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Ersetzt die Versicherung ausgefallene Chartereinnahmen?
Kurze Antwort
Der eigene Einnahmeausfall ist in der Kasko ein mittelbarer Schaden und damit fast überall ausgeschlossen. Gedeckt wird er nur in einer anderen Konstellation.
Ein Kaskoschaden im Juli kostet zweimal: einmal die Reparatur und einmal die Wochen, in denen das Boot nicht fährt. Die Reparatur zahlt die Versicherung, den Einnahmeausfall in aller Regel nicht. Der Grund ist eine alte Grundentscheidung des Sachversicherungsrechts: Ersetzt wird der Schaden an der Sache, nicht der entgangene Gebrauch. Mietausfall und Charterausfall stehen deshalb bei uns wie bei fast allen anderen ausdrücklich unter den nicht ersetzten mittelbaren Schäden.
Es gibt eine Ausnahme, und die wird häufig verwechselt. Zwei Anbieter zahlen einen Charterausfall, aber nicht Ihren eigenen: Gemeint ist der Fall, dass Sie ein fremdes Boot chartern, dort einen Schaden verursachen und der Eigner deshalb seine folgenden Buchungen absagen muss. Dieser Ausfall ist ein Schaden eines Dritten, und Dritte sind die Zuständigkeit der Haftpflicht, nicht der Kasko. Beträge in dieser Größenordnung bewegen sich zwischen 20.000 und 25.000 Euro und setzen bereits gebuchte, angezahlte Verträge und eine Reparaturdauer über wenigen Tagen voraus.
Für Sie als Vercharterer heißt das: Der Ausfall Ihrer eigenen Saison ist kein Fall für die Bootsversicherung, sondern für Ihre Kalkulation. Was die Versicherung leisten kann, ist Tempo. Je schneller die Deckungszusage steht und die Werft anfängt, desto kürzer der Ausfall. Danach sollten Sie eine Charterpolice auswählen, nicht nach einer Ausfallklausel, die es fast nirgends gibt.
Fragen und Antworten
Häufige Fragen
Gibt es dafür eine Zusatzversicherung?
Am Wassersportmarkt praktisch nicht. Wer den Ausfall absichern will, landet bei einer Betriebsunterbrechungsdeckung außerhalb der Bootsversicherung.
Ich habe ein fremdes Boot beschädigt. Zahlt meine Haftpflicht den Ausfall des Eigners?
Das ist der Fall, in dem es überhaupt gedeckt sein kann, und er gehört in die Haftpflicht. Prüfen Sie dort die Klausel zur Charterausfalldeckung und ihre Voraussetzungen.
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