Startseite / Fahrverbot auf dem Wasser
Fahrverbot auf dem Wasser: Ab wann droht es? Kann man es umgehen?
Wer mit Alkohol am Steuer erwischt wird oder mehrfach grob gegen Regeln verstößt, kann den Bootsführerschein verlieren. Oben steht, was in Deutschland gilt. Darunter zeigt die Weltkarte für jedes Land, ab wann ein Fahrverbot droht, wie lange es dauert und was dann noch erlaubt ist, jeweils mit amtlicher Quelle.
Ab wann droht ein Fahrverbot auf dem Wasser?
Auf Bundeswasserstraßen ist ab 0,5 Promille oder 0,25 mg/l Atemalkohol Schluss. Wer trotzdem fährt, zahlt 350 bis 2.500 Euro, auf See 750 bis 2.500 Euro. Ab 1,1 Promille ist es eine Straftat, bei Unfall oder Ausfallerscheinungen schon ab 0,3 Promille. Auf dem Bodensee liegt die Grenze bei 0,8 Promille.[9][10][17][18][20][12][21]
Den Sportbootführerschein verliert, wer untauglich oder unzuverlässig ist. Unzuverlässig ist vor allem, wer wegen einer erheblichen Verkehrsstraftat verurteilt wurde. Schon ein Bußgeld wegen mehrfachen Fahrens unter Alkohol, unter Drogen oder wegen mehrfach zu schnellen Fahrens führt in der Regel zum Ruhen des Scheins. Die Wasserschutzpolizei kann den Schein sofort sicherstellen.[1][2][3][4]
Über Entziehung und Ruhen entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Feste Fristen nennt die Verordnung nicht. Wer trotz Ruhen fährt, riskiert 300 bis 1.500 Euro Bußgeld. Von Januar 2017 bis September 2018 wurden auf den Seeschifffahrtsstraßen 22 Scheine entzogen, 15 davon wegen Alkohol.[2][6][7][19][24]
Kann man das Fahrverbot umgehen?
Mit einem kleinen Boot lässt sich ein Ruhen nicht umgehen: Solange es gilt, darf kein Sportboot geführt werden, auch kein führerscheinfreies bis 15 PS. Erlaubt bleiben Boote mit Muskelkraft und Boote mit höchstens 6 m² Segel. Nach einer Entziehung nennt die Verordnung kein solches Verbot. Die Promillegrenzen gelten auf jedem Fahrzeug.[2][5][8][1][9]
Was passiert mit dem Autoführerschein?
Den Autoführerschein entzieht ein Strafgericht nur bei Taten mit einem Kraftfahrzeug. Ein Fahrverbot von einem bis sechs Monaten ist aber bei jeder Straftat möglich. Die Polizei meldet Hinweise auf Eignungsmängel an die Führerscheinstelle; bei Verdacht auf Alkoholmissbrauch kann diese eine MPU verlangen.[13][14][16][15]
Fahrverbot und Führerscheinentzug weltweit auf der Karte
Entzug geregeltteilweise geregeltkein Entzugnoch keine Angaben
Die Karte aller 28 Länder mit amtlicher Fundstelle: Tippen Sie auf ein Land oder wählen Sie es aus der Liste.
-
Deutschland
Entzug geregelt
- Ab wann
- Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt entzieht den Sportbootführerschein, wenn jemand untauglich oder unzuverlässig ist. Unzuverlässig ist vor allem, wer wegen einer erheblichen Verkehrsstraftat rechtskräftig verurteilt wurde, etwa wegen Trunkenheit oder Gefährdung des Schiffsverkehrs. Schon bei Zweifeln kann sie das Ruhen anordnen, in der Regel nach einem Bußgeld wegen mehrfachen Fahrens ab 0,5 Promille oder unter Drogen oder wegen mehrfacher Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Wasserschutzpolizei kann den Schein bei dringendem Verdacht sofort sicherstellen; das wirkt bis zur Entscheidung wie ein Ruhen.
- Alkoholgrenze
- Bundeswasserstraßen (Binnen, Rhein und See): Fahrverbot ab 0,5 Promille im Blut oder 0,25 mg/l Atemalkohol, auf See auch für Wassermotorrad, Kite- und Surfbrett. Bußgeld 350 bis 2.500 Euro (Binnen) bzw. 750 bis 2.500 Euro (See). THC ab 3,5 ng/ml. Ab 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit und Straftat nach § 316 StGB; bei Unfall, Ausfallerscheinungen oder grob verkehrswidriger Fahrweise Strafverfahren schon ab 0,3 Promille (Angabe der Polizei Brandenburg). Auf der Oder Ordnungswidrigkeit schon ab 0,2 Promille (Polizei Brandenburg). Bodensee: 0,8 Promille bzw. 0,40 mg/l, für Fahrgast- und Güterschiffe 0,1 Promille.
- Dauer
- Die Sportbootführerscheinverordnung nennt keine festen Fristen und keine Sperrfrist. Das Ruhen wird befristet oder unbefristet angeordnet; die Frist läuft ab Abgabe des Scheins. Ein unbefristetes Ruhen wird erst aufgehoben, wenn Tauglichkeit und Zuverlässigkeit wieder vorliegen. Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis; eine Neuerteilung ist möglich und kann an Auflagen geknüpft werden.
- Was erlaubt bleibt
- Führerscheinfrei sind Boote bis 11,03 kW (15 PS) Verbrennungsmotor oder 7,5 kW Elektromotor. Während eines angeordneten Ruhens verbietet die Verordnung aber das Führen jedes Sportboots; dazu zählen nach ihrer Begriffsbestimmung auch führerscheinfreie Motorboote und Wassermotorräder, nicht aber Boote mit Muskelkraft und Boote mit höchstens 6 m² Segel. Nach einer Entziehung enthält die Verordnung kein ausdrückliches Verbot für führerscheinfreie Boote. Die Alkoholgrenzen gelten auf jedem Fahrzeug.
- Autoführerschein
- Das Strafgericht entzieht die Autofahrerlaubnis nach § 69 StGB nur bei Taten beim Führen eines Kraftfahrzeugs. Nach § 44 StGB kann es aber bei jeder Straftat ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge von einem bis sechs Monaten verhängen, auch ohne Bezug zum Auto. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine MPU an, wenn Tatsachen auf Alkoholmissbrauch hindeuten (§ 13 Satz 1 Nr. 2 a FeV); die Fallgruppen 1,6 Promille und wiederholte Alkoholfahrten (Nr. 2 b und c) gelten nur für den Straßenverkehr. Die Polizei muss der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen melden, die auf dauerhafte Eignungsmängel schließen lassen (§ 2 Abs. 12 StVG).
- Gäste aus dem Ausland
- Wer im Ausland wohnt und höchstens ein Jahr in Deutschland ist, braucht keinen deutschen Schein, wenn sein Heimatland keinen verlangt; verlangt es einen, gilt der Heimatschein oder das ICC. Bei einem ausländischen Schein bewirkt die Entziehung, dass er in Deutschland nicht mehr genutzt werden darf. Die Wasserschutzpolizei darf auch ein anderes Befähigungszeugnis vorläufig sicherstellen. Die Alkoholgrenzen gelten für jeden, der ein Fahrzeug führt.
- Wer entscheidet
- Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (Entziehung, Ruhen, Bußgelder nach der SpFV); Wasserschutzpolizei (Sicherstellung, Weiterfahrt untersagen); Strafgericht (§§ 315a, 316 StGB); Fahrerlaubnisbehörde (Autoführerschein). Bodensee: Landratsamt Lindau (Bayern), Landratsämter Bodenseekreis und Konstanz (Baden-Württemberg).
- Rechtsgrundlage
- SpFV §§ 2 Nr. 3, 5 Abs. 1, 6 Abs. 5, 13, 14, 15, 16 Abs. 3, 18; SeeSchStrO § 3 Abs. 3 und 4; BinSchStrO § 1.02 Nr. 1 und 7; RheinSchPV § 1.02 Nr. 7; StGB §§ 44, 69, 315a, 316; FeV § 13; StVG § 2 Abs. 12; BVKatBin-See lfd. Nr. 22.210260, 33.103000, 24.110000 bis 24.160000; Bodensee-Schifffahrts-Ordnung Art. 6.01, 12.01, 12.08; EV-BodenseeSchO (Bayern) § 2.[1][2][3][4][5][6][7][8][9][10][11][12][13][14][15][16][17][18][19][20][21][22][23][24][25][26]
-
Australien
teilweise geregelt
- Ab wann
- Bootsrecht ist Sache der Bundesstaaten. In NSW können Alkohol- oder Drogendelikte, gefährliches Fahren, wiederholte Verstöße oder fehlende Eignung zu Aussetzung, Entzug oder Sperre des Bootsführerscheins führen; bei Alkohol- und Drogendelikten tritt eine automatische Sperre ein. In Western Australia kann der Recreational Skipper's Ticket gesperrt werden, wenn man über dem Grenzwert liegt oder Drogen im Körper hat; außerdem ist ein vorläufiges Fahrverbot möglich. In Victoria kann der Bootsführerschein bei schweren Sicherheitsverstößen entzogen werden.
- Alkoholgrenze
- NSW: Freizeitboote unter 0,05, unter 18 Jahren 0,00; Stufen 0,05 bis 0,08, 0,08 bis 0,15 und ab 0,15. Victoria: ab 21 Jahren unter 0,05, unter 21 Jahren 0,00, auch vor Anker. Western Australia: 0,05, höhere Strafen ab 0,08 und 0,15.
- Dauer
- NSW: automatische Sperre von 3 bis 12 Monaten, mit Vortat in fünf Jahren 6 Monate bis 2 Jahre; das Gericht darf auch kürzere Zeiten festsetzen. Western Australia: über 0,08 bei der ersten Tat 750 bis 2.250 AUD und 6 Monate Sperre; über 0,05 1.000 AUD Verwarnungsgeld oder bis 1.250 AUD Strafe.
