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Wassersport-Kasko Basis

AVB WSK Basis (5-2025nam), Risikoträger Württembergische Versicherung AG. 23 Ziffern, hier vollständig im Wortlaut. Jede Ziffer hat eine eigene Adresse und lässt sich einzeln verlinken, etwa in einer Beratung oder in einer Schadenmeldung.

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A-1 Gegenstand der Versicherung, Kasko Basis

A-1.1 Versichert sind das Wassersport-Fahrzeug mit allen fest eingebauten Teilen, einschließlich der maschinellen und technischen Einrichtungen, der nautischen Ausrüstung (z. B. Navigation-, Nachtsicht- und Handfunkgeräte, Ferngläser etc.), dem Zubehör, das Inventar (mit Ausnahme der unter A-1.2.1 genannten Gegenstände) sowie Masten, Bäume, stehendes und laufendes Gut und Segel.

A-1.2 Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für: a. Bargeld, Wertsachen wie z. B. Pelze, Schmuck, Gemälde, Antiquitäten und Luxusgegenstände sowie Gegenstände mit Liebhaberwert aller Art; b. Musikinstrumente; c. Lebens- und Genussmittel. d. persönliche Effekten, wie z. B. Handtücher, Brillen, Mobiltelefone, Laptops.

A-1.3 Soweit beantragt und mit Versicherungssumme in Ihrem Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen dokumentiert, sind zudem mitversichert: a. das Beiboot; b. der Bootstrailer; c. der Außenbordmotor; d. Wassersportausrüstung.

A-1.4 Sofern beantragt und in Ihrem Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen dokumentiert, sind auch Jetskis bzw. Elektro- oder Hybridboote mitversichert. In diesem Fall gelten die Regelungen nach A-9 bzw. A-10.

A-2 Geltungsbereich, Kasko Basis

A-2.1 Der Versicherungsschutz besteht:

A-2.1.1 auf allen Gewässern innerhalb des in Ihrem Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen dokumentierten Fahrtgebietes;

A-2.1.2 während des Aufenthalts an Land, einschließlich An-Land-Ziehen und Zu-Wasser-Lassen oder während einer Reparatur, Inspektion, Überholung an einem für Wassersport-Fahrzeuge objektiv geeigneten Liegeplatz;

A-2.1.3 während der Transporte - auch Flusstransporte - mit geeigneten Transportmitteln.

A-2.2 Versicherungsschutz für ein Überschreiten des im Versicherungsschein vereinbarten Fahrtgebietes besteht nur dann, wenn dies vorab mit uns ausdrücklich vereinbart worden ist.

A-2.3 Zu den auswählbaren Fahrtgebieten gehören: a. EU-Binnengewässer, hierbei sind alle Binnengewässer eingeschlossen, die sich innerhalb der geografischen Grenzen Europas befinden. b. EU-Binnengewässer, Nordsee, Ostsee – inklusive Kattegat und Skagerrak und Nordsee begrenzt durch die Linie Bergen - Wick und Land's End - Ushant. c. EU-Binnengewässer, Nordsee, Ostsee, Mittelmeer, inkl. der Küstengebiete Marokkos. Weitere Küsten der nordafrikanischen und nahost-Staaten sind ausgeschlossen. d. EU-Binnengewässer Nordsee, Ostsee, Mittelmeer (exklusive der nordafrikanischen und Nahost-Staaten), europäische Atlantikküste und Atlantik - mit Begrenzung auf südlich des 60. Breitengrades (Nord), nördlich des 25. Breitengrades (Nord) und östlich des 20. Längengrades (West), sowie das schwarze Meer ausschließlich des Küstengewässers der Ukraine, Russlands und Georgiens. e. Weltweit A-2.2.1 Bei Auswahl des weltweiten Fahrgebietes, gemäß A-2.3 e, ist das digitale Nammert- Logbuch zu führen, wenn eine Standortveränderung von mehr als 300 Seemeilen erfolgt. Tritt ein Schadenfall außerhalb des gemeldeten Standortes ein, sind wir berechtigt die Entschädigungsleistung, um bis zu 50% zu kürzen.

