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B-5.2 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls, Wassersport-Haftpflicht Basis
Ziffer B-5.2 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls aus Wassersport-Haftpflicht Basis,
AVB WSH Basis (1-2025nam).
Veröffentlichter Wortlaut, keine Zusammenfassung; er wirkt mit Ausschlüssen und Obliegenheiten.
Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Dieselbe Ziffer in den anderen Tarifen
Der Unterschied zwischen den Tarifen steckt meist in einem Halbsatz oder einer Grenze.
Haftpflicht Basis Plus: B-5.2 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu
beseitigen.
Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar
ist.
Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Haftpflicht Premium: B-5.2 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu
beseitigen.
Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar
ist.
Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Und für Ihr Boot?
Was diese Ziffer bei Ihnen kostet
Den Beitrag zeigt der Rechner ohne Formular; maßgeblich ist die Fassung zu Ihrem Schein.