- Was erlaubt bleibt
- Western Australia: Die Alkoholregeln gelten für alle Freizeitboote einschließlich Segelboote, Jollen und Beiboote, auch ohne Scheinpflicht; Paddelboote, Windsurfer und Kiteboards sollen nicht getestet werden.
- Autoführerschein
- Western Australia: Derzeit ist nicht geplant, dass ein Alkohol- oder Drogendelikt auf dem Wasser zur Sperre des Autoführerscheins führt. Victoria: Punkte und Sperren im Straßenverkehr berühren den Bootsführerschein nicht.
- Wer entscheidet
- NSW: Gericht, Transport for NSW, Polizei. Victoria: Gericht, Safe Transport Victoria. Western Australia: Department of Transport, Polizei, Gericht.
- Rechtsgrundlage
- NSW: Marine Safety Act 1998 ss. 20 bis 28C, insb. s. 22, s. 24, s. 28A. Victoria: Marine (Drug, Alcohol and Pollution Control) Act 1988; Marine Safety Act 2010. Western Australia: Western Australian Marine Act 1982; Western Australian Marine (Alcohol and Drug Testing) Regulations 2024.[91][92][93][94][95][96][97]
-
Belgien
Entzug geregelt
- Ab wann
- Auf See: bei Alkohol ab 0,22 mg/l Atem bzw. 0,5 g/l Blut, bei Drogen über den Grenzwerten, bei Verweigerung von Atem- oder Bluttest und beim Fahren ohne nötiges Patent oder trotz Verbot (Art. 4.1.2.8/3 §§ 2, 3). Zusätzlich zur Strafe kann das Recht zu führen entzogen werden (§ 5). Nach einer Verurteilung auch bei körperlicher oder geistiger Ungeeignetheit (§ 6).
- Alkoholgrenze
- 0,22 bis unter 0,35 mg/l Atem bzw. 0,5 bis unter 0,8 g/l Blut: Sanktionsstufe 2. Ab 0,35 mg/l bzw. 0,8 g/l: Sanktionsstufe 3. Drogen: feste Grenzwerte in Speichel und Blut, z. B. THC 1 ng/ml Blut.
- Dauer
- Entzug des Führungsrechts 1 Monat bis 5 Jahre oder lebenslang (§ 5). Der Schein muss in dieser Zeit bei der Schifffahrtspolizei abgegeben werden. Ein ärztliches Attest kann verlangt werden. Bei Ungeeignetheit: bis die Eignung nachgewiesen ist (§ 6). Kontrollbeamte können Patent oder Befähigungsnachweis sofort einbehalten; die Dauer legt der König fest (§ 4).
- Was erlaubt bleibt
- Einen Bootsführerschein braucht man laut FÖD Mobilität für Motorboote schneller als 20 km/h, Boote über 15 m Rumpflänge und gewerbliche Nutzung.
- Gäste aus dem Ausland
- Die Regel gilt für alle Schiffe in belgischen Seegebieten sowie ein- und auslaufende Schiffe, also auch für ausländische Boote (Art. 4.1.2.8/3 § 1).
- Wer entscheidet
- Vom König beauftragte Kontrollbeamte (Einbehalten). Der Entzug läuft nach dem Verfahren des Gesetzes vom 25.12.2016 über administrative Geldbußen in der Schifffahrt (Art. 4.1.1.8).
- Rechtsgrundlage
- Belgisch Scheepvaartwetboek Art. 4.1.2.8/3 und Art. 4.1.1.8, eingefügt bzw. geändert durch Gesetz vom 29.06.2022 (Belgisch Staatsblad 19.07.2022, NUMAC 2022015277)[56][57]
-
Brasilien
Entzug geregelt
- Ab wann
- Wer ein Boot betrunken oder nach Drogenkonsum führt, verstößt gegen die Verordnung zur Sicherheit des Schiffsverkehrs. Die Strafe ist die Aussetzung des Befähigungsnachweises; für Freizeitskipper ist das die Carteira de Habilitação de Amador. Ausgesetzt werden kann nur der Schein von Freizeitskippern oder Seeleuten an Bord und von Lotsen.
- Dauer
- Aussetzung bis 120 Tage. Bei Wiederholung innerhalb von zwölf Monaten wird der Schein entzogen.
- Wer entscheidet
- Vertreter der Seebehörde (Autoridade Marítima der Marine).
- Rechtsgrundlage
- Decreto nº 2.596/1998 (Verordnung zur Lei nº 9.537/1997), Art. 7 § 1, Art. 8, Art. 10, Art. 23 Inc. I, Art. 29.[90]
-
Dänemark
Entzug geregelt
- Ab wann
- Bei Trunkenheitsfahrt (spiritussejlads): über 0,50 ‰ oder fahruntüchtig durch Alkohol oder Rauschmittel (§ 29 a). Dann kann das Gericht das Recht, ein Schiff zu führen, entziehen (§ 29 e Abs. 1). Auch bei grob oder wiederholt schlechter Seemannschaft mit erschwerenden Umständen ist ein Entzug möglich (§ 29 e Abs. 2).
- Alkoholgrenze
- Über 0,50 ‰ im Blut (§ 29 a Abs. 1). Die feste Grenze gilt nicht für Freizeitboote, deren Führer keine Ausbildung braucht; Wassermotorräder sind aber immer erfasst (Abs. 2). Sie gilt nicht, wenn das Freizeitboot im Hafen oder an geschütztem Ankerplatz festliegt (Abs. 3). Unabhängig davon strafbar: fahruntüchtig durch Alkohol oder andere Rauschmittel (Abs. 4).
- Dauer
- Unbedingter Entzug 6 Monate bis 5 Jahre oder für immer (§ 29 e Abs. 3). Bedingter Entzug mit 3 Jahren Probezeit möglich (Abs. 5). Bei mehr als 3 Jahren Entzug kann man frühestens 3 Jahre nach dem Urteil das Gericht um Wiedererteilung bitten, nur bei ganz besonderen Umständen (Abs. 4). Die Polizei kann das Recht vorläufig entziehen; diese Zeit wird angerechnet (Abs. 6).
- Was erlaubt bleibt
- Die feste 0,50-‰-Grenze gilt nicht für Freizeitboote ohne Ausbildungspflicht (außer Wassermotorräder). Ein Speedbootschein (speedbådsbevis) ist für bestimmte gleitende Freizeitboote unter 15 m Pflicht, je nach Länge und Motorleistung. Ruderboote: Trunkenheitsfahrt nur mit Geldstrafe (§ 29 c Abs. 2). Wer trotz Entzug fährt, zahlt Geldstrafe, bei Wiederholung bis 1 Jahr 6 Monate Haft (§ 29 d).
- Gäste aus dem Ausland
- Die 0,50-‰-Grenze gilt auch für ausländische Freizeitboote, wenn unter dänischer Flagge eine Ausbildungspflicht bestünde (§ 29 a Abs. 5).
- Wer entscheidet
- Gericht (Urteil), Polizei (vorläufiger Entzug). Die Anklagebehörde schickt Schein und Urteil an das Erhvervsministerium.
- Rechtsgrundlage
- Lov om sikkerhed til søs (LBK nr. 221 vom 11.02.2022) §§ 29 a bis 29 e, 31, 32; Speedbådsførerbekendtgørelse (BEK nr. 749 vom 29.05.2020) §§ 1, 2[62][63]
-
Frankreich
Entzug geregelt
- Ab wann
- Der Bootsführerschein kann entzogen werden bei Verstößen gegen die Schifffahrtspolizei, bei grober Fahrlässigkeit oder Unvorsichtigkeit, bei Fahren in Trunkenheit oder nach Drogenkonsum. Seit 5. Juni 2026 ist das Führen eines Motorboots in offensichtlicher Trunkenheit (ivresse manifeste) in den Seegebieten eine Ordnungswidrigkeit der 4. Klasse; das Gericht kann zusätzlich den Schein bis zu einem Jahr entziehen.
- Alkoholgrenze
- Kein Promillewert für Freizeitskipper; maßgeblich ist die offensichtliche Trunkenheit (Art. R. 5242-1 Code des transports).
- Dauer
- Verwaltung: vorläufiger Entzug höchstens 1 Jahr oder endgültiger Entzug; nach endgültigem Entzug neuer Schein frühestens nach 3 Jahren. In dringenden Fällen Entzug sofort für 8 Tage, Anhörung in dieser Zeit. Gericht (R. 5242-1): Entzug bis 1 Jahr als Zusatzstrafe, dazu mögliche Einziehung des Boots.
- Was erlaubt bleibt
- Ohne Schein erlaubt: Boote mit höchstens 4,5 kW Motorleistung (Scheinpflicht erst darüber). Wer ohne Schein oder trotz Entzug fährt, zahlt eine Geldbuße der 5. Klasse. Vor dem Entzug darf der Inhaber Stellung nehmen.
- Gäste aus dem Ausland
- Wer keinen französischen Schein hat, dem kann die Fahrt ab französischen Häfen oder in französischen Hoheitsgewässern vorübergehend oder dauerhaft verboten werden (Art. 7 Décret 2007-1167). R. 5242-1 gilt für jeden Führer eines Motorboots in den Seegebieten.
- Wer entscheidet
- Verwaltungsentzug: die Verwaltungsbehörde des zuständigen Dienstes am Ort des Verstoßes. Zusatzstrafe nach R. 5242-1: Strafgericht.
- Rechtsgrundlage
- Décret n° 2007-1167 Art. 2 (Scheinpflicht über 4,5 kW), Art. 6 (Entzug), Art. 7 (Fahrverbot für Inhaber ausländischer Scheine), Art. 15 (Fahren ohne Schein oder trotz Entzug); Code des transports Art. R. 5242-1 und R. 5242-2, eingefügt durch Décret n° 2026-434 vom 2.6.2026.[37][38][39]
-
Irland
kein Entzug
- Ab wann
- Ein Fahrverbot sieht s. 28 Maritime Safety Act 2005 nicht vor. Strafbar ist, ein Schiff zu führen, wenn man wegen Alkohol oder Drogen nicht mehr fähig ist, es richtig zu steuern. Folge: Geldstrafe bis 5.000 € und/oder bis 3 Monate Haft.
