Hafen, Steg, Schleuse
Lose Leinen bei Sturmflut: Eigner zahlt den Schaden am Nachbarboot
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil 05.03.2026, Az. 11 U 80/25
Worum es ging: Zwei Motoryachten lagen nebeneinander in einem Hafen an der Schlei. Vor einer Reise legte ein Eigner die Vorleinen nur lose über die Dalben, also die Holzpfähle der Box. Bei der Sturmflut an der Ostsee im Oktober 2023 rutschten die Leinen nach oben ab, das Boot trieb gegen die Nachbaryacht.
Was das Gericht entschied: Der Eigner muss rund 23.000 Euro zahlen, das Urteil ist rechtskräftig. Bei den angekündigten Wasserständen war vorhersehbar, dass lose aufgelegte Leinen abrutschen. Schlüsselübergabe und ein Vertrag über das Auskranen machten den Hafenmeister nicht für die Sicherung des Bootes im Wasser verantwortlich.
Was Eigner daraus lernen: Vor angekündigtem Hochwasser oder Sturm die Leinen so belegen, dass sie nicht über die Pfähle rutschen können, etwa mit einem rutschfesten Knoten. Wer verreist, beauftragt ausdrücklich jemanden mit dem Nachsehen; den Schlüssel abzugeben reicht nicht.
Bei NAMMERT: Berechtigte Ansprüche anderer Eigner gegen Sie sind Sache Ihrer Bootshaftpflicht. Wird Ihr eigenes Boot bei der Kollision mit einem schwimmenden Gegenstand beschädigt, ist das in Basis Plus und Premium ein versicherter Unfall.
Klausel: Kasko Basis Plus A-3.1.1, Kasko Premium A-3.1.1
Fundstelle: Mitteilung des Gerichts
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Hafen, Steg, Schleuse
Leine reißt im Orkan: keine Haftung, wenn ordentlich festgemacht war
Rheinschifffahrtsobergericht Köln, Urteil 30.07.2010, Az. 3 U 44/09 BSchRh
Worum es ging: Im Orkan Kyrill im Januar 2007 brach in einem Sportboothafen die vordere Leine einer Motoryacht. Die Yacht schlug gegen das Boot in der Nachbarbox, dessen Eigner Schadensersatz verlangte.
Was das Gericht entschied: Die Klage blieb ohne Erfolg. Gegen ein Boot, das abtreibt, spricht zwar zunächst der Anschein, dass es schlecht gesichert war. Hier hatte der Eigner aber fünf ausreichend starke Leinen ausgebracht; die Leine riss durch ungewöhnlich heftige Bewegungen des Schwimmstegs, die niemand vorhersehen musste. Eine Querleine zum Nachbarausleger wäre sinnvoll gewesen, ihr Fehlen war aber kein Verschulden.
Was Eigner daraus lernen: Wer ordentlich festmacht und das belegen kann, haftet nicht für jedes Losreißen. Fotos der Festmacher vor einem angekündigten Sturm sind dafür ein guter Beleg, und ein Scheuerschutz an scharfen Kanten schont die Leine.
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Kollision
Frachtschiff gleitet in die Steganlage: der Anfahrende haftet
Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, Urteil 12.04.2018, Az. 5 C 19/17 BSch
Worum es ging: Im Januar 2017 sollte ein leeres Gütermotorschiff auf einem vereisten Baggersee am Niederrhein als Eisbrecher helfen. Das Bugstrahlruder versagte, das Schiff glitt in die Steganlage eines Yachtclubs und beschädigte dort festgemachte Motoryachten. Der Kaskoversicherer einer Yacht zahlte und holte sich das Geld beim Schiff zurück.
Was das Gericht entschied: Eignerin und Schiffsführer müssen 22.576,45 Euro zahlen. Wer ein ordnungsgemäß festgemachtes Boot anfährt, gegen den spricht der Anschein eines Fahrfehlers. Den konnte der Schiffsführer nicht ausräumen, zumal er bei eisigen Verhältnissen nur auf das Bugstrahlruder vertraute und keinen Notanker warf.
Was Eigner daraus lernen: Liegt Ihr Boot ordentlich fest, muss sich der Anfahrende entlasten, nicht Sie. Zahlt Ihre Kasko, geht Ihr Anspruch gegen den Verursacher auf den Versicherer über (§ 86 VVG); Fotos und Namen von Zeugen helfen dabei.
