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A-1.2 Gemietete und gecharterte Wassersport-Fahrzeuge, Wassersport-Haftpflicht Premium

Aus Wassersport-Haftpflicht Premium, AVB WSH Premium (01-2025nam). Das ist der veröffentlichte Wortlaut, nicht unsere Zusammenfassung. Eine Klausel wirkt immer zusammen mit den Ausschlüssen und Obliegenheiten desselben Werks.

Bei gemieteten und gecharterten Wassersport-Fahrzeugen, die ausschließlich zu privaten Zwecken angemietet wurden, gilt zusätzlich (1) Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Bedingungen dieses Vertrages sowie der nachfolgenden Bestimmungen. Insbesondere gilt auch A-1.1 (1) bis (3); (2) Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als verantwortlicher Führer eines gemieteten oder gecharterten, nur zu privaten Zwecks genutzten Wassersportfahrzeugs; (3) Voraussetzungen für die Gewährung des Versicherungsschutzes sind: a. Der Miet-/Chartervertrag muss auf Ihren Namen ausgestellt sein. b. Die Dauer der Nutzung des gemieteten/gecharterten Wassersportfahrzeugs darf 30 Tage nicht überschreiten. Ab dem 31. Tag der Nutzung eines gemieteten/gecharterten Wassersport-Fahrzeugs entfällt der Versicherungsschutz. (4) Versicherungsschutz für die Skipperhaftung a. besteht für das Führen von Motor- oder Segelbooten mit einer Motorleistung unabhängig der Leistungshöhe und Größe des versicherten Wassersportfahrzeuges. b. ist abweichend von A-7 dieser Bedingungen in seinem Geltungsbereich auf Europa und das gesamte Mittelmeer begrenzt. c. umfasst nicht die Forderungsausfalldeckung gemäß A-12 dieser Bedingungen. d. ist begrenzt auf eine Versicherungssumme in Höhe von 20.000.000 Euro pauschal für Personenund Sachschäden je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Bei Personenschäden, begrenzt sich die Entschädigungssumme auf maximal 15.000.000 Euro bei einer geschädigten Person. Bei mehreren geschädigten Personen durch einen Versicherungsfall kann die Gesamtentschädigungssumme nicht die Versicherungssumme von 20.000.000 Euro überschreiten. (5) Generell nicht versichert sind Schäden an gemieteten/gecharterten Wassersport-Fahrzeugen. (6) Der Versicherungsschutz wird subsidiär gewährt, d. h. wir treten im Schadenfall nur dann und insoweit ein, als nicht ein anderer Versicherer zur Ersatzleistung verpflichtet ist oder herangezogen werden kann.

Dieselbe Ziffer in den anderen Tarifen

Der Unterschied zwischen den Tarifen steckt meist in einem Halbsatz, einer Voraussetzung oder einer Grenze. Deshalb steht hier der Wortlaut und keine Gegenüberstellung in unseren Worten.

Basis: A-1.2 Gemietete und gecharterte Wassersport-Fahrzeuge

Bei gemieteten und gecharterten Wassersport-Fahrzeugen, die ausschließlich zu privaten Zwecken angemietet wurden, gilt zusätzlich (1) Der Nutzer des gemieteten Wassersport-Fahrzeugs muss eine eigene Wassersport-Haftpflichtversicherung abschließen. Sofern der Nutzer des gemieteten Wassersport-Fahrzeugs eine eigene Wassersport-Haftpflichtversicherung hat, besteht kein Versicherungsschutz über die Wassersport-Haftpflichtversicherung des Inhabers des …

Basis Plus: A-1.2 Gemietete und gecharterte Wassersport-Fahrzeuge

Bei gemieteten und gecharterten Wassersport-Fahrzeugen, die ausschließlich zu privaten Zwecken angemietet wurden, gilt zusätzlich (1) Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Bedingungen dieses Vertrages sowie der nachfolgenden Bestimmungen. Insbesondere gilt auch A-1.1 (1) bis (3); (2) Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als verantwortlicher Führer eines gemieteten oder gecharterten, nur zu privaten Zwecks genutzten Wassersportfahrzeugs; (3) …

Und für Ihr Boot?

Was diese Ziffer bei Ihnen kostet

Sie haben gerade gelesen, was im Bedingungswerk steht. Der Beitrag dazu steht im Rechner, mit Preis und ohne Formular: Bootsart, Wert, Motorleistung, fertig. Maßgeblich für Ihren Vertrag ist die Fassung, die Ihrem Versicherungsschein beiliegt.

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