- Alkoholgrenze
- Kein fester Grenzwert. Maßgeblich ist, ob man das Schiff nicht mehr richtig führen kann (s. 28).
- Was erlaubt bleibt
- Kein Entzug im Gesetz. Die Strafbarkeit gilt für alle Schiffe in irischen Gewässern.
- Gäste aus dem Ausland
- s. 28 gilt für alle Schiffe in irischen Gewässern und für irische Schiffe überall.
- Wer entscheidet
- Gericht im Schnellverfahren (summary conviction)
- Rechtsgrundlage
- Maritime Safety Act 2005, s. 28[61]
-
Italien
Entzug geregelt
- Ab wann
- Ab mehr als 0,5 g/l Blutalkohol wird die patente nautica immer ausgesetzt, gestaffelt nach Wert. Ebenso bei Drogen und bei Verweigerung des Tests. Auch Geschwindigkeitsverstöße in Häfen und Strandnähe sowie zu geringer Abstand zu Tauchern führen zur Aussetzung. Wiederholung innerhalb von zwei Jahren führt zum Widerruf.
- Alkoholgrenze
- Über 0,5 bis 0,8 g/l, über 0,8 bis 1,5 g/l, über 1,5 g/l. Unter 21 Jahren und bei gewerblicher Nutzung ist schon über 0 bis 0,5 g/l verboten.
- Dauer
- 0,5 bis 0,8 g/l: 3 bis 6 Monate. 0,8 bis 1,5 g/l: 6 Monate bis 1 Jahr. Über 1,5 g/l oder Testverweigerung: 1 bis 2 Jahre, Boot wird beschlagnahmt. Drogen: 1 bis 2 Jahre. Widerruf bei Wiederholung in 2 Jahren und bei Unfall mit über 1,5 g/l. Geschwindigkeits- und Tauchverstöße: 1 bis 3 Monate. Mit der Aussetzung wird eine ärztliche Untersuchung innerhalb von 60 Tagen angeordnet. Vor Ort kann der Schein bis zu 10 Tage einbehalten werden.
- Was erlaubt bleibt
- Die Bußgelder gelten für jedes Sportboot, auch ohne Scheinpflicht. Ohne Schein erlaubt sind Boote bis 24 m innerhalb von 6 Seemeilen, wenn der Motor unter den Grenzen des Art. 39 bleibt (unter anderem höchstens 30 kW bzw. 40,8 PS); nicht Jetskis. Wer trotz Aussetzung oder Widerruf scheinpflichtig fährt, zahlt 2.755 bis 11.017 Euro.
- Gäste aus dem Ausland
- Die Verbote gelten für jeden, der ein Sportboot führt (chiunque). Ob ein ausländischer Schein einbehalten wird, steht nicht im Text.
- Wer entscheidet
- Kontrollorgane für Test und Einbehalten bis 10 Tage; Aussetzung und ärztliche Untersuchung ordnet die Behörde an, die den Schein ausgestellt hat.
- Rechtsgrundlage
- D.Lgs. 171/2005 (Codice della nautica da diporto) Art. 53-bis (Alkohol), Art. 53-ter (unter 21, gewerblich), Art. 53-quater (Drogen), Art. 53 Abs. 1, 9, 10 (Fahren ohne oder trotz Aussetzung, Aussetzung 1 bis 3 Monate, Widerruf), Art. 39 (Scheinpflicht).[40][41][42][43][44]
-
Japan
Entzug geregelt
- Ab wann
- Wer ein kleines Boot führt, obwohl er wegen Alkohol, Drogen oder aus anderen Gründen nicht normal steuern kann, verletzt die Pflichten des Bootsführers. Solche Verstöße bringen Punkte. Erreichen Art und Zahl der Verstöße die festgelegte Grenze, kann das Verkehrsministerium den Bootsführerschein ruhen lassen oder eine Verwarnung erteilen. Bei anderen Verstößen gegen das Gesetz ist auch der Entzug möglich.
- Alkoholgrenze
- Das Gesetz nennt keinen Zahlenwert. Verboten ist das Führen, wenn wegen Alkohol oder Drogen kein normales Steuern möglich ist.
- Dauer
- Bei Verstößen gegen die Pflichten des Bootsführers: Ruhen bis 6 Monate oder Verwarnung. Bei anderen Gesetzesverstößen: Entzug oder Ruhen bis 2 Jahre. Grundlage sind die Punkte des letzten Jahres und die Maßnahmen der letzten drei Jahre. Nach Ablauf einer Maßnahme stehen die Punkte wieder auf null.
- Was erlaubt bleibt
- Wer an einer Nachschulung teilnimmt, bekommt 2 Punkte abgezogen. Die Maßnahme kann dann ganz entfallen oder milder ausfallen. Die Nachschulung muss in der Regel innerhalb eines Monats nach dem Bescheid besucht werden.
- Wer entscheidet
- Ministerium für Land, Infrastruktur, Verkehr und Tourismus (MLIT); nach Seeunfällen das Japan Marine Accident Tribunal.
- Rechtsgrundlage
- Gesetz über Schiffsoffiziere und Führer kleiner Schiffe (船舶職員及び小型船舶操縦者法, Gesetz Nr. 149/1951) Art. 23-7, Art. 23-40; Durchführungsverordnung Art. 134 bis 138.[99][100][101]
-
Kanada
Entzug geregelt
- Ab wann
- Strafbar ist es, ein Boot zu führen, wenn Alkohol oder Drogen die Fähigkeit beeinträchtigen. Strafbar ist auch, innerhalb von zwei Stunden nach der Fahrt über dem Grenzwert zu liegen. Das Strafgesetzbuch zählt Schiffe ausdrücklich zu den Fahrzeugen. Nach einer Verurteilung muss das Gericht ein Führungsverbot aussprechen.
- Alkoholgrenze
- 80 mg Alkohol pro 100 ml Blut (0,8 ‰) innerhalb von zwei Stunden nach der Fahrt. Jede Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen ist ebenfalls strafbar. Für Drogen gelten eigene Grenzwerte.
- Dauer
- Pflichtverbot: bei der ersten Tat 1 bis 3 Jahre, bei der zweiten 2 bis 10 Jahre, danach jeweils mindestens 3 Jahre. Die Haftzeit kommt jeweils hinzu. Bei schwereren Taten, etwa mit Verletzten oder Toten, bis 10 Jahre oder ohne Grenze.
- Was erlaubt bleibt
- Das Verbot gilt für die Art von Fahrzeug, mit der die Tat begangen wurde. Ein Verbot wegen einer Autofahrt gilt nur auf Straßen und öffentlichen Plätzen. Für Boote ohne Motor braucht man keinen Befähigungsnachweis. Die Pleasure Craft Operator Card gilt lebenslang.
- Autoführerschein
- Transport Canada: Schon bei der ersten Verurteilung wegen Bootfahrens unter Alkohol drohen 'Boots- und Fahrverbote' sowie die Beschlagnahme von Boot oder Auto.
- Gäste aus dem Ausland
- Das Strafgesetzbuch gilt für jeden in Kanada. Ausländer mit eigenem, im Ausland registriertem Boot brauchen bis 44 Tage am Stück keinen kanadischen Befähigungsnachweis. Anerkannt wird auch ein gleichwertiger Schein aus ihrem Staat oder Land.
- Wer entscheidet
- Strafgericht (Verbot), Transport Canada (Befähigungsnachweis), Polizei.
- Rechtsgrundlage
- Criminal Code s. 320.11 (conveyance umfasst vessel), s. 320.14(1), s. 320.24(1) bis (5), (8), (10); Competency of Operators of Pleasure Craft Regulations.[85][86][87][88][89]
-
Kroatien
Entzug geregelt
- Ab wann
- Wer als Führer eines Boots oder einer Yacht mehr als 0,5 g/kg Blutalkohol hat, unter Drogen steht, krank oder übermüdet ist, wird sofort vom Dienst entfernt. Wer den Test verweigert, wird wie bei Alkohol bestraft. Bei bestimmten anderen Seeverstößen (z. B. Missachtung von Anordnungen der Inspektion) kann das Befähigungszeugnis als Schutzmaßnahme entzogen werden.
- Alkoholgrenze
- 0,5 g/kg Blutalkohol (Art. 134 Abs. 2 Pomorski zakonik).
- Dauer
- Entfernung vom Dienst höchstens 8 Tage (Art. 134 Abs. 6). Entzug von Zeugnissen oder Berechtigungen als Schutzmaßnahme 1 Monat bis 2 Jahre, aber nur für die in Art. 1007 genannten Verstöße (Art. 997, 1001, 1001.a, 1002, 1004).
- Was erlaubt bleibt
- Der Alkoholverstoß nach Art. 1006 steht nicht in der Liste des Art. 1007; dafür ist im Text nur eine Geldstrafe vorgesehen.
- Gäste aus dem Ausland
- Art. 134 nennt Führer von Schiff, Yacht oder Boot ohne Einschränkung auf die Flagge. Ob ein ausländischer Schein einbehalten wird, steht nicht im Text.
- Wer entscheidet
- Inspektor für Sicherheit der Schifffahrt des Hafenamts (lučka kapetanija) oder andere befugte Person; über Seeverstöße entscheidet in erster Instanz das Hafenamt.
- Rechtsgrundlage
- Pomorski zakonik Art. 134 (Alkohol, Test, Entfernung bis 8 Tage), Art. 1006 (Geldstrafe Alkohol und Testverweigerung), Art. 1007 (Schutzmaßnahme Entzug 1 Monat bis 2 Jahre).[47][48]
-
Malta
Entzug geregelt
- Ab wann
- Transport Malta kann jede Lizenz nach den Small Ships Regulations jederzeit ohne Angabe von Gründen aussetzen, aufheben oder widerrufen. Wer wegen eines Verstoßes nach diesen Regeln verurteilt wird, etwa wegen Führens eines kleinen Boots unter Alkoholeinfluss, verliert in der Regel für 12 Monate das Recht auf jede Lizenz der Behörde.