A-3 Umfang der Versicherung, Kasko Basis

A-3.1 Versicherungsschutz besteht bei Totalverlust oder Beschädigung des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:

A.3.1.2 Naturgewalten wie Sturm/Hagel, Blitzschlag und Erdbeben. a) Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit 62 km/h). b) Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. c) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten können Blitzschlagschäden sein. d) Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.

A.3.1.3 Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.

A-3.1.4 Versichert ist der Diebstahl des gesamten Fahrzeugs.

A-4 Schadenminderung, Bergungs- und Wrackbeseitigungskosten, Kasko Basis

A-4.1 Wir ersetzen Aufwendungen, auch erfolglose, die im Versicherungsfall zur Abwendung oder zur Minderung eines gedeckten Schadens auf unsere Weisung hin erfolgt sind oder wenn Sie sie den Umständen nach für geboten halten durften, auch wenn die Aufwendungen zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen.

A-4.2 Aufwendungen zur Bergung, Wrackbeseitigung und Entsorgung des versicherten Wassersport- Fahrzeugs sind im Rahmen dieser Bedingungen - unabhängig von der Höhe der Ersatzleistung für die Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs - maximal bis zur Versicherungssumme je Versicherungsfall, mitversichert, wenn ein Staat oder die zuständige Behörde aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Bergung, Wrackbeseitigung oder die Entsorgung veranlasst oder angeordnet hat.

A-5 Ausschlüsse, Kasko Basis

A-5.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren:

A-5.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und des Vorhandenseins von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren;

A-5.1.2 aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen, unabhängig davon, ob die Verwendung im Zusammenhang mit Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlicher Ereignisse steht;

A-5.1.3 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung oder der Verwendung elektronischer Mittel zur Schadenszufügung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;

A-5.1.4 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung: Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür u. a. Haftpflichtversicherungen ab.

A-5.1.5 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen inneren Unruhen;

A-5.1.6 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige hoheitliche Eingriffe.

A-5.2 Wir leisten keinen Ersatz für Schäden, die verursacht sind durch a. anfängliche Fahr- und Seeuntüchtigkeit des Fahrzeugs; b. Führen des Fahrzeuges durch eine nicht qualifizierte Person und ohne Besitz eines für das Fahrzeug und/oder für das Fahrtgebiet amtlich vorgeschriebenen Führerscheines; c. Verlieren oder Überbordfallen von losen Gegenständen aller Art; d. Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehler, Abnutzung im gewöhnlichen Gebrauch, jeweils an den unmittelbar betroffenen Teilen – etwaige Schäden oder Verluste versicherte Sachen als unmittelbare Folge hieraus sind mitversichert; e. Betriebsschäden an maschinellen Einrichtungen; darunter fallen auch unmittelbare Kurzschlusschäden, sowie deren Folgeschäden f. mangelhafte Wartung oder Wartungsstau g. Fäulnis, Schimmel, Wurmfraß, Tierbiss; h. Rost, Oxydation, Korrosion, Osmose oder Kavitation; i. Witterungseinflüsse, wie z. B. Regen, Schnee, Eis, Hitze, Frost, Sonneneinwirkung es sei denn, sie sind in Folge von versicherten Elementargefahren entstanden. j. Unterschlagung oder Betrug; k. Verstöße gegen behördliche Vorschriften, gegen die Vorschriften eines Beförderungsunternehmens und Schäden durch gerichtlich Verfügung bzw. Vollstreckung; l. nicht sachgerechte Verladung und Befestigung während des Transportes m. Diebstahl nicht ordnungsgemäß verpackter, abgedeckter und verzurrter oder im nicht verschlossenen Wasserfahrzeug selbst befindlicher loser Teile.