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Hafen, Steg, Schleuse
Liegeplatz in der Marina: ein Mietvertrag, der sich kündigen lässt
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil 01.07.2025, Az. 24 U 54/24
Worum es ging: Ein Paar lebt dauerhaft auf einer 22,7 Meter langen Motoryacht in einer städtischen Marina und zahlte das Liegegeld monatlich. Die Betreiberin meinte, der Platz sei nur Monat für Monat vermietet, und verlangte die Räumung.
Was das Gericht entschied: Ein Liegeplatzvertrag ist ein Mietvertrag nach §§ 535 ff. BGB. Die monatliche Zahlung beweist keine Befristung, das hätte die Marina belegen müssen. Weil sie aber im Berufungsverfahren vorsorglich ordentlich gekündigt hatte, endete der Vertrag, und die Eigner müssen den Platz räumen.
Was Eigner daraus lernen: Lassen Sie sich Laufzeit und Kündigungsfrist Ihres Liegeplatzes schriftlich geben. Auch ein unbefristeter Liegeplatz lässt sich ordentlich kündigen; wer auf dem Boot wohnt, plant rechtzeitig einen Ersatzplatz.
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Hafen, Steg, Schleuse
Schleusung beginnt, während der Eigner bezahlt: die Schleusenseite haftet
Schifffahrtsobergericht Köln, Urteil 14.01.2000, Az. 3 U 60/99 BSch
Worum es ging: An einer Moselschleuse bestellte der Schleusenwärter den Eigner eines Sportbootes zum Bezahlen der Gebühr ins Schleusengebäude. Er begann mit dem Absenken, während auch die Mitfahrerin kurz an Land war. Als das Wasser sank, hing das Boot in den Leinen, die sich nicht mehr fieren ließen.
Was das Gericht entschied: Die Haftung für den Schaden besteht dem Grunde nach, ein Mitverschulden des Eigners sah das Gericht nicht. Bei Sportbooten darf das Schleusenpersonal nicht wie bei der Berufsschifffahrt annehmen, dass eine sachkundige Crew an Bord ist; es hätte warten oder nachfragen müssen.
Was Eigner daraus lernen: In der Schleuse bleibt möglichst immer jemand an Bord, der die Leinen bedienen kann. Müssen Sie an Land, sagen Sie dem Personal ausdrücklich, dass niemand an den Leinen ist.
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Werft, Kran, Winterlager
Yacht stürzt aus dem Travellift: die Kasko muss die volle Summe zahlen
Landgericht Köln, Urteil 11.12.2023, Az. 20 O 18/23
Worum es ging: Eine Werft holte im Oktober 2022 eine Motoryacht mit dem Travellift, einem fahrbaren Bootskran, aus dem Wasser. Auf dem kurzen Weg zum Stellplatz riss ein Träger, die Yacht stürzte ab. Der Kaskoversicherer zahlte nur einen Teil und berief sich auf eine Klausel, die Schäden bei Transporten nur eingeschränkt deckt.
Was das Gericht entschied: Der Versicherer muss die vereinbarte Summe von 1.030.000 Euro zahlen. Das Verfahren über das Werftgelände bis zum nahen Stellplatz gehört noch zum Anlandholen und ist kein Transport. Maßgeblich ist, wie ein durchschnittlicher Eigner ohne Fachwissen die Bedingungen versteht. Es ist ein Urteil der ersten Instanz.
Was Eigner daraus lernen: Schauen Sie in Ihre Bedingungen, ob Kranen, Anlandholen und Transporte ausdrücklich genannt sind. Unklare Klauseln gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten dessen, der sie gestellt hat.
Bei NAMMERT: In allen unseren Kasko-Tarifen gilt der Schutz auch an Land, beim An-Land-Ziehen, beim Zu-Wasser-Lassen und während einer Reparatur. Welche Ereignisse versichert sind, richtet sich nach dem Tarif.
Klausel: Kasko Basis A-2.1.2, Kasko Basis Plus A-2.1.2, Kasko Premium A-2.1.2
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Werft, Kran, Winterlager
Yacht kippt im Winterlager: der Betreiber haftet trotz Mietvertrag
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil 22.08.2022, Az. 16 U 114/21
Worum es ging: Im Orkantief Christian im Oktober 2013 stürzte eine Segelyacht in einem Freilager an der Ostsee vom Lagerbock. Eine Stütze durchbohrte den Rumpf, Schaden über 100.000 Euro. Der Vertrag hieß Miet-Vereinbarung, die Bedingungen des Betreibers schlossen eine Haftung aus.