- Dauer
- Gerichtliche Sperre 12 Monate ab Verurteilung, wenn das Gericht nicht aus besonderen Gründen anders entscheidet; längere Sperre möglich. Bei wiederholter Verurteilung kann das Gericht die Lizenz aufheben. Eine ausgesetzte oder widerrufene Lizenz ist innerhalb von 24 Stunden abzugeben.
- Was erlaubt bleibt
- Die nautical licence ist Pflicht für motorgetriebene kleine Boote und Wasserski-Schlepp; nach Reg. 1 gilt das ab 30 PS seit 2011, unter 30 PS erst ab einem vom Minister festgelegten Datum. Die Sperre nach Reg. 47 betrifft jede Lizenz oder Erlaubnis der Behörde.
- Gäste aus dem Ausland
- Die Regeln gelten in den maltesischen Binnen- und Hoheitsgewässern. Wie ausländische Scheine behandelt werden, steht im Text nicht.
- Wer entscheidet
- Authority for Transport in Malta (Transport Malta); Gericht bei Verurteilung.
- Rechtsgrundlage
- S.L. 499.52 Small Ships Regulations Reg. 1 Abs. 2 b, Reg. 29 (nautical licence), Reg. 34 und 35 (Aussetzung, Widerruf, Abgabe), Reg. 45 und 47 (Verfahren, 12-Monats-Sperre), Third Schedule (Führen unter Alkoholeinfluss 1.000 €).[50]
-
Monaco
Entzug geregelt
- Ab wann
- Der Schein kann ausgesetzt oder entzogen werden bei Verstößen gegen die Seepolizei oder internationale Fahrregeln, bei offensichtlicher Trunkenheit oder einem Blutalkohol ab 0,80 g/l.
- Alkoholgrenze
- 0,80 g/l Blut (Art. 7 Ordonnance 9.641).
- Dauer
- Aussetzung höchstens 1 Jahr oder Entzug.
- Was erlaubt bleibt
- Die Verordnung gilt für Boote mit mindestens 5 CV Motorleistung; schwächere fallen nicht darunter. Vor der Entscheidung wird der Betroffene angehört.
- Gäste aus dem Ausland
- Die Scheinpflicht gilt für Personen jeder Nationalität, die ein in Monaco registriertes Motorboot führen. Regeln zu ausländischen Scheinen fehlen in der Verordnung.
- Wer entscheidet
- Staatsminister (Ministre d'État) auf Vorschlag einer Kommission.
- Rechtsgrundlage
- Ordonnance Souveraine n° 9.641 vom 5.12.1989, Art. 1, 2, 7, 9.[52]
-
Niederlande
Entzug geregelt
- Ab wann
- Auslöser sind Fahren unter Alkohol oder Drogen (Art. 27) und gefährliches Rasen mit einem schnellen Motorboot (Art. 4). Auch wiederholte Alkoholverstöße auf vaarbewijs-pflichtigen Schiffen zählen. Dann kann der Strafrichter das Recht zum Führen entziehen (Art. 35b). Bei ernstem Verdacht kann die Polizei sofort ein Fahrverbot von bis zu 24 Stunden aussprechen (Art. 29).
- Alkoholgrenze
- Höchstens 0,5 ‰ im Blut bzw. 220 µg/l in der Atemluft (Art. 27 Abs. 2). Gilt für Freizeit- und Berufsschifffahrt. Zusätzlich verboten: Fahren unter jedem Mittel, das die Fahrtüchtigkeit mindern kann (Art. 27 Abs. 1). Für 'kleine Schiffe' (Ruderboote unter 20 m, Segelboote oder Boote mit Motor bis 6 km/h unter 5 m) gibt es in Abs. 4 eine eigene Regel: Verbot, wenn der Verkehr behindert wird.
- Dauer
- Gerichtliche Entziehung höchstens 5 Jahre. Bei neuer Tat innerhalb von 5 Jahren nach Ende einer früheren Entziehung höchstens 10 Jahre (Art. 35b). Die Zeit, in der der Schein schon einbehalten war, wird angerechnet. Wer den Schein zu spät abgibt, dem verlängert sich die Entziehung um diese Tage. Der Staatsanwalt kann den Schein bis zum Urteil behalten, u. a. ab 785 µg/l Atem bzw. 1,8 ‰ Blut, bei sehr hoher Geschwindigkeit mit ernster Gefahr oder Wiederholungsgefahr (Art. 35a). Rückgabe u. a., wenn nicht innerhalb von 26 Wochen verhandelt wird.
- Was erlaubt bleibt
- Die Entziehung gilt nur für Schiffe, für die ein vaarbewijs nötig ist (Art. 35b: 'voor zover daartoe een vaarbewijs is vereist'). Ein vaarbewijs braucht man für schnelle Motorboote (unter 20 m, schneller als 20 km/h) und für Freizeitboote über 15 m. Gegen das Einbehalten des Scheins ist eine Beschwerdeschrift (klaagschrift) möglich (Art. 35a).
- Gäste aus dem Ausland
- Das 24-Stunden-Verbot (Art. 29) kann jeder Person auf einer Wasserstraße auferlegt werden.
- Wer entscheidet
- Polizei/Ermittlungsbeamte (24-Stunden-Verbot, Einziehen des Scheins), Staatsanwalt (Einbehalten bis zum Urteil), Strafrichter (Entziehung).
- Rechtsgrundlage
- Scheepvaartverkeerswet Art. 4, 27, 28, 28a, 29, 31, 35a, 35b, 35c[53][54][55]
-
Norwegen
Entzug geregelt
- Ab wann
- Bei groben Gesetzesverstößen, wenn Seesicherheit, Umwelt oder allgemeine Rücksichten es verlangen (§ 28 a). Dazu kann Fahren unter Alkohol zählen (§ 33). Außerdem kann der Polizeichef die Berechtigung zeitweise entziehen, wenn jemand nicht nüchtern ist oder sein Verhalten zeigt, dass er ungeeignet ist (§ 28 b).
- Alkoholgrenze
- Freizeitboote unter 15 m: mehr als 0,8 ‰ Blut oder 0,4 mg/l Atem gilt immer als beeinflusst (§ 33). Gilt für Motorboote, Segelboote ab 4,5 m und gewerbliche Personenbeförderung. Schiffe ab 15 m: mehr als 0,2 ‰ bzw. 0,1 mg/l (Sjøloven § 143).
- Dauer
- Gerichtlicher Verlust mindestens 1 Jahr, ausnahmsweise kürzer. Danach muss die Bootsführerprüfung erneut bestanden werden (§ 28 a). Polizeichef: 'für eine bestimmte Zeit' (§ 28 b). Wer keine Berechtigung hat, bekommt eine Sperrfrist von mindestens 1 Jahr (§ 28 c).
- Was erlaubt bleibt
- Der Verlust betrifft das Recht, båtførerbevis-pflichtige Freizeitboote zu führen (§ 28 a). Ohne Schein dürfen Personen ab 16 Boote bis 8 m und bis 25 PS führen (Sjøfartsdirektoratet). Bei vorläufigem Entzug durch die Polizei muss ohne Zustimmung des Betroffenen innerhalb von 3 Wochen das Amtsgericht entscheiden. Strafe für Verstöße: Geldstrafe oder bis 1 Jahr Haft (§ 37).
- Gäste aus dem Ausland
- Scheine aus EWR-Staaten gelten in Norwegen nach ihrem Inhalt; andere, wenn sie den norwegischen Anforderungen im Wesentlichen entsprechen (Sjøfartsdirektoratet).
- Wer entscheidet
- Gericht im Urteil oder Strafbefehl (forelegg); Polizei vorläufig; Polizeichef (§ 28 b).
- Rechtsgrundlage
- Lov om fritids- og småbåter (LOV-1998-06-26-47) §§ 28 a, 28 b, 28 c, 32, 33, 37; Sjøloven (LOV-1994-06-24-39) § 143[68][69][70][71]
-
Polen
Entzug geregelt
- Ab wann
- Wer betrunken oder unter Drogen ein motorisiertes Fahrzeug im Land-, Wasser- oder Luftverkehr führt, begeht eine Straftat (Art. 178a KK). War der Täter bei einer Verkehrsstraftat betrunken, muss das Gericht ein Fahrverbot verhängen (Art. 42 § 2 KK). Bei geringerem Alkoholwert ('Zustand nach Alkoholkonsum') liegt eine Ordnungswidrigkeit vor; auch dann wird ein Fahrverbot verhängt (Art. 87 §§ 1, 3 KW).
- Alkoholgrenze
- Straftat: über 0,5 ‰ Blut oder über 0,25 mg/dm³ Atem (Art. 115 § 16 KK). Darunter: Ordnungswidrigkeit im 'Zustand nach Alkoholkonsum' (Art. 87 § 1 KW).
- Dauer
- Straftat: mindestens 3 Jahre (Art. 42 § 2 KK); allgemeiner Rahmen 1 bis 15 Jahre (Art. 43 § 1 KK). Lebenslang u. a. bei erneuter Trunkenheitsfahrt trotz Verbot oder nach schweren Unfällen unter Alkohol (Art. 42 §§ 3, 4 KK). Ordnungswidrigkeit: 6 Monate bis 3 Jahre; die Zeit, in der der Schein abgenommen war, wird angerechnet (Art. 29 KW).
- Was erlaubt bleibt
- Art. 178a KK und Art. 87 § 1 KW gelten nur für motorgetriebene Fahrzeuge ('pojazd mechaniczny'). Das Gericht legt fest, für welche Fahrzeugart das Verbot gilt (Art. 29 § 2 KW; Art. 42 § 2 KK: alle Fahrzeuge oder bestimmte Arten). Strafe: bis 3 Jahre Haft (Art. 178a § 1 KK); Ordnungswidrigkeit: Arrest oder Geldstrafe ab 2.500 zł.
