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Reparatur in der Werft: Auftrag, Kosten und Abholung
Ob Motorservice, Osmosebehandlung oder neues Antifouling: Wenn Sie eine Werft beauftragen, schließen Sie einen Werkvertrag. Was darin steht, entscheidet später, ob die Rechnung passt, wann Sie das Boot mitnehmen dürfen und was gilt, wenn die Reparatur nicht hält. Diese Seite geht den Weg vom ersten Angebot bis zur Abholung durch, mit den Regeln aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Am Ende steht eine Liste zum Abhaken und Drucken. Fertige Schreiben, etwa für eine Mängelrüge oder eine Frist zur Nachbesserung, finden Sie bei unseren Musterbriefen.
Kostenvoranschlag: verbindlich oder unverbindlich
Ein Kostenvoranschlag ist die Schätzung der Werft, was die Arbeit kosten wird. Ob Sie ihn bezahlen müssen, hängt von der Absprache ab: Nach § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Will die Werft dafür Geld, muss sie das vorher mit Ihnen vereinbaren.
Entscheidend ist das Wort verbindlich. Übernimmt die Werft die Gewähr dafür, dass der Betrag stimmt, gilt er wie ein Festpreis. Steht nichts dazu da, ist der Kostenvoranschlag unverbindlich. Dann darf die Rechnung höher ausfallen, aber nicht beliebig.
Für den unverbindlichen Kostenvoranschlag regelt § 649 BGB zweierlei. Zeigt sich, dass die Arbeit nur mit einer wesentlichen Überschreitung zu schaffen ist, muss die Werft Ihnen das unverzüglich anzeigen. Sie können den Auftrag dann kündigen und schulden nur den Teil der Vergütung, der der geleisteten Arbeit entspricht, und die darin nicht enthaltenen Auslagen. Eine feste Prozentgrenze für wesentlich nennt das Gesetz nicht.
Tipp: Grenze selbst setzen
Schreiben Sie in den Auftrag einen Betrag, bis zu dem die Werft ohne Rückfrage arbeiten darf, etwa den Kostenvoranschlag plus einen Puffer, den Sie selbst festlegen. Alles darüber nur nach Ihrer Freigabe. Das ist klarer als jeder spätere Streit darüber, was wesentlich war.
Der schriftliche Auftrag
Ein mündlicher Auftrag ist wirksam, im Streit aber kaum zu beweisen. Halten Sie deshalb schriftlich fest, was gemacht werden soll. Eine E-Mail, die die Werft bestätigt, genügt. Hinein gehören:
- das Boot mit Name, Typ und Rumpfnummer (CIN), der Motor mit Seriennummer,
- der Umfang der Arbeiten so genau wie möglich, mit Material und Fabrikat, etwa Art des Antifoulings oder Ölsorte,
- der Preis: Festpreis, verbindlicher oder unverbindlicher Kostenvoranschlag oder Stundensatz,
- der Termin für die Fertigstellung,
- wer das Boot bewegt: Kranen, Slippen, Umsetzen in der Halle, und was das kostet,
- Lagergeld, falls Sie das Boot erst später abholen,
- der Zustand bei der Übergabe: Fotos und der Stand des Betriebsstundenzählers.
Lesen Sie die Geschäftsbedingungen der Werft, bevor Sie unterschreiben. Dort stehen oft Lagergeld, Zahlungsziele und Regeln zur Haftung für Boote in der Halle.
Zusatzarbeiten nur mit Freigabe
In der Halle zeigt sich oft mehr als erwartet: ein rissiger Impeller, ein festsitzendes Seeventil, Haarrisse im Gelcoat. Eine sorgfältige Werft ruft dann an und fragt. Vereinbaren Sie im Auftrag, dass Arbeiten außerhalb des Umfangs nur nach Ihrer Freigabe ausgeführt werden, und lassen Sie sich jede Freigabe kurz per E-Mail oder Nachricht bestätigen.
Bitten Sie bei jeder Zusatzarbeit um ein Foto vom Befund und um den Preis. Ausgebaute Teile können Sie sich zurückgeben lassen. So sehen Sie später, was wirklich getauscht wurde.
Abholung, Abnahme und Probefahrt
Mit der Abholung nehmen Sie die Arbeit in aller Regel ab. Die Abnahme ist im Werkvertrag ein wichtiger Zeitpunkt: Mit ihr wird die Rechnung fällig (§ 641 BGB), und die Frist für Ihre Mängelrechte beginnt (§ 634a Abs. 2 BGB). Wegen unwesentlicher Mängel dürfen Sie die Abnahme nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 BGB).
Nehmen Sie sich für die Abholung Zeit. Sehen Sie sich die bearbeiteten Stellen an, gehen Sie die Rechnung Posten für Posten neben dem Auftrag durch und machen Sie eine kurze Probefahrt, wenn das Boot im Wasser liegt: Motor warm fahren, Kühlwasser am Auslass, Anzeigen, Bilge.
Mängel bei der Abnahme vorbehalten
Sehen Sie einen Mangel und nehmen das Boot trotzdem mit, schreiben Sie ihn ins Übergabeprotokoll oder auf die Rechnung und behalten Sie sich Ihre Rechte ausdrücklich vor. Wer eine Arbeit in Kenntnis des Mangels ohne Vorbehalt abnimmt, verliert nach § 640 Abs. 3 BGB die Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung wegen dieses Mangels.