A-5.3 Wir leisten ferner keinen Ersatz für Schäden, die entstehen a. wenn das Wasserfahrzeug länger als 24 Stunden vor offener Küste unbemannt stillliegt und nicht sichergestellt ist, dass das Wasserfahrzeug bei drohender Gefahr unverzüglich verholt werden kann; b. bei Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit in Zusammenhang stehenden Übungsfahrten; c. bei Beteiligung an Regatten (echte Wettbewerbe) oder bei den damit in Zusammenhang stehenden Übungsfahren (Vereinsregatten); d. während anderen als der in A-1.1 oder zusätzlich im Versicherungsschein genannten Verwendungsarten.

A-5.4 Wir leisten keinen Ersatz bei Diebstahl des Wassersportfahrzeuges durch fremde Personen, wenn dieses unsachgemäß an Land auf einem nicht umfriedeten, abgeschlossenen Platz oder in einem nicht abgeschlossenen Gebäude gelagert ist. Wassergrundstücke gelten als umfriedet, wenn lediglich die Wasserseite geöffnet ist.

A-5.5 Wir leisten keinen Ersatz bei Diebstahl des Trailers, wenn dieser nicht durch ein(e) zusätzliche(s) Kette/Stahlseil und Sicherheitsschloss oder eine vergleichbare, im Fachhandel erhältliche, Sicherungseinrichtung gegen unbefugtes Abkuppeln vom ziehenden Fahrzeug geschützt wurde. Als auch, wenn bei abgekuppeltem Abstellen des Trailers dieser nicht durch eine im Fachhandel erhältliche Sicherung gegen unbefugtes Ankuppeln oder einer Radkralle gesichert wurde.

A-5.6 Mittelbare Schäden (Minderwert, Beeinträchtigung der Rennfähigkeit entgangene Gebrauchsvorteile usw.) werden nicht ersetzt. So leisten wir z. B. keine Ausgleichszahlung, wenn Sie Ihr Fahrzeug aufgrund einer länger dauernden Reparatur nicht nutzen oder vermieten können.

A-5.7 Haftpflichtansprüche Dritter sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz im Rahmen dieser Bedingungen ausgeschlossen.

A-6 Herbeiführung des Versicherungsfalls, Kasko Basis

Wird der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Erfolgt die Herbeiführung grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Verursachers (Sie, Fahrzeugführer oder Insassen) entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

A-7 Versicherungswert, Kasko Basis

A-7.1 Versicherungswert ist der Zeitwert. Zeitwert ist derjenige Betrag, der erforderlich ist, um Gegenstände gleicher Art und Güte am Tag des Schadens wiederzubeschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages. Die in der Police und dessen Nachträgen hinterlegte Versicherungssumme stellt die maximale Entschädigungsleistung dar.

A-7.2 Ist der nachgewiesene Gesamtwert niedriger als die Versicherungssumme, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

A-7.3 Bei Wertanpassungen ist eine Erhöhung des Versicherungswertes nach Vorlage von Anschaffungsrechnungen oder Gutachten jederzeit möglich. Die Versicherungssumme richtet sich nach dem Gesamtwert des Fahrzeugs nach seinen Umbauten.

A-8 Höhe der Entschädigungsleistung, Kasko Basis

A-8.1 Bei Totalverlust der versicherten Sache ohne Aussicht auf Wiedererlangen oder bei Zerstörung sowie bei Teilschäden bzw. reparaturfähigen Schäden ersetzen wir die notwendigen und nachgewiesenen Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten wie folgt:

• bis 3 Jahre: Zeitwert ohne altersbedingten Abzug

• nach 3 Jahren: Zeitwert mit 20 % altersbedingten Abzug

• nach 5 Jahren: Zeitwert mit 35 % altersbedingten Abzug

• ab 10 Jahren: Zeitwert mit 50 % altersbedingten Abzug Die Höchstentschädigung ist auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.

A-8.2 Die durch den Versicherungsfall verursachten Transportkosten (z. B. zur Reparaturwerft) werden wie die Wiederherstellungskosten ersetzt. Hierbei werden die Transportkosten auf die Versicherungssumme angerechnet.

