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Ein halb gesunkenes Wrack im Flachwasser, dahinter am Ufer eine Amtstafel

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Wrackbeseitigung: wer sie anordnet, wer zahlt

Kurze Antwort

Ordnet eine Behörde die Wrackbeseitigung an, zahlen wir sie, wenn eine Behörde sie anordnet zusätzlich zur Entschädigung: Basis bis zur Versicherungssumme, Basis-Plus bis 1 Mio. Euro, Premium bis 2,5 Mio. Euro. Die Anordnung trifft den Eigentümer, ob ein Vertrag sie deckt oder nicht.

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Nach einem Totalschaden ist der Schaden nicht zu Ende, sondern fängt an. Hafenbehörde oder Wasserstraßenverwaltung ordnen die Beseitigung an, und zwar gegenüber dem Eigentümer. Wer nicht reagiert, bekommt eine Ersatzvornahme mit Kostenbescheid. Hebung, Abtransport und Entsorgung sind drei getrennte Gewerke, die jeweils einzeln abgerechnet werden, was zusammenkommt, hängt von Lage, Wassertiefe und Zugänglichkeit ab.

Entsorgung ist dabei ein eigenes Gewerk. GFK-Rümpfe müssen zerlegt und thermisch verwertet werden, Antifouling-Beschichtungen gelten als Sondermüll, Tanks und Batterien werden getrennt behandelt. Spezialisierte Betriebe rechnen nach Gewicht und Rumpfmaterial ab. Preise erfragen Sie am besten direkt beim Betrieb; bei Öl- oder Kraftstoffeintrag kommt die Gewässersanierung hinzu, die eigenen Sätzen folgt.

In unseren Tarifen ist die Wrackbeseitigung auf behördliche Anordnung mitversichert und wird zusätzlich zur Entschädigung gezahlt: Basis bis zur Versicherungssumme, Basis-Plus bis 1 Mio. Euro, Premium bis 2,5 Mio. Euro. Das ist die Zeile, auf die es ankommt: Wird sie auf die Entschädigung angerechnet, bleibt für das Ersatzboot weniger übrig. Prüfen Sie diesen Punkt in jedem Angebot, auch in unserem, er steht in den Bedingungen.

Ein Fall daneben wird oft verwechselt, und dafür zahlt keine Versicherung: die freiwillige Entsorgung eines Bootes, das man nicht mehr will. Kein Schaden, kein Versicherungsfall, die Kosten trägt der Eigentümer selbst. Betriebe, die das anbieten, rechnen wie im Schadenfall nach Gewicht und Rumpfmaterial ab; bei einem alten GFK-Rumpf kann die Entsorgung mehr kosten, als das Boot noch wert ist. Genau daran scheitert es oft.

Liegen lassen ist trotzdem keine Option, und zwar auch versicherungstechnisch nicht. Solange Sie Eigentümer sind, haften Sie für das Boot, für auslaufenden Kraftstoff, für ein Sinken am Liegeplatz, für Schäden am Nachbarboot. Wer in dieser Lage die Haftpflicht kündigt, um Beitrag zu sparen, steht ohne Deckung für genau das Risiko da, das ein aufgegebenes Boot erzeugt. Behalten Sie die Haftpflicht bis zur Verschrottung und zur Abmeldung, und lassen Sie sich den Entsorgungsnachweis geben, er beendet die Zuordnung.

Auf die behördliche Anordnung folgen Hebung, Abtransport und Entsorgung des Wracks.

Zum Merken

Zusätzlich

wird die angeordnete Wrackbeseitigung gezahlt, nicht aus der Summe

Behördlich

wird sie angeordnet, oft Jahre später

Die Kosten fallen an, wenn vom Boot längst nichts mehr übrig ist, und sie treffen den, der im Register steht.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen

Muss ich mein gesunkenes Boot beseitigen lassen?

In der Regel ja. Hafenbehörde oder Wasserstraßenverwaltung ordnen es gegenüber dem Eigentümer an; bei Untätigkeit folgt die Ersatzvornahme auf Ihre Kosten.

Ist die Entsorgung mitversichert?

Ja, wenn eine Behörde sie anordnet, zusätzlich zur Entschädigung: Auf behördliche Anordnung zusätzlich zur Entschädigung: Basis bis zur Versicherungssumme, Basis-Plus bis 1 Mio. €, Premium bis 2,5 Mio. €. Ohne Anordnung zählt Bergelohn als Schadenminderung für einen gedeckten Schaden.

Wovon hängen die Entsorgungskosten ab?

Sie richten sich nach Gewicht und Rumpfmaterial. GFK muss zerlegt und thermisch verwertet werden, Antifouling gilt als Sondermüll, bei Kraftstoffeintrag steigen die Kosten deutlich.

Zahlt die Versicherung, wenn ich mein altes Boot entsorgen will?

Nein. Eine freiwillige Entsorgung ohne Schaden ist kein Versicherungsfall, die Kosten tragen Sie selbst. Versichert ist die Beseitigung nur nach einem Schaden und auf behördliche Anordnung.

Soll ich die Versicherung kündigen, wenn das Boot nicht mehr genutzt wird?

Die Haftpflicht besser erst nach Verschrottung und Abmeldung. Solange Sie Eigentümer sind, haften Sie für auslaufenden Kraftstoff, ein Sinken am Liegeplatz und Schäden am Nachbarboot.

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