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A-1 Gegenstand der Versicherung, Wassersport-Haftpflicht Premium

Aus Wassersport-Haftpflicht Premium, AVB WSH Premium (01-2025nam). Das ist der veröffentlichte Wortlaut, nicht unsere Zusammenfassung. Eine Klausel wirkt immer zusammen mit den Ausschlüssen und Obliegenheiten desselben Werks.

Diese Ziffer ist eine Überschrift. Der Wortlaut steht in ihren Unterziffern, sie folgen hier vollständig.

A-1.1 Allgemeine Wassersport-Haftpflicht, Premium

Versichert ist im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Halten, Besitz und Gebrauch von Sport- und Vergnügungszwecken dienenden Wassersport-Fahrzeugen, die (1) grundsätzlich ausschließlich zu privaten Zwecken verwendet werden, (2) zur gelegentlichen Vermietung, d. h. nicht häufiger als 30 Tage im Versicherungsjahr, ohne Berufsbesatzung verwendet werden und (3) sofern eine Registrierungspflicht besteht, in ein deutsches See- oder Binnenschiffsregister eingetragen sind.

A-1.1.2 Sofern beantragt und im Versicherungsschein entsprechend gesondert dokumentiert, gilt der Versicherungsschutz in Abweichung zu A-1.1.1 (2) auch für den Fall, dass das Wasserfahrzeug häufiger als 30 Tage im Versicherungsjahr oder auch gewerblich zu privaten Zwecken vermietet wird. Voraussetzung ist, dass der Überlassung ein Mietverhältnis nach §§ 535 ff. BGB zu Grunde liegt. Wir leisten subsidiär, d. h. wir treten im Schadenfall nur dann und insoweit ein, falls nicht ein anderer Versicherer zur Ersatzleistung verpflichtet ist oder herangezogen werden kann. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des oben genannten versicherten Risikos für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf andere Staaten erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

A-1.2 Gemietete und gecharterte Wassersport-Fahrzeuge, Haftpflicht Premium

Bei gemieteten und gecharterten Wassersport-Fahrzeugen, die ausschließlich zu privaten Zwecken angemietet wurden, gilt zusätzlich (1) Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Bedingungen dieses Vertrages sowie der nachfolgenden Bestimmungen. Insbesondere gilt auch A-1.1 (1) bis (3); (2) Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als verantwortlicher Führer eines gemieteten oder gecharterten, nur zu privaten Zwecks genutzten Wassersportfahrzeugs; (3) Voraussetzungen für die Gewährung des Versicherungsschutzes sind: a. Der Miet-/Chartervertrag muss auf Ihren Namen ausgestellt sein. b. Die Dauer der Nutzung des gemieteten/gecharterten Wassersportfahrzeugs darf 30 Tage nicht überschreiten. Ab dem 31. Tag der Nutzung eines gemieteten/gecharterten Wassersport-Fahrzeugs entfällt der Versicherungsschutz. (4) Versicherungsschutz für die Skipperhaftung a. besteht für das Führen von Motor- oder Segelbooten mit einer Motorleistung unabhängig der Leistungshöhe und Größe des versicherten Wassersportfahrzeuges. b. ist abweichend von A-7 dieser Bedingungen in seinem Geltungsbereich auf Europa und das gesamte Mittelmeer begrenzt. c. umfasst nicht die Forderungsausfalldeckung gemäß A-12 dieser Bedingungen. d. ist begrenzt auf eine Versicherungssumme in Höhe von 20.000.000 Euro pauschal für Personenund Sachschäden je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Bei Personenschäden, begrenzt sich die Entschädigungssumme auf maximal 15.000.000 Euro bei einer geschädigten Person. Bei mehreren geschädigten Personen durch einen Versicherungsfall kann die Gesamtentschädigungssumme nicht die Versicherungssumme von 20.000.000 Euro überschreiten. (5) Generell nicht versichert sind Schäden an gemieteten/gecharterten Wassersport-Fahrzeugen. (6) Der Versicherungsschutz wird subsidiär gewährt, d. h. wir treten im Schadenfall nur dann und insoweit ein, als nicht ein anderer Versicherer zur Ersatzleistung verpflichtet ist oder herangezogen werden kann.

A-1.3 Beiboote, Haftpflicht Premium

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Beiboote, die zu dem versicherten Wassersport-Fahrzeug gehören und im Zusammenhang mit diesem genutzt werden. Zusätzlich gelten Fahrten mit Beibooten bis 10 qm Segelfläche oder mit Motorantrieb auch ohne direkten Zusammenhang mit dem Mutterschiff als mitversichert, sofern sich diese nicht mehr als zehn Seemeilen von diesem entfernen. Ferner ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass das Beiboot der folgenden Definition entspricht: Ein Beiboot ist ein Boot, das von einem größeren Wasserfahrzeug mitgeführt wird und grundsätzlich dem Übersetzen der Schiffsbesatzung und der Passagiere oder der Rettung Anderer aus Seenot dient.

A-1.4 Bootstrailer, Haftpflicht Premium

(1) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eines für das versicherte Boot benötigten nicht versicherungspflichtigen speziellen Bootsanhängers (Trailer). Die Versicherungssumme für diese Deckungserweiterung beträgt innerhalb der vereinbarten Grundversicherungssumme 2.000.000 Euro pauschal für Personenund Sachschäden je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. (2) Kein Versicherungsschutz besteht, soweit über die Kfz-Haftpflichtversicherung des ziehenden Fahrzeugs Versicherungsschutz geboten wird.

A-1.5 Mitversicherte Risiken, Haftpflicht Premium

Mitversichert ist (1) die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Schiffers (Kapitän) in dieser Eigenschaft; (2) die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Regatten. Der Versicherungsschutz wird subsidiär gewährt, d. h. wir treten im Schadenfall nur dann und insoweit ein, als nicht ein anderer Versicherer zur Ersatzleistung verpflichtet ist oder herangezogen werden kann (z.B. Gruppenversicherung über Segelclub). In diesem zusammenhangstehende Übungsfahrten sind ebenfalls versichert. (3) die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Schiffsmannschaft und sonstigen Angestellten und Arbeitern aus der Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. (4) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Ziehen von Wasserskiläufern, Schirmdrachenfliegern, Wake-Boardern, Banane und Tube Insassen. (5) abweichend von Ziffer A-6.2.6 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Steganlagen, die zum Anlegen, sowie von Einstellräumen und Stellplätzen die zur Unterbringung bzw. zur Aufbewahrung des versicherten Bootes angemietet wurden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Unsere Höchstersatzleistung entspricht der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme je Schadenereignis. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.

Dieselbe Ziffer in den anderen Tarifen

Der Unterschied zwischen den Tarifen steckt meist in einem Halbsatz, einer Voraussetzung oder einer Grenze. Deshalb steht hier der Wortlaut und keine Gegenüberstellung in unseren Worten.

Basis: A-1 Gegenstand der Versicherung

A-1 Gegenstand der Versicherung

Basis Plus: A-1 Gegenstand der Versicherung

A-1 Gegenstand der Versicherung

Und für Ihr Boot?

Was diese Ziffer bei Ihnen kostet

Sie haben gerade gelesen, was im Bedingungswerk steht. Der Beitrag dazu steht im Rechner, mit Preis und ohne Formular: Bootsart, Wert, Motorleistung, fertig. Maßgeblich für Ihren Vertrag ist die Fassung, die Ihrem Versicherungsschein beiliegt.

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