufer nach der Schadenhistorie der letzten fünf Jahre und nach offenen Schäden. Ein noch nicht regulierter Schaden gehört in den Kaufvertrag.

Wenn gar keine Versicherung besteht

Eine allgemeine Pflicht zur Wohngebäudeversicherung gibt es in Deutschland nicht. Bei geerbten oder lange leer stehenden Häusern kommt es vor, dass gar kein Schutz mehr läuft.

Dann schließen Sie selbst ab, und zwar so, dass der Schutz spätestens am Tag des Gefahrübergangs beginnt. Das ist in der Regel der Tag der Übergabe, nicht der Tag der Grundbucheintragung. Lassen Sie sich den Beginn schriftlich bestätigen, eine vorläufige Deckungszusage reicht für den Anfang.

Planen Sie Umbauten, deckt der reine Gebäudeschutz die Baustelle nicht ab. Dafür brauchen Sie zusätzlich eine Bauleistungsversicherung und eine Bauherrenhaftpflicht.

Steht das Haus nach dem Kauf länger leer, melden Sie das. Leerstand ist eine Gefahrerhöhung und kann den Schutz einschränken, wenn er nicht angezeigt wird.

Was die finanzierende Bank verlangt

Banken verlangen im Darlehensvertrag fast immer mindestens eine Feuerversicherung, meist die volle Wohngebäudeversicherung, und lassen sich die Ansprüche abtreten oder die Police vinkulieren. Ohne diesen Nachweis wird der Kredit häufig nicht ausgezahlt.

Das Gesetz schützt die Bank zusätzlich: Zahlt der Eigentümer eine Folgeprämie nicht, bleibt der Versicherer gegenüber dem im Grundbuch eingetragenen Hypothekengläubiger noch eine Zeit lang zur Leistung verpflichtet, Paragraf 143 VVG.

Sie sind aber nicht an den Anbieter gebunden, den die Bank vorschlägt. Sie dürfen frei wählen, solange der Umfang passt und der Nachweis vorliegt. Wir vergleichen die Bedingungen und holen die Angebote für Sie ein.

Schritt für Schritt

  1. Lassen Sie sich Police, Bedingungen und letzte Beitragsrechnung des Verkäufers vor dem Notartermin zeigen.
  2. Prüfen Sie Versicherungssumme, gleitenden Neuwert, Elementarschutz und grobe Fahrlässigkeit.
  3. Notieren Sie das Datum der Grundbucheintragung und tragen Sie die Monatsfrist in den Kalender.
  4. Melden Sie den Eigentümerwechsel unverzüglich schriftlich beim Versicherer, Paragraf 97 VVG.
  5. Holen Sie ein Vergleichsangebot ein und kündigen Sie erst, wenn der neue Schutz bestätigt ist.
  6. Reichen Sie der finanzierenden Bank den Nachweis oder die Vinkulierung ein.

Checkliste

  • Police, Bedingungen und Beitragsrechnung vor dem Notartermin angefordert
  • Schadenhistorie der letzten fünf Jahre erfragt, offene Schäden im Kaufvertrag geregelt
  • Versicherungssumme und gleitender Neuwert geprüft
  • Elementarschutz für Überschwemmung, Starkregen und Rückstau enthalten
  • Datum der Grundbucheintragung notiert, Monatsfrist im Kalender
  • Eigentümerwechsel schriftlich beim Versicherer gemeldet
  • Nachweis oder Vinkulierung für die Bank eingereicht

Häufige Fehler

  • Die Monatsfrist ab dem Notartermin statt ab der Grundbucheintragung rechnen
  • Kündigen, bevor der neue Schutz schriftlich bestätigt ist, und eine Lücke erzeugen
  • Den Eigentümerwechsel gar nicht melden und im Schaden ohne Leistung dastehen
  • Alte Bedingungen ungeprüft weiterlaufen lassen und erst nach dem Starkregen merken, dass Elementarschäden fehlen
  • Die Aufteilung des Jahresbeitrags mit dem Verkäufer nur mündlich absprechen

Fragen und Antworten

Häufig gefragt

Geht die Gebäudeversicherung beim Hauskauf automatisch auf mich über?

Ja. Nach Paragraf 95 Absatz 1 VVG treten Sie mit dem Eigentumsübergang in den laufenden Vertrag ein, ohne dass Sie etwas unterschreiben müssen.

Ab wann läuft die Monatsfrist für die Kündigung?

Ab dem Tag der Eintragung im Grundbuch. Erfahren Sie erst später von der Versicherung, beginnt der Monat an diesem Tag, Paragraf 96 Absatz 2 VVG.

Kann ich sofort kündigen oder erst zum Ende des Jahres?

Sie haben die Wahl. Die Kündigung kann sofort wirken oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, meist das Vertragsjahr.

Wer zahlt den Beitrag im Jahr des Kaufs?

Verkäufer und Käufer haften gegenüber dem Versicherer gemeinsam, Paragraf 95 Absatz 2 VVG. Die Aufteilung regeln Sie im Kaufvertrag.

Was passiert, wenn niemand den Eigentümerwechsel meldet?

Der Versicherer kann nach Paragraf 97 VVG leistungsfrei werden, wenn der Schaden später als einen Monat nach der versäumten Anzeige eintritt und er den Vertrag mit Ihnen nicht geschlossen hätte.

Muss ich die Versicherung nehmen, die meine Bank vorschlägt?

Nein. Die Bank darf den Nachweis und die Abtretung oder Vinkulierung verlangen, den Anbieter aber nicht vorschreiben.

Brauche ich schon ab dem Notartermin eine eigene Police?

Nein, solange eine Versicherung besteht. Besteht keine, sorgen Sie für Schutz ab dem Tag der Übergabe, weil ab dann die Gefahr auf Sie übergeht.

Lohnt es sich, den alten Vertrag zu behalten?

Manchmal ja. Bei Häusern mit Schadenhistorie oder in Hochwasserlagen ist ein neuer Vertrag teuer oder gar nicht zu bekommen. Dann ist der übernommene Schutz der sichere Weg.

Quellen

NAMMERT Versicherungsmakler

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