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Brand an Bord: warum ein verkohltes Polster noch kein Brand sein muss
Im Herbst laufen an Bord Heizlüfter und Entfeuchter tagelang allein. Ob ein verkohltes Polster ein versicherter Brand ist, entscheidet eine Definition in den Bedingungen und ob sich die Ursache noch zeigen lässt.
25. September 20267 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH
Ein Schadenbild, das in unserer Regulierung jeden Herbst wiederkehrt: Das Boot liegt noch am Steg oder schon im Winterlager, und damit die Kajüte trocken bleibt, läuft über den Landstrom ein kleiner Heizlüfter oder ein Entfeuchter, oft an einer Verlängerung und oft tagelang ohne Aufsicht. Beim nächsten Besuch riecht es verbrannt. Neben dem Gerät hat das Sitzpolster ein schwarzes Loch, das Holz darüber ist verrußt, manchmal ist das Feuer von selbst wieder ausgegangen, manchmal hat es den halben Salon erfasst. Betroffen sind Segelyachten, Motorboote mit Kajüte, Trawler und Hausboote, also alles, was einen geschlossenen Innenraum hat und über den Winter mit Strom versorgt wird. Offene Boote und Jetskis kennen dieses Muster kaum.
Für die Kasko entscheidet zuerst eine Definition, die in allen drei Fassungen, Basis, Basis Plus und Premium, gleich lautet (A-3.1.3). Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Ein Polster, das neben einem heißen Gerät nur geschmort und verkohlt ist, ohne dass eine Flamme sich ausgebreitet hat, erfüllt diese Definition nicht. Genau für diesen Fall steht in der Premium-Fassung ein zusätzlicher Satz: Sengschäden an Polstern und Mobiliar sind dort ausdrücklich mitversichert. In Basis und Basis Plus fehlt er. Das Loch im Polster sieht in allen drei Fällen gleich aus, die Antwort darauf ist es nicht.
Die zweite Frage ist die Ursache, und sie wird bei jedem Brand an Bord ermittelt. Die Bedingungen schließen Betriebsschäden an maschinellen Einrichtungen aus und zählen dazu ausdrücklich unmittelbare Kurzschlussschäden sowie deren Folgeschäden (A-5.2 e in der Basis, A-6.2 e in Basis Plus und Premium). Ausgeschlossen sind auch Schäden durch mangelhafte Wartung oder Wartungsstau (A-5.2 f bzw. A-6.2 f). Für Elektro- und Hybridboote steht ein eigener Ausschluss für den Brand aufgrund von Tiefentladung des Akkus im Vertrag (A-10.3 i in der Basis, A-11.3 i in Basis Plus und Premium). Wie weit diese Ausschlüsse bei einem Feuer reichen, das sich über den halben Salon ausgebreitet hat, lässt sich nicht pauschal sagen. Es hängt daran, wo und warum das Feuer entstanden ist, und das lässt sich nur an dem zeigen, was nach dem Brand noch da ist.
Deshalb zählen die ersten Stunden. Nach B-3.2.1 ist jeder Versicherungsfall unverzüglich zu melden, und Schäden durch Brand und Explosion müssen zusätzlich unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle angezeigt werden, im Hafenbereich außerdem bei der zuständigen Verwaltung. Diese Anzeige wird bei einem kleinen Kajütbrand, den man selbst gelöscht hat, am häufigsten vergessen. Nach B-3.2.4 dürfen wir den Schaden vor der Wiederinstandsetzung besichtigen und die Ursache untersuchen. Wer den Salon gleich ausräumt, das verschmorte Gerät entsorgt und das Polster wegwirft, nimmt dem Sachverständigen das Heizgerät, den Stecker, die Verlängerung und die Steckdose, an denen sich der Brandherd zeigen ließe. Nach B-3.2.6 dürfen beschädigte Sachen vor der Anerkennung ohne unsere Einwilligung auch nicht verkauft werden.
Ein Gerät, das tagelang unbeaufsichtigt neben einem Polster läuft, wirft außerdem die Frage nach grober Fahrlässigkeit auf. Die Basis darf dann nach der Schwere des Verschuldens kürzen. Basis Plus und Premium verzichten bei grober Fahrlässigkeit auf eine Kürzung bis zu einer Schadenhöhe von 25 bzw. 50 Prozent der Versicherungssumme, darüber wird nach der Schwere gekürzt (jeweils A-7). Greift das Feuer in der Halle oder am Steg auf andere Boote über, geht es um Ihre gesetzliche Haftpflicht gegenüber deren Eignern. Schäden an dem Stellplatz oder Einstellraum, den Sie für Ihr Boot angemietet haben, schließt die Haftpflicht als gemietete Sache grundsätzlich aus (A-6.2.6). Basis Plus und Premium nehmen sie davon ausdrücklich wieder hinein, bis zur vereinbarten Versicherungssumme je Schadenereignis (A-1.5 (4) bzw. A-1.5 (5)). In der Basis-Haftpflicht fehlt diese Regel.
Aus unserer Sicht ist die beste Brandschutzmaßnahme im Winterlager die, die gar keine Hitze braucht: Lüften, Polster an Land oder hochkant lagern, Trockenmittel statt Dauerheizung. Wer ein Gerät laufen lässt, stellt es frei auf eine nicht brennbare Fläche mit Abstand zu Stoff und Holz, schließt es ohne Mehrfachstecker an und fragt vorher im Hafen oder in der Halle nach, was der Lagervertrag zu unbeaufsichtigten Geräten am Landstrom sagt. Und wenn es doch passiert ist, gilt dieselbe Reihenfolge wie bei jedem Schaden: erst sichern und melden, dann aufräumen.
Zum Abhaken
Häufige Fragen
Das Polster ist nur verschmort, Flammen gab es keine. Ist das ein Brand?
Nach der Definition in A-3.1.3 nicht, denn ein Brand verlangt ein Feuer mit Flammenbildung, das sich aus eigener Kraft ausbreiten kann. Die Premium-Fassung versichert Sengschäden an Polstern und Mobiliar zusätzlich, Basis und Basis Plus nicht.
Ich habe den kleinen Brand selbst gelöscht. Muss ich trotzdem zur Polizei?
Ja. Nach B-3.2.1 sind Schäden durch Brand und Explosion unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen, im Hafenbereich zusätzlich bei der zuständigen Verwaltung, und außerdem bei uns zu melden.
Das Feuer kam aus einem Kurzschluss im Ladegerät. Zahlt die Kasko?
Das hängt vom Einzelfall ab. Unmittelbare Kurzschlussschäden und deren Folgeschäden sind als Betriebsschäden ausgeschlossen (A-5.2 e bzw. A-6.2 e). Wie weit das bei einem ausgebreiteten Brand reicht, klärt die Ursachenermittlung, deshalb die Reste aufheben.
Der Brand hat auch die Winterlagerhalle beschädigt. Wer zahlt das?
Das ist eine Frage der Haftpflicht. Schäden an angemieteten Stellplätzen und Einstellräumen sind in Basis Plus und Premium ausdrücklich eingeschlossen (A-1.5 (4) bzw. (5)), in der Basis-Haftpflicht gilt der Ausschluss für gemietete Sachen (A-6.2.6).
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