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Wassersport-Haftpflicht Basis
AVB WSH Basis (1-2025nam), Risikoträger Württembergische Versicherung AG. 49 Ziffern, hier vollständig im Wortlaut. Jede Ziffer hat eine eigene Adresse und lässt sich einzeln verlinken, etwa in einer Beratung oder in einer Schadenmeldung.
Inhalt
- A-1 Gegenstand der Versicherung
- A-1.1 Allgemeine Wassersport-Haftpflicht
- A-1.2 Gemietete und gecharterte Wassersport-Fahrzeuge
- A-2 Versichertes Risiko
- A-3 Vorsorgeversicherung
- A-4 Leistungen der Versicherung
- A-5 Vorgeschriebene Fahrerlaubnis
- A-6 Leistungsausschlüsse
- A-7 Auslandsschäden
- A-8 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
- A-8.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
- A-8.2 Abweichend von A-13.1.4 werden folgende Kosten und Aufwendungen als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet
- A-9 Gewässerschäden
- A-10 Öffentlichrechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
- A-10.4 Nicht versichert
- A-11 Begrenzung der Leistung
- A-12 Abtretung der Ansprüche
- B-1 Beginn der Versicherung
- B-2 Zahlungdes Erst- oderEinmalbeitrags
- B-2.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
- B-2.2 Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags
- B-2.3 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
- B-3 Zahlung der Folgebeiträge
- B-3.1 Fälligkeit der Folgebeiträge
- B-3.2 Verzug und Schadensersatz
- B-3.3 Mahnung
- B-3.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
- B-3.5 Kündigung nach Mahnung
- B-3.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
- B-3.7 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
- B-4 Laufzeit und Ende der Versicherung / Kündigung
- B-4.1 Laufzeit und Ende des Versicherungsvertrags, Wegfall des versicherten Interesses
- B-4.2 Kündigung
- B-5 Obliegenheiten vor Vertragsabschluss, vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls
- B-5.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht
- B-5.2 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
- B-5.3 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
- B-5.4 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung
- B-6 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
- B-7 Embargobestimmung
- C-1 Erklärungen und Anzeigen / Änderung der Anschrift
- C-1.1 Form, zuständige Stelle
- C-1.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
- C-1.3 Verjährung
- C-2 Gericht und örtliche Zuständigkeit / Anwendbares Recht
- C-2.1 Klagen gegen den Versicherer
- C-2.2 Klagen gegen Sie
- C-2.3 Anzuwendendes Recht
- C-3 Schlussbestimmung
A-1.1 Allgemeine Wassersport-Haftpflicht, Basis
A-1.1.1 Versichert ist im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Halten, Besitz und Gebrauch von Sport- und Vergnügungszwecken dienenden Wassersport-Fahrzeugen, die (1) ausschließlich zu privaten Zwecken verwendet werden, (2) zur gelegentlichen Vermietung, d. h. nicht länger als 30 Tage im Versicherungsjahr ohne Berufsbesatzung verwendet werden und (3) sofern eine Registrierungspflicht besteht, in ein deutsches See- oder Binnenschiffsregister eingetragen sind.
A-1.1.2 Sofern beantragt und im Versicherungsschein entsprechend gesondert dokumentiert, gilt der Versicherungsschutz in Abweichung zu A-1.1.1 (2) auch im Fall der Vermietung häufiger als 30 Tage im Versicherungsjahr, sofern der jeweilige Vermietungszeitraum maximal 30 zusammenhängende Tage beträgt und der Überlassung ein Mietverhältnis nach §§ 535 ff. BGB zu Grunde liegt. Der Versicherer leistet subsidiär, d. h. der Versicherer tritt im Schadenfall nur dann und insoweit ein, als nicht ein anderer Versicherer zur Ersatzleistung verpflichtet ist oder herangezogen werden kann. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des oben genannten versicherten Risikos für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
A-1.2 Gemietete und gecharterte Wassersport-Fahrzeuge, Haftpflicht Basis
Bei gemieteten und gecharterten Wassersport-Fahrzeugen, die ausschließlich zu privaten Zwecken angemietet wurden, gilt zusätzlich (1) Der Nutzer des gemieteten Wassersport-Fahrzeugs muss eine eigene Wassersport-Haftpflichtversicherung abschließen. Sofern der Nutzer des gemieteten Wassersport-Fahrzeugs eine eigene Wassersport-Haftpflichtversicherung hat, besteht kein Versicherungsschutz über die Wassersport-Haftpflichtversicherung des Inhabers des gemieteten Wasserfahrzeugs; (2) Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Bedingungen dieses Vertrages sowie der nachfolgenden Bestimmungen. Insbesondere gilt auch A-1.1 (1) bis (3); (3) Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als verantwortlicher Führer eines gemieteten oder gecharterten, nur zu privaten Zwecks genutzten Wassersportfahrzeugs; (4) Voraussetzungen für die Gewährung des Versicherungsschutzes sind: a. Der Miet-/Chartervertrag muss auf Ihren Namen ausgestellt sein. b. Die Dauer der Nutzung des gemieteten/gecharterten Wassersportfahrzeugs darf 30 Tage nicht überschreiten. Ab dem 31. Tag der Nutzung eines gemieteten/gecharterten Wassersport-Fahrzeugs entfällt der Versicherungsschutz.