Was das Gericht entschied: Das Oberlandesgericht sah einen Lagervertrag, weil allein Leute des Betreibers das Boot aufgestellt hatten und der Eigner weder einen festen Platz noch Hinweise bekam. Damit schuldete der Betreiber eine sachgerechte Lagerung. Die Yacht war seitlich kaum abgestützt, das wertete das Gericht als grob fahrlässig. Die Plane des Eigners minderte die Haftung nicht.
Was Eigner daraus lernen: Fragen Sie vor dem Einwintern, wer das Boot aufbockt und sichert, und lassen Sie es sich schriftlich bestätigen. Wie ein Vertrag heißt, entscheidet nicht; es zählt, wer tatsächlich die Obhut hat.
Bei NAMMERT: Wer eine Saisonpolice hat: Vom 1. November bis 31. März besteht kein Schutz, auch nicht im Winterlager.
Fundstelle: Mitteilung des Gerichts
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Werft, Kran, Winterlager
Mast verkantet beim Legen: nur der Schaden am Mast ist versichert
Amtsgericht Köln, Urteil 26.07.2016, Az. 138 C 221/16
Worum es ging: Beim Mastlegen am Kran verkantete der Mast in der Decksdurchführung und beschädigte das Deck; zusätzlich verbog eine Saling, eine Querstrebe am Mast. Die Kasko zahlte die Saling, nicht das Deck.
Was das Gericht entschied: Der Eigner bekam nur die anerkannten 575 Euro. Die Bedingungen deckten Schäden an Masten und die Folgeschäden daraus, nicht aber Schäden, die ein unbeschädigter Mast am Boot anrichtet.
Was Eigner daraus lernen: Bedingungen werden beim Wort genommen: ein Schaden am Mast ist etwas anderes als ein Schaden durch den Mast. Beim Mastlegen führt jemand den Mastfuß, und die Decksdurchführung ist frei.
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Kollision
Kollision bei der Lichterfahrt: deutsches Gericht, niederländische Fahrregeln
Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, Urteil 12.02.2025, Az. 5 C 10/24 BSch
Worum es ging: Bei einer Lichterfahrt mit rund 250 Booten auf den Maasseen bei Roermond fuhr eine Bootsführerin quer in die Kolonne und rammte eine 12 Meter lange Motoryacht. Ihr Haftpflichtversicherer zahlte nur die Hälfte.
Was das Gericht entschied: Die Bootsführerin haftet voll und muss die restlichen 5.656,04 Euro zahlen. Weil beide in Deutschland wohnen, durfte hier geklagt werden, und es gilt deutsches Haftungsrecht. Ob jemand falsch gefahren ist, richtet sich aber nach den Fahrregeln am Unfallort, hier den Regeln für die Maas.
Was Eigner daraus lernen: Bei einem Unfall im Ausland mit deutschen Beteiligten können Sie in Deutschland klagen. Nehmen Sie eine Teilzahlung nicht als endgültig hin, wenn Sie am Unfall keine Schuld trifft.
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Kollision
Zu schnell in die Schleuse: Motoryacht haftet für umgekippte Ruderboote
Moselschifffahrtsobergericht Köln, Urteil 26.02.2010, Az. 3 U 178/08 BSchMo
Worum es ging: Im Oktober 2006 fuhr eine Motoryacht in eine Moselschleuse ein, stieß an die Mauer, und der Rückwärtsgang griff nicht. Die Yacht kippte mehrere Ruderboote um und kam erst an einem Motorschiff zum Stehen.
Was das Gericht entschied: Der Yachtführer haftet für den ganzen Schaden am Ruderboot. Das technische Versagen entlastete ihn nicht, weil er zu schnell eingefahren war. In eine Schleuse fährt man so langsam, dass man auch ohne Motor mit den Leinen an Pollern oder Haltekreuzen stoppen kann.
Was Eigner daraus lernen: Schleusen mit Schrittgeschwindigkeit anfahren und eine Leine zum Belegen bereithalten. Liegen Ruderer oder Paddler in derselben Kammer, gilt äußerste Vorsicht.
