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Was ist, wenn die Wrackbeseitigung erst Jahre später angeordnet wird?
Kurze Antwort
Ein Wrack liegt oft jahrelang, bis eine Behörde die Beseitigung verlangt. Bis dahin kann der Vertrag beendet sein. Diesen Fall regelt am Markt niemand.
Behörden handeln bei gesunkenen Booten selten schnell. Ein Wrack im Hafenbecken oder in einer Fahrrinne kann Jahre liegen, bevor jemand die Beseitigung anordnet, und der Anlass ist dann oft ein ganz anderer: eine Ausbaggerung, ein Umbau der Anlage, ein Eigentümerwechsel im Hafen. Die Rechnung geht an den Eigner des Wracks, und das sind Sie, auch lange nach dem Ereignis.
Versicherungsrechtlich stellt sich damit eine Frage, die kaum jemand stellt: Der Versicherungsfall war das Sinken, die Kosten entstehen aber erst mit der Anordnung. Liegt zwischen beidem das Vertragsende, ist unklar, welcher Vertrag zahlt. Wir haben dazu die Bedingungswerke des Marktes durchgesehen. Kein Anbieter regelt diesen Fall ausdrücklich. Die einzige Klausel, die im Bestand überhaupt Nachhaftung heißt, betrifft Versicherungssteuer und Risikobelegenheit, nicht die Wrackbeseitigung.
Praktisch heißt das: Melden Sie das Sinken, auch wenn zunächst niemand etwas verlangt, und lassen Sie sich den Vorgang schriftlich bestätigen. Ein gemeldeter Versicherungsfall aus der Vertragszeit ist eine deutlich bessere Ausgangslage als eine Anordnung, die Jahre später auf einen längst beendeten Vertrag trifft. Kündigen Sie außerdem nicht, solange ein Wrack von Ihnen noch im Wasser liegt.
Fragen und Antworten
Häufige Fragen
Bin ich das Wrack durch Aufgabe des Eigentums los?
In aller Regel nicht. Die Pflicht zur Beseitigung trifft den Eigentümer und lässt sich nicht dadurch abstreifen, dass man das Wrack aufgibt.
Was sollte ich sofort tun?
Das Ereignis melden, auch ohne Aufforderung, und die Meldung schriftlich bestätigen lassen. Das ist der Beleg dafür, dass der Versicherungsfall in die Vertragszeit fällt.
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