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A-1 Gegenstand der Versicherung, Wassersport-Haftpflicht Basis

Aus Wassersport-Haftpflicht Basis, AVB WSH Basis (1-2025nam). Das ist der veröffentlichte Wortlaut, nicht unsere Zusammenfassung. Eine Klausel wirkt immer zusammen mit den Ausschlüssen und Obliegenheiten desselben Werks.

Diese Ziffer ist eine Überschrift. Der Wortlaut steht in ihren Unterziffern, sie folgen hier vollständig.

A-1.1 Allgemeine Wassersport-Haftpflicht, Basis

A-1.1.1 Versichert ist im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Halten, Besitz und Gebrauch von Sport- und Vergnügungszwecken dienenden Wassersport-Fahrzeugen, die (1) ausschließlich zu privaten Zwecken verwendet werden, (2) zur gelegentlichen Vermietung, d. h. nicht länger als 30 Tage im Versicherungsjahr ohne Berufsbesatzung verwendet werden und (3) sofern eine Registrierungspflicht besteht, in ein deutsches See- oder Binnenschiffsregister eingetragen sind.

A-1.1.2 Sofern beantragt und im Versicherungsschein entsprechend gesondert dokumentiert, gilt der Versicherungsschutz in Abweichung zu A-1.1.1 (2) auch im Fall der Vermietung häufiger als 30 Tage im Versicherungsjahr, sofern der jeweilige Vermietungszeitraum maximal 30 zusammenhängende Tage beträgt und der Überlassung ein Mietverhältnis nach §§ 535 ff. BGB zu Grunde liegt. Der Versicherer leistet subsidiär, d. h. der Versicherer tritt im Schadenfall nur dann und insoweit ein, als nicht ein anderer Versicherer zur Ersatzleistung verpflichtet ist oder herangezogen werden kann. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des oben genannten versicherten Risikos für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

A-1.2 Gemietete und gecharterte Wassersport-Fahrzeuge, Haftpflicht Basis

Bei gemieteten und gecharterten Wassersport-Fahrzeugen, die ausschließlich zu privaten Zwecken angemietet wurden, gilt zusätzlich (1) Der Nutzer des gemieteten Wassersport-Fahrzeugs muss eine eigene Wassersport-Haftpflichtversicherung abschließen. Sofern der Nutzer des gemieteten Wassersport-Fahrzeugs eine eigene Wassersport-Haftpflichtversicherung hat, besteht kein Versicherungsschutz über die Wassersport-Haftpflichtversicherung des Inhabers des gemieteten Wasserfahrzeugs; (2) Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Bedingungen dieses Vertrages sowie der nachfolgenden Bestimmungen. Insbesondere gilt auch A-1.1 (1) bis (3); (3) Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als verantwortlicher Führer eines gemieteten oder gecharterten, nur zu privaten Zwecks genutzten Wassersportfahrzeugs; (4) Voraussetzungen für die Gewährung des Versicherungsschutzes sind: a. Der Miet-/Chartervertrag muss auf Ihren Namen ausgestellt sein. b. Die Dauer der Nutzung des gemieteten/gecharterten Wassersportfahrzeugs darf 30 Tage nicht überschreiten. Ab dem 31. Tag der Nutzung eines gemieteten/gecharterten Wassersport-Fahrzeugs entfällt der Versicherungsschutz.

Dieselbe Ziffer in den anderen Tarifen

Der Unterschied zwischen den Tarifen steckt meist in einem Halbsatz, einer Voraussetzung oder einer Grenze. Deshalb steht hier der Wortlaut und keine Gegenüberstellung in unseren Worten.

Basis Plus: A-1 Gegenstand der Versicherung

A-1 Gegenstand der Versicherung

Premium: A-1 Gegenstand der Versicherung

A-1 Gegenstand der Versicherung

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