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Wer bezahlt den Berger, bevor die Versicherung zahlt?
Kurze Antwort
Der Berger will sein Geld sofort, die Schadenregulierung dauert. Das Gesetz gibt Ihnen einen Vorschussanspruch, eine Frist dafür nennt am Markt niemand.
Zwischen dem Ereignis und der Entschädigung liegt eine Lücke, über die selten jemand spricht. Der Bergungsunternehmer arbeitet nicht auf Zuruf, er will eine Zusage oder Geld, und zwar bevor der Kran ansetzt. Bis dahin ist der Schaden weder besichtigt noch beziffert.
Das Gesetz hilft Ihnen dabei weiter, als viele wissen. Nach Paragraf 83 Absatz 1 Satz 2 VVG hat der Versicherer den für Rettungsmaßnahmen erforderlichen Betrag auf Verlangen vorzuschießen. Diese Vorschusspflicht ist über Paragraf 87 VVG halbzwingend, sie kann also nicht zu Ihren Ungunsten abbedungen werden. Nur steht sie längst nicht in jedem Bedingungstext, und wer sie nicht kennt, verlangt sie auch nicht.
Der Punkt, an dem es im Ernstfall wirklich hängt, steht in keinem Bedingungswerk des Marktes: Kein Anbieter nennt eine Frist, innerhalb derer der Vorschuss gezahlt sein muss, und keiner sagt zu, direkt mit dem Berger abzurechnen oder ihm eine Zahlungszusage zu geben. Fragen Sie das ab, bevor Sie es brauchen. Bei uns erreichen Sie den Notruf nach Feierabend unter 03375 / 29 28 95.
Fragen und Antworten
Häufige Fragen
Kann ich den Vorschuss einfach verlangen?
Ja, für Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens. Der Anspruch steht im Gesetz und gilt unabhängig davon, ob er im Bedingungstext wiederholt wird.
Was mache ich vor Ort zuerst?
Melden, bevor Sie beauftragen. Eine mit uns abgestimmte Maßnahme ist im Zweifel besser gestellt als eine, die Sie allein vergeben haben, und sie lässt sich schneller bezahlen.
Beratung deutschlandweit: NAMMERT Assekuradeur GmbH, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen bei Berlin, telefonisch unter 03375 / 29 12 77, per E-Mail an info@nammert.com und über WhatsApp. Wir betreuen Bootseigner in Deutschland, Österreich und Spanien.
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