A-8.3 Erzielbare Erlöse aus Restwerten werden auf die Entschädigungsleistung angerechnet. Sie können die Anrechnung nicht dadurch abwenden, dass Sie uns die Reste zur Verfügung stellen und sind dazu von sich aus auch nicht berechtigt.

A-8.4 Weitere Kosten A-8.4.1 Die Mehrwertsteuer aus Entschädigungsbeträgen wird nur erstattet, wenn und soweit diese für Sie tatsächlich angefallen ist und keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. Transportkosten, Frachtkosten, Standkosten, Vorhaltekosten und weitere Positionen, welche nicht dem Material- und Arbeitswert zuzuordnen sind, werden ebenfalls nur dann erstattet, sofern diese auch tatsächlich angefallen sind. Krankosten, sofern sie schadenbedingt angefallen sind, werden erstattet.

A-8.4.2 Sachverständigenkosten erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

A-9 Jetski-Klausel, Kasko Basis

Haben Sie einen Jetski versichert und ist dies in Ihrem Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen dokumentiert, gelten in Abänderung dieser Bedingungen die folgenden Bestimmungen:

A-9.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls A-9.1.1 In der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 08:00 Uhr) sowie während Ihrer dauerhaften Abwesenheit vom Liegeplatz (auch im Winterlager) ist der Jetski gegen unbefugte Nutzung zu sichern – z. B. durch Abstellen in einem abgeschlossenen Raum, Gebäude oder Grundstück, auf einem Jetski-Ponton mit einem Sicherungsseil befestigt oder in einer gegen äußere Einwirkung geschützten Unterbringung in einer Marina. Dauerhafte Abwesenheit ist eine Zeitspanne, während derer die Benutzung des Jetski für einen längeren Zeitraum unterbrochen wird und typischerweise nach objektiven Maßstäben gesonderte Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.

A-9.2 Ausschlüsse A-9.2.1 Ergänzend zu A-5 sind Schäden am Motor durch Wasserschlag vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist als direkte Folge einer Kollision des Jetski mit einem festen Gegenstand entstanden.

A-9.2.2 Ergänzend zu A-5 sind Schäden am Rumpf des Jetskis ausgeschlossen, sofern die Beschädigung den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht einschränkt.

A-10 Elektro- oder Hybridboot- Klausel, Kasko Basis

Haben Sie ein Elektro- oder ein Hybridboot versichert und ist dies im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen dokumentiert, gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

A-10.1 Entschädigungsgrenzen Ergänzend zu A-8 gelten für folgende Schäden bestimmte Entschädigungsgrenzen: Folgeschäden von Tierbissen oder Kurzschluss sind bis maximal bis 10.000 Euro versichert; Aufräumungs- und Entsorgungskosten durch die Beschädigung der Akkumulatoren (Akkus) sind bis 1.500 Euro versichert; Für eine eigene Ladestationen besteht Versicherungsschutz bis 1.500 Euro.

A-10.2 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Der Akku ist in regelmäßigen Abständen sachgemäß nachzuladen. Dies gilt insbesondere für die Zeit im Winterlager.

A-10.3 Ausschlüsse Ausgeschlossen sind Schäden, die verursacht sind durch: f. Eigenarbeiten am Akku (Basteleien) g. Nicht sachgemäße Ladung des Akkus h. Tiefentladung. Dies bezeichnet den Zustand, in dem eine Zelle eines Akkumulators mit beliebiger Stromstärke entladen wird, so dass die Spannung unter die Entladeschlussspannung absinkt; i. Brand aufgrund von Tiefentladung. Ausgeschlossen sind auch: e. Schäden bei nicht-CE-zertifizierten Antriebssystemen; f. Verschleiß des Akkus.