A-2 Versichertes Risiko, Haftpflicht Basis
A-2.1. Der Versicherungsschutz umfasst Ihre gesetzliche Haftpflicht (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Wasser- oder Luftfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. (3) aus Risiken, die für Sie nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziffer A-3 näher geregelt sind.
A-2.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer B-4 kündigen.
A-2.3 Sofern vereinbart und im Versicherungsschein angegeben gilt abweichend von Ziffer A-6.1.2 als mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Motorbootrennen, inkl. Jetskirennen im Rahmen folgender Bestimmungen: (1) Der Versicherungsschutz wird subsidiär gewährt, d. h. der Versicherer tritt im Schadenfall nur dann und insoweit ein, als nicht ein anderer Versicherer zur Ersatzleistung verpflichtet ist oder herangezogen werden kann. (2) Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn Sie als Fahrer eine gültige Fahrerlizenz für den versicherten Jetski oder für das versicherte Motorboot erworben haben. (3) Mit dem Rennen im Zusammenhang stehende Übungsfahrten sind ebenfalls versichert, sofern Sie die dafür vorgesehenen Wasserflächen (abgesteckter Bereich) nutzen.
A-3 Vorsorgeversicherung, Haftpflicht Basis
A-3.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert. (1) Sie sind verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieses Beitrages innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
A-3.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer A-3.1 auf den Betrag von 3.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein andere Versicherungssummen festgesetzt sind.
A-3.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken a. aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; b. aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; c. die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; d. die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
A-4 Leistungen der Versicherung, Haftpflicht Basis
Für die Leistung des Versicherers gilt:
A-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die a. Prüfung der Haftpflichtfrage, b. die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und c. Ihre Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Ihnen ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist Ihre Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer Sie binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen Sie, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf seine Kosten. Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, gilt: Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem derartigen Schaden mit 20 Prozent, mindestens 2.500 Euro. Bei dem Selbstbehalt werden auch die Kosten für die Aufwendungen des Versicherers der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten berücksichtigt.
A-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A-4.4 Erlangen Sie oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
A-5 Vorgeschriebene Fahrerlaubnis, Haftpflicht Basis
Das Wassersport-Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Wassersport-Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wassersport-Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht wird. Der Führer des Wassersport-Fahrzeugs darf das Wassersport-Fahrzeug nur mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wassersport-Fahrzeug nicht von einem Führer benutzt wird, der nicht die erforderliche behördliche Erlaubnis hat.
A-6 Leistungsausschlüsse, Haftpflicht Basis
A-6.1 Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten als besondere Ausschlüsse: A-6.1.1. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachenfliegers;
A-6.1.2 nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen.
A-6.1.3 nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Sie oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.
A-6.1.4 Für Schäden im Zusammenhang mit Kfz und Kfz-Anhänger gilt: (1) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein Mitversicherter oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen. (2) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Sie oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. (3) Eine Tätigkeit der in Abs. (1) dieser Ziffer genannten Personen an einem Kfz und Kfz-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
A-6.1.5 Für Luft- und Raumfahrtschäden gilt: (1) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Sie, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. (2) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Sie oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. (3) Nicht versichert ist die Haftpflicht aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
A-6.2 Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung weiterhin ausgeschlossen:
A-6.2.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
A-6.2.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
A-6.2.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
A-6.2.4 Haftpflichtansprüche a. von Ihnen selbst oder der in Ziffer A-6.2.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten, b. zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, c. zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.
