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Schifffahrtszeichen erklärt: alle Tafelzeichen mit Bedeutung
Rot umrandet heißt Verbot oder Gebot, Blau heißt Erlaubnis oder Hinweis, Gelb ist eine Empfehlung. Hier stehen alle 94 Tafelzeichen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, jedes Schifffahrtszeichen mit seiner amtlichen Bedeutung, erklärt nach Gruppen. Was mit dem Sportboot zählt, ist markiert, und der Trainer fragt davon zehn Zeichen je Runde ab.
Trainer: zehn Zeichen, vier Antworten
Jede Runde zeigt zehn zufällige Zeichen, die für Sportboote wichtig sind. Wählen Sie die richtige Bedeutung, am Ende steht Ihr Punktestand. Gespeichert wird nichts.
Was bedeutet dieses Zeichen?
Verbotszeichen (A)
Weiße Tafel mit rotem Rand und rotem Schrägbalken, das Symbol in Schwarz. Das allgemeine Verbot A.1 ist rot-weiß-rot gestreift.
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A.1
Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt, allgemeines Verbotszeichen
Sportboot-wichtig -
A.1a
Gesperrte Wasserflächen; jedoch für ein Kleinfahrzeug ohne Antriebsmaschine befahrbar.
Sportboot-wichtig -
A.2
Überholverbot, allgemein
Sportboot-wichtig -
A.3
Überholverbot für Verbände untereinander und zwischen einem Verband und gekuppelten Fahrzeugen. Satz 1 gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.
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A.4
Verbot des Begegnens und Überholens
Sportboot-wichtig -
A.4.1
Verbot des Begegnens und Überholens für Verbände untereinander
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A.5
Stillliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
Sportboot-wichtig -
A.5.1
Stillliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist
Sportboot-wichtig -
A.6
Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
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A.7
Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
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A.8
Wendeverbot
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A.9
Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen
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A.10
Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren
Sportboot-wichtig -
A.11
Verbot der Einfahrt, die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen
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A.12
Fahrverbot für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb
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A.13
Fahrverbot für ein Sportboot
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A.14
Verbot des Wasserskilaufens
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A.15
Fahrverbot für ein Segelfahrzeug
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A.16
Fahrverbot für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt
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A.17
Verbot des Segelsurfens
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A.18
Fahrverbot für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw.)
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A.20
Bade- und Schwimmverbot
Sportboot-wichtig
Gebotszeichen (B)
Weiße Tafel mit rotem Rand, aber ohne Schrägbalken. Symbol oder Zahl sagen, was zu tun ist: Richtung, Tempo, Schallzeichen, Funk.
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B.1
Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen
Sportboot-wichtig -
B.2a
Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
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B.2b
Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
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B.3a
Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
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B.3b
Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
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B.4a
Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren
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B.4b
Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren
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B.5
Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten
Sportboot-wichtig -
B.6
Gebot, die angegebene Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer (in km/h) nicht zu überschreiten
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B.7
Gebot, Schallzeichen zu geben
Sportboot-wichtig -
B.8
Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen
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B.9a
Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern
Sportboot-wichtig -
B.9b
wie vor, also dieselbe Bedeutung wie B.9a
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B.10
Gebot, bei diesem von Land gegebenen „Bleib-Weg-Signal“ die unter § 8.09 Nummer 3 bis 5, jeweils in Verbindung mit Nummer 6, genannten Maßnahmen zu ergreifen; das Schallzeichen besteht aus einer mindestens 15 Minuten langen ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tons, das Lichtzeichen entspricht dem nach § 4.01 Nummer 2.
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B.11a
Gebot, Sprechfunk zu benutzen
Sportboot-wichtig -
B.11b
Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen
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B.12
Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen
Einschränkungszeichen (C)
Ebenfalls weiß mit rotem Rand. Sie warnen vor knapper Tiefe, Durchfahrtshöhe oder Breite und vor einem eingeengten Fahrwasser.
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C.1
Die Fahrwassertiefe ist begrenzt.
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C.2
Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt.
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C.3
Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist begrenzt.
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C.4
Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einem zusätzlichen Schild unter dem Schifffahrtszeichen angegeben.
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C.5
Das Fahrwasser ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Tafelzeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich ein Fahrzeug vom Tafelzeichen entfernt halten muss.
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Empfehlungszeichen (D)
Gelbe Rauten zeigen die empfohlene Brückenöffnung, grün-weiße Tafeln den empfohlenen Raum, ein Pfeil die empfohlene Richtung.
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D.1a
Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr in beiden Richtungen
Sportboot-wichtig -
D.1b
Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr nur in Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt).
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D.2
Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten
Sportboot-wichtig -
D.3
Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren
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Hinweiszeichen (E)
Blaue Tafeln mit weißem Symbol erlauben etwas oder weisen auf etwas hin: Liegestelle, Ankerplatz, Fähre, Wehr. Der weiße Schrägbalken auf Blau beendet eine Regel.
