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Ein leerer Bootsbock im Hof, dort wo das Boot stand

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Bekomme ich Geld, bevor der Schaden abgerechnet ist?

Kurze Antwort

Zieht sich die Regulierung, müssen Sie nicht warten, bis alles abgerechnet ist. Nach einem Monat können Sie Geld als Abschlag auf den unstrittigen Teil verlangen und bekommen es, bevor alles abgerechnet ist.

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Zwischen der Schadenmeldung und der Auszahlung liegen Prüfung, Gutachten und Rückfragen. Bei einem größeren Schaden vergehen dabei leicht Wochen, und die Werft will Material bestellen. Viele Eigner nehmen an, sie müssten das überbrücken. Das stimmt nicht.

Das Gesetz sieht vor, dass Sie nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige eine Abschlagszahlung auf den Betrag verlangen können, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist, sofern die Erhebungen noch nicht abgeschlossen sind. Wie viel Sie verlangen können, bemisst sich also am unstrittigen Teil: Wenn feststeht, dass mindestens 8.000 Euro zu zahlen sind, und nur über weitere 4.000 gestritten wird, muss auf die 8.000 nicht gewartet werden. Viele Bedingungswerke greifen das auf und regeln es ausdrücklich, manche sogar mit kürzerer Frist.

Praktisch hilft es, den Abschlag ausdrücklich und schriftlich zu verlangen, statt darauf zu warten, dass er von selbst kommt. Nennen Sie dabei den Betrag, den Sie für unstrittig halten, und begründen Sie ihn kurz mit dem Gutachten oder dem Kostenvoranschlag. Und fragen Sie zugleich nach der Alternative, die oft schneller ist als jede Zahlung an Sie: eine Zahlungszusage direkt an die Werft.

Nach einem Monat fließen die unstrittigen 8.000 €, über 4.000 € wird weiter gestritten.

Zum Merken

Ein Monat

nach der Anzeige genügt

Ein Abschlag

auf den unstreitigen Teil steht Ihnen zu

Sie müssen nicht warten, bis der letzte Punkt geklärt ist. Der unstreitige Teil ist schon fällig.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen

Muss ich den Abschlag zurückzahlen?

Nur, soweit am Ende weniger zusteht als gezahlt wurde. Auf den unstrittigen Teil ist das praktisch nie der Fall.

Geht es auch schneller als nach einem Monat?

Häufig ja, das ist nur die gesetzliche Untergrenze. Fragen Sie danach, sobald der Umfang feststeht, nicht erst nach vier Wochen.

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