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Ein leerer Charterliegeplatz, die Leinen liegen noch auf dem Steg

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Was ist, wenn der Charterer das Boot nicht zurückbringt?

Kurze Antwort

Wenn ein Charterer das Boot nicht zurückbringt, ist das für den Vercharterer der Kernschaden, versicherungsrechtlich aber Unterschlagung und damit in fast allen geprüften Bedingungswerken ausgeschlossen.

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Ein Boot, das gestohlen wird, ist ein versicherter Schaden. Bringt der Mieter es nach Vertragsende einfach nicht zurück, ist das meistens keiner. Der Unterschied heißt Unterschlagung, und er liegt allein darin, dass Sie die Schlüssel freiwillig übergeben haben. Für den privaten Eigner ist dieser Ausschluss richtig. Für den, der verchartert, trifft er genau den Fall, für den er die Versicherung abgeschlossen hat.

In den von uns geprüften Bedingungswerken zeigt sich dazu eine gemeinsame Linie: Wer Charter zeichnet, muss die Unterschlagung mitzeichnen, weil sie das eigentliche Risiko dieses Geschäfts ist. Mehrere Werke nehmen den Ausschluss deshalb ausdrücklich zurück, sobald die Charternutzung in der Police vereinbart ist. Andere schweigen dazu, und dann bleibt es beim Ausschluss. Es lohnt also, genau diesen Rückausnahmesatz zu suchen, bevor Sie eine Charterpolice unterschreiben.

Unsere heutigen Bedingungen schließen Unterschlagung und Betrug aus (A-6.2 j), und zwar ohne Rückausnahme für den vereinbarten Vermietungsfall. Das ist ein Punkt, an dem wir heute schlechter stehen als ein Teil der geprüften Bedingungswerke, und wir sagen das lieber selbst, als dass Sie es im Schadenfall erfahren. Was Sie in der Zwischenzeit tun können: Vertrag in Textform, Übergabe- und Rücknahmeprotokoll, geprüfte Berechtigung des Mieters und eine Kaution mindestens in Höhe der Selbstbeteiligung.

Schlüssel übergeben, Mietende überschritten: Der Liegeplatz bleibt leer

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Weggefahren

ist das Boot, nicht gestohlen

Genau daran

hängt, ob die Kasko greift

Für den Vercharterer ist es der Kernschaden. Versicherungsrechtlich ist es zuerst eine Frage der Wortwahl.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen

Ist das nicht einfach Diebstahl?

Rechtlich nicht. Diebstahl ist die Wegnahme gegen Ihren Willen, Unterschlagung ist die Zueignung einer Sache, die Sie freiwillig herausgegeben haben. Für die Deckung macht das den Unterschied.

Was sollte ich sofort tun?

Rückgabe in Textform verlangen, Frist setzen, Strafanzeige erstatten und uns den Vorgang melden. Damit ist der Zahlungsstreit vom Versicherungsfall getrennt.

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