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Törn, Charter, geliehenes Boot
Sturz beim Übersteigen vom Beiboot: der Skipper haftet nicht automatisch
Oberlandesgericht Hamm, Urteil 25.11.2011, Az. I-9 U 100/10
Worum es ging: Bei einem Segeltörn in der Karibik wollte ein Crewmitglied abends vom Beiboot auf die Badeplattform der Yacht steigen und stürzte; die Schulter wurde schwer verletzt. Er warf dem Skipper vor, den Außenborder zu früh abgestellt und das Beiboot schlecht festgemacht zu haben.
Was das Gericht entschied: Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Ein Fehler des Skippers ließ sich nicht beweisen; nach dem Gutachten konnte der Sturz auch erst auf der Plattform passiert sein.
Was Eigner daraus lernen: Wer Schadensersatz verlangt, muss den Fehler beweisen. Skipper sollten die Crew trotzdem in den Umgang mit dem Beiboot einweisen und erst übersteigen lassen, wenn es fest liegt.
Bei NAMMERT: Ihre Haftpflicht als Skipper eines gecharterten Bootes ist in allen unseren Haftpflicht-Tarifen versichert, wenn der Chartervertrag auf Ihren Namen läuft und die Nutzung höchstens 30 Tage dauert.
Klausel: Haftpflicht Basis A-1.2, Haftpflicht Basis Plus A-1.2, Haftpflicht Premium A-1.2
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Törn, Charter, geliehenes Boot
Schaden an der geliehenen Yacht: die private Haftpflicht zahlt nicht
Landgericht Düsseldorf, Urteil 31.03.2000, Az. 20 S 159/99
Worum es ging: Ein Mann durfte die Segelyacht seines Onkels während der Kieler Woche zum Übernachten nutzen und sollte dafür nach dem Boot sehen. Dabei entstand ein Schaden am Dieseltank. Seine private Haftpflichtversicherung lehnte ab.
Was das Gericht entschied: Zu Recht: Schäden an Sachen, die man gemietet oder geliehen hat, sind in der privaten Haftpflicht ausgeschlossen. Die Überlassung war mehr als eine Gefälligkeit, weil beide Seiten etwas davon hatten.
Was Eigner daraus lernen: Wer ein fremdes Boot nutzt, klärt vorher, wer Schäden am Boot selbst trägt. Die eigene Haftpflicht hilft dabei meist nicht.
Bei NAMMERT: Auch in unseren Bootshaftpflicht-Tarifen sind Schäden an gemieteten, geliehenen oder gecharterten Sachen grundsätzlich ausgeschlossen; Basis Plus und Premium sagen das für Charterboote noch einmal ausdrücklich. Versichert ist die Haftung als Skipper gegenüber anderen.
Klausel: Haftpflicht Basis A-6.2.6, Haftpflicht Basis Plus A-1.2, Haftpflicht Premium A-1.2
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Gebrauchtbootkauf
Gebrauchtes Segelboot „wie besehen“: versteckte Fäulnis zahlt der Verkäufer
Landgericht Düsseldorf, Urteil 11.04.2019, Az. 1 O 383/15
Worum es ging: Ein Privatmann kaufte über eine Anzeige ein gebrauchtes Segelboot aus Holz für 12.500 Euro, laut Verkäufer ohne Mängel; im Vertrag stand „wie besehen“. Nach dem ersten längeren Schlag zeigte sich Fäulnis an der Verbindung von Deck und Rumpf im Bug, und ein später montierter, zu großer Mast war nicht ausreichend unterbaut.
Was das Gericht entschied: Der Verkäufer muss 5.074,40 Euro Reparaturkosten zahlen. „Wie besehen“ schließt nur Mängel aus, die man bei einer normalen Besichtigung ohne Sachverständigen erkennen kann. Die Fäulnis saß an einer nicht einsehbaren Stelle.
Was Eigner daraus lernen: Vor dem Kauf einen Gutachter hinzuziehen und Zusagen wie „keine Mängel“ schriftlich festhalten. Zeigt sich ein Mangel, dem Verkäufer zuerst schriftlich eine Frist zur Nacherfüllung setzen.
Fundstelle: Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank NRW
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Gebrauchtbootkauf
Osmosefreiheit vereinbart: der Käufer darf die Segelyacht zurückgeben
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil 26.05.2011, Az. 11 U 135/10
Worum es ging: Im Kaufvertrag über eine gebrauchte Segelyacht war vereinbart, dass das Boot frei von Osmose ist. Osmose sind Blasen im Kunststoffrumpf, die durch eingedrungenes Wasser entstehen. Später zeigte sich ein Osmoseschaden.