A-11 Private Vermietung bis 30 Tage im Versicherungsjahr, Kasko Basis

Sofern beantragt und im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen dokumentiert, gilt auch Versicherungsschutz für den Fall, dass das Wasserfahrzeug gelegentlich privat vermietet wird. Voraussetzungen sind, dass

• der Vermietungszeitraum insgesamt 30 Tage im Versicherungsjahr nicht übersteigt und

• der Überlassung ein Mietverhältnis nach §§ 535 ff. BGB zu Grunde liegt. Wir leisten subsidiär, d. h. wir treten im Schadenfall nur dann und insoweit ein, falls nicht ein anderer Versicherer zur Ersatzleistung verpflichtet ist oder herangezogen werden kann.

A-12 Vermietung über 30 Tage im Versicherungsjahr / gewerbliche Vermietung, Kasko Basis

Sofern beantragt und im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen dokumentiert, gilt auch Versicherungsschutz für den Fall, dass das Wasserfahrzeug häufiger als 30 Tage im Versicherungsjahr oder auch gewerblich vermietet wird. Voraussetzung ist, dass der Überlassung ein Mietverhältnis nach §§ 535 ff. BGB zu Grunde liegt. Wir leisten subsidiär, d. h. wir treten im Schadenfall nur dann und insoweit ein, falls nicht ein anderer Versicherer zur Ersatzleistung verpflichtet ist oder herangezogen werden kann.

A-13 Veräußerung der versicherten Sache, Kasko Basis

A-13.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang A-13.1.1 Veräußern Sie die versicherte Sache, tritt gemäß §95 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) der Erwerber an Ihrer Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber Ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis.

A-13.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner gemäß § 95 Abs. 2 VVG. Das gilt für den Beitrag der Versicherungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt.

A-13.1.3 Wir müssen den Eintritt des Erwerbers in den Versicherungsvertrag erst gegen uns gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erlangen, gemäß § 97 Abs. 1 S.1 VVG.

A-13.2 Kündigungsrechte A-13.2.1 Wir sind nach § 96 Abs. 1 VVG berechtigt, gegenüber dem Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei müssen wir eine Frist von einem Monat einhalten. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Veräußerung ausüben.

A-13.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat.

A-13.2.3 Im Falle der Kündigung nach A-18.2.1 und A-18.2.2 haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.

A-13.3 Anzeigepflichten A-13.3.1 Die Veräußerung ist uns vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. EMail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.

A-13.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, sind wir nicht verpflichtet im Versicherungsfall zu leisten. Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen beide vorliegen: Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen. Wir weisen nach, dass wir den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.

A-13.3.3 Abweichend von A-17.3.2 sind wir in folgenden Fällen verpflichtet, zu leisten:

A-13.3.3.1 Uns war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen oder A-13.3.3.2 Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für die Kündigung von uns bereits abgelaufen, und wir hatten nicht gekündigt. Versicherungsbedingungen für die Wassersport-Kaskoversicherung Basis Teil B: Wann beginnt und endet Ihre Versicherung? Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?

B-1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung, Kasko Basis

B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B 1.2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. B 1.2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. B 1.3.2 Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. B 1.3.3 Unsere Leistungsfreiheit Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Versicherungsbedingungen für die Wassersport-Kaskoversicherung Basis Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben. B 1.4 Folgebeitrag B 1.4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. B 1.4.2 Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die verspätete Zahlung zu vertreten haben. Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. B 1.4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen. B 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. B 1.4.5 Kündigung nach Mahnung Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf sind Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. B 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Unsere Leistungsfreiheit nach B 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. B 1.5 Lastschriftverfahren B 1.5.1 Ihre Pflichten Versicherungsbedingungen für die Wassersport-Kaskoversicherung Basis Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung von uns erfolgt. B 1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Haben Sie zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, sind wir berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können Ihnen in Rechnung gestellt werden. B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. B 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B 1.6.2.1 Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben. B 1.6.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt von uns beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B 1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung von uns wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Beitrag zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. B 1.6.2.5 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Versicherungsbedingungen für die Wassersport-Kaskoversicherung Basis Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

B-2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung, Kasko Basis

B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags B 2.1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. B 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien rechtzeitig vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. B 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

B-2.2 Kündigung B-2.2.1 Ordentliche Kündigung Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei jeweils zum Ende des Versicherungsjahres, frühestens jedoch zum vereinbarten Ablauf mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung durch uns wird nur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens drei Monate vor dem Kündigungstermin zugegangen ist.