A-6.2.5 Haftpflichtansprüche gegen Sie a. aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; b. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und - kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). c. von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person sind; d. von Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Sie eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein sind; e. von Ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn Sie eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind; f. von Ihren Partnern, wenn Sie eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft sind; g. von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; Zu Ziffer A-6.2.4 und Ziffer A-6.2.5: Die Ausschlüsse unter Ziffer A-6.2.4 und Ziffer A-6.2.5 b. bis g. erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
A-6.2.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn Sie diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Zu Ziffer A-6.2.6: Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziffer A-6.2.6 in der Person von Ihren Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für Sie als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
A-6.2.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
A-6.2.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
A-6.2.9 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
A-7 Auslandsschäden, Haftpflicht Basis
A-7.1. Eingeschlossen ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle gemäß diesen Bedingungen.
A-7.1.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die von Ihnen im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen Sie und den in A-1.6 Abs. (1) dieser Bedingungen genannten Schiffer aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuch VII unterliegen; (2) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages; (3) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartige Bestimmungen anderer Länder.
A-7.1.3 Abweichend von Ziffer A-13.1.4 werden folgende Kosten und Aufwendungen als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet: (1) gerichtliche und außergerichtliche Kosten zur Anspruchsabwehr; Kosten in diesem Sinne sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; (2) Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, soweit diese Aufwendungen oder Kosten nicht auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
A-7.1.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A-7.1.5 Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersport-Fahrzeugs in einem ausländischen Hafen obliegt die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ausschließlich Ihrer Verantwortung.
A-8 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden, Haftpflicht Basis
Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
A-8.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche, Haftpflicht Basis
(1) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages; (2) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen andrer Länder.
A-8.2 Abweichend von A-13.1.4 werden folgende Kosten und Aufwendungen als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet, Haftpflicht Basis
: (1) gerichtliche und außergerichtliche Kosten zur Anspruchsabwehr; Kosten in diesem Sinne sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; (2) Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, soweit diese Aufwendungen oder Kosten nicht auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
A-8.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A-9 Gewässerschäden, Haftpflicht Basis
A-9.1 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden), mit Ausnahme von Gewässerschäden (1) durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer oder durch sonstiges bewusstes Einwirken auf Gewässer. Dies gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung zur Rettung anderer Rechtsgüter geboten ist; (2) durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder anderen Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen oder aus maschinellen Einrichtungen des Schiffes.
A-9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Sie oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichtete behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
A-9.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
A-10 Öffentlichrechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), Haftpflicht Basis
A-10.1 Mitversichert sind öffentlichrechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags, die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
A-10.2 Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
A-10.3 Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen und/oder Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser und/oder eine Schädigung des Bodens.
A-10.4 Nicht versichert, Haftpflicht Basis
(1) sind Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Sie oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. (2) sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, a. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. b. die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen. c. für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz haben oder hätten erlangen können.
A-10.5 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall pauschal 3.000.000 EUR. Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
A-10.6 Im Ausland versichert sind im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
A-11 Begrenzung der Leistung, Haftpflicht Basis
A-11.1 Die Höchstdeckungssumme pro Versicherungsfall und Versicherungsjahr entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein. Diese gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtigen Personen erstreckt.
A-11.2 Für die Ziffer A-10.5 Umweltschäden gilt die dort genannte Versicherungssumme je Versicherungsfall und je Versicherungsjahr. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres sind auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
A-11.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf derselben Ursache oder auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang beruhen.
A-11.4 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. Dies gilt nicht für Auslandsschäden nach Ziffer A-7 und Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden nach Ziffer A-8 dieser Bedingungen.
A-11.5 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
A-11.6 Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
A-11.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich Ihres Verhaltens scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
A-12 Abtretung der Ansprüche, Haftpflicht Basis
Der Anspruch auf die Versicherungsleistung ist ohne die vorherige Zustimmung des Versicherers, die in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) erteilt werden muss, nicht abtretbar. Teil B: Wann beginnt und endet Ihre Versicherung? Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?
B-1 Beginn der Versicherung, Haftpflicht Basis
(1) Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag mit dem Versicherer wirksam zustande gekommen ist (i. d. R. mit Zugang des Versicherungsscheins), an dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. (2) Allerdings kann die Leistungspflicht entfallen, wenn Sie den Erst- oder einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen (siehe
B-2 Zahlungdes Erst- oderEinmalbeitrags, Haftpflicht Basis
B-2 und B-3).