Was das Gericht entschied: Der Käufer durfte vom Kauf zurücktreten, der Vertrag wird rückabgewickelt. Entscheidend war die ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag.
Was Eigner daraus lernen: Was Ihnen wichtig ist, gehört als Beschaffenheit in den Kaufvertrag, etwa „osmosefrei“. Eine Feuchtigkeitsmessung am Unterwasserschiff vor dem Kauf zeigt, ob die Angabe stimmt.
Fundstelle: Nachweis bei dejure.org
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Bootsversicherung
Überführungsskipper läuft auf Grund: die Kasko darf dem Eigner nicht alles anlasten
Oberlandesgericht Köln, Urteil 30.04.2002, Az. 9 U 94/01
Worum es ging: Ein Eigner ließ seine Segelyacht 1998 von einem Skipper von Malta Richtung Mallorca überführen. Vor Tunesien lief die Yacht auf Grund. Der Kaskoversicherer zahlte nur einen Teil und warf dem Skipper grobe Fahrlässigkeit vor.
Was das Gericht entschied: Der Anspruch des Eigners besteht dem Grunde nach. Der Skipper war kein Repräsentant des Eigners, weil er nur diese eine Überführung fuhr und der Eigner die Entscheidungen behielt. Eine Klausel, die dem Eigner die grobe Fahrlässigkeit jedes Schiffsführers zurechnet, war unwirksam.
Was Eigner daraus lernen: Fehler eines Skippers, dem Sie das Boot nur für eine Fahrt überlassen, werden Ihnen in der Regel nicht zugerechnet. Anders kann es liegen, wenn jemand das Boot dauerhaft an Ihrer Stelle betreut. Das Urteil erging noch nach dem alten Versicherungsrecht vor 2008.
Fundstelle: Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank NRW
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Bootsversicherung
Außenborder nur festgeschraubt: kein Geld nach dem Diebstahl
Landgericht Bochum, Urteil 29.07.2009, Az. 4 O 31/09
Worum es ging: Aus einem umzäunten Sportboothafen wurde ein rund 170 Kilo schwerer Außenbordmotor gestohlen. Er war mit vier Schrauben am Boot befestigt, eine zusätzliche Diebstahlsicherung gab es nicht.
Was das Gericht entschied: Der Versicherer musste nicht zahlen. Die Bedingungen verlangten einen gesicherten Motor, und Befestigen ist nicht Sichern. Gewicht und Schrauben halten Diebe nicht ernsthaft ab.
Was Eigner daraus lernen: Außenbordmotoren mit einem Motorschloss oder Sicherungsbolzen sichern, auch im umzäunten Hafen. Schauen Sie in Ihre Bedingungen, welche Sicherung genau verlangt ist.
Bei NAMMERT: In Basis Plus und Premium wird bei Schäden am Außenbordmotor nicht geleistet, wenn er nicht durch einen Sicherungsbolzen oder eine vergleichbare Diebstahlsicherung gesichert oder in einem verschlossenen Gebäude abgestellt war.
Klausel: Kasko Basis Plus A-6.7, Kasko Premium A-6.5
Fundstelle: Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank NRW
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Bootsversicherung
Steuerung fällt aus, Yacht trifft einen Felsen: keine grobe Fahrlässigkeit
Oberlandesgericht Hamm, Urteil 20.05.2015, Az. 20 U 234/11
Worum es ging: Eine schnelle Motoryacht traf 2009 an der französischen Mittelmeerküste einen Felsen und sank, nachdem die Steuerung nicht mehr reagierte. Die Ruderanlage hatte früher Probleme gemacht und war im Winterlager überholt worden. Der Kaskoversicherer lehnte wegen grober Fahrlässigkeit ab.
Was das Gericht entschied: Der Versicherer muss 584.100 Euro zahlen. Der Bootsführer durfte auf die bestätigte Reparatur vertrauen. Ein Fahrfehler in einer Schrecksituation ist nicht ohne Weiteres grob fahrlässig, und das muss der Versicherer beweisen.