- Autoführerschein
- Möglich: Das Gericht kann das Verbot auf alle Fahrzeuge erstrecken (Art. 42 § 2 KK: 'wszelkich pojazdów').
- Wer entscheidet
- Strafgericht bzw. Gericht im Ordnungswidrigkeitsverfahren
- Rechtsgrundlage
- Kodeks karny (Dz.U. 2026 poz. 1342) Art. 42, 43, 115 § 16, 178a; Kodeks wykroczeń (Dz.U. 2025 poz. 734) Art. 29, 87[72][73]
-
Portugal
teilweise geregelt
- Ab wann
- Das Bootsrecht (DL 93/2018) sieht keinen Entzug der carta de navegador de recreio vor; Verstöße kosten nur Geldbußen. Strafbar ist, ein Wasserfahrzeug zu führen, obwohl man dazu nicht sicher in der Lage ist, oder grob gegen Fahrregeln zu verstoßen und dadurch andere zu gefährden (Art. 289 Strafgesetzbuch). Wer dafür verurteilt wird, bekommt nach Art. 69 ein Verbot, Kraftfahrzeuge (veículos com motor) zu führen.
- Dauer
- Gerichtliches Verbot nach Art. 69 Código Penal: 3 Monate bis 3 Jahre, wirksam ab Rechtskraft des Urteils.
- Was erlaubt bleibt
- Ob das Verbot nach Art. 69 auch Boote erfasst, steht nicht im Wortlaut. Fahren ohne passende Carta kostet 300 bis 3.000 Euro (Art. 54 Abs. 2 m DL 93/2018).
- Autoführerschein
- Art. 69 Abs. 1 a Código Penal verbindet die Verurteilung nach Art. 289 mit einem Verbot, Kraftfahrzeuge zu führen, für 3 Monate bis 3 Jahre.
- Gäste aus dem Ausland
- Scheine aus EU-Staaten gelten in Portugal automatisch (Art. 39 DL 93/2018). Art. 289 Código Penal gilt für jeden, der in Portugal ein Wasserfahrzeug führt.
- Wer entscheidet
- Strafgericht. Geldbußen nach DL 93/2018: Leiter der ermittelnden Stelle (Art. 55); Aufsicht DGRM.
- Rechtsgrundlage
- Código Penal Art. 289 (gefährliches Führen von Wasserfahrzeugen), Art. 69 (Fahrverbot); Decreto-Lei 93/2018 Art. 35 (Carta-Pflicht), Art. 39 (ausländische Scheine), Art. 54 und 55 (Geldbußen).[45][46]
-
Schweden
teilweise geregelt
- Ab wann
- Geregelt ist der Entzug nur für den Führerschein für Wassermotorräder (förarbevis för vattenskoter). Er wird endgültig entzogen bei Straftaten nach Sjölag 20 kap. 2 bis 5 und 7 bis 9 §§, u. a. sjöfylleri und grovt sjöfylleri, und bei bestimmten Verstößen gegen Fahrregeln (Lag 2021:626, 7 §). Grundlage ist ein rechtskräftiges Urteil, ein angenommener Strafbefehl oder eine angenommene Ordnungsbuße (7 a §).
- Alkoholgrenze
- Sjöfylleri: ab 0,2 ‰ Blut bzw. 0,10 mg/l Atem, für Boote, die mit Motor mindestens 15 Knoten fahren können oder mindestens 10 m lang sind (20 kap. 4 §). Für alle Boote strafbar, wenn man so beeinflusst ist, dass man das Boot nicht sicher führen kann. Grovt sjöfylleri u. a. ab 1,0 ‰ bzw. 0,50 mg/l (20 kap. 5 §).
- Dauer
- Sperrzeit mindestens 1 Monat, höchstens 3 Jahre (9 §). Schon vor dem Urteil sind vorläufiger Entzug und Abnahme des Scheins möglich (7 b, 9 d §§). Ein neuer Schein wird erst nach Ablauf der Sperrzeit geprüft (11 §).
- Was erlaubt bleibt
- Der Entzug betrifft nur Wassermotorräder (Rumpf unter 4 m, Jetantrieb). Für andere Boote regelt das Gesetz keinen Entzug. Sjöfylleri wird dort mit Geldstrafe oder bis 6 Monate Haft bestraft, grovt sjöfylleri mit bis 2 Jahren Haft.
- Gäste aus dem Ausland
- EWR-Bürger ab 15 Jahren dürfen mit dem Wassermotorrad-Schein ihres Landes fahren (12 §).
- Wer entscheidet
- Transportstyrelsen (Entzug, vorläufiger Entzug); Polizei und Kustbevakningen (Abnahme des Scheins).
- Rechtsgrundlage
- Sjölag (1994:1009) 20 kap. 4, 5 §§; Lag (2021:626) om förarbevis för vattenskoter 2, 3, 7 bis 12 §§; Förordning (2021:628) 3, 3 a §§[64][65][66][67]
-
Schweiz
Entzug geregelt
- Ab wann
- Nach jeder mit Strafe bedrohten Verletzung der Verkehrsregeln wird der Schiffsführerausweis entzogen oder es gibt eine Verwarnung. Angetrunken (ab 0,5 Promille) ohne weitere Verstöße ist eine leichte Widerhandlung, mit einem zusätzlichen leichten Verstoß eine mittelschwere. Ab 0,8 Promille oder 0,40 mg/l, unter Drogen, bei Fahren trotz Entzug oder Verweigerung der Blutprobe ist es eine schwere Widerhandlung. Bei fehlender Fahreignung, etwa Sucht, wird der Ausweis auf unbestimmte Zeit entzogen; ab 1,6 Promille wird die Fahreignung untersucht.
- Alkoholgrenze
- Ab 0,5 Promille oder 0,25 mg/l gilt Fahrunfähigkeit als erwiesen; Strafe: Busse. Ab 0,8 Promille oder 0,40 mg/l (qualifiziert): Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe; die Polizei nimmt den Ausweis sofort ab. Gewerblich eingesetzte Schiffe: 0,1 Promille bzw. 0,05 mg/l. Vom Alkoholverbot ausgenommen sind Paddelboote, Rennruderboote, Segelbretter, Strandboote, Boote unter 2,50 m und kleine unmotorisierte Boote bis 4 m. Bodensee: 0,8 Promille bzw. 0,40 mg/l.
- Dauer
- Leicht: Verwarnung, bei Vorbelastung in den letzten zwei Jahren mindestens ein Monat. Mittelschwer: mindestens ein Monat, mit Vorbelastung mindestens vier, neun oder 15 Monate. Schwer: mindestens drei Monate, mit Vorbelastung mindestens sechs oder zwölf Monate. Bei mehrfachen Entzügen unbestimmte Zeit, mindestens zwei Jahre; Unverbesserlichen für immer. Die Behörde kann den Entzug auf April bis September legen. Wiedererteilung sinngemäß nach Art. 17 Strassenverkehrsgesetz.
- Was erlaubt bleibt
- Ein Führerausweis ist nur nötig ab mehr als 6 kW Antriebsleistung oder mehr als 15 m² Segelfläche. Ob ausweisfreie Boote während eines Entzugs erlaubt sind, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich; die Polizei verhindert aber die Weiterfahrt, wenn jemand auf einem ausweisfreien Boot fahrunfähig ist. Wer trotz Entzug ein Schiff führt, begeht eine schwere Widerhandlung.
- Autoführerschein
- Entzüge nach dem Strassenverkehrsgesetz zählen beim Bootsausweis als Vorbelastung, und der Leumund als Motorfahrzeugführer fließt in die Entzugsdauer ein. Hat eine Strassenverkehrs- oder Schifffahrtsbehörde Zweifel an der Fahreignung, meldet sie dies der jeweils anderen Behörde (Art. 17b Abs. 6 BSG).
- Gäste aus dem Ausland
- Wer sich vorübergehend in der Schweiz aufhält, darf mit seinem nationalen Ausweis oder dem ICC fahren. Die Polizei verhindert bei Fahrunfähigkeit die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab; ob ausländische Ausweise entzogen werden können, steht nicht ausdrücklich im Text.
- Wer entscheidet
- Der Kanton des Wohnsitzes (Administrativbehörde) erteilt und entzieht den Ausweis. Die Polizei verhindert die Weiterfahrt und nimmt den Ausweis ab; die Abnahme wirkt bis zum Entscheid wie ein Entzug. Busse und Strafe verhängen die Strafbehörden.
- Rechtsgrundlage
- BSG Art. 17a, 17b, 18a, 19, 20, 20a, 20b, 20c, 21, 21a, 24a, 24b, 41, 58 Abs. 3, 59; BSV Art. 16 Abs. 2, 40a, 40abis, 40l, 40m, 40n, 40obis, 40p, 78, 91; Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (SR 747.223.1) Art. 6.01, 12.01, 12.08.[31][32][33]
-
Slowenien
Entzug geregelt
- Ab wann
- Über 0,50 g/kg Blutalkohol (0,24 mg/l Atem) verbietet die Hafenaufsicht die Weiterfahrt und nimmt den Befähigungsnachweis vorläufig ab. Schon darunter ist man strafbar, wenn man Ausfallerscheinungen zeigt. Bei Drogen wird der Nachweis nach ärztlicher Feststellung vorläufig abgenommen. Wer nicht befähigt ist oder durch Verstöße Menschen direkt gefährdet, darf nicht weiterfahren.
- Alkoholgrenze
- Bis 0,50 g/kg Blut bzw. 0,24 mg/l Atem gilt man als nicht alkoholisiert, wenn keine Ausfallerscheinungen auftreten. Bußgeldstufen: bis 0,50 mit Ausfallerscheinungen 300 €, über 0,50 bis 0,80 600 €, über 0,80 bis 1,10 900 €, über 1,10 mindestens 1.200 €. Für Personenbeförderung und gewerbliche Nutzung 0,0 und doppelte Beträge.