B-2.2.2 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs unserer Leistung notwendigen Erhebungen zugegangen sein. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

B-3 Obliegenheiten, Kasko Basis

B-3.1 Anzeigepflicht B-3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Sie haben uns bis zur Abgabe der Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme uns in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Versicherungsbedingungen für die Wassersport-Kaskoversicherung Basis Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als haben Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

B-3.1.2 Rücktritt (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. (2) Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass Sie unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Uns steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

B-3.1.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos kündigen. Wir müssen die uns nach B-3.1.2 und B-3.1.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Wir haben die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen; wir dürfen nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Uns stehen die Rechte nach den B-3.1.2 und B-3.1.3 nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir können uns auf die in B-3.1.2 und B-3.1.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Versicherungsbedingungen für die Wassersport-Kaskoversicherung Basis B-3.1.3 Anfechtung Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

B-3.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Sie haben nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Pflichten:

B-3.2.1 Uns jeden Versicherungsfall unverzüglich schriftlich zu melden. Schäden durch Brand, Explosion, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Vandalismus müssen unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle, im Hafenbereich zusätzlich der zuständigen Verwaltung, zur Anzeige gebracht werden.

B-3.2.2 Sie sind verpflichtet, aus eigener Initiative alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwendung und Minderung des Versicherungsfalls als geeignet in Betracht kommen. Soweit wir hierzu Weisungen erteilt haben, sind diese Weisungen zu befolgen.

B-3.2.3 Sie sind verpflichtet, uns alle im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig zu beantworten.

B-3.2.4 Sie haben uns vor Beginn der Wiederinstandsetzung Gelegenheit zur Besichtigung und Feststellung des Versicherungsfalls zu geben, uns jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Versicherungsfallsund über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten. Sie haben uns jede Auskunft auf Verlangen schriftlich zu erteilen und Belege beizubringen, sofern uns dies billigerweise zuzumuten ist.

B-3.2.5 Steht Ihnen ein Anspruch auf Ersatz des Versicherungsfalls gegen einen Dritten zu, so sind Sie verpflichtet, uns alle zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen.

B-3.2.6 Ein Verkauf beschädigter Sachen ist vor Anerkennung des Versicherungsfalls ohne unsere Einwilligung nicht gestattet.

B-3.2.7 Der Einbau eines Ortungstrackers ist ebenfalls Teil der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Sollte der Nachweis nicht erbracht werden können, sind wir zu einer Leistungskürzung in Höhe von 25% der Entschädigungssumme berechtigt.

B-3.2.8 Die Regelungen zu Ihren Pflichten finden sinngemäß auch für die Personen Anwendung, denen Sie Ihr Boot zum Gebrauch überlassen.

B-3.3 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung Verletzen Sie im Schadenfall vorsätzlich eine der in B-3.2 genannten Obliegenheiten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie eine Ihrer Obliegenheiten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, die Versicherungsleistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Wir sind nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie auf diese Rechtsfolge durch gesonderte Mitteilung in Textform hingewiesen haben. Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Die Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir nach Ziffer B-2.2 unserer Kündigungsrecht ausgeübt haben. Versicherungsbedingungen für die Wassersport-Kaskoversicherung Basis

B-4 Gefahrerhöhung, Kasko Basis

B-4.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wären. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben. Als Gefahrerhöhung gilt insbesondere die Vermietung/ Vercharterung oder sonstige Überlassung des Fahrzeugs an Dritte gegen Entgelt – es sei denn, dies wurde mit uns vereinbart; eine Überschreitung der im Versicherungsschein festgelegten Fahrtgrenzen ist im Rahmen dieser Bedingungen nur in Absprache mit uns von Fall zu Fall vor Risikobeginn zulässig.

B-4.2 Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, so müssen Sie diese uns unverzüglich anzeigen. Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.