Pfandrecht: Die Werft darf das Boot behalten
Für ihre Forderungen aus dem Auftrag hat die Werft nach § 647 BGB ein Pfandrecht an dem Boot, das sie zur Reparatur in Besitz bekommen hat, wenn es Ihnen gehört. Praktisch heißt das: Solange die Rechnung offen ist, muss sie das Boot nicht herausgeben.
Halten Sie die Rechnung für zu hoch und brauchen das Boot dringend, zahlen Sie den unstrittigen Teil ohne Einschränkung und den Rest ausdrücklich unter Vorbehalt der Rückforderung. Schreiben Sie das auf die Überweisung oder in eine E-Mail. Den Streit über den Rest können Sie danach führen, das Boot haben Sie dann aber schon zurück.
Wenn die Reparatur nicht hält
Ist die Arbeit mangelhaft, haben Sie nach § 634 BGB Rechte gegen die Werft. An erster Stelle steht die Nacherfüllung: Die Werft beseitigt den Mangel oder macht die Arbeit neu, nach ihrer Wahl (§ 635 Abs. 1 BGB). Die Kosten dafür trägt sie, auch Transport, Wege, Arbeit und Material (§ 635 Abs. 2 BGB).
Setzen Sie der Werft schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Läuft sie ohne Erfolg ab, können Sie den Mangel selbst beseitigen lassen und die Kosten verlangen (§ 637 BGB), den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
Die Frist für diese Rechte beträgt bei Arbeiten an einer Sache zwei Jahre ab der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BGB). Hat die Werft einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt die längere regelmäßige Verjährung.
Belege sichern
Fotografieren Sie den Mangel mit Datum, heben Sie Auftrag, Rechnung, Nachrichten und ausgebaute Teile auf. Lassen Sie nicht vor Ablauf der Frist eine andere Werft reparieren, außer es ist dringend nötig, um weiteren Schaden zu verhindern.
Rechtsschutz bei Streit mit der Werft
Ansprüche aus einer mangelhaften Bootsreparatur sind im Wassersport-Rechtsschutz Basis Plus und Premium über den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht versichert (Ziffer 2.2.3). Im Tarif Basis fehlt dieser Baustein; der Schadenersatz-Rechtsschutz nimmt Ansprüche aus einer mangelhaften Handwerkerleistung ausdrücklich aus (Ziffer 2.2.1).
Versicherungsfall ist der Verstoß selbst, also die mangelhafte Arbeit. Der Rechtsschutz muss zu diesem Zeitpunkt schon bestanden haben (Ziffer 2.4). Wie so ein Fall abläuft, erzählt Bordfunk Folge 14; die Tarife stehen unter Wassersport-Rechtsschutz.
Winterlager in der Werft
Liegt das Boot über den Winter in der Werft, schließen Sie meist zwei Verträge zugleich: einen über den Lagerplatz und einen über die Arbeiten am Boot. Klären Sie schriftlich, was im Preis enthalten ist: Kranen, Hallenplatz oder Freiplatz, Strom, Ihr eigener Zugang zum Boot, ob Sie selbst daran arbeiten dürfen, Abdecken, und bis wann das Boot im Frühjahr wieder im Wasser ist.
Was vor dem Einlagern am Boot zu tun ist, steht in unserer Winterlager-Checkliste.
Kasko im Winterlager
Die Kasko gilt nach A-2.1.2 auch an Land und während einer Reparatur, Inspektion oder Überholung an einem für Wassersport-Fahrzeuge objektiv geeigneten Liegeplatz. Haben Sie eine Saisonpolice, besteht vom 1. November bis 31. März kein Schutz, auch nicht in der Werfthalle. Was bei einem Schaden durch die Werft gilt, steht im Beitrag Schaden in der Werft beim Winterservice.
Reparatur nach einem Versicherungsschaden
Kommt das Boot nach einem Schaden in die Werft, den die Kasko tragen soll, gilt eine feste Reihenfolge: erst melden, dann besichtigen lassen, dann reparieren. Nach unseren Bedingungen (B-3.2.4) geben Sie dem Versicherer vor Beginn der Wiederinstandsetzung Gelegenheit zur Besichtigung. Vorher geschieht nur, was sofort nötig ist, um weiteren Schaden zu verhindern, und das mit Fotos und Belegen.
Melden Sie den Schaden über mein NAMMERT: anmelden, Vertrag wählen, Schaden melden. Dort laden Sie auch Kostenvoranschlag und Fotos der Werft hoch. Telefonisch erreichen Sie die Schaden-Hotline unter 03375 / 566 75 05, nach Feierabend 03375 / 29 28 95. Wir nehmen den Schaden auf, bearbeiten ihn und reichen ihn vollständig beim Versicherer ein; über die Leistung entscheidet der Versicherer.
Beschädigte Teile heben Sie auf und verkaufen sie nicht, bevor der Schaden anerkannt ist. Ob Sie die Werft selbst aussuchen dürfen, erklärt Werft selbst wählen.
Liste zum Werftauftrag
0 / 12 erledigtZum Abhaken am Bildschirm oder auf Papier, vom Angebot bis zur Abholung.
Weiterlesen
- Musterbriefe fürs Boot
- Werft-Stundensätze 2026 und der Kaskoschaden
- Schaden in der Werft beim Winterservice
- Werft selbst wählen: was erlaubt die Police?
- Bordfunk Folge 14: Streit mit der Werft
- Winterlager-Checkliste zum Ausdrucken
Diese Seite erklärt die Rechtslage in Deutschland allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.