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Boot verkauft: warum die Kasko mitgeht und die Haftpflicht nicht

Im Herbst wechseln viele Boote den Eigner. Im Kaufvertrag steht fast alles, nur nicht, was aus der Versicherung wird. Die Bedingungen regeln das für Kasko und Haftpflicht sehr verschieden.

18. September 20267 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH

Im Herbst wechseln viele Boote den Eigner. Die Saison ist vorbei, das Winterlager kostet Geld, und wer umsteigen will, verkauft die Segelyacht oder das Motorboot lieber jetzt als im Frühjahr. Im Kaufvertrag stehen dann Rumpfnummer, Motor, Zubehör und Preis. Was mit der Versicherung passiert, steht dort meist nicht, und genau hier gehen die beiden wichtigsten Sparten auseinander: Die Kasko geht nach den Bedingungen mit dem Boot auf den Käufer über, die Haftpflicht endet mit dem Verkauf.

Für die Kasko regelt das der Abschnitt über die Veräußerung der versicherten Sache (A-13 in Basis, A-17 in Basis-Plus, A-18 im Premium). Veräußern Sie das Boot, tritt der Erwerber nach § 95 Abs. 1 VVG an Ihrer Stelle in den Vertrag ein, und zwar zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Ab dann trägt er Ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Maßgeblich ist also nicht der Tag der Unterschrift, nicht die Probefahrt und nicht die Anzahlung, sondern der Moment, in dem das Eigentum übergeht. Wer einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung vereinbart, verschiebt damit auch diesen Zeitpunkt.

Für den Beitrag der laufenden Versicherungsperiode haften Verkäufer und Käufer gemeinsam als Gesamtschuldner (§ 95 Abs. 2 VVG). Beide Seiten können aussteigen. Der Versicherer darf dem Erwerber mit einer Frist von einem Monat kündigen, muss das aber innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Verkauf tun. Der Erwerber darf sofort oder zum Ende der Versicherungsperiode in Textform kündigen, innerhalb eines Monats nach dem Erwerb oder, wenn er von der Versicherung nichts wusste, innerhalb eines Monats ab Kenntnis. Wird so gekündigt, zahlt der Verkäufer den Beitrag allein. Für den Käufer bedeutet das: Er hat für eine Übergangszeit einen Kaskovertrag, den er nicht ausgesucht hat, mit Versicherungssumme, Selbstbeteiligung und Fahrtgebiet des Vorbesitzers.

Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen, und das darf der Verkäufer ebenso tun wie der Käufer. Unterbleibt die Anzeige, muss der Versicherer im Schadenfall nicht leisten, allerdings nur, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Der Schaden tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer weist nach, dass er den Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Er bleibt leistungspflichtig, wenn er vom Verkauf ohnehin wusste oder seine Kündigungsfrist abgelaufen war, ohne dass er gekündigt hat. Praktisch heißt das: Eine E-Mail mit dem Kaufvertrag am Tag der Übergabe schließt diese Lücke, bevor sie entsteht.

Ganz anders die Bootshaftpflicht. Nach B-4.1 Abs. 2 der Haftpflichtbedingungen, in allen drei Stufen gleich, endet der Vertrag automatisch mit dem Verkauf des versicherten Fahrzeugs. Der Versicherer muss den Verkauf erst gelten lassen, wenn er davon erfährt. Der Beitrag steht ihm dann nur anteilig bis zum Zugang der Mitteilung zu, ein Guthaben geht an den Verkäufer zurück, und den Verkauf muss man auf Verlangen mit Unterlagen belegen. Für den Käufer heißt das: Ab dem Eigentumsübergang fährt er ohne Haftpflicht, wenn er nicht selbst eine abgeschlossen hat. Beim Überführungstörn, beim Slippen am neuen Liegeplatz oder beim ersten Anlegen im fremden Hafen ist das die teure Lücke, denn Ansprüche Dritter ersetzt keine Kasko.

Für den Verkäufer ist die Reihenfolge einfach: Kaufvertrag mit Tag und Uhrzeit der Übergabe, Anzeige in Textform an den Versicherer, Kopie des Vertrags dazu. Bis zur Übergabe ist das Boot weiter versichert, danach ist es nicht mehr seine Sache. Für den Käufer ist die übergehende Kasko kein Ersatz für einen eigenen Vertrag: Sie läuft auf die Werte und Angaben des Vorbesitzers, kann mit einem Monat Frist enden und bringt keine Haftpflicht mit. Wer ein gebrauchtes Trailerboot, einen Jetski oder eine Yacht kauft, schließt deshalb Haftpflicht und Kasko so ab, dass sie mit dem Eigentumsübergang beginnen, und entscheidet innerhalb der Monatsfrist, ob er die übernommene Kasko kündigt.

Zum Abhaken

Im Kaufvertrag Tag und Uhrzeit des Eigentumsübergangs festhalten Den Verkauf unverzüglich in Textform beim Versicherer anzeigen, Kaufvertrag beifügen Als Käufer vor der Übergabe eine eigene Bootshaftpflicht abschließen Als Käufer die übernommene Kasko prüfen: Versicherungssumme, Selbstbeteiligung, Fahrtgebiet Innerhalb eines Monats nach dem Erwerb entscheiden, ob die übernommene Kasko gekündigt wird Als Verkäufer das Beitragsguthaben aus der Haftpflicht anfordern Fragen zum Eignerwechsel: +49 3375 566 75 05

Häufige Fragen

Geht meine Bootsversicherung beim Verkauf auf den Käufer über?

Die Kasko ja: Nach § 95 VVG tritt der Erwerber mit dem Eigentumsübergang in den Vertrag ein. Die Haftpflicht nein, sie endet nach B-4.1 Abs. 2 der Haftpflichtbedingungen automatisch mit dem Verkauf.

Bekomme ich als Verkäufer Beitrag zurück?

In der Haftpflicht steht dem Versicherer der Beitrag nur anteilig bis zum Zugang der Verkaufsmitteilung zu, ein Guthaben wird an Sie erstattet. In der Kasko haften Verkäufer und Käufer für den Beitrag der laufenden Periode gemeinsam; wird nach dem Verkauf gekündigt, zahlt der Verkäufer allein.

Was passiert, wenn niemand den Verkauf meldet?

Dann kann der Kaskoversicherer leistungsfrei werden, wenn der Schaden später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und er nachweist, dass er mit dem Käufer nicht abgeschlossen hätte. Eine Anzeige am Tag der Übergabe verhindert das.

Kann ich als Käufer die übernommene Kasko einfach behalten?

Solange weder Sie noch der Versicherer kündigen, ja. Der Versicherer kann aber binnen eines Monats ab Kenntnis mit einem Monat Frist kündigen, und der Vertrag trägt die Angaben des Vorbesitzers. Ein eigener Vertrag ab der Übergabe ist der sichere Weg.

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