B-4.3 Verletzten Sie Ihre Verpflichtung nach B-4.2, können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wir können nicht kündigen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B-4.2 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

B-4.4 Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich in diesem Fall die Prämie um mehr als 10 % oder schließen wir die Absicherung der höheren Gefahr aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.

B-4.5 Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.

B-4.6 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach B-4.2 vorsätzlich verletzt haben. Verletzten Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.

B-4.7 Bei einer Gefahrerhöhung nach B-4.2 sind wir bei vorsätzlicher Verletzung Ihrer Pflichten nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige uns hätte zugegangen sein müssen. Verletzten Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, so gilt B-4.6 Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war.

B-4.8 Unsere Leistungspflicht bleibt ferner bestehen, (1) soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder (2) wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war. Versicherungsbedingungen für die Wassersport-Kaskoversicherung Basis

B-5 Fälligkeit der Geldleistung nach Versicherungsfall, Kasko Basis

B-5.1 Unsere Geldleistungen werden zwei Wochen nach der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistung notwendigen Erhebung fällig.

B-5.2 Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls beendet, können Sie Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den wir voraussichtlich mindestens zu zahlen haben. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebung infolge Ihres Verschuldens nicht beendet werden kann.

B-5.3 In allen Fällen der Entwendung tritt die Fälligkeit der Entschädigungsleistung frühestens zwei Monate ab Eingang der Schadenmeldung bei uns ein.

B-5.4 Wird der Verbleib entwendeter Sachen ermittelt, sind Sie nur dann verpflichtet, die Sachen wieder zu übernehmen, wenn zwischen der Schadenmeldung und dem Zeitpunkt, in dem Sie die Sachen wieder in Ihre Verfügung bringen können, ein Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten verstrichen ist.

B-5.5 Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, versicherte Sachen im Schadenfall gegen Zahlung des Versicherungswertes zu übernehmen.

B-5.6 Wenn im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall eine behördliche beziehungsweise strafrechtliche Untersuchung oder Verfahren gegen Sie, den Fahrzeugführer oder einen der Insassenaus Gründen eingeleitet worden ist, deren Ergebnis auch für den Entschädigungsanspruch erheblich sein kann, sind wir berechtigt, seine Entscheidung, ob und wieweit er eintrittspflichtig ist, bis zum rechtskräftigen Abschluss der Untersuchung bzw. des Verfahrens zurückzustellen.

B-5.7 Die Rechte aus dieser Versicherung können ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Ihrerseits weder übertragen noch verpfändet werden.

