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Grobe Fahrlässigkeit in der Bootskasko: wann gekürzt wird und wann nicht
Offenes Seeventil, Schlüssel im Zündschloss, trotz Sturmwarnung ausgelaufen: ob die Kasko dann kürzt, entscheidet ein einziger Absatz der Bedingungen, und der ist in Basis, Basis Plus und Premium verschieden geschrieben.
22. September 20267 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH
Die Frage kommt in unserer Regulierung fast immer erst nach dem Schaden, und sie kommt leise: War das noch Pech, oder war das grob fahrlässig? Das Seeventil der Segelyacht, das nach dem Auswintern offen blieb. Das Motorboot, mit dem jemand trotz Sturmwarnung noch hinausgefahren ist. Die Leine im Propeller, mit der man bei vibrierender Welle weiter bis in den Hafen gelaufen ist. Der Schlüssel, der über Nacht am Steg im Zündschloss steckte. In all diesen Fällen hängt die Entschädigung an einem einzigen Absatz der Kaskobedingungen, und der ist in den drei Fassungen Basis, Basis Plus und Premium verschieden geschrieben.
Der Grundsatz steht in allen drei Fassungen gleich, in der Basis unter A-6, in Basis Plus und Premium unter A-7, und er folgt Paragraf 81 des Versicherungsvertragsgesetzes: Wer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt, bekommt nichts. Wer ihn grob fahrlässig herbeiführt, verliert nicht automatisch alles, sondern die Leistung wird im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens gekürzt. Grob fahrlässig handelt nach dem üblichen Verständnis, wer die nötige Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Eine feste Liste solcher Fälle gibt es nicht, und eine feste Quote nennen die Bedingungen auch nicht. Entschieden wird am Einzelfall.
Ein Halbsatz in diesem Absatz wird regelmäßig überlesen. Maßgeblich ist das Verschulden des Verursachers, und die Bedingungen nennen ausdrücklich, wer das sein kann: Sie selbst, der Fahrzeugführer oder die Insassen. Wer das Boot einem Freund überlässt, und der fährt nachts ohne Karte in ein flaches Fahrwasser, dessen Verschulden zählt. Dasselbe gilt für den Gast, der beim Anlegen ein Ventil öffnet und es vergisst. Die Kasko fragt also nicht nur, was der Eigner getan hat, sondern was an Bord getan wurde. Für die Pflichten nach einem Schaden sagt der Abschnitt B-3.2 dasselbe noch einmal: Sie gelten sinngemäß auch für die Personen, denen Sie Ihr Boot zum Gebrauch überlassen.
Der Unterschied zwischen den Fassungen liegt im zweiten Satz. Die Basis endet mit der Kürzung, ein Verzicht steht dort nicht. Basis Plus verzichtet auf eine Kürzung bis zu einer Schadenhöhe von 25 Prozent der Versicherungssumme, Premium bis zu 50 Prozent. Ein Rechenbeispiel zeigt, was das bedeutet: Bei einer Segelyacht mit 80.000 Euro Versicherungssumme liegt die Grenze in Basis Plus bei 20.000 Euro, in Premium bei 40.000 Euro. Ein Schaden von 15.000 Euro, bei dem grobe Fahrlässigkeit angesetzt wird, wird in beiden Fassungen nicht gekürzt. Darüber hinaus wird nach dem Wortlaut wieder nach der Schwere des Vergehens gekürzt; eine Quote dafür legen die Bedingungen nicht fest.
Der Verzicht hat drei Ausnahmen, und sie sind der eigentliche Kern des Satzes. Er gilt nicht, wenn die Schadenursache auf Diebstahl, Drogenkonsum oder Alkoholkonsum zurückzuführen ist. Der Zündschlüssel, der über Nacht am Steg steckt, führt deshalb auch in Basis Plus und Premium nicht unter die Schwelle. Wer nach dem Hafenfest mit Alkohol im Blut ablegt und den Steg rammt, kann sich ebenso wenig auf die 25 oder 50 Prozent berufen. Davon zu trennen ist ein Ausschluss, der gar nicht erst kürzt: Für Schäden, die entstehen, weil eine nicht qualifizierte Person das Boot ohne den amtlich vorgeschriebenen Führerschein führt, gibt es keinen Ersatz (A-5.2 b in der Basis, A-6.2 b in Basis Plus und Premium).
Zwei Abgrenzungen gehören noch dazu. Wer nach dem Schaden eine Pflicht verletzt, etwa zu spät meldet oder vor der Besichtigung reparieren lässt, fällt nicht unter diesen Absatz, sondern unter B-3.3. Auch dort wird bei grober Fahrlässigkeit nach der Schwere gekürzt, allerdings nur, wenn wir vorher in Textform auf diese Folge hingewiesen haben, und nicht, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Schaden noch für seine Feststellung ursächlich war. Dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, muss dort der Versicherungsnehmer beweisen. Die Bootshaftpflicht kennt keine Kürzung wegen grob fahrlässigen Herbeiführens: Ausgeschlossen sind nach A-6.2.1 nur Ansprüche von Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Was heißt das praktisch? Für Eigner von Segelyachten, Motorbooten, Katamaranen und Trailerbooten ist der Verzicht der Satz, der bei einem teuren Fehler den größten Unterschied macht, weil vorher niemand weiß, ob ein Fehler einmal als grob gewertet wird. Wer seinen Vertrag liest, sucht A-6 oder A-7 und prüft drei Dinge: ob ein Verzicht dasteht, bis zu welcher Grenze er reicht und welche Ausnahmen genannt sind. Und weil die Grenze ein Anteil der Versicherungssumme ist, gilt auch der Umkehrschluss: Wer sein Boot zu niedrig versichert, senkt damit zugleich die Schwelle, bis zu der nicht gekürzt wird.
Zum Abhaken
Häufige Fragen
Bekomme ich bei grober Fahrlässigkeit gar nichts?
Nein, nicht automatisch. Bei grober Fahrlässigkeit darf die Leistung nur im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Leistungsfrei ist die Kasko bei Vorsatz. In Basis Plus und Premium wird bis zu einer Schadenhöhe von 25 bzw. 50 Prozent der Versicherungssumme nicht gekürzt, außer bei Diebstahl, Drogen oder Alkohol.
Mein Freund hat das Boot gefahren und den Fehler gemacht. Zählt das auch?
Ja. Die Bedingungen stellen auf das Verschulden des Verursachers ab und nennen dabei ausdrücklich Sie, den Fahrzeugführer und die Insassen. Fehlt ihm der amtlich vorgeschriebene Führerschein, gibt es für den daraus entstandenen Schaden keinen Ersatz.
Gilt der Verzicht auch, wenn das Boot gestohlen wurde, weil der Schlüssel steckte?
Nein. Der Verzicht in Basis Plus und Premium gilt ausdrücklich nicht, wenn die Schadenursache auf Diebstahl, Drogenkonsum oder Alkoholkonsum zurückzuführen ist. Dann kann nach der Schwere des Verschuldens gekürzt werden wie in der Basis.
Kürzt auch die Haftpflicht, wenn ich einen anderen Steg grob fahrlässig beschädige?
Für das Herbeiführen des Schadens nicht. Die Bootshaftpflicht schließt nach A-6.2.1 nur Ansprüche von Personen aus, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Verletzen Sie nach dem Schaden Ihre Pflichten, gelten dort eigene Regeln.
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