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Gepflegte Charteryacht mit dem Heck an der Kaimauer, daneben Festmacherleine und ein geschlossenes Klemmbrett mit Stift

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Charterschaden: Wann verjähren die Forderungen des Vercharterers?

Kurze Antwort

Nach deutschem Recht verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Schäden an der Mietsache sechs Monate nach der Rückgabe, § 548 BGB. Bei einer Bareboat Charter nach deutschem Recht kann eine späte Forderung deshalb verjährt sein, die Kaution aber nicht.

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Wer eine Yacht ohne Skipper chartert, schließt in aller Regel einen Mietvertrag. Für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache gilt im deutschen Recht eine kurze Frist: Sie verjähren in sechs Monaten, und die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Vermieter die Sache zurückerhält, § 548 Absatz 1 BGB. Mit der Rückgabe der Charteryacht an der Basis läuft also die Uhr. Stellt der Vercharterer erst Monate nach dem Törn eine Rechnung für einen Riss im Gelcoat oder einen verbogenen Propeller, lohnt der Blick auf das Datum der Rückgabe.

Drei Dinge schränken das ein. Erstens gilt § 548 BGB nur, wenn deutsches Recht auf den Chartervertrag anwendbar ist; bei einer Charter in Kroatien, Griechenland oder Spanien regelt der Vertrag meist ein anderes Recht mit anderen Fristen. Zweitens hemmen Verhandlungen über den Schaden die Verjährung, § 203 BGB: Solange Sie mit der Basis über den Schaden schreiben, steht die Uhr. Drittens darf der Vercharterer mit einer Forderung, die bei der Rückgabe noch nicht verjährt war, auch später noch gegen Ihre Kaution aufrechnen, § 215 BGB. Wer die Kaution zurückhaben will, gewinnt mit der Frist allein also wenig.

Praktisch heißt das: Notieren Sie das Datum und die Uhrzeit der Rückgabe, lassen Sie sich das Übergabeprotokoll unterschreiben und bewahren Sie Fotos vom Check-in und Check-out auf. Kommt eine späte Forderung, prüfen Sie zuerst, welches Recht im Vertrag steht, und dann die Frist. Erkennen Sie nichts an, bevor das geklärt ist, denn ein Anerkenntnis lässt die Verjährung neu beginnen, § 212 BGB. Bei höheren Beträgen lohnt eine Anfrage bei einer Rechtsschutzversicherung oder einem Anwalt; diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Zur Versicherung: Die Bootshaftpflicht bei NAMMERT deckt Ihre Haftung als verantwortlicher Führer einer gecharterten Yacht gegenüber Dritten, Ziffer A-1.2 der Wassersport-Haftpflicht. Schäden an der gecharterten Yacht selbst sind dort ausdrücklich nicht versichert, Ziffer A-1.2 Absatz 5 im Basis Plus und Premium. Forderungen des Vercharterers für einen Charterschaden an der Yacht selbst laufen deshalb über die Kaution, eine Kautionsversicherung oder Ihr eigenes Vermögen, und genau dort spielt die Verjährung eine Rolle.

Zum Merken

6 Monate

ab Rückgabe der Yacht, § 548 BGB

Kaution

darf trotzdem verrechnet werden

Das Datum der Rückgabe gehört ins Protokoll: Es entscheidet, wann eine späte Forderung verjährt.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen

Ab wann läuft die Frist von sechs Monaten?

Ab dem Tag, an dem der Vercharterer die Yacht zurückerhält, also mit der Rückgabe an der Basis, § 548 Absatz 1 BGB. Das Ende des Chartervertrags auf dem Papier ist dafür nicht entscheidend.

Gilt die Frist auch für eine Charter in Kroatien oder Griechenland?

Nur, wenn der Chartervertrag deutsches Recht vereinbart. Viele Verträge mit Basen im Ausland unterliegen dem Recht des Landes, und dort gelten eigene Fristen. Das Recht steht meist im Chartervertrag.

Darf die Basis die Kaution trotz Verjährung behalten?

Häufig ja. Mit einer Forderung, die bei der Rückgabe noch nicht verjährt war, darf der Vercharterer auch später noch gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aufrechnen, § 215 BGB.

Zahlt meine Bootshaftpflicht den Schaden an der Charteryacht?

Nein. Versichert ist Ihre Haftung als Skipper gegenüber Dritten, Schäden an der gecharterten Yacht selbst sind ausgeschlossen, Ziffer A-1.2 der Wassersport-Haftpflicht.

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