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Bußgeldkatalog für Sportboote

Einen eigenen Bußgeldkatalog für Sportboote gibt es in Deutschland nicht: Auf den Bundeswasserstraßen gilt der amtliche Katalog BVKatBin-See für alle Fahrzeuge, vom Frachter bis zum Schlauchboot. Hier stehen die Beträge, die Freizeitskipper am ehesten betreffen, jeweils mit Fundstelle. Dazu kommen die gesetzlichen Höchstrahmen und die Grenze zum Strafrecht.

  • Sportboot führen ohne Fahrerlaubnis, Binnen 150 bis 500 € RegelsatzKein Verwarnungsgeld vorgesehen [1]
  • Sportboot führen ohne Fahrerlaubnis, See 150 bis 500 € RegelsatzKein Verwarnungsgeld vorgesehen [1]
  • Eigentümer lässt Fahrt ohne Fahrerlaubnis zu 250 bis 750 € RegelsatzBinnen und See [1]
  • Fahren trotz angeordneten Ruhens der Fahrerlaubnis 300 bis 1.500 € Regelsatz [1]
  • Sportbootführerschein nicht mitgeführt 35 € Verwarnungsgeld, 75 € Geldbuße RegelsatzBinnen und See [1]
  • Kleinfahrzeug ohne gültiges Kennzeichen, Binnen 55 € Verwarnungsgeld, 125 bis 200 € Geldbuße RegelsatzKennzeichen unleserlich: 35 € oder 75 € [1]
  • Eigentümer lässt Fahrt ohne Kennzeichen zu, Binnen 150 bis 225 € Regelsatz [1]
  • Ab 0,5 Promille oder 0,25 mg/l, Seeschifffahrtsstraßen 750 bis 2.500 € RegelsatzGilt auch für Wassermotorrad, Kite- und Segelsurfbrett [1][5]
  • Erkennbar beeinträchtigt unter 0,5 Promille, See 750 bis 2.500 € Regelsatz [1]
  • Ab 0,5 Promille oder 0,25 mg/l, Binnenschifffahrtsstraßen 350 bis 2.500 € RegelsatzAuch Rhein, Mosel und Donau [1][6]
  • Schiff führen, obwohl nicht mehr sicher möglich (Alkohol, Drogen) Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe StraftatStraftat, auch ohne Unfall [7]
  • Grob pflichtwidriger Verstoß, der andere gefährdet Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe StraftatGefahr für Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert [7]
  • Höchstgeschwindigkeit um mehr als 6 km/h überschritten, See 175 bis 500 € RegelsatzBis 3 km/h: 35 € oder 100 €; über 3 km/h: 55 € oder 150 € [1]
  • Höchstgeschwindigkeit um mehr als 6 km/h überschritten, Binnen 225 € RegelsatzBis 3 km/h: 35 € oder 100 €; 3 bis 6 km/h: 55 € oder 150 € [1]
  • Sog und Wellenschlag nicht vermieden, See 25 € Verwarnungsgeld, 150 € Geldbuße Regelsatz [1]
  • Sog und Wellenschlag nicht vermieden, Binnen 35 € Verwarnungsgeld, 100 bis 350 € Geldbuße RegelsatzAuch Rhein, Mosel und Donau [1]
  • Befahrensverbot in Naturschutzgebiet oder Nationalpark missachtet 55 € Verwarnungsgeld, 125 bis 350 € Geldbuße RegelsatzHelgoländer Felssockel, Ostsee Schleswig-Holstein, Nationalparks Nordsee [1]
  • Ankerverbot Helgoland missachtet 75 € Regelsatz [1]
  • Mehr als 6 km/h zu schnell im Nationalpark Nordsee 225 bis 500 € RegelsatzBis 3 km/h: 35 € oder 100 €; über 3 km/h: 55 € oder 150 € [1]
  • Motorisiertes Wassersportgerät oder Wasserski im Nationalpark Nordsee 150 € Regelsatz [1]
  • Regeln für Wasserski, Kite, Wassermotorrad verletzt, See 35 € Verwarnungsgeld, 100 € Geldbuße Regelsatz [1]
  • Wassermotorrad außerhalb freigegebener Strecken, Binnen 55 € Verwarnungsgeld, 150 bis 250 € Geldbuße Regelsatz [1]
  • Wassermotorrad gefährdet andere bei erlaubter Durchfahrt, Binnen 150 bis 300 € Regelsatz [1]
  • Höchstrahmen Seeschifffahrtsstraßen bis 50.000 € HöchstrahmenÜbrige Fälle bis 10.000 € [2]
  • Höchstrahmen Rhein bis 25.000 € HöchstrahmenRheinschifffahrtspolizeiverordnung [4]
  • Höchstrahmen Binnenschifffahrtsstraßen bis 10.000 € Höchstrahmen [3]

Diese Übersicht ist keine Rechtsberatung, über den einzelnen Fall entscheidet die zuständige Behörde.

