A-1.1 Allgemeine Wassersport-Haftpflicht, Basis
A-1.1.1 Versichert ist im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Halten, Besitz und Gebrauch von Sport- und Vergnügungszwecken dienenden Wassersport-Fahrzeugen, die (1) ausschließlich zu privaten Zwecken verwendet werden, (2) zur gelegentlichen Vermietung, d. h. nicht länger als 30 Tage im Versicherungsjahr ohne Berufsbesatzung verwendet werden und (3) sofern eine Registrierungspflicht besteht, in ein deutsches See- oder Binnenschiffsregister eingetragen sind.
A-1.1.2 Sofern beantragt und im Versicherungsschein entsprechend gesondert dokumentiert, gilt der Versicherungsschutz in Abweichung zu A-1.1.1 (2) auch im Fall der Vermietung häufiger als 30 Tage im Versicherungsjahr, sofern der jeweilige Vermietungszeitraum maximal 30 zusammenhängende Tage beträgt und der Überlassung ein Mietverhältnis nach §§ 535 ff. BGB zu Grunde liegt. Der Versicherer leistet subsidiär, d. h. der Versicherer tritt im Schadenfall nur dann und insoweit ein, als nicht ein anderer Versicherer zur Ersatzleistung verpflichtet ist oder herangezogen werden kann. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des oben genannten versicherten Risikos für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.