- Dauer
- Nach Alkohol wird der Nachweis nach 24 Stunden zurückgegeben (Art. 63). Eine längere Sperre steht im Text nicht.
- Was erlaubt bleibt
- Fahren trotz Verbot kostet mindestens 1.200 € (Art. 987.a). Gegen Entscheidungen der Hafenaufsicht ist Beschwerde möglich, sie stoppt die Vollziehung aber nicht (Art. 58).
- Gäste aus dem Ausland
- Die Regeln gelten für jede Person, die ein Boot im slowenischen Seeverkehr führt.
- Wer entscheidet
- Hafenaufsicht (pristaniški nadzornik) der Uprava Republike Slovenije za pomorstvo.
- Rechtsgrundlage
- Pomorski zakonik (PZ) Art. 58, 59, 63, 63.a, 63.b, 987.a.[49]
-
Spanien
teilweise geregelt
- Ab wann
- Wer als Patron unter Alkohol oder Drogen fährt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Bei Kapitän oder Patron gilt das als sehr schwer, wenn die Fähigkeit zum Führen beeinträchtigt sein kann. Ein Entzug des Freizeit-Bootsführerscheins als Strafe steht nicht im Gesetz; die Aussetzung nach Art. 312 Abs. 10 TRLPEMM gilt nur für Berufspatente. Der Freizeitschein erlischt aber, wenn eine ärztliche Untersuchung Untauglichkeit ergibt, etwa bei Alkoholmissbrauch oder -abhängigkeit; die Behörde kann eine neue Untersuchung verlangen.
- Dauer
- Kein fester Zeitraum für Freizeitscheine. Bei ärztlicher Untauglichkeit erlischt der Schein (caducidad). Nach Anlage VIII Nr. 11 RD 875/2014 gibt es nach früherem Missbrauch oder früherer Abhängigkeit nur bei nachgewiesener Rehabilitation wieder ein positives Gutachten, eventuell mit kürzerer Gültigkeit.
- Was erlaubt bleibt
- Ohne Schein erlaubt (privat): Motorboote bis 5 m Länge und höchstens 15 PS ohne Leistungsdrossel, Segelboote bis 6 m, Strand- und Schwimmgeräte; nur tagsüber, höchstens 2 Seemeilen vom Ausgangspunkt, ab 18 Jahren; nicht für Jetskis. Seit 1. Oktober 2026 gilt die Ausnahme nur noch für private und sportliche Nutzung; Mieter brauchen einen Schein.
- Gäste aus dem Ausland
- Wer ein Boot unter fremder Flagge in spanischen Gewässern führt, braucht einen Schein nach dem Recht seines Heimat- oder Wohnsitzlandes. Die Übertretungen des TRLPEMM gelten in Gewässern unter spanischer Hoheit; bei schweren oder sehr schweren Verstößen kann das Boot festgehalten werden, Freigabe gegen Sicherheit.
- Wer entscheidet
- Leichte Verstöße: Capitán Marítimo. Schwere Verstöße gegen die Seesicherheit: Generaldirektor der Handelsmarine. Sehr schwere: Staatssekretär bzw. Minister für Verkehr. Erlöschen des Scheins: die ausstellende Verwaltung.
- Rechtsgrundlage
- RDL 2/2011 (TRLPEMM) Art. 306 Abs. 3 a, Art. 307 Abs. 3 d, Art. 308 Abs. 2 i (Trunkenheit/Drogen), Art. 312 (Bußgelder: leicht bis 60.000 €, schwer Seesicherheit bis 180.000 €, sehr schwer Seesicherheit bis 901.000 €; Abs. 10 Aussetzung nur Berufspatent), Art. 315 (Zuständigkeit), Art. 320 (Festhalten des Boots); RD 875/2014 Art. 10 (Ausnahmen, Fassung RD 1188/2025), Art. 21 Abs. 3 und 4 (ärztliche Untauglichkeit, Erlöschen), Anlage VIII Nr. 11 (Alkohol), Disposición adicional 5ª (fremde Flagge).[34][35][36]
-
Südafrika
Entzug geregelt
- Ab wann
- Die Prüfstelle muss den Befähigungsnachweis (Skipper-Schein) aussetzen oder entziehen, wenn der Inhaber wegen einer Straftat nach dem Seeschifffahrtsgesetz verurteilt wurde, fahrlässig oder unfähig gehandelt hat oder den Schein erschlichen hat. Ein Boot unter Alkohol oder Drogen zu führen, ist nach den Regeln für Kleinfahrzeuge verboten.
- Alkoholgrenze
- 0,05 g Alkohol pro 100 ml Blut oder 0,24 mg pro 1.000 ml Atem. Verboten ist außerdem, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu führen, wenn dadurch die Fähigkeit beeinträchtigt ist.
- Was erlaubt bleibt
- Gegen Aussetzung oder Entzug kann man innerhalb von drei Monaten schriftlich beim Verkehrsminister Einspruch einlegen. Alternativ ist eine Klage beim High Court möglich. Ein ausgesetzter oder entzogener Schein muss auf Verlangen abgegeben werden.
- Gäste aus dem Ausland
- Ausländische Skipper ohne festen Wohnsitz in Südafrika gelten drei Monate nach Ankunft als befähigt, wenn sie ihren ausländischen Schein dabeihaben. Nicht geregelt gefunden, ob dieser bei Verstößen einbehalten wird.
- Wer entscheidet
- South African Maritime Safety Authority (SAMSA) und von ihr beauftragte Prüfstellen; Verkehrsminister beim Einspruch.
- Rechtsgrundlage
- Merchant Shipping (National Small Vessel Safety) Regulations, 2007 (GN R.705, Government Gazette 30151 vom 08.08.2007), reg. 16(2) bis (5), (7) und reg. 17(2), (3); Merchant Shipping Act 1951.[98]
-
Tschechien
Entzug geregelt
- Ab wann
- Wer ein kleines oder Freizeitboot unter Alkohol oder anderen Suchtmitteln führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 43 Abs. 2 lit. p). Ebenso, wer sich dem Alkohol- oder Drogentest verweigert (lit. q). Dafür kann ein Tätigkeitsverbot (zákaz činnosti) verhängt werden (§ 43 Abs. 16). Bei der Kontrolle wird die Weiterfahrt sofort untersagt (§ 42 Abs. 5 lit. e).
- Alkoholgrenze
- Null Promille: verboten ist jedes Führen unter Alkoholeinfluss. Ausnahme: nicht registrierte Boote ohne eigenen Motor unter 0,5 ‰ auf nicht überwachten Wasserstraßen, Zweckwasserstraßen und bestimmten Abschnitten von Bečva und Morava (§ 43 Abs. 2 lit. p).
- Dauer
- Tätigkeitsverbot bis 2 Jahre (§ 43 Abs. 16). Bußgeld bis 50.000 Kč (§ 43 Abs. 15 lit. d).
- Was erlaubt bleibt
- Ohne Schein dürfen Personen ab 18 Jahren langsame Motorboote (bis 15 km/h, Verdränger) auf bestimmten Wasserstraßen oder als Leihboot führen (§ 26 lit. c). Wer trotz Verbot fährt, begeht eine weitere Ordnungswidrigkeit (§ 43 Abs. 2 lit. m Nr. 1).
- Wer entscheidet
- Plavební úřad (Státní plavební správa); Kontrollen auch mit der Polizei.
- Rechtsgrundlage
- Zákon č. 114/1995 Sb. o vnitrozemské plavbě, §§ 26, 26k, 29b Abs. 7, 42 Abs. 5, 43 Abs. 2 lit. m, p, q, Abs. 15, 16 (Fassung ab 01.01.2026)[74][75]
-
Türkei
Entzug geregelt
- Ab wann
- Seit 17. Juli 2026: Wer ein privates Boot über dem Atemalkohol-Grenzwert fährt, verliert den Amateurschein (ADB) für 6 Monate. Ebenso bei zu hoher Geschwindigkeit, zu nahem Heranfahren an Badezonen, gefährlicher Fahrweise und beim Fahren eines fremden Boots ohne schriftliche Vollmacht. Bei gesundheitlicher Untauglichkeit wird der Schein ausgesetzt; bei Wegfall von Voraussetzungen oder auf Gerichtsbeschluss widerrufen.
- Alkoholgrenze
- Über 0,05 Prozent Blutalkohol, im Atem gemessen (Art. 18 Abs. 6 der Verordnung).
- Dauer
- 6 Monate; danach auf Antrag Aufhebung der Aussetzung. Nach Widerruf neuer Schein nur mit erneuter Ausbildung und Prüfung (Art. 18 Abs. 9).
- Was erlaubt bleibt
- Ohne Schein erlaubt: Boote unter 10 PS, Ruderboote ohne Motor, Kanus, Kajaks, Regatta-Jollen (z. B. Optimist, Laser, 420, 470) und Windsurfer (Art. 5 Abs. 8). Fahren ohne oder mit ausgesetztem Schein: 2.500 TL je Meter Bootslänge.
- Gäste aus dem Ausland
- Inhaber anerkannter ausländischer Scheine zahlen bei Alkohol, Geschwindigkeit oder fehlender Vollmacht 2.500 TL je Meter Bootslänge (Art. 18 Abs. 10); eine Aussetzung ihres Scheins ist dort nicht genannt.
- Wer entscheidet
- Verwaltung (İdare) des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur, Hafenämter.
- Rechtsgrundlage
- Özel Teknelerin Donatımı ve Özel Tekneleri Kullanacak Kişilerin Yeterlikleri Hakkında Yönetmelik (Resmî Gazete 17.1.2026) Art. 5, 6 Abs. 4, 7 Abs. 3, 14, 15, 16, 18, 20.[51]
-
USA
teilweise geregelt
- Ab wann
- Nach Bundesrecht wird das Führen eines Boots unter Alkohol oder Drogen nur mit Geldbuße oder Strafe geahndet. Einen Entzug des Bootsführerscheins regelt das Bundesrecht nicht. Ob man das Recht zum Bootfahren verliert, entscheidet jeder Bundesstaat selbst. Beispiele: New York entzieht das Recht zum Bootfahren bei Alkohol- und Drogendelikten auf dem Wasser und bei Testverweigerung. In Michigan können Gerichte das Recht zum Motorbootfahren nach Trunkenheitsfahrten sperren. Florida verbietet das Bootfahren nach bestimmten Verstößen, bis ein Bootskurs nachgewiesen ist.