B-2 Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags
B-2.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Haftpflicht Basis
(1) Der erste Beitrag ist an den Versicherer unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) nach Abschluss des Vertrags mit Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. (2) Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprämie. (3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag alles getan haben, damit der Erst- oder Einmalbeitrag beim Versicherer eingeht. Wenn die Zahlung per Kreditkarte oder Einziehung (SEPA) des Erst- oder Einmalbeitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall als rechtzeitig: - Der Erst- oder Einmalbeitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und - Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen. (4) Im Falle einer Zahlung per Kreditkarte oder SEPA gilt: Konnte der Versicherer den fälligen Erst- oder Einmalbeitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des gewählten Einzugsverfahrens zu verlangen.
B-2.2 Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags, Haftpflicht Basis
(1) Wird der Erst- oder Einmalbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt verlangt der Versicherer von Ihnen eine angemessene Geschäftsgebühr in Höhe von 20 €. Die Höhe der Geschäftsgebühr hat der Versicherer auf Basis von pauschalen Annahmen bestimmt. Die Beweislast für die Angemessenheit der Geschäftsgebühr trägt der Versicherer. Hat dieser im Streitfall den Nachweis der generellen Angemessenheit erbracht, liegt es an Ihnen, nachzuweisen, dass die vom Versicherer zugrunde gelegten pauschalen Annahmen in Ihrem konkreten Einzelfall gar nicht oder nur teilweise nicht zutreffen und die Geschäftsgebühr deshalb im Einzelfall niedriger liegen muss. Wird der Nachweis geführt, wird keine oder nur eine entsprechend reduzierte Geschäftsgebühr erhoben. (2) Wird der Erst- oder Einmalbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt und tritt bis zur Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags ein Versicherungsfall ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Diese Leistungsfreiheit tritt aber nur ein, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben. In diesem Fall beginnt der Versicherungsschutz erst für Versicherungsfälle, die nach der Zahlung eintreten. Der Versicherer ist nur dann leistungsfrei, wenn er Sie auf diese Rechtsfolge durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein hingewiesen hat.
B-2.3 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug, Haftpflicht Basis
(1) Haben Sie es zu vertreten, dass der Beitrag, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. (2) Der Versicherer wird Sie in der Kündigung darauf hinweisen, dass Sie verpflichtet sind, dem Versicherer den ausstehenden Beitrag selbst zu übermitteln. (3) Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für einen fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug stellt der Versicherer Ihnen in Rechnung.
B-3 Zahlung der Folgebeiträge, Haftpflicht Basis
B-3.1 Fälligkeit der Folgebeiträge, Haftpflicht Basis
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats- oder zu Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
B-3.2 Verzug und Schadensersatz, Haftpflicht Basis
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die verspätete Zahlung zu vertreten haben. Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz seines durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
B-3.3 Mahnung, Haftpflicht Basis
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer Sie auf Ihre Kosten in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
B-3.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung, Haftpflicht Basis
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
B-3.5 Kündigung nach Mahnung, Haftpflicht Basis
Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf muss der Versicherer Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinweisen.
B-3.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung, Haftpflicht Basis
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B-3.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
B-3.7 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug, Haftpflicht Basis
(1) Haben Sie es zu vertreten, dass der Beitrag, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. (2) Der Versicherer wird Sie in der Kündigung darauf hinweisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag an den Versicherer selbst zu übermitteln. (3) Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für einen fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug stellt der Versicherer Ihnen in Rechnung.
B-4 Laufzeit und Ende der Versicherung / Kündigung, Haftpflicht Basis
B-4.1 Laufzeit und Ende des Versicherungsvertrags, Wegfall des versicherten Interesses, Haftpflicht Basis
(1) Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Die Versicherungsperiode umfasst stets ein Jahr. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien rechtzeitig vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. (2) Abweichend von Absatz 1 endet der Vertrag automatisch mit der Veräußerung (dem Verkauf) des versicherten Fahrzeugs durch Sie. Der Versicherer muss die Veräußerung erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. Der Beitrag steht dem Versicherer dann nur anteilig bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zu. Eine Erstattung etwaiger Beitragsguthaben erfolgt an Sie. Sie müssen die Veräußerung auf Verlangen des Versicherers durch Vorlage entsprechender Dokumente nachweisen. (3) Der Versicherungsschutz erlischt, wenn das versicherte Interesse weggefallen ist. Es gilt Folgendes: Der Vertrag endet, sobald Sie dem Versicherer in Textform nachvollziehbar begründet und auf Verlangen nachgewiesen haben, dass und warum das versicherte Interesse weggefallen ist. Das versicherte Interesse fällt z.B. dann weg, wenn das im Versicherungsschein genannte Wasserfahrzeug einen Totalschaden erlitten hat.