Wie der Katalog rechnet

Die Beträge im BVKatBin-See sind Regelsätze. Sie gelten für fahrlässige Verstöße unter gewöhnlichen Umständen. Bei leichteren Verstößen nennt der Katalog zusätzlich ein Verwarnungsgeld, das niedriger liegt als die Geldbuße.[1]

Wer andere gefährdet oder schädigt, muss mit einem Aufschlag von mindestens 25 beziehungsweise 50 Prozent rechnen. Bei Vorsatz steigt der Betrag um 30 bis 100 Prozent. Der Katalog ist nach eigener Angabe nicht vollständig; was fehlt, bemisst die Behörde innerhalb des gesetzlichen Rahmens.[1]

Diesen Rahmen setzen die Gesetze: bis 50.000 € für Verstöße gegen die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und die Sportbootführerscheinverordnung auf See, in übrigen Fällen bis 10.000 €. Im Binnenbereich liegt die Obergrenze bei 10.000 €, auf dem Rhein bei 25.000 €.[2][3][4]

Alkohol, Drogen und Strafrecht

Auf See wie im Binnenbereich liegt die Grenze bei 0,5 Promille Blutalkohol oder 0,25 mg/l Atemalkohol, für Cannabis bei 3,5 ng/ml THC. Der Katalog sieht ab diesen Werten auf See 750 bis 2.500 € vor, im Binnenbereich 350 bis 2.500 €. Auf See gilt das auch für Wassermotorräder, Kite- und Segelsurfbretter.[1][5][6]

Wer unterhalb der Grenze erkennbar beeinträchtigt fährt, kann auf See ebenfalls mit 750 bis 2.500 € belangt werden. Eine eigene Stufe ab 1,1 Promille wie im Straßenverkehr kennt der Katalog nicht.[1]

Wer ein Schiff führt, obwohl er wegen Alkohol oder anderer Rauschmittel nicht sicher führen kann, macht sich nach § 315a StGB strafbar, auch wenn nichts passiert. Ab welchem Wert das ohne Ausfallerscheinungen gilt, steht in keinem Gesetz. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; § 316 StGB tritt dahinter zurück.[7][8]

Wo welches Recht gilt

Der Katalog gilt auf den Bundeswasserstraßen, an der Küste wie im Binnenland. Viele Seen gehören nicht dazu: Dort gilt Landesrecht, teils mit eigenen Katalogen, die hier nicht erfasst sind.[1]

Für Schutzgebiete an der Küste nennt der Katalog eigene Beträge, etwa für den Helgoländer Felssockel, Teile der Ostsee vor Schleswig-Holstein und die Nationalparks in der Nordsee. Naturschutzregeln der Länder im Binnenland sind hier nicht ausgewertet.[1]

Der Katalog trägt den Stand 01.06.2023. Ob spätere Änderungen eingearbeitet sind, etwa beim THC-Grenzwert, ist nicht geprüft; vor Ort kann ein neuerer Stand gelten.[1]

Was kostet Bootfahren ohne Führerschein?

Der Katalog sieht 150 bis 500 € vor, im Binnenbereich wie auf See. Lässt der Eigentümer die Fahrt zu, sind für ihn 250 bis 750 € vorgesehen. Wer trotz angeordneten Ruhens der Fahrerlaubnis fährt, zahlt nach Katalog 300 bis 1.500 €.

Wie viel Promille sind auf dem Boot erlaubt?

Die Grenze liegt bei 0,5 Promille oder 0,25 mg/l Atemalkohol. Wer erkennbar beeinträchtigt ist, kann auf See auch darunter belangt werden. Wer nicht mehr sicher führen kann, begeht eine Straftat nach § 315a StGB.

Muss ich den Sportbootführerschein dabeihaben?

Ja. Wer ihn nicht mitführt, zahlt nach Katalog 35 € Verwarnungsgeld oder 75 € Geldbuße, binnen wie auf See.

Gilt der Katalog auch auf meinem Badesee?

Nur, wenn der See zu den Bundeswasserstraßen gehört. Sonst gilt Landesrecht mit eigenen Regeln und teils eigenen Beträgen.

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Beträge nach BVKatBin-See mit Stand 01.06.2023, Gesetzestexte abgerufen am 11.10.2026; vor Ort kann ein neuerer Stand gelten.

  1. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog BVKatBin-See, WSV/ELWIS, Stand 01.06.2023
  2. Seeaufgabengesetz § 15
  3. Binnenschiffahrtsaufgabengesetz § 7
  4. ZKR, Zusatzprotokoll Nr. 6 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte
  5. Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung §§ 3, 61
  6. Binnenschifffahrtsstraßen-Einführungsverordnung § 6
  7. Strafgesetzbuch § 315a
  8. Strafgesetzbuch § 316
Freunde singen zur blauen Stunde zur Gitarre auf einem Ponton-Boot unter einer Lichterkette

Blaue Stunde

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