Was Eigner daraus lernen: Bewahren Sie Rechnungen und Bestätigungen über Reparaturen auf. Sie zeigen später, dass Sie sich auf einen ordentlichen Zustand verlassen durften.
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Bootsversicherung
Mit mindestens 80 km/h über die Heckwelle: der Versicherer zahlt nichts
Oberlandesgericht Köln, Urteil 12.10.2010, Az. 9 U 84/10
Worum es ging: Ein Eigner fuhr 2007 mit seinem Sportboot mit 525 PS auf dem Rhein mindestens 80 km/h und wollte nahe einem Strandbad ein Frachtschiff überholen. Beim Kreuzen der Heckwelle hob das Boot ab, der Fahrer ging über Bord, und das Boot fuhr führerlos weiter auf eine Insel. Totalschaden.
Was das Gericht entschied: Der Kaskoversicherer war leistungsfrei, weil der Eigner den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hatte. Hohe Geschwindigkeit, Überholen in enger Fahrrinne und das Kreuzen der Heckwelle ergaben zusammen den schweren Vorwurf. Nach dem damals geltenden Recht hieß das: gar keine Leistung.
Was Eigner daraus lernen: Seit 2008 darf ein Versicherer bei grober Fahrlässigkeit nach der Schwere des Verschuldens kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG), statt automatisch ganz abzulehnen. Heckwellen großer Schiffe langsam nehmen und den Notstoppschalter am Körper tragen.
Bei NAMMERT: Bei grober Fahrlässigkeit kürzt Basis nach der Schwere des Verschuldens. Basis Plus verzichtet auf eine Kürzung bis zu einer Schadenhöhe von 25 Prozent der Versicherungssumme, Premium bis 50 Prozent, außer der Schaden geht auf Diebstahl, Drogen oder Alkohol zurück.
Klausel: Kasko Basis A-6, Kasko Basis Plus A-7, Kasko Premium A-7
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Wasserski und Jetski
Wasserskiläuferin gerät in die Schraube: auch der Ehemann am Steuer haftet
Bundesgerichtshof, Urteil 24.03.2009, Az. VI ZR 79/08
Worum es ging: Auf dem Gardasee fuhr eine Frau 2001 Wasserski hinter einem Motorboot, das ihr Mann steuerte; das Boot gehörte einem Bekannten. Als sie zum Boot schwamm, gab der Mann nach einem Warnruf Gas. Der Rückwärtsgang war noch eingelegt, die Frau geriet in die Schraube. Der Bootseigner war schon zu Schadensersatz verurteilt und verlangte vom Ehemann einen Anteil.
Was das Gericht entschied: Der Bundesgerichtshof entschied: Der Ehemann kann sich nicht auf die mildere Haftung unter Eheleuten (§ 1359 BGB) berufen. Für Motorboote mit Wasserskiläufern gelten feste Regeln, ähnlich wie im Straßenverkehr. Wie der Schaden verteilt wird, musste das Oberlandesgericht neu klären.
Was Eigner daraus lernen: Wer ein Boot mit Wasserskiläufer steuert, haftet nach dem vollen Maßstab, auch gegenüber der eigenen Familie. Ist jemand nahe am Heck im Wasser, bleibt der Motor aus. Vor der Fahrt mit einem fremden Boot die Bedienung von Gas und Getriebe genau erklären lassen.
Fundstelle: Nachweis bei dejure.org
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Wasserski und Jetski
Jetskifahrer hilft der Feuerwehr und kentert: die Stadt haftet nicht
Landgericht Köln, Urteil 09.02.2021, Az. 5 O 112/19
Worum es ging: Auf dem Rhein in Köln hatte sich im Mai 2018 ein führerlos abgetriebenes Sportboot in Ankerketten verfangen. Ein Jetskifahrer brachte einen Feuerwehrmann hinüber; beim Übersteigen kenterte der Jetski, der Fahrer wurde unter Wasser gedrückt und verletzt. Er verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Stadt.
Was das Gericht entschied: Die Klage wurde abgewiesen. Es lag kein Unglücksfall vor, bei dem er zur Hilfe verpflichtet war; er half freiwillig und hätte ablehnen können. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Feuerwehrmanns ließ sich nicht feststellen.
Was Eigner daraus lernen: Freiwillige Hilfe mit dem eigenen Fahrzeug geschieht zunächst auf eigenes Risiko. Vor einem solchen Manöver klar absprechen, wer wann und wie übersteigt.
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