- Alkoholgrenze
- Bund (33 CFR 95.020): Freizeitboote ab 0,08 % BAK, andere Boote ab 0,04 %. Erkennbare Trunkenheit gilt unabhängig vom Wert. Florida: 0,08 g/100 ml Blut oder 0,08 g/210 l Atem, höhere Strafen ab 0,15 oder mit Kindern unter 18 an Bord. New York: 0,08 % auf nicht gewerblichen Booten, 0,04 % auf gewerblichen Booten, dazu ein eigenes Delikt 'beeinträchtigt'. Michigan: 0,08 g/100 ml Blut bzw. 210 l Atem, unter 21 Jahren jeder Alkoholgehalt.
- Dauer
- New York: 6 bis unter 12 Monate beim ersten Delikt 'beeinträchtigt', 12 Monate bei 0,08 %, Rausch oder Drogen, 24 Monate bei Wiederholung innerhalb von zehn Jahren. Testverweigerung: mindestens 6 Monate und 200 bzw. 500 US-Dollar Zivilstrafe. Michigan: bei der ersten Tat 1 bis 2 Jahre möglich, mit Vortat in sieben Jahren mindestens 2 Jahre, bei Tod oder schwerer Verletzung oder zwei Vortaten in zehn Jahren ohne Ablaufdatum. Florida: Bootsverbot bis zum Kursnachweis (Frist 90 Tage); bei Trunkenheitsfahrt wird das Boot 10 Tage stillgelegt.
- Was erlaubt bleibt
- Florida: Das Verbot endet, sobald der Bootskurs nachgewiesen ist. Gesetz 327.35 selbst entzieht das Recht zum Bootfahren nicht. New York: Gegen die Aussetzung wegen Testverweigerung gibt es eine Anhörung, die auf vier Fragen begrenzt ist.
- Autoführerschein
- Florida und New York sehen im Bootsrecht keine Wirkung auf den Autoführerschein vor.
- Gäste aus dem Ausland
- New York: Das Gesetz gilt für jeden, der auf den Gewässern des Staates ein Boot führt. Der Wohnsitz spielt dort keine Rolle.
- Wer entscheidet
- Bund: US Coast Guard (Zivilstrafe) und Bundesgerichte. Bundesstaaten: Gerichte und Landesbehörden, z. B. in Florida die Fish and Wildlife Conservation Commission (Kursnachweis), in Michigan das Gericht.
- Rechtsgrundlage
- Bund: 46 U.S.C. § 2302(c), (d); 33 CFR §§ 95.020, 95.040. Florida: Fla. Stat. §§ 327.35, 327.35215, 327.731. New York: Navigation Law § 49-a Abs. 2, 3, 7, 10. Michigan: MCL 324.80176, 324.80186.[77][78][79][80][81][82][83][84]
-
Ungarn
Entzug geregelt
- Ab wann
- Wer ein motorgetriebenes Wasserfahrzeug betrunken oder unter Drogen führt, begeht eine Straftat (Btk. §§ 236, 237). Dann muss das Gericht ein Fahrverbot verhängen; nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann es entfallen (§ 55 Abs. 2). Für Boote ohne Motor gilt die Strafbarkeit nur, wenn schwere Folgen eintreten (§ 236 Abs. 3).
- Alkoholgrenze
- Strafrechtliche Grenze: 0,50 g/l Blut bzw. 0,25 mg/l Atem (Btk. § 240 Abs. 3).
- Dauer
- Befristet 1 Monat bis 10 Jahre oder endgültig (§ 56 Abs. 1, 3). Endgültig bei Ungeeignetheit; auf Antrag nach 10 Jahren aufhebbar (§ 56 Abs. 5). Die Zeit, in der der Schein schon abgenommen war, wird angerechnet (§ 56 Abs. 2).
- Was erlaubt bleibt
- Das Gericht kann das Verbot auf eine Fahrzeugart (Luft-, Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeuge) oder eine Kategorie beschränken (§ 55 Abs. 3). Strafe: bis 2 Jahre Haft, bei schweren Folgen mehr (§ 236 Abs. 1, 2).
- Wer entscheidet
- Strafgericht
- Rechtsgrundlage
- Büntető Törvénykönyv (2012. évi C. törvény) §§ 55, 56, 236, 237, 240 Abs. 3[76]
-
Vereinigtes Königreich
kein Entzug
- Ab wann
- Ein Fahrverbot ist nicht vorgesehen. Freizeitskipper brauchen keinen Bootsführerschein. Alkohol oder Drogen am Ruder sind eine Straftat (s. 80 für Nicht-Berufsseeleute). Folge ist eine Geld- oder Freiheitsstrafe (s. 82). Ein Entzug oder eine Sperre steht in ss. 78 bis 82 nicht.
- Alkoholgrenze
- Grenzwerte (s. 81): 25 µg Alkohol je 100 ml Atem, 50 mg je 100 ml Blut (0,5 ‰), 67 mg je 100 ml Urin. Für Nicht-Berufsseeleute kann der Minister per Verordnung Ausnahmen vom Grenzwert festlegen, etwa nach Motorleistung, Größe oder Ort (s. 80 Abs. 4, 5). Strafbar ist auch, wenn die Fähigkeit durch Alkohol oder Drogen beeinträchtigt ist (s. 80 Abs. 2).
- Was erlaubt bleibt
- Es gibt keinen Pflichtschein, also nichts zu entziehen. Strafbar bleibt das Führen unter Alkohol oder Drogen: bis 2 Jahre Haft und/oder Geldstrafe (s. 82).
- Wer entscheidet
- Strafgerichte
- Rechtsgrundlage
- Railways and Transport Safety Act 2003, Part 4, ss. 78 bis 82[58][59][60]
-
Österreich
Entzug geregelt
- Ab wann
- Wer ein Freizeitboot mit 0,8 Promille oder 0,4 mg/l Atemalkohol oder mehr führt, dem wird das Befähigungszeugnis (Schiffsführerpatent) zwingend ausgesetzt; ebenso bei Verweigerung des Alkotests. Schon wer offensichtlich durch Alkohol, Drogen, Erregung oder Ermüdung beeinträchtigt ist, verliert es vorübergehend. Entzogen wird es, wenn Voraussetzungen fehlen, bei wiederholten groben Verstößen, bei nicht bestandener Nachprüfung oder fehlendem ärztlichem Gutachten. Wird der Autoführerschein wegen Alkohol entzogen, wird auch das Bootspatent ausgesetzt.
- Alkoholgrenze
- Ab 0,5 Promille oder 0,25 mg/l gilt jeder Schiffsführer als beeinträchtigt und darf nicht führen (Verwaltungsübertretung, 72 bis 3.633 Euro). Das Patent wird bei Freizeitbooten ab 0,8 Promille oder 0,4 mg/l ausgesetzt. Gewerbliche Schifffahrt: 0,1 Promille bzw. 0,05 mg/l. Bodensee: 0,8 Promille bzw. 0,40 mg/l (Fahrgast- und Güterschiffe 0,1 Promille), Strafe dort bis 2.180 Euro.
- Dauer
- Aussetzung sechs Monate; im ersten Wiederholungsfall innerhalb von fünf Jahren ein Jahr, im zweiten zwei Jahre. Bei entzogenem Autoführerschein (Alkohol oder Suchtmittel) für die Dauer dieser Entziehung. Eine Sicherstellung durch die Schifffahrtspolizei gilt bis zur Entscheidung als Aussetzung; bei bloßer Ermüdung oder Erregung gibt es den Schein zurück, wenn der Zustand binnen zwei Tagen vorbei ist.
- Was erlaubt bleibt
- Während der Aussetzung dürfen nur Fahrzeuge nicht geführt werden, für die ein Befähigungszeugnis vorgeschrieben ist. Motorboote für Sport und Erholung unter 4,4 kW brauchen keines. Die 0,5-Promille-Grenze gilt aber für jeden Schiffsführer. Ein Rechtsmittel gegen den Entziehungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
- Autoführerschein
- Belegt ist nur die umgekehrte Richtung: Wird der Kfz-Führerschein wegen Alkohol oder Suchtmitteln rechtskräftig entzogen, wird das Bootspatent für dieselbe Dauer ausgesetzt (§ 125 Abs. 3 SchFG).
- Gäste aus dem Ausland
- Ausländische Führer von Sportfahrzeugen brauchen kein österreichisches Patent, wenn sie einen entsprechenden Heimatschein oder ein ICC haben. Ein ausländisches Zeugnis kann sichergestellt werden und geht an die zuständige österreichische Behörde. Bei wiederholten groben Verstößen wird das Recht aberkannt, auf österreichischen Gewässern zu fahren; das Zeugnis geht an die ausstellende Behörde.
- Wer entscheidet
- Die Schifffahrtspolizei (Organe nach § 38 Abs. 2 SchFG) stellt sicher und verhindert die Weiterfahrt. Über Aussetzung und Entziehung entscheidet die ausstellende Behörde: das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (Schiffsführerpatent AT) bzw. der Landeshauptmann von Oberösterreich, Niederösterreich oder Wien (Patent 10 m und 20 m). Strafen: Bezirksverwaltungsbehörde; Bodensee: die für den Bodensee zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
- Rechtsgrundlage
- SchFG §§ 1 Abs. 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 6, 42 Abs. 1 und 2 Z 2, 2a, 3, 117 Abs. 1, 119 Abs. 1 Z 3 und 6, 124, 125, 126, 141, 154; SFVO §§ 3 Z 11, 4 Abs. 6; Bodensee-Schiffahrts-Ordnung §§ 6.01 Abs. 3, 12.01, 12.08; BG BGBl. Nr. 65/1976 Art. I und II.[27][28][29][30]
Diese Übersicht ist keine Rechtsberatung. Über den einzelnen Fall entscheiden Behörde und Gericht.