B-6 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung, Kasko Basis

Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen und eine risikogerechte Tarifierung sicherzustellen, sind wir jährlich berechtigt und alle 3 Jahre verpflichtet, durch eine neue Kalkulation der Beiträge für bestehende Verträge zu überprüfen, ob die Beiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss. Wir können den Beginn des Dreijahreszeitraums frei wählen. Bei der Prüfung der Beiträge gelten folgende Regeln: Sie ist stets auf der Basis einer ausreichend großen Zahl abgrenzbarer Risiken durchzuführen. Wir wenden darüber hinaus die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an. Versicherungsverträge, die (nach versicherungsmathematischen Grundsätzen) einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, werden bei der Überprüfung in Risikogruppen zusammengefasst. Im Rahmen der Prüfung vergleichen wir, ob sich die technischen Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der erwarteten Schadenaufwendungen, die in den Risikogruppen beobachtete gegenüber der in den technischen Berechnungsgrundlage kalkulierte Anzahl von Leistungsfällen bzw. die durchschnittlichen Schadenaufwendungen je Leistungsfall, verändert haben. Es dürfen hierbei nur Änderungen berücksichtigt werden, die sich seit der letzten Kalkulation der Beiträge ergeben haben. Der Ansatz für Gewinn darf berücksichtigt werden; individuelle Beitragszu- oder abschläge bleiben außer Betracht. Wir sind grundsätzlich berechtigt, einen Inflationsausgleich anhand eines allgemein anerkannten Index anzusetzen. Von einer Beitragsanpassung wird abgesehen, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen als nur vorübergehend anzusehen ist. Versicherungsbedingungen für die Wassersport-Kaskoversicherung Basis Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen unternehmensinterne und unternehmensübergreifende Daten in Betracht; unternehmensübergreifende Daten werden u.a. von der Deutschen Aktuar Vereinigung (DAV) bzw. dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zur Verfügung gestellt. Sofern die Überprüfung eine Veränderung von mindestens 5 % (Bagatellgrenze) ergibt, sind wir im Falle einer Steigerung berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Beiträge für die bestehenden Versicherungsverträge anzupassen. Wird bei der Überprüfung eine Veränderung von weniger als 5 % festgestellt, findet eine Prämienanpassung nicht statt. Sind die ermittelten Beiträge für bestehende Versicherungsverträge höher als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für bestehende und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Berechnungsmerkmale und den gleichen Umfang des Versicherungsschutzes, können wir für die bestehenden Verträge höchstens die Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. Der neue Beitrag wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. Für eine Beitragserhöhung gilt dies aber nur, wenn wir Ihnen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) (1) die Beitragserhöhung unter Hinweis auf den Unterschied zwischen altem und neuem Beitrag einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt und (2) Sie über Ihr Kündigungsrecht belehrt haben. Bei Erhöhung des Beitrages können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Andernfalls wird der Vertrag mit dem geänderten Beitrag fortgeführt.

B-7 Embargobestimmung, Kasko Basis

Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Versicherungsbedingungen für die Wassersport-Kaskoversicherung Basis Teil C – Welche weiteren Regelungen sind zu beachten?

C-1 Erklärungen und Anzeigen / Änderung der Anschrift, Kasko Basis

C-1.1 Form, zuständige Stelle (1) Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar uns gegenüber erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist. (2) Erklärungen und Anzeigen sind an die im Versicherungsschein als zuständige bezeichnete Stelle zu richten.

C-1.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Haben Sie eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer uns nicht angezeigten Namensänderung.

C-1.3 Verjährung (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den im Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. (2) Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang in Textform der von uns (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller nicht mit.

C-2 Gericht und örtliche Zuständigkeit / Anwendbares Recht, Kasko Basis

C-2.1 Klagen gegen uns (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz. (2) Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. (3) Verlegen Sie jedoch nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.

C-2.2 Klagen gegen Sie Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach den Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder nach unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Versicherungsbedingungen für die Wassersport-Kaskoversicherung Basis C-2.3 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht und ergänzend die Bestimmungen des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG).

C-3 Schlussbestimmung, Kasko Basis

Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. (1) d Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar uns gegenüber erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist. (2) Erklärungen und Anzeigen sind an die im Versicherungsschein als zuständige bezeichnete Stelle zu richten.

C-1.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Haben Sie eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer uns nicht angezeigten Namensänderung.

C-1.3 Verjährung (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den im Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. (2) Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang in Textform der von uns (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller nicht mit.

C-2 Gericht und örtliche Zuständigkeit / Anwendbares Recht C-2.1 Klagen gegen uns (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz. (2) Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. (3) Verlegen Sie jedoch nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.

C-2.2 Klagen gegen Sie Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach den Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag Versicherungsbedingungen für die Wassersport-Kaskoversicherung Basis gegen Sie nach unserem Sitz oder nach unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

C-2.3 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht und ergänzend die Bestimmungen des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG).

C-3 Schlussbestimmung Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Dieselbe Sparte in den anderen Tarifen

Was der eine Tarif zusagt und der andere nicht, steht in derselben Ziffer. Lesen Sie die Werke deshalb nebeneinander und nicht nacheinander.

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Der Text auf dieser Seite ist aus dem ausliegenden PDF übernommen und nicht umformuliert. Maßgeblich für Ihren Vertrag ist die Fassung, die Ihrem Versicherungsschein beiliegt; ältere Verträge können abweichen. Stand dieser Auszüge: 2026-09-24.

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