B-4.2 Kündigung, Haftpflicht Basis
B-4.2.1 Ordentliche Kündigung Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei jeweils zum Ende des Versicherungsjahres, frühestens jedoch zum vereinbarten Ablauf mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer wird nur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens drei Monate vor dem Kündigungstermin zugegangen ist.
B-4.2.2 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugegangen sein. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit ihrem Zugang bei beim Versicherer wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
B-5 Obliegenheiten vor Vertragsabschluss, vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls, Haftpflicht Basis
B-5.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht, Haftpflicht Basis
B-5.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Sie haben bis zur Abgabe der Vertragserklärung dem Versicherer alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als haben Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
B-5.1.2 Rücktritt (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass Sie unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
B-5.1.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern A-5.1.2 und A-5.1.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern A-5.1.2 und A-5.1.3 nur zu, wenn er Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern A-5.1.2 und A-5.1.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
B-5.1.4 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
B-5.2 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls, Haftpflicht Basis
Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
B-5.3 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls, Haftpflicht Basis
Sie haben nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Pflichten: (1) Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen Sie ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie dies unverzüglich anzuzeigen. (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müsse Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. (5) Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben Sie die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
B-5.4 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung, Haftpflicht Basis
(1) Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen haben, kann der Versicherer den Vertag innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. (2) Verletzen Sie im Schadenfall vorsätzlich eine in B-5.3 genannten Obliegenheiten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie eine Ihrer Obliegenheiten grob fahrlässig, ist der Versicherer berechtigt, die Versicherungsleistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherer ist nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er Sie auf diese Rechtsfolge durch gesonderte Mitteilung in Textform hingewiesen hat. Er ist jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
B-6 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung, Haftpflicht Basis
6.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirksam, das am oder nach dem 1. Juli beginnt. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
6.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die Beiträge der ab dem 1. Juli beginnenden Versicherungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
6.3 Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Verminderung sind wir verpflichtet, die Folgebeiträge um den sich aus B-6.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgebeitrag wird Ihnen mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach B-6.2 ermittelt hat, so dürfen wir die Folgebeiträge nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen nach unseren unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
6.4 Liegt die Veränderung nach B-6.2 oder B-6.3 unter fünf Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
6.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß B-6.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
6.6 Die Bestimmungen B-6.1 bis B-6.5 gelten nicht für eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
B-7 Embargobestimmung, Haftpflicht Basis
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Teil C – Welche weiteren Regelungen sind zu beachten?
C-1 Erklärungen und Anzeigen / Änderung der Anschrift, Haftpflicht Basis
C-1.1 Form, zuständige Stelle, Haftpflicht Basis
(1) Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar den Versicherer gegenüber erfolgen, sind in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist. (2) Erklärungen und Anzeigen sind an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein als zuständige bezeichnete Stelle zu richten.
C-1.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung, Haftpflicht Basis
Haben Sie eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung.
C-1.3 Verjährung, Haftpflicht Basis
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. (2) Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang in Textform der vom Versicherer (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller nicht mit.
C-2 Gericht und örtliche Zuständigkeit / Anwendbares Recht, Haftpflicht Basis
C-2.1 Klagen gegen den Versicherer, Haftpflicht Basis
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers. (2) Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. (3) Verlegen Sie jedoch nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
C-2.2 Klagen gegen Sie, Haftpflicht Basis
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach den Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach dem Sitz des Versicherers oder nach seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
C-2.3 Anzuwendendes Recht, Haftpflicht Basis
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht und ergänzend die Bestimmungen des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG).
C-3 Schlussbestimmung, Haftpflicht Basis
Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Dieselbe Sparte in den anderen Tarifen
Was der eine Tarif zusagt und der andere nicht, steht in derselben Ziffer. Lesen Sie die Werke deshalb nebeneinander und nicht nacheinander.
Der Text auf dieser Seite ist aus dem ausliegenden PDF übernommen und nicht umformuliert. Maßgeblich für Ihren Vertrag ist die Fassung, die Ihrem Versicherungsschein beiliegt; ältere Verträge können abweichen. Stand dieser Auszüge: 2026-09-24.