Häufige Fragen zum Fahrverbot auf dem Wasser
Ab wie viel Promille ist der Bootsführerschein in Gefahr?
Auf Bundeswasserstraßen darf ab 0,5 Promille niemand ein Boot führen. Das Bußgeld liegt bei 350 bis 2.500 Euro, auf See bei 750 bis 2.500 Euro. Wer mehrfach unter Alkohol fährt, muss in der Regel mit dem Ruhen des Sportbootführerscheins rechnen, ab 1,1 Promille ist es eine Straftat.
Darf ich ein Boot bis 15 PS fahren, solange mein Schein ruht?
Nein. Solange das Ruhen angeordnet ist, verbietet die Sportbootführerscheinverordnung das Führen jedes Sportboots, auch der führerscheinfreien Motorboote bis 15 PS. Erlaubt bleiben Boote mit Muskelkraft und Segelboote mit höchstens 6 m² Segelfläche.
Kostet eine Alkoholfahrt mit dem Boot den Autoführerschein?
Entziehen kann ihn das Strafgericht nur bei Taten mit einem Kraftfahrzeug. Ein Fahrverbot von einem bis sechs Monaten ist aber bei jeder Straftat möglich. Die Polizei meldet Hinweise auf Eignungsmängel an die Führerscheinstelle, die bei Verdacht auf Alkoholmissbrauch eine MPU verlangen kann.
Wie lange dauert ein Fahrverbot auf dem Wasser?
In Deutschland nennt die Verordnung keine feste Dauer: Die Behörde ordnet das Ruhen befristet oder unbefristet an oder entzieht den Schein. Österreich setzt das Patent ab 0,8 Promille für sechs Monate aus, die Schweiz entzieht den Ausweis ab 0,8 Promille für mindestens drei Monate.
Gilt das auch für Skipper mit ausländischem Schein?
Ja. Die Alkoholgrenzen gelten für jeden, der ein Boot führt. Entzieht die deutsche Behörde einen ausländischen Schein, darf er in Deutschland nicht mehr genutzt werden. Österreich kann ausländische Scheine sicherstellen und das Recht aberkennen, dort zu fahren.
Boot versichern: Beitrag berechnen Bußgeldkatalog Boot Bootskennzeichen weltweit Führerscheinfragen üben
Alle Quellen (101)
Stand der Recherche: 08.11.2026. Vor Ort kann eine neuere Fassung gelten.
- SpFV § 13 Entziehung der Fahrerlaubnis
- SpFV § 14 Ruhen der Fahrerlaubnis
- SpFV § 15 Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
- SpFV § 6 Anforderungen (Tauglichkeit, Zuverlässigkeit)
- SpFV § 5 Besondere Regelungen (führerscheinfreie Boote, Gäste)
- SpFV § 16 Zuständige Stellen
- SpFV § 18 Ordnungswidrigkeiten
- SpFV § 2 Begriffsbestimmungen (Sportboot)
- SeeSchStrO § 3 Grundregeln, Alkohol
- BinSchStrO § 1.02 Schiffsführer, Alkohol
- StGB § 315a Gefährdung des Schiffsverkehrs
- StGB § 316 Trunkenheit im Verkehr
- StGB § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis
- StGB § 44 Fahrverbot
- FeV § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
- StVG § 2 (Abs. 12: Mitteilung der Polizei an die Fahrerlaubnisbehörde)
- ELWIS, BVKatBin-See lfd. Nr. 22.210260 (Alkohol Binnen, BinSchStrO/RheinSchPV)
- ELWIS, BVKatBin-See lfd. Nr. 33.103000 (Alkohol See, SeeSchStrO)
- ELWIS, BVKatBin-See lfd. Nr. 24.110000 bis 24.160000 (SpFV)
- Polizei Brandenburg / MIK Brandenburg, Broschüre 'Leinen los!' 2025
- Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO), Bayern.Recht
- EV-BodenseeSchO § 2 Zuständigkeit (Bayern)
- Landratsamt Bodenseekreis, Informationen zum Schifffahrtsrecht auf dem Bodensee (Stand Sept. 2025)
- Deutscher Bundestag, hib 726/2018 'Entzug von Sportbootführerscheinen' (Drs. 19/4502)
- Polizei Brandenburg, Pressemeldung 10.08.2026 'Mit mehr als zwei Promille Sportboot geführt'
- Lobbyregister Bundestag, RV0024166 (Referentenentwurf Sportschifffahrtsverordnung vom 16.10.2025)
- Schifffahrtsgesetz (SchFG), RIS, geltende Fassung (§§ 1, 5, 6, 42, 117, 119, 124 bis 126, 141, 154)
- Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO), RIS (§§ 1, 3 Z 11, 4 Abs. 6)
- Bodensee-Schiffahrts-Ordnung (Österreich), RIS (§§ 6.01, 12.01, 12.08)
- Bundesgesetz über die Behördenzuständigkeit und Ahndung von Verwaltungsübertretungen ... Bodensee, BGBl. Nr. 65/1976, RIS
- Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG), SR 747.201, Stand 1.7.2020
- Binnenschifffahrtsverordnung (BSV), SR 747.201.1, Stand 1.1.2022
- Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO), SR 747.223.1, Stand 1.5.2022
- BOE: Real Decreto Legislativo 2/2011 (TRLPEMM), konsolidiert
- BOE: Real Decreto 875/2014, titulaciones náuticas de recreo, konsolidiert
- BOE: Real Decreto 1188/2025 (Änderung Art. 10 RD 875/2014 ab 1.10.2026)
- Légifrance: Décret n° 2026-434 (ivresse manifeste, maîtrise de la vitesse)
- Légifrance: Décret n° 2007-1167 (permis plaisance), konsolidiert
- Ministère de la Mer: Sécurité en mer
- Normattiva: D.Lgs. 171/2005 Art. 53-bis
- Normattiva: D.Lgs. 171/2005 Art. 53-ter
- Normattiva: D.Lgs. 171/2005 Art. 53-quater
- Normattiva: D.Lgs. 171/2005 Art. 53
- Normattiva: D.Lgs. 171/2005 Art. 39
- Procuradoria-Geral Distrital de Lisboa: Código Penal (Art. 69, 289)
- AMT: Decreto-Lei n.º 93/2018 (Diário da República, 13.11.2018)
- Narodne novine 61/2011: Änderung des Pomorski zakonik (Art. 134, 1006)
- Pomorski zakonik, konsolidierte Fassung (zakon.hr)
- PISRS: Pomorski zakonik (PZ), konsolidiert
- legislation.mt: S.L. 499.52 Small Ships Regulations
- Resmî Gazete 17.1.2026: Yönetmelik über private Boote
- Legimonaco: Ordonnance Souveraine n° 9.641
- Scheepvaartverkeerswet (wetten.overheid.nl)
- Rijksoverheid: Regeln für Alkohol auf dem Wasser
- Rijksoverheid: Anforderungen an Freizeitboote (vaarbewijs)
- Gesetz vom 29.06.2022 (Belgisch Staatsblad, NUMAC 2022015277)
- FÖD Mobilität: Pflicht zum Bootsführerschein
- Railways and Transport Safety Act 2003, Part 4
- Railways and Transport Safety Act 2003, s. 80
- GOV.UK: Boatmasters' licence
- Maritime Safety Act 2005, s. 28 (Revised Acts, Law Reform Commission)
- Lov om sikkerhed til søs, LBK nr. 221 af 11.02.2022 (retsinformation.dk)
- Speedbådsførerbekendtgørelsen, BEK nr. 749 af 29.05.2020
- Sjölag (1994:1009), riksdagen.se
- Lag (2021:626) om förarbevis för vattenskoter
- Förordning (2021:628) om förarbevis för vattenskoter
- Körkortslag (1998:488)
- Lov om fritids- og småbåter § 28 a (Lovdata)
- Lov om fritids- og småbåter § 33 (Lovdata)
- Sjøloven § 143 (Lovdata)
- Sjøfartsdirektoratet: Båtførerbevis
- Kodeks karny, Dz.U. 2026 poz. 1342 (Sejm)
- Kodeks wykroczeń, Dz.U. 2025 poz. 734 (Sejm)
- Zákon č. 114/1995 Sb. (e-Sbírka)
- Státní plavební správa: Jahresbericht 2025
- Btk. 2012. évi C. törvény (Nemzeti Jogszabálytár)
- 33 CFR Part 95 (govinfo, amtliche CFR-Ausgabe 2024)
- 46 U.S.C. § 2302 (LII Cornell)
- Florida Statutes § 327.35
- Florida Statutes § 327.35215
- Florida Statutes § 327.731
- New York Navigation Law § 49-a
- Michigan Judicial Institute: Court-Ordered Suspension of Motorboat-Operating Privileges
- Michigan Secretary of State: Motorboat Breath Report DI-177M
- Criminal Code s. 320.11
- Criminal Code s. 320.14
- Criminal Code s. 320.24
- Transport Canada: Operator Card (PCOC), FAQ
- Transport Canada: Safe Boating Guide TP 511E (03/2026), S. 39
- Câmara dos Deputados: Decreto nº 2.596/1998 (aktualisierte Fassung)
- NSW Government: Alcohol limits when driving a boat
- NSW Government: Offences on NSW waterways
- Judicial Commission of NSW: Marine Safety Act 1998
- Safe Transport Victoria: Alcohol and drugs
- Victoria Police: Recreational vessels laws and penalties
- Transport Victoria: Demerit points
- WA Department of Transport: Marine alcohol and drug laws
- Government Gazette 30151: Merchant Shipping (National Small Vessel Safety) Regulations, 2007
- e-Gov: 船舶職員及び小型船舶操縦者法
- MLIT: 小型船舶操縦者の行政処分
- MLIT: 小型船舶操縦者の遵守事項