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E.1
Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)
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E.2
Kreuzung einer Hochspannungsleitung
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E.3
Hinweis auf ein Wehr
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E.4a
Nicht frei fahrende Fähre
Sportboot-wichtig -
E.4b
Frei fahrende Fähre
Sportboot-wichtig -
E.5
Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht
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E.5.1
Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist
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E.5.2
Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind
Sportboot-wichtig -
E.5.3
Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen
Sportboot-wichtig -
E.5.4
Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss
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E.5.5
Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss
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E.5.6
Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss
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E.5.7
Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss
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E.5.8
Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss
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E.5.9
Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss
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E.5.10
Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss
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E.5.11
Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss
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E.5.12
Liegestelle für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss
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E.5.13
Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss
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E.5.14
Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss
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E.5.15
Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss
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E.6
Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
Sportboot-wichtig -
E.7
Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
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E.7.1
Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens
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E.8
Hinweis auf eine Wendestelle
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E.9a
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße
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E.9b
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße
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E.9c
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße
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E.10a
Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Hauptwasserstraße
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E.10b
Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine Hauptwasserstraße ein
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E.11
Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.
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E.12a
Hinweis auf ein ausfahrendes Fahrzeug
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E.13
Trinkwasserzapfstelle
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E.14
Fernsprechstelle
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E.15
Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb
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E.16
Fahrerlaubnis für ein Sportboot
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E.17
Wasserskistrecke
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E.18
Fahrerlaubnis für ein Segelfahrzeug
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E.19
Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt
Sportboot-wichtig -
E.20
Erlaubnis für Segelsurfen
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E.21
Nautischer Informationsfunk
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E.22
Fahrerlaubnis für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw.)
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E.23
Hochwassermarken
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E.24
Erlaubnis für Kitesurfen
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E.25
Landstromanschluss vorhanden
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E.26
Hinweis auf ein bestehendes Bade- und/oder Schwimmverbot
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Die Übersicht ersetzt nicht den Gesetzestext. Viele Zeichen gibt es zusätzlich als Licht oder Flagge, diese Formen sind hier nicht gezeichnet. Maßgeblich ist die amtliche Fassung.
Quellen, abgerufen am 11.10.2026:
Wie die Schifffahrtszeichen aufgebaut sind
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung teilt die Tafelzeichen in fünf Gruppen, erkennbar am Buchstaben vor der Nummer: A für Verbote, B für Gebote, C für Einschränkungen, D für Empfehlungen und E für Hinweise. Wer die Gruppe an Form und Farbe erkennt, weiß schon von Weitem, ob er etwas lassen, etwas tun oder nur etwas beachten soll.
Rot ist die Farbe der Pflicht: Verbots-, Gebots- und Einschränkungszeichen tragen einen roten Rand, der rote Schrägbalken macht daraus ein Verbot. Blau steht für Erlaubnis und Auskunft, Gelb und Grün für Empfehlungen. Viele Zeichen kommen als Paar vor, etwa A.6 Ankerverbot und E.6 Ankern erlaubt, mit demselben Symbol in anderer Farbe.
Eine Zahl auf der Tafel gehört zur Regel: auf B.6 die Höchstgeschwindigkeit in km/h gegenüber dem Ufer, auf A.5.1 und E.5.1 die Breite der Wasserfläche in Metern. Ein Zusatzschild darunter kann die Regel näher bestimmen, bei C.4 steht dort die Beschränkung selbst.
Wo die Zeichen gelten
Die Tafeln dieser Seite stammen aus Anlage 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. Sie gilt auf den Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes, etwa Elbe, Weser, Main, Havel und den Kanälen. Rhein, Mosel und Donau haben eigene Verordnungen, verwenden aber im Wesentlichen dieselben Zeichen, weil alle auf dem europäischen Code CEVNI beruhen.
Auf Seen, die keine Bundeswasserstraße sind, gilt Landesrecht. Viele Länder übernehmen die Zeichen in ihre Schifffahrtsverordnungen, der Bodensee hat eine eigene Ordnung. Wer mit dem Sportboot ein neues Revier befährt, klärt am besten vorher, welche Verordnung dort gilt.
Für den Sportbootführerschein Binnen gehören die Schifffahrtszeichen zum Prüfungsstoff. Der Trainer oben ist eine schnelle Wiederholung, die amtlichen Prüfungsfragen mit Erklärung stehen in der NAMMERT Akademie.
Häufige Fragen zu Schifffahrtszeichen
Was bedeutet ein rot-weiß-rotes Schild am Wasser?
Das ist A.1, das allgemeine Verbotszeichen: Durchfahrt verboten, die Schifffahrt ist gesperrt. Man sieht es oft an Brückenöffnungen und Schleusen. Statt der Tafel können auch rote Lichter oder rote Flaggen gezeigt werden.
Woran erkenne ich, ob ich ankern oder festmachen darf?
Blaue Tafeln erlauben es: E.5 das Stillliegen, E.6 das Ankern, E.7 das Festmachen am Ufer. Die rot durchgestrichenen Gegenstücke A.5, A.6 und A.7 verbieten es. Die Regel gilt jeweils für die Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
Was bedeutet die Zahl auf dem Geschwindigkeitszeichen?
Auf B.6 ist es die Höchstgeschwindigkeit in km/h, gemessen gegenüber dem Ufer und nicht gegenüber dem Wasser. Mit der Strömung erreicht man die Grenze also früher als gegen sie.
Gelten die Zeichen auch für Kanus und Ruderboote?
Ja, die Zeichen gelten für alle Fahrzeuge. A.16 sperrt eine Strecke gezielt für Fahrzeuge, die weder mit Maschine noch unter Segel fahren, also auch für Kanus und Ruderboote, E.19 gibt sie für diese frei.
Sportbootführerschein lernen in der Akademie Bußgeldkatalog für Sportboote